357 Memorial MEMORIAL des Großherzogthums Luxemburg. DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Erster Theil. PREMIÈRE PARTIE. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. N°41. Samstag, 24. December 1859. ACTES L É G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. SAMEDI, 24 décembre 1859. Königl Großherzogl Beschluß vom 29. November 1859, durch welchen die Veröffentlichung des Zolltarifs verordnet w i r d . Arrêté royal grand-ducal du 29 novembre 1859, ordonnant la publication du tarif douanier. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u. Nous GUILLAUME IlI, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzts vom 23. Januar 1854; Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen, und nach Einsicht der jenem Berichte beigefügten Conseils-Berathung der Regierung; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1. Der gegenwärtigem Beschluß beigefügte Zolltarif soll durch das Memorial veröffentlicht werden, um im Großherzogthum vom 1. Januar 1860 ab in Kraft zu treten. Art. 2. Unser vorerwähnter General-Director ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Luxemburg, den 29. November 1859. Für den König Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Der General-Director der Durch den Prinzen: Finanzen, Der Secretär, Ulveling. G. d ' O l i m a r t . Vu l'art. 2 de la loi du 23 janvier 1854; Sur le rapport de Notre Directeur-général des finances, et vu la délibération y jointe prise par le Gouvernement en Conseil; Avons arrêté et arrêtons ; Art. 1 e r . Le tarif douanier annexé au présent arrêté sera publié par le Mémorial pour entrer en vigueur dans le Grand-Duché au premier janvier 1860, Art. 2. Notre Directeur-général susdit est chargé de l'exécution du présent arrêté. Luxembourg, le 29 novembre 1859. Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Directeur-général des finances, ULVELING. Par le Prince: Le Secrétaire, G. D'OLIMART Bolltarif für die Zeit vom I . Januar 1860 ab. Erste Abtheilung. Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen find. 1. Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von G l a s und Porzellan; von der Bleigewinnung (Bteigekratz, Blei-Abzug oder Abstrich und Bleiasche); von der Gold- und Silber-Bearbeitung (Münzgrätze): von Seifensiedereien die Unterlauge; B l u t von geschlachtetem V i e h , sowohl flüssiges als eingetrocknetes; 2. Bäume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in Töpfen oder Kübeln; 3. Bienenstöcke mit lebenden Bienen; 4. Branntweinspütig; 5. Dünger, lhierischer; dergleichen andere Düngungßmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Kuochenjchann oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaubnißscheine und unter Kontrole der Verwendung; auch künstliche Düngungsmittel auf besondere Erlaubniß; v. Eier; 7. Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betrossen sind, als: Bolus, Bimssteln, Blutsten, Braunroth, Braunstein; gelbe, grüne, rothe Fardenerde; roher Flußspat!) in Stücken, roher G i p s , gebrannter Gips und Kalk, Graphit (Reißblei, Wasserblei); Kobalterze; lohe Kreide, Lehm, Mergel, Oker, Rothstein, Sand, Schmirgel, Schwerspath (in krystallisnten Stücken), gewöhullcher Töpferthon und Pselsenerde, Töpferthon für Porzellan-Fabrilen (Porzellan.Erd.), Tripel, Umbra, Walkererde u. a.; auch E i s , rohes; 8. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn- oder Wirthtcharts-Gebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind; 9. Fiche, irische, und Krebse (Flußkrebse); desgleichen frische, ««ausgeschälte Muscheln; 359 10. Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt werden; Flachs und Hanf, geröstet oder ungeröstet, in Stengeln und Bunden; ferner G r a s , ' Futterkräuter und Heu, auch Heusaamen; 11. Gartengewächse, frische, a l s : Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln u., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; ungetrocknete Cichorien; Flechten, Moos und Erdnüsse (Erd.Pistazien); Karden oder Weberdisteln; 12. Geflügel und kleines Wildpret aller A r t ; 13. Glasur« und Hafner Erz (Alquifoux); 14. Gold. und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der frenden silberhaltigen Scheidemünze; auch Kupferasche; 15. Hausgeräthe und Essekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebrauchte Fabrik.Gerälhschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleider, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen; 16. Holz: Brennholz bei dem Land-Transporte, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau» und Nutzholz (einschließlich Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird und nicht nach einer Holzablage zum Verschiffen bestimmt ist; Anmeckung. Dem Land-Transporte wird das Verstößen in losen Stücken auf Floßkanälen und Floßdächen gleich geachtet. 17. Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende Fuhrleute und Schisser zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen; ingleichen Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauche als solche geeignet sind, dann die Wagen der Reisenden, ferner die bei dem Eingänge über die Grenze zum Personen oder Waaren- Transporte dienenden und nur deshalb eingehenden Wagen und Wasserfahrzeuge, letztere mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarien-Stücke, insofern die Schisse Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die Nämlichen oder gleichartige Inventarien-Stücke einführen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; Reisegeräthe, auch Verzehiungsgegenstände zum Reiseverbrauche; 18. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst-Institüte und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welcke für Bibliotheken und andere wissenschaftliche, besonders naturhistorische Sammlungen ö f f e n t l i c h e r A n s t a l t e n eingehen; 19. Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); 20. Milch; 21. Obst, frisches; 22. Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); 23. Saamen von Watthölzern; 24. Schachtelhalm, Schilf und Dachrohr; Bast; 2). Echeerwolle (Abfälle bei dem Tuchscheeren); Flockwolle (Abfalle von der Spinnerei); Tuchtrümmer (Abfälle von der Webern) und die aus Lumpen gewonnene Zupfwolle (Shuddywolle); 360 26. Seiden-Cocons und Absalle derselben; ingleichen Flockseide (Abfälle vom Hakpeln und Spinnen der rohen Seide); 27. Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch, Kalf, Schiefer, Ziegel und Mauer-Steine; Mühlsteine ohne eiserne Reisen; grobe Schleif- und Wetz Steine; Tussteine und Traß; Asphalt, Bergtheer und Cement (mit Harzen und anderen Materialien präparirter Mastik. Cement); 28. S t r o h , Spreu, Häckerling, Streulaub, Kleie; 29. Thiere, alle lebenden, für welche lein Tarif-Satz ausgeworfen ist; 30. Torf, Torfkohlen und Braunkohlen, auch Steinkohlenafche; 31. Treber und Trester; 32. Weinstein. Zweite Abtheilung. Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Abgabe unterworfen find. Fünfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler im 30-Thalerfuß, oder zwei uns fünfzig und ein halber Kreuzer im 52½Guldenfuß vom Zentner Brutis-Gewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauche im Lande, noch auch dann erhoben, wenu Waaren ausgeführt werden. Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vorhergehenden (Erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich
- a)einer geringeren oder höheren Gingangs-Abgabe, als einem halben Thaler oder zwei und fünfzig und einem halben Kreuzer vom Zentner, unterworfen, oder
- b)bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt, sind. Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erhoben werden: Nummer. 361 Benennung der Gegenstände. Maaßstab der Verzol. lung. Für Tara wird vergütet 30-Thaler Fuß, 52½ Gulden-Fuß, vom Zentner beim beim Brutto-Gewicht: Abgabensätze nach dem Einstang, Ausgang Eingang. Ausgang Tblr. Sgr. Tdlr. Sgl. Fl. Fr. Fl. Pfund. Xr. 1 Abfälle: von Gerbereien das Leimleder; Tbierflechsen, Abfälle und Theile von rohen Häuten u. Fellen, abgenutzte alte Lederstücke, desgleichen sonstige lediglich zur Leimfabrikation geetgnete Leder abfälle Hörner, Hornspitzen,Hornspäne, Klauen und Knochen, letzlere mögen ganz oder zerkleinert sein 1 Zentr. frei 15 frei Anmerk. Knochen, seewärts von der Russischen bis zur Mecklenburgischen Grenze ausgehend, zollfrei. 2 Baumwolle und Baumwollenwaaren: 1 Zentt. frei
- a)Rohe Baumwolle 17½ 5 frei
- b)Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Wolle oder Leinen: 1. ungebleichtes ein. und zweidräthiges, und Watten 1 Zentr. 3 2. ungebleichtes drei- und mehrdräthiges, ingletchen alles aebleichte oder gefärbte Garn. 1 Zentr. 8
- c)Baumwollene, tesgieichen aus Baumwolle und Leinen, ohne Beimischung von Seide, Wolle und anderen Thierhaaren gefertigte Zeuge und Strumpfwaaren, Spitzen ( T ü l l i , Poiamentier, Knopfmacher, Sticker und Putzwaaren; auch dergleichen Zeug- und Strumpfwaaren mit Wolle gestickt oder brochirt; ferner Gespinaste und Treffenwaaren aus Metallfäden (L.abu) und Baumwolle oder Baumwolle und Leinen, außer Verbindung mit Seide, Wolle, Eisen, G l a s , Holz, Leder, Messing, Stahl und anderen 1 Zentt. 50 Materialien 5 15 14 . 18 in Fäss.u.Kift. 13 in Körben. 7 in Ballen. 87 30 18 in Fäss.u .Kist. 7 in Ballen. 3 30 6 in Fäss.u.Kist. 17 30 20 in Fass.u.Kift. 13 in Körben. 3 Blei und Bleiwaaren:
- a)Nodes, in Blöcken, Mulden u., auch altes, desgleichen Blei-, Silber und Goldalätte.. 1 Zentr.
- c)Grobe Bleiwaaren, a l s : Kessel, Röbren, Schrot, Platten u. s, w, auch gerolltes Blei. l Zentr. 2
- c)Feine Bleiwaaren, als: Spielzeug u. ganz oder theilweise aus B l e i , auch derglechen lackirte Waaren 1 Zentr. !0 l . ' l 362 Benennung der Gegenstände. Maaßstab der Verzol lung. Abgabensâtze nach dem 30 Thaler-Fuß Für 52½ Gulden-Fuß, wird vergillet beim vom Zentner Brutto-Gewicht: beim Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang. Thlr. Sgr. Thlr. Sgr. Fl. Fl. Xr. Xr. Pfund. Bürstenbinder und Siebmacherwaaren 3) Grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack 1 Zentr. 3
- b)Feine, in Verbindung mit anderen Materialien (mit Ausnahme von edlen Metallen, feinen Metallgemichen, echt vergoldetem oder versilbertem Metall, Schildpatt, Perlmutter eckten Perlen, Korallen oder Steinen), auch Siebböden aus Pferdehaaren 1 Zentr. 10 15 16 in Fäss.u.Kift 6 in Ballen. 17 30 20 in Fäss,u,Kist. 5 5 Droguerie- und Apotheker-, auch Farbe waaren:
- a)Chemische Fabrikate für den Medizinal- und Gewerbsgebrauch, auch Präparate, ätherische und andere Dele, S ä u r e n , Salze. eingedickte Safte; desgleichen M a l e r , Wasch, Pastelfarben und Tuiche, Farben und Tuschkasten, feine Pinsel, Mundlack (Oblaten), EugltichPftafter, Siegellack u. s. w.; überhaupt dir unter Drognerie, Apotheker- und Farbewaaren gemeiniglich begriffenen Gegenstände, infern sie nicht besondere ausgenommen sind.. 1 Zentr. 3 10 5 50 Aumerk. zu a Ricinußöl, in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Zentner ein Pfund Terpentinöl oder ein Achtelpfund Rosmartnöl zugesetzt worden, trägt die allgemeine Eingangsabgäbe. 16 in Fäss.u.Kift 9 in Körben. 6 in Ballen. Bei Phoeyhor la Blechlisten mit Wefser gefüllt. außer ber volstebenden Tara für ble außere Umschließung, noch 20 Pfund. Ausuahmen treten jedoch folgende ein, und zahlen weniger:
- b)Alaun 1 Zentr. 1
- c)Bleiweiß (Kremserweiß), rein oder vorsetzt, Chlorkalk 1 Zentr. 2
- d)Eisen V i t r i o l (grüner); Eifenbeizen, eiuschließlich Eienrostwasser 1 Zentr. 6) Erzeugnisse, folgende rohe, des MineralThier und Pflanzenreichs: 1. Krapp 1 Zentr. 10 7½ 2 20 11 in Fässen:. 3 30 6 in Fässern. Nummer. 363 Maaß stab der Verzoltung. Benennung der Gegenstände. Für T a r a wird vergilt 30 Thaler-Fuß, 52½ Gulden-Fuß vom Zentner beim beim Brutto-Gewicht: Abgabensähe nach dem Eingang. Ausgabst, Eingang Ausgang Fl. Xr. Tblr. Sgr. Tbl,. Egs 2. Aloe, Galläpfel, Harze aller Gattung, europänche und außereuropäische, roh und gereinigt; Kreuzbeeren, Kunkume, Quercitron Sastor; Salpeter, gereinigter und ungereinigrer; salpetersaures Natron; Eumach Schwefel, Terpentin, Waid und Wau 1 Zentr 3. Alcanna, Alkermes, Avignobeeren, Berberisholz, Nerberiswurzeln, Buchsbaum Cedrnbolz, Korkholz, Pockholz; Catechu (japanische Erde); Citronensast in Fäffern; Cochenille, Derbyspath; Eckerdoppern (Knopperu), Elephanten und andere Thierzähne Färberginster; Färbe und Gerbewurzeln, nicht besonders genannte; Flohsaamen, Fraueneis (Gypsspath); Gummi aradicum Gummi elasteum in der ursprünglichen Form von Schuhen, Flaschen u.; Gummi senegal; Gutta percha, rohe ungeretuigte; Hölzer, außereuropäische für Drechsler, Tischler u. s. w., in Blöcken und Bohlen; Hörnplatten, Indigo, Kind; Kuochenplatlen, rohe blos geschnittene; Kototznüsse, Lac dye; Meerschäum, roher; Muschelschaten, Myrohalanen, Orlean, Palmblätter, Palmnüsse, Permutter!chalen; Rohr, spanisches, ostudisches, marseiller; Psefferrohr, Stuhirohr; Salep; Echildkrötenichalen, rohe; Tragant, Wallfischbarden (rohes Fischbein) 1 Zentr. 5 A n m e r k . zu a. Die allgemeine Eingangsabgabe tragen: 1) rohe Erzeugnisse des Mineral-, Thier- und Pflanzenreichs zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche, die nicht besonders höher oder niedriger besteuert sind; 2) schwefelsaures Natron (gereinigtes, ungereinigtess, calcmirtes, trystallisirtes).
- s)Farbehölzer: 1. in Blöcken 1 Zentr. 2. gemahlen oder geraspelt 1 Zentr. 5 Pfund. 364 Benennung der Gegenstände Maaßstab der Verzoltung. Abgabensätze nach dem 30-Thaler-Fuß, 52½Gulden-Fuß, wird .vergütet beim beim Eingang. Ausgang, Eingang Ausgang Thlr Egs. Tblr. Sgr. Fl. Xr. Fl. Xr.
- g)Mennige, Schmalte, ungereinigte und gereinigte Soda (Mineral Alkali), Kupfer Vitriol, gemischter Kupier und Eisen-Vitriol, weißer Vitriol, Wasserglas; Grünspan, raffinirter (destillirter, krystallisitrter) oder gemahlener; schwefelsaueres Ammoniak; chromsaueres K a l i . 1 Zentr. 1 Anmerk Für Tara vom Zentuer Brutto-Gewichl: Pfund. 1 45 zu g. Mennige kann zur Weißglas-Fabrikation auf Crlaublnßscheine zu einem Viertheile der tarifmäßigen Eingangsabgade eingeführt werden.
- h)Mineralwasser, natürliches in Flaschen und 1 Zentr. Krügen 7½ 26¼ 175½ i ) Pott- ( W a i d ) Asche; gemahlene Kreide 1 Zentr. 5
- k)Salzsäure und Schwefelsäure 1 Zentr. 10 I) Schwefelsaures und salzsaures Kali 1 Zentr. 5 17½
- m)Terpentinöl (Kienöl); desgleichen Fischspeck. 1 Zentr. 10 35 10 35 2 20 23 in Kisten. 9 in Körben. 6 Gisen n. Stahl, Gisen- u. S t a h l w a a r e n : 2) Roheisen aller A r t ; altes Brucheisen, Eisen1 Zentr. solle, Hannuerschlag
- b)Geschmiedetes und gewalztes Eisen (mit Ans» nahme des façonnirten) in Stäben von ½ Qnadrutzoll Preußisch im Querschnitt und darüber; tesgleichen Luppeneisen, Eisenbahuschienen, auch Rohr- und Cementstahl, Guß1 Zentr. 1 und raffinirler Stahl
- c)Geschmiedetes und gewalztes Eisen (mit Aus. nabme des façonnirten) in Stäben von weniger als ½ Quatratzoll Preußisch im Quer1 Zentr. 2 schnitt
- d)Façounirtes Eisen in Stäben; desgleichen Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, Acksen und dergleichen) roh rorgeschnnedet ist, insofern dergleichen Bestandtdeile einzeln einen Zentner und darüber wiegen, auch Pflugschaareneisen; 15 2 37 ½ I0 inFäss.u.Kist 6 in Körben. 4 in Ballen. 15 4 22 z Nummer. 365 Benennung der Gegenstände. Maaßstall der Verzollung. A b g a b e n säße nach dem 30 Thaler-Fuß, 52½ Gulden.Fuß, beim beim Eingang, Ausgang. Eingang Ausgang. Tblr. Sgr. Thlr. Sgr. Fl. Xr. Fl. Xr. schwarzes Eisenblech, rohes Stablblech, rohe (unpolirte) Eisen, und Stahlplatten; Anker, sowie Anker- und Echissoketten; desaleichen gewalzte und gezogene schmiedeeiserne Röhren zu Gas- und Wasserleitungen 1 Zentr. 3
- e)Weißblech, gefirnißtes Eisenblech, polirtes Stahlblech, polirte Eisen- und Stahlplatten, Elsen- und Slahldrath 1 Zentr. 5 15 Für Tara wirb vergütet vom Zeutuer Brutto Gewicht: ßfund. 10 in Fäss.u.Kift. 6 in Körben. 4 in Ballen. 7 Anmerk. 1. Von Nohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weichselmündung einschließlich auf Grlaubnißscheine für Stahlfabriten eingehend, wird uur die allgemeine Eingangsabgabe erhoben. 2. Geknoppertes Zaineiseu kann in Bayern auf der Grenze von Hindelang bis zur Donau einschließlich zu dem Zollsatze von 1 ½ Thlr. ( 2 F I . 37 ½Xr) pro Zentner eingehen. 3. Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen wirb nach Pos. d. verzollt.
- s)Eisen- und Stablwaaren: 1. Ganz grobe Gußwaaren in Defen, Platten, Gittern u 1 Zentr. 1 2. Grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Etsenguß, ans Eisen und Etahl, Eisenblech, Stahl- und Eisendrath, auch in Verbindung mit Holz gefertigt; ingleichen Waaren dieser Art, die gefirnißt, verkupfert oder verzinnt, jedoch nicht polint sind, als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hechln, Haspeln, Holzschrauben, Kasseetrommeln und »Mühlen, (Ketten mit Aueschluß der Alker- und Schiffsketten), , Pfannen, Plätteisen, Sckaufeln, Schlösser, arobe Ringe (obne Politur), Schraubstöcke, Sensen, Sicheln, Stemmeisen, Striegeln, Thuxmubren, Tuchmacher- und Schneiderscheeren, grobe Waagebalken, Zangen l Zentr. 6 u. s. w. 3. Feine, sie mögen ganz ans feinem Eisenguß, polirtem Eisen od,r S t a h l , oder aus diesen Urstoffen in Verbindung mit Holz, Horn, 1 45 10 30 Oin Fiss.u.Kift. 6 in Körben. 4 in Ballen. 1. Beilage zur Nr. 41. Nammer 366 Benennung der Gegenstände. Für A b g a b e n s ä h e nach dem Maaß T a r a ftab der 30 Thaler Fuß, 52½ Gulden-Fuß, wirb vergütet vom Zentner Verzolbeim beim Brutto-Gemicht: lung. Ausgang. Eingang, Ausgang. Eingang Tblr Knochen, lohgarem Leder, Kupfer, Messing, Zinn (letzteres polirt) und anderen unedlen Metallen gerertigt sein, a l s : Gußwaaren (seine), Messer, Scheeren, Streichen, Schwertfegerarbelt u. s. w. (mit Ausschluß der Nah. nadeln, metallenen Stricknadeln, metallenen Häkelnadeln ohne Griffe); lackirte Eisenwaaren; auch Gewehre aller Art 1 Zentr. Fl. Sgr. 10 1 Zentr. rei 5 frei
- b)G a l m e i , Zinkblende 1 Zentr. srei 2½ frei Flachs, Werg, Hanf, Heede frei srei 1 Zentr. 5 1. Weizen und andere unter 2 nicht besonders 1 Schfl. genannte Getreidearten, desgleichen Hülsen Bay ri früchte, als: Bohnen, Erbsen, Linsen, Hirse sches Schäffel und Wicken 2 8¾ srei frei Getreide, Hülsenfrüchte, Sämereien, auch Beeren.:
- a)Getreide und Hülsenfrüchte, und zwar: 2) Roggen, Gerste (auch gemalzte), Hafer 1 Schfl. Haidekorn oder Buchweizen, unenthülseter 1 BayerSpelz (Dinkel) sches Anmert Hafer in Quantitäten unter einem Preußischen Schäffel, 8 2 7 Scheffel oder beziehungsweise unter 2 Bayerischen Metzen und audere Getreidearten, sowiHülsensrüchte unter einem halben Preußischen Scheffel oder unter 1 Bayenichen Metzen srei
- b)Sämereien und Beeren: 1 Zentr. 1) Anis und Kümmel 2) Delsaat, als: Hanssaat. Leinsaat und Lein dotter oder Doder, Mohnsamen, Raps, l Zentr. Rübesaat 3. Kleesaat und alle nicht namentlich im Tarif 3inFäss.u Kist 6 in Körben. 4 in Ballen. 17 30 Crze, nämlich:
- a)Eisen- und Stahlstein, Stufen A n m e r t . An den Bayenschen, Sächsischen. Württem bergischen. Badischen und Luxemburgisch-Belgischen Grenzen, Elsenerz Psunb, Xr 1 45 Nummer. 367 Benennung der Gegenstände. Maaßstab der Verzollung. Adgabensätze nach dem T a r a wird vergütet 30 Thaler-Fuß, 52½Gulden-Fuß, vom Zentner beim beim Brutto-Gewicht: Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. Pfund. Fl. Xr. Tblr. Sgr. Tblr. Sgr. genannte Sämereien; ingleichen Wachholder1 Zentr. beeren 17½ 5 Anmert, Ein Preußischer Scheffel Kleesaat wird mit Einschluß des Sackes, zu 89 Pfund, ein Bayerischer Schäffel desgleichen zu 360 Pf. gerechnet. G l a s - und G l a s w a a r e n :
- a)Grünes Hohlglas (Glasgeschirr) 1 1 45
- b)Weißes Hehlglas, ungemustertes, ungeschlifsenes; ingleichen Fenster und Tafel-Glas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb- und ganz weiß) 1 Zentr. 3 5 15 1 Zentr. Anmert. Bei loser Verpackung werden zu 1 Zentner veranschlagt 5 1/3 Preußische 6 2/3 Altbayerische Kubitsuß. ober 4 ½ Rheinbayerische Anmert. Vorgedachtes Hoblglas nur mit abgeschliffenen 1 Zentr. Stöpseln, Böden oder Rändern 4 Gestellen. 15 7
- c)Gepreßtes, geschlissenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes, massives weißes Glas; auch Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glaslnöpfe, Glasperlen und Glasschmelz... 1 Zentr. 6
- d)Epiegelglas: 1 wenn das Stück nickt über 288 Preußische oder 334 Altbayerische oder 255 Rheinbayerische Quadratzoll mißt:: 10 30
- a)geflossenes, belegtes oder unbelegtes,
- b)wenn das Stück nicht über 144 Preul Zentr. 6 ßische Qnadratzoll mißt bb)) wenn das Slück über 144 und bis 288 1 Zentr. 8 Preußische Quadratzoll mißt 10 30 B) geblasenes, belegtes oder unbelegtes 1 Zentr. 3 2) belegtes und unbelegtes, gegossenes und geblasenes, wenn das Stück mißt: 23 in Fäss.u.Kift. 13 in Köben und 23 in Fäss.u.Kist 13 in Körben. 14 5 15 17 in Kisten. 368 Benennung der Gegenstände Für A b g a b e n s ä h e nach dem MaaßT a r a stab wird vergütet 30-Tbaler-Fuß, 52½ Gulden-Fuß, der vom Zentwer Verzolbeim beim Brutto-Gewicht: lung. Eingang, Ausgang, Eingang Ausgang, Tblr. Sgr. Tblr. Sgr. Fl. Fl. Xr. uadrat- Quadrat- Rheinbayerische zoll zoll Preußisch Altvayerische Quadiatzoll. over 288 bis 576 oder bis 666 oder 511 1 Stück. 1 1 Stüct. 3 576 1000 1156 886 1000 1400 1618 1241 1 Slück. 8 1 Stück. 20 1400 1900 2196 1684 1 Stück. 30 1900 Quadratzoll Preußitch Anmerl Pfund. Xr. i > 1 45 5 15 14 35 52 30 Rohes ungeschliffenes Spiegelglas wird gegen die allgemeine Eingangsabgabe eingelassen.
- e)Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas ohne Unterschied der Form, auch Glaswaaren in Verbindung mit unedlen Metallen und an» deren nicht zu den Gespinnsten gehörigen Ur ftossen; desgleichen Spiegel, deren Glastafeln nicht über 288 Preußische Quadratzoll das Stück messen 20 inFäss u.Kist 17 30 1 Zentr. 10 13 in Körben. A n m e r k . Spiegel von größeren Dimensionen des Glases zahlen, ohne Rüclsicht auf die Rahmen, den Eingangszoll nach obigen Stilcksätzen für S p i e gelglas, den Dimensionen des Glases gemäß; falls sich der Eingaugs;oll danach aber geringer als , 0 Th.r, oder 17 F l . 30 Xr. vom Zentner berechnet, diesen Satz. 1 Häute, Felle und Haare:
- a)Robe (grüne, gesalzene, trockene) Häute und Felle zur Lederbereitung; rohe behaarte SchaafLamm» und Ziegenfelle; rohe Pferdehaare... 1 Zentr. frei
- b)Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren ) Bereitung 1 Zentr. 1 10 20
- c)Hasen- und Kaninchenfelle, rohe, und -Haare 1 Zentr. frei
- dl)Haare von Rindvieh) Ziegenhaare 2 55 20 frei 1 Zentr. frei 15 frei 52½ 5 17½ frei Holz, Holzwaaren u..
- a)Brennholz beim Wassertransport 1 Preußiches Klasie. 1 Bayeri sches Klafter. 2½ 8 3 inFâssu.Kist 6 in Ballen. Nummer. 369 Benenuung der Gegenstände. Maaßstab der Verzollung. Abgabensätze nach dem Für T a r a 30 Thaler-Fuß, 52½ Gulden-Fuß, wird vergütet vom Zenmer beim beim Brutto-Gewicht: Emgang, Ausgang Cingang. Allsgang Pfund. Thlr. Sgr. Tblr. Sgr. Fl. Xr. Fl. Xr.
- b)Vau- und Nutzholz beim Wassertransport, oder beim Landtrausport zur Verschiffungsabläge: 1. Erchen-, Ulmen-, Eschen-, Ahorn-, Kirsch., 1 Schiffslast ,Ztr, B i r n - , A r f e l - , Pflaumen-, Kornel. und 1371 oder bei dem 1 Flößen Nußbaumholz 75 Preußisch» 1 45 Rubikfuß. 2. Buchen-; auch Fichten-, Tannen-, Lerchen., Pappeln, Erlen- und anderes weiche Holz; 1 Schiffslaft bei dem ferner Bandstöcke, Stangen,Faschinen, Pfahl oder Flößen Holz, Flechtweiden u 90 Kubikfuß. 3) Sägwaaren, Faßholz (Dauben) und alles andere vorgearbeitete Nußholz:
- a)aus den unter 1) genannten Holzarten.. Schiflsl. 1 10 ß) aus den unter 2) genannten Holzarten.. 1 dito. 20 Anmerk. I . Holz in geschnittenen Fourniren. ohne Unterschied des Ursprungs, sowohl beim Wasser1 Zentr. als beim Land-Transporte 2. I n den östlichen Provinzen des Preußischen Staats, ferner in den Häfen von Hannover und Oldenburg wird erhoben, für
- aa)Blöcke oder Balken von hartem Holze. . 5 Stück.
- bb)Blöcke oder Balken von weichem Holze . 25 dito.
- cc)Bohlen. Bretter. Latten, Faßhol, (Dauben) Bandstöcte, Stangen, Faschinen, Pfahlholz Flechtweiden u Schiffsl. 2 20 10 1 45 1 1 1
- c)Holzborke oder Gerberlohe, desgleichen Holz1 Zentr. frei kohlen 1 Zentr. srei
- e)Hölzerne Hansgeräthe (Meubles) und andere Tischler, Drechsler- und Böttcher- Waaren, welche gefärbt, gebeizt, lackirl, polirt, oder auch in einzelnen Thetlen in Verbindung mit Einen, Meising oder lohgarem Leder verarbeilet sind; auch gerissenes Firchbein 1 Zentr. 3
- s)Feine Holzwaaren (ausgelegte Arbeit), sogenannte Nürnberger Waaren aller A r t , Spiel-
- d)Holzasche 35 10 15 2½ frei 35 10 frei 5 15 6 inFüssu.Kist. 6 in Ballen. Nummer. 370 Maaßliab der Verzol lung. Benennung der Gegenstände. Abgabeusatze nach dem Für Tara 30 Thaler-Fuß, 52½ Gulden-.Fuß, wud vergiktet vom Zentwer Brutto-Gewicht: beim beim Eingang Ausgang Eingang. Ausgang, Tblr. S g r .Tblr. Sgr. Fl. Xr. Fl. Xr. zeug, seine Drechsler-, Schnitz und Kamm macher-Waaren, auch Meeifchaumarbelt, ferner dergleichen Waaren in Verbindung mit anderen Materialien (mit Ausschluß von edle» Metallen, seinen Metallgemischen, echt ver goldetem oder versilbertem Metall, Schildpatt Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder .Stetnen), ingleichen Holzbronce, hölzerne Hängeubren, seine Korb- und Holzflechter Arbeit ohne Unterschied, Fourniere mit einge legter Arbeit und geschnittenes Fischbein, auch Blei» und Rotbstifte 1 Zentr. 10
- g)Gepolsterte Meubles, wie grobe Sattlerwaaren.
- b)Grobe Böttcherwaaren, gebrauchte 1 Zentr. Pfund. 20 in Fäss.u.Kist. 17 30 5 17½ 15 4 22½ 3 in Körben. 9 inBallen. A n m e r l zu
- e)und h): Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und blos gehobelt Holzwaaren unb Wagneralbeiten. grobe Maschmen von Hol; und grobe Korbstechterwaaren tragen die allgemeine Eingangsabgabe. l3 Hopfen 1 Zentr. 2 I n s t r u m e n t e , astronomische,chirurgische,mathematische, mechanische, musitalische, optische, physikalische, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus denen sie gefertigt sind 1 Zentr. 6 l5 Kalender, 2) die für's Inlard benimmt sind, werden nach den, der Stempel-Abgade halber gegebenen besonderen Vorschriften behandelt;
- b)die durchgeführt werden, tragen die Durchgangs Abgabe. Der Wiederausgang muß nachgewiesen werden. 16K a l k und Gips, gebrannter. (Ist in die erste Abtheilung ausgenommen Wordelt.) 17 Karden oder Weberdisteln (Ist in die erste Abtheilung aufgenommen worden) 10 30 23 inFäss.u.Kist. 9 in Ballen. 371 Benennung der Gegenstände Maaß ftab, der Verzollung.. Für T a r a 30 Thaler-Fuß, 52½ Gulden.Fuß, wird vergütet vom Zentner beim beim Brutto-Gewicht: Eingang. Ausgang Eingang Ausgang Pfund. Tblr. Sgr. Fl,. Xr. Abgabensatze nach dem 18K l e i d e r , fertige neue; desgleichen getragene Kleider und getragene Leibwasche, beide letztere, wenn sie zum Verkauf eingeben 1 Zentr. 192 30 19Kupfer und Messing, Kupfer- und Mes- 20 in Kisten. in Köben. 9 in Ballen. fingwaaren: 2) Geschmiedetes, gewalztes, gegossenes zu Geschirren; auch Kupferichaalen, wie sie vom Hammer kommen, ferner Blech, Dachplatten, gewöhnlicher und p l a t t i r t e r Dratb, desgleichen polirte, gewalzte, auch plattirte Tafeln und Bleche 1 Zentr. 6
- b)Waaren: Kessel, Pfannen und dergleichen; auch alle sonstige W a a r e n aus Kupfer und Messing; Gelb- und (Glockengießer, Gürtler und Nadlerwaaren, außer Verbindung mit edlen Metallen; lngleichen lackirte Kupfer und Mossingwaaren 1 Zentr. 10 Anmert. Von Roh.(Stücks-)Messing. Roh- oder Schwarztupfer, Gar» oder Rosettentupfer, von altem Bruchtupfer oder Bruchmessing, desgleichen von Kupfer- und Messing, Feile, Glockengut, Kupferund andern Scheid münzen zum Einschmelzen (die Münzen auf besondene Erlaubnißicheine eingehend), wird die allgemeine Eingangsabgabe erhoben. 0Kurze Waaren, Quincaillerien u. Waaren, aanz oder lhellweise aus edlen Metallen, aus feinen Metallgemichen; aus Me tall, echt vergoldet oder versilbert; aus Schild patt, Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen gesertigt, oder mit edlen Metallen belegt; ferner Waaren aus vorgenannten Stoffen in Verbindung m i r Alabaster, Bernstein, Elfenbein, Fitchbein, Gips, G l a s , Gummielastikum, Guttapercha, Holz, Hörn, Knocken, Kork. Lack. Leder, M a r m o r , Meerschaum, unedlen Metallen, P e r l m u l t e r , Schildpatt, unechten Steinen und dergleichen; feine Galanterie- und Quincailleriewaaren, (Herren- und 10 17 3 in Fäss u Kift. 6 in Körben. 4 in Ballen. 17 30 Nummer. 372 Benennung der Gegenstände. Maaßstab der Verzollung. Abgabensätze nach dem Für Tara 30-Thaler-Fuß, 52½ Gulden-Fuß, wird vergütet vom, Zentner beim beim Brutto-Gewicht Eingang, Ausgang Eingang. Ausgang Fl. Xr. Thlr. Sgr. Tblr. Sgr. Pfund. Frauensckmuck, Toiletten- und sogenannte Kip pestiichsachen, u. s. w.) aus unedten Metallen, jedoch sein gearbeitet, und entweder mehr oder weniaer vergoldet oder versilbert oder auch v e n i r t , oder in Verbindung mit Alabaster, Elfenbein, Email, Korallen, Lava, Perlmutter, Schildpatt, seinen Steinalten, unechten Stei-. nen oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und der gleichen; feine Parfümerien; Tascheuuhren, Stutz- und Wanduhren, letztere mit Ausnahme der hölzernen Hängeubren; Kronleuchter in Verbindung mit echt vergoldetem oder verfilbenem M e t a l l ; Gold- und Silberblatt (echt oder unecht); Nähnadeln, metallene Stricknadeln, metallene Häkelnadeln (odne Griffe); gefaßte Brillen aller A r t ; feine lackirte Waaren von Metall oder Pappmasse (papier maché ) , feine bolsirte Wachewaaren, Regen- und Connenfchirme, Fächer, Blumen, zugerichtete Schmuckjedern, Wachsperten, Perrückenmacherarbeit u. s. w.; überhaupt alle zur Gattung der Kurzen, Quincatllete oder Galanteriewaaren gehörigen unter den Nummern 2. 3. 4. 5. 6. 10. 12. 19. 2 1 . 22. 27. 30. 31. 33. 35. 38. 40. 41. 42. und 43. der zweiten Abtheilung dieses Tarifes nicht mit inbegriffenen Gegenstände; ingleichen Waaren aus Hespiunsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle, welche mit Bein (einschließlich Elfenbein und Fischdein), Eisen, G l a s , Holz, Horn, Leder, Ledertnch, Messing, Papier, Pappe, Porzellan, Stahl oder Steingut verbunden sind, z. B. Tuch, oder Zeugmützen in Verbindung mit Leder, Knöpfe auf Holztormen, Klingelschnüre und dergl. mehr 1 Zentr. 50 87 30* 20 in FässuKist. 3 in Köiben 9 in Ballen. *) Nach dem im Memorial von 1845, Seite 616 veröffentlichten abweichenden Tarif unterliegen Waaren aus Golo oder Gilber, seinen Metallgemischen, Metallbronce (echt vergoldet), echten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigt, oder mit Gold oder Silber belegt; serner Waaren aus vorgenannten Steffen in Verbindung mit Alabaster. Bernstein , Elfenbein. Perlmutter. Gehiltpalt und umchten Steinen; seine Parfumenien; Slutzubrren mit Ausnahme derer in hölzernen Gebänsen; Kronleuchter mit Bronce; Gold- oder Silderblatt; Fächer; künstliche Plumen und zugerichtete Schmuckfedern bis auf weitere Bestimmung einen Eingangszoll« von 100 Thlr. (1755 Fl.) pro, Centuer. 373 Abgabensatze nach dem Benennung der Gegenstände. Maaßstab der 30-Thaler-Fuß, 52½ Gulden-Fuß, Verzolbeim lung. beim Eingang: Ausgang. Eingang. Ausgang. Thlr. Sgr. Tblr,. Sgr . Fl. Xr. Fl. Xr. Für T a r a wird vergütet vom Zentner Brutto-Gewicht: Leder, Lederwaaren und ähnliche Fa brikate.
- a)1. Lohgare oder nur lohroth gearbeitete Haut Fahlleder, Sohlleder, Kalbleder, Sattlerleder Stleselichäste, auch Juchten; ingleichen sämisch und weißgäres Leder, auch Pergament 1 Zentr. 2. Gummtplatten und mehr oder weniger getnigte Guttaperchn; Gummifäden außer Ver . bindung mit anderen Materialien; Kratzenleder auch künstliches, für inländische Kratzensabriken aus Erlaubnitzscheine unter Kontrole... 1 Zentr.
- b)Brüsseler und Dänisches Handschuhleder, auch Kordnan, Marokin, S a f f i a n und alles gesärbte und lackute Leder; desgleichen Gummlfäden welche mit baumwollenem, leinenem oder wollenem rohem (nicht gefärbtem, nicht gebleich tem) Garn nur dergestalt umsponnen, umflochten oder umwickelt sind, daß die Gummifäden ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt we-r den können 1 Zentr. 10 30 3 8 5 15 14 A n m e r t . Halbgare, so. wie wie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder w e i t e r zugerichtete Ziegen- und Schaaffelle werden gegen die allgemeine E i n gangsabgabe eingelassen.
- c)Grebe Schuhmacher-, Sattler- und Täschnerwaaren aus Leder oder Gummi; Blasebälge, auch Wagen, woran Leder- oder Polfterarbeiten; desgleichen andere grobe Gummi-Fabrikate
- d)Feine Lederwaaren v o n Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler u n d Dänischem Leder, von sâmisch- und weißgarem Leder, von lackirtem Leder und Pergament, so wie Waaren von lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem Gummi; Sattel- und Reitzeuge und Geschirre mit Schnalle» und Ringen.; ganz oder theilweise von feinen Metallen und Metallgemischen, Handschuhe von Leder u n d seine Schuhe aller Art 1 Zentr.10 17 30 1 Zentr. 38 30* 16 in Fässern und Kisteu. 13 in Körben. 6 in Vallen. *) Nach dem im Memorial v o n 1845, Seite 616 veröffentlichten abweichenden Tarif unterliegen kedern Handschuhe bis auf Weiten Bestimmung einem Eingangszolle von 44 Thalein (77 Gulden) pro Centner. 2. Beilage, zur Nr. 41. 374 Nummer. Abgabensätze nach dem Benennung der Gegenstände. Leinwand und andere L e i n e n w a a r e n , d . i . Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs, Hanf, Werg und anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnabme der Baumwolle: 2) Rohes Garn: Maaßstab der Verzollung. 30.Thaler.Fuß, 52½Gulden-Fuß, beim beim Eingana. Ausgang. Eingang. Ausgang, Fl. Xr. Tblr. Egr. Tblr. Sgr. Für Tara wird velgütet vom Zentner Brutto Gewicht: Pfund. 22 L e i n e n g a r n , 1. Maschinengespinnft 2 Handgespinnst 1 Zentr. 2 1 Zentr.
- b)Gebleichtes, desgleichen blos abgelochtes oder gebüktes (geäschertes) Garn, ferner gefärbtes 1 Zentr. 3 Garn 1 Zenlr. 4
- c)Zwirn 1 Zentr. l!) Graue Packleinwand und Segeltuch e Rohe Leinwand, roher Zwillich und Drillich. 1 Zentr. Ausnahme. Rohe, ungebleichte Leinwand geht frei ein: aa. in Preußen: 3 30 5 20 17½ 5 15 7 1 10 7 13 in Kisten. 6 in Ballen. 13 in Kisten. 6 in Ballen. 13 in Kisten. 6 in Ballen. auf den Grenzlinien von Leobschütz bis Seidenberg in der Ober-Lausitz und von Gronau bis Allholt, nach Bleichereien oder Leinwandmärkten; bb. in Sachsen: auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau, auf Erlaubnißscheine.
- s)Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder in anderer Art zugerichtete, auch aus gebleichtem Garn gewebte Leinwand: gebleichter oder in anderer Art zugerichteter Zwillich und Drillich; rohes und gebleichtes, auch verarbeiteles Tisch, Bettund Handtücherzeug, leinene Kltlel, anch neue Leibwäsche 1 Zentr. 20
- g)Bänder. Batist, Borten, Fransen, Gaze, Kammertuch, gewebte Kanten, Schnüre, Strumpfwaaren, Gespinnste und Tressenwaaren aus Metallfäden und Leinen, jedoch außer Verbindindung mit Eüen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl 1 Zentr. 30
- h)Zwirnspitzen 1 Zentr. 60 35 52 30 105 13 in Kisten. 9 in Körben. 6 in Ballen. 18 in Kisten. 13 in Körben. 6 in Vallen. 23 in Kisten, l 1 in Ballen» Nummer. 375 Benennung der Gegenstände 23L i c h t e , (Talg-, Wachs-, Wallrath- und Stearin-) Maaßstab der Verzoll lung. Für T a r a A b g a b e n s ä ß e nach dem nird vergütet vom Zentner Brutto-Gewicht: 30-Thaler.Fuß, 52½ Gulden-Fuß, beim beim Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang Tblr Sgr. Tblr. Sgl, Fl. Xr. Fl. Xr. 10 30 1 Zentr. 6 Pfund. 16 in Kisten. 24L u m p e n und andere Abfälle zur Papierfabri- kation : leinene, baumwollene und- wollene Lumpen, auch macerirte Lumpen (Halbzeug); Papier, späne, Makulatur (beschriebene und bedruckte), desgleichen alte Fischernetze, altes Tauwerk, Stricke 1 Zentr. frei srei 3 Aumerk. Alle Fischernectze, altes Tauwerk und Stricke bei dem Ausgange über Preußische, Hannoversche und Oldenburgische Seehäfen 1 Zentr. frei
- b)Branntwein und Hese:
- a)Branntwein aller A r t , auch Arrak, Rum Franzbranntwein und versetzte Branntweine. 1 Zenlr. 8 ß) Hefe aller A r t , m i t Ausnahme der Wein1 Zeutr. 11 Hefe(...)
- g)Butter 1 Zentr An merk. l. Frische ungesalzene Vutter auf der Lini von Lindau bis Hemmenhosen cingehend 1 Zentr 2. Einzelne Stücke in Mengen von nicht meh als 3 Pfund werden zollfrei eingelassen vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauch örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschläntung dieser Hegilnstigung. 1 15 10 Material und Spezerei-, auch Conditorwaaren und andere Consumtibilien.
- a)Pier aller Art in Fässern, auch Meth in Fässern 1 Zentr. 2 15
- o)Essig aller Art in Fässern 1 Zentr. (
- d)Bier und Eisig, i n Flaschen oder Kruken 1 Zentr. eingehend 1 Zentr.
- e)Del, in Flaschen oder Kruken eingehend
- f)Wein und Most, auch Cider: 1 Zentr
- a)in Fässern eingehend 1 Zentr
- p)in Flaschen 5 22½ 11 in Überfässern. 24 in Kisten, 10 14 16 in Körb., d 11 in Ùberfäffern 19 15 24 in Kisten, l i m Überfässern. 7 in Körben. 2 20 8 8 14 14 24 in Kisten, 16 in Körben. 6 8 10 30 14 11 in Überfässeru. 24 in Kisten. 16 in Körben. 3 20 6 25 16 in Fäss. u. Tövfen. so wie in Kübel von hartem Holze, 11 in Kübeln von weichem Holze. 1 45 Nummer. 376 Abgabensatze nach dem Maaß- Benennung der Gegenstände.
- h)Fleisch, ausgeschlachtetes: frisches und zubereitetes; auch eingeschmolzenes und ungeschmolzenes Fett, mit Ausnahme des Talgs; Schinken. Speck. Würste; desgleichen großes Wild- 1 Zentr. 2 i ) Früchte (Südfrüchte), auch Blätter:
- a)Frische Apfelsinen, Citronen, Lmionen, Pom1 Zentr. 2 meranzen, Granaten und dergleichen Verlangt der Steuerpflichtige die Auszählung, so zahlt er für hundert Stück 20 Sgr. oder 1 F l . 10 Kr. Im Falle der Auszählung bleiben verdorbene unversteuert, wenn sie in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden. ß) Trockene und getrocknete Datteln, Feigen, Kastanien, Korinthen, Mandeln, Psirstchkerne, Rosinen, Lorbeerblätter, Pommeranzen, Pommeranzenschaalen und dergleichen.. 1 Zentr.
- k)Gewürze, nämlich: Galgant, Ingber, Cardamomen, Cubeben, Muskatnüsse und -Blumen ( M a c i s ) , Nelken, Pfeffer, Piment, Sassran, Sternams, Vanille, Zimmt und Zimmt-Cassta, Zimmtblüthe 1 Zentr. 6 15 1) Heringe Für T a r a stab wird vergütet der 30 Thaler-Fuß, 52½ Gulden-Fuß, vom Zentner Verzolbeim beim lung. Brutto-Gewicht: Eingang Ausgang. Eingang. Ausgang. Fl. Xr. Pfund. Xr Tblr. Sgr. Tblr. Sgr. Fl 1 Tonne 1
- m)
- a)Kaffee, roher, und Kaffee-Surrogate... 1 Zentr. ß) Kakao in Bohnen und Kakaoschaalen... 1 Zentr. 3 30 16 in Fäss.u.Kift. 3 30 20 inFäss u.Kist 7 13 in Fässern. 6 in Kisten. 3 in Körben. 6 in Ballen. 11 22½ 18 in Kisten. 16 in Fässern. 13 in Korden. 4 in Ballen. 1 5 8 45 6 15 11 22½
- n)Gebrannter Kaffee, ingleichen Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokölade und Chokolade1 Zentr. 11 Surrogate 9 in Körben. 6 in Bellen. 13 in Körben. 6 in Vallen. > 12 inFässernmit- Dauben von Eichenu. anderwart (...) und in Kisten. 8 i n anderen Fäss, 9 in Körben. 2 in Ballen oder Säcken. 13 in Fässern mit DaubenvonEichenu.anderpart.(...) und in Kinen. 10inandernFäss9 in Körben. 3 in Ballen. 19 15 20 in Fäss.u.Kist 13 in Körben. 6 in Ballen. Nummer. 377 Benennung der Gegenstände.
- o)Käse aller Art Maaß stab der Verzol lung. Für Tara wirb vergütet 30-Thaler.Fuß, 52½ Gulden.Fuß, vom Zentner beim beim Brutto-Gewicht: Abgabensäße nach dem Eingang. Ausgang, Eingang. Ausgang. Thlr. Sgr. 1 Zentr. 3 20
- p)Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art; mit Zucker, Essig, Del oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedampfte oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüe und andere Consumtibllien (Pilze, Trüsseln, Geflügel, Seethiere und dergleichen); ferner Kaviar und Kaviar-Surrogate, Sardellen in Del, Oliven, Kapern, Pasteten, zubereiteter Senf, TafelBouillon, Saucen und andere äbuliche Gegenstände des feineren Tafelgenuffes 1 Zentr. 11
- q)
- a)Kraftmehl, worunter Nudeln, Puder, Stärke mitbegrissen, Arrowroot, Sago und Sago-Surrogate, Tapioka 1 Zentr. 2 ß) Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschalte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl 1 Zentr. 6 25 19 15 3 52½ 15 A n m e r k . 1 . Gewöhnliches Noggenmehl (Schwarzmehl), bei dem Eingange zu Lande auf der Sächfischen Grenzlinie gegen Böhmen 1 Zentr. 2. Gewöhnliches Roggenbro bei dem Eingänge zu Lande auf derfelben G r e n z l i n i e . . . . 1 Zentr. 30 7½ 5
- r)Muschel- oder Schaalthiere aus der See, a l s : Austern, Hummern, ausgeschälte Muscheln, Schildkrölen und dergleichen 1 Zentr. 7 . 1 45 1 10 8) Reis: 1. geschalter 1 Zentr. 2. ungeschälter(...) 1 Zentr.
- t)Salz (Kochsalz, Steinsalz) ist einzuführen verboten; bei gestatteter Durchfuhr wird die Abgabe besonders bestimmt. 1 20 Pfund. 20 in Kisten von I Ztr u darüber. 6inKist.unt.Z. in Fäss.u.Küb. 8 in Körben. 6 in Ballen. 0 in Fäsf, n. Kist- 13 in Köben. 6 in Ballen. 3 in Fäss.Kisten und Körben. 6 in Ballen. Nummer. 378 Benennung der Gegenstände Maaßstab der Verzollung. A b g a b e n s ä t z e nach dem Für T a r a wird vergiltet 30-Thaler-Fuß, 52½ Gulden-Fuß, vom Zentner beim beim Brutto.Gewicht: Eingang. Ausgang, Eingang. Ausgang. Pfund Thlr. Sgr. Thlr. Syr. Fl. Xr. Fl. Xr. ! 12 in Fässern. Siro-
- u)Syrop * )
- v)Taback: 1. Tabacksblätter, unbearbeitete, und Stengel. 1 Zentr. 2. Tabacksfabrikate:
- a)Rauchtaback in Nollen, abgerollten oder entrippten Blättern, oder geschnitten Carotten oder Stangen zu Echnupftaback, auch Tabacksmehl und Abfälle 1 Zentr. 11 ß) Cigarren und Schnupftaback 1 Zentr. nen nicht vonThierbauten und Canas- 7 19 15 20 35 9 in Körben. 8 in Thierhäuten. 4 in Ball au, Schils Bast und Binsen 2 in Ballen anderer, Art. 16 in Fässern. 16 in Kördeu. 2 in Canaffer körben. 6 in Ballen. Vel Cigarren außer, der vorstehenden Tara für dieaußereumchließung. noch 24 Pf.. falls die Cigaren
- w)Thee
- x)Zucker * ) 1 Zentr 8 14 12 P f . . falls sie Körbchen oder Passläftchen yerpackt sint 26 D e l , in Fäffern eingehend:
- a)Baumöl. 1 Zentr. 1 10 Anmerk. l . Baumöl, in Fässern eingehend , wenn be der Abfertigung auf den Zentner ein Pfund Terpentinöl oder ein Achtelspfund Rosma rinöl zugesetzt worden 1 Zentr, frei . 2 20 5 frei *) Die Zolljätze für Zocker und Syrop sind durch die Maaßstab Eingang 8 Abgabe der Verordnung vom 26. M a i 1858 bestimmt und betragen vom Verzollung. Fl. Xr. 14 in Fässern mit Daube» von Elchen-u.ander 1) Zucker: harten Holze.
- a)Brod- und Hut-, Kandis-, Bruch- oder Lumpen10 in andern Fässern 17 30 13 in Kisten. l Zentner. l0 und weißer gestoßener Zucker 2) 13 in Fässern mit Dauben von Elchen u , ander. barten Holze. 1 Zentner
- b)Rohzucker und Farin (Zuckermebl)
- c)Rohzucker für inländische Siedereien zum Raffiniren unter den besonders vorzuschreibenden Bedingungen 1 Zentner. und Kontroleu 8 14 5 8 45 1 Zentner. Syrop Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Nevision bestimmt erkannt werden, unterliegen dem vorstehend zu 1 a. ausgeführten Eingangszolle für Zucker. 3 5 ,5 11 in Fassern. 16 in Kisten von 8 Zentnern und darüber. 13 in Kosten unter 8 Zentner. 10 in außereuropäische!, Rohrgeslechten (con6 in Ballen, Nummer. 379 Venennung d e r Gegenstände.
- b)anderes Del. Maaßstab der Verzollung. Abgabensäße nach dem 1 Zentr. 15 52½ Anmerk. 2. Sogenannte Delkuchen, als Rückstände bei dem Delschlagen aus Lein, Rapps, Rlibsa men u. s. w., ingleichen Mehl aus solchen Kuchen und Ruchtänden 1 Zentr. 1 3½ 27 Papier- und Für T a r a wird vergütet 30- Thaler.Fuß, 52½ GuldenFuß, vom Zentner beim beim Brutto.Gewicht: Eingang. Ausgang Eingang. Ausgang Fl. Xr. Fl. Xr. Tblr. Sgr. Pfund. Pappwaaren:
- a)ungeleimtes ordinaires (grobes graues und Halbweißes) Druckpapier, auch grobes (weißes l Zentr. 1 und gefärbtes) Packpapier
- b)geleimtes Papier; ungeleimtes feines; buntes (mit Ausnahme der unter e genannten Papiergattungen); lithographirtes, bedrucktes oder limirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u. s. w. vorgerichtetes Papier; ordinaire Bilderbogen, desgleichen Malerpappe 1 Zentr. 5
- c)Gold- und S i l b e r p a p i e r ; Papier mit Goldoder Silbermuster; durchgeschlagenes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen 1 Zentr. 10 1 45 8 45 16 in Kisten. 6 in Ballen. 17 30 Anmerk. Vom grauen Lösch- und Packpapier, so wie von Packdeckeln und Preßspähnen wird die allgemeine Eingangs abgäbe ethoben.
- d)Papier Tapeten 1 Zentr. 10
- e)Buchbinderarbeiten a u s Papier und Pappe; grobe lackirte W a a r e n aus diesen Urstoffen, auch Formerarbeit a u s Steinpappe, Asphat: oder ähnlichen S t o f f e n 1 Zentr. l 0 17 30* 16 in Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 17 30 !8 Pelzwerk (fertige Kürschnerarbeiten):
- a)Urberzogene Pelze, Mützen, Haudschuhe; gefütterre Decken, Pelzfutter und Besätze; und 1 Zentr. 22 dergleichen
- b)Ferlige, nicht überzogene Schaafpelze, desgleichen weißgemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- und Schaaffelle; ungefütterte 1 Zentr. 6 Decken, Pelzfutter u n d Besätze 38 30 16 in Fässern, 20 in Kisten. 6 in Ballen. 10 30 13 in Fäss.u.Kist. 6 in Ballen. *) Nach dem im Memorial von 1845. Seite 616. veröffentlichten abweichenden Tarif unterliegen Papier-Tapeten bis auf weltere Bestimmung einem Eingangszolle von 20 Thlr. (35 Fl.) pro Centner. 380 Benennung der Gegenstände. Schießpulver Maahstab der Verzol lung. Abgabensätze nach dem Für Tara 30 Thaler-Fuß, 52½ Guldeu-Fuß, wird vergütet vom Zentner beim Brutto-Gewicht: Eingang, Ausgang Eingang. Ausgang. Tblr. Sgr. Tblr. Sgr. Fl Xr. 1 Zentr beim 2 S e i d e und S e i d e n w a a r e n : 2) Gefärbte Seide und Florelseide, ferner Garn aus Bauwwollee und Seide 1 Zentr. 8
- b)Seidene Zeug» und Strunmpfwaaren, Tücher (Shawls), Blonden, Spitzen, Petinet, Flor (Gaze), Posamentier-, Kropfmacher-, Sticker. und Putzwaaren, Gespinnste und Treffenwaaren aus Metalltäden und Seide, außer Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl; ferner Gold- und Silber-Stoffe (echt oder unecht); Bänder, Borten und Tülle, ganz oder theilweise aus Seide; endlich obige Waaren aus Floretseide (bourre de soie), oder Seide und Florelseide 1 Zentr. 110
- c)Alle obigen Waaren, in welchen außer Seide und Floreiseide auch andere Spinnmaterialien: Wolle oder andere Thierhaare, Banmwolle, Leinen, einzeln oder verbunden enthalten sind, mit Ausschluß der Gold- und Silberstosse, so wie der Bänder, Borten und Tülle 1 Zentr. 55 Keife:
- a)Grüne, schwarze und andere Schmierseife 1 Zentr. 1
- b)Gemeine weiße 1 Zentr. 3 10
- c)Feine, in Täfelchen, Kugelu, Büchsen, Krügen, Töpfen u. s. w 1 Zentr. 10 32 Spielkarten von Ader Gestalt und Größe, insofern sie in einzelnen Vereinsstaaten zum Gebrauche im Lande eingefühlt werden dürfen, und unter Berücksichtigung der besonderen Stempel- und Kontrokvorschriften 1 Zentr. 10 3 30 14 16 in Fäss.uKist. 192 30 22 in Kisten. 13 in Ballen. 96 15 20 in Kisten, 11 in Hallen. 1 45 5 50 17 30 17 30 A n m e r t . Werden dergleichen zum Durchgange angemeldet, so wird die Durchgangsadgade erhoben. Steine und Steinwaaren: 1 Stück. 2
- a)Mühlsteine mit eisernen Reifen.
- b)Waaren ans Alabaster, Marmor und Speck- 13 in Fässern. 3 30 9 in Ballen. 13 in Kisten. 6 in Ballen. 6 in Kisten. Nummer. 381 Maaß stab Benennung der Gegenstände. der Verzollung. stein; ferner geschlissene echte und unechte Steine, Perlen und Korallen ohne Fassung.. 1 Zentr. Für T a r a wird vergütet 30.Thaler-Fuß, 52½Gulden-Fuß, vom Zentner beim beim Brutto-Gewicht: Eingang Ausgang, Eingang. Ausgang. Pfund. Fl. Xr. Tablr. Sgr.Tblr. Sgr. A b g a b e n sähe nach dem 17 30 10 16 in Fäss.u.Kist. Anmerk. Große Marmorarbeiten (Statnen, Büsten und dergleichen). Flintensteine; feine Schleif» und Wetzsteine; auch Waaren aus Seipentinstein zahlen die allgemeine Eingangsabgabe. 34 Steinkohlen l Zentr. Anmerk. 1) An der Preußischen Scegränze und auf der Elbe, desgleichen auf besondere Erlaubnisscheine auf der Weser oder Werra eingehend 1 Zentr. 2) An der Badischen Grenze oberhalb Kehl, desgleichen an der Württembergischen Grenze und an der Bayerischen Grenze rechts des Nheins eingehend 1 Zentr. 1 35 Stroh-, Nohr- und Bastwaaren:
- a)Matten und Fußdecken von Bast, Stroh und Schilf, ordinaire: 1. ungefärbt 1 Zentr. 2. gefärbt 1 Zentr. 3 5 5
- b)Stroh- und Bastgeflechte, Decken von unge. spaltenem S t r o h , Span- und Rohrbüte ohne Garnitur
- e)Bast- und Strohhüte ohne Unterschied 17½ 15 17 30 87 30 1 Zentr. 10 1 Zentr. 50 36Talg (eingeschmolzenes Fett von Rind- und Schaasvieh) und Stearin: 1 Zentr. 1
- a)Talg
- b)Stearin (einschlüsstg Stearinsäure) 1 Zentr. 3 1 5 9 in Kisten. 9 in Vallen. 45 15 1 Zentr. 5 17½
- a)Gemeine Töpferwaaren, Fliesen, Schmelztiegel 1 Zentr.
- b)Einfarbiges oder weißes Fayence oder S t e i n 1 Zentr. gut , irdene Pfeifen
- c)Bemaltes, bedrucktes, vergoldetes oder versil1 Zentr. bertes Favence oder Steingut (
- d)Porzellan, weißes 1 Zentr. 10 35 Theer, Daggert, Pech 16 in Fäss.u Kist. 6 in Vallen. 13inFäss.u.Kist. Töpferwaaren: 5 8 10 10 l 7 30 l7 30 45 22 in Kisten. 3 in Körben. 3. Beilage zur Nr. 41. 382 Benennung der Gegenstände. Maaß. ftab der Verzollung. Abgabensähe nach dem 30.Thale-Fuß, 52½ Gulden-Fuß, beim beim Eingang. Ausgang Tblr. Sgr. Tblr. Sgr Eingang. Ausgang, Fl. Xr. Fl. Xr.
- o)Porzellan, farbiges, und weißes mit farbigen Streuen, auch dergleichen mit Malerei oder Vergoldung, ingleichen Knöpfe von Porzellan, weißem und farbigem.. 1 Zentr. 25
- f)Fayence, Steingut und anderes Erdgeschirr, auch weißes Porzellan und Email in Verbindung mit unedien Merallen 1 Zentr. 10
- g)Dergleichen in Verbindung mit Gold, Silber, P l a t i n a , Semilor und anderen feinen Metall gemischen, ingleichen alles übrige Porzellan in Verbindung mit edlen oder unedlen Metallen. 1 Zentr. 50 39 Vieh:
- a)Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel
- b)Rindvieh: 1. Ochsen und Zuchtstiere 2. Kübe 3. Jungvieh 4. Kälber
- c)Schweine: 1. gnnästete 2. magere 3. Spänferkel
- d)Hammel
- e)Anderes Schaafvieh und Zlegen 1 Stück. 1 1 Stück. 1 1 Stück. 1 Stück. 1 Stück. 1 Stück. wird vergitlet Brutto-Gewicht Pfund. 43 45 22 in Kisten. 13 in Körben. 17 30 87 30 10 2 20 8 45 5 15 3 30 1 Stück. 5 1 Stück. 3 1 Stuck. 2 1 Stück. 17½ 20 5 15 5 1 45 1 10 17½ 52½ 17½ A n m e r k . 1 . Pferde und andere vorgenannte Thiere sind zollfrei, wenn aus dem Gebrauche, der von ihnen bei dem Eingange gemacht w i r d , überzeugend hervorgeht, daß sie als Zog- oder Lastthiere zu dem Augeipann eines Reise- oder Frachtwagens gehören, oder zum Waarentragen dienen, oder die Pserde von Reisenden zu ihrem Fortkommen geritten weiden müssen. F o h l e n , welche der Mutter folgen, gehen frei ein. 2 . Auf der Grenzlinie von Oberwiesentbal i n Sachsen bis Schusterinsel in Baden werden zu folgenden ermäßigten Sätzen eingelassen:
- a)Magere Ochsen 1 Stück.
- b)Zuchtstiere und Kühe 1 Stück.
- c)Jungvieh 1 Stück. Für Tara 1 10 1 20 2 20 1 45 1 10 383 Benennung der Gegenftände. Maaßstab der Verzollung. Abgabensätze nach dem Für T a r a wird vergütet 30.Thaler-Fuß, 52½ Gulden-Fuß, vom Zentner beim beim Brutto-Gewicht: Eingang. Ausgang. Eingang, Ausgang. Pfund. Fl. Xr. Fl. Xr. Tblr. Sgr,. 3. Auf der Grenzlinie von Harburg bis Leer, Heide Orte eingeschlossen. werden zu folgenden ermäßigten Sätzen eingelassen:
- a)Füllen unter einem Jahr
- b)Magere Ochsen
- c)Magere.Kübe
- d)Magere Rinder 1 Stück. 1 Stück. 2 1 Stück. 1 1 Stück. 1 15 15 15 22¼ 2 37¼ zu b),
- c)und
- d)wenn sie zur Mastung bestimmt sind und unter den ersordexlichen Kontrolen. Wachstuch, Wachs-Monsselin,Wachstafft: 1 Zentr. 2
- a)Grobes unbedruckles Wachstuch
- b)Alle anderen Gattungen, ingleichen -Wachse Mouffelin, Malerluch und Ledertuch. 1 Zentr. 5
- c)Wachstafft 1 Zentr. 11
- d)Alle mit Gummi elastikum oder Guttapercha überzogenen Genebe 1 Zeutr. 20 Anmerk. Gummidrucktücher für Fabriken auf Erlaubnißscheine unter Kontrole 1 Zentr. 10 » 3 30 8 45 19 15 13 in Kisten. 9 in Körben. 6 in Balle«, 35 17 30 . Wolle mid Wollenwaaren:
- a)Schaafwolle, rohe und gekammte eilschließlich 1 Zentr. srei der Gerderwolle. 19 frei « 35 Anmerk. Haidschnuckenwolle zablt bei dem Ausgansse über die Hannoversche und Oldenburgische Grenze 2 ½ Sgr. (8 3,4 Xr.) vom Mittler.
- b)Weißes drei- oder mehrfach gezwirntes wollenes und Kameelgarn, auch Garn aus Wolle und Seide; dergleichen alles gefärbte G a r n . . 1 Zentr. 8
- c)Waaren aus Wolle (einschließlich anderer Thieihaare) allein oder in Verbindung mit anderen, nicht seidenen Spinnmaterialien gefertigt: 1. bedruckte Waaren aller A r t ; ungewalkte Waaren (ganz oder theilweise aus Kammgarn), wenn sie gemustert (d. h. façonnirt gewebt, gestickt oder brechirt sind; Umschlags tücher mit angenähten gemusterten Kanten; 14 16 in Fäss.u.Kist. 6 in Ballen. Nummer. 384 Benennung der Gegenstände Maaß stab der Verzol. lung. Abgabensätze nach dem Für Für 30-Thaler.Fuß, 52½ Gulden.Fuß, wirb vergütet vom Zentner beim beim Eingang Ausgang, Eingang. Ausgang. Brutto-Gewicht: Thlr. Sgr tblr. Sgr. Psund. Posamentier-, Kuoptmacher- und Stickereiwaaren, außer Verbindung mit Eisen, Glas, 1 Zentr. 50 Holz, Leder, Messing und Stahl 2. gewalkte unbedruckte Tuch., Zeug und Filzwaaren; Strumpfwaaren aller A r t ; so wie alle ungewalkte ungemusterte Waaren 1 Zentr. 30 1 Zenlr. 20 3. Fußteppiche 87 30 20 in Kisten. ? in Ballen. 52 30 35 A n m e r t . Einfaches und doublirtes ungefärbtes Wollengarn , sowie Deltücher aus Roßbaarm, ingleichen stanz grobe Gewebe aus Kälberhaaren und Werg zahlen die allgemeine Eingangsabgäbe. 42 Zink und Zinkwaaren:
- a)Roher Zink; alter Bruchzink 1 Zentr. 1
- b)Bleche und grobe Zinkwaaren 1 Zentr. 3
- c)Feine, auch lackirte Zinkwaaren 1 Zentr. 10 10 1 45 5 50 10inFäss .u.Kist 6 in Körben. 17 30 20 in Fäss.u.Kist 13 in Körben. 3 30 10inFäss.u Kist 17 30 20 in Fäss.u.Kist 13 in Körben. 43 Zinn und Zinnwaaren: A) Grobe Ztunwaaren, a l s : Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefäße, Röhren und Platten 1 Zentr. 2
- b)Andere feine, auch lackirte Zümwaaren, Eplelzeug und dergleichen 1 Zentr. 10 Anmerk. Vou Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w. und altem Zinn wird die allgemeine Eingangsabgäbe erhoben. 6 in Körben. 385 Dritte Abtheilung. Von den Abgaben, welche zu entrichten find, wenn Gegenstande zur Durchfuhr angemeldet werden. 1. Die in der ersten Abtheilung des Tarifes benannten Gegenstände bleiben auch bei der Durch fuhr in der Regel abgabenfrei. 2. Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifes bei dem Eingange oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammen genommen, mit weniger als 10 Sgr. oder 35 Xr. vom Zeutner, oder nach Maaß oder Stückzahl belegt find, ist in der Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener Eingangs- und Ausgangsabgaben zu entrichten. 3. Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs- oder Ausgangsabgabe, oder beide zusammen, 10 Egr. oder 35 Xr. vom Zentner erreichen oder übersteigen, wird i n der Regel nur jener Satz von 10 Sgr. oder 35 Xr. vom Zentner, sodann: vom Stück:
- a)von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln 12/3Thlr. oder 2 Fl. 20 Xr.
- b)„ Ochsen und Zuchlstieren 1 1 45
- c)„ Kühen und Jungvieh ½ 52½
- d)„ Schweinen und Schaafvieh 1/6 17½
- e)„ Heringen für die Tonne, auch bei dem Durchgange auf den im II. Abschnitte genannten Straßen 3 Sgr 9 Pf. 13 als Durchgangsabgabe entrichtet. 4. Für den Transit auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände find ausnahmsweise geringere Sätze sestgessellt. Diese Ausnahmen find folgende: I. Abschnitt. Bei der Durchfuhr von Waaren, welche A. rechts der O d e r seewärts oder landwärts über die Grenzlinien von M e m e l bis Myslowitz (die Eisenbabustraße über Myslowitz ausgeschlossen) ein- und über irgend welchen Theil der Vereinszollgrenze wieder ausgehen; desgleichen welche B. durch die O d e r m ü n d u n g e n oder links der Oder eingehen, und rechts der O d e r seewärts oder landwärts über die Grenzlinie von M e m e l bis Myslowitz (die Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) wieder ausgehen; und endlich, welche C. auf der Eisenbahn über Myslowitz ein- und rechts der O d e r wieder ausgehen, wird erhoben vom Zentner 3½ Sgr. oder 12¼ Xr. 386 Ausnahmsweise ist zu entrichten: Von Salz (25 t.), wenn solches durch die Häfen von Dauzig, Memel und über Pillau eingeführt wird zum Bedarf der Königlich Polnischen Salz-Administration unter Kontrole der Königlich Preußischen Salz-Administration, von der Preußischen Last 3 Thlr. II. Abschnitt. Bei der Durchfuhr durch nachgenannte Theile des Vereinsgebietes oder auf nachgenannten Straßen wird von den bei dem Ein- und Ausgange höher belegten Gegeständen an Durchgangs abgabe nur erhoben : A. Von Waaren, welche durch die Odermündungen oder links der Oder, oder auf der Straße über Neu Berun, oder endlich auf der Eisenbahn über Myslowitz ein und links der Oder oder auf der Straße über Neu Berun, oder auf der Eisenbahn über Myslowitz, oder endlich durch die Odermündungen wieder ausgehen (mit Ausschluß der Durchfuhr auf den nachstehend unter B. und C. bezeichneten Straßenzügen), vom Zentner 5 Sgr. oder 17½ Xr. B. Von Waaren, welche 1. über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen) einund wieder ausgehen; ingleichen, welche 2. rbeinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder oberhalb gelegenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhäfen über die Grenzlinie von Muenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgeben, und umgekehrt; ferner, welche 3. über die Grenzlinie won Schusterinsel in Baden bis Waidhaus in Baiern (beide Orte eingeschlossen) ein und wieder ausgeben, vom Zentner. . . . 2½ Sgr. oder 8¼ Kr. C. Von Waaren, welche rheinwärts eingesührt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder aus oberhalb gelegenen Rheinhäfeu über die Grenzlinie von Saarbrücken bis Nenburg a. R. (beide Orte eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt., vom Zentner 1¼ Sgr. oder43/6Xr. D. Von Vieh, welches auf den vorstehend unter. B. und C. bezeichneten Straßen durchgeführt wird, so wie von demjenigen, welches 1. auf der linken Rbeinseite ein und wieder ausgebt, und 2. auf der linken Rbeinseite nördlich von Saarbrückon eingeht, und über die südliche Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Mittenwald in Bayern (diesen O r t eingeschlossen) wieder ausgeht, oder umgekehrt und zwar: vom Stück: Tblr. Sgr. von Pferden, Manlthieren, Eseln, Ochsen und Zuchtstieren, Kühen und Jungvieh 2/6 von Säugefüllen, Schweinen und Schaafvich 1/3 Fl. Fr. 3 1 387 III. Abschnitt. Bei der Durchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durchschneiden und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durchgangsgefälle oder deren Verwandlung i n eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Kontrole-Gebübr erfordern, werden die obersten Finanzbehörden der betheiligten Regierungen solche Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen. Vierte Abtheilung. Hinstchts der Schiffrahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im Allgemeinen bei den in der Wiener Kongreß Akte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf den Grund derselben über die Schiffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen Uebereinkünsten. Fünfte Abtheilung. Allgemeine Bestimmungen. I. Der Ein-, Ans- und Durchganaszoll wird nach denjenigen Tarif-Sätzen und Vorschriften entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem: 1. die zum Eingänge bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein l l . , 2. die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpslichtigen Waaren bei einer zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abferugungsftelle, 3. die zum Durchgange bestimmten Waaren:
- a)im Falle der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenzeingangs-Amte zur Durchfuhr,
- b)im Falle der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlage-Amte zur Versendung nach dem Auslande angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. II. Der dem Tarife zu Grunde liegende, im Zollvereine mit Ausnahme des Königreichs Bayern und des Kurfürstenthums Hessen als allgemeines Landesgewicht eingeführte Zoll - Z e n t n e r ist in hundert Pfunde getheilt, und es find von diesen Zoll-Pfunden: 1120 — 1000 Bayerischen Pfunden, 2000 - 1000 Nheinbayerischen Kilogrammen, 1000 Kurhessischen Pfunden. 388 Demnach sind gleich zu achten: Zoll-Pfunde: 28 2 14 - 25 Bayerischen Pfunden, 1 Rheinbayerischen, Kilogramm, 15 Kurhessischen Pfunden, und Zoll-Zentner: 28 - 25 Bayerischen Zentnern zu 100 Pfunden, 1 Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen, 2 36 -- 35 Kurhesstschen Zentnern zu 110 Pfunden. III. Werden Maaren unter Vegleitschein»Kontrole versandt, oder bedarf es zu dem WaarenVerschlüsse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: für einen Begleitschein 2 Sgr. oder 7 Kreuzer, für ein angelegtes Blei 1 Sgr. oder 3 ½ Kreuzer. Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. IV.
- a)D i e Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewichte oder nach dem Netlo-Gewichte er. hoben Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung wird Tara genannt. Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig ein und dieselbe, wie es z. V . bei Syrop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. D i e kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bind» faden und dergleichen) werden bei Ermittelung des Netto-Gewichtes nicht in Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten.
- b)D i e Zölle werden vom Brutto-Gewicht erhoben: 1. von allen verpackt transitirenden Gegenständen; 2. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt; 3. von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich festgesetzt ist. 389
- c)Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht nach dem .Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Netto. Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
- d)Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten: 1. I n der Negel wird die Vergütung für Tara nach den im Zoll-Tarife bestimmten Sätzen berechnet. 2. Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in einfache Säcke von Pack- oder Sack-Leinen gepackt zur Verzollung gestellt, so wird eine Tara-Vergütung von 2 Pfund vom Zentner bewilligt. Bei einer Verpackung in Schilf- oder Strohmatten oder ähnlichem Material können 4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werden, in soweit nicht in der zweiten Abtheilung eine geringere Tara-Vergütung für Ballen vorgeschrieben ist. Unter den im Tarife mit einem höheren Tara-Satze als 2 Pfund aufgeführten-Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken in das Gewicht fällt. Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der TaraVergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Netto-Gewichtes durch Verwiegung anzutragen. Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abteilung ll. 2. c. und 4 1 . c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 6 Zentner angemeldet weiden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird. 3. Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem Netto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tarif gelten, oder das Netto-Gewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der letzteren allein, ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife- berechnet, und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. 4. I n Fällen-, wo eine von der gewöhnlichen abweichende.Verpackungsart der Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenommenen Tara-Satz bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreren zu lassen.
- e)Wo bei der Warendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung, Abschnitt III.) geringere Zollsätze Statt finden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung des Gewichtes nachgelassen w i r d , mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung im Ganzen berechnet werden: 4. Beilage zur Nr. 41. 390 die Traglast eines Laftthieres zu drei Zentner, Die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner, einspännigen Fuhrwerts zu fünfzehn Zentner, zweispannigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Zentner, und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr. V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespiunsten gefertigten Waaren muß bei der Deklaration auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen u.- ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urliossen oder als baumwollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare (mit Ausschluß der Gold, und Silberstosse, sowie der Bänder, Borten und Tülle) aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberlanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zollklassifikation außer Betracht. VI. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden. Geschieht dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs der speziellen Revision bei dem Grenzzoll-Amte auspacken, oder es wird, Falls er das letztere, ungeachtet der, ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung ablehnt und seine diesällige Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen worden, in dem Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Kollo der Abgabensatz erhoben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, sowie alle sprachgebränchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, in dem Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattet. VII. Die Deklaration der sprachgebräucht ich zu den kurzeu Waaren (Mercurie) gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände als „Kurze Waaren" (Tarif, Abtheilung I I . Nr. 20.) soll nicht die Verzollung derselben nach dem höheren Tarif-Satze für kurze Waaren zur Folge haben, sondern es soll die Abgabenentrichtung nach dem Revisions-Befunde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung anträgt. V I l l .
- a)Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird: 1. sofern dieselben zu. einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt werden, die Durchgangsabgabe erst bei dem weitern Transporte von der Niederlage erhoben; 2. sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgange deklarirt werden, erfolgt die Entrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte, wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veränderter Richtung des Waarenzuges, Nacherhebungen bei dem Ausgangs oder Packhofs Amte nöthig werden. 391
- b)Von Waaren, welche keine höhere Abgabe bei dem Eingange tragen, als die allgemeine Eingangsabgabe (½ Thaler oder 52½ Kreuzer vom Zentner), und nach der dritten Ab» theilung bei dem Durchgange nicht mit einer geringeren Abgabe belegt find, als an E i n gangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammen genommen davon zu entrichten sein würde, müssen die Gefälle gleich bei dem Eingangsamte erlegt werden, vorbe haltlich örtlicher Ausnahmen wie bei 2. 2.
- c)Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme begriffen und nach einem Orte, wo sich ein Hauptzoll- oder Hauptsteuer-Amt oder eine andere kompetcnte Hebestelle befindet, adressirt sind, können unter Begleitschein-Kontrole von den Grenzämtern dorthin abgelassen und es können daselbst die Gefälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich sind, erfolgt sodann die Gefälleentrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen. IX.
- a)Bei Neben-Zollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht über fünf Thaler oder 8¾ Gulden vom Zentner betragen, in unbeschränkter Menge eingehen. Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von fünfzig Thalern oder 87 ½ Gulden nicht übersteigen. Den Ausganaszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Beschränkung hinsichtlich des Betrages erheben.
- b)Bei Nebenämtern zweiter Klaffe kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen. Waaren, welche mit geringeren Sätzen als 6 Thalern oder 10½ Gulden vom Zentner belegt sind, und Vieh dürfen über Nebenzollämter zweiter Klasse in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Wagenladung oder den ganzen Vieh» Transport den Betrag von zehn Thalern oder 17½ Gulden nicht übersteigen. Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der Maßgabe, daß auch die Gefälle von den in einem Transporte eingehenden Waaren solcher Art den Betrag von zohn Thalern oder 17½ Gulden nicht übersteigen dürfen. Den Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum Betrage von zehn Thaler» oder 17½ Gulden erheben.
- c)Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanz-Behörde erweiterte Abfertiaungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergehen. Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, insofern dieselben nicht ausnahmsweise zur Erlheilung von Begleitscheinen ermächtigt werden. X. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: all Waaren-Quantitäten unter 1/000 des Zentners. — Gefällebeträge von weniger als sechs Silberpfeunigen oder einen Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. I n beiderlei Beziehnt'.qen bleiben im Falle des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen vorbehalten. 392 X I . Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sammtlichen Vereinsstaaten - mit Ausnahme der Scheidemünze - bei Entrichtung der Eingangs-, Ausgangs und Durchgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen. Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 29 novembre 1859. Le Secrétaire pour les affaires du Grand-Duché, G. D ' O L I M A R T . Luxemburg. — Druck von V. Bück.