193 Memorial MÉMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Erster Theil. PREMIÈRE PARTIE. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. N° 32. ACTES L É G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. Mittwoch, 19 December 1860. MERCREDI, 19 décembre 1860. Konigl-Großh. Beschluß vom 1. December 1860, den deutsch- österreichischen Postvereins-Vertrag vom 18. August 1860 betreffend. Arrêté royal grand-ducal du 1er décembre 1860, concernant le traité de l'Union postale austroallemande du 18 août 1860. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Nach Einsicht des am 18. August 1860 zwischen den Bevollmächtigten der verschiedenen Staaten des deutsch, österreichischen Postvereins zu Frankfurt am Main vereinbarten Postvereins-Vertrages; Vu le traité de l'Union postale austro-allemande, arrêté a Francfort-sur-Mein, le 18 août 1860, par les plénipotentiaires des divers États de l'Union ; Nach Einsicht der Ratifications-Urkunde dieses Vertrages; Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Präsidenten der Regierung, und nach Einsicht der jenem Berichte beigefügten Conseils-Berathung der Regierung; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1. Der vorerwähnte Postvertrag wird durch das Memorial des Großherzogthums veröffentlicht, um vorbehaltlich der in der Ratifications-Urkunde vom 25. November 1860 aufgestellten Bedingungen vollzogen und befolgt zu werden. Art. 2. Unser Staatsminister, Präsident der Regie- I. Vu l'acte de ratification de ce traité; Sur le rapport de Notre Ministre d'État, Président du Gouvernement, et vu la délibération y jointe prise par le Gouvernement en conseil; Avons arrêté et arrêtons: Art. 1 e r . Le traité postal susmentionné sera inséré au Mémorial du Grand-Duché, pour être exécuté et observé sous les réserves faites par l'acte de ratification du 25 novembre 1860. Art. 2. Notre Ministre d'État, Président du Gouverne- 32 194 rung, ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Luxemburg den 1. Dezember 1860. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz Der Staatsminister, Präsid. der Regierung, Bar. V. de Tornaco. ment, est chargé de l'exécution du présent arrêté Luxembourg, le 1 e r décembre 1860. Pour le Roi Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant dam le Grand-Duché, HENRI, der Niederlande. PRINCE DES PAYS-BAS. Durch den Prinzen: Le Ministre d'État, Par le Prince: Der Secretär, Président du Gouvernement, Le Secrétaire, Bar. V. DE TORNACO. G. D'OLIMART. G. d'Olimart. Wir Wilhelm III von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u. Nach Einsicht des am 18. August 1860 zwischen den Bevollmächtigten der verschiedenen Staaten des deutsch-österreichischen Post-Vereins zu Frankfurt am Main vereinbarten Post Vereins-Vertrages; Nach Einsicht des durch dieselben Bevollmächtigten unter nämlichem Datum getroffenen Uebereinkommens, betreffend I. Das Reglement für den Postvereinsverkehr; I I . Die Instruktion für den Vereins-Postdienst, und III. Die Instruktion für die Commission zur Ermittelung der Procentantheile an der Vereinsfahrposteinnahme; Urkunden und bekennen hiermit: Daß W i r obigen Vertrag ratificirt haben, und denselben durch gegenwärtige Urkunde genehmigen und ratificiren, mit dem Versprechen denselben zu erfüllen und von Unfern Behörden erfüllen zu lassen, unter dem Vorbehalte: I. Daß gemäß Art. 5 des von Uns mit seiner Majestät dem König von Preußen unterm 6. November 1851 abgeschlossenen Vertrages, die Bestimmungen, sowohl des PostvereinsVertrages vom 18. August 1860 als obenerwähnten Uebereinkommens im Großherzogthum Luxemburg nur in so weit in Kraft treten, als sie die Briefpost betreffen, und l l . Daß im Verkehr Seitens des Großherzogthums Luxemburg mit den übrigen Vereinsstaaten oder dem Vereinsauslande, die Bestimmungen der Artikel 19, 2 2 , 28 und 23 des Postvereins-Vertrages, der §§ 1 und 11 obenerwähnten Reglementes für den Vereins-Postverkehr und des § 16 der Instruktion für den Vereins-Postdienst, so wie überhaupt alle etwaigen, das Gewicht der Briefpostsendungen beschränkenden Bestimmungen keine Anwendung finden, und statt derselben der Art. 19 des revidirten Postvereins-Vertrages vom 5. Dezember 1851 beibehalten werde. 195 Urkundlich dessen haben W i r die gegenwärtige Urkunde Allerhöchst eigenhändig vollzogen, und mit Unserm Königlich-Großherzoglichen Instegel versehen lassen. So geschehen im Haag den 25. November 1860. Der Staatsminister, Regierungs- Präsident, Bar. V . de T o r n a c o . (L. S.) Wilhelm. Durch den König-Großherzog: Der Kabinets-Secretär für die Luxemburgischen Angelegenheiten, G. d'Olimart. Postvereins-Vertrag vom 18. August 1860. Nachdem der revidirte Postvereins. Vertrag vom 5. December 1851 durch die Nachtragsverträge vom 3. September 1855 und vom 26. Februar 1857 ergänzt und abgeändert worden ist, haben die Hohen Regierungen von Oesterreich, Preußen, Bayern. Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Luxemburg, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Lübeck, Bremen und Hamburg, sowie Se. Durchlaucht der Fürst von Thurn und Taxis, für zweckmäßig erachtet, die bezeichneten Verträge nebst den Beschlüssen der am 15. M a i 1860 in Frankfurt a. M . zusammengetretenen vierten deutschen Postconferenz in Einen Vertrag zusammenfassen zu lassen, und ist demzufolge von den Bevollmächtigten der gedachten Hohen Regierungen und S r . Durchlaucht des Fürsten von Thurn und Taxis der nachstehende Postvereins-Vertrag vorbehaltlich der Höchsten Ratificationen verabredet worden. A. Grundsätzliche Bestimmungen. Art. 1. u. Zweck Der deutsche Postverein bezweckt die Feststellung gleichmäßiger Bestimmungen für desUmfang Bereins. die Taxirung und postalische Behandlung der Brief- und Fahrpost. Sendungen, welche sich zwischen verschiedenen zum Vereine gehörigen Postgebieten oder zwischen dem Vereinsgebiete und dem Auslande bewegen. 196 Oefterreich und Preußen gehören dem Postvereine mit ihrem gesammten Staats, gebiet an. Außer diesen wird derselbe nur deutsches Gebiet umfassen. Die Bestimmungen über die internen Brief- und Fahrpost-Sendungen bleiben den einzelnen Verwaltungen überlassen. Art. 2. Der gesammte Verwaltungsbezirk einer jeden Postadministration wird, auch wenn Zusammengesetzte Postgebiete. sie mehrere Landesposten im Vereinsgebiete zugleich verwaltet, in dem Verhältnisse zu den übrigen Vereins-Postadministrationen nur als ein Postgebiet angeschen. Art. 3. Durch den gegenwärtigen Vertrag sollen die gegenseitigen Rechts- und Besitz. Vorbehalt Hinsichtlich der Ausübung Verhältnisse der betheiligten Postverwaltungen in Absicht auf die Ausübung von von Postregals-Rech- Postregals-Rechten in keiner Weise berührt oder in Frage gestellt werden. ten. Der Beitritt der deutschen Postverwaltungen zu dem Postvereine ist für den Umsang der von denselben nach dem bisherigen Besitzstände repräsentirten Rechte und Verhältnisse erfolgt. Sollte in Zukunft dieser Besitzstand eine Aenderung erleiden, so werden die Bestimmungen des Vertrages auf die in den veränderten Besitzstand tretenden Verwaltungen nur so weit ausgedehnt werden, als darüber zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Einigung getroffen wird. Art. 4. Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für ihre Korrespondenz Sicherung und Beschleunigung des jederzeit die Routen zu benutzen, welche die schnellste Beförderung darbieten. Dabei postverkehrs. ist jeder Verwaltung freigestellt, die innere Vereins-Correspondenz über anderes Vereinsgebiet stückweise oder in verschlossenen Packeten zu versenden. Bezüglich der Anwendung der vorstehenden Bestimmung auf die Correspondenz der Hansestädte gelten die zwischen den betheiligten Postverwaltungen auf Grund der bestehenden Rechtsverhältnisse getroffenen oder noch zu treffenden besonderen Vereinbarungen. Art. 5. Die Vereins-Postverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleunige Besörderung der ihnen zugeführten Correspondenz Sorge zu tragen, und falls von einer Verwaltung die Einrichtung eines Posteurses zur Beförderung der eigenen Korrespondenzen im Bezirke einer andern Verwaltung für sich in Anspruch genommen wird, diesem Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, soweit eine solche begründet erscheint, und gegen Zahlung der in den nachfolgenden Art. 15 und 16 festgesetzten Transitgebühr zu entsprechen. Art. 6. Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von ihnen abhängt, dafür Sorge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benützung der Eisenbahnen und ähnlicher Verkehrsmittel überall für die Beförderung der Corres- 197 pondenz gesichert und überhaupt dem wechselseitigen Postverkehre die Vortheile größtmöglicher Beschleunigung gewährt werden. Art. 7. Die Entfernungen in dem Wechselverkehre zwischen den einzelnen Postvereinsgebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf Einen Aequatorsgrad) bestimmt. Art. 8. Entsernungs-Maß. Für alle Gewichts-Bestimmungen in dem Wechselverkehre der Postvereins-Staaten gilt als Gewichts-Einheit das Zollpfund. Dasselbe wird vom 1. Januar 4862 an im gesummten Postvereinsverkehre in 30 Loth, mit der Unterabtheilung in Zehntel, getheilt, sofern nicht bis dahin von Bundeswegen eine andere Eintheilung des Gewichts beschlossen werden sollte. Art. 9. Vereins-Gewicht. Die Zutaxirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjenigen Postbehörde , welche das Porto einzieht. Mütnzwährung. Die Staaten, in welchen eine andere Währung besteht, als die des 30 Thaler-, des 45 Gulden- und des 52½-Guldenfußes, werden in Beziehung auf die Zutaxirung und Abrechnung den Ländern des 30 Thalerfußes gleichgestellt, und wird dabei durchgängig der Thaler in 30 Silbergroschen eingetheilt. Die Saldirung der Abrechnungen im Wechselverkehre der Vereins. Postverwaltungen geschieht, sofern nicht anderweitige Verständigung besteht, in der Landesmünze derjenigen Postverwaltung, welche Saldo zu empfangen hat. Der hierbei in Folge von Coursdifferenzen etwa eintretende Verlust wird von der zahlenden und der empfangenden Postverwaltung zu gleichen Theilen getragen. Art. 10. Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar, d. h. ohne Berührung einer dritten Vereins-Postanstalt, übergeben und von welcher sie in eben der Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Abrechnung und Ausgleichung mit den weiter liegenden deutschen Postverwaltungen. Abrechnung. Jeder für transitirende Sendungen anzurechnende Portobetrag ist nach Maßgabe des Art. 9 in der Währung desjenigen Postgebiets anzusehen, für welches die betreffende Correspondenz zur Abgabe an den Adressaten oder zur unmittelbaren Auslieferung an das Vereinsausland bestimmt ist. Falls innerhalb dieses Postgebiets verschiedene Münzwährungen bestehen, erfolgt der Ausatz in der verabredeten Währung. Bei der Abrechnung wird die Vergütung nach dem wirklichen Werthe des Portobetrages geleistet. B. Briespost. Art. 11. Die sämmtlichen nach Art. 1 zu dem deutschen Postvereine gehörigen Staatsge- Gemeinschaftliches Porto. 198 biete stellen bezüglich der Briespost für die Vereins-Correspondenz und Z e i t u n g s spedition Ein ungetheiltes Postgebiet dar. I n Folge dessen wird diele Correspondenz u., ohne Rücksicht auf die Territorialgrenzen, einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Portotaxen belegt. I. Briefverkehr. Art. 12. Unter Vereins-Korrespondenz ist sowohl die Korrespondenz der Vereins-PostbeBereins- Correspondenz. zirke unter sich (innere Vereins Korrespondenz), als auch die Wechsel-Correspondenz eines Vereins-Postbezirks mit dem Auslände (äußere Vereins-Correspondenz) zu verstehen, wobei es gleichviel ist, ob die letztere nur einen Vereinsbezirk oder deren mehrere berührt.
- a)Innere Vereins-Correspondenz, Art. 13. Das Porto, welches nach den Vereinstaxen sich ergibt, hat jede Postverwaltung Bezug des Porto. für alle Briefe zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt werden, es mögen diese Briefe frankirt sein oder nicht. Die bei der Absendung als portofreie Korrespondenz bezeichneten und als solche behandelten Sendungen werden am Bestimmungsort ohne Portoansatz ausgeliefert. Art. 14. Für sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebiets sich bewegende Korrespondenz Hinwegfallen des Transitporto. wird, ein besonderes Transitporto von den Korrespondenten nicht erhoben. Art. 15. Transitgebühr. Zur Regulirung des Bezuges der Transitgebühren treten, insofern zwischen den betheiligten Postverwaltungen nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind oder künftig getroffen werden, folgende Bestimmungen ein:
- a)die Transitgebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als stückweise transitirenden Korrespondenz mit 1/3 Silberpf. pro Meile bis zu einem Maximum von 7 Pf. oder dem entsprechenden Betrag in der Landesmünze pro Loth netto bemessen.
- b)Retourbriefe und unrichtig instradirte Briefe, Kreuzbandsendungen und Waarenproben, sowie die vom Porto befreiten Sendungen, werden dabei nicht in Ansatz gebracht, auch wenn sie im internen Verkehr zwischen zwei Theilen eines und desselben Vereinsbezirks vorkommen und durch dazwischenliegendes Gebiet anderer Vereins Postverwaltungen transitiren.
- c)Jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezüge der nach Maßgabe ihrer Transitstrecke in direkter Entfernung sich ergebenden Gebühr berechtigt.
- d)Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Correspondenzgattung schließt den einer Transutgebühr für dieselben Briefe aus. 199
- e)Die Transitgebühr vergütet diejenige Postvenvaltung, welche das Porto bezieht. Art. 16. Die nach den Bestimmungen des Art. 15 auszumittelnden Transitgebühren sind Bergütung in abgerundeten jährlichen Pauschal-Summen zwischen den betheiligten Verwal- Transitgebühr. tungen zu fixiren. der Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf ander, wette Ermittlung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschal-Beträge nach vorstehenden Grundsätzen anzutragen. I n einem solchen Falle erfolgt die Zahlung wahrend des zur anderweitigen Ermittelung erforderlichen Zeitraums nach dem bis dahin verabredeten Betrage; die nach der neuen Ermittelung sich herausstellende Differenz wird jedoch nachträglich ausgeglichen, und zwar beginnend von dem Zeitpunkte, mit welchem die eine neue Bemessung degründende Aenderung der Verhältnisse eingetreten ist. Art. 17. Die gemeinschaftlichen Portutaxen für die Vereins-Correspondenz werden nach der VereinsbriefportoEntfernung in gerader Linke bemessen und betragen für den einfachen Brief (vergl. taxen. Artikel 18) : bei einer Entfernung Och. Währ. Südd. Währ. bis zu 10 Meilen einschl. 1 Sgr. oder 5 Nkr. oder 3 Kr. über 10 bis zu 20 Meilen einschl. . . . . 2 10 6 über 20 Metten 3 15 9 je nach der Landeswährung. Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine geringere Taxe besteht, kann diese geringere Taxe nach dem Einverständnisse der dabei betheiligten Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen. Art. 18. Gewicht des einsachen Briefes, Gewicht- und TaxproFür jedes Loth und für jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht ist das Porto für gression. Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als E i n (1/50 des Zollpfundes) wiegen. Loth einen einfachen Brief zu erheben. Art. 19. Beförderung mit Portopflichtige Briefschaften ohne Wertangabe unterliegen bis zum Gewicht von der Briefpost. 4 Loth ausschließlich ohne Unterschied des Formates durchweg der Behandlung als Briefpostsendungen; schwerere aber bis zum Gewichte von ½ Pfund einschließlich nur dann, wenn es von dem Aufgeber durch einen Beisatz auf der Adresse oder durch Frankirung mittelst Marken verlangt wird. Was die portofreien Gegenstände betrifft, so werden die im Artikel 27 bezeichne- 200 ten Correspondenzen ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht, die in den Artikeln 28 und 29 aufgeführten Dienstcorrespondenzen aber bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich auch ohne ausdrücklichen Beisatz auf der Adresse mit der Briefpost befördert. Außerdem find die aus dem Vereins-Auslande mit der Briefpost eingehenden und ihrer Natur nach zur Weiterbeförderung mit der Briefpost geeigneten Sendungen, insofern die Vorschriften über zollamtliche Behandlung nicht entgegen stehen, ohne Unterschied des Gewichtes mit der Briefpost weiter zu befördern, und sowohl hinsichtlich der Taxirung, als auch in Betreff des Portobezuges als Briespost-Sendungen zu behandeln. Art. 20. Frankirung. Für die innere Vereins Correspondenz soll in der Regel die Vorausbezahlung des Porto stattfinden. Eine theilweise Frankirung findet weder für die Correspondenz innerhalb des Vereinsgebietes, noch für Briefe nach dem Auslande statt, bei welchen eine ganzliche Frankirung gestattet ist. Art. 21. Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, unterliegen jedoch einem ZuUnfrankirte und ungenügend frankirte schlage von 1 Silbergroschen oder 5 Neukreuzern Oesterr. Währ, oder 3 Kreuzern Briefe. Südd. Währ, für jeden einfachen Portosah. Wenn Briefe unvollständig mit Marken oder gestempelten Couverts frankirt sind, so wird das Ergänzungs-Porto und der Zuschlag eingehoben. Bei Ermittelung des Werthes der verwendeten Marken u.s.w. werden 1 Silbergroschen, 5 Neukreuzer Oesterr. Währ. und 3 Kreuzer Südd. Währ, gleichgerechnet, und es ist hiernach das Ergänzungs-Porto ohne weitere Reduction anzusetzen. Der Zuschlag ist bei solchen ungenügend frankirten Briefen dann, wenn der Werth der verwendeten Marken u. nicht einmal dem Betrage der einfachen Portotaxe für den Brief gleichkommt, für das Gesammtgewicht des letzteren, in anderen Fallen jedoch nur für die unberichtigten Lothe (Taxsatze) oder Theile von Lothen, anzurechnen. Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Verweigerung der Annahme des Briefes. Art. 22. Für Kreuz, oder Streisband-Sendungen wird im Falle der Vorausbezahlung und Sendungen unter Band. der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit ohne Unterschied der Entfernung der gleichmäßige Satz von 4 Silberpfennigen oder 2 Oesterr. Neukreuzern oder 1 Kreuzer Südd. Währ, bis zum Gewichte von Einem Loth ausschließlich und ferner für je Ein Loth, sonst aber das gewöhnliche Briefporto erhoben. Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuze oder Streisband-Sendungen wird das gewöhnliche Briefporto nebst Zuschlag ebenfalls nur für die unberichtigten 201 Lothe oder Loththeile angesetzt. Kreuz- und Streisband-Sendungen werden jederzeit als zur Briefpost gehörig behandelt und taxirt, und dürfen nur bis zum Gewichte von ½ Pfund einschließlich angenommen werden. Art. 23. Warenproben u. Für Waarenproben und Muster, welche vorschristsgemäß verpackt find, wird bis Muster. zu 2 Loth ausschließlich und ferner für je 2 Loth das einfache Briefporto nach der Entfernung (im Falle der Nichtfrankirung nebst Zuschlag) erhoben. Dergleichen Sendungen sind bis zum Gewichte von ½ Pfund einschließlich als Briefpost-Sendungen zu behandeln. Art. 24. Recommandirte Für recommandirte Briefe ist außer dem gewöhnlichen Porto eine Recommandationsgebühr von 2 Silbergroschen oder 10 Oesterreichilchen Neukreuzern oder 6 Briefe. Kreuzern Südd. Währ. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht zu bezahlen. Die Recommandations-Gebühr ist jederzeit zugleich mit dem Porto einzuheben Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung des Adressaten (Retour Recepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absendenden Postanstalt frei, dafür eine weitere Gebühr bis zur Hohe von 2 Sgr. oder 10 Oesterr. Neukreuzern oder 6 Kreuzern Südd. Währ, von dem Absender zu erheben. Die Recommandation von Kreuzband, und Mustersendungen ist gestattet. Für dergleichen recommandirte Sendungen wird nebst dem dafür festgesetzten Porto (Art. 22 und 23) die Recommandationsgebühr wie für Briefe erhoben, und es finden auf dieselben auch im Uebrigen die für recommandirte Briefe erlassenen Vorschriften Anwendung. Art. 25. Für einen abbanden gekommenen recommandirten Brief wird, mit Ausnahme eines durch Krieg oder unabwendbare Naturereignisse herbeigeführten Verlustes, dem Absender eine Entschädigung von 14 Thlrn. oder 21 ft. Oesterr. oder 24½ fl. Südd. Währung geleistet. Das Reclamationsrecht erlischt nach Ablauf von 6 Monaten vom Tage der Aufgabe an. Ersatzleistung. Diese Bestimmung kommt in Anwendung für alle zwischen zwei Vereinsbezirken gewechselten recommandirten Briefe, ohne Rücksicht auf,die hinsichtlich der Ersatzleistung in den einzelnen Bezirken etwa bestehenden abweichenden Vorschriften. Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, in deren Bezirke der Brief aufgegeben worden ist. Wenn eine Postverwaltung für einen erweislich nicht in ihrem Bezirke verloren gegangenen Brief dem Absender Ersatz geleistet hat, so ist sie sofort von derjenigen Verwaltung zu entschädigen, welche die Sendung von ihr übernommen hat. Diese letztere Verwaltung ist befugt, in gleicher Weise ihren Regreß gegen die nächstfolgende Verwaltung zu nehmen und I. 32a 202 so fort. Den Schaden trägt schließlich diejenige Verwaltung, welche weder die richtige Bestellung, noch auch die Ueberlieferung an eine andere Postverwaltung nach, weisen kann. Für Verluste, welche auf dem Transporte durch eine dem Vereine nicht angehörige Beförderungsanstalt eintreten, findet ein Ersatzanspruch, den Vereins-Postverwaltungen gegenüber, nicht statt. Dagegen haben bei diesfallfigen Reclamationen zunächst diejenigen Postverwaltungen, von welchen die Sendungen unmittelbar dem Auslande zugeführt worden sind, den Absender zu vertreten, und demselben, falls ihre Bemühungen erfolglos bleiben sollten, alle vorliegenden M i t t e l (Urkunden über die Ablieferung der Sendung u . s . w . ) an die Hand zu geben, welche ihn in den Stand setzen können, seine Ansprüche der ausländischen Beförderungsanstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen. Ein Ersatzanspruch für nicht recommandirte Briefe findet gegenüber den Postverwaltungen nicht statt. Art. 26. Bestellung durch ExBriefe aus den Vereinsbezirken, auf welche der Versender das schriftliche Verpressen. langen gesetzt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von allen Postanstalten des Vereinsgebietes sogleich nach der 'Ankunft den Adressaten besonders zugestellt werden. Dergleichen Expressdriese müssen jederzeit recommandirt sein. Für jeden am Orte der Abgab-,Postanstalt zu bestellenden Expressbrief ist eine Bestellgebühr von 3 Sgr. oder 15 Oesterr. Nenkreuzern oder 9 Kr. Südd. Währ. zu entrichten. Für die außerhalb des Ortes der Abgabepostanstalt zu bestellenden Expressbriefe sind außer dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohn 3 Sgr. oder 15 Oesterr. Neukreuzer oder 9 Kr. Südd. Währ. für die Beschaffung des Boten zu erheben. Die vorstehenden Gebühren und der Botenlohn für die expresse Bestellung sind jederzeit zugleich mit dem Porto einzuheben. Die Gebühren und den Botenlohn bezieht die Abgabepostanstalt. Für verspätete Beförderung oder Bestellung eines Expreßbriefes leistet die Postbehörde seine Entschädigung. Art. 27. Portofreiheiten. Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien der Postvereinsstaaten sowie des Fürstlichen Hanfes Thurn und Taxis wird in dem ganzen Vereinsgebiete ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht portofrei befördert. Art. 28. Ferner werden im Vereinsgebiete bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich gegenseitig portofrei befördert die Correspondenzen in reinen Staats-Dienstange- 203 legenheiten (Officialsachen) von Staats, und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines andern, wenn sie i n der Weise, wie es in dem Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist, als Officialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschloffen find, auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist. Dem amtlichen Schrittenwechsel in deutschen Bundesangelegenheiten steht innerhalb des Gebietes des deutschen Postvereins die Portofreiheit bis zum Gewichte von einem Pfunde einschließlich zu, insofern die Sendungen zwischen öffentlichen Behörden stattfinden, mit amtlichem Siegel verschlossen und mit der durch die Unterschrift eines Beamten beglaubigten Bezeichnung versehen sind „deutsche Bundesangelegenheit. Art. 29. Bis zum Gewicht von 1 Pfund einschließlich werden die dienstlichen Correspondenzen der Postbehörden und Postanstalten unter sich und an Privatpersonen, ferner die amtlichen Lausschreiben der Postanstalten unter sich gegenseitig portofrei gelassen. Laufschreiben von Privatpersonen müssen nach dem Briefposttarif frankirt werden. Ergibt sich, daß die Reclamation durch die Schuld eines Postbeamten herbeigeführt worden ist, so muß der Schuldige auf Begehren das Porto erstatten. Art. 30. Briefe aus dem Heimathland an die im activen Dienste stehenden Soldaten vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts, welche zu Bundeszwecken außerhalb des Staates, welchem sie dienen, dislocirt sind, werden im Wechselverkehre der Vereinsstaaten bis zum Gewicht von 4 Loth ausschließlich, portofrei befördert. Die von den Soldaten abgesandten Briefe unterliegen der gewöhnlichen Portozahlung. Art. 31. Um in Bezug auf Portofreiheit die wünschenswerthe Gleichförmigkeit zu erlangen, soll für den inneren Verkehr als allgemeiner Grundsatz gelten, daß außer den Sendungen der Allerhöchsten und Höchsten Personen nur diejenigen der Behörden in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten Anspruch auf Portofreiheit haben. Portofreiheits-Bewilligungen für andere Sendungen sollen möglichst vermieden werden. Die für Privatpersonen, Vereine u.s.w. früher bewilligten Portofreiheiten sollen aufgehoben oder doch so weit als möglich beschränkt werden. Art. 32. Briefe, welche irrig inftradirt worden, sind ohne Verzug an den wahren Bestimmungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porto zu erheben ist, welches sich bei richtiger Inftradirung ergeben hätte. Unrichtig geleitete Briefe. Art. 33. Bei den unanbringlichen Briefpostsendungen ist für die Rücksendung kein Porto Unbestellbare Briefe. 204 anzusehen, und werden dieselben, wenn sie bei der Aufgabe frankirt worden sind ohne Anrechnung eines Porto der Aufgabevostanftalt zurückgesandt. Waren dieselben unftankirt aufgegeben, so wird von der Postanstalt des Bestimmungsortes das für die Hinsendung angesetzt gewesene Porto in demselben Betrage und in derselben Währung zurückgerechnet, wie dasselbe angesetzt gewesen ist, wogegen die Postanstalt, an welche dieselben zurückgelangen, berechtigt ist, das ganze Porto für die Hinsendung zu Gunsten der eigenen Posttasse einheben zu lassen. Art. 34. Briefe, welche den Adressaten an einen anderen als den ursprünglich auf der Reclamirte Briefe. Adresse bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen (reclamirte Briefe) werden wie solche behandelt und taxirt, die an dem Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden, wobei jedoch nur die Taxe für frankirte Briefe ohne Zuschlag in Anwendung zu kommen hat. Das früher dafür angesetzte vereinsländische oder sonstige Porto wird als Auslage i n Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme hiervon tritt jedoch alsdann ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte unmittelbar nach dem Aufgabeorte erfolgt, in welchem Falle die gleiche Behandlung wie bei den unanbringlichen Briefen (Art. 33) einzutreten hat. Für reclamirte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt werden kann, und die daher an die Aufgabeorte zurückzuleiten sind, dürfen der Postanstalt, von welcher dieselben eingelangt sind, nur diejenigen Gebühren in Anrechnung gebracht werden, welche von dieser bei der Auslieferung an die rücksendende Postanstalt angerechnet worden sind. Nachzusendende recommandirte Briefe werden auch bei der Nachsendung als recommandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Recommandations-Gebühr findet dabei nicht statt. Bei Nachsendung von Kreuzbänden und Waarenproben wird in gleicher Weise wie bei Briefen verfahren, und die für jene Gegenstände festgesetzte ermäßigte Taxe angewendet. Art. 35. Außer den in den vorstehenden Artikeln ausdrücklich stipulirten Taxen dürfen für Aushebung der nicht vereinbarten Gebüh- die Beförderung der inneren Vereinscorrespondenz keinerlei weitere Gebühren erren. hoben werden, und es ist ausnahmsweise nur bezüglich der Bestellgebühr denjenigen Postadministrationen, bei welchen eine solche noch besteht, überlassen, dieselbe vorläufig fortzuerheben. Diese Gebühr soll jedoch über ihren dermaligen Betrag keinenfalls erhöht werden, vielmehr werden die betreffenden Verwaltungen darauf Bedacht nehmen, sie nach Thunlichkeit ganz aufzuheben oder doch zu ermäßigen. Der Ersatz baarer Auslagen für außerordentliche Besorgungen ist nicht ausge- schlossen.
- b)Correspondenz m i t fremden L ä n d e r n , Art. 36. Die Vereinscorrespondenz mit dem Auslande unterliegt derselben Behandlung, wie die innere Vereinscorrespondenz. Dabei tritt diejenige Postanstalt an der 205 Grenze, wohin die Correspondenz nach dem Vereinsgebiete unmittelbar gelangt, in das Verhaltniß eines Aufgabeamtes, und diejenige, wo sie auszutreten hat, i n das eines Abgabeamtes. Die Vortheile dieses Verhältnisses können an hinterliegende Postverwaltungen gegen Entschädigung abgetreten werden. Diejenigen deutschen Grenz-Postverwaltungen, durch deren Gebiete schon jetzt geschlossene Packele rückwärts liegender Postverwaltungen transitiren, verpflichten sich, diesen Durchzug auch künftig während der Dauer des Vereinsvertrages zu gestatten. Eine geringere Entschädigung, als das Vereinsporto, kann dabei im Wege besonderer Verembarung festgesetzt werden. Der im Art. 21 erwähnte Portozuschlag für nicht frankirte Briefe bleibt bei der Correspondenz mit dem Auslande außer Anwendung. Deutsche Postbezirke, welche dem deutschen Postvereine nicht angehören, werden zum Auslande gerechnet, und es finden auf den Postverkerhr mit denselben alle Bestimmungen Anwendung, welche für den Postverkehr mit den außerdeutschen Staaten gelten. Art. 37. Für solche Correspondenz zwischen einem Vereins, und einem fremden Staate welche durch das Gebiet einer Vereins-Grenz-Postverwaltung zur Zeit in verschlossenen Packeten transitirt, soll es während der Dauer der gegenwärtig zwischen der Vereins-Postverwaltung, welche die Transitleistung in Anspruch nimmt, und dem betreffenden fremden Staate bestehenden Verträge, vorbehaltlich anderweiter besonderer Verständigung, bei der Zahlung der gegenwärtig für den Transit über das Gebiet der Grenz-Postverwaltung ausbedungenen Transitportosätze verbleiben. Art. 38. Die Correspondenz zwischen fremden, dem Postverein nicht angehörigen, Postgebieten wird beim Durchgange durch in Mitte liegende Vereinspostbezirke wie die Vereinscorrespondenz behandelt. Die Vertragsverhältnisse zwischen den fremden Staaten und denjenigen Vereinsverwaltungen, welche mit ihnen i n directem Verkehr sieben, sollen dabei der freien Vereinbarung der betheiligten Postverwaltungen überlassen bleiben. Insoweit auf Grund der mit fremden Staaten bestehenden Postverträge von diesen an Transitporto für die in Mitte liegenden Vereinsverwaltungen ein höherer Betrag vergütet wird, als zufolge des gegenwärtigen Vertrages den letzteren von der Grenz Postverwaltung dafür zu zahlen bleibt, sollen diejenigen Postverwaltungen, welche solchen Transit gewähren, für den Verlust, den sie durch Ermäßigung des Transitporto erleiden, von der Grenzpostanstalt in dem Maße entschädigt werden, als diese durch die Ermäßigung des Transitporto einen Vortheil erreicht. 206 Art. 39. Bei dem Abschlüsse neuer Postverträge mit fremden Staaten ist Folgendes maßgebend:
- a)Die Verträge sind nach dem Grundsätze vollständiger Reciprocität abzuschließen.
- b)Die den Vertrag abschließende Vereins-Postverwaltung t r i t t , so weit sie den Postverkehr anderer Vereinsverwaltungen, welche mit dem fremden Staate in keinem directen Kartenwechsel stehen, vermittelt, bei dem Vertragsabschlusse als Bevollmächtigter des Vereins auf.
- c)I n der Regel haben die Bestimmungen des Vereinsvertrages über den Tarif und Portobezug, so weit es sich um den deutschen Portoantheil handelt, auf die gesamme Vereins-Correspondenz Anwendung zu finden. Erscheint es in einzelnen Fällen besonderer Verhältnisse wegen nothwendig oder dem Interesse des deutschen Postverkehrs entsprechend, von jenen Bestimmungen abzuweichen, so kann dies nur mit Zustimmung von drei Viertheilen sammtlicher Vereins-Postverwaltungen geschehen. Die in der Minorität gebliebenen Vereinsverwaltungen behalten den Anspruch auf den Bezug des ihnen nach dem Vereinsvertrage gebührenden Porto. Dagegen findet die zu bedingende Porto-Ermäßigung auf die Correspondenz derselben nicht Anwendung; eben so wenig haben sie Anspruch auf Theilnahme an den durch die Porto-Ermaßigung sonst zu erwirkenden Vortheilen.
- d)Außerdem unter c gedachten Falle darf weder für den Bezirk der den Vertrag schließenden, noch für den einer andern Vereins-Postverwaltung eineandere, als die für den gesammten Verein gültige Verabredung getroffen werden, und es dürfen weder die eigenen Portosätze der contrahirenden Verwaltung, noch die fremden höher oder niedriger normirt, noch auch andere, den übrigen Vereinsverwaltungen nicht zukommende Begünstigungen bedungen werden.
- e)Die Verabredungen über das Porto zwischen solchen Grenzorten, welche nicht mehr als etwa fünf Meilen von einander entfernt liegen, ferner über Postverbindungen, Karlenschlüsse und alle reinen Manipulationsfragen, bleiben dem Ermessen der den Vertrag schließenden Postverwaltung in so fern überlassen, als alle diese Verabredungen sich lediglich auf ihren eigenen Postbezirk beziehen. f ) Den Verträgen ist in keinem Falle eine längere Dauer als dem Vereinsvertrage zu geben. Wenn Verträge mit fremden Staaten vor Ablauf des Vereinsvertrages ihr Ende erreichen, so dürfen die neuen Verträge nur kündbar von Jahr zu Jahr abgeschlossen werden, falls zwischen anderen Vereinsverwaltungen und demselben fremden Staate Postverträge bestehen, deren Ablausstermin später eintritt.
- g)Wenn mehrere Vereinsverwaltungen mit einem und demselben fremden Lande in unmittelbarem Postverkehr stehen oder in solchen eintreten wollen, so hat 207 jede dieser Verwaltungen, welche mit dem fremden Staate einen Vertrag abzuschließen beabsichtigt, davon den mit demselben fremden Staate in Vertragsverhältinssen stehenden Pereins-Postverwaltungen zum Behufe wechselseitiger Verständigung vorläufig Mittheilung zu machen. Jede der hier i n Rede stehenden Vereinsverwaltungen hat zwar ihren Vertrag selbstständig abzuschließen, bei den vorläufigen Verabredungen ist aber in allen Beziehungen, welche die Gesammtheit des Vereins betreffen, genau an die obigen Bestimmungen sich zu halten, und bei dem Eintritte des unter c erwähnten Falles die vorläufige Vereinbarung mit den übrigen Verwaltungen im Postvereine zu erwirken.
- h)Alle neuen Verträge sind noch vor deren Ausführung sämmtlichen Vereins Postverwaltungen zur Kenntniß mitzutheilen, so weit deren Interesse dabei, betheiligt ist. I I . Zeitungs-Berkehr. Art. 40. Allgemeine Die Vereins-Postanstalten besorgen die Annahme der Pränumeration auf die stimmung. im Vereinsgebiete sowohl als die im Auslande erscheinenden Zeitungen und Journale, sowie deren Versendung und Abgabe auf die Pränumeranten. Be- Art. 41. Vereinsländische Die Bestellung der in einem anderen Vereinsstaate erscheinenden Zeitungen und Journale hat bei denjenigen Postverwaltungen zu geschehen, in deren Gebiet der Zeitungen, welche im Vereinsgebiete beVerlagsort gelegen ist. Die Vereinsverwaltungen haben einander die einzelnen fördert weiden. Postanstalten zu bezeichnen, bei welchen die Bestellung erfolgen kann. Zeitungspreis- und Debitsveränderungen jeder Art werden die Postverwaltungen, möglichst bald und in kurzen regelmäßigen Terminen einander mittheilen. Die Versendung hat thunlichst direct zu erfolgen. Art. 42. Die Bestellung kann i n der Regel nicht auf einen kürzern Zeitraum als ein Vierteljahr erfolgen; ausnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch auf eine kürzere Zett abonnirt werden. Uebrigens s i n d hierbei die Verlagsbedingungen zunächst matzgebend. Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerationstermins an er. scheinenden Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, daß die Postanstalt des Absendugsortes dieselben vor dem gedachten Termine erhält. Art. 43. Wird bei dem Empfang eines Zeitungspakets ein Abgang an den bestellten Blättern wahrgenommen, so ist das Fehlende von der absendenden Postanstalt nachzuliefern, und zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt 208 wird, im andern Falle aber gegen Ersah der vom Verleger in Anspruch genommenen Vergütung. Art. 44. Für die Spedition der im Vereinsgebiete erscheinenden Zeitungen und Journale zwischen den Vereinspostanstalten wird eine gemeinschaftliche Gebühr in Gemäßheit des Art. 45 erhoben und unter der bestellenden und der absendenden Postanstalt halbscheidig getheilt. Ein Zuschlag für das Transitiren durch ein drittes Vereinspostgebiet findet nicht statt. Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein anderes Vereinsgebiet bestimmte Sendung durch ein fremdes, zum Vereine nicht gehöriges, Pustgebiet tränsitiren, so ist die an die fremde Postverwaltung zu entrichtende Transitgebühr als Auslage neben der vereinsländischen Speditionsgebühr in Aufrechnung zu bringen. Art. 45. Die Gebühr für die Spedition vereinsländischer Zeitungen und Journale wird ohne Rücksicht auf die Entfernung, in welcher die Versendung erfolgt, dahin bestimmt: 1) für politische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mittheilung politischer Neuigkeiten bestimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche Speditionsgebuhr fünfzig Procent von dem Preise, zu welchem die versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Nettopreis), jedoch soll die Speditionsgebühr jährlich betragen a. bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs- oder mehrmal erscheinen, wenigstens 2 Thaler oder 3 Gulden Oesterr. Währ. oder 3 fl. 30 fr. Südd Währ. und höchstens 6 Thlr. oder 9 Gulden Oesterr. Währ, oder 10 fl. 30 kr. Südd. Währ.; b. bei Zeitungen, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, wenigstens 1 Thlr 10 Sgr. oder 2 Gulden Oesterr. Währ. oder 2 fl. 20 kr. Südd. Währ. und höchstens 4 Thlr. oder 6 Gulden Oesterr. Währung oder 7 fl. Südd. Währ.; 2) für nicht politische Zeitungen und Journale beträgt die Speditionsgebühr durchweg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Maximum fünfundzwanzig Procent des Nettopreises, zu welchem die absendende Postanstalt die Zeitschrift von dem Verleger bezieht. Ob eine Zeitung als eine politische oder als eine nicht politische zu betrachten sei, hat die Postverwaltung desjenigen Postgebiets zu entscheiden, in welchem der Verlagsort gelegen ist. Art. 46. Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten Speditionsgebühren, wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem Uebereinkommen der betheiligten Postverwaltungen überlassen. 209 Art. 47. Die in Art. 45 stipulirte gemeinschaftliche Speditionsgebühr begreift nicht auch die Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Besteller in sich, vielmehr steht der Abgabepostanstult frei, für diese Ablieferung eine angemessene Bestellgebühr zu erheben, jedoch in keinem höheren, als dem bereits bestehenden Betrage. Art. 48. Die bestellende Postanstalt hat an diejenige Postanstalt, von welcher sie eine Zeitung oder ein Journal bezieht, den betreffenden Betrag nach Eingang und Richtigstellung der Rechnung unverzüglich zu berichtigen. Art. 49. Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt wurde, zu erscheinen aufhört oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Speditionsgebühr der vorausbezahlte Preis, soweit er von dem Verleger zum Ersatz gebracht werden kann, zurückzuerstatten. Art. 50. Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen andern, als den O r t , für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsendung (nach der Wahl des Abonnenten) von der Postanstalt des Bestellungs- oder des Verlagsorts zu erfolgen, und haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber die erforderliche amtliche Mittheilung zu machen. Für die Nachsendung der Zeitung nach einem in einem andern Vereinsbezirke gelegenen Orte entrichtet der Besteller bis zum Schlüsse des Abonnementstermins zu Gunsten derjenigen Postanstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn zuerst erfolgt ist, so wie derjenigen, welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distribuiren hat, eine zwischen beiden gleichmäßig zu theilende Gebühr von 10 Sgr. oder 50 Kr. Oesterr. Wahr. oder 35 Kr. Südd. Wahr. Art. 51. Ausländische und Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande bestimmten vernach dem Auslande einsländischen Zeitungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen in der Weise, bestimmte Vereinsdaß die betreffende Grenzvostanstalt, bei welcher die Zeitungsbestellung erfolgt, als ländische Zeitungen. Verlags- und resp. Abgabsort angesehen wird. Als Nettopreis wird hierbei der Einkaufspreis angenommen. Der Zeitungsverkehr eines an das Ausland grenzenden Vereins Postbezirks mit dem Auslande hat nicht als Vereinsverkehr zu gelten, und ist deßhalb den vorstehenden Bestimmungen an sich nicht unterworfen. C. Fahrpost. Art. 52. Gemeinschaftliches Die sämmtlichen Vereinspostbezirke stellen auch bezüglich der Vereins FahrpostPorto. sendungen ohne Rücksicht auf die Gebietsgrenzen Ein ungetheiltes Postgebiet dar. I. 32b 210 A l t . 53. hrpost. Vereins-Fahrpostsendungen sind solche Fahrpostsendungen, bei denen der Aufgabeort und der Bestimmungsort i n verschiedenen Vereinspostbezirken liegen. Bei Sendungen aus und nach fremden, zum deutschen Postvereine nicht gebörenden Staaten, wird dasjenige Postgebiet, welchem die Sendung unmittelbar vom Auslande zugeht, als Postgebiet des Aufgabeortes, und dasjenige Postgebiet, von welchem die Sendung unmittelbar an das Ausland ausgeliefert w i r d , als Postgebiet des Bestimmungsortes angesehen. Fahrpostsendungen, welche in unmittelbarem Wechselverkehre zwischen einer Grenzpostverwaltung und dem Vereins-Auslande vorkommen, gehören nicht zu den Vereinssendungen. Art. 54. Portoberechnung. Das Porto für alle im Vereinsverkehre vorkommenden Fahrpostsendungen wird nach der geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs- und Bestimmungsort, ohne Rücksicht auf die Spedition, i n Einer Summe berechnet. Art. 55. Die Entfernungen bis einschließlich 20 Meilen werden unmittelbar von Ort Festsetzung der ntfernungen. zu Ort gemessen. Bei größeren Entfernungen erfolgt die Messung nach den Mittelpunkten von Quadraten, deren Seiten je einer Länge von 4 Meilen entsprechen. Alle in demselben Quadrate gelegenen Orte haben die Taxe des Mittelpunktes. Die von Quadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich oder südöstlich angrenzenden Quadrate zugezählt. Für den Vereins-Fahrpostverkehr mit dem Vereins-Auslande gelten hinsichtlich der Messung und der Berechnung der Taxen die in den Verträgen vereinbarten Grenzpunkte, beziehungsweise die Mittelpunkte der Quadrate, in welchen dieselben liegen. Art. 56. Fahrposttarif. Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichtporto, und bei Sendungen mit declarirtem Werthe außerdem ein Werthporto berechnet. Gewichtporto. Das Gewichtporto beträgt für jedes Pfund auf 4 Meilen 1/6 Silbergroschen. Art. 57. Ueberschießende Pfundtheile werden für ein volles Pfund, überschießende Meilen für volle 4 Meilen gerechnet. Das Porto wird in der Münzwährung des Postbezirks berechnet, i n welchem dasselbe zur Erhebung kommt. Die nach Maßgabe der vorstehenden Taxbestimmungen in Silbergroschen ausge- 211 rechneten Portosahe werden in Postgebieten mit anderer Währung möglichst genau nach den gegenseitig mitzutheilenden Reductionstabellen auf die Erhebungsmünze reducirt. Taxbruchtheile werden auf ½ Sgr. resp. 1 Kr. oder den entsprechenden Betrag in der Landesmünze erhöht. Art. 58. Minimallätze des Als Minimum des Gewichtporto wird für die gesammte Taxirungsstrecke erGewichtporto. hoben : Oesteir. Währ. Südd. Währ. bis einschl. 8 Meilen: 2 Sgr. = 10 Neukr. = 7 Kr. = 10 = 15 3 = 14 =20 4 = 18 = 25 5 = 21 = 30 6 über 8 — 16 16 — 24 24-32 32 Für Sendungen bis einschl. 1 Pfund wird auf Entfernungen bis einschl. 4 Meilen das Minimalporto mit 1½ Sgr. oder 7 Neukr. Oesterr. Wahr, oder 5 Kr. Südd. Währ, erhoben. Art. 59. Werthporto. Das Werthporto beträgt: bis einschließl. üb 50-100 Thlr. für jede weitere 50 Thlr. — - 75—150 fl. 100 Thlr. 75 fl. Oest. W. Oesterr. Währ. 150 fl. Oest. W . — 871/2 fl. — 871/2—175 fl. = 175 fl.Süd. Währ. Südd. Währ. Südd. Währ. bis einschl. 12 Meil. über 12 — 48 über 48 1/2 Sgr. 1 2 1 Sgr. 1 Sgr. 2 2 3 3 Bezüglich der Sendungen über 1000 Thlr., 1500 fl. Oesterr. Währ, oder 1750 fl. Südd. Währ. tritt für den diese Summe übersteigenden Theil der Sendung eine Ermäßigung des Werthporto auf die Hälfte ein. Die Erbebung des Werthporto, beziehungsweise dessen Reduction in die Landesmünze, erfolgt nach Maßgabe der in Art. 57 enthaltenen Bestimmungen. Art. 60. Sendungen gegen Der Absender einer nach einem Orte des Vereinsgebietes bestimmten FahrpostRückschein. sendung kann bei der Aufgabe die Beibringung einer Empfangsbescheinigung des Adressaten (Retour-Recepisse) begehren. Er hat dafür eine Gebühr von 2 Sgr. oder 10 Oesterr. Neukreuzern oder 6 Kreuzern Südd. Währ. zu Gunsten der absendenden Postanstalt bei der Aufgabe der Sendung zu bezahlen. Art. 61. Bei jeder Vereinspostanstalt können auf jede andere Vereinspostanstalt Beträge-Nach- 212 nahmen bis zur Höhe von 50 Thalern oder 75 F l . Oesterr. Währ. oder 87½ Fl. Südd. Währ, nachgenommen weiden. Nachnahmen von Trankpottauslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, sind auch zu einem höheren betrage zulässig. Denjenigen Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet, sind Rückscheine beizugeben. Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe kann im Allgemeinen und selbst bei einer vorschriftswidrig verzögerten Einsendung des Rückscheins nicht eher verlangt werden, als bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Einlösung erfolgt sei, zurückgekommen ist. Für Nachnahmesendungen wird das Fahrpostporto und daneben eine Gebühr von 1 Sgr. oder 5 Neukr. Oesterr. Währ. oder 3 Kr. Südd. Währ. als Minimum, sonst aber von der nachgenommenen Summe für jeden Thaler oder Theil eines Thalers ½ Sgr. und für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 2) Oesterreichischer Währung 1 4/10 Neukr.,
- b)Süddeutscher Währung 1 Kr. erhoben. Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht nothwendig; doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen. Die Gebühr wird erhoben in der Währung des Aufgabepostbezirks. Von dem Zeitpunkte an, mit welchem die Gebühr zur gemeinschaftlichen Einnahme gehört (Art. 69), wird dieselbe in der Währung des Postbezirks angesetzt, wo sie zur Erhebung kommt. Für die Rücksendung oder Nachsendung von Nachnahme-Sendungen wird die Gebühr nicht noch einmal angesetzt. Nachnahmebriefe bis 4 Loth ausschließlich ohne Werthangabe bleiben auch vom Retourporto frei. Sendungen, auf denen Nachnahme haftet, sind ausschließlich mit der Fahrpost zu befördern, mit Ausnahme der Fälle, wo Vereinspostanstalten ohne Fahrpostexpedition bestehen. Art. 62. Baare Einzahungen. Bei jeder Vereinspostanstalt können Betrage bis zur Höhe von 50 Thlr. oder 75 fl. Oesterr. Wahr. oder 87½ fl. Südd. Währ, zur Wiederauszahlung an einem bestimmten innerhalb des Vereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt sofort nach dem Eingange des Briefes oder der Adresse bei der Postanstalt des Bestimmungsortes. Stehen jedoch die erforderlichen Geldmittel dieser Postanstalt augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. Für Sendungen mit baaren Einzahlungen wird das Fahrpostporto und daneben eine Gebühr erhoben, welche beträgt für je 5 Thlr. — 1 Sgr., und je 5 fl. Oesterr. Währ. — 31/3Oesterr. Neukr. und für je 5 fl. Südd. Währ. — 2 Kr. Die Ge- 213 bühr wird in der Währung des Postbezirks augeseht, wo dieselbe zur Erhebung kommt. Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht nothwendig, doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Auszahlung des eingezahlten Betrags aus irgend einem Grunde nicht erfolgen kann und das Geld dem Einzahlenden zurückgegeben werden muß. Bei Retoursendungen findet eine Erhebung von Porto und Gebühr für den Rückweg nicht statt. Für die Nachsendung wird nur das Porto — ohne die Gebühr — noch einmal angesetzt. Die Beförderung erfolgt mit der Fahrpost, mit Ausnahme der Fälle wo Vereinspostanstalten ohne Fahrpostexpedition, bestehen. Art. 63. Begleitbriefe zu Fahrpostsendungen sollen in der Regel das Gewicht eines ein. fachen Briefes nicht übersteigen, und werden in diesem Falle mit besonderem Porto nicht belegt. Ist ein Begleitbrief ausnahmsweise 1 Loth oder darüber schwer, so wird er mit dem Fahrpostporto belegt. Begleitbriefe. Bei unbestellbaren schwereren Begleitbriefen bis zum Gewicht von 4 Loth ausschließlich wird für die Rücksendung kein Porto erhoben. Art. 64. Mehrere Stücke zu Gehören mehrere Sendungen zu demselben Begleitbriefe, so wird für jedes Stück demselben Begleitdas Gewicht- und eventuell das Werthporto besonders berechnet. briefe. Art. 65. FrankirungsfreiEs ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben, oder vollständig heit. bis zum Bestimmungsorte zu frankiren. Art. 66. Erhebungen an Schein- und sonstigen Nebengebühren sollen da, wo sie bestehen, über die dermaligen Sätze nicht erhöht und neue dergleichen nicht eingeführt werden. Nebengebühren. Art. 67. Zurückgehende und weitergehende Sendungen werden, mit den in den Art. 6 1 , Portoberechnung 62, 63 bezüglich des Retourporto vorbehaltenen Ausnahmen, wie Sendungen be- bei Zurück- ober Nachsendung. handelt und taxirt, welche an dem Orte, von wo aus die Zurücksendung beziehungsweise Nachsendung erfolgt, nach dem ursprünglichen Aufgabeorte beziehungsweise dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden. Art. 68. Ueber Portofreiheit im Vereins-Fahrpostverkehre gelten die nachstehenden Grund- sätze: Portofretheiten u. Portoermäßigung. 214 1) Die gewöhnlichen Schriften- und Actensendungen in reinen Staatsdienst. gelegen heilen (Officialsachen) von Staats und andern öffentlichen Behörden des einen Postgebletes mit solchen Behörden eines andern sind, auch bei Beförderung mittelst der Fahrpost, portofrei, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vor. geschrieben ist, als Staatsdienstsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen find, auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist. Die Werch- und Vorschußsendungen, auch Baarzahlungen der gedachten Behorden sind im Postvereins-Verkehre portopflichtig. 2) Alle Geld- und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den VereinsPostbehörden und Postanstalten unter einander im dienstlichen Verkehre vorkommen, mit dem Dienstsiegel der absendenden Behörde oder Anstalt verschloffen, und als Postdienstsache und mit dem Namen der absendenden Stelle bezeichnet sind, werden allseitig portofrei behandelt. 3) Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bereits bestehender, zwischen Regierungen oder Postverwaltungen abgeschlossener, Verträge vollständig portofrei von dem Aufgabe- bis zu dem Bestimmungsorte zu befördern sind, bleiben auch ferner portofrei. 4) Bezüglich der Fahrpostsendungen der Mitglieder der Regentenfamilien der Postvereinsstaaten, sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis, verbleibt es bei den bisherigen Grundsätzen. 5) Alle Fahrpostsendungen anderer Art find im Postvereins-Verkehre vom Abgangs- bis zum Bestimmungsorte portopflichtig. Für Fahrpostsendungen aus dem Heimathslande an die außerhalb desselben zu Bundeszwecken dislocirten Soldaten vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts ist bis zum Gewichte von 6 Pfund einschließlich und bis zu dem Werthe von 20 Thlr. einschließlich die Hälfte des treffenden Gewicht- und Werthporto, jedoch mit Beschränkung der ermäßigten Taxe auf ein Minimum von 4 Sgr., in Ansatz zu bringen. Art. 69. Vertheilung der Portoeinnahme. Die Gesammt-Portoeinnahme aus dem Vereins-Fahrpostverkehre wird unter sämmtliche Vereins-Verwaltungen, welche ein eigenes Fahrpostwesen besitzen, vertheilt. Die Gebühren für Nachnahmen und baare Einzahlungen gehören zur gemeinschaftlichen Einnahme erst von dem Zeitpunkte an, mit welchem neu ermittelte Procentantheile in Anwendung kommen. Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Gebühr für Nachnahmen von der vorschußleistenden Postanstalt, die Gebühr für baare Einzahlungen von der Postanstalt des Bestimmungsorts bezogen. Zur Ermittelung des Antheils der einzelnen Verwaltungen an der Gesammteinnahme wird unter Zugrundelegung der nachbezeichneten Entfernungsstrecken das Porto für sämmtliche in den Karten vom 6., 11., 16., 2 1 . , 26 und letzten Tag der zwölf Monate eines Jahres eingetragene portopflichtige Fahrpostsendungen nach 215 dem zur Zeit des Zusammentritts der Taxirung Commission (Art. 70) gültigen Vereinsfahrpost-Tarife, jedoch für jedes Gebiet abgesondert, berechnet. Als Entfernungsstrecken für jedes einzelne Postgebiet werden die direkten Entfernungen vom Abgangsorte bis zur Grenz-Ausgangspostanstalt und von der GrenzEingangspostanstalt bis zum Bestimmungsorte (bei transitirenden Sendungen von der Grenz Eingangspostanstalt bis zur Postanstalt an der Ausgangegrenze) ange- sehen. Zu den hiernach ermittelten Entfernungen werden je 2 Meilen hinzugerechnet. Da wo die Grenz-Eingangspostanstalt zugleich den Bestimmungsort, beziehungsweise die Grenz-Ausgangopostanstalt den Aufgabeort bildet, wird die Entfernungsstrecke auf 4 Meilen angenommen. Die Gebühr für Nachnahmen wird die Verwaltung der vorschußleistenden Post, anstatt, die Gebühr für baare Einzahlungen für die Verwaltung der Postanstalt des Bestimmungsorts in Ansatz gebracht. Aus dem Verhältnisse aller für die einzelnen Postgebiete hiernach ermittelten Portosummen ergibt sich der Procentsatz, mit welchem jede Verwaltung an der Gesammt-Fahrposteinnahme Theil zu nehmen hat. Jede Vereinsverwaltung ist berechtigt, eine neue Ermittelung der Procentsätze herbeizuführen. Sobald das desfallsige Verlangen den übrigen Verwaltungen mitgetheilt ist, gelten die bis dahin in Kraft gewesenen Procentsätze nur noch für das laufende Quartal. Vom ersten Tage des nächstfolgenden Quartals an werden diejenigen Procentsätze maßgebend, die sich nach der in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen zu beschaffenden neuen Austaxirung der Sendungen ergeben haben. Diese Austaxirung hat sich auf das mit demselben Quartalstage beginnende J a h r zu erstrecken. B i s die Arbeiten der Taxirungs-Commission vollendet sind, erfolgt, vorbehaltlich späterer Ausgleichung, die Vertheilung der Fahrposteinnahme vorläufig nach den bis dahin gültig gewesenen Procentsätzen. Das Ergebniß jeder Ermittelung der Procentantheile bleibt wenigstens 2 Jahre in Kraft. Die am Schlüsse des Jahres 1860 bestehenden Procentsätze bleiben noch bis zum 30. Juni 1861 gültig. Für die Zeit vom 1. J u l i 1861 an findet nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen eine neue Ermittelung der Procentsätze statt. Art. 70. Die Ermittelung der Procentsätze, mit welchen die einzelnen Vereins- VerwalCommission zur tungen an der Gesammt Fahrposteinnahme Theil zu nehmen haben, erfolgt durch Ermittelung der Procentsätze. eine für diesen Zweck zeitwillig zusammentretende Kommission. Die Art der Zusammensetzung, die Zeit, des Zusammentritts, der Sitz, die Leitung, Geschäftsführung u . s . w . der Commission wird von den Vereinsverwaltungen durch besondere Verabredung festgesetzt. 216 Art. 71. sitverhältnisse. Hinsichtlich der Berechnung und des Bezuges der Portoantheile für Transitleiftungen bleiben auch bei künstigen Ermittelungen die Verhältnisse vor dem 1. Juli 1858, wie solche bereits bei Ermittelung der jetzt geltenden Procentsätze berücksichtigt worden sind, unter nachfolgenden Bestimmungen maßgebend: 1. Diejenigen Strecken, auf denen bis zur genannten Zeit ein Transit ohne Bezug von Transitporto oder Transitvergütung stattgefunden hat, bleiben bei Ermittelung der Einnahmeantheile auch künftig außer Betracht. 2. Diejenigen Strecken dagegen, auf denen das volle Transitporto nach Maßgabe des Vereinstarifs bezogen und erhoben wurde, kommen bei der Taxirung behufs Ermittelung des Prountsatzes nach ihrer Länge in directer Entfernung auch künftig zu Gunsten der betreffenden transitleistenden Verwaltungen in Berechnung. 3. Für solche Strecken, auf denen statt des vollen Transitporto nur eine bestimmte, nach den einzelnen Sendungen bemessene Quote desselben bezogen wurde, ist der Taxirung für die Procentsatz-Ermittelung auch nur durch diese Quote zum Grundzu legen. 4. Für diejenigen Fälle, in welchen für den Transit Abfindungssummen, Pauschalvergütungen u. gezahlt worden sind, wird festgesetzt, 2. daß da, wo der ursprünglichen Bemessung dieser Abfindungssummen, Pauschalvergütungen u . s . w . eine bestimmte Quote des normalen T r a n s i t p o r t o nachweisbar zum Grunde liegt, eben diese Quote für die Taxirung zum Zwecke der Procentsatz-Ermittelung maßgebend ist, daß hingegen b. da, wo für die Abfindungssummen, Pauschalvergütungen u.s.w. eine solche nachweisbare Grundlage fehlt, wahrend der Zeit von zwei Monaten für die auf der betreffenden Strecke transitirenden Fahrpost -Sendungen das normale Transitporto zu notiren und auf Grund dieser Notizen resp. ihrer Vergleichung mit der stipulirten Absindungssumme oder Pauschalvergütung, die entsvrechende Quote des normalen Transitporto zu ermitteln ist. Die in beiden Fällen eintretende Ermittelung des Verhältnisses ist durch eine Verständigung zwischen den bei der Benutzung der betreffenden Transitstrecken betheiligten Postverwaltungen festzustellen und mit einer sachgemäßen Ausführung der Taxirungs-Commission zum Behufe der Procentsatz Ermittelung mitzutheilen. 5. Wo in Absicht auf die Transitverhältnisse das Gebiet einer Vereinsverwaltung ganz oder theilweise dem Gebiete einer andern Vereinsverwaltung zugerechnet wurde, bleibt, mit Ausnahme der unter Nr. 6 gedachten besondern Falle, auch künftig dieses Verhältniß bestehen, so daß demnach die letztere Verwaltung das Porto für diejenigen Strecken eines fremden Bezirkes, welche ihr bisher schon zugerechnet wurden, bezieht, wogegen sie, nach wie vor, an die betreffende andere Verwaltung die bischerige Vergütung zu zahlen hat. 6. Glaubt eine Vereinsverwaltung, abweichend von den vorstehenden Bestim- 217 mungen, an eine andere Verwaltung für die Durchführung von Vereinssendungen höhere Anforderungen stellen zu können, so bleibt die Verständigung hierüber den betheiligten Verwaltungen überlassen, ohne daß dadurch ein Einfluß auf eine veränderte Procentberechnung geübt wird. 7< Neue Transitstrecken, welche seit dem 1. J u l i 1858 zur Benutzung gelaugt sind, werden nur dann in Berechnung gezogen, wenn an einem Punkte derselben die Annahme oder Abgabe von Postgegenständen stattfindet. Die Berechnung erfolgt alsdann bei der jew eiligen Procentsatzermittelung in der Weise, daß für Transitstrecken bis zu einer Lange von zwei Meilen einschließlich die Hälfte des eisten Progressionssatzes resp. des Minimal- oder Werthportosatzes, und für Transitstrecken von mehr als zwei Meilen das volle Porto in Ansatz zu kommen hat, insofern nicht besondere Vertrags Verhältnisse eine solche Berechnung beschränken oder ausschließen. 8. Werden die Transportstrecken eines Postbezirks durch zwischenliegendes fremdes Vereinsgebiet unterbrochen, so hat bei der Taxirung behufs der Procentsatzermittelung eine Zusammenrechnung der einzelnen solchergestalt unterbrochenen Transportstrecken stattzufinden, insofern nicht das zwischenliegende Gebiet in Absicht auf den Transit dem Gebiete zugerechnet wird, dem die getrennten Transportwesen augehören. 9. Der interne Transit, d. h. die Beförderung von internen Sendungen zwischen verschiedenen Theilen eines und desselben Postbezirks im Transit durch fremdes zwischenliegendes Vereinsgebiet, wird durch die Festsetzung über das Vereinsfahrpostwesen in keiner Weise berührt, vielmehr bleiben die betreffenden Verträge, so weit sie sich auf den internen Transit erstrecken, unverändert in Kraft. Das Porto für dergleichen interne Sendungen, welche durch fremdes Vereinsgebiet transitiren, gelangt nicht zur gemeinschaftlichen Vertheilung. Alle diesen inter nen Transit, so wie den etwa damit verbundenen Transit von Vereinsfendungen betreffenden Verhältnisse bleiben, nach wie vor, der freien Vereinbarung der betheiligten Postverwaltungen überlassen; durch dergleichen Vereinbarungen darf aber das Verhältniß dem Vereine gegenüber nicht alterirt werden. Art. 72. Jede Vereinsverwaltung weist die von ihren Postanstalter für den Verein erhobenen Fahrpost- Porto- und Francobeträge durch Aufstellungen nach, welche sich die Rechnungsbehörden der mit einander in Kartenwechsel stehenden Vereinspostanstalten gegenseitig zur Prüfung und Anerkennung zusenden. Abrechnung. Die Ergebnisse dieser Nachweisungen werden von einer durch die übrigen Verwaltungen zu wählenden Vereinsverwaltung zusammengestellt. Dieselbe hat nach, Maßgabe der Procentsätze, welche von der Commission (Art. 70) festgestellt s i n d , den wirklichen Antheil jeder Verwaltung an der Gesammt - Fahrposteinnahme zu ermitteln, und unter Mittheilung des Rechnungsabschlusses an sämmtliche VereinsPostverwaltungen die erforderliche Saldirung herbeizuführen. I. 32c 218 Ueber den Abrechnungsmodus, die Controle der Einnahme- Nachweilungen, die Revision der Karten u. werden zwischen den Vereinspostverwaltungen besondere Ausführungsbestimmungen vereinbart. Art. 73. Das Porto für unanbringliche Fahrpostsendungen trägt zunächst diejenige VerAbrechnung über unaubringliche Sen- waltung, nach deren Gebiet diese Sendungen zurückgekommen sind. dungen. Dagegen bleibt dieser Verwaltung der Erlös aus dem Verkaufe der in den Sendungen enthaltenen Gegenstände überlassen. Deckt der Erlös das Porto und die sonstigen Kosten nicht, so steht es der betreffenden Verwaltung frei, den ungedeckten Betrag zu liquidiren. Die Liquidation wird von einer andern Vereinsverwaltung bescheinigt, und der Betrag von der gemeinschaftlichen Fahrposteinnahme in Abzug gebracht. Art. 74. Portoniederschlagung. Niedergeschlagenes oder zurückgezahltes Porto wird in derselben Weise liquidirt, beziehungsweise der betheiligten Verwaltung erstattet, wie dies im vorhergehenden Artikel bezüglich der ungedeckt gebliebenen Portobeträge für unanbringliche Sendungen vorgesehen ist. Ist eine Postverwaltung durch gesetzliche oder administrative Bestimmungen zur Niederschlagung oder Rückzahlung eines Portobetrages veranlaßt, so soll die Bescheinigung der Liquidation in Bezug auf die Notwendigkeit der Niederschlagung nicht beanstandet werden. Art. 75. Gewährleistung. Für den Verlust oder die Beschädigung der zur Postbeförderung vorschriftsmäßig übergebenen Sendungen, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare Folgen von Naturereignissen herbeigeführten Schadens, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz geleistet: 1) Dem Absender bleibt es freigestellt, den Werth der Sendung entweder nach dem wahren Werthe, oder nur theilweise oder gar nicht zu declariren. Ist bei der Aufgabe eine Werthsdeclaration erfolgt, so ist dieselbe bei der Feststellung des von Seiten der Postverwaltung in Verlust- oder Beschädigungsfällen zu leistenden Ersatzes maßgebend. Beweist jedoch die Postverwaltung, daß die Declaration den wahren Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur den letzteren zu ersetzen. Vermag dagegen der Reclamant den Nachweis zu erbringen, daß und um wie viel der wirkliche Werth des Inhalts der Sendung die Werthsdeclaration überstiegen habe, so ist im Falle eines theilweisen Verlustes (Abgangs) oder einer Beschädigung der Theil des wirklich erlittenen Schadens zu ersetzen, welcher sich nach dem Verhältnisse ergibt, in welchem der declarirte Werth der Sendung zu dem wirklichen steht. 219 Die Werthsdeclaration soll in der Landeswährung des Aufgabebezirks erfolgen; der absendenden Postanstalt gegenüber haben die anderen Postverwaltungen nur die in jener Landeswährung angegebene oder darauf reducirte Summe zu vertreten. Die Werthsdeclaration soll bei Sendungen mit Begleitbriefen sowohl auf dem Begleitbriefe, als auf der Sendung selbst, angegeben sein. Wenn aber der Werth einer zur Postbeförderung a n g e n o m m e n e n Sendung nur auf dem Begleitbriefe und nicht auch auf der Sendung selbst angegeben sein sollte, so übt dieses auf die Ersatzleistung keinen Einfluß. Dasselbe gilt von dem Falle, wo die Werthsdeclaration zwar nur auf der Sendung selbst, nicht auch auf dem Begleitbriefe enthalten ist, die Sendung aber gleichwohl zur Postbeförderung angenommen und entweder dem Aufgeber eine Bescheinigung über eine geschehene Werthangabe ertheilt oder die Senkung mit dem fraglichen Werthe in die Postbücher eingetragen worden ist Ist der Werth einer Sendung nicht übereinstimmend auf Begleitbrief u n d Sendung angegeben, so ist die Werthangabe auf dem Begleitbriefe für Portoberechnung und Ersatzleistung entscheidend. Die Postanstalt, welche eine nicht mit der vorschriftsmäßigen Werthsdeclaration versehene Sendung, für welche gleichwohl nach dem Vorhergehenden zu haften sein würde, annimmt, hat für die Nachholung des Erforderlichen zu sorgen, widrigenfalls sie für alle aus der Behandlung des Stücks als Sendung ohne Werthangabe hervorgehenden Nachtheile verantwortlich ist. Findet sich in einer wegen beschädigter Emballage unterwegs von einer Postanstalt anderweit verpackten Sendung ein die Declaration übersteigender Werthinhalt vor, so bleibt für die Haftung der Post die Declaration des Absenders maßgebend. 2) Beim Verluste von nicht declarirten Sendungen oder beim Abgang an denselben wird ein Ersatz von 10 Sgr. oder 50 Nkr. Oesterr. Währ. oder 30 Kr. Südd Währ. für jedes abhanden gekommene Pfund oder den Theil eines Pfundes geleistet. Bei Beschädigung nicht declarirter Sendungen wird der wirklich entstandene Schaden, jedoch nur bis zu dem Maximalbetrage von 10 Sgr. oder 50 Nkr. Oesterr. Währ, oder 30 Kr. Südd. Währ, für jedes beschädigte Pfund erstattet. 3) Für Beschadigung oder Abgang am Inhalte einer Sendung haben die Postverrwaltungen nur dann zu haften, wenn eine vorhandene äußerlich erkennbare Beschädigung in unzweifelhaftem Zusammenhange mit der vorhandenen inneren Beschädigung beziehungsweise dem Abgange steht. Außer diesem Falle tritt die Haftpflicht einer Postverwaltung nur dann ein, wenn ihr ein besonderes Verschulden und die geschehene Auflieferung eines unbeschädigten Inhaltes, sowie dessen gehörige Verpackung vollständig nachgewiesen wird. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung oder die Empfangsbescheinigung des Adressaten begründet bis zum Gegenbeweise die Vermuthung für den unversehrten Zustand der Sendung. 4) Für einen durch verzögerte Beförderung entstandenen Schaden leistet die Post- 220 verwaltung innerhalb der für den Verluftfall gezogenen Grenzen nur dann Ersatz, wenn die Verspätung nachweislich durch das Verschulden der Post herbeigeführt und die Sache dadurch in ihrer Substanz verdorben ist. 5) Für Verluste und Beschädigungen, welche auf dem Transporte durch eine dem Vereine nicht angehörige Beförderungsanstalt eintreten, findet ein Ersatzanspruch, den Vereins-Postverwaltungen gegenüber, nicht Statt. Dagegen haben bei dießsallsigen Reclamationen zunächst diejenigen Postanstalten, von welchen die Sendungen unmittelbar dem Auslande zugeführt worden sind, den Aufgeber zu vertreten, und demselben, falls ihre Bemühungen erfolglos bleiben sollten, alle vorliegenden Mittel (Urkunden über die Ablieferung der Sendung u . s . w . ) an die Hand zu geben, welche ihn in den Stand setzen können, seine Ansprüche der ausländischen Beföiderungsanstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen. 6) Den Parteien gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Der Ersatzanspruch ist von Seiten des Absenders, und nur so fern dieser nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist, von letzterem zu erheben. Der Ersatz kann gegenüber der Postverwaltung nur innerhalb eines halben Jahres, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, beansprucht werden. 7) Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden Falles den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Bezirk der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist. Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden Verwaltung unbeanstandet übernommen hat, und weder die Ablieferung an den Adressaten, noch auch in den betreffenden Fällen die unbeanstandete Ueberlieferung an die nachfolgende Vereinspostverwaltung nachzuweisen vermag. Von der Bestimmung, daß mit der unbeanstandeten Uebernahme die Haftpflicht auf die übernehmende Verwaltung übergeht, tritt in dem Falle eine Ausnahme ein, wo es sich um eine Spoliation oder Beschädigung handelt, welche ohne eine leicht wahrnehmbare Verletzung der Emballage oder des Verschlusses, sowie ohne Herbeiführung einer Gewichtsdifferenz verübt worden ist, und deren Entstehung nicht hat ermittelt werden können. I n diesem Falle haben die betheiligten Verwaltungen zu dem Schadenersätze in einem nötigenfalls durch Schiedsrichterspruch (s. Nr. 8) festzustellenden Verhältnisse beizutragen. .8) Können bei Reclamationsfällen die betheiligten Verwaltungen sich darüber nicht einigen, ob den ermittelten Umständen nach angenommen werden könne, daß die Beschädigung oder der Abgang stattgefunden, während sich die Sendung in den Händen der Post befunden, dem Reclamanten also überhaupt ein Ersatz zu gewähren sei, oder darüber, ob und in welchem Maße die eine oder die andere Postverwaltung den Ersatz zu leisten bezw. dazu beizutragen hat, so kann auf eine schiedsrichterliche Entscheidung provocirt werden. Diese hatte sich zunächst, sofern 221 euch dieser Punkt noch streitig, darauf zu beziehen, ob im concreten Falle dem Reclamanten überhaupt ein Ersatz zu gewähren sei, sodann abec auch darauf, welche von den betheiligten Verwaltungen und mit welchen Beträgen sie zu dem zu gewährenden Ersatz beizutragen haben. Das Schiedsgericht wird in einem solchen Falle, abweichend von den Bestimmungen des Artikels 78, in der Welse gebildet, daß jede der betheiligten Verwaltungen eine andere Verwaltung bezeichnet, die sämmtlichen benannten Verwaltungen aber eine dritte Verwaltung wählen, welche das Schledsrichteramt zu versehen hat. Falls sich die benannten Verwaltungen über die zu wählende dritte Verwaltung nicht einigen können, so hat jede derselbe eine Central-Postbehörde zu bezeichnen und zwischen diesen das Loos zu entscheiden. I n Fallen jedoch, wo es sich um einen Ersatzbetrag bis 20 Thlr. einschließlich handeil und wo die Verwaltungen des Ausgabe- und Bestimmungsorts einverstanden sind, daß eine gemeinschaftliche Ersatzleistung erfolgen soll, findet eine Berufung an ein Schiedsgericht nicht statt und ist die Entschädigung von sämmtlichen beim Transporte betheiligten Verwaltungen zu gleichen Theilen zu tragen. 9) Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle zwischen zwei Vereinspostbezirken gewechselten Fuhrpostsendungen, ohne Unterschied od der Verlust im Postbezirke der Ausgabe, oder im Bezirke einer anderen Postverwaltung stattgefunden hat, und ohne Rücksicht daraus, ob in den betreffenden Bezirken für die innerhalb derselben beförderten Sendungen abweichende Vorschriften bestehen. D. Allgemeine Bestimmungen. Art. 76. I n Bezug auf die äußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen hei Aeußere Beschafder Auf- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten für den Vereinspostverkehr fenheit und Behandlung der Postsendung. die zwischen den Vereinsverwaltungen verabredeten besonderen Reglements und Instructionen. Soweit in diesen besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, finden die intermn Vorschriften der einzelnen Postbezirke Anwendung. Art. 77. Der Absender ist befugt, über die der Postanstalt zur Beförderung übergebenen Verfügungsrecht Sachen so lange auf seine Kosten zu verfügen, als solche nicht an den von ihm des Absenders. bezeichneten Empfänger übergeben worden find. Art. 78. Sollten über die Anwendung einer Bestimmung des Vereinsvertrags Irrungen Schiedsrichterliche entstehen, welche sich nicht durch gegenseitige Verständigung ausgleichen, so soll Entscheidung. darüber eine schiedsgerichtliche Entscheidung, welcher sich die sämmtlichen Postverwaltungen zum Voraus unterwerfen, in der Weise herbeigeführt werden, daß in dem einzelnen Falle jede Partei eine unbetheiligte Postadministration aus dem Vereine zum Schiedsrichteramre wählt und diese beiden Schiedsrichter sodann eine 222 dritte unbetheiligte Vereins-Postverwaltung sich zugesellen. Falls die beiden Echiedsrichtet über die ihnen zuzugesellende Verwaltung sich nicht vereinigen können, so hat jeder derselben eine Verwaltung zu bezeichnen und zwischen diesen das Loos zu entscheiden. Art. 79. Ausbildung des Vereine. Die weitere Ausbildung des Vereins und Einführung allgemeiner Verbesserungen, Gleichheit der Gesetzgebung, der Reglements und Instructionen ist dem zeitweisen Zusammentritte der deutschen Postconferenz vorbehalten. Diese Conferenz wird aus Bevollmächtigten aller Postverwaltungen gebildet, welche Mitglieder des deutschen Postvereins sind. Jede der gedachten Postverwaltungen hat das Recht, zur Postconferenz einen eigenen Bevollmächtigten abzuordnen, oder den Bevollmächtigten einer andern Verwaltung mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und der Stimmführung zu betrauen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als zwei Stimmen führen, so daß derselbe außer der eigenen Verwaltung nur noch eine zweite vertreten kann. M i t dieser Beschränkung ist auch die Uebertragung der Stimme von einem Abgeordneten auf den andern im Fall etwaiger Behinderung zulässig. Stimmeneinhelligkeit erfordern alle Beschlüsse, welche zum Gegenstande haben: 1) die Dauer und den Umfang des Vereins, 2) eine Veränderung des Vereinstarifs, und was dahin gehört, insbesondere auch der Transit- und sonstigen Gebühren, 3) den Bezug und die Theilung des Porto, 4) die directe Einwirkung des Vereins auf die innere Postgesetzgebung der einzelnen Vereinsgebiete, 5) die Portofreiheiten, 6) die getroffenen Verabredungen über die Verhältnisse mit fremden Ländern, und 7) die schiedsrichterliche Entscheidung über die bei Anwendung einer Bestimmung des Vereinsvertrages entstandenen Irrungen. I n allen minder wichtigen Fällen genügt die absolute Majorität. Sowohl bei Beschlüssen mit Stimmeneinhelligkeit, als bei solchen nach absoluter Majorität, bleibt die höchste Ratification vorbehalten; bei Gegenständen reglementarischer Natur bedarf es jedoch lediglich der durch absolute Stimmenmehrheit zu treffenden Vereinbarungen der Vereinsverwaltungen. Art. 80. Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags werden bis zum 30. November Ratification und Dauer des Bertrags. 1860 erfolgen. Der Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1861 in Wirksamkeit. Derselbe bleibt 223 bis zum Schlusse des Jahres 1870 und von da ab ferner unter Vorbehalt einjähriger Kündigung in Kraft. Vom 1. Januar 1861 an treten der revidirte Postvereinsvertrag vom 5. December 1851 und die Nachtragsverträge vom 3. September 1855 und vom 26. Februar 1857 außer Wirksamkeit. Frankfurt a. M . , den 18. August 1860. (Folgen die Unterschriften.) Luxemburgs— Druck von V . Bück.