69 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Erster Theil. A c t e der Gesetzgebung und der allgemeinen V e r w a l t u n g . Samstag, 20. Mai GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. N°. 10. 1865. PREMIÈRE P A R T I E . ACTES LÉGISLATIFS ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. SAMEDI, 20 mai 1865. Königl.-Großh Beschluß vom 18 M a i 1865, Arrêté royal grand-ducal du 18 mai 1865, ordonwodurch die Veröffentlichung eines neuen nant la publication d'un nouveau tarif douZolltarifs angeordnet wird. anier. Wir W i l h e l m I I I , von Gottes Gnaden Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, König der Niederlande, Prinz von Oranien- Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u. Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom Vu l'art. 2 de la loi du 23 janvier 1854; 23. Januar 1854; Sur le rapport de Notre Directeur-général des Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen und nach Einsicht der Conseils- finances et vu la délibération du Conseil de GouBerathung der Regierung; vernement; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: Art 1er. Art. 1. Le tarif douanier annexé au présent arrêté sera Der gegenwärtigem Beschlusse angefügte Zolltarif soll durchs „Memorial" veröffentlicht werden, publié par le Mémorial pour entrer en vigueur er um im Großherzogthum mit dem 1. Juli 1865 dans le Grand-Duché le 1 juillet 1865. in Kraft zu treten. Art. 2. Art. 2. Notre Directeur-général des finances est chargé Unser General-Director der Finanzen ist mit de l'exécution du présent arrêté. der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. La Haye, le 18 mai 1865. Haag, den 18. Mai 1865. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Der General-Director Durch den Prinzen: der Finanzen, Der Secretär, Ulveling. G. d ' O l i m a r t . I. Pour le Roi Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Directeur-général des finances, ULVELING. Par le Prince : Le Secrétaire, G. d'OLIMART. 10 70 Vereins-Zolltarif vom 1. Juli 1865 an. Erste Abtheilung. Bestimmungen über die Einfuhr Vorbemerkungen. Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszolle frei, wenn die dabei bezeichneten Voraussetzungen zutreffen: 1) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn- und Wirthschafts-Gebäude innerhalb dieser Grenzen belegen sind. 2) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung i m Lande niederlassen. 3) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wasche, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, aus besondere Erlaubniß. 4) Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Reisegeräth, welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes m i t sich führen, ingleichen getragene Kleidungsstücke und Wäsche, sowie andre Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche. 5) Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personenund Waarentransporte dienen und nur deshalb eingehen, die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schisse Ausländern gehören, oder infofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke 71 einführen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; Wagen der Reisenden, auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sosern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind; Pferde und andere Thiere, wenn aus dem Gebrauche, der von ihnen bei dem Eingange gemacht wird, überzeugend hervorgeht, daßsieals Zug- oder Lastthiere zu dem Angespann eines Reise- oder Frachtwagens gehören, oder zum Waarentragen dienen, oder die Pferde von Reisenden zu ihrem Fortkommen geritten werden müssen. 6) Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche zum Behufe des Einkaufs von Del, Getreide und dergl. entweder vom Auslande mit der Bestimmung des Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Del u. s. w. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Eingangsabgabe. 7) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind. 8) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst-Institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, ingleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen eingehen. 9) Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur i n ihrem Alter liegt, undsiesich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche, als dem des Sammelns eignen. Folgt der Tarif. 72 Nummer. Abgabensätze 1 Für T der nach dem nach dem vom der Ver- 30-Thaler- 52½-GulFuß. den-Fuß. B r u t t o zollung. Maßstab Benennung der Gegenstände. Xr. P 3 7 30 18 in Fäss 13 in Körb 7 in Ball 10 30 Rthlr. Sgr. Fl. frei frei frei frei frei frei Abfälle:
- a)Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne); von Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaaren; von der Wachsbereitung: von Salzsiedereien die Mutterlauge; von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Ledeistücke und sonstige, lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle...
- b)Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thierflechsen; Treber; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; Steinkohlenasche; Dünger, thierischer und andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde... Anmert. zu b. Künstliche Düngungsmittel und Düngesalz werden auf besondere Erlaubniß, und letzteres nur unter Kontrole der Verwendung zollfrei zugelassen.
- c)Lumpen aller A r t ; ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen oder anderen M a terialien, für die Papierfabrikation; Papierspäne; Makulatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie... Anmerk. Abfälle, welche nicht besonders genannt sind, werden wie die Rohstoffe, von welchensieherstammen, behandelt. 2 Baumwolle und Baumwollenwaaren:
- a)1) Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte. frei 2) Baumwollwatte. 1 Zentner
- b)Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren: 1) ein- und zweidrähtiges,
- a)rohes... 1 Zentner 2
- b)gebleichtes oder gefarhtes... 1 Zentner 2) drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht oder gefärbt 1 Zentner 6
- c)Waaren aus Baumwolle, allein oder in Verbindung mit Leinen oder Metallfäden, ohne 15 frei 2 73 Nummer. Abgabensätze Maaßstab Benennung der Gegenstände. Rthlr. Sgr. Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren: 1) rohe (aus rohem Garn verfertigte) und gebleichte dichte Gewebe, auch appretirt, mit Ausschluß der sammetartigen Gewebe... 1 Zentner 2) alle nicht unter Nr. 1. und 3. begriffene dichte Gewebe; rohe (aus robem Garn verfertigte) undichte Gewebe; Strumpfwaaren; Posamentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden... 1 Zentner 16 3) alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin, Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 2. begriffen sind; Spitzen und alle Stickereien.. 1 Zentner 30 3 Für Tara wird vergütet vom Zentner Brutto-Gewicht. nach dem nach dem der Ver30 Thaler- 52½ Gulden-Fuß. Fuß. zollung. Fl. 3r. 17 30 Pfund. 18 in Fässern n. Kisten. 7 in Ballen. 28 52 30 Blei und Bleiwaaren, auch mit Spießglanz legirt:
- a)1) Rohes Blei in Blöcken, Mulden u., altes Bruchblei... frei 2) Blei-, Silber- und Goldglätte; Mennige.. 1 Zentner
- b)Gewalztes Blei; Buchdruckerschriften... 1 Zentner
- c)Grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Röhren, Schroot, Druth u., auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack... 1 Zentner 1
- d)Feine, auch lackirte Bleiwaaren; ingleichen Bleiwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter N r . 20 1 Zentner fallen... frei 26¼ 52½ 1 45 20 in Fässern u. Kisten. 13 in Körben. 7 4 Bürstenbinder und Siebmacherwaaren:
- a)Grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack... 1 Zentner
- b)Feine, in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter N r . 20 fallen... l Zentner 5 Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren:
- a)Chemische Fabrikate für den Medezinal- und Gewerbegebrauch, auch Präparate, ätherische Oele, fette Oele zum Medezinalgebrauche, Säuren, Salze, eingedickte Säfte; desgleichen Ma- 2 3 4 7 30 16 in Fässern u. Kisten 20 in Fässern u. Kisten. 74 Nummer. Abgabensätze Maaßstab Benennung der Gegenstände. Für Tara wird vergütet nach dem nach dem der Ver- 30-Thalervom Zentner 52½-Gulden-Fuß. Brutto-Gewicht. Fuß. zollung. Rthlr. Sgr. ler-, Wasch-, Pastellfarben und Tusche, Farben- und Tuschkasten, Mundlack (Oblaten), Englisch Pflaster, Siegellack u.; überhaupt die unter Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren gemeiniglich begriffenen Gegenstände, sosern sie nicht besonders ausgenommen oder nachfolgend unter b. begriffen sind... 1 Zentner 3 Anmeit. zu a. Ausnahmen treten folgende ein: 4) Achnatron; Bleiweiß; Bleizucker; gelbes blausaures Kali; Grünspan, raffinirter; Orseille und Persio; schwefelsaures Amnoniak; Wasserglas; Zinkoxyb (Zink- 1 Zentner 1 weiß)... 2) Alaun; Soda, kalzinirte; doppeltkohlensaures Natron. 1 Zentner 3) Albumin; arsenige Säure; Arseniksäure;Venzoesäure; Berlinerblau; blaue und grüne Kupferfarben; Borax u. Borsäure; Brom; Bromkalium; Chlorkalcium; Citronensäure; Citronensaft; citronensaurer Kalk; Eisenbeizen; Färbe- und Gerbematerialien, nicht besonders genannt; J o d ; Jodkalium: Indigokarmin und Karmin aus Kochenille; Knochenkohle; Knochenmehl; Lakmus; Metalloxyde, nicht besonders genannt; Milchzucker; Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Pott- (Waid-) Asche; Salpeter, roh und gereinigt; Salpetersäure; Schüttgelb; Schwefel; Schwefelarsenit; Schwefelsäure; schwefelsaures und salzsaures Kali; Smalte; Strenglas; Weinhefe, frei trockene und Teigartige; Weinstein und Weinsteinsäure. 4) Baryt, schwefelsaurer, gepulvert; Chlorkalk; chromsaures Kali; Farbholz- und Gerbstoff-Extrakte; Grünspan, roher sin Broten oder Kugeln); Leim und Gelatine; Keimes, mineralischer; Kitte; Kupfervitriol, gemischter Kupfer- und Eisenvitriol, Zinkvitriol; Oelfirniß; Ruß; Schuhwichse; Schwärze; Wagenschmiere; Zündwaaren und Feuerwerk; Ricinusöl, in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Zentner ein Pfund Terpetinöl oder ein Achtelpfund Rosmarinöl zugesetzt worden... 1 Zentner 5) Chlormagnesium; schwefelsaure und kohlensaure Magnesia, Lakritzensast; Ultramarin... 1 Zentner 2 6) Cadmiumgelb; chromsaure Eid- und Metallsalze; Kasselergelb... 1 Zentner 1 7) Eisenvitriol (grüner); gemahlene Kreide; schwefelsaures Natron (Glaubersalz), schweftigsaures und unterschwefligsaures Natron... 1 Zentner Fl. Xr. 10 5 50 20 1 1 45 10 Pfund. 16 in Fässern u. Kisten 9 in Körben. 6 in Ballen. Bei Phosphor, in Bl(...) listen mit Wasser füllt, außer der der stehenden Tara für äußere Umschließung noch 20 Pfund. frei 52½ 15 3 30 15 5 2 16 in Fässern u. Kisten 9 in Körben. 37½ 6 in Ballen. 75 Nummer. Abgabensätze Maßstab Benennung der Gegenstände. der Verzollung. nach dem nach dem 30 Thaler- 52½ Gul- Fuß. den-Fuß. Rthlr. Sgr. 8) Oxalsäure und oxalsaures 9) Kali... 1 Zentner Salzsäure... 1 Zentner Für Tara wird vergütet vom Zentner Brutto-Gewicht. 1 Fl. Xr. Pfund. 16 i n Fässern u. Kisten. 10 2 2½ 20 7½ 26¼ 9 in Körben. 8¾6 in Ballen. 10) S o d a , rohe, natürliche oder künstliche, Krystallisirte Soda... 1 Zentner
- b)Erzeugnisse, rohe, nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen: 1) Zum Gewerbegebrauche... frei 2) Zum Medizinalgebrauche... 1 Zentner frei 15 6 Visen und Stahl, Eisen- und Stahl- waaren:
- a)Roheisen aller A r t , altes Brucheisen... 1 Zentner
- b)Geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit Ausnahme des façonnirten); Luppeneisen; Eisenbahnschienen; Roh- und Gementstahl; Guß- und raffinirter Stahl; Eisen- und Stahldrath von mehr als ¾ Pr. Linie Durchmesser; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen u. dgl.) roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen Bestandtheile einzeln einen Zentner und darüber wiegen... 1 Zentner 25 Anmerk. zu b. 1. Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weichselmündung einschließlich auf Erlaubnißschein für Stahlfabricken eingehend... 1 Zentner 15 7½ 2. Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend, i n Masseln oder Prismen... 1 Zentner 1 27½ 52½ 17½ 1 3. Geschmiedetes und gewalztes Eisen und Stahl von ½ Pr. Linie und darunter Stärke oder von mehr als 7 Zoll Pr. Breite wird als Blech (Platte) verzollt.
- c)Façonnirtes Eisen, in Stäben; Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen; Pflugschaaren-Eisen; schwarzes Eisenblech; rohes Stahlblech; rohe (unpolirte) Eisen- und Stahlplatten; Anker, sowie Anker- und Schisssketten; Eisen- und Stahldraht von ¾ Pr. Linie und darunter Durchmesser. 1 Zentner 6) Gefirnißtes Eisenblech; polirtes Stahlblech; polirte Eisen- und Stahlplatten... 1 Zentner
- e)Weißblech; gewalzte und gezogene schmiedeeiserne 1 Zentner Röhren... 1 5 1 22½ 3 2 15 2 2½.10 in Fässern u. Kisten. 6 in Körben. 4 in Ballen. 10 in Fässern u. Kisten. 22½ 6 in Körben. 4 in Ballen. 76 Nummer. Abgabensätze Maaßstab Benennung der Gegenstände. nach dem der Ver- nach dem 52½. Gul30-Thalerden-Fuß. Fuß. zollung. Rthlr. Sgr.
- f)Eisen- und Stahlwaaren: 1) Ganz grobe Gußwaaren i n Oefen, Platten, Gittern u. ... 1 Zentner 2 ) Grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, aus Eisen und S t a h l , Eisenblech, S t a h l - und Eisendraht, auch i n Verbindung mit Holz, gefertigt, jedoch nicht polirt sind, und zwar:
- a)Ambosse, Bratspieße, Brecheisen, Drahtgewebe, Dreifüße, Eggen, Fallen und Fangeisen, Dung-, Heu- und Ofengabeln, Harken, Hemmschuhe, Hufeisen, Klammern, Kellen, Kessel, Ketten (mit Ausschluß der Anker- und Schiffsketten), Kochgeschirre, N ä g e l , Drahtstifte, Gußstifte und Holzschrauben, Pfannen, Pflugschaaren, Plätteisen, grobe Ringe, Roste, Schaufeln, gepreßte oder gegossene rohe Schlüssel, Schmiedehämmer, Schraubenbolzen und - M u t t e r n , Schürhacken, große Waagebalken, Wagen-, Thür- und Truhenbeschläge, Wagenfedern und gleichartige Gegenstände; alle diese Waaren weder vollständig abgeschliffen, noch gefirnißt, verkupfert oder verzinnt... 1 Zentner
- b)andere, auch vollständig abgeschliffene, gefirnißte, verkupferte oder verzinnte, a l s : Aezte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Hobeleisen, Kaffeetrommeln und Mühlen, Schlösser, Schraubstöcke, grobe Messer zum Handwerksgebrauch, Sensen, Sicheln, Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacher- und Schneiderscheeren, Zangen u. dgl. m... 1 Zentner 3 ) Feine:
- a)aus feinem Eisenguß, polirtem Eisen oder Stahl, oder aus Eisen oder S t a h l i n Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter N r . 20. fallen, a l s : Gußwaaren (feine), lackirte Eisenwaaren, Messer, Stricknadeln, Häckelnadeln, Scheeren, Schwertfegerärbeit u., jedoch mit Ausnahme der nachstehend unter ß. genannten... 1 Zentner Fl. 12 1 10 Xr. Für Tara wird vergütet vom Zentner Brutto-Gewicht Pfund. 42 2 20 10 in Fässern u, K. 6 in Körben. 4 in Ballen. 2 20 40 7 13 in Fässern u. K. 6 in Körben. 4 in Ballen. 77 Abgabensätze Maaßstab nach dem nach dem der Ver- 30-Thaler- 52½-Guden-Fuß. Fuß. zollung. B e n e n n u n g der Gegenstände. l Rthlr Sgr.
- b)Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl und anderen unedlen Metallen; Uhrfournituren und Uhrwerke aus unedlen Metallen; Gewehre aller Art; Schmucksachen, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen... 1 Zentner 10 Fl. Xr. 17 7 Erden, Erze und edle Metalle: Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, ingleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind; edle Metalle gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silberhaltigen Scheidemünze... frei frei 8 Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe, mit A u s n a h m e der B a u m w o l l e . roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle... frei frei 9 G e t r e i d e u n d andere Erzeugnisse des Landbaues:
- a)Getreide, auch gemalzt, und Hülsenfrüchte... 1 Scheffel Anmerk. zu a. Getreide und Hülsenfrüchte i n Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt werden, 1 Bayeferner Hafer in Mengen unter einem Preußischen riches Scheffel oder beziehungsweise unter zwei Bayerischen Scheffel. Metzen und andere Getreidearten, sowie Hülsenfrüchte unter einem halben Preußischen Scheffel oder unter einer Bayerischen Metze... Pfund. 13 i n Fässern u. Kisten. 6 in Körben. 4 in Ballen. ½ 2 frei
- b)Sämereien und Beeren: 1) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel... 1 Zentner 1 2) Alle übrigen Sämereien einschließlich der Oelsämereien; frische Beeren, ingleichen Wachfrei holderbeeren aller Art; Erdnüsse...
- c)Garten- und Futtergewächse, frische; Blumenzwiebeln; Kartoffeln; Wurzeln, frische; Obst, frisches; lebende Gewächse, auch in Töpfen oder frei Kübeln; Heu; Stroh; Schilf... I. 30 Für Tara wird vergütet vom Zentner Brutto-Gewicht. 7 frei 1 frei frei 10a 78 Abgabensätze Maaßstab Benennung der Gegenstände. Für Tara vergütet vorn Zent Brutto-Gew nach dem nach dem der Ver30-Thaler- 52½-Gulden-Fuß. Fuß. zollung. Rthlr Sgr. 10 Glas und Glaswaaren:
- a)Grünes Hohlglas (Glasgeschirr)... 1 Zentner Fl. Xr. 1 10 Pfund. 5 Anmeil. zu a. Bei loser Verpackung weiden zu 1 Ztr. veranschlagt: 51/3 Preußische ) 62/3 Altbayerische Kubikfuß. 4½ Rheinbayerische
- b)Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes oder nur m i t abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern; Fenster- und Tafelglas in feiner natürlichen Farbe ( g r ü n , halb und ganz weiß)... 1 Zentner
- c)Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes, massives weißes G l a s ; auch Behänge zu Kronleuchtern von G l a s ; Glasknöpfe, Glasperlen, Glasschmelz... 4 Zentner
- d)Spiegelglas: 1) rohes, ungeschliffenes... 1 Zentner 2) geschliffenes, belegt oder unbelegt... 1 Zentner
- e)Farbiges, bemaltes oder vergoldetes G l a s , ohne Unterschied der F o r m ; Glaswaaren i n Verbindung mit andern Materialien, soweit sie dadurch nicht unter N r . 20 fallen... t Zentner 20 7 4 15 . 6 Anmerk. zu c. und e. Glasmasse, sowie Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei, auch Glasurmasse 1 Zentner 23 in Fässern u 13 in Körben. 52½ 7 17 in Kisten. 10 in Fässern u 30 20 13 i n Körben. 52½ 15 11H a a r e von Thieren, m i t Ausnahme der unter N r . 4 1 genannten, sowie Waaren aus solchen Thierhaaren; Menschenhaare; Federn und B o r sten: 2) Haare, einschließlich der Menschenhaare, r o h , gehechelt, gesotten, gefärbt, auch i n Lockenform gelegt; Schreibfedern (Federspulen), rohe und gezogene... frei
- d)Haare, gesponnen, auch i n Verbindung mit den unter N r . 22 begriffenen Spinnstoffen; Federn, auch gefärbte, soweit sie nicht vorstehend unter a. oder unter N r . 18 begriffen fi»d; Borsten... 1 Zentner frei 15 52½ 79 Nummer. Abgabensätze Für Tara wird vergütet nach dem nach dem vom Zentner der Ver30-Thaler- 52½-Gul- Brutto-Gewicht. den-Fuß. Fuß. zollung. Maaßstab Benennung der G e g e n s t ä n d e . Rthlr. Sgr.
- c)Oeltücher, ingleichen ganz grobe Fußdecken, auch in Verbindung mit Werg; ganz grobe Filze... 1 Zentner
- d)Gewebe, andere, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, sofern mindestens die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Haaren besteht; Fitze, andere... 1 Zentner Anmerk. zu d. Gewebe aus Haaren und anderen Gespinnsten, deren Kette oder Einschlag nicht ganz aus Haaren besteht, werden, wenn sie Seide enthalten, nach Nr. 30 d., in allen anderen Fällen so verzollt, als wenn sie Haare nicht enthielten. Fl. Psund. Xr. 52½ 15 20 in Kisten. 7 in Ballen. 8 12 Häute und Felle:
- a)Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, trockene) zur Lederbereitung,; rohe behaarte Schaaf-, Lamm- und Ziegenselle; rohe Hasenund Kaninchenfelle; rohe frische und getrocknete Seehund- und Robbenfelle... frei
- b)Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung 1 Zentner 20 frei 1 10 13 Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, sowie Maaren daraus, mit Ausnahme der Waaren von Schildpatt:
- a)Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke oder Gerberlohe; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe frei als Brennmaterial)... I)) Bau- und Nutzholz alter A r t , auch gesägt oder auf andere Weise vorgearbeitet, ingleichen andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, frei nicht besonders genannt...
- c)Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler-, und bloß gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten; grobe Böttcherwaaren mit eisernen Reisen, gebrauchte; Besen von Reisig; grobe Korbflechterwaaren; Hornplatten und frei rohe, bloß geschnittene Knochenplatten...
- d)Holz in geschnittenen Fournieren; Korkplatten, Korkscheiben, Korksohlen, Korkstöpsel; Stuhlrohr, gebeiztes oder gespaltenes... 1 Zentner frei frei frei 15 52½ 80 Nummer. Abgabensätze Maaßstab Benennung der Gegenstände. nach dem nach dem 30-Thaler- 52½-Gulden-Fuß. Fuß. zollung. der Ver- Rthlr
- e)Hölzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren und Wagnerarbeiten, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder oder Fensterglas in seiner natürlichen Farbe verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein — . 1 Zentner
- f)Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korbslechterwaaren, sowie überhaupt alle unter c, d und e nicht begriffenen Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen, mit Ausnahme von Schildpatt; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze; Bleistifte, Rothstifte und ähnliche. 1 Zentner
- g)Gepolsterte, auch überzogene Möbel aller Art. 1 Zentner 44 Hopfen... 45 Instrumente, zeuge: Für Tara wich vergütet vom Zentner Brutto-Gewicht. 1 Zentner Sgr. Fl. Xr. Pfund. 1 1 7 3 10 2 15 5 50 20 in Fässern n. Kisten 13 in Körben. 9 in Ballen. 16 in Fässern u. Kisten 13 in Körben. 6 in Ballen 22½ Maschinen und Fahr-
- a)Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie gefertigt sind: 1) musikalische... 1 Zentner 4 2) astronomische, chirurgische, optische, mathematische,chemische(für Laboratorien), physikalische... frei
- b)Maschinen: 1 Zentner 1 1) Lokomotiven, Tender und Dampfkessel 2) andere, und zwar, je nachdem der, nach dem Gewichte überwiegende Bestandtheil besteht:
- a)aus Holz... 1 Zentner
- b)aus Gußeisen... 1 Zentner
- c)aus Schmiedeeisen oder Stahl... 1 Zentner
- d)aus anderen unedlen Metallen... 1. Zentner 1 3) Walzen ans unedlen Metallen zum Druck und zur Appretur von Geweben:
- a)gravirt... 1 Zentner 2
- b)nicht gravirt... 1 Zentner 23 in Fässern u. Kisten 9 in Ballen. 7 frei 15 15 l5 25 10 2 37½ 52½ 525 1 2 27½ 20 13 in Fässern u. Kisten 6 in Körben. 4 in Ballen. 3 15 30 52½ 81 Abgabensätze Nummer. Maaßstab Benennung der Gegenstände. nach dem nach dem 30 Thaler- 52½ Gulden-Fuß. Fuß. zollung. der Ver- Rthlr. Sgr. 4) Kratzen und Kratzenbeschläge... 1 Zentner 6
- c)Wagen und Schlitten: 1) Eisenbahnfahrzeuge... v. Werth zehn 2) andere Wagen und Schlitten mit Leder oder Polsterarbeit... Stück 50
- d)See- und Flußschiffe: 1) hölzerne... v. Werth eiserne... v. Werth 2) Für Tara wird vergütet vom Zentner Brutto-Gewicht. fünf acht Fl. 10 Xr. 30 Pfund. 13 in Fässern u. Kisten. 6 i n Körben. 4 in Ballen. Prozent 87 30 Prozent Prozent Anmerk. zu d. 1. und 2. Die Anker, Anker- und sonstigen Ketten, ingleichen alle, nicht zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien gehörige bewegliche Inventarienstücke, sowie bei den Dampfschiffen die Dampfmaschinen, unterliegen den für diese Gegenstände festgesetzten Zollsätzen. 16 K a l e n d e r werden nach den, der Stempelabgabe halber gegebenen besonderen Vorschriften behandelt. Kautschuck und Guttapercha, sowie Waaren daraus:
- a)Kautschuck in der ursprünglichen Form von Schuhen, Flaschen u.; Guttapercha, roh, ungereinigt oder gereinigt... frei
- b)Kautschuckfäden außer Verbindung mit anderen Materialien, oder mit baumwollenem, leinenem oder wollenem rohem (nicht gebleichtem oder gefärbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, umflochten oder umwickelt, daß sie ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt werden können; Kautschuckplatten; aufgelöstes Kautschuck... 1 Zentner
- c)Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus unlackirtem, ungefärbtem, unbedrucktem Kautschuck, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen... 1 Zentner
- d)Waaren aus lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem Kautschuck, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; seine Schuhe; übersponnene Kautschuckfäden... 1 Zentner 10 frei 52½ 15 16 in Fässern u. Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 7 17 30 20 in Fässern u. Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 82 Nummer. Abgabensätze Maaßstab Benennung der Gegenstände nach dem nach dem der Ver- 30-Thaler52½-Gulden-Fuß. Fuß. zollung. Rthlr Sgr. Fl. Xr.
- e)Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen oder getränkt... 1 Zentner 15 26 Anmerk. zu e. Kautschuck-Drucktücher für Fabriken und Kratzenleber, künstliches, für Kratzenfabriken, beide auf Erlaubnißscheine unter K o n t r o l e . . . . 1 Zentner 3 30 43 45 2
- f)Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien... 1 Zentner 25 Anmerk. zu b. bis f. Waaren aus Guttapercha werden wie Waaren aus Kautschuck behandelt. 18 Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren: 3) Von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden... 1 Zentner 40
- b)Andere, soweit sie nicht nachstehend unter c. und e. genannt sind; Herrenhüte von Seide, unstaffirt, staffirt oder garnirt; künstliche Blumen ; zugerichtete Schmuckfedern... 1 Zentner 30
- c)Von Geweben mit Kautschuck oder Guttapercha überzogen oder getränkt, sowie aus Gummisäden i n Verbindung mit anderen Spinnmaterialien... 1 Zentner 25
- d)Herrenhüte von Filz, aus Wolle oder anderen Thierhaaren, unstaffirt, staffirt oder garnirt... 1 Zentner 15 6) Leinene 70 20 in Kisten 11 in Körben 9 in Ballen . 19 K u p f e r und andere nicht besonders genannte unedle M e t a l l e und L e g i r u n gen aus unedlen M e t a l l e n , sowie W a a r e n daraus: 2) I n rohem Zustande oder als alter Bruch; auch Kupfer- und andere Scheidemünzen, insofern sie in einzelnen Vereinsstaaten eingeführt werden dürfen... frei
- b)Geschmiedet oder gewalzt in Stangen oder Blechen, auch Draht .. 1 Zentner 1
- c)I n Blechen und Draht, plattirt... 1 Zentner 52 30 43 45 26 Leibwäsche... 1 Zentner 10 Anmerk. Kleider und Leibwäsche, getragene, wenn sie nicht zum Verkauf eingehen... 1 Zentner 13 in Kisten 9 in Körben 6 in Ballen 16 in Fässern 13 in Körben 6 in Ballen 13 in Kisten 9 in Körben 6 in Ballen 17 15 . 13 in Kisten 9 in Körb 6 in Ballen 20 in Kiste, 15! 11 in Körben 9 in B a l l e n 30 13 in Kisten 9 in Körb 6 in Balle 52½ frei 22½ 3 7 13 in Fässern 6 in Körben 4 in Ballen 83 Abgabensätze Maaßstab Benennung der Gegenstände nach dem nach dem der Ver30-Thaler- 52½ Gulden-Fuß. Fuß. zollung. Rthlr Sgr. i
- d)Waaren, und zwar: 1) Drahtgewebe... 1 Zentner 2) Kupferschmiede- und Gelbgießerwaaren, als: Blasen, Bügeleisen, Eimer, Gewichte, Gewinde, Hacken, Hähne, Kellen, Lampen, Leuchter, Lichtputzer, Mörser, Riegel, Röhren, Schlösser, Schraubenholzen -und Muttern, Schüsseln, Thür-, Fenster-, Truhenund Wagenbeschläge, Waageschalen und ähnliche grobe Waaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack... 1 Zentner 3) Andere, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen... 1 Zentner 3 Fl. Xr. 5 15 Für Tara wird vergütet vom Zentner Brutto-Gewicht. Pfund. 13 in Fässern. 6 in Körben. 4 in Ballen. 2 Kurze Waaren, Quincaillerien u.:
- a)Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschenuhren; echtes Blattgold und Blattsilber... 1 Zentner 50
- b)Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt, aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten, oder mit Gold oder Silber belegten Metallen gefertigt; Stutz- und Wanduhren, letztere mit Ausnahme der hölzernen Hängeuhren; unechtes Blattgold und Blattsilber; feine Galanterieund Quincailleriewaaren (Herren-- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.) ganz oder theilweise aus Aluminium; ferner dergleichen Waaren aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr und weniger vergoldet oder versilbert oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Alabaster, Elfenbein, Email, Halbedelsteinen und nachgeahmten Edelsteinen, Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen; Brillen und Operngucker; Fächer; seine bossirte Wachswaaren, Perückenmacherarbeit; Regen- und Sonnenschirme; Wachsperlen; ingleichen Waaren aus Gespinnsten von 20 7 . 87 20 in Fässern u. Kisten. 30 13 in Körben. 9 in Ballen. 84 Ab gab FürTarawird vergütet vom Zentner Brutto-Gewicht Maaßstab Benennung der Gegenstände. nach dem nach dem der Ver- 30-Thaler 52½GuldenFuß zollung. Rthlr, Sgr. Fl. Xr. Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Kautschuck, Guttapercha, Leder, Ledertuch (leather cloth), Papier, Pappe, Strohoder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt find, z. B. Knöpfe auf Holzformen und dergleichen... 1 Zentner 15 Leder und Lederwaaren:
- a)Leder alter Art, mit Ausnahme des nachstehend unter b. genannten; Pergament; Stiefelschafte. 1 Zentner
- d)Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch Korduan, Marokin, Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder... 1 Zentner 26 20 in Fässern u. K. 13 in Körben. 15 9 in Ballen. 2 3 30 8 14 . Anmerk. zu b. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegen- und Schaaffelle. 1 Zentner 15
- c)Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem Leder, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen... 1 Zentner 6) Feine Lederwaren von Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Dänischem Leder, von sämisch- und weißgarem Leder, von gefärbtem oder lackirtem Leder und Pergament, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; feine Schuhe aller Art... 1 Zentner 10
- e)Handschuhe... 1 Zentner 13 nenwaaren, d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle: 10 16 in Fässern u. K. 13 in Körben. 6 in Ballen. 52½ 7 16 in Fässern u. K 13 in Körben. 6 in Ballen. 17 23 i n Fässern u. K 30 20 13 in Körben. 20 6 in Ballen. Anmerk. zu c. Grobe Schuhmacher- und Täschnerwaaren aus grauer Packleinwand. Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem unbedrucktem Wachstuch werden wie Waaren aus Leder behandelt. 22 Leinengarn, Leinwand und andere Lei- Pfund. 85 Abgabensätze Nummer. Maaßftab B e n e n n u n g der Gegenstände. nach dem nach dem 30 Thaler 52½ Gulden Fuß. Fuß. zollung. der Ver- Rthlr. Sgr.
- a)rohes Garn: 1) von Flachs oder Hanf,
- a)Maschinengespinnst... 1 Zentner 2
- b)Handgespinnst... 1 Zentner 2) von Jute oder anderen nicht besonders genannten vegetabilischen Spinnstoffen... 1 Zentner
- b)Gebleichtes, desgleichen blos abgekochtes oder gebüktes (geäschertes) Garn, ferner gefärbtes 1 Zentner Garn...
- c)Zwirn, roh, gebleicht oder gefärbt... 1 Zentner
- d)Seilerwaaren, ungebleichte; Decken aus losen Fasern... 1 Zentner
- e)Graue Packleinwand und Segeltuch... 1 Zentner
- f)Rohe Leinwand, roher Zwillich und Drillich; Seilerwaaren, gebleichte... 1 Zentner Anmerk. zu f. Rohe ungebleichte Leinwand eingehend:
- aa)i n P r e u ß e n : auf der Grenzlinie von Leobschitz bis Seidenberg in der Oberlausitz nach Bleichereien oder Leinwandmärkten.
- bb)i n Sachsen: auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau auf Erlaubnißscheine... Fl. Xr. 3 30 ! 6 in Ballen. 5 . 5 7 1 frei
- g)Gebleichte, gefärbte, bedruckte oder in anderer Art zugerichtete, auch aus gebleichtem Garn gewebte Leinwand; gebleichter oder in anderer Art zugerichteter Zwillich und Drillich; rohes und gebleichtes, auch verarbeitetes Tisch-, Bettund Handtücherzeug; leinene Kittel; Batist und Linon... 1 Zentner 10
- h)Bänder, Borten, Fransen, Gaze, Kammertuch, gewebte Kanten, Schnüre, Strumpfwaaren; Gespinnste und andere Waaren in Verbindung mit Metallfaden... 1 Zentner 20 frei
- i)70 17 35 Zwirnspitzen... 1 Zentner 40 I. Stearinlichte... 1 Zentner andere... 1 Zentner 15 13 in kisten. 6 in Ballen. 10 13 in Kisten. 6 in Ballen. frei
- a)Talg- und
- b)13 in Kisten. 52z 15 frei 3 Lichte: Pfund. 17½ 15 3 Für Tara wird vergütet vom Zentner Brutto-gewicht. 1 2 15 30 13 in Kisten. 9 in Körben. 6 in Ballen. 18 in Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 23 in Kisten. 11 in Ballen. 2 37½ 3 30 16 in Kisten. 10b 86 Abgabensätze Waaßstab Benennung der Gegenstände. nach dem nach dem der Ver- 30-Thaler- 52½-Gulden-Fuß. Fuß. zollung. Literarische u n d Kunst-Gegenstände:
- a)Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien und Photographien; geographische u. Seekarten; Musikalien...
- b)Gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf Papier... Rthlr. Sgr. Fl. frei frei frei frei frei frei Für Tara wich vergütet vom Zentner Brutto-gewicht. Pfund.
- c)Gemälde und Zeichnungen; Statuen von Marmor und anderen Steinalten; Statuen von Metall, mindestens in natürlicher Größe; Me- 25 Material- und Spezerei-, auch Kondi- torwaaren und andere Konsumtibilien:
- a)Bier aller A r t , auch Meth... 1 Zentner
- b)Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franzbranntwein und versetzte Branntweine in Fässern und Flaschen... 1 Zentner 20 6
- c)Hefe aller A r t , mit Ausnahme der Weinhefe. 1 Zentner 11
- d)Essig aller Art in Fässern... 1 Zentner
- e)Wein und Most, auch Cider in Fässern und Flaschen; Essig in Flaschen oder Kruken... 1 Zentner
- f)Butter... 1 Zentner Anmerk. zu f. 1) Frische, ungesalzene Butter auf der Linie von Lindau bis Hemmenhofen eingehend... 1 Zentner 2) Einzelne Stücke in Mengen von nicht mehr als drei Pfund, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung...
- g)Fleisch, ausgeschlachtetes: frisches und zube- 1 10 1 10 10 30 19 11 in Ueberfässern. 24 i n Kisten. 15 11 i n Ueberfässern. 7 i n Körben. 2 20 24 in Kisten nur bei 24 in Kisten 16 in Körben 7 3 20 6 1 frei frei 16inKörben 25 11 in Ueberfässern. 16 in Fässern u. K sowie in Kübeln hartem Holz 11 in Kübeln von chem Holz. 87 Ab gab ltze Für Tara wird vergütet vom Zentner Brutto-Gewicht. Maaßstab Benennung der nach dem nach dem der Ver- 30-T haler Gulden- Fuß. lß. zollung. Rthlr. Fl. Xr. Gegenstände. Pfund. reitetes; Schinken, Speck, Würste, desgleichen großes Wild... 1 Zentner
- h)Früchte (Südfrüchte), auch Blätter: 1) frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pom1 Zentner 52½ 3 2 30 Verlangt der Steuerpflichtige die Auszählung, so zahlt er für Einhundert Stück 20 Sgr. oder 1 F l . 10 Kr. 20 in Fässern u. Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. I m Falle der Auszählung bleiben verdorbene unversteuert, wenn sie in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden. 2)
- a)getrocknete Datteln, Feigen, Korinthen, Mandeln, Pfirsichkerne, Rosinen, Lorbeerblätter, Pommeranzen, Pommeranzenschalen und dergleichen... 1 Zentner
- b)Kastanien, Maronen, Johannisbrot; Pi1 Zentner nienkerne...
- i)Gewürze aller A r t , nicht besonders genannt.. 1 Zentner
- k)Heringe... 1 Tonne
- l)Honig... 1 Zentner
- m)1) Kaffee, roher, und nicht unter 3. genannte Kaffee-Surrogate... 1 Zentner Art... 1 Zentner 6 in Ballen. 15 6 15 11 16 in Fässern. 18 in Kisten. 22½13 in körben. 4 in Ballen. 10 1 . 45 35 5 2) Kakao in Bohnen und Kakaoschalen... 1 Zentner 6 3) Cichorien, gebrannte oder gemahlene... 1 Zentner .
- n)Gebrannter Kaffee, ingleichen Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und ChokoladenSurrogate, Kaviar und Kaviar-Surrogate (eingesalzener Fischrogen)... 1 Zentner 11
- o)Käse aller 13 in Fässern. 16 in Kisten. 7 3 8 15 20 20 11 1 12 in Fäss. mit Dauben von Eichen u. anderem harten Holz u. Kisten. 45 8 in anderen Fässern. 9 in Körben. 2 in Ballen od. Sücken. 13 in Fässern mit Dauben von Eichen- u. anderem harten Holz u.i. Kisten. 22½10 in anderen Fässern. 10 9 in Körben. 3 in Ballen. 19 15 6 25 20 in Fässern u. Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 20 in Kisten von 1 Zent. und darüber. 16 i n Kist. unter 1 Zent. 11 i n Fässern. 8 in Körben. 6 in Ballen. 12 in Kübeln von 3 Zent. und darunter. 8 i n schwerere n Kübeln 88 Abgabensätze Nummer. Maßstab Benennung der Gegenstände. Rthlr. Sgr.
- p)1) Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk alle A r t ; mit Zucker, Essig, Oel oder sonst namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedampfte oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Konsumtibilien (Pilze Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen); zubereitete Fische; Oliven, Kapern Pasteten; zubereiteter Senf; Tafelbouillon Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren Tafelgenusses... 1 Zentner 7 2) Obst, Sämereien, Beeren, Blätter B l ü then, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, blos eingekocht, oder gesalzen, soweit sie nicht unter andern Nummern des Tarifs begriffen sind; Cichorien, getrocknete; Nüsse, trockene; Säfte von Obst, Beeren und Rüben zum Genuß, ohne Zucker eingekocht; Fische, nicht anderweit genannt.. 1 Zentner 15
- q)1) Kraftmehl, Nudeln, Puder, Stärke, Arrowroot, Sago und Sago-Surrogate, Tapioka... 1 Zentner 2 2) Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsefrüchten, nämlich: geschrottene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, Backwerk, gewöhnliches (Bäckerwaare); Stärkegummi... 1 Zentner 15 Anmerk. zu q. 2. 1) Gewöhnliches Roggenmehl (Schwarzmehl) bei dem Eingange zu Lande auf der sächsischen Grenzlinie gegen Böhmen... 1 Zentner Fl. Xr. 12 15 13 in Körben.
- r)Muschel- oder Schaalthiere aus der See, als: Austern, Hummern; ausgeschälte Muscheln, Schildkröten und dergleichen... Zentner 6 in Ballen. 52½ 3 30 3 2 geschälter... ungeschälter... Zentner Zentner 1 20 13 i n Fässern, Kisten Körben. 6 in Ballen. 52½ 7 8) Reis: Pfund. 20 in Fässernu.Kisten 2) Gewöhnliches Roggenbrod bei dem Eingange zu Lande auf derselben Grenzlinie... 1 Zentner 1) 2) Für Tara wird vergütet vom Zentner Brutto-Gewicht. nach dem nach dem der Ver- 30-Thaler52½-Gulden-Fuß. Fuß. zollung. 30 1 45 1 10 89 Abgabensätze Maßstab Benennung der Gegenstände. nach dem der Ver30-Thaler Fuß. zollung. Rthlr nach dem 52½ Gulden Fuß. Für Tara wird vergütet vom Zentner Brutto-Gewicht. Pfund. Sgr.
- t)Salz (Kochsalz, Steinsalz) einzuführen ist verboten; die Durchfuhr findet nur auf besondere Erlaubniß unter, den jedesmal vorzuschreibenden Bedingungen statt.
- u)Syrop.*)
- v)1) Taback: Tabacksblätter, unbearbeitete und Stengel. 22 in Kisten. 12 in Fässern, Seronen 1 Zentner 4 ! 2) Tabacksfabrikate:
- a)Rauchtaback in Rollen, abgerollten oder enttippten Blättern oder geschnitten; Karotten oder Stangen zu Schnupftaback, auch Tabacksmehl und Abfälle... 1 Zentner 11
- b)Cigarren und
- w)13 in Körben. 19 Schnupftaback... 1 Zentner 20 35 8 14 Thee... 1 Zentner u. (...). 9 in Körben. 8 in Thierhauten. 4 in Ballen aus Schilf, Bau und Binsen. 2 in Ballen anderer Art. 6 in Ballen. Bei Cigarren, außer der vorstehenden Tara für die außere Umschließung noch 24 Pfund, falls die Cigarren in kleinen Kisten und 12 Pfund, falls sie in Korb chen oder Pappkasten verpackt sind. 23 in Kisten.
- x)Zucker.*) *) Die Zollsätze für Zuckr und Syrop sind durch die Bekanntmachung vom 6. Juli 1861 (Mem. I. S . 57) bestimmt und betragen vom 1) Zucker:
- a)Brod- und Hut-, Kawis-, Bruch- oder Lumpenund weißer gestoßener Zuckr... 1 Zentner
- b)Rohzucker und Farin (Zuckrimehl)... 1 Zentner
- c)Rohzucker für inländische Sidereien zum Raffiniren unter den besonders vorzuschiebenden Bedingungen und Kontrolen... 1 Zentner 7 10 6 4 7½ 14 i n Fäss. mit Dauben von Eichen- u. anderem harten Holze. 50 10 i n anderen Fässern. 13 m Kisten. 7 in Körben. 13 in Fäss. mit Dauben von Eichen- u. anderem harten Holze. 19 i n anderen Fässern. 30 16 in Kisten von 8 Zent. und darüber. 13 in Kist unter 8 Zent. 261 10 in außereuropaïschen Rohrgeflechten (Conas7 i n anderen Körben. 6 i n Ballen. 2) Syrop... 1 Zentner Auflösungen von Zucker, welche as solche bei der Revision bestimmt erkannt werden, interliegen dem vorstehend zu 1. a. aufgeführten Einangszolle für Zucker. 2 15 4 22½ 11 i n Fässern. 90 Nummer. Abgabensätze Maßstab Benennung der Gegenstände. Für Tara wird vergütet vom Zentner Brutto-Gewicht nach dem nach dem der Ver30-Thaler- 52½ Gul- Fuß. zollung. Rthlr den-Fuß. Sgr. Fl. Xr. 25 27½ Pfund. 26 Oel, anderweit nicht genannt, und Fette:
- a)O e l : 1) Oel aller Art in Flaschen oder Krucken, auch Baumöl in Fässern... 1 Zentner Anmerk. zu a. 1, Baumöl in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Zentner ein Pfund Terpentinöl ober ein achtel Pfund Rosmarinöl zugesetzt worden... frei 2) Anderes Oel in Fässern... 1 Zentner 3) Palmöl (Palmbutter) und Kokosnußöl... 1 Zentner
- b)Fette: 1) Fischthran, Paraffin, Wallrath... 1 Zentner 2) Fischspeck... 1 Zentner 1 frei 15 5 . 15 10 3) Anderes Thierfett, ungeschmolzen und eingeschmolzen... frei
- c)S t e a r i n , einschließlich S t e a r i n s ä u r e . . . . . . . . . 1 Zentner 1
- d)Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen... frei 52½ 17½ 52½ 35 frei . ! 1 45 frei 27 P a p i e r u n d P a p p w a a r e n : 3) Granes Lösch- und Packpapier, Pappdeckel, Preßspäne, künstliches Pergament; Papier zum Schleifen oder Poliren; Fliegenpapier; GichtPapier; Schieferpapier... 1 Zentner
- d)Ungeleimtes ordinaires (grobes graues, Halbweißes und gefärbtes) Papier... 1. Zentner
- c)Alles andere, auch lithographirtes, bedrucktes oder liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u. vorgerichtetes Papier; Malerpappe; Papier tapeten; Waaren aus Papier, Pappe oder Pappmasse; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen... 1 Zentner
- d)Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen... , Zentner 15 1 1 10 52½ 1 45 2 20 4 7
- a)Ueberzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze u. dgl. 1 Zentner 22
- b)Fertige, nicht überzogene Schaafpelze, desgleichen weißgemachte und gefärbte, nicht ge- 38 1 in Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 28 P e l z w e r k (Kürschnerarbeiten): 30 inin Fässern, Kisten, in Ballen. 91 ! Benennung der Gegenstände. Abgabensätze Maaßstab Für Tara wird vergütet nach dem nach dem vom Zentner der Ver30 Thaler- 52½ G u l - Brutto-Gewicht den-Fuß. Fuß. zollung. Xr. Rthlr 29 fütterte Angora- oder Schaaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze... 1 Zentner ! ! Schießpulver... 1 Zentner 6 10 2 30 30 Pfund. 13 in Fässern u. Kisten. 6 in Ballen. 13 in Fässern. 30 S e i d e u n d S e i d e n w a a r e n :
- a)Seidenkokons; Seide, abgehaspelt (Greze) oder gesponnen; Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt, alle diese Seide nicht gefärbt; auch Abfälle von gefärbter Seide... frei
- b)Seide und Floretseide gefärbt... 1 Zentner
- c)Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden... 1 Zentner
- d)Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen, unter Nr. 41 genannten Thierhaaren. 1 Zentner 30 31 Seife u n d P a r f ü m e r i e n :
- a)Grüne, schwarze und andere Schmierseife.... 1 Zentner
- b)Gemeine feste Seife... 1 Zentner
- c)Feine, in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen u... 1 Zentner
- d)Parfümerien aller Art... 1 Zentner frei 16 in Fässern u. Kisten. 9 in Ballen. 22 in kisten. l 70 ! 52 in Kisten. 30 20 11 in Ballen. . 25 1 1 27½ 27½ 2 3 3 5 30 10 17 30 25 50116 in Kisten. Anmerk. zu c. und d. Wenn die Umhüllungen, in welchen die Waare eingeht, für sich höher belegt sind, als die letztere, so wird dieser höhere Satz erhoben. 32 S p i e l k a r t e n von jeder Gestalt und Größe, in- sofern sie in einzelnen Vereinsstaaten zum Gebrauche im Lande eingeführt werden dürfen, und unter Berücksichtigung der besonderen Stempel- und Kontrol-Vorschriften... 1 Zentner 10 33 Steine u n d S t e i n w a a r e n :
- a)Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine; Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; polirte Schieferplatten; Schleif- und Wetzsteine aller frei Art...
- b)Edelsteine, auch nachgeahmte, geschliffen, Perlen und Korallen ohne Fassung; Waaren aus Serpentinstein, Gips und Schwefel... 1 Zentner frei 15 52½ 92 Ab gab ens ätze Für Tara vergüt vom Zen Brutto-Ge Maaßstab Benennung der Gegenstände. nach dem nach dem der Ver- 30-T thaler- 52½. GulFFuß. den- Fuß. zollung. Rthlr Sgr.
- c)Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen... 1 Zentner
- d)Waaren aus allen anderen Steinen, mit Ausnahme der Statuen: 1) außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack... 1 Zentner 2) in Verbindung mit anderen Materialien, auch Meerschanmwaaren, alle diese Waaren, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen... 1 Zentner 4 36 T h e e r ; Pech; Harze aller A r t ; Asphalt (Bergtheer); Theer- und Mineralöle, roh und gereinigt, auch Benzin und Karbolsäure (Kreosot); Harzöl; Terpentin; T e r p e n t i n ö l . . . 37 Thiere und thierische Produkte, nicht anderweit genannt:
- a)Thiere, alle lebende, für welche kein Tarifsatz 16 in Fässern frei 1 /3 17½ 5 20 5 1 7 2 frei 16 in Fässern 7, ½ ½ Pfund 17½ 5 3 . Xr. 14 8 34 Steinkohlen, Braunkohlen, T o r f : .
- a)Braunkohlen; Torf; Torfkohlen... frei
- b)Steinkohlen... 1 Zentner Anmerk. zu b. An der Preußischen Seegrenze und auf der Elbe, desgleichen auf besondere Erlaubnißscheine auf der Weser und Werra eingehend... 1 Zentner . 35 S t r o h - , R o h r - und Bastwaaren.
- a)Matten und Fußdecken von Bast, Stroh und Schilf, auch andere Schilfwaaren, ordinaire : 1) ungefärbt 1 Zentner 2) gefärbt... 1 Zentner
- b)Strohbäuder aller A r t ; Strohbesen... 1 Zentner
- c)Stroh- und Bastgeflechte, mit Ausnahme der Strohbäuder; Decken von ungespaltenem Stroh. 1. Zentner
- d)Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein , Palmblättern und Span: 1) ohne Garnitur... 1 Stück 2) mit Garnitur... 1 Stück Fl. 15 16 in Fässern u 10 6 in Ballen. ' 7 14 frei 20 in Kisten. 9 in Ballen. 93 Abgabensätze Für Tara wird vergütet vom Zentner Brutto-Gewicht. Maaßstab Benennung der Gegenstände. der Verzollung. nach dem nach dem 30 Thaler- 52½-Gulden-Fuß. Fuß. Rthlr. Sgr. ausgeworfen ist; Geflügel und kleines Wildpret aller A r t ; Fische, frische und Flußkrebse; frische unausgeschälte Muscheln... frei frei
- b)Eier und Milch...
- c)Bienenstöcke mit lebenden Bienen... frei
- d)Blasen und Därme, thierische; Wachs; Waschschwämme und andere thierische Produkte, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind... 1 Zentner Fl. Pfund. Xr. frei frei frei 25½ 15 38 T h o n w a a r e n :
- a)Fliesen, Mauer- und Dachziegel und andere Waaren aus Thon zu baulichen Zwecken; Thonröhren; Schmelztiegel; gemeine Ofenkacheln; frei irdene Pfeifen; gemeines Töpfergeschirr...
- b)Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan : 1) einfarbige oder weiße... 1 Zentner 1 2) bemalte, bedruckte, vergoldete oder versilberte 1 Zentner 2
- c)Porzellan, weißes... 1 Zentner 1
- d)Porzellan, weißes, mit farbigen Streifen, farbiges, bemaltes oder vergoldetes, ingleichen Thonwaaren aller Art in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen... 1 Zentner 4 39 frei 22½ 3 3 30 . 22½ 3 22 in Kisten. 13 in Körben. 7 Vieh:
- a)Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel... 1 Stück Anmerk. zu a. 1) Füllen, welche der Mutter folgen... 2) Füllen unter einem Jahr auf der Grenze von Harburg bis Leer, beide Orte ein geschlossen....
- d)R i n d v i e h : 1) Ochsen und Zuchtstiere... 2) 3) Kühe... Jungvieh... 4) Kälber... Anmerk. zu b. Auf der Grenzlinie von Oberwiesenthal in Sachsen bis Schusterinsel in Baden werden I. 1 10 frei 2 1 1 15 15 5 20 52 15 1 Stück 1 Stück 1 Stück 1 Stück 1 Stück 2 frei 4 2 1 22 37. k 45 17 10c 94 Abgabensätze Maßstab Benennung der Gegenstände. Rthlr Sgr. zu folgenden ermäßigten Sätzen eingelassen
- a)magere Ochsen...
- b)Zuchtstiere und Kühe...
- c)Jungvieh...
- c)Schweine: 1) gemästete und magere... 2) Spanferkel...
- d)Hammel...
- e)Anderes Schaafvieh und Ziegen... Für Tara wird vergütet vom Zentner Brutto-Gewicht nach dem nach dem der Ver30-Thaler- 52½-GulFuß. den-Fuß. zollung. 1 Stück 1 Stück 1 Stück 1 1 10 20 1 Stück 1 Stück 1 Stück 1 Stück 20 5 15 5 Fl. Xr. Pfund. 2 1 1 20 45 10 1 10 17½ 52½ 17½ 2 40 Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft:
- a)Grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch)... 1 Zentner
- b)Alles andere... 1 Zentner Anmerk. zu b. Waaren hieraus werden wie feine Lederwaaren behandelt. 20 2 41 W o l l e , einschließlich der Ziegen-, Hasen-, Kaninchen- und Biberhaare, sowie Waaren daraus:
- a)Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene. frei
- b)Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschließlich der Baumwolle, gemischt: 1) einfaches, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes, ungefärbt; Watten... 1 Zentner 2) dublirtes, gefärbt; drei- oder mehrfach gezwirntes, ungefärbt oder gefärb... 1 Zentner
- c)Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden: 1) Stickereien, Spitzen und Tülle... 1 Zentner 30 2) bedruckte Waaren aller Art... 1 Zentner 25 3) unbedruckte, ungewalkre Waaren; Posamentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden. . Zentner 20 4) unbedruckte, gewalkte Tuch-, Zeug- und Filzwaaren; Strumpfwaaren; Fußteppiche. 1. Zentner 10 5) Tuchleisten... frei 42 Zink und Z i n k w a a r e n .
- a)Rohes Zink; altes Bruchzink... frei 1 10 3 30 13 in Kisten. 9 in Körben. 6 in Ballen. frei 52½ 15 16 in Fässern u. Kisten 6 in Ballen. 7 52 43 30 20 in Kisten. 45 7 in Ballen. 35 20 in Kisten. 7 in Ballen. 17 frei frei 30 95 ! Benennung der Gegenstände. Abgabensätze nach dem nach dem 30-Thaler. 52½ GulFuß. den-Fuß. zollung. der Ver- Rthlr. Sgr. Fl. Zinkbleche... 1 Zentner
- c)Grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack; 1 Zentner Draht...
- d)Feine, auch lackirte Zinkwaaren, ingleichen Zinkwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 1 Zentner fallen... 4 » 7 Zinn und Zinnwaaren, auch mit Spießglanz legirt:
- a)Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w.; altes Bruchzinn... frei » 15 frei
- b)Z i n n , gewalztes... 1 Zentner
- c)Grobe Zinnwaaren, als: Draht; Rohren, Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefäße, auch i n Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack... 1 Zentner
- d)Feine, auch lackirte Zinnwaren, ingleichen Zinnwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen... 1 Zentner 1 1 . Pfund. Xr. 52½ 15
- b)Artikel, welche unter keiner der vorstehenden Nummern begriffen find. Für Tara wird vergütet vom Zentner Brutto-gewicht. Maaßftab . 45 20 in Fässern u. Kisten. 13 in Körben. 52½ 45 1 4 7 frei frei 20 in Fässern u. Kisten. 13 in Körben. 96 Zweite Abtheilung. Bestimmungen über die Ausfuhr Bei der Ausfuhr sind einer Abgabe nur unterworfen: Lumpen und andere Abfälle zur P a p i e r - F a b r i k a t i o n , und zwar: 1) nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und Papierspäne, mit 12/3 Thlr. oder 2 fl. 55 Xr. vom Zentner; 2) altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht getheert, mit 1/3 Thlr. oder 35 Xr. vom Zentner. Dritte Abtheilung. Allgemeine Bestimmungen. I. Der Eingangs- und Ausgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem 1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein I I . , 2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. I I . Der dem Tarife zu Grunde liegende Z o l l z e n t n e r ist i n hundert Pfunde getheilt. Er stimmt mit dem im Zollvereine, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, als allgemeines Landesgewicht bestehenden Zentner überein. Es sind: Zollpfunde: 1120 — 1000 Bayrischen Pfunden, 2000=1000 Rheinbayerischen Kilogrammen. Demnach sind gleich zu achten; Zollpfunde: 28 — 25 Bayerischen Pfunden, 2 — 1 Rheinbayerischen Kilogramm, Und 97 Zollzentner: 2 8 - 2 5 Bayerischen Zentnern zu 400 Pfunden, 2 — 1 Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen. III. Werden Waaren unter Begleitscheinkontrole versandt, oder bedarf es zu dem Waarenverschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: für einen Begleitschein 2 Sgr. oder 7 Kreuzer, für ein angelegtes Blei 1 Sgr. oder 3½ Kreuzer. Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. IV.
- a)Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder nach dem Nettogewichte erhoben. Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnliches Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung wird Tara genannt. Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. Das Nettogewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittlung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten,
- b)Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben: 1) von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thlr. oder einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt; 2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich festgesetzt ist.
- c)Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht nach dem Bruttogewichte zu erheben ist, wird das Nettogewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
- d)Bei Bestimmung dieses Nettogewichtes ist Folgendes zu beobachten: 1) I n der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarife bestimmten Sätzen berechnet. 2) Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, blos in einfache Säcke von Pack- oder Sackleinen gepackt zur Verzollung gestellt, so wird eine Taravergütung von zwei Pfund vom Zentner bewilligt. Bei einer Verpackung in Schilf- oder Strohmatten oder ähnlichem Material können vier Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist. Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als zwei Pfund aufgeführten 98 Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Sacken in das Gewicht fällt. Bei Waaren, für welche der Tarif eine zwei Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über acht Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für acht Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Nettogewichtes durch Verwiegung anzutragen. Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung I. 2. c. und 4 1 . c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Bruttogewicht über sechs Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von sechs Zentnern eine Tara bewilligt wird. 3) Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem Nettogewichte stattfindet, den Taratarif gelten, oder das Nettogewicht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der letzteren allein, ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet, und der Zollpflichtige hat kein Widerfpruchsrecht gegen Anwendung desselben. 4) I n Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenommenen Tarasah bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen. V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei der Deklaration aus das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen u., ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder als baumwollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare (mit Ausschluß der Gold- und Silberstoffe) aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten, Saumleiften, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zollklassifikation außer Betracht. VI. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem Nettogewichte angegeben werden. Geschieht dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs der speziellen Revision bei dem Grenzzoll-Amte auspacken, oder es wird, Falls er das letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung, ablehnt und seine diesfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen worden, i n dem Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Kollo der Abgabensatz erhoben, welcher von 99 der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon find: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, sowie alle sprach gebräuchlich zu den kurzen Waaren ( Mercerie) gehörigen, in dem Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter andern Nummern, aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattet. VII. Die Deklaration der sprach gebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter andern Nummern aufgeführten Gegenstände als „Kurze Waaren" (Tarif, Abtheilung I. Nr. 20) soll nicht die Verzollung derselben nach den höheren Tarifsätzen für kurze Haaren zur Folge haben, sondern es soll die Abgabenentrichtung nach dem Revisionsbesunde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung anträgt. VIII.
- a)Bei Neben-Zollämtern erster Klasse können Gegenstäde, von welchen die Gefälle nicht über fünf Thaler oder 8¾ Gulden vom Zentner betragen, in unbeschränkter Menge eingehen. Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von fünfzig Thalern oder 87½ Gulden nicht übersteigen. Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Beschränkung hinsichtlich des Betrages erheben.
- b)Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschrankter Menge eingehen. Waaren, welche mit geringeren Sätzen als sechs Thalern oder 10½ Gulden vom Zentner belegt sind, und Vieh dürfen über Nebenzollämter zweiter Klasse in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung oder den ganzen Viehtransport den Betrag von zehn Thalern oder 17½ Gulden nicht übersteigen. Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der Maaßgabe, daß auch die Gefälle von den in einem Transporte eingehenden Waaren solcher Art den Betrag von zehn Thalern oder 17½ Gulden nicht übersteigen dürfen. Den Ausgängszoll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum Betrage von zehn Thalern oder 17½Gulden erheben.
- c)Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erweiterte Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergehen. Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, insofern dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermächtigt werden. IX. Es bleiben bei. der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: alle Waarenquantitäten unter 1/1000 des Zentners. — Gefällebeträge von weniger als sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. I n beiderlei Beziehungen bleiben im Falle des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen vorbehalten. X. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der Eingangsund Ausgangsabgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen. 100 Bekanntmachung. Nach den unter den Zollvereins-Staaten getroffenen Verabredungen soll von dem Zeitpunkte ab, mit welchem der unter den Zollvereins-Staaten vereinbarte neue Zolltarif in Wirksamkeit tritt von dem in Bayern, Würtemberg, Baden, dem Großherzogthum Hessen, Nassau und im Gebiete der freien Stadt Frankfurt a. M . erzeugten Traubenmost und Wein eine Uebergangsabgabe nicht ferner erhoben werden. Da der neue durch K.-Gr. Beschluß vom 18. d. M . publizirte Zolltarif vom 1. Juli d. J. ab in Wirksamkeit tritt, so wird die Erhebung der Uebergangsabgabe, welche bisher für Traubenmost mit 20 Sgr. und für Wein mit 25 Sgr. für den Zentner erhoben worden ist, von dem gedachten Zeitpunkte ab eingestellt werden. Luxemburg, den 20. Mai 1865. Der General-Director der Finanzen, Ulveling. Luxemburg. — Druck von V. Bück.