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Arrêté royal grand-ducal du 30 août 1865, ordonnant la publication du traité du 16 mai dernier, pour la continuation de l'Union douanière allemande. N

321 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Erster Theil. A c t e der Gesetzgebung und der allgemeinen V e r w a l t u n g . GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. N° 18. ACTES L É G I S L A T I F S Freitag, 1. September 1865. Königl.-Großh. Beschluß vom 3 0 . August 1865, wodurch die Veröffentlichung, des am verwichenen 16. M a i abgeschlossenen Vertrages, die Fortdauer des deutschen Zollvereines betreffend, angeordnet wird. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen und nach Einsicht der Berathung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1. Der Vertrag vom jüngstverwichenen 16. M a i , die Fortdauer des deutschen Zollvereines betreffend, Vertrag, dessen Ratifications-Urkunden gemäß Benachrichtigung Unserer Regierung seitens des preußischen Finanz-Ministeriums am jüngstverwichenen 26. Juni ausgetauscht worden sind, soll ins „Memorial" eingerückt werden. Art. 2. Unser General-Director der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Soesdyck, den 30. August 1865. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Der General-Director Durch den Prinzen: der Finanzen, Der Secretär, Ulveling. G. d'Olimart. I. PREMIÈRE PARTIE. ET D'ADMINISTRATION GENERALE. VENDREDI, 1 e r septembre 1865. Arrêté royal grand-ducal du 30 août 1865, ordonnant la publication du traité du 16 mai dernier, pour la continuation de l'Union douanière allemande. Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Sur le rapport de Notre Directeur-général des finances et vu la délibération du Conseil de Gouvernement; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 e r . Le tratlé du 16 mai dernier, pour la continuation de l'Union douanière allemande, traité dont, suivant l'information donnée à Notre Gouvernement par le Ministre des finances de Prusse, les actes de ratification ont été échangés le 26 juin dernier, sera publié par le Mémorial. Art. 2. Notre Directeur-général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. Sœsdayk, le 30 aoilt 1865. Pour le Roi Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Directeur-général des finances, Par le Prince: Le Secrétaire, ULVELING. G. D'OLIMART. 18 322 Vertrag zwischen Preußen, sayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, saden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereines betreffend. Nachdem die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, Grohherzogthum Hessen, der bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, im Anerkenntniß der wohlthätigen Wirkungen, welche der auf den Verträgen vom 22. und 30. März und 11. M a i 1833, vom 12. M a i und 10. Dezember 1835, vom 2. Januar 1836, vom 8. M a i , 19. Ottober und 13. November 1841 und vom. 4. April 1853 beruhende Zollund Handelsverein, den bei dessen Gründung und Erweiterung gehegten Absichten entsprechend, für den Handel und gewerblichen Verkehr der daran betheiligten Staaten und hierdurch zugleich für die Beförderung der Handels- und Verkehrsfreiheit in Deutschland überhaupt herbeigeführt hat, i n dem Wunsche übereingekommen sind, den Fortbestand des gedachten Zoll- und Handelsvereins sicherzustellen, so sind zur Erreichung dieser Zwecke Verhandlungen gepflogen worden, wozu all Bevollmächtigte ernannt haben: Seine Majestät der König von P r e u ß e n : Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Rath Johann Friedrich von Pommer Esche, Allerhöchst Ihren Ministerial-Director Alexander Max P h i l i p s b o r n und Allerhöchst Ihren Friedrich Rudolph Delbrück; S e i n e Majestät der König von B a y e r n : Allerhöchst Ihren Ober-Zollrath Franz B e r k s ; Seine Majestät der König von Hachsen: Allerhöchst Ihren Geheimen Finanzrath J u l i u s Hans von Thümmel; Seine Majestät der König von Hannover: 323 Allerhöchst Ihren General-Zoll-Direktor Franz Georg C a r l Albrecht; Seine Majestät der König von W ü r t t e m b e r g : Allerhöchst Ihren Ober-Finanzrath Dr. J u l i u s Freiherrn von V a l o i s ; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: Allerhöchst Ihren Ministerialrath Friedrich Wilhelm Heinrich Schmidt; Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Cramer; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei R h e i n : Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig W i l h e l m Ewald; D i e bei dem Thüringischen Z o l l - und Handels.Vereine betheiligten Souveraine, nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen: Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha, Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, I h r e Durchlaucht die Fürstin-Regentin von Reuß älterer Linie, S e i n e Durchlaucht Der Fürst von Reuß jüngerer L i n i e , den Großherzoglich Sächsischen Wirklichen Geheimrath Gustav Thon; Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: Höchst Ihren Finanz-Direktor W i l h e l m Erdmann F l o r i a n von Thielau; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von O l d e n b u r g : Allerhöchst Ihren Ober-Zollrath C a r l Meyer; Seine Hoheit der Herzog von Nassau: Höchst Ihren Ober-Steuerrath P h i l i p p Heinrich Schellenberg; der Senat der freien S t a d t F r a n k f u r t : den Zoll-Direktions-Rath Dr. P a u l Eduard M e t t e n i u s ; von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist. Art. 1. Der zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg, dem 324 Großherzogthum Baden, dem Kurfürstenthum und dem Großherzogthum Hessen, den zum Theringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten, den Herzogthümern Braunschweiz Oldenburg und Nassau und der freien Stadt Frankfurt, Behufs eines gemeinsamen ZollHandelssystems errichtete Verein wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1. Januar 1865 anfangend, also bis zum letzten Dezember 1877, fortgesetzt. Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 30. März und 11. M a i 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 2. Januar 1836, vom 8. Mai, 19 Oktober und 13. November 1841 und vom 4. April 1853, nebst den zu ihnen gehörenden Separat-Artikeln auch ferner in Kraft, soweit sie bisher noch in Kraft waren und nicht durch die folgenden Artikel abgeändert sind. Art. 2. I n den Gesammtverein sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen, welche schefrüher entweder mit ihrem Gebiete, oder mit einem Theile desselben dem Zoll- und Handele systeme eines oder des anderen der kontrahirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Beitrittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben. Diese Staaten s i n d zur Zeit: 1.1. M e c k l e n b u r g - S c h w e r i n , vermöge seines Vertrages mit Preußen vom 2. Dezember 1826 in Beziehung auf seine von Preußen umschlossenen Gebietstheile Rossow, Retzeband und Schönberg; 2. S a c h s e n - K o b u r g - G o t h a , vermöge seines Vertrages mit Bayern und Württemberg vom 14. Juni 1831 in Beziehung ans das Amt Königsberg; 3. S c h w a r z b u r g - R u d o l s t a d t , vermöge seines Vertrages mit Preußen vom 25. Mai 1833 in Beziehung auf seine von Preußen umschlossenen Landestheile; 4. S a c h s e n - W e i m a r - E i s e n a c h , vermöge seines Vertrages mit Preußen vom 30. Mai 1833 in Beziehung auf die Aemter Allstedt und Oldisleben; 5. S c h w a r z b u r g - S o n d e r s h a u s e n , vermöge seines Vertrages mit Preußenvom8. Juni 1833 in Beziehung auf die in dem Preußischen Gebiete eingeschlossenen Theil des Fürstentums; 6. S a c h s e n - K o b u r g - G o t h a , vermöge seines Vertrages mit Preußen vom 26. Juni 1833 in Beziehung auf das Amt Volkenrode; 7. Hessen-Homburg, vermöge seiner Verträge mit dem Großherzogthum Hessen vor 20. Februar 1835 und 26/29. Oktober 1841 in Beziehung auf das Amt Homburg; 8. O l d e n b u r g , vermöge seines Vertrages mit Preußen vom 31. Dezember 1836 Beziehung auf das Fürstenthum Birkenfeld; 9. H e s s e n - H o m b u r g , vermöge seines Vertrages mit Preußen vom 5. Dezember 1843 in Beziehung auf das Oberamt Meisenheim; 325 10. L i p p e , vermöge seines Vertrages mit Preußen und den übrigen Mitgliedern des Zollvereins vom 18. Oktober 1841 in Beziehung auf das Fürstenthum Lippe und vermöge seines Vertrages mit Preußen von demselben Tage in Beziehung auf die fürstlichen Gebietstheile Lipperode, Cappel und Grevenhagen; 11. S a c h s e n - W e i m a r - E i s e n a c h , vermöge seines Vertrages mit Bayern vom 24. Mai 1843 in Beziehung auf das Vordergericht Ostheim; 12. Waldeck u n d Pyrmont, vermöge seines Vertrages mit Preußen vom 3. September 1853 in Beziehung auf das Fürstenthum Waldeck und vermöge seines Vertrages mit Preußen und den übrigen Mitgliedern des Zollvereins von demselben Tage in Beziehung auf das Fürstenthum Pyrmont; 13. A n h a l t , vermöge des Vertrages mit Preußen vom 20. Dezember 1853, die Fortdauer des Anschlusses der Herzogthümer Anhalt-Dessau-Cöthen und Anhalt-Wernburg an das Zollsystem Preußens betreffend; 14. L u x e m b u r g , vermöge seines Vertrages mit Preußen und den übrigen Mitgliedern des Zollvereins vom 26./31. Dezember 1853, wegen Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins; 15. die f r e i e Hansestadt B r e m e n , vermöge ihrer Verträge mit Hannover vom 29. September 1854 und mit Preußen, Hannover, Kurhessen und den übrigen Mitgliedern des Zollvereins vom 26. Januar 1856 in Beziehung auf die in diesen Vertragen näher bezeichneten Gebietstheile; 16. S c h a u m b u r g - L i p p e , vermöge seines Vertrages mit Hannover vom 31. März 1865. Sollte einer der vorgedachten Verträge vor oder nach Ausführung des gegenwärtigen Vertrages ablaufen, ohne daß er ausdrücklich oder stillschweigend erneuert würde, so werden sich die kontrahirenden Regierungen hiervon gegenseitig Mittheilung machen. Die Hannover-Braunschweigischen Kommunion-Besitzungen werden hinsichtlich aller aus dem gegenwärtigen Vertrage herrührenden Rechte und Verbindlichkeiten eben so betrachtet, als wenn sie einen Theil des Königreichs Hannover bildeten. Art. 3. Von dem Gesammtvereine bleiben vorläufig ausgeschlossen diejenigen einzelnen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen. Hierbei werden jedoch in Beziehung auf die schon bisher zum Zollvereine gehörigen Staaten diejenigen Anordnungen anstecht erhalten, welche rücksichtlich des erleichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen. Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständnisse der Lereinsglieder bewilligt werden. Zur Zeit sind vom Gesammtvereine ausgeschlossen: 326 1. preußische Landescheile, und zwar: die Ortschaften Drenikow, Porep und Suckow, die Kolonie und das Erbpachts-Borwerk Groß-Menow, die Rittergüter und Dörfer Zettemin mit Peenwerder, Duckow, Rottmannshagen, Rützenfelde, Karlsruh und Pinnow; 2. hannoversche Landestheile und zwar: der Hafenort Geestemünde, das Fort Wilhelm in Bremerhaven, die Elbinseln Altenwerder, Krusenbusch, Finkenwerder, Finkenwerderdlumensand, Kattwieck, Hohenschaar, Overhacken, Neuhof und Wilhelmsburg, die Voigtei Kirchwerder und die Dorfschaft Aumund; 3. badische Landestheile, und zwar: die Insel Reichenan, die Paradieser und Kreuzlinger Vorstadt von Konstanz, der O r t Büsingen, der Bittenharter Hof, die Orte und Höfe Jestetten mit Flachshof, Gunzenrieder-Hof und Reutehof, Lottstetten mit Balm, Dietenberg, Nack, Locherhof und Volkenbach, Dettighofen mil Häuserhof, Altenburg, Baltersweil, Berwangen und Albführenhof bei Weisweil; 4. oldenburgische Landestheile, und zwar: der Hafenort Brake. Art. 4. I n den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze über Eingangsund Ausgangs-Abgaben, sowie über die Durchfuhr bestehen, dabei jedoch diejenigen Modifikationen zulässig sein, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben. Bei dem Zolltarife namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs- oder Ausganas-Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Handels-Veikehr geeigneten Gegenständen solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf, die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken. Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs- und Ausgangs-Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Gesammtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden. Die kontrahirenden Staaten werden demgemäß das Zollgesetz, die Zollordnung und die Grundsätze, das Zollstrafgesetz betreffend, wie solche zwischen ihnen vereinbart worden sind, auch ferner in Anwendung bringen. Unter dm. in diesen Gesetzen und in den vereinbarten Verwaltungs-Vorschriften erwähnten allgemeinen Eingangszoll oder allgemeinen Eingangs-Abgabe ist fortan ein Zollsatz von 15 Groschen oder 52½ Kreuzer zu verstehen. Der inzwischen bereits verkündete gemeinschaftliche Tarif für die Eingangs- und AusgangsAbgaben ist diesem Vertrage beigefügt. Die Verabredung im Separat-Artikel 7 zum Artikel 6 des Vertrages vom 4. April 1853 wird nicht erneuert. 327 Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es treten die Verabredungen außer Wirksamkeit, welche in den, im Artikel 1 genannten Verträgen über die Durchgangs-Abgaben getroffen find. Art. 5. Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zolltarifs und der Zollordnung, sowie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit gleicher Uebereinftimmung sämmtlicher Glieder des Gesammtvereins bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt. Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen. Art. 6. Es verbleibt bei der zwischen den kontrahirenden Staaten bestehenden Freiheit des Handels und Verkehrs und Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden. Art. 7. Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben werden an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der kontrahirenden Staaten nicht erhoben, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebiets bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte

  1. a)der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz), nach M a ß gabe der Artikel 9. und 10.;
  2. b)der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 11. Die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den kontrahirenden Staaten soll auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher Umstände, insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Bundeskriege, einer jener Staaten sich veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr gewisser im inneren freien Verkehr befindlicher Erzeugnisse oder Fabrikate in das Ausland, für die Dauer jener außerordentlichen Umstände, zu verbieten. I n einem solchen Falle wird man darauf Bedacht nehmen, daß ein gleiches Verbot von allen kontrahirenden Staaten erlassen werde. Sollte jedoch einer oder der andere dieser Staaten es seinem Interesse nicht angemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen oder denjenigen Staaten, welche solches zu erlassen für nöthig finden, die Befugniß vorbehalten, dasselbe auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Vereinsstaates auszudehnen. Die kontrahirenden Staaten räumen sich ferner auch gegenseitig das Recht ein, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh die erforderlichen Maßregeln zu ergreisen. I m Verhältnisse von einem Vereinslande zu dem anderen dürfen jedoch keine Hemmenderen Einrichtungen getroffen werden, als unter gleichen Umständen den inneren Verkehr des Staates treffen, welcher sie anordnet. 328 Art. 8. Die kontrahirenden Staaten erneuern die am 21. September 1842 abgeschlossene Uebereinkunft wegen Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Privilegien mit der Maßgabe, daß jeder von ihnen, auch während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages, befugt ist, von derselben zurückzutreten, wenn er seinen Rücktritt drei Monate vor der Ausführung den übrigen kontrahirenden Staaten erklärt hat. Auf die Verbindlichkeit der Uebereinkunft unter den letzteren hat ein solcher Rücktritt keinen Einfluß. Um jedoch jedes in den Erfindungs-Patenten oder Privilegien liegende Verkehrshinderniß auch in Zukunft fern zu halten, soll die Bestimmung unter Nr. I I I . der erwähnten Uebereinkunft auch für diejenigen Staaten verbindlich bleiben, welche von der letzteren zurücktreten möchten. Nicht minder werden diese Staaten fortfahren, die Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch hinsichtlich des Schuhes für die, durch die Patent-Ertheilung begründeten Befugnisse den eigenen Unterthanen gleich zu behandeln. Art. 9. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den kontrahirenden Staaten bestehenden Verbots- oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden. Denjenigen der kontrahirenden Staaten, in welchen hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten Verbots- oder Beschränkungs-Gesetze gegenwärtig noch nicht bestehen, bleibt es unbenommen, solche Gesetze zu erlassen. Art. 10. I n Betreff des Salzes ist unter den kontrahirenden Staaten Folgendes verabredet worden. § 1.
  3. a)Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen Ländern i n die Vereinsstaaten ist verboten, i n soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salz-Aemtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht.
  4. b)Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln stattfinden, welche von denselben für nöthig erachtet werden.
  5. c)Die Ausfuhr des Salzes in fremde., nicht zum Vereine gehörige Staaten ist frei.
  6. d)Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen, oder in dem Falle, wo zwischen einer Vereins-Regierung und einer Saline in einem andern Vereinslande ein Vertrag über die Lieferung von Salz besteht, und die Verabsolgung des letztern unter Beobachtung der auf der Saline angeordneten Kontrolmaaßregeln geschieht.
  7. e)Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammt-Vereins aus Staats. 329 oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden. Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf den Privat-Salinen einen öffentlichen Beamten aufzustellen, der den Umfang der Production und des Absatzes derselben überhaupt zu beobachten hat.
  8. f)Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden. § 2. Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, die zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gedörigen Staaten, Brauuschweig, Nassau, und die freie Stadt Frankfurt werden den Salzhandel en gros im Innern ihrer Staaten auch ferner nur auf Staatsregie stattfinden lassen. Sie erneuern die Zusage, daß sie, um die Verkehrsbeschränkungen möglichst zu beseitigen, welche zur Zeit — wegen der Verschiedenheit der Salzpreise und des hierin liegenden Anreizes zum Schleichhandel — zur Abwehr des letztern noch nothwendig sind, ihre Bemühungen dahin vereinigen wollen, daß in ihren Gebieten ein möglichst gleicher Salzdebitspreis hergestellt werde. § 3. Hannover und Oldenburg werden, spätestens vom 1. Januar 1866 an, die Steuer vom Salz auf den Betrag von 2 Thlrn. vom Zollzentner erhöhen. Zur Verhinderung von Salz-Einschwärzungen aus Hannover und Oldenburg in die benachbarten Vereinsländer sind außerdem folgende Maaßregeln verabredet:
  9. a)Beide Regierungen werden, wie bisher, ihren Staats-Angehörigen und den innerhalb ihrer Gebiete sich aufhaltenden Fremden unter Androhung einer, in jedem Wiederholungsfalle auf das Doppelte des zuletzt verwirkten Betrages zu erhöhenden, und im Falle der Zahlungsunfähigkeit durch Gefängniß abzubüßenden Geldstrafe von 10 Thlrn. für jeden Transport von einem Zollzentner oder weniger, und bei größern Transporten von 10 Thlrn. für jeden Zollzentner, die Einführung von Salz in das Gebiet eines der angrenzenden Vereinsstaaten, sowie den Verkauf von Salz an Angehörige dieser Staaten verbieten, und ihre Steuer-, Zoll- und Polizei-Beamten zur Verhütung und eventuell zur Anzeige von Ubertretungen jenes Verbots verpflichten. Sie werden ferner gleichzeitig mit dem Eintreten der im Eingange verabredeten Steuer-Erhöhung Anhäufungen oder Ablagen von Salz, welche die Einschwärzung nach den angrenzenden Vereinsstaaten zum Zwecke haben, unter Androhung angemessenerem Wiederholungsfalle zu verschärfender Strafen verbieten.
  10. b)Den Steuer-, Zoll- und Polizei-Beamten des angrenzenden Vereinsstaates sollen in Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Verfolgung von Salz-Einschwärzungen die gleichen Be18a I. 330 fugnisse zustehen, welche das Zoll-Kartel den Zoll-Beamten eines andern Vereinsstaates für die Verfolgung von Zoll-Kontraventionen einräumt.
  11. c)Bei jeder Hannoverschen und Oldenburgischen Saline soll ein Register, nicht blos über die Salzversteuerungen, sondern auch über die Salzversendungen geführt werden, aus welchem die Käufer die Transportanten und die Bestimmungsorte des abgegebenen Salzes ersichtlich sind. Dasselbe soll nebst Beilagen den Stener-Beamten des angrenzenden Vereinsstaates bis zum Ober-Kontroleur abwärts, auf jedesmaliges Ersuchen der dortigen Hauptamts-Dirigenten, sowie auch den Vereins-Bevollmächtigten und Stations-Kontroleuren zur Einsicht vorgelegt werden. Bei den Privat-Salinen wird dieses Register, von dem Eintritt der im Eingange verabredeten Steuer-Erhöhung an, durch einen von der Landesregierung anzustellenden, von den SalinenInteressenten unabhängigen Beamten geführt werden.
  12. d)Von dem nämlichen Zeitpunkte an treten die unter Nr. 4 des Separat-Artikels 9 zum Zollvereinigungs-Vertrage vom 4. April 1853 verabredeten Beschränkungen des Verkehrs mit Salz außer Wirksamkeit. Sollte jedoch die Erfahrung ergeben, daß, ungeachtet der im Eingange verabredeten Erhöhung der Salzsteuer, an einzelnen derjenigen Grenzstrecken, wo jene Beschränkungen gegenwärtig bestehen, umfangreiche Salzeinschwärzungen aus Hannover nach einem angrenzenden Vereinsstaate stattfinden, und dieser Staat sich in Folge dessen genöthigt sehen, an einer solchen Strecke die, unter Nr. 5 des Separat-Artikels näher bezeichnete SalzverbrauchsKontrole wieder einzuführen, so wird Hannover an der nämlichen Strecke die oben erwähnten Beschränkungen wiederum eintreten lassen. Sollte in Zukunft in den an Hannover angrenzenden ältern Vereinsstaaten der Regiepreis des Salzes um mehr als 16 Gr. vom Zollzentner ermäßigt, oder, im Falle der Aushebung der Staatsregie, eine geringere Salzsteuer, als von 2 Thlrn. vom Zollzentner erhoben werden, so bleibt es Hannover und Oldenburg vorbehalten, nach vorheriger Verständigung mit diesen Staaten, ihre Salzsteuer insoweit zu ermäßigen, daß dieselbe den Betrag der, in den gedachten Staaten auf dem Salze ruhenden Abgabe nicht übersteigt. Die Verabredungen in den beiden letzten Absätzen des Separat-Artikels 9 zum ZollvereinigungsVertrage vom 4. April 1853 werden nicht erneuert. Art. 11. I n Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Artikel 7.Litt, b.), wird es von sämmtlichen kontrahirenden Regierungen als wünschenswerth anerkannt, hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze in den Vereinsstaaten thunlichst hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben auf Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit, insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren Steuer-Einrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuererträge, gerichtet sein. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche ans einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuer-Systeme überhaupt, und namentlch aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Produzenten, als für die Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten- 331 abgesehen von der Besteuerung des im Umfange des Zollvereins erzeugten Rübenzuckers, weshalb auf die besonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird — folgende Grundsätze in Anwendung kommen. I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr.—52½ Nr. —vom Zentner belegten Erzeugnissen , von welchen entweder auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein- oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer A r t , sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch — was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind. Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- und Schlachtsteuer zu verstehen, welchen daher das ausländische Getreide, Malz und Vieh im gleichen Maaße, wie das inländische und vereinsländische unterliegt. I n denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getränken so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, findet der Grundsatz der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung, daß die erste Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten Bezüge aus dem Auslande oder dem Bezüge aus öffentlichen Niederlagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer befreit bleibt. Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränkesteuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen stattfindet. Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer Abgabe von nicht mehr als 15 G r . — 5 2 ½ Xr. —belegt sind, unterliegen, sobald der dem Artikel 4 beigefügte Zolltarif in Wirksamkeit tritt, den nachstehend unter N r . I I . getroffenen Bestimmungen. I I . Hinsichtlich der i n l ä n d i s c h e n und v e r e i n s l ä n d i s c h e n Erzeugnisse. § 1. Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen andern Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staats, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben werden. § 2. Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Eider (Obstwein), Taback, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen. Ausnahmsweise kann in der freien Stadt Frankfurt auch von Brennmaterialien, Getreide und Fourage eine Steuer, wie bisher, erhoben werden. 332 Für Branntwein, Vier, Wein und Taback sollen die folgenden Sätze als das höchste Maaß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten eine Besteuerung der genannten Erzeugnisse für Rechnung des Staates soll stattfinden können, nämlich:
  13. a)für Branntwein 10 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch und bei einer Alkoholstärke von 50 Prozent nach Tralles;
  14. b)für Bier 1 Rthlr, 15 Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch;
  15. c)für Wein, und zwar:
  16. aa)wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben wird, 1½ Rthlr. vom Zollzentner (5 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch);
  17. bb)wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines erhoben wird, 45 Gr. vom Zollzentner (2 Rthlr. 23½ Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch);
  18. cc)wenn die Abgabe nach einer Klassifikation der Weinberge erhoben w i r d , ist die Beschränkung derselben auf ein Maximum nicht für erforderlich erachtet worden. I n Bezug auf die freie Stadt Frankfurt, wo vom Weine gegenwärtig eine Abgabe von 5 F l . 20 Xr. (3 Rthlr. 1 5/12 Gr.) für die Frankfurter Ohm erhoben wird, soll von einer Ermäßigung dieser Abgabe auf den unter bb. gedach ten Satz abgesehen werden.
  19. d)für Taback 20 Gr. vom Zollzentner. Auch für die andern, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeugnisse wird man sich, so weit nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Betrag bei Abmessung der Steuer, nicht überschritten werden soll. Sollte ein bis jetzt noch nicht gewöhnliches Getränk oder Nahrungsmittel, mag dessen Bereitung aus Erzeugnissen des Vereins-In- oder Auslandes erfolgen, in Aufnahme kommen, und dessen Besteuerung von einem oder dem anderen Vereinsstaate für angemessen erachtet werden, so bleibt eine solche Besteuerung, sei es für eigene Rechnung oder gemeinschaftlich mit anderen Vereinsstaaten nach vorgängiger Benachrichtigung sämmtlicher Vereinsglieder, und unter Beobachtung der nachstehend in den §§ 3 bis 6 getroffenen Vereinbarungen wegen gleichmäßiger Behandlung des nämlichen Erzeugnisses der übrigen Vereinsstaaten, gestattet. § 3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer nach der Bestimmung im §. 2. zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten besteuert werden darf. I n Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt:
  20. a)Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern.
  21. b)Wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden, sind nicht nur die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische, wie auf das vereinsländische Erzeugniß gleichmäßig. 333 in Anwendung zu bringen, sondern es darf auch bei Feststellung des zu besteuernden Werthes das inländische Erzeugniß nicht vor dem Vereinslandischen begünstigt werden.
  22. c)Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumtions-Gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern.
  23. d)Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung eines Konsumtions-Gegenstandes gelegt haben, können den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben lassen.
  24. e)Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, die zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörenden Staaten, Braunschweig und Oldenburg werden von dem Zeitpunkte ab, mit welchem der, dem Art. 4. beigefügte Zolltarif in Wirksamkeit tritt, von dem in den übrigen Vereinsstaaten erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangs-Abgabe nicht erheben. Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten nicht erhoben weiden, welche etwa während der Dauer dieses Vertrages die Hervorbringung von Wein einer inneren Steuer unterwerfen möchten.
  25. f)Versendungen vereinslänhischer unbearbeiteter Tabakblätter, wenn sie in Mengen von 10 Pfund oder weniger als Proben aus einem Vereinsstaate in den anderen, oder aus einem Steuergebiete (Litt. g.) in das andere mit der Post übergehen, sollen von den Uebergangs-Abgaben und damit auch von der Begleitung mit zoll- oder steueramtlichen Bezettelungen freigelassen werden. Die Uebergangs-Abgabe von Tabak wird in Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, im Gebiete des Thüringischen Vereins, in Braunschweig und in Oldenburg von den aus den anderen Vereinsstaaten übergehenden Tabakfabrikaten dann nicht erhoben, wenn letztere, bei unmittelbarer Versendung aus den Fabriken, mit einer Bescheinigung des Amtes im Versendungsorte versehen sind, daß sie nur aus ausländischen Blättern bestehen.
  26. g)So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Vereinigung zu gleichen Steuer-Einrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet. §. 4. Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Verkauf, die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines Konsumtions-Gegenstandes gelegt haben, können, bei der Ausfuhr des Gegenstandes nach anderen Vereinsstaaten, diese Steuer unerhoben lassen, beziehungsweise den gesetzlichen Betrag derselben ganz oder theilweise zurückerstatten. Wegen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet worden:
  27. a)Eine Zurückerftattung soll überhaupt nur in so weit stattfinden dürfen, als in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des nämlichen Erzeugnisses nach dem Vereins-Auslande eine Steuer-Vergütung gewährt wird, und auch nur höchstens bis zum Betrage der letzteren.
  28. b)Die betreffenden Vereins-Regierungen werden ihr besonderes Augenmerk darauf richten, daß in keinem Falle mehr, als der wirklich bezahlte Steuerbetrag erstattet werde, und diese Vergütung nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhr-Prämie erhalte. 334
  29. c)Preußen für seine östlichen Provinzen, Sachsen und der Thüringische Verein werden, im Falle der Fortdauer der zur Zeit bestehenden Produktionssteuer vom Wein, von der Befugniß zur vollen oder theilweisen Zurückerstattung dieser Steuer keinen Gebranch machen.
  30. d)Beim Tabak bleibt die Befugniß zur Steuer-Erstattung auf die, nach anderen Vereinsstaaten übergehenden rohen Tabakblätter beschränkt.
  31. e)Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht eher eintreten, beziehungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht eher geleistet werden, als bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Vereinsstaate, oder beziehungsweise in dem Lande des Bestimmungsortes auf die unter den betreffenden Vereinsstaaten verabredete Weise nachgewiesen worden sein wird.
  32. f)Die kontrahirenden Staaten weiden die innere Steuer von dem, zur Essigbereitung verwendeten Branntwein nicht erlassen und, abgesehen von dem Falle der Ausfuhr des Essigs nach dem Auslande, nicht erstatten. z. 5. Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den Vereinsstaaten entsprechende Beträge nach den Bestimmungen der §§.3 und 4 zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wich die betreffende Regierung den übrigen Vereins-Regierungen davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuer-Beträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen entsprechend bemessen seien. Sollten eine oder mehrere Regierungen gegen die mitgetheilten Steuerbeträge Erinnerungen zu machen haben, so wird hierdurch diejenige Regjerung, welche die Veränderung vorgenommen hat oder vornehmen w i l l , in der Anwendung der mitgetheilten Steuerbeträge nicht behindert, vielmehr sind etwaige Erinnerungen dagegen im Korrespondenzwege oder auf den General-Konferenzen zur Erledigung zu bringen. I n Preußen, ausschließlich der Hohenzollernschen Lande, in Sachsen, Kurhessen, dem Thüringischen Vereine und Braunschweig werden die Uebergangs-Abgaben von Tabakblättern und Tabakfabrikaten und von Bier mit den zur Zeit bestehenden Sätzen von 2/3 Thlr., beziehungsweise ¼ Thlr. vom Zollzentner erhoben. Das Nämliche gilt in Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Uebergangsabgabe von Tabakblättern und Tabakfabrikaten. § 6. Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen Gegenständen sollen der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes stattfinden, in sofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die, zur Sicherung der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die, bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine, den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegen- 335 seitiger Verabredung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden. Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben werden, wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden Erzeugnisse, auf Kontrol-Einrichtungen Bedacht genommen werden, nach welchen die Ermittelung des Werthes in der Regel erst im Bestimmungsorte, mit Vermeidung zeitraubender und den Verkehr belästigender Untersuchungen an den Binnengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem Versendungs- und Bestimmungsorte, eintritt. § 7. Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, sei es durch Zuschläge zu den Steuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind, bewilligt werden und es soll dabei der im § 3 dieses Artikels ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten ebenso wie bei den Staatssteuern in Anwendung kommen. Zu den, zur örtlichen Consumtion bestimmten Gegenständen, von welchen hiernach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kommunen oder Korporationen allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein), und die der Mahl- und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Markt-Viktualien und Fourage. Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art nur in denjenigen Vereinsstaaten, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören (Bayern, Württemberg, Baden, Großherzogthum Hessen und Nassau), zulässig sein. So weit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staaten die Erhebung einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Kommunen oder Korporationen gegenwärtig stattfindet, oder (wie in Kurhessen) nach der bestehenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann, wird es dabei ausnahmsweise bewenden. Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Korporationen zur Erhebung kommenden Abgaben von Wein und Branntwein, ingleichen von Bier, in Absicht ihres Bettages, der Beschränkung unterliegen, daß solche beim Branntwein, mit der Staatssteuer zusammen, den im § 2 dieses Artikels festgesetzten Maximalsatz von 10 Thlrn. für die Ohm, und beim Wein und Bier den Satz von 20 Prozent der für die Staatssteuern ebendaselbst verabredeten Maximalsätze nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen hiervon sollen nur insoweit zulässig sein, als einzelne Kommunen oder Korporationen schon gegenwärtig eine höhere Abgabe erheben, welchen Falls letztere fortbestehen kann. Sollten in einem oder dem andern Orte auch noch von anderen, als den vorstehend genannten Gegenständen Abgaben erhoben werden, so soll die Erhebung der letzteren zwar einstweilen fortbestehen können, die betreffenden Regierungen werden es sich jedoch angelegen sein lassen, solche Abgaben bei der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Ueber den Erfolg der diesfälligen Bemühungen wird den übrigen Vereins-Regierungen auf den jährlichen General-Konferenzen von Zeit zu Zeit Mittheilung gemacht werden. Vom Tabak dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen überall nicht erhoben werden. 336 Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten, gleich den, Staatssteuern, ganz oder theilweise zurückerstattet werden, soweit eine solche Vergütung bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Orten desselben Landes stattfindet. §. 8. Die Regierungen der Vereisstaaten werden sich gegenseitig:
  33. a)von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Gesetze und Verordnungen über die im §. 2. dieses Artikels bezeichneten Staatssteuern, sowie von den Gesetzen und Verordnungen über neu einzuführende Steuern,
  34. b)hinsichtlich der Kommunal- 2c. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, von welchen Kommunen oder Korporationen, von welchen Gegenständen, in welchem Betrage und auf welche Weise dieselben erhoben werden, vollständige Mittheilung machen. Art. 13. Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereins ans Rüben bereiteten Zuckers ist unter den kontrahirenden Staaten die anliegende besondere Uebereinkunft getroffen worden, welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrages bilden und ganz so angesehen werden soll, als wenn sie i n diesen selbst aufgenommen wäre. Die kontrahirenden Regierungen sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder Syrup ans anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Rüben, z. B. aus Stärke, im Hollverein einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde. Art. 13. Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken- und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder eines Privat-Berechtigten, namentlich einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land- und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzenden Vereinsstaaten bilden, und auf denen ein größerer Handels- und Reiseverkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungsund Unterhaltungskosten angemessen sind. Das in dem Preußischen Chansseegeld-Tarife vom Jahre 1828 bestimmte Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in keinem der kontrahirenden Staaten überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen Chausseen, welche von Korporationen oder Privatpersonen oder auf Aktien angelegt sind oder angelegt werden möchten, insofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder bloß lokale Verbindungen einzelner Ortschaften odet Geizenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken. Statt der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder eingegangenen Verbindlichkeit, haben Hannover und Oldenburg nur die Verpflichtung übernommen, ihre dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen. Besondere Erhebungen von Thorsverr- und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. Art. 14. Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Haupt-Abtheilungen, und zwar nach dem durch den Münzvertrag vom 24. Januar 1857 festgestellten Dreißig-Thalerfuße und Zweiundfünfzigund-einhalb-Guldenfuße, ausgefertigt. Die Silbermünzen der stimmlichen kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — werden nach der, auf dem vorgedachten Münzvertrage beruhenden Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zoll-Hebestellen des Vereins angenommen. Hinsichtlich der Annahme der Goldmünzen bei diesen Hebestelleu bewendet es bei den, die Annahme dieser Münzen im Allgemeinen betreffenden Bestimmungen des Münzvertrages. Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der in sämmtlichen kontrahirenden Staaten, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, als allgemeines Landesgewicht bestehende Zentner (50 Kilogramme). Es wird daher im gesammten Vereine die Deklaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen. ' Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße Zu verzollenden Gegenstände wird in allen Theilen des Vereins so lange nach dem landesgesetzlichen Maaß erfolgen, bis man sich über ein gemeinschaftliches Maaß ebenfalls vereinigt haben wird. Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin richten, auch für das Maaßsystem und, soweit nöthig, für das Gewichtssystem ihrer Länder im Allgemeinen die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Ubereinstimmung herbeizuführen. Art. 15. Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, welche das Schisssgefäß treffen (Nekognitions-Gebühren), sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insoforn hierüber nichts besonderes verabredet worden ist, oder verabredet werden wird. Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreßakte noch andere Stalltsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle oder Wasserwegelder nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Diese Abgaben sollen jedoch den Betrag von ¼ Gr. vom Zollzentner oder 1 Kr. vom Bayerischen Zentner für die Meile nicht übersteigen. Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten, deren Waaren und Schiffsgefäße in jeder Beziehung, insbesondere auch hinsichtlich der Binnenschiffahrt, gleich seinen eigenen behandeln. Art. 16. I n den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen Stapel- und Umschlagsrechte auch ferner I. 18b 338 nicht zulässig sein. Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die b e t r e f f e n d e n Schifffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben. Art. 17. Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- und Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und in der Regel nicht, keinenfalls aber über den Betrag der gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten hinaus, erhöhet, auch über all von den Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden. Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufs der Zoll-Ermittlung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung nicht ein. Art. 18. Die kontrahirenden Regierungen werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahm gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. Von den Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in dem Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die i n demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind. Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie blos für dieses Geschäft persönlich oder durch i n ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein. Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten ebenso wie die eigenen Unterthanen behandelt werden. Art. 19. Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffe und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seeschisse zulassen und von diesem Grundsatze namentlich auch in Betreff der Binnenschifffahrt oder Kabotage keine Ausnahme machen. I h r e Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen jedes anderen Vereinsstaates gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen; auch 339 ollen die in fremden See- und anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln eines oder des anderen der kontrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen kontrahirendm Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen. Art. 20. Die kontrahirenden Staaten erneuern das zum Schuhe ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer innern Verbrauchs-Abgaben gegen Desraudation zwischen ihnen bestehende Zollkartel vom 11. M a i 1833. Art. 21. Die auf Grund des gegenwärtigen Vertrages stattfindende Gemeinschaft der Einnahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs- und Äusgangs-Abgaben in den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg, dem Großherzogthum Baden, dem Kurfürstenthum und dem Großherzogthum Hessen, dem Thüringischen Zollund Handelsvereine, den Herzogthümern Braunschweig, Oldenburg und Nassau und der freien Stadt Frankfurt, mit Einschluß der, den Zollsystemen der kontrahirenden Staaten bisher schon beigetretenen Ländern. Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofem nicht Separat-Verträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genüsse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten: 1. die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Art 11 von den vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kommenden Uebergangs-Abgaben; 2. die Wasserzölle; 3. Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-Hafengelder, sowie Waage- und Niederlage-Gebühren oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen; 4. die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Staate verbleiben. Art. 22. Ueber die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird Folgendes festgesetzt: Der Ertrag der Eingangs- und Äusgangs-Abgaben wird nach Abzug:
  35. a)der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind (Artikel 30 der Verträge vom 22. und 30. März und 11. M a i 1833, sowie vom 12. Mai 1835, Artikel 18 der Verträge vom 10. Dezember 1835 und 2. Januar 1830, Artikel 29 des Vertrages vom 19. Oktober 1841, Artikel 30 der Verträge vom 4. April 1853 und vom heutigen Tage),
  36. b)der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
  37. c)der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Steuervergütungen und Ermäßigungen 340 zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gesaminivereine sich befinden, vertheilt. Der dem Königreich Hannover und dem Herzogthum Oldenburg hiernach zustehende Antheil wird, wenn er hinter dem Bettage von 27 ½ Gr. — 1 F l . 36 ¼ Xr. — auf den Kopf der, dem Vereine angehörenden Bevölkerung des Königreiches Hannover und des Herzogthums Oldenburg zurückbleibt, aus dem Antheile der anderen kontrahirenden Staaten bis auf den Betrag von 27 ½ Gr. — 1 Fl. 36 ¼ Xr. — ergänzt. Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem andern der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen zu leistenden Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigetreten sind, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet. Die Bevölkerung der Hannover-Braunschweigischen Kommunion-Besitzungen und der, dem Herzogthum Oldenburg angeschlossenen Gebietstheile Preußens wird in die Bevölkerung Hannovers beziehungsweise Oldenburgs eingerechnet. Das Nämliche gilt von der Bevölkerung des Fürstenthums Schamnburg-Lippe, sofern letzteres, bei Erneuerung seines Zollanschlusses an Hannover die von ihm i n den Artikeln 2 und 3 des Anschlußvertrages vom 25. September 1851. eingegangenen Verpflichtungen wiederum übernimmt, und von der Bevölkerung der dem Zollverein etwa ferner anzuschließenden Gebietstheile der freien Hansestadt Bremen. Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre aus gemittelt, und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden. Unter Berücksichtigung der besondern Verhältnisse, welche hinsichtlich des Verbrauchs an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, bewendet es wegen des Antheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen bei den deshalb im Separat-Artikel 8 des Vertrages vom 2. Januar 1836 getroffenen Verabredungen. Art. 23. Vergünstigungen für Gewerbtreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Nachgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestehenden Verabredungen. Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile, auf welche die Zollsätze des dem Artikel 4 beigefügten Zolltarifs Anwendung finden, sollen jedoch auch auf privative Rechnung nicht mehr gewährt werden. Art. 24. Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungs-Verhältnisse bisher begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst be- 341 schränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen geführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. Art. 25. Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die Hofhaltung der hohen Souveräne und ihrer Regentsnhäuser, oder für die bei ihren Höfen akkrevitirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so werden solche der Geineinschaft nicht in Rechnung gebracht. Ebenso wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einen: oder dem andern Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen. Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Freipässe ohne Abgaben-Entrichtung ein- oder ausgehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüen-Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung. Art. 26. Das Begnadigungs- und Strasverwandlungsrecht bleibt jedem der kontrahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt werden. Art. 27. Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal- und Bezirksstellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, bleibt sämmtlichen Gliedern des Gesammtvereins innerhalb ihres Gebietes überlassen. Art. 26. I n jedem Vereinsstaate, mit Ausnahme des Thüringischen Vereinsgebietes, wird die Zeitung des Dienstes der Lokal- und Bezirksbehörden, sowie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer, oder, wo sich das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren Zolldirektionen übertragen, welche dem einschlägigen Ministerium des betreffenden Staates untergeordnet sind. Die Bildung der Zolldirektionen und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den einzelnen Staatsregierungen überlassen; der Wirkungskreis derselben aber wird, insoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruktion bezeichnet. I n dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaftliche General-Inspektor in den Berührungen mit den Zollbehörden der andern Vereinsstaaten die Stelle einer Zolldirektion. Ueber einige Abänderungen in der Organisation der Zolldirektion in Frankfurt ist eine besondere Uebereinkunft getroffen worden. 342 Art. 29. Die von den Zollerhebungs-Behörden nach Ablauf eures jeden Bierteljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Filial-Abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Zolleinnahmen werden von den Zolldirektionen nach vorangegangener Prüfung in Haupt-Uebersichten zusammengetragen, und diese an das in Berlin bestehende Centralbüreau des Zollvereins eingesendet. Auf den Grund dieser Uebersichten wird von dem Centralbüreau von drei zu drei Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten Staaten befertigt, dieselbe den Central-Finänzstellen der letzteren übersandt und zugleich Einleitung getroffen, um die etwaige MinderEinnahme einzelner Vereinsglieder gegen den ihnen verhältnißmäßig an der Gesammt-Einnahme zuständigen Revenüen-Antheil durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine Mehr-Einnahme stattgefunden hat, auszugleichen. Demnächst bereitet das Centralbüreau auch die definitive Jahres-Abrechnung vor. Damit diejenigen Regierungen, welche in den Fall kommen, Vorauszahlungen zur Ausgleichung ihrer Minder-Einnahmen von den Kassen anderer Regierungen zu empfangen, jedesmal sobald wie möglich zu ihrem Guthaben gelangen, wird von dem Centralbüreau gleichzeitig mit jeder vierteljährigen Abrechnung ein Vertheilungsplan entworfen, worin die Geldbeträge, welche einzelne Vereinsregierungen zu dem angegebenen Zwecke aus den Kassen anderer Vereinsstaaten zu empfangen haben, in runden Summen ausgeworfen, und die Kassen, von denen die Zahlung zu leisten ist, bezeichnet werden. Nach diesem Vertheilungsplane, welcher zugleich mit der jedesmaligen Abrechnung an die Central-Finanzstellen der Vereinsregierungen gelangt, wird verfahren, und das Erforderliche zu dessen Ausführung veranlaßt, insofern nicht etwa gegen denselben erhebliche Anstände obwalten, in welchem Falle diese den anderen betheiligten Vereinsregierungen unverzüglich mitzutheilen sind. Wegen Forderungen, welche mit der Zoll-Abrechnung nicht in Verbindung stehen, werden die herauszuzahlenden Beträge nicht zurückgehalten werden. Bei der Uebersendung des erwähnten Vertheilungsplans wird das Centralbüreau angeben inwiefern bei dessen Entwerfung nach den bereits zum Voraus geäußerten Wünschen einzelner Vereinsglieder verfahren worden ist, und somit deren ausdrückliche Billigung der desfalligen Vorschläge nur Bestimmtheit angenommen werden kann. Die kontrahirenden Staaten bleiben nach Maaßgabe der bestehenden Verträge befugt, einen Beamten zu dem Centralbüreau zu ernennen. Jedem Staat, welcher einen solchen Beamten nicht ernannt hat, steht die Befugniß zu, von den Arbeiten dieses Büreaus durch zeitweise Abordnung eines seiner Beamten nähere Kenntniß zu nehmen, welchem alsdann hierüber jede Auskunft mit Bereitwilligkeit und die Einsichtnahme sämmtlicher Akten gestattet werden wird. Art. 30. I n Absicht der Erhebungs- und Verwaltungskosten kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: 1. Man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, keine Gemein- 343 schaft dabei eintreten lassen, vielmehr 'übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebung?- und Verwaltungs-Kosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt- und Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der Zolldirektionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die den letztern zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem andern Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen. 2. Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Ausland gele- genen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zoll-Erhebungsund Auffichts- oder Kontrol-Behürden und Zollschutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brurto-Einnahme an Zoll-Gefällen nach der im Artikel 22, getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden. 3. Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Ämtsbedürfnissen der Zoll-Beamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht. 4. Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Feststellung allgemeiner Normen die Besoldungs-Verhältnisse der Beamten bei den Zoll-Erhebungs- und Aufsichts-Behörden, ingleichen bei den Zolldirektionen in möglichste Uebereinstimmung zu bringen. Die kontrahirenden Staaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue der bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die Sicherheit der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften, daß Ausfälle, welche an den Zoll-Einnahmen durch Dienst-Untreue eines Angestellten erfolgen, oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder eutstehen, von derjenigen Regierung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die entwendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein Zu vertreten sind und bei der Revenüentheilung dem betreffenden Staate zur Last fallen. I n Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hallämter oder Packhöfe einem jeden der kontrahirenden Staaten zur Last fallen, bleibt es jedem derselben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes in beliebiger Zahl zu entrichten, so daß in Beziehung auf deren Kompetenz und Personal-Bestellung keine anderen als diejenigen Beschränkungen eintreten welche aus der Vereins'-Zollordnung und den bestehenden Instruktionen und Verabredungen hervorgehen. Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten i m ganzen Umfange des Zollvereins soll auf den Brief- und Fahrposten portofrei befördert werden und ist zur Begründung dieser Portofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereinsfache" zu versehen. Art. 31. Die kontrahirenden Staaten gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-Zoll-Aemtern anderer Vereinsstaaten sowohl an den Grenzen, als im Innern Gaupt-Steuer-Aemtern mit 344 Niederlage) Kontroleure beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben und der NebenAemter in Beziehung auf das Abfertigung-Verfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu. enthalten haben. Bei keinem Haupt-Zoll- resp. Haupt-Steueramte sollen jedoch gleichzeitig mehrere Kontroleurs anderer Vereinsstaaten stationirt werden. Ueber die dienstliche Stellung und die Befugnisse dieser Kontroleure haben sich die kontrahirenden Staaten besonders verständigt. Art. 32. Jedem der kontrahirenden Staaten steht das Recht zu, an die Zolldirektionen der anderen Bereich staaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkommenden Verwaltungs-Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß Zu verschassen. Es soll jedoch, damit die Geschäfte nicht unnöthig verzogen werden, bei keiner Zolldirektion mehr; als ein Abgeordneter seinen bleibenden Aufenthalt nehmen und es werden sich die kontrahirenden Staaten in der Regel von drei zu drei Jahren über die Vertheilung dieser Abgeordneten vereinbaren. Das Geschäftsverhältniß der letzteren ist durch eine besondere Instruktion näher bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen können, angenommen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke unk dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen. Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Vereinsstaaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten mittheilen, und i n sofern zu diesem Behufe zeitweise oder dauernd die Abordnung einet höheren Beamten, oder die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grundsatz alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhältnissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren. Jeder Vereinsregierung ist es überlassen, den Bevollmächtigten eines anderen Staates auch in ihrem Namen zu beglaubigen, in welchem Falle er ihre Aufträge übernehmen und an sie die erforderlichen Mittheilungen machen wird. Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Abgeordneten, sowie der etwa bei den Ministerien der Vereinsstaaten beglaubigten Beamten, trägt der abordnende Staat. I n sofern aber dritte Vereinsstaaten einen fremden Abgeordneten auch in ihrem Namen beglaubigen, werden sie mit der Regierung, welche denselben ernannt hat, über einen angemessenen Veitrag zu der Bestreitung seines Gehaltes übereinkommen. Art. 33. Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Berathung ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder statt. 345 Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz-Bevollmächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens kein Vorzug vor den übrigen Bevollmächtigten zusteht. Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Konferenz zu erwarten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll. Da der Zweck der Berathungen in diesen Versammlungen sich schwer erreichen läßt, wenn die Versammlung zu zahlreich wird, und es deshalb wünschenswerth erscheint, daß mehrere Vereinsregierungen einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten abordnen, so werden sämmtliche Vereinsglieder zu solchen Einrichtungen bereitwilligst die Hand bieten. Her Separat-Artikel 14. zum Vertrage vom 2. Januar 1836 wird nicht erneuert. Art. 34. Vor die Versammlung der Konferenz-Bevollmächtigten gehört:
  38. a)die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Uebereinkünfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife, in einem oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien und obersten Verwaltungsstellen geführten Korrespondenz erledigt worden sind;
  39. b)die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden aufgestellten, durch das Central-Büreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt;
  40. c)die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staatsregierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden;
  41. d)die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, des Zolltarifs und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der kontrahirenden Staaten in Antrog gebracht werden, überhaupt über die zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels- und Zollsystems. Bei der Verhandlung dieser Gegenstände wird die Hauptsorge der Konferenz-Bevollmächtigten dahin gerichtet sein, bei jedem vorkommenden Gegenstande durch eine gründliche und erschöpfende Erörterung desselben eine allgemeine Uebereinstimmung .herbeizuführen. Wird nach einer solchen vorausgegangenen Erörterung, hinsichtlich eines der unter a. und d. aufgeführten Gegenstände, dieser Zweck nicht erreicht, so haben die Bevollmächtigten durch Einhelligkeit der Stimmen einen Schiedsrichter zu erwählen, welchem die Entscheidung zu übertragen ist. Den in einem solchen Falle ergangenen schiedsrichterlichen Ausspruch werden die betheiligten Regierungen sofort in Ausführung bringen lassen, jedoch soll durch selbigen kein Präjudiz für die Entscheidung künftig etwa vorkommender ähnlicher Differenzen begründet werden, sondern hierbei stets von neuem schiedsrichterlicher Ausspruch eintreten. 18c I. 346 Bei der Berathung über solche Gegenstände, welche i n die Kategorie Litt, c, und d. fallen haben sich die Bevollmächtigten nach ihren Instruktionen zu richten, und die gefaßten Beschüsse unterliegen der Ratifikation der kontrahirenden Regierungen, vor deren allseitigem Eintreffens sie nirgends Gültigkeit haben, noch verkündet und vollzogen werden sollen. Ihre Verkündung, in soweit sie sich zur Bekanntmachung eignen, geschieht, wie die Verkündung der gemeinschaftlichen Verträge, Gesetze und Verordnungen überhaupt, in jedem der vereinten Staaten im Namen der Regierung. Art. 35. Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der KonserenzBevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maaßregeln oder Verfügungen von Seiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die kontrahirenden Regierungen darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen. Art. 36. Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreitet dasjenige Glied des Gesammtvereins, welches sie absendet. Das Kanzlei-Dienstpersonal und das Lokal wird unentgeltlich von der Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz stattfindet. Art. 37. Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in den Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die kontrahirenden Regierungen bereit, diesen Wunsche, soweit er unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der Vereinsmitglieder möglich erscheint, durch desfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben. Die Unterhandlung solcher Verträge wird in der Regel denjenigen unter den kontrahirenden Staaten überlassen bleiben, deren Gebiet an das Land der Deutschen Regierung angrenzt, von welcher die Aufnahme in den Verein gewünscht wird. Sollte von Seiten eines Deutschen Staates, welcher dem Vereine beizutreten wünscht, die desfallsige Verhandlung einem ihm nicht angrenzenden Vereinsstaate angeboten werden, so ist dieser letztere verpflichtet, den- oder diejenigen Vereinsstaaten, welche mit ersterem angrenzen, zur Mitunterhandlung mit selbigem einzuladen. Jede Einleitung solcher Unterhandlungen, deren Richtung und Umfang durch die Grundsätze des gegenwärtigen Vertrages bestimmt ist, muß den übrigen Vereinsmitgliedern alsbald bekamt gemacht werden, auch ist diesen vor dem förmlichen Abschlusse der diesfällige Vertrag zur Einsicht und Zustimmung mitzutheilen. Die Zustimmung soll nicht versagt werden, wenn die Bestimmungen, welche der gegenwärtige Vertrag umfaßt, eingehalten sind. Art. 38. Das Recht, mit andern außerhalb des Zollverbandes gelegenen Staaten Verträge zur Erleich- 347 terung des Verkehrs und Handels zu errichten, verbleibt den kontrahirenden Regierungen auch nach dem Abschlusse des gegenwärtigen Vertrages. Sie werden sich bemühen, durch solche Verträge dem Verkehr ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung Zu verschaffen. Es dürfen jedoch durch solche Verträge die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in keiner Art verletzt werden. Auch ist dabei der Gesichtspunkt festzuhalten, daß sowohl die Erleichterungen und Vortheile, welche auf der einen Seite ein außerhalb des Vereins gelegener Staat dem mit ihm kontrahirenden Vereinsstaate zugesteht, auch den Angehörigen und Erzeugnissen der übrigen Vereinsstaaten gesichert, als auch die dem außerhalb des Vereins gelegenen Staate auf der anderen Seite gemachten Zugeständnisse nicht blos in dem Verhältnisse zu dem einzelnen kontrahirenden Vereinsstaate, sondern auch in der Rückwirkung auf den Verein überhaupt, durch die dem letztern mittelbar oder unmittelbar zugehenden Verkehrs- und Handelsvortheile möglichst aufgewogen werden. Zu diesem Ende übernehmen die kontrahirenden Regierungen, wenn sie in den Fall kommen, mit einem außer dem Vereine gelegenen Staate über Erleichterung des Verkehrs und Handels einen Vertrag Zu errichten, die Verbindlichkeit, nicht nur vor Eröffnung der Unterhandlung die übrigen Mitglieder des Vereins zur Mittheilung aller erforderlichen Notizen über ihre besondern Interessen einzuladen, sondern auch vor der förmlichen Ratification den übrigen Bereinsgliedern den vollständigen Inhalt solcher Verträge zum Zwecke ihrer zustimmenden Erklärung zu eröffnen. Schifffahrts-Verträge, insofern sie die Natur von Handels-Verträgen annehmen, sind nach gleichen Grundsätzen zu behandeln. I n Rücksicht auf die besondern Verhältnisse, worin die Königlich Preußische Regierung nach den Bestimmungen der Wiener Kongreß-Akte mit einem Theile ihrer Provinzen zu dem Gebiete des Königreichs Polen und zu einem Theile der Russischen Provinzen steht, wird derselben hinsichtlich der Errichtung von Handelsverträgen mit Rußland und Polen völlig freie Hand gelassen, wogegen sie sich verpflichtet, die Interessen der andern Vereinsstaaten gleichmäßig mit den ihrigen wahrzunehmen. Art. 39. Erleiden Handel und Verkehr der Vereinsstaaten i n fremden Ländern nachtheilige Beschränkungen, so bleibt jedem Vereinsgliede das Recht vorbehalten, solche durch angemessene Maaßregeln zu vergelten. Diejenigen Staaten, welche sich hiernach in der Lage befinden, auf ihrem Gebiete VergeltungsMaaßregeln gegen das Ausland anzuordnen, sind jedenfalls verpflichtet, bei dieser Ausübung das Interesse des ganzen Vereins wahrzunehmen. Insbesondere 1. haben dieselben zuvor von dem Bedürfnisse einer solchen Maaßregel, und von der Auswahl derselben den übrigen Vereinsgliedern Anzeige zu machen und sie einzuladen, binnen einer Frist von höchstens acht Wochen ihre etwanigen Bedenken gegen die Maaßregel überhaupt, oder ihre Wünsche über die Art und Auswahl der Vergeltung mitzutheilen, wenn nicht nach abgelaufener Frist ihre Zustimmung als gegeben angenommen werden soll. 348 3. Eine hierbei sich ergebende Differenz soll, falls auf dem Wege weiterer Erörterung zwischen den betreffenden Vereinsgliedern eine Verständigung nicht erreicht würde, durch Kompromiß auf schiedsrichterlichen Ausspruch erledigt werden. Fällt dieser Ausspruch gegen die Zweckmäßigkeit der inmittelst etwa bereits angeordneten Vergeltungs-Maaßregel aus, so ist diese nach näherem Inhalte der Entscheidung entweder aufzuheben, oder abzuändern. Um Repressalien oder Netorsions-Maaßregeln i m Namen des ganzen Vereins anzukündigen und auszuführen, ist die vorgängige Zustimmung sämmtlicher Vereinsglieder erforderlich. Art. 40. Gegenwärtiger Vertrag tritt vom 1. Januar 1866 ab an die Stelle: 1. des Vertrages zwischen Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braunschweig und der freien Stadt Frankfurt die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, vom 26. J u n i 1864; 2. des Vertrages zwischen den vorgenannten Staaten einerseits und Hannover sowie Oldenburg andererseits, betreffend den Beitritt Hannovers und Oldenburgs zu dem ZollvereinigungsVertrage vom 28. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein von demselben Tage, vom 11. Juli 1864, soweit derselbe auf den, vorstehend unter Nr. 1 bezeichneten Vertrag Bezug hat; 3. des Vertrages zwischen den vorstehend unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Staaten einerseits und Bayern, Württemberg, Großherzogthum Hessen und Nassau andererseits, betreffend den Beitritt Bayerns, Württembergs, des Großherzogthums Hessen und Nassaus zu den Zollvereinigungs-Verträgen vom 26. Juni und 11. J u l i 1864, vom 12. Oktober 1864. Vom 1. Januar 1866 ab tritt dieUebereinkunftzwischen Preußen, Sachsen, den zum Thüringische» Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten und Braunschweig, betreffend die Theilung der gemeinschaftlichen Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben, vom 4. April 1853 außer Wirksamkeit Art 41. Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Januar 1876 von dem einen oder dm andern der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll er auf weitere zwölf Jahreundso fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden. Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht i n der Zwischenzeit sämmtliche Deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maaßregeln übereinkommen, welche da mit der Absicht des Artikels 19 der Deutschen Bundesakte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zollvereins vollständig erfüllen. Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der kontrahirenden Regierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werden. So geschehen Berlin, den 16. M a i 1865. (gez.) von Pommer Esche. Philipshorn. Telbrück. Berts. (L.S.) (L.S.) (L.S.) (L.S.) von Thümmel. Albrecht. Frhr. von Valnis. Schmidt. (L.S.) (L.S.) (L.S.) (L.S.) Cramer. Ewald. von Thielau. Thon. (L.S.) (L.S.) (L.S.) (L.S.) Meyer. Schellenberg. Mettenius (L.S.) (L.S.) (L.S.) Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers. I m Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer des Zoll- und Handels-Vereins betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen folgende Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Rübenzuckers getroffen worden: Art. 1. Die Uebereinkünfte vom 4. April 1853 wegen Besteuerung des Rübenzuckers, vom 16. Februar 1858 wegen Besteuerung des Rübenzuckers und wegen Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrops, und vom 25. April 1861 wegen Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, Besteuerung des Zuckers aus getrockneten Nüben und Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrops nebst den zu ihnen gehörenden Separat-Artikeln bleiben, soweit sie noch in Wirksamkeit sind, zwischen den kontrahirenden Staaten auch ferner, jedoch mit den, in den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen i n Kraft. Art. 2. Der Ertrag der Rübenzucker-Steuer bleibt gemeinschaftlich. Er wird, vom 1. Januar 1866 ab, nach Abzug:
  42. a)der Vergütung, welche, nach den jeweiligen Verabredungen, den einzelnen Vereins-Regierungen für die Kosten der Verwaltung der Rübenzucker-Steuer zu gewähren ist.
  43. b)der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
  44. c)der auf dem Grunde der jeweiligen Verabredungen erfolgten Steuer-Vergütungen zwischen sämmtlichen Vereinsstaaten nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt. Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre Antheile an dem gemeinschaftlichen Ertrage der Rübenzucker-Steuer zu leistenden Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigetreten sind, wird i n die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet. 350 Der Stand der Bevölkerung wird durch die von drei zu drei JahrenstattfindendenZählungen festgestellt. Der Artikel 5. der Uebereinkunft vom 4. April 1853 tritt außer Kraft. Hinsichtlich des Antheils der freien Stadt Frankfurt verbleibt es jedoch bei den bestehenden Verabredungen. Art. 3. Die Herauszahlungen, welche auf Grund der Abrechnungen für die vier Monate vom 1. September bis letzten December zu leisten sind, werden am 1. September des folgenden Jahres fällig. Auf die Herauszahlungen aus der Abrechnung für die letzten vier Monate des Jahres 1865 findet diese Bestimmung keine Anwendung. So geschehen Berlin, den 16. M a i 1865. (gez.) von Pommer Esche. von Thümmel. Cramer. Meyer. Philipsborn. Albrecht Ewald. Schellenberg. Delbrück. Berks. Frhr. von Valois. Schmidt. von Thilau. Thon. Mettenius Luxemburg. — Druck von V. Bück.

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