393 Memorial MEMORIAL des DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Großherzogthums Luxemburg. Erster Theil. Acte der Gesetzgebung N°.
- und der allgemeinen Verwaltung. Donnerstag, 28 December
- PREMIÈRE PARTIE. ACTES L É G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. JEUDI , 28 décembre
- Gesetz vom
- December 1 8 6 5 , wodurch der Vertrag wegen Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums an den Zollverein veröffentlicht wird. l o i du 27 décembre 1865, portant publication du traité de renouvellement de l'accession du Grand-Duché au Zollverein, Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u. ; Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Nach Einsicht des Art. 37 der Verfassung; Vu l'art. 37 de la Constitution ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes ; Notre Conseil d'État entendu ; Mit Zustimmung der Ständeversammlung ; De l'assentiment de l'Assemblée des États ; Haben verordnet und verordnen : Avons ordonné et ordonnons : Einziger Artikel. Article unique. Der Vertrag vom 2 0 . - 2 5 . October 1865, wodurch die Verträge wegen Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an den deutschen Zollverein auf zwölf Jahre erneuert werden, nebst Schluß-Protokoll und Separat-Protokoll, zu diesem Vertrag gehörend und insgesammt gegenwärtigem Gesetze angefügt, treten mit dem
- Januar 1866 in Kraft. Le traité du 20 — 25 octobre 1865, portant prolongation pour douze ans des traités d'accession du Grand-Duché de Luxembourg à l'Union douanière allemande, ainsi que le protocole final et le protocole séparé, joints à ce traité, le tout annexé à la présente l o i , auront force de loi à dater du 1er janvier
- Befehlen und verordnen, daß gegenwärtiges Gesetz ins „Memorial" des Großherzogthums I. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial du Grand-Duché, pour être 28 394 eingerückt werde, um von allen, die es betrifft, vollzogen und befolgt zu werden. Luxemburg, den
- December
- exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Luxembourg, le 27 décembre
- Für den Konig-Großherzog : Pour le Roi Grand-Duc : Dessen Statthalter im Großherzogthum, Son Lieutenant-Représentant Heinrich, dans le Grand-Duché, HENRI, P r i n z der Niederlande. PRINCE DES PAYS-BAS., Der Staatsminister, Präsi- Durch den Prinzen: Le Ministre d'Etat, Président Par le Prince: Der Secretär, dent der Regierung, du Gouvernement, Le Secrétaire, Baron V. de Tornaco. G. d'Olimart. Baron V. DE TORNACO. G. D'OLIMART. A. Vertrag zwischen dem Großherzogthum Luxemburg einerseits, und Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt andererseits, wegen Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins. Bei dem bevorstehenden Ablaufe des Vertrages vom 26/
- Dezember 1853, durch welchen der Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins über den durch die Verträge vom
- Februar 1842 und
- April 1847 bestimmten Zeitraum hinaus aufrecht erhalten worden war, haben die contrahirenden Theile, in Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des gedachten Zollanschlusses für den Handel und Verkehr der beiderseitigen Unterthanen, zum Zweck der Verlängerung jener Verträge-Unterhandlungen eröffnen lassen, und deshalb zu Bevollmächtigten ernannt einerseits Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, Allerhöchst Ihren Vice-Präsidenten am Obergerichtshofe zu Luxemburg und Mitglied des Staatsraths Emanuel S e r v a i s und den Doctor der Rechte und Advokat-Anwalt zu Luxemburg, C a r l München, und andererseits Seine Majestät der König von Preußen, für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder 393 des Kraft der Verträge vom
- und
- März und
- Mai 1833,
- Mai und
- Dezember 1835,
- Januar 1836,
- M a i und
- October und
- November 1841,
- April 1853 und endlich vom
- Juni, 11 J u l i und
- October 1864, sowie vom
- Mai 1865 bestehenden Zoll- und Handels-Vereines, nämlich der Kronen Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll- und Handelsverein bildenden Staaten — namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachseu-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen« Koburg-Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Tondershausen, der Fürstlich Reußischen Länder älterer und jüngerer Linie — des Herzogthums Braunschweig, des Großherzogthums Oldenburg, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt : Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanz-Rattz Friedrich Leopold Henning, und Allerhöchst Ihren Geheimen Legations-Rath Bernhard Woldemar König, welche, nach vorausgegangener Unterhandlung, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgenden Vertrag abgeschlossen haben : Art.
- Der Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an das Zou(...)em Preußens und der Ulmgen Staaten des Zollvereins wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom
- Januar 1866 anfangend, also bis zum letzten Dezember 1877 fortgesetzt. Für diesen Zeitraum bleiben die Verträge vom
- Februar 1842,
- April 1847 und 26/31 Dezember 1853 auch ferner, jedoch, mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen und Zusätzlichen Bestimmungen, in Kraft. Art.
- Die Verabredungen, welche in den unter den Zollvereinsstaaten abgeschlossenen Verträgen vom
- Juni 1864 über die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins, sowie über den Verkehr mit Tabak und Wein, vom
- J u l i 1864 über den Beitritt von Hannover und Oldenburg zu den oben gedachten Verträgen, und vom
- October 1864 über den Beitritt Bayerns, Württembergs, des Großherzogthums Hessen und Nassau's zu den Zollvereinigungsverträgen vom
- Juni und
- J u l i 1864, endlich in dem Vertrage über die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins vom
- M a i 1865 enthalten sind, sollen, auch soweit sich dies nicht bereits aus den bestehenden vertragsmäßigen Abreden ableitet, und soweit sie auf das Verhältniß des Großherzogthums Luxemburg zu Preußen und den übrigen Zollvereins-Staaten anwendbar sind, für das Großherzogthum Luxemburg maßgebend sein. Möchten in Folge des Vorbehaltes unter Nr. 6 des Echlußprotokolls vom
- October 1864, soweit er durch den Vertrag vom
- M a i 1865 nicht bereits seine Erledigung gefunden hat, über die daselbst bezeichneten Gegenstände unter den Zollvereins-Staaten weitere für alle Staaten gleichmäßig geltende Verabredungen getroffen werden, so wird denselben auch von Seiten des Großherzogthums Luxemburg zugestimmt werden. 396 Art.
- So weit nach den bisherigen Erfahrungen einzelne Abänderungen, Ergänzungenundnä(...) Bestimmungen der bisherigen Vereinbarungen erforderlich erscheinen, sind deshalb beson(..) Verabredungen getroffen worden. Art.
- Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen Ablaufe gekü(...) wird, soll derselbe auf zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert a(...) gesehen werden. Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt und es sollen die (...) kations-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber bis zum Schlüsse des Jahres 1865 zu Berlin ausgewechselt werden. Z u Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unte(...) zeichnet und untersiegelt. So geschehen Luxemburg, den
- October
- Berlin, den
- October
- Henning. München. (gez.) Servals. König. B. Schluß-Protokoll. Geschehen Luxemburg, den
- Oktober 1865, und Berlin, den
- Oktober
- Bei dem Abschlüsse des Vertrages über die Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins sind folgende Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt worden:
- I n Folge der Verabredung im Artikel 4 des Vertrags vom
- Februar 1842 über den Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an den Zollverein, nach welcher das Branntweinbrennen aus Obst und Trestem und allen sonstigen nicht mehligen Substanzen einer Steuer von nicht geringerem Betrage als in Preußen unterworfen werden sollte, ist bisjetzt für das Großherzogthum Luxemburg erst eine gesetzliche Anordnung über das Branntweinbrennen aus Obst und Trestern ergangen. Gegenwärtig ist Seitens der Großherzoglich Luxemburgischen Bevollmächtigten die Zusicherng ertheilt worden, daß entsprechende gesetzliche Vorschriften bis zum
- Januar 1866 auch für das Branntweinbrennen aus andern nicht mehligen Stoffen erlassen werden sollen.
- M i t Rücksicht auf das besonders ungünstige Verhältnis welches zwischen der Länge der Zollgrenze des Großherzogthums Luxemburg auf der einen und dem Flächeninhalte, sowie der Bevölkerung desselben auf der andern Seite obwaltet, hat man sich darüber verständigt, daß Luxemburg ausnahmsweise ein Zuschuß zu seiner Bauschsumme und zwar,, auf Höhe von 5000 Nthtr. vom Jahre 1866 ab gewährt werde. 397
- Die Besoldung des Direktors der Zolldirektion in Luxemburg soll von dem unter N° 1 B 13 des Separat-Artitels 9 zum Vertrage vom
- Februar 1842 verabredeten Betrage von 1700 RthIr. vom
- Januar 1866 ab zunächst auf 1800 Nthlr. für jeden Direktor, aber sobald er die Stelle fünf Jahre verwaltet hat, auf 2000 Rthlr. und die daselbst vereinbarte MiethsEntschädigung vom
- Januar 1866 ab von 300 Rthlr. auf 400 Nthlr. erhöht werden.
- Die Verabredung unter N° V 2 im Separat-Artikel zum Vertrage vom 26/
- Dezember 1653 wird dahin erweitert, daß Preußen bei Erledigung der drei Ober-Grenz-Controleur-Stellen bei deren Besetzung preußische Beamte in Vorschlag gebracht werden können, Luxemburgische Angehörige in Vorschlag bringen wird, sofern unter den letztem nach dem Urtheile des Zolldirektors vollständig befähigte Bewerber vorhanden sind. Auf die gewünschte Zurückberufung der jetzt in Luxemburg angestellten, von Preußen in Vorschlag gebrachten Ober-Grenz-Controleure wird bei sich darbietender geeigneter Gelegenheit nach Umständen Bedacht genommen werden.
- Unter den inzwischen eingetretenen veränderten Verhältnissen wird eine Hinwirkung auf die Aufrechthaltung des Belgischen Gesetzes vom
- Juni 1639, wie sie im Separat-Artikel zu dem Vertrage vom 26/
- Dezember 1856 unter N° IV in Ansicht gestellt ist, künftig ferner nicht eintreten. Die beiderseitigen Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll zugleich mit dem Vertrage den hohen kontrahirenden Theilen vorgelegt werden soll, und durch die Ratifikation des letztern auch die im ersteren enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere Ratifikation derselben, als genehmigt angesehen werden sollen. Es wurde hierauf der Vertrag in zwei Exemplaren unterzeichnet und untersiegelt und das eine dieser Exemplare Königlich-Großherzoglich Luxemburgischer Seits, das andere aber Königlich Preußischer Seits, mit dem Vorbehalte, beglaubigte Abschriften davon den übrigen Mitgliedern des Zollvereins zuzustellen, in Empfang genommen. Nachdem endlich noch verabredet worden war, daß, zur Vermeidung des Zeitverlustes, bei Ausfertigung der Ratisikations-Urkunden, es einer jeden der betheiligten Regierungen anheimgestellt bleibe, eine solche Form der Ratifikation zu wählen, wodurch der Gegenstand der letzten, ohne vollständige Aufnahme der Vertrags-Artikel, hinlänglich genau bezeichnet wird, ist auch das gegenwärtige Protokoll in zwei Exemplaren unterzeichnet und das eine dieser Exemplare von den Königlich Großherzoglich Luxemburgischen Bevollmächtigten, das andere aber unter dem obigen Vorbehalte von den Königlich Preußischen Bevollmächtigten, in Empfang genommen morden. Geschehen wie oben. (gez.) Servais. München. Henning. König. 598 Separat-Protokoll. C. Geschehen Berlin, den
- October 1865 und Luxemburg, den
- October
- Gegenwärtig für Preußen: der Königlich Preußische Geheime Ober Finanzrath H e n n i n g , der Königlich Preußsche Geheime Legationsrath König, für Luxemburg : der Königlich-Großherzogliche Obergerichts Vice-Präsident S e r v a i s , der Advokat-Anwalt Doktor München. Mittelst eines Protokolls vom
- März —
- April 1858 sind zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich-Großherzoglich Luxemburgischen Regierung über den Verkch(...) mit Branntwein Verabredungen getroffen worden, welche für die Dauer des Vertrages vom 26/
- Dezember 1853, die Fortdauer des Anschlusses von Luxemburg an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins betreffend, verbindlich sein sollten. Nachdem unter obigem Datum ein anderweiter Vertrag über die Fortdauer des vorgedachten Anschlusses abgeschlossen worden ist, haben die nebenbezeichneten Bevollmächtigten sich im Auftrage ihrer Regierungen dahin geeinigt, daß die in dem Protokolle vom 3 1 . M ä r z — 1 4 . April 1858 enthaltene« Verabredungen während der Dauer des nunmehr abgeschlossenen Vertrages verbindlich bleiben sollen. Das gegenwärtige in einem Exemplare zur Unterzeichnung gelangende Protokoll wird vom den Bevollmächtigten im Original, beziehungsweise i n beglaubigter Abschrift ihren Regierungen vorgelegt, und nach Einholung der Zustimmung der übrigen dabei betheiligten Vereins-Regierungen, sobald wie möglich längstens aber binnen drei Wochen durch auszutauschende Ministerial Erklärungen ratificirt werden. Geschehen wie oben. (gez.) Henning. König. Servais. München. Für gleichlautende Abschrift. (gez.) Servais. München. Vorstehende Acte sind gehörig ratificirt, und hat der Austausch der Ratifications - Urkunden stattgefunden. Luxemburg den
- December
- Les actes qui précèdent ont été dûment ra(...)fiés et les lettres de ratification ont été échangée Luxembourg, le 23 décembre
- Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Baron V. de Tornaco. Luxemburg. — Druck von V. Bück. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Baron V. DE TORNACO.
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