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Arrêté royal grand-ducal du 5 avril 1866, ordonnant la publication du traité conclu entre le Zollverein et la ville libre de Bréme. Wir Wilhelm III, v

117 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG Erster Theil. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. PREMIÈRE PARTIE. N°

  1. ACTES L É G I S L A T I F S Montag,
  2. April
  3. ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. LUNDI , 9 avril
  4. Königl.-Großh. Beschluß vom
  5. April 1866, Wodurch die Veröffentlichung des zwischen dem Zollverein und der freien Stadt Bremen geschlossenen Vertrages angeordnet wird. Arrêté royal grand-ducal du 5 avril 1866, ordonnant la publication du traité conclu entre le Zollverein et la ville libre de Bréme. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Nach Einsicht des Art. 2 des Vertrages vom Vu l'art. 2 du traité du 8 février 1842, le § 8 8 Februar 1842, des § 8 des Schlußprotokolls du protocole final du traité du 26 — 31 décembre zum Vertrag vom
  6. December 1853, so- 1853, et l'art. 2 de ta loi du 23 janvier 1854, et wie des Art. 2 des Gesetzes vom
  7. Januar la loi du 27 décembre 1865 ; 1854 und des Gesetzes vom
  8. December 1865; Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen und nach Einsicht der Conseils-Berathung der Regierung; Sur le rapport de Notre Directeur-général des finances et vu la délibération du Conseil de Gouvernement; Haben beschloffen und beschließen: Avons arrêté et arrêtons: Art. 1er. Art. 1 . Der am
  9. December 1865 zwischen den Staaten des Zollvereins und der freien Stadt Bremen abgeschlossene Vertrag, dessen Ratifications-Urkunden gemäß Benachrichtigung Unserer Regierung seitens des preußischen Finanz-Ministeriums gehörig ausgetauscht worden sind, soll, behufs Vollziehung nach I n h a l t und Form, durchs „Memorial" veröffentlicht werden. I. Le traité conclu le 14 décembre dernier entre les États du Zollverein et la ville libre de Brême, et dont, suivant l'information donnée à Notre Gouvernement par le Ministère des finances de Prusse, les ratifications ont été dûment échangées, sera inséré au Mémorial pour être exécuté selon sa forme et teneur. 12 118 Art.
  10. Art.
  11. Unser General-Director der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Notre Directeur-général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. La Haye le 5 avril
  12. Haag den
  13. April
  14. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Der General-Director Durch den Prinzen: der Finanzen, Der Secretär, E. Simons. G. d'Olimart. Pour le Roi Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Directeur-général des finances, E. SIMONS. Par le Prince: Le Secrétaire, G. D'OLIMART. Vertrag zwischen Preußen, Hannover, Kurhessen und Oldenburg für Sich und i n Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und der freien Stadt Bremen andererseits, die Fortdauer des Vertrages wegen Beförderung der gegegenseitigen BerkehrsVerhältnisse betreffend. Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Hannover, Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg für Sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des, kraft der Verträge vom
  15. und
  16. März und
  17. M a i 1833,
  18. M a i und
  19. December 1835,
  20. Januar 1836,
  21. M a i ,
  22. October und
  23. November 1841,
  24. April 1853 und endlich vom
  25. Juni,
  26. Juli,
  27. October 1864 und vom
  28. M a i 1865 bestehenden Zoll- und Handelsvereins, nämlich; der Kronen Bayern, Sachsen und Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll- und Handelsverein bildenden Staaten — namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und SchwarzburgSondershausen, sowie der Fürstlich Reußischen Länder älterer und jüngerer Linie — des Herzogthums Braunschweig, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt, ferner in Vertretung des Großherzogthums Luxemburg, der Großherzoglich Mecklenburgischen Enclaven Rossow, Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthums Virkenfeld, 119 des Herzogthums Anhalt, der Fürstentümer Waldeck und Pyrmont, der Fürstenthümer Lippe und Schaumburg-Lippe, der Landgräflich Hessischen Gebietstheile, des Oberamts Meisenheim und des Amts Homburg, einerseits und der Senat der freien Hansestadt Bremen andererseits, von dem Wunsche geleitet, auch fernerweit die gegenseitigen Handelsbeziehungen zwischen Ihren Staaten möglichst zu fördern, haben zum Zweck der Aufrechthaltung des hierauf abzielenden Vertrages vom
  29. Januar 1856, die Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend, Verhandlungen eröffnen lassen, und zu Bevollmächtigten bestellt: S e i n e Majestät der König von Preußen: Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold H e n n i n g ; Seine Majestät der K ö n i g von Hannover: Allerhöchst Ihren Ober-Zollrath Hermann Christian August Cammann; Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath W i l h e l m Cramer; S e i n e Königliche Hoheit der Großherzog von O l d e n b u r g : Allerhöchst Ihren Ober-Zollrath C a r l Meyer; der Senat der freien Hansestadt Bremen: den Senator und Doctor der Rechte A r n o l d Duckwitz, den Senator und Doctor der Rechte Alexander Carl Conrad Adolph Kottmeier und den Senator Friedrich Ludolph G r a v e , von welchen Bevollmächtigten folgender Vertrag, unter dem Vorbehalte allseitiger Ratification, abgeschlossen worden ist. Artikel
  30. Der zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits, und der freien Hansestadt Bremen andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse am
  31. Januar 1856 abgeschlossene Vertrag wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom
  32. Januar 1866 anfangend, also bis zum letzten December 1877, aufrecht erhalten. Für diesen Zeitraum bleibt derselbe mit den dazu gehörigen Uebereinkünften auch ferner, jedoch mit den in den folgenden Artikeln enthaltenen Abänderungen und zusätzlichen Bestimmungen, in Kraft. Artikel
  33. Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins, welche in Bremen, und die Bremischen Staatsangehörigen, welche in den Staaten des Zollvereins vorübergehend oder dauernd sich aufhalten, 120 sollen daselbst in Beziehung auf den Betrieb des Handels die nämlichen Rechte gemäßen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Angehörigen des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes. Artikel
  34. Die Verabredung im Artikel 4 des Vertrages vom
  35. Januar 1856 unter Nr. 1 , nach welcher, unter den in jenem Artikel angegebenen Beschränkungen, hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Ein- und Ausgangsabgaben in keinem der contrahirenden Staaten Erzeugnisse des Gebiets des anderen contrahirenden Theils ungünstiger als gleichartige Erzeugnisse irgend eines außerdeutschen Staates behandelt werden dürfen, wird dahin erweitert, daß die vorbezeichnete Behandlung auch nicht ungünstiger sein darf, als diejenige der gleichartigen Erzeugnisse anderer nicht zum Zollverein gehörender deutscher Staaten. Zugleich hat man sich in Beziehung auf die Formalitäten der Zollabfertigung der auf den Eisenbahnen beförderten Waaren und Effecten dahin geeinigt, daß bei dem Vereinsländischen Haupt-Zollamte zu Bremen alle nach den Zollgesetzen zulässigen und namentlich alle diejenigen Erleichterungen eintreten sollen, welche rücksichtlich der Formalitäten der Zollabfertigung dem Verkehr auf einer anderen, die Grenze überschreitenden Eisenbahn gewährt sind oder künftig noch gewährt werden. Artikel
  36. Es sollen: 1) eingangszollpflichtige Gegenstände, welche als Muster dienen und in den Zollverein von Bremischen Haudlungsreisenden oder in Bremen von Handlungsreisenden, die einem Zollvereinsstaate angehören, eingeführt werden, beiderseits, soweit nöthig, unier den zur Sicherstellung ihrer Wiederausfuhr oder Niederlegung in einem Packhofe erforderlichen Zollförmlichkeiten zeitweise zollfrei zugelassen werden. Diese Förmlichkeiten werden im gemeinsamen Einverständnisse unter den vertragenden Theilen geregelt. Ferner wird 2) zur weiteren gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs beiderseits Befreiung von Eingangsund Ausgangsabgaben zugestanden für Gegenstände, welche, um als Modelle zu dienen, oder zur Reparatur, in das Gebiet des anderen contrahirenden Theils gebracht und nach Erreichung des bezeichneten Zwecks, unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführt werden, wenn die wesentliche Beschaffenheit und Benennung derselben unverändert bleibt. Artikel
  37. Nachdem im Zollvereine die Durchgangsabgaben und in Bremen die Durchgangsabgaben und die Speditionsgebühr aufgehoben worden sind, soll es während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages dergestalt hierbei bewenden, daß auf die Miedereinführung von Durchgangsabgaben in der einen oder der anderen Gestalt für Güter verzichtet wird, welche von Bremen kommen oder dahin gehen und das Gebiet des Zollvereins dabei berühren, oder welche aus dem Zollvereine kommen oder dahin gehen und das Gebiet der freien Stadt Bremen berühren. Die in dem Vertrage vom
  38. Januar 1856 und dessen Zubehörungen enthaltenen Verab- 121 redungen über Durchgangsabgaben treten demgemäß für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages außer Anwendung. Artikel
  39. Zur wirksameren Unterdrückung des Schleichhandels, aus dem Gebiete der freien Stadt Bremen nach dem Zollvereine hin, soll im Anschluß an die Verabredungen im Artikel 3 der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels vom
  40. Januar 1856: 1) der Transport von zollpflichtigen Gegenständen, von denen allen Umständen nach anzuzunehmen ist, daß sie ins Zollvereinsgebiet unerlaubter Weise eingeführt werden sollen, auf denjenigen durch Kommissare von Hannover, Oldenburg und Bremen zu bezeichnenden Nebenwegen, welche von einem Bremischen Orte aus nach der nahen, auf Bremischer Seite überall nicht oder nur mit einzelnen Wohngebäuden bebauten Zollgrenze führen, bei einer den denuncirenden Bremischen Polizeibeamten (Landjägern) zufallenden Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern verboten werden. Ferner sollen: 2) sobald des Schleichhandelsbetriebs verdächtige Personen bei Nachtzeit, d. h. von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, hart an der Zollgrenze, sei es auf erlaubten oder nach der Bestimmung unter
  41. unerlaubten Wegen oder in daselbst belegenen Wirthshäusern mit zollpflichtigen Waaren betroffen werden, die Waaren vorläufig bis zu der oben gedachten Morgenstunde thunlichst angehalten, beziehungsweise sodann, vorhaltlich der Verhängung der nach der Bestimmung unter
  42. etwa bereits verwirkten Ordnungsstrafe auf einen nach der Zollstraße führenden Weg verwiesen werden. Artikel
  43. Ueber die Stellung und die Befugnisse des zollvereinsländischen Haupt-Hollamts zu Bremen wird statt der Verabredungen im Art. 1 der Uebereinkunft wegen Errichtung dieses Haupt-Zollamts vom
  44. Januar 1856 Folgendes bestimmt: Das in der Stadt Bremen errichtete zollvereinsländische Haupt-Zollamt tritt unter den nachfolgenden Bestimmungen an die Stelle der Grenzzollämter, welche sonst an der Grenze gegen das Bremische Gebiet, an den Eisenbahnen und an der oberen Weser anzulegen sein würden. Dasselbe ist für diese Verkehrs-Verbindungen als Grenz-, Ein- und Ausgangsamt des Zollvereins in der Weise anzusehen, daß demselben die Ermächtigung beiwohnt: 1) bezüglich des Eingangszolles zur Erhebung bis zur Höhe von 50 Thalern für eine Waarensendung und ausnahmsweise zur unbeschränkten Erhebung desselben für Güter, welche mit keinem höhern Eingangszolle als 15 Sgr. für den Zentner belegt find, sowie für Effecten und Waaren, welche Passagiere der Post, der Eisenbahnen und der Oberweser-Dampfschiffe mit sich führen, 2) zur Erhebung des Ausgangszolles, 3) zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr, 4) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I. und Uebergangsscheinen, zur Ausfertigung von Begleitscheinen II. und zur Ausfertigung und Erledigung von Declarationsscheinen für den Verkehr mittelst Berührung des Auslandes, endlich 122 5) für den Eisenbahnverkehr zur Ausfertigung und Erledigung von Ansagezetteln. Für den Verkehr von und über Bremen nach dem Zollvereinsgebiete auf anderen Wegen als auf den Eisenbahnen und der Oberweser sollen die vorstehend unter N r . 4 erwähnten Abfertigungsbefugnisse dem Haupt-Zollamte unter den bereits ergangenen oder künftig festzustellenden Vorkehrungen gegen Mißbrauch ebenfalls zustehen. Artikel
  45. An die Stelle der Verabredung im ersten Satze des Art. 3 der Uebereinkunft vom
  46. Januar 1856 wegen Errichtung des zollvereinsländischen Haupt-Zollamtes u. s. w. soll folgende Bestimmung treten: Wer aus Bremen oder dem Bremischen Gebiete Waaren oder Effecten den betreffenden Zollstellen zur Abfertigung nach dem Zollverein vorführt, oder wer mit nach dem Zollvereine mittelst der Eisenbahnen oder auf Schiffen stromaufwärts auf der Oberweser zu befördernden Waaren oder Effecten, ohne solche zu der nach den Umständen erforderlichen Abfertigung anzumelden, die betreffende Zollstelle überschreitet oder ganz umgeht, soll so angesehen werden, als wenn er damit die Zollgrenze und die erste Zollstelle im Zollverein überschreite und daher insonderheit auch in Bezug auf die Abgabe der Zolldeclarationen über solche Waaren oder Eeffecten den zollgesetzlichen Bestimmungen desselben unterworfen sein. Der Senat der freien Hansestadt Bremen wird die durch diese Verabredung bedingte gesetzliche Anordnung erlassen. Artikel
  47. Bei der nach Abschluß des Vertrages vom
  48. Januar 1856 zugelassenen Aufnahme von. Zucker und Taback, die mit dem Anspruche auf Zoll- oder Steuervergütung versendet sind, und von übergangsabgabepflichtigen Gegenständen in die Zollvereins-Niederlage zu Bremen, soll es auch ferner unter folgenden Maßgaben bewenden: 1) Raffinirter Rohrzucker, welcher von Zuckersiedereibesitzern, sowie aus Rüben bereiteter raffinirter Zucker, welcher nach Anleitung der Bestimmungen über die Vergütung der Rübenzuckersteuer, imgleichen Tabaksfabrikate, welche von Tabaksfabrikanten mit dem Anspruch auf Zoll- oder Steuervergütung versendet worden sind, dürfen ohne Verlust des Anspruchs auf diese Vergütung in die Zollvereinsniederlage zu Bremen aufgenommen werden, wenn ihnen in derselben sicher abgeschlossene Räume angewiesen werden können, in welchen sie abgesondert von den übrigen gleichnamigen Waaren lagern und welche unter Verschluß der Zollverwaltung gehalten werden. 2) Wenn übergangsabgabepflichtige Gegenstände in die Niederlage gelangen, so kann gegen den Nachweis des Eingangs in die Niederlage die Steuervergütung, soweit solche eintritt, gewährt und es muß der Anspruch auf diese Vergütung vor der Aufnahme in die Niederlage erledigt werden. Die Zurückführung solcher Gegenstände in den Zollverein kann zollfrei erfolgen, dagegen tritt in demjenigen Staate, in welchem die übergangsabgabepflichtigen Gegenstände zurückgeführt werden, unbeschadet der etwaigen Bewilligung von Ausnahmen in den dazu angethanen Fällen, die Verpflichtung zur Entrichtung der Uebergangsabgabe ein, soweit eine solche in dem betreffenden Staate besteht. 123 Artikel
  49. Die Verabredung im Artikel 13 der Uebereinkunft vom
  50. Februar 1856 wegen Errichtung des zollvereinsländischen Haupt-Zollamts u. s. w., nach welcher die freie Hansestadt Bremen darauf verzichtet hat, von den i n der Zollvereins-Niederlage zu Bremen gelagerten Waaren Bremische Ein-, Aus- und Durchgangsrechte zu erheben, wird nach erfolgter Aufhebung der eben gedachten Abgaben, auf die jetzt bestehende Umsatzsteuer in der Art übertragen, daß die Vereinsniederlage in Bremen bezüglich der Umsatzsteuer als dem Bremischen Staatsgebiete nicht angehörig betrachtet wird. Artikel
  51. M i t Bezug auf den zwischen Hannover und Bremen abgeschlossenen Berttag vom
  52. September 1854 wegen des Anschlusses gewisser Bremischer Gebietstheile an den Zollverein, tritt die freie Hansestadt Bremen auch mit dem s. g. alten Heerwege im Westen des Dorfes Neu-Hemelingen auf der Strecke von der Grenzmarke Nr. Xlll. bis zum Weserdeiche dem Zollvereine unter den in dem oben genannten Vertrage enthaltenen Bedingungen bei. Der Entscheidung über die Hoheitsrechte soll hierdurch i n keiner Weise vorgegriffen werden. Artikel
  53. Die Verabredungen in den wegen der Fortdauer des Zollvereins unter den Zollvereins- staaten abgeschlossenen Verträgen und deren Zubehörungen, namentlich in dem Vertrage vom
  54. Juni 1864 wegen Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins, in dem Vertrage vom
  55. J u n i 1864 über den Verkehr mit Tabak und Wein, in dem Vertrage vom
  56. Juli 1864 wegen des Beitritts von Hannover und Oldenburg zu dem Zollvereinigungs-Vertrage vom
  57. Juni 1864 und zu dem Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein von demselben Tage, in dem Vertrage vom
  58. Oktober 1864 wegen des Beitritts von Bayern, Württemberg, dem Großherzogthum Hessen und Nassau zu den Zollvereinigungs-Verträgen vom
  59. Juni und
  60. Juli 1864, endlich in dem Vertrage vom
  61. M a i 1865, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, sollen für diejenigen Bremischen Gebietstheile, welche nach Art. 8 des Vertrages vom
  62. Januar 1856 und der darin erwähnten Uebereinkunft, sowie nach dem Vertrage zwischen Hannover und Bremen vom
  63. September 1854 i n seiner, im Art. 11 ausgesprochenen Erweiterung dem Zollvereine angeschlossen find, soweit sie auf dieselben Anwendung finden, auch in denjenigen Bestimmungen maßgebend sein, für welche sich dieses nicht bereits aus den bestehenden vertragsmäßigen Verabredungen ableitet, und zwar in der Art, daß für die Bremischen Gebietstheile diejenigen Bestimmungen zur' Anwendung kommen, welche für denjenigen Theil des Zollvereins getroffen sind, dessen Verwaltung sie sich angeschlossen finden. Sollten bei den Verhandlungen, welche die Zollvereinsstaaten nach der Verabredung unter Nr. 6 des Schluß-Protokolls zu dem vorgedachten Vertrage vom
  64. Oktober 1864 vorbehalten haben, weitere Verständigungen unter den Regierungen der Zollvereinsstaaten erfolgen, als der Vertrag vom
  65. M a i 1865 enthält, so wird der Senat der freien Hansestadt Bremen Sich denselben bezüglich der dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebietstheile insoweit anschließen, als dies von Seiten der Regierungen von Hannover, beziehungsweise Oldenburg, geschehen sein wird. 124 Artikel
  66. Damit der heimlichen Ueberfuhr von Salz aus den dem Zollvereine nicht angeschlossenen Bremischen Gebietstheilen, welche nach der Erhöhung der Salzsteuer in Hannover und Ofdenburg versucht werden möchte, wirksamer entgegen getreten werden kann, verpflichtet Sich der Senat der freien Hansestadt Bremen: 1) in dm im Art. 5 der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels vom
  67. Januar 1856 gedachten Bremischen Grenzorten in gleicher Weise wie für den Verkauf der dort namhaft gemachten Waaren keine neuen Concessionen zur Anlage von Kramladen oder Handels-Etablissements zu ertheilen, die ertheilten Concessionen aber zurückzunehmen sind, sobald dieses ohne Unbilligkeit geschehen kann, dies auch rücksichtlich des Verkaufs von Salz eintreten zu lassen; 2) ein Verbot zu erlassen, wonach die in den eben (unter 1.) gedachten Grenzorten bereits concessionirten Landkrämer weder in ihren Gebäuden, noch innerhalb der Ortschaft, worin sie wohnen, größere Salzvorräthe als 5 Zollzentner sollen halten dürfen. Artikel
  68. Da die Zollvereinsstaaten durch den zwischen ihnen vereinbarten neuen Zolltarif die Gegenstände, für welche im Art. 10 des Vertrages vom
  69. Januar 1856 der freien Stadt Bremen die zollfreie Zulassung in den Zollverein zugesagt ist, allgemein von Eingangszöllen befreiet haben, für die noch zollpflichtig gebliebenen Gegenstände aber eine besondere Befreiung zu Gunsten der freien Hausestadt Bremen nicht fortbestehen kann, so werden die Verabredungen i n Art 10 des Berttages vom
  70. Januar 1856, vom
  71. Januar 1866 ab außer Kraft gesetzt. A r t i k e l
  72. Dieser Vertrag soll alsbald zur Ratification sämmtlicher betheiligten Regierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications-Arkunden mit möglichster Beschleunigung in Berlin, bewirkt werden. So geschehen B r e m e n , den
  73. Dezember
  74. (gez.) Henning. (L.S.) Cammann. (L.S.) Gramer. (L.S.) Meyer. (L.S.) Huckwitz. Kottmeier. (L.S.) (L.S.) Luxemburg. — Druck von V. Bück. Grave. (L.S.)

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