213 MEMORIAL Memorial des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG Erster Theil. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. N°
- Samstag,
- August
- PREMIÈRE PARTIE. ACTES L É G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. S A M E D I , 4 août
- Königl.-Großh. Beschluß vom
- Juli 1866, Arrêté royal grand-ducal du 26 juillet 1866, wodurch die Veröffentlichung der zwischen ordonnant la publication de la convention condem Großhcrzogthum Luxemburg und dem clue entre le Grand-Duché de Luxembourg et le Königreich Preußen zur Regelung der teleRoyaume de Prusse, pour régler les relations graphischen Beziehungen beider Staaten abtélégraphiques entre ces deux pays. geschlossenen Convention angeordnet wird. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König d u Niederlage, Prinz von Oranien- Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., ;u., u. Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Vu la convention conclue le 28 mai — 3 juin Nach Einsicht der am
- M a i —
- Juni 1866 entre les délégués du Gouvernement du 1866 zwischen den Bevollmächtigten der RegieGrand-Duché de Luxembourg et celui du Royrungen des Großherzogthums Luxemburg und des aume de Prusse, pour régler les relations télégraKönigsreichs Preußen zur Regelung der telegraphiques entre les deux pays ; phischen Beziehungen beider Staaten abgeschlossenen Convention; Vu les déclarations ministérielles portant apNach Einsicht der besagte Convention genehmigenden Ministerial-Erklärungen, die eine zu probation de cette convention et signées, l'une à Luxemburg den
- Juni d. J., die andere zu Luxembourg le 19 juin dernier et l'autre à Berlin le 26 du même mois; Berlin den
- desselben Monats gezeichnet; Nach Einsicht der Art. 1 und 2 des Gesetzes vom
- December 1861, wodurch die Regierung ermächtigt wird die Tarife und Bedingungen der telegraphischen Correspoudenz vorläufig durch Beschlüsse in Form von Reglementen öffentlicher Verwaltung zu regeln; Vu les art. 1 et 2 de la loi du 14 décembre 1861, autorisant le Gouvernement à arrêter provisoirement, dans la forme de règlements d'administration publique, les tarifs et les conditions des correspondances par voie télégraphique; Vu l'art. 6 de la Nach Einsicht der Art. 6 der am
- December 1865 —
- Januar 1866 zwischen der Regierung décembre 1865 — I. 214 des Grsoßherzogthums und der Königl-Großherzl. Gesellchast der Wilhelm-Luxemburger Eisenbahnen abgesch!offaren,dit Uebernahme seltens des Staates der Telegraphen-Pfahle besagter Gesellschaft betreffenden und durch das Gesetz vom
- Januar 1866 genehmigten Convention; Nach Einsicht des Gutachtens Unseres Staatsrathes vom
- April 1866; vernement du Grand-Duché et la Société royale grand-ducale des chemins de fer Guillaume-Luxembourg, et concernant la reprise par l'État des poteaux télégraphiques de la Société, convention qui a été approuvée par la loi du 26 janvier 1866, Vu l'avis de Notre Conseil d'État en date du 20 avril 1866; Sur le rapport collectif de Notre Ministre d'État, Auf den Collectiv-Bericht Unseres StaatsPrésident du Gouvernement, et de Notre Directeurministers, Präfldenten der Regierung, und Unseres général des finances, et vu la délibération prise General-Directors der Finanzen, und nach Einpar le Gouvernement en Conseil; ficht der Conseilsberathung der Regierung; Haben beschlossen und beschließen: Art.
- Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 e r . La convention susvisée du 28 mai — 3 juin Die vorerwähnte Convention vom
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- Juni 1866 koll, behufs Vollziehung, nebft 1866 sera publiée par la voie du Mémorial, avec diesern Beschlüsse durchs «Memorial» veröffentlicht le présent arrêté, à fin d'exécution. werden. Art.
- Art.
- Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, und Unser General-Director der Finanzen sind, insofern es jeden derselben betrifft, mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Notre Ministre d'État, Président du Gouvernement, et Notre Directeur-général des finances sont chargés, chacun en ce qui le concerne, de l'exécution du présent arrêté. Sœstdyk den 26.Juli
- Sœstdyk, le 26 juillet
- Für den König-Großherzog: Pour le Roi Grand-Duc: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, Heinrich, HENRI, Prinz der Niederlande. PRINCE DES PAYS-BAS. Der Staatsminister, Durch den Prinzen: Le Ministre d'État, Président Par le Prince : Präsident der Regierung, Der Secretär du Gouvernement, Le Secrétaire Baron B. de Tornaco. für die Baron V. DE TORNACO, pour les Der General-Director Angelegenheiten des Le Directeur-général affaires du Grandder Finanzen, Großherzogthums, des finances, Duché,, E. Simons. G. d'Olimart. E. SIMONS. G. D'OLIMART. 215 Vertrag. Nachdem die Königlich-Großberzoglich Luxemburgische Regierung und die Königlich Preußische Regierung übereingekommen sind, das gegenseitige, auf dem am 3 1 . März 1854 abgeschlossenen und mit dem
- Juli 1866 außer Kraft tretenden Staats-Vertrage beruhende telegraphische Verhältnis in anderer Weise zu regeln, haben dieselben Bevollmächtigte ernannt und zwar: Die Königlich-Großherzoglich Luxemburgische Regierung den Regierungs-Commissarius bei der Gesellschaft Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn, Staatsrath M e r s c h - F a b e r ; Die Königlich Preußische Regierung den Oberst im Ingenieur-Corps und Direktor des Telegraphen-Wesens F r a n z von Chauvin; welche mit Vorbehalt der Genehmigung der beiderseitigen hohen Regierungen folgenden Vertrag abgeschlossen haben: §
- Die Königlich Preußische Regierung wird ihre in Luxemburg unterhaltene TelographenStation am
- J u l i 1866 für den Privat-Verkehr schließen und von diesem Zeitpunkte ab nur noch für die amtliche Korrespondenz der Königlich Preußischen Regierung, des deutschen Bundes, des Militär-Gouvernements von Luxemburg und der daselbst stationirten Preußischen BesatzungsTruppen benutzen. §
- Die Königlich-Großherzogliche Regierung gestattet der Königlich Preußischen Regierung die Anbringung einer Drahtleitung nebst zugehörigen Isolir-Vorrichtung an das GroßherzoglichStaats-Telegraphen Gestänge resp. an die Mauerbügel von Luxemburg längs der Eisenbahn bis zur Grenze bei Wasserbillig, ohne dafür eine andere Vergütung als die unter § 7 erwähnte zu beanspruchen. Eine Veranwortlichkeit für die aus der gemeinsamen Benutzung des Gestänges etwa erwachsenden Nachtheile wird von keiner Seite übernommen. Sobald die obengenannte Drahtleitung fertig und die telegraphische Verbindung zwischen der Preußischen Telegraphen-Station in Luxemburg und Trier auf diesem Wege hergestellt ist, wird die Königlich Preußische Regierung ihre längs der Chaussee zwischen Luxemburg und Trier angelegte und betriebene Telegraphen-Linie, innerhalb des Großherzoglichen Gebietes, auf eigene Kosten entfernen. §
- Sollten die Großherzoglich Luxemburgische Regierung oder die Eisenbahn Bauwerke ausführen oder Einrichtungen treffen, welche eine stellenweise Verlegung der Preußischen Telegraphen Leitung nöthig machen, so wird die nächste Preußische Telegraphen-Station zu weiterer Heranlassung sogleich davon in Kenntniß gesetzt werden. Die Kosten der Verlegung der Preußischen Telegraphen-Leitung trägt die Preußische Regierung, §
- Die Königlich-Großherzogliche Regierung wird dahin wirken, daß die Beaufsichtigung, 216 Ubewachung und provisorische Wiederherstellung des Preußrschen Telegraphen-Drahtes innerGrosherzoglichen Gebietes in derselben Weise durch das Bahn-Personal der WtthelmLuxemburger Asenbahn stattfinde, wie es bei den Telegraphen-Anlagen der Königlich-Großherglichen Regierung geschieht. Für die Beausschtigung und Ueberwachung der Leitung hat die Königlich-Preußische Regierung nichts zu zahlen, dagegen werden die zur provisorischen Wiederherstellung erforderlich gewesenen haaren Auslagen sur Tagelohn und Materialien von der Königlich Preußischen Regierung baar erstattet. Den mit der Revision, Wiederherstellung und Unterhaltung der Preußischen Drahtleitung beantragten und als solche legitimirten Telegraphen-Beamten, Militair-Personen oder Hülfsarbeitern ist das Begehen der Bahn gestattet. §
- Der telegraphische Verkehr zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und Preußen wirb, so weit der § 1 dafür nicht eine Ausnahme festsetzt, von der Telezrapheu-Statwn in Luxemburg durch Leitungen vermittelt, welche auf Luxemburgischem Ge-, biete von der Königlich-Großherzoglichen, auf Preußischem Gebiete von der Königlich Preußischen Regierung längs der Eisenbahn anzulegen, zu unterhalten und an der Grenze bei Wasserbillig, in Iusammeyhang zu sehen bleiben. Zur größeren Erleichterung des gegenseitigen Telegraphen-Verkehres werden die beiderseitigen Telegraphen-Stationen in Luxemburg, auf gemeinsame Kosten, telegraphisch verbunden. §
- Die Ksniglich-Großherzogliche Regierung wird für die Dauer von vorkommenden Störungen im Betriebe der zwischen Luxemburg und Trier angelegten Preußischen Drahtleitung, alle Preußische Staats- und Amts-Depeschen auf ihren Leitungen unentgeUlih befördern lassen. M i t gleicher Bereitwilligkeit wird die Königlich Preußische Negierung, so lange die Großherzogliche Telegraphen-Leitung Luxemburg-Wasserbillig gestört sein sollte, ihre Drahtleitung der Art zur Verfügung der Königlich-Großherzoglichen Regierung stellen, daß die Großherzogliche Station in Luxemburg ihre Depeschen über den Preußischen Draht direct nach Trier und weiter zu befördern im Stande ist. §
- Die Königlich Preußische Regierung übernimmt die unentgeldliche Beförderung von Depeschen der Königlich-Großherzoglichen Regierung und der von dieser zu bezeichnenden Staatsbeamten von der Preußischen Telegraphen-Station in Luxemburg nach allen anderen Preußischen. Telegraphen-Etatwuen und umgekehrt mit der Maßgabe, daß während der Dauer des gegenwartigen Vertrages vleiteljährig nicht mehr als 9000 Zeichen frei befördert werden. Die aus dem Großherzogthum über Preußische Linien nach dem Königreich der Niederlande gehenden Depeschen der Köuiglich-Großherzoglichen Regierung sind so. weit in das Freithum. einbegriffen, als die der Preußischen Regierung aus der Kasse des Deutsch-Oesterreichischen Vereins zufallenden Oebühranthelle von der Taxe für die ganze durchlaufene Strecke abgezogen, und der Könialich-Grokbenoalicken Reaieruna erstatte werden. 217 Der. Königlich-Großherzoglichen Regierung steht es auch frei u n d so lange sie nicht dem Deutsch-Oesteneichischen-Telegraphen-Berein angebört, ihre Depeschen auf den eigenen Leitungen der Telegraphen-Station in Trier zur Weiterbeförderung zuzuführen. §
- Die beiden contrahirenden Regierungen nehmen für die wechselseitige telegraphische Correspondenz folgende Taxen an: a. Die Gebühren für solche Depeschen von 1 bis 20 Worten, welche zwischen den TelegraphenStationen des Großherzogthums und denjenigen Preußischen Telegraphen-Stationen gewechselt werden, welche nicht mehr als 10 geographische Meilen von der Luxemburgischen Grenze entfernt sind, bettagen einen Franken. Derselbe Gebührensah gilt für Depeschen, die zwischen den Großherzoglichen TelegraphenStationen einerseits und den Telegraphen-Stationen des Saarbrücker Kohlen-Reviers incl. Reunkirchen andererseits gewechselt werden. b. Die TelegraphewGebühren für den Wechselverkehr zwischen den westlich der Weser und Werra gelegenen Preußischen und den Großherzoglich Luxemburgischen Telegraphen-Stationen betragen für jede Depesche zwei Franken; diejenigen für den Wechselverkehr zwischen den östlich der Weser und Werra gelegenen Preußischen und den Großherzoglich Luxemburgischen TelegraphenStationen dagegen d r e i Franken. — Für jede ferneren 10 Worte der Depeschen erhöhen sich die vorstehend genannten Sätze um die Hälfte. Bezüglich der Gebühren der sub a genannten Depeschen findet eine Abrechnung nicht statt, sie verbleiben vielmehr der Regierung derjenigen Aufgaben-Stationen, welche die Gebühren erhoben haben. Die Gebühren der sub b genannten Depeschen, werden der Art unter die beiden hohen Contrahenten vertheilt, daß ein Drittel an das Großherzogthum Luxemburg und zwei Drittel an Preußen entfällt. Die Gebühren für die Weiterbeförderung über die Telegraphen-Linien hinaus, für pozlerestante-Depeschen, für See-Depeschen, für nachzusendende Depeschen, für Abschriften, so wie die Vervielfältigungsgebühren fallen derjenigen der beiden contrahirenden Regierungen ungetheilt zu, deren Telegraphen^Verwaltung bei der betreffenden Leistung allein in Anspruch genommen warI m Uebrigen und soweit durch gegenwärtigen Vertrag nicht ein Anderes bestimmt wird, gilt der Vertrag von Paris d. d.
- M a i 1865 und das zugehörige Reglement für den internationalen Dienst vom selben Datum für den telegraphischen Verkehr der beiden contrahirenden Regierungen. §
- Collte die Königlich-Großherzogliche Regierung sich während der Dauer dieses Vertrages dem Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Verein anschließen, so treten alle diejenigen Festsetzungen dieses Vertrages außer Kraft oder werden angemessen modiftcirt, welche nicht im Einklänge mit den Bestimmungen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins stehen. §
- Die Küniglich-Peußische Regierung erklärt sich gerne bereit einen etwaigen Antrag der Königlich-Großherzoglichen Luxemburgischen Regierung um Anschluß ihrer Telegraphen an den Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Verein, bei den übrigen Mitgliedern des Vereins zu befürworten. 218 §
- D i e Königlich Preußische Station in Luxemburg wird entweder von Preußischen Militär-Personen oder von Preußischen Telegraphen-Beamten bedient, die dahin verpflichtet werden sollen, allen zu befördernden Depeschen der beiderseitigen Staatsbehörden gleichmäßigen Dinlfteiftr und gleiche Verschwiegenheit zu widmen. Ein gleiches wird den Königlich-Großherzoglich Luxemburgischen Beamten, bezüglich der von ihnen eventuel zu befördernden Depeschen der Garnison, seitens ihrer vorgesetzten Behörden zur Pflicht gemacht werden. Die Preußischen Telegraphen-Beamten in Luxemburg behalten das Preußische Unterthanenrecht und sind rückstchtlich der Disciplin des ihnen übertragenen Dienstes den Königlich-Preußischen Behörden, im Uebrigen den Großherzoglichen Gesetzen unterworfen. §
- Dieser Vertrag hat gleiche Dauer mit dem am
- Januar 1866 i n Kraft gesetzten ZollVereins-Vertrage. Die Erklärungen der beiderseitigen hohen Regierungen über die vorbehaltene Genehmigung des gegenwärtigen Vertrages sollen möglichst bald und längstens innerhalb vier Wochen erfolgen. So geschehe, Luxemburg am
- Mai
- Berlin am
- Juni
- (gez.) Ch. Fr. Mersch. Staatsrath und Regierungs-Commissarius. (L. S.) (gez.) Franz v. Chauvin, Oberst und Director des Telegraphen-Wesens, (L. S.) Luxemburg. — Druck von V. Bück.
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