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Arrêté royal grand-ducal du 9 septembre 1866, 1866, wodurch die Gründung der anonymen autorisant la constitution de la société anonyme Gesellschaft un

249 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG Erster Theil. PREMIÈRE PARTIE. N° 26. Acte der Gesetzgebung ACTES L É G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. und der allgemeinen Verwaltung. Dienstag, 25.September1866. MARDI, 25 septembre 1866. Königl.-Großh. Beschluß vom 9. September Arrêté royal grand-ducal du 9 septembre 1866, 1866, wodurch die Gründung der anonymen autorisant la constitution de la société anonyme Gesellschaft unter dem Namen „Luxemburger dite « Luxemburger Gaswerk» et portant apGaswerk" so wie deren Statuten genehmigt probation de ses statuts. werden. Wir W i l h e l m I I I , von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u. Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Vu l'expédition authentique de l'acte reçu le 15 Nach Einsicht der authentischen Ausfertigung janvier 1866 par le notaire Jean-Baptiste Klein des am 15. Januar 1866 durch den Notar Klein de Luxembourg, acte portant constitution et renzu Luxemburg aufgenommenen Actes, enthaltend die Gründung und die Statuten einer anonymen fermant les statuts d'une société anonyme pour Gesellschaft zum Betriebe des Gaswerkes zu Lu- l'exploitation de l'usine à gaz de Luxembourg xemburg, unter dem Namen „Luxemburger Gas- sous le titre de «Luxemburger Gaswerk», pour werk", für deren Errichtung die durch den Art. l'établissement de laquelle société la sanction pres37 des Handelsgesetzbuches vorgeschriebene Er- crite par l'art. 37 du Code de commerce est demandée; mächtigung begehrt wird; Nach Einsicht der Art. 29 n. folg. desselben Gesetzbuches; Vu les art. 29 et suivants du même Code; Nach Einsicht des Gutachtens Unseres Staatsrathes; Vu l'avis de Notre Conseil d'État; Auf den Bericht Unseres General-Directors der Justiz, und nach Einsicht der Berathung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: I. Sur le rapport de Notre Directeur-général de la justice et vu la délibération prise par le Gouvernement en conseil; Avons arrêté et arrêtons: 41 250 Art. 1 er . Art. 1. Die Gründung der anonymen Gesellschaft „Luxemburger Gaswerk" ist erlaubt und die Statuten derselben, wie sie der vorerwähnte Act vom 15. Januar 1866 enthält, find genehmigt. La formation de la société anonyme dite «Luxemburger Gaswerk» est autorisée, et ses statuts tels qu'ils sont relatés dans l'acte prémentionné du 15 janvier 1866 sont approuvés. Art. 2. Art. 2. Unser General-Dnector der Justiz ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Notre Directeur-général de la justice est chargé de l'exécution du présent arrêté. Sœstdyk, le 9 septembre 1866 Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentanl dans le Grand-Duché, HENRI, Soestduck. den 9. September 1866. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogtbum, P r i n z der Niederlande. Der General-Director Durch den Prinzen: der Justiz, Der Secretär, Vannerus. G. d ' O l i m a r t . PRINCE DES PAYS-BAS: Le Directeur général de la justice, VANNERUS. Par le Prince: Le Secrétaire, G. D'OLIMART. Vor unterschriebenem Notar Johann-Baptist Klein, im Amtswohnsitze zu Luxemburg, Hauptstadt des Großherzogthums gleichen Namens, in Gegenwart der unterschriebenen Zeugen erschien: Herr Léon Wurth,, Advokat-Anwalt in Luxemburg wohnend, als Bevollmächtigter des Bankhauses v o n Erlanger und Söhne in Frankfurt am Main (dieses handelnd als Inhaber und Vertreter der ehemaligen Firma Raphaël Erlanger in Frankfurt am Main); laut einer am 6. laufenden Monats dem Herrn Comparenten ausgestellten durch Doktor Johann-Jakob Hoffmann, Notar der freien Stadt Frankfurt beglaubigten Vollmacht, welche ne varietur paraphirt dem gegenwärtigen Akte beigefügt bleibt und mit demselben der Einbuchungs-Formalität unterworfen wird; Welcher erklärte: Das Bankhaus Rapdaël Erlanger hat durch Contract mit der Stadt Luxemburg, vertreten durch das Collegium der Bürgermeister und Schössen, die Concession zur Errichtung und zum Betrieb einer Gasfabrik in Luxemburg, ferner und damit zusammenhängend zur Gaslieferung sowohl für die Privaten als für die Straßenbeleuchtung, die öffentlichen Staats- und Gemeinde-Gebäude und Anstalten i n der Oberstadt und in den Unterstädten Luxemburg, auf dem Bahnhof und Umgegend desselben erworben. Dieser Vertrag (eingebucht zu Luxemburg den 18. October 1864, Band 59, Folio 45, 6 u. folg. Felder, zu dem Rechte von 1348 Fr. 20 Ct., eingezogen durch den Einnehmer Leclerc), trägt das Datum vom 29. Juli 1864 und wurde am 11. October desselben Jahres durch den Herrn General-Director des Innern und der öffentlichen Bauten genehmigt. 251 Der Anstalt ist durch den Vertrag eine alleinige Concession auf die Dauer von vierzig Jahren vom ersten Tage der allgemeinen Gas-Beleuchtung der Oberstadt a n , welcher später auf den 1. August 1865 festgesetzt wurde, gesichert. Da die Anstalt jetzt in vollem Betriebe sich befindet, beabsichtigt das genannte Bankhaus zum Betriebe des Geschäftes eine anonyme Gesellschaft zu gründen und hat zu diesem Zwecke, vorbehaltlich der Genehmigung seitens der Königlich-Großherzoglichen Regierung, folgende Statuten entworfen. I . F i r m a , Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft. § 1. Zwischen dem Vankhause v o n Erlanger und S ö h n e zu Frankfurt am Main einerseits,, und denjenigen Personen, welche sich durch die Erwerbung von Aktien betheiligen weiden andrerseits, wird eine anonyme Gesellschaft nach Maßgabe der Großherzoglich Luxemburgischen Gesetze unter nachfolgenden Bedingungen errichtet. Die Gesellschaft erhält den Namen „Luxemburger Gaswerk." § 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Luxemburg. § 3. Der Zweck der Gesellschaft ist: 1) Die Bereitung von Leuchtgas; 2) Der Betrieb des Beleuchtungsgeschäftes mittelst zugeleiteten Gases in Luxemburg, dessen Vorstädten Pfaffenthal, Grund, Clausen und eventuell in den benachbarten Ortschaften; 3) Der Handel mit den bei der Gasfabrikation zu gewinnenden Neben-Produkten. I I . Grund-Kapital, Actien und Actionnäre. § 4. Das Grund-Capital der Gesellschaft besteht in dreihundertfünfundzwanzigtausend Franken vertheitt in sechshundertfünfzig Aktien auf den Inhaber lautend, à fünfhundert Franken jede. Diese Actien werden mit Dividend-Coupons versehen und die Ausgabe derselben ist den Gründern vorbehalten. § 5. Sollte bei Ausbreitung des Betriebes das Stamm-Capital von dreihundertfünfundzwanzigtansend Franken nicht hinreichend sein, so kann dasselbe in Folge Beschluß einer General-Versammlung durch Ausgabe neuer Aktien oder durch Aufnahme einer Prioritäts-Anleihe entsprechend vermehrt werden. § 6. Die Gesellschaft beginnt ihre Thätigkeit mit dem Tage, an welchem gegenwärtige Statuten durch Königlich-Großherzoglichen Beschluß genehmigt sein werden. Jedoch tritt dieselbe in den Genuß des seit dem 1. August 1865 erzielten Netto-Gewinns ein. — Die Auslagen für die seit dieser Epoche stattgefundenen Hauptröhrenleitung nach der Vorstadt Clausen bleiben selbstverständlich den Gründern zur Last. § 7. Das Bankhaus v o n Erlanger und S ö h n e bringt in die Gesellschaft ein als Aequivalent 252 des oden festgesetzten Aktien-Capitals im Betrage von dreihundertfünfundzwanzigtausend Franken:

  1. a)Die Concession, welche es durch oben erwähnten Bertrag mit der Stadt Luxemburg erworben hat;
  2. b)die Rechte, welche ihm nach demselben Vertrage auf das Gaswerk und seine Dependenzen zustehen;
  3. c)das seit dem 1. August 1865 durch den Betrieb des Gaswerkes erzielte Nettoprodukt Der Gesellschaft fallen ihrerseits sämmkliche von dem Bankhause Raphaël Erlanger im Vertrage mit der Stadt Luxemburg übernommenen Verpflichtungen zur Last. Dagegen hat jeder Actionnär einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen der Gesellschaft. Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat, so lange die Gesellschaft besteht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, so weit dieser nach § 28 der Statuten zur Bertheilung unter die Actionnäre bestimmt wird, § 8, Der Actionnär ist nicht schuldig zu dem Zwecke der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen als den für die Actien statutenmäßig zu zahlenden Betrag. § 9. Das Mienrecht ist untheilbar. Geht das Eigenthum einer Actie auf mehrere über, sokann dieselbe doch nur durch einen vertreten werden. § 10. Die Erhebung der Dividenden geschieht gegen Auslieferung der darüber ausgestellten, für jeden Vorzeiger gültigen Dividenden-Coupons, welche mit den Aktien ausgegeben sind. III. Verwaltung. § 11. Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden verwaltet und deren Interesse wahrgenommen:
  4. a)Durch die General-Versammlung der Aktionnäre;
  5. b)Durch den Berwaltungsrath als Vorstand;
  6. c)Durch zwei von letzterem anzustellende Leiter, für das technische und kaufmännische Fach. § 12. Die General-Versammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Die ordentliche General-Versammlung findet alljährlich spätestens im Monat September statt. Außerordentliche General-Versammlungen sind abzuhalten, wenn darauf antragen
  7. a)Die Inhaber von zusammen den fünften Theil der emittirten Aktien;
  8. b)Der Verwaltungsrath. § 13. Die Berufung zu den ordentlichen wie außerordentlichen General-Versammlungen erfolgt von dem Verwaltungsrath und zwar mindestens drei Wochen vor ihrem Zusammentritt. Zum Erscheinen in den General-Versammlungen ist jeder Inhaber von wenigstens zehn Aktien berechtigt. Eine Vertretung kann dabei geschehen: Für Handlungshäuser durch ihre Procuristen, für Ehefrauen durch ihre Ehemänner, für Wittwen durch großjährige Söhne, für Bevormundete durch ihre Vormünder respective Curatoren, für Aktien-Gesellschaften, Korporationen und Insti- 253 tute durch ihre gesetzlichen Vertreter. I n allen übrigen Fällen kann ein Aktionnär nur durch einen andern stimmberechtigten Aktionnär vertreten werden. Die zur Legitimation erforderlichen Aktien, wie die Bevollmächtigung zur Stellvertretung müssen im Büreau der Gesellschaft, mindestens acht Tage vor der General-Versammlung vorgelegt werden. Der Verwaltungsrath ist berechtigt, eine ihm genügende Beglaubigung der Bevollmächtigungen zu verlangen. . Der Aktionnär empfängt nach Abgabe feiner Legitimation ein Recepisse und die nöthigen Stimm- und Wahlzettel. Bei den Abstimmungen berechtigt der Besitz von über zehn bis zwanzig Aktien zu einer Stimme, von über zwanzig bis vierzig Aktien zu zwei Stimmen, von über vierzig bis sechzig Aktien zu drei Stimmen, von über sechzig bis achtzig Aktien zu vier Stimmen, von über achtzig bis hundert Aktien zu fünf Stimmen und bei je weiteren zwanzig Aktien zu einer Stimme mehr, § 14. Die Besitzer von Jouissance-Aktien (§ 28) sind nicht berechtigt an den Abstimmungen und General-Versammlungen Theil zu nehmen. § 15. Jede in vorschriftsmäßiger Weise berufene General-Versammlung ist beschlußfähig; i n General-Versammlungen jedoch, welche über die Abänderung der Statuten beschließen sollen, muß wenigstens der zehnte Theil, und in General-Versammlungen in denen über die Auflösung, die Liquidation oder die Umgestaltung der Gesellschaft beschlossen werden soll, mindestens der fünfte Theil aller emittirten Aktien vertreten sein. Die Beschlüsse bedürfen in diesen beiden Fällen einer Mehrheit von zwei Drittheilen der vertretenen Stimmen; sonst genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit in letzterm Falle entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei Wahlen das Loos. Die Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel. Den Vorsitz in den General-Versammlungen fuhrt der Vorsitzende des Berwaltungsrathes (§ 21); in dessen Verhinderung der von ihm ernannte Stellvertreter. Der Vorsitzende ernennt zur Prüfung der Stimmberechtigung und zur Aufzählung der Stimmen zwei Scrutatoren. Die Beschlüsse der General-Versammlung werden in ein dazu bestimmtes Register zu Protokoll genommen und von dem Verwaltungsrath, sowie denjenigen Aktionnären, welche dies besonders wünschen, unterzeichnet. Kein Mitglied der General-Versammlung kann verlangen, daß das von ihm abgegebene Votum in das Protokoll aufgenommen werde. Die Beschlüsse sind für alle Aktionnäre bindend. § 16. Vor die General-Versammlung gehören:
  9. a)Der Jahresabschluß mit der Bilanz und dem Geschäftsbericht des Vorstandes (§ 27);
  10. b)Die Wahl der Verwaltungs-Räthe (§ 19); 254
  11. e)Die Grhöhung oder Berminderung des Gesellschafts-Capitals, wie überhaupt eine jede andere Abänderung der Statuten (§ 15):
  12. d)Der Beschluß über die Liquidation nach Ablauf der Concessionszeit oder die Umgestaltung des Anternehmens der Gesellschaft (§ 15):
  13. e)Alle sonstigen, das Interesse der Gesellschaft berührenden Anträge der Gefellschaftsorgane und einzelner Aktionnäre, soweit eine Beschlußfassung darüber durch die General-Versammlung ausdrücklich verlangt wird. Diese Anträge müssen indeß dem Verwaltungsrath schriftlich wenigstens vierzehn Tage vor dem Tage der General-Versammlung eingereicht werden. § 17. Sollte ein Aktionnär oder eine Anzahl von Aktionnären, die einen Besitz von mindestens hundertdreißig Aktien nachzumessen im Stande sind, außer den Generalversammlungen genaue Kenntniß über das gesellschaftliche Unternehmen wünschen, so wird der Verwaltungsrath auf desfallsiges Ersuchen ihnen diese, soweit es ohne offenbare Benachtheiligung der gemeinschaftlichen Interessen geschehen kann, jederzeit in möglichst umfassender Weise gewähren. § 18. Als Verwaltungsrath fungiren fünf von der General-Versammlung erwählte Aktionnäre. Der Verwaltungsrath erneuert sich alljährlich zu einem Fünftheil. Diese Erneuerung beginnt aber erst im vierten Jahre des Bestehens der Gesellschaft. Für den ersten Turnus der Erneuerung werden die ausscheidenden Verwaltungsräthe durch das Loos bestimmt. Sie können sofort wieder gewählt werden. Scheidet vor Ablauf der Amtszeit ein Mitglied aus, so wird dessen Stelle nur bis zu deren Ablauf besetzt. Wenn ein Mitglied in Concurs geräth oder auch nur außergerichtlich seine Zahlungen einstellt, so scheidet dasselbe aus. Jedes Mitglied des Werwaltungsrathes hat bei Antritt seines Amtes zehn Stück Aktien der Gesellschaft in die Kasse derselben niederzulegen. Dasselbe darf diese Aktien während seiner Amtsdauer weder beschweren, veräußern, noch zurückfordern. § 19. Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte auf bestimmte Zeit seinen Vorsitzenden und für Behinderungsfälle desselben einen Stellvertreter. § 20. Der Verwaltungsrath versammelt sich zu gemeinschaftlichen Sitzungen so oft als es nöthig ist, mindestens jedoch alle sechs Monate einmal auf Einladung des Vorsitzenden. Die Verhandlungen des Verwaltungs-Rathes leitet der Vorsitzende desselben oder dessen Stellvertreter. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ueber die gefaßten Beschtüße ist ein Protokoll zu führen. Einer beschlußfähigen Sitzung des Vermaltungsrathes müssen wenigstens drei Vermaltungsräthe beiwohnen. § 21. Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft in allen Beziehungen zu dem Staate, 255 der Stadt Luxemburg und den betreffenden Behörden, sowie gegen dritte bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen. Er kann Anwälte bestellen und alle Befugnisse ausüben, zu welchen eine Special-Vollmacht erforderlich ist, namentlich Vergleiche abschließen und Eide leisten und zuschieben. Er verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und hat insbesondere die Pflicht, die pünktliche Führung des Geschäftes zu überwachen. Er stellt die Leiter an, bestimmt deren Besoldung und die von denselben zu leistende Sicherheit, ertheilt denselben zugleich die nöthigen Instructionen. Ihm allein steht auf deren Antrag der Ankauf von Rohmaterial und die Accordirung der Lieferungen für den Bedarf der Fabrik zu. Er ordnet alle Bauten, Anlagen, m d Röhrenlegungen auf deren Bericht an, setzt die Beleuchtungspreise, soweit sie nicht schon kontractlich bestimmt sind, fest und schließt alle desfallsigen Verträge ab. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter in Gemeinschaft mit einem Mitglieds des Verwaltungsrathes haben die Unterschrift der Gesellschaft und zeichnen alle für dieselbe auszufertigenden Urkunden und Schriftstücke. Die Verwaltungsräthe beziehen neben der Wiedererstattung der ihnen durch ihre Funktionen verursachten Auslagen, für ihre Mühewaltung alljährlich eine Tantième von fünf Prozent desjenigen Reinertrags, welcher nach Berücksichtigung aller der im § 27 vorgeschriebenen Abzüge verbleibt. § 22. Zum Betrieb der Fabrik und zur Erzeugung und Verwerthung der Produkte wird ein technischer, zur commerziellen Besorgung der Geschäfte ein kaufmännischer Leiter angestellt. Die unmittelbare Führung der Geschäfte der Gesellschaft ist denselben, einem jeden für seinen Geschäftszweig, unter persönlicher Verantwortung anvertraut. Sie sind verbunden ihre ganze Thätigkeit diesen Obliegenheiten zu widmen und dürfen bei einem gleichen oder ähnlichen Institute weder direct noch indirect beschäftigt oder betheiligt sein. Dieselben haben auf an sie ergehende Einladung den Sitzungen des Verwaltungsrathes beizuwohnen und alle in ihr Fach einschlagenden Abrechnungen und Berichte abzufassen. § 23. Der technische Leiter muß auf der Fabrik wohnen und kann ohne Erlaubniß des Verwaltungsrathes sich nicht über Vierundzwanzig Stunden lang aus derselben entfernen. Dem kaufmännischen Leiter ist die Comptabilität des Geschäftes übertragen. Er führt die Bücher nach dem System der doppelten Buchhaltung, die Kasse hat er täglich zu revidiren, größere Summen gleich nach Eingang zur zinstragenden Anlage dem Banquier der Gesellschaft zu übergeben und nur die für die laufenden Ausgaben nöthigen Gelder in der Kasse zu belassen. Er läßt am Schlusse jeden Monats sämmtliche Scheine über den Gasverbrauch ausfertigen und unterzeichnet sie eigenhändig. Bei Krankheit oder Verhinderung desselben unterzeichnet ein Mitglied des Verwaltungsrathes diese Scheine. § 24. Dem Fabrikpersonal ist der technische, den Comptoirfunktionen der kaufmännische Leiter vorgesetzt. Die verfügte Annahme oder Entlassung des Personals erfolgt durch ihre Vermittelung. Die Annahme und Entlassung von Tagarbeitern geschieht durch den betreffenden Leiter allein, ohne Mitwirkung des Verwaltungsrathes. 256 § 23. Dem Verwaltungsrath steht das Recht zu, seine Befugnisse zeitweiste einem oder mehrern ssiner Mitglieder allein zu übertragen. IV. Bilanz, Tilgung, Reservefonds, Tantième, Dividende. § 26. Die Bücher der Gesellschaft werden am 31. J u l i jeden Jahres abgeschlossen. Am Jahresschlusse wird durch den kaufmännischen Leiter unter Zuziehung des technischen ein Inventar mit genauer Abschätzung der Activen und Passiven (wobei unsichere oder zweifelhafte Posten nur zu ihrem Werthe bei augenblicklicher Realisation anzunehmen sind) aufgenommen und auf dessen Grundlage die Bilanz gezogen. Dieselbe wird dem Verwaltungsrathe zur Prüfung vorgelegt, mit dem Nevisionsbericht des letztern versehen, und nebst einem ausführlichen Rechenschaftsbericht an die General-Bersammlung gebracht, § 27. Bei Feststellung des Reingewinns und Vertheilung der daraus entspringenden EinnahmeUeberschüsse, sind folgende Bestimmungen maßgebend: 1) Zweifelhafte Ausstände werden angemessen herabgesetzt oder blos besonders vorgemerkt. 2) Das Rohmaterial wird zum Ankaufspreis angesetzt. Ist dieser höher als der laufende Preis, so wird der letztere verrechnet. 3) Die Geschäftsspesen und Betriebskosten, sowie die festen Gehalte werden völlig abgeschrieben und den Fabrikations- und Unkosten-Conti belastet; ebenso werden 4) Die Kosten für Retorten, Reparaturen an Gebäuden und Maschinen, sowie kleine Anschaffungen völlig abgeschrieben. 5) Alle bedeutende Anschaffungen werden den Bau-Maschinen- und Geräthschaften-Conti belastet. § 28. Zum BeHufe einer allmähligen Amortisation des Actiencapitals werden jährlich während der ersten zehn Jahre ein Betrag von jährlich dreitausend Franken, wehrend der zweiten zehn Jahre ein Betrag von jährlich sechstausend Franken, während der dritten zehn Jahre ein Betrag von jährlich zehntausend Franken, während der vierten zehn Jahre ein Betrag von jährlich dreizehntausendfünfhundert Franken, Actien, welche durch Verloosung bestimmt werden, zu dem Nominal-Werth eingezogen, zurückbezahlt und durch den Verwaltungsrath vernichtet. Die seitherigen Eigenthümer dieser W i e n participiren indeß auch ferner, und zwar während der ganzen Dauer der Gesellschaft am Reinertrag des Unternehmens. Sie erhatten statt der verloosten Actien Legitimationsscheine (actions de jouissance) nebst dividenden-Coupons; letztere berechtigen zum Empfange der vollen Dividende abzüglich sechs Prozent des ursprünglichen Nominal-Kapitals der Stammaktien von fünfhundert Franken. Von dem noch verbleibenden Jahresgewinne werden
  14. a)fünf Prozent zur Bildung eines Reservefonds;
  15. b)fünf Prozent als tantième an den Verwaltungsrath (§ 21) verwandt und
  16. c)der Rest als Jahres-Dividende an die Aktionnäre vertheilt. § 29. Der Reservefonds soll bis auf die Höhe von fünf Prozent des eingezahlten Actienkapi- 257 tals gebracht und erhalten werden. Derselbe dient zur Deckung der Verluste und baulichen Reparaturen. Zur Vervollständigung einer Dividendenzahlung darf demselben nur dann eine Summe entnommen werden, wenn die General-Versammlung der Actionnäre solches ausdrücklich beschließt, § 30. Die Dividende respective Abschlags-Dividende werden gegen Einlieferung der betreffenden Coupons bezogen. Nicht erhobene Dividende verjähren zu Gunsten des Reservefonds i n fünf Jahren. V. Auflösung der Gesellschaft. § 31. Die General-Versammlung, welche kurz vor Ablauf der Concossionszeit stattfindet, bestimmt, wie die Liquidation des Gesellschaftsvermögens und die Vertheilung ihres Ergebnisses auf die noch vorhandenen Stamm- respective Jouissance-Action einzutreten hat und vorzunehmen ist, und ernennt gleichzeitig vier Actionnäre, welche i n Verbindung mit dem jeweiligen Berwaltungsrathe als Liquidations-Commission, genannte Funktionen zu bewerkstelligen haben. V I . Allgemeine Bestimmungen. § 32. Alle statutenmäßigen Bekanntmachungen sind i n mindestens einem Luxemburgischen und einem Frankfurter Blatt einzurücken, die vom Verwaltungsrathe hierfür bestimmt werden. V I I . Schlußhestimmungen. § 33. Den gegenwärtigen Statuten unterwirft sich jeder Aktionnär durch die Thatsache, daß er eine Aktie erwirbt. Worüber Akt aufgenommen zu Luxemburg, i n der Schreibstube, am 15. Januar 1866, in Beisein der Hrn. Carl Rouckert, Klempner und Carl Buster, Schuster, beide i n Luxemburg wohnend, als zugezogene Instrumentszeugen. Und nach Vorlesung i n Beisein der Zeugen an den Herrn Gomparenten, alle dem Notar nach Namen, Stand und Wohnort bekannt, hat der Herr Comparent mit den Zeugen und dem Notaunterschrieben. Gezeichnet: L. Wurth, Ch. Ruckert. Buster. Klein. Enregistré huit rôles sans renvoi avec cinq mots rayés, à Luxembourg, le 16 janv. 1866, volume 206, folio 54, case 7. Reçu 2 frs. et 15 cts., savoir principal frs. 1 7 0 , 20% 0 45, ensemble frs. 2 15. Le Receveur, signé: W E L L . I. 26 a 258 Ahschrsit der Bollmacht. Das unterzeichnete Bankhaus in Frankfurt a. M . von Erlanger u n d Söhne, als Rechtsvertreter der Firma Raphaël Erlanger. ertheilt hierdurch an Herrn Advocaten Léon Wurth i n Luxemburg VollmachtzumBetriebe des Luxemburger Gaswerkes, eine anonyme Gesellschaft zu gründen, di< Statuten derselben auf Grund des dem Mandator mitgetheilten Projektes festzustellen, das Luxemburger Gaswerk nebst dervonder Stadt Luxemburg zum Betriebe desselben erworbenen Concession einzubringen, die Approbation der Statuten zu beantragen und i m Allgemeinen das Vollmachtgebende Bankhaus bei allen Geschäften zu vertreten, welche die Gründung dieser anonymen Gesellschaft zum Zweck haben werden. Frankfurt a . M . 6. Januar 1866. Gezeichnet: v o n Erlanger u n d Söhne. Barstehende Unterschrift des hiesigen, Bankhauses unter der Firma »von Erlanger und Söhne «wird hierdurch auf Ersuchen als ächt beglaubigt. Frankfurt a. W. Ken 6. Januar 1866. Gezelchnet: Dr. Johann Jakob, Hoffmann, Notar der freien Stadt Frankfurt. Johann Udam Daniel Pauli, als Zeuge. Karl R e i s , als Zeuge. Visé pour timbre, volume 28, numéro 927 et enregistré sans renvoi à Luxembourg, le 16. janvier 1866 volume 61, folio 40, case 2. Reçu 3 francs et 5 centimes, savoir pour timbre » 90, pour pouvoir 1 70, 26% » 45, ensemble frs, 3 05. Le Receveur, signé : W E L L . Gehört zum Königl.-Großh. Beschluß vom 9. September 1866, N° 533- Der Secretär für die Luxemburgischen Angelegenheiten, G. d'OIimart. Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 9 septembre 1866, N° 533a. le Secrétaire pour les affaires du Grand-Duché, G. D ' O L I M A R T . 259 Königl.-Großherzogl. Beschluß vom 11. September 1 8 6 6 , die Errichtung einer Post-Distribution zu Hosingen betreffend. Arrêté royal grand-ducal du 11 septembre 1866, portant création d'une distribution des postes à Hosingen. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Nach Einficht des Art. 2 des Königl.-Großh. Beschlusses vom 20. August 1842 über die Einrichtung der Postverwaltung; Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Vu l'art. 2 de l'arrêté royal grand-ducal du 20 août 1842, portant organisation de l'administration des postes ; Auf den Bericht Unseres General-Directors der Justiz, und nach Einsicht der Berathung der Regierung im Conseil; Sur le rapport de Notre Directeur-général de la justice, et vu la délibération prise par le Gouvernement en conseil ; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1. Avons arrêté et arrêtons: Art. 1 e r . Vom 1. October 1866 ab ist zu Hosingen ein Poftdiftributionsbüreau errichtet. Art. 2. Il sera établi, à partir du 1er octobre 1866, un bureau de distribution des postes à Hosingen. Art. 2. Der Bezirk dieses Bureau wird durch Unsern General-Director der Justiz, welcher beauftragt ist, die durch die Diensteinrichtung erforderlichen Maßregeln zu treffen, bezeichnet. Le ressort de ce bureau sera fixé par Notre Directeur-général de la justice, qui est autorisé à prendre les mesures nécessaires pour l'organisation du service. Art. 3. Unser vorerwähnter General-Director ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher ins „Memorial eingerückt werden soll, beauftragt. Art. 3. Soestdyk, le 11 septembre 1866. Soestdyck, den 1 1 . September 1866. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, P r i n z der Niederlande. Der General-Director der Justiz, Vannerus. Notre Directeur-général susdit est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial du Grand-Duché. Durch den Prinzen: Der Secretär, G. d ' O l i m a r t . Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Directeur-général de la justice, VANNERUS. Luxemburg. — Druck von V. Bück. Par le Prince : Le Secrétaire, G. D'OLIMART.

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