229 Memorial MEMORIAL des Du Großherzogtums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Erster Theil. PREMIÈRE PARTIE. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. Freitag, 27. December LÉGISLATIFS
§.
- Absatz 2 erwähnten Fabriken unterliegen der Kontrole des nächstgelegenen Zoll-Amts. 235 §.
- Durch
§.
- gedachte Anweisung kann jeder Salzwerks-Besitzer nach näherer Anordnung der Zoll-Verwaltung verpflichtet werden:
- dafür Sorge zu tragen, daß der Zugang zu den Siedegebäuden und den Trocken-Räumen, sowie zu den Räumen, in welchen Steinsalz ausgeschieden oder zerkleinert w i r d , leicht beaufsichtigt und durch sicheren Verschluß behindert werden kann;
- die Salzmagazine so einzurichten, daß sie vor gewaltsamer oder heimlicher Entfernung des Salzes genügend gesichert sind, und die zur Anlegung des steuerlichen Mitverschlusses erforderlichen Einrichtungen zu treffen;
- das Salz nur in den dazu angemeldeten Gefäßen, Vorrichtungen und Räumen außzubewahren;
- über den Betrieb des Salzwerks und das gewonnene und verabfolgte Salz genau Buch zu führen und die betreffenden Bücher den Zoll- beziehungsweise Steuer-Beamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen;
- Personen, welche Salzhandel betreiben oder durch ihre Angehörigen betreiben lassen, auf dem Salzwerk keine Beschäftigung zu gewähren, und den Eintritt in das Salzwerk unbefugten Personen zu untersagen;
- in den Wohnungen, welche sich innerhalb der Salzwerts-Lokalitäten und der zugehörigen Höfe oder in baulicher Verbindung mit den Salzwerken befinden, Satz irgend welcher Art nicht in größerer als der von der Zollbehörde gestatteten Menge aufzubewahren;
- die nöthigen Vorrichtungen zum Verwiegen und zur Denaturirung des Salzes (Unbrauchbarmachung zum Genuß für Menschen), so wie die Stoffe zur Denaturirung zu beschaffen, und das dazu erforderliche Personal zu stellen;
- der Zoll-Verwaltung auf Verlangen, gegen eine in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung durch die Regierung festzustellende Entschädigung, ein angemessenes Lokal Behufs der Geschäftsführung, des Aufenthalts und der Uebernachtung der Beamten zu stellen;
- den Salzwerkshof auf Verlangen der Zollbehörde mit einer angemessenen Umfriedigung — deren Kosten die Staatskasse bei der ersten Einrichtung zur Hälfte trägt — zu umgeben und während der Nacht verschlossen zu halten; zu 8 und 9 vorbehaltlich der am Schlusse des §. 4 hinsichtlich neuer Werke ausgesprochenen Verpflichtung. Die Verpflichtungen zu 2 bis 7 können auch den Besitzern von Fabriken, in denen Salz als Nebenprodukt gewonnen wird, auferlegt werden. Wird die Erfüllung einer der vorbezeichneten Verpflichtungen verzögert oder verweigert, so kann, nach vorheriger Androhung, der Betrieb der Saline, des Salzbergwerks oder der Fabrik von Unserm General-Director der Finanzen nach Anhörung der Bergpolizeibehörde so lange untersagt werden, bis der zu stellenden Anforderung genügt ist. §.
- Gewerkschaften, Korporationen oder Gesellschaften, welche Sahwerke besitzen und Allein-Besitzer, welche den Betrieb ihrer Salzwerke nicht unmittelbar leiten, sind verbunden, zur Erfüllung 236 der ihnen der Zoll-Verwaltung gegenüber obliegenden Verpflichtungen einen auf dem Sahwerke regelmäßig anwesenden Vertreter zu bestellen, für dessen Handlungen und Unterlassungen sie haften. Alles auf einem Salzwerk oder in einer Fabrik gewonnene Salz, sobald es zur Lagerung reif ist, desgleichen das Schmutz- und Fegesalz muß von dem Besitzer in sichere, unter steuerlichem Mitverschluß stehende Räume (Salzmagazine) gebracht werden, und darf in der Regel erst aus diesen in den Verkehr oder zum Gebrauch des Besitzers gelangen. M i t der, nur nach zuvoriger Anmeldung und Abfertigung zulässigen Entnahme des Salzes aus diesen Magazinen tritt die Verpflichtung ein, die Steuer zu erlegen, sofern nicht Abfertigung auf Begleitschein, namentlich behufs Versendung in andere (Packhofs-) Magazine, stattfindet. Hinsichtlich der Begleitscheine und der aus der Unterzeichnung und Empfangnahme derselben erwachsenden Verpflichtungen finden die dieserhalb in dem Zollgesetz und der Zollordnung enthaltenen Vorschriften und die zu deren Ausführung getroffenen Anordnungen auch auf inländisches Salz Anwendung. Für Begleitscheine und Bleie werden keine Gebühren erhoben. Von allen Salzwerken darf Salz nur in Mengen von mindestens einem halben Zentner verabfolgt werden. §.
- Der Verkehr mit versteuertem oder in denaturirtem Zustande steuerfrei abgelassenen Salze unterliegt, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen, keiner steuerlichen Kontrole.
- Für den Bereich der Salzwerke und Fabriken (§. 3 am Schluß), sowie auf Personen, welche solche verlassen, finden die Bestimmungen in den §§. 37 und 39 des Zollgesetzes und in den §§. 83 84 87 91 96 106 107 und 113 der Zollordnung Anwendung. Dieselben Bestimmungen können für den viertelmeiligen Umkreis derjenigen Salzwerke, welche als gehörig umfriedigt nicht anerkannt werden, durch eine von Unserem GeneralDirector der Finanzen zu erlassende Bekanntmachung in Anwendung gebracht werden.
- Die mit außervereinsländischen Nachbarstaaten bezüglich des Salzuerkehrs bestehenden Uebereinkünfte bleiben in Kraft.
- Salzhaltige Quellen, deren Soole zur Versiedung nicht benutzt wird, sowie Mutterlauge kann die Zollbehörde unter Aufsicht stellen (unter Verschluß nehmen), um mißbräuchliche Verwendung zu verhüten.
- Strafbestimmungen. §.
- Wer es unternimmt, dem Staate die Abgabe von inländischem Salze zu entziehen, ist der Salzabgaben-Defraudation schuldig und soll mit der Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche die Defraudation verübt ist, und mit einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zehn Thaler beträgt, bestraft werden. 237 Kann die Konfiskation selbst nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung des Werths der Gegenstände zu erkennen. Daneben ist die Abgabe mit zwei Thalern für den Zentner zu entrichten. Ist die Defraudation durch unerlaubte Gewinnung oder Raffinirung von Satz verübt (§. 3 , so verfallen auch die dazu benutzten Geräthe (Siedepfannen, Kessel u. s. w.) der Konfiskation Im ersten Wiederholungsfalle, nach vorangegangener rechtskräftiger Verurtheilung, wird die nach §. 11 außer der Konfiskation eintretende Strafe verdoppelt, in jedem ferneren Rückfall vervierfacht. Mißbräuchliche Verwendung des steuerfrei oder gegen Erlegung der im §. 20 erwähnten Kontrole-Gebühr empfangenen Salzes (§. 13 Nr. 6) zieht außerdem den Verlust des Anspruchs auf steuerfreien Sahbezug nach sich. §.
- Die Defraudation wird als vollbracht angenommen:
- wenn Salz den Bestimmungen des §. 3 zuwider, oder in Anstalten, deren Netrieb auf Grund des §. 7 untersagt ist, gefördert, hergestellt oder raffinirt wird;
- wenn das in den zugelassenen Betriebs-Anstalten gewonnene Salz vor der Einbringung, in die unter steuerlichem Mitverschluß stehenden Magazine ohne ausdrückliche Erlaubniß der Zollbehörde aus den Siederäumen entfernt oder verbraucht wird;
- wenn Salz aus solchen Magazinen ohne zuvorige Anmeldung oder ohne Buchung in den dazu bestimmten Registern weggeführt wird;
- wenn auf Salzwerken oder deren Zubehörungen, sowie in Fabriken (§. 3 am Schlusse) Salz in anderer als der nach §. 7 gestatteten Weise und Menge aufbewahrt wird;
- wenn Sah von Salzwerken oder von Fabriken (§. 3 am Schlusse) zu einer anderen als der von der Zollbehörde vorgeschriebenen Zeit oder auf anderen als den von derselben vorgeschriebenen Wegen entfernt wird;
- wenn Wer das unter Steuerkontrole oder unter Kontrole der Verwendung befindliche Salz eigenmächtig verfügt oder das steuerfrei oder gegen Kontrolegebühr abgelassene Salz zu anderen als den gestatteten Zwecken verwendet wird;
- wenn Personen, welche sich nach §. 10 Nr. 1 über den Bezug des von ihnen transportirten Salzes auszuweisen haben, ohne Ausweis betroffen werden;
- wenn Soole oder Mutterlauge ohne Erlaubniß der Zollbehörde zu anderen Zwecken als denen der Versiedung in deklarirten Salzwerken oder Fabriken aus Soolquellen, Gradirwerken oder Soolbehältern (Mutterlaugebehältern) entnommen oder verabfolgt wird. Das Dasein der Defraudation und die Anwendung der Strafe derselben wird in den vorstehend aufgeführten Fällen lediglich durch die bezeichneten Thatsachen begründet. Kann jedoch der Angeschuldigte vollständig nachweisen, daß er eine Defraudation nicht habe verüben können oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach §. 15 statt. I. 34a 238 §.
- Ein Salzwerks-Besitzer, welcher zum zweitenmale wegen einer, von ihm selbst verübten, Salzabgaben-Defraudation rechtskräftig verurtheilt wird, verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung die Befugniß zur eigenen Verwaltung seines Salzwerks. Dieser Verlust hat die Wirkung des im §. 7 gedachten Verbots. §.
- Die Verletzung des amtlichen Verschlusses von Salz ohne Beabsichtigung einer Gefälle-Hintuziehung, ferner die Uebertretung der Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung, sowie der in Folge derselben erlassenen und öffentlich oder den Salzwerks-Besitzern und Fabrikanten, welche Salz als Nebenprodukt gewinnen oder solches steuerfrei oder gegen Kontrole-Gebühr beziehen, besonders bekannt gemachten Ausführungs-Vorschriften, für welche keine besondere Strafe angedroht ist, wird mit einer Ordnungsstrafe von einem bis zehn Thalern geahndet. §.
- Kann das Gewicht der Gegenstände, in Bezug auf welche eine Salzabgaben-Defraudation verübt ist, nicht ermittelt und demgemäß der Betrag der vorenthaltenen Abgabe, sowie die danach zu bemessende Geldstrafe nicht berechnet werden, so ist statt der Konfiskation und der Geldstrafe auf Zahlung einer Geldsumme von zwanzig bis zweitausend Thaler zu erkennen. §.
- Hinsichtlich der Verwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen und der subsidiären Haftung dritter Personen finden die Bestimmungen i n den §§. 3, 16 und 19 des Zollstrafgesetzes und hinsichtlich der Anerbietungen von Geschenken an die mit Kontrolirung der Salzabgabe betrauten Beamten und deren Angehörige, sowie auf Widersetzlichkeiten gegen erstere finden die Bestimmungen in den §§. 25 und 26 ebendaselbst Anwendung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe Platz greift. §.
- Auf die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Salzabgaben-Defraudationen finden
§. 26 ff. des Zollstrafgesetzes enthaltenen und die solche abändernden, erläuternden oder ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Der § 60 des Zollstrafgesetzes findet auch auf inländisches Salz Anwendung. I I . Abgabe (Zoll-) von ausländischem Salz. §.
- Auf die Einfuhr von Salz und falzhaltigen Stoffen aus dem Auslande, sowie auf dem Durchfuhr und Ausfuhr finden die Bestimmungen des Zollgesetzes, der Zollordnung und des Zollstrafgesetzes, nebst den solche abändernden, erläuternden oder ergänzenden Bestimmungen Anwendung. Von der Bestimmung Unseres General-Directors der Finanzen hängt es ab, inwieweit eine steuerfreie Lagerung fremden Salzes im Inlande zu gestatten sei. 239 III. Befreiungen von der Salzabgabe. §.
- Befreit von der Sahabgabe (§. 2.) ist:
- das zur Ausfuhr nach dem Zollvereins-Auslande und das zur Natronsulphat- und SodaFabrikation bestimmte Salz;
- das zu landwirtschaftlichen Zwecken, d. h. zur Fütterung des Viehes und zur Düngung bestimmte Salz;
- das zum Einsalzen von Heringen und ähnlichen Fischen, sowie das zum Einsalzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Ausfuhr bestimmt sind und ausgeführt werden, erforderliche und verwendete Salz;
- das zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken bestimmte Salz, jedoch mit Ausnahme des Salzes! für solche Gewerbe, welche Nahrungs- und Genußmittel für Menschen bereiten, namentlich auch mit Ausnahme des Salzes für die Herstellung von Tabacksfabrikaten, Mineralwassern und Bädern;
- das von der Staatsregierung oder mit deren Genehmigung zur Unterstützung bei Nothständen sowie an Wohlthätigkeits-Anstalten verabfolgte Salz. Ueberall ist die abgabenfreie Verabfolgimg abhängig von der Beobachtung der von der ZollVerwaltung angeordneten Kontrole-Maßregeln. Die durch die Kontrole erwachsenden Kosten können in den Befreiungsfällen unter Nr. 2.,
- und
- mit einem Maximalbetrage von 2 Sgr. (7 Kreuzern) für den Zentner von den Salzempfängern erhoben werden. §.
- Unser General-Director der Finanzen wird mit Ausführung dieser Verordnung, welche am
- Januar 1868 in Wirksamkeit tritt, beauftragt und hat die zu diesem Zwecke erforderlichen Anordnungen zu treffen. Walserdingen den
- Dezember
- Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Durch den Prinzen: Der General-Director der Finanzen, Der Secretär, de C o l n e t - d ' H u a r t . G. d'Olimart. 240 Wekanntmachung, betreffend die Ausführung des Königl.-Großh. Veschlusses vom
- Dezember 1867 übet die einer Abgabe von Salz. Erhebung Zur Ausführung des die Erhebung einer Abgabe von Salz betreffenden Konigl.-Großh. Beschlusses vom heutigen Tage wird unter Bezugnahme auf den § 21 desselben Folgendes angeordnet: I . Berechnung der Abgabe. §.
- Die Salzabgabe (§. 2 des Königl-Großh. Beschlusses) wird nach dem Nettogewicht erhoben. Es ist zulässig, das Nettogewicht bei Salz in Säcken durch Abzug einer Normal-Tara von Einem Procent vom Bruttogewicht festzustellen. Dieses darf jedoch nicht geschehen, wenn das Gewicht der Säcke augenscheinlich unter diesem Tarasatze bleibt, oder wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich Nettoverwiegung, oder Verwiegung der Tara beantragt. Bei der Erhebung ist die Bestimmung unter N r . l X . der dritten Abtheilung des Zolltarifs auch auf inländisches Salz anzuwenden. II. Kontrole und Abfertigung. A. Inländisches S a l z . §.
- Die i m §. 4 des Königl.-Großh. Beschlusses gedachte Nachweisung muß namentlich enthalten:
- Angabe der vorhandenen Salzquellen oder Bohrlöcher, der zugehörigen Schächte, Stollen, Brunnen u., auch des Salzgehalts der einzelnen Soolquellen, beziehungsweise der zu versiedenden Soole nach Procenten;
- die Aufführung sämntlicher zu dem Werke gehörigen feststehenden Geräthe und Vorrichtungen, a l s : Soole-Reservoirs, Siedevsannen, Soole-Pumpen, Gradirwerke u.;
- die Bezeichnung des kubischen Inhalts der einzelnen Siedepfannen;
- die Angabe der in den Siederäumen vorhandenen, zur Aufnahme des aus den Pfannen gezogenen Salzes vor dem Transport nach den Trockenräumen dienenden Vorrichtungen und Gefäße. Zugleich ist in der Nachweisung darzulegen, i n welcher Weise den Vorschriften des §. 7 des Königl.-Großh. Beschlusses entsprochen ist. Dieser Nachweisung, welche für die Salzwerke mit der im §. 3 des Königl.-Großh. Beschlusses vorgeschriebenen Anmeldung verbunden werden kann, muß ein Grundriß des Salzwerks, welcher die sämmtlichen Baulichkeiten, die Lage der vorstehend unter Nr. 2 genannten Geräthe und Vorrichtungen, der Trockenräume und der Lagerungs-Magazine ergiebt, i n zweifacher Ausfertigung hinzugefügt werden. 241
§. 4 des Königl-Großh. Beschlusses gedachte Anzeige wegen Veränderungen ist dem Salz-Steueramte zur weiteren Veranlassung und zwar früher als mit der Veränderung begonnen wirb, zu übergeben. §. 3.
§. 6 des Königl.-Großh. Beschlusses gedachte Kontrole wird für jedes Salzwerk durch ein Salz-Steueramt geübt, dessen Funktionen auf Staats- oder unter Staats-Verwaltung stehenden Salzwerken theilweise auch durch Salzwerks-Beamte ausgeübt werden können. §. 4. Bis auf Weiteres hat jeder Salzwerks-Besitzer
§. 7 der Verordnung unter Nr. 1 bis 6 ausgesprochenen Verpflichtungen zu erfüllen. Derselbe ist überdies verpflichtet:
- das Salz aus den Siederäumen unmittelbar in die Magazine oder in die Trockenräume und ebenso aus diesen unmittelbar in die Magazine zu bringen, mithin die Niederlegung des Salzes in keinem anderen Raume zu gestatten;
- die Kontrole-Beamten von dem Zeitpunkte des Beginns des Transports des Salzes aus dem Trockenraume in das Magazin vorher benachrichtigen zu lassen;
- die über den Betrieb der Saline (des Salzbergwerks) und das gewonnene Salz zu führenden Bücher dem Salz-Steueramte zur Siegelung und Folürung vorzulegen;
- die Betriebsgebäude, soweit es die Arbeiten gestatten, verschlossen zu halten, den Eintritt in dieselben aber außer den Zoll-Beamten, den Bergwerks-Beamten und solchen Personen, welche das Salzwerk aus technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Gründen besuchen, nur den auf dem Salzwerke beschäftigten Personen zu gestatten. §.
- Den mit der Kontrole beauftragten Beamten, sowie deren Vorgesetzten steht zu allen innerhalb der Betriebs-Anstalt belegenen Lokalitäten und Gebäuden, soweit solche nicht lediglich als Wohnräume benutzt werden, der Zutritt jederzeit, also auch außerhalb der Dienststunden frei. §.
- I n den Wohnungen, welche sich innerhalb der Salzwerks-Lokalitäten und zugehörigen Höfe oder in baulicher Verbindung mit den Salzwerken befinden, darf Salz irgend welcher Art nicht in größeren Mengen als zehn Pfund auf den Kopf der Bewohner aufbewahrt werden. §.
- Die Dienststunden der Satz-Steuerämter sind mit thunlichster Rücksicht auf den Salzwerksbetrieb für jedes Salzwerk von der Zolldirection besonders festzustellen. §.8.
§. 9 des Königl.-Großh. Beschlusses gedachte Anmeldung der Entnahme von Salz aus den Magazinen muß enthalten:
- die Menge des zu entnehmenden Salzes nach Gewicht, sowie dessen Gattung;
- die Bezeichnung, sowie die Zahl der Kolli, desgleichen das Einzelgewicht der letzteren, sofern dasselbe ein verschiedenes ist; 242 I.
- den Namen der Transportanten;
- den Bestimmungsort und den Namen des Empfängers;
- die begehrte Abfertigungswelse;
- etwaige sonstige Anträge. Es ist zu dieser Anmeldung das unter I. anliegende Muster zu verwenden; für Salzabfälle (§§. 11 und 13) genügt mündliche Anmeldung. Wird ausnahmsweise die Entnahme von Salz unmittelbar aus den Siede- oder Trockenräumen gewünscht, so bleibt wegen der anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln besondere Bestimmung vorbehalten. Der Hausbedarf der Salzwerks-Besitzer, Beamten und Ardeiter an Salz darf nur in längeren, mindestens vierteljährlichen Zeitabschnitten auf besondere schriftliche Anmeldung nach zuvoriger Versteuerung entnommen werden. Das zu entnehmende Salz wird in Gemäßheit der Anträge des Salzwerks-Besitzers im Falle der sofortigen Versteuerung des Salzes oder der Empfangnahme unter Anschreibung auf SteuerKredit, sowie im Falle der Versendung denaturirten Salzes in den freien Verkehr gesetzt und für jeden Transport ein Versendungsschein nach dem anliegenden Muster I I . ausgestellt, welcher II. zur Legitimation bei der Abfuhr des Salzes von dem Salzwerke, sowie in dem Salzwerks-Bezirk (§ 10 Nr. 1 des Königl.-Großh. Beschlusses) und im Grenzzollbezirk dient. Auf Begleitschein I. nach dem anliegenden Muster I I I . wird — unter Kollo-, Wagen- oder III Schiffs-Verschluß — das Salz abgefertigt, welches ausgeführt oder zur Niederlage deklarirt, oder unter der Bedingung demnächstiger Denaturirung beziehungsweise der Verwendung unter steuerlicher Aufsicht ohne Erhebung der Salz-Abgabe abgelassen werden soll. Auf Begleitschein I I . nach anliegendem Muster IV. wird dasjenige Salz abgefertigt, für welches IV. lediglich die Erhebung der festgestellten Abgabe auf ein anderes, dazu befugtes Amt überwiesen werden soll. Zur Erledigung von Begleitscheinen über Salz sind die Aemter befugt, denen die Erledigung von Begleitscheinen I. beziehungsweise I I . über zollpflichtige Waaren zusteht; andere Aemter bedürfen hierzu der Genehmigung des General-Directors der Finanzen. I m Uebrigen greifen für diese Begleitscheine dieselben Bestimmungen Platz, welche für
Zollverkehr ausgestellten Begleitscheine ertheilt worden sind. Nachdem die Abfertigung erfolgt ist, muß das Salz sofort von dem Salzwerke und dessen Hofraum entfernt werden. Ausnahmsweise kann gestattet werden, daß versteuertes oder denaturirtes Salz in Lagerräumen, welche unter Mitverschluß der Zoll-Verwaltung stehen, getrennt von dem übrigen Salze auf den Salzwerken aufbewahrt wird. Die Verabfolgung von Soole und Mutterlauge ist schriftlich anzumelden und nach Maßgabe der diesfälligen besonderen Anweisung zu behandeln. 243 §.
- Die Wegführung des Salzes von dem Salzwerke ist nur statthast:
- innerhalb der Dienststunden des Salz-Steueramts;
- aus den Thoren und auf dm Wegen, welche als Ausgangsstraßen durch Tafeln mit geeigneten Inschriften bezeichnet sind. Ein Gleiches gilt für den Transport von Salz-Abfällen (Schmutz- und Fegesalz, Pfannenstein, Dornstein, Salzschlamm u. dergl.), sowie von Soole und Mutterlauge. Ausnahmsweise dürfen die Salz-Steuerämter das Arbeiten i n den Magazinen und die Wegführung des nach entfernten Orten bestimmten Salzes auch außerhalb der Dienfistunden gestatten. §.
- V. Der von dem Produzenten zu entrichtende Steuerbetrag wird mit dem Schlusse eines jeden Kalendermonats dem Salzwerks-Inhaber bekannt gemacht und ist von diesem binnen drei Tagen nach Empfang der, nach dem anliegenden Muster V. anzustellenden, amtlichen Berechnung bei dem Hauptamte des Bezirks einzuzahlen. Wird Salz auf Begleitscheine, welche von Fabrikanten oder Salzhändlern oder deren Bevollmächtigten extrahirt werden, verabfolgt, so wird hierdurch der Produzent von der Verpflichtung, die Abgabe zu zahlen, entbunden. Gegen genügende Sicherheit kann nach dem Ermessen der Provinzial-Steuerbehörde ein Kredit von drei bis sechs Monaten denjenigen Produzenten und Salzhändlern gemährt werden, welche an Salzabgabe jährlich mindestens 1,000 ThIr. (fünfzehnhundert Gulden) entrichten. Auch bleibt dem Ermessen dieser Behörde überlassen, die Einzahlung der Abgabe bei einer andern Kasse zu gestatten oder anzuordnen. §.
- Salzabfälle (§. 11) bedürfen zur steuerfreien Abfertigung der vorgeschriebenen Denaturirung nicht, wenn sie sich unzweifelhaft bereits in einem Zustande befinden, in welchem sie in gleichem Grade, wie besonders denaturirtes Salz, für Menschen ungenießbar sind. §.
- Die Ausführung des Königl.-Großh. Beschisses wird hinsichtlich der Fabriken, in welchem Salz als Nebenprodukt gewonnen wird, für jede Fabrik durch eine besondere Anweisung regulirt.
- Ausländisches Salz. §.
- Die Abfertigung des vorn Auslande eingehenden Salzes erfolgt nach den für zollpflichtige Gegenstände überhaupt geltenden Bestimmungen. Walferdingen dm
- Dezember 1867, Der General-Director der Finanzen, de C o l n e t - d ' H u a r t . 244 Muster I. Anmeldung. N° ... des Registers über die Versteuerung und Versendung des Kochsalzes. N°... des Registers über die Versendung des denaturirten Salzes. Unterzeichnetes Satzwerk versendet durch (Fuhrmann, Schiffer, Eisenbahn) au (Der nicht erforderliche VordruckistbeiderAusfüllung des Formular zu durchstreichen.) Säcke Tonnen zu gez. Kochà Ctr. Pfd. Salz Steindenatur. Ctr. zusammen Psd. netto brutto und beantragt
- sofortige Versteuerung (Kontirung der Steuer)
- zu Lasten des Salzwerks,
- zu Lasten des Salzhändlers N. b. Abfertigung auf Begleitschein (I.) (II.). b. Denaturirung. Saline den ten 18 . . Das oben bezeichnete Salz ist in Gegenwart des unterzeichneten Kontrolebeamten Ctr. Pfd. verwoge, zu netto Pfd. denaturirt, mit jeder Sack am Kropse mit 1 Blei mit Bleien verschlossen worden jede Tonne mit 2 Bleien an den Böden und äußerlich wie folgt bezeichnet: Saline den ten 18 . . N. N. Steuer-Anfseher. Die Steuer ist mit Thlr. Versendungsscheins Begleitscheins Saline mittelst Sgr. N°. den Pf. erhoben kontirt und das Salz von der Saline abgelassen. ten 18 . . Steuer-Einnehmer. 245 Muster II. N° Versendungsschein. Der Fuhrmann M e i e r ans Holtensen hat heute behufs des Trausports nach dem Steinkruge für Gastwirth Pape 10 Säcke Tonnen Salz, gezeichnet: G. E. 1 — 1 0 . netto 20 Ctr. — Psd. empfangen. entrichtet Die Steuer ist kontirt mit 40 Thlr. — Sgr. — Pf. Legitimation für den Grenzbezirk Inhaber nimmt den Weg über nachbenannte Ortschaften: Gegenwärtige Bescheinigung ist zum Answeise des Transports im Grenzbezirke nur bis und außer demselben bis gültig. 18 . . den ten Königl-Großherzoglickes Salz-Steuer-Amt. N. N. Zur Rachricht. Versendungsscheine für denaturirtes Salz werden auf farbigem (rothem) Papier gedruckt. I. 34b 246 Vermerke. Erledigungs-Bescheinigungen. 1) Der Begleitschein ist abgegeben am Empfangs-Register Blatt N° ten 186 und eingetragen in Begleitschein- 2) Revisionsbefund a. in Betreff des Verschlusses: b. in Bezug auf Gattung und Menge: Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigen: 3) Nachweis des Ausgangs (der Denaturirung): Der Ausgang (die Denaturirung) ist am ten VorMittags Uhr erfolgt. Nach- Hierauf bescheinigt das unterzeichnete Amt, daß vorstehender Begleitschein vollständig erledigt ist. den (Stempel.) ten 186 -Amt. 186 247 Muster III. ( U n i k a t ) dessen genaue Uebeieinstimmung mit dem ( D u p l i k a t ) bescheinigt wird. N° Großherzothum luxemburg. Regleitschein I. über inländisches Salz, für welches die Steuer nicht entrichtet ist. Ausfertigungs-Amt: Empfanfts-Amt: meldete beute dem unterzeichneten Amte an, wohnhaft zu versenden zu wollen und soll der Ausgang Zoll-Amt zu etfolgen. D zu die nachstehend verzeichnete Salzmenge durch cm wohnhaft zu aus dem Zollvereinsgebiete über das Der Kolli Salzgattung. Zahl und A r t Bezeichder nung. Verpackung. BruttoGewicht. NettoGewicht. Ctr. Ctr. Art desanlgelegtenBerschinsses und Anzachl der Bleie, Pfd. Psd. -Salz. übernimmt verlangten Begleitscheine die Verpflichtung, aus diesem von übernehmen die obige Salzladung mit gegenwärtigem Begleitscheine bis zum bei dem Amte zu in unverändertem Zustande und mit unverletztem Verschlusse zur Revision zu stellen oder stellen zu lassen, ingleichen für den entsprechenden Betrag der Salzsteuer zu haften. Diese Verpflichtungen erlöschen nur dann, wenn durch das oben bestimmte Amt bescheinigt sein wird, daß denselben völlig genügt sei. übernehme diesen Begleitschein und mit Für die vorstehend angegebene Verpflichtung demselben die vorstehend angegebenen Verpflichtungen. ist Sicherheit geleistet. den ten 186 D Unterschrift des Unterschrift des Bürgen: den ten Königl.-Großherzogliches (Stempel.) Begleitschein-Extrahenten: 186 Salz-Steuer-Amt. 248 Muster IV. N° (Unikat) dessen genane Uebereinstimmung mit dem ( D u p l i k a t ) hierdurch bescheinigt wird. Großherzogthum Luxemburg. Begleitschein I I . über inländisches, zur Erhebung der Salzsteuer versendetes Salz. Empfaugs-Amt: Ausfertigungs-Amt: D , wohnhaft zu meldete heute dem unterzeichneten Amte wohnhaft in die nachstehend verzeichnete Salzmenge zur Versendung durch an den , wohnhaft in Der Kolli Salzgattung. Zahl und Art der Verpackung. Bezeichnung. BruttoGewicht. NettoGewicht. Ctr. Ctr. Psd. Psd. Betrag der Salzsteuer. Thlr. Sgr. Ps. m i t d u n Antrage an, den oben angegebenen, durch spezielle Verwiegung des Salzes hier ermittelten Steuerbetrag mit einzahlen zu lassen. bei dem Amte i n Gegenwärtiger Begleitschein muß bis zum stundeten Steuersumme eingehändigt werden. D e r gestundete Steuerbetrag ist dem vorgenannten Amte m i t der ge- sicher gestellt worden und soll hier eingezogen werden, wenn der Begleitschein bis zum nicht erledigt zurückgekommen ist. übernehme diesen Begleitschein und mit demselben die vorstehend augegebenen Verpflichtungen. den ten Unterschrist des Bürgen: Unterschrift des Begleitschein-Extrahenten: den ten 186 Königlich-Großherzogliches Salz-Stener-Amt. (Stempel.) 249 Vermerke. Erledigungs-Bescheinigung. Der Begleitschein ist Blatt Nummer des Begleitschein-Empfangs-Registers eingetragen und sind die Gefälle mit des Salzstener-Hebe-Registers. unter Nummer hier gebucht worden. den ten 186 Amt. (Stempel.) 350 Muster V. Uachweisung der (...) zu des Zalzwerksinhabers im. Monate verübfolgten Salzmengen, für welche die Steuer noch zu entrichten ist. Des Registers über die Besteuerung und Bersendung Salzmenge, Nettogewicht. des Kochsalzes, sowie der Anmeldung Ctr. Summa. Davon beträgt die Steuer Thlr. Sgr. Pf. den ten 186 Königl.-Großh. Salz-Steuer-Amt. Der unterzeichnete Salzwerksbesitzer erkennt die Richtigkeit der obigen Bercchnung hierdurch an und beautragt bei dem Haupt-Zoll-Amte zu die Ausbribung des obigen Betrages auf Kredit, verpflichtensichauch,diesesAnerkenntniß, sobald der darin bezeichneteAbgabenbetrageingezahlt wird, zurüchufordern und haftet dem Staate für die nochmalige Zahlung, wenn er dies Anerkenntniß zurückzunehmen unterläßt. den ten 186 Psd. Die nebenberechnete Steuer ist gebucht im Haupt-Journal Nr. ) Kredit-Journal Nr. Haupt-Manual Seite Nr. ) Kredit-Mauual Seite Nr. H.-A.-Reudant. Luxemburg, — Druck von V . Bück. H.-A.-Controleur