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125 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Erster Theil. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. PREMIÈRE PARTIE. Acte d

125 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Erster Theil. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. PREMIÈRE PARTIE. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. ACTES L É G I S L A T I F S N°

  1. ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. Freitag,
  2. M a i
  3. VENDREDI 29 mai
  4. Mit dem
  5. Juni 1868 treten zu Folge des Handels- und Zollvertrages mit Oesterreich vom
  6. März d.I. in der Tarifirung der nachverzeichneten Gegenstände folgende Aenderungen ein : I. V o m Eingangszolle b e f r e i t werden folgende Gegenstände: 1) Baryt, schwefelsaurer, gepulvert (aus Nr.
  7. a. Anmerkung 4.) ; 2) Eisenvitriol (grüner) (aus Nr.
  8. a. Anmerkung 7.); 3) Grünes Hohlglas (Glasgeschirr) (Nr.
  9. a.); 4) Borsten (aus Nr.
  10. b.); 5) Cichorien, getrocknete (aus Nr.
  11. p. 2.); 6) Nudeln, Sago und Sago-Surrogate (aus Nr.
  12. q. 1.); 7) Graues Lösch- und Packpapier, Pappdeckel, Preßspäne, künstliches Pergament; Papier zum Schleifen oder Poliren; Schieferpapier (aus Nr.
  13. a.); 8) Pferde (aus Nr.
  14. a.) und Füllen von Pferden (aus Anmerkung
  15. zu Nr.
  16. a.) II. Im Eingangszolle ermäßigt und anstatt der im Tarif bestimmten mit den nebenbezeichneten Zollsätzen belegt werden folgende Gegenstände: 1) Gebleichte undichte Baumwollengewebe, auch appretirt (aus Nr.
  17. c. 3.) für den Zentner mit 26 Thlr. 20 Sgr, oder 46 Fl. 40 Xr.; 2) Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren, grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack (Nr.
  18. a.) für den Zentner mit 20 Sgr. oder 1 F l . 10 Xr.; 3) Wachholderöl und Rosmarinöl (aus Nr.
  19. a.) für den Zentner mit 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Xr.; 4) Fette Oele zum Medizinalgebrauche (aus Nr.
  20. a.) und zwar: in Fässern für den Zentner 15 Sgr. oder 52½ Xr.; in Flaschen oder Kruken für den Zentner 25 Sgr. oder 1 Fl. 27½ Xr. ; 5) Ammoniak, kohlensaures; Salmiak; Hirschhorn- und Salmiakgeist; Glycerin (aus Nr.
  21. a,) für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52½ Xr.; I. 12 126 6) Ammoniak, schwefelsaures; Wasserglas (aus Nr.
  22. a. Anmerkung 1.) für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52½ Xr. ; 7) Alaun laus Nr.
  23. a. Anmerkung 2.) für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52½ Xr.; 8) Lakritzensaft (aus Nr.
  24. a. Anmerkung 5.) für dm Zentner mit 1 ThIr. 10 Sgr. oder 2 Fl. 20 Xr.; 9) Chromsaures Bleioxyd (aus Nr.
  25. a. Anmerkung 6.) für den Zentner mit 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Xr.; 10) Roheisen aller Art, altes Brucheisen (Nr.
  26. a.) für den Zentner mit 5 Sgr. oder 17½ Xr.; 11) Roher Stahl in Blöcken oder Gußstücken (aus Nr.
  27. b.) für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52½ Xr.; 12) Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen u. dgl.) roh vorgeschmiedet' ist, insofern dergleichen Bestandtheile einzeln fünfzig Pfund oder darüber wiegen (aus Nr.
  28. c. und f.
  29. a.) für den Zentner mit 25 Sgr. oder 1 Fl. 27½ Xr.; 13) Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend, in Masseln oder Prismen (Nr.
  30. Anmerkung
  31. zu b.) für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52½ Xr.; 14) Sensen, Sicheln, einschließlich der Futterklingen (Strohmesser), (aus Nr.
  32. f.
  33. ß.) für den Zentner mit 1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 Fl. 20 Xr.; 15) Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, Glasperlen, Glasschmelz (aus Nr.
  34. c.) für den Zentner mit 20 Sgr. oder 1 Fl. 10 Xr.; 16) Glasplättchen ohne Unterschied der Farbe zur Knopffabrikation (aus Nr.
  35. c. und e.) für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52½ Xr.; 17) Hölzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren und Wagnerarbeiten in einzelnen Theilen in Verbindung mit anderem Glas als Fensterglas in seiner natürlichen Farbe (aus Nr.
  36. f.) für den Zentner mit 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Xr.; 18) Hopfen (Nr. 14.) für den Zentner mit 1 Thlr. 20 Sgr. oder 2 Fl. 55 Xr.; 19) Musikalische Instrumente (Nr.
  37. a. 1.) für den Zentner mit 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Xr.; 20) Uebersponnene Kautschuckfäden (aus Nr.
  38. d.) für den Zentner mit 4 Thlr. oder 7 Fl.; 21) Waaren aus lackirtem, gefärbtem oder bedruckten: Kautschuck, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr.
  39. fallen; feine Schuhe (aus Nr.
  40. d.) für den Zentner mit 7 Thlr. oder 12 F l . 15 Xr.; 22) Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien (Nr.
  41. f.) für den Zentner mit 15 Thlr. oder 26 Fl. 15 Xr.; 23) Kleider und Putzwaaren von Geweben mit Kautschuck oder Guttapercha überzogen oder getränkt, so wie aus Gummifäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien (Nr.
  42. c.) für den Zentner mit 15 Thlr. oder 26 Fl. 15 Xr.; 24) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder, auch Korduan, Marokin, Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder (Nr.
  43. b.) für den Zentner mit 5 Thlr. oder 8 Fl. 45 Xr.; 25) feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Dänischem Leder, von sämisch- und weißgarem Leder, von gefärbtem oder lackirtem Leder und Pergamentauch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr.
  44. 127 fallen; feine Schuhe aller Art (Nr.
  45. d.) für den Zentner mit 7 Thlr. oder 12 Fl. 15 Xr.; 26) Nohes Garn von Flachs oder Hanf, Maschinengespinnst (Nr.
  46. a.
  47. a.) für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52½ Xr.; 27) Gebleichtes, desgleichen bloß abgekochtes oder gebüktes (geäschertes) Leinengarn, ferner gefärbtes Leinengarn (Nr.
  48. b.) für den Zentner mit 1 Thlr. 20 Sgr. oder 2 Fl. 55 Xr. ; 28) Gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten, Tragebänder und Schlänche (aus Nr.
  49. f.) für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52½ Xr.; 29) Künstliche Hefe (aus Nr.
  50. c.) für den Zentner mit 7 Thlr. oder 12 Fl. 15 Xr.; 30) Wein und Most, auch Cider in Fässern und Flaschen, mit Ausnahme von solchen aus Ländern, welche den Zollverein nicht gleich dem meistbegünstigten Lande behandeln (aus Nr.
  51. e.) für den Zentner mit 2 Thlr. 20 Sgr. oder 4 Fl. 40 Xr.; 31) Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokoladen-Surrogate (aus Nr.
  52. n.) für den Zentner mit 7 Thlr. oder 12 Fl. 15 Xr.; 32) Mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedampfte oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Konsumtibilien (Pilze, Trüffeln, Geflügel,Seethiere und dergleichen); zubereitete Fische; zubereiteter Senf (aus Nr. 25 p. 1.) für den Zentner mit 5 Thlr. oder 8 Fl. 45 Xr.; 33) Kraftmehl, Puder, Stärke, Arrowroot, Tapioka (aus Nr.
  53. q. 1.) für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52½ Xr.; 34) Angeleimtes ordinaires (grobes, graues, Halbweißes und gefärbtes) Papier (Nr.
  54. b.) für den Zentner mit 20 Sgr. oder 1 Fl. 10 Xr.; 35) Angeleimtes Druckpapier, anderes als ordinaires (aus Nr.
  55. c.) für den Zentner mit 20 Sgr. oder 1 Fl. 10 Xr.; 36) Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch lackirt (aus Nr.
  56. c. und d.) für den Zentner mit 20 Sgr. oder 1 Fl. 10 Xr.; 37) Alles andere Papier (jedoch mit Ausnahme von Gold- und Silberpapier, von Papier mit Gold- und Silbermustern, von durschlagenem Papier, ingleichen von Streifen von diesen Papiergattungen und von Papiertapeten), auch lithographirtes, gedrucktes oder liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u. vorgerichtetes Papier; Malerpappe (aus Nr.
  57. c.) für den Zentner mit 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Xr.; 38) Fertige, nicht überzogene Schaafpelze, desgleichen weißgemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder Schaaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze (Nr.
  58. b.) für den Zentner mit 3 Thlr. oder 5 Fl. 15 Xr.; 39) Schiefertafeln in lackirten oder polirten Holzrahmen (aus Nr.
  59. d. 2.) für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52½ Xr.; 40) Bürsten und Besen aus Binsen, Gras, Schilf, Heidekrautwurzeln oder Reisstroh, auch in Verbindung mit Holz ohne Politur und Lack (aus Nr.
  60. a. und Nr.
  61. b.) für den Zentner mit 5 Sgr. oder 17½ X.; 41) Hüte aus Holzspan ohne Garnitur (aus Nr.
  62. d. 1.) für den Zentner mit 20 Sgr. oder 1 Fl. 10 Xr.; 128 42) Weißes Porzellan mit farbigen, weder vergoldeten noch versilberten Randstreifen (aus Nr
  63. d.) für den Zentner mit 1 Thlr. 20 Sgr. oder 2 Fl. 55 Xr.; 43) Ochsen und Zuchtstiere (Nr.
  64. b. 1.) für das Stück mit 1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 Fl. 20 Xr.; 44) Kühe (Nr.
  65. b. 2.) für das Stück mit 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Xr.; 45) Jungvieh (Nr.
  66. b.
  67. und Anmerkung zu b. unter c.) für das Stück mit 15 Sgr. oder 52½ Xr.; 46) Spanferkel (Nr.
  68. c. 2.) für das Stück mit 3 Sgr. oder 10½ Xr.; 47) Hammel (Nr.
  69. d.) für das Stück mit 5 Sgr. oder 17½ Xr. III. In Folge der vorstehenden Bestimmungen erfährt die Benennung der Gegenstände i n dem V e r e i n s z o l l t a r i f folgende Abänderungen: 1) in Nr. 2 c. treten an die Stelle der Nr.
  70. folgende Bestimmungen : 3) alle undichte Gewebe, wie Jaconnet, Musselin, Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 2 begriffen sind : . gebleicht, auch appretirt für den Zentner 26 Thlr. 20 Sgr. 46 Fl. 40 Xr. ß. alle andern; dann Spitzen und Stickereien für den Zentner . . . 30 — 52 50 2) in Nr.
  71. a. kommen „fette Oele zum Medicinalgebrauche" in Wegfall; 3) die Anmerkungen zu der Nr.
  72. a. erfahren folgende Abänderungen und Zusätze: Es treten: Eisenvitriol (grüner)" aus der Anmerkung
  73. in die Anmerkung 3.; schwefelsaures Ammoniak und Wasserglas" aus der Anmerkung
  74. in die Anmerkung 4.; „Alaun" aus der Anmerkung
  75. in die Anmerkung 4.; „Lakritzensaft" aus der Anmerkung
  76. in die Anmerkung 8.; „Baryt, schwefelsaurer, gepulvert" aus der Anmerkung
  77. in die Anmerkung 3.; Es werden hinzugefügt : chromsaures Bleioxid" der Anmerkung 1.; Ammoniak, kohlensaures; Salmiak; Hirschhorn-und Salmiakgeist; Glycerin" der Anmerkung 4.; Wachholderöl und Rosmarinöl" der Anmerkung 5.; nach „chromsaure Erd- und Metallsalze" in der Anmerkung
  78. die Worte: mit Ausnahme vonchromsauremBleioxyd." Es gelangt in Wegfall: Ricinusöl, in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Zentner ein Pfund Terpentinöl oder ein Achtelpfund Nosmarinöl zugesetzt worden", in der Anmerkung 4.; 4) am Schlusse der Nr.
  79. b. treten an Stelle der Worte: „einen Zentner" die Worte: fünfzig Pfund"; 129 5) der Anmerkung unter
  80. zu Nr.
  81. b. wird hinzugefügt : „roher Stahl in Blöcken oder Gußstücken"; 6) in Nr.
  82. f.
  83. ß. gelangen „Sensen, Sicheln" in Wegfall und treten der Nr.
  84. f.
  85. a. am Schluß hinzu : 7) die Anmerkung zu Nr.
  86. a. kommt in Wegfall; 8) Behänge zu Kronleuchtern von Glas; Glasknöpfe, Glasperlen, Glasschmelz" treten aus Nr.
  87. c. in Nr.
  88. b.; 9) die Anmerkung zu c. und e. der Nr. 10, erhält folgende Fassung: Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glasplättchen ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung, Kunstglasbläserei und Knopffabrikation gebraucht werden; Glasurmasse"; 10) in der Nr.
  89. treten „Borsten" aus der lit. b. in die lit. a.; 11) in Nr.
  90. e. wird anstatt der Worte: „Fensterglas in seiner natürlichen Farbe" gesetzt: „Glas"; 12) in Nr.
  91. treten „übersponnene Kautschuckfäden" aus lit. d. in lit. c.; 13) in Nr.
  92. d. werden hinzugefügt: „gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten, Tragbänder und Schläuche"; 14) in Nr.
  93. f. wird nach „gebleichte Seilerwaaren" hinzugefügt : "mit Ausnahme der unter d. genannten"; 15) in Nr. 25, tritt au Stelle der lit. c. folgende Bestimmung: c. Lese aller Art, mit Ausnahme der Weinhefe : 1) künstliche, für den Zentner 7 Thlr. — Sgr. 12 Fl. 15 Xr., 11 2) andere, für den Zentner 19 15 16) die Nr.
  94. e. erhält folgende Fassung: e.
  95. Wein und Most, auch Cider in Fässern und Flaschen: a) aus Ländern, welche den Zollverein nicht gleich dem meistbegünstigten Lande behandeln*) für den Zentner 4 Thlr. — Sgr. 7 Fl. — Xr. ß. aus anderen Ländern für den 2 20 4 40 Zentner. *) Diese Bestimmung findet zur Zeit nur auf Portugal Anwendung. Bei Feststellung der Herkunft von anscheinend aus jenem Lande stammendem Weine haben die Zollabfertigungsstellen die Schiffspapiere, Fakturen, kaufmännischen Korrespondenzen u., sowie sonstige zum Nachweis geeignete Papiere zum Grunde zu legen, bei entstehendem Zweifel aber, wegen Anwendung des niedrigeren für Weine aus anderen Ländern bestimmten Zollsatzes, den Fall der Direktivbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
  96. Essig in Flaschen oder Kruken für den Zentner 4 Thlr. — Sgr. 7 Fl. — 17) in der Nr.
  97. n. kommen in Wegfall: Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokolade-Surrogate; 18) an die Stelle der Nr.
  98. p.
  99. tritt folgende Bestimmung: Xr.; 130 p.
  100. a. Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art; Oliven, Kapern, Pasteten; Tafelbouillon, Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren Tafelgenusses ; Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und ChokoladeSurrogate für den Zentner 7 Thlr. — Sgr. 12 Fl. 15 Xr., ß. mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Konsumtibilien (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen); zubereitete Fische; zubereiteter Senf für den Zentner 5 Thlr. — Sgr. 8 Fl. 45 Xr.; 19) in Nr.
  101. p. treten „Cichorien, getrocknete" aus der Nr.
  102. in die Nr. 3.; 20) in Nr.
  103. q. treten „Nudeln, Sago und Sago-Surrogate" aus der Nr.
  104. in die Nr. 2.; 21) an Stelle der Nr.
  105. a. treten die nachstehenden Bestimmungen:
  106. Granes Lösch- und Packpapier; Pappdeckel, Preßspähne, künstliches Pergament; Papier frei. frei. zum Schleifen oder Poliren; Schieferpapier
  107. Fliegenpapier, Gichtpapier für den Zentner — Thlr. 15 Sgr. — Fl. 52½ Xr. 22) der Nr.
  108. b. werden hinzugefügt : „alles ungeleimte Druckpapier; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch lackirt"; 23) Die Nr.
  109. c. erhält nachstehende Fassung : c.
  110. Gold- und Silberpapier; Papier mit Goldoder Silbermuster ; durchschlagenes Papier ; ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen; Papiertapeten; Maaren aus Papier, Pappe oder Pappmasse; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, soweit sie nicht unter b. und d. begriffen ist, für den Zentner 1 Thlr. 10 Sgr. 2 Fl. 20 Xr.
  111. Alles andere Papier, auch litographirtes, bedrucktes oder liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u. vorgerichtetes Papier; Malerpappe für den Zentner 1 Thlr. Sgr. 1 Fl. 45 Xr.; 24) in Nr.
  112. b. werden hinzugefügt : „Schiefertafeln in lackirten oder polirten Holzrahmen"; 25) in Nr.
  113. treten „Strohbesen" aus lit. b. in lit. a.
  114. und „Hüte aus Holzspan ohne Garnitur" aus lit. d.
  115. in lit. b.; 131 26) die Nr.
  116. d. erhält folgende Fassung : d. Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, B i n sen, Fischbein und Palmblättern: 1) ohne Garnitur, für das Stück — Thlr. 2 Sgr. — Fl. 7 Xr. 2) mit Garnitur, auch dergleichen — 4 — 14 aus Holzspan. 27) in Nr.
  117. tritt : „Porzellan, weißes mit farbigen Streifen" aus lit. d. in lit. c.; 28) an die Stelle der Nr.
  118. a. treten folgende Bestimmungen: a.
  119. Pferde frei frei
  120. Maulthiere, Maulesel, Esel für das Stück 1 Thlr. 10 Sgr. 2 Fl. 20 Xr.; 29) die Anmerkung zu Nr.
  121. b. erhält folgende Fassung : „Auf der Grenzlinie von Oberwiesenthal in Sachsen bis Schusterinfel in Baden werden zu dem folgenden ermäßigten Satze eingelassen: für das Stück 1 Thlr. — Sgr. 1 F l . 45 Xr. Zuchtstiere IV. Ueberdieß werden noch die nachstehenden Gegenstände nach den b e i v e r zeichneten Tarifnummern behandelt: 1) Bernsteinöl wie „Leinölfirniß" nach Nr.
  122. a. Anmerkung 4 . ; 2) Besen und Bürsten aus Binsen, Gras, Schilf, Heidekrautwurzeln, Stroh, Reisstroh oder feinen geschälten Ruthen, auch in Verbindung mit Holz ohne Politur und Lack wie Schilfwaaren, ordinaire, ungefärbt nach Nr.
  123. a. 1 . ; 3) Cichorien, gedörrte" wie „Cichorien, getrocknete" nach Nr.
  124. p. 3.; 4) Eisenblech, dressirtes (d.i. geglättetes, jedoch nicht polirtes, wie solches zur Herstellung von Weißblech verwendet wird)" wie „schwarzes Eisenblech" nach Nr.
  125. c.; 5) Fächer aus Holz, auch durchgeschlagen oder mit Schnitzwerk, durchbrochener oder ausgelegter Arbeit oder mit Malerei oder Bildwerk versehen, auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie dadurch nicht unter die Nr.
  126. fallen", wie „feine Holzwaaren" nach Nr.
  127. f.; 6) Federbesen (Abstauber) aus ungefärbten Federn" wie „grobe Bürstenbinderwaaren" nach Nr.
  128. a.; 7) Glaskorallen, Glasgranaten, Glastropfen, auch farbige" wie „Glasperlen" nach Nr.
  129. b.; 8) Herzstücke (Eisenbahnschienen) aus Gußeisen" wie „ganz grobe Gußwaaren" nach Nr.
  130. f. 1.; 9) Hohlglas, weißes zu Lampeubedeckungen (Lampenkugeln, Lampenschirme, Lampenschaale), welches durch Abreiben oder Aetzen der inneren Fläche undurchsichtig gearbeitet, jedoch mit Verzierungen nicht versehen ist", wie „weißes Hohlglas, ungemustertes nach Nr.
  131. b.; 10) Kautschucköl" wie „Theeröl" nach Nr. 36.; 132 11) Lorbeeröl (Lohröl), flüchtiges und butterartiges" wie Oel, anderweit nicht genannt", und zwar: in Flaschen oder Kruken nach Nr.
  132. a. 1., in Fässern nach Nr.
  133. a. 2.; 12) „Möbel, hölzerne, in Verbindung mit Bast-, Binsen-, Schilf-, Stuhlrohr-, Stroh- und Korbgeflechten" wie „hölzerne Hausgeräthe" nach Nr.
  134. e.; 13) „Oel, fettes zum Medizinalgebrauche" wie „Oel, anderweit nicht genannt", und zwar: in Flaschen öder Kruken nach Nr.
  135. a. 1 . ; in Fässern nach Nr.
  136. a. 2.; 14) „Senfpulver oder gemahlener Senf in Blasen, verschlossenen Büchsen, Flaschen, Krügen oder Stanniol" wie „zubereiteter Senf" nach Nr.
  137. p.
  138. ß.;
  139. „Strohpapier, welches auf beiden Seiten oder auch nur auf einer Seite rauh ist, insofern es sich seiner Beschaffenheit nach als Packpapier darstellt", wie „graues Löschund Packpapier" nach Nr.
  140. a. 1.; 16) „Thieröl, rohes (Hirschhornöl) und gereinigtes (Dippelsöl)" wie „Oel, anderweit nicht genannt", und zwar: in Flaschen oder Krucken nach Nr.
  141. a. 1 . , in Fassern nach Nr.
  142. a. 2.; 17) „nicht gebackene, den Nudeln gleichartige Erzeugnisse aus Mehl" wie „Nudeln" nach Nr.
  143. q.
  144. V. Endlich w i r d die in dem amtlichen Waaren-Verzeichnisse zum Vereinszolltarif Seite 230 zu „Packleinwand" enthaltene Bestimmung der dort ersichtlichen Anmerkung in nachstehender Weise modifizirt : „Unter Packleinwand wird ein ungebleichtes, grobes, glattes, auch einfach geköpertes Gewebe (ohne Muster) verstanden, welches nicht über 30 Fäden in der Kette auf einen Preußischen Zoll enthält. Fäden, welche durch das ganze Stück hindurch parallel nebeneinander laufen, ohne von einander abgebunden zu sein, zählen für einen Faden." Vorstehendes wird auf Grund einer Mittheilung des Königl.-Preußischen Finanz-Ministeriums bekannt gemacht. Luxemburg den
  145. Mai
  146. Der General-Director der Finanzen, de Colnet-d'Huart. Erratum. — I m Beschluß vom
  147. Mai 1868, Erratum. — Dans l'arrêté du 26 mai 1868, portant wodurch die Wähler des Cantons Echternach einbe- convocation des électeurs du canton d'Echternach (Mém. rufen werden (Mem. I. Th. S. 124), lies: Dinstag, I , p. 124), lisez: mardi 9 juin, au lieu de mardi 10 juin. den
  148. Juni, statt Dinstag, den
  149. Juni. Luxemburg. — Druck von V. Bück.

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