161 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Erster Theil. PREMIÈRE PARTIE. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. N°
- ACTES L É G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. D o n n e r s t a g ,
- Juli
- JEUDI, 2 Juillet
- Königl.Großh. Beschluß vom
- Juni 1868, wodurch die Zollordnung und das Zollstrafgesetz abgeändert werden. Arrêté royal grand-ducal du 29 juin 1868, portant modification du règlement douanier et de la loi pénale des douanes. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Nach Einsicht der Art. 2 und 3 des Vertrags vom
- Februar 1842 (Mem. 1842, S. 70) und des Art. 2 des Gesetzes vom
- Januar 1854 (Mem. 1854, S. 294); Vu les art. 2 et 3 du traité du 8 février 1842 (Mém. 1842, p. 70), et l'art. 2 de la Loi du 23 janvier 1854 (Mém. 1854, 294); Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen und nach Einsicht der Conseilsberathung der Regierung; Sur le rapport de Notre Directeur-général des finances et la délibération du Conseil de Gouvernement; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Notre Conseil d'État entendu; Haben beschlossen und beschließest: Avons arrêté et arrêtons: Art.
- Art. 1er. Les dispositions suivantes, concertées entre les Nachstehende, zwischen den Zollvereinsstaaten vereinbarte Bestimmungen, wodurch die Zollord- États du Zollverein, et portant modification du nung (Mem. 1842,S.135u. ff.) und das Zoll- règlement douanier (Mém. 1842, p. 135 et suiv.), strafgesetz (ibid., S. 175 u. ff.) abgeändert werden,et de la loi pénale des douanes (ib. p. 175 et suiv.). sollen veröffentlicht werden, um im Großherzog- seront publiées pour avoir force de loi dans le thum Gesetzeskraft zu erlangen und mit dem
- Grand-Duché et pour y entrer en vigueur à partir Juli 1868 in Wirksamkeit zu treten. du 1 e r juillet 1868: I. 15 162 §
- An die Stelle des ersten Satzes im dritten Absatze des § 7 der Zollordnung tritt folgende Bestimmung: „Die Deklaration über Ladungen, von welchen der Eingangszoll mehr als 10 Thaler (17 Fl. 30 Kr.) beträgt, muß, wenn die Waaren zur Weitersendung unter Begleitschein-Kontrole bestimmt sind, zweifach ausgefertigt werden." §
- An die Stelle des § 9 der Zollordnung tritt folgende Vorschrift: „Besitzt der Waarenführer keine Frachtbriefe oder andere über seine Ladung sprechende Papiere, oder nur solche, die zur Anfertigung einer vollständigen Deklaration unzureichend sind, oder über deren Richtigkeit er Zweifel hegt, und ist ihm sonst die Ladung nicht genug bekannt, um die vorgeschriebene Deklaration zu fertigen oder fertigen zu lassen, so hat er, wenn er nicht den höchsten Eingangszoll zu entrichten erbötig ist, in dem Abfertigungspapiere oder besonders schriftlich oder zu Protokoll zu erklären, daß er außer Stande soi, eine zuverlässige Deklaration abzugeben, und hiermit den Antrag auf Vorname der amtlichen Revision zu verbinden. Es erfolgt alsdann von Seite der Zollbehörde spezielle Revision, deren Befund der Waarenführer, welcher für die richtige Stellung der Ladung zur Revision haftet, mit zu unterzeichnen hat. Der Waarenführer muß in diesem Falle sich gefallen lassen, daß die gehörig deklarirten Ladungen, auch wenn sie später eintreffen, in der Abfertigung ihm vorgezogen werden, und daß die Ladung inzwischen auf seine Kosten unter amtlicher Bewachung und Verschlüsse gehalten wird. An Stelle des Waarenführers ist der Waarenempfänger berechtigt, die Menge und Gattung (§ 6 e. der Zollordnung) der eingegangenen Waaren selbst oder durch einen Bevollmächtigten mit der Angabe, welche Abfertigungsweise begehrt wird, zu deklariren, sowie eine bereits abgegebene Deklaration, so lange die specielle Revision noch nicht begonnen hat, zu vervollständigen oder zu berichtigen; der Waarenempfänger haftet, wenn dies geschieht, für die Nichtigkeit der von ihm ergänzten oder berichtigten Deklaration." §
- Der § 44 der Zollordnung hat folgenden Zusatz zu erhalten: „Die Deklaration über Waaren, welche auf Begleitschein I. abgefertigt worden sind, kam von dem Waarenempfänger am Bestimmungsorte, insolange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden hat, hinsichtlich der Gattung und des Nettogewichts der Waaren ergänzt und berichtigt werden. Der Waarenempfänger haftet in diesem Falle für die Nichtigkeit der von ihm ergänzten oder berichtigten Deklaration." §
- Die im §
- der Zollordnung bestimmte Lagerfrist für die i n öffentliche Niederlagen aufgenommenen fremden unverzollten Waaren wird auf fünf Jahre verlängert. 163 §
- An die Stelle des zweiten Absatzes im § 64 der Zollordnung treten folgende Bestimmungen: Ebenso wird von dem Mindergewicht, welches sich bei der Abfertigung der aus der Niederlage zur Eingangsverzollung oder zur Versendung mit Begleitschein abgemeldeten Waaren gegen das im Niederlageregister angeschriebene Gewicht ergibt, der Eingangszoll nicht erhoben, sofern anzunehmen ist, daß das Mindergewicht lediglich durch Eintrocknen, Einzehren, Verstauben, Verdunsten oder gewöhnliche Leckage entstanden sei, namentlich kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ein Theil der Waaren heimlich aus der Niederlage entfernt worden. §
- Die Bestimmung des §
- findet auch Anwendung bei der Abfertigung von Waaren aus Privatlagern, welche unter Mitverschluß der Zollverwaltung stehen (§ 72 der Zollordnung). §
- Auch in denjenigen Fällen, in welchen Gewerbtreibende und Frachtführer bei der Anmeldung an der Zollstätte verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände gar nicht oder in zu geringer Menge oder in einer Beschaffenheit, die eine geringere Abgabe würde begründet haben, deklariren, und deshalb die Kontrebande oder Zolldefraudation als vollbracht angenommen wird, ist dem Angeschuldigten der Nachweis zu gestatten, daß eine Kontrebande oder Zolldefraudation nicht habe verübt werden können oder nicht beabsichtigt gewesen sei. Wird dieser Nachweis geführt, so tritt nur eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern (1 bis 15 Gulden) ein. §
- Der gleiche Nachweis ist fortan überall auch in dem Falle gestattet, wenn über verbotene oder abgabepflichtige Gegenstände, welche aus dem Auslande eingehen, vor der Anmeldung und Revision bei der Zollstätte, oder wenn über derartige zur Durchfuhr oder zur Versendung nach einer öffentlichen Niederlageanstalt deklarirte oder sonst unter Zollkontrole befindliche Gegenstände auf dem Transport eigenmächtig verfügt wird. Wird der Nachweis geführt, so tritt nur eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern (1 bis 15 Gulden) ein. Art.
- Art.
- Notre Directeur-général des finances est chargé Unser General-Director der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher ins de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial. „Memorial" eingerückt werden soll, beauftragt. Soesdijck, le 29 j u i n
- Soesdijck, den
- Juni
- Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Der General-Director Durch den Prinzen: der Finanzen, Der Secretär, de C o l n e t - d ' H u a r t . G. d'Olimart. Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Directeur-général des finances, DE COLNET-D'HUART. Luxemburg. — Druck von V. Bück. Par le Prince : Le Secrétaire, G. D'OLIMART.
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