5 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Erster Theil. PREMIÈRE PARTIE. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. ACTES L É G I S L A T I F S N° 2 ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. Samstag. 18 Januar 1868. Königl.-Großh. Beschluß vom 14. Januar 1868, wodurch die Veröffentlichung der am 21. -October 1867 zwischen dem Norddeutschen Bunde und den vereinigten Staaten von Nord-America abgeschlossenen Post-Convention angeordnet wird. S A M E D I , 18 janvier 1868. Arrêté royal grand-ducal du 14 janvier 1868, portant publication de la Convention postale conclue le 21 octobre 1867 entre l'Union du Nord de l'Allemagne et les Etats-Unis de l'Amérique du Nord. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Nassau, Großherzug von Luxemburg, u., u., u. Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Nach Einsicht der am 21. October 1867 zwischen Vu la convention postale conclue le 31 octobre den Postverwaltungen des Norddeutschen Bundes 1867, entre l'Administration des postes de l'Union und den Vereinigten Staaten von Nord-America du Nord de l'Allemagne et celle des Etats-Unis abgeschlossenen Convention; de l'Amérique du Nord ; Nach Einsicht der seitens des Großherzogthums Vu l'acte d'adhésion du Grand-Duché de LuLuxemburg abgegebenen Erklärung seines Vei- xembourg aux dispositions de cette convention, trittes zu den Bestimmungen jener Convention, et la déclaration d'acceptation y relative du Gouund der betreffenden Annahme-Erklärung seitens vernement Prussien, agissant au nom de la conder preußischen Regierung Namens des Nord- sidération du Nord de l'Allemagne; deutschen Bundes; Nach Einsicht des Art. 10 des Gesetzes vom Vu l'art, 10 de la loi du 12 janvier 1855, au12. Januar 1855, wodurch die Negierung er- torisant le Gouvernement à faire des conventions mächtigt wird Verträge zur Feststellung des Portos destinées à fixer la taxe des lettres, échantillons, von Briefen, Mustern, Zeitungen und Baarschaf- journaux et finances expédiés par les offices étranten, welche von auswärtigen Postämtern an die, gers aux offices du Grand-Duché et réciproquejenigen des Großherzogthums, und umgekehrt, ment; versandt werden; Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom Vu l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1866, porWir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-- I. 2 6 16. Januar 1866 über die Organisation des S t a a t s r a t e s , und in Erwägung daß es dringlich ist d i e Bestimmungen der fraglichen Convention zu veröffentlichen; Auf den Collectiv-Vericht Unseres Etaatsministers, Präsidenten der Regierung, und Unseres General-Directors der Finanzen, und nach Ber a t h u n g der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1. Die Bestimmungen der am 21. October 1867 zwischen den Postverwaltungen des Norddeutschen B u n d e s und den Vereinigten Staaten von NordAmerica abgeschlossenen Post-Convention, sowie der zwischen den beiden Verwaltungen vereinbarte Additional-Artikel sollen behufs Vollziehung, insofern sie die Poftbeziehungen des Großherzogt h u m s Luxemburg mit den Vereinigten Staaten v o n Nord America betreffen, durchs „Memorial" veröffentlicht werden. Art. 2. Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, u n d Unser General-Director der Finanzen sind m i t der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Luxemburg den 14. Januar 1868. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, P r i n z der Niederlande. D e r Staatsminister, Prä- Durch den Prinzen: sident der Regierung, Der Secretär für die E. Servais. Angelegenheiten des D e r General-Director Großherzogthums, der Finanzen, G. d ' O l i m a r t . d e Colnet-d'Huart. tant organisation du Conseil d'État, et attendu qu'il y a urgence de publier les dispositions de la convention dont il s'agit; Sur le rapport collectif de Notre Ministre d'Etal, Président du Gouvernement, et de Notre Directeur-général des finances, et après délibération du Gouvernement en Conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 e r . Les dispositions de la convention postale conclue Ie 21 octobre 1867 entre l'Administration des postes de l'Union du Nord de l'Allemagne et celle des États-Unis de l'Amérique du Nord , ainsi que l'article additionnel concerté entre les doux administrations, seront publiés par la voie du Mémorial afin d'exécution, en ce qui concerne les relations postales du Grand-Duché de Luxembourg avec les Etat-Unis de l'Amérique du Nord. Art. 2. Notre Ministre d'État, Président du Gouvernement et Notre Directeur-général des finances sont chargés de l'exécution du présent arrêté, Luxembourg, le 11 janvier 1868. Pour le Roi Grand-Duc. Son Lieutenant Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Minstre d'État, PréPar le Prince : sident du Gouvernement, Le Secrétaire E. SERVAIS. pour les affaires Le Directeur-général du Grand-Duché, des finances, G, D'OLIMART. DE COLNET-D'HUART. ? Convention. Artikel 1. Zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bundes und den Vereinigten Staaten von NordAmerika soll eine Auswechselung der Correspondenz durch deren beiderseitige Postverwaltungen stattfinden. Diese Correspondenz soll umfassen: 1) Gewöhnliche und recommandirte Briefe, 2) Zeitungen, Bücherpackete, gedruckte Sachen aller Art, (einschließlich der Karten, Pläne, Kupferstiche, Zeichnungen, Photographien, Litographien und aller anderen ähnlichen, auf mechanischem Wege hergestellten Gegenstände, Musikalien-Blätter u. s. w.), sowie Muster oder Warenproben, einschließlich Körner und Sämereien. Diese Korrespondenz soll ausgewechselt werden, sei es, daß dieselbe aus einem der genannten Gebiete herrührt und für das andere bestimmt ist oder daß dieselbe aus solchen fremden Ländern herrührt oder nach solchen bestimmt ist, denen jene Gebiete zur Vermittlung dienen. Artikel 2. Als Answechselungs-Postanstalten sollen gelten:
- a)Seitens des Norddeutschen Bundes: 1) Aachen, 2) Bremen, 3) Hamburg;
- b)Seitens der Vereinigten Staaten: 1) New-Work, 2) Boston, 3) Portland, 4) Detroit, 5) Chicago. Die beiden Postverwaltungen können hierin jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen eine Aenderung durch Aufhebung, sowie durch anderweite Einrichtung von Auswechselungs-Poftanstalten eintreten lassen. Artikel 3. Jede Verwaltung soll für die Zuführung ihrer Posten an die andere Verwaltung auf regelmäßigen Verbindungslinien ihrer Seits die Vorkehrungen treffen und für ihre Rechnung die Ausgaben für die unmittelbare Zuführung entrichten. Die beiden Verwaltungen kommen indeß dahin überein, daß beim Abschluß von Verträgen für die Beförderung der Posten aus Europäischen Häfen oder aus Amerikanischen Häfen jederzeit diejenigen Dampfschiffe und Dampfschiffs-Linien — soweit dies mit den Portosätzen vereinbar ist — benutzt werden sollen, auf welchen die abzusendenden Posten den Bestimmungsort am schnellsten erreichen, und daß, sofern die Beschleunigung im Wesentlichen gleich ist, den günstigsten pecuniären Bedingungen der Vorzug zu geben ist. 8 Es wird ferner verabredet, daß das internationale See- und Land-Transitporto für die geschlössenen Posten zwischen den beiderseitigen Grenzen zunächst von derjenigen der beiden PostVerwaltungen ausgezahlt werden soll, welche für die Vermitteluug der Beförderung tue günstigten pecumären Bedingungen erlangt haben wird, wonächst jeder in solcher Weise von einer Ver»valtung für die andere ausgelegte Bettag pünktlich erstattet werden soll. Artikel 4. Das Normal-Gewicht sür den einfachen internationalen Portosah und die Gewichts-Progression soll 1) für Briefe 15 Grammes betragen; 2) für alle übrigen Correspondenz-Gattungen, welche in dem Paragraph 2 des ersten Artikels bezeichnet sind, soll die abwesende V e r w a l t u n g dasselbe in Bezug auf diejenigen Posten, welche sie der anderen zuführt, i n Uebereinstimmung mit dem Gebrauch ihrer inneren Verwaltung und den üblichen Emrichtungen derselben bestimm e n . Es wird jede Verwaltung der anderen jedoch von dem Normal-Gewicht, welches sie hierbei annimmt, und von jeder spateren Aenderung desselben Nachricht geben. Für jede weitere Stufe des Normal-Gewichts oder einen Theil derselben soll alsdann ein einfacher Portofatz hinzutreten. Das Gewicht, welches von der absendenden Postanstalt festgestellt ist, soll stets a l s maßgebend angenommen werden, es sei denn, daß ein offenbarer Irrthum obwaltet. Man ist jedoch dahin einverstanden, daß, so lange die Deutsche Postverwaltung das Loth a l s NormallGewicht des einfachen Briefes bei der von ihr abgesandten Correspondenz anwendet, dasselbe auch von den Vereinigten Staaten in Bezug auf diejenigen Posten, welche von den Deutschen Verwaltungen eingehen, gleich dem Gewichte von 15 Gramnies angenommen werden soll. Artikel 5. Der einfache Briesportosatz bei der zwischen den beiden Verwaltungen direct ausgewechselten Correspondenz wird, wie folgt, festgesetzt: 1) für Briefe aus dem Gebiete des Norddeutschen Bundes, bei deren Beförderung mittelst der directen von Hamburg und Bremen ausgehenden Dampfschiffe, auf vier Silbergroschen (vorausgesetzt, daß das Seeporto in solchem Falle für den einfachen Brief fünf Cents und sur ein Kilogramm anderer Correspondenz zehn Cents nicht übersteigt); 2 ) für Briefe aus den Vereinigten Staaten mittelst der gedachlen Schisse (unter der gleichen Bedingung) auf zehn Cents; 3) für Briefe aus dem Gebiete des Norddeutschen Bundes via England sechs Silbergroschen; 4 ) für Briefe aus den Vereinigten Staaten via England fünszehn Cents. 5) Von dem internationalen Briefporto bei Benutzung des Weges über England soll die einfache Seeporto-Rate acht Cents nicht überschreiten, noch sollen die einfachen Englischen und Belgischen Transitsähe jeder einen Cent übersteigen. 6) Es wird ferner vereinbart, daß—wenn irgend eine andere regelmäßige, beiden V e r w a l tungen annehmbare Dampfschiffs-Linie direct zwischen einem Häfen von Nord-Europa u n d einem Hafen der Vereinigten Staaten zu solchen Sätzen benutzt werden sollte, daß d i e gesammten Beförderungskosten zwischen den beiden Grenzen für jeden einfachen B r i e f p o r tosatz fünf Cents und für jedes Kilogramm der sonstigen Correspondenz zehn Cents n i c h t 9 übersteigen, solchen Falles der internationale einftche Briefportosaß auf der betreffenden Linie auf zehn Cents zurückgeführt werden soll. 7) Für alle übrige Correspondenz, welche in dem Paragraph 2 des ersten Artikels erwähnt ist, soll die absendende Verwaltung das Porto in Bezug auf diejenigen Posten, welche sie der andern zuführt, in Uebereinstimmung mit dem Gebrauch ihrer innern Verwaltung und mit den üblichen Einrichtungen derselben bestimmen. Jede Verwaltung soll aber der andern von dem Portosatze, welchen sie annimmt, und von einer jeden späteren Abänderung desselben Nachricht geben. Artikel 6. Die Vorausbezahlung des Portos für gewöhnliche Briefe soll unter den im Artikel 7 aufgeführten Bedingungen der Wahl des Absenders überlassen sein; für recommandirte Briefe aber und für alle übrigen, im Paragraph 2 des ersten Artikels bezeichneten Correspondenzen muß die Frankirung erfolgen. Artikel 7. Wenn indeß das Porto für eine Briespost-Sendung unzureichend vorausbezahlt ist, so soll dieselbe dessenungeachtet an ihren Bestimmungsort abgesandt, aber mit dem fehlenden Portobetlage belastet werden. Bei der Bestellung eines unfrankirten oder unzureichend stankirten Briefes oder einer anderen unzureichend frankinen Sendung soll ein Zuschlag erhoben werden, welcher in dem Gebiete des Norddeutschen Bundes nicht über zwei Silbergroschen beträgt, und in den Vereinigten Staaten fünf Cents nicht übersteigt. Dieser Zuschlag sowohl als das fehlende Porto soll — abgesehen von den bei Briefen vorkommenden Fällen — bei den anderen Correfpondenz-Gattungen nicht in die Abrechnung zwischen den beiden Verwaltungen aufgenommen, sondern von derjenigen Verwaltung bezogen werden, welche diese Beträge einzieht. Artikel 8. Die im Paragraph 2 des ersten Artikels erwähnte Correspondenz soll den Reglements der absendenden Verwaltung unterliegen, es sollen jedoch in diese Regeln stets folgende einbegriffen sein. 1) Kein Packet soll irgend einen Gegenstand, der wegen seines Verschlusses von Außen nicht erkennbar ist, enthalten, noch irgend eine schristliche Mitcheilung, ausgenommen die Angaben, von wem und an wen das Packet gerichtet ist, sowie auf jeder Waarenprobe oder jedem Muster die Nummer und den Preis. 2) Kein Packet soll zwei Fuß in der Länge und ein Fuß in der Breite und Höhe überschreiten. 3) Es besteht für keine Verwaltung die Verpflichtung, einen Gegenstand zu bestellen, dessen Einführung nach den Gesehen und Anordnungen des Bestimmungslandes verboten fein sollte. 4) So lange als Zollgebühren bei den in den geschlossenen Briespacketen aüsgewechselten Gegenständen zur Erhebung vorkommen, sollen solche Gebühren zu GunsteilderZollkassen eingezogen werden können. Ferner ist vereinbart daß, ausgenommen die geringe Land-Bestellgebühr (so lange dieselbe im Gebiete des Norddeutschen Bundes in Anwendung kommt), keine andere hier nicht ausdrücklich 10 vorgesehene Gebübr für die ausgewechselten Briefe oder andere Correspondenz erhoben oder eingezogen werden soll. Artikels 9. Jede Art der Correspondenz kann recommandirt werden und zwar sowohl die internationale Correspondenz, als auch diejenige, welche in andern Ländern entspringt oder nach solchen bestimmt ist, denen die beiden Verwaltungen zur Vermittlung von recommandirten Gegenständen dienen können. Die eine Verwaltung wird der anderen die Länder bezeichnen, welchen sie in dieser Weis« zur Vermittlung dienen kann. Jede Verwaltung wird für die sichere Bestellung der recommandirten Correspondenz, oder, Falls solche unrichtig versandt ist, für deren Wiederherbeischassung die möglichste Anstrengung aufwenden, übernimmt aber keine pecuniäre Verantwortlichkeit für den Fall des Verlustes solcher Correspondenz. Artikel 10. Recommandirte Correspondenz soll, außer dem Porto, einer Recommandations-Gebühr unterliegen, welche in dem Gebiete des Norddeutschen Bundes nicht über zwei Silbergroschen betragt und in den Vereinigten Staaten zehn Cents nicht übersteigt. Diese Gebühr soll stets vorausbezahlt werden. Artikel 11. Die Abrechnungen zwischen den beiden Verwaltungen sollen auf folgender Grundlage geregelt werden: Von dem Gesammt-Ertrage des Portos und der Recommandations-Gebühr, welche von jeder Verwaltung für Briefe eingehoben werden, nach Hinzurechnung des Gesammt-Ertrages des vorausbezahlten Portos und der Recommandations Gebühr für die sonstige abgesandte Correspondeuz, soll die absendende Verwaltung den Betrag abziehen, welcher, nach dem verabredeten Satze, für die Kosten des Transits zwischen den beiden Grenzen erfordert wird, wonächst der Betrag der beiderseitigen Netto-Summen gleichmäßig zwischen den beiden Verwaltungen getheilt wird. Artikel 12. Die beiderseitigen Postverwaltungen werden im Einvernehmen und in Uebereinftimmung mit den jeweilig bestehenden Einrichtungen die Bedingungen festsetzen, unter welchen die beiden Verwaltungen mit einander die Correspondenz aus oder nach anderen fremden Landern, denen sie gegenseitig zur Vermittlung dienen, im Einzeln-Transit auszuwechseln haben. Es ist indeß als sich verstehend angenommen, daß diese Correspondenz nur mit dem auf die directe internationale Correspondenz in Anwendung kommenden Portosatze unter Hinzutritt des den fremden Ländern gebührenden Portos und der etwaigen anderen Tarifsätze für die Beförderung auf fremdem Gebiete belastet werden soll. Die Norddeutsche Postverwaltung behält sich jedoch das Recht vor, erforderlichen Falls eine Frist dafür zu bestimmen, wenn diese Verabredung nur auf die von den Vereinigten Staaten in der Richtung nach anderen Staaten abgesandte Correspondenz Anwendung finden soll, es sei denn, daß die anderen Staaten bezüglich der ihnen von der Norddeutschen Verwaltung zur Beförderung durch ihr Gebiet zugeführten Correspondenz den gleichen Grundsatz angenommen haben werden. ll Artikel 13. Jede Verwaltung bewilligt der andern das Recht des Transits verschlossener Briespackete i n jeder Richtung mit anderen Staaten, so weit sie mit ihren gewöhnlichen Post-Transportmitteln zu Wasser oder zu Lande zur Vermittelung zu dienen vermag, und werden sich beide Verwaltungen über die Bedingungen dieses Transits, sobald der Gebrauch des erwähnten Rechts in Anspruch genommen wird, verständigen. Artikel 14. Die postalischen Abrechnungen zwischen den beiden Verwaltungen sollen vierteljährlich aufgestellt und übersandt und so schnell als möglich geprüft werden; das ermittelte Residuum soll der guthabenden Verwaltung nach deren Verlangen entweder mittelst Wechsels auf London gezahlt oder bei der in Schuld awchließennen Verwaltung zum Empfang gestellt werden. Der Satz, nach welchem die Umrechnung des Geldes der beiden Gebiete zu erfolgen hat, soll von den beiden Verwaltungen durch Uebereinkonnnen zwischen denselben festgestellt werden. Artikel 15. Wenn im Hafen des einen Gebiets eine geschlossene Post.von einem Schiffe auf ein anderes übergebt, ohne daß dadurch-Kosten für die Verwaltung desjenigen Gebiets entstehen, in welchem die Ueberladung stattfindet, so soll enie solche Umladung nicht Gegenstand des Ansatzes einer Postgebühr der einen Verwaltung gegenüber der anderen bilden. Artikel 16. Dienstliche Mittheilungen, weiche die eine Verwaltung an die andere richtet, sollen keinen Anlaß der Abrechnung zwischen den beiden Verwaltungen abgeben. A r t i k e l 17. Wenn Briefe unrichtig spedirt oder unrichtig adressirt sind oder aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden können, sollen dieselben an die Verwaltung des Ursprungsgebiets und zwar, Falls dafür irgend welche Kosten entstehen, auf deren Kosten zurückgesandt werden. Ebenso sollen recommandirte Correspondenz-Gattungen jeder Art, wenn sie aus irgend einem Grunde nicht bestellbar sind, in entsprechender Weise zurückgesandt werden. Die sonst übrigen KorrespondenzGegenstände, wenn sie nicht bestellt werden können, sollen zur Disposition der Verwaltung, nach deren Gebiete sie gerichtet waren, bleiben. Etwaige auf zurückgesandten Correspondenzen haftende Portobeträge, welche der Verwaltung des Bestimmungsorts in Anrechnung gebracht waren, sollen von der Rechnung abgesetzt werden. Artikel 18. I n der Voraussicht, daß andere Deutsche Staaten in Anspruch nehmen möchten, von den Vortheilen der postalischen Beziehung zu den im Norddeutschen Bunde befindlichen Staaten Gebrauch zu machen, wird ferner vereinbart, daß die Bestimmungen dieses Vertrages auf solche andere Staaten ausgedehnt werden und dieselben mit umfassen sollen, sobald sie den Wunsch aussprechen, für diesen Zweck beizutreten, wovon der Postverwaltung der Vereinigten Staaten Nachricht gegeben werden wird. 12 Artikel 19. Die beiden Verewaltungen werden im gegenseitigen Einverständnisse die speciellen Bestimmungen für die Ausführung dieser Artikel treffen und können in gleicher Weise solche Bestimmung« von Zeit zu Zeit abändern, wie die Bedürfnisse des Dienstes es erfordern. Artikel 20. Von dem Zeitpunkte ab, wo diese Convention in Wirksamkeit treten wird, sollen alle früheren Verträge zwischen den beiden Verwaltungen, sowie zwischen den Vereinigten Staaten einerseits und Bremen und Hamburg andererseits außer Wirksamkeit kommen, ausgenommen bezüglich der Erledigung der Abrechnungen, welche aus der zurückliegenden Zeit sich herschreiben. Dieser Vertrag soll nach vorausgegangener Genehmigung nicht später als am 1. Januar nächNeu Jahres in Wirksamkeit treten und soll in Kraft bleiben, bis derselbe im gegenseitigen Einverständnisse aufgehoben wird, oder andern, Falls bis nach Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, wo eine Verwaltung der anderen von ihrem Wunsche, denselben erloschen zu sehen, Nachricht gegeben haben wird. So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, am einun dzwanzigsten October ein Tause«O acht Hundert siebenundsechszig. (Unterschriften.) Additional-Ärtikel vereinbart zwischen den beiden Verwaltungen. Beide Verwaltungen sind dahin einverstanden, daß, wenn Korrespondenz aus einem der beiden Gebiete durch das andere nach einem jenseits der Grenze des letzteren gelegenen Lande abzulenden ist, nach welchem die absendende Verwaltung keine verschlossenen Briefpackete unterhält, sodann, sobald die vermittelnde Verwaltung ihre eigenen verschlossenen oder directen Briespackete nach dem Bestimmungslande unter gleich vortheilhasten Bedingungen bezüglich der Veförderungszeit und der Kosten zur Verfügung stellt, als dies Seitens einer anderen zwischenliegenden Verwaltung geschieht, jede der beiden Verwaltungen die verschlossenen Posten der andern vorzugsweise vor jeder anderweiten Vermittelung benutzen soll. Ferner sind beide Verwaltungen darüber einverstanden, daß die Transitgebühren für die gegenseitige Durchführung der Correspondenz in verschlossenen Packeten durch ihre Gebiete eine billig bemessene Fraction des internen Portosatzes, welcher in jedem der beiden Gebiete besteht, nicht übersteigen sollen; auch soll diese Fraction beiderseits in annähernd gleicher Höhe bemessen werden. Ferner ist man einverstanden, daß dieser Vertrag auf die sämmttichen Poftaustalten im Großhmzogthum Hessen, südlich wie nördlich vom M a i n , sich bezieht. So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin am einundzwanzigften October ein Tausend acht Hundert siebenundsechszig. (Unterschriften.) Luxemburg. — Druck von V. Bück.