1 Memorial MÉMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Erster Theil. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. N°1. PREMIÈRE PARTIE. ACTES L É G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. Dinstag, 26. Januar 1869. MARDI, 26 Janvier 1869. Königl.-Großh. Beschluß vom 4. Januar 1869, wodurch die Veröffentlichung von Handels-, Zoll- und Schissfahrtsverträgen zwischen dem Zollverein und Oesterreich, Spanien und dem Kirchenstaat angeordnet wird. Arrêté royal grand-ducal du 4 janvier 1869, ordonnant la publication de traités de commerce, de douane et de navigation, entre le Zollverein et l'Autriche, l'Espagne et les États de l'Eglise. Wir W i l h e l m I I I , von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg u., u., u.; Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Nach Einsicht des Art. 2 des Vertrags vom 8. Februar 1842, des §. 8 des Schluß-Protokolls zum Vertrag vom 26—31. December 1853, des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1854 und des Gesetzes vom 27. December 1865; Vu l'art. 2 du traité du 8 février 1842, le § 8 du protocole final du traité des 26—31 décembre 1853, l'art. 2 de la loi du 23 janvier 1854, et la loi du 27 décembre 1865; Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen und nach Einsicht der Conseilsberathung der Regierung; Sur le rapport de Notre Directeur-général des finances et vu la délibération du Conseil de Gouvernement; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Notre Conseil d'État entendu; Haben beschloffen und beschließen: Avons arrêté et arrêtons: Art. 1 . Auf gegenwärtigen Beschluß' folgend, sollen behufs Vollziehung nach I n h a l t und Form durchs Memorial veröffentlicht werden: 1° der am 9. März 1868 zwischen dem Zollverein und Oesterreich abgeschlossene Handels- und Zollvertrag, nebst angefügten Tarifen, Zollcartel und Schlußprotokoll; I. Art. 1 e r . Seront publiés par le Mémorial, à la suite du présent, pour être exécutés selon leur forme et teneur: 1° le traité de commerce et de douane conclu le 9 mars 1868 entre le Zollverein et l'Autriche, avec les tarifs, cartel douanier et protocole final y annexés; 1 2 2° le traité de commerce et de navigation conclu 2°der am 30. März 1868 zwischen dem Zollverein und Spanien abgeschlossene Handels- und le 30 mars 1868 entre le Zollverein et l'Espagne ; Schifssahrtsvertrag; 3° le traité de commerce et de navigation conclu 3° der am 8. M a i 1868 zwischen dem Zollverein und dem Kirchenstaat abgeschlossene Han- le 8 mai 4868 entre le Zollverein et l'Etat pontifical. dels- und Schissfahrtsvertrag. Art. 2. Art. 2. Unser General Director der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Notre Directeur-général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. Luxemburg den 4. Januar 1869. Luxembourg, le 4 janvier 1869. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Pour le Roi Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, Heinrich, P r i n z der Niederlande. Der General-Director der Finanzen, de Colnet-d'Huart. PRINCE DES PAYS-BAS, Le Directeur-général des finances, DE COLNET-D'HUART. Handels- und Zollvertrag zwischen dem Zollvereine einerseits und Oesterreich andererseits. Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes und der zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitglieder des Deutschen Zoll- und Handelsvereins, nämlich: der Krone Bayern, der Krone Württemberg, des Großherzogthums Baden und des Großherzogthums Hessen, für dessen südlich des Main belogenen Theile, sowie i n Vertretung des Ihrem Zoll- und Steuersysteme angeschlossenen Großherzogthums Luxemburg, einerseits, und Seine Kaiserliche Königliche Apostolische Majestät, zugleich i n Vertretung des souverainen Fürstenthums Liechtenstein, andererseits, von dem Wunsche geleitet, den Handel und Verkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten durch ausgedehnte Zollbefreiungen und Zollermäßigungen, durch vereinfachte und gleichförmige Zollbe- 3 Handlung und durch erleichterte Benutzung aller Verkehrs-Anstalten in umfassender Weise zu fördern, und in der Absicht, Ihre Zolleinnahmen zu sichern, haben über die Abänderung und Erweiterung des Handels- und. Zoll-Vertrages vom 11. April 1865 Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen: den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsidenten des Staatsministeriüms und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Otto Eduard Leopold Grafen v. Bismarck-Schönhausen, den Präsidenten des Bundeskanzler-Amtes, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, M a r t i n Friedrich Rudolph Delbrück, Allerhöchstihren Ministerial-Director Alexander Max v. P h i l i p s b o r n , ferner den von Seiner Majestät dem Könige von Bayern bezeichneten Königlich Bayertscheu Staatsrath W i l h e l m v. Weber und Königlich Bayerischen Ober-Zoll-Assessor Max Joseph Eggensberger, und den von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen bezeichneten Königlich Sächsischen Geheimen Finanzrath J u l i u s Hans v. T h ü m m e l ; und Seine Kaiserlich Königliche Apostolische Majestät: Allerhöchstihren Wirklichen Kämmerer, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, F e l i x Grafen v. W i m p f f e n , und Allerhöchstihren Sektions-Chef S i s i n i o v. Pretis-Cagnodo, welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, den folgenden Handels- und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben. Artikel I. Die vertragenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden: a. bei Taback, Salz und Schießpulver; b. aus Gesundheits-Polizei-Nücksichten; c. in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen. A r t i k e l 2. Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und AusgangsAbgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der beiden vertragenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten 4 in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragenden Theile gleichzeitig einzuräumen. Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit einem der vertragenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staaten genießen, sowie solche Begünstigungen, welche anderen Staaten durch bestehende Verträge zugestanden sind und ausdrücklich von der Anwendung obiger Bestimmung ausgeschlossen werden. Diese Begünstigungen können denselben Staaten für die nämlichen Gegenstände in nicht höherem Maaße auch nach Ablauf dieser Verträge zugestanden werden. A r t i k e l 3. Die vertragenden Theile wollen gegenseitige Verkehrs-Erleichterungen auf Grundlage des freien Eingangs roher Natur-Erzeugnisse und des gegen ermäßigte Zollsätze zu gestattenden Eingangs gewerblicher Erzeugnisse ihrer Länder eintreten lassen. Demgemäß find sie übereingekommen, daß bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen in das Gebiet des andern Theils in den Staaten der Oesterreichischen MoA narchie von den in der Anlage A. und im Zollvereine von den in der Anlage B. bezeichneten — Waaren keine, beziehungsweise keine höheren, als die in diesen Anlagen bestimmten EingangsAbgaben erhoben werden sollen. Sollte einer der vertragenden Theile es nöthig finden, auf einen, in diesen Anlagen verzeichneten Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder einen Zuschlag zu der inneren Steuer zu legen, so. soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einer gleichen oder entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden können. Artikel 4 1. Die aus dem Gebiete des einen vertragenden Theils in das Gebiet des andern übergehenden Waaren sollen beiderseits von allen Ausgangs-Abgaben frei sein. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind nur die nachstehend aufgeführten Waaren, von denen die unten verzeichneten Ausgangs-Abgaben erhoben werden dürfen, nämlich: im Z o l l v e r e i n : von Lumpen und andern Abfällen zur Papier-Fabrikation und zwar: a. nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermählen, Makulatur und Papierfpänen 1 2/3 Thaler (2 Fl. 55 Xr. südd. W.) vom Zoll-Zentner, 1). altem Tauwerk, alten Fischernetzen und Stricken, getheert oder nicht getheert, 1/3 Thaler (35 Xr. südd. W.) vom Zoll-Zentner, i n den S t a a t e n S e i n e r K a i s e r l i c h K ö n i g l i c h e n Apostolischen M a j e s t ä t : 3. von den unter Pos. 6. a. Nr. 1 der Anlage ,A. genannten Fellen und Häuten 2 Fl. 50 Xr. ö. W. vom Zoll-Zentner, b. von den unter Pos. 49. b. der Anlage A. genannten Lumpen (Hadern) und anderen Abfällen zur Papier-Fabrikation 2 F l . ö. W . vom Zoll-Zentner. 2. I n jedem der vertragenden Staaten sollen die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse be- 5 willigten Ausfuhr-Vergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern ersetzen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie verfertigt worden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Ausfuhr-Prämie sollen sie nicht enthalten. Ueber Änderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhältnisses derselben zu dem Zolle oder zu den innern Steuern wird gegenseitige Mittheilung erfolgen. A r t i k e l 5. Von Maaren, welche durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des andern Theiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben. nicht erhoben werden. Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung. A r t i k e l 6. Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangs-Abgaben zugestanden: a. für Maaren (mit Ausnahme von Verzehrungs-Gegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des andern auf Märkte oder Messen gebracht oder auf Ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des andern Theils aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern u. s. w.) gelagert, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden; b. für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des andern vertragenden Theils gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird; c. für Glocken und Lettern zum Umgießen, Stroh zum Flechten, Wachs zum Bleichen, Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmeln); d. für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, Bedrucken und Sticken, Garne zum Stricken, Gespinnste (einschließlich der erforderlichen Zuthaten) zur Herstellung von Spitzen und Posamentierwaaren, Häute und Felle zur Leder- und Pelzwerkbereitung, Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schußgarn zur Herstellung von Geweden, sowie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen; e. für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das Gebiet des andern, vertragenden Theils gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt; und zwar in dem Falle unter c:. unter Festhaltung der Gewichtsmenge, in den Fällen unter a., b., d. und e., sofern die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist. .6 A r t i k e l 7. Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Maaren aus dem Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des andern die Verschluß-Abnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist. Ueberhaupt soll die Abfertigung möglichst beschleunigt werden. A r t i k e l 3, Die vertragenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Wnaren aus einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig statt finden können. A r t i k e l 9. Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des andern Theils unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes. A r t i k e l 10. Die vertragenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht zu erhalten, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aussichtsbeamten des andern Staates die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Veihülfe zu Theil werden zu lassen. Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartel enthält die C Anlage C. Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienste verabredeten Maaßregeln aufrecht erhalten. A r t i k e l 11. Stapel- und Umschlagsrechte sind in dem Gebiete der vertragenden Theile unzulässig, und es darf, vorbehaltlich schiffahrts- und gesundheilspolizeilicher, sowie der zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waarenführer gezwungen werden, an einem bestimmten Orte anzuhalten, aus-, ein- oder umzuladen. A r t i k e l 12. Die vertragenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und deren Ladungen unter 7 denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben wie die eigenen Seeschiffe zulassen. Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt. Die Staatsangehörigkeit der Schisse jedes der vertragenden Staaten ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen. Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staates sollen die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe, vorbehaltlich der Reduktion der Schiffsmaaße, bei Feststellung von Schiffahrts- und Hafen-Abgaben im andern Staate genügen. A r t i k e l 13. Von Schiffen des einen der vertragenden Theile, welche i n Unglücks- oder Nothsällen i n die Seehäfen des andern einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehre benutzt wird, Schiffahrts- oder Hafen-Abgaben nicht erhoben werden. Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragenden Theile verladen waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen. A r t i k e l 14. Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der vertragenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Staates. A r t i k e l 15. Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne- und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt find , soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des, andern vertragenden Theils unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden. Gebühren dürfen,.vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden. Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen des Anlagekapitals nicht übersteigen. Wegegelder für beladenes Fuhrwerk sollen auf Straßen, welche unmittelbar oder mittelbar zur Verbindung der vertragenden Theile unter sich oder mit dem Auslands dienen, da, wo dieselben den Satz von einem Silbergroschen (5 Xr. ö. W.) für ein Zugthier und eine geographische Meile erreichen oder übersteigen, höchstens zu den jetzt geltenden Beträgen und da, wo sie jenen Satz nicht erreichen, höchstens zu diesem letzteren erhoben werden. Wegegelder für einen die Landes- 8 grenze überschreitenden Verkehr dürfen auf den erwähnten Straßen nach Verhältniß der Streckenlängen nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr. Für Eisenbahnen gelten nicht diese, sondern die in den Artikeln 16 und 17 enthaltenen Bestimmungen. A r t i k e l 16. Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zeit, Art und Preise der Beförderungen die Angehörigen des andern Theils und deren Güter nicht ungünstiger, als die eigenen Angehörigen und deren Güter behandelt werden. Für Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des andern Theils soll kein Staat höhere als diejenigen Eisenbahnfrachtsätze erheben lassen, welchen auf derselben Eisenbahn die in dem eigenen Gebiete auf- oder abgeladenen Güter verhältnißmäßig unterliegen. A r t i k e l 17. Die vertragenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförderung auf den Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde. Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind. Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des andern ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschluß sowohl int Innern als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind. Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamt im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet feien. Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem anderen Theil, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung. A r t i k e l 18. Die Angehörigen der vertragenden Theile sollen gegenseitig in Bezug auf den Antritt, den Betrieb an die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern völlig gleichgestellt sein. Auf 9 das Apothekergemerbe und den Gewerbebetrieb im Umherziehen findet diese Bestimmung keine Anwendung. Beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatz eigener Erzeugnisse oder Fabrikate sollen jedoch die Angehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden. Kaufleute,Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene- Geschäft entrichten, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des andern vertragenden Theils keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet sein. Die Angehörigen des einen der vertragenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die Seeoder Flußschiffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in. dem Gebiete des andern Theils einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. A r t i k e l 19. I n Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder deren Verpackung sollen die Unterthanen eines jeden der vertragenden Theile in dem andern denselben Schutz wie die I n länder genießen. A r t i k e l 20. Die vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des andern Theiles zu ernennen, i n denen Konsuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden. Diese Konsuln des einen der vertragenden Theile sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, im Gebiete des andern Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden. A r t i k e l 21. Jeder der vertragenden Theile wird seine Konsuln im Auslands verpflichten, den Angehörigen des andern Theils, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Konsuln nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren. A r t i k e l 22. Die vertragenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre, Zollstellen Beanite zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist. Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden .Zollgebieten wollen die vertragenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen. A r t i k e l 23. I n denjenigen einzelnen Landestheilen der vertragenden Theile, welche von deren Zollgebiet ausgeschlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß dauert, die Verabredungen in den Artikeln 1. bis 9. des gegenwärtigen Vertrages keine Anwendung. I. a 10 A r t i k e l 24. Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. J u n i 1868 ab in Kraft und an die Stelle des Handels- und Zollvertrages vom 11. April 1865 treten. Er soll bis zum 31. Dezember 1877 in Kraft bleiben. I m Falle keiner der vertragenden Theile Zwölf Monate von diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile denselben gekündigt hat. Die vertragenden Theile behalten sich die Befugniß vor, nach gemeinsamer Verständigung in diesen Vertrag und in die demselben beigefügten Tarife jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche mit dem Geiste und den Grundlagen derselben nicht in Widerspruch stehen, und deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden möchte. A r t i k e l 25. Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden binnen acht Wochen in Berlin ausgewechselt werden. So geschehen B e r l i n , den 9. März 1868. v. Bismard. (L. S.) Wimpffen. (L.. S.) , Delbrück. (L.. v. Philipsborn. (L. S.) Weber. (L. S.) Eggensberger. (L. S.) v. Thümmel. (L. S.) Pretis. S.) (L,. S.) 11 Anlage A. Zollsaitze für die Einfuhr aus dem Zollverein nach Oesterreich. Nr. Benennung der Gegenstände, Maaßstab Zoll- der betrag. Verzollung. Kr. I. Landwirthschaftliche Erzeugnisse. 1 Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und Mahlprodukte:
- a)Weizen, Spelz (Dinkel), Halbgetreide, Heidekorn oder Buchweizen, Hirse, Mais, (türkischer Weizen, Kukurutz), Roggen, Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, Zuckererbsen (Zizern), Gerste und Malz, dann Hafer I)) Mehl und Mahlprodukte (gerollte, geschrotete und geschälte Körner, Graupen, Grütze, Gries) ...
- c)Stärkegummi (Dextrin, Leogomme)... 2 Gemüse, Obst und andere Garten- und Feldfrüchte:
- a)Gartengewächse, frische, d. i . Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln, Pilze, Schwämme, einschließlich der Trüffeln, Knoblauch. Schnittlauch, Porri, Zwiebeln, auch Blumen- und Meerzwiebeln. Obst, frisches, als: Aepfel. Ananas, Aprikosen, Birnen, Johannisbeeren, Kirschen, Kürbisse, Melonen, Mirabellen, Mispeln, Hasel- und welsche Nüsse, frische, grüne, unausgeschälte, Pfirsiche, Pflaumen, Quitten, Schlehen, Stachelbeeren, dann Waldbeeren aller A r t , z. B. Berberitz-, Brom-, Erb- und Heidelbeeren. Bast, roher, Binsen, Schilfe, Rohre (Dach-und Weberrohr, auch gespalten, geschnitten und gespitzt zu Weberkämmen), Schachtelhalm, Flechten, Moose, Feuerschwamm, roher,, Holzzunder, (d. i . vermodertes Holz von Buchen, Fichten:u.). Bäume, Sträuche, Reben, Schößlinge, Setzlinge, Standen zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in Töpfen oder Kübeln, frische Blumen, Blätter (auch Maulbeerblätter) und Knospen. Gras, Grassamen, Heu, Häckerling, Stroh, auch Strohabschnitte und Strohähren (natürliche zu Pntzarbeiten). Futterkräuter, Heidekraut und Heidekrautwurzelu, Stengel und Blätter der Heidelbeeren. Getreide in Garben, Hülsenfrüchte im Kraut, Maisstroh, d. i. Maislolbeu, (leere), Stengel und Blätter der Maispslanze, Mohnsamenkapseln, leere, Kardeudistelu, Streulaub, Nadeln und Zapfen von Nadelhölzern. Asphodillknollen, (Goldwurzeln), sowohl frisch als trocken, Kalmus, frischer, Krappwurzeln, frische, Cichorien, frische, getrocknete und gedörrte, Bucheckern (Buchkerne), Erdnüsse, Flohsamen, Roßkastamen, Wachholderbeeren. 1 Ztr. frei frei frei 12 Maaßstab Nr. B e n e n n u n g d e r Gegenstände. der Zollbetrag. Verzollung. Fl. Oelsaat, a l s : Raps-, Hanf-, Lein- und Mohnsamen, gelber Raps oder Lein- und Vogeldotter, Sesam, der Samen des Ricinus (semen catapuciæ majoris), der M a d - und Sonnenblumensamen, dann die Kerne der Marillen 1 Ztr. (Aprikosen), Pfirsiche und Pflaumen...
- b)1. Kleesaat und Sämereien, d . i . Samen zum Garten- und Feldbaue (bei spielsweise gehören hierher Angelika-, D i l l - , Gichtrosen- Päonien, Kohl und Rnukelrübensamen, Moorhirse, Gurken-, Kürbis-, Quitten- und Melonenkerne, Tabatsamen), 2. Samen von Walbbäumen, dann Runkelrüben, getrocknete. . . . .
- o)Gartengewächse, zubereitete, d . i . Gemüse- und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln, Schwämme und Pilze (einschließlich der Trüffeln) getrocknet oder comprimirt, gedörrt, zerschnitten oder sonst zerkleinert, gesalzen in Essig eingelegt, i n Fässern. Obst, zubereitet, d. i. getrocknet, gedörrt, zerschnitten oder auf andere Weise zerkleinert, ohne Zucker gekochte Obstmuße, ingleichen Nüsse, a l s : welsche und Haselnüsse, trockene oder ausgeschälte
- d)Senfsaat, Seufpulver ober gemahlener Senf (nicht i n Blasen, Flaschen oder Krügen verpackt), Anis, Koriander, Fenchel und K ü m m e l . . . . . .
- e)Kastanien (Maronen)...
- f)Cichorien, gebrannte oder gemahlene...
- g)Hopfen...
- h)Süßholzsaft... Kr. frei frei frei frei 75 1 2 50 II. T h i e r e u n d t h i e r i s c h e P r o d u c t e . 3 Fische, Schaal- und andere Wasseithiere:
- a)Fische, frische, sowohl lebend als geschlachtet, dann Fluß- und Bachkrebse, frische, Schnecken, Biber, Ottern, Frösche .
- b)Fische (mit Ausnahme der Heringe, Cospettoni, Saracche, Scoranze und Stocksische), gesalzen, getrocknet, geräuchert, in Meerwasser eingelegt (marinirt). . frei 1 50 4 Schlacht- und Zugvieh:
- a)Ochsen u n d S t i e r e . . . 1 Stück , 2
- b)Kühe... 1 50 — 75
- o)Jungvieh.... — 25
- d)Hammel... frei
- e)Kälber, Schafvieh ( m i t A u s n a h m e d e r H a m m e l ) u n d Ziegenvieh . . . . 1 l ) Schweine (einfchlüssig der Spanferkel v o n mehr a l s 2 0 Zollpfuud) . . . . 15
- g)Spanferkel, nicht m e h r a l s 2 0 Z o l l p f u n d i m Gewichte... A n m e r k u n g z u d e r N r . 4 a b i s g. Schlachtvieh i m getödteten Zustande, selbst noch m i t der H a u t u n d den Eingeweiden versehen, ist w i e Fleisch zu behandeln.
- h)Pferde und Füllen.... frei 13 Maaßftab der B e n e n n u n g der Gegenstände. Nr. Verzollung, Zoll-. betrag. Fl. ! Kr. 5 Bienenstöcke mit lebenden Bienen, Geflügel aller Art, Wildpret, kleines (Hasen und Kaninchen), Wildpret, großes, lebendes... 1 Ztr. frei 6 Thierische Produkte:
- a)1. Felle und Häute, folgende: Rinds- (d. i. Bison-, Büffel-, Kalbs-, KyhOchsen-, Stier- und Terzen-), Pferde-, (auch Füllen-, Maulesel- und Maul thier°), Esel-, Kameel-, Hunds-, Dachs-, Schwein-, Gems-, Hirsch-, RehElenthier-, Renuthier-, Flußpferd- und Rhinoceroshäute, dann gemein , Schaf- (auch Schöps-, Sterbling-, Lamm-), gemeine Ziegen- (auch Bock und Kitzen-), Hasen- und Kaninchenfelle und Fischhäute, roh, 2. Felle und Häute, nicht besonders benannte, roh . . . . . . . .
- b)Haare aller A r t , roh, und zubereitet, d. i. gehechelt, gesotten, gefärbt oder gebeizt, auch in Lockeuform gelegt, Borsten, Bettfedern, Federkiele, roh und zugerichtet (Schreibfedern), und unzubereitete Schmuckfedern...
- c)Eier aller Art, Milch (auch geronnene, Rahm und Topfen) . . . . . 6) Frische, gesalzene oder getrocknete Blasen und Därme, Goldschlägerhäutchen dann Darmseile, d.. i. Stricke aus groben Därmen (zum Gebrauche bei Dreh bänken, Schleisrädern u. dgl.); Homg ...
- e)Fleisch, zubereitetes, d. i. gesalzenes, geräuchertes; Speck; Fleischextract .
- f)Butter, frische, gesalzene und eingeschmolzene . . . . . . . . . .
- g)Wachs (gelbes und weißes)...
- h)Käse... III. frei frei frei 1 2 75 50 2 2 50 20 frei 1 50 F e t t e , O e l e , f e t t e , Getränke und S p e i s e n . 7 Fette:
- a)
- b)S t e a r i n , Stearinsäure, Paraffin Unschlitt... . . . . . . . . . . . . . . . 8 O e l e , fette, m i t A u s n a h m e d e s B a u m - , P a l m - u n d C o c o s u u ß ö l s , so w i e d e r p a r f ü m i r t e n O e l e , i n Fässern o d e r Schläuchen u n d B l a s e n . . . . . . . . . 9 Bier.:
- a)i n 75 Fässern.... 1
- b)in Flaschen und Krügen (auch P l u t z e r n ) . . . . . . . . . . . . . Anmerk. Für Rechnung des Staates wird eine innere Abgabe von dem verzollten Biere nur bei der Einfuhr in- die geschlossenen Städte erhoben werden. 5 10 Wein (auch Obstwein, Wein- und Obstmoft)... 4
- a)Brot, gemeines, d. i. sowohl schwarzes als weißes, wie auch Schiffszwieback.
- b)Teigwerk (d. i. Nudeln und gleichartige, nicht gebackene Erzeugnisse ans Mehl), Sago, auch Sago-Surrogate . frei 11 Eßwaaren: frei 50 14 Maaßstab Nr. B e n e n n u n g d e r Gegenstände. der Zollbetrag. Verzollung.
- c)Seufpulver (in Blasen, Flaschen, Krügen), Senf, zubereiteter; Aale i n Oeleingelegt (in Fässern) , . . , . . . . . . 1 Ztr.
- d)Consitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk; alle i n Flaschen, Büchsen (hölzerne Schachteln ausgenommen) und dergleichen eingemachte, eingedampfte oder auch eiugesalzene, dann alle in Zucker, Honig, Oel oder sonst eingelegte Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Consumtibilien (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seeihiere u. dgl.); ferner Pasteten, Tafelbouillons, Gelees (Sulzen), Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren Tafelgenusses, Chocolade, ChocoladenSurrogate und Fabrikate, dann Cacaomasse und Cacao, gemahlen . . . . A n m e r k . Weun Esiwacnen i n Umschließungen eingehen, die einem höheren Zolle unterliegen, als die Eßwaaren selbst, so sind dieselben nach dem Zollsatze für die Umschließungen zu verzollen. Fl. Kr. 7 50 10 IV B r e n n - , B a u - u n d W e r k s t o f f e . 12 Holz, Kohlen und T o r f :
- a)Brennholz (d. i . alles nicht vorgearbeitete gemeine Holz i n unbehauenen 100 Stämmen und Blöcken, Scheitern und Prügeln, die nicht länger als 42 Wiener Zoll sind), auch Holzborke, Busch, Faschinen, Flechtweiden und Reisig. Wr. Kbkfß. frei
- b)Werkholz, gemeines (europäisches) , roh, d. i . nicht vorgearbeitet, alfo in unbehauenen Stämmen länger als 42 Wiener Zoll, oder in Bandstöcken, Stangen, Pfählholz u. s. w. und zugerichtet, d. i. Sägewaaren, Faßholz (Dauben) und alles andere roh vorgearbeitete Werkholz, mit Ausnahme der frei Fourniere ...
- c)Werkholz, außereuropäisches, i n Blöcken, Brettern und Pfosten. . . . . 1 Ztr. frei frei
- d)Holzkohlen, Torf, Torfkohlen, Braun- und Steinkohlen . . . . . . . 13 Drechsler- und Schnitzstoffe-: Bernstein (Bernsteinmasse), Gagat (schwarzer Bernstein), Hörner, Hornscheiben, Hornspchen, Knochen, Klauen, Füße und Hufe, Schildpatt, Meerschaum, Wallfischbarten (Fischbein, rohes), Stuhlrohr, ungespalteu, ungebeizt, Stöcke und Röhre, edlere (d. i alle mit Ausnahme des Schilf- und Stuhlrohrs), Cocos- und Coquillasnüsse und Cocosnußschalen, Areka- und Steinnüsse; Elfenbein und andere Thierzähne, Perlmutter- und andere Muschelschalen, roh oder blos geschnitten, i n Platten und Blöcken... 14 Mineralien;
- a)Steine, rohe, d. i . beHauen und unbehauen, auch i n Platten, doch nicht geschliffen und nicht polirt (z. B . , Bruch-, Kalk-, Sckefer-, Mauersteine, Mühlsteine (ohne und mit eisernen Reifen ober Metallhülsen), Schleif- und Wetzsteine aller A r t , Probirsteine, Feuersteine (Fiiutensteine), Tusstein, rohe Granit und Marmarblöcke u. dgl.), Lithographirsteine (sogenannte Kehlheimer Platten), auch mit Zeichnungen oder Schrift, Dach« und Mauerziegeln, Schlacken, Saud, (auch farbiger Streusand, m i t Ausnahme der Schmalte), Kalk und Gyps, gebrannt und ungebrannt, Mörtel, Amianth und Asbest. Erze, z. B . Blei-, Eisen-, Kupfer-, Zink- und Zinnerze, Gold- und Silberstufen, Kobalt- und Nickelerze. Puzzuolan- und Santorincrde (auch Cement und Traß), Mergel, Lehm, frei 15 Benennung der Gegenstände. Nr. Maaßstab Zoll- der betrag. Berzollung. gemeiner Ziegel- und Töpferthon, Trippel-, Talk- und Walkererde, Bolus (auch Siegelerde), Maltheser Erde (weißer Bolus), Blutstein, Braunstem, Farberde, gelbe, grüne, rothe, Graphit (Wasserblei, Reißblei), Kolkothar, Ocker, Bimsstein und Schmirgel, Flus-und Schwerspath, Satinaber, Umbra, weiße Pfeifen- und andere Erden zur Erzeugung von Steingut oder Porzellan, alle diese Gegenstände auch gemahlen und gefchlemmt, Kreide, Weiße und schwarze, roh, ungeschnitten und geschlemmt, Garten- und Moorerde. Anmerk. Steiumetzerarbeiten, gemeine, z. B . Thür-und Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren, Tröge u. dgl., ungeschliffen, mit Ausnahme jener aus Alabaster und Marmor, werden den behauenen Steinen beigezählt.
- b)Schiefertafeln (auch in Holzramen der Nr. 37 a und c , Schiefergriffel (nicht bemalt oder augestrichen oder mit anderen Materialien in Verbindung), Schieferpapier und Tafeln daraus, ohne Verbindung' mit anderen Materialien, Kreide und Rohstem, geschnitten, Bimsstein, geformt, Bimsstein-, Glas-, Sand- und Schmirgelpapier, Bimsstein und Schmirgeltuch . . 1 Ztr. Kr. frei 75 v . Arzenei-, P a r f u m e r i e - , F ä r b - , Gerb- und chemische Hülfsstoffe. 15 Oele, ätherische:
- a)Bernstein-, Hirschhorn-, Kantschuck-, Lorbeer-, Rosmarin- und Wachholderöl.
- b)Oele, ätherische, d. i . alle m i t Ausnahme der vorstehend unter a und der unter N r . 17 genannten ätherischen Oele, dann parfümirte Essige, Fette und Oele... A n m e r k . Wenn die unter a und b genannten Essige, Fette und Oele i n Behältnissen m i t Etiquetten, Gebrauchsanweisungen u. dergl. vorkommen, durch welche sie sich als Parfümeriewaaren darstellen, so sind sie als Parfümeriewaareu zu behandeln. 16 Farbwurzeln, gemeine, gemahlen und ungemahlen, a l s : echte und falsche Alkanna, Curcumä, Krapp, dann W a i d , W a u , Saflor, Färbeginster, Kermeskörner. Berberitzenholz und Wurzeln, Gelbholz (Fustik), weiße Seeblumenwurzeln, Quercitron, Gerberlohe und Gerberrinde (d. i . von Birken, Eichen, Fichten, Lannen, Roßkastauien, Ulmen, Weiden, Erlen), Summach, Eicheln und Eichelhülsen (Vallonea), Knoppern (Eckerdoppern), auch Knoppernmehl, Galläpfel . . . . 17 Harz, Theer- und Mineralöle, auch Pflanzensäfte:
- a)Harz, gemeines (als: weißes, gelbes und schwarzes von Nadelhölzern), Theer (auch Steinkohlentheer und Daggert), Colophonmm, Asphalt und audere Erdharze, Bergpech, Bergtheer, Limonien- (Citrouen-) Saft . . . . . .
- b)Terpentin und Terpentinöl (auch Pech- und Theeröl)...
- c)Steinkohlentheeröl (auch Benzin) ... 18 Chemische Hülfsstoffe:
- a)Schwefel (in Stillten und Stangen, auch gemahlen und Schwefelblüthe), Salpeter, roh, Ofenbruch, zinkischer (Tuttia alexandrina), Pottasche, (auch alle 3 5 frei frei frei 75 16 Nr. Benennung der Gegenstände. Maaßstab Zoll- der betrag. Verzollung. Kr. andere unausgelaugte Holzasche und unreines kohlensaures Kali), Weinstein roh, raffinirt und tristallisirt, auch Weinhefe, getrocknet, citronensaurer und weinsteinsaurer Kalk, Eisenvitriol, Eisenrostwasser (Eisenbeize), Eisenmoor und Eisensafran, Arsenik und arsenige Säure, Arsenikschwefel (Operment, Realgar), Mineralwässer, natürliche und künstliche, einschließlich der Flaschen und Krüge, Spießglanz und Spießglauzkönig, Zaffer, Schmälte, Streuglas...
- b)Schwefelsäure, Salzsäure, Salpetersäure (Scheidewasser), Königswasser. . .
- c)Soda (d. i. einfach kohlensaures Natron), Digestivsalz (salzsaures Kali), Seifensieber-Unterlange, Kali und Natron, ein- oder zweifach schwefelsaures . .
- d)Alaun, Bleiglätte (Silber- und Goldglätte), Salpeter, rassinirt, d. i. krystallisirt oder in Tafeln, Admonter- (gemischter Eisen- und Kupfer-), Kupfer- und Zinkvitriol, Wasserglas. Annnoniaksalze (d. i. Salmiak, kohlensaures und schwefelsaures Ammoniak), Hirschhorn- und Salmiakgeist, Verbindungen von Holzessig mit Eisen, Blei oder Kalk sholzessigsaures Eisen u . s. w . ) . Mineralkermes, Lakmus...
- e)Blei- und Zinkweiß (Zinkoxyd), Bleizucker, Chlorkalk, blau- und chromsaures Kali, chromsaures Bleioryd, Grünspan, Massikot, Mennig, doppeltkohlensaures Natron (Soda bicarbonata), Orseille u n d Persio, Eichenholz-, Galläpfel- und Knoppern-Extract, Schüttgelb und W e i n s t e i n s ä u r e . . .
- f)Aetzuatron, Oxalsäure, oxalsaures Kali... 1 Ztr. frei 25 40 75 1 2 50 VI. M e t a l l e , r o h und a l s H a l b f a b r i k a t e . 19 Eisen:
- a)Eisen, rohes, auch altes, gebrochenes Eisen, Eisenabfälle (Eisenfeile, Hammerschlag) I)) 1. Eisen, gefrischtes (d. i. geschmiedetes und gewalztes), in Stäben, nicht façounirtes, auch Luppeneisen; 2. Eisenbahnschienen, roh vorgeschmiedete Maschinen- und Wagenbestandtheile (Achsen u. dergl.), sofern dergleichen Bestanbtheile einzeln 50 Pfd. und darüber wiegen, dauu schmiedereiserne Röhren; 3. Stahl (d. i. Roh- und Cemeut-, Guß und raffinirter Stahl), nicht façonnirt. Anmsrk. Roher Stahl in Blöcken oder Gußtücken...
- c)Eisen und Stahl in Stäben, façounirt (d. i. in einer für den Gebrauch vorgerichteten Form), Eck« und Winkeleisen, Radkranzeisen (Tyres), Pflugschaareisen, Anker, Ankerund Schiftsletten... 6) Eisenblech, schwarzes, auch dressirtes, Stahlblech, rohes, Eisen- und Stahlplatten, rohe (unpolirte), Eisen- und Stahldraht, unpolirt .
- e)Eisenblech und Eisenblatten, Polirt, gefirnißt, verkupfert, verzinnt (Weißblech), verzinkt oder mit Blei überzogen, Stahlblech und Stahlplatten, polirt, Eiseudrabt, polirt, verkupfert, verzinkt, verzinnt oder mit Blei überzogen, Stahldraht, polirt, auch Stahlsaiten...
- f)Eisenguß, grober, wie Kessel, Oefen, Platten, Räder, Röhren, Roste n. dgl. 25 1 25 75 1 75 2 4 60 17 Maaßstab Nr. B e n e n n u n g der Gegenstände. - der Verzollung. Zollbetrag. Fl. Kr. 20 Metalle, unedle (nicht in anderen Abtheilungen enthaltene):
- a)Blei, rohes (in Blöcken, Mulden u., auch alt, gebrochen und in Abfällen, Hartblei, Schriftgießermetall), dann Bleiasche...
- b)Blei, gegossenes (als: Kessel, Röhren, Platten, Kugeln, Schrote u. dgl.), auch gerolltes und gezogenes Blei (Bleidrath), Vuchdruckerlettern, Stereotypplatten.
- c)Kupfer, Messing, Nickel (auch Nickelschwamm), Packfong, Tomback, Zinn, Zink und andere nicht besonders benannte unedle Metalle und Metallgemische, mit Ausnahme von Blei und Eisen, roh (in Blöcken, Rosetten, Scheiben, Spleißen, Stangen und Klumpen, auch alt, gebrochen und in Abfällen), Kupfer- und Zinnasche, Kobalt- und Nickelspeise, Quecksilber . . . . . . ä) Zink in Stangen, Platten und Blechen...
- e)Zink in Drähten und Röhren, dann Zinkguß, rober, d. i . nicht weiter bearbeitet, auch in Verbindung mit Holzarbeitcn der Nr. 37 a und b und Staugen oder Platten von Eisen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
- f)Zum, gezogen, gestreckt (d. i. in Stangen, Platten, Blechen, Drähten), dann Röhren, und Zinnguß, roher, d. i. nicht weiter bearbeitet, auch in Verbindung mit Holzarbeiten der Nr. 37 a, und d und Stangen oder Platten von Eisen.
- g)Kupfer, Messing, Nickel, Packfong, Tomback und andere nicht besonders benannte unedle Metalle und Metallgemische, gezogen, gestreckt (d. i. in Stangen, Tafeln, Platten, Blechen, Drähten, mit Ausnahme der Messingsaiteich, und in groben Gußstücken (d. i. in Glocken und Röhren, das Stück im Gewichte von mehr als 10 Pfd., und in anderen Gegenständen, das Stück im Gewichte von mehr als 25 Pfd.) .... VII. 75 1 Ztr. 2 frei 75 1 2 3 W e b e - u n d W i r k s t o f f e und G a r n e . 21 Flachs, auch Flachsbaumwolle (d. i. chemisch präparirter Flachs), Hanf, Jute und andere vegetabilische Spinnstoffe, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch in Abfällen (Werg, Heede), dann Waldwolle und Seegras. . . . . . . . . frei 22. Schafwolle, roh und gekämmt, gefärbt, gebleicht, gemahlen und in Abfällen. .. . frei 23 Seide:
- a)1. Seide, abgehaspelt (unsilirt, Grezze), oder gesponnen (filirt), 2. Floretseide (Seideuabfälle), gesponnen, beide (Ziffer 1 und 2) ungefärbt und ohne Verbindung mit anderen Spinnu Materialien...
- b)1. Seide, weiß gemacht oder gefärbt, oder in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien, und 2. Floretseide, gefärbt oder in Verbindung mit anderen Spiunmaterialien . frei 6 Baumwollgarne (ungemischt oder gemischt mit Leinen oder Wolle):
- a)Roh, d. i. nicht gebleicht, nicht gefärbt und nicht drei- oder mehrdrähtig gezwirnt.
- b)Gebleicht oder gefärbt, (jedoch nicht drei- ober mehrdrähtig gezwirnt), dann ungewebte Dochte, ohne oder mit Wachsüberzug...
- c)Gezwirnt, d. i. drei- oder mehrdrähtig gezwirnt... I. 50 4 6 9 1b 50 18 B e n e n n u n g d e r Gegenstände. Nr. Maaßstab Zoll- der betrag. Verzollung. Fl. 25 Leinengarne, d. i. Garne aus Flachs, Hanf, Werg oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen, m i t Ausnahme der Baumwolle:
- a)Handgespinnst, roh, d. i. weder gebleicht, noch gefärbt oder gezwirnt . . .
- b)Maschinengefpinnst, roh, d. i . weder gebleicht, noch gefärbt oder gezwirnt.
- c)Gebleicht (auch blos abgekocht), geäschert (geblickt) oder gefärbt (jedoch nicht gezwirnt)...
- d)Gezwirnt... 26 Wolleugarue (d. i. Garne aus Wolle oder anderen Thierhaaren):
- a)1 . Streichgarn, 2. Kammgarn, hartes (Weftgarn), beide (Ziffer 1 und 2), roh, d. i . weder gefärbt, noch drei-oder mehrdrähtig gezwirnt...
- b)Kammgarn, weiches, r o h , d. i . weder gefärbt, noch drei- oder mehrdrähtig gezwirnt...
- c)Wollengarn, gefärbt oder drei- ober mehrdrähtig gezwirnt... VIII. 1 Ztr. frei 75 2 6 50 75 4 6 Webe- und W i r k w a a r e n , Kleidungen und Putzwaaren. 27 Banmwollwaaren, d. i . Webe -und Wirkwaaren aus Baumwolle, oder aus Baumwolle und Leinen, auch i n Verbindung m i t Metallfäden oder gesponnenem Glase, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren:
- a)Dochte, gewebte, Gitter (Marly), Gurten, Netze, d. i . Fisch-, Pferde-, Vogelund ähnliche grobe Netze, auch gestreifte Futternetze
- b)1 . Glatte (nicht gemusterte), rohe (d. i. ans rohem Garn verfertigte) dichte Webewaaren, auch kroistrt, geköpert, gerauht oder appretirt, gebleicht, gefärbt, 2. Gemusterte, rohe, dichte Webewaaren. Alle diese unter 1 und 2 genannten Webewaaren, m i t Ausnahme der roth gefärbten (Rougewaaren) und der unter c begriffenen Maaren. . . . .
- o)1 . Gemusterte dichte Webewaaren, gebleicht, gefärbt; 2. Alle mehrfarbigen und alle roth gefärbten glatten, dichte Webewaaren; 3. Alle Sammete und sammetartigen Gewebe (mit aufgeschnittenem oder nicht aufgeschnittenem F l o r ) ; 4. Band., Knopfmacher-, Posamentier- und Strumpfwaren, dam: Möbelnetze und bobinettartige Vorhängstoffe; 5. Alle bedruckten Waaren. Alle diese unter Ziffer 1 , 2 , 3 , 4 und vgenannten Waaren, insoweit sie nicht unter d und e begriffen sind...
- d)Alle undichte Webewaaren, mit Ausnahme der unter e genannten . . . .
- e)Tülle (englischer Façon, Bobbinets, Petincts, mit Ausnahme der unter c Ziffer 4 genannten Vorhängstoffe), Spitzen, gestickte Webewaaren und alle Waaren i n Berbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase . . . . vom 1 . Januar 1870 a n . . . . . Kr. 15 20 40 60 100 80 19 Maaßstab Nr. B e n e n n u n g der Gegenstände. der Zollbetrag. Verzollung. Fl. Kr. 28 Leinenwaaren, d. i. Webe-, Wirk- und Seilerwaaren aus Flachs, Hanf, Werg Manillahanf (Aloefasern), Neufeeländer Flachs, Bast, See- undchinesischemGrase Jute, Waldwolle und anderen vegetabilischen Fasern, mit Ausnahme der Baum wolle, ferner aus Asbest, auch in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase, jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle und anderen Thierhaaren:
- a)Seilerwaaren, als: ungebleichte oder gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten Tragbänder, Schläuche, rohe Bindfäden (Spagat) und Netze, alle diese Waaren auch getheert, geleimt oder gefirnißt; dann Eimer (Feuerlöscheimer) aus geflochtenem oder gedrehtem Hanf; ferner graue Packleinwand . . . . . A n m e r k . 1. Unter grauer Packleinwand wird ein glattes, grobes, ungebleichtes auch einfach geköpertes Gewebe ohne Muster verstanden, welches nicht über 30 Kettenfäden auf einen Wiener Curreutzoll enthält. 2. Nicht unter a und d genannte, oder aus anderen Webe- und Wirk Materialien verfertigte Seilerwaaren werden als Posamentier waaren behandelt.
- b)1. Leinwand, mit Ausnahme der unter d und e genannten, und Zwillich und Drillich, alle diese Gegenstände roh, ungebleicht und ungemustert, dann Feuerlöscheimer aus ungebleichtem Segeltuch, Bindfäden (Spagat) und Netze (Fisch-, Pferde-, Vogel- und ähnliche grobe Netze), gebleicht, gefärbt; 2. Decken (Fuß- und Wagendecken, Laufteppiche), auch gefärbt, gemustert. . A n m e r k . Die unter 1 und 2 begriffenen Waaren ans Jute...
- c)Alle dichte Leinenwaaren, mit Ausnahme der unter anderen Nummern genannten. Anmerk. Leinwand bis zu 50 Kettenfäden auf den Wiener Currentzoll . . 6) Leinwand, von der mehr als 100 Kettenfäden aus den Wiener Currentzoll gehen, dann Posamentier-, Knopfmacher-, Band- und Strumpfwaaren. . .
- e)Battiste, dann Gaze, Linon und andere undichte Webewaaren, mit Ausnahme der unter f genannten,
- f)Spitzen, Kanten, gestickte Webewaaren und Waaren in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase... 75 6 3 20 10 40 60 70 29 Wollenwaaren, d. i. alle Webe- und Wirkwaaren aus Wolle oder anderen Thierhaaren, auch in Verbindung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase, und anderen nicht seidenen Webe- und Wirkmaterialien:
- a)Kotzen, Halinatuch, Matrosentuch (Sigona), Loden, Oeltücher, Preßtücher ( F i l trirtücher), Siebböden und Geflechte aus Pferdehaaren, ohne Verbindung mil anderen Materialien, Hutabschuitte, Tuchenden, Fußteppiche aus Hunds-, Kälber- und Rindshaaren, getheerte Filze, Gitter und geknüpfte Netze, beide ungefärbt, gefilzte Sohlen zum Einlegen in Stiefel und Schuhe, dann Gurten.
- b)Gewalkte, nicht bedruckte und nicht sammetartige Webewaaren, nicht bedruckte Filzwaaren und Fußteppiche, mit Ausnahme der unter a genannten . . .
- c)Alle sammctartige, alle ungewalkte dichte und alle bedruckte Wollenwaareu (mit Ausnahme der unter cl und e genannten), dann Posameutier-, Knopfmacher- und Strumpfwaaren...
- d)Alle undichte Webewaaren (mit Ausnahme der unter «genannten), dann Shawls und Shawltücher... 5 20 40 60 20 Nr. B e n e n n u n g der Gegenstände. Maaßstab Zoll- der betrag. Verzollung. Fl.
- e)Spitzen fauch Svitzentilcher), gestickte Webewaaren und alle Waaren in Verbinbung mit Metallfäden oder gesponnenem Glase... 1 Ztr. Kr. 70 30 Seidenwaaren, d. i. Webe- und Wirkwaaren aus Seide allein oder in Verbindung mit anderen Webe- und Wirkmaterialien:
- a)1. Halbseidcnwaaren, d. i. Webewaaren, bei denen die Kette ober der Eintrag einzeln oder zusammen genommen, dann Strumpfwaaren, bei denen der Wirtfaden zum größeren Theile aus Seide oder Floretseide besteht; 2. Shawls aus Seide und Wolle. Sammete, Velpel, Plüsche, Barege, Mousselins, Gaze und andere undichte Gewebe; 3. Band-, Posamentier- und Knopfmacherwaaren; insofern die unter 4., 2. und 3. genannten Waaren nicht unter b begriffen sind...
- b)1 . Waaren aus Seide oder Floretseide allein; 2. Blonden, Spitzen (Spitzentücher), sowie alle gestickten Webewaaren, dann 3. Waaren in Verbindung m i t Metallfäden oder gesponnenem Glase . . . vom 1 . Januar 1872 an . . . A n m e r k . Webewaaren,in welchen Seide nur zur Herftellung eines Musters oder als Verzierung vorkommt, werden nicht unter die Ganzoder Halbseidenwaaren gerechnet. 31 Wachstuch, Wachsmousselin, Wachstafft und Gewebe in Verbindung m i t Gummifäden oder mit Kautschuk oder Guttapercha überzogen u. s. w :
- a)1 . Wachstuch, grobes, d. i . Wachepackleinwand, unbedruckte, und Asphaltleinwand; 2. Schläuche ans Hanf mit Kautschuk oder Guttapercha ausgegossen oder überzogen, Maschinen-Treibriemen und Wagendecken aus grober Leinwand mit Kautschuk oder Guttapercha überzogen oder getränkt . . . .
- b)Wachstuch, feines, d. i . alles andere, auch Malertuch und Ledertuch . . .
- c)Wachsmonsselin und Wachstafft...
- d)1 . Gewebe aus Gummifäden in Verbindung m i t anderen Spinnmaterialien; 2. Gewebe, mit Kautschuk oder Guttapercha überzogen oder getränkt, oder durch Zwischenlagen aus jenen Harzen verbunden . . . . . . . . A n m e r k . Die unter 2 genannten Gewebe zu Krempelbelegen und zum Maschinenbetrieb... 32 Kleidungen und Putzwaaren, d. i. Bekleibungs- und Putzgegenstände aus Webeund Wirkwaaren allein oder in Verbindung m i t anderen Stoffen; ,
- a)Aus Banmwoll-, Leinen- oder Wolleuwaaren der Nummern 27 b ) , 28 c und 29 d oder aus Geweben der Nummer 31 cl verfertigte, auch in Verbindnng mit geringer belegten Webe- und Wirkwaaren . . . . '. . . A n m e r k . Kleidungen und Putzwaaren, die lediglich aus Stoffen bestehen, welche m i t weniger als 20 F l . belegt sind, sind.wie der höchstbelegte dieser Stoffe zu verzollen. 60 120 80 1 5 10 22 50 4 50 25 21 Nr. B e n e n n u n g der Gegenstände. Maaßftab Zoll. der betrag. Verzollung. Fl.
- b)Aus Baumwoll-, Leinen- oder Wollenwaaren der Nummern 27 c, 28 d und 29 c verfertigte, auch in Verbindung mit geringer belegten Webe- und Wirkwaaren, dann Filzhüte...
- c)Aus Baumwoll-, Leinen- oder Wollenwaaren der Nummern 27 d, 28 e und l , 29 d und e oder aus Halbseidenwaaren (Nummer 30
- a)verfertigte, auch in Verbindung mit geringer belegten Webe- und Wirkwaaren . . . . .
- cl)Aus den unter 27 e begriffenen Baumwollenwaaren oder aus Seidenwaaren der Nummer 30 b verfertigte, auch in Verbindung mit geringer belegten Webe- und Wirkwaaren, dann künstliche Blumen ... vom 1. Januar 1872 an . . . 1 Ztr.. Kr. 45 65 125 85 IX. W a a r e n aus B o r s t e n , B a s t , B i n s e n , C o c o s n u ß f a s e r n , G r a s , S c h i l f , S p a n , S t u h l r o h r und S t r o h , so w i e P a p i e r , L e d e r , P a p i e r - , L e d e r - , G u m m i - und K ü r s c h n e r w a a r e n . 33 Bürstenbinder- und Sicbmacherwaaren:
- a)Waaren aus Borsten und anderen animalischen und vegetabilischen Stoffen, mit Ausnahme jener aus Haaren und der unter 34 a genannten Bürsten und Beseu; Abstauber aus ungefärbten Federn; alle diese Gegenstände auch in Verbindung mit Holz und Eisen, jedoch weder gebeizt, lackirt, gefirnißt, gefärbt, noch Polirt; ferner dergleichen fertige hölzerne Siebe mit Böden von Holzgeflecht oder Eisendraht, auch Holzsiebböden... 1
- b)1. Haarpinsel, Abstauber aus gefärbten Federn, Frottir- und Pferdebürsten in Verbindung mit Webestoffen; , 2. Andere als die unter a genannten, auch in Verbindung mit anderen Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen. . vom 1. Januar 1869 an . . . . 7 6 50 34 Bast-, Binsen-, Cocusnußfaser-, Gras-, Schilf-, Span-, Stuhlrohr- und Strohwaaren:
- a)Fußdecken und Matten (Wagendecken u. dgl.) von. Bast, Binsen, Cocosnüßfasern, Gras, auch Seegras, Schilf und Stroh, ungefärbt, auch Bürsten und Besen aus Binsen, Gras, Schilf, Heidekrautwurzelu oder Reisstroh, auch in Verbindung mit Holz ohne Lack und Politur, dann Stuhlrohr, roh, gestalten...
- b)Hüte aus Holzspan ohne Garnitur, Strohbänder (bandartige Strohgestechte aller Art) ohne Verbindung mit anderen Materialien...
- c)Fußdecken und Matten (Wagendecken und dgl.) von Bast, Binsen, Cocosnußfasern, Gras, auch Seegras, Schilf und Stroh, gefärbt . . . . .
- cl)Stuhlrohr, gespaltenes, gebeizt oder gefärbt ... . . .
- b)Geflechte, nicht unter anderen Nummern genannte, ohne Verbindung mit anderen Materialien...
- f)Geflechte mit seidenen oder anderen Gespinnsten oder mit Roßhaaren durchzogen oder durchwirkt (Sparterie), auch in Verbindung mit anderen Materialien... . 25 1 1 2 50 50 6 25 , 22 Nr. B e n e n n u n g der Gegenstände. Maaßstab Zoll- der betrag. Verzollung. Fl.
- g)1. Hüte und Kappen aus S t r o h , Rohr, Bast, Binsen, Fischlein und Palmblättern, ohne Garnitur... 2. Hüte mit Kappen ans den vorgenannten Stoffen oder aus Holzspan, mit Garnitur. .... 1 Stück 3b Papier und Papierw.aaren:
- a)Schrenz-, graues Lösch- und rauhes Packpapier (auch gefärbt, lackirt, mit Graphit, Asphalt, Theer überzogen), dann Pappendeckel (auch Steinpappe), Preßspäne und Theerpappe (Asphaltfilz), Patentholz oder Fasermasse . . . 1 Ztr.
- b)1 . Papier, nngeleimtes ordinaires (grobes, graues, halbweißes und gefärbtes) und alles ungeleimte Druckpapier; 2. Formerarbelt aus Steinchappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch i n Verbindung mit Holz und Eisen, weder angestrichen noch lackirt.
- c)Papier, geleimtes, buntes (mit Ausnahme des unter d genannten), lithogMphirtcs, bedrucktes oder liniirtes, zu Devisen, Etiquetten, Frachtbriefen, Rechmingen vorgerichtetes, Calquir-, Gicht-, auch Oel- und Wachs-, Guttapercha-, Kreidepapier, dann Malerpappe und alles nicht unter d genannte ungeleimle Papier....
- d)Gold« und Silberpapier und Papier m i t Gold- oder Silbermustern (echt oder unecht, auch bronzirt),, gepreßtes oder durchgeschlagenes Papier, in. gleichen Streifen von diesen Papiergattunigen ...
- c)Maaren ans Papier und Pappe (mit Ausnahme der Spielkarten), aus Pa-. Piermasse, Pateutholz oder Holzfasermasse, Formerarbeiten aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, soweit sie nicht unter b begriffen sind, Waaren aus den vorgenannten Stoffen i n Verbindung mit anderen Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die furzen Waaren fallen; dann Papier mit aufgeklebter Leinwand (auch m i t Baumwollenleinwand) und daraus verfertigte Briefcouverte.. vom 1 . Januar 1869 an...
- f)Papiertapeten in Rollen... Vom 1 . Januar 1870 an . . . . . 36 Leder, Leber-, Gummi- und Kürschnerwaareu:
- a)Schaf- und Ziegenselle, halbgar oder bereits gegerbt, aber noch nicht gefärbt oder weiter, zugerichtet....
- b)Leber, gemeines, d. i . nicht unter d genanntes, auch derlei Stiefelschäfte .
- c)Künstliches Kratzenleder aus narblosem Abfallleder und aus einer zur Befestigung desselben dienenden Schichte von Leiuen- oder Baum Wollgeweben 6) Leder, feines, d. i . Handschuhleder-, auch Korduau, Marokin, Saffian, gefärbtes (mit Ausnahme des blos geschwärzten und der Juchten), lackirtes. vergoldetes, versilbertes, ferner gefärbtes Pergament ...
- e)Waaren ans lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem Leder, oder aus unlackirtem, ungefärbtem, unbedrucktem Kautschuck oder Guttapercha, Schuhmacher-, Sattler-, und Täschnerwaaren. aus behaarten Fellen, grobem unbedrucktem Wachstuch, grauer Packleinwand, Segeltuch, rohem Zwillich oder Kr. 10 20 frei 1 1 50 6 7 6 4 8 50 75 3 4 50 7 50 23 Maaßftab Nr. Benennung der Gegenstände. der Verzollung. Drillich, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen; Schuhe von Filtz oder Tuchecken in Verbindung mit Leder, Ledertuch oder Kantschuck, Gummifäden, Ubersponnene...
- f)Waaren aus Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Dänischem Leder, von sämisch- und weißgarem Leder, von gefärbtem oder lackirtem Leder und Pergament, von lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem Kanischück oder Guttapercha, ferner Schuhmacher-, Sattler- und Täschuerwaaren von Ledertuch, Wachstuch (mit Ausnahme des groben unbedruckten), von Wachsmousselin oder Wachstafft, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen; Schuhe, ganz oder theilweise aus Leder, Ledertuch oder Kautschuck, mit Ausnahme der unter e begriffenen...
- g)Handschuhe (auch blos zugeschnitten oder in Verbindung mit Webe- und Wirkwaaren)...
- h)Pelzwerk, d. i. alle auf der einen Seite halb oder ganz bearbeitete, auf der anderen Seite aber behaarte, nicht weiter verarbeitete Felle und Häute . .
- i)Kürschncrwaaren, rohe (d. i. alle Arbeiten aus Pelzwerk, ohne Verbindung mit audereu Bestanbtheilen, z. B. ungefütterte Decken, Pelzfutter, Pelzbesätze und Talupen; weiß gemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angoraund Schaftelle), dann fertige nicht überzogene Schafpelze und derlei Mützen.
- k)Kürschnerwaaren, fertigend, i. alle nicht besonders benannte, z. B. überzogene Pelze, Muffe, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze... Anmerk. Kleider, die nicht ganz mit Pelz überzogen oder gefüttert sind, werden nicht als Kürschnerwaareu, sondern als Kleidungen behandelt. X. Bein- und Holz-, Glas-, Stein- und Thonwaaren. 37 Bein- und Holzwaaren, d. i. alle Arbeiten aus Bein, Holz oder anderen animatischen und vegetabilischen Schnitzstoffen mit Ausnahme von Korallen und Schild» platt:
- a)Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler- und Tischlerwaaren ans Holz, auch blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, dann grobe Maschinen (auch Drehbänke, Mangen, Mühlen, Pressen, Spinnräder und Webeftühle), grobe Korbstechterwaaren (z. B. Pack-, Trag-, Wagen- und Waschkörbe, Fischreußeu u. dgl.), Besen aus Reisig, Acker-, Garten- und Küchenge-. räthe. Beispielsweife gehören hierher: Kisten, Tröge, Mulden, Handschlitten, Schubkarren, ausgearbeitete Achsen und Deichseln, Felgen, Naben, Speichen, Räder, Stühle, Bänke, Tische, Bienenstöcke und Körbe, Holzschuhe, Radschuhe, Stiefelknechte, Stiefelhölzer, Schuhmacherleisten, Reifeu und Zargen, Rinnen und Röhren, Stöcke (auch Peitschenftöcke und Weichselröhre), Schachteln, Barren, Joche, Kumpfe, Leiter- und Mesbäume, Leitern, Kochlöffel , Schneidebretter, Teller, Keulen, Schlägel, Rechen, Ruder, Schaufelu, Nägel, Stifte, Hllhnersteigeu, Kleider- und Haubcustöcke, Hutformen, gerundete Hölzer zu Stielen, Deckel, Resonanzböden, ungetunkte Zündhölzchen , Fidibus, Zahnstocher, roh vorgearbeitete Hefte und Claviatur-, 1 Ztr. Zollbetrag. Fl. Kr. 6 10 50 20 1 4 50 50 24 Maaßstab Nr. B e n e n n u n g der Gegenstände. der Verzollung. sowie Tabakspfeifen-Hölzer, Spielzeug, grobes, blos gehobeltes oder geschnitztes ; alle diese Waaren nicht gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackirt oder polirt, noch i n Verbindung m i t anderen Stoffen...
- b)Fourniere und Parquetten, uneingelegte, Kork-Platten, Scheiben, Stöpseln und Sohlen...
- c)Hölzernes Hausgeräthe (Möbel), eingelegte Pacquetten, sowie alle unter a und b begriffene Waaren aus Holz i n Verbindung m i t B a s t , Binsen-, Schilf-, Stuhlrohr-, Stroh- und Korbgeflechten, Eisen (mit Ausnahme des polirten Stahles), Messing, Glas oder gemeinem Leder, auch (mit oder ohne diese Verbindungen) gefärbt, gebeizt, gefirnißt, lackirt oder polirt, ferner Fischbein, gerissenes ... 6) Feine Drechsler- und Schnitzwaaren, hölzerne Hängeuhren und Uhrkästen, Boulrarbeiten, Holzbronze, echt vergoldete oder versilberte Holzwaareu, Fourniere, eingelegte oder auf einer Seite m i t Papier oder Webewaaren belegt oder gepreßt; Feine Korbflechterwaaren; Blei- und Farbstifte i n Rohr oder Holz gefaßt; Spielzeug, mit Ausnahme des unter a genannten; Beinarbeiten, nicht besonders benannte; Alle nicht unter a, b und c begriffenen Waaren aus Holz, dann jene aus anderen vegetabilischen Schnitzstoffen, z . B . aus Areka-, Cocos- und Steinüsseu; Alle vorgenannten Gegenstände auch i n Verbindung mit anderen M a terialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen . . . . vom 1 . Januar 1869 an . . . . .
- e)Gepolsterte Möbel (mit oder ohne Ueberzug)... Glas und Glaswaaren:
- a)Grünes, schwarzes oder gelbes Hohlglas (Glasgeschirr) i n seiner natürlichen Farbe, weder gepreßt, geschlissen, noch abgerieben . . . . . . . .
- b)Spiegelglas, rohes ungeschliffenes, Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glasplättchen, ohne Unterschied der Farbe (wie solche zur Perlenbereitung, Kunstglasbläserei und Knopffabrikation gebraucht werden), auch Email- und Glasurmasse ....
- o)Weißes Hohlglas, ungemustert, ungeschliffen, unabgerieben, ungepreßt oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Randern, ferner Fenster und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halbund ganz-weiß); Glasbehäuge zu Äroulelichtern, Glasknöpfe, Glaskorallen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, auch gefärbt . . . . . . .
- d)Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes, massives, weißes Glas...
- e)Glas, farbiges, bemaltes, vergoldetes, versilbertes, mit Pasten (Cameen) eingelegtes, Glasflüsse, unechte Steine ohne Fassung, dann Spiegelglas, geschliffenes, unbelegtes oder belegtes, und Spiegelglas, ungeschliffenes, belegtes . 1 Ztr. betrag. Fl. Kr. frei 75 1 50 7 50 frei 75 1 4 6 25 Nr. B e n e n n u n g der Gegenstände. Maaßstab Zoll. der betrag. Verzollung. Kr.
- f)Spiegel, eingerahmte, und alle Glas- und Emailwaaren i n Verbindung mit anderen Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen. vom 1. Januar 1869 an... 1 Ztr. 7 6 50 39 Steinwaaren, d. i. Bildhauer-, Former-, Modelleur-, Steinmetz- und SchmuckarLeiten aus Steinen und nicht gebrannten Erden, Cementen oder Steingemengen, mit Ausnahme jener aus Bernstein und Gagat:
- a)Statuen aus Steinen (mit Ausnahme jener aus Edel- und Halbedelsteinen), in Stücken schwerer als 10 Pfund, ohne Verbindung mit anderen Sloffen, als mit ungeheiztem, ungefärbtem, unpolirtem und unlackirtem Holze oder Stangen und Plätten aus unedlen Metallen, die weder versilbert upch vergoldet sind, dann Schusser (Klicker) ans Marmor u. d g l . . . . . . . .
- b)Andere Arbeiten ans Steinen (mit Ausnahme jener ans Edel- und Halbedelsteinen), in Stücken schwerer als 10 Pfd., ohne Verbindung mit anderen Stoffen, als mit ungebeiztem, ungefärbtem, unpolirtem und unlackirtem Holze oder Stangen und Platten ans unedlen Metallen, die weder versilbert noch vergoldet sind; Waaren aus Serpentinstein, Abgüsse in Gyps oder Schwefel von Müuzen, geschnittenen Steinen u. dgl...
- c)Steine, echte (d. i. Edel- und Halbedelsteine) und Korallen (echte und unechte), bearbeitet (d. i. geschliffen, geschnitten oder in anderer Weise bearbeitet), dann echte Perlen, alle diese Waaren ungefaßt ...
- d)Steiuwaaren, alle andere, Meerschaumwaaren, sowie auch Steinwaaren (mit Ausnahme der gefaßten Edel-umd Halbedelsteine), in Verbindung mit anderen Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen. . . vom 1. Januar 1869 an. ... frei 75 12 7 6 50 40 Thonwaaren, d. i. Porzellan, Steingut und andere Arbeiten ans gebrannten Erden:
- a)Gewöhnliches, ans gemeiner Thouerde verfertigtes Töpfergeschirr, mit ober ohne Glasur, auch dergleichen Ofenkacheln, schwarzes oder Graphitgeschirr, Fliesen und ähnliche Maaren aus Thon zu baulichen Zwecken, Schmelztiegel, irdene Pfeifen, einfarbig, unbemalt, Thonröhren...
- b)1. Steingut, ein- oder mehrfarbiges, bemaltes, bedrucktes, jedoch weder mit vergoldeten noch versilberten Randstreifen versehenes; dann die unter a begriffenen Thonwaaren in Verbindung mit nicht gefärbtem, gebeiztem, gefirnißtem, polirtem Holze oder Eisen, wie auch die unter a gehörigen Krüge mit Deckeln und Beschlägen von Zinn; 2. Porzellan, weißes, auch mit farbigen, weder vergoldeten noch versilberten Randstreifen versehen...
- c)Steingut, vergoldetes, versilbertes...
- d)Porzellan, farbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes oder versilbertes; dann Thonwaaren aller Art, in Verbindung mit anderen Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter b begriffen sind und nicht unter die kurzen Waaren fallen... vom 1. Januar 1869 an... frei 2 4 50 50 7 6 50 1c 26 Nr. Benennung der Gegenstände. Maaßstab Zoll- der betrag. , Verzollung. Fl. Kr. XI Metallwaaren, Wagen, Instrumente, Maschinen und Kurzwaaren. 41 Eisenwaareu, d. i . alle Waaren aus Eisen und Stahl, soweit sie nicht unter den Nummern 19 b, c, d und e und 45 aufgeführt erscheinen oder unter die kurzen Waaren falleu.
- a)Gemeinste: 1. Eisenguß, grober, soweit er nicht unter Nr. 19 f begriffen ist. 2. Andere grobe Eisenwaaren, als: Ambosse, Bratspieße, Brecheisen, Dreifüße, Eggen, Fallen und Fangeisen, Feuerhunde und Feuerzangen, DungHeu« und Ofengabeln, Harken, Hauen (auch Krampen), Haspeln und Winden, Hecheln, Hemmschuhe, Hufeisen, Klammern (auch Mauerschließen), Kellen, Kesseln, Kelten (mit Ausnahme der Anker- und Schiffsketten), nicht emaillirtes Kochgeschirr, Nagelschmiedearbeiten (mit Ausnahme der Drathstifte), Oefen. Pfannen,,Pflüge, Plätteten, grobe Ringe, Roste, Schaufeln, Schlägel, Schmied- und Schlosserwerkzeuge (mit Ausnahme der SchneideWerkzeuge), Schraubeubolzen und -Muttern, Schürhacken, Stößel, grobe Waagebalken, Wagenfedern, Wagen-, Thür-und Truhenbeschläge, Wurf-» gitter und grobe Drahtgeflechte bis zu 10 Drähten auf den Wiener Currentzoll; dann Geusen, Sicheln, Futterklingen (Strohmefser); Alle diese (Ziffer 1 und 2) genannten Waaren, rauh oder nur zum geringeren Theile abgeschliffen oder angestrichen, auch in Verbindung mit Holz.
- b)Schrauben und Drahtstifte...
- c)Gemeine: 1 Ztr. 2 3 1. Alle Eisen- und Stahlwagren, auch vollständig abgeschliffen, verkupfert, verzinnt, gefirnißt, jedoch weder Point, lackirt noch emaillirt, sofern sie nicht unter a, b, d und e genannt sind; 2. Aexte (Hacken), Sägen, Stemmeisen, Hobeln, Tuchmacher-, Banm-, Schafund grobe Schueiderscheeren, grobe Mester zum Handwerksaebiauche, Bohrer, Müllerbillen, Feilen, Raspeln; 3. Drahtseile, Kratzbürsten, Siebböden, Thurmuhren und emaillirtes Kochgeschirr; Alle diese (Ziffer 1, 2 und 3) aufgeführten Waaren, auch in Verbindung mit Holz...
- d)Feine: 1. Herren, und Frauenschmuck,Nippes- und Toilettegegenstände, mit Ausnahme der unecht vergoldeten oder versilberten. 2. Drahtgeflechte und Drahtwaaren, mit Ausnahme der unter a, b und c genannten, Fischangeln, Schnürstiste, Hafteln, Nadelu (mit Ausnahme der Nähnadeln), Schnallen ans Drath u. dgl.; ferner Drath mit Papier überzogen. 3. Maultrommeln, Fingerhüte, Hülsen und Stiele zu Schreibfedern, StahlPeilen, Webekämme, Weberzähue, dann Kratzen aller Art. , 4. Waffen, mit Ausnahme der Schußwaffen, und Waffenbestandtheile aller Art. 5. Alle polmen, lackirten und emaillirten Gegenstände, mit Ausnahme der unter c und e geuannten. 4 27 Nr. B e n e n n u n g d e r Gegenstände. Maaßstab Zoll- der betrag. Verzollung. 6. Möbel, gepolsterte (mit oder ohne Ueberzug) und alle Eisenwaaren, m i t Ausnahme der unter e genannten, i n Verbindung m i t anderen Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen Maaren fallen . . . vom 1 . Januar 1869 an. . . . .
- e)Nähnadeln, Schreibfedern, Uhrfournituren und Uhrwerke, Gewehre (Schußwaffen) aller Art... 42 Metallwaaren, d. i. Arbeiten aus nicht besonders benannten unedlen Metallen und Metallgemischen, m i t Ausnahme der unter Nummer 20 b , e , f und g aufgeführten, dann des vernirten (unecht vergoldeten oder versilberten) Herren- und Frauenschmuckes, der Nippes- und Toilettegegenstände und aller echt vergoldeten oder versilberten, oder m i t Gold oder Silber belegten Waaren. Ausnahmsweise gehören hierher die plattirten (versilberten) Drähte, Bleche, Tafeln und Platten aus Kupfer und Messing.
- a)Zinnwaaren, grobe, a l s : Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefäße, nicht lackirt und ohne Verbindung m i t anderen Materialien ...
- b)Metallwaaren, gemeine, d. i . Walzen, Kesseln, Schüsseln, Teller, Töpfe und sonstiges Kochgeschirr, mit Ausnahme der unter a genannten; gelochte Bleche und Platten, dann Messiugsaiten...
- c)Metallwaaren, feine, d. i . 1. Kupferschmied-, Gelbgießer- und Messingblechwaaren (d. i . Blasen, Bügeleisen, Eimer, Gewichte, Gewinde, Hähne, Mörser, Riegel, Röhren, Stößel, Waagschalen, nicht polirt, gefirnißt oder lackirt, auch i n Verbindung mit Holz oder Eisen); 2. Geriebenes Metall (Bronzepulver), Metalltücher; 3. Rauschgold und Rauschsilber, Metallfolien, unechte leonische Drähte, unechtes Blattgold und Blattsilber; 4. Plattirte (versilberte) Drähte, Bleche, Tafeln und Platten aus Kupfer und Messing; 5. Alle nicht unter a, b und d genannten, dann alle Metallwaaren i n Verbindung m i t anderen Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen... vom 1. Januar 1869 an. . . .
- d)Schreibfedern, Uhrsournituren und U h r w e r k e . . . 43 Wagen: 1 Ztr. Kr. 7 6 50 15 2 50 4 7 6 15 50
- a)Eisenbahnwagen... vom Werth 10 Prozent. 75 1 Stück
- b)Andere Wagen mit Leder- oder Polsterarbeit... 44 Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie gefertigt sind
- a)astronomische, chirurgische, mathematische, optische (mit Ausnahme der gefaßten Augengläser und Operngucker), physikalische und für Laboratorien auch chemische... 1 Ztr. frei 3
- b)musikalische... 45 Maschinen und Masch'menbcstandtheile aus unedlen nicht vergoldeten ober versil- 28 Rr. B e n e n n u n g der Gegenstände. Maßstab . Zoll- der betrag. Verzollung. Fl- Kr. Veiten Metallen, allein ober in Verbindung mit Nebenbestandtheilen aus anderen Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren fallen, je nachdem der dem Gewichte nach überwiegende Bestandteil besteht:
- a)aus Gußeisen...
- b)aus Schmiedeeisen oder Stahl...
- c)aus anderen unedlen Metallen... Anmerk. Unter Maschinen sind auch Locomotiven, Tender und Dampfkessel begriffen. 1 Ztr. 1 2 4 46 Kurze Waaren, d. i. alle Waaren aus Gold, Silber und anderen edlen Metallen, Edelsteinen, echten und unechten Perlen und Korallen, Bernstein, Gagat, Schildpatt, Meuschenhaaren, bossirtem Wachse, unedlen Metallen, die echt vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber belegt sind, mit Ausnahme der plattirten Drähte, Bleche und Platten aus Kupfer und Messing, Verbindungen aus diesen Stoffen untereinander und mit anderen Materialien (insoweit sie nicht zu den Kleidungen und Putzwaaren gehören) und ähnliche diejer Nummer ausdrücklich eingereihte Waaren:
- a)1. Maaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten und unechten Perlen, echten und unechten Korallen, gefaßten Edelsteinen; 2. Taschenuhren, echtes Blattgold und Blattsilber; 3. Echte Gold- und Silbergespinnste, sowie Arbeiten aus denselben oder aus echt vergoldet oder versilberten leonischcn Gefpmusten (Tressenwaaren); 4. Herren- und Franeuschmuck, Nippes- und Toilette-Gegenstände ans unedlen Metallen, echt vergoldet oder versilbert oder mit Gold oder Silber belegt; 5. Zubereitete Schmuckfedern, sowie Arbeiten aus denselben oder aus Menscheuhaareu. Alle diese (Ziffer 4 und 5) geuannten Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien. 6. Verbindungen der Seiden-, höchst belegten Vanmwoll-, Leincu- und Wollenwaaren mit was immer für Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter die Kleidungen und Putzwaaren gehören . . . .
- b)1. Waaren aus unedlen Metallen (mit Ausnahme der unter a Ziffer 4 enthaltenen Gegenstände, dann der Metallperlen und der unter Nr. 42 c ausnahmsweise eingereihten Drähte, Bleche und Platten), echt vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber belegt; 2. Waaren aus gefaßten Halbedelsteinen, Schildpatt, Bernstein, Gagat. Alle diese (Ziffer 1 und 2) angeführten Waaren auch in Verbin. dung mit anderen Stoffen, insoweit diese Verbindungen nicht unter 2 begriffen sind, 3. Unechte Perlen, künstliche Zähne aller A r t , Stickereien auf anderen Stoffen, als Webeund Wirtwaaren... Anmerk. Die unter b Ziffer 1 aufgeführten Waaren vom 1. Januar 1872 an...
- c)1. Feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauenschmuck, Nippes. und Toilette-Gegenstände) aus unedlen Metallen, jedoch fein ge- 75 50 25 33 29 Maaßstab Benennung der Gegenstände. Nr. der Zpllbetrag. Verzollung. Fl. arbeitet und entweder vernirt (unecht vergoldet oder versilbert), oder in Verbindung mit Alabaster, Elfenbein, Email, nachgeahmten Edelsteinen (Glasflüssen), Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten i n Metallguß u. s. w . ; 2. Arbeiten aus unechten leonischen Gespinnsten und Drähten (Tressenwaaren); 3. Waaren aus bossirtem Wachse. Alle diese (Ziffer 1 und 3) genannten Waaren auch in Verbindung mit anderen Stoffen, insoweit diese Verbindungen nicht unter a oder b begriffen sind. 4. Metallperlen, echt vergoldet, versilbert, oder mit Gold oder Silber belegt; 5. Wand- und Stutzuhren (mit Ausnahme jener in goldenen ober silbernen Gehäusen und der hölzernen Hängeuhren); 6. Operngucker und gefaßte Augengläser (nicht mit Gestellen ganz oder theilweise aus edlen Metallen), Darmsaiten, auch mit Seide überspönnen, Arbeiten aus Goldschlägerhäutchen; ?. Verbindungen der Webe- und Wirkwaaren mit anderen Materialien, insoweit sie nicht unter a oder b oder unter die Kleidungen und Putzwaaren gehören... 6) 1 . Unechte leonische Gespinuste; 2. Arm- und Halsbäuder aus Bein, Holz, Leder, Gummi, Glas, Papier, Stroh, T o n , unedlen (nicht echt oder unecht vergoldeten, versilberten, oder mit Gold oder Silber belegten) Metallen, auf Schnüre gefaßt; 3. Wagen für Kinder mit Polster- und Lederarbeit, insofern deren Gewicht 50 Zollpfunde nicht überschreitet; 4. Kinderspielwaaren in Verbindung mit Webe- und Wirkwaaren., echt vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen und ähnlichen zwar höher als mit 15 F l . belegten, aber nicht zu den höchst beleglen kurzen Waaren gehörigen Gegenständen... XII. 1 Ztr, Kr. 25 15 Ehemische P r o d u c t e , F a v b w a a r e n , l i t t e r a r i s c h e u n d Kunstgegenstände. 47 Themische Producte und Farbwaaren: 3) Seife: 1 . Grüne, schwarze und andere Schmierseife; gemeine feste Seife . . . . 2. Feine Seife i n T a f e l n , K u g e l n , Büchsen, Töpfen .... 3. Parfümirte Seife... A n m e r k . W e n n die Umhüllungen, i n welchen die Waare eingeht, höher belegt sind, als diese letztere, so w i r d dieser höhere Satz erhoben.
- b)Zündwaaren, gemeine, a l s : Schwefelsäden, Schwefelhölzchen, Reibhölzchen, Reibsidibus und Zündstäfchchen, Zündhölzchen, Lunten (auch Pech-, Zündober Sprengschnüre), Fenerschwamm (künstlicher) und Zunder (natürlicher und künstlicher), auch Zunderpapier...
- c)Leim (Fisch- sHausenblasen), H ö r n - , Leder- und Mundleim), Kraftmehl-Pro- 1 3 5 frei 25 30 Benennung der Gegenstände. Maaßstab Zoll- der betrag. Verzollung. Fl. bucte (Haarpnder, Stärke, Kleister, Pappe), Tapioka und Arrowroot, Albnmin und Gelatiu (thierische Gallerte), Schwärzen (Ruß- und Kohlenschwarz aller Art, mit Ausnahme der Knochenkohle, wie auch Knochenpulver, Buchdrucker- und Frankfnrterschwärze), Schuhwichse und Wagenschmiere, Pechfackeln.
- d)Tusche, Reißkohlen, Farbstifte, nicht in Rohr oder Holz gefaßt; alle Farben in Bläschen, Kapseln, Muscheln, Pasten und Kästchen; Parfümeriewaaren und Schminken, mit Ausnahme der weißen; Zündhütchen, gefüllte. . . . Anmerk, Kommen diese Gegenstände in Umschließungen vor, welche ihrer Beschaffenheit nach zu den kurzen Waaren gehören, so unterliegen sie dem Zolle der Umschließung.
- e)Feueiwerkskiirper, Hefe, künstliche (einschließlich der Preßhefe), Fabrikate aus Gallerten, Räucherkerzchen, Siegellack, Aetzkali und Aetzstein, Chlorkalilauge (Eau de Javelle), Phosphor, Phosphorsäure, Chloroform, Schwefeläther, Quecksilberpröparate (auch Zinnober); Chlormagnesium, schwefelsaure und kohlensaure Magnesia, Karbolsäure (Kreosot); Tinten und Tintenpulver . 75 1 Ztr. 12 5 48 Literarische und Kuustgegeustäude:
- a)Bücher, Karten (wissenschaftliche), Musikalien, Papier, beschriebenes (Acten und Manuscripte...
- b)Bilder auf Papier, d. i. Kupfer- und Stahlstiche, Steindrücke, Holzschnitte, Phortographien u . d g l . . . . .
- c)Gemälde, b. i . Gemälde a u f Holz u n d unedlen M e t a l l e n , nicht lackirt, auf Leinwand und S t e i n , dann auch O r i g i u a l b i l d e r u n d Zeichnungen aus P a p i e r stricht durch den Druck oder Stich oder a u f chemischem Wege vervielfältigte), und Bilddruck-Platten ans unedlen M e t a l l e n oder Holz ... frei frei frei XIII. Abfälle. 49 Abfälle:
- a)Kleien, Spreu, Oelkuchen, Oeikuchenmehl und andere Rückstände von ausgesottenen oder ausgepreßten Früchten und Samen; Lohziegel (Lohkuchen, ausgelaugte Lohe), B l u t , flüssiges und eingetrocknetes, Flechsen und Sehnen, Dünger, thierischer auch Poudrette), ausgelaugte Pstauzenasche, Torf-, Steinkohlen- und Braunkoblenasche, Kalkäscher, Knochenschaum (oder Zuckererde), Abfälle von der Wachsbereitung (Bieuenerde, Bienenkcule, Bienenrob), Glasgalls, Glasschaum, Hobel- und Sägespäne, Hefe, natürliche (d. i. flüssige Bier- und Weinhefe), Blei-, Kupfer- und Zinnkrätze, Gold« und Silberkrätze Wünzkrätze), Scherben von Glas- und Thouwaaren., Kehricht, Schlamm, Schlämpe, Spillicht, Treber, Trester, Malzkeime, Weinbeerenstiele (Kämme), Charpie (geznpfte Leinwand)...
- b)Lumpen (Hadern) und andere Abfälle zur Papierfabrikation, d. i. leinene, baumwollene, seidene und wollene Lumpen, auch macerirte (Halbzeug, feste oder flüssige Papiermasse), Papierabschuitzeln (Papierspäne), Maculatur (beschnebene und bedruckte), alte Netze, altes Tauwerk und alte Stricke.
- o)Knochen, Klauen, Füße, Hörner, geraspelt, zerkleinert oder gebrannt (Knochenmehl, Knochenkohle Spodium), Hautabschnitzel (Leimleder), Lederabschnitzel; alte zerrissene Lederstücke... Kr. frei srei frei Anlage 2 . Zollfätze für die Maaßstab der Verzollung. Ginfuhr aus Oesterreich nach dem Zollverein. B e n e n n u n g der Gegenstände. Nr. Ubgabensiche nach dem 30-ThalerFuß. Rthlr,. Sgr. Fl. Kr. 1 Abfälle:
- a)Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne); von Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige, lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle...
- b)Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thierflechsen; Treber und Trester; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; Torf-, Brannkohlen- und Steinkohlen-Asche; Dünger, thierischer, auch getrocknet (Poudrette), ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde. frei frei frei frei
- c)Lumpen aller Art; ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen oder anderen Materialien, für die Papierfabrikation; Papierspäne; Makulatur, beschriebene und bedrucke; alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie... frei 6) Münzgekrätz (Silbergekrätz, Goldschmiedegekrätz, Kapellasche); Zinngekrätz. frei frei ftei 2 B a u m w o l l e n g a r n und B a u n l w o l l e n w a a r e n :
- a)Baumwolleugarn, ungemischt oder nur gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren: 1) Ein- und zweidrähtiges,.
- a)ß) gebleichtes oder rohes... 1 Ztr. gefärbtes... 2 4 2) Drei-und mehrdrähtiges, roh, gebleicht oder gefärbt; Dochte, ungewebte... 3 7 30 10 30 17 30
- b)Waaren aus Baumwolle, allein oder nur in Verbindung mit Leinen oder Metallfäden: 1) Rohe laus rohem Garn verfertigte) und gebleichte dichte Gewebe, auch appretirt, mit Ausschluß der sammetartigen Gewebe. . . . 2) Alle nicht unter Nr. 1 und 4 begriffene dichte Gewebe; rohe (ans rohem Garn verfertigte), undichte Gewebe: Strumpfwaaren; Posamentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinuste in Verbindung mit Metallfäden. . .... 3) Gebleichte undichte Gewebe, auch appretirt... 10 16 26 28 20 46 40 32 Benennung der Grgenstande. 4) Alle undichte Gewebe, soweit sie nicht unter Nr. 2 und 3 begriffeu sind; Spitzen und alle Stickereien... 3 Maaßftab der Verzollung. Nr. Abgabensätze nach dem nach dem 30-Thaler- 52½ G u l Rthlr. Sgr. Fl. Kr. 1Ztr. 30 52 30 frei frei den-Fuß. B l e i und B l e i w a a r e n , auch m i t Spießglanz l e g i r t :
- a)1) Rohes Blei in Blöcken, Mulden u., altes Bruchblei, Bleiasche.... 2) Blei-, Silber- und Goldglätte;
- b)Gewalztes B l e i ; Vuchdruckerschriften, Mennige... 15 Stereotypplatten....
- c)Grobe Bleiwaaren, a l s : Kessel, Röhren, Schrot, Draht Verbindung m i t Holz oder Eisen, ohne Politur und u., auch i n Lack... 1 1 6) Feine, auch lackirte Bleiwaaren; ingleichen Bleiwaareu i n Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Maaren fallen... 4 7 45 4 Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren:
- a)Grobe, i n Verbindung m i t Holz oder Eisen, ohne P o l i t u r u n d Lack; auch dergleichen Abstauber aus uugefärbten Federn. . . . . . . . .
- b)Feine, i n Verbindung m i t anderen M a t e r i a l i e n , soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen... 20 1 10 7 4 Droguerie-, Apotheker-und Farbewaaren:
- a)Aetherische Oele; Achkali und Aetzstein; Chlorkalilange (Eau de Javelle); Chloroform: Karlsbader Salz; Phosphor und Phosphorsäure: T i n t e und Tintenpulver: Tusche, Farben- und Tuschkasten; Mundlack l O b laten), Schwefcläther: Siegellack; Quecksilberpriiparate (auch Zinnober). 3
- b)Aetznatron; Bleiweiß; Bleizucker: chromsaures Bleioxyd; chromsaures K a l i ; gelbes blausaures K M ; Grünspan, raffinirter; Orseille und Persio: Zinkoryd (Zinkweiß) ... 1
- c)Soda, kalzinirte; doppeltkohlensaures Natron...
- d)A l b u m i n ; arsenige S ä n r e ; Citronensaft; citronensaurer und Weinsteinsaurer Kalk; Eichenholz-. Galläpfel- und Knopperu-Extrakt: Eiseubeizen; Eisenmobr: Eisensaffran; Eisenvitriol (grüner); Knochenkohle; Knochenm e h l : Lakmus; Mineralwasser, küstliches und natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Pott ( W a i d - ) Uiche- Salpeter, roh und ger e i n i g t ; Salpetersäure; Schüttgelb; Schwefel (auch Schwefelblüthe); Sckwefelarsenik; Schwefelsäure; schwefelsaures und salzsaures K a l i ; S m a l t e ; Streuglas; Weirhefc, trockene und teiaartige; Weinstein und Weinsteinsäure: Zündwaaren, uämlick: SchwefeIfäden, Schwefelhiilzchen, Reibhölzchen, Reibfidibus und Zündfläschchen, Zündhölzchen, Lunten (auch Pech-, Zünd- oder Eprenasclmüre), Feuerschwamm (künstlicher) und Zunder (natürlicher und künstlicher), auch Zunderpapier; Farbwurzeln, gemeine, gemahlen und ungemahlen, a l s : echte und falsche Altanna, Curcumä, Krapp, dann W a i d , W a u , S a f l o r , Färbegiustcr, Kermeskörner; 10 20 5 50 1 45 1 10 Maaßstab der Verzollung. 33 B e n e n n u n g der Gegenstände. Nr. Berberihenholz und -Wurzeln, Gelbholz (Fustik), weiße Seeklumenwurzeln, Quercitron, Sumach, Eicheln und Eichelhülsen (Vallonea), Knoppern (Eckerdoppern), auch Kuoppermchl, Galläpfel...
- e)Chlorkalk; Grünspan, roher (in Broten. oder Kugeln!; Leim und Gelatine; Glycerin lOelsüß); Kermes, mineralischer; Kupfervitriol, gemischter Kupfer« und Eisenvitriol; Zinlvitriol; Ruß; Schuhwichse; Schwärze; Wagenschmiere; Fenerwerk und Pechsackck,; Alaun; kohlensaures und schwefelsaures Ammoniak; Salmiak; Hirschhorn- und Salmiakgeist; Wasserglas... 1 Ztr.
- f)Chlormagnesium, schwefelsaure und kohlensaure Magnesia, Rosmarinund Wachholderöl...
- g)Gemahlene Kreide; schwefelsaures Natron (Glaubersalz).
- h)Lakritzeusaft; Oxalsäure und oxalsaures
- i). Kali... Abgabensätze nach dem nach dem 30-Thaler- 52^½ G u l den-Fuß. Fuß. 6 E i s e n u n d S t a h l , E i s e n - und S t a h l w a a r e n : 2) Roheisen aller A r t , altes rei frei 52½ 15 2 1 10 30 2 17½ 20 836 2½ . . . . 26¼ Brucheisen... 5
- d)Geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit Ausnahme des façonnirten); Luppeneisen; Eisenbahnschienen, Roh-. und Cementstahl; Guß- und raffinirter S t a h l ; Eisen, welches zu groben Vestandtheilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen u. dgl.) roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen Bestandtheile einzeln 50 Pfund und darüber wiegen... 25 A n m e r k . Luppeneisen, noch, Schlacken enthaltend, in Masseln oder Prismen; ferner roher Stahl in Blöcken oder Gußstücken.
- c)Façonnirtes Eisen in Stäben; Rabkranzeisen zu Eisenbahnwagen; Pflugschaaren-Eisen; schwarzes Eisenblech; rohes Stahlblech; rohe (unpolirte) Eisen- und Stahlplatten; Anker, sowie Anker- und Schiffsketten; Eisen- und Stahldraht, auch Stahlsaiten... 6) Gefirnißtes Eisenblech; polirtes Stahlblech; polirte Eisen- und Stahlplatten...
- e)Weißblech; gewalzte und gezogene schmiedeeiserne Röhren 3 5 Salzsäure...
- k)Soda, rohe, natürliche oder künstliche; krystallisirte Soda Kr. Rthlr. Sgr. Fl. . . , 1 27½ 52½ 15 1 5 2 1 2 22 15 3 3¾ 4 22 2½
- f)Eisen- und Stahlwaaren: 1) Ganz grobe Gußwaaren in Oefeu, Platten, Gittern :c. 2) Grobe, die aus geschmiedetem Eisen ober Eisenguß, aus Eisei und Stahl, Eisenblech, Stahl- und Eiseudraht, auch in Verbin dung mit Holz gefertigt, jedoch nicht polirt sind, und zwar: , I.
- a)12 Ambosse, Bratspieße, Brecheisen, Drahtgewebe, Dreifüße Eggen, Fallen und Fangeisen, Dung-, Heu- und Ofengabeln, Harke«, Hemmschuhe, .Hufeisen, Klammern, Kellen Kessel, Ketten (mit Ausschluß der Anker- und Schiffsketten) 1d 42 B e n e n n u n g der Gegenstände. Nr. Maahstab der Verzollung. 34 Abgabensätze nach dem nach dem 30-Thlller- 52½- Gul- Fuß. den-Fuß. Rthlr Sgr, Fl. Kr. 1 10 2 20 2 20 4 40 Kochgeschirre, Nägel, Drahtstifte, Gußstifte und Holzschrauben, Pfannen, Pflngschaaren, Plätteisen, grobe Ringe, Roste, Schaufeln, gepreßte oder gegossene rohe Schlüssel, Schunedehämmer, Schraubenbolzen und Muttern, Schürhaken, große Waagebalken, Wagen-, T h ü r - u n d Truhenbeschläge, Wagenfedern und gleichartige Gegenstände, alle diese Waaren weder vollständig abgeschliffen noch gefirnißt, verkupfert oder verzinnt; ferner Futterllingen (Strohmesser), Sensen und Sicheln ... ß) Andere, auch vollständig abgeschliffene, gefirnißte, verkupferte oder verzinnte, als: Äexte, Degenklingen, Feilen,. Hämmer, Hecheln, Hobeleisen, Kaffeetrommeln und M ü h le», Schlösser, Schraubstöcke, grobe Messer zum Handwerksgebrauch, Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacher- und Schneiderscheren, Zangen u. dgl. i n . . 1 Ztr. 3) Feine:
- a)Aus feinem Eisenguß, polirtem Eisen oder S t a h l , ober aus Eisen oder Stahl in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen, a l s : Gußwaaren. (feine), lackirte Eisenwaaren , Meffer, metallene Stricknadeln, metallene Hätcluadelu, Scheeren, Schwertfeger-Arbeit :u., jedoch mit Ausnahme der nachstehend unter ß genannten ... ß) Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl und anderen unedlen Metallen; Ahrfounituren und Uhrwerke aus unedlen M e tallen; Gewehre aller Art... 7 4 7 10 17 30 frei frei E r d e n und E r z e : Erden und rohe mineralische Stoffe, als: Kalk und Gyps, gebrannt und ungebrannt; M ö r t e l , Amianth und Asbest; Erze, z. B. Blei-, Eisen-, Kupfer-, Zink-, und Ziun-Erze, Golduud Silberstufen, Kobalt- und Nickel-Erze; Puzzuolan- und Santorinerbe (auch Cement und Traß), Mergel, Lehm, gemeiner Ziegel- und Tövferthon, Trippel, Talk- und Walkererdc lalle diese Erden auch gemahlen und geschlemmt), Garten- und Moorerde; Sand und Schlacken; Volus (auch Siegelerde), Maltheser Erde (weißer Bolus), B l u t stein, Bimsstein und Schmirgel, Fluß- und Schwerspat!), auch gemahlen und geschlemmt; Bimsstein, geformt; Braunstein; Oseubruch, ziukischer (Tutia alexandrina); Farberde, gelbe, grüne, rothe; Graphit (Wasserblei, Reißblei; Kreide, rohe ungeschnittene), weiße und schwarze; Kolkothai, Ocker; Satinober, Umbra; weiße Pfeifen- und andere Erden zur Erzeugung von Steingut und Porzellan; Lithographirsteine . Maaßstab der Verzollung. 35 B e n e n n u n g der Gegenstände. Nr. Abgabensätze nach dem nach dem 30°Thalcr- 52½- Gulden-Fuß. Fuß. Rthlr Sgr. Fl. Kr. 8 Flachs u n d andere vegetabilische S p i n n s t o f f e , m i t A u s n a h m e der B a u m w o l l e , roh, gerüstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle, ingleichen Waldwolle... frei frei frei frei ... frei frei 2) Alle übrigen Sämereien einschließlich der Oelsämereien; frische Beeren, ingleichen Wacholderbeeren aller A r t ; Erdnüsse . . . . frei . frei 1 20 9 Getreide und andere Erzeugnisse des L a n d b a u e s :
- a)Getreide, auch gemalzt, und Hülsenfrüchte. .
- b)Sämereien und Beeren: 1) Anis, Coriander, Fenchel und Kümmel
- c)Garten- und Futtergewächse, frische; Blumenzwiebeln; Meerzwiebeln; Kartoffeln; Rüben; Wurzeln, frische; Schwämme und Pike leinschließlich der Trüffeln); Obst, frisches; lebende Gewächse, auch in Töpfen oder Kübeln; Heu; Stroh; Getreide in Garben; Hülsenfrüchte im Kraut; Gras; Seegras; Karden Meberdisteln); Bäume, Sträncher, Reben, Schößlinge, Setzlinge, Standen zum Verpflanzen; Roßkastanien; Maulbeerblätter; Feuerschwamm, roher; Holzzunder; Heidekraut und Heidekrautwurzeln; Kalmus, frischer; Flechten und Moose; Schachtelhalm; Binsen, Schilfe und Rohre (Dach- und Weberrohre), gespalten, geschnitten oder zugespitzt; Bast, roher; Streulaub und Häckerling Häckel); Nadeln und Zapfen von Nadelhölzern . . . . . . 6) Hopfen... 1 Ztr. frei frei 2 55 G l a s und G l a s w a a r e n :
- a)Grünes, schwarzes und gelbes Hohlglas (Glasgeschirr) in semer natürlichen Farbe, weder gepreßt, geschliffen noch abgerieben . . . . .
- b)Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes ober nur mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern; Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiß); Glasbehänge zu Kronleuchtern, Glasknöpfe, Glaskorallen, Glasperlen, Glasfchmelz, Glastropfen, auch gefärbt... 1 Ztr.
- o)Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, zerschnittenes, gemustertes massives weißes Glas.... frei frei 2 20 1 10 20 4 40
- d)Spiegelglas: 1) Rohes, 2) Geschliffenes, belegt oder unbelegt...
- e)Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne Unterschied der Form; Glaswaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen... A n m e r k . Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glasplättchen ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung, Kunftglasbläserei und Knopffabritatiou gebraucht werden; Glasurmasse... 52z 15 ungeschliffenes... 4 7 4 7 15 52½ Nr. 11 Maaßstab der Verzollung. 36 Benennung der Gegenstände.
- b)Rthlr. Sgr. Fl. frei frei H a a r e , gesponnen; Federn, auch gefärbte, soweit sie nicht vorstehend u n t e r a begriffen sind, ober zu den Kleidern oder Putzwaaren gehören Kr. H ä u t e 52½ 15 und F e l l e :
- a)R o h e (grüne, gesalzenes trockene) zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lamm- und Ziegenfelle; rohe Hasen- und Kaninchenfelle. .
- b)Felle zu Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung. 13 nach dem nach dem 60-Tbaler- 52½- Guldeu-Fuß. Fuß. H a a r e von Thieren, mit Ausnahme der Wolle; Menscheubaare; Federn u n d Borsten:
- a)H a a r e , einschließlich der Menschenaaare, r o h , gehechelt, gesotten, gef ä r b t , auch i n Lockenform gelegt; Bettfedern und unzubereitete Schmuckf e d e r n ; Schreibfedern (Federspulen), rohe und gezogene Borsten ... 12 Abgabensätze . . . . frei frei 20 1 Ztr. 1 10 H o l z u n d andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, s o w i e Waaren d a r a u s , m i t Ausnahme der W a a r e n von Schildpatt:
- a)Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke oder Gerberlohe; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial) . . frei frei b ) B a u - und Nutzholz aller A r t , auch gesägt oder auf andere Weise vorgearbeitet; ingleichen andere vegetabilische und animalische Drechsler- u u d Schnitzstoffe: 1) Bernstein lBernsteinmasse), Gagat (schwarzer Bernstein); Hobelund Sägespäne; Hörner, Hornspitzen. Hornscheiben und Hornspäne; Knochen, ganz oder i n Stücken, Klanen, Füße und Huse; Schildpatt, Meerschaum, Wallfischbarten (Fischbeiu, rohes), Stahlrohr, unbespalten, ungebeizt; Stöcke und Röhre, m i t Ausnahme des Schilf, und S t u d l r o h r s ; Cocos- und Coquillasnüsse und Cocosuuß-Schaalen; Areka- und Steinuüsse. frei frei Elfeubein und adere Thierzähue; Perlmutter und andere Mlschelschaalen, roh oder blos geschnitten, i n Platten und Blöcken. frei frei
- c)G r o b e , rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler- und Tischlerarbeiten a u s Holz, auch blos gehobelte Holzwaaren und Wagner-Arbeiten; gxobe. ungefärbte hölzerue Maschinen (auch Drehbänke, Mangeln Mühlen, Pressen, Spinnräder und P a r q u e t t e n , rohe ungefärbte; grobe Vöttcherwaaren m i t eisernen Neif e u , gebrauchte; Beseu von Reisig; grobe Korbftechterwaaren . . . frei frei 2)
- d)H o l ; i n geschnittenen Fonrnieren; Kortplatten, Korkscheibeu, Korkf o h l e n , Korkstöpsel; S t u h l r o h r , gebeiztes, gefärbtes oder gespaltenes . 1 Ztr. e.) Hölzerne Hausgeräthe ( M ö b e l , eingelegte Parquetten und andere Tisch 1 e r - , Drechsler-und Böttcherwaaren, sowie Wagner-Arbeiten, welcne g e f ä r b t , gebeizt, hlackirt, p o l i r t , oder auch i n einzelneu Theilen in V e r b i n d u n g m i t Eiseu, Messing, lohgarem Leder oder Glas verarb e i t e t sind; Möbel m Verbindung m i t Bast-, Vinsen-, Schilf-. Stuhlr ö h r - , Stroh- und Kordgeflechten; auch gerissenes Fischbein . 52½ 15 1 1 45 Maaßftab der Verzollung. 37 B e n e n n u n g der G e g e n s t ä n d e . Nr.
- f)Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitz-Arbeit), feine Korb» siechterwaaren, sowie überhaupt alle unter c, d und e nicht begriffenen Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen, m i t Ausnähme von Schildpatt; auch i n Verbindung m i t anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen; Holzbronze; Bleistifte, Rothstifte und ähnliche. .... Abgabensätze nach dem nach dem30-Thaler. 52½ G u l den-Fuß. Fuß. Rthlr Sgr. Fl. Kr. 7 5 50 30 ... 4 3
- a)Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, ans welchen sie gefertigt sind: 1) Musikalische... 2 3 2) Astronomische, chirurgische, optische (mit Ausnahme der gefaßten Augengläser und Operngucker), mathematische, chemische (für Laboratorien), physikalische .... frei frei
- g)Gepolsterte Möbel (mit oder ohne Ueberzug) aller A r t 10 14 I n s t r u m e n t e , M a s c h i n e n u n d W a g e n :
- b)Maschinen: 1) Lokomotiven, Tender und Dampfkessel ... 1 Ztr. 1 15 2 2) Andere, und zwar, je nachdem der dem Gewichte nach überwiegende Bestandteil besteht:
- a)aus
- b)aus Schmiedeeisen oder S t a h l 8) aus anderen unedlen
- c)Wagen.: 1) Eisenbahnwagen. . . 2) andere Wagen m i t Leder- oder Polsterarbeit Gußeisen... 15 .... 25 1 27½ 10. 2 20 Metallen... 1 vom. Nerth ... 1 Stück 50 52½ 10 Prozent. 87 30 15 K a u t s c h u c k - u n d G u t t a p e r c h a - W a a r e n :
- a)Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaareu, sowie andere Waaren aus unlackirtem, ungefärbtem, uubedrucktem Kautfchuck, alle diese Waaren auch i n Verbindung m i t anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen; Schuhe von Filz oder Tuchecken in Verbindung m i t Kautschuck; übersponnene Kautschuckfäden. 4 7
- b)Waaren aus lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem Kautschuk, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht miter die kurzen Maaren fallen; Schuhe, ganz oder theilweise aus Kautschuck, m i t Ausnahme der unter a genannten... 7 12 15
- c)Gewebe aller A r t m i t Kautschuck überzogen oder getränkt, sowie Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung m i t anbereu Spiunmaterialien. 15 26 15 A n m e r k . Waaren aus Guttapercha werden wie Waaren aus Kautschuck behandelt. Nr. Maaßstab der Verzollung. 38 Benennung der Gegenstände. Abgabensätze nach dem nach dem 30-Thaler- 52½ Gulden-Fuß. Fuß. 'Kr. Rthlr Sgr. 16 Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren:
- a)Von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden. . 1Ztr. 40 70
- b)Andere, soweit sie nicht nachstehend unter o und cl genannt sind; Herreuhüte von Seide, uustaffirt, staffirt oder ganurt; künstliche Blumen; zugerichtete Schmuckfedern.... 30 52 30 15 10 26 17 15 30 frei
- a)I n rohem Zustande oder als alter Bruch... 1 b)) Geschmiedet oder gewalzt in Stangen oder Blechen, auch Draht . .1 Ztr. frei 22½ 3 4 7 3 5 15 4 40
- c)Von Geweben mit Kautschuck ober Guttapercha überzogen oder getränkt , sowie aus Gummifäden in Verbindung mit anderen SpinnMaterialien; Herrenhüte von Filz aus Wolle oder anderen Thielhaareu, unstaffirt, staffirt oder garnirt...
- cl)Leinene Leibwäsche ... 17 K u p f e r und andere nicht besondees genannte unedle M e t a l l e und Legirungen a u s unedlen M e t a l l e n , daraus:
- c)I n Blechen und Draht, sowie . W a a r e n plattirt...
- d)Maaren, und zwar: 1) Drathgewebe... . 2) Kupferschmiede- und Gelbgießer-Waaren, a l s : Blasen, Bügeleisen, Eimer, Gewichte, Gewinde, Haken, Hähne, Kellen, Lampen, Leuchter, Lichtputzen, Mörser, Riegel, Röhren, Schlüsser, Schranbeubolzeu und »Muttern, Schüsseln, Thür-, Fenster-, Truhen- und Wagenbelchläge, Waageschalcn und ähnliche grobe Waaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack... 2 3) Andere Maaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen; auch Zünd- ober Kupferhütchen, mit ober ohne Füllung . . . . . . 4 7 50 87 20 18 Kurze W a a r e n , Q u i n c a i l l e r i e n : u :
- a)Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder, Edelsteinen gefertigt; Taschenuhren; echtes Blattgold und Blattsilber...
- b)Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt, aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten, oder mit Gold ober Silber belegten Metallen gefertigt; Stutz- und Wanduhren, letztere mit Ausuahme der hölzernen Häugeuhren; unechtes Blattgold und Blattsilber; feine Galauterlc- und Quincaillerie-Waaren (Herren- und Franenschmnck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen u. s, w.) ganz oder theilweife aus Aluminium; ferner dergleichen Waaren aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr und weniger vergoldet ober versilbert oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Ala- 30 Maaßstab der Verzollung. 39 B e n e n n u n g der Gegenstände. Nr. Abgabensätze nach dem nach dem 30-Thaler- 52½ Gulden-Futz. Fuß. Rthlr,. Sgr. Fl. baster, Elfenbein, E m a i l , Halbedelsteinen und nachgeahmten Edelsteinen , Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen , Ornamenten in Metallguß und dergleichen; Brillen und Operngucker, Fächer; feine bosfirte Wachöwaaren; Perrückeumacherarbeit Regen- und Sonnenschirme; .Nachsperlen; ingleichen Waareu aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnitz stoffcn, unedlen Metallen, Glas, Kautfchuck, Guttapercha, Leder Ledertuch (leather cloth), Papier, Pappe, Stroh oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind, z. B. Knöpfe auf Holzformen und dergl... 1 Ztr. 15 Kr. 26 15 19 Leder- und L e d e r w a a r e n :
- a)Leder aller A r t , mit Ausnahme des nachstehend unter b genanmen; Pergament; Stiefelfchäfte .... 2 3 30
- b)Brüsseler und Dänisches Handschnhleber; auch Korbuan, Marokin., Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder.... 5 8 45 Anmerk. zu I). Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegen- und Schaffelle. . .
- c)Waaren aus lohgarem, lohrothem ober blos geschwärztem Leber, Schuhmacher«, Sattler- und Täschuerwaaren aus behaarten Fellen, grobem unbedrucktem Wachstuch, grauer Packleinwaud, Segeltuch, rohem Zwillich oder Drillich, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen; Schuhe von. Filz oder Tuchecken in Verbindung mit Leder oder Ledertuch ...
- d)Waaren von Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Dänischem Leder, von sämisch- und weißgarem Leder, von gefärbtem oder lackirtcm Leder und Pergament; ferner Schuhmacher, Sattler- und Täschnerwaaren von Ledertuch, Wachstuch (mit Ausnahme des groben unbedruckten), von Wachsmousselin oder Wachstafft, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen; Schuhe, ganz oder theilweise aus Leder, mit Ausnahme der unter o begriffenen...
- e)Handschuhe ... 52½ 15 4 7 13 7 10 12 23 15 20 20 L e i n e n g a r n , L e i n w a n d u n d andere L e i n e n w a a r e n , d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs ober anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle:
- a)Rohes Garu: 1) Maschineugespinnst , 2) . . ... Handgespwnst...
- b)Gebleichtes, desgleichen blos abgekochtes oder gebüktes (geäschertes) Garn, ferner gefärbtes Garn... 1 Ztr.
- c)Zwirn, roh, gebleicht oder gefärbt... 52½ 15 frei 1 4 frei 20 2 7 55 Maaßstab der Verzollung. ! 40 5 B e n e n n u n g der Gegenstände.
- d)Seilerwaaren, ungebleichte, auch dergleichen getheerte, geleimte, gefirnißte, gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten, Tragbänber und Schläuche; Feuerlöscheimer aus geflochtenem und gedrehtem Hanfe, ungebleichte; Decken aus losen Fasern... nach dem nachd. dem 30-Thaler- 52½-è- Gutden-Fuß. Fuß. Rthlr 1 Ztr.
- e)Graue Packleinwand . Anmerk. Unter Packleinwand wird ein ungebleichtes, grobes, glattes, auch einfach gekörpertes Gewebe (ohne Muster) verstanden, welches nicht über 30 Fäden in der Kette auf einem Preußischen Zoll enthält. 21 Abgabensätze — Fl. 15 20 52; 1 .10
- f)Rohe Leinwand, roher Zwillich und Drillich; Seilerwaaren, gebleichte und gefärbte, soweit sie nicht unter d begriffen sind... 4 ?
- g)Gebleichte, gefärbte, bedruckte oder in anderer Art zugerichteter, aus gebleichtem Garn gewebte Leinwand, gebleichter oder in anderer Art zugerichteter Zwillich und Drillich; rohes und. gebleichtes, auch verarbeitetes Tisch«, Bett- und Handtücherzeng; leinene Kittel; Batist und Linon... 10 17 30
- h)Bänder, Borten, .Frausen, Gaze, gewebte Kauten, Knopfmacher-, Posamentier» und Strumpfwaaren, Gespinnste und andere Waaren in Verbindung mit Metallfäden... 20 35 —
- i)40 Zwirnspitzen... — 10 Literarische und Kunst-Gegenstände;
- a)Papier, beschriebenes (Akten und Manuscripte); Bücher, Kupferstiche, Stiche anderer A r t , sowie Holzschnitte; Lithographien und Photographieu; geographische und Seekarten; Musikalien... frei
- b)Gestochene Mctallplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände zum Gebrauch für den Druck aus Papier .... 22
- c)Gemälde und Zeichnungen; Statuen Steinarten... von Marmor und anderen - frei frei frei frei frei fre frei M e h l , M a h l p r o d u c t e und andere V e r z e h r u n g s g e g e n s t ä n d e :
- a)Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich geschrot tene oder geschälte Körner, Graupe, Gnes, Grütze, Mehl; Backwerk gewöhnliches (Bäckerwaare); Stärkegummi (Dextrin, Leogomme) .
- b)Nudeln und gleichartige nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl; ferne Sago und Sagosurrogate...
- c)Kraftmehl, Stärke, Haarpuder, Tapioka und A r r o w r o o t . . . .
- d)Gartengewächse, zubereitete, d i. Gemüse und Krautarten, Kar toffelu und Rüben, eßbare Wurzeln, Schwämme und Pilze (einschließlich der Trüffeln), getrocknet oder comprimirt, gedörrt, zerschnitten oder sonst zerkleinert, gesalzen, i n Essig eingelegt, in Fässern; Cichorien, getrocknet oder gedorrt; fre, fre 1 Ztr 15 — 52½ Maaßstab der Verzollung. 4! B e n e n n u n g der Gegenstände. Nr. Abgabensätze nach dem nach dem 30-Thaler- 52½- Gulden-Fnß. Fuß. Rthlr. Sgr. Fl. Kr. frei — 15 frei 52½ 1 10 2 20 1 20 2 55 Obst, nämlich: Aepfel, Aprikosen, Birnen, Johannisbeeren, Kirschen , Melonen, Mirabellen, Mispeln, Psirsische, Pflanmen. Quitten, Schlehen, Stachelbeeren, getrocknet, gedörrt, zerschnitten oder auf andere Weise zerkleinert, ohne Zucker gekochte Obstmuße, ingleichen Nüsse, als welsche und Hasel-Nüsse, trockene oder ausgeschälte; Senfsaat, Senfpulver oder gemahlener Senf Flaschen oder Krügen verpackt) (nicht in Blasen, ... (Maronen)... 1 Ztr.
- e)Kastanien
- f)Butter, frische, gesalzen und 3) eingeschmolzen... Käse... I)) 1) Fleisch, gesalzenes, geräuchertes, auch Speck; Fleischextract. 2) Fische (mit Ausnahme der Heringe), gesalzen, getrocknet, geräuchert, in Meerwasser eingelegt (marinirt), in Fässern, Töpfen und dergleichen ... 7
- k)Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Konsmtibilieu (Pilse, Trüffeln , Geflügel, .Seethiere und dergl.), mit Zucker, Essig, Oel eingemacht, eingedampft oder auch eingesalzen, in Flaschen,Krügen, Büchsen; zubereitete Fische; Senfpulver oder gemahlener Seuf in Blasen, Flaschen, Krügen; Senf, zubereiteter... 5 I) Honig... m ) B i e r i n Fässern u n d Flaschen n ) W e i n und M o s t , auch C i d e r i n F ä s s e r n und Flaschen ... . . . . 52½ 15
- i)Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller A r t ; Oliven; Pasteten; Tafel-Bouillon, Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren Tafelgenusses; Kakaomasse, gemahlener Katao, Chokolade und Chotoladen-Surrogate; ferner künstliche Hefe . . . . . . . . 12 15 8 45 20 1 35 10 20 4 40 10 2 23 O e l und F e t t e :
- a)Fettes Oel in Fässern mit Ausnahme des Baumöls, des Palmöls (Palmbutter), des Kokosnnßöls (Kokosbutter) und der parfümirten O e l e . . . . 15
- b)Fette: 1) Paraffin 15 2)
- c)Stearin, einschließlich ... 52z 52½ Unschlitt... frei Stearinsäure... 1 Ztr. 1 frei 1 frei frei
- d)Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen . 24 P a p i e r und K a p p w a a r e n :
- a)Graues Lösch- und Packpapier, I. Pappdeckel, Preßspäne, künstliches 16 45 Maßstab der Verzollung. 42 B e n e n n u n g der Gegenstände. Nr. Pergament; Papier zum Schleifen oder P o l i r e n , (auch V i m s s t e w und Schmirgeltuch); Schieferpapier ... Abgabensätze nach dem nach dem 30-Thaler- 52½- Gul½ den-Fuß. Fuß- Rthlr Sgr. Fl. Kr. frei frei . 1 10 1 45 2 20
- b)Ungeleimtes ordinaires (grobes, graues, halbweißes und gefärbtes) Papier, alles ungeleimte Druckpapier; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch i n Verbindung m i t Holz oder 1 Ztr. Eisen, jedoch weder angestrichen noch lackirt ... 20
- c)Alles andere, soweit es nicht unter d genannt ist, auch lithographirtes, bedrucktes oder liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen , Devisene. vorgerichtetes Papier; Malrrpappe... 1 6) Gold- und Silberpapier; Papier m i t Gold- oder S i l b e r m u s t e r ; durchgeschlagenes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papiergat2 tungen; Papiertapeten; Maaren aus Papier, Pappe oder Pappmasse (mit Ausnahme der Spielkarten); Formerarbeit ans Steinpappe, A s phalt oder ähnlichen Stoffen, soweit sie nicht unter d begriffen ist. . 1
- e)Waaren aus den vorgenannten Stoffen i n Verbindung m i t anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren f a l l e n . 4 10 7 25 P a r f ü m e r i e n u n d S e i f e :
- a)Grüne, schwarze und andere 25 25 Schmierseife...
- b)Gemeine feste ...
- d)Parfümerien aller . Art 27 ½ 27½ 1 3 5 30 50 22 38 30 3 5 15 frei frei 4 7 40 30 70 52 Seife...
- c)Feine i n Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen 1 2 3 10 Anmerk. Wenn die inneren Umschließungen, in welchen die W a a r e eingeht, für sich höher belegt sind, als die letztere, so wirb dieser höhere Satz erhoben. 26 P e l z w e r k (Kürschnerarbeiten):
- a)Ueberzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze u. dgl....
- b)Fertige, nicht überzogene Schaafpelze, desgleichen weißgemachte u n d gefärbte, nicht gefütterte Angora oder Schaaffelle, ungefütterte Decken, Pelz-Futter und Besätze... 27 S e i d e u n d S e i d e n w a a r e n :
- a)Seide, abgehaspelt (Greze) oder gesponnen; Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt, alle diese Seide nicht gefärbt; auch Abfälle von gefärbter Seide...
- b)Seide und Floretseibe gefärbt...
- c)Wachen ans Seide oder Floretseide, auch i n Verbindung m i t M e t a l l fäden ...
- d)Waaren aus Seide ober Floretseide i n Verbindung m i t B a u m w o l l e , Leinen oder Wolle... 1 Ztr. 30 Nr. Maaßstab der Verzollung. 43 B e n e n n u n g der Gegenstände. Abgabensätze nach dem nach dem 30-Thaler» 52½- Gulden-Fuß. Fuß. Rthlr Sgr. Fl. frei frei Kr. 28 S t e i n e und S t e i n w a a r e n :
- a)Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine, Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen oder Metallhülsen; Schleif- und Wetzsteine aller A r t , anchuProbirsteine; grobe Steiumetzarbeiten, z. B. Thür- und Fensterstöcke, Säulen und Sänlenbestandtheile, Rinnen, Röhren und Tröge und dergleichen, ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser (Klicker) aus Marmor und dergleichen... I)) Edelsteine aller A r t , geschliffen, Perlen und Korallen ohne Fassung; Maaren aus Serpentinstein, Gyps und Schwefel; Schiefertafeln in lackirten oder polirten Holzrahmen... 1 Ztr.
- c)Maaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen . . 45 8 — 52½ 14
- d)Waaren ans allen anderen Steinen, mit Ausnahme der Statneu: 1) Außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack . . . . 2) I n Verbindung mit anderen Materialien, auch Meerschaum waaren, alle diese Waaren, soweit sie nicht unter die kurzen Waareu fallen... 29 S t e i n k o h l e n , B r a u n k o h l e n , T o r f , T o r f k o h l e n . . . . . 5 4 7 frei frei 30 S t r o h - , N o h r - und B a s t w a a r e n :
- a)Bürsten und Beseu aus Binsen, Gras, Schilf, Heibekrautwurzeln oder Reisstroh, auch in Verbindung mit Holz ohne Politur und Lack, ordinaire Matten und Fußdecken von Bast, Stroh, Gras, Seegras, Binsen und Schilf, ungefärbt... .1 Ztr.
- b)Vorgenannte Matten und Fußdecken, gefärbt . . . . . . . .
- c)Hüte aus Holzsvan ohne Garnitur; Strohbänder aller Art . . . .
- d)Stroh- und Bastgesiechte, mit Ausnahme der Strohbänder; Decken von nugcspaltenem Stroh...
- e)Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmblätteru ohne Garnitur . . . . . 1 Stück 1 20 4
- f)Hüte aus den vorgenannten Materialien oder aus Holzspan, mit Garnitur... 31 T h e e r ; Pech; Harze aller A r t ; Asphalt (Bergtheer); Theerole, roh und gereinigt, auch Benzin und Karbolsäure (Kreosot); Harzöl; Terveutin; Terpentinöl ... 17½ 5 1 1 7 2 7 4 14 frei frei frei frei 32 T h i e r e und thierische P r o d u k t e :
- a)Geflügel aller Art;, Wildpret, kleines (Hasen und Kaniucheu); alles lebende W i l d ; Fische, frische und Flußkrebse; Biber, Frösche, Ottern, Schnecken... 45 10 Maaßftab der Verzollung. 44 B e n e n n u n g der Gegenstände. Nr.
- b)Eier aller Art und Milch ....
- c)Bienenstöcke mit lebenden Bienen...
- d)Blasen und Därme, thierische; Darmseile und Darmsaiten, Luftballons aus Blasen oder Därmen; Goldschlägcrhäntcheu; Wachs, weißes und gelbes... 1 Ztr Abgabensätze nach dem nach dem 30-Thaler 52-- Gulden-Fuß. Fuß. Rthlr. Sgr. Fl. frei frei frei . — 15 frei Kr. . 52½ 33 T h o n w a a r e n :
- a)Mauer- und Dachziegel, Fliesen und ähnliche Maaren aus Thou zu baulichen Zwecken; Thonröhren; Schmelztiegel; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; gemeines Töpfergeschirr. ....
- b)Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan: 1) Einfarbige oder frei frei 1 2 20 — 2 3 55 30
- c)Porzellan, weißes, auch mit farbigen, weder vergoldeten noch versilberten Randstreifen... 1 20 2 55
- d)Porzellan, farbiges, bemaltes oder vergoldetes, ingleicheu Thouwaaren aller Art in Verbindung mit anderen, Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Maaren fallen ... 4 7 ... frei frei Zuchtstiere... 1 Stück 1 1 2) Bemalte, bedruckte, vergoldete oder versilberte. weiße.... 1 Ztr. ... 34 V i e h :
- a)Pferde und Füllen.
- b)Rindvieh: 1) Ochsen und 2) Kühe... 3) Jungvieh... 4) Kälber . frei 10 2 1 15 . frei 20 45 52½
- c)Schweine: 1) Gemästete und 2) magere... Spanferkel... 20 3 5 Stück .
- d)Hammel
- e)Anderes Schaafvieh und Ziegen ... frei 1 10 10½ 17½ frei Aumerk. zu d b i s e. Schlachtvieh in getödtetem Zustande, selbst noch mit der Haut und den Eingeweide« versehen, ist wie Fleisch zu behandeln. 35 W a c h s t u c h , W a c k s m u s f e l i n , Wachstafft:
- a)Grobes uubebrucktes Wachstuch (Packtuch)
- b)Alles . . . Andere... 1 Ztr. 2 20 1 10 — 3 30 Nr. Maaßstab der Verzollung. 45 B e n e n n u n g der Gegenstände. Abgabensätze nach dem nach dem 30-Thaler. 52½- G u l den-Fuß. Fuß. Rthlr Sgr. Fl. Kr. 36 W o l l e , sowie Waaren daraus:
- a)Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene, auch i n Abfällen. . . frei
- h)Garn, auch mit Leinen oder Seide gemischt: 1) Einfaches, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes, ungefärbt . . . 1 Ztr. 2) Dublirtes gefärbt; drei oder mehrfach gezwirntes, ungefärbt oder g e f ä r b t . . . . 4
- c)Maaren ans Wolle allein oder in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metalläden: 30 1) Stickereien, Spitzen und Tülle... 2) Bedruckte Waaren aller Art.... 25 3) Unbedrucke, ungewalkte Waareu; Pofamentier-und Knopfmacher20 Waarcn, auch Gespinuste in Verbindung mit Metallfäden. . . 4) Unbedrnckte gewalkte Tuch-, Zeug- und Filz-Waaren; Strumpf10 waaren; Fußteppiche... 5) Tuchleisten... frei Anmerk. Unter Wolle und Wolleunwaaren sind überall in dieser Anlage auch Ziegen-, Hasen-, Kaninchen- und B i berhaare und Waaren daraus begriffen. frei 15 52½ 7 52 43 30 45 35 47 30 frei 37 Z i n k und Z i n k w a a r e n : srei a.) Nohes Zink; altes Bruchziuk...
- b)Zinkbleche... 1 Ztr. —
- c)Grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne 1 Politur und Lack; Draht...
- d)Feine, auch lackirte Ziukwaaren; ingleichen Zinkwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waareu fallen... 4 frei 15 — 52 ½ 1 45 7 38 ,Z i n n und Z i n m w a a r e n , auch m i t Spießglanz l e g i r t :
- a)Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w . ; altes Bruchziun . . . . . . frei
- b)Z u m , gewalztes... 1 Ztr.
- e)Grobe Zinnwaaren, a l s : Draht, Röhren, Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefäße, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack . . . . 1
- d)Feine, auch lackirte Zinnwaaren, ingleichen Zinnwaaren i n Verbinduug mit auberen ivtaterialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen... 4 v. Bismarck. Delbrück. v. Philipsborn. Weber. Eggensberger. v. Thümmel. Wimpffen. Pretis. frei 15 52½ 1 7 45 46 Anlage c Zollkartel. § I . Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich zur V e r h i n d e r u n g , Entdeckung und Vestrafung von Vertretungen (§§ 13 und 14) der Zollgesetze des andern Staates nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken. § 2. Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder zur Anzeige von Übertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Übertretung derartiger Gesetze des andern Theils unternommen weiden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und i n beiden F ä l l e n der inländischen Zolloder Steuer-Behörde (im Zollverein: Haupt-Zollämter oder Haupt-Steuerämter, i n Österreich: Haupt-Zollämter oder Finanzwach-Komnüssäre) schleunigst anzuzeigen. § 3. Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über d i e zu ihrer Kenntniß gelangenden Übertretungen von Zollgesetzen des andern Theiles den im § 2 bezeichneten Zolloder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung machen und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft erHeilen. § 4. Die Erhebungsämter der vertragenden Theile sollen den dazu V o n dem andern Staate ermächtigten obern Zoll- oder Steuerbeamten desselben die Einsicht der Register, oder RegisterAbtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach dem letzteren u n d an der Grenze desselben nachweifen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten. § 5. Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen beiden vertragenden Theilen sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem Zweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich miteinander zu berathen. Bei jeder der einander gegenüber liegenden Auffichtsstationen soll ein Register geführt werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind. § 6. Den Zoll- und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll gestattet sein, bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ih-res Staates sich in das Gebiet des andern Staates zu dem Zwecke z u begeben, um bei den dortigen Ortsuorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Tatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das S a m m e l n aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen. 47 Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der vertragenden Theile i n derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Übertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des andern Theils aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes, die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen. § 7. Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zwecke des Schleichhandels nach dein Gebiete des andern Theils dulden, oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Rachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültigkeit zugestehen. § 8. Jeder der vertragenden Theile ist, verpflichtet zu verhindern, daß Vorräthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des andern Theils bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft, oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden. Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben anderweite möglichst sichernde Kontrole-Maaßregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirks sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. § 9. Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet:
- a)Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem andern Staate verboten ist, nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll- oder fteneramtlich abzufertigen;
- b)Waaren, welche in dem andern Staate eingangsabgabenvflichtig und dahin bestimmt sind, nach demselben 1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen versehenen Eingangsamte; 2. von den Ausgangsämtern oder Zegitimationsstellen nur zu solchen Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, und 3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen