237 Memorial MÉMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Erster Theil. A c t e der Gesetzgebung u n d der allgemeinen V e r w a l t u n g Donnerstag, 29. April N° 15. 1869. P
Art. 5
des am 28—25 Mai 1868 zwischen der Regierung des Großherzogthums Luxemburg und den Staaten des Norddeutschen Bundes abgeschlossenen TelegraphenVertrags; Vu l'art. 5 de la convention télégraphique conclue le 28—25 mai 1868 entre le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg et les Etats de l'Union du Nord de l'Allemagne; Vu les conventions télégraphiques conclues à Nach Einsicht der am 25. October 1868 zu Baden-Baden abgeschlossenen Telegraphen-Verträge Bade le 25 octobre 1868 entre zwischen
- a)l'Union du Nord de l'Allemagne d'un côté, la Bavière, le Wurtemberg et le Grand-Duché de Bade de l'autre;
- b)dem Norddeutschen Bunde und den Süd-
- b)l'Union du Nord de l'Allemagne et les États staaten einerseits, Oesterreich, Ungarn und den du Sud d'une part, l'Autriche, la Hongrie et les Niederlanden anderseits; Pays-Bas d'autre part;
- a)dem Norddeutschen Bunde einerseits, Bayern, Württemberg und Baden anderseits;
ebenfalls am
- October 1868 zu Baden-Baden unterzeichneten Protokolls, die Gleichstellung der Telegraphen-Stationen des Großherzogthums Luxemburg mit denjenigen der Staaten des Nordbundes betreffend; I. Vu le protocole signé également à Bade le 25 octobre 1868, concernant l'assimilation des stations télégraphiques du Grand-Duché de Luxembourg à celles des Etats de l'Union du Nord ; 15 238 Nach Einsicht der officiellen Mittheilung, geVu la communication officielle constatant l'acmäß welcher alle Contrahenten einverstanden sind cord de toutes les parties contractantes de faire das Großherzogthum Luxemburg an den aus be- participer le Grand-Duché de Luxembourg déjà sagter Gleichstellung sich ergebenden Vortheilen dès le 1er avril 1869 aux avantages résultant de schon vom
- April 1869 ab Theil nehmen zu cette assimilation ; lassen; Vu les articles 1 et 2 de la loi du 14 décembre Nach Einsicht der Art. 1 und 2 des Gesetzes vom
- December 1861, wodurch die Regierung 1861, autorisant le Gouvernement à arrêter proermächtigt wird die Tarife und Bedingungen visoirement, dans la forme de règlements d'admides telegraphischen Verkehrs vorläufig durch Be- nistration publique, les tarifs et les conditions des schlüsse in Form von Reglementen öffentlicher correspondances par voie télégraphique ; Verwaltung zu regeln;
Art. 27des Gesetzes vom 16.
Januar 1866 über die Organisation des Staatsrathes und in Erwägung der Dringlichkeit die neuen telegraphischen Bestimmungen zu veröffentlichen; Vu l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1866, concernant l'organisation du Conseil d'État, et attendu qu'il y a urgence de publier les nouvelles dispositions télégraphiques; Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Präsidenten der Regierung, und nach Berathung der Regierung im Conseil; Sur le rapport de Notre Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, et après délibération du Gouvernement en conseil ; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1. Die beiden vorerwähnten, den 25. October 1868 zu Baden-Baden unterzeichneten Telegraphen-Verträge nebst dem dazu gehörigen Protokoll vom nämlichen Datum sollen behufs Vollziehung durchs „Memorial" veröffentlicht werden. Art. 2. Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 e r . Les deux conventions télégraphiques ainsi que le protocole signés à Baden le 25 octobre 1868 et susvisés, seront publiés par la voie du Mémorial, à fin d'exécution. Art. 2. Notre Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, est chargé de l'exécution du présent arrêté. La Haye, le 14 avril 1869. Haag den 14. April 1869. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Der Staatsminister, Durch den Prinzen: Präsident der Regierung, Der Secretär, L.J.E. Servais. G. d ' O l i m a r t . Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, L.-J.-E. SERVAIS. Par le Prince: Le Secrétaire, G. D'OLIMART. 239 Vertrag. Nachdem die zum Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Verein gehörigen hohen Regierungen übereingekommen sind, ihre gegenseitigen telegraphischen Beziehungen durch neue Verträge zu ordnen, haben Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, für den gedachten Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen: Den General-Telegraphen-Director des Norddeutschen Bundes, Oberst Franz von Chauvin; Seine Majestät der König von Bayern: Den Vorstand der Telegraphen-Abtheilung der General-Direction der Königlich Bayrischen Verkehrs-Anstalten, Heinrich Gumbart; Seine Majestät der König von Württemberg: Den Königlichen Eiseubahubau- und Telegraphen-Director, Ludwig von Klein; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: Den Director der Großherzoglichen Verkehrsanftalten, Geheimerath Hermann Zimmer, welche sich mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer hohen Vollmachtgeber, über nachfolgende Artikel geeinigt haben. Art. 1. Den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sind alle Telegraphen-Linien und Stationen unterworfen, welche die hohen contrahirenden Theile, sei es in den einzelnen Staatsgebieten, sei es in den Gebieten anderer Staaten, für den allgemeinen Verkehr unterhalten. Dasselbe gilt für die Telegraphen-Linien und Stationen der hohen Regierungen von Oesterreich und Ungarn und von den Niederlanden, mit welchen unterm heurigen Tage ein übereinstimmender Vertrag abgeschlossen worden ist. Art. 2. Jedem der hohen contrahirenden Theile bleibt es vorbehalten, Telegraphen-Linien und Stationen, welche derselbe zur unterseeischen Verbindung mit andern Staaten anlegt, von seinen übrigen Telegraphen-Linien und Stationen entweder auszuschließen oder für die unterseeischen Linien abweichende Tarife vorzuschlagen. Art. 3. Diejenige telegraphische Korrespondenz, welche die Linien zweier oder mehrer der hohen contrahirenden Theile berührt, wird nach den Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages behandelt und V e r e i n s - C o r r e s p o n d e n z genannt. Die Bestimmungen über die Korrespondenz, welche die Linien nur einer Telegraphen-Verwaltung berührt, bleiben jedem der contrahirenden Theile vorbehalten. Art. 4. Die auf den telegraphischen Correspondenzdienst bezüglichen Bestimmungen des internationalen 240 Telegraphen-Vertrages, revidirt in Wien den 21. Juli 1868, sowie des dazu gehörigen Reglements für den internationalen Telegraphendienft finden auf die Vereins-Correspondenz volle Anwendung, in soweit durch gegenwärtigen Vertrag nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen sind. Art. 5. Zur Ermittelung der Beförderungsgebühren für die Vereins-Correspondenz wird das gesammte Telegraphen-Gebiet der hohen contrahirenden Theile in viereckige Flächen zerlegt. Die Bildung dieser Flächen geschieht in der Weise, daß jeder Breitengrad in 5 und jeder Längengrad in 3 gleiche Theile getheilt wird und durch die Theilungspunkte Meridian- und Parallelkreise gezogen werden, wodurch je 15 Vierecke, Taxquadrate genannt, entstehen. Art. 6. Die Gebühren sur einfache Depeschen von 20 Worren oetragen:
- a)8 Sgr.=28 Kr. süddeutsch bei der Beförderung zwischen Stationen eines und desselben Taxquadrates untereinander, sowie zwischen denselben und solchen Stationen, welche innerhalb der nächsten, das Taxquadrat umgebenden 8 Quadratreihen (Taxoiereck) gelegen sind, mit Hinwegfall derjenigen 40 Quadrate, welche außerhalb des in dieses Tax-Viereck eingeschriebenen Kreises fallen;
- b)16 S g r = 5 6 Kr. süddeutsch bei der Beförderung zwischen Stationen eines Taxquadrates und allen übrigen außerhalb des Bereiches ad a gelegenen Stationen. Diese Gebühren erhöhen sich für je weitere zehn Worte oder einen Theil von zehn Worten um die Hälfte. Art. 7. Die periodische Revision des vorstehenden Tarifes sowie der Terminal- und Transtttaxen für die mit dem Auslande gewechselte Vereins-Correspondenz, im Wege der Vereinbarung zwischen den Telegraphen-Verwaltungen der hohen contrahirenden Theile, bleibt vorbehalten. Art. 8. Die für die Beförderung der telegraphischen Vereins-Correspondenz eingehobenen tarifmäßigen Gebühren bilden ein gemeinschaftliches Eigenthum und werden unter die betheiligten Telegraphen-Verwaltungen nach Verhältnißzahlen vertheilt, welche gebildet werden aus der Zahl der in einem jeden Verwaltungsgebiete beförderten Vereinsdepefchen, multipliciert mit einer Ziffer welche den relativen Werth einer Vereinsdepesche in dem bezüglichen Gebiete darstellt. Diese Werthziffern werden im gemeinsamen Einverftändniß der betheiligten Verwaltungen festgestellt. Art. 9. Zur Ermittelung und Ausgleichung der wechselseitigen Zahlungen und Forderungen der einzelnen Telegraphen-Verwaltungen an Gebühren und Auslagen für Vereins-Correspondenz finden nach regelmäßigen Zeitabschnitten Abrechnungen, statt. en-Verwaltung des Norddeutschen Bundes unterzieht sich der Besorgung des 241 Abrechnungs-Geschäfts auf Grundlage der zwischen den betheiligten Telegraphen-Verwaltungen vereinbarten Instruction. Der Aufwand für diese Geschäftsbesorgung wird von sämmtlichen Telegraphen-Verwaltungen gemeinschaftlich nach Verhältniß ihres Antheils an der GebührenEinnahme getragen. Art. 10. Zum BeHufe der Fortbildung der Beziehungen zwischen den Telegraphen-Verwaltungen der hohen contrahirenden Theile findet zeitweise nach Bedürfniß ein Zusammentritt von Abgeordneten statt. Art. 11. Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Juli 1869 in Wirksamkeit, jedoch mit Ausnahme der in Artikel 5 und 6 enthaltenen neuen Tarifbestimmungen, welche spätestens am 1. J u l i 1870 in Anwendung kommen. Bis zur Anwendung des neuen Tarifes bleiben die Tarifsbeftimmungen des TelegraphenVereins-Vertrages d. d. Schwerin, 30 September 1865, in Kraft. Art. 12. Dieser Vertrag ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die Kündigung kann jedoch nur zum 1. Januar eines jeden Jahres erfolgen, dergestalt, daß der Vertrag demnächst noch bis zum 3 1 . Dezember desselben Jahres in Kraft bleibt. Art. 13. Der Deutsch-Oefterreichische Telegraphen-Vereins-Vertrag vom 30. September 1865 erlischt mit dem Inslebentreten des gegenwärtigen Vertrages. Art. 14. Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages sollen in möglichst kurzer Frist in Carlsruhe ausgetauscht werden. Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten den gegenseitigen Vertrag unterschrieben und besiegelt. So geschehen zu Baden-Baden am 25. October 1868. (L. S.) gez. Franz von Chauvin. (L. S.) gez. Heinrich Gumbart. (L. S) gez. Ludwig von Klein, (L. S) gez. Hermann Zimmer. Für richtige Abschrift. Berlin, den 14. November 1868. Waldenheim, Geh. Kauz. Secretär. Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 14 avril 1869, N° 218. Le Secrétaire du Roi pour les affaires du Grand-Duché, G. D'OLIMART. 242 Vertrag. Nachdem die zum Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Verein gehörigen hohen Regierungen übereingekommen sind, ihre gegenseitigen telegraphischen Beziehungen durch neue Verträge zu ordnen, haben Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen und von Galizien u. s. w.; Seine Majestät der König der Niederlande, für den gedachten Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen: Den General-Telegraphen-Director des Norddeutschen Bundes, Oberst Franz von Chauvin; Seine Majestät der König von Bayern: Den Vorstand der Telegraphen-Abtheilung der General-Direction der Königlich Bayerischen Verlehrsanstalten, Heinrich Gumbart; Seine Majestät der König von Württemberg: Den Königlich Eisenbahnbau- und Telegraphen-Director, Ludwig von Klein; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: Den Director der Großherzoglichen Verkehrs-Anstalten, Geheimerath Hermann Zimmer; Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich und König von Ungarn u. s. w . : Den Ministerialrath und Director der Kaiserlichen - Königlich Staatstelegraphen, Carl Brunner von Wattenwyl, und Den Chef der Königlich Ungarischen Telegraphen-Verwaltung, Sectionsrath Joh. von Tahacs; Seine Majestät der König der Niederlande: Den mit der Verwaltung der Staatstelegraphen betrauten Referendar, Wilhelm,Constantin Arnold Staring, welche sich mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer hohen Vollmachtgeber über nachfolgende Artikel geeinigt haben. Art. 1. Den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sind alle Telegraphen-Linien und Stationen unterworfen, welche die hohen contrahierenden Theile, sei es in den eigenen Staats - Gebieten, fei es in den Gebieten anderer Staaten für den allgemeinen Verkehr unterhalten. Art. 2. Jedem der hohen contrahierenden Theile bleibt es vorbehalten, Telegraphen-Linien und Stationen, welche derselbe zur unterseeischen Verbindung mit andern Staaten anlegt, von seinen 243 übrigen Telegraphen-Linien und Stationen entweder abzuschließen oder für die unterseeischen Linien abweichende Tarife vorzuschlagen. Art. 3.Alle diejenige telegraphische Correspondenz, welche die Linien zweier oder mehrer der hohen contrahierenden Theile berührt, wird nach den Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages behandelt und Vereins-Correspondenz genannt. Die Bestimmungen über die Correspondenz, welche die Linien nur e i n e r Telegraphen-Verwaltung berührt, bleiben jedem der vertragschließenden Theile vorbehalten. Art. 4. Die auf den telegraphischen Correspondenz-Dienst bezüglichen Bestimmungen des internationalen Telegraphen-Vertrages, revidirt in Wien den 21. Juli 1868, so wie des dazu gehörigen Reglements für den internationalen Telegraphen-Dienst finden auf die Vereins-Correspondenz volle Anwendung, in so weit durch gegenwärtigen Vertrag nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen sind. Art. 5. Zur Ermittelung der Beförderungs-Gebühren für die Vereins - Correspondenz wird das gesammte Telegraphengebiet der hohen contrahierenden Theile in viereckige Flächen zerlegt. Die Bildung dieser Flächen geschieht in der Weise, daß jeder Breitengrad in 5 und jeder Längengrad in 3 gleiche Theile getheilt wird und durch die Theilungspunkte Meridian- und Parallelkreise gezogen werden, wodurch je 15 Vierecke, Taxquadrate genannt, entstehen. Art. 6. Die Gebühren für einfache Depeschen von 20 Worten betragen:
- a)8 Sgr. = 28 Kr. süddeutsch = 40 Kr. österreichische Währung =0,50 Gulden niederländisch bei der Beförderung zwischen Stationen ein und desselben Taxquadrates unter einander, sowie zwischen denselben und solchen Stationen, welche innerhalb der nächsten, das Taxquadrat umgebenden 8 Quadratreihen (Taxviereck) gelegen sind, mit Hinwegfall derjenigen 40 Quadrate, welche außerhalb des in dieses Taxviereck eingeschriebenen Kreises fallen;
- b)16 Sgr. — 56 Kr. süddeutsch — 80 Kr. österreichische Währung — 1 Gulden niederländisch bei der Beförderung zwischen Stationen eines Taxquadrates und allen übrigen außerhalb des Bereiches ad a gelegenen Stationen. Diese Gebühren erhöhen sich für je weitere zehn Worte oder einen Theil von zehn Worten um die Hälfte. Art. 7. Die periodische Revision des vorstehenden Tarifes so wie der Terminal- und Transittaxen für die mit dem Auslande gewechselte Vereins-Correspondenz, im Wege der Vereinbarung zwischen den Telegraphen - Verwaltungen der hohen contrahirenden Theile, bleibt vorbehalten. Art. 8. Die für die Beförderung der telegraphischen Vereins-Correspondenz ein gehobenen tarifmäßigen 244 Gebühren bilden ein gemeinschaftliches Eigenthum und werden unter die betheiligten Telegraphen-Verwaltungen nach Verhältnißzahlen vertheilt, welche gebildet werden, aus der Zahl der in einem jeden Verwaltungs-Gebiete beförderten Vereinsdepeschen, multiplicirt mit einer Ziffer, welche den relativen Werth einer Vereins-Depesche in den bezüglichen Staaten darstellt. Diese Werthziffern werden im gemeinsamen Einverständniß der betheiligten Verwaltungen festgestellt. Art. 9. Zur Ermittelung und Ausgleichung der wechselseitigen Zahlungen und Forderungen der einzelnen Telegraphen-Verwaltungen an Gebühren und Auslagen für Vereins-Correspondenz finden nach regelmäßigen Zeit-Abschnitten Abrechnungen statt. Die Telegraphen-Verwaltung des Norddeutschen Bundes unterzieht sich der Besorgung des Abrechnungs-Geschäfts auf Grundlage der zwischen den betheiligten Telegraphen-Verwaltungen vereinbarten Instruction. Der Aufwand für diese Geschäfts-Besorgung wird von sämmtlichen Telegraphen--Verwaltungen gemeinschaftlich, nach Verhältniß ihres Antheils an der gemeinschaftlichen Gebühren-Einnahme, getragen. Art. 10. Zum Behufe der Fortbildung der Beziehungen zwischen den Telegraphen-Verwaltungen der hohen contrahirenden Theile findet zeitweise nach Bedürfniß ein Zusammentritt von Abgeordneten statt. Art. 1 1 . Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Juli 1869 in Wirksamkeit, jedoch mit Ausnahme der im Art. 5 und 6 enthaltenen neuen Tarifbestimmungen, welche spätestens am 1 . J u l i 1870 in Anwendung kommen. Bis zur Anwendung des neuen Tarifs bleiben die Tarifbestimmungen des Telegraphen-Vereins-Vertrages d. d. Schwerin, 30. September 1865 in Kraft. Art. 12. Dieser Vertrag ist von Jahr zu Jahr kündbar. Die, Kündigung kann jedoch nur zum 1. Januar eines jeden Jahres erfolgen, dergestalt, daß der Vertrag demnächst noch bis zum 31. December desselben Jahres in Kraft bleibt. Art. 13. Der Deutsch-Oeftecreichische Telegraphen-Vereins-Vertrag vom 30. September 1865 erlischt mit dem Inslebentreten des gegenwärtigen Vertrages. Art. 14. Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages sollen in möglichst kurzer Frist in Carlsruhe ausgetauscht werden. 245 Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und desiegelt. So geschehen zu Baden-Baden, den 25. October 1868. (L. S.) gez. Franz von Chauvin. (L. S.) gez. Heinrich Gumbart. (L. S.) gez. Ludwig von Klein. (L. S.) gez. Hermann Zimmer. (L. S.) gez. Carl Brunner. (L. S.) gez. Johann von Tahàrs. (L. S.) gez. Wilhelm Constantin Arnold Staring. Für richtige Abschrift. Berlin, den 14. November 1868. Waldenhelm, Geh. Kanz. Secretär. Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 14 avril 1869, N° 218. Le Secrétaire du Roi pour les affaires du Grand-Duché, G. D'OLIMART. Verhandelt Baden-Baden den 25. October 1868. Nachdem am heutigen Tage die Telegraphen-Verträge und zwar der eine zwischen dem hohen Präsidium des Norddeutschen Bundes und den hohen Regierungen von Bayern, Württemberg und Baden, der andere zwischen diesen hohen Kontrahenten und den hohen Regierungen von Oesterreich und Ungarn und den Niederlanden, abgeschlossen worden sind, und nachdem der Bevollmächtigte des Norddeutschen Bundes, der General-Telegraphen-Director Oberst von Chauvin, im Auftrage der Königlich-GroßherzoglichLuxemburgischen Regierung und unter Vorzeigung der betreffenden Vollmacht beantragt hatte, „daß die im Großherzogthum Luxemburg bestehenden und künftig noch anzulegenden Telegraphen-Stationen hinsichtlich der Tarifirung und Behandlung derjenigen Depeschen, welche sie mit den Stationen der obengenannten hohen Contrahenten (die des Norddeutschen Bundes ausgenommen) wechseln, den Telegraphen-Stationen des Norddeutschen Bundes für die Dauer der obengenannten Verträge gleichgestellt werden" haben die unterzeichneten Bevollmächtigten bei der Telegraphen-Conferenz zu Baden-Baden ihre Zustimmung zu diesem Antrage vorbehaltlich der höheren Genehmigung gegeben. I. 15a 246 Eine beglaubigte Abschrift gegenwärtigen Protokolls wird für jeden der contrahirenden Theile ausgefertigt. Zur Beurkundung: gez. Zimmer. „ Gumbart. „ Staring. „ von Chauvin. „ Brunner. „ von Tahàrs. „ von Klein. Die Uebereinstimmung dieser Abschrift mit dem Original-Protokolle wird andurch beurkundet. Carlsruhe den 25. October 1868. Direction der Großh. Badischen Verkehrs-Anstalten. Bei Verhinderung des Directors. (L. S.) gez. Pappen. Für die Richtigkeit der Abschrift. Berlin den 8. November 1868. Sach, Geh. Kanzlei-Secretär. Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 14 avril 1869, N° 218. Le Secrétaire du Roi pour les affaires du Grand-Duché, G. D'OLIMART. D a die Verträge von Baden-Baden und die festgestellten Tarife, erstere mit dem 1. Juli d. I . , letztere jedoch erst an einem spätestens auf den 1. J u l i 1870 anzuberaumenden Zeitpuncte in Wirksamkeit treten sollen, haben die contrahierenden Theile ihre Zustimmung dazu gegeben, daß die Telegraphen-Stationen des Großherzogthums Luxemburg für ihren Verkehr mit denjenigen von Oesterreich, Ungarn, Süddeutschlaud und der Niederlande vom 1. April 1869 ab den Telegraphen-Stationen Norddeutschlands gleichgestellt werden. Les conventions de Bade et les tarifs qu'elles établissent ne devant entrer en vigueur, les premiers que le 1 er juillet 1869 et les derniers qu'à une époque à fixer au plus tard au 1 er juillet 1870, les parties contractantes ont consenti à assimiler; dès le 1 er avril 1869, les bureaux télégraphiques du Grand-Duché de Luxembourg à ceux de l ' A l lemagne du Nord dans leurs relations avec les bureaux de l'Autriche, de la Hongrie, de l'Allemagne du Sud et des Pays-Bas. In Folge dieser vorgreifenden Gleichstellung werden die zwischen dem Großberzogthum Luxemburg und den vorbezeichneten Staaten zu Par suite de cette assimilation anticipée les télégrammes à échanger entre le Grand-Duché de Luxembourg et les Etats ci-dessus désignés seront- 247 wechselnden Telegramme vorläufig nach dem Tarife taxés provisoirement d'après le tarif établi par la des zwischen den verschiedenen Staaten des deutsch- convention conclue à Schwerin, le 30 septembre österreichischen Telegraphen-Vereins am 30. Sep- 1865, entre les divers Etats de l'Union télégratember 1865 zu Schwerin abgeschlossenen und phique austro-allemande et actuellement encore noch in Wirksamkeit stehenden Vertrages behandelt. en vigueur. Gemäß diesem Vertrage wird die einfache DeD'après cette convention la dépêche simple de pesche von 20 Worten auf 2 Franken taxiert, 20 mots est taxée à 2 francs, lorsqu'elle est wenn sie mit einer Station der fraglichen Staa- échangée avec un bureau des Etats en question ten gewechselt wird, deren Entfernung von der- dont la distance à celui de Luxembourg ne déjenigen zu Luxemburg nicht über 45 geographische passe pas 45 milles géographiques, et à 3 francs, Meilen, hinaus geht, und auf 3 Franken, wenn lorsqu'elle est échangée avec un bureau dépassant der Wechsel mit einer über diese Entfernung hin- cette distance. Ces taxes augmentent de moitié ausliegenden Station stattfindet. Dieser Tarifsatz pour chaque dizaine ou fraction de dizaine de wird für je über 20 Worte hinausgehende wei- mots au-dessus de 20 tere 20 Worte, oder einen Bruchtheil davon, um die Hälfte erhöht. Die auf die telegraphische Correspondenz des Großherzogthums Luxemburg mit den Staaten des Nordbundes und umgekehrt anzuwendende TarifierunF ist, wie bisher, durch den Vertrag vom 28—25 M a i 1868 geregelt, d. h. die Depeschen unterliegen fortan, je nach den Entfernungen, den respectiven Sätzen von 62½ Centimes, Fr. 1,25 und Fr. 1,87 ½. Les tarifs a appliquer aux correspondances télégraphiques du Grand-Duché de Luxembourg avec les Etats de l'Union du Nord, et vice versa, continuent à être réglés conformément à la convention du 28—25 mai 1868, c. à d. les dépêches restent soumises aux taxes respectives de 62½ centimes, 1 fr. 25, et 1 fr. 87½ centimes, selon es distances. Konigl.-Großh. Beschluß vom 26. April 1869, betreffend die Eröffnung der ordentlichen Session der Kammer der Abgeordneten. W i r Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.;
Art. 72 der Verfassung und des Art.
1 des Reglements der Kammer der Abgeordneten; Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Präsidenten der Regierung, und nach Berathung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1 . Unser Staatsminister, Präsident der Regie- Arrêté royal grand-ducal du 26 avril 1869, concernant l'ouverture de la session ordinaire de la Chambre des députés. Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu , Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Vu l'art. 72 de la Constitution et l'art. 1 er du règlement de la Chambre des députés ; Sur le rapport de Notre Ministre d'État, Président du Gouvernement, et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 e r . Notre Ministre d'État, Président du Gouverne- 248 rung ist zu Unserm Bevollmächtigten ernannt, u m i n Unserm Namen die ordentliche Session der Kammer der Abgeordneten des Jahres 1869 zu eröffnen und zu schließen. Art.
- r Staatsminister, Präsident der Regieist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, ins „Memorial" eingerückt werden soll, agt. ment, est nommé Notre fondé de pouvoir a l'effet d'ouvrir et de clore en Notre nom la session ordinaire de la Chambre des députés pour
- Art.
- Notre Ministre d'État, Président du Gouvernement, est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial. La Haye, le 26 avril
- den
- April
- Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. minister, Durch den Prinzen: der Regierung, Der Secretär, ervais. G. d'Olimart. Pour le Roi Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, J.-L.-E. SERVAIS. Luxemburg. — Druck von V. Bück. Par le Prince: Le Secrétaire, G. D'OLIMART.