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Arrêté royal grand-ducal du 30 juin 1869, portant publication de certaines dispositions de la convention postale conclue entre la Confédération du Nor

328 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Erster Theil. A c t e der Gesetzgebung und der allgemeinen V e r w a l t u n g N°.23. Donnerstag, 8. Juli 1869. PREMI

am 22. April 1869 zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Kirchenstaate abgeschlossenen Postvertrages; Vu la convention postale conclue Ie 22 avril 1869 entre la Confédération du Nord de l'Allemagne et les États de l'Église;

Art. 20

dieses Vertrages, gemäß welchem die Bestimmungen des letztern auf die Briefpostsendungen zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und dem Kirchenstaate Anwendung finden; Vu l'art. 20 de cette convention, statuant que les dispositions qu'elle renferme sont applicables aux relations du Grand-Duché de Luxembourg avec les États de l'Église ;

Art. 33des Postvertrags vom 23.

November 1867 zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Luxemburg ; Vu l'art. 33 du traité de poste du 23 novembre 1867 conclu entre la Confédération du Nord de l'Allemagne et le Grand-Duché de L u xembourg;

Art. 10des Gesetzes vom 12.

Januar 1855, wodurch die Regierung ermächtigt wird, Verträge zur Feststellung des Portos der mit den auswärtigen Postämtern gewechselten Briefe, Waarenproben, Zeitungen und Werthschaften abzuschließen; Vu l'art. 10 de la loi du 12 janvier 1855, autorisant le Gouvernement à faire des conventions destinées à fixer la taxe des lettres, échantillons, journaux et finances échangés avec les offices étrangers ; I. 23 329 Vu l'avis du Conseil d'État ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes: Auf den Collectiv-Bericht Unseres Staatsministers, Präsidenten der Regierung, und Unseres General-Directors der Finanzen, und nach Berathung der Regierung im Conseil; Sur le rapport collectif de Notre Ministre d'État, Président du Gouvernement, et de Notre Directeurgénéral des finances, et après délibération du Gouvernement en conseil ; Haben beschlossen und beschließen: Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 . Art. 1er. Die Bestimmungen des am 22. April 1869 zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Kirchenstaate, so weit sie die Briefpostsendungen zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und dem Kirchenstaate betreffen, sollen behufs Vollziehung durchs „Memorial" veröffentlicht werden. Les dispositions de la convention postale conclue le 22 avril 1869 entre la Confédération du Nord de l'Allemagne et les États de l'Église, seront publiées par la voie du Mémorial, afin d'exécution, en tant qu'elles concernent les correspondances entre le Grand-Duché de Luxembourg et les États de l'Église. Art. 2. Art. 2 Unser Staatsminister, Präsident der Regierung und Unser General-Director der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Notre Ministre d'État, Président du Gouvernement, et Notre Directeur-général des finances sont chargés de l'exécution du présent arrêté. Sœstdijk den 30. Juni 1869. Sœstdijk le 30 juin 1869. Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, P r i n z der Niederlande. Der Staatsminister, Durch den Prinzen: Präsident der Regierung, Der Sekretär für L. J. E. Servais. die Angelegenheiten Der General-Director des Großherzogthums, G. d ' O l i m a r t . der Finanzen, de C o l n e t - d ' H u a r t . PRINCE DES PAYS-BAS, Par le Prince : Le Ministre d'État, PrésiLe Secrétaire dent du Gouvernement, pour les affaires L.-J.-E. SERVAIS. du Grand-Duché, Le Directeur-général G. D'OLIMART. des finances, DE COLNET-D'HUART. Vertrag. Artikel 1. — Zwischen der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes und der Postverwaltung des Kirchenstaates soll ein periodischer und regelmäßiger direkter Austausch der Correspondenz in geschlossenen Briefpaketen stattfinden. 330 Artikel 2. —Die Beförderung der vorgedachten Briefpackete wird vorerst auf den nachstehenden Routen erfolgen:

  1. a)über Florenz, Bologna und den Brenner,
  2. b)über Florenz, Bologna und den Semmering. Sollten die Routen über die Schweiz, ferner über Frankreich (via Civitavecchia-Marseille oder via Susa), sowie über Ankona-Trieft, in der Folge ebenfalls zum Austausch der Briefpackete mit Vortheil benutzt werden können, so werden die beiderseitigen Postverwaltungen die dieserhalb nöthigen Anordnungen im Einverständnisse treffen. Die Briefpostsendungen sind stets auf dem schnellsten Wege zu befördern. Tritt der Fall ein, daß mehrere Wege gleiche Beschleunigung darbieten, so wird eine Aenderung in der bis dahin stattgehabten Beförderung der geschlossenen Briefpackete nur nach vorgängigem Einvernehmen der beiderseitigen Postverwaltungen bewirkt werden. Artikel 4. —In die zwischen den beiderseitigen Postverwaltungen zu wechselnden Briefpackete werden aufgenommen: Briefe, Zeitungen und andere Drucksachen, und Waarenproben. Das Maximal-Gewicht eines jeden dieser Gegenstände soll 250 Grammen nicht überschreiten. Artikel 5. — Gewöhnliche, d. h. nicht rekommandirte Briefe können frankirt oder unfrankirt abgesandt werden. Für Zeitungen und sonstige Drucksachen, sowie für Waarenproben ist das Porto vorauszubezahlen. Artikel 6. —Das Porto des einfachen Briefes zwischen dem Norddeutschen Postgebiet und dem Kirchenstaat soll betragen: für einen frankirten Brief aus dem Kirchenstaate… 40 Centesimi, für einen frankirten Brief nach dem Kirchenstaate… 3 Groschen, für einen unfrankirten Brief aus dem Kirchenstaate… 5 Groschen, für einen unfrankirten Brief nach dem Kirchenstaate… 60 Centesimi. Als ein einfacher Brief wird ein solcher angesehen, dessen Gewicht 15 Grammen nicht überschreitet; bei schwereren Briefen wird für jedes Gewicht von 15 Grammen oder einen Theil davon, ein einfacher Portosatz mehr erhoben. Artikel 7. — Das Porto der Zeitungen und sonstigen Drucksachen soll betragen: bei der Absendung aus dem Kirchenstaate… 5 Centesimi, bei der Absendung aus dem Norddeutschen Gebiet… ½ Groschen, für je 40 Grammen oder einen Theil davon. Unter der obigen Bezeichnung sind verstanden: Zeitungen, Zeitschristen, brochirte und gebun- 331 dene Bücher, Noten, Korrekturbogen mit den Korrekturen und den zugehörigen Manuskripten, Kataloge, Anzeigen, Prospekte, Kupferstiche, Lithographien, Photographien, Autographien und alle derartigen auf mechanischem Wege hergestellten, zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände, mit Ausnahme der durch Kopirmaschinen oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke. Diese Gegenstände müssen offen unter Band gelegt, können aber auch in einfacher Art zusammengefaltet sein oder als offene Adreßkarten zur Versendung gelangen. Es dürfen diesen Gegenständen keine Vermerke, Ziffern oder Zeichen handschriftlich hinzugefügt sein, mit Ausnahme der Adresse des Empfängers, der Unterschrift des Absenders, des Datums und des Absendungsortes. Indeß ist in den Preis-Couranten und Handels-Cirkularen die handschriftliche Eintragung der Preise der Waaren und des Namens des Reisenden gestattet. Auch soll allgemein zugelassen sein, durch einen Anstrich am Rande die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle zu lenken. Zeitungen und sonstige Drucksachen, welche, unfrankirt eingeliefert werden, oder welche den übrigen vorstehenden Versendungsbedingungen nicht entsprechen sollten, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch nach Abzug des Werthes der etwa verwendeten Postmarken. Als Ausnahme von den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels sollen die Zeitungen und Zeitschriften, welche im Kirchenstaat erscheinen und von den Herausgebern direkt an eine der Postanstalten des Norddeutschen Bundes versandt werden, bis zur Römischen Ausgangsgrenze frankirt angenommen werden, und daher keiner andern Taxe unterworfen sein, als derjenigen, welche für die im Innern des Kirchenstaates mit der Post beförderten derartigen Gegenstände zur Anwendung gelangt. Ebenso soll auf die aus dem Norddeutschen Gebiete nach dem Kirchenstaate versandten abonnirten Journale, Zeitungen und Zeitschriften für die Beförderungsstrecke des Kirchenstaates nur die dortige interne Kreuzbandtaxe Anwendung finden. Die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikels beschränken nicht das den vertragschließenden Theilen zustehende Recht, diejenigen Zeitungen und sonstigen Drucksachen auf ihren Gebieten nicht befördern zu lassen, in Betreff deren den bestehenden Gesetzen und Vorschriften des Landes über die Bedingungen ihrer Veröffentlichung und Verbreitung nicht genügt sein sollte. Artikel 8. — Die Waarenproben sind derselben Taxe unterworfen, wie die Zeitungen und sonstigen Drucksachen; dies findet auch für den Fall Anwendung, daß die eine Gattung mit der andern zusammen verpackt zur Versendung gelangt. Die Waarenproben dürfen keinen Kaufwerth haben, sie müssen unter Band gelegt und anderweit dergestalt verpackt sein, daß über ihre Natur kein Zweifel obwalten kann; sie dürfen keine andern handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des Empfängers, den Namen des Absenders, Fabrik- und Handelszeichen, Nummern und Preise. Waarenproben, welche unfrankirt eingeliefert werden, oder welche den übrigen vorstehenden Versendungsbedingungen nicht entsprechen sollten, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch nach Abzug des Werthes der etwa verwendeten Postmarken. 332 Artikel 9. — Es ist gestattet, Briefe, Zeitungen und sonstige Drucksachen, sowie Waarenproben unter Rekommandation zu versenden. Dafür ist außer dem Porto eine Rekommandationsgebühr von 2 Groschen bei Absendung aus dem Norddeutschen Postgebiet und von 25 Centesimi bei der Absendung aus dem Kirchenstaate zu entrichten. Das Porto und die Rekommandationsgebühr für diese Gegenstände sind stets von dem Absender vorauszubezahlen. Der Absender kann bei der Einlieferung verlangen, daß ihm die Empfangsbescheinigung des Adressaten des rekommandirten Gegenstandes übermittelt werde. In diesem Falle hat der Absender im Voraus eine fernere Gebühr von 2 Groschen bei der Absendung aus dem Norddeutschen Postgebiet und von 25 Centesimi bei der Absendung aus dem Kirchenstaate zu entrichten. Beim Verlust eines rekommandirten Gegenstandes ist diejenige Verwaltung, in deren Gebiet sich der Verlust ereignet hat, gehalten, dem Absender eine Entschädigung von 14 Thalern beziehungsweise 50 Lire zu leisten, mit Ausnahme des Falls der höheren Gewalt, wohin jedoch Raub nicht gerechnet werden soll. Die Reklamation bezüglich des Verlustes eines rekommandirten Gegenstandes und der Anspruch auf Entschädigung müssen innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Einlieserung der Sendung an gerechnet, erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt jeder Anspruch. Artikel 10.— Zur Entrichtung der Frankotaxen für die Briefpostsendungen können die in den bezüglichen Gebieten gültigen Postfreimarken benutzt werden. Wenn der Betrag der zur Frankirung eines Briefpost-Gegenstandes verwendeten Freimarken unzureichend ist, so wird der betreffende Briefpoft-Gegenstand wie ein unfrankirter Brief behandelt und taxirt, jedoch nach Abzug des Werths der verwendeten Postmarken. Die Ablehnung der Zahlung des Ergänzungs-Portos wird als eine Verweigerung der An nahme der Sendung angesehen und letztere demnach, gleich den sonstigen unanbringlichen Sendungen zurückgesandt. Artikel 11. Die Theilung des in Gemäßheit der Artikel 6, 7, und 8 zu erhebenden Portos soll in folgender Weise erfolgen: Antheil des Für jeden einfachen frankirten Brief: aus dem nach dem Für jeden einfachen, unfrankirten Brief: aus dem nach dem Für jede Drucksache und Waarenprobe: aus dem nach dem Kirchenstaat… Kirchenstaat… Kirchenstaat… Kirchenstaat… Kirchenstaat… Kirchenstaat… Nordd eutschen Bundes Kirchenstaates Lire. Cent. Lire. Cent. — 25 — — 22½ — 15 15 — 37½ — — 35 25 25 — 03 04¼ 02 02 333 Der Ertrag der in Gemäßheit des Artikels 9 erhobenen Rekommandations- u. Gebühren verbleibt der absendenden Verwaltung ungetheilt. Artikel 14. — Die Korrespondenzen in Postdienst-Angelegenheiten werden gegenseitig portofrei befördert. Eine weitere portofreie Beförderung findet nicht statt. Artikel 18. — Die beiderseitigen Postverwaltungen werden sich, sobald sie es für geeignet halten, über die Einführung des Austausches internationaler Postanweisungen verständigen. Zu diesem Zwecke wird vereinbart, daß das desfallsige Verfahren nach folgenden Grundsätzen geregelt werden soll. Die Postanweisungen werden in der Währung des Gebiets des Bestimmungsortes ausgestellt; demgemäß wird von dem Aufgeber außer der nachstehend festgesetzten Gebühr die Differenz zwischen der Geldwährung, in welcher die Postanweisung ausgestellt wird, und der Wahrung des Aufgabegebiets erhoben. Der Betrag der Post-Anweisungen ist in Gold- oder Silberwährung einzuzahlen, und wird ebenmäßig in Gold- oder Silberwährung ausgezahlt. Die Post-Anweisungen können von den Norddeutschen Postanstalten bis zur Höhe von zweihundert Lire im Einzelnen und von den Päpstlichen Postanstalten bis zur Höhe von fünfzig Thalern abgesandt werden. Die im Voraus zu entrichtende Gebühr soll betragen: 50 Centesimi, beziehentlich 4 Groschen für die Summe bis zu 100 Lire, beziehentlich 25 Thalern einschließlich, und 1 Lira oder 8 Groschen für die Summen über 100 Lire oder 25 Thaler bis zu 200 Lire oder 50 Thalern. Der Ertrag der Gebühren wird zwischen beiden Postverwaltungen halbscheitlich getheilt. Die auf den Austausch der Postanweisungen bezüglichen Rechnungen werden am Schlusse jeden Monats von den beiden Postverwaltungen aufgestellt, und im Laufe des folgenden Monats faldirt werden. Sollte der Betrag der Auszahlungen eine erhebliche Summe erreichen, so wird die zahlungspflichtige Verwaltung derjenigen, welche die Auslagen bestritten hat, auf Verlangen entsprechende Abschlagszahlungen leisten. Artikel 20. — Die Festsetzungen des gegenwärtigen Vertrages, soweit sie die Posten des Norddeutschen Bundes betreffen, finden in gleicher Weise Anwendung auf die Postanstalten in denjenigen Theilen des Großherzogthums Hessen, welche dem Norddeutschen Bunde nicht angehören. Dieselben Festsetzungen sollen auch auf die Briefpostsendungen zwischen dem Kirchenstaate und dem Großherzogthum Luxemburg angewendet werden, insofern der Austausch dieser Correspondenz durch Vermittelung der Norddeutschen Postanstalten stattfindet. Artikel 21. — Der gegenwärtige Vertrag wird ungesäumt nach erfolgter Ratifikation an einem von beiden Postverwaltungen zu vereinbarenden Tage i n Kraft treten und so lange in Gültigkeit bleiben, bis Seitens eines der vertragschließenden Theile sechs Monat zum Voraus die Aufkündigung erfolgt. 334 Königl.-Großh. Beschluß vom 12. M a i 1869, wodurch das Trace des 1. Looses des Straßentheiles zwischen Useldingen und Ewerlingen bestimmt wird. Arrêté royal grand-ducal du 12 mai 1869, de terminant le tracé du 1er lot de la section de route d'Useldange à Everlange. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Vu Notre arrêté du 28 décembre 1861, décretant la construction, aux frais de l'État, d'une rouie de Geismühl (Colmar) par le fond de l'Attert à Reichlange; Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom 28 December 1861, den Bau einer Straße von Geismühl (Colmar) durch das Attertthal nach Reichlingen aus Staatsmitteln betreffend; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Notre Conseil d'Etat entendu ; In Gemäßheit des Art. 4 des Gesetzes vom 17. December 1859, über die Enteignung zum öffentlichen Nutzen; Haben beschloffen und beschließen: Et en conformité de l'art. 4 de la loi du 17 décembre 1859 sur l'expropriation pour cause d'utilité publique ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1. Art. 1er. Das Tracé des 1. Looses des besagten Straßentheil es zwischen Useldingen und Ewerlingen nimmt seinen Anfang am Ende des Straßentheiles von Böwingen nach Useldingen, befolgt den Weg durchs Dorf am Hause Faber vorbei, wendet sich am Hause Schütz nach rechts, befolgt von dort aus ungefähr den jetzigen Weg von Useldingen nach Ewerlingen am Pfarrhause und am Gemeindebrunnen vorbei, um an der Stelle aufzuhören, wo der Steinweg beginnt. Le tracé du 1er lot de la section de la dite route d'Useldange à Everlange prendra son origine à la fin de la partie de cette route de Bœvange à Useldange, près de la maison Jungels à Useldange, suivra le chemin par le village le long de la maison Faber pour s'infléchir à droite près de la maison Schutz ; de ce point il suivra à peu près le chemin actuel d'Useldange à Everlange le long de la maison curiale et de la fontaine communale pour se terminer au point où le chemin est empierre. Das 1. Alignement bildet die Fortsetzung des letzten Alignements des Straßentheiles von Böwingen nach Useldingen und hat eine Länge von… M . 14,00 Le 1er alignement formera le prolongement du dernier alignement de la section de route de Bœvange a Useldange et aura une longueur de… mètres 14,00 Das 2. bildet mit dem ersten einen Winkel nach links von 128°10 und hat eine Länge von M . 51,60 Le 2e alignement fera avec le 1er un angle à gauche de 128°10' et aura une longueur de 51,60 Das 3. bildet mit dem zweiten einen Winkel nach rechts von 122°30 und hat eine Länge von… M . 323,80 Le 3e fera avec le second un angle à droite de 122o30' et aura une longueur de… 323,80 Das 4. bildet mit dem dritten einen Winkel von 75° und hat eine Länge von… M . 391,50 Le 4e fera avec le 3e un angle à droite de 75°, il aura une longueur de… 391,50 335 Diese Alignements werden durch regelmäßige Curven mit einander verbunden, wodurch die Länge des Tracé auf Met. 629,10 reduciert wird. Art. 2. Die Straße wird zwischen den äußern Kanten der Seitenpfade eine Breite von 8 Meter haben, wovon 4 auf die Chaussee und 2 auf jeden Seitenpfad kommen. Wo sich letztere weniger als Met. 0,35 über den natürlichen Boden erbeben, werden die Straße entlang Gräben von Met. 0,35 Tiefe, unten Met. 0,30 und oben, an der Kante des Seitenpfades gemessen, Met. 1,00 Breite angelegt. In der Durchfahrt des Dorfes werden die Gräben durch gepflasterte Rinnen ersetzt. Art. 3. Der allgemeine Lauf des Tracé ist auf den durch Unfern General-Director der Justiz zu genehmigenden Plänen angegeben und kann von demselben abgeändert werden, wenn sich bei der Ausführung findet, daß Abänderungen zum Vortheile des Staates zuläßig find. Art. 4. Die zu Anlage und Bau des fraglichen Straßentheiles erforderlichen Grundstücke werden gemäß dem Gesetze vom 17. December 1859, über die Enteignung zum öffentlichen Nutzen in Besitz genommen. Ces alignements seront raccordés entre eux pas des courbes régulières qui réduiront la longueur du tracé à mètres 629,10. Art. 2. La route aura 8 mètres de largeur entre les arêtes extérieures des accotements, savoir: 4 mètres pour le corps de la chaussée et 2 mètres pour chaque accotement. Lorsque l'accotement sera à moins de 0,35 au dessus du terrain naturel, la route sera bordée de contre-fossés de 0,35 de profondeur, 0,30 de plafond et 1,00 d'ouverture en gueule mesuré au niveau de l'arête de l'accotement. Dans la traversée du village, ces fossés seront remplacés par des rigoles pavées. Art. 3. La disposition générale du tracé est indiquée aux plans à approuver par Notre Directeur-général de la justice; elle pourra être modifiée par ce dernier, si lors de l'exécution il se trouvait que des modifications fussent admissibles dans l'intérêt de l'Etat. Art. 4. Les propriétés nécessaires à l'établissement et à la construction du lot de route dont il s'agit, seront emprises conformément à la loi du 17 décembre 1859 sur l'expropriation pour cause d'utilité publique. Art. 5. Unser General-Director der Justiz ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Art. 5. Notre Directeur-général de la justice est chargé de l'exécution du présent arrêté. Haag den 12. Mai 1869. La Haye, le 12 mai 1869. Für den König-Großherzog Dessen Statthalter im Großherzogthum Heinrich, Prinz der Niederlande. Der General-Director Durch den Prinzen: Der Secretär, s. G. d'Olimart. Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Directeur-général de la justice, VANNERUS. Luxemburg. — Druck von Bück. Par le Prince: Le Secrétaire, G. D'OLIMART.

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