← Luxembourg

Loi du 22 juillet 1869, relative à l'impôt sur le sucre de betterave. Rübenzuckers betreffend. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden Nous GUILLAUME I I I

336 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Erster Theil. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung Montag, 26. Juli 1869. N° 24. PREMIÈRE PARTIE. ACTES L É G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. LUNDI, 26 juillet 1869. Gesetz vom 22. Juli 1869, die Besteuerung des Loi du 22 juillet 1869, relative à l'impôt sur le sucre de betterave. Rübenzuckers betreffend. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu. König der Niederlande, Prinz von Oranien- Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Vu l'art. 2 du traité du 8 février 1842 et l'art, Nach Einsicht des Art. 2. des Vertrags vom 8. Februar 1842, und des Separatartikels (§. I) zum séparé unique (§. I) du traité du 26—31 déVertrage vom 26.—31. December 1853; cembre 1853 ; Notre Conseil d'État entendu ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; De l'assentiment de la Chambre des députés; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten ; Vu la décision de la Chambre des députés en Nach Einsicht der Entscheidung der AbgeordnetenKammer vom 6. d. M t s . und derjenigen des date du 6 de ce mois, et celle du Conseil d'État Staatsrathes vom 12. des nämlichen Monats, du 12 du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht statt- à second vote ; finden w i r d ; Avons ordonné et ordonnons: Haben verordnet und verordnen: Article unique. Einziger Artikel. Le Gouvernement est autorisé à prendre les Die Regierung ist ermächtigt, die nöthigen Maßnahmen zu treffen, um die in den Staaten mesures nécessaires pour mettre en vigueur dans des deutschen Zollvereins, in Betreff der Be- le Grand-Duché les dispositions législatives ou steuerung der Rübenzuckerfabrication bestehenden réglementaires qui sont ou seront arrêtées, dans oder einzuführenden, gesetzlichen und reglemen- les États de l'Union douanière allemande, au sujet tarischen Bestimmungen im Großherzogthum in de la perception de l'impôt sur la fabrication du sucre de betterave. Wirksamkeit treten zu lassen. Mandons et ordonnons que la présente loi soit Befehlen und verordnen, daß gegenwärtiges 24 I. 337 Gesetz in's «Memorial» eingerückt werde, um von insérée au Mémorial du Grand-Duché, pour être allen, die es betrifft, vollzogen und befolgt zu exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. werden. Sœstdijk, le 22 juillet 1869. Soestdijk den 22. Juli 1869. Pour le Roi Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthums: Heinrich, Prinz der Niederlande. Der General-Director Durch den Prinzen: der Finanzen Der Secretär, de Colnet d'Huart. G. d'Olimart. PRINCE DES PAYS-BAS. Le Directeur-général des finances, DE COLNET-D'HUART. Par le Prince : Le Secrétaire, G. D'OLIMART. Königl. Großh. Beschluß vom 22. J u l i 1869, die Besteuerung des i m Inlands erzeugten Rübenzuckers betreffend. Wir W i l h e l m I I I , von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Nach Einsicht des Vertrags vom25/20October 1865, so wie des Separat-Artikels §. 1 zu dem Pertrage vom26/31December 1853, und des Gesetzes vom heutigen Tage; Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen; Nach Einsicht der Conseils-Berathung der Regierung; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf Grund der unter den Zollvereins-Staaten, wegen der Besteuerung des im Umfange des Zoll-Vereins erzeugten Rübenzuckers getroffenen Vereinbarungen; Haben beschlossen und beschließen: I . Allgemeine Bestimmungen. §. 1 . 1. HöhtderSteuer. Der aus Runkelrüben oder aus andern zuckerhaltigen Rüben erzeugte Rohzucker wird mit einer Steuer belegt, deren Höhe je für eine mit dem 1. September beginnende, ihrer Dauer nach näher zu bestimmende Periode festzusetzen und wenigstens acht Wochen vor Anfang einer neuen Periode bekannt zu machen ist. Die Steuer wird von den zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben erhoben, und dabei bis auf weitere Bestimmung angenommen, daß zur Hervorbringung von einem Zentner (50 Kilogramm) Zucker, zwanzig Zentner (1000 Kilogramm) rohe Rüben erforderlich sind. 338 §. 2. erhoben

  1. a)In denjenigen Rübenzucker-Fabriken, welche die Rüben im frischen Zustande 2. Wie solche wird. verarbeiten, wird das Gewicht der Rüben, bevor solche auf die Zerkleinerungs-
  2. a)auf den Grund speApparate gelangen, durch amtliche Verwiegung ermittelt, zu welchem Behufe in cieller Gewichts-Ermittelung. einer jeden solchen Fabrik und i n jeder, von der eigentlichen Fabrik getrennt bestehenden Anstalt zur Vorrichtung von Rüben für die Zuckerbereitung eine Waage nebst den erforderlichen Gewichten in unmittelbarer Nähe des Zerkleinerungsapparats (der Reibe- und resp. Schneidemaschine) vorhanden sein muß. Es dürfen nicht weniger, als je fünf Zentner Rüben auf die Waage gebracht werden. Die Gewichtsermittelung durch Probeverwiegungen ist unzulässig.
  3. b)I n denjenigen Fabriken, welche auf die Bereitung des Zuckers aus getrockneten (gedörrten) Rüben eingerichtet sind, werden die Rüben — und zwar sowohl die in der Fabrik selbst getrockneten, als diejenigen, welche in getrocknetem (gedörrtem) Zustande von auswärtigen Trocknungsanstalten bezogen, oder i n solchem Zustande von andern Personen erworben werden — vor ihrer Einbringung i n das Local, in welchem sich die Extraktionsgefäße befinden, auf einer, nebst den erforderlichen Gewichten von dem Fabrikinhaber in unmittelbarer Nähe des gedachten Lokals zu haltenden Waage verwegen und es werden, behufs der Abgaben-Entrichtung, auf jeden Zentner (50 Kilogramm) getrocknete vier und drei Viertel Zentner (237½ Kilogramm) rohe Rüben gerechnet.
  4. c)Zur Erleichterung des Verwiegungs-Geschäfts wird die Anwendung von Brückenwaagen gestattet. Die zur Verwiegung nothwendigen mechanischen Verrichtungen ist der Fabrikinhaber schuldig, durch seine Arbeiter leisten zu lassen,
  5. d)Zum BeHufe der amtlichen Verwiegung der Rüben sind die Fabrikanten verpflichtet, solche bauliche Einrichtungen und sonstige Veranstaltungen zu treffen, daß die mit dem Verwiegungsgeschäft beauftragten Beamten gegen Nässe, Kälte und Zugwind möglichst geschützt sind. Auch muß sowohl diesen als den sonst mit der Kontrole beauftragten Beamten in dem Fabrikgebäude die Mitbenutzung eines erwärmten, mit dem zum Schreiben erforderlichen Mobiliar ausgestatteten Lokals und darin ein verschließbares Behältniß zur Aufbewahrung von Papieren eingeräumt werden. §. 3. Für Fabriken, welche innerhalb einer Betriebsperiode (von der Rüben-Ernte bis
  6. b)im Wege der Fixation. zur Erschöpfung des Materials) nicht über 10,000 Zentner (500,000 Kilogramm) rohe Rüben verarbeiten, kann, auf den Grund der angemeldeten und revidirten Matenal-Vorräthe, eine Fixation der dafür zu entrichtenden Steuer eintreten. I n diesem Falle unterbleibt die im §. 2 angeordnete specielle Verwiegung der Rüben, und es findet nur eine allgemeine Beaufsichtigung des Betriebs Statt. Sollte jedoch im Laufe der Fabrikation sich ergeben, daß die Menge der zur Verarbeitung bestimmten Rüben unrichtig angegeben oder ohne vorgängige An- 339 zeige vermehrt worden ist, so kann die Steuer-Behörde (§. 16) die specielle Controle der betreffenden Fabrik auf Kosten des Inhabers derselben anordnen. 3. Von wem und wann die Steuer zu entrichten ist. §. 4. Zur Entrichtung der Steuer ist der Fabrikinhaber veroflichtet: Der von der Hebestelle des Bezirks am Schlusse eines jeden Kalender-Monats festgestellte und dem Steuerpstichtigen bekannt gemachte Gefällebetrag muß binnen drei Tagen nach Empfang der amtlichen Berechnung eingezahlt werden. I n wiefern hierzu weitere Zahlungsfristen zu bewilligen sind, bleibt der Bestimmung des General-Directors der Finanzen vorbehalten. §. 5. 4. Erlaß oder Erstattung der Steuer. Ein Erlaß oder eine Zurückzahlung der Steuer aus dem Grunde, weil während oder nach der Fabrikation Materialien oder die daraus bereiteten Fabrikate unbrauchbar geworden oder durch ein zufälliges Creigniß verloren gegangen sind, findet nicht Statt. §. 6. 5. Verjährung. Bei Erhebung der Rübenzucker-Steuer findet, sowohl gegen den Steuerpflichtigen als gegen den Staat, eine einjährige Verjährung in der Art statt, daß nur binnen Jahresfrist, vom Tage der Steuerentrichtung an, ein Anspruch auf Ersatz wegen zu viel gezahlter Gefälle angebracht, und daß nur binnen gleicher Frist, von gleichem Zeitpunkte a n , eine Nachforderung, an den Abgabepflichtigen wegen zu wenig erhobener Steuer geltend gemacht werden darf. Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Beamten und auf die Nachzahlung defraudirter Gefälle leidet diese abgekürzte Verjährungsfrist keine Anwendung §. 7. 6. Beschränkungen des Betriebs.
  7. a)Der vereinigte Betrieb der Zuckerfabrikation aus Rüben und aus Kolonialzucker darf nur unter Beobachtung der von dem General-Director der Finanzen zur Verhütung von Mißbräuchen und zum Schutze des Steuerinteresse zu treffenden Anordnungen Statt finden.
  8. b)Rübenzucker-Fabriken innerhalb des Grenzbezirks unterliegen, außer den in der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Bestimmungen, den Vorschriften im §. 35 des mittelst Königlich-Großherzoglichen Beschlusses vom 24. Februar 1842 publizirten Zollgesetzes und i n den §§. 88 bis 90 der durch denselben Beschluß veröffentlichten Zoll-Ordnung, und dürfen daher nur unter Beobachtung der zur Sicherung des Gewerds- und des Zollinteresse nöthig errachteten Bedingungen und Beschränkungen fortgesetzt oder neu angelegt und betrieben werden. I I . Vorschriften über die Erhebung und Kontrolirung der Steuer. §. 8. 1. Anmeldung der Bea) Wer, um Zucker aus Rüben zu bereiten, eine Fabrik anlegen, oder sonst triebs-Näume und Geräthe. Einrichtungen treffen will, ist verpflichtet, solches der Zuckersteuerhebestelle, in deren 340 Bezirk die Fabrik liegt, mindestens sechs Wochen vor dem Beginn des ersten Betriebs schristlich anzuzeigen und der gedachten Behörde spätestens acht Tage vor Eintritt dieses letzteren Zeitpunktes eine Nachweisung, nach einem naber vorzuschreibenden Muster, in doppelter Ausfertigung einzureichen, worin die Räume zur Aufstellung der Geräthe und zum Betriebe der Zuckerbereitung, einschließlich aller dazu gehörigen oder damit im Zusammenhange stehenden Vorbereitungen und Operationen, die Räume zur Aufbewahrung der Rüben und zur Aufbewahrung der verschiedenen Fabrikate, ferner die zu benutzenden feststehenden Geräthe, a l s : die Apparate zum Waschen, Zerkleinern und Dörren der Rüben, zum Extrahiren und Auspressen des Rübensaftes, die Kessel, Pfannen und sonstigen Vorrichtungen zum Kochen, Läutern und Klären des Zuckers u. s. w., ingleichen der in Preußischen Quarten (das Quart=1.145 Liter) ausgedrückte Rauminhalt der Kessel und Pfannen, von jedem dieser Geräthe besonders, genau und vollständig angegeben sein müssen.
  9. b)Dieser Nachweisung muß ein Grundriß der Betriebsräume und der Stellung der darin befindlichen feststehenden Geräthe, nach der von der Steuerbehörde zu gebenden nähern Anleitung, zweifach beigefügt, ein Exemplar von der Hebestelle bescheinigt, in dem Fabriklokale aufbewahrt und die darin bezeichnete Stellung der Geräthe so lange unverändert beibehalten werden, als Abänderungen nicht durch Einreichung eines anderweiten Grundrisses angezeigt worden sind.
  10. c)Nicht minder liegt den Inhabern von Rübenzuckerfabriken ob, wenn neue Geräthe der unter
  11. a)bezeichneten Art angeschafft oder die bereits angemeldeten ganz oder zum Theil abgeändert werden, vor oder unmittelbar nach dem Empfange der Geräthe der Steuerhebestelle davon Anzeige zu machen und dieselben nicht ohne die von der letzteren zu ertheilende amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen.
  12. d)Zur Anzeige innerhalb der nächsten drei Tage sind dieselben auch verpflichtet, wenn bereits angemeldete Geräthe ganz oder zum Theil, zum Zwecke der Fabrikation, in ein anderes Lokal gebracht werden. §. 9. Bezeichnung und VerDie i n den Betriebsräumen vorhandenen, feststehenden Geräthe werden nach der 2.messung der Geräthe. Bestimmung der Steuerbehörde numerirt, welche, wenn sie dazu Veranlassung findet, auch eine Nachmessung der Kessel und Pfannen vornehmen kann. Die Nummer und den angegebenen oder ermittelten Quartinhalt (das Quart= 1.145 Liter), muß der Fabrikinhaber an den Geräthen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten lassen; wie solche zu bewirken und wo sie anzubringen sei, wird für jedes Geräth von der Steuer-Behörde bestimmt. §. 10. Bescheinigung Die Steuerhebestelle ist verpflichtet, über die Anmeldung, Vermessung und Be- 3. Amtliche darüber. zeichnung der Geräthe eine Bescheinigung zu ertbeilen. Nur durch solche Bescheinigungen, welche in dem Fabriklokale aufbewahrt werden müssen, kann der Nachweis geführt werden, daß die Geräthe und die damit vorgenommenen Veränderungen vorschriftsmäßig angemeldet worden. 341 4. Aussicht der SteuerBehörde.
  13. a)Die angemeldeten Betriebsräume und die darin vorhandenen Geräthe stehen unter der Aufsicht der Steuer-Behörde. Von derselben können die Apparate zum Zerkleinern der Rüben (Reibe- und Schneidemaschine), so wie diejenigen zum Extrahiren oder Auspressen des Rübensastes für die Zeit, während welcher ein Betrieb derselben nicht Statt findet, auf angemessene Weise außer Gebrauch gesetzt werden. Die hierauf abzweckenden Vorrichtungen werden auf Kosten des Fabrikinhabers getroffen.
  14. b)Die Inhaber von Rübenzuckerfabriken sind verpflichtet, über ihren gesammten Fabrikations-Betrieb, Bücher (Betriebs- oder Fabrik-Bücher), aus welchen die Menge der verarbeiteten Rüben und der erzielten Fabrikate verschiedener Gattung ersichtlich sein muß, zu führen und solche den Ober-Beamten (Ober-Controleuren, OberInspectoren oder noch höher stehenden Beamten), sowie deren Vertretern jederzeit, andern Beamten aber nur, wenn dieselben dazu von der Directiv-Behörde besonders beauftragt sind, auf Erfordern vorzulegen. §. 12. 5. Anmeldung des
  15. a)Wenn eine neu angelegte Rübenzuckerfabrik zuerst, oder eine außer ThätigBetriebs. keit gewesene ältere Anlage der A r t wieder in Betrieb gesetzt werden soll, so muß der Inhaber solches der Steuerbebestelle des Bezirks vierzehn Tage vor dem muthmaßlichen Beginne des Betriebs schriftlich anzeigen und sich von derselben eine Bescheinigung darüber ertheilen lassen. Diese Anzeige muß zugleich die Angabe enthalten, ob und mit welchen regelmäßigen Unterbrechungen der Betrieb stattfinden soll.
  16. b)Befinden sich Geräthe unter amtlichem Verschlüsse, so veranlaßt die Steuerhebestelle, daß sich ein Beamter zur Abnahme desselben rechtzeitig i n der Fabrik einfinde. §. 13. 6. Einreichung von Maa) Wer Zucker aus Rüben bereitet, hat im Herbste jeden Jahres, drei Tage nach terial-VorräthsBeendigung der Erndte, u n d , wenn diese über den Schluß des Monats November Verzeichnissen, hinaus dauern sollte, spätestens am letzten Tage des gedachten Monats, der Steuerhebestelle ein nach einem besondern Muster anzufertigendes Verzeichniß seiner sämmtlichen Rübenvorräthe, worin zugleich der O r t ihrer Aufbewahrung angegeben sein muß, zweifach einzureichen, auch jeden fernern Zugang au Rüben, zur Nachtragung in dem Verzeichnisse, sogleich anzumelden.
  17. b)Das eine Exemplar dieses Verzeichnisses wird, mit dem Visa der Steuerhebestelle versehen, zurückgegeben, und muß i n dem Betriebslocale reinlich dergestalt aufbewahrt werden, daß solches auf Erfordern sogleich vorgelegt werden kann. §. 14 Besondere Vorschrifter Die Inhaber derjenigen Fabriken, i n welchen die Rüben in getrocknetem (gedörrfür die Fabriken, i n welchen getrocknete R ü - tem) Zustande verarbeitet werden, sind verpflichtet, ihre gesammten Vorräthe an ben verarbeitet werden. getrockneten Rüben nur an einem gewissen, ein für allemal zu bestimmenden Orte, 342 welcher unter Mitverschluß der Steuerbehörde steht, aufzubewahren, auch, so oft getrocknete (gedörrte) Rüben von außerhalb — sei es von auswärtigen Trocknungsanstalten oder von dritten Personen — bezogen werden sollen, der Steuerhebestelle solches spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages schriftlich anzumelden. Diese Anmeldung, welche die Menge und die Art der Verpackung der einzubringenden Rüben, den Ort ihrer Herkunft, so wie den Tag und die Stunde der Einbringung enthalten muß, kann, nach der Wahl des Fabrik-Inhabers, entweder für jeden einzelnen Transport oder für einen längeren Zeitraum im Voraus gemacht werden. Zur angemeldeten Stunde der Einbringung ist die Ankunft eines Beamten abzuwarten, und in dessen Gegenwart alsdann sogleich — je nachdem die Rüben sofort verarbeitet werden sollen oder nicht — im ersteren Falle deren Verwiegung, im andern Falle deren Aufnahme in das unter Mitverschluß der Steuerbeamten stehende Aufbewahrungslokal zu bewirken. Sollen demnächst Rüben, Behufs der Verarbeitung, aus dem Aufbewahrungslokale entnommen werden, so findet sich ein Steuerbeamter in der Fabrik ein, um das Lokal zu öffnen und unter seiner Aufsicht die Rüben herausnehmen und verwiegen (§. 2 b.) zu lassen. Das auf einmal zu entnehmende Quantum Rüben, ingleichen die Zeit der Entnahme wird für jede Fabrik, nach Maaßgabe des stattfindenden Betriebs von der Steuerbehörde bestimmt. §.15. Die in der gegenwärtigen Verordnung und insbesondere in den vorstehenden 8. Verpflichtung zur der Controle§§. 8—14 ertheilten Kontrole-Vorschriften ist nicht nur derjenige, welcher die Zucker- Vefolgung Vorschriften. fabrikation betreibt oder für seine Rechnung betreiben läßt, sondern auch ein jeder, welcher dabei beschäftigt ist, zu beobachten schuldig. I I I . Behörden und Beamten. §. 16.
  18. a)Die Verwaltung der Rübenzuckersteuer gehört zum Ressort der Zoll-Direction; die Erhebung der Steuer geschieht durch die Behörden, denen die Erhebung der Zölle obliegt, oder welche mit jenem Geschäfte besonders werden beauftragt werden, und die Beaufsichtigung der Rübenzuckerfabriken durch die Ober-Beamten der Zollverwaltung, und solche Beamte, welche mit der Beaufsichtigung der Fabriken besonders werden betraut werden. Rücksichtlich der inne zu haltenden Dienststunden der Hebeqtellen, so wie des Verhaltens der Beamten gegen die Steuerpflichtigen, und dieser gegen jene, kommen die Vorschriften der §§. 111 bis einschließlich 113 der Zoll-Ordnung in Anwendung.
  19. b)Die Fabrikräume können, sobald darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Aussichtsbeamten revidirt, und müssen denselben zu diesem Behufe sogleich geöffnet werden. 343
  20. c)I s t gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staate die verschuldeten Gefalle zu verkürzen, begangen worden, und deshalb eine förmliche Haussuchung erforderlich, so ist dazu ein schriftlicher Auftrag eines Ober-Beamten oder einer noch höhern vorgesetzten Behörde erforderlich, und sie darf nur unter Zuziehung eines Gemeinde-Beamten an solchen Orten stattfinden, welche zur Begehung des Unterschleises geeignet sind.
  21. d)Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden sich ruhig und bescheiden zu halten, und den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision ordnungsmäßig zu vollziehen. I V . V o n den Strafen und dem Strafverfahren. §.17. A. Strasen. Einer Defraudation macht sich schuldig, wer 1. Strafe der Steuer1. I n dem nach §.13 zu überreichenden Verzeichnisse seiner Rübenvorräthe, diese Defraudation. absichtlich zu gering angiebt, oder, — falls nach §. 3 die Entrichtung der Steuer in fester Summe zugestanden worden ist, — die Menge der nach dem FixationsVertrage zur Verarbeitung bestimmten Rüben absichtlich zu gering angiebt, oder ohne vorgängige Anmeldung bei der Steuer-Behörde vermehrt; ferner, wer 2. durch Vorkehrungen, welche zu einer unrichtigen Feststellung des Gewichts der zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben zu führen geeignet sind, die Steuer verkürzt oder zu verkürzen versucht; ferner, wer 3. da, wo die Rüben im frischen Zustande verarbeitet werden, dergleichen Rüben, bevor deren Gewicht amtlich ermittelt worden ist, in die Zerkleinerungsapparate aufnimmt, oder sonst einer zur Zuckergewinnung dienenden Operation unterwirst; ferner, wer 4. da, wo die Rüben in getrocknetem Zustande verarbeitet werden, getrocknete Rüben, bevor deren Gewicht amtlich ermittelt worden ist, i n die Extraktionsgefäße bringt, oder sonst einer zur Zuckergewinnung dienenden Operation unterwirft, oder getrocknete Rüben ohne vorgängige Anmeldung bei der Steuer-Behörde in eine Rübenzuckerfabrik einführt; endlich, wer 5. sonst auf irgend eine andere Art dem Staate die Rüben-zuckersteuer entzieht oder zu entziehen versucht.
  22. a)im ersten Falle. Kann in den Fällen unter 2, 3 und 4 der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Defraudation nicht habe verüben wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Maßgabe des s. 26 oder 27 Statt. §. 18. Die Strafe der Defraudation besteht in einer, dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommenden Geldbuße, welche jedoch niemals weniger als 10 Thlr. betragen soll. 344 Die vorenthaltene Steuer selbst ist unabhängig von der Strafe zu entrichten. §. 19. I m Wiederholungsfalle, nach vorhergegangener rechtskräftiger wird die nach §. 18 eintretende Geldbuße verdoppelt. Verurtheilung
  23. b)im eisten Rückfalle. §.20. RückJeder fernere Rückall wird mit dem Doppelten der im §. 19 bestimmten Geld-
  24. c)bei ferneren fällen. buße, so wie mit dem Verluste des Rechts zum Betriebe der Rübenzuckerfabrikation und zur Hülfsleistung dabei auf die Dauer von einem bis fünf Jahren geahndet. §. 2 1 . Strafe der DefrauDie Strafe der Defraudation wird um die Hälfte geschärft, wenn in den unter
  25. d)dation unter erschwerenden Umständen. N r . 3 und 4 des §. 17 gedachten Fällen: 1. unter amtlichem Verschlusse befindliche Zerkleinerungsapparate oder Extraktionsgefäße eigenmächtig i n Betrieb gesetzt, oder 2. nicht angemeldete Zerkleinerungs-Apparate oder Extraktionsgefäße gebraucht, oder 3. nicht angemeldete Räume zu einer zur Zuckergewinnung dienenden Operation benutzt worden sind. §. 22. der TheilDie Strafen der Miturheber, Gehülfen und Begünstiger einer Defraudation, so
  26. e)Strafe nähme. wie derjenigen, welche an den Vortheilen des Vergehens nach dessen Verübung wissentlich Theil nehmen, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestimmen. Die für den Rückfall bestimmte Strafe betrifft aber nur diejenigen Theilnehmer einer Defraudation, welche sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben. §. 23. 2. Verechnung der verSind unangemeldete Geräthe zur Bereitung von Rübenzucker benutzt worden, so kürzten Steuer und der werden die verkürzte Steuer und der Betrag der Defraudationsstrafe nach derjenigen Defraudationsftrafe. Wenn unangemeldete Menge Rüben berechnet, welche während der letzten sechs Monate vor dem Tage a)Gerätht unbefugter der Entdeckung, auf dem unbefugter Weise gebrauchten Geräthe hat verarbeitet Weife benutzt worden. werden können, in sofern nicht entweder eine größere Steuerverkürzung ermittelt oder vollständig erwiesen wird, daß der Betrieb in der angenommenen Ausdehnung nicht Statt gefunden hat. §.24. Wenn außer Gebrauch Sind Geräthe, welche die Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt hatte, eigen- b)gesetzte Geräthe unbefugter Weise benutzt mächtig wieder in Betrieb gebracht worden, so werden, unter gleicher Voraussetzung worden. wie am Schluße des §. 23, die verkürzte Steuer und der Betrag der Defraudationsstrafe nach derjenigen Menge Rüben berechnet, welche seit der Stunde, wo das 345 unbefugter Weise gebrauchte Geräth zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden ist, bis zur Zeit der Entdeckung aus diesem Geräthe hat verarbeitet werden können. §. 25.
  27. c)Menn sonstsichder Steuerbetrag nicht nachweisen läßt. Läßt sich weder auf die in den vorhergehenden Paragraphen bestimmte Weise noch auch sonst der Steuerbetrag, dessen Entziehung bewirkt oder versucht worden, feststellen, so tritt eine Geldstrafe von zehn bis ein hundert Thalern, im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe ein. §. 26. Wer die Fabrikgeräthe oder die damit vorzunehmenden oder vorgenommenen Veränderungen nicht, wie in §. 8 vorgeschrieben ist, anzeigt, oder den Rauminhalt
  28. a)Strafe der unterlassenen oder unrichtigen der Kessel und Pfannen, der Vorschrift des 8. 8 zuwider, zu gering angiebt, oder Anzeige der Geräthe und der unterlassenen Ge- die im §. 9 vorgeschriebene Bezeichnung der Geräthe unterlaßt, verfällt in eine räthe-Bezeichnung. Strafe von 5 bis 20 Thlr., welche bei Wiederholungen auf 20 bis 50 Thlr. erhöht wird. 3. Besondere Strafbeftimmungen. §.27.
  29. b)Bestrasung sonstiger Uebertretungen Die Uebertretung solcher, in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen und der in Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschristen, auf welche keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit einer Geldbuße von 1 bis 10 Thlr. geahndet werden, §. 28. 4. Verwandlnng der Geld- i n Freiheitsstrafe. Wenn eine Geldbuße von dem Verurtheilten wegen seines Unvermögens nicht beizutreiben ist, tritt an deren Stelle eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe, welche jedoch im ersten Falle die Dauer von einem Jahre, bei dem ersten Rückfalle die Dauer von zwei Jahren und bei ferner« Rückfällen die Dauer von vier Jahren nicht übersteigen, dagegen aber im dritten oder in einem ferner« Rückfalle nicht unter einem halben Jahre betragen soll. §. 29. 5. Sonstige Strafbestimmungen. I n Ansehung der Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen, Steuern und Kosten, ferner der Concurrenz anderer Verbrechen, der Bestechung der SteuerBeamten und der Widersetzlichkeit gegen letztere, gelten die Bestimmungen der 88. 19, 23, 2 4 , 2 5 , 26, 27 des Zollstrafgesetzes vom 5. März 1842. §. 30. Gerfahren. Die Bestimmungen des Zollstrafgesetzes in den §§. 33 bis einschließlich 59 über das Strafverfahren in Zoll-Untersuchungssachen, so wie die jene Bestimmungen ergänzenden Verordnungen, namentlich das Gesetz vom 2. Dezember 1866, betreffend die i n Zollsachen zum Verhör geladenen Zeugen und deren Bestrafung, so wie die Verordnung vom 18. August 1867, betreffend das Verfahren i n gericht- 346 lichen Zoll-Untersuchungssachen finden gleichmäßig auf Zuwiderhandlungen gegen die Zuckersteuer-Geschgebung und die deshalb einzuleitenden oder eingeleiteten Untersuchungen Anwendung. §. 31. Die durch diese Verordnung für das Vergehen der Defraudation bestimmten Strafen verjähren in 5 Jahren, bloße Ordnungsstrafen aber in 1 Jahre, seit Verübung des Vergehens oder der Contravention. Soeftdijk den 22. J u l i 1869. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Durch den Prinzen: Der General-Director Der Secretär, der Finanzen, G. d'Olimart. de Colnet-d'Huart. Luxemburg. — Druck von Bück.

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.