413 Memorial MÉMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Erster Theil. A c t e der Gesetzgebung und der allgemeinen V e r w a l t u n g . Freitag, N°.34. 2 4 . December 1869.
§ 27der Antrag auf Vornahme der amtlichen Revision gestellt wird.
Es findet demnächst specielle Revision (§§ 28 bis 30) und gegebenen Falles Erhebung des Eingangzolles (§. 32.) statt. Ueber den entrichteten Eingangszoll wird von der Zollbehörde eine Quittung ertheilt. Der Deklarant haftet für die Richtigkeit der Deklaration sowohl hinsichtlich der Zahl und Art der Kolli, als hinsichtlich der Menge und der Gattung der Waaren. Es sollen indeß Abweichungen von dem deklarirten Gewicht, welche bei der Revision sich herausstellen, straffrei gelassen werden, wenn der Unterschied zehn Prozent des deklarirten Gewichts der einzelnen Kolli oder der in einem Kollo zusammengepackten verschieden tarifirten Waaren oder einer zusammen abgefertigten gleichnamigen Waarenpost nicht übersteigt. 423 Niederlegung beim §.
- — Die Waaren können bei dem Eingangsamte niedergelegt werden, wenn Grenzeingangsamte. der O r t das vollständige Niederlagerecht (§ 97) hat, oder sich eine beschränkte Niederlage (§ 105) daselbst befindet. Das Abfertigungsverfahren wird durch das für die betreffende Niederlage erlassene Regulativ (§ 106) bestimmt. wenn die §. 4 1 . — Sollen die Waaren unverzollt einer Hebestelle im Innern zur schließlichen Verfahren, Waaren von der Grenze zollamtlichen Abfertigung überwiesen werden, oder zur unmittelbaren Durchfuhr auf ein Amt i m I n n e r n oder zur Durchfuhr abgelangen, so ist die Ladung speziell zu deklariren. Bei einer und derselben Post gleich-gelassen werden sollen — artiger Waaren braucht das Gewicht i n der Deklaration nur summarisch angegeben Begleitschein I. zu werden. Die Revision Seitens des Abfertigungsamtes ist eine allgemeine, insofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme erfordern, oder die Betheiligten selbst die spezielle Revision beantragen. Es tritt sodann i n der Regel amtlicher Verschluß der Waare und die Ertheilung eines Begleitscheines I ein, welcher ein Verzeichniß der Waaren, auf die er lautet, nach Maaßgabe der vorhandenen Deklaration oder des Revisionsbefundes, die Zahl der Colli, und deren Bezeichnung, die Art des angelegten amtlichen Verschlusses, den Namen und Wohnort der Waarenempfänger, das Erledigungsamt, sowie den Zeitraum enthalten muß, innerhalb dessen der Beweis der erreichten Bestimmung zu führen ist. Die Feststellung des Gewichts kann ausnahmsweise in Fällen des Bedürfnisses durch Probeverwiegung erfolgen, wenn sich bei den einzelnen zur Verwiegung gelangenden Kolli keine Abweichungen ergeben, welche zwei Prozent des deklarirten Gewichtes überschreiten. Bei eingehenden Schiffs- oder Wagenladungen, bei welchen die Revision ohne vorherige Ausladung nicht ausführbar ist, soll der Begleitschein ohne vorgängige Revision auf Grund der abgegebenen Deklaration ausgefertigt werden, sofern amtliche Begleitung eintritt oder ein sichernder Verschluß angelegt werden kann. Auf den Antrag der Betheiligten kann die Abfertigung auch solcher Waaren auf Begleitschein I erfolgen, welche nach der Deklaration zollfrei sind. §
- — Liegt keine vollständige spezielle Deklaration (§ 22) vor, so sind in der Regel die Waaren bei dem Grenzzollamte der speziellen Revision zu unterwerfen. Es kann jedoch, im Fall die Deklaration nur insofern mangelhaft ist, daß die Gattung der Waaren nur allgemein nach ihrer sprachgebräuchlichen oder handelsüblichen Benennung bezeichnet worden oder die Angabe des Nettogewichts bei den in einem Kollo zusammenverpackten verschieden tarifirten Waaren fehlt, hierüber hinweggesehen werden und die Abfertigung auf Begleitschein I ohne vorherige spezielle Revision erfolgen, wenn ein sichernder Verschluß angelegt werden kann oder Begleitung von der Behörde angeordnet wird. §.
- In der Regel tritt Kolloverschluß ein. Es kann indeß statt desselben Amtlicher Verschluß. nach dem Ermessen des Abfertigungsamtes der Verschluß des. Wagens oder des Schiffsgefäßes eintreten (§§ 94 bis 96). Bei speziell revidirten Waaren kann von der Anlegung eines amtlichen Verschlusses, 424 wenn die Betheiligten dieselbe nicht selbst beantragen, abgesehen werden, sofern eine Vertauschung der Waare nach deren Beschaffenheit auf dem Transporte nicht zu besorgen ist. §.
- — Derjenige, auf dessen Verlangen ein Begleitschein I ausgestellt wird Verpflichtungen des Begleitschein-Extrahenten. (Extrahent des Begleitscheins), übernimmt mit der Unterzeichnung desselben die Verpflichtung, die im Begleitschein bezeichneten Waaren in unveränderter Gestalt und Menge in dem bestimmten Zeitraume und an dem angegebenen Orte zur Revision und weiteren Abfertigung zu stellen, ingleichen die Verbindlichkeit, für den Betrag des Eingangszolles von diesen Waaren und wenn die Art derselben durch spezielle Revision nicht festgestellt worden, beziehungsweise wenn es sich um Gegenstände handelt, welche nach der Deklaration zollfrei sind, für den Betrag des Zolles nach dem höchsten Erhebungssatz des Tarifs zu haften. Der Waarenführer hat die Waaren unverändert ihrer Bestimmung zuzuführen und dem Amte, von welchem die Schlußabfertigung zu bewirken ist, unter Vorlegung des Begleitscheins zu gestellen, auch bis dahin den etwa angelegten amtlichen Verschluß unverletzt zu erhalten. Sicherftellung des Zolles. §.
- — Für den Eingangszoll muß entweder durch Pfandlegung oder durch einen sicheren Bürgen, der sich als Selbstschuldner verpflichtet und den bürgschaftlichen Rechtsbehelfen entsagt, Sicherheit bestellt werden. Die Pfandlegung oder Bürgschaft muß, wenn die Waarengattung ermittelt ist, auf den zu berechnenden Betrag des Eingangszolles, sonst aber auf den höchsten Zollsatz gerichtet werden. Das Abfertigungsamt ist befugt, bekannte sichere Waarenführer, sowohl I n - als Ausländer, von der Sicherheitsbestellung zu entbinden. Nachweis der Erfüllung §.
- — Die im Begleitschein I übernommenen Verpflichtungen erlöschen nur der dann, wenn durch das darin bestimmte Amt bescheinigt wird, daß diesen Obliegendes Begleitschein-Extraheiten völlig genügt sei, worauf sodann die Löschung der geleisteten Sicherheit henten. oder Bürgschaft erfolgt. Auf den Antrag des Waarendisponenten kann der Begleitschein von dem Empfangsamte auch einem anderen dazu befugten Amte zur Erledigung überwiesen werden. Die Angaben des Begleitscheins hinsichtlich der Gattung und des Nettogewichts der Waaren können von dem Waarenführer oder dem Waarenempfänger am Bestimmungsorte, so lange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden hat, ergänzt oder berichtigt werden. Rücksichtlich der Haftung für die berichtigte Deklaration, sowie rücksichtlich der Folgen einer Berichtigung gelten die Bestimmungen im §
- §.
- Das beim Eingange ermittelte und im Begleitschein angegebene Gewicht Zollpflichtiges Gewicht. der Waaren wird in der Regel der Verzollung oder weiteren Abfertigung zu Grunde gelegt, unbeschadet der näheren Untersuchung, welche gegen etwa vorgekommene Irrthümer in der Abfertigung oder wegen versuchter Zolldefraudation einzuleiten ist, wenn sich bei der am Bestimmungsorte veranlaßten abermaligen Berwiegung Abweichungen von dem beim Eingange ermittelten Gewicht ergeben. 425 Es wird indeß von dem Mindergewicht, welches sich bei den unter amtlichem Verschluß oder unter Begleitung abgelassenen Waaren am Bestimmungsorte gegen das beim Eingange ermittelte Gewicht herausstellt, kein Eingangszoll erhoben, vielmehr bildet das vorgefundene Gewicht die Grundlage der Verzollung oder weiteren Abfertigung, sofern der amtliche Verschluß unverletzt befunden wird und anzunehmen ist, daß das Mindergewicht lediglich durch natürliche Einflüsse herbeigeführt worden sei, namentlich kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ein Theil der Waare heimlich entfernt worden. Unter den gleichen Voraussetzungen wird auch von der Erhebung des Eingangszolles für das Mindergewicht abgesehen, welches sich etwa bei den zum Durchgange abgefertigten Waaren beim Ausgangsamte gegen das im Begleitschein angegebene Gewicht herausstellt. Ist beim Eingangsamte nur eine probeweise Verwiegung erfolgt (§ 4 1 ) , so gilt rückstchtlich der nicht verwegenen Kolli das deklarirte Gewicht als das ermittelte. Hat beim Eingangsamte überhaupt keine Verwiegung stattgefunden (§ 41), so bildet das am Bestimmungsorte festgestellte Gewicht die Grundlage der Verzollung oder weiteren Abfertigung, sofern der Verschluß unverletzt befunden und nicht durch Umstände der Verdacht begründet w i r d , daß eine heimliche Entfernung von Waaren stattgefunden habe. I n diesem Falle kann, nach dem Ergebniß der anzustellenden Erörterungen, das deklarirte Gewicht der Verzollung oder weiteren Abfertigung zu Grunde gelegt werden. für die auf §.
- — Wenn auf Begleitschein I abgefertigte Waaren erweislich auf dem Trans-Zollerlaß dem Transport zu Grunde gegangenen oder i n verporte durch Zufall zu Grunde gegangen sind, so tritt ein Zollerlaß ein. dorbenem oder zerbrocheZustande ankomFerner bleibt, sofern der angelegte amtliche Verschluß unverletzt befunden wird, nem menden Waaren. oder amtliche Begleitung stattgefunden hat, der Eingangszoll unerhoben, wenn die Gegenstände, welche unter amtlichem Verschluß oder amtlicher Begleitung abgefertigt worden sind, am Bestimmungsorte i n verdorbenem oder in zerbrochenem Z u stande ankommen. Die in verdorbenem Zustande ankommenden Gegenstände müssen unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Die zerbrochen ankommenden Gegenstände sind unter Aufsicht der Zollbehörde nöthigenfalls so zu zerstören, daß sie völlig unbrauchbar werden. §.
- — Sollten Naturereignisse oder Unglücksfälle bei dem Transporte innerhalb Verzögerung des T r a n s portes. des Vereinsgebiets den Waarenführer verhindern, seine Reise fortzusetzen und den Bestimmungsort in dem durch den Begleitschein festgesetzten Zeitraume zu erreichen, so ist er verpflichtet, dem nächsten Zoll- oder Steueramte Anzeige davon zu machen, welches entweder den Aufenthalt auf dem Begleitschein bezeugen, oder, wenn die Fortsetzung der Reise ganz unterbleibt, die Waaren unter Aufsicht nehmen muß. §. 50.— Wenn eine Waarenladung, über welche ein Begleitschein ertheilt worden Veränderte Bestimmung ist, eine andere Bestimmung erhält, so hat der Waareuführer den Begleitschein bei oder Theilung der Ladung dem nächsten Zoll- oder Steueramte abzugeben, welches den Begleitschein mit dem erforderlichen Vermerk über den veränderten Bestimmungsort und Empfänger versteht. 426 Soll eine auf Begleitschein I abgefertigte Ladung unterwegs getheilt werden, so sind die Waaren dem nächsten Hauptzoll- oder Hauptsteueramte oder einem zur Ausstellung von Begleitscheinen befugten Zoll- oder Steueramte vorzuführen, welches auf diesfälligen Antrag neue Begleitscheine ausfertigt, nachdem die Theilung der Ladung unter amtlicher Aufsicht erfolgt ist. Die Theilung darf sich auch auf den Inhalt einzelner Kolli erstrecken. Begleitscheine II. §. 5 1 . — Soll nach dem Autrage des Deklaranten die Erhebung des durch spezielle Revision ermittelten Eingangszolles bei einem andern dazu befugten Amte erfolgen, so geschieht dies durch Ertheilung eines Begleitscheins II, welcher die Menge und Gattung der Waaren nach den Ergebnissen der Revision, den Namen und Wohnort des Waarenempfängers, den Betrag des gestundeten Gingangszolles, wo derselbe zu entrichten, ob und welche Sicherheit geleistet, was wegen Vorlegung des Begleitscheins zu erfüllen ist, sowie den Zeitraum enthält, innerhalb dessen der Beweis der erfolgten Zollentrichtung geführt werden muß. Begleitscheine l l werden jedoch nur dann ausgestellt, wenn der Eingangszoll von den Waaren, für welche der Begleitschein begehrt wird, fünf Thaler oder mehr betragt. §.
- — M i t Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde kann auf solchen Ansageverfahren. Strecken, wo es i m Bedürfniß des Verkehrs liegt, und amtliche Begleitung zulässig erscheint, die Ablassung der Waaren von dem Grenzzollamte auf ein zur weilereu zollamtlichen Abfertigung befugtes Amt im Innern im Wege des Ansageverfahrens erfolgen. Die Abfertigung findet in diesem Fall nach Maaßgabe der Bestimmung im § 38 statt. B. Unmittelbare §.
- — Werden Waaren, welche mit einem Ausgangszoll belegt sind, zur unmitDurchfuhr: a) von ausgangszoll- telbaren Durchfuhr deklarirt, so unterbleibt, sofern dieselben beim Eingange speziell pflichtigen W a a r e n ; revidirt werden, die Begleitschein-Ausfertigung, Statt derselben wird in dem Duplicat der Deklaration angegeben, daß und wie die Waaren unter Verschluß gesetzt worden sind und innerhalb welcher Frist und über welches Zollamt der Wiederausgang derselben erfolgen dürfe. b) auf kurzen Straßen §. 5 4 . — Auf kurzen durch das Vereinsgebiet führenden Straßen können nach Maaßstrecken. gabe der von der obersten Landes-Finanzbehörde zu treffenden Anordnungen bei der Abfertigung Erleichterungen eintreten. C. Waaren-Ausgang. handlung der ausingszollpflichtigen Waaren. §.
- —Sollen Waaren zur Ausfuhr gelangen, welche mit einem Ausgangszoll belegt sind, so müssen dieselben nach den Bestimmungen im § 22 speziell angemeldet werden. Es erfolgt sodann specielle Revision und die Erhebung des Ausgangszolles. Ueber die Zollentrichtung wird Quittung ertheilt. Ist der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet, so wird auf Grund der Angaben des Waarenführers in der Quittung zugleich bemerkt, binnen welcher Frist und auf welcher Straße die Ausfuhr erfolgen muß. 427 Der Ausgang darf,
§ 21
eine Ausnahme zugestanden ist, nur über ein Grenzzollamt stattfinden, bei welchem die Quittung vorgezeigt werden muß. Behandlung der Waaren § 56, — Waaren, bei denen es auf den Beweis der erfolgten Ausfuhr ankommt, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß. müssen von dem Waarenführer bei demjenigen Grenzzollamte angemeldet und gestellt werden, über welches die Ausfuhr nach Inhalt der empfangenen Bezettelung geschehen soll. Dieses Amt bewirkt die Abfertigung, nachdem es sich durch Revision der Waare die Ueberzeugung verschafft hat, daß diejenigen Gegenstände vorhanden sind, auf welche die Bezettelung lautet. Bei Waaren, welche unter amtlichem Verschluß zum Ausgange abgefertigt sind, beschränkt sich die Ausgangs-Abfertigung in der Regel auf die Prüfung und Lösung des Verschlusses. Ist die Gestellung der Waare bei dem Grenzausgangsamte unterblieben, so hängt es von dem Ermessen der Zollbehörde ab, ob der Ausgang in Bezug auf die Ansprüche der Zollverwaltung als erwiesen anzunehmen sei. Waaren- Ein- und §
- — Bei der Waaren-Einfuhr und Durchfuhr auf Flüssen, auf welche besondereD. Durchfuhr auf Flüssen, Staatsverträge Anwendung finden, tritt das darin zur Sicherung des Zoll-Inte- auf welche besondere Anwenresses vereinbarte Verfahren an die Stelle des gewöhnlichen Abfertigungsverfahrens. Staatsverträge dung finden. Begleitschein§
- — Ueber das bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine I E. Regulativ. und I I zu beobachtende Verfahren wird ein besonderes Regulativ erlassen. V I I . Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr auf den Eisenbahnen. A.. Allgemeine Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen: 1) bezüglich der für die Anfertigung, und die §
- — D i e Eisenbahnverwaltung hat auf den für die Zollabfertigung bestimmten einstweilige Niederder nicht soStationplätzen die für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige Nie- legung fort zur Abfertigung derlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände erforderlichen gelangenden Gegenstände erforderlichen Räume zu stellen, beziehungsweise die nach der Anordnung der Zollbehörde hierfür Räume; nöthigen baulichen Einrichtungen zu treffen. den Zollbe§
- Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mit der Kontrole des 2) gegenüber amten. Verkehrs auf den Eisenbahnen und der Abfertigung desselben bewirkenden Zollstellen besonders beauftragt sind und sich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn ausweisen, sind befugt, zum Zwecke dienstlicher Revisionen oder Nachforschungen, die Wagenzüge an den Stationsplätzen und Haltestellen so lange zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig erachtete und möglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung solches erfordert. Die bei den Wagenzügen oder auf den Stationsplätzen oder Haltestellen anwesenden Angestellten der Eisenbahnverwaltungen sind in solchen Fällen verpflichtet, auf die von Seiten der Zollbeamten an sie ergehende Aufforderung bereitwillig Auskunft zu ertheilen und Hülfe zu leisten, auch den Zollbeamten die Einsicht der Frachtbriefe und der auf den Güterverkehr bezüglichen Bücher zu gestatten. Nicht minder sind die bezeichneten Zollbeamten befugt, innerhalb der gesetzlichen Tageszeit alle auf den Stationsplätzen und Haltestellen vorhandenen Gebäude und 428 Lokalien, soweit solche zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht blos zu Wohnungen benutzt werden, ohne die Beachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten und darin die von ihnen für nöthig errachteten Nachforschungen vorzunehmen. Dieselbe Besugniß steht ihnen auf solchen Stationsplätzen und Haltestellen, welche von Nachtzügen berührt werden, auch zur Nachtzeit zu. Jeder m i t der Kontrole des Eisenbahnverkehrs besonders beauftragte Oberbeamte muß innerhalb der von der betreifenden Zolldirektivbehörde bezeichneten Strecke der Eisenbahn in beiderlei Richtungen in einem Personenwagen I I . Klaffe unentgeltlich befördert werden. Ebenso hat, wo die Zollverwaltung eine Begleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte eintreten läßt, die Beförderung der Begleitungsbeamten unentgeltlich zu erfolgen und ist denselben ein Sitzplatz auf einem Wagen nach ihrer Wahl, sofern sie von der Begleitung zurückkehren aber einen Platz in einem Personenwagen mittlerer Klasse einzuräumen. B. Waaren-Eingang. §.
- — Bei Ueberschreitung der Grenze dürfen in den Personenwagen oder sonst 1) Zollamtliche Vehandlung der Güter, die in anderswo als in den Güterwagen sich keine Gegenstände befinden, welche zollpflichEisenbahnwagen die tig sind oder deren Einfuhr verboten ist. Eine Ausnahme findet nur hinsichtlich Grenze überschreiten. der unter dem Handgepäck der Reisenden befindlichen zollpflichtigen Kleinigkeiten, sowie des Gepäcks statt, welches sich auf den mittelst der Eisenbahn beförderten Wagen von Reisenden befindet. Auf den Lokomotiven und in den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sein, welche die Angestellten oder Arbeiter der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbst zu eigenem Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben. Auch dürfen weder in den Eisenbahnwagen, noch in den Lokomotiven und Tendern geheime oder schwer zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeignete Räume vorhanden sein. §.
- — Sämmtliche Frachtgüter und Effekten, deren Abfertigung nach Maaßgabe der folgenden Bestimmungen stattfinden soll, muffen i n der Regel schon im Auslande in leicht und sicher verschließbare Güterwagen (Kuliffenwagen, Wagen mit Schutzdecken), oder in abhebbare Behälter, nach den von der Zollbehörde zu ertheilenden näheren Vorschriften, verladen sein. §.
- — Unmittelbar nach der Ankunft des Zuges auf dem Banhofe des GrenzGenerelle Deklaration. Ladungs verzeichniß. zollamtes hat der Zugführer oder der sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung dem Amte vollständige Ladungsverzeichnisse über die Frachtgüter i n zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Der einen Ausfertigung müßen die Frachtbriefe über die darin verzeichneten Güter beigefügt sein. Die Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Kolli nach I n h a l t , Verpackungsart, Zeichen, Nummer und Bruttogewicht nachweisen, die Gesammtzahl derselben angeben und dasjenige Amt bezeichnen, bei welchem die weitere Abfertigung verlangt wird Ferner muß darin die Angabe der Wagen oder Wagenabtheilungen oder der abhebbaren Behälter, in welche die Kolli verladen sind, nach Zeichen, Nummer oder Buchstaben enthallen sein. 429 Ein jedes Ladungsverzeichniß darf in der Regel nur solche Güter enthalten, welche nach einem und demselben Abfertigungsorte bestimmt sind. der weiter§.
- — Demnächst werden die Wagen unter amtlichen Verschluß gesetzt (§§ 94 Abfertigung gehenden Wagen. bis 96). Der Zugführer oder sonstige Vertreter der Eisenbahnverwaltung übernimmt durch Unterzeichnung des Ladungsverzeichnisses in Vollmacht der Eisenbahnverwaltung die Verpflichtung, die i n diesen Verzeichnissen genannten Wagen u. s. w. binnen der darin bestimmten Frist in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem Verschluße den betreffenden Abfertigungsämtern zu gestellen, widrigenfalls aber für die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszolles von den in dem Ladungsverzeichnisse nachgewiesenen Gewichtsmengen zu haften. Es werden sodann sowohl die Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen Frachtbriefen, als auch die Schlüssel zu den am Verschlusse der Wagen verwendeten Schlössern, amtlich verschlossen, an die betreffenden Abfertigungsstellen adressirt und nebst den vom Grenzzollamte auszufertigenden Begleitzetteln dem Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Abgabe an die Abfertigungsstellen übergeben. Die unterbliebene Ablieferung der Schlüssel oder die Verletzung des Verschlusses, unter welchem sich dieselben befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltung und ihren Bevollmächtigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich, wie die unmittelbare Verletzung des Verschlusses derjenigen Wagen u. s. w . , zu welchen die Schlüssel gehören. und Aus§.
- — Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann unterwegs eine Umla- Umladungen, ladungen. dung oder theilweise Ausladung von Frachtgütern bei einem dazu befugten Zolloder Steueramte unter amtlicher Aufsicht und unter den von der Zollbehörde näher vorzuschreibenden Bedingungen stattfinden. An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schissbare Wasserstraße reicht, kann gleichfalls die Umladung der Güter von den Eisenbahnwagen i n verschlußfähige Schiffe und umgekehrt unter den vorbezeichneten Bedingungen vorgenommen werden. Die Abnahme des Verschlusses, die erfolgte Umladung oder Ausladung, ferner die Wiederanlegung des Verschlusses ist auf dem Begleitzettel zu bescheinigen, §.
- — Gleich nach Ankunft des Wagenzuges am Bestimmungsorte sind die Abfertigung am Be—spezielle Wagen und die abhebbaren Behälter der Abfertigungsstelle vorzuführen, welche die- stimmungsorte Deklaration, Revision und weitere Abfertigung. selbe i n Beziehung auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt. Sudann ist binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist die Gattung und Menge der eingegangenen Waaren mit der Angabe, welche Abfertigungsweise begehrt wird, nach den Bestimmungen i n den §§ 22 ff. speziell zu deklariren,
§ 27der Antrag auf amtliche Revision gestellt wird.
Zollfreie Gegenstände können auf Grund des Ladungsverzeichnisses ohne spezielle Deklaration abgefertigt werden. Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welcher das Ladungsverzeichniß unterzeichnet hat, haftet für die Richtigkeit der i n demselben enthaltenen Angaben hinsichtlich der Zahl und A r t der geladenen Kolli. Abweichungen, welche sich bei I. 34b 430 der Revision von dem in den speziellen Deklarationen angegebenen Gewicht herausstellen, bleiben innerhalb der im § 39 bezeichneten Grenzen straffrei. Hinsichtlich des der Verzollung oder weitern Abfertigung zu Grunde zu legenden Gewichts finden die Bestimmungen im Schlußsatze des § 47 Anwendung. Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung können die Ladungsverzeichnisse auch einem anderen dazu befugten Amte zur Erledigung überwiesen werden. §.
- — Rücksichtlich der auf dem Transport zu Grunde gegangenen oder in verdorbenem oder zerbrochenem Zustande ankommenden Gegenstände gelten die Bestimmungen des §
- §.
- — Bei der Revision und weiteren Abfertigung kommen die Bestimmungen in den §§ 39 bis 51 zur Anwendung. 2) Zollamtliche Behand§. 69.—Die aus dem Auslande eingegangenen Waaren, für welche das im E i lung der Gitter welche im gewöhnlichen senbahnverkehr zulässige erleichterte Abfertigungsverfahren in Anspruch genommen Landfracht- ober Schiffsverkehr einem wird, sind von dem Waarenführer unter Uebergabe der Ladungspapiere dem GrenzGrenzzollamte behufs Weiterbeförderung zollamte vorzuführen, welches die Waaren unter amtliche Aufsicht und Kontrole mittelst der Eisenbahn stellt. Vor der Verladung in die Eisenbahnwagen hat der Bevollmächtigte der Eizugeführt werden. senbahnverwaltung das im § 63 vorgeschriebene Ladungsverzeichniß zu übergeben. Die Verladung geschieht unter amtlicher Aufsicht und unter Vergleichung der einzuladenden Güter mit dem Ladungsverzeichniß. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens gelten die Bestimmungen in den §§ 64 bis
- §.
- — Die zum unmittelbaren Durchgange auf den Eisenbahnen bestimmten Güter werden mit Begleitzetteln und Ladungsverzeichnissen und unter amtlichem Verschluß (§§ 63 und 64) zur Durchfuhr abgefertigt. Die Zollabfertigung beim Grenzausgangsamte beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung und Lösung des Verschlusses und die Bescheinigung des Ausgangs über die Grenze. Enden die Eisenbahnen bei dem Grenzausgangsamte, so hat das letztere eine Vergleichung der auszuladenden Güter mit dem Ladungsverzeichniß vorzunehmen. Für den Durchfuhrverkehr auf Eisenbahnen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durchschneiden, können von der obersten Landes-Finanzbehörde weitere Erleichterungen zugestanden werden. C. Waaren-Durchgang. D. Waaren-Ausgang. §. 7 1 . — Ausgangszollpflichtige Güter dürfen zur Beförderung nach dem Auslande nicht verladen werden, bevor nicht der Ausgangszoll bei einer zu dessen Erhebung befugten Zoll- oder. Steuerstelle entrichtet oder sichergestellt worden ist. Die Güter werden, wenn der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet ist, unter Kollo- oder Wagenverschluß unmittelbar nach dem Auslande abgefertigt. Bei dem Grenzausgangsamte findet alsdann nur die Prüfung und Lösung des Verschlusses statt. Rücksichtlich der Güter, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, kommen die Bestimmungen im § 56 zur Anwendung. 431 E. Regulativ über die §.
- — Wenn die Abfertigung bei dem Grenzzollamts nach Maaßgabe der Behandlung des Eisenvorstehenden Bestimmungen nicht i n Anspruch genommen wird, so erfolgt die Ab- bahntransports. fertigung nach den in den §§ 39 bis 51 enthaltenen Bestimmungen. §.
- — Die näheren Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung des G ü ter- und Effektentransports auf den Eisenbahnen werden durch ein zu erlassendes Regulativ getroffen. V I I I . Bestimmungen über die Waaren-Einfuhr und Ausfuhr seewärts. A. Waaren-Eingang. §.
- — Wo für den Eingang seewärts Ansageposten errichtet sind, haben sich Anmeldung bei dem Ansageposten. die Schisssführer bei diesen zu melden und sämmtliche über ihre Ladung sprechenden Papiere abzugeben. Der Schiffsführer ist zugleich verpflichtet, dem Ansageposten eine von ihm unterzeichnete Deklaration der Zugänge zum Schiffsraum und etwaiger geheimer Behältnisse zu übergeben, auch dem Beamten diese Zugänge und Behältnisse an O r t und Stelle zu zeigen. Die Ladungspapiere werden demnächst von den Ansageposten i n Gegenwart des Schiffsführers eingesiegelt, an das betreffende Grenzzollamt adressirt und, falls nach dem Ermessen des Ansagepostens Begleitung eintritt, dem begleitenden Beamten, anderenfalls dem Schisssführer zur Aushändigung an das Grenzzollamt zugestellt. §.
- — Soll die Ladung bei dem Grenzzollamte zur Entlöschung gelangen, so hatVerfahren beim Grenzzollamte — generelle D e der Schisssführer dem Amte binnen spätestens 24 Stunden nach der Ankunft eine klaration (Manifest). generelle Deklaration (Manifest) in einfacher Ausfertigung zu übergeben, welche den Namen des Schisses und des Schisssführers, die Nationalität und Tragfähigkeit des Schisses, den Hafen oder die Häfen, wo die Ladung eingenommen ist, die Namen der Waarenempfänger, die Gattung der geladenen Waaren- bei verpackten M a r e n auch die Zahl und Verpackungsart der Kolli, deren Zeichen und Nummer — ferner die besondere Bezeichnung der Kolli oder der unverpackt geladenen Waaren, welche sich außerhalb des Schiffsraumes befinden, endlich die Versicherung, daß die Angaben richtig sind und die Unterschrift des Schisssführers oder seines Bevollmächtigten enthalten muß. §.
- — Der Schisssführer haftet für die Richtigkeit der Angaben hinsichtlich der Zahl und Art der geladenen Kolli, sowie dafür, daß keine unverpackt geladene Waare in der Deklaration verschwiegen ist. Die Gattung der geladenen Waaren hat der Schisssführer nach bestem Wissen anzugeben. Ist ihm der Inhalt einzelner Kolli unbekannt, so hat er dies in der generellen Deklaration zu bemerken. §.
- — Zugleich mit der generellen Deklaration muß der Schiffsführer eine Deklaration der Eingänge Schiffsraum und der Deklaration über die Zugänge zum Schiffsraum und etwaige geheime Behältnisse zum geheimen Verhältnisse. übergeben, sofern nicht eine solche bereits bei dem Ansageposten (§ 74) abgegeben ist. 432 Schiffsprovisionsliste. §.
- — Es ist ferner der generellen Deklaration eine Deklaration über die am Bord befindlichen, für den Gebrauch der Schiffsmannschaft und des Schiffs bestimmten Mund- und anderen Vorräthe, die Effekten der Schiffsmannschaft und die Schiffsinventarienstücke (Schiffsprovisionslifte) beizufügen. Das Gewicht der vorhandenen Vorräthe braucht nur annähernd angegeben zu werden. Bei Schissen, welche von ihrer Ankunft im Hafen bis zu ihrem Wiederausgange unter amtlicher Bewachung stehen, bedarf es der Abgabe einer Schiffs-Provisionsliste nicht. Verbot des Verkehrs mit dem Lande oder mit andern Schiffen. §.
- — Bevor die vorläufige Revision des Schiffes (§ 80) Seitens der Zoll, behörde stattgefunden hat, darf dasselbe ohne Erlaubniß der Zollbehörde weder am User anlegen, noch irgend einen Verkehr mit dem Lande oder mit anderen Schiffen unterhalten. Die Zollbehörde ist befugt, das Schiff sofort nach der Ankunft durch ihre Beamten besetzen zu lassen. Vorläusige Revision des §.
- — Nachdem die generelle Deklaration, sowie die Deklaration der Zugänge zum Schiffsraum und die Schiffsprovisionsliste übergeben ist, erfolgt die vorläufige Revision des Schiffes. Zugleich findet die spezielle Revision des Proviants, der Schiffsvorräthe, der Utensilien und Inventarienstücke, ferner der Effekten der Schiffsmannschaft und des Reisegepäckes der Passagiere statt, sofern nicht etwa für das letztere Abfertigung unter Begleitscheinkontrole beantragt wird. Demnächst werden die Waarenräume des Schiffes und die etwa die Verdeck- oder Kajütfracht bildenden Waaren unter amtlichen Verschluß gesetzt (§§ 94 bis 96), oder das Schiff bleibt unter amtlicher Bewachung. Der Schiffsproviant wird insoweit zollfrei und außer weiterer Kontrole gelassen, als derselbe den muthmaßlichen Bedarf der Schiffsmannschaft während der Dauer des Ausenthaltes des Schiffes im Lande nicht übersteigt. Dagegen werden die diesen Bedarf übersteigenden Mengen zur Verzollung gezogen oder auf den Antrag des Schiffsführers unter amtlichen Verschluß gesetzt. Schisses. Spezielle Deklaration, §. 8 1 . — Binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist hat Revision und weitere Abfertigung. demnächst der Waarenführer oder der Waarenempfänger die eingegangenen Waaren dem Grenzzollamte speziell (§§ 22 ff.) zu deklariren,
§ 27der Antrag auf Vornahme der amtlichen Revision gestellt wird.
Hinsichtlich der Deklaration, Revision und weiteren Abfertigung der Waaren kommen die Bestimmungen der §§ 29 und 39 bis 51 zur Anwendung. Abweichungen von dem deklarirten Gewicht können nach den von der obersten Landes-Finanzbehörde zu treffenden näheren Anordnungen bis zu 20 Prozent von dem deklarirten Gewicht der einzelnen Kolli oder einer zusammen abgefertigten gleichnamigen Waarenpost straffrei gelassen werden. Beschädigte-Strandgüter.§. 82. — Für beschädigte Güter, welche aus den an den Küsten von Zollver- 433 einsstaaten gestrandeten Schissen geborgen sind und im Wege öffentlichen Ausgebotes zum Verkauf gelangen, ist auf den Antrag der Betheiligten ein Eingangszoll von zehn Prozent des Bruttoertrages des Auktionserlöses zu erheben, wenn sowohl die Behörde, welche die Auktion abhält, als die Zollbehörde die stattgehabte Beschädigung der Waare bescheinigt. §. 83. — Auf den Antrag des Schiffsfühfers können die Schiffe von dem Grenz- Ansageverfahren. zollamte im Ansageverfahren nach dem Bestimmungsorte abgelassen werden. Zu diesem Ende hat der Schiffsführer sogleich nach seinem Eintreffen, falls es nicht bereits bei einem Ansageposten geschehen ist, dem Grenzzollamte sämmtliche über seine Ladung sprechenden Papiere zu übergeben. Das Schiff wird in der Regel mit zwei Beamten besetzt, welche dasselbe zu beaufsichtigen und nach dem Bestimmungsorte zu begleiten haben. Die Ladungspapiere werden amtlich abgestempelt, versiegelt und mit einem über das Schiff ausgefertigten Ansagezettel den Begleitungsbeamten zur Ablieferung an das Amt am Bestimmungsorte übergeben. §. 84. — Die Ablassung im Ansageverfahren kann auch stattfinden, nachdem Umladung in Leichterein Theil der Ladung bei dem Grenzzollamte entlöscht oder die Ladung ganz oder theilweise i n Leichterschiffe übergeladen worden ist. Es muß jedoch, wenn das Schiff seine Ladung ganz an Leichterfahrzeuge abgegeben hat und im Eingangshafen zurückbleibt, der Schiffsführer für die Berichtigung des Deklarationspunktes am Bestimmungsorte (§ 86) persönlich oder durch einen Bevollmächtigten Sorge tragen. Die zollamtliche Abfertigung der beim Grenzeingangsamte entlöschten Waaren erfolgt nach Maaßgabe der Bestimmungen in den §§ 39 bis 5 1 . Verpflichtungen des §. 85. — Die Schiffsführer müssen ihre Fahrt zum Bestimmungsorte unverweilt Schiffsführers auf der zum Bestimund ohne weiteren Aufenthalt, als durch natürliche Hindernisse unvermeidlich wird, Fahrtmungsorte. fortsetzen, auch während derselben die Ladung unberührt lassen. Die Schiffe dürfen ohne Erlaubniß der Zollbehörde auf der Fahrt weder am Ufer anlegen, noch mit dem Ufer oder mit anderen Schiffen Verkehr treiben. §. 86. — Hinsichtlich der Deklaration, Revision und weiteren Abfertigung am Abfertigung am Bestimmungsorte. . Bestimmungsorte gelten die Bestimmungen der 88 75 bis 8 1 . Sollen die Waaren unverzollt auf einer Eisenbahn weiter versendet werden, so kann die Abfertigung mittelst Ladungsverzeichnisses nach Maaßgabe der Bestimmungen i n dem 8 69 erfolgen. §. 87. — Soll die Ladung des Schiffes von dem Grenzzollamte unter Begleitscheinkontrole abgelassen werden, so kommen die Vorschriften in den §§ 41 bis 51 zur Anwendung. §. 88. Ueber die zur Ausfuhr seewärts bestimmten Güter, welche ausgangs- B. Waaren-Ausgang. zollpflichtig sind, oder deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, hat der Schisssführer der Zoll- oder Steuerstelle am Orte der Einladung eine Ausgangsdeklaration zu übergeben, welche den Namen des Schiffes und des Schisssführers, die Nationalität und Tragfähigkeit des Schiffes, die Zahl, Verpackungsart, Zeichen 434 und Nummern der Kolli, die Gattung der Waaren, die Namen der Versender und den Bestimmungsort, sowie die Bezeichnung der über die geladenen Waaren ertheilten amtlichen Bezettelungen enthalten muß. Einer Anmeldung der zur Ausfuhr seewärts bestimmten Güter des freien Verkehrs, welche keinem Ausgangszolle unterliegen, bedarf es nicht. Die Verladung erfolgt unter amtlicher Aufsicht. Ausgangszollpflichtige Gegenstände müssen vor der Verladung vorschriftsmäßig angemeldet und verzollt sein. C. Lösch- und Ladeplätze. §. 89. — Die Löschung, sowie die Einnahme von Ladungen darf nur an den von der Zollbehörde dazu bestimmteil Stellen erfolgen. D. Hafen-Regulative. §. 90. — Die näheren Bestimmungen über das beim Eingange und Ausgange seewärts zu beobachtende Verfahren enthalten die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu erlassenden Hafenregulative. I X . Behandlung des Verkehrs mit den Staatsposten. §. 91. — Die mittelst der Posten eingehenden zollpflichtigen Waaren müssen mit einer Inhaltserklärung in Deutscher oder Französischer Sprache versehen sein; den oberen Zollbehörden bleibt vorbehalten, auf einzelnen Grenzstrecken im Falle des Bedürfnisses auch Inhaltserklärungen in anderen Sprachen zuzulassen. Die Waaren werden von der Zollstelle an der Grenze entweder schließlich abgefertigt oder an eine andere Zoll- oder Steuerstelle zur weiteren zollamtlichen Behandlung beziehungsweise zur Ausgangsabfertigung abgelassen. Die Entrichtung des Eingangszolles von den zum Verbleib im Vereinsgebiel bestimmten Postgütern erfolgt im Wohnorte des Empfängers, oder, wenn keine Zoll- oder Steuerstelle daselbst vorhanden ist, bei einer geeignet gelegenen Hebestelle, deren Wahl der Postbehörde überlassen bleibt. Bei den durchgehenden Poststücken findet seitens des Grenzausgangsamtes eine Begleichung mit den Inhaltserklärungen und, wenn es für nöthig erachtet wird, den Postkarten oder den Begleitbriefen statt. Nach dem Ermessen der Zollbehörde kann die Durchführung der Poststücke durch das Vereinsgebiet auch unter Gesammtverschluß oder statt dessen unter amtlicher Begleitung erfolgen. Sollen Gegenstände mit der Post nach dem Auslande versendet werden, welche einem Ausgangszolle unterliegen, so muß dieser vorher entrichtet werden. Die näheren Bestimmungen wegen der Behandlung des Verkehrs mit den Posten sind in einem besonderen Regulativ enthalten. X . Behandlung der Reisenden. §. 92. Die vom Auslande eingehenden Reisenden, welche zollpflichtige Waaren bei sich führen, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden. Auch steht es solchen Reisenden frei, statt einer be- 435 stimmten Antwort auf die Frage der Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflichtigen Maaren, sich sogleich der Revision zu unterwerfen. I n diesem Falle sind sie nur für die Waaren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind. Einer Anmeldung bei dem Ansageposten (§ 38) bedarf es nicht. Der Ansageposten kann, wenn er es für nöthig erachtet, die Reisenden bis zum Grenzzollamte begleiten lassen. Die Effekten der Reisenden werden in der Regel sogleich beim Grenz-Eingangsamte schließlich abgefertigt. Beim Ausgange sind dieselben nur aus besonderen Verdachtsgründen einer Revision unterworfen. X I . Behandlung der einem Werthzolle unterliegenden Gegenstände. §. 93. — Die in dem Vereinszolltarif festgesetzten Werthzölle sollen nach dem Werthe am Orte des Ursprungs oder der Fabrikation des eingeführten Gegenstandes, mit Hinzurechnung der bis zum Orte der Eingangsabfertigung erforderlichen Transport-, Versicherungs- und Commissionskosten, berechnet werden. Wer einen solchen Gegenstand einführt, hat dessen Werth schriftlich zu deklariren. Wenn die Zollbehörde den deklarirten Werth für unzulänglich erachtet, so soll sie berechtigt sein, die Waaren zu behalten, gegen Zahlung des deklarirten Werthes mit einem Zuschlage von fünf vom Hundert an denjenigen, welcher dieselben eingeführt hat. Diese Zahlung muß innerhalb der auf die Deklaration folgenden vierzehn Tage erfolgen, und es müssen die etwa erhobenen Zölle gleichzeitig erstattet werden. Wenn die Zollbehörde das Vorkaufsrecht ausüben will, so kann derjenige, gegen welchen dasselbe ausgeübt werden soll, sofern er es vorzieht, die Abschätzung der Waare durch Sachverständige verlangen. Dieselbe Befugniß steht der Zollbehörde zu, wenn sie es nicht für angemessen erachtet, sofort von dem Vorkaufsrechte Gebrauch zu machen. Wenn die Schätzung durch Sachverständige ergiebt, daß der Werth der Waare den bei der Einfuhr deklarirten nicht um fünf vom Hundert übersteigt, so soll der Zoll nach dem in der Deklaration angegebenen Betrage erhoben werden. Wenn der Werth den deklarirten um fünf vom Hundert übersteigt, so kann die Zollbehörde nach ihrer Wahl das Vorkaufsrecht ausüben oder den Zoll nach dem durch die Sachverständigen ermittelten Werth erheben. Dieser Zoll soll zur Strafe um die Hälfte seines Betrages erhöht werden, wenn der von den Sachverständigen ermittelte Werth um zehn vom Hundert höher ist, als der deklarirte. Die Kosten der Untersuchung sind von dem Deklaranten zu tragen, wenn der durch die schiedsrichterliche Entscheidung ermittelte Werth den deklarirten Werth um fünf vom Hundert übersteigt; im entgegengesetzten Falle sind dieselben von der Zollbehörde zu tragen. 436 I m Falle einer Abschätzung der Waare wird der eine der beiden sachverständigen Schiedsrichter von dem Deklaranten, der andere von dem Vorstande der Lokal-Zollbehörde ernannt. Bei einer Meinungsverschiedenheit oder, wenn der Deklarant es verlangt, schon bei der Niedersetzung des Schiedsgerichts, wird ein Obmann von den Sachverständigen gewählt, oder sofern sich die letzteren über die Wahl nicht verständigen, von dem Präsidenten des zuständigen Handelsgerichts oder, wo ein solches nicht vorhanden ist, von dem Vorsitzenden des Civilgerichts erster Instanz ernannt. Die schiedsrichterliche Entscheidung muß innerhalb der auf die Niedersetzung des Schiedsgerichts folgenden vierzehn Tage abgegeben werden. XII. Waarenverschuß. §. 94. — Der zollamtliche Verschluß erfolgt durch Kunstschlösser, Bleie oder Siegel. Das abfertigende Amt hat zu bestimmen, ob Verschluß eintreten, welche Art desselben angewendet und welche Zahl von Schlössern, Bleien u. s. w. angelegt werden soll. Es kann verlangen, daß derjenige, welcher die Abfertigung begehrt, die Vorrichtungen treffe, welche es für nöthig hält, um den Verschluß anzubringen. §. 95. — Das erforderliche Material an Blei, Lack, Licht und Versicherungsschnur, sowie die fortan erforderlichen Schlösser beschafft die Zollverwaltung, vorbehaltlich des Anspruchs auf Ersatz der Kosten für verloren gegangene oder beschädigte Schlösser gegen diejenigen, welche die Schuld des Verlustes oder der Beschädigung trifft. Eisenbahnverwaltungen haben, in dieser Beziehung für ihre Angestellten zu haften. Das übrige zu der Verschlußvorrichtung nöthige Material muß von den Betheiligten besorgt werden. §. 96. — Bei eingetretener Verletzung des Waarenverschlusses kann in Folge der im Begleitschein u. s. w. von den Extrahenten übernommenen Verpflichtung für die Waaren, je nachdem ihre Gattung ermittelt ist oder nicht, die Entrichtung des tarifmäßigen oder des höchsten Eingangszolles verlangt werden. Wird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Inhaber der Waaren bei dem nächsten zur Verschlußanlegung befugten Zoll- oder Steueramte auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und neuen Verschluß antragen. Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen aushändigen und gibt sie an dasjenige Amt, welchem die Waaren zu stellen sind, ab. Der Zollbehörde bleibt die Entscheidung Überlasjen, ob nach den obwaltenden Umständen von den oben angegebenen Folgen der Verschlußverletzung abgesehen werden kann. X I I I . Von den Niederlagen unverzollter Waaren. A. Oeffenttiche Niederlagen. §. 97. — Zur Beförderung des mittelbaren Durchfuhrhandels und des innern, Verkehrs werden in den wichtigeren Handelsplätzen des Vereinsgebiets, sowie bei den 437 Hauptzollämtern an der Grenze, wo ein Bedürfniß dazu sich zeigt, unter amtlicher Aufsicht stehende öffentliche Niederlagen eingerichtet, in welchen Waaren bis zu ihrer weitern Bestimmung unverzollt gelagert werden können. Die öffentlichen Niederlagen sind entweder: allgemeine Niederlagen (Packhöfe, Hallen, Lagerhäuser, Freihäfen) (§§ 98 bis 104), oder beschränkte Niederlagen (§ 105). oder freie Niederlagen (Freilager § 107). An Orten wo keine dem Staate gehörigen Gebäude, welche als Niederlage benutzt werden können, oder dergleichen Gebäude nicht in dem nöthigen Umfange vorhanden sind, ist es Sache der Kaufmannschaft oder der Kommune, welche eine solche Anlage oder deren Erweiterung wünschen, den erforderlichen sicheren Raum zur Benutzung des Staates zu stellen. § 98. Das Niederlagerecht wird der Regel nach nur für solche Waaren be-1) Allgemeine Niederlagen. Niederlagsrecht. willigt auf denen noch ein Zollanspruch haftet und welche nicht durch die besonderen —Lagerfrist, Niederlage-Regulative (§ 106) von der Lagerung ausgeschlossen sind. Die Lagerfrist soll in der Regel einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten. Lagergeld. § 99. Wo Lagergeld erhoben wird, soll dasselbe für jede Niederlage nach dem örtlichen Bedarf zur Deckung der Kosten festgestellt werden, jedoch, sofern die Niederlagen für Rechnung des Staates verwaltet werden, die folgenden Sätze nicht überschreiten: für das Lagern monatlich
- a)von trockenen Waaren vom Zentner 1/36 Thaler (3 Kreuzer),
- b)von flüssigen Waaren vom Zentner 1/24 Thaler (4½ Kreuzer). der lagernden § 100. — Die in der Niederlage befindliche Waare haftet unbedingt für denHastungWaaren. darauf ruhenden Zoll. Wird die Verabfolgung der Waaren aus der Niederlage vom Niederleger oder einer dritten Person verlangt, so ist dlesem Verlangen nur unter den im § 14 enthaltenen Beschränckungen zu willfahren. der Um§. 101 — Den Eigenthümern und Disponenten der lagernden Güter steht es frei, Gestattung packung. in der Niederlage, unter Aufsicht der Beamten, die Waaren behufs der Theilung, Sortirung, Reinigung, Erhaltung und sonstiger mit dem Zweck der Niederlage zu vereinbarenden Behandlung umzupacken, sofern geeignete Räumlichkeiten dazu vorhanden sind. Zur Ergänzung, Auffüllung u. der lagernden Waaren können Waaren aus dem freien Verkehr in die Niederlage eingebracht werden. Dieselben nehmen damit die Eigenschaft fremder unverzollter Waaren an. Verpflichtungen der § 102 — Die Niederlageverwaltung muß für die wirthschaftliche Erhaltung der Niederlageverwaltung der lagernNiederlageräume in Dach und Fach, für sichern Verschluß derselben, für Aufrecht- (...)cksichtlich den Waaren. haltung der Ruhe und Ordnung unter den in der Niederlage beschäftigten Personen, I. 34c 438 sowie für Abwendung von Feuersgefahr im Innern des Gebäudes und dem dazu gehörigen umschlossenen Raum sorgen und haftet für Beschädigungen der lagerenden Waaren, welche aus einer ihr zur Last fallenden Unterlassung oder Vernachläßigung dieser Fürsorge entstehen. Diese Verpflichtung tritt erst ein. nachdem die Waare in die Niederlage aufgenommen und die amtliche Bescheinigung hierüber ertheilt worden ist. Andere Beschädigung der lagernden Waaren und Unglücksfälle, welche dieselben treffen, hat die Niederlageverwaltung nicht zu vertreten. Abmeldung von der Niederlage. §. 103. — Die Verzollung oder weitere Abfertigung der von den Niederlagen abgemeldeten Waaren erfolgt nach Maaßgabe der bei der Einlagerung festgestellten Menge und Beschaffenheit derselben. I n Fällen, i n welchen das Gewicht der Waaren während der Lagerung durch Umpacken (§ 101) oder durch zufällige Ereignisse eine Verminderung erfahren hat, oder i n denen anzunehmen ist, daß eine bei der Abmeldung wahrgenommene Gewichtsverminderung lediglich durch Eintruckenen, Einzehren, Verstauben, Verdunsten , oder gewöhnliche Lekkage entstanden ist, bildet das Auslagerungsgewicht der Waaren die Grundlage der Abfertigung, sofern nicht von den Betheiligten die Verzollung oder Abfertigung nach dem Einlagerungsgewicht verlangt wird. Liegt der Verdacht v o r , daß ein Theil der Waaren heimlich aus der Niederlage entfernt worden, so ist stets das Einlagerungsgewicht der Verzollung zu Grunde zu legen. Das Gewicht der etwa von den Waaren entnommenen Proben wird besonders zur Verzollung gezogen. Von den auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Waaren wird, nachdem dieselben unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind, ein Zoll nicht erhoben. §. 104.— Sind Güter, deren Eigenthümer und Disponenten unbekannt sind, ein Jahr in der Niederlage geblieben, so soll dies unter genauer Bezeichnung derselben zu zwei verschiedenen Malen mit einem Zwischenraum von mindestens vier Wochen durch öffentliche Blätter bekannt gemacht werden, und wenn sich hierauf binnen sechs Monaten nach der letzten Bekanntmachung Niemand meldet, die Niederlageverwaltung berechtigt sein, die Güter öffentlich meistbietend zu verkaufen. Der Erlös bleibt nach Abzug der Bekanntmachungs- und Verkaufskosten, der Abgaben, sowie der etwa auf die Erhallung der Waaren verwandten Kosten und des Lagergeldes sechs Monate hindurch aufbewahrt und fällt, wenn er bis zu deren Ablauf von Niemand in Anspruch genominen wird, der Staatstasse anHeim. Sind dergleichen Waaren einem schnellen Verderben ausgesetzt, so kann ein früherer Verkauf mit Genehmigung der dem Hauptamte vorgesetzten Behörde i n der Art geschehen, daß der Lizitationstermin im Orte zu zwei verschiedenen Malen i n nerhalb acht Tagen öffentlich bekannt gemacht wird. Haben Güter, deren Eigenthümer oder Disponent bekannt ist, länger als fünf
- b)welche binnen fünf Jahren aus der Niederlage nicht abgeholt Jahre gelagert, so ist derselbe, sofern nicht auf seinen Antrag ausnahmsweise eine werden. längere Lagerung bewilligt ist, aufzufordern, die Güter binnen einer Frist, welche Verfahren mit Waaren:
- a)deren Eigenthümer unbekannt ist; 439 vier Wochen nicht überschreiten darf, von der Niederlage zu nehmen. Genügt er dieser Aufforderung nicht, so wird zum öffentlichen Verkauf der Waaren geschritten und der Erlös nach Abzug der Kosten und Abgaben dem Eigenthümer oder Disponenten zugestellt. 2) Beschränkte Nieder§. 105. — Bei den Aemtern an solchen Orten, welche nicht im Genuß des Niederlagerechts sind, können, wo sich ein Bedürfniß dazu ergiebt und geeignete Räume lagen. vorhanden sind, Waaren unverzollt mit der Maaßgabe niedergelegt werden, daß die Lagerfrist i n der Regel nicht über sechs Monate dauern darf. Nach Ablauf derselben treten die im § 104 enthaltenen Bestimmungen ein. Wegen des Lagergeldes, der Gestattung von Umpackungen und der Behandlung des während der Lagerung entstandenen Mindergewichts kommen die Bestimmungen für allgemeine Niederlagen i n den §§ 9 9 , 101 und 103 in Anwendung. §. 106. — Die näheren Bedingungen für die Benutzung der einzelnen Nieder- 3) Regulative für die lagen, sowie die speziellen Vorschriften über die Abfertigung der zu denselben ge- Niederlagen. langenden und aus ihnen zu entnehmenden Waaren enthalten die zu erlassenden Regulative. §. 107. In den wichtigern Seeplätzen des Vereinsgebiets können örtlich mit 4) Freie Niederlagen. dem Hafen i n Verbindung stehende freie Niederlageanstalten (Freilager) errichtet werden. Derartige Niederlagen werden mit den Maaßgaben, welche die für die einzelnen Niederlagen zu erlassenden Regulative enthalten, zollgesetzlich als Ausland behandelt. Die zur Ein- und Ausladung, sowie zur Lagerung bestimmten Räume sind durch sichernde Umschließung von dem umgebendem Gebiete abzuschließen. §. 108. — Waaren, auf denen ein Zollanspruch haftet, können auch in Privat- B. Privatläger, räumen unter oder ohne Mitverschluß der Zollbehörden niedergelegt werden. Sind die Waaren zum Absatz im Vereinsgebiete bestimmt und nur zur Sicherung des darauf ruhenden, aber kreditirten Eingangszolles niedergelegt (Privat-Kreditläger), so darf die Lagerungsfrist sich der Regel nach nicht über sechs Monate und — bei längerer Lagerung —wenigstens nicht über das Kalenderjahr des Eingangs hinaus erstrecken. Sind die zu lagernden Waaren zugleich oder ausschließlich zum Absatz nach dem Auslande bestimmt (Privat-Transitlager), so finden auf diese Lager, wenn sie unter amtlichem Mitverschluß stehen, die Bestimmungen in den §§ 101 und 102 Anwendung; rücksichtlich der Lagerfrist gilt die Vorschrift des 8 98. Dagegen haftet der Inhaber eines Privat-Transitlagers, welches sich nicht unter amtlichen Mitverschluß befindet, unbedingt für die Entrichtung des Eingangszolles von den zum Privatlager verabfolgten Waaren nach Maaßgabe des bei der Verabfolgung festgestellten Gewichts, insofern er nicht die Entrichtung der Abgaben an anderen Orten oder die Ausfuhr der Waaren in vorgeschriebener A r t nachweist. Für die Bewachung der unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privat Transitläger während ihrer Oeffnung bleibt der Zollverwaltung vorbehalten, die Entrichtung von Gebühren zu fordern. 440 §. 109. — Die näheren Bestimmungen darüber, für welche Gegenstände und unter welchen Bedingungen Privatläger zu bewilligen sind, wird der Bundesrath des Zollvereins treffen. C. Fortlaufende Konten. §.110. — Zur Erleichterung des Betriebes ausländischer Waaren nach dem Auslande können an Großhandlungen unverzollte fremde Waaren unter Eintragung in ein fortlanfendes Konto mit der Maaßgabe verabfolgt werden, daß die Wiederausfuhr derselben nach dem Auslande nachgewiesen oder die Verzollung zum Eingange bewirkt werden muß. Die Bedingungen, unter denen derartige Konten zu bewilligen sind, und die Verpflichtungen der Konteninhaber werden durch ein besonderes Regulativ bestimmt. X I V . Verkehrserleichterungen und Befreiungen. 1 Versendungen aus dem §. 111. — Bei Versendungen der im freien Verkehr stehenden Gegenstände aus Vereinsgebiet durch das Ausland nach demdem Vereinsgebiete durch das Ausland nach dem Vereinsgebiete ist dem AusgangsVereinsgebiet. Zollamte oder einem zu dieser Abfertigung befugten Amte im Innern eine Dekla- ration vorzulegen, worin die Art und Menge der zu versendenden Waaren mit ihrer sprachgebräuchlichen oder handelsüblichen Benennung und deren Bestimmungsort anzugeben ist. Einer Angabe des Nettogewichts der in einem Kollo zusammen verpackten, verschieden tarifirten Waaren bedarf es nicht. Es tritt sodann die Revision und, der Regel nach, der amtliche Verschluß der Waaren ein. Dem Abfertigungsamte bleibt es überlassen, auch andere Maaßregeln zur Sicherung gegen eine Vertauschung der Waaren zu treffen. Bei Versendung von Wein können Proben entnommen werden, welche verschloffen der Sendung beizufügen sind. Der Absender erhält demnächst die hiernach bescheinigte Deklaration zurück, auf welcher zugleich die zum Eintreffen beim Wiedereingangsamte verstattete Frist bemerkt wird. Hat die Ausgangsabfertigung bereits bei einem Amte im Innern stattgefunden, so bedarf es bei dem Grenzausgangsamte nur die Rekognition des Verschlusses. Bei derartigen Versendungen von ansgangszollpflichtigen Waaren kann Sicherstellung des Ausgangszolles verlangt werden. Bei dem Wiedereingangsamte werden die Gegenstände auf den Grund der zu übergebenden Deklaration revidirt und nach richtigem Befund ohne Zollerhebung abgelassen. Sind die Waaren unter Kollo- beziehungsweise Wagen- oder SchiffsVerschluß abgefertigt, so beschränkt sich die Revision beim Wiedereingangsamte in der Regel auf die Prüfung und Lösung des angelegten Verschlusses. Auf den Antrag des Waarenführers können auch die Waaren von dem Grenzzollamte unter Belassung des amtlichen Verschlusses auf ein Amt im Innern zur schließlichen Abfertigung abgelassen werden. Wird bei dem Transport von Waaren, welche unter Zollcontrole stehen, zwischenliegendes Ausland berührt, so muß die Waare dem Ausgangs- und dem Wieder 441 eingangsamte zur Revision gestellt und der richtige Ausgang beziehungsweise der Wiedereingang auf der die Sendung begleitenden Bezettelung bescheinigt werden. Nach örtlichem Bedürfnisse können von der obersten Landes-Finanzbehörde für den Verkehr ans dem Vereinsgebiete durch das Ausland nach dem Vereins gebiete Erleichterungen zugestanden werden. § 112. Zur Erleichterung des Besuchs auswärtiger Messen und Märkte kann 2) Meß- und Marktverdie zollfreie Rückbringung der unverkauft gebliebenen, aus dem freien Verkehr des kehr. Zollvereins stammenden Waare verstattet werden. Nicht minder wird den fremden Handel- und Gewerbtreibenden, welche vereinsländische Messen und Märkte besuchen, von ihren unverkauften Waaren Erlaß des Eingangszolles bei der Wiederausfuhr gewährt. §. 113. Vereinsländische Erzengnisse oder Fabrikate, welche, außer dem 3) Retourwaaren. Meß- und Marktverkehr, auf Bestellung, zum Kommissionsverkauf, zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder zum vorübergehenden Gebrauch nach dem Auslande gesandt sind und von dort zurückkommen, können vom Eingangszolle frei gelassen werden, sofern kein Zweifel dawider besteht, daß dieselben Waaren wieder eingehe!,, welche ausgegangen sind. §. 114. — Die Freilassung vom Eingangszolle kann auch erfolgen, wenn Gegenstände aus dem Auslande zu öffentlichen Ausstellungen oder zum vorübergehenden Gebrauche eingehen, und demnächst wieder ausgeführt werden. §. 115. — Gegenstände, welche zur Verarbeitung, zur Vervollkommnung oder 4) Veredelungsverkehr. zur Reparatur mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr eingehen, können vom Eingangszolle befreit werden. I n besonderen Fällen kann dies auch geschehen, wenn Gegenstände zu einem der bezeichneten Zwecke nach dem Auslande gehen und im vervollkommneten Zustande zurückkommen. §. 116. — I n Bezug auf den kleinen Grenzverkehr können nach Maaßgabe des 5) Grenzverkehr. örtlichen Bedürfnisses besondere Erleichterungen angeordnet werden. §. 117. — Inländische Strandgüter von Schiffen, welche nach dem Auslaufen 6) Strandgüter. verunglückten, bleiben, wenn die Thatsache vollständig nachgewiesen ist, frei vom Eingangszolle. §. 118. Die allgemeinen Bedingungen und Kontrolen, unter denen die in7) Verbindungen der vorstehenden Erleichteden §§ 111 bis 117 erwähnten Erleichterungen und Befreiungen eintreten, werden rungen — anderweite Zollerlasse aus Billigvon dem Bundesrathe des Zollvereins vorgeschrieben werden. keitsrücksichten. Der Bundesrath wird ferner darüber Bestimmung treffen, ob und unter welchen Bedingungen auch in anderen als den oben erwähnten Fällen für die aus dem freien Verkehr des Zollvereins nach dem 'Auslande gesandten Gegenstände beim Wiedereingange, oder für die vom Auslande eingegangenen Gegenstände beim Wiederausgange ans Billigkeitsrücksichten ein Zollerlaß gewährt werden darf. 442 X V . Kontralen i m Grenzbezirke. §. 119. — Innerhalb des Grenzbezirks unterliegen, nach Maaßgabe der von der obersten Landes-Finanzbehörde zu treffenden Anordnungen, solche Waaren, bei welchen es nach den örtlichen Verhältnissen zur Sicherung gegen heimliche Einfuhr oder Ausfuhr nothwendig erscheint, einer Transportkontrole. Z u diesem Zweck hat Jeder, welcher Waaren dieser Art im Grenzbezirke transportirt, sich durch eine amtliche Bescheinigung (Legitimationsschein) darüber auszuweisen, daß er zum Transporte der gehörig bezeichneten Waaren i n einer gewissen Frist und auf den vorgeschriebenen Wegen befugt sei. Beim Eingange aus dem Auslande und i n der Richtung von der Grenze nach der Zollstelle bedarf es auf der Zollstraße keines Transportansweises. Von der Zollstelle bis zur Binnenlinie haben sich diese Transporte durch die bei ersterer erhaltene Bezettelung zu legitimiren. §. 120. — Von der Verpflichtung zur Legitimation im Grenzbezirke sind allgeAllgemeine Befreiung von der Legitimationsmein befreit: schein-Pflichtigkeit.
- a)rohe Erzeugnisse des Bodens und der Viehzucht eines inländischen Landguts für den Verkehr innerhalb des Gutsbezirks. Wird das Landgut von der Grenzlinie durchschnitten, so sind nach der Oertlichkeit besondere Aufsichtsmaaßregeln vorzuschreiben;
- b)der Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk;
- c)Gegenstände, die innerhalb einer Stadt, eines Dorfes oder einer geschlossenen Ortschaft des Grenzbezirks von Haus zu Haus gesendet werden, vorbehaltlich der auch über solche Transporte, sofern dieselben die auf Verlangen der Zollbeamten zu liefernden Nachweisung der Verzollung oder zollfreien Abstammung der letzteren;
- d)der Gütertransport mit den Posten. Die Postanstalten im Grenzbezirke dürfen jedoch, wenn es für nöthig erachtet oder ihnen bekannt gemacht wird, entweder allgemein oder von gewissen Personen Packereien zur Beförderung landeinwärts nur gegen eine, für jeden einzelnen Fall zu ertheilende schriftliche Erlaubniß des betreffenden Zollamts annehmen, welche dann das Poststück zum Bestimmungsorte begleitet. §. 121. — A n den Ufern der Gewässer im Grenzbezirke und auf den in diesen Waarentransport auf Gewässern. Gewässern gelegenen Inseln dürfen zollfreie Gegenstände i m verpackten Zustande oder zollpflichtige Gegenstände ohne besondere Erlaubniß nur an solchen Stellen aus- und eingeladen werden, welche zu Landungsplätzen (§ 17) bestimmt und als solche bezeichnet sind. Für Gewässer, welche längs der Zollgrenze sich erstrecken, bleibt es der obersten Landes-Finanzbehörde überlassen, nach dem örtlichen Bedürfniß eine Entfernung zu bestimmen, bis auf welche beladene Fahrzeuge ohne Erlaubuiß des nächsten Zollamtes sich dem Ufer nur nähern dürfen. Unverdeckte Nachen, welche zollfreie Gegenstände geladen haben, unterliegen dieser Beschränkung nicht. Transportkontrole. 443 Beschränkung des Trans§. 122. — Der Transport der der Legitimations-Kontrole unterliegenden Waaren ports in Bezug auf die im Grenzbezirke ist nur innerhalb der im § 21 bezeichneten Tageszeit gestattet, soZeit. fern nicht der Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen stattfindet oder in besondern Fällen von dem zuständigen Haupt- oder Nebenzollamte vor dem Beginne des Transportes eine Ausnahme nachgelassen ist. § 123. — Der zum Transport erforderliche Ausweis wird ausgestellt: Ausstellung des Transportausweises.
- a)beim Eingange aus dem Auslande von demjenigen Grenzzollamte, bei welchem die Anmeldung und Abfertigung geschieht;
- b)beim aus dem Uebergange Binnenlande i n den Grenzbezirk von denjenigen Aemtern und Expeditionsstellen i n der Nähe der Binnenlinie, welche zur Ausfertigung von Legitimationsscheinen ermächtigt sind;
- c)bei Versendungen aus. Orten des Grenzbezirks von der nächsten Zoll- oder Expeditionsstelle;
- d)auch können Ortsbehörden oder andere dazu geeignete Personen zur Ausstellung von Versendungsscheinen ausnahmsweise ermächtigt werden. der Gewerbe§. 124. — Haustrgewerbe, zu welchen auch' das Halten von Wanderlagern gehört, Kontroletreibenden. dürfen im Grenzbezirke nur mit besonderer Erlaubniß und unter den zum Zwecke des Zollschutzes erforderlichen, von der obersten Landes-Finanzbehörde anzuordnenden Beschränkungen betrieben werden. Auf Material- und Spezereiwaaren, auf Wein, Branntwein und Liqueure, sowie auf Zeuge, ganz oder theilweise aus Baumwolle, Wolle oder Seide, soll sich der Regel nach die Erlaubniß nicht erstrecken. Es können indeß von der obersten Landes-Finanzbehörde für einzelne Grenzstrecken in Bezug auf solche Waaren, welche dort keinen Gegenstand des Schleichhandels bilden, Ausnahmen zugelassen werden. Soweit es zur Sicherung des Zollinteresses für nöthig erachtet w i r d , ist auch der Marktbesuch, sowie der stehende Gewerbebetrieb im Grenzbezirke den nach den örtlichen Verhältnissen von der obersten Landes-Finanzbehörde vorzuschreibenden Kontrolen unterworfen. Insbesondere hat Jeder, welcher mit Waaren einen Handel treibt, auf die sich die angeordnete spezielle Kontrole erstreckt, ein Buch zu führen, worin rücksichtlich der unmittelbar aus dem Auslands bezogenen Waaren beim Empfang derselben der Tag und O r t , an und in welchem die Verzollung stattgefunden hat, bemerkt, und rücksichtlich der aus dem Inlande empfangenen Waaren der Nachweis hierüber enthalten sein muß. X V I . Kontrolen i m Binnenlands. §. 125. — Neber den Grenzbezirk hinaus sind im Innern des Vereinsgebiets nach Maaßgabe der von der obersten Landes-Finanzbehörde nach den örtlichen Verhältnissen zu treffenden Anordnungen nur solche Waaren, welche einen Gegenstand des Schleichhandels bilden, und nur insoweit einer Kontrole unterworfen, daß 1) die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke in das Innere des Landes 444 übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirke empfangenen Bezettelungen bis zum Bestimmungsorte begleitet sein müssen, und 2) von den Handeltreibenden, welche dergleichen Waaren unmittelbar aus dem Auslande beziehen, über den Handel mit denselben Buch zu führen und darin der Tag und der O r t der Verzollung jedesmal beim Empfang der Waare anzumerken ist. X V I I . Haussuchungen und körperliche Visitationen. §. 126. — Sind Gründe vorhanden, zu vermuthen, daß irgend jemand im Grenzbezirke sich einer Uebertretung der Zollgesetze schuldig gemacht habe, oder zu einer solchen Uebertretung durch Bergung verbotener oder zollpflichtiger Waaren mitwirke, so können zur Ermittelung derartiger Kontraventionen Nachsuchungen nach solchen Vorräthen unter Erforderung des Ausweises über die geschehene Verzollung oder den inländischen Ursprung der vorgefundenen Waaren, auch Haussuchungen von Zollbeamten unter Leitung eines Oberkontroleurs oder eines anderen Beamten gleichen oder höhern Ranges vorgenommen werden. Haussuchungen dürfen jedoch nur unter Beobachtung der nach den Landesgesetzen für Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschriebenen Förmlichkeiten stattfinden. Der Beobachtung dieser Förmlichkeiten bedarf es nicht, wenn auf der That betroffene, von den Zollbeamten verfolgte Schleichhändler in Häusern, Scheunen u. s. w. einen Zufluchtsort suchen. I n solchen Fällen müssen die verdächtigen Räume den verfolgenden Zollbeamten auf Verlangen sofort und zu jeder Zeit geöffnet, und es dürfen letztere in Ausübung ihrer Dienstpflicht gegen die Flüchtigen auf keine Weise gehindert werden. Auch sind unter den vorgedachten Nachsuchungen die Revisionen bei den auf den Grund des § 124 dieses Gesetzes unter Kontrole stehenden Gewerbtreibenden nicht begriffen. Haussuchungen außerhalb des Grenzbezirks zum Zwecke der Verfolgung einer Uebertretung der Zollgesetze können nur von den zur Untersuchung solcher Uebertretungen kompetenten Behörden angeordnet und unter deren Leitung vorgenommen werden. §. 127. — Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erregt, daß sie Waaren unter den Kleidern verborgen haben und welche der Aufforderung der Zollbeamten, sich dieser Gegenstände freiwillig, zu entledigen, nicht sogleich vollständig genügen, können der körperlichen Visitation unterworfen werden. Sie müssen jedoch, wenn sie die Visitation nicht bei der nächsten Zollstelle oder Ortsbehörde wollen geschehen lassen, deshalb vor die zur Untersuchung der Zollstraffälle kompetente Behörde geführt werden. X V I I I . V o n den Dienststellen und Beamten und deren amtlichen Befugnissen. A. I m Grenzbezirk. §. 128. — Jede Erhbungs- oder Abfertigungsstelle im Grenzbezirke soll durch ein Schild mit einer Inschrift bezeichnet werden, aus welcher hervorgeht, welche 445 Behörde daselbst ihren Sitz hat. Die Zollämter sind entweder Hauptzollämter oder Nebenzollämter erster oder zweiter Klasse. Bei den Hauptzollämtern ist jede Zollentrichlung und jede durch dieses Gesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung sowohl bei der Einfuhr als bei der Ausfuhr und Durchfuhr zulässig. Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht über zehn Thaler vom Zentner betragen, oder welche nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge eingehen. Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von Einhundert Thalern nicht übersteigen. Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren mit Ladungsverzeichniß (§§ 63 und 69) sind Nebenzollämter erster Klasse ohne Einschränkung befugt. Ueber Nebenzollämter zweiter Klasse können Waaren, welche nicht höher als mit fünf Thalern für den Zentner belegt sind, oder welche nach der Stückzahl oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung den Betrag von fünf und zwanzig Thalern nicht übersteigen. Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist nur i n Mengen von höchstens fünfzig Pfund zuläßig. Vieh kann über Nebenzollämter zweiter Klasse in unbeschränkter Menge eingehen. Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse in unbeschränktem Betrage erheben. Dieselben sind ferner zur Abfertigung der mit der Post eingehenden Gegenstände ohne Einschränkung befugt. Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse Waaren, welche mit Berührung des Auslandes aus einem Theile des Vereinsgebiets in den andern versendet werden §§ 111), bei dem Ausund Wiedereingange abfertigen. Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden einzelne Nebenzollämter von der obersten Landes-Finanzbehörde mit erweiterter Abfertigungsbefugniß, auch mit der Ermächtigung zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I versehen werden. §. 129. — Die Führer von Fuhrwerk oder Schiffen, sowie alle Personen, welche Waaren transportiren, sind verpflichtet, den Anordnungen der Grenzaufsichtsbeamten Folge zu leisten und dasjenige zu unterlassen, wodurch dieselben in Ausübung ihres Amtes gehindert werden würden. Kiepen-, Korb- oder Packträger, Fuhrwerke und beladene Lastthiere, welche nicht verpackte Waaren, sowie als leer angegebenes Fuhrwerk können von den Grenzaufsehern auf der Stelle revidirt werden. Verpackte Waaren können die Grenzauffeher, wenn sie nicht durch äußere Besichtigung davon Ueberzeugung erlangen, daß solche keiner Transportkontrole im Grenz- I. 34d 446 bezirke unterworfen sind, in der Richtung, in welcher sich die Transporte bewegen, zur nächsten Dienststelle begleiten oder solche zur Obrigkeit des nächsten Ortes führen, um mit dieser eine Nachsuchung vorzunehmen. Bei Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erregt, daß sie Waaren unter den Kleidern verborgen haben, ist nach § 127 zu verfahren. Führer von Schiffszefäßen von weniger als fünf Lasten Tragfähigkeit müssen auf den Anruf der Grenzaufseher so bald als möglich anhalten und, je nachdem es verlangt wird, entweder dem Ufer zusteuern und dort an schicklichen Stellen anlegen oder die Ankunft der Grenzauffeher abwarten. Wer Gegenstände führt, welche zwar im Allgemeinen der Legimitationsscheins-Kontrolle unterliegen, aber unter gewissen Umständen von dem Transport-Ausweise befreit sind (§ 120), ist verbunden, den Grenzaufsehern zur Stelle die nöthige Auskunft zu geben, umsiezu überzeugen, daß die transportirten Gegenstände eines Ausweises nicht bedürfen. Kann dies nicht sofort genügend geschehen, so sind die Grenzauffeher befugt, den Transport dahin zu führen, wo die verlangte Auskunft zu erlangen ist. Reisende, welche sich auf einer Zollstraße in der unbezweifelten Richtung nach dem Grenzzollamte befinden, dürfen von den Grenzaussehern nicht angehalten werden. §. 130. — Die im § 20 bezeichneten Beamten haben, um der ihnen dort aufgelegten Verpflichtung genügen zu können, bei vorhandenem Verdachte, daß eine Verletzung der Zollgesetze beabsichtigt werde, die Befugniß, Personen und Waaren soweit anzuhalten, als solches den Grenzaufsehern selbst gestattet ist. §. 131. — I m Innern des Vereinsgebietes bestehen zur Erhebung der EingangsB. I m Innern des Vereinsgebiets. und Ausgangszölle Hauptzoll- oder Hauptsteuerämter und Zoll- oder Steuerämter. Hauptzoll- und Hauptsteuerämter, mit denen eine Niederlage für Waaren verbunden ist, auf denen noch ein Zollanspruch hastet (§ 9 7 ) , sind zu jeder Zollerhebung oder sonstigen zollamtlichen Abfertigung, soweit sie nach dem Gesetze im Innern stattfinden darf, ermächtigt. Hauptsteuerämter ohne Niederlage können die ihnen durch Begleitschein I I überwiesenen Zollbetrage erheben. Zur Ertheilung von Begleitscheinen l sind dieselben, soweit es sich nicht um Ausstellung neuer Begleitscheine i n Folge der Theilung von Waarentransporten (§ 50) handelt, nur auf Grund besonderer Genehmigung befugt. Der obersten Landes-Finanzbehörde bleibt es vorbehalten, ausnahmsweise diese Aemter auch zur Erledigung von Begleitscheinen I zu ermächtigen. Den Eingangszoll von den mit der Post eingehenden Gegenständen dürfen alle Zoll- und Steuerämter ohne Unterschied erheben. Welche Zoll und Steuerämter im I n n e r n , zur Erhebung des Ausgangszolles befugt sind (§ 3 4 ) , ferner welche Aemter Abfertigungen nach Maaßgabe des § 111 vornehmen, auf welche Aemter Abfertigungen nach Maaßgabe der §§ 63 und 66 bis 7 1 , und bei welchen Ausund Umladungen der auf den Eisenbahnen unter Wagenverschluß beförderten Güter (§ 65) stattfinden können, bestimmt die oberste Landes-Finanzbehörde. Der letzteren bleibt es auch vorbehalten, nach Bedürfniß einzelnen Zoll- oder Steuerämtern im 447 Innern die Befugniß zur Ertheilung und zur Erledigung von Begleitscheinen beizulegen. §. 132. — Steueraufseher und andere Beamte im Innern, welche mit der Handhabung der Waarenkontrole im Binnenlande (§ 125) beauftragt sind, müssen, wenn sie sich in Dienstansübung befinden, entweder in Uniform gekleidet oder mit einer vom Oberinspector des Bezirks oder dessen vorgesetzter Behörde ausgestellten und untersiegelten Legitimationskarte versehen sein. Sie sind befugt, Fuhrwerke und Packenträger, welche dem Anscheine nach kontrolpflichtige Waaren führen und aus dem Grenzbezirke kommen, während des Transportes anzuhalten und die Waarenführer zur Auskunft über die geladenen Waaren, sowie in. geeigneten Fällen zur Vorzeigung der im Grenzbezirke enthaltenen Bezettelungen aufzufordern und durch äußere Besichtigung der Ladung, wobei eine Veränderung in der Lage der geladenen Kolli und eine Eröffnung der Verpackung nicht stattfinden darf, sich von der Uebereinstimmung der Ladung mit der erhaltenen Auskunft zu unterrichten. Findet sich hierbei, daß über eine kontrolpflichtige Ladung die erforderliche Bezettelung fehlt, oder ergiebt sich ein Verdacht, daß andere, als die angegebenen Waaren geladen sind, oder daß die Ladung in der Menge von der vorgezeigten Bezettelung erheblich abweicht, so müssen die Aufsichtsbeamten die Ladung zu der auf dem Wege zum Bestimmungsorte zunächst gelegenen Steuerstelle oder, wenn solche über eine halbe Meile von dem Orte entfernt liegt, wo der verdächtige Transport angetroffen worden, zu der nächsten in dieser Richtung vorhandenen Polizeibehörde begleiten, um daselbst die nähere Untersuchung der Ladung vorzunehmen. I n Städten, wo zur Erhebung und Beaufsichtigung innerer Steuern besondere Beamten an den Thoren stationirt sind, haben auch diese. Befugniß zur Nachfrage über die geladenen aus dem Grenzbezirke kommenden Gegenstände und, sofern sich darunter kontrolpstichtige Artikel befinden, zur Besichtigung der Ladung. XIX. Geschäftsstunden bei den Zoll- und Steuerstellen. §. 133. — Bei sämmtlichen Grenzzollämtern und sonstigen im Grenzbezirke vorhandenen Abfertigungsstellen sollen, soweit nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse eine andere Regelung stattgefunden hat, an den Wochentagen in folgenden Stunden die Geschäftslokale geöffnet und die Beamten zur Abfertigung der Zollpflichtigen daselbst gegenwärtig sein, nämlich: in den Monaten Oktober bis Februar einschließlich: Vormittags von 7 ½ bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5½ Uhr; in den übrigen Monaten: Vormittags von 7 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 8 Uhr. Bei den Hauptzoll- und Hauptsteuerämtern im Innern sollen die Dienststunden folgende sein: 448 in den Monaten Oktober bis einschließlich Februar: Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 U h r ; in den übrigen Monaten: von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr. Die Abfertigung der Reisenden, welche keine zum Handel bestimmten Waaren mit sich führen, bei den Grenzzollämtern muß zu jeder Zeit ohne Ausnahme geschehen. D i e Effekten der auf Eisenbahnen eingehenden Passagiere, sowie die auf den Eisenbahnen ankommenden, sofort unter Wagenverschluß weiter gehenden Frachtgüter ( § 63 ) sind sowohl bei den Grenzämtern, als bei Aemtern i m Innern zu jeder Zeit, auch an Sonn- und Festtagen, abzufertigen. Wo es außerdem das Bedüfniß des Verkehrs erfordert, werden auch andere Abfertigungen zu anderen, als den oben festgesetzten Stunden, sowie an Sonn- und Festtagen, außerhalb der Zeit des Gottesdienstes, ertheilt werden. Es werden in dieser Beziehung die näheren Vorschriften von den Zolldirektivbehörden getroffen werden. XX. Strasbeftimmungen. Begriff und Strase der Kontrebande. §. 134. — Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr verboten ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus- oder durchzuführen, macht sich einer Kontrebande schuldig und hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen verübt worden ist, u n d , insofern nicht in besonderen Gesetzen eine höhere Strafe festgesetzt ist, zugleich eine Geldbuße verwirkt, welche dem doppelten Werthe jener Gegenstände, und wenn solcher nicht zehn Thaler beträgt, dieser Summe gleichkommen soll. §. 135. — Wer es unternimmt, die Ein- oder Ausgangsabgaben (§§ 3 und 5) Begriff und Strafe der Defraudation. zu hinterziehen, macht sich einer Defraudation schuldig und hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen verübt worden i s t , und zugleich eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldbuße verwirkt. Diese Abgaben sind außerdem zu entrichten. §. 136. — Die Kontrebande, beziehungsweise Zolldefraudation, wird insbesonThatbestand der Kontrebande und der Defrau- dere dann als vollbracht angenommen: dation. 1)
- a)wenn verbotene Gegenstände von Frachtführern, Spediteuren oder anderen Gewerbtreibenden — von letzteren, insofern die Gegenstände zu ihrem Gewerbe in Bezug stehen — unrichtig oder gar nicht deklarirt, oder
- b)von anderen Personen wider besseres Wissen unrichtig deklarirt oder bei der Revision verheimlicht werden;
- c)wenn in Fällen der speziellen Deklaration (§§ 39, 4 1 , 55, 66, 8 1 , 88) zollpflichtige Gegenstände von den unter a bezeichneten Personen gar nicht oder in zu geringer Menge oder i n einer Beschaffenheit, welche eine geringere Abgabe würde begründet haben, deklarirt werden;
- d)wenn in anderen Fällen (§§ 63, 69, 75, 78) von den unter a bezeichneten 449 Personen K o l l i , welche zollpflichtige Gegenstände enthalten, oder dergleichen unverpackte Gegenstände überhaupt nicht deklarirt werden;
- e)wenn von anderen als den unter a bezeichneten Personen wider besseres Wissen zollpflichtige Gegenstände unrichtig deklarirt oder bei der Revision verschwiegen werden. Inwieweit Abweichungen, welche sich gegen das deklarirte Gewicht herausstellen, straffrei zu lassen sind, bestimmen die §§ 39, 66 und 8 1 ; 2) wenn bei einer Revision ohne vorherige Deklaration verbotene oder zollpflichtige Gegenstände
- a)im Falle des § 27 nicht zur Revision gestellt, oder
- b)im Falle des § 92 durch getroffene Anstalten verheimlicht werden; 3) wenn beim Eingange mittelst der Eisenbahn (§ 61)
- a)verbotene oder zollpflichtige Gegenstände vorbehaltlich der im § 61 bestimmten Ausnahmen in den Personenwagen, oder sonst anderswo als i n den Güterwagen, oder
- b)andere zollpflichtige Gegenstände, als solche, welche die Angestellten oder Arbeiter der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbst zum eigenen Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben, auf den Lokomotiven oder in den dazu gehörigen Tendern sich befinden,
- c)verbotene oder zollpflichtige Gegenstände vor der Ankunft des Zuges am Grenzzollamte ausgeladen oder ausgeworfen werden; 4) wenn ausgangszollpflichtige Gegenstände ohne vorherige Anmeldung und Entrichtung oder Sicherstellung des Ausgangszolles entgegen den Bestimmungen in den §§ 71 und 88 zur Beförderung nach dem Auslande verladen worden sind; 5) wenn beim Transport verbotener oder zollpflichtiger Gegenstände im Grenzbezirke
- a)die Zollstätte, bei welcher dieselben bei dem Gin- oder Ausgange hätten angemeldet oder gestellt werden sollen, ohne solche Anmeldung überschritten oder umgangen,
- b)die vorgeschriebene Zollstraße oder der im Zollausweis (§§ 21 und 119) bezeichnete Weg nicht inne gehalten,
- c)der Transport ohne Erlaubniß der Behörde außer der gesetzlichen Tageszeit (§ 21) bewirkt wird, oder
- d)Gegenstände ohne den vorschriftsmäßigen Zollausweis (§ 119) betroffen werden, oder mit diesem nicht übereinstimmen; 6) wenn über verbotene oder zollpflichtige Gegenstände, welche aus dem Auslande eingehen, vor der Anmeldung und Revision bei der Zollstätte, oder wenn über derartige zur Durchfuhr oder zur Versendung nach einer öffentlichen Niederlage deklarirte oder sonst unter Zollkontrole befindliche Gegenstände auf dem Transporte eigenmächtig verfügt wird; 450 Strafe des erften Rückfalls. 7) wenn Gewerbtreibende im Grenbezirke sich nicht i n Gemäßheit der nach § 119 getroffenen Anordnungen über die erfolgte Verzollung oder die zollfreie Abstammung der bezogenen Gegenstände ausweisen können; 8) wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage ohne vorschriftsmäßige Deklaration (Abmeldung) entfernt werden; 9) wenn Gewerbtreibende, denen zur Beförderung ihres Gewerbes und unter der Bedingung der Verwendung, zu diesem Zwecke der Bezug zollpflichtiger Gegenstände ganz frei oder gegen eine geringere Abgabe verwilligt wurde, dieselben ohne vorherige Nachzahlung der vollen Abgabe anderweit verwenden oder veräußern; oder wenn Personen, denen Waaren von der Zollverwaltung unverzollt anvertrant wurden, über dieselben zur Verkürzung der Zollgefälle gegen die Zollgesetze oder Verordnungen verfügen. §. 137. — Das Dasein der in Rede stehenden Vergehen und die Anwendung der Strafe derselben wird in den im § 136 angeführten Fällen lediglich durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet. Kann jedoch in den im § 136 unter 1. a, c und d, 3. 4. 5. 6. 7. und 8. angeführten Fällen der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Kontrebande oder Defraudation nicht habe verüben können, oder eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 152 statt. §. 138. — Wenn in den im § 125 bezeichneten Fällen der zollordnungsmäßige Ausweis über die im Binnenlande transportirten Waaren nicht zur Stelle ertheilt werden kann, oder der dort vorgeschriebene Vermerk i n den Handelsbüchern fehlt, so wird zwar hierdurch die Vermuthung einer begangenen Defraudation und dem Befinden nach die vorläufige Beschlagnahme der ohne die vorgeschriebene Bezettelung oder Bemerkung in den Handelsbüchern vorgefundenen Waaren begründet. Widerlegt sich aber diese Vermuthung bei näherer Untersuchung, so tritt nur eine Ordnungsstrafe nach § 152 ein. §. 139.— Werden Gegenstände, deren E i n - , Durch- oder Ausfuhr verboten ist, 1) bei dem Grenzzollamte von Gewerbtreibenden ausdrücklich angezeigt, oder von anderen Personen vorschriftsmäßig zur Revision gestellt, oder 2) kommen solche Gegenstände mit der Post a n , und kann derjenige, an welchen sie gesendet sind, einer beabsichtigten Kontrebande nicht überführt werden, so findet keine Strafe, sondern nur die Zurückfchaffung der Gegenstände statt. I m ersten. Falle geschieht die Zurückschaffung auf Kosten desjenigen, welcher die verbotenen Gegenstände bei sich geführt hat, im zweiten Falle haften für die etwa dem Staate verursachten Kosten die Gegenstände selbst. §. 140.— I m Wiederholungsfalle der Kontrebande oder Defraudation, nach vorhergegangener rechtskräftiger Verurtheilung, wird außer der. Konfiskation der Gegenstände des Vergehens die nach §§ 134 und 135 eintretende Geldbuße verdoppelt. 451 §. 141. Jeder fernere Rückfall zieht neben der Konfiskation der Gegenstände Strafe des ferneren des Vergehens in der Regel eine Freiheitsstrafe nach sich, welche nach dem Dop- Rückfalls. pelten der im § 140 bestimmten Geldbuße zu bemessen ist (§ 162), jedoch zwei Jahre nicht überschreiten darf. Doch kann ausnahmsweise, nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Vergehens und der vorausgegangenen Fälle auf das Doppelte der im § 140 bestimmten Geldbuße erkannt werden, wenn der Angeklagte das Kontrebandiren oder Defraudiren nicht gewerbsmäßig betreibt § . 1 4 2 . — Die Strafen des Rückfalls (§§ 140 und 141) treten ein, ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Verurtheilung in demselben Zollvereinsstaate, i n welchem das neue Vergehen begangen ist, oder i n einem anderen Vereinsstaate erfolgt ist. . Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Rückfall vorliegt, sind die Kontrebande und die Defraudation als gleichartige Vergehen zu betrachten. Die Straferhöhung wegen Rückfalls findet jedoch nicht statt, wenn seit dem Zeitpunkte, in welchem die Freiheitsstrafe oder Geldbuße des zuletzt begangenen früheren Vergehens abgebüßt oder erlassen worden ist, drei Jahre verflossen sind. Der rechtskräftigen Verurtheilung wird die Erledigung des Straffalles durch freiwillige Unterwerfung gleichgestellt. §. 143. — Wenn ein Frachtführer oder Spediteur nach Vorschrift des§136 N r . 1 Littr. c und d wegen unrichtiger Deklaration verurtheilt, derselbe jedoch durch die ihm von dem Befrachter mitgegebenen Deklarationen, Frachtbriefe oder anderen schriftlichen Notizen über den Inhalt der Kolli zu der unrichtigen Deklaration veranlaßt worden, oder wenn i n den § 136 N r . 7 angeführten Fällen die Verurtheilung lediglich auf den Grund der daselbst bezeichneten Thatsachen erfolgt ist, ohne daß die Defraudation selbst weiter nachgewiesen worden, so findet im Wiederholungsfalle die Strafe des Rückfalls nicht statt; auch soll eine solche Verurtheilung diese Strafe bei einem nachfolgenden Zollvergehen nicht begründen. oder Zoll§. 144. — Die Strafe der Kontrebande oder Defraudation wird um die Hälfte Kontrebande defraudation unter erschwerenden Umständen. geschärft: 1) wenn die Gegenstände beim Transport i n geheimen Behältnissen, oder sonst auf künstliche oder schwer zu entdeckende A r t verborgen, 2) wenn unter Zollkontrole gehende Gegenstände auf dem Transporte vertauscht oder in ihren Bestandtheilen verändert worden sind, 3) wenn die Kontrebande oder Defraudation mittelst Abnahme, Verletzung oder sonstiger Unbrauchbarmachung eines amtlichen Waarenverschlusses verübt wird, wobei jedoch das i m § 162 festgesetzte höchste Maaß der Freiheitsstrafe nicht überschritten werden darf. §. 145. — Diese Strafverschärfung tritt i n den Fällen des § 136 Ziffer 9 452 gleichfalls ein. Außerdem gehen die Schuldigen der ihnen gewährten Begünstigung verluftig. §. 146. — Wenn drei oder mehrere Personen zur gemeinschaftlichen Ausübung einer Kontrebande oder Defraudation sich verbunden haben, so wird die Strafe für die gemeinschaftlich ausgeführten Vergehen gegen den Anführer durch eine drei- bis sechsmonatliche, gegen jeden der übrigen Theilnehmer aber durch ein- bis dreimonatliche Freiheitsstrafe geschärft. Werden drei oder mehrere Personen zusammen in Au Übung eines Vergehens betroffen, so wird angenommen, daß sie sich zur gemeinschaftlichen Ausübung verbunden haben, wenn sie nicht nachweisen können oder aus den Umständen hervorgeht, daß ihr Zusammentreffen nur ein zufälliges gewesen sei. Wird das Bergehen nach vorhergegangener rechtskräftiger Verurtheilung wiederholt, oder ist eine derartige Verbindung für die Dauer eingegangen worden, so trifft den Anführer ein- bis zweijährige, die übrigen Theilnehmer sechsmonatliche bis einjährige Freiheitsstrafe, neben der verwirkten Defraudations- oder Kontrebandestrafe. §. 147. —
- a)Wer Kontrebande oder Defraudation unter dem Schutze einer Versicherung verübt, verfällt neben der auf das Vergehen selbst gesetzten Strafe in eine zwei- bis dreimonatliche Freiheitsstrafe,
- b)Wird die Kontrebande oder Defraudation von drei oder mehreren zu diesem Zwecke verbundenen Personen unter dem Schutze einer Versicherung verübt, so ist die nach § 146 verwirkte Strafe gegen den Anführer mit achtmonatlicher bis einjähriger und gegen die übrigen Theilnehmer mit vier- bis sechsmonatlicher Freiheitsstrafe zu schärfen.
- c)Der Versichernde, sowie der Vorsteher einer Versicherungsgesellschaft verfällt in den Fallen a und b in eine Freiheitsstrafe von Ein und einhalb bis zwei Jahren, der Rechnungsführer der Versicherungsgesellschaft in eine solche von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, jeder der übrigen Mitglieder der Gesellschaft in eine solche von sechs Monaten bis zu einem Jahre. Außerdem unterliegen die zum Zwecke der Versicherung angelegten Fonds der Versicherungsgesellschaft der Konfiskation. Kann die Konfiskation nicht vollstreckt werden, so ist an deren Stelle auf Erlegung einer Geldsumme von fünfhundert bis fünftausend Thalern zu erkennen, für welche sämmtliche Theilnehmer solidarisch verhaftet sind. §. 148. — Wer bei Verübung einer Kontrebande oder Defraudation Waffen zum Widerstande gegen die zur Wahrnehmung des Zollinteresses verpflichteten Beamten mit sich führt, hat neben der ordentlichen Strafe des Vergehens sechsmonatliche bis einjährige Freiheitsstrafe verwirkt. Gegen denjenigen, welcher im Grenzbezirke auf Nebenwegen oder zur Nachtzeit bei einer Kontrebande oder Defraudation mit Waffen betroffen wird, wird ange- 453 nommen, daß er die Waffen zum Widerstande gegen die Beamten mit sich geführt habe, sofern nicht aus den Umständen hervorgeht oder der Beweis geführt wird, daß der Zweck der Führung der Waffen mit dem Vergehen in keinem Zusammenhange stehe. Hat der Angeschuldigte sich der Waffen zum Widerstande gegen die Beamten wirklich bedient, so treten die nach den Landesgesetzen verwirkten Strafen ein. Den Waffen stehen andere gleich gefährliche Werkzeuge gleich. §. 149. — I n Betreff der Bestrafung der Miturheber, Gehülfen und Begünstiger Strafe der Theilnahme. einer Kontrebande oder Defraudation sind, soweit nicht die besonderen Vorschriften der §§ 146 und 147 Anwendung finden, die allgemeinen Vorschriften der Landesstrafgesetze maaßgebend. Die für den Rückfall bestimmte Strafe trifft nur diejenigen Theilnehmer einer Kontrebande oder Defraudation, welche sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben. Art der Vollstreckung §. 150. — Rücksichtlich der zu erkennenden A r t der Freiheitsstrafe und deren der Freiheitsstrafe und deren Folgen. Vollstreckung, sowie rücksichtlich der Folgen, welche außerdem die Verurtheilung nach sich zieht, kommen die Landesgesetze zur Anwendung. §. 151. — Die Verletzung des amtlichen Waarenverschlusses ohne Beabsichtigung Ordnungsstrafen. einer Gefälle-Entziehung wird, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß dieselbe durch einen unverschuldeten Zufall entstanden ist, mit einer Geldbuße bis zu dreihundert Thalern geahndet. §. 152. — Die Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes, sowie der in Folge derselben öffentlich bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften w i r d , sofern keine besondere Strafe angedroht ist, mir einer Ordnungsstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet. Vertre§. 153. — 1) Handel und Gewerbtreibende haben für ihre Diener, Lehrlinge, Subsidiarische tungsverbindlichkeit Markthelfer, Gewerbsgehülfen, Ehegatten, Kinder, Gesinde und dritter Personen. die sonst in ihrem Dienste oder Tagelohn stehenden oder sich gewöhnlich bei der Familie aufhaltenden Personen, 2) Eisenbahnverwaltungen und Dampsschifffahrtsgesellschaften für ihre Angestellten und Bevollmächtigten, 3) andere nicht zur Handel- und gewerbtreibenden Klasse gehörenden Personen aber nur für ihre Ehegatten und Kinder rücksichtlich der Geldbußen, Zollgefälle und Prozeßkosten zu haften, in welche die solchergestalt zu vertretenden Personen wegen Verletzung der zollgesetzlichen oder Zollverwaltungs-Vorschriften verurtheilt worden sind, die sie bei der Ausführung der ihnen von den subsidiarisch Verhafteten übertragenen oder ein- für allemal überlassenen Handels-, Gewerbs- und andern Verrichtungen zu beobachten haben. Der Zollverwaltung bleibt in dem Falle, wenn die Geldbuße von dem Angeschuldigten nicht beigetrieben werden kann, vorbehalten, die Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten einzuziehen, oder statt dessen und mit Verzichtung hierauf die I. 34e 454 im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße tretende Freiheitsstrafe sogleich an dem Angeschuldigten vollstrecken zu lassen. Weisen indessen die unter 1 und 3 bezeichneten subsidiarisch Verhafteten nach, daß das Zollvergehen ohne ihr Wissen verübt worden, so haften sie nur für die Zollgefälle. Bestimmungen wegen §. 154. — Der in Folge einer Kontrebande oder Defraudation eintretende Verder Konfiskation. lust der Gegenstände des Vergehens trifft jederzeit den Eigenthümer. Eine Ausnahme findet statt, wenn die Kontrebande oder Defraudation von dem bekannten Frachtfuhrmann oder Schiffer, welchem der Transport allein anvertraut war, ohne Theilnahme oder Mitwissen des Eigenthümers oder des in dessen Namen handelnden Befrachters verübt worden ist, und der Waarenführer nicht zu denjenigen Personen gehört, für welche der Eigenthümer oder der Befrachter nach Vorschrift des § 153 subsidiarisch verhaftet ist. I n diesem Falle tritt statt der Konfiskation die Verpflichtung des Waarenführers ein, den Werth jener Gegenstände zu entrichten. §. 155. — I n allen Fällen, in denen die Konfiskation selbst nicht vollzogen werden kann, ist statt derselben auf Erlegung des Werths der Gegenstände und, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von fünf und zwanzig bis Eintausend Thalern zu erkennen. §. 156. Das Eigenthum der Gegenstände, die der Konfiskation unterliegen, geht in dem Augenblick, wo dieselben in Beschlag genommen worden sind, auf den Staat über, und kann nach den Grundsätzen der Civilgesetze über die Vindikation gegen jeden dritten Besitzer verfolgt werden. §. 157. — Zollpflichtige Gegenstände, welche im Grenzbezirke gefunden werden, unterliegen, sofern deren Eigentum von Niemand in Anspruch genommen und der Nachweis ihrer Verzollung oder ihrer Herkunft aus dem freien Verkehr des Zollvereins nicht erbracht wird, der Beschlagnahme durch die Zollverwaltung. M i t den hiernach in Beschlag genommenen Gegenständen ist weiter nach den Bestimmungen im Absatz 1 und 2 des § 104 zu verfahren. Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen. §. 158. Treffen mit einer Kontrebande oder Defraudation andere strafbare Handlungen zusammen, so kommt die für erstere bestimmte Strafe zugleich mit der für letztere vorge