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Arrêté royal grand-ducal du 30 mars 1869, portant approbation de la société anonyme dite „Fortschritt". Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi

169 Memorial MÉMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Erster Theil. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. N°

  1. Samstag,
  2. April
  3. Königl.-Großh. Beschluß vom
  4. März 1869, die anonyme Gesellschaft „Fortschritt" betreffend. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Nach Einsicht der authentischen Ausfertigung des am
  5. März 1869 durch den Notar Léon Majerus von Luxemburg aufgenommenen Actes, enthaltend das Statut einer anonymen Gesellschaft genannt „Fortschritt", zu deren Gründung die durch Art. 37 des Handelsgesetzbuches vorgesehene Ermächtigung und Genehmigung nachgesucht werden;' Nach Einsicht der Art. 29 u. ff. des Handelsgesetzbuches; Auf den Bericht Unseres General-Directors der Justiz- und nach Einsicht der Conseilsberathung der Regierung; Haben beschlossen und beschließen: Art.
  6. PREMIÈRE PARTIE. ACTES L É G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. SAMEDI, 10 avril
  7. Arrêté royal grand-ducal du 30 mars 1869, portant approbation de la société anonyme dite „Fortschritt". Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Vu l'expédition authentique de l'acte reçu le 13 mars 1869 par le notaire Léon Majerus de L u xembourg, renfermant les statuts d'une société anonyme dite „Fortschritt" pour l'établissement de laquelle l'autorisation et l'approbation prévues par l'art. 37 du Code de commerce sont demandées; Vu les art. 29 et suivants du Code de commerce ; Sur le rapport de Notre Directeur-général de la justice et vu la délibération du Gouvernement réuni en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 e r . L'établissement de la société anonyme dite Die Errichtung der anonymen Gesellschaft„Fortschritt" und Statut derselben, „Fortschritt" est autoriséistetgestattet les statuts telsdas qu'ils nach Maßgabe seines Wortlautes in vorerwähn- sont relatés dans l'acte susmentionné, sont aptem Acte, genehmigt. prouvés. I. 9 170 Art.
  8. Unser General-Director der Justiz ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Art.
  9. Notre Directeur-général de la justice est chargé de l'exécution du présent arrêté. La Haye, le 30 mars
  10. Haag den
  11. März
  12. Für den König-Grobherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich Prinz der Niederlande. Durch den Prinzen: Der General-Director der Justiz, Der Secretär, Vannerus. G. d ' O l i m a r t . Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Directeur-général de la justice, Par le Prince: Le Secrétaire, VANNERUS. G. D'OLIMART. Statut. Vor dem Notar Léon Majerus, im Amtswohnsitz Luxemburg, Großherzogthum desselben Namens, in Gegenwart der zwei nachbenannten und unterschriebenen Zeugen, waren zugegen: I. Herr Baron Felix von Blochausen, Deputirter, Gutsbesitzer und Rentner, wohnhaft zu Luxemburg, im Namen und sich stark haltend für Seine Königliche Hoheit den Prinzen Heinrich der Niederlande, Lieutenant Seiner Majestät des Königs im Großherzogthum Luxemburg, wohnhaft auf dem Schloß Walferdingen, Unterzeichner für h u n d e r t Actien; Gesagter Herr Baron von Blochausen, handelnd außerdem in seinem eignen-Namen als Unterzeichner für zehn Actien, und als Bevollmächtigter des Herrn Paul von Scherst, Deputirter, Gutsbesitzer und Rentner, wohnhaft zu Luxemburg, Unterzeichner für d r e i Actien, gemäß Privat-Vollmacht vom heutigen Tage, welche mit der gegenwärtigen Urkunde einregistrirt wird und bei derselben angeheftet bleibt, nachdem selbe von den Partheien ne varietur unterzeichnet worden. II. Herr Heinrich Joseph Schmitz, Gutsbesitzer, wohnhaft zu Berlin, Unterzeichner für z w a n zig Actien; Herr Schmitz handelnd ferner im Namen und als Bevollmächtigter der Dame Marie Cäcilie Van der Noot, Witwe des Herrn Joseph Anton Conrad Settegast, Eigenthümerin, wohnhaft zu Luxemburg, Unterzeichnerin für zehn Actien, gemäß Privat-Vollmacht vom heutigen Tage, welche ebenfalls mit der gegenwärtigen Urkunde einregistriert wird und bei derselben angeheftet bleibt, nachdem selbe von den Partheien ne varietur unterzeichnet worden. III. Herr Anton Dominik Pescatore, Deputirter, Gutsbesitzer, wohnhaft zu Luxemburg, Unterzeichner für zehn Actien. IV. Herr Johann Peter Föhr, Deputirter, wohnhaft zu Luxemburg, Unterzeichner für Actien. fünf V. Herr Theodor Schümann, Banquier, wohnhaft zu Luxemburg, Unterzeichner für zehn Actien. 171 VI. Herr Johann Georg genannt Johann Franz Eydt, Architekt, wohnhaft zu Luxemburg, Unterzeichner für acht Actien. VII. Herr Leon Metz, Industriel, wohnhaft zu Eich, Unterzeichner für f ü n f Actien. VIII. Herr Johann Nikolas Schmitz, Kaufmann, wohnhaft zu Luxemburg, handelnd für die Firma Gebrüder Schmitz in Luxemburg, Unterzeichner für d r e i Actien. IX. Herr August Pfinder, Kaufmann, wohnhaft zu Luxemburg, Unterzeichner für sechs Actien. X. Herr Victor Eberhard, Advokat-Anwalt, wohnhaft zu Luxemburg, Unterzeichner für f ü n f Actien. X I . Herr August Laval, Rechtscandidat und Rentner, wohnhaft zu Luxemburg, Unterzeichner für v i e r Actien. XII. Herr Heinrich Wolff, Advokat-Anwalt, wohnhaft zu Diekirch, Unterzeichner für acht Actien; derselbe handelnd im Namen und sich persönlich stark haltend für:
  13. Peter Heinrich Joseph Laeis, Gutsbesitzer, Unterzeichner für eine Actie;
  14. Alexis Heck, Gastwirth, Unterzeichner für eine Actie;
  15. Joseph Tschiderer, Handelsmann, Unterzeichner für drei Actien;
  16. Nikolas Mergen, Advokat-Anwalt, Unterzeichner für eine Actie;
  17. Johann Juttel, Handelsmann, Unterzeichner für drei Actien;
  18. Johann Schmit-Fromes, Handelsmann, Unterzeichner für eine Actie;
  19. Jakob Kerscht, Rothgerber, Unterzeichner für eine halbe Actie;
  20. Peter Reding, Handelsmann, Unterzeichner für anderthalb Actie;
  21. August Nelles, Apotheker, Unterzeichner für zwei Actien;
  22. Johann Peter Nikolas Januar Seyler, Notar und Gutsbesitzer, Unterzeichner für zwei Actien;
  23. Franz Lamberty, Rentner, Unterzeichner für zwei Actien;
  24. Magdalena Tschiderer, Wittwe Johann Franz Coster, Rentnerin, Unterzeichnerin für eine Actie;
  25. Albert Wunsch, Goldschmied, Unterzeichner für eine halbe Actie;
  26. Johann Peter Gläsener, Doktor, Unterzeichner für eine Actie;
  27. Peter Heinrich Arnold, pensionirter Major, Unterzeichner für zwei Actien;
  28. Karl Rischard-Settegast, Richter, Unterzeichner für eine Actie;
  29. Mathias Wengler, Gemeinde-Secretär, Unterzeichner für drei Actien;
  30. Johann Peter Salentiny, Advocat-Anwalt, Unterzeichner für eine halbe Actie;
  31. Johann Peter Glesener, Bierbrauer, Unterzeichner für zwei Actien;
  32. Peter Biwer, Professor, Unterzeichner für eine Actie;
  33. August Wirtgen, Post-Unternehmer, Unterzeichner für eine Actie;
  34. Bernard Graf, Professor, Unterzeichner für eine halbe Actie; 172
  35. Franz Wolff-Schwarz, Handelsmann, Unterzeichner für a n d e r t h a l b Actie; Alle wohnhaft in der Stadt Diekirch.
  36. Peter Salentiny, Ackerer zu Bettendorf, Unterzeichner für eine Actie;
  37. Mathias Wampach, Gutsbesitzer zu Bastendorf, Unterzeichner für eine halbe Actie;
  38. Nikolas Gödert, Gutsbesitzer und Bürgermeister zu Longsdorf, Unterzeichner für eine halbe Actie;
  39. Johann Sinnen, Vater, Gutsbesitzer zu Longsdorf, Unterzeichner für eine halbe Actie;
  40. Michel Sinner, Gutsbesitzer zu Tandel, Unterzeichner für eine halbe Actie;
  41. Peter May, Gutsbesitzer zu Bettendorf, Unterzeichner für eine halbe Actie;
  42. Joseph Masseler, Notargehülfe zu Diekirch, Unterzeichner für eine halbe Actie;
  43. Johann Peter Masseler, Grenz-Aufseher zu Biwisch, Unterzeichner für eine halbe Actie;
  44. Ernest Francis, Advokat-Anwalt und Bürgermeister zu Diekirch, Unterzeichner für zehn Actien;
  45. Constant Wolff, Vieharzt in Diekirch, Unterzeichner für eine halbe Actie;
  46. Adolph d'Olimart, Oberförster zu Bettendorf, Unterzeichner für eine Actie;
  47. Hippolyt Augustin, Instructionsrichter zu Diekirch, Unterzeichner für eine halbe Actie;
  48. Nikolas Theis-Reisch, Albert Wunsch und Peter Eiffes, Eigenthümer, wohnhaft zu Diekirch, Unterzeichner für zwei Actien, im Namen des Handwerker-Vereines zu Diekirch;
  49. Johann Gieres, Stiefelmacher in Diekirch, Unterzeichner für eine halbe Actie. Welche Comparenten erklärten sich zu dem Zwecke der Fabrikation von Zucker aus Runkelrüben zu einer anonymen Actien-Gesellschaft vertragsmäßig vereinigt und als rechtverbindliche Grundlage ihres Gesellschaftsvertrages das folgende Statut angenommen zu haben. Artikel
  50. — Der Sitz der Gesellschaft ist die Stadt Diekirch und die Firma derselben die Zuckerfabrik „Fortschritt" zu errichten in der Nähe des Bahnhofes zu Diekirch. Artikel
  51. — Der Zweck der Gesellschaft ist die Fabrikation von Zucker aus Runkelrüben. Die Dauer des Unternehmens ist auf keinen bestimmten Zeitraum beschränkt und kann dessen Auflösung nur durch statutenmäßigen Beschluß der Gesellschaft erfolgen. Artikel
  52. — Das Grundkapital zur Herstellung und Betriebseinrichtung der Anlage wird auf die Summe von sechs h u n d e r t tausend F r a n k e n festgesetzt und durch drei hundert Stück Actien jede zu zwei tausend F r a n k e n aufgebracht; auch können halbe Actien von tausend Franken verabreicht werden. Die Gesellschaft ist constituirt, wenn zwei hundert Actien und mehr gezeichnet sind. Artikel
  53. — Jeder Actionnär kann alljährlich für jede Actie eine Fläche von einem Hektare mit Runkelrüben bauen oder bauen lassen und den Ertrag an die Fabrik abliefern. Artikel
  54. — Die Berichtigung des Kapitals für die gezeichneten Actien erfolgt in der Weise, daß 173 Ein Zehntel des Kapitals bei Zeichnung der Actien; Ein Zehntel einen Monat später; Ein Zehntel zwei Monat später; Ein Zehntel drei Monat später; Ein Zehntel vier Monat später; Ein Zehntel fünf Monat später; Ein Zehntel sechs Monat später; Ein Zehntel nach sieben Monaten; Ein Zehntel nach acht Monaten; Ein Zehntel nach nenn Monaten bezahlt werden. Es ist dabei auch gestattet, den ganzen Betrag des Actien-Capitals von zwei t a u s e n d Franken auf einmal baar einzuzahlen. Die baaren Einzahlungen werden den Einzahlern vom
  55. April 1869 mit fünf Prozent jährlich verzinset. Artikel
  56. — Die nicht pünktliche Berichtigung der nach Artikel „fünf" baar zu leistenden Einzahlungen auf die Actienkapitalien hat, dafern die Zögerung länger als acht Tage dauert, für die Säumigen eine Konventionalstrafe zur Gesellschaftskasse von fünfzig F r a n k e n für jede gezeichnete Actie zur rechtlichen Folge. Bleibt Jemand länger als vier Wochen mit feiner Zahlung im Rückstand, so hat die Gesellschaft die Wahl, ob sie den Rückstand nebst Conventionalstrafe einziehen, oder den Säumigen seiner Actien und der darauf geleisteten Zahlungen verlustig erklären wolle: in diesem Falle verfallen die geleisteten Zahlungen der Gesellschaftskasse und die Actien werden Eigenthum der Gesellschaft, welche darüber zu ihrem Besten frei verfügen kann. Artikel
  57. — Die Actien der Gesellschaft lauten auf bestimmte Inhaber und werden auf die Namen der ersten Zeichner ausgestellt. Die gezeichneten Actien werden unter laufenden Nummern mit Anführung des Namens der Eigenthümer und Vermerk der geleisteten Zahlungen in das Hauptbuch eingetragen und jede Veränderung des Eigenthums nachgetragen. Nur die im Hauptbuche eingetragenen Personen gelten als Actienbesitzer und Gesellschaftsmitglieder und nur mit ihnen ist die Gesellschaft zu verhandeln verpflichtet. Artikel
  58. — Die Ausstellung und Aushändigung der Actienscheine an die Gesellschaftsmitglieder erfolgt nach vollständiger Berichtigung des Actienkapitals, bis dahin sind die Gesellschaftsmitglieder durch die vom Rendanten ausgestellten Interims-Quittungen und die Einzeichnung in das Hauptbuch legitimirt. Artikel
  59. — Die Veräußerung einer Actie ist nach der vollen Einzahlung zulässig und gültig, eine jede solche Veräußerung muß aber dem Vorstande der Gesellschaft angezeigt und durch Vorlegung der darüber sprechenden Urkunde glaubhaft nachgewiesen werden. 174 Artikel
  60. — Wenn ein Mitglied der Gesellschaft mit Tode abgeht, so sind dessen Erben gleich ihm selbst an den Gesellschaftsvertrag gebunden und zu dessen Aushaltung verpflichtet. Wenn eine Actie durch Sterbefall erledigt wird und die Erben es wünschen, so ist gestattet, solche öffentlich aufs Meistgebot zu veräußern und soll der Ersteher als Theilnehmer aufgenommen werden, mit Vorbehalt der Auswahl abseiten der Gesellschaft unter den Meistbietenden. Insbesondere kann behufs Ermittelung des Antheils verstorbener Theilnehmer an der Fabrik keine Abschätzung oder Vorlegung der Bücher gefordert werden, vielmehr ist in solchem Falle der letzte bei Lebzeiten des Verstorbenen gemachte und respectiv genehmigte Jahresabschluß maßgebend; auch sind bei etwaiger Concurrenz minderjähriger Erben die Vormünder und Obervormundschaftsbehörden zu einer Betheiligung und Einmischung bei den Fabrikangelegenheiten nicht weiter berechtigt, als es dem Erblasser selbst respectiv den übrigen Theilnehmern vermöge der Statuten zugestanden. Sämmtliche Erden eines verstorbenen Theilnehmers haben sich zur Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Gesellschafter durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die vorstehenden Bestimmungen bezüglich der Feststellung des Gesellschaftsantheils und der Einmischung der Vertreter gelten auch in dem Falle wenn ein Theilnehmer in VermögensConcurs gerathen soll. Artikel
  61. In Betreff des Baues der Rüben, namentlich der Bestellung des Ackers, der Bearbeitung der Pflanzen, der Einbringung der Rüben, ihrer Ablieferung und Aufbewahrung, wird durch Beschluß der Gesellschaft eine Instruction festgestellt, welche für die Actionnäre in der Eigenschaft eines Rübenlieferungscontractes rechtliche Verbindlichkeit hat.
  62. Ebenso ist der Vorstand berechtigt, den Bau der Rüben bei den Actionnären örtlich zu überwachen und die Abhülfe etwa vorgefundener Mängel anzuordnen, welchen Anordnungen sich die Actionnäre zu fügen haben.
  63. Der für die gelieferten Rüben an die Actionnäre zu zahlende, respectiv auf ihr Actienkapital in Anrechnung zu bringende Preis wird ein für allemal auf ein Franken per fünfzig Kilogramm festgestellt; außerdem erhält der Actionnär für die gelieferten Rüben den darauffallenden Theil nach dem Durchschnittsverhältniß, wie die Fabrik ihn erhält, an Preßrückständen unentgeltich zurück.
  64. Auf ungeeignetem Boden erbaute, zur Zuckerfabrikation nicht geeignete Rüben ist der Vorstand zurückzuweisen respectiv den Preis dafür entsprechend herabzusetzen ermächtigt und hat sich der Actionnär dem zu fügen.
  65. Diejenigen Actionnäre, welche außer auf den durch ihre Zeichnung bedingten Areal noch auf eigenen oder erpachteten Grundstücken Rüben bauen sollten, sind gehalten, auch diese der Fabrik zu demselben Preise, welche von der Fabrik für Kaufrüben gezahlt wird, käuflich zu überlassen. Die Berechnung des Werthes der Rüben von dem gezeichneten einen Hektare und den außerdem erbauten geschieht nach dem Durchschnitt der beiderseitigen Flächen. Artikel
  66. — Die Rechte und Pflichten der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder und dritte Personen, sowie der Mitglieder unter sich bedingen sich durch die rechtliche Natur und dem Verhältnisse zu Grunde liegenden Gesellschaftsvertrages. 175 Jeder Actionnär ist nach Verhältniß des von ihm gezeichneten und eingezahlten Actien-Capitals zu dem gesammten Actiencapitale Theilhaber am Gesammtvermögen der Gesellschaft und dessen Nutzung und Gewinne (Dividende) so wie an Tragung etwaiger Verluste. Eine gegenseitige Haftung der Actionnäre für ihre Verpflichtungen oder über den in das Geschäft verwendeten Betrag hinaus findet nicht statt. Das Stimmrecht der Actionnäre bei Fassung der Gesellschaftsbeschlüsse regelt sich so, daß der Besitz einer Actie von zwei tausend F r a n k e n je eine Stimme verleiht, die Anzahl der Stimmen eines einzelnen Actionnärs aber niemals über fünfzig Stimmen steigen kann; zwei halbe Actien gelten für eine Stimme. Jeder Actionnär kann sich durch schriftliche Vollmacht von einem andern Actionnär vertreten lassen. Artikel
  67. — Die Regelung der zur Vertheilung kommenden Gewinn-Antheile (Dividende) erfolgt in der Weise, daß von dem aus der Jahresrechnung erhellenden Ueberschusse der Einnahme über die Ausgabe alljährlich nach Beschluß der Gesellschaft:
  68. Der für den Geschäftsbetrieb des nächsten Jahres erforderliche Betriebsfonds;
  69. Ein den Verhältnissen entsprechender Reservefonds, welcher jedoch nie über ein Fünftheil des Anlegecapitals anwachsen darf, abgesetzt, und erst der verbleibende Rest als Dividende unter die Actionnäre vertheilt wird. Artikel
  70. — Die Verwaltung der Angelegenheiten der Gesellschaft und ihre Vertretung nach innen und außen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften erfolgt durch einen Vorstand von fünf Gesellschaftsmitgliedern, welcher für dieses Amt mit General-Vollmacht bekleidet wird. Diese kann dann weiter dem zu engagirenden Director übertragen werden. Artikel
  71. — Der erste Vorstand besteht aus den Mitgründern der Gesellschaft, den Herrn: Baron Felix von Blochausen, Rentner in Luxemburg: Ernest François, Advokat-Anwalt und Bürgermeister in Diekirch; Adolph d'Olimart, Gutsbesitzer in Bettendorf; Anton Dominik Pescatore, Rentner in Luxemburg; Joseph Tschiderer, Kaufmann in Diekirch; und erfolgt für den Zeitraum vom
  72. März 1669 bis zum
  73. J u l i
  74. Der Vorstand ist sofort nach Constituirung der Gesellschaft im Besitze der Vollmacht für die Actien-Gesellschaft und ist verpflichtet gleich seine statutenmäßigen Functionen auszuüben. Von 1872 ab scheiden jährlich zwei Mitglieder aus, die Ersten durch das Loos bedingt, sind aber dann sofort wieder wählbar. Die Wahl des Vorstandes erfolgt derart, daß die absolute Majorität der Stimmen bei der Wahl für jeden einzelnen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Jedes Gesellschaftsmitglied muß die auf ihn gefallene Wahl annehmen und kann sie nur dann ablehnen, wenn er zwei Jahre hinter einander Vorstandsmitglied gewesen ist. 176 Der alte Vorstand fungirt bis zum Eintritte des neuen und leitet die neue Wahl. Artikel
  75. — Der Vorstand engagirt den mit Procura zu versehenden Director, ferner den Cassirer und Rendanten. Die andern Beamten engagirt der Director, deren Gehalt wird durch den Vorstand bestimmt. Artikel
  76. — Dem Vorstande liegt die Berathung und Beschlußfassung in allen Gesellschaftsangelegenheiten ob. Die Regelung des Preises für Kaufrüben bewirkt der Vorstand im Monat Januar oder Februar jeden Jahres. Der Faktor wird zu den Verhandlungen des Vorstandes mit berathender Stimme zugezogen. Artikel
  77. — Die Beschlüsse des Vorstandes erfordern zu ihrer Gültigkeit die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern des Vorstandes, sowie schriftliche Aufzeichnung und Unterschrift der anwesenden Vorstandsmitglieder werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt, wobei im Falle der Gleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet und sind für die Gesellschaft bindend. Artikel
  78. — Wenn während des laufenden Jahres der Amtsführung ein Mitglied des Vorstandes stirbt oder durch anhaltende Krankheit behindert wird sein Amt zu verwalten, so hat der Vorstand ein anderes Mitglied der Gesellschaft dafür zu berufen. Außerdem muß jedes Mitglied des Vorstandes ausscheiden:
  79. Wenn es in Vermögensinsolvenz geräth;
  80. Wenn es durch Veräußerung seiner Actie aufhört Gesellschafts-Mitglied zu fein. Artikel
  81. — Die Sitzungen des Vorstandes finden im Geschäftszimmer der Gesellschaft und zwar monatlich einmal an einem bestimmten Tage statt. Außergewöhnliche Sitzungen können von zwei Mitgliedern des Vorstandes veranlaßt werden. Für den Vorstand zeichnet der ernannte Direktor „Die Zuckerfabrik Fortschritt" und führt ein Siegel mit gleicher Inschrift und ist zur Vertretung der Gesellschaft legitimirt. Alle geschäftlichen Operationen vollzieht der Director, dagegen die Kaufverträge von I m m o bilien und Schuldverschreibungen muß mit dem Director noch ein Mitglied des Vorstandes mit unterschreiben. Artikel
  82. — Der Rendant führt die Kasse der Gesellschaft und hat er von den eingehenden Geldern die Ausgaben zu bestreiten, aber nach Anweisung des Directors. Jeder Baarbestand über vier tausend Franken ist, sofern die laufenden Ausgaben gedeckt find und keine Anweisungen eingehen, welche innerhalb vierzehn Tagen realisirt werden müssen, von dem Rendanten bei einem vom Director zu bestimmenden Bankquierhause zu belegen. Der Vorstand ist berechtigt, monatlich die Kasse zu revidiren; auch kann durch Gesellschaftsbeschluß zu jeder Zeit eine außerordentliche Kassen-Revision unter Zuziehung einer Deputation von drei Actionnären veranstaltet werden. 177 Artikel
  83. — Das Amt der Vorsteher ist ein Ehrenamt und empfangen die Vorsteher als solchen kein Gehalt, sondern nur Erstattung ihrer baaren Auslagen; dem Beschlusse des Vorstandes bleibt es vorbehalten, ob und welche Remuneration dem Rendanten bewilligt und ob und welche Caution bestellt werden soll. Artikel
  84. — Der Director ist der Gesellschaft verantwortlich für jeden Schaden, welchen er erweislich der Gesellschaft durch Vorsatz, Betrug oder Ueberschreitung seiner Befugnisse zufügt; insbesondere haftet der Rendant für alle durch ungehörige Kassenführung respectiv nicht rechtzeitige Belegung der Bestände entstehenden Verluste oder Schäden. Artikel
  85. — Die Gesellschaft der Actionnäre übt ihre Befugnisse in den zur Berathung und Beschlußfassung über ihre Angelegenheiten unter Leitung des Vorsitzenden des Vorstandes stattfindenden Generalversammlung, welche vom Vorstande so oft es von ihm für nöthig erachtet wird, alljährlich aber wenigstens einmal zu berufen ist. Dies muß auch dann jedesmal und zwar binnen acht Tagen geschehen, wenn durch drei oder mehr Actionnäre mit wenigstens fünfzig Stimmen darauf angetragen wird. Artikel
  86. — Jede Beschlußnahme der Gesellschaft erfordert zu ihrer Gültigkeit:
  87. Daß sämmtliche Mitglieder zur ordentlichen Versammlung acht Tage vorher schriftlich unter Angabe des Gegenstandes der Verhandlung eingeladen sind;
  88. Daß durch die anwesenden Mitglieder zwei Dritttheile der Actionnäre der ganzen Gesellschaft vertreten sind;
  89. Daß die Beschlüsse schriftlich aufgezeichnet werden. Bei der Beschlußfassung entscheidet die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden, und bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abwesenden sind an die Beschlüsse der Versammlung gebunden. Sofern jedoch die Beschlußnahme: a) Die Abänderung der Statuten; b) Die Auflösung der Gesellschaft; c) Die Ausgabe neuer Actien betrifft, ist zur Gültigkeit eine Mehrheit von zwei Dritttheilen der anwesenden Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel, dafern nicht die Gesellschaft Abstimmung durch Namensaufruf beschließt. Dafern in der Versammlung eine beschlußfähige Anzahl von Stimmen nicht vertreten ist, wird eine zweite Versammlung vierzehn Tage später ausgeschrieben, in dieser aber entscheidet die Stimmenmehrheit der Anwesenden. Artikel
  90. — Ueber alle Verträge und Beschlüsse des Vorstandes sowie über die Verhandlungen und Beschließungen der General-Versammlung wird eine Registratur aufgenommen, von den Anwesenden unterschrieben und dem Protokollbuche einverleibt. Die statutenmäßig gefaßten und in diesem Buche verzeichneten Beschlüsse binden alle Gesellschaftsmitglieder. I. 9a 178 Jedem Actionnär steht das Recht zu, von dem Inhalt des Protocollbuches im Geschäftszimmer der Gesellschaft zu einer dazu bestimmten Zeit an einem Tage der Woche Einsicht zu nehmen; weitere Benachrichtigungen können dieselben vom Vorstande nicht verlangen. Das Organ der Gesellschaft für die erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen ist die dazu vom Vorstande zu bestimmende Zeitung. Artikel
  91. — Das Geschäftsjahr der Gesellschaft läuft vom
  92. Juli eines bis zum ersten Juli des folgenden Jahres. Vor Ablauf desselben innerhalb acht Tagen nach dem
  93. Juni jeden Jahres ist der Vorstand verpflichtet die jährliche regelmäßige General-Versammlung sämmtlicher Actionnäre zu berufen. In dieser Versammlung hat der Vorstand:
  94. Bericht über den Betrieb des Unternehmens und über den Vermögensstand der Gesellschaft zu erstatten;
  95. Die Jahresrechnung abzulegen;
  96. Die Inventur nebst Bilanz des Gesellschaftsvermögens vorzulegen. Die Gesellschaft hat sodann eine Deputation von drei Actionnären zu ernennen, welche die Rechnung, Bilanz und Inventur prüfen, die dagegen zu erhebenden Erinnerungen durch Verhandlung mit dem Vorstande erledigen, und der Gesellschaft in der nächsten Generalversammlung Bericht erstatten, auf dessen Grund die Gesellschaft dem Vorstande nach Befinden Decharge ertheilt. Artikel
  97. — Die Aufnahme der Inventur erfolgt wie dies kaufmännisch üblich ist und dabei wird noch festgestellt:
  98. Daß die Materialbestände nach dem zur Zeit der Inventur bestehenden Kostenpreise, die Zucker nach dem Tagespreise, oder im Verhältniß zu demselben mit Rücksicht auf die Verwerthung abgeschätzt werden;
  99. Daß der Betrag der Reparaturbauten, Aenderungen und Neugestaltungen der Anlagen, welche keine Erhöhung des Werthes geben und die Kosten der Anschaffung der Utensilien, welche für die Dauer keinen Werth haben, abzusetzen ist;
  100. Daß von dem Ankaufs respectiv Inventurwerthe der übrigen Utensilien, sowie von dem Inventur-Vermögen für Werthverminderung nach Maßgabe der Nutzung und der bestehendenVerhältnisse so viel abzuschreiben, als der Vorstand nach pflichtmäßigem Ermessen für nöthig hält, um den ganzen Vermögensbestand auf eins so gesicherte Taxe zu halten oder zu bringen, daß bei einem etwa nöthig werdenden Verkaufe desselben, ein Verlust mit Wahrscheinlichkeit nicht eintreten kann. Artikel
  101. — Die Zahlung der Kaufgelder für die in den Campagnen von den Actionnären gelieferten Rüben geschieht halb zum ersten Januar, balb zum ersten April des betreffenden Campagnejahres, während die Kaufrüben sofort nach vollendeter Lieferung bezahlt werden 179 und die Zinsen der Einlagen zum ersten April und die Dividenden am Schlusse des Geschäftsjahres,
  102. Juli jeden Jahres, gezahlt werden. Artikel
  103. — Die nach erfolgter Decharge geprüfte und für richtig befundene Bilanz ist in ein besonderes Buch jährlich einzutragen und bildet die gültige Grundlage für alle auf M u n d einer Feststellung des Gesellschaftsvermögens zu treffenden Maßregeln. Artikel
  104. — Sollte eine Vermehrung des Aktienkapitals sich als nöthig oder wünschenswerth herausstellen, so kann sie auf Beschluß der Gesellschaft erfolgen. In welchem Umfange dies geschehen und zu welchem Werthe, so wie an welche Personen die Ausgabe der Actien erfolgen soll, wird durch Beschluß der Gesellschaft in einer hierzu anzuberaumenden General-Versammlung bestimmt und kommen hierbei in letzter Beziehung dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche in Betreff der Veräußerung der Actien festgestellt sind. Artikel
  105. — Durch Annahme der Actie ist jeder erste und fünftige Eigenthümer derselben sowohl an diese und die durch künftige Beschließung der Gesellschaft darin eintretenden Aenderungen, als an alle übrigen Beschlüsse der Gesellschaft gebunden. Artikel
  106. — Diejenigen Actionnäre welche weiter wie vier Kilometer von der Fabrik wohnen, sind befugt die Rüben an eine näher liegende Eisenbahnstation zu liefern, ebenso die Preßrückstände da wieder abzunehmen, jedoch behält sich die Fabrik - Direction die Bestimmung der betreffenden Station vor; die Bahnfracht trägt die Fabrik. T r a n s i t o r i s c h e r Artikel. — Der Vorstand der Gesellschaft ist beauftragt bei der Königl.Großherzogl. Regierung die Genehmigung der Statuten zu erwirken. Auch ist derselbe befugt nöthigenfalls Abänderungen einzuwilligen, insofern dieselben die wesentliche Grundlage der Constituirung der Gesellschaft nicht beeinträchtigen. Worüber gegenwärtige Urkunde errichtet ist worden zu Luxemburg, in der Restauration Faber, am
  107. März 1869, in Gegenwart der hierzu berufenen Zeugen Herren Georg Heinrich Constantin Dumont, Cassirer, wohnhaft zu Luxemburg, und Ludwig Willibrord Macher, Notariats Candidat, wohnhaft zu Wormeldingen. Nach Vorlesung an die Comparenten und in ihrer Gegenwart an die Zeugen, alle uns Notar nach Namen, Stand und Wohnort bekannt, haben Comparenten mit den Zeugen und uns Notar unterschrieben. (Folgen die Unterschriften). Enregistré, dix rôles avec un renvoi, à Luxembourg le 18 mars 1869, volume 226, folio 8, case huit. Reçu pour droit 5 francs 10 centimes, pour majoration 1 franc 33 centimes. Ensemble 6 francs 43 centimes. Le receveur (signé) ; WELL. Suit copie des procurations annexées. Je soussigné Paul de Scherff, député, propriétaire rentier, demeurant à Luxembourg, donne par les pré- 180 sentes pouvoir à Monsieur Felix baron de Blochausen, propriétaire, député, demeurant à Luxembourg, de pour moi et en mon nom, intervenir dans un contrat ayant pour but la création d'une société anonyme pour la fabrication de sucre à Diekirch; y stipuler en mon nom pour trois actions de deux mille francs chacune, m'obliger et signer l'acte social, voulant que le tout soit bien et valablement exécuté. Fait à Luxembourg, le 13 mars
  108. Bon pour pouvoir (signé) : DE SCHERFF. Enregistré à Luxembourg, le 18 mars 1869, volume 65, folio 46, case 1re. Reçu 2 francs 15 centimes additionnels compris. Le receveur (signé) WELL. Je soussignée Marie-Cécile Van der Noot, veuve du sieur Joseph-Antoine-Conrad Settegast, négociante, demeurant à Luxembourg, donne par les présentes pouvoir à Monsieur Henri-Joseph Schmitz, de Berlin , de pour moi et en mon nom , intervenir dans un contrat ayant pour but la création d'une société anonyme pour la fabrication de sucre à Diekirch ; y stipuler en mon nom pour dix actions de deux mille francs chacune, m'obliger et signer l'acte social, voulant que le tout soit bien et valablement exécuté. Fait à Luxembourg, le 13 mars
  109. Bon pour procuration (signé) : V e J.-C. SETTEGAST. Enregistré à Luxembourg, le 18 mars 1869, volume 65, folio 46, case
  110. Reçu 2 francs 15 centimes majoration comprise. Le receveur (signé) : WELL. Appartient à l'arrêté royal grand-ducal du 30 mars 1869, Le Secrétaire pour les affaires du Grand-Duché, G. D'OLIMART. Luxemburg. — Druck von V. Bück.

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