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Arrêté royal grand-ducal du 13 mai 1870, concernant l'impôt sur le tabac dans l'Union douanière. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederla

97 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Erster Theil. PREMIÈRE PARTIE. N°. 19. Acte der Gesetzgebung ACTES L É G I S L A T I F S und der allgemeinen Verwaltung. ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. Donnerstag, 30. Juni 1870. J E U D I , 30 juin 1870. Königl.-Großh. Beschluß vom 13. M a i 1870, betreffend die Besteuerung des Tabaks im Zollverein. Arrêté royal grand-ducal du 13 mai 1870, concernant l'impôt sur le tabac dans l'Union douanière. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg;, etc., etc., etc.; Nach Einsicht der Art. 3 und 4, E, des VerVu l'art. 2 et l'art. 4, E, du traité du 8 février trags vom 8. Februar 1842, des § 8 des Schluß- 1842, le § 8 du protocole final du traité du 26 — protokolls zum Vertrag vom 26. — 3 1 . Decem- 31 décembre 1853, et l'art. 2 de la loi du 23 janber 1853, und des Art. 2 des Gesetzes vom 23. vier 1854; Januar 1854; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen und nach Einsicht der Conseilsberathung der Regierung; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1. Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur-général des finances et vu la délibération du Conseil de Gouvernement; Avons arrêté et arrêtons: Art. 1 e r . Die zwischen den Staaten des Zollvereins i n Seront publiées, pour avoir force de loi dans le Betreff der Besteuerung des Tabaks vereinbarten Grand-Duché, les dispositions concertées entre Bestimmungen sollen, behufs Erlangung gesetz- les États du Zollverein au sujet de l'impôt sur le licher Kraft im Großherzogthum, veröffentlicht tabac, à savoir : werden, und zwar. 1° das Zollvereinsgesetz vom 26. M a i 1868, 1° la loi douanière du 26 mai 1868, concernant betreffend die Besteuerung des Tabaks; l'impôt sur le tabac ; 2° l'instruction pour l'exécution de cette l o i ; 2° die Anweisung zur Ausführung besagten Gesetzes; I. 19. 98 3° die Bestimmungen über den Erlaß der Tabakssteuer wegen Miswachses oder anderer Unglücksfälle ; 4° das Regulativ, betreffend die Gewährung der Zoll- und Steuer-Vergütung für aus dem Zollverein exportierten Tabak. Art. 2. Unser General-Director der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Luxemburg den 13. Mai 1870. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Der General-Director der Finanzen, G. U l v e l i n g . 3° les dispositions sur la remise de l'impôt en cas de mauvaise récolte ou d'autres accidents ; 4° le règlement concernant la bonification de l'impôt, et du droit d'entrée pour le tabac exporté hors de l'Union douanière. Art. 2. Notre Directeur-général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. Luxembourg, le 13 mai 1870. Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, Prince des Pays-Bas. Le Directeur-général des finances, G. ULVELING. Gesetz, die Besteuerung des Tabaks betreffend. § 1. — Der im Zollvereinsgebiet erzeugte Tabak unterliegt einer Steuer nach Maßgabe der Größe der jährlich mit Tabak bepflanzten Grundstücke. Die Steuer beträgt von je sechs Quadratruthen (Preußisch) [die preußische (...) Ruthe = 14,185 Centiares oder (...) Meter] mit Tabak bepflanzten Bodens 6 Sgr. (21 Kr.) jährlich. Wo die Quadratruthenzahl der von einem und demselben Pflanzer mit Tabak bepflanzten Gesammtfläche durch sechs nicht theilbar ist, bleibt das unter sechs Ruthen betragende Maaß bei der Steuer unberücksichtigt. § 2. — Befreiung von der Steuer (§ 1) tritt ein, wenn die von einem Pflanzer, oder von mehreren zu einem Hansstande gehörigen Pflanzern, mit Tabak bebaute Gesammtfläche weniger als sechs Quadratruthen beträgt. § 3. — Jeder Inhaber einer mit Tabak bepflanzten nach § 1 steuerpflichtigen Grundstäche ist verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks vor Ablauf des Monats Juli die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe im Landesmaaße genau und wahrhaft schriftlich anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Bescheinigung. 99 § 4. — Die Angaben (§ 3) werden Seitens der Steuerbehörde geprüft, welche dabei von den Gemeindebeamten zu unterstützen ist. Vermessungskosten dürfen hierdurch dem Tabakspflanzer nicht erwachsen. § 5. — Nach geschehener Prüfung (§ 4) wird die von dem Tabakspflanzer zu entrichtende Steuer berechnet und demselben von der Steuerbehörde bekannt gemacht. Die festgestellten Steuerbeträge sind nach der Ernte zu einer Hälfte im Monat Dezember, zur andern Hälfte im Monat April fällig. § 6. — Der Inhaber (§ 3) eines mit Tabak bepflanzten Grundstücks ist zu der im § 3 vorgeschriebenen Angabe verpflichtet und haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Tabak gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen Andern anpflanzen oder behandeln läßt. § 7. — Ein Erlaß an der Steuer soll eintreten, wenn durch Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem größern Theile verdorben ist. Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß werden vom Bundesrathe des Zollvereins festgestellt. § 8 . - - Die Steuer für den in das Ausland in Mengen von mindestens 59 Pfund (2 Pfd. =1 Kilog.) versendeten Tabak wird vergütet werden, wenn die von der Zollbehörde vorgeschriebenen Kontrole-Bedingungen erfüllt worden sind. Der geringste Vergütungssatz beträgt für den Zentner (1 Zutr.= 50 Kilogr.) Rohtabak und Schnupftabak 15 Sgr., für den Zentner entrippte Blätter und Tabaksfabrikate (mit Ausnahme des Schnupftabaks) 20 Sgr. Der Bundesrath des Zollvereins ist jedoch ermächtigt, die Ausfuhrvergütung zeitweise oder dauernd bis zum Betrage von beziehungsweise 20 Sgr. und 25 Sgr. für den Zentner zu erhöhen. Für sogenannten Geiz, grüne Tabaksblätter, Tabaksstengel und Abfälle wird keine Vergütung gewährt. § 9. — Die Steuer wird zum ersten Male für die im Jahre 1870 mit Tabak bebauten Grundstücke erhoben. § 10. — 1) Wer es unterläßt, die im § 3 vorgeschriebene Angabe hinsichtlich aller oder einzelner mit Tabak bepflanzten Grundstücke rechtzeitig zu machen, hat das Vierfache desjenigen Steuerbetrages, um welchen dadurch die Staatskasse hätte verkürzt werden können, als Strafe verwirkt. Die Steuer selbst ist unabhängig von der Strafe zu entrichten. 2) Wer zwar alle mit Tabak bepflanzten Grundstücke rechtzeitig angibt, dabei jedoch die Fläche eines Grundstücks dergestalt unrichtig bezeichnet, daß das verschwiegene Flächenmaß mehr als den zwanzigsten Theil der Fläche des mit Tabak bepflanzten Grundstücks beträgt, verfällt in eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe der doppelten Steuer von dem verschwiegenen Flächenmaße. Daneben ist die einfache Steuer zu erlegen. 3) Nur diese wird erhoben, wenn der Unterschied zwischen der Angabe und dem Befunde nur den vorbezeichneten zwanzigsten Theil oder weniger beträgt. 100 § 11. — Wenn eine Geldbuße von dem Verurteilten wegen seines Unvermögens nicht beizutreiben ist, erfolgt ihre Verwandlung i n Freiheitsstrafe nach den Bestimmungen des Vereinszollgesetzes. § 12. — Die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen das gegenwärtige Gesetz erfolgt nach den Bestimmungen über Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetzt. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verjähren in fünf Jahren. § 13. — Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden vom Bundesrathe des Zollvereins festgestellt. Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, die Besteuerung des Tabaks betreffend.*) Zur Ausführung des Gesetzes, die Besteuerung des Tabaks betreffend, werden nachstehende Vorschriften ertheilt: § 1. — Wer eine Grundfläche von 6 oder mehr (...) Ruthen (Preuß.) [die preuß. (...) Ruthe = 14,185 Centiares oder (...) Meters mit Tabak bepflanzt, ist verpflichtet, vor Ablauf des Monats J u l i der Steuerhebestelle die von ihm bepflanzten Grundstücke nach ihrer Lage und Größe in Landesmaaß (Hectares, Ares), nach Anleitung des Musters a, genau und wahrhaft schriftlich anzugeben. Das Muster, mit welchem die Gemeindebehörden der tabakbauenden Orte i n hinlänglicher Anzahl zeitig vorher zu versehen sind, und welches unentgeltlich verabfolgt wird, muß von dem Steuerpflichtigen, oder in seinem Auftrage von einem Anderen, jedoch in diesem Falle unter Beglaubigung des Gemeindevorstehers oder dessen Stellvertreters ausgefüllt werden. Jeder Anmeldende erhält darüber eine Bescheinigung nach dem Muster b. § 2. — Die Eintragung der bei der Steuerstelle eingereichten Anmeldungen geschieht in die drei ersten Spalten des Anmelde-Registers, welches nach dem Muster unter c geführt wird, in einer für jeden O r t fortlaufenden Nummer. Für jeden tabakbauenden O r t wird ein besonderes Heft dieses Registers angelegt. Ende Juli werden diese Hefte geordnet und es wird daraus das vollständige Anmelde-Register für jede Hebestelle gebildet, in einen Band zusammengebunden und mit einer General-Rekapitulation versehen, welche ergibt, wieviel Tabaksland in jedem einzelnen Orte und in dem ganzen Bezirke der Hebestelle zur Steuer gezogen worden ist. Der Oberkontroleur prüft und vistrt diese Zusammenstellungen vor der Einreichung zur Register-Revision. § 3. — Nach der Eintragung in die drei ersten Spalten des Anmelde-Registers sind die Anmeldungen dem Oberkontroleur gegen Bescheinigung zu übergeben. Derselbe hat sich durch Bereisung seines Bezirkes um die Zeit der Tabakspflanzung zu versichern, ob und wo Tabak *) Von den bezeichneten Mustern kann bei den Zollstellen Einsicht genommen werden. 101 gepflanzt worden ist, oder den Bezirkssteueraufseher für einzelne Theile seines Bezirkes mit dieser Bereisung zu beauftragen. Die darüber eingesammelten Notizen hat der Oberkontroleur zur Prüfung zu benutzen, ob die Tabakspflanzungen vollständig angemeldet und zu Buche gebracht worden, und demnächst dem Hauptamte vorzulegen, damit von dem Ober-Inspector bei seinen Vereisungen oder sonst zu demselben Zwecke gleichfalls davon Gebrauch gemacht werde. Für die Revision der Anmeldungen selbst, welche in der Regel vom Oberkontroleur, und wenn thunlich, unter Zuziehung eines zweiten Steuerbeamten vorzunehmen ist, wird von dem ersteren für jeden einzelnen Ort der Zeitpunkt bestimmt, wann solche geschehen soll. Derselbe veranlaßt die Steuerstelle, in deren Bezirk die Tabakpflanzungen sich befinden, daß dieselbe den Gemeindevorsteher des Ortes und durch diesen die Inhaber des Tabakslandes von dem angesetzten Termine zeitig vorher benachrichtigt, mit der Aufforderung, der Untersuchung beizuwohnen. Leisten letztere dieser Aufforderung kein Genüge, so braucht deshalb die Revision nicht aufgeschoben zu werden. Wird dabei in Ansehung der Fehlenden etwas Anderes, als sie angegeben haben, ermittelt, so ist solches einstweilen, mit Zuziehung des Gemeindevorstehers oder dessen Stellvertreters festzustellen, und der Fehlende nöthigenfalls vorzuladen, um sich über seine Einwendungen dagegen vernehmen zu lassen. § 4. — Durch die Revision ist die. richtige Angabe der Größe der Tabakpflanzungen festzustellen. I n den meisten Fällen, zumal bei vierseitigen, rechtwinklichen Bodenflächen, wird es genügen, die Länge und Breite durch Abschreitung zu messen, nachdem ermittelt worden, wie sich die Schrittlänge des Abschreitenden zum Landesmaaße verhält, und daraus nach den Regeln für die Berechnung des Inhaltes einer Fläche denselben zu ermitteln. Unregelmäßige Flächen sind in der, dem rechtwinklichen Viereck am nächsten kommenden Figur auf dieselbe einfache Weise zu ermitteln und die Ein- und Ausspringe besonders ab- oder zuzurechnen. I n Streitfällen ist die Meßkette anzuwenden, oder auf Antrag des Bodeninhabers auf seine Kosten ein sachverständiger Feldmesser zuzuziehen. Hat schon früher eine amtliche Vermessung des betreffenden Grundstückes stattgefunden oder wird die schriftliche Angabe eines vereideten Feldmessers über die von ihm vorgenommene Vermessung vorgelegt, so kann darauf, wenn der Augenschein nicht erhebliche Zweifel übrig läßt, ohne Weiteres gefußt werden. Liegen mehrere Pflanzungen im Zusammenhange, so genügt die Ausmittelung der Gesammtfläche, wenn sie mit der Summe der einzelnen Angaben genau genug übereinstimmt. § 5. — Sowohl über die Fälle, in denen die Anmeldung eines Grundstückes ganz unterlassen worden ist (§ 10 Ziff. 1 des Gesetzes), als über solche entdeckte Unrichtigkeiten der Anmeldung, welche nach dem Gesetze (§ 10 Ziff. 2) Bestrafung nach sich ziehen, ist ein fortlaufendes Protokoll aufzunehmen und von dem Gemeindevorsteher und dem Anmeldenden, wenn er gegenwärtig ist, mit zu unterschreiben, welches demnächst an das Hauptamt zur Einleitung des nöthigen Verfahrens gegen die Straffälligen eingesandt wird. Der behufs Einleitung des Prozesses einzureichenden Denunziation ist ein beglaubigter Auszug aus diesem Protokolle beizufügen. 102 § 6. — Die Revision liegt dem Oberkontroleur und dem von ihm zugezogenen Steuerbeamten (§ 3) zunächst ob, doch ist diesem dabei, soweit es erforderlich, die nöthige sachverständige Hülse zu geben. Die Steuerbeamten werden sich indeß besonders angelegen sein lassen, mit den Regeln für die Ausmessung ebener geradliniger Figuren und dem Gebrauche der Meßkette hinlänglich bekannt zu werden. Tag und Ergebniß der Revision werden in die dazu bestimmten Spalten 5 und 6 der Anmeldungen eingetragen und in Spalte 7 und 8 mit kurzer Bemerkung, durch welches Verfahren ein etwa abweichendes Resultat gefunden worden, bescheinigt. Die Oberinspectoren haben probeweise Nachrevisionen vorzunehmen, um sich zu überzeugen, daß die Angabe auf Grund vorschriftsmäßiger Revision (§§ 3, 4) bestätigt ist und die gefundenen Abweichungen gehörig begründet sind. § 7. — Nach der Revision kommen die so vervollständigten Anmeldungen zur Hebestelle zurück, welche demnach die Spalten 4 und 5 des Anmelderegisters ausfüllt, die Steuerschuld jedes Einzelnen festsetzt und ihn hiervon nach Muster d in Kenntniß setzt. Die Steuerzahlungen sind demnächst in dem Heberegister (Muster

  1. e)einzutragen und auf dem Steuerzettel (Muster
  2. d)zu quittiren. Bestimmungen über Erlaß der Tabakssteuer wegen Mißwachses oder anderer Unglücksfälle.*) I n dem Gesetze, die Steuer vom inländischen Tabak betreffend, ist im § 7 vorgeschrieben, daß ein Erlaß an der Steuer eintreten soll, wenn durch Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem größeren Theile verdorben wird. Zur Ausführung dieser Vorschrift werden nachstehende Bestimmungen erlassen: § 1. — W i r d mit Tabak bepflanztes Land, bevor ein Einsammeln der Tabaksblätter stattgefunden hat, wegen Mißwachses oder Beschädigung des Tabaks, nach vorgängiger Anzeige bei der Steuerhebestelle unter Aufsicht eines Steuerbeamten umgepflügt, so wird dem Tabakspflanzer die Steuer für die umgepflügte Fläche erlassen. Von der erfolgten Umpflügung hat der OberKontroleur Ueberzeugung zu nehmen und solche zu bescheinigen. § 2 . - - W i r d durch Hagelschlag, Sturm oder Ueberschwemmung vor oder während der eigentlichen Tabaksernte der sechste Theil oder darüber der gesammten von einem Tabakspflanzer in einer Feldstur mit Tabak bestellten Grundfläche so stark beschädigt, daß nach der Abschätzung von dem beschädigten Theile der Grundfläche entweder nicht ein Viertel oder nicht die Hälfte des Ertrages zu gewinnen ist, welcher gewonnen sein würde, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte, dann wird von diesem Theile die Steuer im ersten Falle ganz, in dem anderen zu zwei Dritteln erlassen. Dieser Erlaß wird unter denselben Bedingungen auch für die Beschädigungen durch Frost gewährt, insofern solche in den Monaten Juli, August und September, jedenfalls aber später als die erfolgte Anmeldung der Tabakspflanzung eingetreten sind. *) Von den bezeichneten Mustern kann bei den Zollstellen Einsicht genommen werden. 105 Beschädigungen, welche sich nach der Haupternte an dem Nachwüchse oder sog. Geiz (den neuen Trieben nach abgeschnittener Tabaksstande) ergeben, begründen keinen Anspruch auf Steuererlaß. § 3. — Werden durch Feuerschaden von dem noch im Ganzen und ohne daß davon etwas verkauft worden ist, vorhandenen Tabaksgewinne bei dem Tabakspflanzer Vor dem 1. Februar des dem Erntejahre folgenden Jahres erweislich die Hälfte oder drei Viertheile zerstört, so wird die Steuer ebenfalls, im ersten Falle zu zwei Drittheilen, im letzteren Falle ganz erlassen. § 4. — Dürre und Nässe begründen, abgesehen von dem § 1 gedachten Falle, keinen Anspruch auf Steuererlaß. § 5. — Beschädigungen, auf deren Grund ein Steuererlaß nachgesucht wird, müssen:
  3. a)Wenn sie sich während der Ernte, d. h. während des eigentlichen Abblattens der Tabaksstauden oder der Gewinnung des sogen. Obergutes ereignen, von dem Beschädigten spätestens am folgenden Tage der Gemeindebehörde, so wie der Steuerhebestelle, wohin die Gemeinde gebort, angezeigt werden, welche, wenn die weitere Fortsetzung der Ernte nicht bis zur Besichtigung sistirt werden kann, vorläufig den Schaden möglichst zu konstatiren und dafür zu sorgen haben, daß von dem eingesammelten Tabak, wohin auch die vor der Ernte etwa abgenommenen Sand- oder andere brauchbare Tabaksblätter gehören, nichts abhanden gebracht werde. Ist die Beschädigung während der Ernte durch Frost geschehen, so kann die Einsammlung der noch brauchbaren Blätter auch vor der Besichtigung nachgelassen werden, da der Schaden aus den erfrorenen, an den Stielen gebliebenen Blättern mit hinlänglicher Sicherheit zu erkennen und zu schätzen ist.
  4. b)Wenn die Ernte noch nicht begonnen hat, oder doch jedwedes Abblatten bis zur Besichtigung ausgesetzt werden kann, so muß die Anzeige der Beschädigung längstens in drei Tagen nach ihrer Entstehung bei der vorgenannten Behörde und der Steuerhebestelle erfolgen, damit die erforderliche Ermittelung angestellt werde.
  5. c)Wenn nach der Ernte Tabak durch Feuer vernichtet ist, so muß die Anzeigein eben der Art und in derselben Frist wie unter
  6. b)geschehen. I n allen vorbemerkten Fällen muß die Anzeige sowohl an die Gemeinde- als an die Steuerbehörde und zwar an beide gleichlautend, nach dem unter
  7. a)anliegenden Muster, wenn die Beschädigung durch Naturereignisse, und nach dem unter I)) anliegenden Muster, wenn solche durch Feuersbrunst entstanden, geschehen. Geschieht die Anmeldung mündlich, so wird sie von dem Beamten, vor welchem sie gemacht wird, nach demselben Muster aufgenommen, und bei dessen Unterschrift bemerkt: «nach mündlicher Angabe des N.» Ist sie länger als drei Tage nach entstandener Beschädigung unterlassen worden, so findet ein Anspruch auf Erlaß nicht mehr statt. § 6. — Die Hebestelle muß sofort dem Oberkontroleur des Bezirks von der angemeldeten Beschädigung Kenntniß geben und dieser mit Zuziehung eines zweiten Steuerbeamten den 104 Schaden, in Gemeinschaft mit dem Gemeindevorsteher oder dem Vertreter desselben und in Gegenwart des Beschädigten besichtigen und feststellen. Die örtliche Untersuchung des Schadens muß in dem § 5
  8. a)gedachten Falle so schleunig wie möglich, in andern Fällen aber innerhalb zehn Tagen, nachdem die Anzeige gemacht worden, erfolgen. Die Festsetzung des Schadens geschieht, wenn der durch denselben veranlaßte Steuererlaß nicht über 20 Thlr. anzuschlagen ist, sogleich bei der Besichtigung durch die obengenannten Beamten nach ihrer eigenen Kenntniß und Ueberzeugung, und sind andere Sachverständige nur insofern darüber abzuhören und zuzuziehen, als der Beschädigte es auf seine Kosten, wenn dergleichen dadurch verursacht werden, verlangt. Ist der Schaden von größerer Bedeutung, oder hat er das Tabaksland in einer ganzen Feldmark, oder einem großen Theile derselben betrossen, so wählt der Oberinspektor, oder wenn dessen Bestimmung nicht abgewartet werden kann, der Oberkontroleur und die Gemeindebehörde zwei verpflichtete Taxatoren, oder sonstige vereidete oder zu dem Ende zu vereinende Sachverständige und zwar jeder Theil einen, welche unter Aufsicht des nötigenfalls zur Wahl eines Obmanns befugten Oberkontroleurs an O r t und Stelle, unter Zuziehung des oder der Beschädigten und auf deren Kosten, ermitteln, ob der Schaden von der im § 2 oder § 3 angegebenen Art und Größe ist, und dem Oberkontroleur ihr Gutachten darüber zu Protokoll geben. Sollte der Schaden von der Art sein, daß sich die Tabakspflanzung in der Folge wieder ganz, oder zum Theile von demselben erholen kann, und ließe sich mithin vor der Ernrezeit nicht bestimmen, ob der Ausfall an dem Gewinne von der bedingungsmäßigen Größe sein werde, so muß die Ernte abgewartet und durch eine hinlängliche Kontrole dafür gesorgt werden, daß von dem ganzen Gewinne der Steuerbehörde nichts verschwiegen werde. § 7. — Der Oberkontroleur hat darauf zu sehen, daß das über die örtliche Untersuchung aufgenommene Protokoll vollständig abgefaßt und alle diejenigen Umstände, welche zur Bestimmung über die Zuläffigkeit und Höhe des Steuererlasses erforderlich sind, nach faktischer Ausmittelung, Schätzung der Sachverständigen oder aus anderen zuverlässigen Quellen darin aufgenommen werden. Stimmen die Sachverständigen in den Schätzungsergebnissen nicht überein, so ist das Gutachten sowohl jedes einzelnen Sachverständigen, als das der Gemeindebehörde zu Protokoll zu nehmen und diesem das Gutachten des Oberkontroleurs anzuschließen. I n diesem Falle bleiben die Spalten 4 , d , c, und 5 bis 8 der Nachweisung c (§ 8) unausgefüllt, während in der Spalte 9 auf das Protokoll verwiesen wird. Beträgt die Differenz zwischen den Schätzungsergebnissen unter 10 Prozent, so genügt die protokollarische Einigung des Oberkontroleurs mit der Gemeindebehörde zur Feststellung des Steuererlasses. § 3. — Auf den Grund der Abschätzungs-Protokolle und übrigen Ausmittelungs-Verhandlungen wird von dem Oberkontroleur über die in, einer Gemeinde gleichzeitig vorgekommenen Beschädigungen an Tabaksfeldern eine Nachweisung nach Muster C. und bei Brandschären nach Muster D. zusammengestellt und mit sammtlichen Belegstücken an das Hauptamt eingesandt. Dieses prüft die Sache und derichtet, wenn sich nicht noch zu nachträglichen Erörterungen (oder in wichtigen Fällen der Oberinspektor selbst noch zu einer eigenen örtlichen Kenntnißnahme) Veranlassung, findet, unter Beifügung der Verhandlungen an die vorgesetzte Direktivbehörde, welche, wenn sie gegen die Fortsetzung des Erlasses nichts zu erinnern hat, 105 solche genehmigt, und das Hauptamt anweist, die nachgelassenen Steuerbetrage in dem Tabakssteuer-Register sowohl, als von der auf dem Steuerzettel jedes einzelnen Beschädigten bemerkten Steuerschuld desselben absetzen zu lassen. Regulativ, betreffend die Gewährung der Zoll- und Steuer-Vergütung f ü r i n das Ausland versandten Tabak.*) I n Betreff der Gewährung der Zollvergütung beim Wiederausgange fremden Tabaks, sowie der Steuervergätung für ausgeführten inländischen Tabak (§ 8 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabaks), wird Nachstehendes angeordnet: § 1.—Für Tabaksfabrikate, die im Inlande aus ausländischem (außervereinsländischem) oder theilweise aus ausländischem, theilweise aus vereinsländischem Tabak, Blattern, Stengeln, Karotten oder Rollentabak bereitet, nach dem Auslande (d. i. nach anderen, nicht zum Zollvereinsgebiete gehörigen Ländern) ausgeführt werden, soll in den nach den folgenden Vorschriften hierzu geeigneten Fällen bezüglich des außervereinsländischen Tabaks eine Zollrückvergütung geleistet werden. Dieselbe betragt zur Zeit vom Zollzeutner Nettogewicht: für Schnupftabak und Kautabak 3 Rth. (5 F l . 15 Kr.) für Rauchtabak (dem Vereinsländische Blatter zugemischt sind) 3 Rth 18 Sgr (6 F l . 18 Kr.) für Rauchtabak nur aus ausländischen Blättern. . 3 Rth 24 Sgr (6 F l . 39 Kr.) für Cigarren 3 Rth. 24 Sgr (6 F l . 39 Kr.) § 2 . — Diese Zollrückvergütung wird nur solchen Fabrikanten bewilligt, welche in Beziehung auf die Beobachtung der Zullgesetze unbescholten sind, deren Lager an Roh- und fabrizirtem Tabak fortwährend wenigstens 1500 Zentner beträgt, und deren Fabrik- und Waarenlager sich an einem Orte befinden, in welchem ein Hauptzoll- oder Hauptsteuer-Amt oder doch ein zu den nöthigen Abfertigungen ermächtigtes, mit wenigstens zwei Beamten besetztes Neben-Zoll-Amt vorhanden ist. Darüber, ob ein Lagerbestand von dem bezeichneten Umfange fortdauernd unterhalten werde, hat sich die Zoll- oder Abfertigungsstelle am Fubrikorte von Zeit zu Zeit Ueberzeugung zu verschaffen. Neu entstehende Fabriken, wenn sie im ersten Jahre, und eingehende Fabriken, wenn sie bis zur Abwickelung ihrer Geschäfte den Lagerbestand von 1500 Zentnern nicht nachzuweisen vermögen, sind deshalb vom Genüsse der Vergütung nicht auszuschließen. Auch ist die letztere nach Befinden nicht zu entziehen, wenn wegen bestandener Konjunkturen der Lagerbestand eines Fabrikanten auf kürzere Zeit unter jenen Betrag herabsinken sollte. §. 3. — Die Begünstigung wird ertheilt: 1) sowohl denjenigen Fabrikanten, welche lediglich ausländischen Tabak verarbeiten, als *) Von den bezeichneten Mustern kann bei den Zollstellen Einsicht genommen werden. I. 19a 106 2) denjenigen welche
  9. a)neben Tabaksfabrikaten aus blos ausländischem zugleich solche von inländischem Tabak;
  10. b)oder auch Fabrikaten, gemischt aus in- und ausländischem Tabak bereiten. Bei der Ausfuhr von Fabrikaten aus blos inländischem Tabak findet nur die im § 20 vorgesehene Steuerrückvergütung statt. Bei Ausfuhr der unter Nr. 2 b. bezeichneten gemischten Fabrikate wird die § 1 gedachte Rückvergütung nur bezüglich des Gewichts des in den gemischten Tabaken befindlichen ausländischen Materials gewährt und für das Gewicht des in denselben befindlichen inländischen Materials die inländische Tabakssteuer gemäß § 20 vergütet. Jeder Tabaksfabrikant, welcher die Zollvergütung in Anspruch nehmen will, muß an die Zollober Abfertigungsstelle des Fabriksitzes schriftlich oder zu Protokoll eine Erklärung darüber abgeben, ob in seiner Fabrik allein ausländischer (außervereinsländischer) oder auch inländischer (vereinsländischer) Tabak verarbeitet werden soll, und letzteren Falles, ob nur ungemischte Fabrikate (Nr. 2, a.) oder ob auch gemischte Fabrikate (Nr. 2, b.) sollen hergestellt werden. Diese Erklärung kann der Fabrikant ändern, wenn er in der Folge von der einen Art des Betriebes auf eine andere überzugehen wünscht. § 4. — Ausländischer Tabak darf der Fabrikant nur unmittelbar aus dem Auslande oder aus öffentlichen Niederlagen und nur in Mengen von wenigstens 10 Zentnern beziehen. Eine Ausnahme ist zulässig zum Zweck der Beziehung von Proben, wenn sie nicht in größeren Posten als 1 Zentner geschieht, und der Nachweis geführt wird, daß die Sendungen wirklich nur aus Proben bestehen. § 5. — Befindet sich das Grenzzollamt oder das Niederlageamt, über welches der ausländische Tabak bezogen werden soll, nicht im Fabrikorte, so darf die Verzollung nicht bei jenem Amte, sondern nur bei der Zollstelle im Orte des Fabriksitzes erfolgen. Der Tabak ist daher in solchen Fällen unter Begleitscheinkontrole dorthin zur vorschriftsmäßigen Revision und Verzollung zu überweisen. Der Fabrikant ist verpflichtet, den bezogenen ausländischen Tabak in seine Fabrikräume zu bringen. Daß dies geschehen, wird auf den die erfolgte Verzollung nachweisenden Belägen amtlich bescheinigt. § 6. — Versendungen von Tabaksfabrikaten mit dem Ansprüche auf Zollrückvergütung sind nur in Mengen von mindestens einem halben Zentner zulässig. § 7. — Die in das Ausland bestimmten Tabaksfabrikate, für welche Zollrückvergütung in Anspruch genommen wird, müssen dem Amte des Versendungsortes angemeldet, zur Revision und Nettoverwiegung (bei welcher der Tabak ohne Papier, Bindfaden u. zu ermitteln ist) gestellt, in der Regel im Amtslokale verpackt und verbleiet und sodann auf Grund der im § 20 dieses Regulativs vorgeschriebenen Ausfuhranmeldung auf ein zur Ausfuhrbescheinigung berechtigtes Grenz-Zollamt abgefertigt werden. Bei diesem erfolgt nach Maßgabe der Umstände allgemeine oder spezielle Revision. Durch die zurückgekommene, mit der Bescheinigung des wirklich 107 erfolgten Ausgangs versehene Ausfuhranmeldung wird der Anspruch auf Rückvergütung begründet. § 8. — Der Fabrikant erhält die Zollrückvergütung für die ausgeführten Tabaksfabrikate in vierteljährlichen Zeitabschnitten. Die Zollftelle stellt die Berechnung über die hiernach zu gewährende Zollrückvergütung auf Grund des bezüglich der betreffenden Fabrik geführten Konto's über An- und Abschreibung (§ 15) und unter Beifügung der Ausfuhranmeldungen auf. Die Berechnung wird der Zolldirektivbehörde zur Prüfung und Anweisung vorgelegt. Hat der Fabrikant auf den zu entrichtenden Eingangszoll Kredit, so wird hierauf Abrechnung gepflogen. § 9. — Will der Fabrikant neben dem ausländischen auch inländischen Tabak verarbeiten (§ 3, Nr. 2), so darf er letzteren nur in Mengen von mindestens fünf Zentnern in einem Transporte beziehen und muß eine jede Einlagerung von solchem Tabak alsbald der Zollstelle anzeigen. Dasselbe gilt, wenn Surrogate zum Ankauf oder zur Verwendung kommen sollen. Solche Surrogate können im Allgemeinen als zur Verarbeitung in der Tabaksfabrik bestimmte Blätter oder in ähnlicher Weise deklarirt werden. § 10. — Werden bei der Bereitung beide Tabaksarten nicht vermischt, sondern blos Fabrikate lediglich aus ausländischem und Fabrikate lediglich aus inländischem Tabak dargestellt, so hat der Fabrikant bei der Ausfuhr der erstgenannten Fabrikate, unter der ausdrücklichen Versicherung, daß dieselben lediglich aus ausländischem, unter Beachtung der Bestimmung im § 5 bezogenem Tabak bestehen, solche anzumelden. Rücksichtlich der weiteren Behandlung solcher Versendungen kommen die Vorschriften des § 7, sowie hinsichtlich der Zollrückvergütung die Vorschriften des § 8 zur Anwendung. § 11. — Werden ausländische und inländische Tabake bei der Fabrikation vermischt, so sind alle Ausfuhren, welche bei der Zollrückvergütungs-Berechnung berücksichtigt werden sollen, der Zollstelle anzumelden, und es tritt je nach der Wahl des Fabrikanten, welche übrigens mit dem Beginn jedes Quartals geändert werden darf, die weitere Behandlung entweder nach den Bestimmungen des § 12 oder nach jenen des § 13 ein. § 12. — Der Fabrikant hat in jeder Anmeldung zur Ausfuhr das Brutto- und Nettogewicht eines jeden einzelnen Kollo (letzteres jedoch getrennt, wenn Rauch- und Schnupftabak zusammen verpackt sind) anzugeben, und dabei zu bemerken, ob das Fabrikat aus in- und ausländischem Tabak gemischt, oder lediglich aus einer dieser Tabaksarten gefertigt worden ist. Hiernächst tritt die weitere Behandlung nach § 7 ein. Zur Feststellung des in diesen Versendungen enthaltenen Nettogewichts sowohl an ausländischem als inländischem Tabak hat der Fabrikant ein Notizbuch (Muster I.) zu führen, welches amtlich zu foltiren und mit einer mittelst des Amtsstegels anzusiegelnden Schnur zu durchziehen ist. I n dasselbe werden sämmtliche nach dem Auslande unter Begleitschein-Kontrole versendete Tabaksfabrikate ohne Säumniß nach ihrer Benennung und Zusammensetzung eingetragen. 108 Am Schluß des Vierteljahrs werden die in diesem Buche befindlichen Eintragungen durch den mit der Kontrole der Fabrik besonders beauftragten Oberbeamten, unter Zuhülsenahme des Versendungsbuchs und der Fabrikationsbücher, welche letztere die Namen und Zusammensetzung der einzelnen Sorten mit den bezüglichen Gewichtsverhältnissen der Zuthaten und gewonnenen Mengen genan nachweisen müssen, geprüft und mit den betreffenden Begleitscheinen verglichen. Ist durch die Prüfung die Uebereinstimmung dieser Bücher und der genannten Beläge festgestellt, so erfolgt der Abschluß des Notizbuchs. Das daraus sich ergebende Gewicht des aus- und inländischen Tabaks bildet die Summe, welche in dem § 15 bezeichneten Konto in Abschreibung zu bringen ist. Auf den Antheil an ausländischem Tabak wird die nach den Bestimmungen im § 8 zu berechnende Zollvergütung, auf den Antheil an inländischem Tabak die Steuervergütung nach Maßgabe des § 20 gewährt. Die Richtigkeit des erfolgten Abschlusses ist durch den betreffenden Oberbeamten sowohl in dem Notizbuch, als auch in einem daraus zu fertigenden Auszuge zu bescheinigen. Letzterer hat die Menge des ausländischen Rohmaterials, welches in dem ausgeführten Tabak enthalten gewesen ist, in der Hauptsumme (nicht auch für die einzelnen Tabakssorten) ersichtlich zu machen, und ist dem Tabakskonto beizufügen. § 13. — Wünscht der Fabrikant die Angabe des Mischungsverhältnisses von ausländischem und inländischem Tabak für jede einzelne Sendung (§ 12) zu vermeiden, so wird auf seinen Antrag und auf die gutachtliche Aeußerung der Zolldirektivbehörde, nach vorgängiger mit Beachtung des bisherigen Absatzes nach dem Auslande gepflogener Erörterung, die oberste Finanzbehörde die. dem durchschnittlichen Mischungsverhältnisse angemessene Menge Fabrikate bestimmen, welche nur gegen Vergütung der Steuer (§ 20) auszuführen ist. Die Ausfuhren eines solchen Fabrikanten sind lediglich nach den Vorschriften des § 7 zu behandeln. Von dem Nettogewichte der hiernach im Laufe eines Vierteljahres angemeldeten und demnächst wirklich zur Ausfuhr gelangten Tabaksfabrikate wird die der eben erwähnten Bestimmung der obersten Finanzbehörde entsprechende, gegen Steuerrückvergütung (§ 20) auszuführende Menge,in Abzug gebracht, und nur von dem Reste die Zollrückvergütung nach den Bestimmungen des § 8 berechnet. Fabrikanten, welche diese Behandlung wünschen, haben fortlaufend einen tabellarischen Auszug aus ihrem Versendungsbuche zu dem Zweck zu führen, daß daraus jeder Zeit von jeder bereiteten Tabakssorte die Nettogewichtsmenge, welche unter Einhaltung der Vorschriften des § 7 ins Ausland gesendet worden ist, entnommen, und hiernächst mit Zuhülfenahme des Fabrikationsbuches berechnet werden kann, welcher Theil in inländischem Tabak besteht. Die Auszüge sind vierteljährlich abzuschließen. § 14. — Jeder Fabrikant, welcher für seinen Absatz ins Ausland Zollvergütung anspricht, ist verbunden, jährlich an einem bestimmten, im Voraus zu verabredenden Zeitpunkte eine Aufnahme seiner auf Lager und in der Fabrikation befindlichen Vorräthe an rohen Tabaksblättern und Stengeln, an Karotten- und Rollentabak, sowie seiner Vorräthe an Fabrikaten hieraus zu veranstalten. Er hat den Tag, an welchem damit begonnen wird, jedesmal zum Voraus der Zollstelle 109 anzuzeigen, welche einen Beamten zur Anwohnung während des ganzen Aktes oder während eines Theils desselben abzuordnen hat. Ueber das Ergebniß der Aufnahme hat der Fabrikant der Zollstelle einen Auszug mitzutheilen, welcher den vorgefundenen Vorrath an inländischen und an ausländischen rohen und an dergleichen in der Fabrikation begriffenen Tabaken, den Vorrath an Fabrikaten ans rein ausländischem und an solchen aus rein inländischem Tabak, endlich an gemischten Fabrikaten, bezüglich der letzteren zugleich die Angabe, welcher Theil derselben aus ausländischem, und welcher Theil aus inländischem Tabak bestehe, enthalten muß. § 15. — Die Zollstelle hat bezüglich jeder Fabrik, welche zum Ansprüche auf Zollrückvergütung zugelassen ist, ein Konto zu führen, in welchem die Einlagerungen an dem zur Fabrikation bestimmten Tabak und der Absatz an Fabrikaten nachgewiesen, am Schlüsse jedes Vierteljahrs der Lagerbestand (auf rohe Blätter und Stengel reduzirt) dargestellt und die Berechnung der Rückvergütung angefertigt wird. Die Führung dieses Kontos geschieht nach Muster I I . Hierzu wird erläuternd bemerkt: 1) I n dem Konto für eine Fabrik, welche nur ausländischen Tabak verarbeitet, können die Kolumnen 6, 11, 13, 14 und 16, und in jenem für eine Fabrik, in welcher ausländischer und inländischer Tabak, jedoch unvermischt, verarbeitet wird (§ 10), können die Kolumnen 11 und 14 ausfallen. 2) I m Zugange erfolgt, nach der Reihenfolge der Einlagerungen, beziehungsweise Verzollungen die Anschreibung des Nettogewichts (bei ausländischen Blättern u . s . w . die Anschreibung des der Verzollung zu Grunde gelegten Nettogewichts). 3) I n Abgang werden:
  11. a)zunächst die nach den Vorschriften der §§ 7 und 20 abgefertigten Fabrikate abgeschrieben. Die Behandlung für Fälle des § 12 zeigt der Mustereintrag in Beilage I I , Blatt 3, und für die Fälle des § 13 jener in Beilage I I , Blatt 7;
  12. b)am Schlüsse jedes Quartals wird überdies nach den Angaben des Fabrikanten der Absatz innerhalb des Vereinsgebietes, sowie der etwa ohne Beachtung der Vorschriften der §§ 7 und 20 stattgehabte Absatz nach dem Auslande vorgetragen. Bei den Fabriken, welche gemischte Fabrikate bereiten, erfolgt die Ausscheidung des Antheils, welcher auf die ausländischen und welcher auf die inländischen Blätter fällt, auf Grund der Bücher des Fabrikanten und, soweit sich Anstände ergeben, mit amtlicher Einsicht dieser Bücher. 4) Der Lagerbestand wird am Schlüsse jedes Quartals in der Weise ermittelt, daß der Summe des Zugangs (vorstehend zu 2) der zu Anfang des Quartals vorhanden gewesene Lagervorrath beigeschlagen und von der so gebildeten Summe diejenige Blättermenge abgesetzt wird, welche der Menge der in Abgang geschriebenen Fabrikate (vorstehend zu 3, a und
  13. b)entspricht. Die Verhaltnißzahlen für die Reduktion der Fabrikate auf rohe Blätter werden nach vorgängiger genauer Ermittelung der einschlagenden Verhältnisse von der Zoll-Direktivbehörde für jede Fabrik festgesetzt. 5) Als anfänglicher Lagervorrath wird derjenige Lagerbestand angenommen, welcher sich nach 110 der Berechnung am Schlüsse des Kontos des vorhergehenden Quartals ergeben hat. Hat jedoch im Laufe oder am Schlüsse eines Quartals eine Bestandsaufnahme (§ 14) stattgefunden, so wird im nächsten Quartale bei der Berechnung des Lagerbestandes von demjenigen Lagervorrathe ausgegangen, welchen die Bestandsaufnahme, soweit erforderlich, nach vorher gepflogenen Erörterungen, als wirklich vorhanden herausgestellt hat. 6) Bei Gelegenheit der Bestandesaufnahme (§ 14) ist jedesmal der büchermäßige Lagerbestand nach der vorstehend zu 4 ertheilten Vorschrift zu ermitteln und mit dem durch die Lageraufnahme herausgestellten Vorrath (auch bei diesem die Fabrikate auf Blätter reduzirt) zu vergleichen. Zeigt sich hierbei, gleichviel ob bei den aus- oder inländischen Tabaken, ein Unterschied, welcher in Fabriken, welche keinen Schnupftabak bereiten, 2½ Prozent, in Fabriken aber, welche sich auch mit der Bereitung von Schnupftabak beschäftigen, 3 Prozent des seit der letzten Bestandesaufnahme auf Lager gewesenen (einschließlich des aus der früheren Zeit übernommenen) Vorraths nicht übersteigt, so bewendet es bei der Berichtigung des Kontos. Entgegengesetzten Falles sind über die Ursachen des Unterschiedes genaue und möglichst erschöpfende Erörterungen zu pflegen, und deren Ergebniß ist der Zoll-Direktivbehörde anzuzeigen. Bei der von dieser Behörde zu fassenden Entschließung ist insonderheit in Erwägung zu ziehen, ob Umstände ermittelt worden sind, welche es nöthig machen, dem Fabrikanten die Begünstigung, nach diesem Regulativ behandelt zu werden, zu entziehen, sowie und ob in wie weit derselbe wegen eines zu hohen Bestandes an ausländischem Tabak zur Rückzahlung bezogener Ausfuhrvergütung anzuhalten sei. 7) Für die formelle Behandlung der Darstellung des Lagerbestandes, sowie für die Aufstellung der Rückvergütungs-Berechnung ist der Mustereintrag in Beilage II maßgebend. § 16. — Die Fabrikanten mussen über den Ankauf, die Versendung und den ganzen Fabrikbetrieb richtige Bücher führen, welche sie auf Erfordern einem von der Zoll-Directivbehörde beauftragten Beamten vorzulegen haben. Auch sind sie verpflichtet, dem Letzteren auf Verlangen jede auf das Fabrikgeschäft sich beziehende Auskunft zu ertheilen. § 17. — Die Fabrikanten sind verbunden, ihre Comtoirbedienten und Fabrikarbeiter, sowie die Veränderungen, welche hinsichtlich derselben eintreten, der Zollstelle anzuzeigen. Die Zolldirektivbehörde bestimmt, welche der bezeichneten Personen auf Erfüllung der gegebenen Vorschriften verpflichtet werden, ungleichen, welche von denselben die in Gemäßheit der übrigen Bestimmungen abzugebenden Deklarationen mit unterzeichnen und die Nichtigkeit der Buchführung mit bescheinigen sollen. .§ 18. — Die vorstehend in den §§ 10 bis 17 angeordneten Controlebestimmungen finden keine Anwendung; 1) wenn der Fabrikant ein von seinen übrigen Fabrikräumen ganz getrenntes Lokal nach den Vorschriften der Steuerbehörde einrichtet, in welches nur ausländische Blätter unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 4 und 5 gelangen, und darin unter steuerlichem Mitverschluß gelagert und fabrizirt werden, so daß Zugang und Abgang behufs der Verpackung im Amtslokal stets unter steuerlicher Aufsicht erfolgt, wenn außerdem der Fabrikant sich verpflichtet; 111 2) die Kosten der Beaufsichtigung und des Verschlusses zu tragen; 3) Den Oberbeamten den Besuch aller ihrer Betriebsräume und die Einsicht aller ihrer Fabrik- und Handelsbücher zu gestatten. § 19. — Die Vergünstigung einer Zollrückvergütung kann zu jeder Zeit zurückgenommen oder an veränderte Bedingungen geknüpft werden. Die Zurücknahme soll dann immer erfolgen, wenn ein Fabrikant wegen wirklicher Defraudation die gesetzliche Strafe erlitten hat, ingleichen, wenn ein Buchführer oder Arbeiter der Fabrik in der Art wegen Vergehungen, die er im Interesse des Fabrikanten verübt hat, bestraft worden ist. § 20. — Jeder Tabakspflanzer, Händler oder Fabrikant, welcher Rohtabak (mit Ausnahme von sogenanntem Geiz, von grünen Tabaksblättern, Tabaksstengeln und Tabaksabfallen) oder Fabrikate aus inländischen oder ausländischen Blättern nach dem Zollvereinsauslande in Mengen von mindestens 50 Pfund ausführt, kann, ohne irgend einer der vorstehend gedachten Kontrolen unterworfen zu sein, die auf Grund der Anordnung im § 8 des Gesetzes für den Zentner Nettogewicht auf 17 Sgr. 6. Pf. für den Rohtabak, Schnupftabak und Kautabak, auf 22 S g r . 6 Pf. für entrippte Blätter und Tabaksfabrikate festgesetzte Ausfuhrvergütung in Anspruch nehmen. Derselbe fertigt zu diesem Ende die Deklaration nach Muster I I I in zwei Exemplaren an, stellt den auszuführenden Tabak unter Vorlage der Deklaration nach den Bestimmungen im § 7 gegenwärtigen Regulativs zur amtlichen Revision und erhält die Rückvergütung nach Zurückkunft der mit dem Ausgangs-Atteste versehenen Deklaration. Von dem Amte des Versendungsortes sind über die Abfertigungen von inländischem Tabak und von Tabaksfabrikaten zur Steuervergütung besondere Register nach Muster IV zu führen, wogegen die Erledigungsämter die Begleitschein-Empfangs-Register auch für diesen Verkehr zu benutzen haben. Die Duplikate der abgegebenen Deklarationen bilden, die Beläge des erstgedachten Registers. § 21. — Gegenwärtiges Regulativ tritt mit dem 1. April 1870 in Kraft. Luxemburg. — Druck von V. Bück.

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