125 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Erster Theil. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. N° 22. Donnerstag, 28. Juli 1870. PREMIÈRE PARTIE. ACTES L É G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. JEUDI, 28 juillet 1870. Konigl.-Großh. Beschluß vom 8. J u l i 1870, wodurch das Vereinsgesetz vom 17. M a i 1870, welches den Zolltarif vom 1. J u l i 1865 abändert, veröffentlicht wird. Arrêté royal grand-ducal du 8 juillet 1870, portant publication de la loi douanière du 17 mai 1870, qui modifie le tarif douanier du 1er juillet 1865. W i r Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Nach Einsicht der Art. 2 und 4 E des Ver- Vu l'art. 2 et l'art. 4 E du traité du 8 février trags vom 8. Februar 1842, des § 8 des Schluß- 1842, le § 8 du protocole final du traité du 26 — protokolls zum Vertrag vom 26.—31. December 31 décembre 1853, et l'art. 2 de la loi du 23 jan1853 und des Art. 2 des Gesetzes vom 23. J a - vier 1854 ; nuar 1854; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen und nach Einsicht der Conseilsberathung der Regierung; Haben beschloffen und beschließen: Notre Conseil d'État entendu; Sur le rapport de Notre Directeur-général des finances et la délibération du Conseil de Gouvernement ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1. Art. 1 e r . Das Vereinsgesetz vom 17. M a i 1870, betreffend die Abänderung des Zolltarifs, soll, behufs Erlangung gesetzlicher Kraft im Großherzogthum, veröffentlicht werden. l. La loi douanière du 17 mai 1870, portant modification du tarif douanier, sera publiée pour avoir force de loi dans le Grand-Duché. 22. 126 Art. 2. Unser General-Director der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Soestbijk den 8. J u l i 1870. Sœstdijk, le 8 juillet 1870. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Der General-Director Durch den Prinzen: der Finanzen, Der Secretär, G. U l v e l i n g . G. d ' O l i m a r t . Gesetz v o m 17. Art. 2. Notre Directeur-général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Directeur-général des finances, G. ULVELING. Par le Prince : Le Secrétaire, G. D'OLIMART, Mai 1870, betreffend die A b ä n d e r u n g des V e r e i n s Zolltarifs vom 1. Juli 1865. 8 1. Der mit dem 1. Juli 1865 in Wirksamkeit getretene Vereins-Zolltarif wird in nachstehender Weise geändert. I. Vom Gingangszoll befreit werden folgende Gegenstände: 2. Blei-, Silber- und Goldglätte, Mennige (Nr. 3 a 2); 3. gewalztes Blei; Buchdruckerschriften (Nr. 3 b); 4. grobe Bleiwaaren, als Kessel, Röhren, Schroot, Draht u. s. w., auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack (Nr. 3 c); 5. Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren, grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack (Nr. 4 a); auch dergleichen Abstauber aus ungefärbten Federn; 6. die unter Nr. 5 a des Tarifs begriffenen Gegenstände, mit Ausnahme der nachbenannten: Aether aller Art; Chloroform, Collodium; ätherische Oele (vorbehaltlich der unter V 35 genannten); fette Oele zum Medizinalgebrauch; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- und ätherhaltige zum Gewerbe- und Medizinalgebranche; Firnisse, andere als Oelfirniß; Maler-, Wasch- und Pastellfarben; Tusche, Farben-und Tuschkasten; Blei-, Noth- und Farbenstifte; Zeichenkreide; rothes und weißes blausaures Kali; künstlich bereitete Getränke, nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen; . 7. Bleiweiß, Bleizucker; Grünspan, raffinirter; Orseille und Persio; schwefelsaures Ammoniak; Wasserglas; Zinkoxyd (Zinkweiß) (ans Nr. 5 a Anmerkung 1); 127 8. chromsaures Kali; Farbholz- und Gerbstoff-Extrakte; Grünspan, roher in Broten oder Kugeln; Leim und Gelatine; Kermes, mineralischer; Kitte, Kupfervitriol, gemischter Kupserund Eisenvitriol; Zinkvitriol; Ruß; Schuhwichse; Schwärze; Wagenschmiere; Feuerwerk (aus Nr. 5 a Anmerkung 4); 9. Chlormagnesium; schwefelsaure und kohlensaure Magnesia; Lakritzensaft; Ultramarin (Nr. 5 a Anmerkung 5 ) ; 10. Cadmiumgelb; chromsaure Erd- und Metallsalze; Kasselergelb (Nr. 5 a Anmerkung 6); 11. gemahlene Kreide; schwefelsaures Natron (Glaubersalz); schwefligsaures und unterschwefligsaures Natron (aus Nr. 5 a Anmerkung 7); 12. Oxalsäure und oxalsaures Kali (Nr. 5 a Anmerkung 8); 13. Salzsäure (Nr. 5 a Anmerkung 9 ) ; 14. Erzeugnisse, rohe, nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen, zum Medizinalgebrauche (Nr. 5 b 2); 15. Abfälle von verzinntem Eisenblech (Weißblech) (aus Nr. 6 a ) ; 16. Glasplattchen, ohne Unterschied der Farbe zur Knopssabrikation (aus Nr. 10 c und 6 ) ; Glasmasse, sowie Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei; auch Glasurmasse (Nr. 10 Anmerkung zu c und 6); 17. Haare, gesponnen, auch in Verbindung mit den unter Nr. 22 begriffenen Spinnstoffen; Federn, auch gefärbte, soweit sie nicht unter Nr. 18 begriffen sind (aus Nr. 11 b); 18. Oeltücher, ganz grobe Filze (aus Nr. 11 c); 19. Felle zu Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung (Nr. 12 b); 20. Holz in geschnittenen Fournieren; Korkplatten, Korkscheiben, Korksohlen, Korkstöpssel; Stuhlrohr, gebeiztes oder gespaltenes (Nr. 13 d); 21. Walzen aus unedlen Metallen zum Druck und zur Appretur von Geweben, gravirt und nicht gravirt (Nr. 15 b 3 a und b); 22. See- und Flußschiffe, hölzerne (Nr. 15 d 1); 23. Kautschuckfäden außer Verbindung mit anderen Materialien, oder mit baumwollenem, leinenem oder wollenem rohem (nicht gebleichtem oder gefärbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, umflochten oder umwickelt, daß sie ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt werden können; Kautschuckplatten; aufgelöstes Kautschuck (Nr. 17 b ) ; 24. Kautschuckdrucktücher für Fabriken und Kratzenleder, künstliches, für Kratzenfabriken, beide auf Erlaubnißscheine unter Kontrole (Nr. 17 Anmerkung zu e); 25. Kleider und Leibwäsche, getragene, wenn sie nicht zum Verkauf eingehen (Nr. 18 Anmerkung); desgleichen andere Wäsche, getragene oder gebrauchte, wenn sie nicht zum Verlauf eingeht; 26. leinenes Garn, blos abgekochtes oder gebüktes (geäschertes), Handgespinnst (aus Nr. 22 b); 27. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches; desgleichen großes Wild (aus Nr. 25 g); 28. Schaalen von Pommeranzen, Orangen und dgl.; Lorbeerblätter (aus Nr. 25 h 2 a ) ; 29. Cichorien, gebrannte oder gemahlene (Nr. 25 m 3 ) ; 128 30. Tapioka (aus Nr. 25 q 1 ) ; 31. Reis zur Stärkefabrikation unter Kontrole (aus Nr. 25 s); 32. Palmöl (Palmbutter) und Kokosnußöl (Nr. 26 a 3); 33. Fliegenpapier, Gichtpapier (aus Nr. 27 a); 34. fertige, nicht überzogene Schaaspelze, desgleichen weißgemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder Schaaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze (Nr. 28 b); 35. Schießpulver (Nr. 29); 36. Edelsteine, auch nachgeahmte, geschliffen, Perlen und Korallen ohne Fassung, Waaren aus Serpentinstein, Gyps und Schwefel (Nr. 33 b); 37. Schiefertafeln in Holzrahmen, auch lackirten oder polirten (aus Nr. 33 d 1 und 2); 38. Steinkohlen (Nr. 34 b und Anmerkung zu b); 39. Matten und Fußdecken von Bast, Stroh und Schilf, auch andere Schilfwaaren, ordinaire, ungefärbt und gefärbt (Nr. 35 a 1 und 2); 40. Strohbänder aller Art, Strohbesen (Nr. 35 b); 41. Hüte aus Holzspan ohne Garnitur (aus Nr. 35 d 1); 42. Blasen und Därme, thierische; Wachs; Waschschwämme und andere thierische Produkte, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind (Nr. 37 d); 43. Maulesel, Maulthiere, Esel (aus Nr. 39 a und Anmerkung zu a 2 ) ; 44. Ochsen und Zuchtstiere (Nr. 39 b 1 und Anmerkung zu b unter 2, sowie aus Anmerkung zu b unter b ) ; 45. Kühe (Nr. 39 d 2 und aus Anmerkung zu b unter b); 46. Jungvieh (Nr. 39 b 3 und aus Anmerkung zu b unter c); 47. Hammel (Nr. 39 d); 48. Zinkbleche (Nr. 42 b); 49. grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack; Draht (Nr. 42 c ) ; 50. Zinn, gewalztes (Nr. 43 d ) ; , 51. grobe Zinnwaaren, als Draht, Röhren, Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefäße, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack (Nr. 43 c). I I . I m Eingangszoll verändert und, anstatt der im Tarif bestimmten, mit den nebenbezeichneten Zollsätzen belegt werden folgende Gegenstände: 1. Alle undichten Baumwollengewebe, wie Jatouet, Musselin, Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 2 c 2 begriffen sind; Spitzen und alle Stickereien (Nr. 2 c 3) für den Zentner mit 26 Thlr. oder 45 Fl. 30 Xr.; 2. Roheisen aller Art, altes Brucheisen (Nr. 6
- a)für den Zentner mit 2½ Sgr. oder 8¾ Xr.; 3. Abfälle von Stahl (Schrott) (aus Nr. 6
- b)für den Zentner mit 2½ Sgr. oder 8 ¾ Xr.; 4. geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit Ausnahme des façonnirten); Luppen- 129 eisen; Eisenbahnschienen; Roh- und Cementstahl; Guß- und raffinirter S t a h l ; Eisen- und Stahldraht von mehr als 3/4 Pr. Linie Durchmesser; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen u. dgl.) roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen Bestandtheile einzeln fünfzig Pfund oder darüber wiegen (Nr. 6 b und aus c und f 2 a), für den Zentner mit 17 ½ Sgr. oder 1 Fl. 1 1/4 Xr.; 5. Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weichselmündung einschließlich auf Erlaubnißschein für Stahlfabriken eingehend (Anmerkung 1 zu Nr. 6 b), für den Zentner mit 10 Sgr. oder 35 Xr.; 6. Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend, in Masseln oder Prismen (Anmerkung 2 zu N r . 6 b ) ; roher Stahl in Blöcken oder Gußstücken (aus Nr. 6
- b)für den Zentner mit 12 Sgr. oder 42 Xr.; 7. Winkeleisen; »Eisen; einfaches und doppeltes T-Eisen (aus Nr. 6
- c)für den Zentner mit 17 ½ Sgr. oder 1 Fl. 1 1/4 X r . ; 8. façonnirtes Eisen in Stäben (mit Ausnahme des Winkeleisens, des [-Eisens und des einfachen und doppelten T-Eisens; Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen; Pslugschaaren-Eisen; schwarzes Eisenblech; rohes Stahlblech; rohe (unpolirte Eisen- und Stahlplatten; Anker, sowie Ankerund Schisssketten; Eisen- und Stahldraht von 3/4 Pr. Linie und darunter Durchmesser (Nr. 6.
- c)für den Zentner mit 25 Sgr. oder 1 Fl. 27 ½ Xr.; 9. gefirnißtes Eisenblech; polirtes Stahlblech; polirte Eisen- und Stahlplatten (Nr. 6
- d)für den Zentner mit 1 Thlr. 5 Sgr. oder 2 Fl. 2 ½ Xr.; 10. Weißblech (aus Nr. 6
- e)für den Zentner mit 1 Thlr. 5 Sgr. oder 2 Fl. 2 ½ Xr.; 11. gewalzte und gezogene schmiedeeiserne Röhren (aus Nr. 6
- e)für den Zentner mit 1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 Fl. 20 Xr.; 12. Eisen- und Stahlwaaren, grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Stahl- und Eisendrath, auch in Verbindung mit Holz gefertigt, ingleichen Waaren dieser Art, welche abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert oder verzinnt, jedoch nicht polirt sind, als Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hechel, Hobeleisen, Kaffeetrommeln und Kaffeemühlen, Ketten (mit Ausschluß der Anker und Schiffsketten), Kochgeschirre, Nägel, Pfannen, Schaufeln, Schlösser, Schraubstocke, grobe Messer zum Handwerksgebrauch, Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacher- und Schneiderscheeren, Zangen u. dergl. ( N r . 6 f 2
- b)für den Zentner mit 1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 Fl. 20 Xr.; 13. Bleistifte, Rothstifte und ähnliche (aus Nr. 13 f.) für den Zentner mit 3 Thlr. 10 Sgr. oder 5 Fl. 50 Xr.; 14. grobe Korbflechterwaaren, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirnißt sind, ferner Möbel, in Verbindung mit Steinen, mit Ausnahme der Edelsteine und Halbedelsteine (aus Nr. 13 f.) für den Zentner mit 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Xr.; 15. grobe Fußdecken, aus Thierhaaren, mit Ausnahme der unter Nr. 41 genannten, auch in Verbindung mit Werg, Bindfaden, Hanf, Jute, sowie dergleichen Fußdecken aus Manillahanf, Kokos, Jute- und ähnlichen Fasern, auch in Verbindung mit den oben erwähnten Thierhaaren, mögen die Fasern lose, gedreht oder gesponnen, möge die Waare gedruckt oder gefärbt, oder 130 nicht gedruckt oder nicht gefärbt sein (aus Nr. 11 d und 22 f), für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52 ½ Xr.; 16. Drarhgewebe aus Kupfer u. s. w. (Nr. 19 d 1) für den Zentner mit 2 Thlr. 20 Sgr. oder 4 Fl. 40 Xr.; 17. Juchtenleder, gefärbtes (aus Nr. 21
- b)für den Zentner mit 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Xr.; 18. leinenes Garn, bloß abgekochtes oder gebüktes (geäschertes), Maschinengespinnst (aus Nr. 22
- b)für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52 ½ Xr.; 19. Leinwand (Zwillich und Drillich), nicht gebleicht, nicht gefärbt, nicht bedruckt und nicht aus gebleichtem, gefärbtem oder bedrucktem Garn gewebt (aus Nr. 22 g), für den Zentner mit 4 Thlr. oder 7 F l . ; 20. leinene Bänder, Borten, Franzen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Strumpfwaaren, Gespinnste und andere (leinene) Waaren in Verbindung mit Metallfäden (Nr. 22
- h)für den Zentner mit 10 Thlr. oder 17 Fl. 30 Xr.; 21. Lichte, andere (als Talg- und Stearinlichte) (Nr. 23
- b)für den Zentner mit 1 Thlr. 15 Sgr. oder 2 Fl. 37 ½ Xr.; 22. Hefe aller Art, mit Ausnahme der Weinhefe (Nr. 25
- c)für den Zentner mit 7 Thlr. oder 12 Fl. 15 Xr.; 23. Essig in Flaschen oder Kruken ( Nr. 25 e ) für den Zentner mit 2 Thlr. 20 Sgr. oder 4 Fl. 40 Xr.; 24. künstlich bereitete Getränke, nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen (aus Nr. 5 a), für den Zentner mit 2 Thlr. 20 Sgr. oder 4 Fl. 40 Xr.; 25. Reis, geschälter und ungeschälter, für den Zentner 15 Sgr. oder 52 ½ Xr.; 26. Kaffee, roher und Kaffee-Surrogate mit Ausschluß der Chichorien (Nr. 25 m 1), für den Zentner mit 5 Thlr. 25 Sgr. oder 10 Fl. 12 ½ Xr.; 27. Kakao in Bohnen (aus Nr. 25 m 2) für den Zentner mit 5 Thlr. 25 Sgr. oder 10 Fl. 12 ½ Xr.; 26. Kakaoschaalen (aus Nr. 25 m 2) für den Zentner mit 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Xr.; 29. gebrannter Kaffee (aus Nr. 25
- n)für den Zentner mit 7 Thlr.; 30. Tafelbouillon (aus Nr. 25 p 1) für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52 ½ Xr.; 31. Stearin, einschließlich Stearinsäure (aus Nr. 26
- c)für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52 ½ Xr. I I I . Die Taravergütung wird für die nachbenannten Gegenstände nach den nebenbezeichneten Sätzen geändert, beziehungsweise neu festgestellt: An Tara wird vergütet vom Zentner Bruttogewicht: 1. für rohes ein- und zweidrähtiges Baumwollengarn (Nr. 2 b 1 a ): in Ballen 4 Prozent; 131 2. für gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, gemustertes Glas (aus Nr. 10 c): in Fässern und Kisten 40 Prozent; in Körben 13 Prozent; 3. für geschnittenes, auch massives Glas (aus Nr. 10
- c): in Kisten, Fässern und Körben 13 Prozent; 4. für Butter ( N r . 25 f): in Körben 7 Prozent; 5. für Kaffee, rohen (Nr. 25 m 1) : in Kisten unter 4 Zentner 17 Prozent; 6. für Kakaomasse, gemahlene Kakao, Chokolade und Chokoladen-Surrogate (aus Nr. 25
- n); in Kisten aus weichem Holz 14 Prozent. I V . Die Vorbemerkungen zu der ersten Abtheilung und die Bestimmungen der dritten Abtheilung des Vereins-Zolltarifs erfahren nachstehende Aenderungen und Zusätze: 1. I n den Vorbemerkungen wird
- a)in Ziffer 5 der Schlußsatz von den Worten : „Pferde und andere Thiere" b i s : „geritten werden müssen" gestrichen;
- b)in Ziffer 6 am Schluß folgender Zusatz gemacht: Bei gebrauchten leeren Säcken u. s. w. wird jedoch von einer Kontrole der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide u. s. w. gedient haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen bestimmt sind. 2. Die in der dritten Abtheilung enthaltenen allgemeinen Bestimmungen unter I bis mit X kommen in Wegfall und treten an deren Stelle folgende: I. Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maaß, nach Stückzahl oder nach dem Werthe. Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu entrichten, welche an dem Tage gültig sind, an welchem 1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Verzollung, zur Abfertigung aus Begleitschein I I , oder zur Anschreibung auf Privatkreditlager, 2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpslichtigen Waaren bei einer zur Erhebung des Ausgangszolls befugten Abfertigungsstelle angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. II. Der dem Tarife zu Grunde liegende Zollzentner (gleich fünfzig Kilogramm) ist in hundert Pfunde getheilt. III. a. Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder nach dem Nettogewichte erhoben. Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besondern für den Transport verstanden. 132 Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung wird Tara genannt. Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die kleinen, zur unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappe, Bindfaden u. dgl.) werden bei Ermittelung des Nettogewichts nicht i n Abzug gebracht; ebensowenig, der Regel nach, Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung findet rückstchtlich der zu Wasser eingegangenen Waaren in der Weise statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch eingedrungenes Wasser oder andere fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare vermehrt ist, bei der Verzollung ein dem Gewicht des Wassers u. entsprechender Abzug von dem vorgefundenen Gewicht der Waare zugestanden wird. — Auch ist es gestattet, die Waare unter amtlicher Aufsicht zu trocknen, worauf das nach der Trocknung vorgefundene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt wird.
- b)Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben: 1) von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt; 2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich festgesetzt ist.
- c)Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht nach dem Bruttogewicht zu erheben ist, wird das Nettogewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
- d)Bei Bestimmung dieses Nettogewichts ist Folgendes zu beobachten: 4) I n der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarife bestimmten Sätzen berechnet. 2) Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, blos in einfache Säcke von Pack- oder Sackleinen gepackt zur Verzollung gestellt, so wird eine Taravergütung von 2 Pfund vom Zentner bewilligt, insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Taravergütung für derartige Verpackung vorgeschrieben ist. Bei einer Verpackung in Schilf- oder Strohmatten oder ähnlichem Material können 4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist. Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 2 Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara Ballen Zur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehorde erheblich schwerer als bei Säcken in das Gewicht fällt. Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittlung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen. Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung I 2 c und 41
- c)findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird. 133 3) Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem Nettogewicht geschieht, die tarifmäßige Tara gelten, oder das Nettogewicht, entweder durch Verwiegung der Waare ohne die Tara oder der letzteren allein ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und andern Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Vereinszolltarif berechnet und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. Die Zollbehörde ist befugt, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Entfernung von den im Vereinszolltarif angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird. IV. Bei den Hauptzollämtern an der Grenze ist jede Zollentrichtung und jede durch das Vereinszollgesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung sowohl bei der Einfuhr als bei der Ausfuhr und Durchfuhr zulässig. Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefalle nicht über zehn Thaler vom Zentner betragen, oder welche nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge eingehen. Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von hundert Thalern nicht übersteigen. Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren mit Ladungsverzeichniß sind Nebenzollämter erster Klasse ohne Einschränkung befugt. Ueber Nebenzollämter zweiter Klasse können Waaren, welche nicht höher als mit fünf Thalern für den Zentner belegt sind, oder welche nach der Stückzahl oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in Mengen eingeführt werden, von welchen, die Gefälle für die ganze Waarenladung von fünf und zwanzig Thalern nicht übersteigen. Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist nur in Mengen von höchstens fünfzig Pfund zuläßig. Vieh kann über Nebenzollämier zweiter Klasse in unbeschränkter Menge eingehen. Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse in unbeschränktem Betrage erheben. Dieselben sind ferner zur Abfertigung der mit der Post eingehenden Gegenstände ohne Einschränkung befugt. Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse Waaren, welche mit Berührung des Auslandes aus einem Theile des Vereinsgebietes in den andern versendet werden, bei dem Aus- und Wiedereingang abfertigen. Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden einzelne Nebenzollämter von der obersten Landes-Finanzbehörde mit erweiterter Absertigungsbesugniß, auch mit der Ermächtigung zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I versehen werden. V. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert:
- a)die mit den Staatsposten aus dem Auslande eingehenden Waarensendungen von 5/10 Hollpfund und weniger, ferner 22 a I. 134
- b)alle Waarenquantitäten unter 1/10 Zollpfund. Gefällbetrage von weniger als einem halben Groschen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. Oertliche Beschränkungen bleiben in allen zuvor gedachten Beziehungen im Falle des Mißbrauchs vorbehalten. VI. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der Eingangs- und Ausgangsabgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen. V. Außerdem wird noch die Benennung der Gegenstände bei nachverzeichneten Nummern des Vereinszolltarises in Folge der vorstehenden Bestimmungen bezw. des im Jahre 1868 erlassenen Gesetzes, betreffend den Vereinszolltarif vom 1 . J u l i 1865, geändert und ergänzt: 1. I n der Nummer 1 a ist hinter den Worten: „Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne)" hinzuzufügen: „und von verzinntem Eisenblech (Weißblech)." 2. Die Nummer 2 a erhält folgende Fassung: a. Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte; Baumwoll-Watte, frei.. frei. 3. Die Nummer 2 b 1 erhält folgende Fassung : Tara: 1) ein- und zweidrähtiges, 18 i n Fässern und Kisten,
- a)rohes, für den Zentner 2 Thlr. oder 3 Fl. 13 in Körben, 30 Xr., i n Ballen, für rohes Garn : 4 Pfund,
- b)gebleichtes oder gefärbtes für den Zentner für gebleichtes und gefärbtes Garn 4 Thlr. oder 7 Fl. 7 Pfund. 4. An Stelle der Nr. 5 tritt folgende Bestimmung: 5. Droguerie-, Apotheker- und F a r b e w a a r e n .
- a)Aether aller Art, Chloroform, Collodium; ätherische Oele, mit Ausnahme der nachstehend unter b, sowie der unter Nr. 36 genannten; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbeund Medizinalgebrauche; Firnisse aller A r t , mit Ausnahme von Oel firniß; Maler-, Wasch- und Pastellfarben, Tusche, Farben- und Tuschkasten; Blei-, Roth- und Farbenstifte; Zeichenkreide, für den Zentner 3 Thlr. 10 Sgr. oder 5 Fl. 50 Xr.
- b)Wachholderöl, Rosmarinöl, für den Zentner 2 Thlr. oder 3. F l . 30 Xr. Tara: 16 in Fässern und Kisten, 9 in Körben, 6 in Ballen.
- c)Aetznatron; gelbes, weißes und rothes blausaures K a l i , für den Zentner 1 Thl. oder 1 Fl. 45 Xr.
- d)Soda, kalzinirte; doppelt-kohlensaures Natron, für den Zentner 20 Sgr. oder 1 FI. 10 Xr. 135
- e)Alaun; Chlorkalk; Oelsirniß, für den Zentner 15 Sgr. oder 52 1/2 Xr.
- f)Soda, rohe, natürliche oder künstliche; krystallifirte Soda, für den Zentner 7 ½. Sgr. oder 26 1/4 Xr.
- g)Rohe Erzeugnisse zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche, sofern sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind, f r e i .
- h)Albumin; Ammoniak, kohlensaures und schwefelsaures; arsenige Säure; Arseniksäure; Baryt, schwefelsaurer, gepulvert; Benzoesäure; Berliner B l a u ; blaue und grüne Kupferfarben; Bleiweiß; Bleizucker; Borax und Borsäure; Brom; Bromkalium; Cadmiumgelb; Chlorkalcium; Chlormagnesium, chromsaure Erd- und Metallsalze, chromsaures Kali, Citronensäure, Citronenfast; citronensaurer Kalk; Eisenbeizen; Eisenvitriol, grüner; Englisch Pflaster; Farbe- und Gerbermaterialien, nicht besonders genannt; Farbbolz« und Gerbestoss-Extrakte; Feuerwerk; Gelatine; gemahlene Kreide; gemischter Kupfer- und Eisenvitriol; Glycerin; Grünspan, roher und raffinirter; Hirschhorngeist; Jod; Jodkalium; Indigokarmin und Karmin aus Kochenille; Kasselergelb; Kermes, mineralischer; Kitte; Knochenkohle; Knochenmehl; Kupfervitriol; Lackmus; Lakritzensaft; Leim; Metalloxyde, nicht besonders genannt; Milchzucker; Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten); Oxalsäure und oxalsaures Kali; Orseille und Persio; Pott- (Waid-) Asche; Nuß; Salmiak und Salmiakgeist; Salpeter, roh und gereinigt, Salpetersäure, Salzsäure; Schüttgelb; Schuhwichse; Schwärze; Schwefel; Schwefelarsenik; Schwefelsäure; schwefelsaures und salzsaures K a l i ; schwefelsaure und kohlensaure Magnesia; schwefelsaures Natron (Glaubersalz), schwefligsaures und unterschweftigsaures Natron; Siegellack; Smalte; Streuglas; Ultramarin; Wagenschmiere; Wasserglas; Weinhefe, trockene und teigartige; Weinstein und Weinsteinsäure, Zinkoxyd (Zinkweiß); Zinkvitriol; Zündwaaren. Ferner: Chemische Fabrikate und Präparate für den Gewerbe- und Medizinalgebrauch, Säuren, Salze, eingedickte Säfte, überhaupt Droguerie-, Apotbeker- und Farbewaaren, insofern diese Gegenstände nicht vorstehend unter 2 bis f oder unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind, frei. 5. An Stelle der Nr. 6 b bis e treten folgende Bestimmungen:
- b)Geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit Ausnahme des façonnirten); Luppeneisen; Eisenbahnschienen, Winkeleisen, [Eisen, einfaches und doppeltes T-Eisen; Roh- und Cementstahl; Guß- und raffinirter Stahl; Eisen- und Stahldraht von mehr als 3/4 Pr. Linie Durchmesser; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen u. dgl.) roh vorgeschmiedet ist, infosern dergleichen Bestandtheile einzeln fünfzig Pfund oder darüber wiegen, für den Zentner 17 ½ Sgr. oder 1 Fl. 1 1/4 Xr. Anmerkung zu b. 1) Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weichselmündung einschließlich auf Erlaubnißschein für Stahlfabriken eingehend, für den Zentner 10 Sgr. oder 35 Xr. 2) Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend, in Masseln oder Prismen; roher Stahl in Blöcken oder Gußstücken, für den Zentner 12 Sgr. oder 42 Xr. 3) Geschmiedetes und gewalztes Eisen und Stahl von 1/8 Pr. Linie und darunter Stärke oder von mehr als 7 Zoll Pr. Breite wird als Blech (Platte) verzollt. 4) Abfälle von Stahl (Schrott) werden wie Roheisen verzollt. 136
- c)Façonnirtes Eisen in Stäben; Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen; Pslugschaaren-Eisen; schwarzes Eisenblech; rohes Stahlblech; rohe (unpolirte) Eisen-und Stahlplatten; Anker, sowie Anker- und Schiffsketten; Eisen- und Stahldraht von 3/4 Pr. Linie und darunter Durchmesser, für den Zentner 25 Sgr. oder 1 F l . 27 ½ Xr. Tara:
- d)Gefirnißtes Eisenblech; polirtes Stahlblech; polirte 10 in Fässern und Kisten, Eisen- und Stahlplatten; Weißblech, für den Zentner 1 Thlr. 6 in Körben, 5 Sgr. oder 2 F l . 2 ½ Xr. 4 in Ballen. 6. Nummer 6 f erhalt die Bezeichnung 6 e. 7. Nummer 6 f 2 (künftig 6 e 2) erhält nachstehende Fassung. 2) Grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, aus Eisen und S t a h l , Eisenblech, Stahl- und Eisendraht auch in Verbindung mit Holz, gefertigt, ingleichen Waaren dieser Art, welche abgeschliffen, gefirnißt, verkupsert oder verzinnt, jedoch nicht polirt sind, als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Tara: Hecheln, Hobeleisen, Kaffeetrommeln und Mühlen, Ketten 10 in Fässern und Kisten, (mit Ausschluß der Anker- und Schiffsketten), Kochgeschirre, 6 in Körben, Nägel, Pfannen, Schaufeln, Schlösser, Schraubstöcke, grobe 4 in Ballen. Messer zum Handwerksgebrauch, Sensen, Sicheln und Futterklingen (Strohmesser), Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacher- und Schneiderscheeren, Zangen u. dgl. m . ; dann gewalzte und gezogene schmiedeeiserne Röhren, für den Zentner 1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 Fl. 20 Xr. 8. Die Anmerkung zu Nr. 10 a kommt in Wegfall. 9. „Behänge zu Kronleuchtern von Glas; Glasknöpfe, Glasperlen, Glasschmelz" treten aus Nr. 10 c in Nr. 10 b. 10. Die Anmerkung zu c und e der Nummer 10 erhält folgende Fassung: „Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstangelchen und Glasplättchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung, Kunstglasbläserei und Knopffabrikation gebraucht werden; Glasurmasse", f r e i . 11. Die Nummer 11 erhält folgende Fassung: 11) Haare von Thieren, mit Ausnahme der unter Nr. 41 genannten, sowie Waaren aus solchen Thierhaaren; Menschenhaare; Federn und Borsten: 2) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt; gesponnen, auch in Verbindung mit den unter Nr. 22 begriffenen Spinnstoffen; Schreibfedern (Federspulen), rohe und gezogene; Bettfedern; Schmuckfedern, auch gefärbte, sowen sie nicht unter Nr. 18 begriffen sind; Borsten; Oeltücher; ganz grobe Filze, f r e i .
- b)grobe Fußdecken, für den Zentner 15 S g r . oder 52 ½ Xr.
- c)Gewebe, andere, auch mit, anderen Gespinnsten gemischt, sofern minTara: destens die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Haaren besteht; Filze, 20 in Kisten soweit sie nicht unter a begriffen sind, für den Zentner 8 Thlr. oder 14 F l . 7 in Ballen. 137 A n m e r k u n g zu c: Gewebe vHaaren und anderen Gespinnsten, deren Kette oder Einschlag nicht ganz aus Haaren besteht, werden, wenn sie Seide enthalten, nach Nr. 30 d, in allen anderen Fällen so verzollt, als wenn sie Haare nicht enthielten. 12. I n der Nummer 13 c wird hinter den Worten: «Korbflechterwaaren» hinzugefügt „weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt noch gefirnißt." 13. Die Nummer 13 e erhält nachstehende Fassung:
- e)hölzerne Hausgeräthe ( M ö b e l ) und andere Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren, Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaaren, welche gefärbt, gebeizt, lakirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas oder Steinen (mit Ausnahme der Edelsteine und Halbedelsteine) verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein, für den Zentner 1 Thlr. oder 1 F l . 45 Xr. 14. I n Nummer 13 f kommen in Wegfall : „Bleistifte, Rothstifte und ähnliche." 15. I n Nummer 17 treten : „übersponnene Kautschuckfäden" aus d in c. 16. Die Anmerkung zu Nr. 18 erhält folgende Fassung: „Kleider und Wäsche, getragene oder gebrauchte, wenn sie nicht zum Verkauf eingehen frei. frei." 17. I n Nr. 19 d treten aus Ziffer 1 «Drathgewebe» zu Ziffer 2 , und die Ziffern 2 und 3 werden in 1 und 2 abgeändert. 18. Die Nummern 21 a und b erhalten nächstehende Fassung:
- a)Leder aller A r t , mit Ausnahme des nachstehend unter b genannten; Juchtenleder, auch gefärbtes; Pergament, Stiefelschäfte, für den Zentner 2 Thlr. oder 3 Fl. 30 Xr.
- b)Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch Korduan, Maroquin, Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder mit Ausnahme von Juchtenleder, für den Zentner 5 Thlr. oder 8 F l . 45 Xr. Tara: 16 in Fässern und Kisten, 13 in Körben, 6 in Ballen. 19. An Stelle der Nr. 22 tritt folgende Bestimmung: 22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i . Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle:
- a)Garn mit Ausnahme des unter b genannten: 1) von Flachs oder H a n f :
- a)Machinengespinnst, für den Zentner . . . 15 Sgr. oder 52 ½ Xr. frei. frei.
- b)Handgespinnst 2) von Jute oder anderen nicht besonders genannten vegetabilischen Spinnstoffen, für den Zentner... 15 Sgr. oder 52 ½ Xr. Tara:
- b)Gefärbtes, gedrucktes, gebleichtes G a r n , für den Zentner 1 Thlr. 20 13 in Kisten, Sgr. oder 2 Fl. 55 Xr. 6 in Ballen.
- c)Zwirn aller A r t , für den Zentner 4 Thlr. oder 7 F l .
- d)Seilerwaaren, ungebleichte; gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten, Tragbänder und 138 Schläuche, grobe Fußdecken aus Manillahanf, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, auch in Verbindung mit den unter Nummer 11 benannten Haaren, für den Zentner 15 S g r . oder 52 ½ v
- e)Graue Packleinwand und Segeltuch, für den Zentner 20 Sgr. oder 1 Fl. 10 Xr.
- f)Leinwand, Zwillich, Drillich, mit Ausnahme der unter g genannten Tara: Arten; Seilerwaaren, gefärbte und gebleichte, mit Ausnahme der unter 13 in Kisten, d genannten, für den Zentner 4 Thlr. oder 7 Fl. 6 in Ballen. Anmerk. zu f. Leinwand, mit Ausnahme der unter g genannten, eingehend:
- aa)in Preußen: auf der Grenzlinie von Leobschütz bis Seidenberg in der Oberlausitz nach Bleichereien oder Leinwandmärkten, frei. frei.
- bb)in Sachsen auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau auf Erlaubnißscheine, frei. frei. Tara:
- g)Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt; Damast aller A r t ; ver- 13 in Kisten, arbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug; leinene Kittel; Battist 9 in Körben, und Linon, für den Zentner 10 Thlr. oder 17 Fl. 30 Xr. 6 in Ballen.
- h)Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Strumpf- 18 in Kisten, waaren; Gespinnste und andere Waaren in Verbindung mit Metallfä- 13 in Körben, den, für den Zentner 10 Thlr. oder 17 Fl. 30 Xr. 6 in Ballen. 23 in Kisten,
- i)Zwirn spitzen, für den Zentner 40 Thlr. oder 70 Fl. 11 in Ballen. 20. Die Nummer 25 e erhält nachstehende Fassung: 6) Wem und Most, auch Cider in Fässern und Flaschen; Essig in nur bei Flaschen oder Kruken; künstlich bereitete Getränke, nicht unter andedem Ein24 in Kisten, ren Nummern des Tarifs begriffen, für den Zentner 2 Thlr. 20 Sgr. gange in oder 4 Fl. 40 Xr. 16 in Körben, Flaschen. Anmerkungzue. Wein aus Ländern, welche den Zollverein nicht gleich dem meist- 11 in Ueberfässern. begünstigten Lande behandeln, für den Zentner 4 Thlr. oder 7 Fl. 21. Die Nummer 25 g erhält nachstehende Fassung:
- g)1) Fleisch, zubereitetes; Schinken, Speck, Würste; Fleischextrakt, Tafelbouillon; Fische, nicht anderweit genannt, für den Zentner 15 Sgr. oder 52 ½ Xr. 2) Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches; desgleichen großes Wild, frei. 22. I n der Ueberschrift von Nummer 25 h fallen die Worte: „auch Blätter" und im Text von 2 a dieser Nummer die Worte „Lorbeerblätter" und «Pomeranzenschaalen» aus. 23. An Stelle der Nummer 25 m treten folgende Bestimmungen: 139 Tara: 12 i n Fässern mit Dauben von Eichen- und anderem harten Holze, 8 in anderen Fässern,
- m)1) Kaffee, roher und Kaffee-Surrogate (mit Ausnahme von 12 in Kisten von 4 ZentCichorie), für den Zentner 5 Thlr. 25 Sgr. oder 10 Fl. ner und darüber, 12 ½ Xr. 17 in Kisten unter 4 Zentner, 9 in Körben, 2 in Ballen oder Säcken. Tara: 13 in Fässern mit Dau2) Kakao i n Bohnen, für den Zentner 5 Thlr. 25 Sgr. oder ben von Eichen- oder 10 F l . 12 ½ Xr. anderem harten Holze und in Kisten, 3) Kakao schalen, für den Zentner 2 Thlr. oder 3 F l . 30 Xr. 10 in anderen Fässern, 9 in Körben, 3 in Ballen. 24. I n der Nummer 25 n fallen die Worte: „Gebrannter Kaffee, ingleichen Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokoladen-Surrogate» aus. 25. Die Nummern 25 p und q erhalten nachstehende Fassung:
- p)1)
- a)Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art; Oliven, Tara: Kapern, Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegenstände des 20 in Fässern und Kisten, feineren Tafelgenusses: Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade 13 in Körben, und Chokolade-Surrogate; gebrannter Kaffee, für den Zentner 7 Thlr. 6 in Ballen; oder 12 F l . 15 Xr.
- b)M i t Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle i n Flaschen, für Kakaomasse, gemahlenen Kakao, Chokolade Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedampfte oder auch eingeu. Chokoladesurrogate: salzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Konsumtibilien (Pilze, 14 in Kisten von weiTrüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen); zubereitete Fische; chem Holz. zubereiteter Senf, für den Zentner 5 Thlr. oder 8 Fl. 45 Xr. 2) Obst, Samereien, Beeren, Blatter, Bluthen, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, blos eingekocht, oder gesalzen, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind; Cichorien, getrocknete, gebrannte oder gemahlene; Nüsse, trockene; Säfte von Obst, Beeren und Rüben zum Genuß, ohne Zucker eingekocht; Pomeranzenschalen, frische und getrocknete frei. frei.
- q)1) Kraftmehl, Puder, Stärke, Arrowroot, für den Zentner 15 Sgr. oder 52 ½ Xr. 2) Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, Backwerk, gewöhnliches (Bäckerwaare); Starkegummi; Nudeln; Sago und Sago-Surrogate; Tapioka, frei. frei. 26. Die Nummer 25 s. erhält nachstehende Fassung: Reis , geschälter und ungeschälter, für den Zentner 15 Sgr. oder 52 ½ Xr. 140 Anmerkung: Reis zur Stärkefabrikation unter Kontrole zollfrei. 27. Die Bestimmung in Nummer 25 t erhält die nachstehende Fassung: 1) Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle Stoffe, aus Tara: welchen Salz ausgeschieden zu werden Pflegt, für den Zentner 1 in Säcken. 2 Thlr, oder 3 Fl. 30 Xr. 28. In Nr. 26 b ist hinzuzufügen: „Stearin, einschließlich Stearinsäure" ; dagegen kommt Nr. 26 c in Wegfall und wird Nr. 26 d als Nr. 26 c bezeichnet. 29. Die Nummern 27 b und c erhalten nachstehende Fassung:
- b)Ungeleimtes ordinaires (grobes graues, halbweißes und gefärbtes) Papier; alles ungeleimte Druckpapier; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch lackirt, für den Zentner 20 Sgr. oder 1 Fl. 10 Xr.
- c)Alles nicht unter, a, b und d begriffene Papier, auch lithographirtes, bedrucktes oder liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen 2c. vorgerichtetes Papier, Malerpappe, für den Zentner 1 Thlr. oder 1 Fl. 45 Xr.
- d)Gold- und Silberpapiere; Papier mit Gold- oder Silbermuster; Tara: durchschlagenes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen; 16 in Kisten, Papiertapeten; Waaren aus Papier; Pappe oder Pappmasse; Former13 in Körben, arbeit ans Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, soweit sie nicht unter b und e begriffen ist, für den Zentner 1 Thlr. 10 Sgr. 6 in Ballen. od. 2 F l . 20 Xr. 30. Die Nummer 27 d erhält die Bezeichnung 27 6. 31. I n Nummer 30 ist am Schlüsse folgende Anmerkung aufzunehmen: Anmerkung: Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Seidenabfallen, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. verwendet werden, für den Zentner 20 Sgr. od. 1 Fl. 10 Xr. 32. I n Nummer 33 I) werden hinzugefügt: „Schiefertafeln in Holzrahmen, auch lackirten oder polirten." 33. Die Nummer 34 erhält nachstehende Fassung: 34. S t e i n k o h l e n , B r a u n k o h l e n , T o r f : Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen, frei. frei. 34. Die Nummer 35 erhält nachstehende Fassung: 35. S t r o h - , Rohr- und Bastwaaren: 2) Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh und Schilf, auch andere Schilfwaaren, ordinaire, ungefärbt und gefärbt; Strohbesen; Strohbänder aller Art; Hüte aus Holzspan ohne Garnitur, frei. frei.
- b)Stroh- und Bastgeflechte, mit Ausnahme der Strohbänder; Decken von ungespaltenem Stroh, für den Zentner 4 Thlr. od. 7 Fl. Tara: 20 in Kisten, 9 in Ballen. 141
- c)Hüte aus S t r o h , Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmblättern 1. ohne Garnitur für das Stück 2 Sgr. oder 7 Xr. 2. mit Garnitur auch dergl. aus Holzspan für das Stück 4 Sgr. oder 14 Xr. 35. I n Nummer 36 ist hinzuzufügen: „Thieröl, rohes (Hirschhornöl) und gereinigtes (Dippelsöl). 36. I n Nummer 38 tritt: „Porzellan, weißes mit farbigen Streifen" aus lit. d in lit. c. 37. Die Nummer 39 erhält nachstehende Fassung: 39. V i e h :
- a)Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel frei. frei.
- b)Rindvieh: Stiere, Ochsen, Kühe, Jungvieh und Kälbe. frei. frei.
- c)Schweine: 1. gemästete und magere 1 Stück 20 Sgr. oder 1 F l . 10 Xr. 2. Spanferkel 1 Stück 3 Sgr. oder 10½ Xr.
- d)Schaafvieh und Ziegen. frei. frei. §2. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1870 in Kraft. I. 22 b 142 Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Vereins-Zolltarifs. Auf Grund des vorstehenden Gesetzes, sowie der Bestimmungen : betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz (Mem. 1867, I., S . 229), betreffend den Vereins-Zolltarif vom 1. J u l i 1865 (Mem. 1868, I . , S . 125), betreffend die Besteuerung des Zuckers (Mem. 1869, I., S . 336), hat der Bundesrath des Zollvereins die nachfolgende neue Redaktion des Vereins-Zolltarifs vom 1. Oktober 1870 an festgestellt. Luxemburg, den 11. J u l i 1870. Der General-Director der Finanzen, G. Ulveling. Vereins-Zolltarif vom 1. Oktober 1870 an. Erste Abtheilung. Bestimmungen über die Einfuhr. Vorbemerkungen. Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszolle frei, wenn die dabei bezeichneten Voraussetzungen zutreffen: 1) Erzengnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, v o n der Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn- und Wirthschastsgebäude innerhalb dieser Grenzen belegen sind. 2) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte Fabrikgerathschasten und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ansstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheiratung im Lande niederlassen. 3) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniß. 4) Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Reisegeräth, welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkzeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und I n strumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, ingleichen getragene Kleidungsstücke und Wäsche, sowie andere Gegenstände der bezeichneten A r t , welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen ; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche. 5) Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personenund Waarentransporte dienen und nur deshalb eingehen; die Wasserfahrzeuge m i t Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schisse die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke einführen, als 143 sie bei dem Ausgange an Bord hatten; Wagen der Reifenden, auf besondere Erlaubriß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind. 6) Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche zum BeHufe des Einkaufs von Oel, Getreide u. dgl. entweder vom Auslande mit der Bestimmung des Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Eingangsabgabe. Bei g e b r a u c h t e n leeren Säcken u. s. w. wird jedoch von einer Kontrole der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide u. s. w. gedient haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen bestimmt sind. 7) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauch als solche geeignet sind. 8) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst - Institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, ingleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen eingehen. 9) Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche, als dem des Sammelns eignen. Tarif. Nummer 144 Maaß- Abgabensätze Für T a r a wird ver- stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- vach dem nach dem gütet vom Zentner 30- Thaler- 52½ GulbenFuß. Fuß. Bruttogewicht. lung. Abfalle: 2) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und von verzinntem Eisenblech (Weißblech); von Glashütten, auch Scherben von Glasund Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Salzsiedereien die Mutterlauge; von Seifensiedereien die Unterlange; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige lediglich zur Leimfabrikation geeignete Leberabfälle.
- b)Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thierstechsen; Treber; Branntweinspillig; Spreu; Kleie; Stemkohlenasche; Dünger, thierischer und andere Dungungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckereibe... Anmerk. zub. Künstliche Düngungsmittel und Düngesälz werden auf besondere Erlaubniß, und letzteres nur unter Kontrole der Verwendung zollfrei zugelassen.
- c)Lumpen aller Art; ungebleichtes ober gebleichtes Halbzeug aus Lumpen oder anderen Materialien, für die Papierfabrikation; Papierspäne; Makulatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie. . . Anmerk. Abfälle, welche nicht besonders genannt sind, werden wie die Rohstoffe, von welchen sie herstammen, behandelt. B a u m w o l l e und B a u m w o l l e n w a a r e n : 2) Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte; Baumwollwatte . . . . .
- b)Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren: 1) ein- und zweidrähtiges, Thlr. Sgr. Fl. frei frei frei frei frei frei frei frei Pfund. 18 in Fässern und Kisten.
- a)rohes . . . . . Zent. 2 — 3 30
- b)gebleichtes oder gefärbtes... 1 Zent 4 — ? in Körben, —. 7 13 in Ballen. 2) drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht oder g e f ä r b t . . . 1 Zent 6 — 10 30. 13 in Körben. 4 in Ballen. 18 in Fässern und Kisten. 18 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 7 in Ballen. 145 Nummer. Maaß- Abgabensätze Für T a r a wird ver- stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem gütet vom Zentner 30 Thaler- 52½ GuldenFuß. Fuß. Brutto- Gewicht. lung. Thlr.
- c)Waaren aus Banmwolle. allein oder in Verbindung mit Leinen ober Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren: 1) rohe (aus rohem Garn verfertigte) und gebleichte dichte Gewebe, auch appretirt, mit Ausschluß der sammetartigen Gewebe. . . 1 Zent. 10 2) alle nicht unter Nr. 1 und 3 begriffene dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe; Strumpfwaaren; Posamentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbin1 Zent. 16 dung mit Metallfäden 3) alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin, T ü l l , Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 2 begriffen sind; Spitzen und alle Stickereien . . . 1 Zent. 26 und 3 Blei glanz Bleiwaaren, legirt: auch Fl. Xr. 17 30 Pfund. 18 in Fässern und Kisten. 7 in Ballen. 28 45 30 frei frei frei frei frei frei . frei frei 4 7 frei frei m i t Spieß-
- a)1) Rohes Blei i n Blöcken, Mulden u,, altes Bruchblei 2) Blei-, Silber- und Goldglätte; Mennige. .
- b)Gewalztes B l e i ; Buchdruckerschristen
- c)Grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Röhren, Schroot, Draht u., auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack
- d)Feine, auch lackirte Bleiwaaren; ingleichen Bleiwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen . . 1 Zent 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren:
- a)Grobe, i n Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack
- b)Feine, in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen . . D r o g u e r i e - , A p o t h e k e r « und F a r b e w a a r e n :
- a)Aether aller A r t , Chloroform, Collodium; ätherische Oele, mit Ausnahme der nachstehend unter b, sowie der unter Nr. 36 genannten; Essenzen, Ertrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder äther- 1 Zent 4 — 7 — 20 in Fässern und Kisten. 146 Nummer. Maaß- Abgabensätze Für T a r a wird ver- stab Benennung der Gegenstände. der Verzollung. nach dem gütet vom Zentner 30-Thaler-. 52½- GuldenFuß. Fuß. Brutto-Gewicht: nach dem Thlr. haltige, zum Gewerbe« und Medizinalgebrauche; Firnisse aller Art, mit Ausnahme von Oelfirniß; Maler-, Wasch- und Pastellfarben, Tusche, Farbenund Tuschkasten; Blei-, Roth- und Farbenstiste; Zeicheukreide... 1 Zent. 3 b), Wachholderöl, Nosmarinöl... 1 Zent 2
- c)Aetznatron; gelbes, weißes und rothes blausaures 1 Zent. 1 Kali.
- d)Soda, talzinirte; doppelt kohlensaures Natron. . 1 Zent. —
- e)Alaun; Chlorkalk; Oelfirniß... 1 Zent. — t ) Soda, rohe, natürliche oder künstliche; krystallisirte 1 Zent. Soda
- g)Rohe Erzeugnisse zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche, sofern sie nicht unter andern Nummern des Tarifs begriffen sind frei
- h)Albumin; Ammoniak, kohlensaures und schwefelsaures; arsenige Säure; Arseniksäure; Baryt, schwefelsaurer , gepulvert; Benzoesäure; Berliner B l a n ; blaue und grüne Kupferfarben; Blauweiß; Bleizucker; Borax und Borsäure; B r o m ; Bromkalium; Cadmiumgelb; Chlorkalcium, Chlormagnesium; chromsaure Erd- u. Metallsalze, chromsaures K a l i ; Citronensäure, Citronensaft; citronensaurer Kalk; Eisenbeizen; Eisenvitriol, grüner; Englisch Pflaster; Färben. Gerbematerialien, nicht besonders genannt; Farbholz- u. Gewerbestoff Extrakte; Feuerwerk; Gelatine; gemahlene Kreide; gemischter Kupfer- u. Eisenvitriol; Glycerin; Grünspan, roher und raffinirter; Hirschhorugeist; Jod; Jodkalium; Judigokarmin u. Karmin aus Kochenille; Kasselergelb; Kermes, mineralischer; Kitte; Knochenkohle; Knochenmehl; Kupfervitriol; Lackmus; Lakritzensaft; Leim; Metalloxide, nicht besonders genannt; Milchzucker; Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten); Oxalsäure u. oralsaures Kali; Orseille u. Persio; Pott- (Waid-) Asche; Ruß; Salmiak u. Salmiakgeist; Salpeter, roh und gereinigt; Salpetersäure; Salzsäure; Schüttgelb; Schuhwichse; Schwärze; Schwefel; Schwefelarsenik; Sgv. Fl. Xr, 10 — 5 3 50 30 1 45 10 20 15 52'/ 26¼ frei Pfund. 16 in Fässern und Kisten. 9 i n Körben. 6 in Hallen. 147 Maaß- Abgabensäße Für T a r a stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem 52½. GuldenFuß. Fuß. wird ver- glitet vom Zentner Bruttogewicht. lung. Thlr. Pfund. (...); (...) und salzsaures K a l i , schwesellaure n. kohlensaure Magnesta; schwefelsaures Magnesia; schwefelsaures Natron (Glaubersatz), schwestiglauren u. unterschwesligsaures Natron; Siegellack; (...); Weinhese, (...) stein und Weinsteinaäure; vitriol; (...). u. teigartige WeinZi(...) (...); Zink- den (...) u. (...), (...) (...). (...) und (...), insolern diese (...), (...), (...), ApothelerGegenstände nicht des (...) (...) sind... frei Eisen und Etahl, Eisen- und Stahlwaaren:
- a)(...) aller (..), altes (...)...
- b)(...) und (...) (...) in (...) (...) (...) (...) (...); (...); (...) schienen, (...). (...), (...) u. (...) (...): (...) u. (...), (...) u. raffinirter 83/4 theilen von (...) und Wagen (...), (...) (...) (...) (...) Plund (...) (...) wegen... (...). zu 2) (...). 1 Zent. b. (...), (...) von 1½ der 10 nach (...) (...), in (...) (...) ... weh. als 7 Soll (...) (...).
- c)eisen verzollt. (...) (...) in (...). (...) (..) als (...) Städen, (...) zu 1 Zent. 35 148 Nummer. Maaß- Abgabensätze Für T a r a wirb ver- stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem gütet vom Zentner 20-Thaler- 52½ -GuldenFuß. Fuß. Brutto-Gewicht: nach dem lung. Thlr. Sgr. senblech; rohes Stahlblech; rohe (nupolirte) Eisenund Stahlplatten; Anker, sowie Anker- n. Schiffs, ketten; Eisen und Stahldraht von3/4Pr. Linie und darunter Durchmesser
- d)Gefirnißtes Eisenblech; polirtes Stahlblech; polirte Eisen« und Stahlplatten; Weißblech. . . . . . .
- e)Eisen- und Stahlwaaren: 1) Ganz grobe Gußwaaren in Oefen, Platten, Gittern u. ... 2) Grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Stahl- und Eisendraht auch in Verbindung mit Holz, gefertigt, ingleichen Waaren dieser Art, welche abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert oder verzinnt, jedoch nicht polirt sind, als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Hobeleisen, Kaffee-Trommeln u. -Mühlen, Ketten (mit Ausschluß der Anker und Schiffsketten), Kochgeschirre, Nägel, Pfannen, Schaufeln, Schlösser, Schraubstöcke grobe Messer zum Handwerksgebrauch, Sensen, Sicheln und Futterklingen (Strohmesser), Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacher« u. Schneiderscheeren, Zangen u. dgl. m.; dann gewalzte u. gezogene schmiedeeiserne Röhren. 3) Feine: 1 Zent. 1 Zent. 1 Zent Erben und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, ingleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit ei» 25 1 27½ 5 2 2½ 12 1 Zent.
- a)aus feinem Eisenguß, polirtem Eisen oder Stahl, oder aus Eisen oder Stahl in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen, als Gußwaaren (feine), lackirte Eisenwaaren , Messer, Stricknadeln, Häkelnadeln, Scheeren, Schwertfegerarbeit u., jedoch mit Ausnahme der nachstehend unter b genannten. . . . 1 Zent
- b)Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl und anderen unedlen Metallen; Uhrfournituren und Uhrwerke ans unedlen Metallen; Gewehre aller A r t . 1 Zent 7 E r d e n , Erze und edle M e t a l l e : 1 Xr. 1 4 10 Pfund. 10 in Fässern und Kisten. 6 in Körben. 4 in Ballen. 42 2 20 7 17 10 in Fässern und Kisten, 6 in Körben. 4 in Ballen. 13 in Fässern und Kisten. 6 in Körben. 4 in Ballen. 30 149 Abgabensätze Maß- Für T a r a Nummer. stab Benennung der Gegenstände. der nach dem nach dem Verzol- 30-Thaler- 52½-GuldenFuß. Fuß. lung. Fl. Xr. ThIr. Sgr. nem Zollsatze namentlich betroffen sind; edle Metalle gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silberhaltigen Scheidemünze frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei
- a)Grünes Hohlglas (Glasgeschirr)
- b)Weißes Hohlglas., ungemustertes, ungeschliffenes oder nur mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern; Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiß); Behänge zu Kronleuchtern von Glas; Glasknöpfe, 1 Zent. Glasperlen, Glasschmelz frei wird ver- gütet vom Zentner Brutto-Gewicht. Pfund. 8 Flachs u. andere vegetabilische S p i n n s t o f f e , m i t A u s n a h m e der B a u m w o l l e , roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle . . . 9 Getreide und andere Erzeugnisse des L a n d ' baues:
- a)Getreide, auch gemalzt, und Hülsenfrüchte . . .
- b)Sämereien und Beeren: 1) Anis, Coriander, Fenchel und Kümmel . . . 2) Alle übrigen Sämereien einschließlich der Oelsämereien; frische Beeren, ingleichen Wachholderbeeren aller A r t ; Erdnüsse
- c)Garten- und Futtergewächse, frische; Blumen» zwiebeln; Kartoffeln; Wurzeln, frische; Obst, frisches; lebende Gewächse, auch in Töpfen oder Kübeln: Heu; Stroh; Schilf... 10 G l a s und G l a s w a a r e n :
- c)Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes, massives weißes Glas 1 Zent. 2
- d)Spiegelglas: 1) rohes, ungeschliffenes 1 Zent. — 2) geschlissenes, belegt oder unbelegt 1 Zent. 4
- e)Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne Unterschied der Form; Glaswaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen... 1 Zent. 4 I. 20 1 10 20 4 40 Für gepreßtes, geschlissenes, abgeriebenes, gemustertes Glas: 40 i n Fässern und Kisten. 13 i n Körben. F ü r geschnittenes, auch massive» Glas: 13 i n Kisten, Fässern und Körben. — — 7 — 17 i n Kisten. 7 20 i n Fässern und Kisten. 13 i n Körben. 22c 450 Nummer. Maaß- Abgabensätze Für T a r a stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem 30°Thaler- 52½ GuldenIuß. Fuß. wirb ver- gütet vom Zentner Bruttogewicht. lung. Thlr. Anmerk. zu c und e. Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glasplättchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereirung. Kunstglasbläserei und Knopffabrikation gebraucht werden; Glasurmasse Sgr. frei Fl. Xr. Pfund. frei 11 H a a r e von Thieren, mit Ausnahme der unter Nr. 41 genannten, sowie Waaren aus solchen Thierhaaren; Menschenhaare; Federn und Borsten:
- a)Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt ; gesponnen, auch in Verbindung mit den unter Nr. 22 begriffenen Spinnstoffen; Schreibfedern (Fe der spulen), rohe und gezogene; Bettfedern; Schmuckfedern, auch gefärbte, soweit sie nicht unter Nr 18 begriffen sind; Borsten; Oeltücher; ganz grobe Filze frei
- b)grobe Fußdecken 1 Zent. —
- c)Gewebe, audere, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, sofern mindestens die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Haaren besteht; Filze, soweit sie nicht unter a begriffen sind... 1 Zent, 8 Aumerk. zu c. Gewebe aus Haaren und anderen Gepinnsten, deren Kette oder Einschlag nicht ganz ans Haaren besteht, werden, wenn sie Seide enthalten, nach Nr. 30 d., in allen anderen Fällen so verzollt, als wenn sie Haare nicht enthielten. frei 15 — 14 12 Häute und Felle:
- a)Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, trockene) zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lammund Ziegenfelle; rohe Hasen- und Kaninchenfelle; rohe, frische und getrocknete Seehund- und Robbenfelle. . .
- b)Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung.. frei frei frei frei frei frei 13 Holz und andere vegetabilische u n d a n i - malische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus, mit Ausnahme der Waaren von Schildpatt:
- a)Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke oder Gerberlohe; Lohkuchen «ausgelaugte Lohe als Brennmaterial). 20 in Kisten. 7 in Ballen. 151 Nummer. Maaß- Abgabensätze Für T a r a wird ver- stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem 30-Thaler- 52½-GuldenFuß. Fuß. gütet vom Zentner Brutto-Gewicht. lung. Thlr. Sgr.
- b)Bau- und Nutzholz aller Art, auch gesägt oder auf andere Weise vorgearbeitet, ingleichen andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, nicht besonders genannt frei
- c)grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und bloß gehobelte Holzwaaren und Wagner-Arbciten; grobe Böttcherwaaren mit eisernen Reifen, gebrauchte; Besen von Reisig; grobe Korbsiechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, noch gefirnißt; Hornplatten und rohe, bloß frei geschnittene Knochenplatten...
- d)Holz in geschnittenen Fournieren; Korkplatten, Korkscheiben, Korksohlen, Korkstöpsel; Stuhlrohr, frei gebeiztes oder gespaltenes
- e)hölzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren, Wagnerarbeiten und grobe-Korbflechterwaaren, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas oder Steinen (mit Aus» nähme der Edelsteine und Halbedelsteine) verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein 1 Zent. 1
- f)feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korbflechterwaaren, sowie überhaupt alle unter c, d und e nicht begriffenen Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen, mit Ausnahme von Schildpatt; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze... 1 Zent. 4
- g)gepolsterte, auch überzogene Möbel aller Art . . 1 Zent. 3 14 H o p f e n . 1 Zent. 1 FI, Xr. frei frei frei 1 45 7 10 5 20 2 50 55 3 30 frei — Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge:
- a)Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie gefertigt sind: 1) musikalische... 1 Zent, 2 2) astronomische, chirurgische, optische, mathemafrei tische,chemische(für Laboratorien), physikalische. Pfund. 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 9 in Ballen. 16 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 23 in Fässern und Kisten. 9 in Ballen. Nummer. 152 Maßstab Benennung der Gegenstände. der Verzol- Abgabensätze Für T a r a nach dem nach dem 30.Thaler- 52½. GuldenFuß. Fuß. wirb ver- gütet vom Zentner Bruttogewicht. lung.
- b)Maschinen: 1) Lokomotiven, Tender und Dampfkessel. . . . 2) andere, und zwar, je nachdem d e r , nach dem Gewichte überwiegende Bestandtheil besteht:
- a)aus Holz... 1 Zent. Thlr. Sgr. Fl. 1 15 2 Xr. ,5 1 Zent. 15 —
- b)ans Gußeisen... 1 Zent — 1 25
- c)aus Schmiedeeisen oder S t a h l 1 Zent. — 20 !
- d)aus anderen unedlen Metallen 2 10 1 Zent. 8) Walzen aus unedlen Metallen zum Druck und zur Appretur von Geweben: frei frei
- a)gravirt ... frei frei
- b)nicht gravirt... 6 10 30 1 Zent 4) Kratzen und Kratzenbeschläge
- c)Wagen und Schlitten: 1) Eisenbahnfahrzeuge...vom W e r t h z e h n P r o z e n t . 2) andere Wagen und Schlitten mit Leder- oder — 87 30 Stück 56 Polsterarbeit...
- d)See- und Flußschiffe: 1) hölzerne... frei 2) eiserne...vom W e r t h A n m e r k . zu d 1 und 2. D i e Anker, Anker» und sonstigen Ketten, ingleichen alle, nicht zu den gewohnlichen Schiffs-Utensilien gehörige bewegliche Inventarienstücke, sowie bei den Dampfschiffen die Dampfmaschinen, unterliegen den für diese Gegenstände festgesetzten Zollsätzen. frei acht P r o z e n t . K a l e n d e r werden nach den, der Stempelabgabt halber gegebenen besonderen Vorschriften behandelt. Kautschuk und G u t t a p e r c h a , s o w i e ren d a r a u s : Waa-
- a)Kautschuck in der ursprünglichen Form von Schuhen, Flaschen u.; Guttapercha, roh, ungereinigt oder gereinigt frei frei
- b)Kautschuckfäden außer Verbindung m i t anderen Materialien, ober m i t baumwollenem, leinenem ober wollenem rohem (nicht gebleichtem ober gefärbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, umflochten oder umwickelt, daß sie ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt werden können; Kautschuckplatten, ausgelöstes Kautschuck... frei frei Pfund. 13 in Fässern und Kisten. 6 in Körben. 4 in Ballen. 13 in Fässern und Kisten. 6 i n Körben. 4 in Ballen. 453 Nummer. Maaß- Abgabeusätze Für T a r a wird ver- stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem 30-Thaler- 52½- GuldenFuß. Fuß- güet vom Zentner Brutto-Gewicht. lung.
- c)Grobe Schuhmacher-, S a t t l e r - , Riemer- und Täschnerwaaren, sowie andere Waaren ans unlackirtem, ungefärbtem, unbedrucktem Kautschuck, alle diese Waaren auch in Verbindung m i t anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter N r . 20 fallen; übersponnene Kautschuckfäden. . . . . . . 1 Zent ,
- d)Waaren aus lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem Kautschuck, auch i n Verbindung m i t anderen M a terialien, soweit sie dadurch nicht unter N r . 20 1 Zent. fallen; feine Schuhe
- e)Gewebe aller A r t m i t Kautschuck überzogen ober getränkt... An merk, zu e. Kautschuck-Drucktücher für Fabriken, und Kratzeuleder, künstliches, für Kratzenfabriken, beide auf Erlaubnißscheine unter Kontrole . . . .
- f)Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien... A n merk, zu d bis f. Waaren aus Guttapercha werden wie Waaren aus Kautschuck behandelt. Thlr. Sgr. Fl. 4 7 16 in Fässern und Listen. 13 in Körben. L in Ballen. — 12 15 20 in Fässern und Kisten. 13 in Korden. 1 Zent. 15 — 26 15 13 in Kisten. 9 in Körben. 6 in Ballen. . 15 13 in Kisten. 9 in Korben. 6 in Ballen. frei 1 Zent. 15 1 Zent. 10 . frei An merk. Kleider und Wäsche, getragene oder gebrauchte, wenn sie nicht zum Verkauf eingehen . . 19 K u p f e r u . andere nicht besonders genannte unedle M e t a l l e und L e g i r u n g e n aus u n edlen M e t a l l e n , sowie Waaren daraus:
- a)I n rohem Zustande ober als alter Bruch, auch Kupfer und andere Scheidemünzen, insofern sie in Pfund. 7 18 K l e i d e r und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren :
- a)Von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden... 1 Zent. 40
- b)Andere, soweit sie nicht nachstehend unter c und e genannt sind; Herrenhüte von Seide, unstaffirt, staffirt oder garnirt; künstliche Blumen; zugerichtete Schmuckfedern... 1 Zent. 3.0
- c)Von Geweben mit Kautschuck oder Guttapercha überzogen oder getränkt, sowie aus Gummifäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien. . . . 1 Zent. 15
- d)Herreuhüte von Filz, aus Wolle oder anderen Thierhaaren, unstaffirt, staffirt oder garnirt . . . 1 Zent. 15
- e)Leinene Leibwäsche Xr. frei — 25 70 20 in Kisten. 11 in Körben. 9 in Ballen. 52 30 — 26 15 — 26 — 17 30 frei . 13 in Kisten. 9 in Körben. 6 in Ballen. 11 in Körben. 9 in Ballen. 13 in Kisten. 9 in Körben. 154 Nummer. Maaß- Abgabensätze Für T a r a stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- wi nach dem gütet vom Z(..) 30-Thaler-. 52½-GulbenFuß. Fuß. Brutto-Gew nach dem lung. Thlr. Sgr. einzelnen Vereinsstaaten eingeführt werden dürfen. frei
- b)Geschmiedet oder gewalzt in Stangen oder Blechen, auch Draht... 1 Zent. 1
- c)I n Blechen und Draht, Plattirt... 1 Zent. 4
- d)Waaren, und zwar: 1) Kupferschmiede- und Gelbgießer - Waaren , a l s : Blasen, Bügeleisen, Eimer, Gewichte, Gewinde, Haken, Hähne, Kellen, Lampen, Leuchter, Lichtputzen, Mörser, Riegel, Röhren, Schlösser, SchraubenBolzen und -Muttern, Schüsseln, Thür-, Fenster-, Truhen- und Wagenbeschläge, Waagenschalen und ähnliche grobe Waaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack; dann 1 Zent. 2 Drathgewebe... 2) Andere, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen . 1 Zent. 4 2 0 K u r z e W a a r e n , Quincaillerien Fl. Xr. Pfund. frei 22½ — 3 7 — 13 in Fässern. 6 in Körben. 4 i n Ballen. 20 4 40 7 u.:
- a)Waaren, ganz ober theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt, Taschenuhren; echtes Blattgold und Blattsilber . .
- b)Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt, aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten, oder m i t Gold oder Silber belegten Metallen gefertigt; Stutzu. Wanduhren, letztere mit Ausnahme der hölzernen Hängeuhren; unechtes Blattgold u. Blattsilber; feine Galanterie- und Quincaillerie-Waaren (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- u. sogenannte Nippestischsachen u. s. w,) ganz oder theilweise aus A l u m i n i u m ; ferner dergleichen Waaren aus anderen unedlen M e tallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr und weniger vergoldet oder versilbert oder auch vernirt, oder i n Verbindung mit Alabaster, Elfenbein, E m a i l , Halbedelsteinen und nachgeahmten Edelsteinen, Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen; Brillen u. Operngucker; Fächer; feine bossirte Wachswaaren; Perrückenmacherarbeit; Regen-und Sonnenschirme; Wachsperlen; ingleichen Maaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder andereThier- 1 Zent. 50 87 30 20 in Fässern u n d 13 in Korben. 155 Nummer. Maaß- Abgabensätze Für T a r a wird ver- stab Benennung der Gegenstände. der nach dem nach dem Verzol- 30-Thaler- 52½-Gulden- Fuß. Fuß. gütet vom Zentner Brutto-Gewicht. lung. haare, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Kautschuck, Guttapercha, Leder, Ledertuch (leather cloth), Papier, Pappe, Stroh oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind, z. B. Knöpfe auf Holzformen und dergleichen 1 Zent. Thlr. Sgr. Fl. Xr. 15 26 15 3 30 8 48 Leder und L e d e r w a a r e n :
- a)Leder aller A r t , mit Ausnahme des nachstehend unter b genannten; Juchtenleder, auch gefärbtes; Pergament; Stiefelschäfte... 1 Zent. 2
- b)Brüsseler und Dähnisches Handschuhleder; auch Korduan, Marokin, Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder, mit Ausnahme von Juchtenleder . . 1 Zent. 5 A n m e r k . zu b. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegen- und Schaaffelle... 1 Zent.
- c)Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem Leber, alle diese Maaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen. . . 1 Zent. 4 Anmerk. zu c. Grobe Schuhmacher- u. Täschner« Waaren aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem unbedrucktem Wachstuch werden wie Maaren aus Leder behandelt.
- d)Feine Lederwaaren von Kordnau, Saffian, Marokin , Brüsseler und Dänischem Leder, von sämischund weißgarem Leder, von gefärbtem oder lackirtem Leder und Pergament, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter 1 Zent. 7 Nr. 20 fallen; feine Schuhe aller Art
- e)Handschuhe... 1 Zent. 13 15 — 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 9 in Ballen. 16 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. in Ballen. 52½ 16 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 7 10 12 23 15 — 52½ 15 20 22 L e i n e n g a r n , L e i n w a n d u n d andere Leinenw a a r e n , d. i. Garn und Webe- ober Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen , mit Ausnahme der Baumwolle:
- a)Garn mit Ausnahme des unter d genannten: 1) von Flachs oder Hans:
- a)Maschinengespinust... 1 Zent. Pfund. 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 156 Abgabensätze Maaß- Für T a r a wirb ver- Nummer. stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem 30-Thaler- 52½GuldenFuß. Fuß- gütet vom Zentner Brutto-Gewicht: lung.
- b)Handgespinnst... 2) von Jute oder anderen nicht besonders genannten Spinnstoffen...
- b)Gefärbtes, bedrucktes, gebleichtes Garn . . . .
- c)Z w i r n aller A r t
- d)Seilerwaaren, ungebleichte; gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten, Tragbäuder und Schläuche; grobe Fußdecken aus Manillahanf-, Cocos-, I n t e - u. ähnlichen Fasern, auch i n Verbindung m i t den unter Nr. 11 benannten Haaren
- e)Graue Packleinwand und Segeltuch
- f)Leinwand, Zwillich, Drillich, mit Ausnahme der unter g genannten Arten; Seilerwaaren, gefärbte u, gebleichte, mit Ausnahme der unter d genannten. A n merk, zu f. Leinwand, mit Ausnahme der unter g genannten, eingehend:
- aa)in P r e u ß e n : auf der Grenzlinie von Leobschütz bis Seidenberg in der Oberlausitz nach Bleichereien oder Leinwandmärkten
- bb)in Sachsen: auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau auf Erlaubnißscheine...
- g)Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt; Damast aller Art; verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug; leinene Kittel; Battist und Linon Thlr. Sgr. Fl- . frei frei 1 Zent. 1 Zent. 1 Zent. 1 4 2 7 1 Zent 1 Zent. — 15 20 1 55 13 in Kisten. 6 in Ballen. 52½ 4 7 frei frei frei frei 1 Zent. Pfund. 52½ 15 20 — 1 Zent. Xr, 10 13 in Kisten. 6 in Ballen. 17 30 13 in Kisten. 9 in Körben. 17 30 18 in Kisten. 13 in Körben. 6 i n Baklen. 23 in Kisten, 11 in Vollen.
- h)Bänder, Borden, Fransen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Strumpfwaaren; Gespinnste und andere Waaren in Verbindung mit Metallfäden Zwirnspitzen... chte: Talg- und Stearinlichte... andere... 1 Zent. 10 1 Zent. 40 — 70 1 Zent. 1 Zent. 15 15 2 2 1 I 24 Literarische und Kunst-Gegenstände:
- a)Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien n. Phothographien; geographische u. Seekarten; Musikalien.
- b)Gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, S t i - frei frei 37½ 37½ 16 i n Kisten. 157 Abgabensätze Maaß- Für T a r a Nummer. stab Benennung der Gegenstände. der nach dem nach dem gütet vom Zentner 30°Thaler- 52½- GuldenVerzolFuß. Fuß. lung. Xr. Thlr. Sgr. Fl. chen oder Schrift, alle diese Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf Papier
- c)Gemälde und Zeichnungen; Statuen von Marmor und anderen Steinarten; Statuen von Metall, mindestens in natürlicher Größe; Medaillen... frei frei frei frei wird ver- Bruttogewicht. Pfund. und Spezerei-, auch Konditorwaa25 Materialren und andere K o n s u m t i b i l i e n :
- a)Bier aller A r t , auch Meth... 20 1 Zent. 1 10
- b)Branntwein aller Art, auch Arrack, Rum,Franzbranntweinund versetzte 24Branntweine in Kisten nurinbeiFässern dem Ein16 in Körben gange in Flaschen. und Flaschen 10 30 11 in Ueberfüssern. 1 Zent. 6 1 Zent. 7 — 12 15 1 Zent.
- d)Essig aller Art in Fässern .
- e)Wein und Most, auch Cider in Fässern und Flaschen; Essig in Flaschen oder Kruken; künstlich bereitete Getränke, nicht unter anderen Nummern 1 Zent. des Tarifs begriffen A n merk. zu e. Wein ans Ländern, welche den Zollverein nicht gleich dem meistbegünstigten Lande 1 Zent. behandeln 1 10 2 20 2 20 4 40
- c)Hefe aller Art, mit Ausnahme der Weinhefe . .
- f)Butter... 1 Zent. Anmerk. zu f. 1) Frische ungesalzene Butter auf der Linie von Lindau bis Hemmenhofen eingehend. 1 Zent 2) Einzelne Stücke in Mengen von nicht mehr als drei Pfund, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung
- g)1) Fleisch, zubereitetes; Schinken, Speck, Würste; Fleischextrakt, Tafelbouillon; Fische, nicht ander1 Zent weit genannt 2) Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches; desgleichen großes Wild
- h)Früchte (Südfrüchte): 1) frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pome1 Zent ranzen, Granaten und dergleichen Verlangt der Steuerpflichtige die Auszählung, so zahlt er für Einhundert Stück 20 Sgr. oder 1 F l . 10 Kr. I. 24 in Kisten nur bei. dem Ein. 16 in Körben gange ist Flaschen11 in Ueberfässern. 7 4 1 24 in Kisten. 11 in Ueberfässern. 7 in Körben. 10 2 20 1 45 16 in Fässern und Töpfen, sowiein Kübeln von hartem Holz. 11 in Kübeln von weichem Holz. frei frei 52½ 15 frei frei 2 3 30 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 22d 158 Abgabensätze Maaß- Für T a r a wird ver- Nummer. stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem 30-Thalcr- 52½- GuldenFuß. Fuß. lung. Thlr. Sgr. I m Falle der Auszählung bleiben verdorbene u n versteuert, wenn sie i n Gegenwart von Beamten weggeworfen werden. 2)
- a)getrocknete Datteln, Feigen, Korinthen, Mandeln, Pfirsischterne, Rosinen, Pomeranzen und dergleichen... 1 Zent. Fl. Xr. 1 Zent. — 15 — 52½
- i)Gewürze aller A r t , nicht besonders genannt. . . 1 Zent. 6 ,5 11 22½
- k)Heringe... 1 Tonne 1 — 1 45
- l)Honig... 1 Zent. — — 35
- m)1) Kaffee, roher und Kaffee.Surrogate (mit Ausnahme von Cichorie).... 1 Zent. 5 25 10 2) Kakao i n 3) 1 Zent. 1 Zent. 5 2 25 — 10 3
- n)Kaviar und Kaviar-Surrogate (eingesalzener Fischrogen) 1 Zent. 11 — 19 20 2 55 12 15
- o)Käse aller Art
- p)1)
- a)Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller A r t ; Oliven, Kapern, Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren Tafelgenusses; Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokolade-Surrogate; gebrannter Kaffee
- b)M i t Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle i n Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Konsumtibilien (Pilze, Trüffelu, Geflügel, Seethiere und dergleichen); zubereitete Fische; zubereiteter Senf. . . . . . . 1 Zent. 1 Zent 7 Brutto-Gewicht. Pfund. 12 i n Fässern. 16 in Kisten. 13 i n Körben. 7
- b)Kastanien, Maronen, Johannisbrot; Pinienkerne... Bohnen... Kakaoschalen... gütet vom Zentner 12½ 30 16 i n Fässern. 18 i n Kisten. 13 i n Körben. 4 i n Ballen. 12 i n Fässern m i t Daube(...) Eichen- und anderem (...) Holze, 8 i n anderen Fässern, 12 i n Kisten von 4 Zent(...) (...) darüber. 17 i n Kisten unter 4 (...) 9 i n Körben. 2 i n Ballen oder Säcken 13 i n Fässern m i t Daubr(...) Eichen- und anderem (...) Holze und in Kisten. 10 i n anderen Fässer» 9 i n Körben. 3 i n Ballen. 20 in Fässern und (...) 13 i n Körben. 6 i n Ballen, 20 i n Kisten von 1 Zentu(...) (...) darüber. 16 i n Kisten unter 1 (...) 11 i n Fässern. 8 i n Körben. 6 i n Ballen. 12 in Rübeln von 9 (...) und darunter. 8 in schwereren Rübeln 20 i n Fässern und Risten. 13 i n Körben 6 i n Ballen, F ü r Kakaomasse, gemahlen(...). kao, Chokolade und Surrogate: (...) 14 in Kissen von welchem (...) 1 Zent 5 8 45 459 Abgabensätze Nummer. Maaß- Für T a r a wird ver- stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem gütet vom Zentner 30-Thaler- 52½- GuldenFuß. Fuß. Bruttogewicht. lung. 2) Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, bloß eingekocht, oder gesalzen, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind; Cichorien, getrocknete, gebrannte oder gemahlene; Nüsse, trockene; Säfte von Obst, Beeren und Rüben zum Genuß, ohne Zucker eingekocht; Pomeranzenschalen, frische und getrocknete
- q)1) Kraftmehl, Puder, Stärke, Arrowroot . . . 2, Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, Backwerk, gewöhnliches (Bäckerwaare); Stärkegummi; Nudeln, Sago und Sago-Surrogate; Tapioka...
- r)Muschel- oder Schaalthiere ans der See, als: Anstern, Hummern, ausgeschälte Muscheln, Schildkröten und dergleichen...
- s)Reis, geschälter und ungeschälter Aumerk. Reis zur Stärke-Fabrikation unter Kontrole...
- t)Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden Pflegt
- u)Syrup * ) .
- v)Tabak: 1) Tabaksblätter, unbearbeitete und Stengel . . . 1 Zent. Thlr. Sgr. Fl. frei — frei ,5 — frei frei 1 Zent. 2 1 Zent. — 3 — frei frei 2 3 1 Zent. 1 Zent. 4 — Pfund. Xr. 7 30 52½ 30 1 in Säcken. — , 22 in Kisten. 12 Fässern, Seronen Thierhäuten) u. Kana, 9 in Körben. 8 in Thierhäuten. 4 in Ballen aus Schil und Binsen. 2 in Ballen anderer Ar ! 2) Tabakfabrikate:
- a)Rauchtabak in Rollen, abgerollten oder entrippten Blättern oder geschnitten; Carotten oder Stangen zu Schnupftabak, auch Tabaksmehl u. Abfälle . 1 Zent.
- b)Cigarren und Schnupftabak... 1 Zent. 20 *) Die Zollsätze für Zucker und Syrup sind durch das die Zuckerbesteuerung betreffende Vereinsgesetz vom Jahre 1869, bestimmt und betragen von (Siehe Anmerkung auf der folsenden Seite). 19 — 35 ,5 — 16 in Fässern. 13 in Körben. 12 in Kanasserkörben. 6 in Ballen. Bei Cigarren außen stehenden Tara für (...) Umschließung nach 24 falls die Cigarren in Kisten, und 12 Pfun sie in Körbchen oder kästen verpackt sind. 160 Abgabensätze Maaß- Für T a r a wird ver- Nummer. stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem gütet vom Zentner 30'Thaler- 52½ GuldenFuß. Fuß. Brutto-Gewicht. nach dem lung. Xr. Thlr. Sgr.
- w)Thee... 1 Zent
- x)Zucker *). 26 Oel, anderweit nicht genannt, und F e t t e : 8 14 — 1 27½ Pfund. 23 i n Kisten.
- a)O e l : 1) Oel aller Art in Flaschen oder Krücken, auch Baumöl in Fässern 1 Zent. An merk. zu a 1. Baumöl in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Zentner ein Pfund Terpentinöl oder ein achtel Pfund Rosmarinöl zugesetzt worden... frei 2) anderes Oel in Fässern... 1 Zent. 3) Palmöl (Palmbutter) und Kokosnnßöl... frei
- b)Fette: 1) Fischthran, Paraffin, Wallrath; Stearin, einschließlich Stearinsäure... 1 Zent. 2) Fischspeck 1 Zent. 3) anderes Thierfett, umgeschmolzen u. eingeschmolzen
- c)Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen... frei 25 frei 15 . — 52½ frei ,5 10 . frei . 52½ — frei 35 . frei > Für Brod- (Hut-) Zucker, Kandis-, Bruch- oder Lumpenzucker; *) Die(...)Zollsätze für Zucker und Syrup sind durch das die Zuckerbesteuerung betreffende Bereinsgesetz vom Jahre 1869, bestimmt und betragen von 14 i n Fässern mit Dauben von Eichen- und anderem harten Holze, 10 i n anderen Fässern. 13 i n Kisten. 7 i n Körben. 1)raffinirtem(...)Zucker aller A r t , sowie Rohzucker, wenn letzterer den auf Anordnung des Bundesrathes bei den nach Bedürsniß öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen niederzulegenden, nach Anleitung des Holländischen Standart Nr. 19 und darüber zu(...)bestimmendm Mustern entspricht... 1 Zent. 2) Rohzucker, soweit solcher nicht unter 1 gedachten gehört... 1 Zent. 5 4 3) Cyrup... 1 Zent 2 Auslösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision bestimmt erkannt werden, unterliegen dem vorstehend unter 2 aufgeführten Eingangszolle. 4) Melasse unter Kontrole der Verwendung zur Branntweinbereitung... frei 15 8 7 45 4 22½ frei Für Rohzucker und Farin (Zuckermehl), sowie gestoßenen Zucker: 13 i n Fässern mit Dauben von Eichen- u. anderem hurten Holze. 10 i n anderen Fässern, 13 i n Kisten. 8 i n außereuropäischen Nohrgeslechten (Kanassers, Kranjans.) 7 i n anderen Körben. 4 i n Ballen. 11 i n Fässern. 164 Nummer. Maaß- Abgabensätze Für T a r a wird ver- stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem gütet vom Zentner 30-Thaler- 52½-GuldenFuß. Fuß. Brutto-Gewicht: nach dem lung. Thlr. Sgr. Fl. Xr. Pfund. 27 P a p i e r und P a p p w a a r e n :
- a)graues Lösch- und Packpapier, Pappdeckel, Preßspäne, künstliches Pergament; Papier zum Schleifen oder Poliren; Fliegenpapier; Gichtpapier; SchieferPapier... frei
- b)ungeleimtes ordinaires (grobes graues, halbweißes u. gefärbtes) Papier; alles ungeleimte Druckpapier; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphall oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch lackirt... 1 Zent.
- c)alles nicht unter a, b und d begriffene Papier, auch lithographirtes, bedrucktes oder linürtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u., vorgerichtetes Papier; Malerpappe ... 1 Zent.
- d)Gold- und Silberpapier; Papier mit Gold- oder Silbermuster; durchschlagenes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen; Papiertapeten, Waaren ans Papier, Pappe oder Pappmasse; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, soweit sie nicht unter b n. e begriffen ist. 1 Zent, 1
- e)Waaren ans den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 1 Zent. 4 frei 20 10 1 10 1 45 2 20 16 in Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 7 28 Pelzwerk (Kürschnerarbeiten):
- a)Ueberzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besähe u. dgl 1 Zent. 22
- b)Fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weißgemachten u. gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder Schaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze frei 29 Schießpulver... 30 frei frei frei frei 4 frei 30 Seide und S e i d e n w a a r e n :
- a)Seiden-Kokons; Seide, abgehaspelt (Greze) ober gesponnen; Floretseide. gekämmt, gesponnen oder gezwirnt, alle diese Seide nicht gefärbt; auch Ab» fälle von gefärbter Seide
- b)Seide und Floretseide gefärbt 1 Zent.
- c)Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden 1 Zent. 40 18 in Fässern. 20 in Kisten. 6 in Basten. 7 70 . 16 in Fässen und Kisten 9 in Ballen. 162 Abgabensätze Nummer. Maaß- Für T a r a wird ver- stab Benennung der Gegenstände.
- d)Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen, unter Nr. 41 genannten Thierhaaren... Anmerk. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Seidenabfällen, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen, u. s. w. verwendet werden. nach dem gütet vom Zentner Verzol- 30-Thaler- 52½-GuldenFuß. Fuß. lung. Xr. Fl. Thlr. Sgr. Brutto-Gewicht. der nach dem. 52 30 .1 10 25 1 27½ 25 1 10 3 5 30 50 17 30 1 Zent. 30 1 Zent. Parfümerien:
- a)Grüne, schwarze und andere Schmierseife. . . . 1 Zent.
- b)Gemeine feste Seife... 1 Zent. —
- c)Feine in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen u. ... 1 Zent. 2
- d)Parfümerien aller Art... 1 Zent. 3 Anmerk. zu c und d. Wenn die Umhüllungen, in welchen die Waare eingeht, für sich höher belegt sind, als die letztere, so wird dieser höhere Satz erhoben. 20 Pfund. 20 in Kisten 11 in Ballen. 31 Seife und 32 S p i e l k a r t e n von jeder Gestalt und Grüße, insofern sie in einzelnen Vereinsstaaten zum Gebrauche im Lande eingeführt werden dürfen, und unter Berücksichtigung der besondern Stempel- und Kontrolvorschristen... 33 Steine und S t e i n w a a r e n : 1 Zent. 10
- a)Steine, rohe oder blos behauene, Flintensteine, Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; polirte Schieserplatten; Schleif- und Wetzsteine aller A r t ; grobe Steinmetzarbeiten, z. B. Thür- und Fensterstöcke; Säulen u. Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren und Tröge und dergleichen, ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Marmor, Schusser (Knicker) aus Marmor und dergleichen frei
- b)Edelsteine, auch nachgeahmte, geschliffen, Perlen u. Korallen ohne Fassung; Waaren aus Serpentinstein, Gyps und Schwefel; Schiefertafeln in Holzrahmen, auch lackirten oder polirten... frei
- c)Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht 8 unter Nr. 20 fallen... 1 Zent
- d)Waaren aus allen anderen Steinen, mit Ausnahme der Statnen: 16 in Kisten. frei frei 14 16 in Fässern und Küsten. 163 Nummer. Maaß- Abgabensätze Für T a r a wird ver- stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem 30-Thaler- 52½-GuldenFuß. Füß. gütet vom Zentner Brutto-Gewicht: lung. Thlr. 1) Außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack 1 Zent. 2) I n Verbindung mit anderen Materialien, auch Meerschaumwaaren, alle diese Maaren, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen... 1 Zent. 4 S t e i n k o h l e n , B r a u n k o h l e n , T o r f : 34 Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf,, Torfkohlen. frei 35 S t r o h - , Rohr- und B a s t w a a r e n : Sgr. 36 T h e e r ; Pech; Harze aller A r t ; Asphalt (Bergtheer); Theer- und Mineralöle, roh und gereinigt, auch Benzin und Karbolsäure (Kreosot); Harzöl: Terpentin, Terpentinöl; Thieröl, rohes (Hirschhornöl) und gereinigtes (Dippelsöl)... 37 T h i e r e und thierische Produkte, nicht anderweit g e n a n n t ;
- a)Thiere, alle lebende, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist; Geflügel und kleines Wildpret aller A r t ; Fische, frische und Flußkrebse; frische unausgeschälte Muscheln...
- b)Eier und Milch
- c)Bienenstöcke mit lebenden Bienen
- d)Blasen und Därme, thierische; Wachs; Waschschwämme und andere thierische Produkte, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind .. . . 38 T h o n w a a r e n :
- a)Fliesen, Mauer- und Dachziegel und andere 1 Stück. 1 Stück. — Xr. Pfund. 5 7 16 in Fässern und Kisten. frei
- a)Matten u. Fußdecken aus Bast, Stroh u. Schilf, auch andere Schilfwaaren, ordinaire, ungefärbt und gefärbt; Strohbesen; Strohbänder aller A r t ; Hüte aus Holzspan ohne Garnitur frei
- b)Stroh- u. Bastgeflechte, mit Ausnahme der Strohbänder; Decken von ungespaltenem Stroh. . . . . 1 Zent. 4
- c)Hitte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmblättern: 1) ohne Garnitur 2) mit Garnitur, auch dergleichen aus Holzspan Fl. frei 7 2 4 — frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei 20 in Kisten. 9 in Ballen. 7 14 164 Nummer. Maaß- Für T a r a stab Benennung der Gegenstände. der nach dem nach dem 30-Thaler- 52½-Gulden. VerzolFuß. Fuß. lung. Xr. Thlr. Sgr. Fl. Waaren aus Thon zu baulichen Zwecken; Th(...)röhren; Schmelztiegel; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; gemeines Tüpfergeschirr
- b)Andere Thonwaaren m i t Ausnahme von P o r z e l l a n : 1) einfarbige oder weiße 2) bemalte, bedruckte, vergoldete oder versilberte.
- c)Porzellan, weißes, auch mit farbigen Streifen. 6) Porzellan, farbiges, bemaltes oder vergoldetes, ingleichen Thouwaaren aller Art in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen... 39 V i e h :
- a)Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel
- b)Rindvieh: Stiere, Ochsen, Kühe, Jungvieh und Kälber . . .
- c)Schweine: 1) gemästete und magere 2) Spanferkel 6) Schaafvieh und Ziegen... 40 Wachstuch, Wachsmusselin, W a c h s t a f t : 41 Abgabensätze frei 1 Zent. 1 Zent. 1 Zent. 1 Zent. . 1 Stück. 1 Stück. .
- a)Grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch) . . . 1 Zent. I)) Alles andere. . A n m e r k . zu b. Waaren hieraus werden wie seine Lederwaaren behandelt. 1 Zent. W o l l e , einschließlich der Ziegen-, Hasen-, Kaninchen und Biberhaare, sowie Waaren daraus:
- a)Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene. .
- b)Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschließlich der Baumwolle, gemischt: 1) einfaches, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes, ungefärbt; Watten... 2) dublirtes, gefärbt; drei- oder mehrfach gezwirntes, ungefärbt oder gefärbt . .
- c)Waaren, auch in Verbindung m i t B a u m w o l l e , Leinen oder Metallfäden: 1) Stickereien, Spitzen und T ü l l e . . . . . . . . 2) bedruckte Waaren aller Art... 3) unbedruckte, ungewalkte W a a r e n ; Posamentier- 1 2 1 1 Zent. 20 — 20 2 3 2 7 frei frei frei frei 20 3 . 1 — frei 55 30 55 Pfund. I 40 30 frei frei 15 52 — 13 in Kisten. 9 in Körben. 6 in Ballen. 52½ 16 in Fässern und Kisten. 6 in Ballen. 7 4 22 in Kisten. 13 in Körben. 10 3 20 1 Zent. 30 1 Zent. 25 Brutto-Gewicht. 10½ 2 1 Zent. gütet vom Zentner frei 4 — frei wird ver- 43 30 45 165 Abgabensätze Mauß- Für T a r a wird ver- Nummer. stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem 30-Thaler- 52½- GuldenFuß. Fuß. gütet vom Zentner Bruttogewicht. lung. Thlr. Sgr. und Knopsmacher-Waaren; auch Gespiunste in Verbindung mit Metallfäden... 1. Zent. 20 4) unbedruckte gewaltte Tuch-, Zeug- und Filzwaaren; Strumpfwaren; Fußteppiche 1 Zent. 10 5) Tuchleisten... frei 42 Z i n k - und 35 17 frei Zinuwaaren, 1 Zent. frei frei frei frei frei frei 4 7 Pfund. 20 in Kisten. 7 in Nullen. 30 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. auch m i t S p i e ß g l a n z
- a)Zum in Blöcken, Stangen u. s. w.; altes Bruchzinn... frei .
- b)Zinn, gewalztes... frei
- c)grobe Zinnwaaren, a l s : Draht, Röhren, Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefäße, auch in Verbindung mit Holz ober Eisen, ohne Politur und Lack... frei
- d)feine, auch lackirte Zinnwaaren, ingleichen Zinnwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen . . . 1 Zent. 4 44 A r t i k e l welche unter keiner der vorstehenden Nummern begriffen sind... I. Xr. Ziukwaaren:
- a)rohes Zink; altes Bruchzink...
- b)Zinkbleche...
- c)grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack; Draht. . .
- d)feine, auch lackirt, Zinkwaaren; ungleichen Zinkwaaren in Verbindung mit auderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen . . . 43 Zinn und legirt: Fl. frei frei frei frei — 7 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. frei 22 e 166 Zweite Abtheilung, Bestimmung über die Ausfuhr. Bei der Ausfuhr sind einer Abgabe unterworfen: Lumpen und andere Abfälle zur Papier-Fabrikation, und zwar: 1) nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug zermahlen, Makulatur und Papierspäne, mit 12/3 Thlr. oder 2 Fl. 55 Xr. vom Zentner; 2) altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht getheert, mit 1/3 Thlr. oder 35 Xr. vom Zentner. Dritze Abtheilung. Allgemeine Bestimmungen. I. Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maaß, nach Stückzahl oder nach dem Werthe. Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu entrichten, welche an dem Tage gültig sind, an welchem 1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein 11, oder zur Anschreibung auf Privatkreditlager, 2) Die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpstichtigen Waaren bei einer zur Erhebung des Ausgangszolls befugten Abfertigungsstelle angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. II. Der dem Tarife zu Grunde liegende Zollzentner (gleich fünfzig Kilogramm ) ist in hundert Pfunde getheilt. III.
- a)Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder nach dem Nettogewichte erhoben. Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung wird Tara genannt. Ist die Umgebung für den Transport und für die Ausbewahrung nothwendig dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fäffer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die kleinen, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappe, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht; ebensowenig, der Regel nach, Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile welche der Waare; beigemischt sein möchten. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung findet rücksichtlich der zu Wasser eingegangenen Waaren in der Weise statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch eingedrungenes Wasser oder andere fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare vermehrt ist, bei der Verzollung ein dem Gewicht des Wassers u. entsprechender Abzug von dem vorgefundenen Gewicht der Waare zugestanden wird. — Auch ist es gestattet, die Waare unter amtlicher ,Aussicht zu trocknen, worauf das nach der Trocknung vorgefundene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt wird,
- b)Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben: 1) von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt; 167 2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich festgesetzt ist.
- c)Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht nach dem Bruttogewicht zu erheben ist, wird das Nettogewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
- d)Bei Bestimmung dieses Nettogewichts ist Folgendes zu beobachten: 1) I n der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarife bestimmten Sätzen berechnet. 2) Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, blos in einfache Säcke von Pack- oder Sackleinen gepackt zur Verzollung gestellt, so wird eine Taravergütung von 2 Pfund vom Zentner bewilligt, insoweit nicht, in der ersten Abtheilung eine geringere Taravergütung für derartige Verpackungen vorgeschrieben ist. Bei einer Verpackung in Schilfoder Strohmatten oder ähnlichem Material können 4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist. Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 2 Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Alls einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken in das Gewicht fällt. Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewicht über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen. Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung I 2c und 41
- c)findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über. 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird. 3) Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem Nettogewicht geschieht, die tarifmäßige Tara gelten, oder das Nettogewicht, entweder durch Verwiegung der Waare ohne die Tara oder der letzteren allein ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermiktelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Vereinszolltarif berechnet und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. Die Zollbehörde ist befugt, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der gewöhnlichen abweichenden Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Entfernung von den im Vereinszolltarif angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird. IV. Bei den Hauptzollämtern an der Grenze ist jede Zollentrichtung und jede durch das Vereinszollgesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung sowohl bei der Einfuhr als bei der Ausfuhr und Durchfuhr zulässig. Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefalle nicht über zehn Thaler vom Zentner betragen, oder welche nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge eingehen. 168 Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Maren den Betrag von Einhundert Thalern nicht übersteigen. Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren mit Ladungsverzeichniß sind Nebenzollämter erster Klasse ohne Einschränkung befugt. Ueber Nebenzollämter zweiter Klasse können Waaren, welche nicht höher als mit fünf Thalern für den Zentner belegt sind, oder welche nach der Stückzahl oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Marenladung den Betrag von fünf und zwanzig Thalern nicht übersteigen. Der Eingang von höher delegten Gegenständen ist (...) in Mengen von höchstens fünfzig Pfund zulässig. Vieh kann über Nebenzollämter zweiter Klasse in unbeschränkter Menge eingehen. Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse in unbeschränktem Betrage erheben. Dieselben sind ferner zur Abfertigung der mit der Post eingehenden Gegenstände ohne Einschränkung befugt. Junerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Nebenzollämter erster u. zweiter Klasse Waaren, welche mit Berührung des Auslandes aus einem Theile des Vereinsgebietes in den anderen versendet werden, bei dem Aus- und Wiedereingang abfertigen: Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden Nebenzollämter von der obersten Landes-Finanzbehörde m i t erweiterter Abfertigungsbefugniß auch mit der Ermächtigung zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I versehen werden. V. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht verstenert:
- a)die mit den Staatsposten ans dem Auslande eingehenden Waarensendungen von5/10 Zollpfund und weniger, ferner
- b)alle Waarenguantitäten unter 1/10 Zollpfund. Gesällbeträge von weniger als einem halben Groschen oder einem Kreuzer, werden überhaupt nicht erhoben. Oertliche Beschränkungen bleiben in allen zuvorgedachten Beziehungen im Falle des Mißbrauchs vorbehalten. VI. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der Eingangs- und Ausgangsabgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen. Luxemburg. — Druck von V. B ü c k .