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Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, apportant des modifications à la législation sur la fabrication de la bière. Nach Einsicht des Art. 31 des

149 Memorial MEMORIAL des DU | Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg Erster Theil. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. N°.

  1. Montag,
  2. October
  3. PREMIÈRE PARTIE. ACTES L E G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. LUNDI, 23 octobre
  4. Königl.-Großh. Beschluß vom
  5. October 1871, wodurch mehrere die Bierfabrication betreffenden Gesetzbestimmungen abgeändert werden. Wir Wilhelm IIl, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u. ; Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, apportant des modifications à la législation sur la fabrication de la bière. Nach Einsicht des Art. 31 des Gesetzes vom
  6. December 1854, betreffend die Accise vom Bier, welcher lautet, wie folgt: „Die Regierung wird diejenigen Verfügungen erlassen und veröffentlichen, welche zum Gegenstand haben, die Gesetzgebung des Großherzogthums in Betreff der Accisengefälle auf Bier mit der i n den Staaten des Zollvereins bestehenden Gesetzgebung inUebereinstimmungzu bringen. Vu l'art. 31 de la loi du 1er décembre 1854, concernant les droits d'accise sur les bières, ainsi conçu : «Le Gouvernement prendra et publiera, pour être exécutées, les dispositions qui ont pour objet de mettre la législation du Grand-Duché, concernant l'accise sur la bière, en concordance avec celle des États du Zollverein. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Nach Einsicht, des Gesetzes des Nordbundes Vu la loi de l'Union de l'Allemagne du Nord vom
  7. Juli 1868 über vorerwähnten Gegen- du 4 juillet 1868, qui régit aujourd'hui cette mastand , und dessen Bestimmungen zur Zeit in den tière dans les États du Zollverein ; Staaten des Zollvereins i n Wirksamkeit sind; In Erwägung, daß genanntes Gesetz einige von den allgemeinen, wie von den besondern Gesetzen des Großherzogthums Luxemburg abweichende, und andere durch dieselben nicht vorgesehenen Bestimmungen enthält; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes ; I Considérant que cette loi contient quelques dispositions différentes des lois générales et particulières du Grand-Duché de Luxembourg et d'autres non prévues par ces mômes lois ; Notre Conseil d'État entendu;
  8. 150 Sur le rapport de Notre Directeur-général des Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen und nach Einsicht der Conseilsberathung finances et vu la délibération du Conseil de Gouvernement; der Regierung; Avons arrêté et arrêtons: Haben beschlossen und beschließen : Art. 1 e r . Art.
  9. Les §§ 1, al. 1, 2, 4, 7, 8, al. 2 9 , 1 3 , al. 1, Die §§ 1 . Abs. 1 , 2 . 4 . 7, 8 , Abs. 2, 9, 1 3 . Abs. 1 , 1 7 , 1 9 , 2 1 und 3 7 des vorer- 17, 19, 2 1 et 37 de la loi prévisée du 4 juillet wähnten Gesetzes vom
  10. Juli 1868 sollen durch's 1868 seront publiés par la voie du Mémorial, pour er „Memorial" veröffentlicht werden, um mit dem être exécutés à partir du 1 janvier
  11. Januar 1872 in Wirksamkeit zu treten. Art.
  12. Art.
  13. Der nach Maßgabe voranstehenden Art. 1 ab- Le texte de la loi du 1 e r décembre 1854, mogeänderte und vervollständigte Text des Gesetzes difié et complété conformément à la prescription vom
  14. December 1854 soll im Verfolg dieses de l'art. 1 er qui précède, pourvu d'une nouvelle Beschlusses in neuer Artikelreihe veröffentlicht série d'articles, sera publié à la suite du présent werden und wird so den officiellen Text des Ge- arrêté et formera le texte officiel de la loi concersetzes über die Accisengebühren vom Bier bilden. nant les droits d'accise sur la bière. Art.
  15. Art.
  16. Unser General-Director der Finanzen ist mit Noire Directeur-général des finances est chargé der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. de l'exécution du présent arrêté. Soestdijk den
  17. October
  18. Sœstdijk, le 4 octobre
  19. Für den König-Großherzog : Dessen Statthalter im Großherzogthum, Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, HENRI, Heinrich, Der General-Director der Finanzen, G. U l v e l i n g . Prinz der Niederlande. Durch den Prinzen : Der Secretär, G. d'Olimart. PRINCE DES PAYS-BAS. Le Directeur-général des finances, G. ULVELING. Par le Prince: Le Secrétaire, G. D'OLIMART. Auszug aus dem Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes vom
  20. J u l i
  21. (Art. 1 des Königl.-Großh. Beschlusses vom
  22. October 1871.) § 1 , al.
  23. — Wer Bier aus Getreide verfertigt, soll von jedem Zentner Malzfchrot oder Getreideschrot, welches zum Bierbrauen verwendet wird, 20 Sgr. entrichten. §
  24. — Bei der Verwiegung von Braumalz wird für den Sack nichts abgerechnet, auch macht es keinen Unterschied, ob das Malz trocken oder angefeuchtet ist; dagegen wird bei einer Verwiegung jeder Malzpost ein Uebergewicht unter,1/16Zentner nicht berücksichtigt. § 4 . — Die Versteuerung kann nach Uebereinkommen mit der Steuerbehörde unter den von 151 derselben festgesetzten Bedingungen durch Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimmten Zeitraum erfolgen. §
  25. — Wegen Vergütung der Steuer bei Versendungen von Bier in das Ausland werden im Falle des Bedürfnisses besondere Bestimmungen von der obersten Behörde erlassen werden. § 8 , al.
  26. — Inhaber von Brauereien, sowie andere Personen, wenn letztere Braupfannen blos besitzen oder sie verfertigen oder Handel damit treiben, dürfen dieselben weder ganz noch theilweise aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnortes angezeigt und darüber eine Bescheinigung von. dieser erhalten haben. §
  27. — Jede Brauerei soll mit einer gesetzlich zulaßigen Waage, worauf wenigstens fünf Zentner auf einmal abgewogen werden können, und mit den erforderlichen geaichten Gewichten verseben sein. Bis solche angeschafft werden, kann der Betrieb der Brauerei versagt werden. § 13, aI.
  28. — Die Anmeldung muß, wenn des Vormittags gebraut werden soll, spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags gemaischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages, drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch während der Dienstzeit erfolgen. 8
  29. - Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, kann, sobald darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten behufs der Revision besucht, und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet werden. I n demselben erstreckt sich ihre Revisionsbefugniß darauf, nachzusehen, daß die Braupfannen und Bottiche unverändert so dieselben sind, wie sie angegeben, auch bezeichnet worden, daß keine unangemeldeten Geräthe vorhanden, daß außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch in diesem Zustande befinden, daß das Malzschrot nur an dem dazu bestimmten Orte aufbewahrt wird, und daß nur zur angemeldeten Zeit und Stunde eingemaischt, auch die Einmaischung gehörig versteuert und daß keine größere als die angemeldete Biermenge gezogen ist. §
  30. — Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind um die Revision in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. § 2 1 . — Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen für irgend ein Dienstgeschäft ein Entgeltd oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung, es habe Namen wie es wolle, verlangen oder annehmen. Andrerseits dürfen die Steuerpflichtigen dergleichen unter keinen Umständen und unter keinerlei Vorwand geben oder nur antragen, ohne sich straffällig zu machen. Außer den bestimmten Steuersätzen wird nichts erhoben. Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei ertheilt. §
  31. — I n Ansehung der Bestrafung wegen Bestechung der Beamten und wegen Widersetzlichkeit gegen Beamte, zu welcher auch die Versagung der im § 19 den Gewerbtreibenden zur Pflicht gemachten Hülfsleistung gerechnet wird, ferner in Ansehung der Verwandlung der Geldin Freiheitsstrafen, sowie des Verfahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verjährung der Strafen kommen die entsprechenden Anordnungen des Zollstrafgesetzes und, wenn solche darin nicht enthalten sind, die betreffenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung. 152 Gesetz, betreffend die Accisengebühren von der Bierfabrication. Art.
  32. — Wer Vier aus Getreide verfertigt, soll von jedem Centner (50 Kilog.) Malzfchrot oder Getreideschrot, welches zum Bierbrauen verwendet wird, 20 Sgr. (2 Fr. 50 Ct.) entrichten. Ist mit der Bierbrauerei zugleich eine Essigb reitung verbunden, oder wird Essig aus Malz in eigens dazu bestimmten Anlagen im Großen zum Verkauf bereitet, so muß auch von dem Malzschrot zu Essig diese Steuer entrichtet werden. Art.
  33. — Bei der Verwiegung von Braumalz wird für den Sack nichts abgerechnet, auch macht es leinen Unterschied, ob das Malz trocken oder angefeuchtet ist; dagegen wird bei einer Verwiegung jeder Malzpost ein Uebergewicht unter 1/16 Centner (3 Kil. 125 Grammes) nicht berücksichtigt. Art.
  34. — Die Besteuerung des Braumalzes muß erfolgen, bevor die Einmischung geschieht. Art.
  35. — Die Versteuerung kann nach Uebereinkommen mit der Steuerbehörde unter den von derselben festgesetzten Bedingungen durch Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimmten Zeitraum erfolgen. Art.
  36. — Die Verfertigung des Haustrunkes in gewöhnlichen Kochkesseln ist von der Steuerentrichtung ganz frei, wenn die Zubereitung allein zum eignen Bedarf in Familien von nicht mehr als zehn Personen über 14 Jahren geschieht. Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will, muß solches der Steuerbehörde zuvor i n jedem Jahre anmelden und darüber einen Anmeldungsschein sich ertheilen lassen. Art.
  37. — Wegen Vergütung der Steuer bei Versendungen von Bier in das Ausland werden im Falle des Bedürfnisses besondere Bestimmungen von der obersten Finanzbehörde erlassen werden. Art. 7.— Jede Brauerei soll mit einer gesetzlich zulässigen Waage, worauf wenigstens fünf Centner (250 Kilogramm) auf einmal abgewogen werden können und mit den erforderlichen geaichten Gewichten versehen sein. Bis solche angeschafft worden, kann der Betrieb der Brauerei versagt werden. Art. 8.— Ein jeder, welcher Vier zum Verkauf braut, ist verpflichtet dem Steueramte eine Nachmessung einzureichen, worin die Räume der Brauerei, die Braugeräthe, als Pfauneu und Bottiche, ingleichen deren Rauminhalt nach Liter berechnet, genau und vollständig angegeben sein müssen. Gleiche Verpflichtung zur Anzeige binnen 3 Tagen liegt ihm ob, wenn neues Geräth angeschafft, oder wenn das vorhandene ganz oder zum Theil abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht wird. Inhaber von Brauereien, so wie andere Personen, wenn letztere Braupfannen blos besitzen, oder sie verfertigen, oder Handel damit treiben, dürfen dieselben weder ganz noch theilweise, weder neu noch ausgebessert aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und darüber eine Bescheinigung von dieser erhalten haben. Art.
  38. — Wer eine Brauerei betreibt, ist verpflichtet dem Steueramte schriftlich anzuzeigen, wieviel Malzschrot er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er einmaischen wird, wieviel Bier er aus dem angegebenen Malzschrot ziehen will, und die Steuer von der angemeldeten Beschickung gleichzeitig zu entrichten. 153 Es steht dem Steuerpflichtigen frei, diese Anzeige, so oft er braut, zu machen, oder im Voraus für einen bestimmten Zeitraum. I m letztern Falle kann er die Steuer für den ganzen Zeitraum voraus bezahlen, oder für jede Maischung besonders vor deren Eintritt. Art. 1 0 . — Die Anmeldung muß, wenn des Vormittags gemaischt werden soll, spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags gemaischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages, drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch wahrend der Dienststunden erfolgen. Art.
  39. — Berichtigungen dieser Anmeldungen beim Amte sind zuläßig, wenn sie mindestens an dem der beabsichtigten Veränderung vorhergehenden Tage geschehen. Soll die Beschickung darnach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude hinzutreten, so wird die Steuer gleichzeitig davon entrichtet. Soll ein Gebräude eingestellt, oder die Beschickung vermindert werden, so bringt der Steuerschuldige die schon entrichtete Steuer bei der nächsten Zahlung in Anrechnung. Art.
  40. — Die Einmischungen dürfen nur geschehen in den Monaten vom October bis einschließlich März, von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr. Art.
  41. — Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten Stunde des Einmarsches abzuwarten. Findet sich derselbe ein, so muß alsdann sogleich das Malz in dessen Gegenwart abgewogen und mit der Ein maischung vorgeschritten werden; der Brauer darf aber die Einmischung erst, nachdem eine Stunde gewartet worden, ohne dessen Gegenwart verrichten. Art.
  42. — I n der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, so daß keine Nachmaischung Statt finden kann. Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß ein für allemal angezeigt werden, in wieviel Abtheilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll. Art.
  43. — Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, kann, sobald darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten behufs der Revision besucht, und muß ihnen zu dem BeHufe sogleich geöffnet werden. I n demselben erstreckt sich ihre Revisionsbefugniß darauf, nachzusehen, daß die Braupfannen und Bottiche unverändert so dieselben sind, wie sie angegeben, auch bezeichnet worden, daß keine unangemeldeten Geräthe vorhanden, daß außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch in diesem Zustande befinden, daß das Malzschrot nur an dem dazu bestimmten Orte aufbewahrt wird, auch die Einmaischung gehörig versteuert, und daß keine größere als die angemeldete Viermenge gezogen ist. Art.
  44. — Diejenigen, bei welchen revidirt w i r d , und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. Art.
  45. — Beim gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf zu letzterer reines Malzschrot nicht verwendet werden; ein Gemenge von Schrot aus gemalztem und un- 154 gemalztem Getreide ist zulaßig; die Mischung muß jedoch vor dem Schroten auf der Mühle in den Körnern geschehen. Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so soll zwar der Gebrauch von reinem Malzschrot zu letzterm Behuf gestattet werden; das hierzu sowohl als zur Brauerei zu verwendende muß jedoch besonders deklarirt und aufbewahrt werden, und sind auch die Räume für jenes unter Aufsicht und Kontrolle der Steuertbeamten zu setzen. Art.
  46. — Jeder Brauer ist verbunden, seinen Vorrath an Malzschrot nur an einem gewissen, ein für allemal zu bestimmenden Ort, welcher zu jeder Zeit der Revision der Steuerbeamten unterliegt, aufzubewahren. Art.
  47. — Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen für irgend ein Dienstgeschäft ein Entgeld oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung, es habe Namen wie es wolle, verlangen oder annehmen. Andrerseits dürfen die Steuerpflichtigen dergleichen unter keinen Umständen und unter keinerlei Vorwand geben oder nur antragen, ohne sich straffällig zu machen. Außer den destimmten Steuersätzen wird nichts erhoben. Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei ertheilt. Art.
  48. — Brauer verfallen in die Strafe der Defraudation, wenn sie Gewerbshandlungen, von deren Ausübung dem Staate, nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes, eine Abgabe zu entrichten ist, entweder gar nicht oder unrichtig anzeigen. Art.
  49. — Die Strafe der Defraudation besteht in einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Gefälle gleichkommt. Die Abgaben sind überdem von der Strafe unabhängig zu entrichten. Art.
  50. — I m Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung, wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der Abgaben bestimmt, und außerdem darf der Schuldige, wenn er Blauer ist, das Recht zu brauen in einem Zeitraum von drei Monaten weder selbst ausüben, noch durch einen andern zu seinem Vortheile ausüben lassen. Art.
  51. — I m dritten Falle der Uebertretung nach vorhergegangener zweimaliger Bestrafung ist der sechzehnfache Betrag der nicht erlegten Abgaben als Strafe verwirkt, und ist der Schuldige ein Brauer, so darf er das Gewerbe des Brauers nie und in keinen Zeiten weder selbst ausüben, noch durch einen andern zu seinem Vortheile ausüben lassen. Art.
  52. — Wer ohne Befugniß dazu zu haben, Brauerei betreibt, und sich dabei zugleich einer Handlung schuldig macht, die als Defraudation zu bestrafen ist, dem werden außer der Defraudationsstrafe die Braugerathe konsiscirt. Art.
  53. — Wenn die Braupfannen und Bottiche oder die damit vorgenommenen Veränderungen nicht wie Art. 8 vorgeschrieben, angezeigt worden, so tritt die Konfiscation der verschwiegenen, veränderten oder anderswo hingebrachten Gerathe ein. Ueberdem hat der Brauer eine Geldstrafe von 94 bis 375 Fr. verwirkt, welche im Wiederholungsfalle nach vorgangiger Bestrafung verdoppelt wird. Sind unangezeigte Braupfannen und Bottiche zum Brauen auch benutzt worden, so wird die dadurch begangene Defraudation noch besonders nach Art. 2 1 , 22 und 23 bestraft. 155 Art.
  54. — Hat ein Brauer ohne vorhergegangene Anmeldung und Versteuerung eingemaischt, so wird die Steuer und die Strafe nach der Beschickung, die zu einem ganzen Gebräude genommen zu werden pflegt, voll berechnet. Hat er aber blos eine Nachmaischung unbefugterweise vorgenommen, so wird er, es mag eine Verkürzung der Gefälle ermittelt werden oder nicht, allemal in eine Strafe von 19 Franken genommen, welche bei Wiederholungen verdoppelt wird; die Strafe der Defraudation besteht unabhängig hiervon, wenn eine Verkürzung der Gefälle Statt gefunden hat. Art. 2 7 . — Alles Malzschrot, welches sich sowohl an dem gemäß Art. 18 allemal zu bestimmenden Orte, als anderwärts bei dem Brauer über das zur Einmaischung, längstens für den folgenden Tag, deklarirte und versteuerte Quantum vorfindet, soll ohne Rücksicht auf die angebe liche Bestimmung als Gegenstand einer beabsichtigten Desraudation angesehen, und die Aufbewahrung an einem andern als dem dazu deklarirten Ort, abgesehen von der Defraudationsstrafe, mit einer Geldbuße von 4 Fr. für 50 Kil. geahndet werden. Art.
  55. — Wer blos zum eigenen Hausbedarf zu brauen die Besugniß erhalten hat, und Bier gegen Bezahlung im Hause ausschenkt, oder außer seiner Wohnung an Personen, welche nicht zum Hausstande zu rechnen sind, gegen Bezahlung oder Vergeltung überläßt, hat, sofern die Steuer und gewöhnliche Defraudation nicht höher ermittelt wird, 38 Fr. Strafe zu erlegen, und wird mit Rücksicht hierauf bei Wiederholungen nach den allgemeinen Bestimmungen Art. 22 und 23 bestraft. Art. 29 — Wem die freie Zubereitung von Bier aus Malzschrot verstattet ist, der verfällt, wenn er es unterläßt, jährlich einen Aumeldungsschein sich deshalb auszuwirken (Art. 5) in eine Strafe von 4 bis 11 Fr., die bei Wiederholungen nach vorhergegangener Bestrafung von 8 bis 37 Fr. steigt. Art.
  56. — Hat ein Brauer zu einer andern Zeit, als welche vorgeschrieben (Art. 12) und von ihm angezeigt worden, oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den Steuerbeamten gewartet werden muß, eingemaischt, oder wenn das gezogene Bierquautum um 10 Prozent die darüber gemachte Angabe (Art. 9) übersteigt, so verfällt er in eine Strafe von 8 Fr., welche bei Wiederholungen auf 19 bis 75 Fr. erhöht wird. Außerdem muß, wenn nicht die Beschickung für ein volles Gebräude angemeldet sein sollte, die Steuer und die Strafe für so viel Malzschrot erlegt werden, als zu einem vollen Gebräude mehr genommen zu werden Pflegt, wie im vorliegenden Falle angemeldet worden. Art. 31.—Brauerei-Inhaber und andere im Art. 8 erwähnte Personen, welche Braupfannen dieser Vorschrift zuwider, ohne Anzeige bei dem Steueramte und darüber erhaltene Bescheinigung einem andern übergeben, fallen in eine Strafe von 19 bis 75 Fr., welche bei Wiederholungen von 75 bis 188 Fr. zu erhöhen ist. Art. 3 2 . — Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieser Verordnung verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der Defraudation hinzu. Art.
  57. — Die Uebertretung aller andern in dieser Verordnung gegebenen Vorschriften, worauf keine besondere Strafe gesetzt worden, wird mit einer Geldbuße von 7 bis 37 Fr. geahndet. Art. 3 4 . — I n Ansehung der Bestrafung wegen Bestechung der Beamten und wegen Wider- 156 setzlichkeit gegen Beamte, zu welchen auch die Verfügung der im Art. 16 den Gewerbtreibenden zur Pflicht gemachten Hülfsleistung gerechnet wird, ferner in Ansehung der Verwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen, so wie des Verfahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen d i e Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verjährung der Strafen kommen die entsprechenden Anordnungen des Zollstrafgesetzes und, wenn solche darin nicht enthalten sind, die betreffenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung. Art.
  58. — Die Regierung wird diejenigen Verfügungen erlassen und veröffentlichen, welche zum Gegenstande haben, die Gesetzgebung des Großherzogthums in Betreff der Accisengefälle a u f Bier mit der in den Staaten des Zollvereins bestehenden Gesetzgebung in Uebereinstimmung zu bringen. A r t .
  59. —Die Gesetze vom
  60. März 1851,
  61. November 1851,
  62. November 1852 und 1 7 , Dezember 1853, so wie alle anderen Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen, welche den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehen, sind aufgehoben. Königl..,Großh.Beschluß vom 4.October 1871, wodurch das mit Steuerermäßigung zu exportirende Bierquantum herabgesetzt wird. Arrêté royal grand-ducal du 4 octobre 1871, réduisant la quantité de bière à exporter avec remise des droits d'accise. Wir W i l h e l m III, von Gottes Gnaden K ö n i g der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg u., u., u. ; Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Nach Einsicht des Königl.-Großh. Beschlusses vom
  63. April 1869, wodurch den Bierbrauern die Accisengebühren vom exportirten Bier nachgelassen werden ; Vu l'arrêté royal grand-ducal du 17 avril 1869, accordant aux brasseurs remise des droits d'accise sur la bière exportée ; Nach Einsicht der durch Unsern Beschluß vom heutigen Tage veröffentlichten Bestimmungen über die Accisengebühren von der Bierfabrication ; Vu le § 7 des dispositions concernant le droit d'accise sur la bière, publiées par Notre arrêté en date de ce jour ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes ; Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen und nach Einsicht der Conseilsberathung der Regierung; Haben beschlossen und beschließen : Art.
  64. D a s Minimum jeder mit Steuerermäßigung zu exportierenden Sendung Bier ist von 5 auf 3 Hectoliter herabgesetzt. Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur-général des finances et la délibération du Conseil de Gouvernement ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1er. Le minimum de chaque envoi de bière qui peut être exporté avec remise des droits d'accise, est réduit de 5 à 3 hectolitres. 157 Art.
  65. Unser General-Director der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Soestbijk den
  66. October
  67. Für den König-Großherzog : Dessen Statthalter im Großherzogthum, Heinrich, Prinz der Niederlande. Der General-Director Durch den Prinzen : der Finanzen, Der Secretär, G. Ulveling. G. d ' O l i m a r t . A r t .
  68. Notre Directeur-général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. Sœstdijk, le 4 octobre 1871 Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant dam le Grand-Duché, HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. Le Directeur-général des finances, Par le Prince: Le Secrétaire, G. ULVELING. G. d'OLIMART. Ministerial-Instruction vom
  69. October 1871, wodurch der durch das Gesetz über die Accisengebühren von der Bierfabrication vorgesehene Abfindungs-Modus geregelt wird. Der G e n e r a l - D i r e c t o r der Finanzen; Instruction ministérielle du 21 octobre 1871, réglant le mode d'abonnement prévu par la loi concernant le droit d'accise sur la fabrication de la bière. Nach Einsicht des § 4 der Bestimmungen, betreffend die Accisengebühren von der Bierfabrication, veröffentlicht durch den Königl.-Großh. Beschluß vom
  70. October d. J. ; Vu le § 4 des dispositions concernant le droit d'accise sur la fabrication de la bière, publiées par l'arrêté royal grand-ducal du 4 octobre, courant ; L E DIRECTEUR-GÉNÉRAL DES FINANCES ; Arrête : Beschließt : La fixation des droits d'accise par la voie de Die Feststellung der Accisengebühren durch Entrichtung, einer Abfindungssumme ist durch nach- l'abonnement est réglée par l'instruction ci-après transcrite : stehende Instruction geregelt: Art. I . — Die Fixation der Braufteuer geschieht vermittelst Vertrags, zwischen dem SteuerKontroleur und dem Brauerei-Besitzer mindestens ans ein ganzes J a h r ; es kann jedoch auch auf mehrere Jahre abgeschlossen werden; nur ist dann der Steuerverwaltung die Kündigung 3 M o nate vor Ablauf jeden Jahres vorzubehalten. Die Vertragsperioden sind so zu stellen, daß sie mit dem Kalender-Jahre zusammenfallen. Art.
  71. — Als Grundlage zur Fixation kann i n der Regel der von dem Brauerei-Inhaber anzugebende jährliche Bedarf desselben an Malzschrot dienen, vorausgesetzt, daß er mindestens demjenigen Quantum an Malzschrot entspricht, welches in dem seitherigen Betrieb der Brauerei verbraucht worden. I m Allgemeinen ist es nicht möglich, bei der Fixation den Bedarf einer Brauerei an Malzschrot so genau zu treffen, als er bei fortlaufender Versteuerung der einzelnen Gebräude unter gehörig sichernder Controlle getroffen werden kann. So wenig der Brauer wegen eines etwaigen Minderverbrauchs gegen das angemeldete und der Fixation zum Grunde gelegte Bedarfsquantum auf einen Nachlaß an der fixirten Steuer Anspruch hat, ebensowenig kann auch Nachversteuerung jeder etwaigen Uebersckreitung, desselben neben dem Steuerfixum gefordert werden. Vor allem I. 22a muß dahin gesehen werden, daß die Brausteuer im Ganzen, durch Erweiterung der Fixation, Nicht beeinträchtigt werde und zurückgehe, wie allerdings zu besorgen wäre, wenn die Steuerbehörden bei der Fixation zwar auf nachgewiesene Betriebsverminderungen, die eine geringere als die bisherige Steuer rechtfertigen, eingehe, dagegen aber Erweiterungen des Betriebs bei andern Brauereien, die ihnen meist verschwiegen bleiben und nur durch eigene Umsicht und Nachforschung z u ermitteln sind, unberücksichtigt lassen. Sie müssen sich daher nicht nur von den allgemeinen Ursachen, die auf die Vermehrung oder Verminderung der Bierconsumtion zu gewissen Zeiten von Einfluß sind, in Kenntniß erhalten, sondern auch in jedem einzelnen Fall die örtlichen Verhältnisse der zu fixirenden Brauerei prüfen, ob sie sich durch Regelmäßigkeit und Gewissenhaftigkeit Zutrauen erworben hat, und die bisherige Versteuerung als zureichend und der Wirklichkeit angemessen betrachtet werden kann, ob ihr Absatz von einem sich gleich bleibenden Bedürfniß oder einem bestimmten Bereich bedingt wird, oder durch Umstände, die von der Industrie des Besitzers abhängen, bedeutend erweitert werden kann u. s. w., wonach die Fixation mehr oder weniger zu erleichtern, ans eine längere oder kürzere Frist zu bestimmen, von dem Kündigungsrecht früher oder später Gebrauch zu machen ist. Auch bei unverändertem Betriebsumfange werden die Brauerei-Inhaber nicht abgeneigt sein, in Betracht der Erleichterungen des Betriebs, die sie sich durch die Fixation verschaffen, eher mehr als weniger zu zahlen; wo sie sich aber nur zu weniger als dem Durchschnittsbetrag der bis dahin gezahlten unfixirten Steuer oder als der am höchsten stehenden Steuer des letztverflossenen Jahres erbieten, müssen von ihnen die Verhältnisse die ein solches Zurückbleiben rechtfertigen, näher nachgewiesen und geprüft werden, bevor darauf eingegangen wird. Die Steuerdirektion hat das Verfahren der Steuerbeamten in dieser Hinsicht sorgfältig zu beaufsichtigen und dahin zu sehen, daß Verminderungen der Steuer bei der Fixation über deren Erhöhung in andern Fällen kein nachtheiliges Uebergewicht erhalten. Art.
  72. — Von dem nach Art. 2 sich ergebenden Malzschrotbedarf wird die Steuer mit 2 Fr. 50 Ct. von 50 Kilogramm als jahrliches Fixum für die Dauer der Vertragsperiode berechnet. Wegen Vermehrung des Bedarfs, in Folge eintretender unvorherzusehender Betriebserweiterung während dieser Periode sind dem Brauerei-Inhaber in dem Fixationsvertrage leine Bedingungen zu stellen, weil dies dem Begriff einer Fixation widersprechen würde. Um bei erheblichen Veränderungen vor Nachtheil sich zu sichern, kommt es nur darauf an, daß die Steuerbeamten aufmerksam genug sind um in solchem Falle die Kündigung eines mehrjährigen Vertrages zur gehörigen Zeit in Anwendung zu bringen. Art.
  73. — Das Recht den Fixationsvertrag vor Ablauf desselben zu jeder Zeit aufzuheben, steht a) beiden Theilen zu, wenn mit der Braumalzsteuer-Verfaffung selbst eine wesentliche Veränderung vorgenommen werden sollte; b) der Steuerverwaltung, wenn Vertragsbedingungen von dem Brauerei-Inhaber verletzt werden, insbesondere auch die Steuerabfindung nicht pünktlich nach Maßgabe des Vertrags bezahlt werden sollte; c) dem Brauerei-Inhaber im Fall der Veräußerung oder Verpachtung der Brauerei, oder wenn der Brauerei-Inhaber stirbt und dessen Erben den Fixationsvertrag nicht fortsetzen wollen, oder auch wenn durch einen Unglücks- oder andern unvorhergesehenen Fall die Brauerei entweder völlig zerstört wird, oder wenigstens langer als ein halbes Jahr gar nicht betrieben werden kann. Art. 5 . — Für die Dauer des Fixationsvertrages bleiben die Artikel 9—14, 17—24, 26—30 (alles einschließlich) des dem Königl.-Großherzogl. Beschlusse vom
  74. October gemäß revidirten, die Accisengebühr von der Bierfabrication betreffenden Gesetzes, auf die sixirte Brauerei außer Anwendung. Ebenso unterbleiben die gewöhnlichen Brauerei-Revisionen durch die Steuer-Aufsichtsbeamten. Hieraus folgt, daß der fixirte Brauerei-Inhaber zu jeder Zeit, ohne vorherige Meldung bei dem Steuerempfänger und ohne daß Aufsichtsbeamte dabei gegenwärtig sind, im beliebigen Umfang brauen lassen kann und daß er in der Malzschrotaufbewahrung nicht beschränkt ist. Das Wegfallen der gewöhnlichen Brauereirevision schließt jedoch nicht aus, daß Controleurs oder andere Steuerbeamte i n Fällen, wo sie solches für nöthig finden, die Brauerei besuchen können und der I n haber derselben ihnen alsdann in Bezug auf seinen Brauereibetrieb jede erforderliche Auskunft gewissenhaft zu geben schuldig ist. Andere in Bezug auf Controlle zu stellende Bedingungen, namentlich zur Führung eines Braubuches über Empfang und Verbrauch an Malzschrot oder zur Anschreibung des Bierdebits sind in dem Fixations-Vertrag möglich zu vermeiden. Art.
  75. — Vorräthe an Bier oder Würze dürfen nach Ablauf der Fixations-Periode nur insofern vorhanden sein, als der Steuerpflichtige nachweisen kann, gleich große versteuerte Vorräthe bei Anfang der Fixation mit hinüber genommen zu haben. Art.
  76. — Die Vorausbezahlung der fixirten Steuer kann monatlich oder vierteljährig ausbebedungen werden. Art.
  77. — Die von den Controleurs abgeschlossenen Fixations-Verträge unterliegen der Genehmigung des Steuer-Directors. Luxemburg den
  78. Oktober
  79. Der General-Director der Finanzen, G. Ulveling. Luxemburg. — D r u c k von V, Bück.

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