17 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Erster Theil. Acte der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung N°
- Donnerstag.
- Februar
- PREMIÈRE PARTIE. ACTES LÉGISLATIFS ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE. JEUDI, 9 février
- Königl-Großh. Beschluß vom
- Februar 1871, wodurch der zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland abgeschlossene Postvertrag veröffentlicht wird. Arrêté royal grand-ducal du 6 février 1871, por~ tant publication de la convention postale conclue entre la Confédération de l'Allemagne du Nord et le Royaume-Uni de la Grande-Bretagne et de l'Irlande. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u.,u.,u.; Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Nach Einsicht des am 10—
- Januar 1871 zwischen dem General-Postamte des Norddeutschen Bundes und demjenigen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland abgeschlossenen Uebereinkommens i n Betreff des Postanweisungsverkehrs ; Nach Ansicht der Mittheilung des Norddeutschen General-Postamtes, woraus hervorgeht, daß in Folge von Vereinbarungen zwischen den Postverwaltungen der beiden contrahierenden Staaten, vom Tage der Inkrafttretung besagten Ubereinkommens ab, auch Postanweisungen zwischen dem Großherzogthum Luxemburg einerseits und Großbritannien und Irland anderseits durch Vermittlung der Norddeutschen Postverwaltung unter den Bedingungen des zwischen Deutschland und Großbritannien und Irland gültigen Postanweisungsverkehrs gewechselt werden können; Vu la convention conclue sous la date du 10— 18 janvier 1871 entre l'office général des postes de la Confédération de l'Allemagne du Nord et celui du Royaume-Uni de la Grande-Bretagne et de l'Irlande, au sujet du service des mandats de poste; Vu la communication de la Direction-générale des postes de l'Allemagne du Nord, de laquelle il résulte qu'en suite d'arrangements intervenus entre les administrations postales des deux États contactants des mandats de poste peuvent également être échangés, à partir de la mise en vigueur de la dite convention, entre le Grand-Duché de Luxembourg d'un côté et la Grande-Bretagne et l'Irlande de l'autre, par l'intermédiaire de l'administration postale de l'Allemagne du Nord et aux mêmes conditions que l'échange des mandats de poste entre l'Allemagne et la Grande-Bretagne et l'Irlande ; I. 5 18 Nach Einsicht des Art. 33 des zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und dem Norddeutschen B u n d e geschlossenen Postvertrags vom
- November 1867; Nach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom
- December 1865, wonach die nach Postämtern des Auslandes bestimmten oder von solchen herkommenden Anweisunzen den von den betreffenden Regierungen abzuschließenden Conventionen unterliegen ; Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom
- Januar 1 8 6 6 über die Organisation des Staatsraches, u n d in Erwägung daß es dringlich ist die Bestimmungen des fraglichen Ubereinkommens, insofern dieselben das Großberzogthum Luxemburg betreffen, in Wirksamkeit -treten zu lassen; Auf d e n Bericht Unseres General-Directors der Finanzen und nach Berathung der Regierung im Conseil, H a b e n beschlossen und beschließen: Art.
- Die Bestimmungen des am 10.—
- Januar 1871 zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und I r l a n d abgeschlossenen Uebereinkommens sollen, insofern sie den Postanweisungsverkehr zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Irland betreffen, behufs Vollziehung durchs „Memorial" veröffentlicht werden. Vu l'art. 33 du traité de poste du 23 novembre 1867, conclu entre le Grand-Duché de Luxembourg et la Confédération de l'Allemagne du Nord ; Vu l'art. 7 de la loi du 19 décembre 1865, statuant que les mandats en destination ou provenant des offices étrangers seront régis par les conventions à faire par les Gouvernements intéressés ; Vu l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1866 sur l'organisation du Conseil d'État, et attendu qu'il y a urgence de mettre en vigueur les dispositions de la convention dont il s'agit, en tant qu'elles, concernent le Grand-Duché de Luxembourg ; Sur le rapport de Notre Directeur-général des finances et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 e r . Les dispositions de la convention conclue le 10—18 janvier 1871 entre la Confédération de l'Allemagne du Nord et le Royaume-Uni de la Grande-Bretagne et de l'Irlande, seront publiées par la voie du Mémorial, afin d'exécution en tant qu'elles concernent le service des mandats de poste entre le Grand-Duché de Luxembourg et le Royaume-Uni de la Grande-Bretagne et de l'Irlande. Art.
- Unser General-Director der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. L u x e m b u r g den
- Februar
- Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter Der General-Director im Großherzogthum, der Finanzen, Heinrich, G. Ulveling. Prinz der Niederlande. Art.
- Notre Directeur-général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. Luxembourg, le 6 février
- Pour le Roi Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant Le Directeur-général dans le Grand-Duché, des finances, HENRI, G. ULVELING. PRINCE DES PAYS-BAS. 19 Uebereinkunft. Art.
- — Zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Irland soll ein regelmäßiger Austausch von Postanweisungen stattfinden. Art.
- — Das Maximum einer Postanweisung aus Norddeutschland nach dem Vereinigten Königreich soll 70 Thaler und das Maximum einer Postanweisung aus dem Vereinigten Königreich nach Norddeutschland soll 10 Pfd. Sterl. betragen. Art.
- — Die Britische Gebühr für alle in dem Vereinigten Königreich ausgestellten Postanweisungen soll das Dreifache der Britischen internen Postanweisungsgebühr betragen, nämlich: bei Summen nicht über 2 Pfd. Sterl. . . . . . . . . . . . bei Summen über 2 Pfd. Sterl. und nicht über 5 Pfd. Sterl. . . bei Summen über 5 Pfd. Sterl. und nicht über 7 Pfd. Sterl. . . bei Summen über 7 Pfd. Sterl. und nicht über 10 Pfd. Sterl. . . Sh. 9 Pce. 1 2 3 „ 36 Die Gebühr für alle in Norddeutschland ausgestellten Postanweisungen soll betraqen: bei Summen nicht über 25 Thlr. bei Summen über 25 bei Summen über 50 Sgr. Thlr. Thlr. und nicht über 50 Thlr. . . . . . . . 15 und nicht über 70 Thlr. . . . . . . . 22½ Art.
- — Die Postanwelsungsgebühr soll zwischen den beiden Verwaltungen gleichmäßig getheilt werden. Art.
- — Die Umwandlung der Landesmünze der beiden Gebiete soll in Uebereinstimmung mit dem mittleren Wechselcurse stattfinden, welcher nach getroffener Verabredung für jetzt zu 6 Thlrn. 24 Sgr. auf das Pfund Sterling angenommen wird. Art.
- — Bei der Auszahlung der Postanweisungen an das Publikum sollen Bruchtheile eines Penny oder eines Viertelgroschen außer Betracht bleiben. Art.
- — Keine Postanweisung soll abgesandt werden, ohne daß der Absender vollständig angibt: den Zunamen und wenigstens den Anfangsbuchstaben eines Vornamens sowohl des Absenders als des Empfängers, oder die Bezeichnung der Firma oder der Gesellschaft, welche die Absender oder Empfänger sind, und gleichzeitig die genaue Adresse der Person oder Firma, an welche der Betrag gezahlt werden soll, sowie die Adresse des Absenders. Art.
- — Falls eine Postanweisung unrichtig versandt wird oder verloren geht, so soll auf ein schriftliches, die nöthigen Angaben enthaltendes Gesuch des Empfängers an das HauptPoftanweisungsbüreau desjenigen Landes, in welchem die Postanweisung zahlbar ist, ein D u p l i cat ausgefertigt werden. Das betreffende Haupt-Postanweisungsbüreau soll berechtigt sein, in jedem solchen Falle die Entrichtung einer neuen Gebühr zu verlangen. Bei dem Empfange eines die erforderlichen Angaben enthaltenden Gesuchs des Empfängers sollen wegen Inhibirung der 20 Anszahlung einer Postanweisung oder wegen Erneuerung einer verfallenen Postanweisung, d. i . e i n e r Postanweisung, bei welcher der für die Auszahlung vorgeschriebene Termin verflossen ist, d i e nöthigen Anordnungen getroffen werden. Art
- — Wenn auf Verlangen ein Irrthum in Bezug auf den Namen des Empfängers berichtigt' oder der Betrag einer Postanweisung an den Absender zurückgezahlt werden soll, so t n u ß der Absender ein bezügliches Gesuch an das Haupt-Postanweisnngsbüreau desjenigeu Landes richten, in welchem die Postanweisung ausgestellt ist. D i e Anrechnung der zurückzuzahlenden Beträge soll in den im A r t . 13 erwähnten Listen i n der Weise stattfinden, daß der Betrag der zurückgezahlten Summen von der Hauptsumme der nächsten, nach der Rückzahlung abgesandten Liste in Abzug gebracht wird. D i e bezogene Gebühr soll in solchen Fällen nicht zurückvergütet werden. Art.
- — Die Rückzahlung einer Postanweisung soll eintretenden Falls nicht früher stattf i n d e n , als bis durch das Haupt-Postanweisuugsbüreau desjenigen Landes, wo eine solche PostattTVcisung zahlbar ist, die Gewißheit erlangt worden ist, daß die Auszahlung der Postanweisung 'Nicht stattgefunden hat. Art.
- — Die Erhebung des Betrages einer Postanweisung muß stattfinden vor dem Ende des zweiten Kalender-Monals nach demjenigen Monate, in welchem dieselbe ausgestellt worden M . Beispielsweise muß die Erhebung des Betrages einer im Januar ausgestellten Postanweisung Vor dem Ablauf des Monats März stattfinden, widrigenfalls die Postanweisung verfällt und die Ausstellung einer neuen Postanweisung (für welche eine zweite Gebühr angesetzt werden darf) northwendig wird. Wenn der Betrag einer Postanweisung nicht vor dem Ende des zwölften Kalender-Monats nach demjenigen Monat, in welchem dieselbe ausgestellt ist, erhoben w i r d , — z. B . wenn der Betrag einer im Januar ausgestellten Postanweisung nicht vor dem Ende des folgenden Januars erhoben ist — so erlischt jeder Anspruch an den Betrag, es sei denn, daß unter besonderen Umständen die Postverwaltung desjenigen Landes, in welchem die Postanweisung ausgestellt ist, es für angemessen erachtet, den Anspruch anzuerkennen. Art.
- — Die für solche Postanweisungen in Empfang genommenen Beträge, welche schließlich nicht ausgezahlt worden sind, sollen demjenigen Lande gehören, in welchem die Postanweisungen ausgestellt sind. Art.
- — Die beiden Auswechselungs-Büreaus sollen einander täglich mit der Abendpoft Vitttheilungen machen ü b e r M Beträge/welche in dem einen Gebiet Behufs Auszahlung in dem anderen Gebiet eingezahlt-worden sind. Zu diesen Mitlheilungen sollen Listen nach beiqefüatem F o r m u l a r benutzt werden. Indeß werden in die vorerwähnten Listen niemals Betrage eingetragen werden, welche in zwei verschiedenen Monaten eingezahlt sind. Bei Post-Anweisungen, welche gegen Ende des Monckts eingekefert sind und welche das Answechselungs-Büreau 'nicht früher als bis zu den ersten Tagen d e s folgenden Monats erreichen, soll die Eintragung und Überweisung an das AuswechselunasB t i r e a u des Bestimmungslandes mittelst besonderer Listen stattfinden. Diese Listen sind als S u p plemente derienlgenZgewöhnlichen Liste zu bezeichnen, welche vom letzten Tage des Monats, tn welchem die Summen eingezahlt sind, datirt ist. A Eine Vacat-Liste soll mittelst der vorerwähnten Post übersaudt werden, Falls kein Postanweisungs-Vetrag zu überweisen ist. Art.
- — Jede in die Liften eingetragene Postanweisung oder Einzahlung soll eine Nummer tragen, welche jeden Monat mit Nr. 1 beginnt. Art.
- — Der Empfang jeder Liste soll gegenseitig mittelst der nächstfolgenden Liste, welche in der entgegengesetzten Richtung zur Absendung gelangt, bestätigt werden. Fehlende Liften sollen sofort von dem Auswechselungs-Büreau defectirt werden, welchem dieselben hätten übersandt werden müssen. Das Auswechselngs-Büreau des Absendungsgebietes soll in solchem Falle ohne Verzug dem Auswechselungs-Büreau des Bestimmungsgebiets eine als Duplicat bescheinigte Liste übermitteln. Art.
- — Die Listen sind von dem Auswechselungs-Büreau, an welches sie gesandt werden, sorgfältig zu prüfen und wenn sie offenbare Irrthümer enthalten, zu berichtigen. Die Berichtigungen sollen in der Empfangs-Anzeige über diejenige Liste, in welcher die Berichtigung vorgenommen ist, zur Kenntniß des Auswechselungs-Büreaus des Absendungsgebiets gebracht werden. Wenn diese Listen andere Unregelmäßigkeiten ergeben, so soll das Auswechselungs-Büreau, welches die Liften empfängt, das Auswechselungs-Büreau des Absendungsgebiets um eine Aufklärung ersuchen, welche sobald als möglich ertheilt werden soll. I n der Zwischenzeit soll die Ausstellung interner Postanweisungen in Betreff der in der Liste vorgefundenen unvollständigen Eintragungen ausgesetzt bleiben. Art.
- — Sobald die Liste bei dem Auswecbselungs-Büreau des Bestimmungsgebiets eingetroffen ist, soll dieses Bureau interne Postanweisungen zu Gunsten der Empfänger und zu den in der Liste angegebeneu Beträgen ausstellen. Das Auswechselungs-Büreau soll die Postanweisungen alsdann in Übereinstimmung mit den in jedem Lande Behufs Regelung der Auszahlung von Postanweisungen bestehenden Festsetzungen an die Empfänger oder an die mit der Auszahlung beauftragte Postanstalt weitersenden. Art.
- — Jede der beiden Postverwaltungen wird am Ende jedes Monats eine Abrechnung ausstellen, welche die Totalsummen jeder von der andern Verwaltung erhaltenen, aus dem betreffenden Monat datirten Liste ergiebt. Die Schlußsummen ans den im Art. 13 erwähnten Supplementlisten werden stets in die Abrechnung desjenigen Monats aufgenommen werden, in welchem die Beträge eingezahlt worden sind. Die Abrechnungen sollen der andern Verwaltung übersandt werden, welche dieselben prüfen und die Anerkennung derselben unter Mittheilung der etwa darin vorgenommenen Aenderungen bestätigen wird. Diese Abrechnungen sollen beigefügtem Formular entsprechen. Art.
- — Die im Art. 18 erwähnten Abrechnungen sollen für jeden Monat von der Norddeutschen Postverwaltung in eine General-Abrechnuug zusammengestellt werden, welche den Zweck hat, das Ergebniß aus dem Postanweisungsverkehr zwischen der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes und der Postverwaltung des vereinigten Königreichs nachzuweisen. Diese in Übereinstimmung mit beigefügtem Formular aufzustellende General-Abrechnung soll in duplo von der Norddeutschen Postverwaltung an die Britische Postverwaltung übersandt werden, welche ein Exemplar der ordnungsmäßig anerkannten Abrechnung zurücksenden w i r d . Art.
- — Wenn die Norddeutsche Postverwaltung der Britischen Postverwaltung das Saldo der General-Abrechnung zu zahlen hat, so soll dieselbe das Saldo zu derselben Zeit zahlen, wann sie die General-Abrechnung übelsendet. Ein ähnliches Verfahren soll von der Britischen Postverwaltung beobachtet werden. Die Zahlung des Saldo soll in Berlin erfolgen, wenn dasselbe ein Guthaben der Norddeutschen Postverwaltung bildet, und in London> wenn dasselbe ein Guthaben der Britischen Postverwaltung bildet. Die Berichtigung wird stets in der Währung desjenigen Landes erfolgen, an welches gezahlt wird. Art.
- — Das General-Postamt jedes Gebiets wird ermächtigt, einige Additional-Bestimmungen (soweit dieselben den vorangehenden nicht zuwiderlaufen) zur größeren Sicherheit gegen Fälschungen oder zur besseren Wirksamkeit des Systems im Allgemeinen zu treffen. Alle derartige Additional-Bestimmungen müssen indeß dem General-Postamt des anderen Gebiets mitgetheilt werden. Art.
- — Sollte es sich zu irgend einer Zeit herausstellen, daß Postanweisungen vom Kaufmanusstande oder von anderen Personen in dem Vereinigten Königreich oder in N o r d deutschlanb zur Ueberweisung größerer Geldsummen benutzt werden, so wird die Britische oder die Deutsche Postverwaltung, jenachdem der Fall ist, ermächtigt, die Postanweisungs-Gebühr zu erhöhen, und soll auch die Befugniß haben, die Annahme von Postanweisungen für einige Zeit gänzlich einzustellen. Art.
- - Diese Uebereinkunft soll am
- Februar 1871 in Kraft treten und von beiden Seiten auf Grund einer sechs Monate zuvor abgegebenen Erklärung kündbar sein. Doppelt ausgefertigt zu Berlin, am
- Januar 1871, zu London, am
- Januar
- gez. Stephan, gez. Hartington. Luxemburg. - Druck von B. Bück.
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