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Arrêté royal grand-ducal du 23 juin 1873, portant règlement pour l'exécution de la loi du 31 mai 1873 sur le transport des petits colis. Nous GUILLAUM

257 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Erster Theil. Acte der G e s e t z g e b u n g und der allgemeinen Verwaltung. N°18. Mittwoch, 25. Juni 1873. Königl.-Großh. Beschluß vom 23. J u n i 1873, das Reglement zur Vollziehung des Gesetzes vom 31. Mai 1873 über die Packetpost. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien, Nassau, Großherzog von Luxemburg u., u., u.; PREMIÈRE PARTIE. ACTES L É G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE MERCREDI, 25 Juin 1873. Arrêté royal grand-ducal du 23 juin 1873, portant règlement pour l'exécution de la loi du 31 mai 1873 sur le transport des petits colis. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Nach Einsicht des Gesetzes vom 23. December Vu la loi du 23 décembre 1864 et l'arrêté du 1864 und des Beschlusses vom 27. November 27 novembre 1865, concernant le tarif de la poste aux lettres; 1665, den Briefposttarif betreffend; Vu la loi du 31 mai 1873, concernant l'approNach Einsicht des Gesetzes vom 31. M a i 1873, betreffend die Genehmigung und Ausführung des bation et l'exécution de l'arrangement conclu à am 4. April 1873 zu Berlin abgeschlossenen Berlin le 4 avril 1873, au sujet de l'échange des petits colis; Vertrags über den Austausch der Packete; Notre Conseil d'État entendu; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Sur le rapport de Notre Directeur général des Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen und nach Berathung der Regierung finances et après délibération du Gouvernement en conseil; im Conseil; Avons arrêté et arrêtons: Haben beschlossen und beschließen: Art. 1er. Art. 1. Les lettres ou envois qui ne parcourent que Die bloß für den innern Verkehr des Großherzogthums bestimmten Briefe und Sendungen l'intérieur du Grand-Duché sont taxés uniforméwerden ohne Rücksicht auf die Entfernung der ment et sans égard à la distance entre les lieux Abgangs- und Bestimmungsorte gleichförmig ge- d'expédition et de destination, d'après le tarif suivant: mäß folgendem Tarif taxiert: Pour tout envoi dont le poids ne dépasse pas Für jede nicht über 15 Gramm hinausgehende grammes... 10 centimes, Sendung . . . 10 Centimen, 15 de plus de 13 gr. à 500 gr. . 2 0 über 15 Gramm bis zu 500 Gramm 20 de plus de 500 gr. à 2 kilogr . 3 0 über 500 Gramm bis zu 2 Kilogramm 30. 18 II 258 Art. 2. Art. 2. Est considéré et traité comme colis tout envoi Als Packet wird angesehen und behandelt jede dont le, poids dépasse deux kilogrammes. Sendung, deren Gewicht 2 Kilogramm übersteigt. er A partir du 1 juillet 1873 la poste grand-ducale Vom 1. Juli 1873 ab wird die Großherzogliche Post den Transport der Packete auf den Wilhelm- se chargera du transport des colis sur les chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Luxemburger Eisenbahnen besorgen. Le port des colis est fixé à 5 centimes par kiloDas Porto der Packete ist auf 5 Centimen vom Kilogramm oder Bruchtheil eines Kilo- gramme ou fraction de kilogramme. gramms bestimmt. Das Minimum des Portos ist jedoch auf 30 Toutefois le minimum du port est fixé à 30 Centimen für jede Sendung festgesetzt. Gehören centimes par envoi. Lorsque plusieurs colis apmehrere Packete zu einem und demselben Fracht- partiennent à la même lettre de voiture, le port brief, so wird das Porto für jede Sendung geson- en est calculé pour chaque envoi séparément. dert berechnet. Art. 3. Art. 3. Le poids de chaque colis ne pourra excéder 50 Das Gewicht eines Packetes darf 50 Kilokilogrammes. gramm nicht übersteigen. Les dimensions tant en hauteur qu'en largeur Die Dimensionen dürfen weder in Höhe, Breite ou longueur, ne peuvent excéder 1m25. noch Länge über 1 Meter 25 hinausgehen. Sont exclus du transport de la poste les colis Packete, welche leicht entzündliche oder Gefahr contenant des matières inflammables ou dangebringende Stoffe enthalten, sind vom Posttransreuses. port ausgeschlossen. Pour être admis au transport tout colis devra: Um zur Postbeförderung angenommen zu werden, müssen die Packete 1° in einer der Tauer des Transportes und 1° être emballé d'une manière qui réponde à der Beschaffenheit des Inhaltes entsprechenden la durée du transport et à la nature du contenu; Weise verpackt sein; 2° mit einer deutlichen, den Bestimmungsort 2° être muni d'une adresse bien lisible avec inangebende Adresse versehen sein; dication du lieu de destination; 3° mit einer Stempelmarke oder dem Abdruck 3° être scellé par un timbre ou par une emeines Petschafts in Siegellack verschlossen sein; preinte de cire à cacheter; 4° être accompagné d'une lettre de voiture por4° von einem mit gleichem Stempel oder Petschafts-Abdruck, wie auf dem Packete, versehenen tant un timbre ou un cachet en cire pareil à celui qui se trouve sur le colis même. Frachtbriefe begleitet sein. Jedes Packet muß so beschaffen sein, daß dem Chaque colis devra être conditionné de manière Inhalte ohne eine augenscheinliche Spur der qu'il soit impossible de parvenir au contenu sans Beschädigung der Verpackung oder der Verletzung laisser une trace évidente de détérioration de l'endes Siegels nicht beizukommen ist. veloppe ou du bris du cachet. Packete, welche den obigen Bestimmungen nicht Les colis qui ne rempliraient pas les conditions entsprechen, sollen nur insoweit zur Beförderung ci-dessus ne seront acceptés au transport qu'auangenommen werden, als sie andern Packeten tant qu'ils ne puissent causer aucun dommage à 259 keinen Schaden zufügen können; im Falle der d'autres colis; en cas d'acceptation, l'expéditeur Annahme muß der Absender im Frachtbriefe an- devra mentionner sur la lettre de voiture que le geben, daß die Beförderung auf seine Gefahr transport a lieu à ses risques et périls. stattfindet. Art. 4. Art. 4. Der zum Packet gehörige Frachtbrief wird frei La lettre de voiture qui accompagne le colis befördert. sera transportée en franchise de port. Derselbe darf nicht geschlossen sein, noch anElle ne pourra pas être cachetée et ne pourra dere als die zur Beförderung und Bestellung der contenir d'autres indications que celles qui sont Sendung unbedingt erforderlichen Mittheilungen indispensables pour l'expédition et la remise de enthalten. l'envoi. Le nom de l'expéditeur devra cependant être Der Name des Absenders muß jedoch darin indiqué sur la lettre de voiture. angegeben sein. La lettre de voiture ne pourra être adressée Der Frachtbrief darf nur auf einen Adressaten lauten und nur Packete mit oder ohne Werth- qu'à un seul destinataire et ne comprendre que des colis avec déclaration de valeur, ou des colis angabe umfassen. sans déclaration de valeur. Art. 5. Art. 5. Lorsque l'expéditeur désire assurer renvoi en Wenn der Absender seine Sendung versichern will, um im Falle des Verlustes oder der Be- vue d'obtenir en cas de perte ou d'avarie le r e m schädigung des Packetes die Erstattung des Werthes boursement de la valeur du colis, il est de rigueur zu erlangen, so ist durchaus erfordert die des- que la déclaration en soit formulée sur la lettre fallsige Erklärung im Frachtbriefe oder auf der de voiture ou sur l'adresse du colis. Adresse des Packetes zu vermerken. Art. 6. Art. 6. Les colis sans déclaration de valeur peuvent Packete ohne Werthangabe können chargiert oder recommandiert werden. être chargés (recommandés). Pour les envois chargés il est payé outre le p o r t Von chargierten Sendungen wird, außer dem in Art. 2. bestimmten Porto, eine feste Taxe von fixé à l'art. 2 une taxe fixe de 10 centimes. 10 Centimen bezogen. Si l'expéditeur d'un colis chargé demande u n Verlangt der Absender eines recommandierten Packetes eine Empfangsbescheinigung vom Adres- reçu du destinataire, mention doit en être faite saten, so muß dies auf der Adresse vermerkt sur l'adresse et il est payé, en sus du port fixé ciwerden, und es wird dafür eine feste Gebühr dessus, un droit fixe de 10 centimes. von 10 Centimen außer dem oben bestimmten Porto bezogen. Art. 7. Art. 7. Les colis contenant des valeurs au porteur, des Die Packete, welche auf den Inhaber lautende Werthpapiere, geprägtes Geld oder edle Metalle espèces monnayées ou des métaux précieux, enthalten, müssen declariert oder recommandiert doivent être chargés ou déclarés. werden. 260 Art. 8. Das Porto der Sendungen mit Werthangabe ist auf das Porto einer gewöhnlichen Sendung gleichen Gewichtes festgesetzt nebst einer Versicherungsgebühr von 5 Centimen für 300 oder einen Bruchtheil von 300 Franken des declarierten Werthes. Das Minimum der Versicherungsprämie ist jedoch auf 15 Centimen bestimmt. Falls mehrere Sendungen mit Werthangabe zum nämlichen Frachtbriefe gehören, wird die Versicherungsgebühr für jede Sendung gesondert berechnet. Art. 8. Le part des envois avec déclaration de valeur est fixé au port d'un envoi ordinaire du même poids, plus une prime d'assurance de 5 centimes par 300 francs ou fraction de 300 francs de valeur déclarée. Toutefois le minimum de la prime d'assurance est fixé à 15 centimes. Lorsque plusieurs envois de valeurs déclarées appartiennent à la même lettre de voiture, le droit d'assurance est calculé pour chaque envoi séparément. Art. 9. Art. 9. Die Post kann dem Absender eines Packetes La poste peut faire à l'expéditeur d'un colis, unter persönlicher Verantwortlichkeit des vorge- sous la responsabilité personnelle du préposé, une setzten Beamten einen Vorschuß bis zum Betrage avance sur la valeur de la marchandise jusqu'à von 200 Franken auf den Werth der Waare concurrence d'une somme de 200 frs. leisten. Sie übernimmt die Eincassierung gegen eine Elle se charge d'en opérer l'encaissement Gebühr von 10 Centimen von je 10 Franken. moyennant un droit de 10 centimes par 10 francs. Der Betrag des Vorschusses wird im FrachtLe montant de l'avance sera mentionné sur la briefe vermerkt und wird dem Absender erst be- lettre de voiture et ne sera payé à l'expéditeur, si zahlt, falls es der betreffende Beamte zur Deck- le préposé le juge nécessaire pour garantir sa ung seiner Verantwortlichkeit für nöthig erachtet, responsabilité, qu'après que le bureau de destinanachdem das Bestimmungs-Postamt das Absen- tion aura avisé le bureau d'origine de l'acceptation dungsamt von der Annahme des Packetes und du colis et du paiement de l'avance qui le grevait. der Zahlung des darauf haftenden Vorschusses wird in Kenntnis gesetzt haben. Les colis expédiés contre remboursement ne Die gegen Postvorschuß versandten Packete werden den Adressaten nur nach Berichtigung seront remis aux destinataires que contre le payedes Vorschusses, dessen Betrag im Frachtbriefe ment du remboursement dont le montant doit être angegeben sein muß, sowie des. Porto und son- énoncé sur la lettre de voiture, des frais de port et d'autres. stiger Kosten ausgehändigt. Art. 10. Für das Abholen und Bestellen in den Wohnungen von inländischen Packeten mit oder ohne Werthangabe wird außer den gewöhnlichen Taxen ein Trägerlohn von 10 Centimen für jedes Packet bis zu 25 Kilogramm und von 20 Centimen für jedes Packet von 25 bis zu 50 Kilogramm bezogen. Art. 10. Pour la prise ou la remise à domicile des colis avec ou sans déclaration de valeur provenant du Grand-Duché, il sera perçu, en sus des taxes ordinaires, un droit de factage de 10 centimes par colis jusqu'à 25 kilogrammes et de 20 centimes par colis de 25 à 50 kilogrammes. 261 Die in Ortschaften, wo kein Postamt ist, wohnenden Adressaten werben kostenfrei von der Ankunft der an sie gerichteten Packete mit Aufforderung zur Abnahme benachrichtigt. Die Absender können die sofortige Bestellung der Packete verlangen. In diesem Falle müssen die Packete den deutlich ausgedrückten Vermerk der sofortigen Bestellung, etwa in dieser Form: „durch Expressen zu bestellen" oder „sofort durch Expressen abgeben zu lassen" an sich tragen. In Ortschaften, wo ein Postamt besteht, werden solche Packete ohne Verzug i n außergewöhnlicher Weise, ja sogar des Nachts, bei Ankunft im Postamte, welches die Ablieferung zu besorgen hat, bestellt; dies jedoch unter Vorbehalt, daß deren Ankunft vor Schluß des Postamtes stattfinde. Für solche Sendungen wird außer den gewöhnlichen Taxen ein Trägerlohn von 50 Centimen für jedes Packet bis zu 25 Kilogramm und von 1 Franken für jedes Packet von 25 bis zu 50 Kilogramm bezogen. Ist das Packet vom Adressaten im Postamt abzunehmen, so hat der Expressbote nur die Benachrichtigung der Ankunft abzugeben. Der Lohn dieses Expressboten ist für eine Entfernung von 5 Kilometer und darunter auf 1 Franken und auf 50 Centimen für jeden über die 5 ersten Kilometer hinausgehenden Bruchtheil von 5 Kilometer festgesetzt. Art. 11. Im Falle der Adressat die Annahme eines Packetes verweigert, oder wenn derselbe unbekannt oder nicht zu ermitteln ist, wird der Frachtbrief mit dem Vermerk des Grundes der Weigerung oder der Nichtbestellung an das Aufgabepostamt zurückgesendet; dieses holt vom Absender die Ordre der anderweiten Bestimmung des Packetes ein. Verlangt der Absender die Rücksendung des Packetes, so hat er das Porto dieser Rücksendung zu entrichten. Die dem Verderben oder der Fäulnis ausge- Les destinataires domiciliés dans des localités où il n'existe pas de bureau de poste, seront informés, sans frais, de l'arrivée des colis à leur adresse, avec invitation de les faire retirer. Les expéditeurs peuvent demander la remise immédiate des colis. Dans ce cas les colis doivent porter une mention qui exprime clairement la demande de la remise immédiate, telle que: à remettre par exprès, à remettre immédiatement par exprès. Dans les localités où il existe un bureau de poste, ces colis sont distribués sans retard par voie extraordinaire et même de nuit, dès qu'ils parviennent à l'office qui doit en opérer la remise, pourvu toutefois que l'arrivée en ait lieu avant la fermeture des bureaux. Pour ces envois il sera perçu, en sus des taxes ordinaires, un droit de factage de 50 centimes par colis jusqu'à 25 kilogrammes et de 1 franc par colis de 25 à 50 kilogrammes. Si le colis doit être retiré du bureau par le destinataire, l'exprès ne remettra que l'avis de l'arrivée. Les frais de transport de cet exprès sont fixés à 1 franc pour la distance de 5 et de moins de 5 kilomètres et à 50 centimes par fraction de 5 kilomètres au delà des premiers 5 kilomètres. Art. 11. En cas de refus d'un colis de la part du destinataire ou lorsque ce dernier est inconnu ou introuvable, la lettre de voilure, sur laquelle devra être consigné le motif du refus ou de la non-livraison, sera renvoyée au bureau de départ, qui prendra les ordres de l'expéditeur quant à la disposition ultérieure à donner au colis. Si l'expéditeur demande le renvoi du colis, il aura à acquitter le port dû pour ce renvoi. Toutefois les articles sujets à détérioration ou 262 setzten Gegenstände können jedoch ohne gerichtliche à corruption pourront être vendus sans formalités Formalitäten zu Gunsten des Berechtigten ver- judiciaires au-profit de qui de droit; ii sera dressé lauft werden: über diesen Verkauf wird ein Pro- procès-verbal de la vente. tokoll aufgenommen. Le produit de la vente sera affecté au paiement Der aus dem Verkauf erzielte Erlös wird zur Berichtigung der Transportkosten und Auslagen des frais de transport et des déboursés. S'il y a verwendet. Ergibt sich ein Ueberschuß, so wird un excédant, la remise en sera faite à l'expédiderselbe dem Absender zugestellt. Wenn dagegen teur. Si au contraire le produit de la vente ne suffit der aus dem Verkauf erzielte Erlös zur Deckung pas pour couvrir les dits frais, l'expéditeur sera der genannten Beträge nicht ausreicht, so haftet tenu de payer le supplément du port. der Absender für die Vollzahlung des Porto. Die poste restante oder bureau restant adresLes colis adressés poste restante ou bureau ressierten Packete werden drei Monate nach ihrer tant seront renvoyés au point de départ trois Ankunft im Bestimmungsort nach der Ausgabe- mois après leur arrivée au lieu de destination, stelle zurückgesandt, wenn sie der Adressat nicht s'ils ne sont pas réclamés par le destinataire. Ce abfordert. Diese Frist wird auf 14 Tage abge- délai est réduit à 14 jours lorsqu'il s'agit de colis kürzt, wenn es sich um Packete mit Vorschuß expédiés contre remboursement. handelt. Die Packete dürfen nicht eröffnet und deren Il est défendu d'ouvrir les colis ou d'en briser Siegel nicht verletzt werden, so lange die Aus- les cachets, aussi longtemps que les colis sont en souffrance. händigung der Packete nicht stattgefunden hat. Art. 12. Art. 12. Lorsque l'expéditeur n'aura pas fait de déclaWenn der Absender keinen Werth angegeben hat, so hat derselbe im Falle des Verlustes oder ration de valeur, il n'aura droit en cas de perte der Beschädigung eines chargierten oder nicht ou d'avarie d'un colis chargé ou non chargé qu'à chargierten Packetes bloß Anspruch auf eine dem une indemnité correspondante à la perte réelle wirklichen Verluste oder der wirklichen Beschä- ou à l'avarie réelle, laquelle indemnité ne pourra digung entsprechende Vergütung, welche Vergü- toutefois dépasser 2 francs par demi-kilogramme tung jedoch nicht über 2 Franken vom halben ou toute fraction de ce poids. Kilogramm oder jedem Bruchtheil dieses Gewichtes hinausgehen kann. Le minimum de l'indemnité en cas de perte Das Minimum der Entschädigung für eine verlorene chargierte Sendung beträgt 50 Franken. d'un colis chargé est fixé à 50 francs. Art. 13. Art. 13. En cas de perte ou d'avarie d'un colis dont la Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung eines Packetes mit declariertem Werthe findet valeur a été déclarée, l'indemnité sera payée à Ersatz dieses vollen Werth es statt, es sei denn raison de la valeur déclarée, à moins que l'admidie Verwaltung liefere den Beweis, daß der nistration ne fournisse la preuve que la valeur declarierte Werth des Packetes den wirklichen déclarée est supérieure à la valeur réelle du colis. Werth desselben übersteigt. In diesem Falle ist Dans ce cas l'administration n'est tenue qu'au die Verwaltung nur zum Ersatz des letztern remboursement de celle-ci. verpflichtet. 263 Art. 14. Art. 14. L'administration n'est ni responsable, ni tenue Für Verluste oder Beschädigungen, welche von Kriegsfällen oder andern Umständen höherer Ge- au remboursement des pertes ou avaries résulwalt, von der Beschaffenheit des Gegenstandes tant d'un cas de guerre ou de force majeure, d'un selbst oder einem Verschulden des Absenders her- vice propre à la chose ou de la faute de l'expérühren, ist die Verwaltung weder verantwortlich diteur. Elle n'assume aucune responsabilité dans noch zum Ersatz verpflichtet. In folgenden Fällen les cas suivants; übernimmt sie keine Verantwortlichkeit: 1° Wenn die Beschädigungen nicht sofort bei der 1° Si les avaries n'ont pas été constatées dès Ankunft der Packete und b e i deren A b n a h - l'arrivée des colis et au moment de l'acceptation me i m Postamte selbst constatiert worden de ceux-ci au bureau même de la poste; sind; 2° Wenn die Verpackung keine äußerliche Spur 2° Si l'emballage ne porte aucune trace extévon Verletzung oder Nässe an sich trägt; es sei rieure de bris on de mouillure, à moins que l'indenn der Betheiligte liefere den Beweis, daß die téressé ne prouve que les avaries intérieures innerlichen, gemäß Nr. 1 constatierten Beschä- constatées de la manière prévue sub N° 1° prodigungen durch die Verwaltung verschuldet wor- viennent du fait de l'administration; den sind; 3° Si en outre, lorsqu'il s'agit d'un colis avec 3° Wenn überdies, falls es sich um ein Packet mit declariertem Werthe handelt, das Gewicht déclaration de valeur, le poids du colis, à son des Packetes bei seiner Ankunft im Bestimmungs- arrivée au lieu de destination, est trouvé conforme orte dem durch das Absendungsbüreau consta- à celui constaté par le bureau expéditeur. tierten gleichkommend befunden wird. Art. 15. Art. 15. En règle générale l'indemnité est payée à l'exIm Allgemeinen wird der Ersatz dem Absender des Packetes geleistet. péditeur du colis. Toutefois elle pourra être acquittée entre les Derselbe kann jedoch auch dem Adressaten gezahlt werden, wenn der Absender es ausdrücklich mains du destinataire, si l'expéditeur le demande wünscht, oder wenn letzterer unbekannt oder nicht expressément ou si celui-ci est inconnu ou introuvable. zu ermitteln ist. Art. 16. Art. 16. Im Falle der Verspätung des Transportes En cas de retard soit dans le transport, soit oder der Bestellung der Packete ist die Verwal- dans la remise des colis, l'administration n'est tung nach Maßgabe der voranstehenden Art. 12, responsable dans la mesure des articles 12, 13 et 13 und 14 nur insoweit verantwortlich, als die 14 qui précèdent, qu'en tant que le retard a eu pour Verspätung ein gänzliches oder theilweises Ver- conséquence de détériorer complètement ou parderben des Inhaltes des Packetes auf immer zur tiellement et pour toujours le contenu du colis. Folge gehabt. In keinem Falle nimmt die Ver- Dans aucun cas, l'administration n'a égard aux waltung Rücksicht auf Curs- und Preisverände- variations de cours ou de marché. rungen. Art. 17. Art. 17. Un délai de six mois, prenant cours à partir du Eine vom Tage der Aufgabe des Packetes im 264 Absendungsbüreau laufende Frist von 6 Monaten dépôt du colis au bureau d'expédition, est accordé ist dem Absender zur Geltendmachung seiner An- à l'expéditeur pour faire valoir ses droits à une sprüche auf Ersatz bewilligt. Die Verfallzeit wird indemnité. La prescription est interrompue par unterbrochen durch Einbringung einer Reclama- l'introduction d'une réclamation de la part soit tion seitens des Absenders oder des Adressaten de l'expéditeur, soit du destinataire, auprès du im Absendungs- oder im Bestimmungsbüreau. bureau d'expédition ou de destination. Wird die Reclamation nicht als begründet erDans le cas où la réclamation n'aurait pas été achtet, so wird dem Reclamanten eine zweite Frist reconnue fondée, un second délai de six mois est von 6 Monaten zugestanden; diese neue Frist accordé au réclamant; ce nouveau délai prend beginnt mit dem Tage, an welchem die abwei- cours à compter du jour où la décision négative sende Entscheidung notificiert morden ist. a été notifiée. Art. 18. Art. 18. Les valeurs renfermées dans un envoi qui ne Die in einer, Sendung, welche weder dem Adressaten zugestellt, noch an den Absender zu- peut être remis au destinataire ni retourné à l'exrückbefördert werden kann, enthaltenen Werthbe- péditeur, sont acquises à l'État après un terme träge fallen nach Verlauf von drei Jahren dem de trois ans. Staate anheim. Art. 19. Art. 19. L'affranchissement préalable des colis est faculDie vorgängige Frankierung der Packete ist tatif. facultativ. Art. 20. Art. 20. Das Porto der aus Ortschaften, welche nicht Le port des envois originaires des localités non an der Eisenbahn liegen, herrührenden Sendungen situées sur le chemin de fer doit être payé à l'enmuß dem Unternehmer des Postdienstes vom Ab- trepreneur du service à partir du lieu du départ gangsorte bis zur ersten Eisenbahnstation durch jusqu'à la première station de chemin de fer, par den Absender bezahlt werden; ebenso ist das l'expéditeur; de même le port des envois de l'esPorto gleichartiger Sendungen von der letzten pèce à partir de la dernière station du chemin de fer est à supporter par le destinataire. Eisenbahnstation an vom Adressaten zu zahlen. Art. 21. Art. 21. Jede betrügerische Declaration von höhern Le fait d'une déclaration frauduleuse de valeurs Werthbeträgen, als der wirklich in einem Packete supérieures à la valeur réellement contenue dans enthaltenen, wird mit Gefängnis von einem un colis est puni d'un emprisonnement d'un mois Monat bis zu einem Jahre und einer Geldbuße à un an et d'une amende de 16 francs à 500 francs. von 16 Franken bis zu 500 Franken bestraft. Der durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. DeL'art. 463 du Code pénal, modifié par l'art. 4 cember 1662 modificierte Art. 463 des Straf- de la loi du 9 décembre 1862, est applicable au gesetzbuches ist auf vorstehenden Paragraph an- cas prévu au paragraphe qui précède. wendbar. Die Strafe wird durch das Zuchtpolizeigericht La peine sera prononcée parle tribunal correcerkannt. tionnel. Art. 22. Art. 22. M i t einer Geldbuße von 20 Franken bis zu Seront punis d'une amende de 20 à 200 francs: 200 Franken werden bestraft: 265 1° diejenigen, welche in einem der Post oder jedem andern Transport-Unternehmen aufgegebenen Packete Briefe oder Noten, welche als Briefe gelten können, einschließen. Die nämliche Strafe ist auf diejenigen anwendbar, welche an sie packetweise gerichtete Briefe oder Noten bestellen oder bestellen lassen, 2° diejenigen, welche in ein der Post aufgegebenes Packet leicht entzündliche oder Gefahr bringende Gegenstände einschließen, 3° diejenigen, welche dem Art. 7 zuwiderhandeln, indem sie i n einem zur Post gegebenen Packete edle Metalle, geprägtes Geld oder auf den Inhaber lautende Werthpapiere versenden, ohne die Formalitäten des Chargierens oder Declarierens zu erfüllen. 1° Ceux qui dans un colis confié à la poste ou à toute autre entreprise de transport, renfermeront des lettres ou des notes pouvant tenir lieu des lettres. La même peine sera applicable à ceux qui distribueront ou feront distribuer des lettres ou notes qui leur ont été adressées dans un colis. 2° Ceux qui introduiront dans un colis confié à la poste des matières inflammables ou dangereuses. 3° Ceux qui contreviendront à l'art. 7 en renfermant dans un colis remis à la poste des métaux précieux, des espèces monnayées ou des papiers payables au porteur, sans remplir la formalité du chargement ou de la déclaration. Art. 23. Unser General-Director der Finanzen ist ermächtigt die zur Ausführung gegenwärtigen Beschlusses erforderlichen Maßregeln zu treffen. Art. 23. Notre Directeur général des finances est autorisé à prendre les mesures nécessaires pour assurer l'exécution du présent arrêté. Haag den 23. Juni 1873. La Haye, le 23 juin 1873. Pour le Roi Grand-Duc: Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter Son Lieutenant-Représentant Le Conseiller de Gouvt, dans le Grand-Duché, Der mit der General- im Großherzogthum, Heinrich, Direction der Finanzen chargé prov. de la direction HENRI, PRINCE DES PAYS-BAS. prov. beauftragte Regie- Prinz der Niederlande. générale des finances, rungsrath, V. DE ROEBE. V. v. Röbe. Bekanntmachung. — Zollwesen. Aus Anlaß des mit der Deutschen Reichs-Postverwaltung am 4. April d.I. abgeschlossenen Uebereinkommens in Betreff des Austausches von Packeten mit und ohne Werthangabe (Mem. I. Nr. 17), wird das vom Deutschen Bundesrathe erlassene Regulativ über die zollamtliche Behandlung über mit den Posten eingehenden oder ausgehenden Gegenstände hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. I. 18a. 266 Regulativ über die zollamtliche Behandlung der mit den Posten eingehenden oder ausgehenden Gegenstände. I. Abschnitt. Abfertigung der in das Zollvereinsgebiet eingehenden Gegenstände. I. Die mittelst der Posten in den Zollverein eingehenden zollpflichtigen Gegenstände zu Bruttogewicht von mehr als5/10Zollpfund müssen von einer deutlich geschriebenen, offen beiliegenden Inhaltserklärung (Declaration) begleitet sein, aus welcher sich ersehen läßt:

  1. a)der Name des Adressaten;
  2. b)der Ort, wohin die Sendung bestimmt ist;
  3. c)die Zahl der einzelnen zu der Sendung gehörigen Poststücke, sowie die Zeichen und Nummern jedes einzelnen;
  4. d)die Gattung der in jedem Poststücke enthaltenen Gegenstände nach deren handelsüblicher oder sonst sprachgebräuchlicher Benennung;
  5. e)der Ort und der Tag der Ausstellung der Inhaltserklärung, und
  6. f)der Name des Versenders. II. Die Inhaltserklärung kann in Deutscher oder in Französischer Sprache abgefaßt sein. Den oberen Zollbehörden bleibt vorbehalten, auf einzelnen Grenzstrecken im Falle des Bedürfnisses auch Inhaltserklärungen in Englischer, Holländischer oder Italienischer Sprache zuzulassen. III. Daß eine Inhaltserklärung beigelegt worden, ist von dem Versender auf der Begleitadresse, oder, falls eine solche nicht beigegeben wird, auf der Sendung selbst zu bemerken. § 2. I. Die Beifügung einer Inhaltserklärung ist nicht erforderlich 1) bei Briefbeuteln und Fahrpostbeuteln, sowie bei den an Stelle derselben zur Anwendung kommenden Briefpacketen und Fahrpostpacketen; 2) bei Zeitungspacketen und Drucksachen; 3) bei Geldfässern, Geldkisten, Geldbeuteln und Geldpacketen; 4) bei Postsendungen, welche unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eines eine solche Behörde repräsentirenden Beamten eingehen und an eine Staatsbehörde beziehungsweise einen dieselbe repräsentirenden Beamten gerichtet sind. § 3. I. Fehlt eine Inhaltserklärung und soll die zollamtliche Schlußabfertigung nicht schon bei derjenigen Zollstelle erfolgen, welche der Grenze zunächst belegen ist (§ 4 ) , so wild von der letzteren Zollstelle bei dem Eingange der Sendung eine Revisionsnote gefertigt, welche, wenn der Inhalt des Poststücks äußerlich unzweifelhaft zu erkennen ist, den Inhalt speciell bezeichnet, 267 im anderen Falle aber die Angaben enthält, welche sich-aus der Adresse auf dem Poststücke oder auf der Begleitadresse ergeben, und zugleich bescheinigt, daß die Sendung zur zollamtlichen Behandlung vorgelegen habe. II. Die Revisionsnote vertritt bei der Weiterbeförderung der Sendung die Stelle der Inhaltserklärung. Dieselbe kann jederzeit und bis zur Vornahme der zollamtlichen Schlußabfertigung sowohl Seitens der Postbehörde, als Seitens des Adressaten durch eine Inhaltserklärung i n der vorgeschriebenen Form (§ 1) ersetzt werden. III. Geschieht dies nicht, so muß sich der Adressat gefallen lassen, daß die gehörig declarirten Sendungen bei der Schlußabfertigung vorgezogen werden. IV. Sowohl die Postbehörde als der Adressat sind berechtigt, eine bereits vorliegende Inhaltserklärung, in so lange eine specielle Revision nicht stattgefunden hat, zu vervollständigen oder zu berichtigen. § 4. I. Die nach dem Orte der Zollstelle an der Grenze bestimmten, desgleichen diejenigen Sendungen, welche auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte einen weiteren Ort, an welchem eine Zoll- oder Steuerstelle sich befände, nicht berühren, werden von der Zollstelle an der Grenze sofort vollständig abgefertigt. Das Gleiche geschieht unabhängig vom Bestimmungsort der Sendung auf das Verlangen des Absenders, wenn dieser hierauf durch eine Bemerkung auf der Inhaltserklärung oder in einer das Poststück offen begleitenden Note ausdrücklich den Antrag gestellt hat. II. Die in dem § 2 unter Nr. 4 aufgeführten Poststücke der Behörden, in so fern deren Inhalt aus Acten oder Schriften besteht und dies auf den betreffenden Begleitadressen oder den Poststücken selbst angegeben oder äußerlich ersichtlich ist, ferner die in dem § 2 unter Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Gegenstände der Postladung sind in der Regel den Zollbeamten an der Grenze nur zur allgemeinen Besichtigung vorzulegen und einer weiteren zollamtlichen Behandlung nicht unterworfen. III. Alle sonstigen eingehenden Poststücke unterliegen, soweit dieselben das Bruttogewicht von 5/10 Pfund übersteigen, bei derjenigen Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, einer zollamtlichen Vorabfertigung (§ 5). Die schließliche Abfertigung (§ 6 ff.) erfolgt am Bestimmungsorte oder, wenn sich daselbst eine Zoll- oder Steuerstelle nicht befindet, bei einer geeignet gelegenen Zoll- oder Steuerstelle, deren Wahl der Postbehörde überlassen bleibt. M i t den Posten aus dem Auslands eingehende Waarensendungen im Bruttogewichte von 5/10 Pfund und weniger sind als zollfrei auch von jeder zollamtlichen Behandlung befreit. § 5. I. Die zollamtliche Vorabfertigung (§ 4) besteht in Folgendem. II. Durch diejenige Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, sind die eingehenden Poststücke
  7. a)mit den Inhaltserklärungen und den Postkarten oder nach Bedürfnis mit den Begleitadressen äußerlich zu vergleichen, etwaige Abweichungen in den Inhaltserklärungen vorzumerken, auch die letzteren mit einem Vermerk über die geschehene Besichtigung zu versehen und fehlende Inhaltserklärungen durch Revisionsnoten (§ 3) zu ersetzen; 268 sodann
  8. b)diejenigen Poststücke, welche der Vorabfertigung unterlegen haben, zum Zeichen der noch vorbehaltenen Schlußabfertigung (§ 6 ff.) an einer möglichst in die Augen fallenden Stelle (auf der Seite der Signatur oder in der Nähe der Postnummer) mit einer Marke von rothem Papier zu bekleben, welche einen schwarzen Abdruck des Dienststempels der betreffenden Grenzzollstelle und die Aufschrift „Zollstück" trägt. III. Diese Behandlung findet auch bei den im § 2 unter Nr. 4 aufgeführten Postsendungen dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz II nicht Zutreffen und dieselben deshalb einer weiteren zollamtlichen Abfertigung unterzogen werden müssen. IV. Diejenigen Poststücks, deren Inhalt als zollfrei sofort erkannt worden oder deren Schlußabfertigung gleich bei der ersten Zollstelle an der Grenze erfolgt ist, treten in den freien Verkehr, bedürfen daher auch der Bezeichnung durch eine Marke (lit.
  9. b)nicht. V. Desgleichen ist von dem unter lit. b vorgeschriebenen Verfahren Abstand zu nehmen, wenn mehrere Sendungen nach eine Orte an welchem eine Zoll- oder Steuerstelle ihren Sitz hat, kartirt sind, und in verschließbare Wagenabtheilungen, Körbe, Felleisen, Beutel oder onstige Behälter verpackt werden, welche alsdann unter zollamtlichen Verschluß durch Kunstschlösser oder Plomben zu nehmen sind. VI. Gehen die nach einem Ort kartirten Sendungen bereits vom Auslande in verschlossenen Wagenahtheilungen oder sonstigen Behältern ein, so hat sich die Zollstelle an der Grenze auf die Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses an den Wagenabtheilungen u. s. w. zu beschränken. VII. Nach der Ankunft der unter Gesammtverschluß genommenen Postsendungen an dem Orte, auf welchen die Postkarte lautet, hat die dortige Zoll- oder Steuerstelle in Bezug auf die weitergehenden Stücks die zollamtliche Vorabfertigung dem Vorstehenden entsprechend vorzunehmen, beziehungsweise nach der Bestimmung lit. b zu ergänzen. § 6. I. Zum Zweck der zollamtlichen Schlußabfertigung werden die mit der Post eingegangenen zollpflichtigen Gegenstände mit den dazu gehörigen Inhaltserklärungen oder Revisionsnoten den betreffenden Zoll- oder Steuerstellen (§ 4) übergeben. Die Abfertigung erfolgt nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. II. Das Verfahren ist indessen ein verschiedenes, je nachdem
  10. a)der Adressat an dem Orte, wo die Schlußabfertigung zu bewirken ist, selbst oder in dessen Nähe sich befindet und deshalb der Abfertigung persönlich beiwohnen kann, oder
  11. b)die Sendung ohne Zuziehung des Adressaten zollamtlich abgefertigt und dann zum Zwecke der Weiterbeförderung an diesen der Poststelle zurückgegeben werden muß. I. Befindet sich der Adressat an dem Orte selbst, wo die Schlußabfertigung zu bewirken ist, oder in dessen Nähe, so werden die Begleitbriefe (Begleitadressen) oder, wenn solche nicht vorhanden sind, Abschriften der auf den Poststücken befindlichen Adressen, mit dem Eingangstempel der Poststelle versehen, durch die letztere an den Adressaten bestellt; diesem wird dabei eine schriftliche oder gedruckte Notiz behändigt, daß das Poststück bei der Zoll- oder Steuerstelle i n 269 Empfang zu nehmen sei. Sache des Adressaten ist es alsdann, das Poststück von der Zoll- oder Steuerstelle abzuholen oder abholen zu lassen, nachdem er selbst oder sein Beauftragter dort durch Vorzeigung des abgestempelten Begleitbriefes (Begleitadresse), beziehungsweise der abgestempelten Abschrift von der Adresse sich ausgewiesen, der Revision angewohnt und den Zoll entrichtet hat. Das Begleitpapier kann dem Adressaten auf seinen Wunsch zurückgegeben werden, ist jedoch zum Zeichen der geschehenen Abholung des Poststücks auch mit dem Stempel der Zollund Steuerstelle zu versehen, nachdem auf der Adresse der Zollbetrag oder die Zollfreiheit kurz bemerkt und dies durch die Unterschrift eines Abfertigungsbeamten bescheinigt morden ist. § 8. I. Soll die Postsendung, entfernt von dem Wohnorte des Adressaten, ohne dessen Zuziehung, sei es bei der Zollstelle an der Grenze oder bei einer der dem Bestimmungsorte zunächst gelegenen Zoll- oder Steuerstellen, schließlich abgefertigt und dann zum Zwecke der Weiterbeförderung an den Adressaten der Poststelle zurückgegeben werden, so begiebt sich ein Postbeamter zu der betreffenden Zoll- oder Steuerstelle, weist sich dort als zur Abholung beauftragt aus durch Vorzeigung des Begleitbriefes (der Begleitadresse) oder, in Ermangelung eines solchen, durch eine mit dem Eingangsstempel der Poststelle versehene Abschrift der auf dem Poststücke befindlichen Adresse, und wohnt sodann der zollamtlichen Revision des Poststückes bei; derselbe hat für die Oeffnung des Kollo und die Darlegung der Waaren zur Revision, sowie für deren Wiederverpackung Sorge zu tragen und entrichtet den Zoll gegen Zollquittung. II. Die Versiegelung des zollamtlich abgefertigten Poststücks hat darauf durch die Post- und die Zoll- oder Steuerstelle gemeinschaftlich zu geschehen, auch ist von der letzteren der vorgezeigte Begleitbrief, beziehungsweise die Adresse zum Zeichen der geschehenen Verzollung des Poststücks mit ihrem Stempel zu bedrucken. Die durch die Wiederverpackung des Poststückes etwa entstehenden baaren Auslagen hat die Postbehörde vorschußweise zu berichtigen, auch für den Rücktransport desselben zur Poststelle zu sorgen. Die Poststelle übernimmt demnächst die Weiterbeförderung der nunmehr in den freien Verkehr gesetzten Sendung an den Adressaten und zieht von diesem die bei der Zollabfertigung entstandenen baaren Auslagen an Zoll und Verpackungskosten ohne Ansatz einer Vorschußgebühr wieder ein. § 9. I. Die Poststelle wie die Zoll- oder Steuerstelle sind befugt, auch in solchen Fällen, in welchen der Adressat sich nicht am Orte oder in dessen Nähe befindet, die Anwesenheit des Adressaten oder eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreters desselben bei der Revision zu verlangen. II. Dieses Verlangen muß insbesondere dann gestellt werden: 1) wenn das Poststück sich nicht in tadelfreiem äußerem Zustande befindet und wenn deshalb das Garantieverhältniß der Postverwaltung mit in Frage kommt; 2) wenn der Inhalt des Poststücks nach der Inhaltserklärung in leicht zerbrechlichen oder solchen Gegenständen besteht, die einer besonderen kunstvollen Verpackung bedürfen. III. In diesen Fällen ist der Adressat durch die Postbehörde zu ersuchen, der Revision beizuwohnen oder einen Dritten dazu zu bevollmächtigen. Zugleich ist dem Adressaten der Begleitbrief (die Begleitadresse) oder in dessen Ermangelung eine Abschrift der Adresse zuzusenden. Wird die Zuziehung des Adressaten bei der Revision von der Zoll- oder Steuerstelle verlangt, so hat sich dieselbe dieserhalb schriftlich an die Poststelle zu wenden. 270 IV. Das Verlangen der Zuziehung des Adressaten kann auch dann ausgesprochen werden, wenn die Veranlassung hierzu sich erst bei der Revision in Gegenwart des Postbeamten ergiebt. V. Soweit bezüglich der im § 2 unter Nr. 4 bezeichneten Poststücke an Behörden eine Schlußabfertigung vorbehalten ist (§ 5), sind dieselben ebenfalls den Zoll- oder Steuerstellen auszuhändigen. Die zollamtliche Revision unterbleibt jedoch, wenn von der Behörde, an welche die Sendung gerichtet ist, eine Bescheinigung über den Inhalt ertheilt wird. Es erfolgt alsdann auf Grund der letzteren die zollfreie Ablassung oder falls der Inhalt zollpflichtig ist, die Erhebung des Eingangszolls. § 10. I. Die Verzollung erfolgt jedesmal nach dem Ergebniß des Revisionsbefundes. § 11. I. Hat der Adressat den Bestimmungsort des Poststücks verlassen, aber Auftrag wegen Nachsendung des Gegenstandes gegeben, oder wird von ihm die Weitersendung desselben ohne vorherige Eröffnung und Revision beantragt, so kann ein solches Poststück mittels der Post weiter befördert werden, nachdem die Zoll- oder Steuerstelle, welcher dasselbe zunächst übergeben worden, die Inhaltserklärung, beziehungsweise die Revisionsnote mit einem entsprechenden Vermerk versehen und mit diesem Papier das Poststück an die Poststelle zurückgegeben hat. II. Ist der neue Bestimmungsort im Zollvereinsgebiet belegen, so wird die Sendung nebst Inhaltserklärung oder Revisionsnote der Zoll- oder Steuerstelle jenes Ortes durch die Post zugeführt. III. Liegt der neue Bestimmungsort außerhalb des Vereinsgebiets, so wird das Poststück nebst Inhaltserklärung dorthin nachgesandt (§ 12). § 12. I. So lange ein vom Auslands eingegangenes Poststück nicht aus den Händen der Post- oder der Zoll- oder Steuerbehörde gekommen ist, steht jedem Adressaten frei, dessen Annahme abzulehnen. II. Bei Sendungen, welche, weil der Adressat die Annahme verweigert hat oder nicht zu ermitteln ist, unbestellbar sind, ist zu unterscheiden, ob die schließliche Abfertigung
  12. a)noch nicht stattgefunden, oder
  13. b)bereits stattgefunden hat. III. I m Falle zu
  14. a)ist die Zoll- oder Steuerstelle, welcher das Puststück übergeben worden, von der Poststelle, unter Vorzeigung des mit dem Vermerk über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefes, beziehungsweise der Begleitadresse oder der Abschrift derselben, um Rückgabe des Poststücks zu ersuchen. Die Zoll- oder Steuerstelle versieht hierauf die Inhaltserklärung, beziehungsweise Revisionsnote mit einem entsprechenden Vermerk und gibt das Poststück nebst dem letztgedachten Papier an die Poststelle zurück, welche die Rücksendung besorgt. IV. I m Falle zu
  15. b)hat die Poststelle das in freien Verkehr gesetzt gewesene Poststück der Zolloder Steuerstelle, von welcher die Schlußabfertigung geschehen war, nebst dem, mit dem Vermerk über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefe, beziehungs- 271 weise der Begleitadresse oder der Abschrift derselben, wieder vorzulegen. Sie empfängt alsdann den gezahlten Eingangszoll gegen Rückgabe der Zollquittung zurück, nachdem diese von der Poststelle mit Gegenquittung und einem Atteste über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung des Poststücks versehen worden ist. Die Zollstelle überzeugt sich von der Identität des Inhaltes mit dem bei der früheren Revision vorgefundenen, legt das Poststück unter amtlichen Verschluß und gibt dasselbe, von einer offenen Inhaltserklärung begleitet, an die Poststelle behufs der Rücksendung zurück. V. Bleiben Poststücke, die vom Auslande eingegangen find, unabgeholt, so werden solche entweder nach Maßgabe der obigen Vorschriften wieder in das Ausland ausgeführt, oder nach den bestehenden Postreglements behandelt. VI. Im Fall sie innerhalb des Vereinsgebiets verbleiben, ist von denselben der tarifmäßige Eingangszoll zu entrichten. II. Abschnitt. A b f e r t i g u n g der aus dem Zollvereinsgebiete m i t den Posten ausgehenden Gegenstände. § 13. I. Sollen ausgangszollpflichtige Gegenstände des freien Verkehrs aus dem Zollvereinsgebiete mittelst der Posten nach dem Zollvereinsauslande versendet werden, so liegt dem Absender ob, vorher bei der Zollbehörde den Ausgangszoll zu entrichten. II. Die darüber erhaltene Quittung muß der Absender dem Poststücke offen beifügen. Die Postbehörde versieht diese Quittung mit einer Bescheinigung über den Zustand des Packets und übergiebt dieselbe der Ausgangszollstelle. § 14. I. Wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage mittelst der Posten in das Zollvereinsausland gesandt werden sollen, so wird dem Absender darüber ein Begleitschein oder ein diesen vertretendes Abfertigungspapier ertheilt und dem Poststücke beigefügt. Der Absender haftet für den Eingangszoll, nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf dem Begleitbriefe, beziehungsweise der Begleitadresse muß seitens des Absenders vermerkt sein „nebst Begleitschein". II. Die Postbehörde versieht das zollamtliche Begleitpapier mit einer Bescheinigung über den Zustand des Packets und stellt das letztere mit dem Abfertigungspapier der Ausgangszollstelle zu. § 15. I. Pässe, welche zur Erlangung des Anspruchs auf zollfreie Wiedereinlassung der in das Zollvereinsausland zu versendenden Muster von den Zollbehörden ertheilt worden sind Musterpässe), müssen bei der Einlieferung der Sendung zur Post den Begleitbriefen oder Begleitadressen offen beigefügt sein, damit der Ausgang von der betreffenden Zollstelle bescheinigt werden kann. III. Abschnitt. Abfertigung von G e g e n s t ä n d e n , welche m i t d e n Posten durch das Zollvereinsgebiet durchgeführt werden. § 16. I. Den zur Durchführung durch das Zollvereinsgebiet bestimmten Poststücken ist von dem Absender eine Inhaltserklärung nach Maßgabe der Vorschriften im § 1 beizufügen. 272 II. Die Poststücke werden beim Eingange in das Zollvereinsgebiet zollamtlich ebenso behandelt, wie solches im § 5 rücksichtlich der im Zollvereinsgebiete verbleibenden Poststücke vorgeschrieben ist. Beim Ausgange werden den abfertigenden Zollbeamten sämmtliche Inhaltserklärungen beziehungsweise Revisionsnoten und auf Verlangen die Postkarten oder die Begleitbriefe zur Vergleichung mit den ausgehenden Poststücken vorgelegt. III. Der Zollbehörde bleibt vorbehalten, auf solchen Coursen, auf welchen die Durchführung der Poststücke durch das Vereinsgebiet zweckmäßig unter Gesammtverschluß erfolgen kann, namentlich in den Fällen, in denen die Durchführung ohne Wagenwechsel erfolgt, die desfallsige Vorschrift des § 5 in Anwendung zu bringen oder auch statt des Gesammtverschlusses amtliche Begleitung eintreten zu lassen. IV. Abschnitt. Abfertigung v o n Postsendungen, welche aus einem O r t e des Zollvereinsgebietes durch das Zollvereinsausland nach einem anderen Orte des ZollVereinsgebietes gehen. §17. I. Bei Gegenständen des freien Verkehrs, welche von vereinsländischen Postanstalten aus Orten des Zollvereinsgebietes durch das Zollvereinsausland nach Orten des Zollvereinsgebietes befördert werden sollen, bedarf es der Beifügung von Inhaltserklärungen nicht. Die zum Durchgange durch das Zollvereinsausland bestimmten Poststücke werden von der Ausgangsstelle unter zollamtlichen Gesammtverschluß, oder soweit dies nicht ausführbar, unter Einzelverschluß gesetzt, und es wird, daß und wie dies geschehen, auf den Postkarten bescheinigt. Beim Wiedereingange prüft die Eingangszollstelle die Unverletztheit des amtlichen Verschlusses, worauf die Gegenstände in den freien Verkehr gefetzt werden. An Stelle des Verschlusses kann auch amtliche Begleitung treten. II. M i t Genehmigung der Directivbehörde kann, namentlich auf kurzen das Ausland berührenden Straßenstrecken, von dem zollamtlichen Verschlusse oder von der amtlichen Begleitung Abstand genommen werden. Die Eingangszollstelle hat in diesem Falle durch Vergleichung der Poststücke mit den Postkarten oder den Begleitbriefen von der Abstammung derselben aus dem freien Verkehr des Zollvereins Ueberzeugung zu nehmen. v . Abschnitt. Folgen unrichtiger Inhaltserklärungen. § 18. I. Wenn der Inhalt eines Poststückes bei der Eröffnung und Untersuchung durch die Zollbeamten nicht mit der angestellten Inhaltserklärung (§ 1) übereinstimmend befunden wird und nach den obwaltenden Umständen der Verdacht einer beabsichtigten Defraudation begründet erscheint, so wird nach den wegen unrichtiger Declaration im Zollstrafgesetz enthaltenen Vorschriften weiter verfahren. Luxemburg den 18. Juni 1873. Der mit der General-Direction der Finanzen prov. beauftragte Regierungsrath, V. v. Röbe. Luxemburg. — Druck von V. Bück.

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