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Arrêté royal grand-ducal du 13 septembre 1873, portant publication de la loi douanière du 7 juillet 1873 qui modifie le tarif douanier du 17 mai 1870.

317 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Erster Theil. PREMIÈRE PARTIE. A c t e der Gesetzgebung und der allgemeinen Verwaltung. N°. 24. ACTES L É G I S L A T I F S ET D'ADMINISTRATION GÉNÉRALE Donnerstag, 25. September 1873. JEUDI, 25 septembre Königl.-Großh. Beschluß vom 13. September 1873, wodurch das Vereinsgesetz vom 7. J u l i 1873, welches den Zolltarif vom 17. M a i 1870 abändert, veröffentlicht wird. Arrêté royal grand-ducal du 13 septembre 1873, portant publication de la loi douanière du 7 juillet 1873 qui modifie le tarif douanier du 17 mai 1870. Wir Wilhelm I I I , von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von OranienNassau, Großherzog von Luxemburg u., u., u.; Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Nach Einsicht der Art. 2 und 3 des Vertrages vom 8. Februar 1842, des § 8 des Schlußprotokolls zum Vertrag vom 26.— 31. Dezember 1853 und des Art. 2 des Gesetzes vom 23. J a nuar 1854; Vu les art. 2 et 3 du traité du 8 février 1842, le § 8 du protocole final des 26—31 décembre 1853, ainsi que l'article 2 de la loi du 23 janvier 1854; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres mit der GeneralDirection der Finanzen prov. beauftragten Regierungsrathes und nach vorheriger Conseilsberathung der Regierung; Haben beschlossen und beschließen: 1873. Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Conseiller de Gouvernement, chargé provisoirement de la Direction générale des finances, et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons: Art. 1. Art. 1 e r . Nachfolgende Bestimmungen, welche den Zolltarif abändern, sollen behufs Erlangung gesetzlicher Kraft im Großherzogthum veröffentlicht werden: Les dispositions suivantes, portant modification du tarif douanier, sont publiées pour avoir force de loi dans le Grand-Duché : I. 24. 318 §. 1 . — Der mit dem 1. October 1870 in Wirksamkeit getretene Vereins-Zolltarif wird in nachstehender Weise geändert: I . Vom Eingangszoll befreit werden folgende Gegenstände: 1) Roheisen aller Art, altes Brucheisen (Nr. 6 a); 2) Rohstahl seewärts von der russischen Grenze bis zur Weichselmündung einschließlich, auf Erlaubnißscheine für Stahlfabriken eingehend (Nr. 6 b. Anmerkung 1) ; 3) Seeschiffe (aus Nr. 15 d 1 und 2 ) , einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffsutensilien, Anker, Anker- und sonstigen Schiffsketten, wie auch Dampfmaschinen und Dampfkessel, ferner Ketten und Drathseile zur Kettenschleppschifffahrt und Tauerei; 4) Dampfmaschinen und Dampfkessel, zur Verwendung beim Bau v o n Seeschiffen; 5) unreife grüne ungeschälte Pomeranzen (aus Nr. 25 h 1 ) ; 6) unreife gelbe geschalte Pomeranzen, in Salzwasser eingelegt (aus Nr. 25 p 1 ß). I I . Vom Ausgangszoll befreit werden: Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabrikation (zweite Abtheilung des Tarifs). I I I . I m Eingangszoll ermäßigt und anstatt der im Tarife bestimmten, mit den nach bezeichneten Zollsätzen belegt werden folgende Gegenstände: 1) Fischernetze, neue, aus Baumwollengarn (aus Nr. 2 c 2) für den Zentner mit 15 Sgr. oder 52½ K r . ; 2) Soda, kalzinirte, doppelt-kohlensaures Natron (Nr. 5

  1. d)für den Zentner mit 7½ Sgr. oder 26¼ Kr.; 3) Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend (Nr. 6 b Anmerkung 2) mit 5 Sgr. - 17½ Kr.; 4
  2. a)geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben. Eisenbahnschienen, Winkeleisen, [-Eisen, einfaches und doppeltes T-Eisen, Roh- und Cementstahl, Guß- und raffinirter Stahl, Eisen- und Stahldraht von mehr als ¾ Pr. Linien Durchmesser; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen v o n Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen und dergl.) roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen Bestandtheile einzeln 50 Pfd. oder darüber wiegen (Nr. 6 b und Anm. zu b)...
  3. b)façonnirtes Eisen in Stäben, Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen, Pflugschaaren-Eisen, schwarzes Eisenblech, rohes Stahlblech; rohe (unpolirte) Eisen- und Stahlplatten; Anker, sowie Anker- und Schiffsketten; Eisen- und Stahldraht von ¾ Pr. Linie und darunter Durchmesser (Nr. 6 c).
  4. c)gefirnißtes Eisenblech, polirtes Stahlblech, Weißblech, polirte Eisenund Stahlplatten (Nr. 6 d)...
  5. d)ganz grobe Gußwaaren in Oefen, Platten, Gittern u. (Nr. 6 e 1). 10 Sgr. =35 Kr. 5) Grobe Eisen- und Stahlwaaren, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Stahl- und Eisendraht, auch in Verbindung mit Holz, gefertigt, ingleichen Waaren dieser Art, welche abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert oder verzinnt, jedoch nicht polirt sind, als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Hobeleisen, Kaffeetrommeln und 319 -Mühlen, Ketten (mit Ausschluß der Anker- und Schiffsketten), Kochgeschirre, Nägel, Pfannen, Schaufeln, Schlösser, Schraubstöcke, grobe Messer zum Handwerksgebrauch, Sensen, Sicheln und Futterklingen (Strohmesser), Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacher- und Schneiderscheeren, Zangen und dergleichen mehr, dann gewalzte und gezogene schmiedeeiserne Röhren (Nr. 6 e 2) für den Zentner mit 25 Sgr. oder 1 Fl. 27½ K r . ; 6) Lokomotiven, Tender und Dampfkessel (Nr. 15 b 1) mit 20 Sgr. - 1 F l . 10 K r . ; 7) andere Maschinen, und zwar, je nachdem der nach dem Gewichte überwiegende Bestandtheil besteht:
  6. a)aus Holz (Nr. 15 b 2
  7. a)
  8. b)aus Gußeisen (Nr. 15 b 2
  9. b)10 Sgr. = 35 Kr.
  10. c)aus Schmiedeeisen oder Stahl (Nr. 15b2 c ) 8) Eisenbahnfahrzeuge, weder mit Leder noch mit Polsterarbeit (aus Nr. 15 c 1) vom Werthe 6 pCt.; 9) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmenblättern: 1) ohne Garnitur (Nr. 35 c 1) für den Zentner mit 4 Thlr. oder 7 F l . ; 2) mit Garnitur, auch dergl. aus Holzspan (Nr. 35 c 2) für den Zentner mit 30 Thlr. oder 52 F l . 30 Kr. An Tara wird vergütet vom Zentner Bruttogewicht: 20 Pfund in Kisten, 9 Pfund in Ballen. l V. Die Anmerkung zu Nr. 31 c und d kommt in Wegfall. V. Sämmtliche vorstehend sub III. Nr. 3 bis inkl. 8 aufgeführten Gegenstände werden vom 1 Januar 1877 an vom Eingangszoll befreit. VI. Kraftmehl, Puder, Stärke, Arrowroot (Nr. 25 q 1) werden vom 1. Januar 1877 an vom Eingangszoll befreit. §. 2. — Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. October 1873 in Kraft. §. 3. — Ueber die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen wird von dem Bundesrathe Beschluß gefaßt werden. Art. 2. Art. 2. Notre Conseiller de Gouvernement susdit est Unser obengenannter Regierungsrath ist mit chargé de l'exécution du présent arrêté. der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Haag den 13. September 1873. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Der mit der GeneralHeinrich, Direction der Finanzen Prinz der Niederlande. prov. beauftr. Regierungsrath, V. v. Roebe. La Haye, le 13 septembre 1873. Pour le Roi Grand-Duc : Son lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, le Conseiller de Gouvt, HENRI, chargé prov. de la PRINCE DES-PAYS-BAS. direction générale des finances, V. DE ROEBE. 320 Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Z o l l t a r i f s . Auf Grund des vorstehenden Gesetzes hat der Bundesrath die nachfolgende neue Redaktion des deutschen Zolltarifs vom 1. October 1873 an festgestellt. Luxemburg den 17. September 1873. Der mit der General-Direction der Finanzen prov. beauftragte Regierungsrath, V . v. Röbe. Zolltarif vom 1. October 1873 an. Erste Abtheilung. Bestimmungen über die E i n f u h r . Vorbemerkungen. Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszolle frei, wenn die dabei bezeichneten Voraussetzungen zutreffen: 1) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn- und Wirtschaftsgebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind. 2) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen. 3) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniß. 4) Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Reisegeräth, welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, i n gleichen getragene Kleidungsstücke und Wäsche, sowie andere Gegenstände der bezeichneten A r t , welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen: Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche. 5) Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur deshalb eingehen, die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; Wagen der Reisenden, auf besondere Erlaubniß auch i n dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten. sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind. 6) Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche zum Behufe des Einkaufes von Oel, Getreide u. dergl. entweder vom Auslands mit der Bestimmung des Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Eingangsabgabe. Bei gebrauchten leeren Säcken u. s. w. wird jedoch von einer Kontrole der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide u. s. w. gedient haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen bestimmt sind. 7) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind. 8) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst-Institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, ingleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen eingehen. 9) Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche, als dem des Sammelns eignen. 322 Nummer. Maß- Abgabensätze Für T a r a wird ver- stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem 30-Thaler- 52½ -Gulden- Fuß. Fuß. gütet vom Zentner Bruttogewicht. lung. 1 Thlr. Sgr. Fl. frei frei frei frei frei frei frei frei 1 Zent. 2 3 1 Zent. 4 7 1 Zent. 6 10 Kr. Pfund. Abfälle.
  11. a)Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenseilspäne) und von verzinntem Eisenblech (Weißblech); von Glashütten, auch Scherben von Glasund Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Salzsiedereien die Mutterlauge; von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle.
  12. b)Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thierftechsen; Treber; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; Steinkohlenasche; Dünger, thierischer und andere Düngungsmittel, als: ausgelangte Asche, Kaltäscher, Knochenschaum oder Zuckererde... Anmerk. zu b. Künstliche Düngungsmittel und Dün gesalz werden auf besondere Erlaubniß, und letzteres nur unter Kontrole der Verwendung zollfrei zugelassen.
  13. c)Lumpen aller A r t ; ungebleichtes ober gebleichtes Halbzeug aus Lumpen ober anderen Materialien, für die Papierfabrikation; Papierspäne; Makulatur, beschriebene, und bedruckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie. Anmerk. Abfälle, welche nicht besonders genannt sind, werden wie die Rohstoffe, von welchen sie herstammen, behandelt. Baumwolle u n d B a u m w o l l e n w a a r e n :
  14. a)Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte; Baumwollwatte...
  15. b)Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren: 1) ein- und zweidrähtiges,
  16. a)rohes
  17. b)gebleichtes oder gefärbtes... 2) drei und mehrdrähtiges, roh, gebleicht oder gefärbt... 30 30 18 in Fässern und Kisten. 13 in Körnen. 4 in Ballen. 18 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 7 in Ballen. 18 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 7 in Ballen. 323 Nummer. Maß- Abgabensätze Für T a r a wirb ver- stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem 30.Thaler. 52½. GuldenFuß. Fuß. gütet vom Zentner Bruttogewicht. lung. Thlr.
  18. c)Waaren aus Baumwolle, allein ober in Verbindung mit Leinen oder Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren: 1) rohe (aus rohem Garn verfertigte) und gebleichte dichte Gewebe, auch appretirt, mit Ausschluß der sammetartigen Gewebe... 1 Zent. 10 2) alle nicht unter Nr. 1 und 3 begriffene dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe; Strumpfwaaren; Posamentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Berbindung mit Metallfäden... 1 Zent. 16 3) alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin, T ü l l , Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 2 begriffen sind; Spitzen und alle Stickereien . . . 1 Zent. 26 Anmerk. zu c. 2 und 3. Fischernetze, neue, aus Baumwollengarn... 1 Zent. Sgr. Fl. Kr. 17 30 18 in Fässern und Kisten. 7 in Ballen. 28 45 15 Pfund. 30 52½ 3 B l e i und B l e i w a a r e n , auch m i t S p i e ß glanz l e g i r t : 2) 1) rohes Blei in Blöcken, Mulden u., altes Bruchblei... . 2) Blei-, Silber-, und Goldglätte; Mennige . .
  19. b)gewalztes Blei, Buchdruckerschriften...
  20. c)grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Röhren, Schroot, Draht u., auch in Verbindung mit Holz ober Eisen, ohne Politur und Lack... 6) feine, auch lackirte Bleiwaaren; ingleichen Bleiwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 1 Zent. frei frei frei frei frei frei frei frei 4 7 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 4 B ü r s t e n b i n d e r - und S i e b m a c h e r w a a r e n :
  21. a)grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack... frei
  22. b)seine, in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen... 1 Zent. 4 5 D r o g u e r i e - , Apotheker- und F a r b e w a a r e n :
  23. a)Aether aller A r t , Chloroform, Collodium, ätherische Oele, mit Ausnahme der nachstehend unter frei 7 20 in Fässern und Kisten. 324 Nummer. Maß- Abgabensätze Für T a r a wird ver- stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem 30-Thaler- 52½ -GuldenFuß. Fuß. gütet vom Zentner Bruttogewicht. lung. Thlr. Sg. b., sowie der unter Nr. 36 genannten; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe und Medizinalgebrauche; Firnisse aller Art, mit Ausnahme von Oelfirniß; Maler-, Wasch- und Pastellfarben, Tusche, Farbenund Tuschkasten, Blei-, Roth- und Farbenstifte; Zeichenkreide... 1 Zent. 3
  24. b)Wachholderöl, Rosmarinöl... 1 Zent. 2
  25. c)Aetznatron; gelbes, weißes und rothes blausaures Kali... 1 Zent. 1
  26. d)Soda, kalzinirte; doppelt-kohlensaures Natron. . 1 Zent.
  27. e)Alaun; Chlorkalk; Oelfirniß... 1 Zent.
  28. f)Soda, rohe, natürliche oder künstliche; krystallisirte Soda... 1 Zent.
  29. g)rohe Erzeugnisse zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche, sofern sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind... frei
  30. h)Albumin; Ammoniak, kohlensaures und schwefelsaures; arsenige Säure; Arseniksäure; Baryt, schwefelsaurer, gepulvert; Benzoesäure; Berliner Blau; blaue und grüne Kupferfarben; Bleiweiß; Bleizucker; Borax und Borsäure; Brom; Bromkalium; Cadmiumgelb; Chlorkalcium, Chlormagnesium;chromsaureErd- und Metallsalze, chromsaures Kali; Citronensäure, Citronensaft; citronensaurer Kalk; Eisenbeizen; Eisenvitriol, grüner; Englisch Pflaster; Färbe- und Gerbematerialien, nicht besonders genannt; Farbholz- und GerbestoffExtracte; Feuerwerk; Gelatine; gemahlene Kreide; gemischter Kupfer- und Eisenvitriol; Glycerin; Grünspan, roher und raffinirter, Hirschhorugeist; Jod; Jodkalium; Indigokarmin und Karmin aus Cochenille; Kasselergelb; Kermes, mineralischer; Kitte; Knochenkohle; Knochenmehl; Kupfervitriol; Lackmus; Lakritzensaft; Leim; Metalloryde, nicht besonders genannt; Milchzucker; Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten); Oralsäure und oxalsaures Kali; Orseille und Persio; PottWaid-) Asche; Ruß; Salmiak und Salmiakgeist; 10 Pfund. Fl. Kr. 5 3 in Fässern und Kisten. 50 9 16 in Körben. 6 in Ballen. 30 1 45 15 26½ 52½ 7½ 26¼ frei 325 Maß- Abgabensätze Für T a r a wird ver- Nummer. stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem gütet vom Zentner 30-Thaler- 52½-GuldenFuß. Bruttogewicht; lung. Salpeter, roh und gereinigt; Salpetersäure; Salzsäure; Schüttgelb; Schuhwichse; Schwärze; Schwefel; Schweselarsenik; Schwefelsäure; schwefelsaures und salzsaures Kali; schwefelsaure und kohlensaure Magnesia; schwefelsaures Natron (Glaubersalz), schwefligsaures und unterschwefligsaures Natron; Siegellak; Smalte; Strenglas; Ultramarin; Wagenschmiere; Wasserglas; Weinhefe, trockene und teigartige; Weinstein und Weinsteinsäure; Zinkoxyd (Zinkweiß); Zinkvitriol; Zündwaaren. Ferner: Chemische Fabrikate und Präparate für den Gewerbe- und Medicinalgebrauch, Säuren, Salze, eingedickte Säfte, überhaupt Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren, insofern diese Gegenstände nicht vorstehend unter a. bis f. oder unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind. Thlr. Sgr. Fl. frei frei Xr. Pfund. 6 E i s e n und S t a h l , E i s e n - und S t a h l w a a r e n :
  31. a)Roheisen aller A r t , altes Brucheisen... frei frei
  32. b)geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit Einschluß des façonnierten); Eisenbahnschienen, Winkeleisen, -Eisen, einfaches und doppeltes TEisen; Roh- und Cementstahl; Guß- und raffinirter Stahl; Eisen- und Stahlplatten, sowie Eisenund Stahlblech, auch polirt oder gefirnißt; Weißblech;. Eisen- und Stahlbraht; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen u. dgl.) roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen Bestandtheile einzeln fünfzig Pfund oder darüber wiegen; Nadkranzeisen zu Eisenbahnwagen; Pflugschaareneisen; Anker, sowie 35 Ankerund Schiffsketten... 1 Zent. 10 (vom 1. Jan. 1877 an frei). Anmerk. zu b. 1) Rohstahl, seewärts von der russischen Grenze bis zur Weichselmlindung einschließlich, auf Erlaubnißscheine für Stahlfafrei frei briken eingehend... 17½ 2) Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend... 1 Zent. 5 (vom 1. Jan. 1877 an frei). 3) Abfälle von Stahl (Schrott) werden wie Roh. eisen behandelt. I. 24a 326 Nummer. Maß- Abgabensätze Für T a r a wird ver- stab Benennung der Gegenstände. der nach dem nach dem 52½-GuldenVerzol- 30-ThalerFuß. Fuß. lung. Xr. Thlr. Sgr. Fl.
  33. c)Eisen- und Stahlwaaren: 1) ganz grobe Gußwaaren in Bruttogewicht; Pfund. Oesen, Platten, Gittern 7 gütet vom Zentner u... 1 Zent. 10 35 2) grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisen(vom 1. Jan. 1877 an frei). guß, aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Stahl- und Eisendraht, auch in Verbindung mit Holz, gefertigt, ingleichen Waaren dieser A r t , welche abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert oder verzinnt, jedoch nicht polirt sind, als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Hobeleisen, Kaffee-Trommeln und Mühlen, Ketten (mit Ausschluß der Anker- und Schiffsketten), Kochgeschirre, Nägel, Pfannen, Schaufeln, Schauseln, Schraubstöcke, grobe Messer zum Hanbwerksgebrauch, Sensen, Sicheln und Futterklingen (Strohmesser), Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacher- und Schneiderscheeren, Zangen u. dgl. m.; dann gewalzte und gezogene schmiedeeiserne Röhren... 1 Zent. 25 1 27½ (vom 1. Jan. 1877 an frei). Anmerk. zu c. 2) Ketten und Drahtseile zur frei frei Ketten-Schleppschifffahrt und Tauerei . . . 3) Feine: a ) aus seinem Eisenguß, polirtem Eisen oder Stahl, oder aus Eisen ober Stahl in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen, als: Gußwaaren (feine), lackirte Eisenwaaren, Messer, Stricknadeln, Häkelnadeln, Scheeren, Schwertfegerarbeit u., jedoch mit Ausnähme der nachstehend unter b genannten... 1 Zent. 7 4
  34. b)Nähnadeln; Schreibfeorrn aus Stahl und an13 in Fässern und Kisten. 6 in Körben. deren unedlen Metallen; Uhrfournituren und 4 in Ballen. Uhrwerke aus unedlen Metallen; Gewehre aller Art... 17 30 1 Zent. 10 E r d e n , Erze und edle M e t a l l e . Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, ingleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind; edle Metalle gemünzt, zu Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silberhaltigen Scheidemünze. . frei frei 327 Nummer. Maß- Abgabensätze Für T a r a wird ver- stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem 30-Thaler- 52½- GuldenFuß. Fuß. gütet vom Zentner Bruttogewicht. lung. Thlr. Sgr Fl frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei
  35. a)grünes Hohlglas (Glasgeschirr)... frei
  36. b)weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes ober nur mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern; Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiß); Behänge zu Kronlenchtern von Glas; Glasknöpfe, Glasperlen, Glasschmelz... 1 Zent. frei Kr. Pfund. 8 Flachs u . andere vegetabilische S p i n n s t o f f e , m i t A u s n a h m e der B a u m w o l l e , roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle. . . 9 Getreide und andere Erzeugnisse des L a n d baues:
  37. a)Getreide, auch gemalzt, und Hülsenfrüchte. . .
  38. b)Sämereien und Beeren: 1) Anis, Coriander, Fenchel und Kümmel. . . . 2) Alle übrigen Sämereien einschließlich der Oelsämereien; frische Beeren, ingleichen Wachholderbeeren aller A r t ; Erdnüsse...
  39. c)Garten- und Futtergewächse, frische; Blumenzwiebeln; Kartoffeln; Wurzeln, frische; Obst, frisches; lebende Gewächse, auch in Töpfen oder Kübeln; Heu; Stroh, Schilf... 10 G l a s und G l a s w a a r e n :
  40. c)gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes, massives weißes Glas . . . . 1 Zent. 2
  41. d)Spiegelglas: 1) rohes, ungeschliffenes... 1 Zent. 2) geschliffenes, belegt oder unbelegt... 1 Zent. 4
  42. e)farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne Unterschied der Form; Glaswaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen... 1 Zent. 4 Anmerk. zu c. und e. Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glasplättchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung, Kunstglasbläserei und Knopffabrikation gebraucht werden; frei Glasurmasse... 20 20 1 4 10 40 F ü r gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, gemustertes G l a s : 40 in Fässern und Kisten. 13 i n Körben. Für geschnittenes, auch massives Glas: 13 in Kisten, Fässern und Körben. 15 52½ 7 17 i n Kisten. 7 20 i n Fässern und Kisten. frei 13 in Körben. 328 Abgabensätze Nummer. Maß- Für T a r a wird ver- stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem gütet vom Zentner 30-ThalerFuß. 52½-GuldenFuß. Bruttogewicht. Thlr. Sgr Fl. lung. Kr. Pfund. 11 H a a r e von Thieren, mit Ausnahme der unter Nr. 41 genannten, sowie Waaren ans solchen Thierhaaren; Menschenhaare; Federn und Borsten: 2) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt; gesponnen, auch in Verbindung mit den unter Nr. 22 begriffenen Spinnstoffen; Schreibfedern (Federspulen), rohe und gezogene; Bettfedern, Schmuckfedern, auch gefärbte, soweit sie nicht unter Nr. 18 begriffen sind; Borsten; Oeltücher; ganz grobe Filze frei
  43. b)grobe Fußdecken... 1 Zent.
  44. c)Gewebe, andere, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, sosern mindestens die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Haaren besteht; Filze soweit sie nicht unter a. begriffen sind... 1 Zent. 8 Anmerk. zu c. Gewebe aus Haaren und anderen Gespinnsten, deren Kette oder Einschlag nicht ganz aus Haaren besteht, werden, wenn sie Seide enthalten, nach Nr. 30 d., in allen anderen Fällen so verzollt, als wenn sie Haare nicht enthielten. frei 15 52½ 14 12 Häute und Felle:
  45. a)Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, trockene) zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lammund Ziegenselle; rohe Hasen- und Kaninchenfelle; rohe frische und getrocknete Seehund- und Robbenfelle...
  46. b)Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung. . frei frei frei frei frei frei frei frei 13 Holz und andere vegetabilische und anima- lische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus, mit Ausnahme der Waaren von Schildpatt :
  47. a)Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke oder Gerberlohe; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial)...
  48. b)Bau- und Nutzholz aller A r t , auch gesägt ober auf andere Weise vorgearbeitet, ingleichen andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, nicht besonders genannt... 20 in Kisten, 7 in Ballen. 329 Nummer. Maß- Abgabensätze Für T a r a wird ver- stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem 30.Thaler- 52½-GuldenFuß. Fuß. gütet vom Zentner Bruttogewicht. lung. ThIr. Sgr.
  49. c)grobe, rohe, ungefärbte Böttcher., Drechsler-, Tischler- und blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten; grobe Böttcherwaaren mit eisernen Reifen, gebrauchte; Besen von Reisig; grobe Korbflechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt, lackirt, Pol i r t , noch gefirnißt; Horuplatten und rohe, bloß geschnittene Knochenplatten... frei
  50. d)Holz in geschnittenen Fournieren; Korkplatten, Korkscheiben, Korksohlen, Korkstöpsel; Stuhlrohr, gebeiztes oder gespaltenes... frei
  51. e)hölzerne Hansgeräthe (Möbel) und andere Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren, Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaaren, welche gefärbt, gebeizt, lakirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas oder Steinen (mit Ausnahme der Edelsteine und Halbedelsteine) verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein... 1 Zent. 1
  52. f)feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korbflechterwaaren, sowie überhaupt alle unter c., d. und e. nicht begriffenen Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen, mit Ausnahme von Schildpatt; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze... 1 Zent. 4 Fl. Kr. frei frei 1 45 7
  53. g)gepolsterte, auch überzogene Möbel aller Art . . 1 Zent. 3 10 5 50 14 Hopfen... 15 Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge: 1 Zent. 1 20 2 55 1 Zent. 2 3 30
  54. a)Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, ans welchen sie gefertigt sind: 1) musikalische... 2) astronomische, chirurgische, optische, mathematische, chemische (für Laboratorien), physikalische . Pfund. frei frei
  55. b)Maschinen: 1) Lokomotiven, Tender und Dampfkessel... 1 Zent. 1 10 20 2) andere, und zwar, je nachdem der, nach dem Ge(vom 1. Jan. 1877 an frei). wichte überwiegende Bestandtheil besteht:
  56. a)aus Holz... 1 Zent. 10 35 (vom 1. Jan. 1877 an frei). 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 9 in Ballen. 16 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 23 in Fässern und Kisten. 9 in Ballen. 330 Nummer. Maß- Abgabensätze Für T a r a wird ver- stab der Benennung der Gegenstände. Verzol- nach dem nach dem gütet vom Zentner 30-ThalerFuß. 52½-GuldenFuß. Bruttogewicht. lung. Thlr. Sg.
  57. b)aus
  58. c)aus Schmiedeeisen oder Gußeisen... Stahl...
  59. d)aus anderen unedlen Metallen... Anmerk. zu b. 1 und 2. Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim Bau von Seeschiffen... 3) Walzen aus unedlen Metallen zum Druck und zur Appretur von Geweben:
  60. a)gravirt...
  61. b)nicht gravirt... 4) Kratzen und Kratzenbeschläge... Fl Kr. 35 10, (vom 1. Jan. 1877 an frei). 35 1 Zent. 10 (vom 1. Jan. 1877 an frei). 13 in Fässern und Kisten. 1 Zent. 1 10 20 2 6 in Körben. 1 Zent. 4 in Ballen. frei frei frei frei 1 Zent. 6 frei frei 10 30
  62. c)Wagen und Schlitten: 1) Eisenbahnfahrzeuge
  63. a)weder mit Leder-, noch mit Polsterarbeit...
  64. b)andere... 2) andere Wagen und Schlitten mit Leder- oder Polsterarbeit...
  65. d)Schiffe: 1) Seeschiffe, einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffsutensilien, Anker, Anker- und sonstigen Schiffsletten, wie auch Dampfmaschinen und Dampfkessel... vom 2W e r t h sechs Pro zent. ( vom 1 . Jan. 1877 an frei). v o m W e r t h zehn P r o z e n t . Stück 50 87 30 frei frei 2) Flußschiffe:
  66. a)hölzerne... frei frei
  67. b)eiserne... vom W e r t h acht P r o z e n t . Anmerk. zu d. Alle, nicht zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien gehörige bewegliche Inventarienstücke, sowie bei den Flußschiffen die Anker, Anker- und sonstigen Ketten, Dampfmaschinen und Dampfkessel unterliegen den für diese Gegenstände festgesetzten Zollsätzen. 16 Kalender werden nach den, der Stempelabgabe halber gegebenen besonderen Vorschriften behandelt. Pfund. 13 in Fässern und Kisten. 6 in Körben. 4 in Ballen. 331 Abgabensätze Nummer. Maß- Für T a r a wird ver- stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem 30-Thaler- 52½-GuldenFuß. Fuß. gütet vom Zentner Bruttogewicht. lung. Thlr. Sgr. Fl. frei frei frei frei 1 Zent. 4 7 1 Zent. 7 12 15 1 Zent. 15 26 15 frei frei 15 26 40 70 Kr Pfund. 17 Kautschuck und G u t t a p e r c h a , sowie W a a ren daraus:
  68. a)Kautschuck in der ursprünglichen Form von Schuhen, Flaschen u.; Guttapercha, roh, ungereinigt oder gereinigt...
  69. b)Kautschuckfäben außer Verbindung mit anderen Materialien, oder mit baumwollenem, leinenem oder wollenem rohem (nicht gebleichtem oder gefärbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, umflochten ober umwickelt, daß sie ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt werden können; Kautschuckplatten; aufgelöstes Kautschuck...
  70. c)Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus unlackirtem, ungefärbtem, unbedrucktem Kautschuck, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; übersponnene Kautschuckfäden. . .
  71. d)Waaren aus lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem Kautschuck, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; feine Schuhe...
  72. e)Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen oder getränkt... Anmerk. zu e. Kautschuck-Drucktücher für Fabriken und Kratzenleder, künstliches, für Kratzenfabriken, beide auf Erlaubnißscheine unter Kontrole
  73. f)Gewebe aus Kantschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien... Anmerk. zu b bis f. Waaren aus Guttapercha werben wie Waaren aus Kautschuck behandelt. 1 Zent. 16 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 15 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 13 in Kisten. 9 in Körben. 6 in Ballen. 13 in Kisten. 3 in Körben. 6 in Ballen. 18 K l e i d e r und Leibwäsche, fertige, auch P u t z w a a r e n
  74. a)von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden... 1 Zent.
  75. b)andere, soweit sie nicht nachstehend unter c. und e. genannt sind; Herrenhüte von Seide, unstaffirt, staffirt oder garnirt; künstliche Blumen, zu. gerichtete Schmuckfedern... 1 Zent.
  76. c)von Geweben mit Kautschuck oder Guttapercha 20 in Kisten. 11 in Körben. 9 in Ballen. 30 52 30 332 Nummer. Maß- Abgabensätze Für T a r a wird ver- stab Benennung, der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem 30-Thaler- 52½-GuldenFuß. Fuß. gütet vom Zentner Bruttogewicht. lung. Thlr. Sgr Fl. Kr. überzogen oder getränkt, sowie aus Gummifäden in Verbindung m i t anderen Spinnmaterialien. .
  77. d)Herrenhüte von Filz, aus Wolle ober anderen 1 Zent. 15 26 15 Thierhaaren, unstaffirt, staffirt oder garnirt . . . 1 Zent. 15 26 15
  78. e)leinene 1 Zent. 10 17 30 frei frei frei frei 1 4 3 7 3¾ 4 40 Leibwäsche... Anmerk. Kleider und Wäsche, getragene oder gebrauchte, wenn sie nicht zum Verkauf eingehen. . Pfund. 13 in Kisten. 9 in Körben 6 in Hallen 20 in Kisten 11 in Körben 9 in Ballen 13 in Kisten 9 in Körben 6 in Ballen 19 K u p f e r und andere nicht besonders genannte unedle M e t a l l e u n d L e g i r u n g e n aus unedlen M e t a l l e n , sowie W a a r e n daraus:
  79. a)in rohem Zustande oder als alter Bruch; auch Kupfer- und andere Scheidemünzen, insofern sie i n einzelnen Vereinsstaaten eingeführt werden dürfen...
  80. b)geschmiedet oder gewalzt i n Stangen oder Ble- chen, auch Draht... 1 Zent. 1 Zent.
  81. c)in Blechen und Draht, Plattirt...
  82. d)Waaren, und zwar: 1) Kupferschmiede- und Gelbgießer-Waaren, als: Blasen, Bügeleisen, Eimer, Gewichte, Gewinde, Haken, Hähne. Kellen, Lampen, Leuchter, Lichtputzen, Mörser, Riegel, Röhren, Schlösser, Schranben-Bolzen und Muttern, Schüsseln, Thür-, Fenster-, Truhen- und Wagenbeschläge, Waageschalen und ähnliche grobe Waaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lach dann Drahtgewebe... 1 Zent. 2) andere, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen. 1 Zent. 20 K u r z e W a a r e n , Q u i n c a i l l e r i e n 2 20 4 7 50 87 13 in Fässern 6 in Körben 4 in Ballen. 13 in Fässern. 6 in Körben 4 in Ballen u.:
  83. a)Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschenuhren; echtes Blattgold und Blattsilber. .
  84. b)Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt, aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten, oder mit Gold oder Silber belegten Metallen gefertigt; Stutz- und Wanduhren, letztere mit Ausnahme der 1 Zent. 30 20 i n Fässern und Kisten. 13 in Körben. 9 in Ballen. 333 Abgabensätze Maß- Für Tara wird ver- Nummer. stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem 30-Thaler- 52½-GuldenFuß. Fuß. gütet vom Zentner Bruttogewicht. lung. hölzernen Hängenhren; unechtes Blattgold und Blattsilber; feine Galanterie- und QuincaillerieWaaren (Herren- und Frauenschmuck, Toilettenund sogenannte Nippestischsachen u. s. w.) ganz oder theilweise ans Aluminium; ferner dergleichen Waaren ans anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr und weniger vergoldet oder versilbert oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Alabaster, Elfenbein, Email, Halbedelsteinen und nachgeahmten Edelsteinen, Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen; Brillen und Operngucker; Fächer; feine bossirte Wachswaaren; Perrückenmacherarbeit; Regen- und Sonnenschirme; Wachsperlen; ingleichen Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Kautschuck, Guttapercha, Leder, Ledertuch (leather cloth), Papier, Pappe, Stroh oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind, z. B . Knöpfe auf Holzformen u. dgl. 1 Zent. Thlr. Sgr. Fl. Kr. 15 26 15 2 3 30 Pfund. 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 9 in Ballen. 21 Leder und L e d e r w a a r e n :
  85. a)Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend unter b). genannten; Inchtenleder, auch gefärbtes; Pergament; Stiefelschäfte... 1 Zent.
  86. b)brüsseler und dänisches Handschuhleder; auch Kordnan, Marokin, Saffian und alles gefärbte und lackirte Leber, mit Ausnahme von Inchtenleder. . 1 Zent. Anmerk. zu d. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegenund Schaaffelle... 1 Zent.
  87. c)grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem Leber, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen... Anmerk. zu c. Grobe Schuhmacher- und Täschner- I. 1 Zent. 16 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 8 5 15 4 45 52½ 7 16 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 24b 334 Abgabensätze Maß- Für T a r a wird ver- Nummer stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem 30-Thaler- 52½--GuldenFuß. Fuß. gütet vom Zentner Bruttogewicht. lung. Waaren aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem unbedrucktem Wachstuch werden wie Waaren aus Leder behandelt.
  88. d)feine Lederwaaren von Kordnan, Saffian, Marokin, brüsseler und dänischem Leder, von sämischund weißgarem Leoer, von gefärbtem oder lackirtem Leder und Pergament, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; feine Schuhe aller Art... 1 Zent.
  89. e)Handschuhe... 1 Zent. Thlr. Sg. Fl. Kr. 7 13 12 23 15 20 10 Pfund. 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 22 L e i n e n g a r n , L e i n w a n d und andere L e i n e n w a a r e n , d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren ans Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle:
  90. a)Garn mit Ausnahme des unter b. genannten: 1) von Flachs oder Hanf:
  91. a)
  92. b)15 Maschinengespinnst... 1 Zent. 2) von Jute oder anderen nicht besonders genannten vegetabilischen Spinnstoffen...
  93. b)gefärbtes, bedrucktes, gebleichtes Garn...
  94. c)Zwirn aller Art...
  95. d)Seilerwaaren, ungebleichte; gebleichte Seile, Tane, Stricke, Gurten, Tragbänder und Schläuche; grobe Fußdecken aus Manillahauf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, auch in Verbindung mit den unter Nr. 11 benannten Haaren...
  96. e)grane Packleinwand und Segeltuch...
  97. f)Leinwand, Zwillich, Drillich, mit Ausnahme der unter g. genannten Arten; Seilerwaaren, gefärbte und gebleichte, mit Ausnahme der unter 6. genannten Anmerk. zu f. Leinwand, mit Ausnahme der unter g. genannten, eingehend:
  98. aa)in P r e u ß e n : auf der Grenzlinie von Leobschütz bis Seidenberg in der Oberlausitz nach Bleichereien oder Leinwandmärkten... 1 Zent. 1 Zent. 1 Zent. 1 4 1 Zent 1 Zent. 1 Zent 52½ frei frei Handgespinnst... 15 20 52½ 2 7 15 20 55 13 in Kisten, 6 in Ballen. 52½ 10 4 7 frei frei 13 in Kisten. 6 in Ballen. 335 Maß- Abgabensätze Für T a r a wird ver- Nummer. stab Benennung der Gegenstände.
  99. bb)i n Sachsen: auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandan auf Erlaubnißscheine
  100. g)Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch ans gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt; Damast aller A r t ; verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeng; leinene Kittel; Battist und Linon...
  101. h)Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Strumpfwaaren; Gespinnste und andere Maaren in Verbindung mit Metallfäden...
  102. i)nach dem nach dem gütet vom Zentner Verzol- 30-ThalerFuß. lung. Thlr. Sgr 52½- Gulden- Bruttogewicht; der Fuß. Fl. Xr. frei frei 1 Zent. 10 17 30 1 Zent. 10 17 30 Zwiruspitzen... 1 Zent. 40 70 Stearinlichte... andere... 1 Zent. 1 Zent. 1 1 Pfund. 13 in Kisten. 9 in Körben. 6 in Hallen. 18 in Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 23 in Kisten. 11 in Ballen. 23 Lichte:
  103. a)Talg- und
  104. b)15 15 2 2 37½ 37½ 16 in Kisten. 24 Literarische und Kunst-Gegenstände:
  105. a)Papier, beschriebenes (Akten und Mannskripte); Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer A r t , sowie Holzschnitte; Lithographien und Photographien; geographische und Seekarten; Musikalien...
  106. b)gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstücke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf Papier...
  107. c)Gemälde und Zeichnungen; Statuen von Marmor und anderen Steinarten; Statuen von Metall, mindestens in natürlicher Größe; Medaillen. . . frei. frei frei frei frei frei 25 M a t e r i a l - und S p e z e r e i - , auch K o n d i t o r w a a r e n und andere K o n s u m t i b i l i e n :
  108. a)Bier aller Art, auch Melh...
  109. b)Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franzbranntwein und versetzte Branntweine in Fässern und Flaschen... 1 Zent.
  110. c)Hefe aller Art, mit Ausnahme der Weinhefe . . 1 Zent. 20 1 10 6 10 30 7 12 15 1 Zent. 24 in Kisten nur bei dem Ein16 in Körben gange in Flaschen. 11 in Urberfässern. 24 in Kisten. 11 in Ueberfässern. 7 in Körben. 336 Abgabensätze Maß- Für T a r a wird ver- Nummer. stab der Benennung der Gegenstände. nach dem Verzol- 30-ThalerFuß. lung. Thlr. Sgr. nach dem gütet vom Zentner 52½-Gulden- Bruttogewicht; Fuß. Fl. Xr.
  111. d)Essig aller Art in Fässern...
  112. e)Wein und Most, auch Cider in Fässern und Flaschen; Essig in Flaschen oder Kruken; künstlich bereitete Getränke, nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen... Anmerk. zu e. Wein aus Ländern, welche den Zollverein nicht gleich dem meistbegünstigten Lande behandeln... 1 Zent. 1 10 2 20 1 Zent. 2 20 4 40 1 Zent. 4
  113. f)1 Zent. 1 Butter... Anmerk. zu f. 1) Frische ungesalzene Butter auf der Linie von Lindau bis Hemmenhofen eingehend 2) Einzelne Stücke in Mengen von nicht mehr als drei Pfund, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung
  114. g)1) Fleisch, zubereitetes.; Schinken, Speck, Würste; Fleischextrakt, Tafelbonillon; Fische, nicht anderweit genannt... 24 in Kisten nur bei dem Ein16 in Körben gange in Flaschen. 11 i n Ueberfässern. 10 1 Zent.
  115. b)Kastanien, Maronen, Johannisbrot; Pinienkerne... 1 Zent. 1 Zent. 20 1 45 15 1 Zent. 1 Zent. 2 52½ frei frei 2 3 frei frei 4 7 15 6 16 in Fässern und Töpfen, sowie in Kübeln von hartem Holz, 11 in Kübeln von weichem Holz. ! 7 in Körben, frei frei 1) frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten und dergleichen... Verlangt der Steuerpflichtige die Auszählung, so zahlt er für einhundert Stück 20 Sgr. oder 1 F l . 10 Kr. I m Falle der Auszählung bleiben verdorbene unversteuert, wenn sie in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden. Anmerk. zu h. 1. Unreife grüne ungeschälte Pomeranzen... 2)
  116. a)getrocknete Datteln, Feigen, Korinthen, Mandeln, Pfirsichkerne, Rosinen, Pomeranzen u. dgl. genannt... 7 1 Zent. 2) Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches; desgleichen großes Wild...
  117. h)Früchte (Südfrüchte):
  118. i)Gewürze aller Art, nicht besonders Pfund. 15 30 20 i n Fässern und Kisten, 18 i n Körben. 6 i n Ballen. 13 in Fässern. 16 i n Kisten. 13 i n Körben. 6 i n Ballen. 52½ 11 22½ 16 i n Fässern. 18 i n Kisten. 13 i n Körben. 4 i n Ballen, Maß- Abgabensätze Für T a r a wird ver- Nummer. stab der Benennung der Gegenstände. Verzol- nach dem nach dem gütet vom Zentner 30-Thaler- 52½-GuldenFuß. Fuß. Bruttogewicht. lung. Thlr
  119. k)
  120. l)Heringe... 1 Tonne Honig... 1 Zent. Fl 1 1 Zent. 5 25 10 2) Kakao in 1 Zent. 5 25 10 Bohnen... 12½ Kakaoschalen... 1 Zent. 2 3
  121. n)Kaviar und Kaviar-Surrogate (eingesalzener Fischrogen) ... 1 Zent. 11 19
  122. o)Käse aller Art...
  123. p)1)
  124. a)Konsitürren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art; Oliven, Kapern, Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren Tafelgenusses; Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokolade-Surrogate; gebrannter Kaffee...
  125. b)mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Konsumtibilien (Pitze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen); zubereitete Fische; zubereiteter Senf... Anmerk. zu p. 1. . Unreife gelbe geschälte Pomeranzen, in Salzwasser eingelegt... 2) Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, bloß eingekocht, oder gesalzen, soweit sie nicht unter anNummern des Tarifs begriffen sind; Cichorien, getrocknete, gebrannte oder gemahlene; Nüsse, Kr. 30 15 1 Zent. 1 1 Zent. 7 20 Pfund. 45 35 10
  126. m)1) Kaffee, roher und Kaffee-Surrogate (mit Ausnähme von Cichorie)... 3) deren Sg. 2 12 55 12 in Fässern mit Dauben van Eichen, und anderem harten Holze 8 in anderen Fässern. 12 in Kisten von 4 Zentner und darüber. 17 in Kisten unter 4 Zentner. 9 in Körben. 2 in Hallen oder Sacken. 13 in Fässern mit Dauben von Elchen- und anderem harten Holze und in Kisten. 10 in andern Fässern. 9 in Körben, 3 in Aallen, 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 20 in Kisten von 1 Zentner und darüber. 16 in Kisten unter 1 Zentner. 11 in Fässern. 8 in Körben, 6 in Ballen. 12 in Kübeln von 3 Zentner und darunter. 8 in schwereren Kübeln. 15 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. Für Kakaomasse, gemahlenen Kakao, Chokolade und ChokoladeSurrogate: 14 in Kisten von welchem Holz. 1 Zent. 5 8 frei frei 45 338 Abgabensätze Maß- Für T a r a wird ver- Nummer. stab der Benennung der Gegenstände. Verzol- nach dem nach dem 30-Thaler- 52½-GuldenFuß. Fuß. lung. Thlr. Sgr. Fl. Kr. trockene; Säfte von Obst, Beeren und Rüben zum Genuß; ohne Zucker eingekocht; Pomeranzenschalen, frische und getrocknete... frei frei 52½
  127. q)1) Kraftmehl, Puder, Stärke, Arrowroot... 1 Zent. 15 (vom 1. Jan. 1877 an frei). 2) Milhlenfabrikate ans Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, Backwerk, gewöhnliches (Bäckerwaare); Stärkegummi; Nudeln, Sago und Sago-Surrogate; Tapioka... frei frei
  128. r)Muschel- oder Schaalthiere aus der See, als: Austern, Hummern, ausgeschälte Muscheln, Schildkröten und dergleichen... 1 Zent. 2 3 30
  129. s)Reis, geschälter und ungeschälter... 1 Zent. 15 Anmerk. Reis zur Stärke-Fabrikation unter Kontrole. frei frei
  130. t)Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle Stoffe, ans welchen Salz ausgeschieden zu werden 1 Zent. 2 Pflegt... 3 30 1 Zent. 4 Bruttogewicht. Pfund. 1 i n Säcken. 22 i n Kisten. 12 i n Fässern, Seronen (nicht von Thierhäuten) und Konasserkörben. 9 i n Körben. 8 i n Thierhäuten. 4 i n Ballen aus Schilf, Bast und Binsen.
  131. u)Syrup *)
  132. v)Taback: 1) Tabacksblätter, unbearbeitete und Stengel. . . 2) Tabacksfabrikate: gütet vom Zentner 7 2 in Ballen anderer Art.
  133. a)Rauchtaback in Rollen, abgerollten oder, entrippten Blättern oder geschnitten; Carotten oder Stangen zu Schnupftaback, auch Tabacksmehl und Abfälle...
  134. b)Cigarren und Schnupftaback...
  135. w)Thee... * ) Die Zollsätze für Zucker und Syrup sind durch das die Zuckerbesteuerung betreffende Vereinsgesetz vom Jahre 1869 bestimmt und betragen von (Siehe Anmerkung auf der folgenden Seite.) 1 Zent. 11 1 Zent. 20 19 35 1 Zent. 14 8 15 16 i n Fässern. 13 i n Körben. 12 i n Kanasserkörben. 6 i n Ballen. Bei Cigarren außer der vorstehenden Tara für die äußere Umschließung noch 24 Pfund, falls die Cigarren i n kleinen Kisten, und 12 Pfund, falls flein Körbchen oder Pappkästen verpackt sind. 23 i n Kisten, 339 A b g a bensätze Maß- Für Tara wird ver- Nummer. stab Benennung der Gegenstände. nach dem der Verzollung. nach dem 30-Thhaler- 52½-GuldenFu Fuß. Thlr. Sgr. Fl Kr. 25 1 27½ gütet vom Zentner Bruttogewicht. Pfund.
  136. x)Zucker *) 26 O e l , anderweit nicht genannt, und F e t t e :
  137. a)O e l : 1) Oel aller Art in Flaschen oder Krucken, auch Baumöl in Fässern... A n m e r k . zu a. 1. Baumöl in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung ans den Zentner ein Pfund Terpentinöl oder ein achtel Pfund Rosmarinöl zugesetzt worden... 2) anderes Oel in Fässern... 3) Palmöl (Palmbutter) und Kokosnußöl...
  138. b)Fette: 1) Fischthran, Paraffin, Wallrath; Stearin, einschließlich Stearinsäure... 2) Fischspeck... 3) anderes Thierfett, ungeschmolzen und eingeschmolzen...
  139. c)Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen... 1 Zent. frei frei 15 1 Zent. frei 1 Zent. 1 Zent. 52½ frei 15 10 52½ 35 frei frei frei frei *) Die Zollsätze für Zucker und Syrup sind durch das die Z u ckerbesteuerung betreffende Vereinsgesetz vom Jahre 1869 bestimmt und betragen von 1) raffinirtem Zucker aller A r t , sowie Rohzucker, wenn letzterer dm auf Anordnung des Bundesrathes bei den nach Bedürfnis; öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen niederzulegenden, nach Anleitung, des holländischen Standart N r . 13 und darüber zu bestimmenden Mustern entspricht... 1 Zent. 2) Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1 gedachten gehört. 1 Zent. 5 4 1 Zent. 2 3) Syrup... Auflosungen von Zucker, welche als solche bei der Revision bestimmt erkannt werden, unterliegen dem vorstehend unter 2 aufgeführten Eingangszolle. 4) Melasse unter Kontrole der Verwendung zur Branntweinbereitung... frei 15 8 7 45 4 22½ frei Für Vrod- (Hut-) Zucker, K a n dis-, Bruch- oder Lumpenzucker: 14 i n Fässern m i t Dauben von Eichen- und anderem harten Holze. IN i n anderen Fässern. 13 i n Kisten 7 i n Körben. Für Rohzucker und Farm (Zuckermehl), sowie gestoßenen Zucker: 13 i n Fässern m i t Dauben von Eichen- und anderem harten Holze. 10 i n anderen Fässern, 13 i n Kisten. 8 i n außereuropäischen Rohrgeflechten (Kanassers, Kranjans). 7 i n anderen Körben. 4 i n Ballen. 11 i n Fässern. 340 Abgabensätze Nummer. Maß- Für T a r a wird ver- stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem 30.Thaler- 52½-GuldenFuß. Fuß. gütet vom Zentner Bruttogewicht. lung. Thlr. Sgr. Fl. frei frei. Kr. Pfund. 27 P a p i e r und P a p p w a a r e n :
  140. a)graues Lösch- und Packpapier, Pappdeckel, Preßspäne, künstliches Pergament; Papier zum Schleifen oder Poliren; Fliegenpapier; Gichtpapier; Schieferpapier...
  141. b)ungeleimtes ordinäres (grobes graues, halbweißes und gefärbtes) Papier; alles ungeleimte DruckPapier; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch lackirt.
  142. c)alles nicht unter a., b. und d. begriffene Papier, auch lithographirtes, bedrucktes oder liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devifen u. vorgerichtetes Papier; Malerpappe...
  143. d)Gold- und Silberpapier; Papier mit Gold» oder Silbermuster; durchschlagenes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen; PapiertaPeten; Waaren aus Papier, Pappe oder Pappmasse; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, soweit sie nicht unter b. und c. begriffen ist...
  144. e)Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen... 28 20 1 Zent. 1 Zent. 1 1 Zent. 1 10 1 10 1 45 2 20 16 in Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. 1 Zent. 4 7 P e l z w e r k (Kürschnerarbeiten):
  145. a)Ueberzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze u. dgl... 1 Zent. 22
  146. b)fertige, nicht überzogene Schaafpelze, desgleichen weißgemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angoraober Schaaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze... frei 29 Schießpulver... Seide und S e i d e n w a a r e n :
  147. a)Seiden-Kokons; Seide, abgehaspelt (Greze) oder gesponnen; Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt, alle diese Seide nicht gefärbt; auch Abfälle von gefärbter Seide... 38 frei. frei frei frei frei 30 16 in Fässern. 20 in Kisten. 6 in Ballen. 341 Maß- Abgabensätze Für T a r a wird ver- Nummer. stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem 30 Thaler- 52½-GuldenFuß. Fuß. gütet vom Zentner Bruttogewicht. lung. Thlr. Sgr.
  148. b)Seide und Floretseide gefärbt... 1 Zent. 4
  149. c)Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden... 1 Zent. 40
  150. d)Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen, unter Nr. 41 genannten Thierhaaren... 1 Zent. 30 Anmerk. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Seidenabfällen, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen u . s . w . verwendet werden... 1 Zent. Fl. Kr. Pfund. 7 16 in Fässern und Kisten. 8 in Hallen. 70 22 in Kisten. 13 in Ballen. 52 30 20 1 10 25 25 1 27½ 27½ 10 3 5 30 0 30 20) in Kisten. 11 in Ballen. 31 S e i f e u n d P a r f ü m e r i e n :
  151. a)grüne, schwarze und andere Schmierseife... 1 Zent.
  152. b)gemeine feste Seife... 1 Zent.
  153. c)feine in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen u... 1 Zent.
  154. d)Parfümerien aller Art... 1 Zent. 3 32 S p i e l k a r t e n von jeder Gestalt und Größe, insofern sie in einzelnen Vereinsstaaten zum Gebrauche im Lande eingeführt werden dürfen, und unter Berücksichtigung der besonderen Stempel- und KontrolVorschriften... 1 Zent. 10 17 frei frei frei frei 8 14 16 in Kisten. 33 S t e i n e und S t e i n w a a r e n :
  155. a)Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine; Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; polirte Echieferplatten; Schleif' und Wetzsteine aller Art; grobe Steinmetzarbeiten, z. B. Thür- und Feusterstöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen, Rühren und Tröge und dergleichen, ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser (Knicker) aus Marmor u. dgl.
  156. b)Edelsteine, auch nachgeahmte, geschliffen, Perlen und Korallen ohne Fassung; Waaren aus Serpentinstein, Gyps und Schwefel; Schiefertafeln in Holzrahmen, auch lakirten oder polirten...
  157. c)Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen... I. 1 Zent. 16 in Fässern und Kisten. 24c 342 Nummer. Maß- Abgabensätze Für T a r a wird ver- stab Benennung der Gegenstände. der nach dem Verzol- 30-ThalerFuß. lung. ThIr. Sg.
  158. d)Waaren aus allen anderen Steinen, mit Ausnahme der Statuen: 1) außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack... 1 Zent. 2) in Verbindung mit anderen Materialien, auch Meerschaumwaaren, alle diese Maaren, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen... 1 Zent. nach dem gütet vom Zentner 52½-GuldenFuß. Bruttogewicht. Fl. Kr. Pfund. 5 4 7 frei frei 16 in Fässern und Kisten. 34 Steinkohlen, B r a u n k o h l e n , T o r f : Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen. 35 Stroh-, Rohr- und Bastwaaren:
  159. a)Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh und Schilf, auch andere Schilfwaaren, ordinäre, ungefärbt und gefärbt; Strohbesen; Strohbänder aller A r t ; Hüte aus Holzspan ohne Garnitur... frei
  160. b)Stroh- und Bastgeflechte, mit Ausnahme der Strohbänder; Decken von ungespaltenem Stroh... 1 Zent. 4
  161. c)Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmenblättern: 1) ohne Garnitur... 1 Zent. 4 2) mit Garnitur, auch dergleichen aus Holzspan. . 1 Zent. 30 36 T h e e r : Pech; Harze aller A r t ; Asphalt (Bergtheer); Theer- und Mineralöle, roh uud gereinigt, auch Benzin und Karbolsäure (Kreosot); Harzöl; Terpentin; Terpentinöl; Thieröl, rohes (Hirschhoruöl) und gereinigtes (Dippelsöl)... 37 frei 7 7 52 frei frei Bienen... frei frei frei frei frei frei
  162. d)Blasen und Därme, thierische; Wachs; Waschschwämme und andere thierische Produkte, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind... frei frei Thiere und thierische Produkte, nicht anderweit genannt:
  163. a)Thiere, alle lebende, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist; Geflügel und kleines Wildpret aller A r t ; Fische, frische und Flußkrebse; frische unausgeschälte Muscheln...
  164. b)Eier und Milch...
  165. c)Bienenstöcke m i t lebenden 20 in Kisten. 8 in Ballen. 30 343 Abgabensätze Maß- Für Nummer. stab Benennung der Gegenstände. der Verzol- nach dem nach dem 30-Thaler- 52½-'GuldenFuß. Fuß. T a r a wird ver- gütet vom Zentner Bruttogewicht. lung. Thlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund. 38 T h o n w a a r e n :
  166. a)Fliesen, Mauer- und Dachziegel und andere Waaren aus Thon zu baulichen Zwecken; Thonröhren; Schmelztiegel; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; gemeines Töpfergeschirr... frei
  167. b)andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan: 1) einfarbige oder weiße... 1 Zent. 1 2) bemalte, bedruckte, vergoldete oder versilberte . 1 Zent. 2
  168. c)Porzellan, weißes, auch mit farbigen Streifen. . 1 Zent. 1
  169. d)Porzellan, farbiges, bemaltes oder vergoldetes, ingleichen Thonwaaren aller Art in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen... 1 Zent. 4 39 20 20 2 3 2 55 30 55 22 in Kisten. 13 in Körben. 7 Vieh: frei
  170. a)Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel...
  171. b)Rindvieh: Stiere, Ochsen, Kühe, Jungvieh und Kälber... frei
  172. c)Schweine: 1) gemästete und magere... 1 Stück. 2) Spanferkel... 1 Stück.
  173. d)Schaafvieh und Ziegen... frei 40 frei frei frei 20 3 1 10 10½ frei Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft:
  174. a)g r o b e s u n b e d r u c k t e s W a c h s t u c h ( P a c k t u c h ) . . . 1 Zent. andere... 1 Zent. 20 1 10 2 3 30 frei
  175. a)Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene . .
  176. b)Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschließlich der Baumwolle, gemischt: 1) einfaches, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes, ungefärbt; Watten... 1 Zent. 2) dublirtes gefärbt; drei» oder mehrfach gezwirntes, ungefärbt oder gefärbt... 1 Zent. 4 frei
  177. b)alles Anmerk. zu b. Waaren hieraus werden wie feine Lederwaaren behandelt. 13 in Kisten. 9 in Körben. 6 in Ballen. 41 W o l l e , einschließlich der Ziegen-, Hasen-, Kaninchenund Biberhaare, sowie Waaren daraus: 15 52½ 7 18 in Fässern und Kisten. 6 in Ballen. 344 Maß- Abgabensätze Für T a r a wird ver- Nummer. stab Benennung der Gegenstände. der nach dem Verzol- 30-Thaler- Fuß. nach dem gütet vom Zentner 52½-GuldenFuß. Bruttogewicht. lung.
  178. c)Waaren, auch i n Verbindung m i t Baumwolle, Leinen oder Metallfäden: 1) Stickereien, Spitzen und Tülle... 2) bedruckte Waaren aller Art... 3) unbedruckte, ungewalkte W a a r e n ; Posamentierund Knopfmacher-Waaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden... 4) unbedruckte gewalkte Tuch-, Zeug- und Filzwaaren; S t r u m p f w a r e n ; Fußteppiche... 5) Fl. Xr. 1 Zent. 1 Zent. 30 25 52 43 30 45 1 Zent. 20 35 1 Zent. 10 frei 17 frei frei frei frei frei frei frei 4 7 frei frei frei frei frei frei 4 7 frei frei Tuchleisten... 42 Zink und Z i n k w a a r e n :
  179. a)rohes Zink; alles Bruchzink...
  180. b)Zinkbleche...
  181. c)grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack; Draht . . .
  182. d)feine, auch lackirte Zinkwaaren, ingleichen Zink, waaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen. . . 43 Thlr. Sgr. 1 Zent. Pfund. 20 in Kisten. 7 in Ballen. 30 20 i n Fässern und Kisten. 13 in Körben. Zinn und Zinnwaaren, auch mit Spießglanz legirt:
  183. a)Zinn in Blöcken, Stangen, u. s. w.; altes Bruchzinn...
  184. b)Zinn, gewalztes...
  185. c)grobe Zinnwaaren, als: Draht, Röhren, Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefäße, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack....
  186. d)feine, auch lackirte Zinnwaaren, ingleichen Zinnwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen... 1 Zent. 44 A r t i k e l , welche unter feiner der vorstehen- den Nummern begriffen sind 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben, 345 Zweite Abtheilung. Bestimmungen über die Ausfuhr. Bei der Ausfuhr werden Abgaben nicht erhoben. Dritte Abtheilung. A l l g e m e i n e Bestimmungen. I. Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Mach, nach Stückzahl oder nach dem Werthe. Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu entrichten, welche an dem Tage gültig sind, an welchem die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein I I . , oder zur Anschreibung auf Privatkreditlager gestellt werden. II. Der dem Tarife zu Grunde liegende Z e n t n e r (gleich fünfzig Kilogramm) ist in hundert Pfunde getheilt. I I I .
  187. a)Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder nach dem Nettogewichte erhoben. Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung wird Tara genannt. Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara. Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die kleinen, zur unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappe, Bindfaden und dergl.) werden, bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht; ebensowenig, der Regel nach, Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung findet rücksichtlich der zu Wasser eingegangenen Waaren in der Weise statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch eingedrungenes Wasser oder andere fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare vermehrt ist, bei der Verzollung ein dem Gewicht des Wassers u. entsprechender Abzug von dem vorgefundenen Gewicht der Waare zugestanden wird. — Auch ist es gestattet, die Waare unter amtlicher Aufsicht zu trocknen, worauf das nach der Trocknung vorgefundene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt wird.
  188. b)Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben: 1) von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden und fünfundvierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt; 2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich festgesetzt ist. 346
  189. c)Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht nach dem Bruttogewichte zu erheben ist, wird das Nettogewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
  190. d)Bei Bestimmung dieses Nettogewichts ist Folgendes zu beobachten: 1) I n der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarife bestimmten Sätzen berechnet. 2) Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, blos in einfache Säcke von Pack- oder Sackleinen gepackt zur Verzollung gestellt, so wird eine Taravergütung von 2 Pfund vom Zentner bewilligt, insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Taravergütung für derartige Verpackungen vorgeschrieben ist. Bei einer Verpackung in Schilf- oder Strohmatten oder ähnlichem Material können 4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der ersten Abcheilung eine geringere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist. Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 2 Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Sacken in das Gewicht fällt. Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichts über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen. Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung 1, 2 c und 41 c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird. 3) Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem Nettogewichte geschieht, die tarifmäßige Tara gelten, oder das Nettogewicht entweder durch Verwiegung der Waare ohne die Tara oder der letzteren allein ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Zolltarife berechnet und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. Die Zollbehörde ist befugt, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Entfernung von den im Zolltarif angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird. IV. Bei den Hauptzollämtern an der Grenze ist jede Zollentrichtung und jede durch das Vereinszollgesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung sowohl bei der Einfuhr, als bei der Ausfuhr und Durchfuhr zulässig. Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht über zehn Thaler vom Zentner betragen, oder welche nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge eingehen. Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von einhundert Thalern nicht übersteigen. 347 Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren mit Ladungsverzeichniß sind Nebenzollämter erster Klasse ohne Einschränkung befugt. Ueber Nebenzollämter zweiter Klaffe können Waaren, welche nicht höher als mit fünf Thalern für den Zentner belegt sind, oder welche nach der Stückzahl oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung den Betrag von fünfundzwanzig Thalern nicht übersteigen. Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist nur in Mengen von höchstens fünfzig Pfund zulässig. Vieh kann über Nebenzollämter zweiter Klasse in unbeschränkter Menge eingehen. Zur Abfertigung der mit der Post eingehenden Gegenstände sind die Nebenzollämter erster und zweiter Klasse ohne Einschränkung befugt. Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse Waaren, welche mit Berührung des Auslandes aus einem Theile des Vereinsgebietes in den anderen versendet werden, bei dem Aus- und Wiedereingang abfertigen. Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden einzelne Nebenzollämter von der obersten Landesfinanzbehörde mit erweiterter Abfertigungsbefugniß, auch mit der Ermächtigung zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I. versehen werden. V. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert:
  191. a)die mit den Staatsposten aus dem Auslande eingehenden Waarensendungen von3/10 Pfund und weniger, ferner
  192. b)alle Waarenquantitäten unter 1/10 Pfund. Gesällbeträge von weniger als einem halben Groschen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. Oertliche Beschränkungen bleiben in allen zuvorgedachten Beziehungen im Falle des Mißbrauchs vorbehalten. VI. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der Eingangsabgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen. Gesetz vom 3 1 . M a i 1873, durch welches dem H r n . Bernhard Baden aus Diekirch die Naturalisation verliehen w i r d . Wir W i l h e l m I I I , von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Nach Einsicht des Gesuches des Gastwirthes Bernhard B a d e n aus Diekirch, geboren zu Ernzen (Preußen) den 4. M a i 1836 ; , Nach Einsicht des Artikels 10 der Verfassung; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Loi du 31 mai 1873, qui accorde la naturalisation à M. Bernard Baden de Diekirch. Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Vu la demande en naturalisation de M. Bernard Baden, aubergiste à Diekirch, né à Ernzen (Prusse) le 4 mai 1836; Vu l'art. 10 de la Constitution ; Notre Conseil d'État entendu ; 348 De l'assentiment de la Chambre des députés ; Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Vu les décisions de la Chambre des députés du Nach Einsicht der Entscheidung der Kammer der Abgeordneten vom 13. M a i 1873, und der- 13 mai 1873 et du Conseil d'État du 23 du même jenigen des Staatsrathes vom 28. desselben Mo- mois, portant qu'il n'y a pas lieu de procéder à nats, gemäß welchen eine zweite Abstimmung un second vote; nicht stattfinden w i r d ; Haben verordnet und verordnen: Avons ordonné et ordonnons : Art. 1. Art. 1 e r . Dem genannten Bernhard B a d e n ist die NaLa naturalisation est accordée au dit M. Berturalisation verliehen. nard Baden. Art. 2. Art. 2. Diese Naturalisation unterliegt einer Gebühr Cette naturalisation est conférée moyennant un von h u n d e r t f ü n f z i g F r a n k e n . droit de cent cinquante francs. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins Mandons et ordonnons que la présente loi soit „Memorial" eingerückt werde, um von allen, insérée au Mémorial, pour être exécutée et obdie es betrifft, vollzogen und befolgt zu werden. servée par tous ceux que la chose concerne. Haag den 31. Mai 1873. La Haye, le 31 mai 1873. Für den König-Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Der General-Director Heinrich, der Justiz, Prinz der Niederlande. Vannerus. Pour le Roi Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant Le Directeur général dans le Grand-Duché, de la justice, HENRI, Datum der Annahme. (Art. 8 des Gesetzes vom 12. November 1848, N. 2.) Date de l'acte d'acceptation. (Art. 8 de la loi du 12 novembre 1848, N° 2). Die durch vorstehendes Gesetz dem Bernhard B a d e n verliehene Naturalisation ist von ihm am 27. August d. J. angenommen worden, wie solches aus einem Protocoll hervorgeht, welches am nämlichen Tage vom Bürgermeister der Stadt Diekirch aufgenommen, und von welchem eine Ausfertigung bei der General-Direction der Justiz eingegangen ist. La naturalisation accordée par la loi publiée ci-dessus a été acceptée le 27 août dernier par M. Bernard Baden, ainsi qu'il résulte d'un procès-verbal dressé le même jour par le bourgmestre de la ville de Diekirch et dont l'expédition a été déposée à la Direction générale de la justice. VANNERUS. PRINCE DES PAYS-BAS. Luxembourg, le 5 septembre 1873. Luxemburg den 5. September 1873. Der General-Director der Justiz, Vannerus. Le Directeur général de la justice, Luxemburg. — Druck von V. Bück. VANNERUS.

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