169 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Donnerstag, 3 0 . März 1876. N°. Königl.-Großh. Beschluß vom 25. M ä r z 1876, betreffend den telegraphischen Verkehr zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und Deutschland. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Nach Einsicht des am 19. Februar letzthin zwischen der Telegraphen-Verwaltung des Großherzogthums, vertreten durch Unfern GeneralDirector der öffentlichen Bauten, und der Kaiserlich Deutschen Telegraphen - Verwaltung, vertreten durch deren Director des General-TelegraphenAmts, in Betreff des telegraphischen Verkehrs zwischen dem Großherzogthum und Deutschland getroffenen Uebereinkommens; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Auf den Bericht Unseres General-Directors der öffentlichen Bauten und nach Berathung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1. Unsere Regierung ist ermächtigt das obengenannte, gegenwärtigem Beschluß angefügte Uebereinkommen zu genehmigen. Art. 2. Unser General-Director der öffentlichen Bauten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Haag den 25. März 1876. Für den König Großherzog: Dessen Statthalter im Großherzogthum, Der General-Director General-Director Heinrich, der öffentl. Bauten: öbe. Prinz der Niederlande. V. v. R Röbe. 21. JEUDI, 30 MARS 1876. Arrêté royal grand-ducal du 25 mars 1876, concernant l'échange des correspondances télégraphiques entre le Grand-Duché et l'Allemagne. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Vu l'arrangement conclu à la date du 19 février dernier entre l'Administration des télégraphes du Grand-Duché, représentée par Notre Directeur général des travaux publics, et l'Administration des télégraphes de l'Empire d'Allemagne, représentée par son Directeur général, au sujet de l'échange des correspondances télégraphiques entre le Grand-Duché et l'Allemagne ; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 e r . Notre Gouvernement est autorisé à approuver l'arrangement susvisé, qui est annexé au présent arrêté. A r t . 2 . Notre Directeur, général des travaux publiques susdit est chargé de l'exécution du présent arrêté. La Haye, le 25 mars 1876. Pour le Roi Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, Le Directeur général HENRI, des travaux publics, V. DE ROEBE. PRINCE DES PAYS-BAS. 21. 170 Telegraphen-Uebereinkommen zwischen Deutschland und Luxemburg. Auf Grund des Art. 17 des im Monat J u l i zu St. Petersburg vereinbarten internationalen Telegraphen-Vertrages und des Abschnittes XIV der dazu gehörigen Ausführungs-Uebereinkunft haben die Unterzeichneten, nämlich: für die Königl-Großherzoglich Luxemburgische Telegraphen-Verwaltung der General-Director der öffentlichen Bauten, Herr v o n R ö b e , für die Kaiserlich Deutsche Telegraphen-Verwaltung der Director des General-TelegraphenAmts, Herr B u d d e , mit Vorbehalt der Genehmigung, folgendes Uebereinkommen getroffen. Art. 1. Für die aus Deutschland herrührenden nach Luxemburg bestimmten und für die aus Luxemburg herrührenden nach Deutschland bestimmten Telegramme findet vom 1. März 1876 an der von demselben Tage ab für den Verkehr innerhalb des Reichs-Telegraphen-Gebiets und für den Wechselverkehr zwischen dem Reichs-Telegraphen-Gebiet einerseits, und Bayern und Württemberg andererseits, gültige Gebühren-Tarif Anwendung. Demgemäß gelten bei der Gebühren-Erhebung die folgenden Bestimmungen:
- a)Für das gewöhnliche Telegramm auf alle Entfernungen wird erhoben eine Grundtaxe von 20 Pfennig = 25 Centim (ohne Rücksicht auf die Wortzahl); eine Worttaxe von 5 Pfennig = 6¼ Centim für jedes Wort. Bei den in Luxemburg aufgegebenen Telegrammen kann eine Abrundung der zur Erhebung kommenden Gebühr auf 5 Centimen stattfinden.
- b)Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Wortzusammenziehungen sind nicht zulässig.
- c)Für das vorauszubezahlende Antwort-Telegramm wird die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Worten berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Antwort vorausbezahlt werden, so ist diese im Text des Ursprungs-Telegramms anzugeben.
- d)Die Gebühr für die Collationirung eines Telegramms ist gleich der Hälfte der Gebühr für das gewöhnliche Telegramm selbst. Beträge von weniger als 5 Pfennig bz. 5 Centim werden als volle 5 Pfennig bz. 5 Centim berechnet.
- e)Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr wie für ein gewöhnliches Telegramm von 10 Worten zu entrichten.
- f)Für jede Vervielfältigung eines Telegramms, welches von einer Telegraphen-Anstalt an mehrere Adressaten oder an den nämlichen Adressaten nach verschiedenen Wohnungen in demselben Orte bestellt werden soll, sind bei Telegrammen bis zu 50 Worten 40 Pfennig bz. 50 Centim. und bei längeren Telegrammen für jede Reihe von 50 Worten oder einen Theil derselben mehr fernere 40 Pfennig bz. 50. Centim zu entrichteil.
- g)Für die Weiterbeförderung eines Telegrammes über den Orts-Bestellbezirk einer TelegraphenAnstalt hinaus ist zu entrichten: bei Postbeförderung das Porto für einen eingeschriebenen Brief mit Eilbestellung; bei Benutzung anderer Beförderungsmittel: die der Telegraphen-Anstalt erwachsenden Auslagen. 171 Bei Benutzung von Eilboten ist der Regel nach die bei Eilbestellung von Postsendungen gültige Taxe in Anwendung zu bringen. Für «postlagende» Telegramme ist je ein Zuschlag von 20 Pfennig bz. 25 Centim zu der Telegraphir-Gebühr zu entrichten.
- h)Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung eines See-Telegraphen-Amts mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 5 Pfennig bz. 6¼ Centim für jedes Wort. Dieselbe wird den nach den vorangegangenen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet.
- i)Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung eines Zuschlages von 20 Pfennig bz. 25 Centim ertheilt.
- k)Wird ein Telegramm vor begonnener Abtelegraphirung zurückgefordert, so werden die erlegten Gebühren nach Abzug von 20 Pfennig bz. 25 Centim zurückerstattet.
- l)Der Empfänger eines jeden Telegrammes hat das Recht, innerhalb der nächsten 24 Stunden nach Ankunft des Telegrammes die Wiederholung der ihm zweifelhaften Stellen zu verlangen wofür zu entrichten ist: die Gebühr eines Telegramms von 10 Worten für das Verlangen, die Gebühr eines nach der Länge der zu wiederholenden Stelle berechneten Telegramms. Ein gleiches Recht wird dem Aufgeber bewilligt, wenn er Gründe haben sollte, zu vermuthen daß sein Telegramm verstümmelt sei, vorausgesetzt, daß er den bezüglichen Antrag innerhalb der nächsten dreimal 24 Stunden nach dem Abgange seines Telegramms stellt. Er hat dafür die Gebühr für das abzusendende Berichtigungs-Telegramm und die Gebühr für die Antwort, falls eine solche verlangt wird, zu erlegen. Diese Gebühren werden auf Reclamation, welche in gewöhnlicher Form zu erheben ist, zurückvergütet, wenn sich aus der Reclamation ergiebt, daß der Sinn des ursprünglichen Telegramms durch die Telegraphen-Anstalt verstümmelt worden ist, vorausgesetzt indessen, daß die Collation für dasselbe bezahlt war. Für dies berichtigte Telegramm selbst werden die Gebühren nicht zurückerstattet. Sollten sich in Zukunft Aenderungen des vorstehenden Tarifes als wünschenswerth ergeben, so werden sich die beiden Verwaltungen dieserhalb verständigen. Art. 2. Die Gebührentheilung für die im vorhergehenden Artikel erwähnten Telegramme findet in der Weise statt, daß
- a)die Grundtaxe der erhebenden Verwaltung ungetheilt verbleibt,
- b)von der Wortgebühr Deutschland zwei Drittheile, Luxemburg ein Drittheil erhält. A r t . 8. Für die Deutschland transitirende telegraphische Correspondenz des Großherzogthums Luxemburg wird eine ermäßigte Durchgangs-Gebühr erhoben:
- a)für jedes einfache Telegramm zwischen Luxemburg und Oesterreich-Ungarn Mark 1,20 = Fr. 1,50;
- b)für jedes einfache Telegramm zwischen Luxemburg einerseits und den Niederlanden oder der Schweiz andererseits Mark 0,80 = Fr. 1,00. , Art. 4. Zum Zwecke der Abrechnung haben die mit einander in unmittelbarer Verbindung stehenden Telegraphen-Anstalten Nachweisungen sämmtlicher mit einander ausgewechselten Tele- 172 gramme zu führen. Diese Nachweisungen sind leitungsweise für die abgegebenen und aufgenommenen Telegramme getrennt anzulegen und müssen alle zur Gebührenderechnung erforderlichen Angaben enthalten. Eine für jede Verwaltung zu bezeichnende Abrechnungsstelle ermittelt die Gebührenbeträge und theilt nach Monatsschluß in einer Zusammenstellung diev an die andere Verwaltung abgegebenen Telegramme und des hierfür zu zahlenden Betrages mit. Ergiebt sich bei Vergleichung der beiderseits ermittelten Summen ein Unterschied von nicht mehr als einem Procent, so werden die Angaben als richtig anerkannt. Sind größere Unterschiede vorhanden, so findet eine Nachprüfung der Nachweisungen statt. Jede Verwaltung hat in diesem Falle die Nachweisung der von ihr abgegebenen Telegramme der andern Verwaltung zur Prüfung zu übersenden. Die Aufstellung der General-Abrechnung wird vierteljährlich auf Grund der monatlichen Zusammenstellungen vom Kaiserlich Deutschen General-Telegraphen-Amte bewirkt. Die Zusendung der monatlichen Zusammenstellungen bezüglich der Nachweisungen muß in solchen Fristen erfolgen, daß die Aufstellung der General-Abrechnung innerhalb dreier Monate nach Ablauf des Vierteljahres stattfinden kann. Art. 5. Das gegenwärtige Uebereinkommen soll zum 1. März 1876 in Kraft treten. Dasselbe stellt im Zusammenhange mit dem zu S t . Petersburg vereinbarten internationalen TelegraphenVerträge und der dazu gehörigen Ausführungs-Uebereinkunft die gesammten, im TelegraphenVerkehr zwischen Deutschland und Luxemburg zu beobachtenden-Bestimmungen der, und erlöschen in Folge dessen vom 1. März 1876 ab alle früher getroffenen Bestimmungen: Jeder der beiden Verwaltungen steht das Recht zu, das Uebereinkommen zu kündigen. Erfolgt die Kündigung, so gilt das Uebereinkommen von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselbe ausgesprochen wird, noch auf ein Jahr. Zu Urkund dessen ist das vorstehende Uebereinkommen von. den Vertretern der beiderseitigen Verwaltungen in zwei Exemplaren unterschrieben. So geschehen zu Berlin den 19. Februar 1876. (L. S.) Gez. V. v. Rœbé. (L. S.) Gez. Budde. Vorstehendes Uebereinkommen ist seitens der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung bz. des Kaiserlichen Deutschen General-Postmeisters bestätigt worden, um mit dem 1. April 1876 in Wirksamkeit zu treten. Luxemburg, den 30. März 1876. Der General-Director der öffentlichen Bauten, V. v. R ö b e . Luxemburg. — Druck von V. Bück.