321 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Samstag,
- J u n i
- N°
- SAMEDI , 15 juin
- Beschluß vom
- Juni 1878, wodurch das Honorar der Prüfungsjury für Lehrer festgesetzt wird. Der General-Director des Innern; Arrêté du 12 juin 1878, portant nouvelle fixation des honoraires des membres du jury d'examen des instituteurs. Nach Einsicht der Art. 75 und 77 des Gesetzes vom
- Juli 1843 und 12 des Gesetzes vom
- Juli 1876, über den Primärunterricht; Nach Einsicht des Art. 9 des Gesetzes vom
- Mai 1873, welches allgemeine Bestimmungen über die Gehälter der Staatsbeamten enthält; Nach Einsicht des Gutachtens des Staatsrathes vom
- Juni 1878; Nach Berathung der Regierung im Conseil; Vu les art. 75 et 77 de la loi du 26 juillet 1843 et l'art. 12 de celle du 6 juillet 1876, sur l'instruction primaire ; Vu l'art. 9 de la loi du 31 mai 1873, portant dispositions générales sur les traitements des fonctionnaires publics ; Vu l'avis du Conseil d'État en date du 8 juin courant ; Après délibération du Gouvernement en conseil; L E DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ; Arrête : Art. 1 e r . Il est payé annuellement à chacun A r t . 1 . Jedem Mitgliede der durch Art. 75 und 77 des Gesetzes vom
- Juli 1843 und 12 des membres du jury d'examen prévu par les art. des Gesetzes vom
- Juli 1876, über den Primär- 75 et 77 de la loi du 26 juillet 1843 et l'art. 12 Unterricht, vorgesehenen Prüfungsjury, wird de celle du 6 juillet 1876, sur l'instruction p r i jährlich eine Vergütung von 75 Franken ausgezahlt. maire, une indemnité de 75 francs. Néanmoins, lorsque le jury d'examen tient deux Jedoch, wenn die Prüfungsjury in zwei Sessessions annuelles, cette indemnité sera portée à sionen zusammentritt, so wird diese Vergütung 120 francs et liquidée par moitié à la fin de auf 120 Franken erhöht, und zur Hälfte zu Ende chaque session. einer jeden Session liquidiert werden. Les membres du jury non domiciliés dans le Denjenigen Mitgliedern der Jury, welche nicht lieu où se tiennent les examens ont droit à des an dem Orte, wo die Prüfungenstattfinden,wohnfrais de voyage qui seront calculés conformément haft sind,stehenReisekosten zu, welche gemäß dem allgemeinen Reglements über die Reise- und Auf- au règlement général sur les frais de route et de enthaltskosten, vom
- Mai 1869, zu berechnen sind. séjour, du 3 mai
- Art.
- Le présent arrêté est applicable au A r t .
- Gegenwärtiger Beschluß ist auf die fürs laufende Jahr eingesetzte Jury anwendbar. jury d'examen institué pour l'année courante. Beschließt: 322 A r t . 3 . Der Beschluß vom
- August 1877 ist abgeschafft. Luxemburg den
- Juni
- Art.
- L'arrêté du 16 août 1877 est rapporté. Luxembourg, le 12 juin
- Der General-Director des Innern, N. Salentiny. Le Directeur général de l'intérieur, N. SALENTINY. Bekanntmachung. — Justiz. Avis. — Justice. Durch Königl.-Großh. Beschluß vom
- Juni 1878 ist Hrn. Jurion, auf sein Ansuchen, ehrenvolle Entlassung als General-Staatsanwalt beim Obergerichtshofe bewilligt worden. Durch denselben Beschluß ist Hr. Jurion zum Ehren-General-Staatsanwalt ernannt worden. Par arrêté royal grand-ducal du 7 juin 1878, il a été accordé à M. Jurion, sur sa demande, démission, honorable des fonctions de procureur général d'État près la Cour supérieure de justice. Par le même arrêté, M. Jurion a été nommé procureur général honoraire. Luxemburg den
- Juni
- Luxembourg, le 12 juin
- Der General-Director der Justiz, Paul Eyschen. Le Directeur général de la justice, Paul EYSCHEN. Bekanntmachung. — Oeffentliche Belobung. Avis. — Acte de dévouement. Aus einem Berichte des Polizei-Commissärs der Stadt Luxemburg geht hervor, daß am
- M a i d. J. der 15 jährige Sohn des Gärtners N. Pondrom aus dem Grund, mit eigener Lebensgefahr einen 5 jährigen Knaben, welcher auf dem Punkte war in der Alzette zu ertrinken, gerettet hat. Diese wackere That verdient zur öffentlichen Kenntniß gebracht zu werden. Il résulte d'un rapport du commissaire de police de la ville de Luxembourg, que le 27 mai dernier le nommé Antoine Pondrom, âgé de 15 ans, fils de Nicolas Pondrom, jardinier au Grund, a sauvé au péril de sa vie un garçon de cinq ans, qui était sur le point de périr dans l'Alzette. Luxemburg den
- Juni
- Cet acte de courage et de dévouement mérite d'être porté à la connaissance du public. Luxembourg, le 11 juin
- Der General-Director der Justiz, Paul E y s c h e n . Le Directeur général de la justice, PAUL EYSCHEN. Bekanntmachung. — Militär-Obergerichtshof. Avis. — Haute Cour militaire. Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 3 1 . M a i d. J. ist Hrn. de W a h a , Oberstlieutenant a. D., auf sein Ansuchen ehrenvolle Entlassung als Mitglied des Militär-Obergerichtshofes bewilligt worden. Par arrêté royal grand-ducal du 31 mai dernier, il a été accordé démission honorable, sur sa demande, à M. le lieutenant-colonel en retraite de Waha, des fonctions de membre de la Haute Cour militaire. Par le même arrêté, M . le major en retraite Durch den nämlichen Beschluß ist Hr. de la 323 Fontaine, Major a. D., Erganzungsmitglied de la Fontaine, membre suppléant de la dite des besagten Gerichtshofes, in Ersetzung des Hm. Cour, a été nommé en remplacement de M. de de Waha zumständigenMitglied ernannt worden. Waha. Luxemburg den
- Juni
- Der General-Director der Justiz, Paul Eyschen. Luxembourg, le 7 juin
- Le Directeur général de la justice, Paul EYSCHEN. Bekanntmachung. — Medicinalwesen. Avis. — Service médical. Durch Beschluß vom heutigen Tage habe ich Hrn. Johann Baptist W a g n e r aus Niederkerschen ermächtigt, unter Nachachtung der im Großherzogthum bestehenden Gesetze und Reglements, eine Apotheke in Capellen zu errichten. Par arrêté de ce jour, j'ai autorisé M. JeanBaptiste Wagner, de Bascharage, à établir une pharmacie à Capellen, en se conformant aux lois et règlements en vigueur sur la matière dans le Grand-Duché. Luxemburg den
- Juni
- Der General-Director der Justiz, Paul Eyschen. Luxembourg, le 8 juin
- Le Directeur général de la justice, Paul EYSCHEN. Bekanntmachung. — Postwesen. Avis. — Postes. Durch Beschluß des Postdirectors vom
- d. Mts. sind die Abfahrts- und Ankunftsstunden des Brief-, Personen- und Gütertransportdienstes zwischen Wiltz und Wilwerwiltz vom
- d. Mts. ab geregelt, wie folgt: Abfahrt von Wiltz, 8 Uhr 45 Morgens; Ankunft in Wilwerwiltz, 10 „ 30 „ Par décision du Directeur des postes en date du 12 ct., les heures de départ et d'arrivée du service de transport des dépêches et de messagerie entre Wiltz et Wilwerwiltz sont réglées comme suit, à partir du 16 juin et. : Départ de Wiltz, 8 h. 45 du matin ; Arrivée à Wilwerwiltz, 10 » 30 » Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung. Avis. — Administration communale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutiM. Mathias Broos, cultivateur à Waldbillig, a été gen Tage ist Hr. Mathias B r o o s , Landwirth zu nommé échevin de la commune du même nom, Waldbillig, in Ersetzung des Hrn. Nilles, welen remplacement de M. Nilles, démissionnaire. cher seine Entlassung genommen, zum Schöffen der Gemeinde Waldbillig ernannt worden. Luxemburg den
- Juni
- Der General-Director des Innern, N. Salentiny. Luxembourg, le 12 juin
- Le Directeur général de l'intérieur, N . SALENTINY. 324 Bekanntmachung. — Indigenat. Avis. — Indigénat. Aus einer am
- M a i d. J. durch den Bürgermeister der Stadt Luxemburg aufgenommenen Erklärung geht hervor, daß Hr. Willibrord F a b e r , Seminarist, wohnhaft zu Luxemburg, geboren am
- August 1856 zu Echternach von einem Ausländer, die durch Art. 9 des Civilgesetzbuches vorgeschriebenen Formalitäten zur Erlangung der Eigenschaft eines Luxemburgers erfüllt hat. Il résulte d'une déclaration reçue le 7 mai dernier par le bourgmestre de la ville de Luxembourg, que M. Willibrord Faber, séminariste, demeurant à Luxembourg, né à Echternach le 3 août 1856, d'un père étranger, a rempli les formalités prescrites par l'art. 9 du Code civil pour acquérir la qualité de Luxembourgeois. Luxemburg den
- Juni
- Der General-Director der Justiz, Paul Eyschen. Luxembourg, le 8 juin
- Le Directeur général de la justice, Paul EYSCHEN. Bekanntmachung. — Versicherungswesen. Avis. — Assurances. Hr. J. P. M a s s a r d , Gerichtsvollzieher zu Remich, ist als Agent der „Preußischen NationalVersicherungs-Gesellschaft in Stettin" bestätigt worden. M. J.-P. Massard, huissier à Remich, a été agréé comme agent de la compagnie d'assurances dite «Preussische National-Versicherungs-Gesellschaft à Stettin». Luxemburg den
- Juni
- Der Regierungsrath, M. Müllendorff. Luxembourg, le 6 juin
- Le Conseiller de Gouvernement, Math. MULLENDORFF. Bekanntmachung. — Versicherungswesen. Avis. — Assurances. Hr. Ant. Dietz zu Luxemburg ist als Agent der Versicherungs-Gesellschaft «Les Propriétaires Réunis» bestätigt morden. M . Ant. Dietz à Luxembourg a été agréé comme agent de la compagnie d'assurances «Les Propriétaires Réunis». Luxemburg den
- Juni
- Der Regierungsrath, M. Müllendorff. Luxembourg, le 8 juin
- Le Conseiller de Gouvernement, Math. MULLENDORFF. Bekanntmachung. — Zollwesen. Das von dem Bundesrathe des Deutschen Reiches erlassene Regulativ, die zollamtliche Behandlung von Waarensendungen aus dem Inlands durch das Ausland nach dem Inlands betreffend, wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Luxemburg den
- Juni
- Der General-Director der Finanzen, V . v. Roebe. 325 Regulativ, die zollamtliche Behandlung von Waarensendungen aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande betreffend. I n Gemäßheit des § 111 des Vereinszollgesetzes (Mem. 1869, I, S . 414 ff.) werden über das Verfahren bei der Versendung von Gegenständen aus dem Inlande (deutsches Zollgebiet) durch das Ausland nach dem Inlande die folgenden näheren Vorschriften ertheilt: §
- Die zollamtliche Abfertigung zur Versendung durch das Ausland nach dem Inlande erstreckt sich sowohl auf die Güter des freien als auch des gebundenen Verkehrs. An sich zollfreie Güter sollen auf Antrag des Waarenführers von dieser Abfertigung nicht ausgeschlossen sein, wenn hierdurch eine erleichterte Abfertigung bei dem Wiedereingange zu erzielen ist. §
- Die Zuständigkeit der Zollämter zur Abfertigung von Gütern zum Aus- und Wiedereingang bestimmt sich nach den bezüglichen Vorschriften in den §§ 128 und 131 des Vereinszollgesetzes. §
- Der Absender oder Waarenführer hat einem zu dieser Abfertigung befugten Amte an der Grenze oder im Innern eine Deklaration — Deklarationsschein — nach dem beiliegenden Muster A in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Bei Abgabe von Formularen dieses Musters an die Deklaranten sind die Bestimmungen des § 8 des Begleitschein-Regulativs (Mem. 1870, I I , S . 37 ff.) zu beachten. §
- Die Deklaration muß enthalten :
- die Zahl, Verpackungsart und Bezeichnung der Kolli, die Gattung der Gegenstände nach den Benennungen des Zolltarifs oder wenigstens nach ihrer sprachgebräuchlichen oder handelsüblichen Benennung;
- die Menge bezw. das Bruttogewicht der Kolli mit der Maßgabe, daß das Gewicht summarisch angegeben werden darf, wenn es sich um eine nach Inhalt und Verpackung gleichartige Waarenpost handelt;
- Die Benennung des Ausgangsamts, des Wiedereingangsamts und des Bestimmungsorts. Die Bezeichnung des Wiedereingangsamts kann, wenn die Deklaration bei einem Amt im Innern übergeben wird, bis zur Abfertigung bei dem Ausgangsamt vorbehalten bleiben;
- das Datum und die Unterschrift des Deklaranten. Für jeden Bestimmungsort ist ein besonderer Deklarationsschein zu übergeben. §
- Auf Grund der Deklaration werden die Waaren revidirt und sodann der Regel nach unter amtlichen Verschluß gesetzt. Bei Vorname der Revision, der Anlage des amtlichen Verschlusses und Vollziehung des Deklarationsscheins find die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes (§§ 2 8 , 30 Abs. 4 , 31 A b p 1, 41 Abs. 2 — 4 , 4 3 , 94 und 95) und des Begleitschein-Regulativs (§§ 5 Abs. 3 und 4 , 6 , 12, 13 und 19) analog anzuwenden. Eine spezielle Revision und soweit thunlich genauere Beschreibung ist immer dann vorzunehmen, wenn ein sichernder Verschluß sich nicht anbringen läßt, wenn ferner der Verdacht einer unrichtigen Deklaration oder einer beabsichtigten Vertaufchung der Waaren im Auslande besteht. 326 Dieselbe soll außerdem ab und zu auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, namentlich dann angewendet werden, wenn es sich um öfter wiederkehrende Abfertigungen ähnlicher Art handelt. I m Interesse der Zollsicherheit kann mit Genehmigung der Direktivbehörde auf kurzen Straßenstrecken statt des Verschlusses oder neben demselben amtliche Begleitung bis zum Wiedereingangsamt eintreten. Bei der Versendung von Spiritus und unversetztem Branntwein ist, wenn solche nur in einfachen Fässern und nicht unter Raumverschluß erfolgt, die Alkoholstärke amtlich zu prüfen und im Deklarationsschein anzugeben. Unter der nämlichen Voraussetzung sind nach dem Ermessen der Abfertigungsstellen den Sendungen von versetztem Branntwein und Wein Proben zu entnehmen und mit amtlichem Verschluß denselben beizugeben. Wenn für eine aus mehreren Fässern bestehende Branntweinsendung über den Alkoholgehalt des Inhalts der einzelnen Fässer eine spezielle Deklaration vorliegt, so genügt eine probeweise Ermittelung des Alkoholgehalts, sofern sich hierbei keine Abweichungen gegen die Deklaration ergeben. §
- Bezüglich der Poststücke ist nach § 17 des Regulativs über die zollamtliche Behandlung der mit den Posten ein-, aus- oder durchgehenden Gegenstände (Mem. 1873, I, S. 265 ff.) zu verfahren. §
- Wenn Güter vermittelst der Eisenbahn in regulativmäßig verschließbaren Wagen von Inland durch zwischenliegendes Ausland zu Inland versendet werden sollen, so hat die Eisenbahnverwaltung statt der nach § 3 und 4 vorgeschriebenen Deklaration ein Ladungsverzeichniß nach Muster B in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Die Revisionshandlungen beschränken sich alsdann in der Regel auf die Prüfung der Verschlußfähigkeit der Wagen und Anlegung des amtlichen Verschlusses an denselben. §
- Für den Seeschiffsverkehr bleiben die Bestimmungen der Hafen-Regulative maßgebend. §
- Das Ausgangsamt hat die Frist zum Wiedereingang der Waaren zu bestimmen und den Ausgang derselben amtlich zu kontroliren. Wenn daher die Abfertigung nach Maßgabe der vorstehenden Paragraphen bei einem Amt im Innern stattgefunden hat, so sind die Waaren nebst den amtlich beurkundeten beiden Exemplaren des Deklarationsscheins (Ladungsverzeichnisses) dem Ausgangsamt vorzuführen. Bei diesem findet alsdann, wenn die Waaren unter Verschluß gesetzt worden sind, in der Regel nur eine Prüfung der Zahl, der äußern Beschaffenheit der Kolli und des Verschlusses derselben beziehungsweise der Laderäume statt. Das Ausgangsamt bestimmt sodann nach Maßgabe der zur direkten Durchfuhr des zwischenliegenden Auslandes erforderlichen Zeit und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Transports die über das Bedürfniß nicht auszudehnende Frist zur Wiedereinfuhr der Waaren. Der Deklarationsschein ist hiernach zu vervollständigen, der Eintrag im Notizbuch (§ 10) zu bewirken und ist das eine Exemplar des Scheins dem Waarenführer zur Vorlage bei dem Wiedereingangsamt auszuhändigen. §
- Ueber die Abfertigungen zum Ausgang führt das Ausgangsamt ein Notizbuch nach Muster C 1 und das Amt, bei welchem die schließliche Eingangsabfertigung geschieht, ein Notizbuch nach Muster C
- 327 Das Duplikat des mit der Ausgangsabfertigung versehenen Deklarationsscheins (Ladungsverzeichnisses) bildet den Beleg zum Notizbuch C 1 , das erledigte Unikat denjenigen zum Notizbuch C
- Die Notizbücher sind nach vierteljährigen Zeitabschnitten zu führen und je nach Ablauf des Vierteljahres mit zugehörigen Beilagen zur Revision einzusenden. §
- Die über die Grenze des deutschen Zollgebiets wieder eingehenden Waaren erhalten in der Regel, die nach § 7 abgefertigten Eisenbahngüter unter allen Umständen die Schlußabfertigung bei dem Grenzeingangsamt. Zu dem Behufe wird die Ladung mit den Angaben des Deklarationsscheins hinsichtlich der Fristbestimmung, der äußeren Beschaffenheit der Kolli beziehungsweise Laderäume und des Verschlusses verglichen und ist nach richtigem Befund die Revision bei verschlossenen Gütern mit Abnahme des Verschlusses in der Regel beendigt. Hin und wieder ist jedoch auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, insbesondere bei öfterer Wiederkehr von Sendungen ähnlicher Art auch bei verschlossenen Gütern eine spezielle Revision vorzunehmen. Dagegen findet eine spezielle Revision immer statt, wenn es sich um unverschlossene Güter handelt, wenn bei Vergleichung mit dem Deklarationsschein sich Anstände ergeben haben, oder wenn überhaupt Zweifel an der Identität der wieder eingehenden Waaren bestehen. I n unverdächtigen Fällen sind bei der speziellen Revision Probe-Ermittelungen nicht ausgeschlossen. Hat sich bei der Revision nichts zu erinnern gefunden, so wird die Sendung nach bewirkter Eintragung in das Notizbuch C 2 in freien Verkehr gefetzt. §
- Wenn von Seiten des Waarenführers bei dem Grenzeingangsamt Abfertigung nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 oder des § 52 oder des § 63 und ff. des Vereins-Zollgesetzes begehrt wird, so findet die Ueberweisung an das das Grenzamt vertretende Amt im Innern lediglich in den für diese Abfertigungen vorgeschriebenen Formen statt. Auch in anderen Fällen können auf Antrag des Waarenführers, wenn die Vergleichung der Sendung mit dem Deklarationsschein zu keinem Anstande geführt hat, verschlossene Güter zur schließlichen Abfertigung an ein Amt im Innern verwiesen werden. Die Ladung ist alsdann unter Belassung des Verschlusses mit Begleitschein I und unter Aufnahme eines entsprechenden Vermerks auf dem Deklarationsschein ohne Eintrag in das Notizbuch C 2 weiter abzufertigen. Bei dem Erledigungsamt im Innern, ist sodann nach Maßgabe des § 11 die Schlußabfertigung zu bewirken. §
- Muß die Sendung zur Erreichung des Bestimmungsortes wiederholt durch das Ausland gehen, so kann statt jeweiliger Erledigung des alten und Ausstellung eines neuen Deklarationsscheins der ursprünglich ausgestellte Schein für die wiederholte Durchfuhr benutzt werden. I n diesem Falle giebt das erste bezw. jedes folgende, zwischenliegende Eingangsamt den Schein, nach Vergleichung mit der Sendung und Prüfung der zu belassenden Verschlußanlage, mit einem als „Passage-Attest" überschriebenen Vermerk und der Nummer des Notizbuches versehen dem Waarenführer zurück. 328 Die zwischenliegenden Ausgangsämter verfahren nach den allgemeinen Vorschriften des § 9, indem sie ihre Beurkundungen ebenfalls in Form eines Passage-Attestes beifügen. §
- Wenn Waaren, welche auf Begleitscheine, Uebergangsscheine, Bonifikations-Anmeldungen oder unter sonstiger Zoll oder Steuerkontrole abgefertigt wurden, beim Transport abwechselnd das I n - und Ausland berühren, so bedarf es neben jenen Begleitpapieren der Abgabe eines besonderen Deklarationsscheins nicht. Die betreffenden Waaren werden beim Ausgangsamt nach Maßgabe der für Güter des freien Verkehrs ertheilten Vorschriften revidirt und, wenn nöthig, unter Verschluß gesetzt und zum Ausgang abgefertigt. Auf dem Begleitpapier ist die zum Wiedereingang bestimmte Frist, die Bescheinigung des Ausgangs und die Nummer des Notizbuchs zu vermerken. Bezüglich des Wiedereingangs findet das bei den Gütern des freien Verkehrs vorgeschriebene Verfahren — unbeschadet der von den Waarenführern bei ursprünglicher Ausstellung des Begleitpapiers übernommenen Verpflichtungen — Anwendung. Die Bescheinigungen der Aus- und Wiedereingangsämter sind an einer passenden Stelle des Begleitpapiers in auffälliger Weise als „Passage-Attest" einzutragen. §
- Die vorstehenden Vorschriften können nach Maßgabe des Schlußsatzes des § 111 des Vereins-Zollgesetzes von der obersten Landes-Finanzbehörde nach örtlichem Bedürfnisse modifizirt werden. Insbesondere ist es zulässig, für den kleinen Grenzverkehr Erleichterungen auch in der Richtung eintreten zu lassen, daß der Deklarationsschein nur in e i n e r Ausfertigung übergeben und das Notizbuch C 1 durch Beifügung der zur Beschreibung der Gegenstände nöthigen Spalten geeignet vervollständigt wird. §
- Wenn bei dem Wiedereingang der mit Deklarationsschein versendeten Güter kleinere Versehen und Mängel sich ergeben, z. B. dieselben einem anderen als dem deklarirten Eingangsamt vorgeführt werden, oder wenn die vorgeschriebene Transportfrist nicht um mehr als das Toppelte, höchstens jedoch um nicht mehr als vier Wochen überschritten ist, so kann das Eingangsamt bezw. das demselben vorgesetzte Hauptamt, wenn im übrigen hinsichtlich der Identität der Waaren kein Zweifel besteht, von der Forderung der Verzollung absehen. Das Gleiche kann geschehen, wenn der Verschluß zwar verletzt gefunden worden, jedoch nachgewiesen ist, daß der Verletzung ein unverschuldeter Zufall zu Grunde lag und sonstige Bedenken nicht vorhanden sind. Ebenso kann, wenn der zu einer Sendung gehörige Deklarationsschein während des Transports durch das Ausland in Verlust gerathen ist, das betreffende Hauptamt von der Zollanforderung dann absehen, wenn durch Vorlage des Duplikats des Scheins der Nachweis der geschehenen Ausgangsabfertigung geliefert wird und im übrigen keine weiteren Anstände obwalten. Bei erheblicheren Mängeln und Abweichungen ist, wenn nicht die sofortige Zollanforderung für begründet erachtet wird, die Entscheidung der Direktivbehörde einzuholen. 329 Muster A. I. Deklaration zum Aus- und W i e d e r e i n g a n g nachbezeichneter Waaren. Gattung und Menge der zu deklarirenden Waaren. Der einzelnen Kolli und Art der Berpackung. Benennung Zeichen und Nummer. Gewicht. nach Anleitung des Zolltarifs. Centner. (§ 4 des Regulativs.) Pfd. Anderer Maßstab. Bemerkung. Für diejenigen Deklarationen, für welche der Raum dieser Spalten zu klein ist, ist ein größeres Formular so einzurichten, daß Ziffer I die erste, Ziffer 11 die zweite und Ziffer III—V die dritte resp. vierte Seite ausfüllen. Summe . . . welche Unterzeichneter über das . . . das. . . Zollamt zu . bestimmt. ...den . . . . Zollamt zu. . . ausführen w i l l , u m sie über wieder einzuführen, und sind die Waaren nach . . . . 187 (Unterschrift.) I I . Abfertigung des Amts am Versendungsort. Der Kolli Gattung und Menge der Waaren nach amtlicher Ermittelung. Benennung Zahl Zeichen und Art und der der Ver- Nummer. Waaren nach Anleitung des Zolltarifs. packung. Summe Angabe, ob und wie Anderer ein Verschluß angelegt Maßstab. worden ist. Gewicht. brutto netto Ctr. Pfd. Ctr. Pfd. . . . mit Worten Amtsstempel. den 187 Amt. (Unterschrift.) 39a 330 Notizbuch N° I I I . Abfertigung des Ausgangsamts. Der richtige Ausgang anderseits bezeichneter Waaren wird mit folgenden Bemerkungen bescheinigt: a) in Betreff des Verschlusses: b) in Bezug auf Gattung und Menge der Waaren: Dieser Dellarationsschein berechtigt nur dann zur zollfreien Wiedereinfuhr der darin genannten Waaren, wenn dieselben bis zum. . . bei dem. . . Amt zu . . . . . . . eintreffen. . . . den. Amtsstempel. . . . . .
- Amt. (Unterschrift) Für den Ausgang. (Unterschrift.) I V . Abfertigung bei dem Wiedereingangsamt. Die zu diesem Deklarationsschein gehörigen Kolli sind hier eingetroffen und sodann heute mit Begleitschein I Nr. . . überwiesen worden. . . . den. . Amtsftempel. . . . am. auf . das. . . . Amt. mit unverletztem Verschlusse . Amt . . . . . . 187 . (Unterschrift.) NB. Diese Rubrik ist nur dann auszufüllen, wenn die Ueberweisung nach § 12,
- Abs. an ein Amt im Innern zur Schlußabfertigung stattfindet. V. Schlußabfertigung beim Erledigungsamt.
- Dieser Deklarationsschein ist am. . . abgegeben und i n das Notizbuch unter N r . eingetragen.
- Revisionsbefund a) i n Betreff des Verfchlusses: b) hinsichtlich der Gattung und Menge der Waaren: Nach Abnahme des Verschlusses sind hierauf die Waaren i n freien Verkehr gesetzt worden. . . . . den . . . . . . Amt. . . .
- (Unterschrift.) Muster B. Tadungsverzeichniß über Deklarationsschein-Güter. Der unterzeichnete Beauftragte der . . . Eisenbahnverwallung zeigt dem . . . . . zu . . . hierdurch a n , daß die Güter, welche i n Wagen N° . . . der N. . . . Eisenbahn Amt verladen sind, mit Zug . . .unter Deklarationsschein-Kontrole von hier durch das Ausland über das Grenzzollamt zu . . . nach dem Inlande befördert werden sollen. Zugleich übergibt derselbe die zu den eben gedachten Gütern gehörigen . . . Stück Frachtbriefe und erklärt für die Richtigkeit der i n diesen Papieren enthaltenen Angaben hinsichtlich der Zahl und A r t der abzufertigenden Kolli zu haften. . . . den . . . 187 . (Unterschrift.) 331 Abfertigung des Ausgangszollamts. N° des Notizbuchs. Obige Waaren wurden von dem unterzeichneten Amt verschlossen, wie folgt: N° . . . der N . . . Eisenbahn. Schlösser. Serie. Hierbei ein versiegeltes Packet mit . . . Frachtbriefen, sowie . . . . Schlüssel i n.... durch verschlossen. Die Wagen nebst den dazu gehörigen Schlüsseln und Frachtbriefen sind bis zum . . . vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem Verschlusse dem . . . Amt zu . . zuzustellen, widrigenfalls dieses Ladungsverzeichniß seine Gültigkeit verliert. ...den . . .
- Stempel. . . . Amt. (Unterschrift.) in . Ausgangsbescheinigung. Den richtigen Ausgang der vorbezeichneten Wagen bescheinigt. . . . den . . .
- (Unterschrift.) N° des Notizbuchs. Abfertigung des Wiedereingangsamts. Die vorbezeichneten Wagen nebst zugehörigen Frachtbriefen und Schüsseln sind heute mit unverletztem Verschlusse hier eingegangen und wird dieses Ladungsverzeichniß hiermit für erledigt erklärt. . . . den . . .
- . . . Amt. (Unterschrift.) Muster c
- (Titelseite.) Notizbuch über die bei dem. . . Amt . . . zum Ausgang abgefertigten Waaren, welche aus dem Inlande durch da« Ausland nach dem Inlande versendet weiden. Dieses Notizbuch enthält . . . . Blätter, mit einer Schnur durchzogen, welche auf dem Titelblatt mit dem Siegel des Unterzeichneten angesiegelt ist. Ober. . . . . Inspektor. Siegel. Geführt von... 332 Muster C
- (Einlage.) Laufende Tag Namen und Wohnort Wiedereingangs- Nummer. der Abfertigung. des Versenders. amt.
- Bemerkungen. 5, NB. Wenn statt der Ausfertigung eines Deklarationsscheins die Abfertigung auf Grund der Vorlage eines Begleitscheins u. stattgefunden hat, so ist hier das Begleitpapier, die Verschlußanlage und die Frist zur Wiedereinfuhr kurz zu bemerken. Muster c
- (Titelseite.) Notizbuch über die bei dem. . . Amt . . . zum Wiedereingang abgefertigten Waaren, welche aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande versendet werden. Dieses Notizbuch enthält . . . . Blätter, mit einer Schnur durchzogen, welche auf dem Tittelblatt mit dem Siegel des Unterzeichneten angesiegelt ist. Ober . . . . Inspektor. Geführt von . . . 333 (Einlage.) Der mitgekommenen Bezettelung Orb- Tag nungs- der Abfertigung nummer. zum Wiedereingang.
- Nummer des Bezeichnung. Notizbuchs C
- 3,
- Bemerkungen. Ausfertigungsamt.
- BANQUE NATIONALE DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. État mensuel. — Situation au 30 avril
- Actif. Versements restant à appeler . . . frs. 7,500,000 799,362 87 Caisse… 10,757,250 88 Portefeuille… 42,321 04 Fonds publics… 21,955,250 Dépôts volontaires de titres .. . 182,190 89 Divers … frs. 41,236,375 68 Passif. Capital… Billets en circulation Comptes Dépôts Divers… Déposants… *)… courants… d'espèces… frs. 15,000,000 2,206,654 38 1,078,063 68 672,848 84 323,558 78 21,955,250 frs. 41,236,375 68 *) Les billets de la Banque Nationale sont admis en paiement dans les caisses de l'État. Taux d'escompte et d'intérêt : Traites acceptées . . . non acceptées . . . Avances sur dépôts d'effets publics ou d'autres valeurs garanties par des États. Dépôts des communes ou d'autres établissements publics . . . Dépôts des particuliers avec faculté de retrait après 3 jours de préavis . . . id. id. id. id. après 6 mois de préavis . . . 4½ pCt. 5 pCt. 5 pCt. 4 pCt. 3 pCt. 3 pCt. 334 Chemins de fer Prince-Henri. — Recettes des lignes en exploitation. (103 kilom.) RECETTES. VOYAGEURS. MARCHANDISES. RECETTES RECETTES DIVERSES. TOTALES. Du 1 e r au 31 mai
- Du 1er janvier au 30 avril
- 13,384 42 43,846 18 133,286 99 453,387 25 6,228 35 23,720 64 152,899 76 520,954 07 Du 1 e r janvier au 31 mai 1878 1877 57,230 60 64,177 82 586,674 24 520,085 87 29,948 99 37,433 65 673,853 83 621,697 34 Différences en faveur de 1878 1877 . . . . Produit kilométrique correspondant à 66,588 37 6,947 22 1878 . . . fr. 1877 . . . Nichtamtliche Mittheilungen. 52,156 49 7,484 66 15,814 10 soit par jour-kilomètre 45 35 14,590 08 39 97 — Publications non-officielles. EXTRAIT public en conformité de l'art. 24 de la loi du 17 décembre
- D'un exploit du ministère de l'huissier Scholtes, de Luxembourg, en date du 7 juin 1878, i l résulte qu'à la requête de l'État du Grand-Duché de Luxembourg, poursuites et diligences de la Société anonyme luxembourgeoise des chemins de fer et minières Prince-Henri, établie à Luxembourg, représentée par son directeur M. Paul Willière, demeurant à Luxembourg, i l a été formé contre Eugène Véricham, cultivateur, demeurant à Rodange, une demande en expropriation pour cause d'utilité publique, ayant pour objet une parcelle de 8 ares 83 centiares à emprendre dans une pièce de terre labourable, appartenant au dit sieur Eugène Véricham et située sur le territoire de la même commune, au lieu dit «au-dessus de l'église», entre Lippert, Jean-Pierre Tockert et un chemin d'exploitation, n° 219 du plan parcellaire, portée au cadastre section C, n° 807/1211, ayant une contenance totale de 54 ares. L'indemnité d'expropriation offerte par la partie poursuivante contre cession de la dite parcelle est de 95 frs. par are, faisant pour les 8 ares 83 centiares à emprendre la somme totale de frs. 838
- L'avoué de la partie poursuivante, WILH. LEIBFRIED. 335 Marktpreise. —
- Hälfte des M o n a t s M a i
- Bezeichnung Maße der Lebensmittel oder Gewicht. u. dgl. Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Luxem- Dieburg. kirch. EchterGreven EschWiltz. Ettelbrück. nach. Remich Mersch. macher. a. d. A. Hektoliter 21 57 23 00 23 00 23 20 23 25 22 00 Mischelfrucht . . — 19 52 22 50 22 00 21 21 21 75 20 00 Roggen. . . — Gerste . . . — 15 75 16 50 16 12 21 50 16 58 16 50 15 00 15 68 Spelz ... — Weizen... Heidekorn . . 13 00 14 50 11 25 . Hafer . . . — Erbsen ... — Bohnen. . . Linsen . . . — — 8 44 7 50 6 62 7 75 — 6 00 5 00 4 10 4 50 Weizen-Mehl. . Kilogr. 0 60 0 50 0 52 0 50 Mischel-Mehl. . — 0 50 0 40 0 42 0 40 Roggen-Mehl. . — 0 45 0 30 0 36 Geschälte Gerste.. — — 0 80 2 35 2 90 . . . 2 80 Eier… Dutzend., 0 70 Heu… 100 Kilo. 7 00 . — 5 76 . . Stere. 13 00 Eichenholz . . . — 11 00 Weichholz . . . — Ochsenfleisch. . . Kilogr. Kuh- od. Rindfleisch — — — — Stroh . Buchenholz. Kalbfleisch. . . . Hammelfleisch. . Schweinefleisch . 9 25 8 50 22 00 . Butter 7 20 19 00 22 00 . Kartoffeln. 15 00 1 90 1 60 1 60 2 55 0 60 0 55 0 70 7 00 6 00 6 00 0 50 0 46 0 30 0 60 0 40 0 42 0 40 0 50 2 70 2 50 2 80 2 60 2 70 0 65 0 65 0 70 0 70 1 80 1 80 1 70 1 60 0 65 16 50 1 50 1 40 1 20 1 50 1 40 1 30 1 50 1 30 1 46 1 50 1 70 1 50 1 60 1 51 1 40 1 60 1 30 1 60 1 60 1 80 1 80 2 00 1 90 1 75 1 80 1 50 1 00 1 80 1 80 1 40 1 60 1 55 Luxemburg. — Druck von V. Bück. 1 60
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