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Loi du 17 décembre 1879, sur la statistique du mouvement commercial. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassa

901 Memorial MEMORIAL DU des GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Großherzogthums Luxemburg. Samstag. 20. December 1879. Nr. Gesetz vom 17. December 1879, über die Statistik des Waarenverkehrs. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.: Nach Einsicht des deutschen Reichsgesetzes vom 20. J u l i d. I., betreffend die Statistik des Waarenverkehrs; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom 9. December d. I . , und derjenigen des Staatsrathes vom 12.dss. Mts., gemäß welchen eins zweite Abstimmung nicht stattfinden wird; Haben verordnet und verordnen: A r t . 1. Die Waaren, welche über die Grenzen des deutschen Zollgebiets ein-, aus- oder durchgeführt werden, einschließlich der Versendungen aus dem Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet , sind den mit den Anschreibungen für die Verkehrsstatistik beauftragten Amtsstellen (Art. 3 u. 4) nach Gattung, Menge, Herkunfts- und Bestimmungsland anzumelden. Als Land der Herkunft der Maaren ist dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendung erfolgt ist, und als Land der Bestimmung der Waaren dasjenige Land, wohin die Versendung gerichtet ist, anzusehen. 79. S A M E D I , 20 décembre 1879. Loi du 17 décembre 1879, sur la statistique du mouvement commercial. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc, etc., etc.; -Vu la loi de l'empire allemand du 20 juillet dernier, concernant la statistique du mouvement commercial ; Notre Conseil d'État entendu; De l'assentiment de la Chambre des députés ; Vu la décision de la Chambre des députés du 9 décembre courant, et celle du Conseil d'État du 12 du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à second vote ; Avons ordonné et ordonnons: Art. 1 e r . Les marchandises qui sont importées, exportées ou transportées en transit par les frontières de l'Union douanière allemande, y compris les envois qui sortent de l'Union pour y rentrer en passant par l'étranger, sont assujetties à une déclaration concernant leur nature, leur quantité, le pays de provenance et celui de leur destination (art. 3 et 4). Ces déclarations doivent être faites aux bureaux chargés de recueillir les renseignements pour la statistique commerciale. Est à considérer comme pays de provenance le pays d'où l'envoi est fait, et comme pays de destination celui vers lequel il est dirigé. 79 902 Die Verpflichtung erstreckt sich nicht a u f : 1. die Gegenstände der im § 5 des Gesetzes, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets u. (Mem. 1879, S. 541), bezeichneten Art; L'obligation ne s'étend pas : 1° aux objets de la nature de ceux spécifiés a u § 5 de la loi concernant le tarif des douanes de l'Union douanière allemande (Mémorial 1879, p. 541): 2° aux marchandises exemples de droits, lorsque 2. Sendungen zollfreier Waaren im Gewicht leur poids ne dépasse pas 250 grammes. von 250 Gramm oder weniger. Art. 2. I n der Regel muß die Gattung jeder Art. 2. En règle générale, la nature de chaque Waare nach deren specieller Benennung und Be- marchandise doit être indiquée par sa dénominaschaffenheit, die Menge nach dem Gewicht ange- tion spéciale et son état réel, et la quantité par le geben werden. poids. Pour les marchandises emballées, c'est le poids Das Gewicht verpackter Waaren ist netto anzumelden. Doch genügt für Kolli, welche nur eine net qui est à déclarer. Toutefois, pour les colis quiWaarengattung enthalten, das Bruttogewicht unter ne contiennent qu'une seule espèce de marchandises, il suffit de déclarer le poids brut, en indiAngabe der Verpackungsart. quant le mode d'emballage. Si des. marchandises de différentes espèces sont, Bei Zusammenpackung verschiedenartiger Waaren kann die Zolldirektivbehörde ausnahmsweise emballées ensemble, l'autorité directive de laeine allgemeine Bezeichnung des Gesammtinhalts douane pourra , par exception, autoriser une des Kollo und die Angabe des Gesammt-Brutto- désignation générale du contenu global du coli, avec indication du poids brut total et du modegewichts nebst Verpackungsart zulassen. d'emballage. Das nähere über die Klassifikation und Maß- Le répertoire statistique des marchandises, lestäbe der Waaren für diestatistischenAnmeldungen quel sera publié officiellement, portera de plus bestimmt das amtlich bekannt zu machende stati- amples prescriptions sur le mode de classificationstische Waarenverzeichniß. des marchandises et sur le mode de détermination de leur quantité. Art. 3. Die Anmeldung erfolgt durch den Art. 3. La déclaration est faite au bureau de Waarenführer mittelst Uebergabe eines Anmelde- statistique par le voiturier et au moyen de la rescheins an die Anmeldestelle. Beim kleinen Grenz- mise d'un bulletin. Pour le petit trafic des fronverkeyr genügt mündliche Anmeldung. tières, il suffit d'une déclaration verbale. Anmeldestellen sind die Zollämter im GrenzbeSur le territoire frontière, les bureaux de douzirk. Außerdem werden Amneldestellen nach Be- ane sont bureaux de statistique. En outre, des dürfniß dort errichtet. Die Gemeindebehörden im bureaux de statistique seront établis là où le beGrenzbezirk, an deren Sitz sich ein Zollamt nicht soin s'en fera sentir. Dans les communes du terribefindet, sind zur Uebernahme der Geschäfte einer toire frontière dont le chef-lieu n'a pas de bureau Anmeldestelle gegen entsprechende Vergütung ver- de douane, les autorités locales sont tenues de se pflichtet. charger de la gestion d'un bureau de statistique moyennant une indemnité convenable. Ausnahmsweife können auch andere Zoll- oder D'autres bureaux de douane ou de contributions Steuerämter zu Anmeldestellen bestellt werden. peuvent, par exception , être également désignés comme bureaux de statistique. Art. 4. An Stelle der Anmeldescheine tritt Art. 4. Pour les marchandises qui d'après les- 903 für die Maaren, welche nach Maßgabe der Zoll- oder Steuergesetze bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr den Zoll- oder Steuerbehörden schriftlich, desgleichen für die zollpflichtigen Maaren, welche ihnen mündlich deklarirt werden, die Zolloder Steuerdeklaration. Doch ist bei schriftlicher Deklaration, im Deklarationspapiere, bei mündlicher Deklaration mündlich auch die Herkunft und Bestimmung der Maaren anzugeben. Ferner muß bei der Abfertigung zum Eingang in den freien Verkehr auf generelle Deklaration, die letztere bezüglich der Gattung und Menge nach den Vorschriften dieses Gesetzes ergänzt werden. Für diese Maaren fungiren die betreffenden Zoll- oder Steuerstellen als Anmeldestellen. A r t . 5. Die Ausstellung des Anmeldescheins liegt dem Absender ob. Dem Waarenführer ist die Vertretung gestattet, öffentlichen Transportnstalten und Güterbeförderung gewerbsmäßig treibenden Personen jedoch nur dann, wenn der Absender weder im deutschen Zollgebiet noch in den Zollausschlüssen wohnt. Für die Nichtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Anmeldescheins ist der Aussteller, wenn dieser aber außerhalb des deutschen Zollgebiets und der Zollausschlüsse wohnt, der Waarenführer verantwortlich. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft diejenigen, welche mündlich anmelden oder nach Art. 4 Angaben machen. A r t . 6. Die öffentlichen Transportanstalten -und diejenigen Personen, welche Güter gewerbsmäßig befördern, dürfen nach dem Auslande gerichtete Sendungen nur dann befördern oder, falls ihnen die Bestimmung der Waaren in das Ausland erst während des Transports bekannt wird, weiter befördern, nachdem ihnen die erforderlichen Anmeldescheine überwiesen worden sind und wenn lois de douane ou d'impôt sont sujettes à être déclarées par écrit à leur entrée, leur sortie ou leur transit, aux autorités de la douane ou des contributions, de même que pour les marchandises soumises aux droits et qui leur sont déclarées verbalement, la déclaration faite pour la douane ou les contributions supplée au bulletin. Toutefois, si la déclaration est faite par écrit, l'écrit renfermera l'indication de !a provenance et de la destination de la marchandise ; la même i n dication sera donnée verbalement, si la déclaration est verbale. De plus, lors de l'expédition pour l'entrée dans la libre circulation, la déclaration générique doit être complétée, par rapport à la nature et à la quantité, conformément aux prescriptions de la présente loi. A l'égard de ces marchandises, les bureaux afférents de douane ou des contributions font l'office de bureaux de statistique. Art. 5. La confection des bulletins est à charge de l'expéditeur. Le voiturier peut suppléer l'expéditeur. Toutefois, cette faculté n'est accordée aux entreprises publiques de transport et aux personnes qui, par état, se chargent du transport des marchandises, que lorsque l'expéditeur n'a pas son domicile dans l'Union douanière allemande, ni dans les exclaves de cette Union. La responsabilité du chef de l'exactitude et de l'étal complet des indications du bulletin incombe a celui qui l'a émis, et si ce dernier demeure hors de l'Union douanière allemande et de ses exclaves, au voiturier. La même responsabilité incombe à ceux qui déclarent verbalement ou procèdent conformément à l'art. 4. Art. 6. Les entreprises publiques de transport et les personnes qui, par état, se chargent du. transport des marchandises, ne peuvent faire des envois à l'étranger, et pour le cas où la destination pour l'étranger ne parvient à leur connaissance que pendant le transport, ils ne peuvent continuer l'expédition qu'après s'être fait remettre les bulletins requis, et si ces bulletins ré- 904 letztere sowohl in formeller Hinsicht den ertheilten Vorschriften entsprechen, als auch ihrem Inhalt nach mit den Frachtbriefen und Deklarationen übereinstimmen. Für die Ausfuhr kann ausnahmsweise die Nachlieferung des Anmeldescheins binnen längstens achttägiger Frist, gegen Einreichung eines Interimsscheins, gestattet werden. Der Interimsschein weiset die Massengüter nur nach der Gattung, die Stückgüter nur nach Zahl und Merkzeichen der Kolli nach. Art. 7. Nachdem eine der Anmeldepflicht unterliegende Sendung am Sitze der Anmeldestelle angekommen oder dort zur Beförderung aufgegeben ist, hat der Waarenführer ohne Verzug die Anmeldung, zu bewirken. Für, Fälle, in welchen Sendungen den Sitz einer Anmeldestelle nicht berühren , ist von der Zolldirektivbehörde den örtlichen Verhältnissen entsprechend Bestimmung zu treffen. Die öffentlichen Transportanstalten und die Personen, welche Güter gewerbsmäßig befördern, haben bei Uebergabe der Anmeldescheine oder Interimsscheine an die Anmeldestelle schriftlich zu erklären, daß die Scheine alle der Anmeldepflicht unterliegenden Waaren umfassen. pondent, quant à la forme, aux prescriptions réglementaires et s'accordent, pour leur contenu avec les lettres de voiture et les déclarations. Pour l'exportation, il peut être accordé par exception, pour la remise du bulletin, un délai de huit jours au plus, sur la présentation d'un bulletin provisoire où les marchandises expédiées par charges complètes sont désignées uniquement par leur nature et les marchandises expédiées en ballots par le nombre et la marque des colis. Art. 7. Aussitôt qu'un envoi sujet à la formalité de la déclaration est arrivé au siége du bureau de statistique, ou y est remis à fin d'expédition, le voiturier est tenu de faire la déclaration. Pour les cas où les envois ne passent pas par le siége du bureau de statistique, l'autorité directive prescrira les mesures que les circonstances l o cales réclament. Les entreprises publiques de transport et les personnes qui se chargent, par état, du transport des marchandises, doivent déclarer par écrit au bureau de statistique, lors de la remise des bulletins définitifs ou provisoires, que ces bulletins comprennent toutes les marchandises sujettes à être déclarées. Si, par irrégularité, un bulletin manque, ou si Fehlt ein Anmeldeschein ordnungswidrig oder wird ein Interimsschein nicht rechtzeitig durch den un bulletin provisoire n'est pas échangé en temps Anmeldeschein eingelöst, so kann die Nachreichung dû contre un bulletin définitif, la remise ultéinnerhalb bestimmter Frist bei Strafe aufgegeben rieure du document dans un délai déterminé peut être ordonnée sous peine d'amende. werden. Art. 8. Les bureaux de statistique sont autoArt. 8. Die Anmeldestellen sind zur Revision der Waaren durch äußere Besichtigung befugt. risés à faire la révision des marchandises par un Ihnen liegt ob, ohne Verzug die Anmeldescheine examen extérieur. Ils vérifieront immédiatement zu prüfen; erforderlichen Falles haben sie deren les bulletins ; le cas échéant, ils en compareront Angaben mit den Frachtpapieren und dem Waa- les indications avec les lettres de voiture et avec renbefund zu vergleichen und die Berichtigung le résultat de leur révision et les feront au besoin oder Vervollständigung zu veranlassen. rectifier et compléter. A r t . 9. Die Regierung kann beim PostverArt. 9. Pour les transports par la poste, pour kehr, bei Sendungen vom Zollgebiet durch das les envois qui se font d'un point du territoire de Ausland nach dem Zollgebiet, beim kleinen Grenz- l'Union douanière vers un autre point de la même verkehr, bei der Durchfuhr auf kurzen Straßen- Union, en passant par l'étranger, pour le petit strecken, sowie in Rücksicht auf sonstige besondere trafic des frontières, pour le transit à courte dis- 905 Verhältnisse Erleichterungen bezüglich der Verpflichtung zur Anmeldung eintreten lassen. tance, et en considération d'autres circonstances particulières, le Gouvernement peut accorder des facilités par rapport a l'obligation de déclarer. Art. 10. Die Anmeldungen, desgleichen die Angaben nach Art. 4 Absatz 2, dürfen nur für die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden. Art. 10. Les déclarations, de même que les indications fournies en conformité de l'art. 4 , alinéa 2, ne peuvent être utilisées à d'autre fin que pour la statistique officielle. Art. 11. Von den schriftlich anzumeldenden Art. 1 1 . Sur les marchandises sujettes à être Maaren ist eine Gebühr - statistische Gebühr — déclarées par écrit, i l est perçu un droit (droit de zu entrichten. statistique;. Dieselbe beträgt für die in demselben AnmeldeCe droit s'élève, pour les marchandises c o m schein oder derselben Deklaration aufgeführten prises dans le môme bulletin ou la même déclaWaaren: ration : 1. wenn dieselben ganz oder theilweise verpackt 1° en cas d'emballage partiel ou total, par 500 sind, für je 500 Gramm... 6¼ Ct. kilogr. à 6¼ cent. wenn dieselben unverpackt sind, für 2° s'il n'y a pas d'emballage, par 1000 je 1,000 Kilogramm. 6¼ „ kilogr. à... 6¼ » 3. bei Kohlen, Koaks, Torf, Holz, Ge3° pour la houille, le coke, la tourbe, treibe, Kartoffeln, Erzen, Steinen, le bois, les céréales, les pommes de Salz, Roheisen, Cement, Düngungsterre, les minerais, les pierres, le sel, mitteln, Rohstoffen zum Verspinnen le fer brut, le ciment, les engrais, les und anderen, von der Regierung matières premières pour le lissage, et zu bezeichnenden Massengütern in autres marchandises à désigner par le Wagenladungen, Schiffen oder FlöGouvernement et expédiées par charges ßen, verpackt oder unverpackt für complètes en waggon, voilure, navire je 10,000 Kilogramm 12½ „ ou radeau avec ou sans emballage, par 4. bei Pferden, Maulthieren, Eseln, 12½ » 10,000 kilogr. à Rindvieh, Schweinen, Schafen und 4° pour chevaux, mulets, ânes, bêtes Ziegen ist zu entrichten für je fünf à cornes, porcs, moutons ou chèvres, Stück 6¼ „ par 5 pièces Von anderen nicht in Umschließungen verwahrLe droit ne sera pas perçu pour d'autres aniten lebenden Thieren wird eine Gebühr nicht, er- maux non enfermés. hoben. Pour les fractions de l'unité de perception, le Für Bruchtheile der Mengeneinheiten kommt droit entier sera perçu. die volle Gebühr i n Anrechnung. A r t . 18. Von der statistischen Gebühr sind befreit: 1. die Waaren, welche

  1. a)unter Zollkontrole versendet;
  2. b)auf Niederlagen für unverzollte Gegenstände gebracht;
  3. c)nach Entrichtung des Eingangszolls in den freien Verkehr gesetzt, oder A r t . 12. Sont exemptés des droits destatistique : 1° les marchandises
  4. a)expédiées sous contrôle douanier ;
  5. b)admises à l'entrepôt comme n'ayant pas encore acquitté les droits de douane ;
  6. c)mises en libre circulation après paiement des droits d'entrée ; 906
  7. d)zum Zweck der Zurückvergütung oder des Erlasses von Abgaben unter amtlicher Kontrole ausgeführt werden; 2. die Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr
  8. a)durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt, oder
  9. b)aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiet befördert werden; 3. die Postsendungen. Die Befreiung von der statistischen Gebühr, nach Nr. 1 erstreckt sich nicht auf die einer Zollabfertigung unterworfenen zollfreien Waaren, welche nach vorheriger Versendung unter Zollkontrole bei einem Amte im Innern in den freien Verkehr gesetzt werden. Art. 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der statistischen Gebühr wird durch Verwendung von Stempelmarken in dem erforderlichen Werthbetrage auf den Anmeldescheinen oder den dieselben nach Art. 4 vertretenden Papieren vor Uebergabe derselben an die Anmeldestellen erfüllt. Für die Entrichtung der statistischen Gebühr haftet dem Staate gegenüber derjenige, welcher zur Zeit, wo die Anmeldung stattzufinden hat, Inhaber (natürlicher Besitzer) der Waare ist. Art. 14. Die für die Kontrolirung der Zölle bestehenden Vorschriften finden auf die statistische Gebühr Anwendung. Art. 15. Die Organe der Zollverwaltung haben die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen dieselben zur Anzeige zu bringen. Art. 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der in Folge derselben erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Ausführungsbestimmungen von Seiten der Waarenführer und inländischen Absender sind, unbeschadet der Vorschriften der Art. 188, 189 und 190 des Strafgefetzbuches, mit einer Ordnungsstrafe bis zu hundert fünfundzwanzig Franken zu bestrafen. Handel- und Gewerbtreibende, Ei-
  10. d)exportées sous contrôle officiel en vue d'obtenir restitution ou décharge d'impôt; 2° les marchandises qui, en vertu des papiers qui les accompagnent, sont transportées en Iibre circulation :
  11. a)par l'Union douanière en transit;
  12. b)d'un territoire à l'autre de la même Union, en passant par l'étranger; 3° les envois postaux. L'exemption du droit de statistique, établi par le n° 4, ne s'étend pas aux marchandises exemptes des droits de douane, mais soumises à la formalité douanière, lesquelles marchandises, expédiées sous le contrôle de la douane, sont mises en libre circulation par un des bureaux de l'intérieur. Art. 13. Le droit de statistique est acquitté par l'apposition de timbres, jusqu'à concurrence de l'import requis, sur le bulletin ou sur les papiers qui en tiennent lieu d'après l'art. 4, et ce avant la remise de ces pièces au bureau de statistique. Est responsable envers l'État du paiement des droits de statistique, celui qui, au moment de la déclaration , est détenteur (possesseur naturel) de la marchandise. Art. 14. Les dispositions relatives au contrôle des droits de douane sont applicables au droit statistiqueArt. 15. Les agents de l'administration des douanes surveillent l'observation des prescriptions de la présente loi et dénonceront les contraventions qui s'y commettent. Art. 16. Les infractions aux dispositions de la présente loi et à celles qui seront rendues et publiées en son exécution, infractions commises par les voituriers et les expéditeurs indigènes, seront punies d'une amende d'ordre jusqu'à cent vingt-cinq francs, sans préjudice des dispositions des art. 188, 189 et 190 du Code pénal. Les commerçants et industriels, les administrateurs des chemins de fer et les compagnies de bateaux à 907 senbahnverwaltungen und Dampfschifffahrtsgesellschaften, sowie andere nicht zur Handel- und gewerbtreibenden Klasse gehörende Personen haften bezüglich der von Dritten begangenen Verletzungen der gesetzlichen und Ausführungsvorschriften nach Maßgabe des § 153 des Vereins - Zollgesetzes. I n Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhanolungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafen im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Die auf Grund dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus zu. vapeur, de même que d'autres personnes n'appartenant pas à la classe des commerçants et industriels, sont responsables, dans la mesure établie par le § 453 de la loi douanière, des contraventions commises par des tiers aux dispositions législatives ou réglementaires. Pour la constatation, la poursuite et la décision des infractions aux dispositions de la présente loi ou à celles qui sont rendues en son exécution, de même que pour la remise ou la modération des peines par voie de grâce, il sera procédé suivant les dispositions qui règlent les cas de contravention aux lois douanières. Les amendes prononcées en vertu de la présente loi appartiennent au Trésor public. A r t . 17. Das dem Waarenführer nach Art. 91 ff. des Handelsgesetzbuchs an dem Frachtgut zustehende Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Ansprüche, welche dem Waarenführer aus. der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetze obliegenden Verpflichtungen oder aus der Vertretung des Absenders (Art. 5) erwachsen. A r t . 17. Le privilége attribué au voiturier par les art. 91 et suivants du code de commerce s'étend sur les prétentions qui découlent, pour le voiturier, de l'accomplissement des obligations qui lui sont imposées par la présente loi, ou du remplacement de l'expéditeur (art. 5). A r t . 18. Die Regierung ist ermächtigt, die zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes, welches mit dem 1. Januar 1880 in Kraft tritt, nöthigen Maßnahmen zu treffen. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins „Memorial" eingerückt werde, um von allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. I m Loo den 17. December 1879. Art. 18. Le Gouvernement est autorisé à prendre les mesures nécessaires pour l'exécution de la présente loi, qui entrera en vigueur le 1 e r janvier 1880. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Au Loo, le 17 décembre 1879. GUILLAUME. Wilhelm. Der General-Director der Finanzen, V. v. Roebe. Le Directeur général des finances, V. DE ROEBE. 908 Bekanntmachung, betreffend die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande. Zur Ausführung des Gesetzes, die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande betreffend, vom 17. December 1879, Memorial für 1879, S . 902, werden die nachfolgenden Vorschriften erlassen: § 1. —Gattung und Menge der Maaren. Bei den Anmeldungen für die Verkehrsstatistik ist den Angaben über die Gattung und Menge der Maaren (Art. 1 und 2 des Gesetzes) das statistische Waarenverzeichniß zu Grunde zu legen. Kann die Gattung der Waare nicht nach diesem Waarenverzeichnisse angegeben werden, so ist dieselbe doch so genau zu bezeichnen, daß sich die Waarenpost unter die entsprechende Kummer des Waarenverzeichnisses einreihen läßt. § 2. — Herkunft und Bestimmung der Waaren. Der Bestimmung im Art. 1, Absatz 2 des Gesetzes gemäß, ist bei Handelswaaren in der Regel als Land der Herkunft das Land, aus dessen Eigenhandel die versendete Waare herstammt (die Provenienz), und als Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare übergeht, anzusehen. Die Länder, durch welche die Waaren auf dem Transport unmittelbar durchgeführt, oder in welchen die Waaren lediglich umgeladen oder umspedirt werden, bleiben bei der Angabe der Herkunft und Bestimmung der Waaren außer Betracht. Die Bezeichnung der Länder erfolgt durch Angabe der betreffenden Staaten (Zollgebiete); an deren Stelle können, falls ihrer Lage nach allgemein bekannte größere Handelsplätze in Frage stehen, diese angegeben werden. Deutsche Zollausschlüsse sind stets speciell zu benennen. § 3. —Anmeldestellen. Die Errichtung von Anmeldestellen im Grenzbezirk außer den Zollämtern (Art. 3 des Gesetzes) liegt der Regierung ob: auch bestimmt dieselbe, in welchen sonstigen Fällen andere, als die i m Gesetz genannten Zoll-Aemter zu Anmeldestellen bestellt werden sollen. Jeder Anmeldestelle im Grenzbezirk (Art. 3 des Gesetzes) ist von feiten der Zoll-Direktion eine bestimmte Strecke der Zollgrenze zuzutheilen. , Die Bestimmung der Geschäftsstunden für die Anmeldestellen liegt der Zoll-Direktion ob. Für den Eisenbahn-Verkehr sind dieselben, unter Berücksichtigung der jeweiligen Fahrpläne, dergestalt zu regeln, daß Zugverspätungen und Betriebsstörungen vermieden werden. Die Orte, an welchen sich Anmeldestellen befinden, und die den einzelnen Anmeldestellen zugetheilten Grenzstrecken bezw. Verkehrsarten sind öffentlich bekannt zu machen. Die im Art. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen können, insoweit nicht die Bestimmungen des Art. 4 des Gesetzes Anwendung finden, nur bei der Anmeldestelle bewirkt werden, welcher die betreffende Grenzstrecke bezw. Verkehrsart hiernach überwiesen ist. § 4 . — Die von der Zoll-Direktion für die Fälle, i n welchen Sendungen den Sitz einer Anmeldestelle nicht berühren, nach Art. 7, Absatz 1 des Gesetzes zu treffenden Bestimmungen werden öffentlich bekannt gemacht. § 5.— Anmeldescheine. Zu den nach Art, 3 des Gesetzes abzugebenden Anmeldescheinen sind Formulare nach den anliegenden Mustern (Anlage 1 a—
  13. d)zu verwenden und zwar: 909
  14. a)für die Einfuhr, weiße;
  15. b)für die Ausfuhr, grüne;
  16. c)für die Durchfuhr A r t . 12 Nr. 2a des Gesetzes), gelbe; 6) für den Inlandsverkehr mit Berührung des Auslandes (Art. 12 Nr. 2b des Gesetzes), rothe; den Mustern entsprechend ist bei der Einfuhr nur das Land der Herkunft, bei der Ausfuhr nur das Land der Bestimmung und bei der Durchfuhr sowohl das Herkunfts- als das BestimmungsLand anzugeben. I m Uebrigen ist bei der Ausfüllung der Anmeldescheine die Anleitung (Anlage 2) zu beachten. Die gedruckten Formulare zu den Anmeldescheinen und die Anleitung zur Ausfüllung derselben werden einzeln unentgeltlich von den Anmeldestellen und den übrigen Zollttellen verabfolgt. I n größerer Anzahl können dieselben von denjenigen Zollstellen, welche zugleich Anmeldestellen sind, oder von der Zoll-Direktion besonders dazu beauftragt werden, gegen Erstattung der Kosten entgegengenommen werden. § 6. — I n s o f e r n der zur Eintragung vorgesehene Raum in den Formularen zu den Anmeldescheinen nicht ausreicht, ist es gestattet, über die betreffenden Waaren ein, die nöthigen Angaben enthaltendes besonderes Verzeichniß aufzustellen und dem Anmeldeschein, in welchem auf letzteres verwiesen wird, als Anlage fest anzuheften. Beim Eisenbahnverkehr darf ein Anmeldeschein nur den Inhalteines Frachtbriefes umfassen. § 7. — In den Fällen des Absatzes 2 des § 27 des Vereinszollgesetzes ersetzt der Revisionsbefund die Anmeldung in Bezug auf Gattung und Menge der Waaren. Doch bleibt der Waarenführer zur Angabe des Landes der Herkunft verpflichtet. Bei den zollfreien Gegenständen, welche bei dem Grenzzollamt auf Grund von Frachtbriefen in den freien Verkehr gesetzt werden, bedarf es der Uebergabe von Anmeldescheinen nach Art. 3 des Gesetzes. Für diese Anmeldescheine können die Formulare zu den speziellen Zolldeklarationen benutzt werden. § 8 . — Der kleine Grenzverkehr, bei welchem nach Art. 3 des Gesetzes mündliche Anmeldung genügt und nach Art. 9 des Gesetzes weitere Erleichterungen bezüglich der Verpflichtung zur Anmeldung eintreten können, umfaßt in vorliegender Hinsicht den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 Kilometer von der Grenze entfernt gelegen sind. Vei Gegenständen, welche auf weitere Strecken transportirt werden, sowie bei Waaren, welche als Roh- oder Hülfsstoffe in Fabriken oder andern Anstalten für die Großindustrie oder zum Zweck des Großhandels ein- oder ausgeführt werden, bedarf es der schriftlichen Anmeldung. §9.— Prüfung der Anmeldescheine durch die Waarenführer. Die öffentlichen Transportanstalten und diejenigen Personen, welche Güter gewerbsmäßig befördern, sind verpflichtet, bei der Entgegennahme der Anmeldescheine von den Absendern solche zum Nachweis der erfolgten Prüfung zu unterschreiben oder mit dem Expeditionsstempel zu versehen (§18). B e i dieser Prüfung ist der Inhalt der Anmeldescheine mit demjenigen der Frachtbriefe zu vergleichen; außerdem hat dieselbe sich darauf zu erstrecken, ob der Anmeldeschein i n formeller Hinsicht den ertheilten Vorschriften entspricht. Wenn hinsichtlich der Gattung, der Menge und des Herkunfts- und Bestimmungslandes der Anmeldeschein dem Frachtbrief bezw. der Deklaration nicht widerspricht, so ist damit die Forderung des Art. 6 Absatz 1 des Gesetzes binsichtlick der Uebereinstimmung zwischen beiden erfüllt. 79 a 910 Unvollständige oder als unrichtig befundene Angaben in den Anmeldescheinen hat der Waarenführer vor der Beförderung der Waare ergänzen bezw. berichtigen, auf unrichtige Formulare geschriebene Anmeldungen durch neue Scheine ersetzen zu lassen. § 10.— Prüfung der Anmeldungen durch die Anmeldestellen. Die Anmeldestellen haben von der ihnen nach Art. 8 des Gesetzes beigelegten Befugniß zur Prüfung der Richtigkeit der Anmeldungen nach Anleitung der Oberbeamten der Zollverwaltung in einem dem Zweck entsprechenden Umfange Gebrauch zu machen und bei unvollständigen Anmeldungen deren Ergänzung durch den Waarenführer oder nach den eigenen Ermittelungen herbeizuführen, so wie die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften in Betreff der Anmeldungen zur Anzeige zu bringen (Art. 16 des Gesetzes). § 1 1 . — B e i den Maaren, welche der zollamtlichen Abfertigung unterliegen, sind die nach den zollgesetzlichen Vorschriften vorzunehmenden allgemeinen und speciellen Revisionen (§ 28 des Vereinszollgesetzes) auf die Prüfung und Richtigstellung der für die Verkehrsstatistik vorgeschriebeneu Angaben zu erstrecken. Insbesondere ist bei den zum Zweck der Eingangsverzollung vorzunehmenden speciellen Revisionen die Gattung der Waaren von den revidirenden Beamten stets so genau festzustellen, daß die Waaren nach dem Revisionsbefund der bezüglichen Nummer des statistischen Waaren-Verzeichnisses mit Sicherheit zugerechnet werden können. § 12. — Erleichterungen. Bei der Einfuhr mit der Post bedarf es neben der. Zolldeklaration einer besondern Anmeldung, für die Verkehrsstatistik nicht (Art. 4 des Gesetzes). Bei der Ausfuhr mit der Post können an die Stelle der nach Art. 3 des Gesetzes abzugebenden Anmeldescheine Duplikate der den Postsendungen beizufügenden Zoll-Deklarationen treten. I n denjenigen Fällen, in welchen ausnahmsweise der Postsendung eine Zoll-Deklaration nicht beigefügt ist, genügt ein Anmeldeschein, worin die specielle Gattung der Waaren (Art. 2 des Gesetzes) und deren Nettogewicht, sowie das Bestimmungsland angegeben ist. Die Anmeldepflicht nach Art. 1 des Gesetzes erstreckt sich nicht auf die Postsendungen nach den Zoll-Ausschlüssen des deutschen Reiches, so wie auch nicht auf die mit der Post stattfindenden Durchfuhren, noch auf die Postsendungen aus dem deutschen Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet. Die Bestimmung des Art. 8 des Gesetzes findet auf Postsendungen keine Anwendung. Gegenstände der im § 5 des Gesetzes, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets Memorial pro 1879, Nr. 54, Seite 541) bezeichneten Art sind auch bei der Ausfuhr, wenn die entsprechenden Voraussetzungen zutreffen, von der Anmeldepflicht befreit. § 13. —Die Zoll-Direktion ist auf Grund des Art. 9 des Gesetzes ermächtigt, die auf kurzen Straßenstrecken im freien Verkehr stattfindenden Versendungen vom Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet und die Durchfuhren auf kurzen Straßenstrecken von der Anmeldepflicht auszunehmen. Gleiche Ausnahmen können in Fällen des örtlichen Bedürfnisses von der Zoll-Direktion im kleinen Grenzverkehr (Art. 8 Absatz 1) bei der Ausfuhr von Gegenständen des Marktverkehrs (Erzeugnisse des Garten- und Ackerbaues, der Viehzucht, des Fischfangs, Brennmaterial u. s. w.) und bei der Einfuhr von zollfreien Gegenständen dieser Art bewilligt werden. 911 Von den hiernach gewährten Erleichterungen ist dem Kaiserlich Deutschen statistischen Amte Mittheilung zu machen. § 14. — Bei den aus dem Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet mit zollamtlichen Begleitpapieren stattfindenden Versendungen bedarf es der im Art. 4 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebenen ergänzenden Anmeldung nicht. Findet eine solche Versendung im freien Verkehr auf Grund direkter Begleitpapiere statt (Art. 12 Nr. 2b des Gesetzes), so genügt eine allgemeine Bezeichnung der Gattung der Waare und die Angabe des Brutto-Gemichts derselben. § 15. — Die Vergünstigung des Art. 2 Absatz 3 des Gesetzes bei Zusammenpackung verschiedener Waaren, den Gesammtinhalt des Kollo hinsichtlich der Gattung allgemein und hinsichtlich der Menge nach dem Bruttogewicht nebst Verpackungsart anzumelden, kann von der Zoll-Direktion nach Bedürfniß solchen Handeltreibenden ertheilt werden, welche darauf antragen und nachweisen, daß sie die spezielle Angabe der Waarengattung und das Nettogewicht jeder Gattung ohne Schädigung ihres Geschäfts anzugeben nicht vermögen, auch sich verpflichten, den Werth der Sendung mit anzumelden. Die Formulare für solche Anmeldungen sind im voraus vom Hauptamt des Wohnorts des betreffenden Handeltreibenden mit der Firma des letztern und der Bemerkung „Gattung allgemein" unter Beidruck des hauptamtlichen Stempels zu versehen. § 16. —Unter welchen Voraussetzungen die Einreichung von Interimsscheinen (Art. 6 Absatz 2 des Gesetzes) für die Ausfuhr gestattet sein soll, bestimmt die Regierung. § 17. — Statistische Gebühr. Die nach Art. 13 des Gesetzes zur Entrichtung der statistischen Gebühr dienenden Stempelmarken werden zum Preise des Stempelbetrags, auf welchen dieselben lauten, bei den Postanstalten verkauft. Die Stempelmarken werden mit der Umschrift, „Deutsches Zollgebiet, Statistische Gebühr" und der Angabe des Betrages, für welchen sie gelten, bezeichnet und für Werthbeträge von 5, 10, 20 und 50 Pfennigen zum Vertauf gestellt. § 18. — Bei der Verwendung sind die Stempelmarken in dem erforderlichen Betrage auf der Vorderseite der Anmeldescheine oder der nach Art. 4 des Gesetzes dieselben vertretenden Papiere aufzukleben und demnächst bei der Anmeldestelle durch Abstempelung zu entwerten. Den öffentlichen Transportanstalten ist gestattet, den nach § 9 Absatz 1 anzuwendenden Expeditionsstempel auf die Stempelmarke zu setzen und zwar in der Art, daß die eine Hälfte derselben zur amtlichen Entwerthung freibleibt. § 19. — Für Maaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr
  17. a)durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt werden (Art. 12 Nr. 2 a des Gesetzes), oder
  18. b)aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiete befördert werden (Art. 12 Nr. 2b des Gesetzes) ist der zuerst erreichten Anmeldestelle ein Anmeldeschein nach Muster 1 c. bezw. d vorzulegen, welcher mit Stempelmarken in dem für die Einfuhr bezw. Ausfuhr der betreffenden Waarenmenge vorgeschriebenen Betrage versehen ist. Die Anmeldestelle prüft die Anmeldung auf Grund des Art. 8 des Gesetzes und gibt den Anmeldeschein, nachdem sie denselben nebst den Begleitpapieren abgestempelt und die Stempelmarke entwerthet hat, dem Waarenführer zurück. 912 Sobald unter Vorlage dieses Anmeldescheines und der Begleitpapiere bei der Anmeldestelle des Ausgangs bezw. des Wiedereingangs der Nachweis erbracht ist, daß die Waaren ausgeführt bezw. wieder eingegangen sind, hat die betreffende Anmeldestelle, unter Zurückbehaltung des A n meldescheines den Stempelbetrag dem Waarenführer baar zurück zu zahlen. § 20. — Wenn Maaren der in dem § 19 gedachten A r t auf dem Transporte mehr als zwei Anmeldestellen berühren, so hat der Waarenführer den ihm von der zuerst erreichten Anmeldestelle eingehändigten Anmeldeschein einer jeden weitern Anmeldestelle vorzulegen, welche denselben abzustempeln und demnächst dem Maarenführer zurückzugeben hat. Für die Entrichtung der statistischen Gebühr ist in Fällen dieser Art die schließliche Bestimmung der Waaren maßgebend. § 2 1 . — Wird die Bestimmung der Waaren auf dem Transport in der Art geändert, daß die zur Durchfuhr angemeldeten Waaren (§ 19
  19. a)im 'Zollgebiete bezw. die zur Wiedereinfuhr angemeldeten Waaren (§ 19
  20. b)im Auslande verbleiben, so ist der Anmeldeschein, nachdem derselbe hinsichtlich der Angabe über den Bestimmungsort berichtigt ist, der ersten Anmeldestelle des Eingangs bezw. Ausgangs innerhalb der ersten 8 Tage nach dem Eintritt der veränderten B e stimmung der Waaren zuzustellen. Dies hat, falls die Waare sich im Inlande befindet, durch den Waarenführer auf Kosten des Abfenders, falls die Waare sich im Auslande befindet, durch d e n Absender zu geschehen. § 2 2 . — M i t Genehmigung der Zoll-Direktion kann für bestimmte Arten des Transports, namentlich für die durch öffentliche Transportanstalten vermittelten, bezüglich der in § 19 b e zeichneten Waaren von der Entrichtung der statistischen Gebühr bei der zuerst erreichten A n meldeitelle Abstand genommen werden. Bei Versendungen mittelst der Eisenbahn ist dieses V e r fahren allgemein in Anwendung zu bringen. Wird die Bestimmung der hiernach ohne Entrichtung der statistischen Gebühr abgelassenen Waaren auf dem Transport geändert (§ 21), so ist der Anmeldeschein, bevor derselbe der betreffenden Anmeldestelle zurückgestellt wird, mit der erforderlichen Stempelmarke zu versehen. Luxemburg den 20. Dezember 1879. Der General-Director der Finanzen, V. v. Roebe. 913 Anlage la. Mus weißem Papier.) Statistik des Waarenverkehrs. Anmeldeschein für die Einfuhr. Land der Herkunft der Kolli, Wagen u. Zeichen und Nummer der Kolli. 9 Wallen G. 5-7. A,. B. 1-3 . . 1 Wagen... 3 Fässer A. V. 1-5... 4 Kisten M. S. (Ort), den . 10-3... . ten . . Nummer des statistischen WaarenVer. zeichnisses* nicht fest.) Art der (Die Nummern des statistischen Waaren-Verzeicknissesstehenzur Zeit noch Z a h l und Waaren:... M e n g e der W a a r e n . G a t t u n g der M a a r e n . Netto« Gewicht. Brutto» Anderweiter Gewicht. Maßstab. Kg. Kg. 720 780 — 2000 — - 120 — — Muster-Eintragungen. Rohe Baumwolle... Torf... Harzöl.. ..... Natürliches Mineral-Wasser in Krügen . . . . . . . u. s. w. 18 (einschl. Faftage.) 303 . . Unterschrift (Firma) des Anmelders. Einzelne Exemplare der Formulare zu den Anmeldescheinen und der Anleitung (Raum zum Aufkleben der Stempelmarken f ü r die sta-zur Ausfüllung derselben sind bei sämmtlichen Zollftellen und Anmeldepoften unentgelllich zu haben. tistische Gebühr.) *) Diese Spalte wird von der Anmeldestelle ausgefüllt, insofern der Aussteller d e s Anmeldescheins dazu nicht im Stande sein sollte. 914 Anlage 1b. (Auf grünem Papier.) Statistik des Waarenverkehrs. Anmeldeschein für du Austuhr. Land der Bestimmung der Waaren: Nummer des Z a h l und A r t der WaarenVer der Kolli. zeichnisses* 3 Eisenbahnwagen... 1 Wagen... — RH 6-7... 4 Fässer Q 1-4... 1 Kiste CB 49.. enthaltend... 1 Kiste RM enthaltend: 14... .... 1 Kollo (theilweise verpackt) HH 7. (Ort), den . . (Die Nummern desstatistischenWarenverzeichnissesstehenzur Zeit noch nicht fest.) Z e i c h e n und N u m m e r 2 Fässer M e n g e der statistischen Kolli, Wagen u. — . . . . . . . . . . ten . . . Gattung der Waaren. Waaren. Netto- Brutto- Anderweiter Gewicht. Gewicht. Maßstab. Kg. Kg. 22800 (einschl. Faftage.) — — — Muster-Eintragungen. Leinöl in Fässern.... Blöcke aus Pappelholz.unbearbeitet, Eisenbahn - Personenwagen mit Polfterarbeit..... — — 8 Festmeter. 1 Stück im Werth von 10000 M . Ochsen... — — 12 Stück. Syrup... 225 283 — Wein in Fässern u. Ueberfässern. 846 980 (mit liebern fössern.) 20 — — Ungarnirte Herrenbüte aus Filz. Garnirte seidene Herrenhüte. . Strohhüte ohne Garnitur. . . Eiserne Handfeilen, unpolirte . Grobe eiserne Papiermesser, unpolirte... Feine polirte eiserne Tischmesser mit Holzschalen . . . . Eine Nähmaschine, überwiegend aus Gußeisen... u. s. w. (einschl. Fässer.) 7 — 20 40 Stück. 64 — — — — 32 — 25 31 18 Unterschrift (Firma) des Anmelders. (Raum zum Aufkleben der Einzelne Exemplare der Formulare zu den Anmeldescheinen und der Anleitung Stempelmarken für die sta- zur Ausfüllung derselben sind bei sämmtlichen Zollftellen und Anmelbeposten unenttistische Gebühr.) geltlich zu haben. *) Diese Spalte wird von der Anmeldestelle ausgefüllt, insofern der Aussteller der Anmeldescheins dazu nicht im Stande sein sollte. 915 A n l a g e 1e. (Auf gelbem Papier.) Statistik des Waarenverkehrs. Anmeldeschein für die Durchfuhr durch das deutsche Zollgebiet ans Grund direkter Begleitpapiere. Land der Bestimmung der Waaren Land der Herkunft der Waaren: Nummer des Z a h l und A r t der statistischen Kolli, Wagen u. WaarenVer. der Kolli. zeichnisses* ... 2 Wagen... 4 Säcke BK9 2-5.... 2 Fässer GK 8-9... (Ort), den . . (Die Mummern des statistischen Waaren.Verzeichnisses stehen zur Zeit noch nicht fest.) Zeichen und N u m m e r 2 Eisenbahnwagen Menge ten . . , Gattung der Waaren. der Waaren. Netto- Brutto- Anderweiter Gewicht. Gewicht. Maßstab. Kg. Kg. 30000 — — 2800 — Muster-Eintragungen. Schwerspath... Kartoffeln in Säcken.. Ziegen.. — Kurkume.. 157 Benzin.. 80 (einschl. Fastage.) u. s. w. 6 Stück. 460 18 . Unterschrift (Firma) des Anmelders. (Raum zum Aufkleben der Einzelne Exemplare der Formulare zu den Anmeldescheinen u n d der Anleitung Stempelmarken f ü r die sta- zur Ausfüllung derselben find bei sämuttlichen Zollstellen und Anmeldepoften unentgeltlich zu haben. tistische Gebühr.) *) Diese Spalte w i r d von der Anmeldestelle ausgefüllt, insofern der Aussteller des Anmeldescheins dazu nicht i m Stande sein sollte. 916 1d Anlage (Auf rothem Papier.) Statistik des Waarenverkehrs. Anmeldeschein für Versendungen vom Zollgebiet durchs Ausland nach dem Zollgebiet auf Grund direkter Legleitpapiere. Bezeichnung des Auslandes, durch welches die Waare gesandt w i r d : und A r t der Kolli, Wagen u. Zeichen und N u m m e r der Kolli. 2 Eisenbahnwagen ... 1 Kiste W. H. 29 ... 5 Hässer 2 Ballen RS M. (Ort), den . 1-5... 6-7 . fr... ten , Nummer des statistischen Gattung der Waaren. WaarenVerzeichnisses* (Die Nummern des staliftischen -Waaren.Verzeichnissesstehenzur Zeit noch nicht fest.) Zahl Menge der Waaren. Netto- Brutto- Anderweiter Gewicht. Gewicht. Maßstab. Kg. Kg — 15000 — 24 — 240 (einschl. Fastage.) 112 — Muster-Eintragungen. Grassaat in Säcken . . . . Hausenblase....... 21 Glycerin . ... Manillahanf, gehechelt. . . . u. s. w. 18 . . Unterschrift (Firma) des Anmelders. (Raum zum Aufkleben der Einzelne Exemplare der Formulare zu den Anmeldescheinen und der Stempelmarken für die sta- zur Ausfüllung derselben sind bei sämmtlichen Zollstellen und Anmeldeposten tistische Gebühr.) geltlich zu haben. Anleitung unent- *) Diese Spalte wird von der Anmeldestelle ausgefüllt, insofern der Aussteller d e s Anmeldescheines dazu nicht i m Stande sein sollte. 917 Anlage Anleitung zur Ausfüllung der Anmeldescheine für die Statistik deutschen Z o l l g e b i e t s m i t dem A u s l a n d e . des Warenverkehrs 2. des. 1. Bei der Ausstellung der Anmeldescheine sind die Vorschriften in dem Gesetze vom 17. December 1 8 7 9 , (Memorial 1879, S . 901) und in der zugehörigen Bekanntmachung vom 20. dess. Mts. (Memorial 1 8 7 9 , S. 908) zu beachten. Für die A n m e l d u n g von Waaren zur Einfuhr in das Zollgebiet sind w e i ß e , zur A u s f u h r ans demselben grüne F o r m u l a r e zu verwenden. Nur für die unter Ziffer 7 bezeichneten Waaren, welche auf G r u n d direkter Begleitpapiere
  21. a)durch das Zollgebiet durchgeführt, oder
  22. b)aus demselben durch das Ausland n a c h dem Zollgebiet b e f ö r d e r t werden, sind anders gefärbte Formulare zu gebrauchen, und zwar g e l b e für d i e vorstehend zu a, rothe für die zu b bezeichneten Maaren. 2. Als Land d e r H e r k u n f t der Waaren ist dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Verseudnug e r f o l g t ist, und als Land d e r B e s t i m m u n g der Waaren dasjenige Land, wohin die Versendung gerichtet i s t , anzugeben. Die L ä n d e r , durch welche die Waaren auf dem Transport unmittelbar durchgefühlt, oder in welchen die Waaren auf dern Transport lediglich umgeladen oder umspedirt werden, bleiben bei der Angabe der H e r kunft und B e s t i m m u n g der Maaren außer Betracht. Hiernach ist bei Handelswaareu in der Regel als Land der Herkunft das L a n d , aus dessen Eigenhandel die versendete Waare herstammt (die Provenienz), als Land der Bestimmung das L a n d , in dessen Eigenhandel die Waare übergeht, anzusehen. Die Bezeichnung der Länder erfolgt durch Angabe der betreffenden Staaten (Zollgebiete); an deren Stelle können, falls i h r e r Lage nach allgemein bekannte größere Handelsplätze in Frage stehen, diese angegeben w e r d e n , z. B. Bremen, H a m b u r g , Belgien, Schweden, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika, oder Antwerpen, Stockholm, B a s e l , New-Orleans u. s. w. Deutsche Zollausschlüsse sind stets speciell zu benennen. 3. Die Gattung der Waaren ist nach ihrer speziellen Benennung und Beschaffenheit anzugeben. Kollektiv-Bezeichnungen siud nur insoweit zulässig, als dasstatistischeWaarenverzeichniß sie aufführt. Kann d i e Angabe nicht nach diesem Waarenverzeichniß erfolgen, so ist, zur Vermeidung nachträglicher Vervollständigungen, thunlichste Spezialisirung erforderlich, wie z. B. bei Eisen : ob Roheisen, Brucheisen, schlackenfreies oder schlackenhaltiges Luppeneisen, schmiedbares E i s e n , Radkranzeisen, Eck-- und Winkeleisen oder dergl.; bei F a r b b o l z : ob Blau-, Gelb-, Rothholz; bei H ä u t e n und Fellen: ob rohe oder gesalzene ober trockene Rindshäute, rohe Kalbfelle, rohe behaarte Schaaf-, Lammund Ziegenfelle, enthaarte Schaffelle, rohe Haasenfelle, rohe Seehundfelle, rohe Roßhäute oder dergl.; b e i Kleidern, Leibwäsche, Zeugwaaren, Posameutirwaaren, Strumpfwaaren, Spitzen und Stickereien: die Art des Rohstoffs ; bei G a r n e n ebenfalls die Art des Rohstoffs, u n d serner bei Baumwollengarn: ob roh, gebleicht oder gefärbt, wieviel drähtig und die Nummer englisch ; bei Leiuengarn : ob gefärbt, bedruckt oder gebleicht und die Nummer englisch u.; bei T a b a c k : ob Rohtaback, Tabactstengel, Rauch-, Schnupf- oder Kautaback oder dergl., u. s. w. Ungenügende u n d deshalb unzulässige Warenbezeichnungen sind zum Beispiel: Abfälle, Apothekerwaaren, Chemikalien, Drognen, Effekten, Ellenwaaren, Farbewaaren, Federn, Fettwaaren, Früchte, Futterstoffe, Garu, Getreide, Getränke, Gewürze, Haare, Haudschuhe, Hüte, Heizungsmaterialien, Kaufmanusgüter, Kolouialwaaren, Kousurmtibilien (Eßwaaren, Viktualieu), Kurzwaaren (Galanteriewaaren, Mercerie, Q n i n c a i l l e r i e ) , Manufakturwaaren, Materialwaaren, Medikamente, Metalle, Metallwaaren, Möbel, Del, Sämereien, Säuren, Salze, Schnittwaren, Spielwaaren, Spinnstoffe, Stückgüter, Uhren, Utensilien, Vieh, Weißwaaren. 4. Die Menge der Waaren ist in der Regel nach dem Gewicht (in Kilogramm) anzugeben. B e i verpackten W a a r e n hat die Gewichtsangabe das Nettogewicht jeder einzelnen Waarengattung zu enthalten; doch genügt für K o l l i , welche nur e i n e Waarengattung enthalten, das Bruttogewicht unter Angabe der Verpackungsart. B e i Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, wird die uumitlelbare Umschließung zum Vergewicht abrechnet. 79 b 918 Die Angabe der Stückzahl ist erforderlich bei Eisenbahnfahrzeugen, für welche stets auch der Werth anzugeben ist, bei andern Wagen und Schlitten mit Leder- oder Polfterarbeit, sowie bei Vieh. Bei Holz in Balken oder Blöcken kann entweder das Gewicht oder der Rauminhalt nach Feftmetern angegeben werden. Bei Heringen ist die Menge nach der Fahl der Fässer, bei Strohhüten nach der Stückzahl aufzuführen. 5. Von den angemeldeten Waaren, mit Ausnahme der zu Ziffer 7 bezeichneten, ist einestatistischeGebühr nach folgenden Sätzen zu entrichten: 1. bei ganz oder theilweise verpackten Waaren für je 500 Kilogr. 6¼ Ct.; 2. bei unverpackten Waaren für je 1000 Kilrgr. 6¼ Ct.; 3. bei Kohlen, Koaks, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Cement, Düngungs-. Mitteln und Rohstoffen zum Verspinnen in Wagenladungen, Schiffen oder Flößen, verpackt oder unverpackt, für je 10,000 Kilogr. 12½ Ct.; 4. bei Pferden, Maulthieren, Eseln, Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen, für je 5 Stück 6¼ Ct. Für Bruchtheile der Mengeneinheiten kommt die volle Gebühr in Anrechnung. 6. Die Anmeldescheine müssen bei der Uebergabe an die Anmeldestelle mit den erforderlichen Stempel» marken versehen sein. Letztere sind in dem gesetzlichen Betrage an der im Verdruck bezeichneten Stelle ans» zukleben. 7. Von derstatistischenGebühr befreit find (außer den Postsendungen und denjenigen Waaren, welche unter Zollkontrole versendet — auf Niederlagen für unverzollte Gegenstände gebracht — nach Entrichtung des Eingaugszolks in den freien Verkehr gesetzt — oder zum Zweck der Zurückvergütung oder des Erlasses der Abgaben unter amtlicher Kontrole ausgeführt werden die Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr
  23. a)durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt, ober
  24. b)aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiet befördert werden. Eine Durchfuhr bezw. Beförderung auf Grund birekter Begleitpapiere im freien Verkehr wird angenommen, wenn Waaren zu
  25. a)beim Eingang in den freien Berkehr des Zollgebiets, zur Wiederausfuhr angemeldet (gelbes Formular), und dabei ihren Transport betreffende Frachtpapiere vorgelegt werden, die aus einen außerhalb des Zollgebiets liegenden Bestimmungsort lauten; zu
  26. b)b e i m A u s g a n g aus dem freien Verkehr zur Wiedereinfuhr angemeldet (rothes Formular), und dabei ihren Transport betreffende Frachtpapiere vorgelegt weiden, die auf einen innerhalb des Zollgebiets liegenden Bestimmungsort lauten. 8. Am Schluß der Eintragungen ist der Anmeldeschein mit Ort und Datum der Ausstellung und der Unterschrift des Ausstellers zu versehen. 9. Bei der Ausfüllung der Formulare zu den Anmeldescheinen dienen die Mustereinträge in den Anlagen 1a bis d als Anhalt. (Folgen die vorstehenden Muster 1a bis ä als Aulagen 1a bis d.) 919 Dienstvorschriften, betreffend die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, vom 20. December 1879. Zur Ausführung des Gesetzes vom 17. December 1879, die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande betreffend (Memorial 1879, S. 901), und der zugehörigen Bekanntmachung vom heutigen Tage (Memorial 1879, S. 908), werden die nachstehenden Vorschriften erlassen. I. Vorschriften für die Anmeldestellen. 1. A n m e l d e s t e l l e n , welche nicht Z o l l s t e l l e n sind ( A n m e l d e p o s t e n ) . § 1 . — Jedem Anmeldeposten wird eine bestimmte Strecke der Zollgrenze zugetheilt, für welche er, unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der zugehörigen Bekanntmachung, die den Anmeldestellen obliegenden Geschäfte wahrzunehmen hat. § 2 . — Die Anmeldeposten haben darauf zu achten, daß ihnen alle Maaren, bei deren Transport die Zollgrenze innerhalb der ihnen zugetheillen Grenzstrecke überschritten wird, soweit Ausnahmen nicht besonders zugelassen sind, vorschriftsmäßig angemeldet werden. Die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes und der Bekanntmachung haben die Anmeldeposten bei dem Hauptzollamte zur Anzeige zu. bringen. § 3. — Der Geschäftskreis der Anmeldeposten erstreckt sich nicht auf die Waaren, welche mit zoll- oder steueramtlichen Bezettelungen ein-, aus- oder durchgeführt werden; ferner nicht auf solche Waaren, welche nach § 21 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 auf den Zollstraßen einzuführen und den Grenzzollämtern anzumelden sind. Die betreffenden Bestimmungen des § 21 des Vereinszollgesetzes lauten: „Wer zollpflichtige Waaren oder solche Gegenstände mit sich führt, welche zwar zollfrei, aber dergestalt verpackt sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich erkannt werden kann, darf über die Zolllinie zu Wasser oder zu Lande i n der Regel nur während der Tageszeit und nur auf einer Zollstraße eintreten, auch, Fälle dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausgenommen, nur bei einem erlaubten Landungsplatze anlanden." Sollten dergleichen Waaren bei einem Anmeldeposten zur Anmeldung gelangen, so ist der Waarenführer, soweit thunlich unter Zuziehung eines Grenzaufsichtsbeamten, an die nächste Zollstelle zu verweisen. § 4 . — D i e nach A r t . 1, Nr. 1 des Gesetzes der Anmeldepflicht nicht unterliegenden Gegenstände sind: 1. Erzeugnisse des Ackerbaus und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus bewirthschaftet werden; unter denselben Bedingungen die Erzeugnisse der Waldwirthschaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze belegenen Grundstücke eine Zubehör des inländischen Grundstücks bilden. 2. Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf eingehen; gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen Bennutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche 920 und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen. 3. Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich a l s Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniß. 4. Reisegeräthe, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, so wie Gerüche und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres B e r u f s mit sich führen, so wie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche. 5. Wagen, einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, welche bei d e m Eingange über die Grenze zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur aus dieser Veranlassung eingehen; auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, so wie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahnverwaltungen. Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, so fern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind. Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug- oder Lastthiere zur Bespannung eines Rerse- oder Frachtwagens gehören, zum Waarentragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen. 6. Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche entweder zum Behufe Des Einkaufs von Öl, Getreide und dergl. vom Auslande mit der Bestimmung des Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Öl u. s. w. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Eingangsabgabe. Bei gebrauchten leeren Säcken, Fässern u. s. w. wird jedoch von einer Kontrole der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide u. s. w. gedient haben, oder als solche zur A u s f u h r von Getreide u. s. w. zu dienen bestimmt sind. 7. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind. 8. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche oder sonstige öffentliche Kunstinstitute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, imgleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen eingehen. 9. Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn i h r e Beschaffenheit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt und sie sich zu keinem andern Zwecke und Gebrauche, als zu Sammlungen, eignen. 10. Materialien, welche zum Bau, zur Reparatur oder zur Ausrüstung von Seeschiffen verwendet werden, einschließlich der gewöhnlichen Schiffsutensilien, unter den vom Bundesrath zu erlassenden Bestimmungen. Die vorstehend genannten Gegenstände sind auch bei der A u s f u h r , wenn die oben bezeichneten Voraussetzungen in entsprechender Weise zutreffen, von der Anmeldepflicht befreit. § 5. — Von der Anmeldepflicht sind ferner befreit: Sendungen zollfreier Waaren im Gewicht von 250 Gramm oder weniger; 921 Postsendungen nach den Zollausschlüssen des deutschen Reichs; Durchfuhren m i t der Post; und Postsendungen a u s dem deutschen Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet. Wegen anderer Ausnahmen von der Anmeldepflicht, so wie wegen sonstiger auf Grund des Art. 9 des Gesetzes und des § 13 der Bekanntmachung getroffenen Bestimmungen erfolgt besondere M i t t h e i l u n g . Waaren, welche über die Grenze eines Zollausschlusses oder eines Binnengewässers aus- und über die Grenze desselben oder des angrenzenden Zollausschlusses bezw. Binnengewässers wieder eingehen, werden stets so angesehen, als hätten sie auf dieser Strecke das Zollgebiet nicht verlassen. § 6. — Die Anmeldeposten haben die Absender und Waarenführer bei der Ausstellung der Anmeldescheine, so weit erforderlich, zu unterstützen und denselben auf Verlangen Formulare zu den Anmeldescheinen und gedruckte Anleitungen zur Ausstellung derselben einzeln unentgeltlich zu verabfolgen. Die Anmeldeposten haben ferner darauf zu achten, daß die ihnen nach Art. 3 des Gesetzes übergebenen Anmeldescheine mit den nach den Art. 11 bis 13 des Gesetzes und §§ 17 und 18 der Bekanntmachung erforderlichen Stempelmarken versehen sind oder, wenn dies nicht der F a l l sein sollte, nachträglich durch den Waarenführer damit versehen werden. Die Anmeldeposten werden zu diesem Behufe mit einem entsprechenden Vorrath von Formularen zu den Anmeldescheinen und Anleitungen zur Ausstellung derselben, sowie von Stempelmarken durch d a s Haupt-Zollamt versehen werden. § 7. — Die Anmeldescheine sind bei der Abgabe an den Anmeldepoften von demselben zu prüfen und, soweit erforderlich, zu berichtigen oder zu ergänzen. Dabei ist auch darauf zu achten, ob für die Anmeldescheine das nach der Farbe des Papiers und der Uberschrift richtige Formular gebraucht ist. Für in dieser Beziehung unrichtige Anmeldescheine ist der Ersatz durch richtige zu veranlassen. , Sodann sind d i e auf den Anmeldescheinen befindlichen Stempelmarken durch Abstempelung zu entwerthen. Z u diesem Zweck wird jedem Anmeldeposten ein Schwarzstempel mit Schwärzeapparat zugestellt werden. § 8. — Bezüglich der Anmeldescheine über Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere (Frachtbriefe u.) i m freien Verkehr durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt oder aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiet befördert werden, sind die Bestimmungen in den §§ 19 bis 22 d e r Bekanntmachung und unter Nr. 7 der Anleitung zur Ausfüllung der A n meldescheine ( A n l a g e 2 der Bekanntmachung) zu beachten. Die Anmeldeposten haben über die nach Maßgabe des § 19 der Bekanntmachung geleisteten Rückvergütungen a n Stempelbeträgen, vierteljährlich eine Liquidation, unter Anschluß der zugehörigen Anmeldescheine, dem Haupt-Amte vorzulegen. § 9. — Ueber die Transporte, bei welchen nach Art. 3 des Gesetzes mündliche Anmeldung genügt, haben d i e Anmeldeposten unter Benutzung der ihnen zu dem Zweck vom Haupt-Amt zuzustellenden Formulare (Anlage 1) die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. 922 § 10. — Auf den Anmeldescheinen ist von Seiten der Anmeldeposten der Tag der Abgabe und der Ort, an welchem der Anmeldeposten seinen Sitz hat, unter Beifügung der Unterschrift des Verwalters des Anmeldepostens und eines Abdrucks des Stempels desselben anzumerken. Die Verwalter der Anmeldeposten müssen die Anmeldescheine und die Aufzeichnungen über die ihnen mündlich gemachten Angaben unter Verschluß halten und dürfen Unberechtigten Einsicht in diese Papiere nicht gestatten. § 11. — Die an den Anmeldeposten abgegebenen Anmeldescheine sind nach der Zeit der Abgabe mit fortlaufenden Ordnungszahlen zu versehen und nebst den Aufzeichnungen über die mündlich angemeldeten Waaren zweimal monatlich, und zwar für die Zeit vom 1. bis 15. am 16. und für den Rest des Monats am 1. des folgenden Monats, wohl verpackt dem HauptAmt zu übersenden. § 12. — Die Oberbeamten der Zollverwaltung haben bei den Bezirksbereisungen die Geschäftsführung der Anmeldeposten zu revidiren und von der vorschriftsmäßigen Erfüllung ihrer Obliegenheiten Kenntniß zu nehmen. 2. Anmeldestellen, welche zugleich Zollstellen sind ( A n m e l d e ä m t e r ) . § 13. — Die Vorschriften der §§ 1 bis 12, mit Ausnahme des § 3. finden auf die Anmeldeämter hinsichtlich derjenigen Waaren, welche der Zoll- oder Steuerabfertigung nicht unterworfen sind, ebenfalls Anwendung. § 14. — Bei den Gegenständen, welche der Zoll- oder Steuerabfertigung unterliegen, sind die erforderlichen Notizen über die Herkunft der Waaren und die Grenzstrecken des Eingangs in die betreffenden Abfertigungspapiere und Register aufzunehmen und darin bei stattfindenden Nebertragungen bis zur erfolgten Eintragung in die Verkehrsnachweisungen festzuhalten. Bei denjenigen Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr (Art. 12 Nr. 2a, des Gesetzes) durch das Zollgebiet durchgeführt werden sollen, hat das Amt, welches die Waare in den freien Verkehr gesetzt hat, den Anmeldeschein mit der Bezeichnung der Grenzstrecke, über welche die Waare eingegangen ist, zu versehen. § 15. — Die Prüfung der Richtigkeit der Anmeldungen ist unverzüglich und beim Eisenbahntransport derart vorzunehmen, daß Zugverspätungen und Betriebsstörungen vermieden werden. II. Nachweisungen, welche von den Bollstellen zu fertigen sind. 1. Allgemeine Verkehrsnachweisungen. § 16. — Zum Zweck der Aufstellung der Uebersichten über die Waaren-Ein-, Aus- und Durchfuhr des deutschen Zollgebietes sind von den Zollstellen folgende Verkehrsnachweisungen zu liefern: I. Nachmeisung der Einfuhr in den freien Verkehr, unmittelbar oder mit Begleitpapieren (Anlage 2). II. Nachweisung der Einfuhr in den freien Verkehr von Niederlagen und Konten (Anlage 3). III. Nachweisung des Eingangs auf Niederlagen und Konten (Anlage 4). IV. Nachweisung der Ausfuhr aus dem freien Verkehr (Anlage 5). V. Nachweisung des Ausgangs von Niederlagen und Konten (Anlage 6). VI. Nachweisung der unmittelbaren Durchfuhr (Anlage 7). 923 § 1 7 . — D i e Nachweisungen sind mittelst täglicher Anschreibungen i n einzelnen, den Anschreibebelägen entsprechenden Abtheilungen fortlaufend zu führen und nach den im § 11 angegebenen Zeitabschnitten abzuschließen. Dieselben sind auf sämmtliche Waaren, welche über die Grenzen des Zollgebiets eingegangen oder ausgegangen sind, zu erstrecken. Von der Aufnahme in die Nachweisungen bleiben jedoch diejenigen Gegenstände ausgeschlossen, welche 3) nach den Bestimmungen in den Art. 1 und 9 des Gesetzes und in den §§ 12 und 13 der Bekanntmachung, der Anmeldepflicht nicht unterliegen;
  27. b)aus dem Zollgebiet durch das Zollausland nach dem Zollgebiet versendet werden (§ 1 1 1 des Vereinszollgesetzes);
  28. c)i m vormerklichen Verkehr ein- und miederausgeführt oder aus- und miedereingeführt w e r den (§§ 112 bis 116 des Vereinszollgesetzes). § 1 8 . — D e n Verkehrsnachweisungen I bis V I sind die nach den A r t . 3 und 4 des Gesetzes zu bewirkenden schriftlichen und mündlichen Anmeldungen nach Maßgabe der nachstehenden Uebersicht zu Grunde zu legen: Bezeichnung der Nachweifungen. Nähere Bezeichnung der Maaren. Bezeichnung der Anmeldestellen, bei welchen die den Anschreibungen zu Grund zu legenden Anmeldungen zu erfolgen haben. I. Einfuhr in den freien Berkehr, unmittelbar oder mit Begleitpapieren (mit Ausschluß der unmittelbaren Durchfuhr, VIb).
  29. a)die unmittelbar nach dem Eingang vom Ausland in den freien Verlehr gefetzten Waaren. Die Eingangsanmeldeftellen im Grenzbezirk (Art. 3 Absatz 2 de« Gesetzes).
  30. b)die mit Begleitpapieren (ausschließlich der Begleitscheine II) eingeführten und dann in den freien Verkehr gesetzten Maaren. Die Unmeldeämter, bei welchen die Waaren in den freien Verkehr gesetzt werden (Art. 4 des Gesetzes).
  31. c)die mit Begleitscheinen I I versendeten Waaren. Die Aumelbeämter, welche die B e gleitscheine I I erledigen.
  32. a)die abgemelde:en Waaren, ausschließlich der mit Begleitscheinen l oder II versendeten. Die Anmeldeämter, welche die betreffenden Niederlageregifter und Konten führen.
  33. b)die nach der Anmeldung mit Begleitschein I versendeten Waaren. Die Unmelbeämter, bei welchen die Waaren in den freien Verkehr gesetzt werden.
  34. c)die nach der Abmeldung mit Begleitscheinen I I Versendeten Waaren. Die Anmeldeamter, welche die B e gleitscheine I I erledigen. Sämmtliche unmittelbar oder mit III. Waaren-Eingang auf NieBegleinpapieren vom Auslande eingederlagen und Konten. gangenen und zur Niederlage oder auf Konten angemeldete Waaren. Die Anmeldeämter, welche die betreffenden Niederlageregister und Konten I I . Einfuhr in den freien Verlehr von Niederlagen und Konten. führen. 924 Bezeichnung Nähere Bezeichnung Bezeichnung der Anmeldestellen, bei wellten die den Anschre bungen zu Grund zu legenden Anmeldungen zu erfolgen haben. der der Nachweisungen. Waaren. IV. Ausfuhr aus dem freien Verkehr (mit Ausschluß der unmittelbaren Durch« fuhr (VIb).
  35. a)die Waaren, für welche eine Ausfuhrvergütung gewährt, oder deren Ausfuhr aus andern Gründen amtlich controlirt wird.
  36. b)die sonstigen Ausfuhrgüter. Die Anmeldeämter, welche in den betreffenden Begleitpapieren die Aus» fuhr bescheinigen. Die Ausgangsanmelbeftellen. V. Maaren-Ausgang von Niederlagen und Konten. Die nach der Abmeldung unter Zollcontrole ausgegangenen Waaren. Die Anmeldeämter, welche die betreffenden Begleitpapiere (Benleitscheine I und Niederlageabmeldungen) auf Grund der ertheilten Ausgangsbescheinigungen erledigen. VI. Unmittelbare Waaren-
  37. a)die unter Zollcontrole durchgeführten Waaren, mit Ausnahme der von den Niederlagen (V) ausgeführten. Die Anmeldeämter, welche die betreffenden Begleitpapiere (Begleitzettel, Begleitscheine) auf Grund der ertheilten Ausgangsbescheinigungen erledigen. Durchfuhr.
  38. b)die in den freien Verkehr getretenen und nach § 19 lit. a der Bekanntmachung angemeldeten Maaren. Die Ausgangs-Anmeldestellen. Hiernach haben:
  39. a)die Anschreibungen in den Nachweisungen I bis I I I bei den Aemtern, i n deren Bezirken, die Gingangsanmeldungen stattfanden, nach den Grenzstrecken des Eingangs und den Ländern der Herkunft der Maaren, und
  40. b)die Anschreibungen in den Nachweisungen IV und V bei den Aemtern, i n deren Bezirken die Ausgangsanmeldungen stattfanden, nach den Grenzstrecken des Ausgangs und den Ländern der Bestimmung der Waaren zu erfolgen. Ausnahmsweise sind die unter Zollcontrole oder mit Anmeldescheinen nach § 19a der Bekanntmachung unmittelbar durchgeführten Waaren nur bei den Aemtern, i n deren Bezirken die Ausgangsanmeldungen zu bewirken waren, sowohl nach den Grenzstrecken des Eingangs und den Ländern der Herkunft der Waaren, als auch nach den Grenzstrecken des Ausgangs und den Ländern der Bestimmung in den Nachweisungen VI anzuschreiben, während eine Anschreibung dieser Waaren bei den Aemtern, in deren Bezirken die Eingangsanmeldungen zu erfolgen hatten, nicht stattfindet. Die Unterscheidung der Waaren nach den Grenzstrecken des Eingangs und Ausgangs bezw. nach den Ländern der Herkunft und Bestimmung hat nach Maßgabe der Anlage 8 zu erfolgen. Gegenstände, hinsichtlich deren die Grenzstrecke des Eingangs oder Ausgangs, jedoch nicht das Land der Herkunft oder Bestimmung ermittelt ist, sind dem Verkehr mit den betreffenden Grenzstaaten zuzurechnend 925 § 19.Bei Einreihung der Waaren in die einzelnen Nachweisungen sind folgende besondere Vorschriften zu beachten: 1. Versendungen von einer Niederlage auf eine andere Niederlage werden in die Nachweisungen nicht aufgenommen. 2. Die auf eisernen Kredit zollfrei abgelassenen Weinquantitäten sind als Eingang in den freien Verkehr anzuschreiben. 3. Güter des f r e i e n Verkehrs, welche in Niederlagen aufgenommen und von dort ausgeführt werden, sind auch dann, wenn sie zu den im 8 3 Absatz 2 des Niederlageregulativs bezeichneten Gegenständen gehören, nicht unter den Waareneingang auf Niederlagen und nicht unter die über Niederlagen durchgeführten Waaren, sondern unter die aus dem freien Verkehr ausgeführten Gegenstände aufzunehmen. Werden solche Waaren von der Niederlage wieder in den freien Verkehr zurückgeführt, so sind sie i n die Nachmeisungen überhaupt nicht aufzunehmen. 4. Die auf G r u n d von Lager- und Kontenabschlüssen verzollten Waaren sind in die Nachweisung I I u n d die wieder ausgegangenen contirten Waaren in die Nachweisung V aufzunehmen; die v o n einem Konto auf ein anderes Konto übertragenen Waaren aber von der Anschreibung auszuschließen. 5. Gegenstände inländischer Herkunft, welche in das Ausland ausgeführt worden sind und dabei nach Maßgabe ihrer Bestimmung als Ausfuhren aus dem freien Verkehr anzuschreiben waren, sind, wenn sie in Folge veränderter Bestimmung wieder eingeführt und auf Grund der §§ 113 oder 118 des Vereinszollgesetzes zollfrei abgelassen werden, als Waareneinfuhr zu verzeichnen. 6. Die in Folge von Zollprozessen oder aus anderm Anlaß nachträglich verzollten Waaren sind für den M o n a t , in welchem der Eingangszoll definitiv verrechnet wird, als WaarenEinfuhr zu verzeichnen. § 2 0 . — Hinsichtlich der Bezeichnung der Waarengattung und der Angabe der Menge der Waaren in den Nachweisungen wird Folgendes bemerkt-. 1. Bei Gegenständen, welche in dem statistischen Waarenverzeichniß nicht namentlich aufgeführt sind, ist für die Einreihung unter die Nummern dieses Verzeichnisses die demselben beigefügte T a r i f n u m m e r und die bezügliche Verweisung des amtlichen Warenverzeichnisses zum Zolltarif maßgebend. 2. Bei den nach dem Gewicht anzuschreibenden zollpflichtigen Waaren ist in den Nachweisungen l und l l die Menge nach dem zollpflichtigen (Brutto oder Netto) Gewicht anzugeben. I m Uebrigen ist die Menge der nach dem Gewicht anzuschreibenden Waaren ausschließlich nach dem Nettogewicht zu verzeichnen. 3. Insoweit bei verpackten, nach dem Nettogewicht anzuschreibenden Waaren nur das Bruttogewicht bekannt ist, wird das Nettogewicht derselben mit Zugrundlegung der in dem statistischen Waarenverzeichniß bei den einzelnen Nummern angegebenen Tarasätze berechnet. 4. Bevor der Inhalt einer Anmeldung in die Nachweisung übertragen wird, ist in dem betreffenden Anschreibungsbelag (Anmeldeschein, Zolldeklaration) neben der Angabe der Gattung der Waaren, die Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses, unter welche dieselben 79 c 926 einzureihen sind, anzumerken oder, falls sie bereits notirt war, auf ihre Richtigkeit zu prüfen und nöthigenfalls richtig zu stellen. 5. Bei der Gattung nach unvollständig deklarirten Waaren ist im Falle des § 15 der Bekanntmachung, oder wenn eine vollständige Deklaration nicht erlangt werden kann, statt der Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses und der Tarifnummer die Gattung möglichst genau in die beiden Spalten der bezüglichen Nachweisung einzuschreiben. Nöthigenfalls kann dazu auch die vorhergehende Spalte „ Laufende Nummer " mitbenutzt werden. 6. Ist der Werth der Waaren anzugeben, so sind die beiden Spalten „Maßstab" und „Menge der Maaren" durch einen magerechten Strich in zwei Abtheilungen zu theilen, in deren obere die Menge (unter Vorschrift des Maßstabs), in die untere der Werth (unter Vorschrift von M.) einzutragen ist. 21.—Nach Anordnung des Hauptamts Vorstandes können bei Aemtern mit erheblichem Geschäftsumfang, insofern die Zuverläßigkeit der Anschreibungen darunter nicht leidet, die Notizen über die der Zollabfertigung nicht unterliegenden Gegenstände, hinsichtlich deren die mündliche Anmeldung zugelassen ist (Art. 3 Abs. I des Gesetzes), unmittelbar in die Nachweisungen eingetragen werden, und bedarf es alsdann besonderer Aufzeichnungen über diese Gegenstände nach § 9 bei den betr. Aemtern nicht. Es können ferner nach näherer Anweisung des Hauptamts-Vorstandes, die Angaben über häusig vorkommende gleichartige Maaren zunächst in besondere den Belägen beizufügenden Vornotizen und aus diesen von Tag zu Tag summarisch in die Nachweisungen eingetragen werden. § 22. — Bei der Ubertragung der Summen für die dem Gewicht nach anzuschreibenden Gegenstände aus den Anschreibebelägen in die Nachweisungen sind die in ersteren enthaltenen Gewichtsangaben auf volle Kilogramm abzurunden, wobei Mengen unter 0,5 Kilogr. außer Ansatz gelassen und Mengen von 0,5 bis unter 1 Kilogr. als 1, Kilogr. gerechnet werden. Eine Aufrechnung der Angaben über die Menge der Waaren in den Nachweisungen findet nicht statt. § 23. — Die Eintragungen für jede einzelne Waarenpoft in den Nachmeisungen werden bei dem Kaiserlich deutschen statistischen Amt durch horizontale Schnitte abgetrennt, um die abgeschnittenen Papierstreifen als Zählblättchen benutzen zu können. Die Nachweisungen sind daher auf einzelne Blätter zu schreiben, deren Rückseiten unbeschrieben bleiben. Auch ist es nothwendig, daß in jeder Zeile alle Spalten ausgefüllt, und daß bei den Mengenangaben jede Zahl genau in den ihr in den Formularen durch die vorgedruckten Unterscheidungslinien angewiesenen Platz in der Art eingetragen wird, daß die Zahlen genau auf die Punkte und die Einer auf den am weitesten gegen rechts stehenden Punkt gestellt werden. § 24. — Die einzelnen Blätter, aus welchen die Nachweisungen bestehen, sind in der obern Ecke rechts mit fortlaufenden Nummern, so wie in der betreffenden Spalte mit Ordnungszahlen, bei denen auf jedem neuen Blatt mit der Zahl begonnen wird, zu versehen. Die Nummer des Blattes und die laufenden Nummern der Waarenpost sind in den betreffenden Anschreibebelägen anzumerken. § 25. — Der Hauptamtsbezirk und die einzelnen Anmeldestellen, ferner die Grenzstrecken des Eingangs und Ausgangs der Waaren, sowie die Länder der Herkunft und Bestimmung derselben 927 sind in den Nachweisungen in abgekürzter Bezeichnung anzugeben. Die anzuwendenden Abkürzungen werden von dem Kaiserlich Deutschen statistischen Amt mitgetheilt werden. § 2 6 . — Der Inhalt der von den Anmeldeposten nach § 11 abgelieferten Anmeldescheins und Aufzeichnungen ist von dem Haupt-Amte in die von ihm aufzustellenden Nachweisungen m i t aufzunehmen. Dem Haupt-Amte bleibt es überlassen, die Aufstellung der Nachmeisungen auch für die untergeordneten Zoll-Stellen, so weit dies räthlich erscheint, bei dem Haupt-Amte selbst auf Grund der an dasselbe einzusendenden Anschreibebeläge vornehmen zu lassen. § 2 7 . — Die von den Unterstellen aufgestellten Nachweisungen sind zu dem im § 11 bezeichneten Termin an das Haupt-Amt und von letzterm zusammen mit den bei dem Haupt-Amt aufgestellten Nachweisungen innerhalb der nächstfolgenden drei Tage nebst einem Gesammtverzeichniß derselben an das Kaiserlich Deutsche statistische Amt einzusenden. Die zu diesem Gesammtverzeichniß zu verwendenden Formulare werden vom Kaiserlich Deutschen statistischen Amt geliefert werden. § 2 8 . — Bei den Kassen- und Geschäftsrevisionen sind die von den Zollstellen geführten Verkehrsnachweisungen durch die revidirenden Beamten mit den Belägen probeweise zu vergleichen und zu prüfen. Ueber das Ergebniß der Prüfung ist ein Vermerk in der betreffenden Verhand.lung zu machen. § 2 9 . — Das Haupt-Zollamt hat dafür Sorge zu tragen, daß erhebliche Fehler, welche bei der Führung der Nachweisungen untergelaufen sind, nachträglich zur Kenntniß des Kaiserlich deutschen statistischen Amtes gebracht werden. 2. N a c h w e i s u n g e n über die zu e r m ä ß i g t e n Sätzen oder zollfrei abgelassenen zollpflichtigen Gegenstände. § 3 0 . — Ueber die in das Zollgebiet eingeführten, ihrer Gattung nach zollpflichtigen Gegenstände, welche ausnahmsweise zu ermäßigten Zollsätzen oder zollfrei abgelassen worden sind, so wie die auf eisernen Kredit angeschriebenen Weinmengen, hat das Haupt-Amt chronologische Nachweisungen nach Muster 9 nach Kalenderjahren zu führen und bis zum 15. Januar nach dem Jahresschluß an das Kaiserlich Deutsche statistische Amt einzusenden. (Anlage 9.) § 3 1 . — Die Nachweisungen sind auf die nach § 5 Nr. 10 des Zolltarifsgesetzes zollfrei abgelassenen Schiffsbaumaterialien zu erstrecken. § 3 2 . — Diejenigen Gegenstände, für welche der Einganszoll auf privative Rechnung freigeschrieben worden ist, bleiben von der Aufnahme in die nach § 30 zu führenden Nachweisungen ausgeschlossen, wogegen solche Gegenstände, von denen die Zollgefälle ganz oder theilweise auf gemeinschaftliche Rechnung restituirt worden sind, als zu ermäßigten Zollsätzen beziehungsweise zollfrei abgelassene Gegenstände verzeichnet werden. I n den Nachmessungen ist der Grund der Zollermäßigung oder Zollbefreiung kurz anzugeben. 3. Nachweisungen über die Niederlagen für unverzollte Waaren. § 3 3 . - Ueber die Art und Zahl der in dem Hauptamtsbezirke am Schlusse des Kalenderjahres vorhandenen Niederlagen für unverzollte Gegenstände sind von Seiten des Haupt-Amtes 928 jährlich Nachweisungen nach Muster 10 aufzustellen und bis zum 1. Februar nach Ablauf des. betreffenden Jahres an das Kaiserlich Deutsche statistische Amt einzusenden. (Anlage 10.) 4. Nachweisungen über den Veredlungsverkehr. § 34. — Ueber die auf Grund der §§ 115 und 116 des Vereinszollgesetzes in Bezug auf den Veredlungsverkehr gewährten Erleichterungen sind durch die betreffenden Eingangsabfertigungsämter chronologische Nachweisungen nach Muster 11 nach Kalenderjahren zu führen und bis zum 1. Februar durch Vermittelung des Hauptamts an das Kaiserlich Deutsche statistische Amt einzusenden. (Anlage 11.) § 35. — I n den Ubersichten sind sämmtliche Zollerleichterungen nachzuweisen, welche auf Grund der §§ 115 und 116 des, Vereinszollgesetzes, bezw. der bestehenden Zoll- und Handelsverträge und besonderer Anordnungen in Bezug auf die zur Verarbeitung, Vervollkommnung oder zur Reparatur mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr eingehenden und für die zu einem der bezeichneten Zwecke nach dem Auslande gehenden und in vervollkommnetem Zustande zurückkommenden Gegenstände gewährt werden. §§ 36. Die Nachweisungen sind nach folgenden Hauptabtheilungen: I. Veredlung im Auslande, II. Veredlung im Inlande, und innerhalb jeder Hauptabtheilung in Unterabtheilungen nach den Staaten des Zollauslandes, mit welchen der Verkehr stattfand, zu führen. Für jede Unterabtheilung ist ein besonderes Heft anzulegen. § 37. — Die einzelnen Arten der im I n - oder Ausland vorgenommenen Veredlung sind möglichst genau anzugeben. Kommen, wie dies bei den zur Veredlung ein- oder ausgeführten Textilwaaren häusig der Fall ist, bei einer und derselben Waarengattung mehrere Veredlungsarten in Frage, wie z. B. Bleichen, Färben, Bedrucken und Appretiren von rohen Geweben u. so dürfen diese verschiedenen Manipulationen nur dann, wenn sie bei einer und derselben Waarenpost zusammen vorkommen, ohne Unterscheidung nachgewiesen werden. Anderenfalls muß genau unterschieden werden, welche Mengen derselben Waarengattung zum Bleichen, welche zum Färben, zum Bedrucken u. s. w. ein- oder ausgeführt sind. § 38. — Die Aufnahme in die Nachweisungen erfolgt bei den i m Auslande veredelten Gegenständen nach der Zeit der Eingangs-Abfertigung und bei den i m Inlands veredelten Gegenständen nach der Zeit der Wiederausfuhr. I I I . Allgemeine Bestimmungen. 8 39. — Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes oder der Bekanntmachung kann, wenn die Untersuchung ergibt, daß die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend entschuldigt ist, nach der Bestimmung des Amtsvorstandes bezw. der Zoll-Direction innerhalb der ihnen beigelegten Befugnisse von einer Strafe abgesehen werden. § 40. — Die Anmeldescheine und die sonstigen besonderen Aufzeichnungen über die der Zoll- 929 abfertigung nicht unterworfenen Gegenstände sind von dem Hauptamte vierteljährlich gleichzeitig mit den Belägen zu den Zolleinnahme-Journalen zur Revision einzusenden. § 4 1 . — D a s Kaiserlich Deutsche statistische Amt hat den Druck der Formulare zu den A n meldescheinen, der Anleitung für die Ausfüllung derselben, so wie der Formulare zu den Nachweisungen zu besorgen. Die Formulare zu den Anmeldescheinen können von der Reichsdruckerei gegen Erstattung der Kosten bezogen werden. Die Formulare zu den Nachmeisungen werden u n entgeltlich an das Hauptamt verabfolgt und sind vom statistischen Amt zu entnehmen. § 4 2 . — B e i den Maaren, welche vor dem 1. Januar 1880 abgesendet oder dem W a a r e n führer zum Transport aufgegeben und mährend dieses Monats über die Grenzen des Zollgebiets ein- oder ausgeführt werden, sind, insofern von den Waarenführern Anmeldescheine über diese Maaren nicht beigebracht werden können, die erforderlichen Aufzeichnungen auf Grund der die Waaren begleitenden Frachtpapiere oder nach einer nähern Angabe des Waarenführers zu bewirken. Auch ist bei Waaren dieser Art von der nachträglichen Entrichtung der statistischen Gebühr Abstand zu nehmen. 930 (Titelblatt.) Anlage 1 . Nachlweisullg der mündlich angemeldeten Waaren bei der Annahmestelle... in dem für die Zeit vom . . Hauptamtsbezirk... ten bis . . ten . . . . . 18(80.) (Für diese Nachweisungen sind Formulare von derselben Farbe und Einrichtung wie die Anmeldescheine zu verwenden, in welche die Waaren in chronologischer Folge einzutragen sind.) 931 Anlage 2. (Titelblatt.) Anmeldestelle Hauptamtsdezirk. Nachweisung l. Einfuhr in den freien Verkehr, unmittelbar oder mit Kegleitpapieren für die .Zeit vom. . ten bis zum. . ten Nummer des Blatts. (Einlagebogen.) Bezeichnung de« Hauptamts und der Anmeldestelle. N° Litt. 1. Nummer der Nachwei- Land des der Laufenbe Nummer. Eingange. sung. 2. Grenzstrecke Herkunft Gattung der Waaren. Nummer des Tarif- Waarenver- nummer. 6. 7. statistischen zeichnisses. 3. 4. 18 . . . Menge Maßstab. der Waaren.*) 8. 9. *) Diese Spalte und die entsprechenden Spalten der Nachweisungen I I bis VI werden mit Unterscheid dungslinien und Punkten (§ 23 der Dienst- Vorschriften) verfehen. 932 Anlage 3. (Titelblatt.) Hauptamtsbezirk. Anmeldestelle Nachweisung ll. Ginfukr in den freien Verkehr von Niederlagen und Konten für die Zeit vom . . . ten bis zum. . .ten (Einlagebogen.) Bezeichnung des Hauptamts und der Anmeldestelle. Nummer der Laufende Nachwei- Nummer. Land des der Nummer des Blatts. Gattung der Waaren. Nummer des statistischen Tarif- Menge Maßstab. der Waaren. Eingangs. Herkunft. Waarenver- nummer. sung. 2. Grenzftrecke 18 . . . zeichnisses. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 933 (Titelblatt.) Hauptamtsbezirk. Anlage 4. Anmeldestelle Nachweisung lll. Maareneingang auf Riederlagen und Konten für die Zeit vom . . ten bis zum . .ten (Einlagebogen.) Bezeichnung des Hauptamts und der Anmeldestelle. Nummer Grenzftrecke der Laufende Nachwei- Nummer. des Eingangs. sung. 1. 2. 3. Land 16 . . . Nummer des Blatts. . Gattung der Waaren. Nummer der Maßstab. Tarifdes statistischen Herkunft. Waarenver- nummer. zeichnisses. 7. 8. 6. 5. Menge der Waaren. 9. 79d 934 (Titelblatt.) Anlage 7. Hauptamtsbezirk. Anmeldestelle. Nachweisung Vl. Unmittelbare Durchfuhr für die Zeit v o m . . ten bis z u m . .. . 18 . . . (Einlagebogen.) Bezeichnung Land GrenzLand Grenz» des Laufende. der Hauptamts strecke des der strecke des und der BestimAnmeldestelle. Nummer. Eingangs. Herkunft. Ausgangs. mung. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Nummer des Blatts. Gattung der Waaren. Menge Nummer des der Tarif. statistischen Waarenver- Nummer. zeichnisses. 7. 8. Waaren. 9. 10. (Gehört zu N r . 79 des Memorials von 20. December 1879 und ist zwischen S . 933 und 934 einschalten.) Anlage 5. (Titelblatt.) Anmeldestelle Hauptamtsbezirk Rachweisung IV. Rusfuhr aus dem freien Verkehr für die Zeit vom . . ten bis zum . .ten Nummer des B l a t t s . (Einlagebogen.) Bezeichnung des Hauptamts und der Anmeldestelle. N° Litt. 1. Nummer Land Gattung der Maaren. der Bestim- Nummer des statistischen Tarif- mung . Waarenver- nummer. 5. 6. 7. Menge Grenzstrecke der Laufende Nachwei- Nummer. des Ausgangs. sung. 2. 16 . . . 3. 4. zeichnisses. Maßstab. der Maaren. 8. 9. 936 Anlage 9. Hauptamtsbezirk Vereinsstaat Grohherzogthum Luxemburg. Rachweisung über die ausnahmsweise zu ermäßigten Zollsätzen oller zollfrei abgelassenen Gegenstände für 18

(80)Kalenderzahr 18
(80). Waarengattung. In Bezeichnung Erhobener Anwendung Maarenund Nummer gebrachter Tarif, Nummer Maßstab. des Zollbetrag. statistischen des Zollsatz. menge. Borregifters. Wallrenver- nummer. zeichnisses. Mark. Mark. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Angabe der Gründe der eingetretenen Zollermä'ßigungen und Zollbefreiungen. 8. 937 Anlage 10. Vereinsftaat Grohherzogthum Luxemburg. Haupt-Amts-Bezirk. Nachweisung über die Art und Zahl der am Schlusse des kalenderjahres Niederlagen. Zahl der A r t der Niederlagen. Bemerkungen. Niederlagen. 1. 2. I. Oeffentliche Niederlagen. 1. Allgemeine Niederlagen (V..Z.-G. §§ 98 bis 104). 2. Beschränke Niederlagen (V.-Z.-G. § 105). 3. Freie Niederlagen (B.Z.-G. § 107). II. P r i v a t - L a g e r (V.-Z..G. § 108). 1. Tranfitlager (ausschließlich der Theilungslager): A. Unter amtlichem Mitverschluß (§ 12 des Regulative für Privatlager, Absatz 1 ) : 2) für
  1. b)für u. Wein... w... s. B. Ohne amtlichen Mitverschluß (§ 13 des Regulativs):
  2. a)für rohen Kaffee....
  3. b)für u. s. w... 2. Theilungslager (§ 12 des Regulative, Absatz 2 ) :
  4. a)für
  5. b)für u. s. 3. Kreditlager (§ 17 des Regulative):
  6. a)für rohen
  7. b)für u. Anhang. Fortlaufende Konten (V..Z.-G. § 110). Weinlager mit eisernem Kredit. Wein... w. ... Kaffee... s. w... 3. 938 Anlage I I . Vereinsftaat Großherzogthum Luxemburg. Haupt-Amts-Bezirk. Nachweisung Ordnunges-Nummer. der auf Grund der §§ 115 und 118 des Vereinszollgeseßes i n Kezug auf den Veredllungsnerkehr gewährten Erleichterungen. für das Kalenderjahr 18
(80). Bezeichnung Bezeichnung der Gegenstände der Begünstigung. und Nummer Nummer des Benennung Verarbeitung Menge. des statistischen Vorregisters. Waarenver- zeichnisses. Gegenstände. Kg.
  1. der Art der oder Vervollkommnung.
  2. Angabe der vorgeschriebenen Kontrolen.
  3. Luxemburg. — Hofbuchdruckerei von V. Bück.

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