429 Memorial MÉMORIAL DU des GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Großherzogthums Luxemburg. Donnerstag, 8. Juli 1880. Nr. 43. JEUDI, 8 juillet 1880. Regulativ vom 1. J u l i 1880, betreffend die Niederlagen für unversteuerten inländischen Taback. Zur Ausführung der §§ 17 und 18 des Zoll-Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabacks, (Memorial 1879, S . 541 ff.), sind folgende Bestimmungen getroffen worden. 1. Gestattung der Niederlegung von Taback. § 1. — Die Aufnahme von unversteuertem inländischem Taback i n eine öffentliche oder unter amtlichem Mitverschluß stehende Privatniederlage für unverzollte ausländische Waaren (§ 17 des Gesetzes) ist unter denselben Bedingungen, wie die Aufnahme von unverzolltem ausländischem Taback i n die betreffenden Niederlagen gestattet, insofern darin entweder ausländischer Taback überhaupt nicht gelagert wird, oder eine getrennte Lagerung des ausländischen zollpflichtigen und des inländischen steuerpflichtigen Tabacks stattfinden kann. § 2. — Oeffentliche und unter amtlichem Mitverschluß stehende Privatniederlagen, welche ausschließlich zur Aufnahme von unversteuertem inländischem Taback dienen sollen (§ 18 des Gesetzes), sind i n der Regel nur am Sitze einer mit zwei Beamten besetzten Zollstelle gestattet. Ueber die Bewilligung, welche jederzeit widerruflich ist, entscheidet die Zolldirettion. Die Bewilligung wird nur ertheilt, wenn ein Bedürfniß im Interesse des Verkehrs anzuerkennen ist. Privatlager zur Aufnahme von unversteuertem inländischem Taback werden nur solchen Tabackpflanzern, Rohtahackhändlern und Tabackfabrikanten bewilligt, welche das Vertrauen der Verwaltung genießen und entweder selbst am Lagerorte wohnen, oder einen dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen. 2. Allgemeine Vorschriften für die Benutzung der Niederlagen. § 3. — Hinsichtlich der Benutzung der für die Aufnahme von unversteuertem inländischem Taback eingerichteten öffentlichen und Privatniederlagen (§§ 1 und 2) und der Abfertigung des zu denselben gelangenden und aus ihnen zu entnehmenden Tabacks finden i m allgemeinen die Vorschriften des auf Grund des § 106 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (Memorial 1869, I, S . 413, ff.) erlassenen Niederlageregulativs und die regulativmäßigen Vorschriften für die Privattransitlager einschließlich der Theilungslager (Vereinszollgesetz § 109) sinngemäße Anwendung. 3. Anmeldung zur Niederlage. § 4. — Für die Anmeldung von unversteuertem inländischem Taback zur Niederlage sind 430 Auszüge aus den Versendungsschemen nach dem entsprechend abzuändernden Formular für Auszüge aus den Zollbegleitscheinen zu benutzen. § 5. — Wird bei der Revision wahrgenommen, daß das Gewicht des Tabacks durch Anfeuchten oder in anderer Weise künstlich vermehrt worden ist, so ist der Taback von der Aufnahme in die Niederlage auszuschließen. § 6. — In den Niederlageregistern, sowie in allen bezüglichen Abfertigungspapieren ist in den für die Benennung der Waaren vorgesehenen Spalten die Gattung des Tabacks (Tabackblätter, Tabackgrumpen, Tabackabfälle, entrippte Tabackblätter, Tabackstengel
- u)anzugeben. 4. Lagerfrist. § 7. — Bei der Berechnung der fünfjährigen Lagerzeit bleibt diejenige Zeit außer Betracht, während welcher der von dem Pflanzer nach der Verwiegung zurückgenommene Taback bei demselben unversteuert aufbewahrt worden ist. 5. Bearbeitung des Tabacks. § 8. — In den Theilungslagern für Taback (Bearbeitungslagern) ist die Fermentation, das Streichen und Entrippen des Tabacks zulässig. M i t Genehmigung der Zolldirektion kann unter den von derselben festzusetzenden Bedingungen und Kontrolen das Streichen und Entrippen des Tabacks auch außerhalb der Bearbeitungslager in der Behausung der betreffenden Arbeiter vorgenommen werden. Für die nicht wieder zur Niederlage gebrachte Menge ist ohne Rücksicht auf den bei der Bearbeitung entstandenen Abgang die Steuer nach dem Satze für fermentirten Taback zu entrichten. 6. Abmeldung von der Niederlage. § 9. — Für die Abmeldung von inländischem Taback aus den Niederlagen sind Formulare von der Einrichtung der Abmeldungen von Niederlagen für unverzollte ausländische Waaren zu benutzen. Der abgemeldete Taback ist entweder zu versteuern, oder in eine andere Niederlage zu verbringen oder über die Zollgrenze auszuführen. 7. Versteuerung des abgemeldeten Tabacks. § 10. — Bei der Entnahme des Tabacks von der Niederlage ist in allen Fällen das Auslagerungsgewicht der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen. § 11. — Bei der Versteuerung von Taback wird die für die vorhandenen Umschließungen zu vergütende Tara auf Grund von Probeverwiegungen bestimmt. Die Steuer ist nach den im § 2 des Gesetzes bestimmten Sätzen mit der Maßgabe zu entrichten, daß der Steuersatz für das Erntejahr 1880 nur bei der Entnahme des Tabacks vor dem 1. Oktober 1881 und der Steuersatz für das Erntejahr 1881 bei der Entnahme in der Zeit vom 1. Oktober 1881 bis 30. September 1882 zu Grunde gelegt wird. Vom 1. Oktober 1882 ab ist der für das Erntejahr 1882 bestimmte Steuersatz anzuwenden. 8. Versendung des abgemeldeten Tabacks. § 12. — Bei der Versendung von unversteuertem inländischem Taback aus einer Niederlage in eine andere oder zur Ausfuhr über die Zollgrenze finden nachstehende Vorschriften Anwendung: 3) wenn unversteuerter Taback mit dem Anspruch auf Steuerbefreiung über die Zollgrenze ausgeführt oder in eine Niederlage für unversteuerten inländischen Taback verbracht werden soll, 431 so ist dies, sofern nicht eine besondere Abfertigungsstelle von der General-Direktion der Finanzen hiermit beauftragt und dies öffentlich bekannt gemacht wird, der Bezirkshebestelle nach Anleitung eines von der Zollbehörde unentgeltlich verabfolgten Musters anzumelden;
- b)über den auf obige Weise zu versendenden Taback wird ein Versendungsschein ausgestellt. Der Anmelder übernimmt mit der Unterzeichnung der Anmeldung die Verpflichtung, die Steuer von dem zu versendenden Taback, wenn der Nachweis der Ausfuhr oder der Niederlegung nicht in der von der Umtsstelle festgesetzten Frist nach Vorschrift erbracht wird, auf Anfordern sofort zu entrichten. Die Amtsstelle ist befugt, für die Erfüllung dieser Verpflichtung angemessene Sicherheitsbestellung zu verlangen:
- c)der zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Taback ist der Amtsstelle behufs Revision vorzuführen, und zwar, sofern nicht Eisenbahnwagen-Verschluß oder amtliche Begleitung eintritt, derart in Kolli verpackt, daß ein vorschriftsmäßiger Verschluß angelegt werden kann. Die Ausfuhr hat über ein zur Erledigung von zollamtlichen Begleitscheinen I befugtes Grenzzollamt zu erfolgen und ist nach Maßgabe der für die Erledigung dieser Begleitscheine getroffenen Bestimmungen nachzuweisen Luxemburg, den 1. Juli 1880. Der General-Director der Finanzen, V . v. R ö b e . Bekanntmachung. — Zollwesen. Der Handels- und Zollvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz vom 13. M a i 1869 bleibt nach der am 1. Mai d. I. abgeschlossenen Ubereinkunft wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen für die Zeit vom 30. J u n i 1880 bis 30. J u n i 1881 mit der Maßgabe in Wirksamkeit, daß aus der Reihe derjenigen Artikel, für welche unter der Nummer 1 der Anlage A zu dem Vertrage die gänzliche Befreiung von „Eingangs- und Ausgangsabgaben" gegenseitig zugesichert ist, der Artikel „von Salzsiedereien die Mutterlauge" auch fernerhin ausgeschieden bleibt. Luxemburg den 3. J u l i 1880. Der General-Director der Finanzen, V. v. Robe. Bekanntmachung. — Zollwesen. M i t Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 31. Januar 1880 (Memorial 1880, S . 109 und 110) wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer unter'm 11. April d. I. abgeschlossenen Uebereinkunft zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen, der Handelsvertrag vom 16. Dezember 1878 nebst dem dazu gehörigen Schlußprotokoll für die Zeit vom 30. J u n i 1880 bis 30. J u n i 1881 mit folgenden Maßgaben in Wirksamkeit bleibt: 1) Die durch die Erklärung vom 31. Dezember 1879 außer Kraft gesetzten Bestimmungen im Art. 6 des Vertrages, dann im Schlußprotokoll zu diesem Artikel Litt. A und B, sowie die mittelst Noten vom 16. Dezember 1878 gegenseitig mitgetheilten Detailvorschriften bleiben auch ferner außer Wirksamkeit. 432 2) Die Vereinbarungen im Absatz 1 und 2 des Artikel 10 des Vertrages, i n dem dem Vertrage als Anlage A beigefügten Zollkartell und in den hierauf bezüglichen Erklärungen des Schlußprotokolles sollen auch während des Zeitraumes bis zum 30. Juni 1881 insoweit zur Ausführung gelangen, als die bestehenden Gesetze nicht entgegenstehen. 3) Die Bestimmungen im 2. Absatze des Art. 15 des Vertrages, betreffend das Verbot und die Bestrafung der Anwendung nicht publicirter Tarifsätze auf Eisenbahnen, bleiben auch fernerhin unwirksam. 4) Ebenso bleibt der zweite Absatz des Artikel 17 des Vertrages, betreffend das Verbot der Beschlagnahme von Eisenbahn-, u. Betriebsmitteln, auch fernerhin außer Wirksamkeit. Luxemburg den 3. J u l i 1880. Der General Director der Finanzen, V. v. Röbe. Bekanntmachung. — Zollwesen. Mit Bezugnahme aus die Bekanntmachung vom 31. Januar d. I. (Memorial 1880, S. 111) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Handelsvertrag zwischen Deutschland und Belgien vom 22. Mai 1865 nach der unter'm 22. April d. I . getroffenen Uebereinkunft wegen weiterer provisorischer Regelung der Handelsbeziehungen für die Zeit vom 30. Juni 1880 bis 30. Juni 1881 mit der Maßgabe in Wirksamkeit bleibt, daß diese Verlängerung sich nicht auf die bereits außer Kraft gesetzten Bestimmungen in den Art. 7 und 8 des Vertrages erstreckt. Luxemburg den 3. Juli 1880. Der General-Director der Finanzen, V. v. Röbe. Bekanntmachung. — Zollwesen. Im Einverständnisse mit dem Königlich-Preußischen Finanz-Ministerium wird die Eisenbahnlinie von Esch an der Alzette nach Deutsch-Oth als Uebergangsftraße für den Verkehr mit Branntwein, Vier und Wein aus Luxemburg, zu dem bereits als Uebergangssteuerstelle fungirenden Nebenzollamte II zu Deutsch-Oth, und in umgekehrter Richtung für den Verkehr mit steuer- und kontrolpflichtigen Getränten aus Lothringen zu der Großherzoglichen Uebergangsabgaben Echebungsstelle i n Esch an der Alzette erklärt. Luxemburg den 6. Juli 1880. Der General-Director der Finanzen, V. v. Röbe. Luxemburg. — Hofbuchdruckerei von V. Bück.