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Arrêté royal grand-ducal du 28 juillet 1880, portant publication de différentes modifications au règlement d'exploitation des chemins de fer Guillaume

517 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Montag, 2. August 1880. Nr. Königl.-Großh. Beschluß Vom 28. Juli 1880, wodurch verschiedene Abänderungen des Betriebs-Reglements der Wilhelm-LuxemburgEisenbahnen veröffentlicht werden. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrages vom 11. Juni 1872, den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen betreffend, und Unseres Beschlusses vom 14. Juli 1874, wodurch das Betriebs-Reglement benannter Eisenbahnen veröffentlicht w i r d ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Präsidenten der Regierung, und nach Berathung der Regierung im Conseil; 52. LUNDI, 2 août 1880. Arrêté royal grand-ducal du 28 juillet 1880, portant publication de différentes modifications au règlement d'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Vu l'art. 7 de la convention du 11 juin 1872, concernant l'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg, et Notre arrêté du 14 juillet 1874, portant publication du nouveau règlement d'exploitation des dits chemins de fer ; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Ministre d'État, Président du Gouvernement, et après délibération de Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: A r t . 1 . Nachstehende Abänderungen an dem Art. 1er. Sont approuvées, sous le mérite de in Nr. 21, 1. Theil des „Memorials" von 1874 la réserve insérée dans Notre arrêté susvisé, les veröffentlichten Betriebs-Reglement der Wilhelm, modifications ci-après relatées à introduire au Luxemburg-Eisenbahnen sind, unter Beachtung des règlement d'exploitation des chemins de fer Guilin Unserm angezogenen Beschlusse enthaltenen laume-Luxembourg, publié au n° 2 1 , 1er partie Vorbehaltes, genehmigt und sollen durch's „ M e - du Mémorial de 1874; elles seront portées à la morial" zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. connaissance du public par la même voie. I. An die Stelle des § 48 und des ersten Absatzes in Nr. 1 des § 50 des Betriebs Reglements treten folgende Bestimmungen: § 48. — Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Gegenstände. A.. Von der Beförderung sind ausgeschlossen: 518 1. alle solche Güter, die — wegen ihres Gewichts oder Umfangs, ihrer Form oder sonstigen Eigenschaft — nach den Einrichtungen und der Benutzungsweise der Bahn sich zum Transport nicht eignen; 2. die postzwangspflichtigen Gegenstände; 3. alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegenstände, soweit nicht die Bestimmungen in Anlage D Anwendung finden, insbesondere:

  1. a)Nitroglycerin (Sprengöl) als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin sowie Gemische von Nitroglycerin mit an sich explosiven Stoffen, als nitrirter Cellulose, Pulversätzen pp.;
  2. b)nicht abtropfbare Gemische von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht explosiven Stoffen (Dynamit und ähnliche Präparate) in loser Masse (wegen Dynamitpatronen vergleiche Anlage D Nr. I);
  3. c)unreine Pikrinsäure (vergleiche Anlage D Nr. XV), pikrinsäure Salze sowie explosive Gemische, welche pikrinsäure und chlorsaure Salze enthalten;
  4. d)Knallquecksilber (wegen Zündungen und Zündhütchen vergleiche Anlage D Nr. I und III), Knallsilber und Knallgold, sowie die damit dargestellten Präparate;
  5. e)solche Präparate, welche Phosphor in Substanz beigemischt enthalten, namentlich Zündblättchen (amorces);
  6. f)geladene Schußwaffen; B. Bedingungsweise werden zur Beförderung zugelassen: 1. Die in Anlage D verzeichneten Gegenstände. Für deren Annahme und Beförderung sind die daselbst getroffenen näheren Bestimmungen matzgebend. 2. Gold- und Silberbarren, Platina, gemünztes und Papiergeld, geldwerthe Papiere, Dokumente, ferner Pretiosen, wie Edelsteine, ächte Perlen und dergleichen. Unter welchen Bedingungen diese Gegenstände zur Beförderung angenommen werden, bestimmen die besonderen Vorschriften jeder Eisenbahn. 3. Gemälde und andere Kunstgegenstände. Zur Uebernahme der Beförderung ist die Eisenbahnverwaltung nur dann verpflichtet, wenn in den Frachtbriefen keine Werthangabe enthalten ist. 4. Diejenigen Gegenstände, deren Verladung oder Transport nach dem Ermessen der übernehmenden Verwaltung außergewöhnliche Schwierigkeit verursacht. Die Beförderung solcher Gegenstände kann von jedesmal zu vereinbarenden besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. C. Wer Gegenstände der unter Lit. A Nr. 3 dieses Paragraphen oder der in Anlage D erwähnten Art unter unrichtiger oder ungenauer Deklaration zur Beförderung aufgibt oder die als Bedingung für deren Annahme vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln außer Acht läßt, hat neben den durch Polizeiverordnungen oder durch das Strafgesetzbuch festgesetzten Strafen, auch wenn ein Schaden nicht geschehen ist, für jedes Kilogramm des Bruttogewichts solcher Versandstücks eine schon durch die Auflieferung verwirkte Konventionalstrafe von 12 Mark zu erlegen und haftet außerdem für allen etwa entstehenden Schaden. § 50, Nr. 1, erster Absatz. Für die laut § 48 Lit. B nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände owie für die vom Versender und Empfänger auf- und abzuladenden Güter und für die unter 519 Zoll und Steuerkontrole stehenden Maaren sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben. II. Auf Sendungen der Militärverwaltung finden die Bestimmungen insoweit Anwendung, als sie gegenüber den dafür bestehenden besonderen Vorschriften erleichternde Transportbedingungen enthalten. A r t . 2. Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Im Loo den 28. Juli 1880. Art. 2. Notre Ministre d'État, Président du Gouvernement, est chargé de l'exécution du présent arrêté. Au Loo, le 28 juillet 1880. Wilhelm. GUILLAUME. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, F. de BIochausen. Le Ministre d'Etat, Prés, du Gouvernement, Königl.-Großh. Beschluß vom 28. Juli 1880, wodurch ein Tarif für Handelsgerichtssachen eingeführt wird. Arrêté royal grand-ducal du 28 juillet 1880, introductif d'un tarif en matière commerciale. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc, etc., etc. ; Vu l'art. 44 de la loi du 21 janvier 1864, sur l'organisation judiciaire ; F. DE BLOCHAUSEN. Nach Einsicht des Art. 44 des Gesetzes vom 21. Januar 1864 über die Organisation des Gerichtswesens ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres General-Directors der Justiz und nach Berathung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Notre Conseil d'Etat entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général de la justice et vu la délibération du Gouvernement réuni en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : A r t . 1 . Die in Handelssachen Recht sprechenden Gerichte haben zu Gunsten der obsiegenden Parthei, außer den Auslagen, die Kosten des Stempels und der Einregistrirung der Vollmachten zu liquidiren. Art. 1er. Les tribunaux siégeant en matière commerciale liquideront en faveur de la partie qui a obtenu gain de cause, outre les déboursés, le coût du timbre et de l'enregistrement des procurations. Art. 2. Sie haben ebenfalls eine Vertretungsgebühr zu liquidiren und zwar: für jede Verurteilung Art. 2. Ils liquideront également un droit de représentation, savoir: pour toute condamnation inférieure à 200 fr ......... fr. 7,50 ; unter 200 Fr..... Fr. 7,50; von 200 bis 500 Fr. ......... 10,00; von 500 bis 1000 Fr. ......... 12,50; von 1000 bis 10000 Fr. ......... 20,00; über 10000 Fr.........Fr. 30 bis 60,00. 500 fr. ......... 10,00 ; de 500 à 1000 fr. de 1000 à 10000 fr. au-dessus de 10000 fr. ......... ......... ......... 12,50; 20,00 ; 30 à 60. de 200 à 520 Ce droit n'est alloué qu'une fois pour chaque Diese Gebühr wird nur einmal für jedes Endurtheil bewilligt. Handelt es sich um ein Ver- jugement définitif. Si le jugement est par défaut, säumnißurtheil, so wird nur die Hälfte der Ge- le droit ne sera que de moitié, sauf que le chiffre bühr zuerkannt, ohne daß jedoch deren Betrag ne pourra être inférieur à 5 francs. unter 5 Franken gehen dürfe. Art. 3. Le tribunal pourra liquider un droit A r t . 3. Das Gericht ist befugt, für Anträge, welche zweckentsprechend in den zu ernsthaften pour des conclusions utilement fournies dans les Debatten anlaßgebenden Streitsachen angefertigt affaires qui donnent lieu à un débat sérieux et qui worden und welche die Verhandlungen aufklären l'éclairent ou le simplifient. und vereinfachen, eine Gebühr zu liquidiren. Cette liquidation, abandonnée à l'appréciation Diese Liquidirung, welche in das ausschließliche Ermessen des Richters gestellt ist, darf sechs Rollen exclusive du juge, n'excédera pas six rôles au in Höhe des Art. 72 § 1 der Gebührenordnung taux de l'art. 72, § 1er du tarif en matière civile. für Civilgerichtssachen nicht übersteigen. Art. 4. Les droits prévus par les articles qui A r t . 4. Die durch vorstehende Artikel vorgesehenen Gebühren sind in dem Urtheil und von précèdent seront liquidés dans le jugement et d'office. Amtswegen zu liquidiren. Art. 5. Notre Directeur général de la justice A r t . 5. Unser General-Director der Justiz ist est chargé de l'exécution du présent arrêté. mit der Ausführung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt. Au Loo, le 28 juillet 1880. I m Loo den 28. Juli 1880. Wilhelm. Der General-Director der Justiz, Paul Eyschen. Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist Hr. Johann Nikolaus Origer, Ackerer zu Küntzig, in Ersetzung des Hrn. Joh. Pet. Hemmer, dem Entlassung bewilligt, zum Schöffen der Gemeinde Küntzig ernannt worden. Luxemburg den 31. Juli 1880. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. GUILLAUME. Le Directeur général de la justice, Paul EYSCHEN. Avis. — Administration communale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, M. Jean-Nicolas Origer, cultivateur à Clemency, a été nommé échevin de la commune de Clemency, en remplacement de M. Jean-Pierre Hemmer, démissionnaire. Luxembourg, le 31 juillet 1880. Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH. Regulativ betreffend die Kreditirung der Tabackgewichtssteuer. Zur Ausführung des § 20 des deutschen Reichsgesetzes, die Tabacksteuer betreffend, vom 16 J u l i 1879 (Memorial 1879, SS. 541 und 558 ff.) sind folgende Bestimmungen getroffen worden: § 1 . Dem Tabackpflanzer (§ 3 des Gesetzes), sowie dem Käufer oder sonstigen Erwerber von 521 Taback ( § 1 9 des Gesetzes) kann auf Antrag gestattet werden, die Tabackgewichtssteuer, falls dieselbe 100 Mark oder mehr beträgt, statt an dem im § 16 Absatz 2 des Gesetzes bestimmten Zeitpunkte der Fälligkeit, bis zum 15. Oktober des auf das Erntejahr folgenden Jahres zu zahlen. Ferner kann demjenigen, welcher inländischen Taback aus Niederlagen (§ 16 Absatz 2 des Gesetzes) zur Versteuerung abmeldet, auf Antrag gestattet werden, die Tabackgewichtssteuer, falls dieselbe 100 Mark oder mehr beträgt, statt an dem im § 17 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Zeitpunkte der Fälligkeit, bis zum 25. des dritten darauf folgenden Monats zu entrichten. § 2. Der Antrag auf Ertheilung eines Tabacksteuerkredits (§ 1) ist bei dem Hauptamt schriftlich zu stellen; dabei ist anzugeben, in welcher Weise (§ 3) Sicherheit geleistet werden soll. Der Kredit muß so zeitig nachgesucht werden, daß die Bewilligung desselben vor dem Zeitpunkte der Fälligkeit der Steuer geschehen kann. Wer es einmal versäumt, die Zahlung der gestundeten Beträge mit dem Ablauf der bestimmten Kreditfrist zu leisten, oder sonst die ihm aus der Kreditbewilligung erwachsenden Verpflichtungen nicht erfüllt, hat auf fernere Kreditbewilligung keinen Anspruch. §. 3. Für den bewilligten Kredit muß Sicherheit nach den von den obersten Landes-Finanzbehörden zu erlassenden Vorschriften bestellt werden. § 4 . Um den Uebergang der Steuerpflicht (§ 19 des Gesetzes) auf solche Käufer oder sonstige Erwerber des Tabacks, welche in anderen Steuerbezirken domizilirt find, zu erleichtern, kann die Sicherheit für den Kredit auch durch Tabacksteuer Kredit-Certifikate desjenigen Hauptamtes, i n dessen Bezirk der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz hat, beschafft werden. Der Antrag auf Ertheilung solcher Certifikate ist bei dem zuständigen Hauptamte schriftlich einzureichen. Die Kredit-Certifikate werden für je ein Taback-Erntejahr ausgestellt. Im Fall das Certifikat durch einen mit Prokura versehenen oder zum Zwecke des Ankaufs von Taback besonders bevollmächtigten Vertreter benutzt werden soll, muß der Name des Prokuristen oder sonstigen Vertreters unter Uebergabe eines Exemplars seiner eigenhändigen Unterschrift dem Ausfertigungsamte angemeldet werden. Für den Gesammtbetrag, auf welchen die von einem Kreditnehmer beantragten Certifikate lauten sollen, ist Sicherheit nach § 3 zu leisten. Nach Genehmigung des Antrags händigt das Hauptamt dem Antragsteller gegen Empfangsbescheinigung das nach Muster a auszufertigende Kredit-Certifikat ein, nachdem zuvor der Antragsteller durch seine Unterschrift sich zur Einhaltung der Vorschriften des Kredit-Regulativs verpflichtet und der bevollmächtigte Vertreter des Kreditnehmers, falls das Certifikat für einen solchen bestimmt ist, durch Beisetzung seiner Unterschrift angegeben hat, wie er unterzeichnen wird. Zu den Kredit-Certifikaten sind die amtlich gelieferten Formulare zu verwenden. Empfängt der Kreditnehmer über den ihm bewilligten Kredit mehrere Kredit-Certifikate, so haben diese zwar dieselbe Nummer zu tragen, werden aber durch einen neben die Nummer gesetzten Buchstaben von einander unterschieden. Ueber die ertheilten Kredit-Certifikate führt das Ausftellungsamt ein Ausfertigungs-Register nach Muster b. § 5. Für den Gebrauch der Kredit-Certifikate gelten folgende Vorschriften: 1. Auf Grund des Certifikats kann demjenigen, auf welchen es ausgestellt ist, von der Steuer hebestelle für gekauften oder sonst erworbenen, in eine Niederlage noch nicht aufgenommenen 522 Taback bis zu dem in dem Certifikat angegebenen Bettage Kredit gewährt werden. Nach dem 15. Juli des auf das Taback-Erntejahr folgenden Jahres kann Kredit auf Grund des für jenes Erntejahr ausgestellten Kredit-Certifikats nicht mehr bewilligt werden. 2. Derjenige, auf welchen das Certifikat lautet, haftet der Steuerbehörde für jeden Mißbrauch, welcher mit dem Certifikat, auch ohne sein Verschulden, getrieben wird. Im Fall der Zurücknahme einer Prokura oder sonstigen Vollmacht haftet der Kreditnehmer für die von seinem bisherigen Vertreter mit dem Kredit Certifikat etwa getriebenen Mißbrauche selbst dann, wenn die Aufhebung des Vertretungsverhältnisses zu dem Handelsregister angemeldet und von dem Gerichte bekannt gemacht worden ist. 3. Die Steuerhebestellen, bei welchen ein Kredit auf Grund eines Certifikats in Anspruch genommen wird, sind befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Inhabers des Certifikats zu prüfen. 4. Die dem Ausfertigungsamte bestellte Sicherheit kann erst nach Rückgabe des Certifikats aufgehoben werden, sofern alsdann die ordnungsmäßige Abwickelung der auf Grund des Certifikats gewährten Steuerkredite nachgewiesen ist. 5. Kann das Certifikat nicht zurückgeliefert werden, so bedarf es zur Rückgabe der Sicherheit der Genehmigung der Direktivbehörde. § 6. Die Steuerhebestelle, welche auf Grund eines Kredit-Certifikats Steuerkredit gewährt, trägt das Kredit-Certifikat in das betreffende Kredit-Handbuch (Manual, Konto) mit Angabe des Ausfertigungsamtes, der Nummer, des Datums, der Summe, über welche es überhaupt lautet, des etwa bereits vorher und des neu angeschriebenen Betrages ein, schreibt den kreditirten Betrag nach Maßgabe des Vordrucks im Kredit Certifikat an und gibt dasselbe dem Kreditnehmer zurück. Ueber die erfolgte Anschreibung läßt die Steuerhebestelle dem Certifikat-Ausfertigungsamte eine Benachrichtigung nach Muster c zugehen. Das Ausfertigungsamt vermerkt die Abschreibung im Ausfertigungsregister. § 7. Die kreditirten Tabacksteuerbeträge werden im Tabacksteuer-Einnahme-Journal gebucht. Der Kreditnehmer hat über jeden einzelnen Betrag ein schriftliches Anerkenntniß nach dem anliegenden Muster d auszustellen und der Steuerhebestelle zu übergeben. Die gestundeten Beträge sind mit dem Ablauf der bestimmten Kreditfrist, sofern nicht die Kreditabzahlung bei dem Hauptamt vorgeschrieben wird, bei der Steuerhebestelle, bei welcher der Kredit angeschrieben ist, einzuzahlen. Unter welchen Voraussetzungen die kreditirten Steuerbeträge vor Ablauf der Kreditfrist eingezogen werden können, bestimmen die obersten Landes-Finanzbehörden. Nach erfolgter Einzahlung des kreditirten Betrages hat die Steuerhebestelle das mit Quittung versehene Anerkenntniß an den Aussteller zurückzugeben. Ist der Steuerkredit auf Grund eines Kredit-Certifikats ertheilt worden, so benachrichtigt die Steuerhebestelle, bei welcher die Einzahlung bewirkt worden ist, das Hauptamt, welches das Kredit-Certifikat ausgestellt hat, von der erfolgten Kreditabzahlung. Das Hauptamt vermerkt den Eingang der Benachrichtigung in dem Certifikat-Ausfertigungsregister. Der nach § 5 Ziffer 4 erforderliche Nachweis ist durch Vorlegung der mit Quittung versehenen Anerkenntnisse zu führen. § 8. Wird ein auf Grund eines Kredit-Certifikats kreditirter Steuerbetrag bei der zuständigen 523 Steuerhebestelle nicht rechtzeitig eingezahlt, so hat dieselbe bis spätestens zum 1. November das Certifikat-Ausfertigungsamt um Einsendung des rückständigen Betrages zu ersuchen. Das letztere sendet den geforderten Betrag sofort an das requirirende Amt ein und erhält von diesem das mit Quittung versehene Kredit-Anerkenntniß. Das Amt, welches das Kredit-Certifikat ausgestellt hat, zieht nach erfolgter Absendung des Betrages denselben nebst den entstandenen Kosten, nöthigenfalls unter Rückgriff auf die gestellte Sicherheit, von dem Kreditnehmer ein. Von den in vorstehendem Regulativ erwähnten Formularen kann bei den Zollstellen des Großherzogthums Einsicht genommen werden. Luxemburg, den 29. Juli 1880. Der General-Direktor der Finanzen, V. v. R o e b e . Bekanntmachung. — Centralhospiz. Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 28. Juli 1880 find die HH. Gustav de Marie, Bür germeister zu Ettelbrück, Heinrich Kimmer und Joseph Rischard, beide Richter beim Bezirksgerichte zu Diekirch, Emil Salentiny, Notar, und Gustav Herr, Arzt, beide zu Ettelbrück, zu Mitgliedern der Aufsichts-Commission des Centralhospizes auf die Dauer von drei Jahren ernannt worden. Durch einen andern Beschluß vom selben Tage ist Hr. Joseph R i s c h a r d , Richter beim Bezirksgericht zu Diekirch, Mitglied der AuffichtsCommission des Centralhospizes von Ettelbrück, in Gemäßheit des Gesetzes vom 7. J u l i 1880, auf ein Jahr mit der Controle der Aufnahmen in besagte Anstalt, sowie auch der Fortdauer der Sequestrirung der in derselben untergebrachten Irren betraut worden. Avis. — Hospice central. Par arrêté royal grand-ducal du 28 juillet 1880, MM. Gustave de Marie, bourgmestre à Ettelbruck, Henri Kimmer et Joseph Rischard, juges au tribunal d'arrondissement de Diekirch, Emile Salentiny, notaire, et Gustave Herr, médecin, tous deux à Ettelbruck, ont été nommés membres du comité de surveillance de l'hospice central d'Ettelbruck pour la durée de trois ans. Par un autre arrêté de même date, M. Joseph Rischard, juge au tribunal d'arrondissement de Diekirch, membre du comité de surveillance de l'hospice central d'Ettelbruck, a été commis pour exercer, au vœu de la loi de 7 juillet 1880, pendant la durée d'un an les fonctions de juge chargé de contrôler les admissions au dit établissement ainsi que le maintien en état de séquestration des aliénés y reçus. Luxembourg, le 30 juillet 1880. Luxemburg den 30. Juli 1880. Der General-Director der Justiz, Paul E y s c h e n . Le Directeur général de la justice, Paul EYSCHEN. Avis. — Société des chemins de fer Prince-Henri. MM. les actionnaires, obligataires et créanciers de l'ancienne Compagnie R. Gr. D. des Chemins de fer PrinceHenri, en liquidation, sont invités à se réunir en assemblée générale, le mercredi, 23 août prochain, à 3 heures de l'après-midi, dans la grande salle du restaurant Faber à Luxembourg. ORDRE DU JOUR : 1° Rapport des liquidateurs sur l'état et le résultat actuels de la liquidation ; 2° Éventuellement, clôture de la liquidation. 524 Dix jours avant l'assemblée, les porteurs d'actions et d'obligations doivent faire connaître à la liquidation, dont le siège est à Luxembourg, le nombre et les numéros de leurs titres. Ils seront admis à l'assemblée sur la production de ces titres ou d'un certificat de dépôt à la Banque Nationale du Grand-Duché de Luxembourg ou à la Banque de Bruxelles, 22 rue Royale, à Bruxelles. Les autres intéressés qui voudront assister à l'assemblée générale, devront eu informer la liquidation avant le 15 août. Luxembourg, 24 juillet 1880. La Liquidation. Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché : 170 kilom. Voyageurs Marchandises. Recettes diverses. RECETTES. 71,250 00 362,000 00 338,750 00 1,775,125 00 39,375 00 189,000 00 469,375 00 2,326,125 00 1879 433,250 00 418,150 00 2,133,875 00 2,093,712 50 228,375 00 224,237 50 2,795,500 00 2,736,100 00 1880 1879 15,100 00 40,162 50 4,137 50 59,400 00 RECETTES. Du 1er au 30 juin Du 1er janvier au 31 mai Du 1er janvier au 30 juin Différence en faveur de 1880 1880 Produit kilométrique correspondant à Luxemburg. — Druck von V. Bück. totales. 1880 fr. 33,014 50. 1879 fr. 32,410 50.

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