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633 Memorial MÉMORIAL DU des GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG Großherzogthums Luxemburg. Mittwoch, 29. September 1880. N° 68. M

633 Memorial MÉMORIAL DU des GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG Großherzogthums Luxemburg. Mittwoch,

  1. September
  2. MERCREDI, 29 septembre
  3. Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene Gegenstände. (Beilage zum Königl.-Grossh. Beschluss vom
  4. Juli 1880, wodurch verschiedene Abänderungen des Betriebs-Reglements der Wilhem-Luxemburg-Eisenbahnen veröffentlicht werden. — Memorial 1880,N°52,S. 558.)
  5. Schiess- und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Gemenge, wie insbesondere der sogenannte brennbare Salpeter ; Pulvermunition einschliesslich fertiger Patronen (wegen Metallpatronen vergleiche unter Nr. III) ; Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach § 48, A. 3, Lit. a bis e (einschliesslich) von der Beförderung ausgeschlossen sind ; Sprengkräftige Zündungen, als : Sprengkapseln, elektrische Minenzündungen, ferner Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (vergleiche unten Nr. V . ) ; Patronen aus Dynamit ; Nitrocellulose, insbesondere Schiessbaumwolle (auch Coton-Powder) und daraus gefertigte Patronen, ferner Kollodiumwolle, Pyropapier (sogenanntes Düpplerschanzenpapier) unterliegen nachstehenden Vorschriften :
  6. Diese Gegenstände sind in hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet; sind, dass ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muss loses Kornpulver i n leinene, Mehlpulver in lederne Säcke geschüttet werden. Dynamitpatronen und mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus gepresster (gemahlener) Schiessbaumwolle sind durch eine Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Die genannten Patronen, sowie Schiessbaumwolle und andere Nütrocellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Gefässe oder in denselben Wagen verpackt werden. Schiessbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muss bis zu mindestens 20 Prozent Wassergehalt angefeuchtet in wasserdichte Behälter besonders fest verpackt sein, so dass eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann. Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalt mit der Aufschrift : « Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen, Schiessbaumwolle » pp. versehen sein. 634 Das Bruttogewicht der Schiessbaumwolle oder andere Nitrocellulose enthaltenden Behälter darf 85 Kilogramm, das Bruttogewicht der Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, Zündungen enthaltenden Behälter 75 Kilogramm, das Bruttogewicht der Dynamit- und der vorgedachte Schiessbaumwolle-Patronen enthaltenden Behälter 35 Kilogramm nicht übersteigen.
  7. Auf dem Frachtbriefe muss vom Versender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, dass die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Sprengstoffe den Vorschriften der Verordnung entspricht. Dynamitpatronen dürfen ausserdem nur dann zum Transport angenommen werden, wenn sie aus einer konzessionirten Fabrik herstammen. Die Behälter müssen mit der Bezeichnung des Ursprungsortes (Fabrikmarke) versehen und jede Sendung von einem unter amtlicher Beglaubigung von dem Fabrikanten ausgestellten Ursprungszeugniss begleitet sein. Auch werden Dynamitpatronen nur in den ursprünglichen Behältern und nur in der Originalverpackung zum Eisenbahntransport zugelassen.
  8. Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit Extrazügen bewirkt wird, von den Eisenbahnen von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte Züge beschränkt werden. Jeder Transport muss — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den betreffenden Eisenbahnverwaltungen im Einzelfalle —, sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt, mindestens 1 Tag, sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von Zweigbahnen bestimmt ist, mindestens 2 Tage, sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende Bahnen bewegt, mindestens 4 Tage, vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefes bei der Versandtexpedition angemeldet und darf nur zu der von dieser schriftlich bestimmten Tageszeit eingeliefert werden. Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber nur da erfolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden. Güterzügen, beziehungsweise gemischten Zügen dürfen nicht mehr als acht mit Pulver, Pulvermunition, Zündungen, Feuerwerkskörpern und Schiessbaumwolle und nicht mehr als vier mit Dynamitpatronen beladene Achsen beigegeben werden. Grössere Mengen dürfen nur in Extrazügen befördert werden. Derartige Transporte sind der Aufgabebahn mindestens acht Tage vor der Aufgabe unter Bezeichnung des Transportweges anzukündigen.
  9. Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Güterperrons aus geschehen , muss vielmehr auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und thunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, bewirkt werden. Dieselbe hat durch den Versender unter Bestellung sachverständiger Aufsicht zu erfolgen. Die besonderen Lade-Utensilien und Warnungszeichen (Decken, Flaggen und dergl) sind vom Versender herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute ausgeliefert. Die Verladungsplätze dürfen dem Publikum nicht zugänglich sein und sind, wenn ansnahmsweise das Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest- und hochstehenden Laternen zu erleuchten. 635 Bei dem Verladen, insbesondere von Dynamitpatronen, sind Erschütterungen sorgfältig zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. Auch sind dieselben in dem Laderaum der Eisenbahnwagen so fest zu verpacken, dass sie gegen Scheuern, Rüttein, Stossen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel mit der Bahnachse verladen und durch Holzunterlagen unter Haar- und Strohdecken gegen jede rollende Bewegung verwahrt werden. Zur Beladung und Beförderung dürfen nur bedeckte Güterwagen mit elastischen Stoss- und Zugapparaten und fester sicherer Bedachung thunlichst ohne Bremsvorrichtungen benutzt werden. Die Wagenthüren, sowie die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluss zu halten und zu dichten. Aeusserlich müssen solche Wagen durch viereckige schwarze Flaggen mit einem weissen « P » erkennbar sein, welche oben auf der Vorder- und Hinterwand oder an den beiden Längsseiten angebracht werden. Sprengstoffe dürfen nur in Mengen von höchstens 1000 Kilogramm mit anderen Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die Sprengstoffe zur Ausladung kommen sollen. Es ist aber untersagt, in den mit Dynamitpatronen, Schiessbaumwolle oder anderer Nitrocellulose befrachteten Wagen zugleich Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder Zündungen unterzubringen. Jeder Wagen darf nur bis zu zwei Dritteln seiner Tragfähigkeit beladen werden. Bei dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten und Tabak nicht geraucht werden ; ebensowenig während des Transports in oder an den mit Sprengstoffen beladenen Wagen. Fährt eine Lokomotive an der Ladestelle oder an bereits mit Sprengstoffen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuerthür und Aschenklappen geschlossen, und darf das Blaserohr wicht verengt werden. Während der Vorüberfahrt der Lokomotive müssen die Wagenthüren verschlossen gehalten und muss der ausserhalb der Eisenbahnwagen befindliche Theil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch die Verladung unterbrochen werden.
  10. Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation wie unterwegs und auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich zwischen ersteren und letzterer mindestens vier nicht mit Feuer erzeugenden Gegenständen befrachtete Wagen befinden. Wagen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestossen werden und sind auch zum Verkuppeln mit grösster Vorsicht anzuschieben.
  11. Die mit Sprengstoffen beladenen Wagen sind in die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, dass ihnen noch drei Wagen folgen, die nicht mit Feuer erzengenden oder fortpflanzenden Stoffen beladen sind. Mindestens vier solcher Wagen müssen den mit Sprengstoffen beladenen Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf Jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision zu unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilogramm Bruttogewicht oder andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht erforderlich. Weder an den mit Sprengstoffen beladenen, noch, wenn die Beförderung mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt (s. unter Nr. 3), an dem nächstvorangehenden und an dem nächstfolgenden 636 Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muss der am Schluss des Zuges befindliche Wagen mit einer Bremse versehen und dieselbe bedient sein.
  12. Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Versender Begleitung mitzugeben, welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen während der Fahrt ihren Platz weder in noch auf den mit Sprengstoffen beladenen Wagen nehmen.
  13. Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen, nebst dem Personal der Züge, mit welchen unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet, sind seitens der Bahnverwaltung von dem Abgange bezw. dem Eintreffen der Sendungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder unnöthige Aufenthalt vermieden und die durch die Natur des Bahnbetriebs bedingte Gefahr möglichst vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde. Bei längerem Halten sind die mit Sprengstoffen beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengeleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, um dieselbe in die Lage zu versetzen, die ihr im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinenden Vorsichtsmassregeln zu treffen. Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist die Verwaltung der letzteren sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in Kenntniss zu setzen.
  14. Wird während der Beförderung an den Wagen oder an der Ladung eine Unregelmassigkeit bemerkt, so ist der Wagen mit Beachtung aller Vorsichtsmassregeln auszusetzen und nöthigenfalls umzuladen. Abgesehen von einem solchen Falle ist das Umladen von Sprengstoffen und der etwa beigeladenen Güter während ihrer Beförderung unzulässig.
  15. Die Sendungen sind dem Adressaten thunlichst im voraus, spätestens aber sofort nach Ankunft am Bestimmungsorte zu avisiren. Die Abnahme hat innerhalb drei Tagesstunden nach Ankunft und Avisirung zu erfolgen. Begleitete Sendungen (vergl. Nr. 7), welche innerhalb der vorgeschriebenen drei Stunden der Empfänger nicht abgenommen hat, sind ohne weiteren Verzug von den Begleitern abzunehmen. Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgenommen, so ist dasselbe der Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und von der letzteren ohne Verzug vom Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anzuordnen.
  16. Bis zur Abnahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten. Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Güterperrons oder in den Güterböden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen beziehungsweise in räumlich von den Güterböden getrennten, gleichzeitig anderen Zwecken nicht dienenden Schuppen mit der für die Verladung vorgeschriebenen Vorsicht erfolgen.
  17. Die Frachtgebühren sind ausnahmslos bei der Aufgabe zu entrichten. Nachnahmen des. Versenders sind ausgeschlossen. II. Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen müssen fest in Papierschnitzeln. Sägemehl oder Gyps verpackt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, dass die Blechkapseln sieh weder selbst untereinander, noch einen anderen Körper berühren können. Die Kisten in denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens 2,6 Centimeter starken gespundeten Brettern angefertigt, durch Holzschrauben zusammengehalten , vollständig dicht gemacht und mit einer zweiten dichten Riste umgeben sein; dabei darf die äussere Kiste keinen grösseren Raum als 0,06 Kubikmeter haben. 637 Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Frachtbriefe mil einer amtlichen Bescheinigung über die vorschriftsmässig ausgeführte Verpackung versehen sind. III. Zündhütchen für Schusswaffen und Geschosse, Zündspiegel, nicht sprengkräftige Zündungen, Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen und fertige Metallpatronen müssen sorgfältig in festen Kisten oder Fässern verpackt, und jedes Kollo muss mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung «Zündhütchen» oder «Zündspiegel» pp. tragenden Zettel beklebt sein. (Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. 1.) IV. Streichhölzer und andere Reib- und Streichzünder (als Zündlichtchen, Zündschwämme pp.) müssen in Behältnissen von starkem Eisenblech oder in sehr festen hölzernen Kisten, beide von nicht über 1,2 Kubikmeter Grosse, sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, dass der Raum der Kisten völlig ausgefüllt ist. Die Kisten sind äusserlich deutlich mit dem Inhalte zu. bezeichnen, V. Sicherheitszünder, d. h. solche Zündschnüre, welche aus einem dünnen, dichten Schlauche bestehen, in dessem Innerem eine verhältnissmässig geringe Menge von Schiesspulver enthalten ist, unterliegen den in Nr. IV gegebenen Vorschriften. Anstatt der hölzernen Kisten können jedoch auch sehr feste hölzerne Fässer verwendet werden. (Wegen anderer Zündschnüre vergleiche Nr. I.) VI. Buchersche Feuerlöschdosen in blechernen Hülsen werden nur in höchstens 10 Kilogramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig mit Papier verklebt und ausserdem in gleichfalls ausgeklebten grösseren Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen. VIL Gewöhnlicher (gelber) Phosphor muss mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche höchstens 6 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starken Kisten mit Sägemehl fest verpackt sein. Die Kisten müssen ausserdem gehörig in graue Leinwand emballirt sein, an zwei ihrer oberen Kanten starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und müssen äusserlich als «gewöhnlichen gelben Phosphor enthaltend » und mit «Oben» bezeichnet sein. Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlötheten Blechbüchsen, welche in starke Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und müssen äusserlich als « rothen Phosphor enthaltend » bezeichnet sein. VIII. Rohes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium, sowie sogenannte Natronkokes (ein bei der Bereitung der Theeröle erhaltenes Nebenprodukt) werden nur in (lichten Blechbehältern, raffinirtes krystallisirtes Schwefelnatrium nur in wasserdichten Fässern oder in anderen wasserdichten Behältern verpackt zur Beförderung übernommen. IX. Die durch Vermischung von Petroleumrückständen, Harzen und dergleichen Gegenständen mit lockeren brennbaren Körpern erzeugten und unter der Bezeichnung « Pasta » in den Handel kommenden Feueranzünder werden nur in Behältern von Blech oder in dichten Holzgefässen verpackt zur Beförderung übernommen. X. Aether, Schwefeläther, Naphta, Hofmannstropfen {Hofmannsgeist), sowie andere Aetherarten, auch Chloroform ; ferner Kollodium und Mirbanöl (Nitrobenzol) dürfen nur in vollkommen dicht verschlossenen Gefässen versendet werden, deren Verpackung nachstehende Beschaffenheit haben muss : 638
  18. Befinden sich diese Präparate in Glasflaschen oder Blechgefässen, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Kleie, Sägemehl oder lockeren erdigen Substanzen, wie Infusorienerde, fest verpackt sein ;
  19. befinden sich dieselben in Ballons (starken kugelförmigen Glasbehältern), deren Inhalt höchstens 35 Kilogramm wiegt, so kann deren Verpackung auch in soliden, mit gut verfestigten Deckeln versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben erfolgen. XL Schwefelkohlenstoff [Schwefelalkohol) wird ausschliesslich auf offenen Wagen ohne Decktuch befördert und nur entweder : 1) in Gefässen aus starkem, gehörig vernietetem und in den Näthen gut verlöthetem Eisenblech bis zu 500 Kilogramm Inhalt ; oder 2) in cylindrischen aus Zinkblech gefertigten, oben und unten durch aufgelöthete eiserne Reifen verstärkten Gefässen oder in Kannen aus verzinktem Eisenblech. Derartige Gefässe oder Kannen dürfen nicht mehr als 50 Kilogramm enthalten und müssen entweder von geflochtenen Körben umschlossen oder in Kisten mit Kleie, Sägemehl oder lockeren erdigen Substanzen, wie Infusorienerde, verpackt sein ; oder 3) in Glasgefässen, die in Blechbüchsen oder in starken Holzkisten mit Kleie, Sägemehl oder lockeren erdigen Substanzen, wie Infusorienerde, eingefüttert sind. XII. Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustande und Alkohol (Weingeist-Alkohol) werden — sofern sie nicht in Fässern zur Aufgabe gelangen — nur in Glasflaschen, Ballons oder Blechgefässen zur Beförderung zugelassen. Diese Behälter müssen in der oben unter Nr. X für Aether pp. vorgeschriebenen Weise verpackt sein. XIII. Grünkalk wird nur auf offenen Wagen befördert. XIV. Chlorsaures Kali muss sorgfältig in dichten, mit Papier ausgeklebten Fässern oder Kisten verpackt sein. XV. Reine Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem geeigneten Chemiker auszustellende Bescheinigung über die Reinheit und Ungefährlichkeit der aufgegebenen Pikrinsäure befördert. Vergleiche § 48 A.
  20. c. XVI. Flüssige Mineralsäuren aller Art (insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl, Salzsäure, Salpetersäure, Scheidewasser) unterliegen nachstehenden Vorschriften :
  21. Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Falls dieselben in Metall- (Blei-) Behältern versendet werden, so müssen letztere vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.
  22. Die Mineralsäuren müssen stets getrennt verladen und dürfen namentlich mit anderen Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht werden.
  23. Die Vorschriften unter Nr. 1 u. 2 gelten auch für die Gefässe, in welchen die genannten Gegenstände transportirt worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren. 639
  24. Die Mineralsäuren werden, wenn die einzelnen Kolli nicht über 75 Kilogramm schwer sind, zur Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte angenommen. Bei Versendung von einem oder mehreren Stücken über 75 Kilogramm kann die Eisenbahnverwaltung, auch wenn die Gesammtmenge das Gewicht von 2000 Kilogramm nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2000 Kilogramm verlangen, und ist das Auf- und Abladen der Ballons vom Versender beziehungsweise Empfänger zu besorgen. Die Letzteren haben keine Befugniss, hinsichtlich der fraglichen Ballons desfallsige, für andere Güter zulässige Requisitionen an die Eisenbahn zu richten. Falls das Abladen und Abholen solcher Ballons seitens der Empfänger nicht binnen drei Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation beziehungsweise nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Ballons unter Beachtung der Bestimmungen im § 6 1 , Alinea 1, in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern dies nicht thunlich ist, kann sie die Ballons ohne weitere Förmlichkeit verkaufen. XVII. Aetzlauge (Aetznatronlauge, Sodalauge; Aetzkalilauge, Pottaschenlauge), ferner Oelsatz (Rückstände von der Oeltraffinerie) und Brom unterliegen den Vorschriften unter XVI Nr. 1, 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmung unterer. 2) und
  25. XVIII. Auf den Transport von rother rauchender Salpetersäure finden die unter Nr. X V I gegebenen Vorschriften mit der Massgabe Anwendung, dass die Ballons und Flaschen in den Gefässen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichen Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter trockenerdiger Substanzen umgeben sein müssen. XIX. Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrit, sogenanntes festes Oleum) dürfen nur befördert werden, entweder
  26. in gut verlötheten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen, oder
  27. in starken Eisen- oder Kupferflaschen, deren Ausgüsse luftdicht verschlossen, verkittet und überdies mit einer Hülle von Thon versehen sind. Die Büchsen und Flaschen müssen von einer fein zertheilten anorganischen Substanz, wie Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder dergleichen umgeben und in starke Holzkisten fest verpackt sein, Im übrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XVI, 2, 3 und 4 Anwendung. XX. Für Firnisse, sowie mit Firniss versetzte Farben, ferner ätherische und fette Oele, Weingeist (Spiritus), Sprit und andere unter Nr. XII nicht genannte Spirituosen sind, sofern sie in Ballons, Flaschen oder Kruken zur Beförderung gelangen, die Vorschriften unter XVI, Nr. 1, Absatz 1 massgebend. XXI. Petroleum, rohes und gereinigtes, sowie Photogen, Solaröl und ähnliche aus Steinkohlenoder Braunkohlen-Theer bereitete schwerflüchtige Oele unterliegen den nachstehenden Bedingungen :
  28. Diese Stoffe müssen entweder in besonders guten, dauerhaften Fässern oder in Glas- oder Blechbehältern, welche mit Korbumflechtung versehen oder in Körben verpackt sind, aufgeliefert werden.
  29. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Blechgefässe werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders bestmöglichst verkauft. 640
  30. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecken erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen.
  31. Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren. XXII. Petroleumäther (Petroleum-Naphta), Gasolin, Ligroin, Benzin, Camphin und ähnliche, aus Petroleum und Theerarten bereitete leichtflüchtige und leichtentzündliche Produite müssen in Glas- oder Blechbehältern enthalten sein, welche in dauerhaften Holz- oder Blechkisten mit Sägemehl oder ähnlichen lockeren Körpern fest verpackt sind. Im übrigen finden die Bestimmungen unter X X I , Nr. 2, 3 und 4, sowie unter XVI, Nr. 4 Anwendung. XXIII. Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechenden Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, findet nur in offenen Wagen statt. Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren. XXIV. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) etc, werden nur dann zum Transport angenommen, wenn
  32. auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte «Arsenik (Gift) » angebracht sind, und
  33. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist, entweder : a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem trockenen Holze gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen, oder b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem trockenen Holze verpackt sind, oder c) in verlötheten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfässern) bekleidet sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind. XXV. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, unterliegen den Bestimmungen unter XXIV, Nr. 1 und unter X V I , Nr. 1, 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmungen unter Nr. 2) und
  34. XXVI. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze pp.), wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als : Sublimat, Kalomel, weisses und rothes Prezipitat, Zinnober ; ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als : Kupfervitriol, Grünspan , grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate, als : Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiss und andere Bleifarben, auch Zinkstaub, sowie Zinn- und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem trockenen Holze gefertigten, mit Einlagereifen, beziehungsweise Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten zum Transporte aufgegeben werden. Die Umschliessungen müssen so beschaffen sein, dass durch die beim Transporte un- 641 vermeidlichen Erschütterungen, Stösse pp. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt. XXVII. Hefe, sowohl flüssige als feste, wird nur in Gefässen zugelassen, die nicht luftdicht geschlossen sind. XXVIII. Kienruss wird nur in kleinen, in dauerhaften Körben verpackten Tönnchen oder in Gefässen zugelassen, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind. X X I X . Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur Beförderung zugelassen. Befindet sie sich in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung zu verwenden, entweder : a) luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech, oder b) luftdichte, aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnissten Pappdeckeln gefertigte Fässer (sog. amerikanische Fässer), deren beide Enden mit eisernen Reifen versehen, deren Bodenstücke aus starkem abgedrehten Holze mittelst eiserner Holzschrauben an die eisernen Reife geschraubt und deren Fugen mit Papier- oder Leinwandstreifen sorgfältig verklebt sind. Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transport aufgegeben, so muss aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie sich in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen. XXX. Die hochbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de soie- und Chappe-Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum Transport zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Centimeter innerer Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centimeter hohe Hohlräume von einander getrennt werden. Diese Hohlräume werden gebildet durch Holzroste, welche aus quadratischen Latten von 2 Centimeter Seite im Abstand von 2 Centimeter bestehen und durch zwei dünne Querleisten an den Enden verbunden sind. In den Seitenwänden der Kisten sind mindestens 1 Centimeter breite Löcher anzubringen, welche auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so dass man mit einer Stange durch die Kiste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher nicht zugedeckt und dadurch unwirksam werden können, sind aussen an den Rand jeder Seite zwei Leisten anzunageln. Wird Seide zum Transport aufgegeben, so muss aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie zu den vorbezeichneten Arten gehört oder nicht. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so wird erteres angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen. X X X I . Wolle, insbesondere Kunstwolle (Mungo- oder Shoddy-Wolle) und Wollabfälle, Tuchtrümmer, Spinnerei-, Baumwollen- und Baumwollengarnabfälle, Weber- und Harnischlitzen sowie Geschirrlitzen, ferner Seide und Seidenabfälle, Flachs, Hanf, Werg, Lumpen und andere derartige Gegenstände werden, wenn sie gefettet sind, nur auf offenen Wagen unter Deckenverschluss befördert, sofern sich nicht der Versender mit der Eisenbahn über Versendung in bedeckt gebauten Wagen verständigt. Aus dem Frachtbriefe muss ersichtlich sein, ob die genannten Gegenstände gefettet sind oder nicht, andernfalls sie als gefettet betrachtet und behandelt werden. 68 a 642 XXXII. Fäulnissfähige thieriche Abfälle, wie frische Häute, Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, sowie andere in besonderem Grade übelriechende und ekelerregende Gegenstände, jodoch mit Ausschluss der unter Nr. XXXIII aufgeführten, werden nur unter nachstehenden Bedingungen angenommen und befördert :
  35. Die Transporte müssen der betreffenden Eisenbahn-Güterexpedition von dem Versender angemeldet und zu der von derselben zu bestimmenden Zeit zur Verladung gestellt werden. % Einzelsendungen werden nur in festen, dicht verschlossenen Fässern, Kübeln oder Kisten verpackt zugelassen.
  36. Frische Flechsen, frisches Leimleder, sowie die Abfälle von beiden, desgleichen frische Häute, werden auch bei der Aufgabe in Wagenladungen nur in der zu 2 vorgeschriebenen Verpackung angenommen.
  37. Die Beförderung aller übrigen Gegenstände dieser Kategorie in Wagenladungen findet in offenen Wagen unter Deckenverschluss statt. Die erforderlichen Decken sind von den Versendern zu stellen.
  38. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen.
  39. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender beziehungsweise dem Empfänger zur Last. XXXIII. Stalldünger, sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden nur in Wagenladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen zur Beförderung angenommen :
  40. Die Be- und Entladung haben Versender und Empfänger zu bewirken, welchen auch die jedesmalige Reinigung der Be- und Entladestelle nach Massgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnung obliegt.
  41. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Be- und Entladung wie der An- und Abfuhr, ingleichen die Bestimmung des Zuges, mit weichem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu.
  42. Trockener Stalldünger wird in unverpacktem (losem) Zustande in offenen Wagen mit Deckenverschluss befördert, welchen der Versender zu beschaffen hat.
  43. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen — sofern nicht besondere Einrichtungen für deren Transport bestehen, — nur in ganz festen, dicht verschlossenen Gefässen und auf offenen Wagen befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der Masse und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruchs thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch für die Art der Be- und Entladung Bedacht zu nehmen,
  44. Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft.
  45. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen.
  46. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender beziehungsweise dem Empfänger zur Last. XXXIV. Schwefel in unverpacktem Zustande wird nur in bedeckt gebauten Wagen befördert. XXXV. Gegenstände, welche durch Funcken der Lokomotive leicht entzündet werden können, wie Heu, Stroh (auch Reis- und Flachsstroh), Rohr (ausschliesslich spanisches Rohr), Borke, Torf, [mit Ausnahme von sogenanntem Maschinen- oder Presstorf), ganze (unverkleinerte) Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIX), vegetabilische Spinnstoffe und deren Abfälle, Papierspähne, Holzmehl, Holzzeugmasse, Holzspähne pp. desgleichen Gyps, Kalkäscher und Trass werden in 643 unverpacktem Zustande nur vollständig bedekt und unter der weiteren Bedingung zum Transport zugelassen, dass der Versender und der Empfänger das Auf- und Abladen selbst besorgen. Auch hat der Versender auf Verlangen der Verwaltung die Bedeckung dieser Gegenstände selbst zu beschaffen. Vorstehende Bestimmungen gehören als Beilage zum Königl.-Grossh. Beschluss vom
  47. Juli 1880, und sollen als Nachtrag zum Betriebs-Reglement der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen durch's Memorial veröffentlicht werden. Luxemburg, den
  48. September
  49. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, F. DE BLOCHAUSEN. Bekanntmachung. — Prüfungsjury. Die Prüfungsjury für Philosophie und Philologie, bestehend aus den HH. Jonas, Staatsrats Direktor der Einregistrirungs- u. DomänenVerwaltung, als Präsident, N e u m a n n , Schaack und S t r o n c k , Professoren am Athenäum, als Mitglieder, und Henrion, Professor ebendaselbst, als Mitglied-Sekretär, wird vom
  50. bis zum
  51. October d. I., in einem der Säle, des Athenäums in ordentlicher Sitzung zusammentreten, um zur Prüfung der HH Joh, Theodor Diderich aus Ehleringen, Norbert Le Gallais aus Siebenbrunnen, Joh. G e n g l e r aus Weiler zum Thurm, Paul L a m o r t aus Luxemburg, Georg S e r v a i s aus Clerf, Georg Ulveling aus Luxemburg, Karl de W a h a aus Berburg, Camill Wolff aus Diekirch, Recipienden für die Kandidatur der Philosophie und Philologie als Vorbereitung zum Rechtsstudium, und der HH. Joh. Pet. B e s t g e n aus Hollerich, Julius Keiffer aus Luxemburg, Jakob Schmitz aus Luxemburg, und Johann Thill aus Neudorf, Recipienden für's Doctorat der Philosophie und Philologie zu schreiten. Die schriftliche Prüfung der Recipienden für die Kandidatur der Philosophie und Philologie als Vorbereitung zum Rechtsstudium ist auf Donnerstag, den
  52. October, 9 Uhr Vor- und 3 Uhr Nachmittags, und die der Recipienden für's Doctorat der Philosophie und Philologie auf Donnerstag, den
  53. October, 9 Uhr Vor- und 2 Uhr Nachmittags anberaumt. Avis. — Jury d'examen. Le jury d'examen pour la philosophie et les lettres, composé de MM. Jonas, conseiller d'État, directeur de l'enregistrement et des domaines, président, Neumann, Schaack et Stronck, professeurs à l'athénée, membres, et Henrion, professeur audit établissement, membre-secrétaire, se réunira en session ordinaire du 7 au 25 octobre prochain dans une des salles de l'athénée, pour procéder à l'examen de MM. Jean-Théodore Diderich d'Ehterange, Norb. Le Gallais de Septfontaines, Jean Gengler de Weiler-la-Tour, Paul Lamort de Luxembourg, Georges Servais de Clervaux, Georges Ulveling de Luxembourg, Charles de Waha de Berbourg, Camille Wolff de Diekirch, récipiendaires pour la candidature en philosophie et lettres, préparatoire à l'étude du droit, et de MM. Jean-Pierre Bestgen de Hollerich, Jules Keiffer de Luxembourg, Jacques Schmitz de Luxembourg, et Jean Thill de Neudorf, récipiendaires pour le doctorat en philosophie et lettres. L'examen par écrit des récipiendaires pour la candidature en philosophie et lettres, préparatoire à l'étude du droit, est fixé au jeudi, 7 octobre, à 9 heures du matin et à 3 heures de l'après-midi, celui des récipiendaires pour le doctorat en philosophie et lettres au jeudi, 21 octobre, à 9 heures du matin et à 2 heures de l'après-midi. 644 Die mündliche Prüfung findet Statt wie folgt: Freitag,
  54. October, um 5 Uhr Nachmittags, für Hrn. J. Th. D i d e r i c h ; Samstag,
  55. October, 5 Uhr Nachmittags, für Hrn. Norb. Le Gallais; Montag,
  56. October, um 5 Uhr Nachmittags, für Hrn. J, G e n g l e r ; Dinstag,
  57. October, um 5 Uhr Nachmittags, für Herrn Paul L a m o r t ; Mittwoch,
  58. October, um 5 Uhr Nachmittags, für Hrn. G. Servais; Donnerstag, um halb 11 Uhr Vormittags, für Hrn. G. UlveIing; am nämlichen Tage, um 5 Uhr Nachmittags, für Hrn. K. de W a h a ; Freitag,
  59. October, um 5 Uhr Nachmittags, für Hrn. C. Wolff; Freitag,
  60. October, um 5 Uhr Nachmittags, für Hrn. J. P. Bestgen; Samstag,
  61. October, um 5 Uhr Nachmittags, für Hrn. J. Keiffer; Montag,
  62. October, um 5 Uhr Nachmittags, für Hrn. J. Schmitz, und Dinstag,
  63. October, um 5 Uhr Nachmittags, für Hrn. J. Thill. Luxemburg den
  64. September
  65. L'examen oral aura lieu dans l'ordre suivant : vendredi, 8 octobre à 5 heures de l'après-midi, celui de M. J.-Th. Diderich; samedi, 9 octobre, à 5 heures de l'après-midi, celui de M, Norb. Le Gallais ; lundi, 11 octobre, à 5 heures de l'aprèsmidi, celui de M. J. Gengler; mardi, 12 octobre, à 5 heures de l'après-midi, celui de M. P. Lamort; mercredi, 13 octobre, à 5 heures de l'après-midi, celui de M. G. Servais ; jeudi, 14 octobre, à 10½ heures du matin, celui de M. G. Ulveling ; le même jour, à heures de relevée, celui de M. Ch. de Waha ; vendredi, 15 octobre, à 5 heures de l'après-midi, celui de M. C. Wolff; vendredi, 22 octobre, à 5 heures de l'après-midi, celui de M. J.-P. Bestgen ; samedi, 23 octobre, à 5 heures de l'après-midi, celui de M. J. Keiffer ; lundi, 25 octobre, à 5 heures de l'après-midi, celui de M. J. Schmilz ; et mardi, 26 octobre, à 5 heures de l'après-midi, celui de M. J. Thill. Luxembourg, le 24 septembre
  66. Der General-Director der Finanzen, V. v. Roebe Bekanntmachung. — Versicherungswesen. Herr M. L. Düpont, pensionirter UnterAdjutant zu Luxemburg, ist als Agent der Lebensund Unfall-Versicherungs-Gesellschaft «La Confiance» bestätigt worden. Luxemburg den
  67. September
  68. Le Directeur général des finances, V. de ROEBE. Avis. — Assurances. M. M.-L. Dupont, adjudant sous-officier pensionné à Luxembourg, est agréé comme agent de la compagnie d'assurance sur la vie et contre les accidents dite « La Confiance». Luxembourg, le 28 septembre
  69. Für den General Direktor der Finanzen: Der Regierungsrath, M. Müllendorff. Pour le Directeur général des finances : Le Conseiller de Gouvernement, Luxemburg — Druck von V. Bück. M . MULLENDORFF.

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