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Loi du 29 septembre 1880, concernant la restitution des droits d'accise sur les eaux-de-vie. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Wir W i l h e l

645 Memorial MÉMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Freitag, 1. October 1880. N°. 69. Gesetz vom 29. September 1880, betreffend die Rückerstattung der Accisensteuer von Branntwein. er VENDREDI, 1 octobre 1880. Loi du 29 septembre 1880, concernant la restitution des droits d'accise sur les eaux-de-vie. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Wir W i l h e l m III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Groß- Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; herzog von Luxemburg, u., u., u.; Notre Conseil d'État entendu; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; De l'assentiment de la Chambre des députés ; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordneten-Kammer vom 11. Juni 1880 und derjenigen des Staatsrathes vom 18. dess. Mts., gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht stattfinden wird; Vu la décision de la Chambre des députés du 11 juin 1880 et celle du Conseil d'État du 18 du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à second vote ; Haben verordnet und verordnen: Art. 1. Die Regierung ist ermächtigt, die Accisensteuer auf demjenigen Branntwein zurückzuerstatten, welcher innerhalb des Gebietes des Großherzogthums zur Essigfabrikation oder zu einem gewerblichen Zwecke verwendet wird. Der Vergütungssatz und die Bedingungen, unter welchen diese Vergütung zulässig ist, sowie die zur Beseitigung von Mißbrauchen nöthigen Controlle-Maßregeln werden durch ein allgemeines Verwaltungs.Regulativ festgesetzt werden. Art. 2. Wer es unternimmt, eine Rückvergütung der Branntweinsteuer zu gewinnen, welche überhaupt nicht, oder nur zu einem geringern Betrage zu beanspruchen war, hat eine dem Vierfachen der zur Ungebühr beanspruchten Vergütung gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Avons ordonné et ordonnons : Art. 1 e r . Le Gouvernement est autorisé à restituer les droits perçus sur l'eau-de-vie qui, sur le territoire du Grand-Duché, est convertie en vinaigre ou reçoi un emploi industriel. La quotité du droit à restituer et les conditions sous lesquelles cette restitution peut avoir lieu, ainsi que les mesures de contrôle nécessaires pour empêcher les abus, seront déterminées par un règlement d'administration générale. Art. 2 . Quiconque entreprend de se faire accorder une restitution qui n'est pas due, ou qui n'est due que dans une proportion moindre, encourt une amende égale au quadruple des droits à la restitution desquels il a indûment prétendu. 646 Der gleichen Strafe unterliegt, wer Branntwein zu einem andern Zwecke als demjenigen Verwendet, für welchen die Vergütung gewährt worden ist. Art. 3. Jede Zuwiderhandlung gegen die zur Ausführung des Art. 1 des gegenwärtigen Gesetzes erlassenen Bestimmungen wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 200 Franken bestraft. Art. 4. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der im gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen Vergehen finden die Bestimmungen der Branntweinsteuer-Gesetzgebung Anwendung. La même peine est encourue par celui qui donne à l'eau-de-vie un autre emploi que celui en vue duquel la restitution des droits a été accordée. Art. 3. Toute infraction aux dispositions prescrites en exécution de l'art. 1 er de la présente loi est punie d'une amende de 26 francs à 200 francs. Art. 4. Les délits prévus par la présente loi seront constatés et poursuivis comme en matière de distillerie. Art. 5. Die vorstehenden Bestimmungen haben Art. 5. L'effet des dispositions qui précèdent remontera au 1er janvier 1880. rückwirkende Kraft bis zum 1. Januar 1880. Art. 6. Die Regierung ist ermächtigt, die beArt. 6. Le Gouvernement est autorisé à susstehenden Bestimmungen in Betreff der Rückver- pendre l'exécution des dispositions existantes au gütung der Accisensteuer für ausgeführten Brannt- sujet de la restitution des droits sur les eaux-dewein zeitweilig außer Kraft zu setzen. vie exportées. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins „Memorial" eingerückt werde, um von allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. La Haye, le 29 septembre 1880. I m Haag den 29. September 1880. Wilhelm. Der General-Director der Finanzen, V. v. R o e b e . GUILLAUME. Le Directeur général des finances, V. DE ROEBE. Regulativ, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Nach Einsicht des Gesetzes vom heutigen Tage; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres General-Direktors der Finanzen und nach Berathung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: A. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Für Branntwein, welcher innerhalb des Großherzogthums zu gewerblichen Zwecken Verwen- 647 dung findet, wird eine Vergütung der Steuer unter den nachstehenden Bedingungen und Kontrolen gewährt. Die Steuervergütung beträgt bis auf Weiteres: 1° Für Branntwein, welcher nachweislich aus dem Gebiete der deutschen Branntweinsteuergemeinschaft herübergekommen und bis zur Zeit, wo die Denaturirung vorgenommen wird, unter amtlichem Verschluß verblieben ist, 18 Franken vom Hektoliter zu 100 Prozent Tralles. 2° Für andern Branntwein, 12 Franken vom Hektoliter zu 100 Prozent Tralles. A r t . 2. Steuerfreier Branntwein darf zu allen gewerblichen Zwecken, ausgenommen die Bereitung von 1. Seifen, 2. Parfümerien, 3. alkoholhaltigen Fabrikaten, welche zum menschlichen Genuß dienen oder dienen können, verwendet werden. A r t . 3. Die Bewilligung der Steuervergütung ist dadurch bedingt, daß der Branntwein zuvor denaturirt, d. h. zum menschlichen Genuß untauglich gemacht worden ist. Die Denaturirung erfolgt durch Vermischung mit 10 Prozent Holzgeist, soweit nicht im Art. 24 für bestimmte Gewerbe eine andere Vermischung zugelassen ist. Fabrikanten, welche zu ihren Erzeugnissen theils mit 10 Prozent Holzgeist denaturirten (methylirten), theils in anderer Weise denaturirten Branntwein verwenden, müssen die betreffenden Fabrikationen in getrennten Lokalitäten betreiben. Art. 4. Personen, welche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Abgabengesetze bestraft worden sind, können die in diesem Regulativ vorgesehenen Vergünstigungen (Art. 9, 11, 14, 16, 25) versagt, beziehentlich wieder entzogen werden. B. B e s o n d e r e B e s t i m m u n g e n . 1. S t e u e r v e r g ü t u n g f ü r den m i t 10 Prozent Holzgeist d e n a t u r i r t e n B r a n n t wein (methylirten Branntwein). A r t . 5. Die Denaturirung kann entweder für den Gewerbtreibenden selbst oder für eine Person geschehen, welcher die Erlaubniß zum Verkaufe von denaturirtem Branntwein ertheilt worden ist. A r t . 6. Als Denaturirungsmittel darf nur solcher Holzgeist verwendet werden, welcher bei der von der Steuerbehörde vorzunehmenden Prüfung als geeignet anerkannt ist und seitdem bis zur Vermischung unter steueramtlichem Verschlüsse gestanden hat. Zur Verschlußanlegung werden nur Gefäße von Glas oder Metall zugelassen. I m Falle einer Verschlußverletzung kann der Steuercontroleur die Verwendung des Inhalts des betreffenden Gefäßes zur Branntweindenaturirung gestatten, wenn die Verletzung als eine durch Zufall herbeigeführte anzusehen ist und die auf Kosten des Gewerbtreibenden oder Händlers 648 vorgenommene Prüfung die Ueberzeugung gewährt, daß Holzgeist von vorschriftsmäßiger Beschaffenheit vorliegt. Fabrikanten, welche die Bereitung von Holzgeist zur Branntweindenaturirung betreiben wollen, haben der Steuer-Direktion hiervon zuvor Anzeige zu machen. Den Steuerbeamten ist der Zutritt zu den Fabrikationsräumen gestattet. Der Fabrikant ist verpflichtet, die Fabrikations- und Geschäftsbücher, welche auf die Herstellung und Versendung von Holzgeist Bezug haben, den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Erfordern jederzeit zur Einsicht vorzulegen. Ferner hat derselbe zur Vornahme der amtlichen Prüfung des Holzgeistes einen geeigneten Raum und die erforderlichen Geräthe und Materialien zu stellen, auch die nöthigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen. Art. 7. Branntwein, welcher einen Alkoholgehalt von weniger als 80 Prozent Tralles hat, auch parfümirter oder sonst versetzter Branntwein ist von der Denaturirung ausgeschlossen. Die geringste auf einmal zur Denaturirung zu stellende Menge Branntwein besteht in einem Hektoliter, wenn die Denaturirung unmittelbar für den betreffenden Gewerbtreibenden geschehen soll, in f ü n f , wenn der Händler (Art. 5) sie beantragt. Zu jedem im Branntwein enthaltenen Liter absoluten Alkohols (100 Prozent Tralles) ist mindestens 0,1 Liter Holzgeist hinzuzufügen, mithin zu 100 Liter 90 prozentigem Branntwein mindestens 9 Liter Zolzgeist. Art. 8. Die Denaturirung ist in Gegenwart zweier Steuerbeamten, von denen der eine in der Regel ein Oberbeamter sein muß, und auf Antrag des Gewerbtreibenden oder Händlers, soweit thunlich, in dessen Geschäftsräumen vorzunehmen. Derjenige, welcher die Denaturirung beantragt, hat in jedem Falle das Denaturirungsmittel zu stellen, für die nach dem Ermessen der Steuerbehörde nöthigen Geräthe und Hülfsleistungen zu sorgen, auch sämmtliche Kosten der Denaturirung zu tragen. Für die amtliche Ueberwachung der Denaturirung in den Gemerbs-oder Geschäftsräumen des Antragstellers kann von dem letzteren eine Gebühr gefordert werden, welche jedoch den Satz von 3 Fr. 75 Centimen für den Tag und den Beamten nicht übersteigen darf. Art. 9. Wer für ein von ihm betriebenes Gewerbe Branntwein denaturiren lassen will, hat bei der Steuer-Direktion die Gewährung der Steuervergütung auf je ein Kalenderjahr schriftlich zu beantragen und dabei sowohl die Art der Verwendung des Branntweins als auch die voraussichtliche Verbrauchsmenge, letztere nach Litern absoluten Alkohols, desgleichen den Ort der Lagerung des denaturirten Branntweins anzugeben. Die Lagerung darf, vorbehaltlich der von der SteuerDirektion bei nachgewiesenem Bedürfniß zu gestattenden Ausnahmen, nur außerhalb der Verwendungsräume stattfinden. Die Steuer-Direktion ertheilt im geeigneten Falle einen Zusageschein für längstens je ein Kalenderjahr. Art. 10. Der Zusageschein muß insbesondere enthalten: 1. die Festsetzung der höchsten Menge, bis zu welcher in dem Jahre Branntwein auf Antrag des Gewerbtreibenden denaturirt werden darf ; 649 2. die jederzeit widerrufliche Zusage der Steuervergütung für den bis zur Höchstmenge vorschriftsmäßig denaturirten Branntwein; 3. die Verpflichtung des Gewerbtreibenden,

  1. a)den denaturirten Branntwein ausschließlich an dem angemeldeten Orte zu lagern,
  2. b)denselben nach Einbringung in die Verwendungsräume nicht ohne Genehmigung der Steuerbehörde daraus wieder zu entfernen,
  3. c)denselben weder zu veräußern noch anders als in der angegebenen Art zu verwenden; 4. die erforderlichen Vorschriften wegen Anordnung besonderer Kontrolen. A r t . 11. Dem Gewerbtreibenden, welcher seinen Bedarf an denaturirtem Branntwein beim Händler (Art. 14.) oder Kleinhändler (Art. 16) ankaufen will, ertheilt auf seinen Antrag im geeigneten Falle die Steuer-Direktion für längstens je ein Kalenderjahr einen auf Widerruf lautenden Berechtigungsschein, in welchem die höchste, diesem Gewerbtreibenden zu verkaufende Jahresmenge an denaturirtem Branntwein bestimmt wird. Für den Antrag sind die bezüglichen Vorschriften des Art. 9 maßgebend, doch ist eine Anmeldung des Lagerungsortes des denaturirten Branntweins nicht erforderlich. Art. 12. Erweist sich die im Zusage- oder Berechtigungsscheine (Art. 10 und 11) bewilligte höchste Branntweinmenge als unzureichend, so kann die Steuer-Direktion dieselbe auf Antrag des Gewerbtreibenden erhöhen. Art. 13. Gewerbtreibende, die neben demjenigen Gewerbe, für welches sie den Zusage- oder Berechtigungsschein erhalten wollen, ein Gewerbe betreiben, in welchem Branntwein ohne Anspruch auf Steuervergütung verwendet wird (z. B. Likörfabrikation), sind auf Erfordern auch gehalten, die verschiedenen Gewerbe in völlig getrennten Räumen zu betreiben. Art. 14. Personen, welche Branntwein zum Verkaufe denaturiren lassen wollen, haben bei der SteuerDirektion schriftlich die Erlaubnis zu beantragen, den denaturirten Branntwein an die von der Steuerbehörde zum Bezüge desselben zugelassenen Gewerbtreibenden (Art. 11) und Kleinhändler (Art. 16) verkaufen zu dürfen, und dabei den Ort der Lagerung des denaturirten Branntweins anzugeben. Von der Steuer-Direktion wird im geeigneten Falle ein jederzeit widerruflicher Erlaubnißschein auf längstens je ein Kalenderjahr ertheilt. Art. 15. Der Erlaubnißschein muß insbesondere enthalten: 1. die Zusicherung der Steuervergütung für den auf Antrag des Händlers vorschriftsmäßig denaturirten Branntwein; 2. die Verpflichtung, den denaturirten Branntwein nur an dem angemeldeten Ort zu lagern, auch denselben nur an Gewerbtreibende (Art. 11) oder Kleinhändler (Art. 16), welche sich als dazu berechtigt ausgewiesen haben, zu verkaufen; 3. die erforderlichen Vorschriften wegen Anordnung besonderer Kontrolen. 650 A r t . 16. Wer mit denaturirtem Branntwein Kleinhandel betreiben will, hat hierzu bei der SteuerDirektion unter Angabe des zur Lagerung des denaturirten Branntweins bestimmten Raumes, schriftlich die Genehmigung nachzusuchen. Letztere ist auf längstens je ein Kalenderjahr zu ertheilen, wenn ein örtliches Bedürfniß nachgewiesen wird, der Nachsuchende unbescholten ist, weder Brennerei noch Handel mit Spirituosen betreibt, und wenn der angemeldete Lagerraum als geeignet erscheint. A r t . 17. Der Händler darf nicht weniger als je 20 Liter an einen Kleinhändler und nicht weniger als je 10 Liter an einen Gewerbtreibenden verkaufen. Der Kleinhändler darf nicht mehr als 3 Hektoliter denaturirten Branntwein auf Lager haben und nicht in kleineren Einzelmengen als 2 Liter verkaufen. A r t . 18. Bei dem Verkauf von denaturirtem Branntwein an Gewerbtreibende haben die Händler und Kleinhändler die verkaufte Menge, unter Beifügung ihres Namens und des Datums, jedesmal auf dem Berechtigungsscheine (Art. 11) zu vermerken, auch dürfen sie den Gewerbtreibenden denaturirten Branntwein über die Gesammtmenge hinaus, auf welche der Berechtigungsschein lautet, nicht verabfolgen. Statt der Anschreibungen in dem Berechtigungsschein können Kuponbücher zugelassen werden. A r t . 19. Gewerbtreibenden, welche sich im Besitz eines Zusagescheins oder Berechtigungsscheins (Art. 9 und 11) befinden, ist der Handel oder Kleinhandel mit denaturirtem Branntwein um ausnahmsweise, und dann nur unter den von der Steuerbehörde besonders zu treffenden Bestimmungen zu gestatten. A r t . 20. Die Gewerbtreibenden und Händler (Art. 14) haben jede beabsichtigte Denaturirung von Branntwein der Vezirkshebestelle mittelst eines von der Steuer-Verwaltung zu bestimmenden Formulars anzumelden. Bei Ueberwachung der Denaturirung müssen die Steuerbeamten namentlich auch darauf achten, daß die Beschaffenheit des Branntweins den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 entspricht, daß der zur Denaturirung gestellte Branntwein nicht bereits denaturirt war und daß eine gründliche Vermischung des Denaturirungsmittels mit dem Branntwein durch Umrühren bewirkt wird. Falls durch die Vornahme der von einem Gewerbtreibenden angemeldeten Denaturirung die zugelassene höchste Jahresmenge (Art. 10 und 11) überschritten werden würde, ist die Anmeldung zurückzuweisen, beziehentlich die Denaturirung auf die entsprechend geringere Branntweinmenge zu beschränken. Auch kann die Steuer-Direktion die Denaturirung einstweilen versagen, wenn die Größe des bei dem Gewerbtreibenden oder Händler vorhandenen Bestandes an denaturirtem Branntwein und der bisherige Umfang der Verwendung beziehentlich des Verkaufs eine weitere Denaturirung zur Zeit als nicht im Bedürfniß liegend erscheinen lassen. 651 Art. 2 1 . Die Gewerbtreibenden und Händler, welche Branntwein denaturiren lassen, so wie auch die Kleinhändler mit denaturirtem Branntwein haben über den Zugang und Abgang an denaturirtem Branntwein ein Kontobuch nach näherer Anweisung der Steuer-Verwaltung zu führen Vierteljährlich ist ein Abschluß des Kontobuchs aufzustellen und der Steuer-Direktion einzureichen. Das Kontobuch, desgleichen der Zusageschein, Berechtigungsschein, Erlaudnißschein oder die schriftliche Genehmigung des Kleinhandels (Art. 9, 11, 14, 16) müssen an der von der Steuerbehörde bestimmten Stelle der Gewerbs- oder Geschäftsräume aufbewahrt und zur Einsicht der revidirenden Steuerbeamten bereit gehalten werden. A r t . 22. Die Beamten der Steuerverwaltung sind befugt, jeder Zeit die zur Herstellung und Aufbewahrung des denaturirten Branntweins, beziehentlich die zur Aufbewahrung des Holzgeistes dienenden Räumlichkeiten der Gewerbtreibenden, Händler und Kleinhändler, sowie diejenigen Gewerbs- oder Geschäftsräume, in welchen die Verwendung beziehentlich der Verkauf des denaturirten Branntweins stattfinden soll, zu besuchen, die Vorräthe an solchem Branntwein so wie an Holzgeist zu revidiren, auch Proben davon zu entnehmen. Die Gewerbtreibenden, Händler und Kleinhändler sind verpflichtet, bei den Revisionen die nöthigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen und auf Erfordern den Bestand an denaturirtem Branntwein nach näherer Anweisung der Steuerbehörde zu deklariren, ebenso ist den Beamten jede über den Gewerbs- oder Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft zu ertheilen, sowie den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Erfordern Einsicht in die Fabrikations-oder Geschäftsbücher, Fakturen u . s . w . zu gewähren. Bei den Gewerbtreibenden und Händlern, welche Branntwein denaturiren lassen, soll jährlich mindestens e i n Mal eine vollständige Bestandesaufnahme der Vorräthe an denaturirtem Branntwein durch die Steuerbehörde stattfinden. Bei Abweichungen des Istbestandes vom Sollbestande bis zu 10 Prozent kann nach Ermessen der Steuerdirektion, welcher in allen Fällen die aufgenommene Verhandlung vorzulegen ist, von Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen werden. Art. 23. Die Steuerstelle hat über die Denaturirung von Branntwein ein Register zu führen, dasselbe vierteljährlich abzuschließen und nebst den Denaturirungs-Anmeldungen der Steuerdirektion einzureichen. Außerdem ist bei der Steuerstelle die Gesammtmenge des für jeden Gewerbtreibenden und Händler denaturirten Branntweins in Vierteljahrsabschnitten mittelst fortlaufender Anschreibung nachzuweisen. Die Steuerdirektion führt über die ertheilten Zusage-, Berechtigungs- und Erlaubnißscheine, sowie über die gewährten Genehmigungen des Kleinhandels mit methylirtem Branntwein (Art. 9, 11, 14, 16) ein Notizbuch und stellt vierteljährlich eine Liquidation über die zu zahlende SteuerVergütung auf. 652 II. Steuervergütung für den mit weniger als 10 Prozent Holzgeist oder mit anderen Stoffen denaturirten Branntwein. Art. 24. Die Steuervergütung für Branntwein, welcher anders als mit 10 Prozent Holzgeist denaturirt ist, wird gewährt : für Branntwein zur Hernach Vermischung den Fabrikanten stellung 1. von Farblacken für Tader Farblacke, mit 5 Prozent Holzgeist; peten. des Knallquecksilbers, mit 5 Prozent Holzgeist: 2. von Zündhütchen, mit 5 Prozent Holzgeist oder
  4. a)der Alkoloide, 3. von Chemikalien, ½ Prozent Terpentinöl oder 0, 025 Prozent Thierb) der als Arzneimittel geöl; brauchten Extraktivstoffe, wie Jalappenharz und Skammonium, mit ½ Prozent Terpentinöl;
  5. c)des Chloroforms, des Jodoforms, des Aethers mit 0,025 Prozent Thieröl; (Schwefeläthers) und des Chloralhydrats,
  6. d)des Kollodiums, des Hoffmannsgeistes, (spiritus ) sulfurico ætherius), des mit 10 Prozent SchwefelTannins, der Salicyläther ; säure und der salicilsauren Salze, mit 300 Prozent Wasser und 4. von Essig, des Essigs, 100 Prozent Essig von 6 Prozent Gehalt an Essigsäure (Essigsäurehydrat) nach amtlicher Prüfung dieses Gehalts. Den Fabrikanten, welche Essig vorwiegend zu einem Gehalt von mindestens 8 Prozent an Essigsäure (Essigsäurehndrat) bereiten, kann seitens der Steuer-Direktion gestattet werden, den Branntwein mit einer geringeren Menge als 300 Prozent Wasser, jedoch nicht weniger als 100 Prozent, zu vermischen. Zu den Fabrikanten von Essig sind auch die Fabrikanten von Bleiweiß und essigsauren Salzen zu rechnen, welche zur Herstellung der bezeichneten Fabrikate Essig bereiten. Art. 25. Aus die Fälle des Art. 24 finden im Allgemeinen die in den Art. 5 bis 10, 12, 13, 19 bis 23 enthaltenen Vorschriften sinngemäße Anwendung. Doch dürfen Denaturirungen nach Art. 24 653 nur für die betreffenden Gewerbtreibenden selbst und nur in deren Gewerbsräumen vorgenommen werden. A r t .2 6 . Bezüglich der Fabrikanten von Essig werden die nach Art. 25 geltenden Vorschriften außerdem durch nachstehende Bestimmungen ergänzt und abgeändert: 1. Den Essigfabrikanten ist gestattet, Branntwein von geringerer Stärke als 80 Prozent Tralles, und zwar bis zu 35 Prozent herab, denaturiren zu lassen. 2. Zur Vornahme der Denaturirung muß in den Gewerbsräumen ein steueramtlich auf nassem Wege vermessenes und mit einer Vorrichtung zur Ablesung des Flüssigkeitsstandes versehenes, feststehendes Gefäß vorhanden sein. 3. In dem Gebäude, in welchem die Essigbereitung stattfindet, oder in einem angrenzenden Räume darf ein Destillirapparat nicht gehalten werden. Ausnahmen sind zulässig für Fabrikanten, welche den Essig ganz oder theilweise zur Herstellung von Bleiweiß oder Bleizucker verwenden oder welche die mit dem Essig bereiteten essigsauren Salze zu Essigsäure verarbeiten. In den Fällen einer Ausnahmebewilligung dürfen die Fabrikanten den denaturirten Branntwein, das Essiggut und den bereiteten Essig nur in den der Steuerstelle angemeldeten Räumen und Gefäßen aufbewahren. 4. Die Aufstellung und Einrichtung eines vierteljährlichen Abschlusses des Kontobuchs liegt den Essigfabrikanten nicht ob. Art. 27. Abweichungen von den Bestimmungen dieses Regulativs können, sofern sie den für die deutsche Branntweinsteuer-Gemeinschaft erlassenen Vorschriften entsprechen, von dem General-Director der Finanzen angeordnet werden. C. Strafbestimmungen. Art. 28. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht dadurch eine andere Strafe verwirkt ist, nach Maßgabe der Art. 3 und 4 des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, zur Bestrafung gezogen. D. Transitorische Bestimmungen. Art. 29. Die Steuervergütung für den vom 1. Januar d. I . bis zum Tage der Inkrafttretung dieses Regulativs zu gewerblichen Zwecken verwendeten Branntwein wird nur solchen Gewerbtreibenden gewährt, welche kaufmännische Bücher nach den Vorschriften des Gesetzes führen, und welche sich durch diese den Beamten der Steuerverwaltung zur Einsicht vorzulegenden Bücher über die Herkunft des Branntweins und dessen Verwendung zu dem angegebenen Zwecke der Steuerverwaltung gegenüber überzeugend ausweisen, und den genannten Beamten überdies gestatten, ihre Betriebsräume zu betreten und die vorhandenen Vorräthe an Fabrikat und Material aufzunehmen. Art. 30. Unser General-Director der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. I m Haag, den 29. September 1880. Der General-Director der Finanzen, P. v. Röbe. Wilhelm. 69a 654 Bekanntmachung. — Prüfungsjury. Avis. — Jury d'examen. Die Prüfungsjury für physikalische und mathematische Wissenschaften, bestehend aus den HH. Salentiny, Doctor der exakten Wissenschaften, als Präsident, Martha, Professor am Athenäum, August Müllendorff, Director des Progymnasiums zu Echternach, Thill, Professor am Athenäum, als Mitglieder, und Philippe, Professor ebendaselbst, als Mitglied - Secretär, wird vom 19. bis 21. October d.I. in ordentlicher Sitzung in einem der Säle des Athenäums zusammentreten, um zur Prüfung der HH. Franz de Colnet, aus Bartringen, Jakob Grob und Emil d'Huart, beide aus Luxemburg, Recipienden für die Candidatur der physikalischen und mathematischen Wissenschaften, zu schreiten. Le jury d'examen pour les sciences physiques et mathématiques composé de MM. Salentiny, docteur en sciences, président, Martha, professeur à l'athénée, Auguste Mullendorff, directeur du progymnase d'Echternach, Thill, professeur à l'athénée, membres, et Philippe, professeur au même établissement, membre-secrétaire, se réunira en session ordinaire du 19 au 21 octobre prochain dans une des salles de l'athénée, à l'effet de procéder à l'examen de MM. François de Colnet de Bertrange, Jacques Grob et Émile d'Huart de Luxembourg, tous récipiendaires pour la candidature en sciences physiques et mathématiques. Die schriftliche Prüfung für sämmtliche Recipienden ist auf den 19. October um 9 Uhr Vormittags anberaumt. Die mündliche Prüfung findet Statt wie folgt: für Hrn de Colnet, den 20. October, 5 Uhr Nachmittags; für Hrn. Grob, am 21. October, 9 Uhr Vormittags, und für Hrn. d'Huart, am nämlichen Tage, um 3 Uhr Nachmittags. L'examen par écrit pour tous les récipiendaires est fixé au mardi, 19 octobre, à 9 heures du matin et à 3 heures de relevée. L'examen oral aura lieu dans l'ordre suivant : celui de M. de Colnet, le 20 octobre à 5 heures de relevée, celui de M. Grob, le 21 octobre à 9 heures du matin, et celui de M. d'Huart, le même jour à 3 heures de relevée. Luxemburg den 28. September 1880. Der General-Director der Finanzen, V. v. R ö b e . Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist Hr. Jahann Hilger-Molitor, Ackerer zu Bartringen, in Ersetzung des Herrn Nikolaus G o e r g e n , dem Entlassung bewilligt, zum Schöffen der Gemeinde Bartringen ernannt worden. Luxemburg den 29. September 1880. Luxembourg, le 28 septembre 1880. Le Directeur général des finances, V. DE ROEBE. Avis. — Administration communale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, M . Jean Hilger-Molitor, cultivateur à Bertrange, a été nommé échevin de la commune de Bertrange, en remplacement de M . Nicolas Gœrgen, démissionnaire. Luxembourg, le 29 septembre 1880. Der General-Director des Innern, Le Directeur général de l'intérieur, H. Kirpach. H. KIRPACH. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. Avis. — Règlement communal. In seiner Sitzung vom 8. ds. Mts. hat der Gemeinderath von Remich ein Reglement über Dans sa séance du 8 septembre courant, le conseil communal de Remich a arrêté un règlement 655 die Sperrung der Weinberge i n dieser Gemeinde pour le ban de vendange de la commune en 1880. für 1880 beschlossen. — Dieses Reglement ist — Ce règlement a été dûment publié. vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg den 29. September 1880. Luxembourg, le 29 septembre 1880. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Relevé des personnes auxquelles ont été délivrés des permis de chasse du 9 au 15 septembre 1880. N° Date. 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 9 septembre Noms et prénoms. Diederich, Mathias. Haler, Jean. Sauer, Léon. München, Alphonse. Liger, Auguste. 10 septembre Scheid. Raynaud, Furcy-Maxime. id. Hemmer, Jean-Jacques. id. 11 septembre Marx, Jacques (fils). Schrœder, Jean. id. Zenners, Jacques. id. Braas, Jean. id. Zeimes, Mathias. id. Baron del Marmol, Joseph. id. de Suicay, Edgar. id. Faber, Georges. id. Kellen, Nicolas. id. Tibesar, Pierre. id. Weckbecker, Raoul. id. Weidenhaupt, Herm.-Joseph. id. Tibesar, Jean-Pierre. id. Witry, Léopold. id. Conzemius, Antoine. id. Saur, Ernest. id. Velter, Gustave. id. 13 septembre Wiltius, Nicolas. Nelles, Auguste. id. Pemmers, Pierre. id. Dehasse, Auguste-Denis. id. Læis, Adolphe. id. Læis, Prosper. id. Arend, Nicolas. id. id. id. id. id. Qualité. Domicile. Agronome. Propriétaire et cabaretier. Étudiant en droit. Ingénieur. Avocat. Capitaine-adjudant-major. Directeur de la faïencerie. Négociant. Cultivateur. Filsdorf. Brandenbourg. Thionville. Luxembourg. id. id. Tailleur d'habits. Cultivateur. Rentier. Propriétaire. Industriel. Garde particulier. Cultivateur. Pharmacien. Négociant. Propriétaire. Propriétaire-rentier. Juge de paix. Marchand-tanneur. Propriétaire. id. Pharmacien. Avocat. Industriel. Agent d'affaires. Avocat-avoué. Cultivateur. id. Belgique. Rollingergrund. Capellen. Mondorf-les-bains. Landscheid. id. Berlé. Munshausen. Ensival (Belgique). Angleur (id). Wiltz. Niedercolpach. Stegen. Luxembourg. Remich. Schrondweiler. Echternach. Lullange. Remich. id. Elvange. Diekirch. id. Liége. Diekirch. Diekirch. Garnich. 656 217 13 septembre Metzler, Jean-Pierre. Geymer, Michel. id. 218 Kayl, Egide. id. 219 Schmitz, Jacques. id. 220 Kerschen, Antoine. id. 221 Franck, Pierre. id. 222 Giesch, Nicolas. id. 223 Feyden, Jean-Nicolas. id. 224 Diderich, Jean-Jacques. id. 225 Ladner, Hubert. id. 226 Godchaux, Henri. id. 227 Godchaux, Ernest. id. 228 Godchaux, Paul. id. 229 230 14 septembre Franck, Guillaume (père). Gratia, Nicolas (père). id. 231 de Colnet, François. id. 232 Majerus, Michel. id. 233 Elsen, Jean-Pierre. id. 234 Penning, André. 235 id. 236 15 septembre Breistroff, Pierre. Diderich, Jean-Pierre. 237 id. id. Gaasch, Jean-Pierre. 238 id. Kayl, François. 239 id. Conzemius, Joseph. 240 Thillanz, Jean. id. 241 id. Mehlen, Mathias, 242 id. Schrœder, François. 243 id. Altmann, Pierre. 244 id. 245 Jacoby, Pierre. de la Haye, Charles. id. 246 id. 247 Lessel, Jacques-Gustave. Belwald, Michel. id. 248 Juncker, Jean. id. 249 id. Brincour, Joseph. 250 Lamort, Jules. id. 251 id. d'Olimart, Joseph. 252 id. 253 Zahn, Gustave. id. Nothomb, Léon. 254 255 Nothomb, Alphonse. îd. 256 Glæsener, Henri. id. 257 Nestor, Vincent. id. Cultivateur. id. Propriétaire. id. id. Propriétaire-rentier. Cultivateur. Avocat. id. Tanneur. Industriel. id. id. Propriétaire-rentier. Cultivateur. Étudiant. Laboureur. id. Propriétaire. id. id. id. Sans état. Propriétaire. id. Propriétaire et député. Cultivateur. id. Garde général particulier. Capitaine en retraite. Notaire. Garde particulier. id. Hivange. id. Kahler. Garnich. Hivange. Garnich. Kahler. Luxembourg. id. Trèves. Schleifmühl. id. id. Clemency. id. Bertrange. Welscheid. id. Schieren. Hellange. id. id. Schœnfels. Boevange (Clervaux). Hamiville. Manternach Dippach. Schüttrange. Hostert Niederanven. Mondorf, Grenzingen. id. Luxembourg. id. Conseiller hon. à la Cour. id. Professeur. id. ÉtudiantPetange. Propriétaire. id. Receveur communal. Heiderscheid. Propriétaire. Bertrange. Avocat et député. Propriétaire. Luxemburg. — Druck von V. Bück.

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