697 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÊ DE LUXEMBOURG Samstag. 30. October 1880. Nr. Beschluß vom 23. Oktober 1880, wodurch eine allgemeine Volkszählung im Großherzogthum angeordnet wird. 75. SAMEDI, 30 octobre 1880. Arrêté du 23 octobre 1880, qui prescrit un recensement général de la population du GrandDuché. Das Conseil der Regierung; LE CONSEIL DE GOUVERNEMENT ; Nach Einsicht des Zoll- und Handelsvertrags Vu le traité de douane et de commerce du vom 8. Juli 1867, veröffentlicht durch Königl- 8 juillet 1867, publié par arrêté royal grandGroßh. Beschluß vom 23. December 1868 (Mem. ducal du 23 décembre 1868 (Mém. 1868, I , 1868, I, S. 281), und namentlich des Art. 11 p. 281) et spécialement l'art. 11 de ce traité, dieses Vertrages, welcher Verordnet, daß zur ordonnant qu'en vue du partage entre les Étals Vertheilung der gemeinschaftlichen Einnahmen, als formant l'Union douanière allemande, des reEingangszölle, Salz- Rübenzucker- und Tabaksteuer, venus communs, tels que droits d'entrée, impôt unter die Staaten des deutschen Zollvereins, eine sur le sel; te sucre de betteraves et le tabac, il periodische allgemeine Volkszählung vorgenommen soit fait périodiquement un dénombrement géwerden soll; néral de la population ; Vu les résolutions du conseil fédéral de Nach Einsicht der Beschlüsse des Bundesraths des Deutschen Reichs, wodurch die allgemeine l'Empire allemand fixant au 1 e r décembre 1880 Volkszählung auf den 1. December 1880 festgesetzt le dénombrement général de la population, et ist und die Maßregeln, gemäß welchen dieselbe prescrivant les règles d'après lesquelles il y sera procédé ; stattfinden soll, vorgeschrieben sind; In Erwägung, daß es sich empfiehlt, daß diese Attendu qu'il importe que ce dénombrement Zählung zugleich zu allen Verwaltungsgeschäften, puisse servir en même temps à toutes les opéwelchen die Einwohnerzahl zu Grunde liegt, dienen rations administratives qui ont pour base le könne, namentlich 1. die Vertheilung unter die nombre des habitants, notamment 1° la réparCantone des gemeinschaftlichen Vertretungsrechtes tition entre les cantons du droit indivis de regemäß den Art. 169, 170 und 171 des Gesetzes présentation, conformément aux art. 169, 170 vom 28. Mai 1879 über die Wahlen für die Abge- et 171 de la loi du 28 mai 1879 sur les élecordneten-Kammer ; 2. die Feststellung der Zahl der tions pour la Chambre des députés ; 2° ta fixaGemeinderaths-Mitglieder in Gemäßheit des Art. 2 tion du nombre des membres des conseils comdes Communal-Gesetzes vom 24. Februar 1843 ; munaux conformément à l'art. 2 de la loi communale du 24 février 1843 ; Arrête : Beschließt: Art. 1er. Un recensement général de la popuArt. 1. Am 1. k. December wird eine aller gemeine Volkszählung im Großherzogthum statt- lation du Grand-Duché sera fait le 1 décembre prochain. finden. 698 Art, 2. Celle opération a pour but de déterA r t . 2. Diese Maßnahme hat zum Zwecke, erstens die Zahl der in der Nacht vom 30. No- miner en premier lieu le nombre des personnes vember auf den 1. December auf dem Gebiete qui, de fait, se trouveront présentes sur le terdes Großherzogthums wirklich anwesenden Per- ritoire du Grand-Duché dans la nuit du 30 noer sonen, und zweitens die Zahl der Einwohner zu vembre au 1 décembre, et en second lieu le nombre des habitants. bestimmen. On relèvera les noms de toutes les personnes Es sind zu verzeichnen die Namen aller anwesenden Personen, deren Stellung in der Haus- présentes, la position qu'elles occupent dans le haltung, Geschlecht, Ort und Datum der Geburt, ménage, leur sexe, le lieu et la date de leur Familienstand, Religionsbekenntnis, Beruf oder naissance, leur état de famille, la religion Erwerbszweig, der Staat, welchem sie als Bürger qu'elles professent, leur état ou profession,. oder Unterthan angehören, und wenn ihre An- l'État auquel elles appartiennent comme citoyen wesenheit nur vorübergehend ist, deren Wohnort. ou sujet et, si leur présence n'est que tempoDieselben Angaben sind in Betreff der vorübergehend abwesenden Personen aufzunehmen, mit der Abweichung jedoch, daß die Angabe des Wohnortes durch diejenige des Aufenthaltsortes zu ersetzen ist. raire, leur domicile. On recueillera les mêmes indications pour ce qui regarde les personnes temporairement absentes, sauf que l'indication du domicile sera remplacée par celle du lieu de séjour. A r t . 3. Die Zählung geschieht in allen Gemeinden des Landes unter Leitung und Aufsicht der Bürgermeister und Schöffen durch die von denselben speziell dazu ernannten Zähler. Die Städte und Dörfer werden in Zählbezirke von je ungefähr 50 Haushaltungen eingetheilt. Für jeden Zählbezirk wird ein Zähler bestellt. Die Zähler werden unter den Gebildetern, womöglich aus dem Zählbezirke selbst, von welchen man vermuthen darf, daß sie die Bewohner desselben kennen, gewählt. Art. 3. Le dénombrement sera fait dans toutes les communes du pays, sous la direction et surveillance des bourgmestre et échevins, par des agents spéciaux nommés par eux. Les villes et villages seront divisés en quartiers d'une cinquantaine de ménages. Il y aura un agent pour chaque quartier. Les agents seront choisis parmi les personnes lettrées habitant autant que possible le quartier même et présumées connaître ses habitants. Art. 4. Die Zählung geschieht von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung, durch namentliche Eintragung auf die dem Formular I zu gegenwärtigem Beschlusse entsprechenden Zählungslisten. Art. 4. Le recensement se fera de maison en maison et de ménage en ménage, par les annotations nominatives portées sur les bulletins conformes au modèle N° I , annexé au présent arrêté. Art. 5. Les bulletins seront remplis et certifiés, le 1 er décembre avant midi, par les chefs de ménage, par les personnes vivant seules, ou par les préposés ou chefs d'établissements (casernes, pensionnais, hôpitaux, prisons, etc.) soit par eux-mêmes, soit par les personnes qu'ils auront chargées de ce soin. Au besoin les agents rempliront ou attesteront eux-mêmes les bulletins d'après les renseignements qu'ils auront recueillis auprès des ménages. A r t . 5. Die Zählungslisten werden am 1. December Vormittags entweder durch die Haushaltungsvorstände, die einzeln lebenden Personen die Vorsteher von Anstalten (Casernen, Pensionate, Spitäler, Gefängnisse u.s.w.) selbst oder durch die von denselben beauftragten Personen ausgefüllt oder beglaubigt. Nöthigen Falls werden die Zähler selbst die Zählungslisten gemäß den in den Haushaltungen eingezogenen Erkundigungen ausfüllen und beglaubigen. 699 Art. 6. La distribution des bulletins aux Art. 6. Die Austheilung der Zählungslisten an die Haushaltungsvorstände wird in der Zeit chefs de ménage aura lieu dans l'espace du 25 vom 25. bis 30. November stattfinden. Die Wie- au 30 novembre. Le retirement commencera le er dereinsammlung beginnt am Mittag des 1. De- 1 décembre à midi pour être achevé dans la cember, um im Laufe des folgenden Tages be- journée du lendemain. endigt zu werden. Art. 7. Les agents se conformeront en fruit A r t . 7. Die Zähler werden sich genau an die gegenwärtigem Beschlüsse unter Nr. II beigegebene point à l'instruction annexée au présent arrêté sous le N° II Instruction halten. II sera remis à chacun d'eux un exemplaire Es wird jedem derselben ein Exemplar der Nr. des „Memorials", welche gegenwärtigen Beschluß du N° du Mémorial qui contiendra le présent enthält, ein Formular der Controlliste (Annexe arrêté, une formule de la liste de contrôle Nr. III) und eine genügende Anzahl Zählungs- (annexe N° III), ainsi qu'un nombre suffisant de bulletins. listen behändigt. A r t . 8. Gegen Privaten, welche falsche Angaben machen oder sich weigern den Zählern die nöthige Auskunft zu geben, werden letztere protokolliren. Die Zuwiderhandelnden werden gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 6. März 1818 bestraft (Journal officiel, n° 12). A r t . 9. Die Gemeinde-Verwaltung unterzieht die in den Controllisten zusammengestellten Zählungslisten einer sorgfältigen Revision. Bemerkt sie Auslassungen, so hat sie sogleich Erkundigungen zur Vervollständigung einzuziehen. Sie bringt auf die Anlage Nr. IV die Zusammenstellung der Controllisten. In einer andern, der Anlage V entsprechenden Liste stellt sie summarisch die Zählungsangaben nach Rechnungssectionen auf. Die Listen IV und V werden in doppelter Ausfertigung dem Districtscommissar mit den Zählungslisten und Control-Urkunden vor dem 10. December übersandt A r t . 10. Gegenwärtiger Beschluß soll in's „Memorial" eingerückt werden, um von allen, die derselbe betrifft, ausgeführt zu werden. Luxemburg den 23. Oktober 1880. Die Mitglieder der Regierung : F. de Blochausen. V. v. Röbe. Paul Eyschen. H. Kirpach. Art. 8. En cas de déclarations fausses de la pan d'un particulier, ou de refus de donner aux agents spéciaux les renseignements dont ils ont besoin, ils en dresseront procès-verbal. Les contrevenants seront punis conformément à l'art. 1 e r de la loi du 6 mars 1818 (Journal officiel N° 12). Art. 9. L'administration communale soumettra à une vérification soigneuse les bulletins de recensement résumés dans les listes de contrôle. Si elle remarque des omissions, elle fera recueillir sur le champ les renseignements complémentaires. Elle transportera sur le tableau ci-annexé N° IV le résumé des listes de contrôle. Dans un autre étal, conforme au modèle N° V, elle classera sommairement les données du recensement par section de comptabilité. Les étals N° IV et V seront envoyés au commissaire de district, en double exemplaire, avec les bulletins de recensement et les listes de contrôle. Cet envoi sera fait avant le 10 décembre. Art. 10. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial pour être exécuté et observé par tous ceux que la chose concerne. Luxembourg, le 23 octobre 1880. Les Membres du Gouvernement : F. DE BLOCHAUSEN. V. DE ROEBE. Paul EYSCHEN. H . KlRPACH. 700 I. Volkszählung im Großherzogthum Luxemburg vom 1. December 1880. Zählungsliste Nr. Name der Gemeinde Name des Wohnplatzes Allgemeine Name der Straße Haus-Nummer Anleitung. 1. Vertheilung der Zählungslisten. Für jede Haushaltung wird eine besondere Zahlungsliste bestimmt. Unter Haushaltung sind die zu einer Wohn- und wirthschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichznachten und in besondere Zählungslisten einzutragen sind die einzeln lebenden selbstständigen Personen, welche eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene Hauswirthschast führen. Andere alleinstehende Personen werden in die Liste derjenigen Haushaliung aufgenommen, bei welcher sie wohnen, auch wenn sie in derselben keine Verköstigung empfangen. Die Hanshaltungsvorstände werden sich vergewissern, daß keine der Personen, welche sich i n den von ihnen benutzten oder weiter vermietheten Räumlichkeiten befinden, bei der Zählung übergangen werde. Die Gaste in Gasthöfen und Herbergen, sowie die Insassen von Anstalten aller Art (Kasernen, Erziehungs-, Armen-, Kranken-, Strafanstalten, Gefängnissen u.) sind unter einer einsprechenden Ueberschrift entweder i n besondere Zählungslisten, oder zusammen mit der Haushaltung des Gastgebers oder des Vorstehers (Verwalters, Aufsehers u.) der Anstalt, jedoch deutlich von dieser getrennt, zu verzeichnen. Reicht eine Zählungslifte für eine Haushaltung oder Anstalt nicht aus, so sind die dazu gehörigen Personen unter fortlaufender Nummer in zwei oder mehr Zählungslisten einzutragen. 2. Ausfüllung und Abholung der Zählungslisten. Die Zählungsliste wird am 1. December Vormittags ausgefüllt. Die Nichtigkeit und Vollständigkeit der barin gemachten Angaben ist von dem Haushaltungsvorstand durch Unterschrift zu bescheinigen. Zur Erlangung von Anskunft bei Zweifeln Über die A r t der Eintragungen und bei nachträglich entstehendem Bedarf an Zählungslisten wende man sich an den Zähler oder an die Gemeinde-Behörde. Die Abholung der Zählungslisten beginnt am 1. December Mittags. 3. Personen, welche in die Zählungsliste einzutragen sind. Die Volkszählung bezweckt in erster Linie die Ermittelung der ortsanwesenden Bevölkerung. a. Es sind daher in das Berzeichniß der Anwesenden alle Personen ohne Ausnahme einzutragen, welche vom 30. November auf den 1. December in den zu der Haushaltung gehörenden Räumlichkeiten übernachtet haben, ohne Unterschied, ob dieselben dauernd oder vorübergehend anwesend, Inländer oder Ausländer, Militäroder Civilpersonen sind. Für Personen, welche sich in der Nacht vom 30. November auf den 1. December in verschiedenen Wohnungen ausgehalten haben, gilt die eigene Wohnung oder, wenn nur fremde Wohnungen in Frage stehen, diejenige, in welcher sie sich zuletzt aufgehalten haben, als Nachtquartier. 701 Personen, welche in der bezeichneten Nacht in k e i n e r Wohnung übernachtet haben, (wie Reisende ans Eisenbahnen, Posten u., Eisenbahn- und Postbedienstete, die Nacht über beschäftigte Arbeiter u.) werden in die Zählungsliste derjenigen Haushaltung eingetragen, bei welcher sie am Vormittag des 1. December anlangen. In Betreff der Verzeichnung der in der Nacht vom 30. November auf den 1. December Geborenen und G e s t o r b e n en ist die Mitternachtsstunde entscheidend, so daß nur die vor 12 Uhr Geborenen und die nach 12 Uhr Gestorbenen eingetragen werden. b. In das Verzeichniß der Abwesenden (auf der Rückseite des Formulars) sind die Personen einzutragen, welche zwar zur Zeit der Zählung der Haushaltung als Mitglieder angehören, die jedoch zu dieser Zeit aus v o r ü b e r g e h e n d e m Anlaß, ohne Aufgabe ihrer Wohnung over Schlafstelle, aus der Haushaltung abwesend sind. Als Abwesende werden hiernach beispielsweise die auf Reifen befindlichen Haushaltungsmitglieder eingetragen, nicht aber die im activen Militärdienst, zur Ausbildung (Studenten, Gymnasiasten, Lehrlinge) u., als Dienstboten, Gesellen, Strafgefangene u. ans ihrer Familie abwesenden Personen, da diese Personen als an ihren Anfeuthaltsorten (wo sie in Dienst stehen, sich ihrer Ausbildung wegen aufhalten u.) wohnend angesehen werden. 4. Erläuterungen zu einzelnen Spalten.
- a)Zu 3. Durch die Angabe der „Stellung zum Haushaltungsvorstand" soll Auskunft darüber gegeben werden, ob beim Haushaltungsvorstand entweder in Arbeit oder Dienst irgend welcher Art stehend, oder zur Miethe oder als Schlafgänger oder Echlafgängerin wohnend, oder in Pension oder Pflege befindlich, oder als Gast auf Besuch auwesend und dergl.
- b)Zu 11. Hier ist für alle Haushaltungsvorstände und einzeln lebenden selbstständigen Personen, sowie für alle diejenigen Personen, welche einen Beruf ausüben ober erwerbend thätig find, derjenige Beruf, Erwerb oder Nahrungszweig genau zu bezeichnen, welcher die Haupt-. Berufs- oder Erwerbsthätigkeit oder die Haupt-Einkommensquelle bildet. Beispielsweise ist auzugeben: bei Beamten die Art des Amts- oder Dienstzweigs ; bei Handwerkern und Fabrikanten, Werkmeistern, Gesellen, Lehrlingen und Fabrikarbeitern, Kaufleuten, Reisenden, Buchführern, Kommis u. der spezielle Handwerks-, Fabrik- oder Handelszweig ; bei Taglöhnern und Arbeitern das Gewerbe oder Geschäft, in welchem der Betreffende meistens arbeitet, ob in der Landwirthschaft, bei Forst-, Eisenbahn-, Chaussee-, Hafenarbeiten oder in welcher bestimmten Geschäftsart, oder ob in Dienstleistungen v e r schiedener Art ; bei Dienstboten, Knechten, Mägden, ob vorzugsweise in der Landwirthschaft, dem Handel ober welchem anderen Gewerbe oder ob in häuslichen oder persönlichen Diensten thätig. — Berufsbezeichnungen welche einer ehemaligen, inzwischen aber aufgegebenen Beschäftigung einer Person entnommen sind, sind zu vermeiden ; in solchen Fällen ist vielmehr stets die dermalige Einkommensquelle der betreffenden Person anzugeben. Bei nicht mehr im Dienst befindlichen Beamten und Offizieren ist der Zusatz „a. D." oder „peus." zu machen.' Auch bei anderen Personen, welche keinen Beruf haben, aber von ihrem Einkommen oder von Unterstützung leben, ist dies beizusetzen mit der Bemerkung: von Reuten lebend oder von Unterstützung lebend. Für weibliche Familienangehörige und Kinder ist immer dann ein Eintrag zu machen, wenn sie selbst regelmäßig eine Erwerbsthätigkeit ausüben oder an einer solchen Theil nehmen. — Einzeln lebende Studirende oder Schüler s i n d als solche zu bezeichnen.
- c)Zu 12. Hier ist die Eigenschaft, in welcher die betreffende Person in ihrem Beruf thätig ist, in folgender Weise anzugeben:
- aa)ob selbständig : als Eigenthümer, Inhaber. Mitinhaber oder Mitbesitzer, Pächter, Handwerksmeister, Geschäftsleiter u.s.w.;
- bb)ob in anderer Stellung: als Verwalter, Prokurist, Buchhalter, Rechnungsführer, (sofern nicht Geschäftsleiter), ferner als Haudlungsreisender, Kommis, Gehülfe, Geselle, Werkführer, Auffeher, Steiger, Knappe, Lehrling, Fabrikarbeiter, Knecht, Magd, Kutscher u . s . w . Zu 14, 15 und 16 der Zähllifte A. Diese Spalten sind um bei denjenigen Personen anszüllen, welche in einem a n d e r e n als dem Zählorte wohnen, und in letzterem nur vorübergehend anwesend sind, also z. B . von Verwandten oder Bekannten auf Besuch, von Reisenden in Gasthöfen u.s.w. 702 A. Verzeichniß aller in der Nacht vom 30. November zum Anwesende Personen. Geschlecht Wegen der Reihenfolge der Eintragungen und der Bezeichnung der Personen ist das untenstehende Muster zu beachten. Durch Ein- Geburtsort, Verwandtschaft namen. 1. 2. Geburtsjahr. des Staates oder Stellung Geborene Monat. 3. 4. 5. 6. 1 2 zum Haushaltungs-Vorstand. ReligionsBekenntniß. auch Jahr. Vornamen. außerhalb tragung der Zahl 1 anzugeben. Tag. Familien- für und Männlich. Weiblich. Laufende Nummer. Geburtstag Geburtsland. 7. 8. 9. Muster zu Eintragungen. 1 Michel Fohrmann Vater 2 Elisa Hostert Mutier 1 3 Maria Fohrmann Tochter 1 4 Joseph id. Sohn 5 Anna id. Schwester des Vaters Schultz Dienstknecht 1 Freund 1 6 Friedrich Nicolas 7 Reuter 1 Mai 15 Januar 1829 Hollerich 1834 Manster (Westphalen) katholisch id. 4 Dezember 1857 Luxemburg id. 24 id. id. 1831 Hollerich id. Juli 1 12 April 1859 18 September 1865 Munchen evangelisch (Baiern) 3 Februar 1830 Rheims (Frank- katholisch reich) 703 1. Dezember in der Wohnung anwesenden Personen. Familienstand. Stand, Beruf, Anzugehen, oder ob ledig, Erwerbszweig. verheirathet, Wittwe(r), desselben. Arbeitsoder Dienstverhältniß. 11. 12. Bäcker Meister geschieden Genaue u.s.w. Bezeichnung 10. verheirathet id. ledig führt die Hauswirthschaft — Lehrerin StaatsAngehörigkeit. Für die gewöhnlich nicht an der Haushaltung theilnehmenden Personen. Für jede Person Wohnort. ist der Staat, welchem dieselbe Bei im Auslande Wohnenden ist als Staatsbürger oder Unterthan angehört, anzugeben. nebenbei auch der Staat anzugeben. 13. Seit wann Aus welcher Veranlassung anwesend? anwesend? 14. 15. 16. id. —. — — id. — _ — Luxemburg Postbeamte _ id. — — Witwe Rentnerin — id. — — — ledig Bäcker Lehrling Bayern — — — id. Rentner Rheims 8 Tage id. Frankreich auf Besuch 704 B. Verzeichnis der aus der Haushaltung 1. 1 Johann 2. Fohrmann Geburtsort, für außerhalb des Staates Geborene, ReligionsBekenntniß. auch Geburtsland. 4. 3. Sohn Monat. Jahr. namen. Tag. Vornamen. Stellung in der Haushaltung. Weiblich. Personen. Familien- Geburtstag und Geburtsjahr. Geschlecht, Männlich. Laufende Nummer. Vorübergehend abwesende 1 5. 6. 7. 8. 9. 21 März 1855 Luxemburg katholisch 705 vorübergehend abwesenden Personen. Familienstand. Stand, Beruf, oder Erwerbszweig. VerStaatsAngehörig- muthlicher Aufenthaltsort, bei Ob ledig, verhnrathet, Witwe(r), geschieden, u.s.w. Bezeichnung 10. 11. 12. 13. 14. Kurzwaarenhandler Commis Luxemburg Metz (Lothringen) ledig Genaue derselben. Arbeitsoder keit. Seit wann auswärtigen Dienst- Orten verhältniß. Land. Aus welcher Veranlassung abwesend? 16. 3 Tage abwesend? 16. Geschäfte Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Verzeichnissen A, und B bescheinigt. den 1. Dezember 1880. (Unterschrift.) 75a 706 II. Instruction für die Zähler. § 1. — Zum Zweck der thunlichst sicheren und beschleunigten Vornahme der Volkszählung werden die Orte in bestimmt begrenzte Zählbezirke eingetheilt. Kleine Orte bilden nur einen einzigen Zählbezirk. § 2. — Für jeden Zählbezirk wird von der Gemeinde-Behörde ein Zähler bestellt. § 3. — Dem Zähler liegt die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ob. Es ist hierbei vor allem seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung seines Zahlbezirks eine Zählungsliste erhält und daß alle Zählungslisten Vorschriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt wieder in seine Hände gelangen. Wo erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Listen durch Nath und That erleichtern oder ermöglichen. § 4. — Um seiner Aufgabe zu genügen, wird der Zähler sich zunächst mit der Einrichtung der Zählungslisten und mit der darauf befindlichen Anleitung zur Ausfüllung derselben genau bekannt machen und, wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirks und die darin wohnenden Hanshaltungen nicht schon bekannt sein sollten, von der Gemeinde-Behörde und auf sonstige Weise sich Kenntniß hierüber verschaffen. § 5. — Die Austheilung der Liften ist vom 25. bis spätestens am 30. November von Haus zu Haus vorzunehmen. In jede Haushaltung, womöglich an deren Vorstand (Familienhaupt) selbst, und an jede einzeln lebende selbstständige Person ist unmittelbar eine Zählungsliste zu geben. Im Falle der Zahler in einer Haushaltung (Wohnung) Niemanden antrifft, dem er die Zählungsliste einhändigen könnte, wird er sie an Hausgenossen oder Nachbarn zur weitern Besorgung übergeben. § 6. — Die Zählungslisten sind mit laufender Nummer zu versehen. § 7. — In größere Haushaltungen sind nach Bedarf zwei oder mehr Exemplare der Zählungsliste zu geben, diese aber mit gleicher Nummer und zur Unterscheidung mit den Buchstaben a, b, c, u. zu versehen. Befinden sich in einem Wohnraum zwei oder mehr Haushaltungen, so erhält jede derselben eine Zählungsliste mit besonderer Nummer. § 8. — Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der Vertheilung der Listen kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten Gebäuden keine Haushaltung oder keine einzeln lebende selbstständige Person übergängen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen Personen Zählungslisten erhalten, welche in Gebäuden, die nicht hauptsächlich oder gewöhnlich zu Wohnzwecken dienen (wie Theater, Museen, Kirchen und Kirchtürme, Magazine u., sowie einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten- und Wemberghäuser u.) wohnen oder ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlafstelle haben. Auch auf Schiffe, Flöße, Schiffmühlen, welche im Hafen, Ströme, Flüsse u. innerhalb des Zählbezirks liegen und auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann in Wagen, Hütten, Bretterbuden, Zelten u., welche als Wohnung dienen (für reisende Schausteller, Feld-, Straßenund Eisenbahnbauarbeiter, Wächter
- u)sind Zählungsliften in erforderlicher Anzahl zur Ausfüllung zu geben. § 9. — In Gasthöfe und Herbergen, sowie in Anstalten, in denen eine größere Anzahl von 707 Personen beisammen wohnt (Erziehungs-, Lehr- und Bildungsanstalten, Heil-, Pflege- und Kranken-, Versorgungs- und Armenanstalten, Waisen und Rettungshäuser, Strafanstalten und Gefängnisse, Klöster, u . s . w . ) , ist die voraussichtlich erforderliche Anzahl von Exemplaren der Zählungsliste zu geben, welche die gleiche Nummer erhalten und unter sich durch den Zusatz von a, b, c, u. unterschieden werden. Die Gastgeber und die Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Listen darauf aufmerksam zu machen, daß die Namen der Mitglieder ihrer eigenen Haushaltung und der Gäste, beziehungsweise der in die Anstalten aufgenommenen Personen, durch eine deutliche Ueberschrift für die letzteren von einander getrennt werden (Anleitung zur Zählungslifte Ziff. 1. Absatz 4.). Wohnen in dem Gebäude einer Anstalt mehrere Verwaltungs-und Aufsichtspersonen, die besondere Haushaltung haben, so ist für jede derselben eine Zählungsliste zu bestimmen und mit besonderer Nummer zu versehen. Die Gastwirthe sind darauf hinzuweisen, daß sie die bei ihnen vom 30. November auf 1. Dezember übernachtenden Gäste rechtzeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Personalien ersuchen. § 10. — Bei der Zählung der Militär- und der Civilpersonen ist gleichmäßig zu verfahren und sind die Kasernen eben so, wie die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Anstalten zu behandeln. Die in Lazarethen, Arresthäusern, Zeughäusern und andern Militärgebäuden, sowie die in Privathäusern wohnenden und übernachtenden Militärpersonen sind als in diesen Gebäuden Anwesende zu verzeichnen. Für Nachtlokale sind gleichfalls Zählungslisten zu bestimmen, und Mannschaften, welche die Nacht vom 30. November zum 1. Dezember auf Wache zubringen, als in dem betreffenden Nachtlokale Anwesende zu behandeln. § 11. — Nah 12 Uhr Mittags des 1. Dezember hat die Wiedereinsammlung der Zählungslisten zu beginnen. Dieselbe soll möglichst im Laufe des 2. Dezember vollendet werden. § 12. — Der Zähler hat die Listen beim Empfang an Ort und Stelle einer Durchsicht zu unterwerfen und etwaige Mängel nach mündlicher Erkundigung sofort zu berichtigen. Sind einzelne Spalten nicht vollständig ausgefüllt oder fehlt die Unterschrift, so veranlaßt der Zähler die betreffenden Nachträge. Ist eine Liste gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselbe sofort ausfüllen lassen oder auf mündliche Erkundigung selbst ausfüllen. Ist eine Liste verloren gegangen, so wird er dieselbe ersetzen und ebenso verfahren. § 13. — Ist in einer Haushaltung Niemand anwesend und für dieselben bei Hausgenossen oder Nachbarn eine ausgefüllte Liste nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler für diese Haushaltung, auf Grund mündlicher Nachfrage, eine Zählungsliste aus. Ist eine ganze Haushaltung zur Zeit von: Orte abwesend, so verfährt er wie vorstehend angegeben, indem er die Mitglieder dieser Haushaltung in das Verzeichniß B der Zählungslifte einträgt. § 14. — Bei der Einsammlung der Listen wird der Zähler sich nochmals darüber vergewissern, daß kein bewohntes Gebäude, keine Haushaltung und keine einzeln lebende Person übergängen ist, so wie darüber, daß alle Personen, welche in den Wohnungen der Haushaltungen oder in den dazu gehörenden Räumlichkeiten (in Nebengebäuden, Boden- und Speicherräumen u.) 708 übernachtet haben oder welche am Vormittag des 1. Dezember in der Haushaltung eingetroffen und nach der Anleitung zur Zählungsliste (3. a Absatz 3 ) als Anwesende zu verzeichnen waren, wirklich und richtig aufgenommen sind. Erforderlichen Falls wird der Zähler einzelne bisher übersehene Mitglieder oder Gäste u. einer Haushaltung in deren Liste nachtragen, sowie für ihn jetzt erst bekannt werdende Haushaltungen besondere Listen aufstellen. § 15. — Bei Durchsicht der Listen ist insbesondere auch darauf zu achten, daß für die Personen, welche aus dem Inhalte der Angaben, insbesondere der Spalte 3. des Verzeichnisses A., als nicht für gewöhnlich zur Haushaltung gehörend und als nur vorübergehend anwesend zu erkennen sind, der Wohnort in Spalte 14, ferner in Spalte 15 die Zeit seit wann sie anwesend, und in Spalte 16 die Veranlassung zu ihrer Anwesenheit angegeben ist. Als solche Personen sind beispielsweise zu betrachten: Gäste, zum Besuch oder zur Aushülfe als Krankenwärter, Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Näherinnen, Taglöhner u. anwesende Personen, im Herumziehen begriffene Hausirer, einquartirte und auf bestimmte Zeit beurlaubte Soldaten u.s.w, auch zum Besuch anwesende Familienangehörige und Verwandte, welche anderswo ihre gewöhnliche Wohnung (Schlafstelle) haben, sind hierher zu rechnen. Wohnt die vorübergehend anwesende Person für gewöhnlich in einem andern Hause des Zahlungsortes selbst, so ist dieses Haus nach Straße und Hausnummer oder sonst genau zu bezeichnen. Ebenso ist darauf die Aufmerksamkeit zu richten, daß alle aus der Hanshaltung vorübergehend abwesende Personen, d. h. solche Abwesende, welche nicht aufgehört haben, Mitglieder der Haushaltung zu sein, in dem Verzeichnisse B angegeben sind. In dieses Verzeichniß sind beispielsweise einzutragen: die auf Vergnügungs und Geschäftsreisen, auf Besuch, zu Krankenpflege, als Erkrankte in Krankenhäusern, auf Tagelohn und in sonst kurz vorübergehender Arbeit, als auf bestimmte Zeit beurlaubte Militärpersonen u. Abwesenden. Nicht darin aufzunehmen sind solche Familienangehörige, welche in einer anderen Haushaltung, sei es auswärts oder am Zählungsort selbst, ihre gewöhnliche Wohnung (Schlafstelle) haben (Vergl. Anleitung zur Zählungslifte 3. B Abs. 2). Auch ist darauf zu achten, daß, wenn von Zusammenlebenden Ehegatten der eine zur Zeit der Zählung abwesend ist, derselbe in dem Verzeichnisse B nicht fehle. § 16 — Ueber die Vertheilung und Einsammlung der Zählungslisten führt der Zähler eine Kontrolliste (Notizbogen, Notizbuch) nach Art des anliegenden Musters. In der zweiten Spalte derselben sind sämmtliche bewohnte Gebäude und sonstigen Baulichkeiten, in welchen Personen vom 30. November auf den 1. Dezember übernachten, einzeln zu verzeichnen Führen mehrere zu verzeichnende Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist diese so oft, als sie von dergleichen Gebäuden geführt wird, anzusetzen, hat aber ein Gebäude keine Hausnummer, so ist an deren Stelle ein liegender Strich zu setzen. Andere zu verzeichnende Baulichkeiten sind an Stelle der Hausnummer nach ihrer Art kurz zu bezeichnen. Von den in der dritten Spalts aufzuführenden Namen sind diejenigen solcher Haushaltungsvorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, so daß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen. 709 In die letzte Spalte werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in Betreff verlorener, überflüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Listen ; über den Grund, weshalb ein Wohnhaus unbewohnt ist; darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder ortsabwesend sind; an welche Person die Zählungsliste für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung gegeben wird u . s . w . § 17. — Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Listen nochmals zu prüfen, etwaige noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu bewirken, in der Kontrolliste die Summe der im Zählbezirk anwesenden Personen zu ziehen, die Kontrolliste mit seiner Unterschrift zu versehen und dieselbe nebst den geordneten Zählungslisten der Gemeindsbehörde bis spätestens am 5. Dezember zu übergeben. 710 III. Volkszählung am 1. Dezember 1880. Gemeinde, (Ortschaft, Wohnplatz). Zählbezirk, (Nr. oder Lit. und kurze Bezeichnung der Bestandtheils desselben): Kontrolliste Nr. für den Zähler Herrn über die Vertheilung und Wiedereinsammlung der Zählbriefe. Zahl der Personen, Namen und Beruf Numwelche verzeichnet sind als der Anwesende, und zwar Haushaltungsvorstände mern der und an andern am Zählort Auswärts ZählBezeichnung der Anstalten, Angabe der Lage Hauswohnend. Orten wohnend Abwesende. für welche Zählliften nach briefe. Männl Weibl. Männl. Weibl. Männl. Weibl. Straße, Ortetheil u., nummer. ausgegeben werden. Bezeichnung der bewohnten Gebäude und sonstigen Aufenthaltsorte. 1 4 Burgstraße 5 6. Landeplatz Hof Schönan Lagerhaus Summen. Forsthaus Burgstraße 5 2 2 Beispiele von Einträgen. Georg Müller Heinrich Fröhlich Dr F i s c h e r Carl H e i m Wittwe S c h u t z e Heiter, Gasthof z. Traube etc. Schiff. Johann M e i s t e r Sigmund T r e u 97. mitBbezeichnet. Franz S c h ü l e r Förster S p o h n 5 Paul Schön (Zahl der bewohnten Gebände im Zählbezirk) 1. 2. 3. 4 5. 6a 6b. c. 7 4 2 1 1 3 2 3 9 1 10 Vemerkungen. 11 1 1 verlorne Liste ersetzt. 1 7 8 1 4 1 46a. b. 5 14 10 47. 48. 49. 1 3 1 5 4 1 1 nicht angetroffen; selbst ausgefüllt. 1 etc. 1 nachträgliche Liste, Zahl der Haushaltungen, und zwar: Gewöhnliche von 2 und mehr Personen Einzeln lebende (Zahl der sonstigen bewohnten Aufent- selbstständige Personen. halts. Orte, Schiffe u . s . w . ) Anstalten (Summe aller gezählten Personen.) (Zusammen) Summa Borstehende Controlliste ist der gegebenen Anleitung gemäß ausgefüllt und durch den beauftragten Z ä h l e r am . . . . Dezember 1880 abgeichlöffen worden. Unterschrift des Zählers : richtig befunden Vorstehende Controlliste ist geprüft und durch die Gemeindebehörde. ergänzt und berichtigt den Dezember 1880. 711 IV Volkszählung am 1 . Dezember 1880. Gemeinde Uebersicht 6. 7. 9. Wännlich. 8. 10. Weiblich. 5. 11. 12. 13. Hauptsumme. den Auswärts abwesende Haushaltungsmitglieder. Männlich. 4. wohnend. an andern Orten wohnend. Weiblich. 3. am Zählorte Weiblich 2. Ortsanwesende Bevölkerung Zahl der Haushaltungen. Zahl der bewohnten Gewöhn- Einzeln liche lebende BaulichZukeiten. von 2 und selbstsammen. mehr ständige Personen. Personen Männlich. 1. Namen und topographische Bezeichnung der zum Gemeindebezirke gehörigen Anstalten. Wohnplätze. Nr. der Zählbezirke. der allgemeinen Ergebnisse der Volkszählung nach Ortschaften. Dezember 1880. Die Gemeinde-Verwaltung. 712 V. Volkszählung vom 1 . Dezember 1880. Gemeinde Uebersicht Huttange Huttange Elvange Hovelange Hovelange Leitring 160 146 3 3 15 34 2 Nœrdange 1 20 2 20 2 15 7 Kreuzerbuch 1 Wasserbach 1 I m Ganzen. Rech- Ortschaft nungsMännlich. Weiblich. sektion. 375 377 3 23 21 10 69 71 1 23 178 4 179 1 8 90 115 92 3 1 186 186 117 2 3 237 237 31 1 1 68 68 3 253 1 12 Schweich der der 2 3 757 1 145 757 44 44 1 3 358 511 1 1 Levelange Männlich. Weiblich. GesammtBevölkerung 4 1 31 Levelange Auswärts abwesende Haushallungs(Zählliste A. mit Mitglieder. Ausschluß der an andern Orten (Zählliste B.) wohnenden). 1 2 Oberpallen Ortsanwesende Bevölkerung. 151 9 10 Oberpallen Summa aller Haushaltungen. 4 Nœrdange 22 Schweich Anstalten. Beckerich Einzeln lebende selbststänbige Personen. Beckerich Zahl der Haushaltungen. Gewöhnliche von 2 und mehr Personen. Name Name u. Bezeichnung der der zur RechnungsRechnungssektion sektion. (Die Rechnungs gehörigen Örtschaften Sektion wird mit (Dörfer, Weiler, Schlösdem Namen der ser, Höfe, Weiler, und meist bevölkerten einzelne Häuser.) Ortschaft benannt) Zahl der bewohnten Gebäultchkeiten. der allgemeinen Ergebnisse der Volkszählung nach Rechnungssektionen. 296 13 1 22 2 1 35 8 124 122 1 1 3 3 1 1 1 1 235 1017 1017 220 10 5 4 1 7 1 263 3 18 14 Die Nichtigkeit dieser Uebersicht bescheinigt. den... Dezember 1880. Die Gemeinde-Verwaltung. Luxemburg. — Buchdruckerei von V . Bück. 2066