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Arrêté royal grand-ducal du 24 novembre 1880, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 4-10 novembre 1880, entre le Grand-Duch

729 Memorial MEMORIAL des DU Großherzogthums Luxemburg. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Freitag,

  1. November
  2. Nr. 80 VENDREDI, 26 novembre
  3. Konigl.-Großh. Beschluß vom
  4. November 1880, wodurch die am 4.-
  5. November 1880 zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und dem Deutschen Reiche getroffene Vereinbarung, betreffend die Einziehung von Quittungen u. s. w. mittelst Postanftrags, genehmigt und veröffentlicht wird. Arrêté royal grand-ducal du 24 novembre 1880, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 4-10 novembre 1880, entre le Grand-Duché de Luxembourg et l'Empire d'Allemagne, au sujet du recouvrement par la poste des quittances, factures, etc. Wir W i l h e l m III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u, u.; Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi fies Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Nach Einsicht der zu Berlin am
  6. November 1880 und zu Luxemburg am
  7. desselben Monats zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und dem Deutschen Reiche unterzeichneten Vereinbarung, betreffend die Einziehung von Quittungen, Rechnungen, Handelsvaluta u. s. w. mittelst Postauftrags; Nach Einsicht des Art. 11 Nr. 4 des Gesetzes vom
  8. M a i 1877 über den Postdienst, sowie des Art. 14 § 2 des am
  9. Juni 1878 zu Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages, genehmigt durch das Gesetz vom
  10. December desselben Jahres; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Präsidenten der Regierung, und Unseres GeneralDirectors der Finanzen, und nach Berathung der Regierung im Conseil; Vu l'arrangement signé à Berlin le 4 novembre 1880, et à Luxembourg le 10 du même mois, entre le Grand-Duché de Luxembourg et l'Empire d'Allemagne, concernant le recouvrement par la poste des quittances, factures, valeurs commerciales, etc.; Haben beschlossen und beschließen: Vu l'art. 11 n° 4 de la loi du 4 mai 1877 sur le service de la poste, ainsi que l'art. 14 § 2 du traité de Paris du 1 e r juin 1878, approuvé par la loi du 12 décembre suivant, concernant l'Union postale universelle; Notre Conseil d'État entendu; Sur le rapport de Notre Ministre d'État, président du Gouvernement, et de Notre Directeur général des finances, et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1er. L'arrangement visé ci-dessus est Art.
  11. Die obenbezogene Vereinbarung ist genehmigt; sie soll ins „Memorial eingerückt werden approuvé et il sera inséré au Mémorial pour er um vom
  12. Januar nächstkünftig ab in Wirksamkeit recevoir son exécution à partir du 1 janvier prochain. zu treten. 730 Art.
  13. Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, und Unser General-Director der Finanzen sind, jeder in so fern es ihn betrifft, mit der Ausführung gegenwärtigen Beschlusses beauftragt. Art.
  14. Notre Ministre d'État, président du Gouvernement, et Notre Directeur général des finances sont chargés, chacun en ce qui le concerne, de l'exécution du présent arrêté. Au Loo, le 24 Novembre
  15. Im Loo, am
  16. November
  17. Wilhelm. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, F. de Blochausen. Der General-Director der Finanzen, V. v. Röbe. GUILLAUME. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, F. DE BLOCHAUSEN. le Directeur général des finances, V. DE ROEBÉ. Uebereinkommen. Die Unterzeichneten, für Luxemburg, der Staatsminister, Präsident der Regierung, Baron v o n B l o c h a u s e n ; für Deutschland, der Staatssekretär des Reichs-Postamts Dr. Stephan; haben, auf Grund des Art. 14 des am
  18. Juni 1878 zu Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages, wonach die verschiedenen Verwaltungen berechtigt sind, über solche Fragen, welche nicht die Gesammtheit des Vereines angehen, die erforderlichen Verabredungen unter sich zu treffen; die nachstehenden Bestimmungen vereinbart: Art.
  19. Die Einwohner Deutschlands und Luxemburgs können gegenseitig, i m Wege des „Postauftrags", die Einziehung von Quittungen, Rechnungen, Anweisungen, Wechseln, sowie überhaupt von allen Handels- und sonstigen Werthpapieren welche, sei es i n Deutschland oder in Luxemburg zahlbar sind und im Einzelnen den Betrag von 400 Mark nicht übersteigen, bewirken lassen Die Postvermaltungen beider Länder können indeß später, im gemeinsamen Einverständnisse, diesen Meistbetrag erhöhen und es übernehmen, Handelspapiere protestiren zu lassen. Art
  20. Die aus Deutschland herrührenden Postaufträge sollen dem hier beigefügten Muster A. entsprechen.
  21. Die aus Luxemburg herrührenden Postaufträge sollen dem hier beigefügten Muster B entsprechen
  22. Die mittelst Postauftrags einzuziehenden Beträge müssen auf deutsche Reichsmark-Währung lauten. Diese Angabe, imgleichen diejenige der Stückzahl der Anlagen müssen vom Absender selbst auf dem Postauftrags-Formular niedergeschrieben werden. 731
  23. Ein und dieselbe Postauftragssendung darf nur solche Anlagen enthalten, deren Einziehung durch ein und dieselbe Postanstalt bei ein und demselben Schuldner gleichzeitig zu erfolgen hat, und zwar zu Gunsten ein und desselben Absenders.
  24. Auf dem Postauftrag dürfen andere als nach dem Vordruck zulässige Vermerke nicht angebracht werden; ebensowenig ist es gestattet, dem Auftrage Briefe oder solche Mittheilungen beizufügen, welche als Correspandenz zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner dienen können. Art.
  25. Die einzulösenden Papiere, sowie der Poftauftrag müssen vom Auftraggeber unter Umschlag gelegt werden. Der in dieser Weise hergestellte Brief ist an die Adresse derjenigen Postanstalt zu richten, welche die Einziehung bewirken soll. Die Ausschrift am Kopfe hat zu lauten: „Postauftrag Einschreiben."
  26. Der so beschaffene Postauftrag wird unter Einschreibung gegen Entrichtung der für einen Einschreibebrief von gleichem Gewichte entfallenden Taxe abgesandt.
  27. Der Erlös dieser Taxe verbleibt ungetheilt der Postverwaltung des Aufgabegebietes. Art.
  28. Der Vorsteher der Bestimmungs-Postanstalt eröffnet in Gegenwart eines zweiten Beamten den Einschreibebrief und prüft die Anzahl der auf dem Auftrage bezeichneten Anlagen.
  29. Die Papiere werden den Schuldnern sobald als möglich und eintretenden Falls am Verfalltage vorgezeigt. Die Einlösung hat unmittelbar und zum vollen Betrage des ganzen Postauftrags stattzufinden. Theilzahlungen sind nicht gestattet.
  30. Die bei der Vorzeigung nicht bezahlten Postaufträge werden zur Postanstalt zurückgebracht und verbleiben daselbst 24 Stunden zur Verfügung des Schuldners, welcher noch zur Einlösung schreiten kann. Letzterer ist hiervon durch den bestellenden Boten in Kenntniß zu setzen. Art.
  31. Die eingezogenen Beträge werden nach Abzug der Post-Anweisungsgebühr dem Auftraggeber von derjenigen Postanstalt, welche die Einziehung bewirkt hat, durch Post-Anweisung übermittelt, und zwar nach Maßgabe der Bestimmungen der Post-Uebereinkunft vom 15.—
  32. Februar
  33. Die Post-Anweisung hat am Kopfe den Vermerk zu tragen: „Post-Auftrag."
  34. Die Post-Anweisung wird Seitens der einziehenden Postanstalt an den Auftraggeber unmittelbar gerichtet. Die Auszahlung erfolgt demnächst in gewöhnlicher Weise. Auf dem Abschnitt der Post-Anweisung ist der Name des Schuldners zu vermerken. Art.
  35. Die Papiere, deren Einlösung nicht möglich gewesen ist, werden nebst dem Postauftrage durch Vermittelung der Einlieferungs-Postanstalt unter Einschreibung kostenfrei an den Auftraggeber zurückgesandt.
  36. Die Thatsache der Nichteinlösung wird mittelst Vermerks auf der Rückseite des Postaufträges festgestellt. 732 Art.
  37. Die Festsetzungen der Post-Uebereinkunft vom 15./
  38. Februar 1878 finden auf die Postanweisungen Anwendung, welche in Gemäßheit des vorhergehenden Artikels 5 zur Uebermittelung der auf Postaufträgen eingezogenen Beträge abgesandt werden. Art.
  39. Im Falle des Verlustes eines, einen Postauftrag enthaltenden Einschreibebriefes, erhält der Einlieferer, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, eine Entschädigung von 40 Mark, unter den Bedingungen, welche im Art. 6 des zu Paris am
  40. Juni 1878 abgeschlossenen Wettpostvertrages festgesetzt morden sind.
  41. Im Falle des Verlustes eingezogener Geldbeträge ist diejenige Verwaltung, welche die Einziehung bewirkt hat, zur Erstattung der verloren gegangenen Summen zum vollen Betrage Verpflichtet.
  42. Die Postverwaltungen der beiden Länder übernehmen keinerlei Verbindlichkeit für Verzögerungen in der Uebersendung von Einschreibebriefen mit Postaufträgen, ebenso wenig für Verzögerungen der Postaufträge selbst, sowie der Postanweisungen, welche zur Uebermittelung der Geldbeträge dienen. Art.
  43. Das gegenwärtige Uebereinkommen berührt i n keiner Weise die innere Gesetzgebung der beiden Länder in Allem, was durch das gegenwärtige Uebereinkommen nicht vorgesehen ist, und namentlich was die bei Handelspapieren im Ursprungslande i n Anwendung zu bringenden Stempelgebühren betrifft.
  44. Die Handelspapiere, welche im Bestimmungslands einer Stempelgebühr unterliegen, sind hinsichtlich der Erhebung derselben den Gesetzen und Verordnungen dieses Landes unterworfen; der Betrag der Gebühr wird vom Empfänger erhoben.
  45. Es wird vereinbart, daß bei etwaigem Mangel bestimmter Festsetzungen im gegenwärtigen Uebereinkommen, jede Verwaltung berechtigt sein soll, die desfallsigen Bestimmungen ihres inneren Verkehres in Anwendung zu bringen. Art.
  46. Jeder der beiden Verwaltungen steht das Recht zu, das Postauftragsverfahren unter außergewöhnlichen Verhältnissen, welche eine solche Maßnahme zu rechtfertigen geeignet sind, vorübergehend aufzuheben, jedoch unter der Bedingung, daß die andere Verwaltung unverzüglich, nöthigenfalls auf telegraphischem Wege davon in Kenntniß gesetzt werde. Art.
  47. Das gegenwärtige Uebereinkommen wird am
  48. Januar 1881 zur Ausführung gebracht werden und soll so lange gültig bleiben, bis einer der vertragschließenden Theile dem andern, und zwar mindestens ein Jahr im Voraus, seine Absicht angekündigt hat, das Uebereinkommen aufzuheben.
  49. Während dieses letzten Jahres bleibt das Uebereinkommen vollständig in Kraft, unbeschadet der Aufstllung und Saldirung der Abrechnungen nach Ablauf des gedachten Termines. So geschehen in doppelter Ausfertigung und gezeichnet zu Luxemburg am
  50. November 1880 und zu Berlin am
  51. November
  52. (Gez.) F. de Blochausen. (Gez.) Stephan. Luxemburg — Druck von V. Bück.

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