m Vertrage vom 26./
Berlin am
letzt durch die Uebereinkunft vom
erhalten, haben
diesem Zwecke Unterhandlungen eröffnen lassen und
Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretair des Innern K a r l Heinrich v o n Boetticher, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, K ö n i g von Böhmen u. und Apostolischer König von U n g a r n : Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Anton Grafen von Wolkenstein-Trostburg, 626 welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den nachstehenden Handelsvertrag vereinbart und abgeschlossen haben: Art. 1. Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einsuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote
hemmen. Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:
r Erleichterung des Verkehrs für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzelner Gebietstheile eingeräumt werden; 2. die von einem der beiden vertragschließenden Theile durch eine schon abgeschlossene oder etwa künftighin abzuschließende Zolleinigung
gestandenen Begünstigungen. Art. 3. In den Gebieten der vertragschließenden Theile sollen die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern ersetzen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie verfertigt weiden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Ausfuhrprämie sollen sie nicht enthalten. Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhältnisses derselben
dem Zolle oder
den inneren Steuern wird gegenseitige Mittheilung erfolgen. Art. 4. Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragschließenden Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen Theiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden. Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung. Art. 5.
r weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, sofern die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben
gestanden: a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf Ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Markwerkehr versendet, in dem Gebiete des anderen Theiles aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen gelagert, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im voraus
bestimmenden Frist unverkauft
rückgeführt werden; b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Theiles gebracht und unverkauft von dort
rückgeführt wird. 627 Art. 6.
r Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzbezirken sind unter den vertragschließenden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage A verzeichnet finden. Art.
verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritt der Waaren aus einem Zollgebiete in das andere gleichzeitig stattfinden können. Art. 9. Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf der Hervorbringung, der
bereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes. Art. 10. Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, auch ferner
r Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die
diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht
erhalten, die Rechtshülfe
, gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen Theiles die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet
gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe
Theil werden
lassen. Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene, Zollkartell enthält die Anlage B. Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragschließenden Theile mit fremden Staaten
sammentreffen, werden die
r gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienste verabredeten Maßregeln aufrecht erhalten. Art. 11. Jeder der beiden vertragschließenden Theile wird die Seehandelsschiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe,
lassen. Dieses gilt auch für die Küstenschifffahrt. Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragschließenden Theile ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath
beurtheilen.
r Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Seehandelsschisse sollen bei Feststellung von Schifffahrts- und Hafenabgaben die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe genügen, und wird eine Reduktion der Schiffsmaaße insolange nicht stattfinden, als die im Jahre 1872 durch Notenwechsel zwischen den vertragschließenden Theilen getroffenen Vereinbarungen über die gegenseitige Gleichstellung der Meßbriefe in Kraft bleiben. Art. 12. Von Schissen des einen der vertragschließenden Theile, welche in Unglücks- oder 628 Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder
m Handelsverkehr benutzt wird, Schifffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden. Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragschließenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen. Art. 13.
r Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der vertragschließenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung
gelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Landes. Art. 14. Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten
r Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden. Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen
lässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden. Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Straßen, welche
r Verbindung der Gebiete der vertragschließenden Theile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältniß der Streckenlänge nicht höher sein, als f ü r den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr. Art. 15. Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Theile gemacht werden. Namentlich sollen die aus den Gebieten des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere transitirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem Gebiete des betreffenden Theiles abgehenden oder darin verbleibenden Transporte. Für den Personen- und Güterverkehr, welcher zwischen Eisenbahnstationen, die in den Gebieten des einen vertragschließenden Theiles gelegen sind, innerhalb dieser Gebiete mittelst ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, sollen die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieser Gebiete auch in dem Falle aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benutzte Bahnverbindung ganz oder theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welche in den Gebieten des anderen Theiles ihren Sitz hat. Auf Anschlußstrecken und insoweit es sich lediglich um den Verkehr zwischen den
nächst der Grenze gelegenen, beiderseitigen Stationen handelt, soll bei Einhebung der im Personen- und Güterverkehr
entrichtenden Gebühren auch in dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die ge- 629 schliche Landeswährung der. Einhebungsstelle lautet, die Annahme der nach den Gesetzen des Landes, in welchem die Einhebungsstelle gelegen ist,
lässigen Zahlungsmittel mit Berücksichtigung des jeweiligen Kurswerthes nicht verweigert werden. Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen der betheiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise vorgreifen. Art. 16. Die vertragschließenden Theile werden dahin wirken, daß der gegenseitige Eisenbahnverkehr in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte
sammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde. Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, dahin
wirken, daß durch die beiderseitigen Bahnverwaltungen direkte Expeditionen oder direkte Tarife im Personen- und Güterverkehr, sobald und insoweit dieselben von beiden Theilen als wünschenswerth bezeichnet werden,
r Einführung gelangen. Für den direkten Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher Transportbestimmungen, insbesondere in Bezug auf Lieferungsfristen, durch unmittelbares Einvernehmen der beiderseitigen
ständigen obersten Aufsichtsbehörden vorbehalten. Art. 17. Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den Eisenbahnverkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicherzustellen. Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen oder Schweine befördert worden sind, müssen, wenn sie demnächst
m Transport von Vieh der genannten Gattungen aus dem Gebiete des einen Theiles in das des anderen verwendet werden sollen,
vor einem durch besondere Uebereinkunft festzustellenden Reinigungs- (Desinfektions-) Verfahren unterworfen weiden, welches geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe vollständig
tilgen. Art. 18. Die vertragschließenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein
r Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe,
m Eingang angemeldet sind. Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragschließenden Theile aus- oder nach den Gebieten des anderen ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschluß sowohl im Innern, als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe
m Durchgang angemeldet sind. Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien. Insoweit von einem der vertragschließenden Theile mit dritten Staaten in Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind. 630 finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem anderen Theile, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung. Art. 19. Die Angehörigen der vertragschließenden Theile sollen gegenseitig in Bezug auf den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern völlig gleichgestellt sein. Beim Besuche der Märkte und Messen sollen die Angehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden. Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmäkler- (Sensalen-) Geschäft und den Gewerbebetrieb im Umherziehen, einschließlich des Hausirhandels, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben; die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür
entrichten verpflichtet sein. Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See- oder Flußschifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. Die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Theiles rechtlich bestehenden Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Versicherungsgesellschaften jeder Art werden in dem Gebiete des anderen Theiles nach Maßgabe der daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen
m Geschäftsbetriebe und
r Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht
gelassen. Art. 20. In Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder deren Verpackung, sowie bezüglich der Fabrik- und Handelsmarken, der Muster und Modelle, ferner der Ersindungspatente sollen die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile in dem Gebiete des anderen denselben Schutz wie die eigenen Angehörigen genießen. Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile haben jedoch die in dem Gebiete des anderen Theiles durch Gesetze oder Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten
erfüllen. Der Schutz von Fabrik und Handelsmarken wird den Angehörigen des anderen Theiles nur insofern und auf so lange gewährt, als dieselben in ihrem Heimathsstaate in der Benutzung der Marken geschützt sind. Art. 21. Die vertragschließenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des anderen Theiles
ernennen, in denen Konsuln irgend eines dritten Staates
gelassen werden. Diese Konsuln des einen der vertragschließenden Theile sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, in dem Gebiete des anderen Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden. Art. 22. Jeder der vertragschließenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflichten, 631 den Angehörigen des anderen Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen
gewähren. Art. 23. Die vertragschließenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht
, an ihre Zollstellen Beamte
dem Zweck
senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß
erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig
gewähren ist. Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilt werden. Art.
m
kündigen, daß derselbe ein Jahr nach erfolgter Kündigung außer Kraft tritt. Art.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen
Berlin, den
m dortigen Feldbau, dann die auf denselben gewonnenen Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den
ihrer Verwahrung bestimmten Gebäuden und Räumen von einem Zollgebiete auf das andere an den durch die Verwendung oder Bestimmung im Wirthschaftsbetriebe angezeigten natürlichen Uebergangspunkten zollfrei gebracht werden. 2. Die Grenzbewohner, welche im jenseitigen Grenzbezirke eigene oder gepachtete Aecker und Wiesen
bestellen, oder dort, jedoch in der Nähe ihres Wohnortes, sonst eine Feldarbeit
verrichten haben, genießen Zollfreiheit in Betreff der Aussaat
m Anbau der erwähnten Grundstücke und der von denselben weggeführten Fechsung an Feldfrüchten und Getreide in Garben, dann in Betreff des Arbeitsviehes und der Arbeitsgeräthschaften für die landwirthschaftlichen Verrichtungen. Nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der
verrichtenden Arbeiten kann der Grenz- 632 übertritt auch auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls
bestimmenden Vorsichtsmaßregeln dann geschehen, wenn die Rückkehr noch an demselben Tag erfolgt. 3. Die nachbenannten Gegenstände dürfen im gegenseitigen Verkehr der Grenzbezirke, wo die örtlichen Verhältnisse dies wünschenswerth und
lässig erscheinen lassen, unter dienlichen Vorsichten auch auf Nebenwegen zollfrei ein- oder austreten: Ausgelaugte oder Auswurfs-Asche
m Düngen, Bausand (gemeiner) und Kieselsteine; Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen oder Gewächse
m Verpflanzen, sowie auch eingesetzt in Töpfe oder Kübel, insoweit die allgemeinen Bestimmungen
r Verhinderung der Einschleppung schädlicher Insekten nicht entgegenstehen; Besen von Weiden, Birken und dergleichen; Bienenstöcke mit lebenden Bienen; Dünger, thierischer; Feuerschwamm, roher; Flachs und Hanf in Wurzeln; Gras; Moos; Binsen; Futterkräuter; Waldstreu; Heu, Stroh und Häckerling; Milch; Schmirgel und Trippel in Stücken; Thon und Töpfererde, gemeine; Torf und Moor Erde. 4. Vieh, das auf Weiden getrieben wird oder von denselben
rückkehrt, ebenso Vieh, welches
r Stallfütterung ein- oder ausgeführt wird, kann, wenn die Identität sichergestellt ist, zollfrei über die Zolllinie ein- und austreten. Auch die Erzeugnisse von solchem Vieh, als: Milch, Butter, Käse, Wolle, und das in der Zwischenzeit
gewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehes und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei
rückgeführt werden. Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Ueberschreitung der Grenze auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls
bestimmenden lokalen Vorsichtsmaßregeln auch dann
lässig, wenn es sich um eine längere Weidezeit im jenseitigen Grenzbezirke handelt. 5. Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen, Hanf, Lein, Holz Lohe und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände
m Vermahlen, Stampfens Schneiden, Reiben u. s. w. auf Mühlen in den jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten
stande wieder
rückführen, von jeder Zollabgabe befreit. Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmäßigen Zollverfahren, wenn berücksichtigungswerthe örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter Substituirung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten
m Schutze gegen Zollumgehungen
bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an Stelle der Rohstoffe wieder eingebracht werden dürfen, beziehungsweise wieder ausgeführt werden müssen, sind nach Erforderniß von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich angemessen festzusetzen. 6. Die gegenseitige Zollfreiheit soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke und Gefäße, worin landwirthschaftliche Erzeugnisse, als z. B. Getreide und andere Feldfrüchte, Gips, Kalk, Getränke oder Flüssigkeiten anderer Gattung und sonst im Grenzverkehr vorkommende Gegenstände, in das Nachbarland gebracht werden und die von dort leer auf dem nämlichen Wege wieder
rückgelangen. 7. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfs
r Reparatur oder sonst einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher die häusliche Lohnarbeit gleich
halten ist, weiden aufrecht erhalten.
r Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung von Uebertretungen (§§ 13 und 14) der Zollgesetze des anderen Theiles nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken. § 2. — Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche
r Verhinderung oder
r Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich
stehenden Mittel thunlichst
verhindern und i n beiden Fällen der inländischen Zoll- oder Steuerbehörde (im Deutschen Reich: Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, i n Oesterreich-Ungarn: Hauptzollämter oder Finanzwach-Kommissäre) schleunigst anzuzeigen. § 3. — Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die
ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Zollgesetzen des anderen Theiles den im § 2 bezeichneten Zoll, oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung machen und denselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese
ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen. §
r Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst
unterstützen und nicht allein
jenem Zweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen
unterhalten und
r Verständigung über zweckmäßiges
sammenwirken von Zeit
Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich mit einander
berathen. § 6. — Den Zoll- und Steuerbeamten der vertragenden Theile soll gestattet sein, bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Theiles
dem Zweck
begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die
r Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die
r Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhallung der Thäter
beantragen. Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der vertragenden Theile i n derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates
steht und obliegt. Auch können die Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der
ständigen Behörde des anderen Theiles aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen. 56a 634 § 7. — Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen
m Zweck des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Thelles dulden, oder Verträgen
r Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültigkeit
gestehen. § 8. — Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet,
verhindern, daß Vorräthe von Waaren, welche als
m Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft oder ohne genügende Sicherung gegen den
besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden. Innerhalb des Grenzbezirkes sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren in der Regel nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben anderweite möglichst sichernde Kontrolmaßregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und
m Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich
lässig ist, unter spezielle,
r Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. § 9. — Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet:
solchen Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze
dort erlaubter Zeit eintreffen können, und 3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Ausgangsamte oder der Legitimationsstelle und der Grenze, zoll- oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen
versehen. §
m Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde- und Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie
einander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und über nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Beglei- 635 jungen der ausgeführten Maaren bis
r jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere Maßregeln für den Eisfenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen. § 12. — Jeder der vertragenden Theile hat die in den §§ 13 und 14 erwähnten Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der
jenen Paragraphen bezeichneten Strafen
verbieten. Beide vertragende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen vertragenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen
lassen. § 13. — Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und Zoll- oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein- oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der vertragenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Konfiskation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder mit denselben Geldoder Vermögensstrafen
bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen. Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates
bemessen, dessen Abgabengesetz übertreten worden ist. § 14 — Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles, durch welche erweislich ein Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichlerlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen. §
erlassenden Strafbestimmungen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des anderen Theiles etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, als : Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gemaltlhätigkeiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen u. dgl., nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. § 17. — Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles hat auf Antrag einer
ständigen Behörde desselben jeder der vertragenden Theile von denselben Gerichten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze, untersuchen und gesetzmäßig bestrafen
lassen, 1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn
r Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder 2. wenn jener nicht allein
r Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates einen. 636 wenn auch nur vorübergehenden, Wohnsitz hatte oder die Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Eingange des Antrages auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen läßt ; in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Uebertretung sind. § 18. — Z u den im § 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern
ständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist. §
bestimmen und aufzulegen, welche für Strasverfahrea wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten. Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat
sorgen, in welchem die Untersuchung geführt wird. Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate schließlich
tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge gedeckt werden können, der Staat
erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte. § 21. — Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des § 17 eingeleiteten Strafverfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung eingehen, sind dergestalt
verwenden, daß davon
nächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen Theile entzogenen Abgaben und
letzt die Strafen berichtigt werden. Ueber die letzteren hat der Staat
verfügen, in welchem das Verfahren stattfand. 8
m Erlasse und
r Milderung der Strafen,
welchen der Angeschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des § 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate
, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte. Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der
ständigen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber
äußern. § 24. — Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem anderen Gebiete wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Gebietes oder in Gemäßheit des § 17 eingeleiteten Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des
ständigen Gerichts: 637 1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten, auf Erfordern eidlich
vernehmen und erstere
r Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten; 2. amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund
beglaubigen; 3. Angeschuldigten, welche sich i m Bezirke des ersuchten Gerichts aufhalten, ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen
lassen; 4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche i m Bezirke des ersuchten Gerichts angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichts oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretungseinerseits gehörig untersuchen und bestrafen
lassen. § 25. — Es sind in diesem Kartell unter „Zollgesetzen" auch die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, und unter „Gerichten" die in jedem der beiderseitigen Gebiete
r Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden. § 2 6 . — Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende
geständnisse zwischen den vertragenden Staaten
m Zweck der Unterdrückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert. Schlußprotokoll. Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Handelsvertrages zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Deutschen Reich haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige P r o tokoll niedergelegt:
1. Der im Art. 1 unter b ausgesprochene Vorbehalt erstreckt sich auch auf jene Vorsichtsmaßregeln, die
m Schutze der Landmirthschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung schädlicher Infekten (wie z. B. der Reblaus und des Koloradokäfers) ergriffen werden.
6 Stück Nutz- und
chtvieh
ihrem eigenen Wirthschaftsbedarf aus Oesterreich-Ungarn einzuführen, wird diese Zahl auf 12 Stück für das Kalenderjahr erhöht. Die Konsinirungszeit für das i m vorerwähnten Grenzverkehr aus Oesterreich-Ungarn i n die angrenzenden deutschen Bezirke eingebrachte Vieh wird in der Regel 45 Tage nicht überschreiten. Sofern örtliche Bedürfnisse eine Erweiterung der Bezirke, welche bisher deutscherseits f ü r diesen Grenzverkehr festgesetzt wurden, wünschenswerth erscheinen lassen, wird solchen Bedürfnissen billige Rücksicht getragen werden. 636
Die beiden vertragschließenden Theile werden dafür Sorge tragen, daß die innere Gesetzgebung der technischen Entwickelung der einer inneren Abgabe unterliegenden Industrie derart folge, daß die Steuerrückvergütung die thatsächlich entrichtete Steuer nicht übersteige.
Bezüglich derjenigen Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile nach dem Gebiete des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder dorthin auf Ungewissen Verkauf, außer dem Meß- und Marktverkehr, versendet, binnen einer i m voraus
bestimmenden Frist unverkauft
rückgeführt, dann der Muster, welche von Handlungsreisenden eingeführt werden, bewendet es bei den
r Zeit in den beiderseitigen Vertragsgebieten in Anwendung stehenden Vorschriften. Hinsichtlich des Viehes, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschließenden Theiles gebracht und unverkauft von dort
rückgeführt wird, findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfertigung statt.
r Feststellung der Identität wird in der Regel die Bezeichnung des Viehes nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend angesehen
I n Beziehung auf die Zollbegünstigungen, bei denen die Begriffe Grenzbezirk und Grenzbewohner in Frage kommen, werden die dermalen in beiden Staaten bestehenden Grenzbezirke als solche anerkannt, auf welche derlei Zollbegünstigungen sich
erstrecken haben. I m Fall von Aenderungen in der Ausdehnung der Erenzbezirke gelten diese Zollbegünstigungen für eine Grenzzone von zehn Kilometer Entfernung von der Grenze. Es sind jedoch die Direktivbehörden der betreffenden Grenzstrecken, unter
stimmung der Tirektivbehörde des anderen vertragschließenden Theiles, befugt, auch über jene Bezirke hinaus Ausnahmen nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses
bewilligen.
Die in den Art 5, 6 und 7 verabredeten Verkehrserleichterungen finden unter den in der Uebereinkunft zwischen Oesterreich, Bayern, Württemberg und Baden vom 20. Februar 1854 festgesetzten Kontrolen auch auf den Verkehr über den Bodensee Anwendung. Eine Revision der gedachten Uebereinkunft mit Rücksicht auf solche Bestimmungen derselben, welche in Folge thalsächlich veränderter Verhältnisse einer Modifikation bedürfen, bleibt vorbehalten.
1. Die im Art. 7 bezeichnete Erleichterung ist durch nachstehende Umstände bedingt: a) Die Waaren müssen beim Eingangsamte
r Weilersendung mit einem Begleitschein (nicht
r schließlichen Abfertigung) angemeldet werden und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergiebt, daß und wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluß gesetzt worden sind.
m Verdacht eines beabsichtigten Unterschiess überhaupt keine Veranlassung vorliegen. Läßt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung gewinnen, daß der i n dem Gebiete des anderen Theiles angelegte Verschluß unverletzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung der Waaren unterbleiben. 2. Soweit an einzelnen Orten in Deutschland ein Bedürfniß sich geltend macht, soll auf besonderes Ansuchen auch Waarenführern die Benutzung der öffentlichen Niederlage gestaltet werden. Die gleiche Begünstigung wird österreichisch-ungarischerseits
gestanden.
1. Die bestehenden
sammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzzollämtern bleiben aufrecht. Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei, eine solche
sammenlegung gegen vorherige sechsmonatliche Kündigung
rückzuziehen. Neue
sammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich und den betheiligten deutschen Staaten vorbehalten. 2. Es wird auch ferner auf thunlichste Uebereinstimmung in den Abfertigungsbefugnissen der gegenüberliegenden Grenzzollämter Bedacht genommen werden. Eine ausnahmsweise Erweiterung der Kompetenz einzelner Aemter wird der besonderen Verständigung der betheiligten Regierungen vorbehalten. Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet des anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sich über folgende Grundsätze geeinigt:
sorgen, daß die auf ihr Gebiet übersetzten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlichen Geschäfte nicht gestört werden, und daß namentlich die Sicherheit ihrer Dienstpapiere und Gelder keinem Anstande unterliege. e) Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten und Angestellten, welche sich aus irgend einer im Vertrage vorgesehenen Veranlassung in der vorschriftsmäßigen Dienstuniform in den gegenüberliegenden Staat begeben, sind dort von dem für Rechnung des Staates
erhebenden WegeBrücken- und Fährgelde ebenso wie die eigenen Beamten und Angestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen Kommunikationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporationen, Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen
steht, nur insoweit
beanspruchen, als sie nach dem bestehenden Tarife begründet erscheint. f ) Es wird ausdrücklich anerkannt, daß durch die
sammenlegung der gegenüberliegenden Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshandlungen, nicht aber eine regelmäßige Abfertigungsgemeinschaft beabsichtigt sei, daß demnach, abgesehen von Fällen außer- 640 gewöhnlichen Verkehrsandranges und den hierfür von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich
erlassenden Instruktionen, jedes der beiden Aemter nur die ihm als Ein- oder Ausgangsamt seines Staates obliegenden Funktionen
vollziehen, an den gleichen Funktionen des anderen Amtes aber sich nicht
betheiligen habe. g) Die gegenwärtig bestehenden Abredungen:
r Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, über das Verhalten der Beamten und Angestellten der beiderseitigen Zollschutzwachen in ihrem Verkehr
den Beamten und Angestellten der Wachanstalten des Nachbarstaates, über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates verlegten Aemter des anderen Staates und die hierfür anzurechnenden Miethzinse, über die Kosten der Reinigung und Heizung der
sammengelegten Aemter, über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schließen und Oessnen der Schlagbäume bei den
sammengelegten Aemtern, über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in dem Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden, über die Zollabfertigung an Sonn- und Feiertagen, endlich über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige Beamten-Uniform- und Armaturstücke, werden hierdurch aufrecht erhalten. Der Grenzpassantendienst wird von jedem der vertragschließenden Theile nach den in seinem Gebiete diesfalls bestehenden Vorschriften und mit Rücksicht auf die besonderen Vereinbarungen gehandhabt werden.
des Vertrages und
m Zollkartell. 1.
des Zollkartells.
den oberen Zoll- und Steuerbeamten, welche befugt sind, bei den Einhebungsämtern des gegenüberliegenden Zollgebietes die Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach demselben und an dessen Grenze nachweisen, nebst Belegen
r Notiznahme einzusehen, gehören außer den höheren Beamten, in Oesterreich - Ungarn: die Oberbeamten der Hauptzollämter, die Finanzwach-Oberkommissäre und Kommissäre, in Deutschland : die Hauptamtsmitglieder und die Oberkontrolöre. 2.
Es wird als unbedenklich anerkannt, daß die Grenzaufseher (Finanzwachmannschaften)
r Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels sich gegenseitig unterstützen und ihre darauf bezüglichen Wahrnehmungen einander unmittelbar mittheilen. Man war jedoch darüber einverstanden, daß die
r Verständigung über zweckmäßiges
sammenwirken von Zeit
Zeit und bei besonderen Veranlassungen vorzunehmenden Berathungen
nächst nur unter den beiderseitigen oberen Zoll- und Steuerbeamten stattzufinden haben. 3.
Es wird anerkannt, daß die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten, wenn dieselben bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der 641 Zollgesetze des einen vertragschließenden Theiles in das Gebiet des anderen sich begeben, sich lediglich darauf
beschränken haben, bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die
r Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die
r Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter
beantragen, daß die genannten Beamten dagegen auf fremdem Gebiete weder die Person des Thäters, noch die Gegenstände der Uebertretung anhalten, noch auch von ihren Waffen Gebrauch machen dürfen. Sollten aber die Beamten bei der Verfolgung durch thätliche Angrisse auf ihre Person in die Nothwendigkeit versetzt werden,
ihrer Selbstvertheidigung auf fremdem Territorium von ihren Waffen Gebrauch
macherk, so haben in jedem einzelnen Falle die Behörden des Landes, in welchem dieser Fall vorgekommen, nach den daselbst geltenden Gesetzen darüber
entscheiden, ob dieser Gebrauch überhaupt oder in dem stattgehabten Umfange
r Abwehr der thätlichen Angrisse erforderlich gewesen ist. 4.
Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten können, wenn sie sich
den in den §§ 6 und 11 des Zollkartells bezeichneten Zwecken in das Gebiet des anderen Theiles begeben, dabei ebenso bewaffnet sein, wie es für die Ausübung des Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist. 5.
Man war darüber einverstanden, daß es, so lange fremde unverzollte Waaren im Grenzbezirke nur an Orten, wo sich Zollämter befinden, und dort nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch unter einer gegen mißbräuchliche Verwendung hinreichend sichernden Kontrole niedergelegt werden dürfen,
r Ausführung der im § 8 enthaltenen Verabredungen genüge, wenn die beiderseitigen Zollbehörden angewiesen werden, Niederlagen der gedachten Art, sowie Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Maaren innerhalb des Grenzbezirkes mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des andern Theiles in der gesetzlich
lässigen Weise
kontroliren. 6.
des Zollkartells.
r Ausführung der Verabredung unter lit. a des § 9 werden den beiderseitigen Aemtern die in dem gegenüberliegenden Zollgebiete in der Einfuhr und Durchfuhr verbotenen oder einer besondern Erlaubniß bedürfenden Gegenstände besonders bezeichnet werden. 7.
Nach § 10 des Zollkartells sollen die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührender Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann gewährt werden, wenn durch eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die aus den: deutschen Zollgebiete nach Oestreich-Ungarn oder Umgekehrt ausgeführte Waare in Oestreich-Ungarn beziehentlich dem deutschen Zollgebiete angemeldet morden ist. In Bezug auf die Ausführung dieser Bestimmung war man darüber einverstanden, daß es bei dem bisherigen Verfahren nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften verbleiben soll:
m Ausgange über Oderberg abgefertigt ist, das österreichische Grenzzollamt
Oderberg, welches die Waaren in: Ansageverfahren nach Wien abläßt, auf Grund des ihm von dem preußischen Grenzzollamte
Oderberg mitgetheilten Begleitscheines in der Ladeliste bei der betreffenden Post bemerken: "Im gebundenen Verkehr von Breslau, Begleitschein. Empfangsregister Nr. . . ." Damit aber auch das Ausgangs Abfertigungsamt sofort beim Rückempfange der von dem Grenzzollamte des Eingangsstaates für die Anmeldung bescheinigten Abfertigungspapiere erfährt, welches Amt des Eingangsstaates die zollgesetzliche Eingangsabfertigung vornimmt, so gibt das Grenzzollamt des Eingangsstaates die Anmeldungsbescheinigung über die von ihm im Ansageverfahren auf ein Amt im Innern abgelassenen Waaren dahin: „Durch Ladungsliste Nr…angemeldet und mit Ansagezettel N r . . . nach abgelassen." Bei
sammengelegten Zollämtern, welche einen erheblichen Eisenbahnverkehr abzufertigen haben, soll es jedoch genügen, daß die Eingangsämter die Uebernahme der unveratgabten Waaren durch den Abdruck des Amtsstempels in den Abfertigungspapieren des andern Theiles bestätigen. c) Bei dem Postverkehr, es mag die Beförderung der Güter mittelst der gewöhnlichen Postwagen oder mittelst der Eisenbahn erfolgen, besorgt das Grenzzollamt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung der im gebundenen Verkehr übergehenden Waaren. Der
prüfende Verschluß bleibt an den einzelnen Poststücken, und bescheinigt das Grenzausgangsamt dies auf der für das Grenzeingangsamt bestimmten Waarenerklärung unter Beidrückung des Amtssiegeis mit den Worten: „BleiVerschluß von N. N. belassen". „ Siegelso daß alle aus dem gebundenen Verkehr des Ausgangsstaates eingehenden Poststücke beim Grenzeingangsamte mit amtlichem Verschlusse und mit amtlich bescheinigter Eingangserklärung 643 ankommen und, sofern dort nicht die zollgesetzliche Eingangsabfertigung stattfindet, damit auf das dazu berufene Amt im Innern abgelassen werden müssen. Die Zollabfertigungspapiere des Grenzausgangsamtes läßt dieses ebenfalls mit an das Grenzeingangsamt gehen, welches sie
m Beweise der Eingangsanmeldung abstempelt und dann sofort
rücksendet. Es herrscht Einverständniß darüber, daß bei
sammengelegten Zollämtern an der Eisenbahn und insbesondere dort, wo ein direkter Uebergang der Posten in den nämlichen EisenbahnPostwagen ohne Ausladung der Poststücke stattfindet, und die letzteren theils unter Einzel-, theils unter Raumverschluß einlangen beziehungsweise weiter abgefertigt weiden, von der Bescheinigung des Verschlusses seitens des Austrittsamtes auf den für das Grenzeingangsamt bestimmten Waarenerklärungen abgesehen werden könne und es genüge, daß das Ausgangsamt die Zollabfertigungspapiere dem Eingangsamte
r Einsicht und behufs Abstempelung sogleich nach Eintreffen der Post
stelle. 8.
Die Verständigung über die in § 11 erwähnten Punkte bleibt der Verhandlung zwischen Oesterreich und den angrenzenden deutschen Staaten vorbehalten. Die zollamtliche Abfertigung der über die beiderseitigen Grenzen auf Eisenbahnen verkehrenden Viehtransporte soll thunlichst beschleunigt und erleichtert werden. Dieselbe ist auf vorherige Anmeldung und bezüglichen Antrag der Eisenbahnverwaltungen, wenn sonst die übrigen Voraussetzungen
treffen, auch
r Nachtzeit vorzunehmen, sofern dies mit einer vollkommen verläßlichen Vollziehung des Dienstes vereinbar ist. 9.
Nach § 13 des Zollkartells sollen Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des andern Theiles mindestens mit denselben Strafen bedroht werden, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen der eigenen Abgabengesetze unterliegen. Man war darüber einverstanden, daß in jenen Staaten, in welchen die Uebertretungen der aus polizeilichen Rücksichten ergangenen Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote nicht als eine Verletzung der Abgabengesetze erachtet werden, auch nicht die
m Schutze der letzteren angedrohten Strafen, sondern jene des einschlägigen Strafgesetzes Anwendung finden können, unbeschadet der Verfolgung nach dem Zollstrafgesetze, falls
gleich eine Zollübertretung vorliegt. 10.
Die Anträge auf Einleitung der Untersuchung können in Oesterreich-Ungarn von den Finanzbezirksdirektionen beziehungsweise Finanzdireltionen und den Finanzinspektoren (Grenzinspektoren), in Deutschland von den Hauptämtern ausgehen. Die beiderseitigen Behörden haben dergleichen Anträge an einander
richten, um das Weitere
veranlassen. 11.
Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle einschließlich der Lizenzgebühren einzuziehen. 12.
Die Bestimmung im Alinea 3 des § 20 wessen Tragung der Kosten findet auch in dem hier vorgesehenen Falle einer Einstellung der Untersuchung Anwendung. 644
Man ist darüber einverstanden, daß von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Ausübung der nationalen Fischerei ausgeschlossen bleibt. Die verabredete Gleichstellung der Seehandelsschisse und deren Ladungen in den beiderseitigen Seehäfen erstreckt sich nicht: 2) auf Prämien, welche für neu erbaute Seehandelsschiffe ertheilt werden oder ertheilt werden möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung der Hafen- und Zollgebühren oder in der Ermäßigung solcher Gebühren bestehen; b) auf die Privilegien für sogenannte Yachtklubbs, welche dritten Staaten angehören.
den Art. 16 und 18 des Vertrages.
gänglichen. Postpapieren ersichtlich sind, von der Deklaration und Revision sowohl im Innern als an der Grenze, sowie von dem zollamtlichen Verschluß der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie
m Zweck des Ueberganges von einer Elfenbahn auf eine andere umgeladen werden. Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der Ueberlandspost beförderten Gegenstände unterbleiben.
m Vertrage vom 11. April 1868 ersichtlichen Bestimmungen erfolgen. Dabei sollen die zwischen Oesterreich-Ungarn und den betreffenden deutschen Staaten bestehenden Erleichterungen des Eisenbahnverkehrs, sofern sie weiter gehen als die erwähnten Bestimmungen, noch ferner aufrecht bleiben. Ebenso sollen die in der Beilage D (Vollzugsprotokoll 1865) ersichtlichen Vorschriften über die Anwendung des Schiffsverschlusses auch ferner in Kraft bleiben.
1. Was den Meß- und Marktverkehr anbelangt, so hat man sich über die Form der Legitimation, welche von den Angehörigen des anderen Theiles, die der im ersten Absatze des Art. 19 ausgesprochenen Begünstigung theilhastig werden wollen, beizubringen ist, nach Inhalt der An- 645 lage C verständigt.
r Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend unter 2 genannten Behörden befugt sein. 2. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles Waarenankäuse machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten
gelassen werden, welche von den Behörden des Heimathslandes ausgefertigt sind. Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter D anliegenden Muster erfolgen. Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Paßkarten nach den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem vertragschließenden Theile bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr für die Ausfertigung
erheben.
r Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die für Deutschland und Oesterreich-Ungarn gleichmäßig herzustellenden Karten nach Format und Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tragen, und in einem Format hergestellt werden, welches die bequeme Mitführung in der Tasche möglich macht. Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen nur Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen. Für andere als die in der Karte genannten Gewerbetreibenden dürfen sie Geschäfte weder abschließen noch vermitteln. Auch dürfen sie ausschließlich im Umherreisen Bestellungen suchen und Ankäufe machen. Sie haben außerdem die in jedem Staate gültigen Vorschriften
beachten. Bis
m Schlusse des Jahres 1881 sollen Gewerbe-Legitimationskarten der bisher vereinbart gewesenen Form in Anwendung und Geltung bleiben; bis dahin sollen die Karten auch, wie bisher, den Reisenden die Befugniß gewähren, aufgekaufte Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Vom 1. Januar 1882 ab kommt dagegen die Befugniß, aufgekaufte Waaren mitzunehmen, in Wegfall.
Die Hinterlegung der Bezeichnungen der Waaren oder deren Verpackung, der Fabrik- und Handelsmarken, sowie der Muster und Modelle, deren Rechtsschutz die deutschen Angehörigen in Oesterreich-Ungarn erwerben wollen, hat sowohl bei der Handelskammer in Wien, als auch bei jener in Budapest
erfolgen. Da in dem Gebiete des Deutschen Reichs gemäß der daselbst bestehenden Gesetze über jede Patentertheilung eine amtliche Bekanntmachung erfolgen muß, so wird festgesetzt, daß, wenn ein Angehöriger des Deutschen Reichs auf einen daselbst patentirten Gegenstand auch in Oesteireich-Ungarn ein Privilegium erwirbt, die in Deutschland gesetzlich mittelst Druck erfolgte Veröffentlichung der betreffenden Patentbeschreibung und Zeichnung keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund gegen den Rechtsbestand des analogen österreichischen und ungarischen Privilegiums bilden soll, insofern das den Bedingungen des Gesetzes entsprechende Gesuch um dessen Ertheilung bei der kompetenten Behörde innerhalb des Zeitraums von drei Monaten, vom Tage obiger Veröffentlichung ab gerechnet, eingereicht worden ist, welcher Tag in den Druckexemplaren der deutschen Patentschriften angegeben werden wird.
den Art. 21 und 22 des Vertrages. Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragte verstanden. Jeder der vertrag- 646 schließenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen Theiles nach Maßgabe des Art. 22 Schutz und Beistand gewährt hat, ist verpflichtet, die dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grundsätzen
erstatten, wie dies von dem Theile, welcher den Konsul bestellt hat, rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde.
M a n war darüber einverstanden, daß unter den Zollstellen, an welche Beamte
dem im Alinea 1 des Art. 23 gedachten Zweck
senden, die vertragschließenden Theile sich gegenseitig das Recht
gestanden haben, die Zolldirektivbehörden (in Oesterreich-Ungarn: die Finanzlandesdirektionen und Finanzdirektionen, in Deutschland: die Zolldirektionen) nicht mitbegriffen sind, sondern daß darunter nur die Bezirksbehörden (in Oesterreich Ungarn: die Finanzbezirksdirektionen, Finanzinspektoren, in Deutschland: die Hauptämter mit den ihnen untergeordneten Lokalbehörden) verstanden werden. Ebenso war man darüber einverstanden, daß zwar jede Regierung die Auswahl der Zollstellendes anderen Zollgebietes, an welche sie Beamte
dem vertragsmäßig bezeichneten Zweck senden will, überlassen bleibe, daß es aber erforderlich sei, die betheiligte Regierung jedesmal vorher von der Person des
entsendenden Beamten und von den Zollstellen
benachrichtigen, an welche derselbe gesendet werden soll.
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll
gleich mit dem Vertrage den Hohen vertragschließenden Theilen vorgelegt werden soll, und daß im Falle der Ratifikation des letzteren auch die in ersterem enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation derselben als genehmigt angesehen werden sollen. Es wurde hierauf das gegenwärtige Protokoll i n doppelter Ausfertigung vollzogen. Berlin, den 23. Mai 1881. (L. S.) Karl Heinrich von Boetticher. (L. S.) Graf A. Wolkenstein. Anlage C. Dem N. N., welcher mit seinen Fabrikaten (Produkten) die Messen und Jahrmärkte in (Oesterreich-Ungarm, Deutschem Reich)
besuchen beabsichtigt, wird behufs seiner Legitimation bei den
ständigen Behörden hierdurch bezeugt, daß er
N. wohnhaft sei und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben
entrichten habe. Gegenwärtiges Zeugniß ist gültig für den Zeitraum von . . . . Monaten. (Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.) (Personalbeschreibung und Unterschrift des Gewerbetreibenden. 647 Anlage v. Muster.) Gewerbe-Legitimationskarte für Handlungsreisende. Auf das Jahr 18 Wappen. N° der Karte Gültig in dem Deutschen Reich, Luxemburg, Oestencich-Ungarn. Inhaber: (Vor- und
name.) (Ortsname), den S. 18 (Behörde.) Unterschrift. Es wirb hiermit bescheinigt, baß Inhaber dieser Karte eine (Art der Fabrik ober Handlung) in unter der Firma als Handlungsreisender im Dienste der Firma besitzt. in . . steht, welche eine (Bezeichnung der Fabrik oder Handlung) daselbst besitzt. Ferner wird, da Inhaber für Rechnung dieser Firm« und außerdem nachfolgender Firma/en… (Art der Fabrik oder Handlung) in Waarenbestellungen aufzusuchen und Waaren- ankäufe
machen beabsichtigt, bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb vorgebuchter Firm a / en im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Abgaben
entrichten sind. Bezeichnung der Person des Inhabers : Alter: Gestalt: Haare: Besondere Kennzeichen: Unterschrist: Anmerkung. Von den Doppelzeilen wird in das Formular, welches dafür den entsprechenden Raum
gewähren hat, die obere oder untere Zeile eingetragen, je nachdem es den Verhältnissen des einzelnen Falles entspricht. Z u r Beachtung. . Inhaber dieser Karte ist ausschließlich im Umherziehen und ausschließlich für Rechnung der vorgedachten Firma/en berechtigt, Waarenbeftellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe
machen. Er darf nur Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen. Außerdem hat er die in jedem Staate gültigen Vorschriften
beachten. 648 Handelsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen einerseits, und der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, von der Absicht geleitet, den am 13. Mai 1869 abgeschlossenen,
letzt durch die Uebereinkunft vom
erhalten, haben
diesem Ende Unterhandlungen eröffnen lassen-und
Bevollmächtigten ernannt: S e i n e M a j e s t ä t der Deutsche K a i s e r , König von Preußen : Allerhöchstihren Staatsminister, Staatssekretär des Innern Karl Heinrich von Boetticher ; der B u n d e s r a t h der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t : Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Arnold Roth, welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, den folgenden Handelsvertrag vereinbart und abgeschlossen haben: Art. 1. Die beiden vertragschließenden Theile geben sich die
sicherung, in Beziehung auf Eingangs- und Ausgangsabgaben sich wechselseitig auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation
behandeln. Jeder der beiden Theile verpflichtet sich demgemäß, jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermäßigung, welche er in den gedachten Beziehungen einer dritten Macht bereits
gestanden hat oder in der Folge
gestehen möchte, gleichmäßig auch dem anderen vertragschließenden Theile gegenüber ohne irgend welche Gegenleistung in Kraft treten
lassen. Die vertragschließenden Theile machen sich ferner verbindlich, gegen einander kein Einfuhrverbot und kein Ausfuhrverbot in Kraft
setzen, welches nicht
gleicher Zeit auf die anderen Nationen Anwendung fände. Die vertragschließenden Theile werden jedoch während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages die Ausfuhr von Getreide, Schlachtvieh und Brennmaterialien gegenseitig nicht verbieten. Art.
. Art. 4.
r Erleichterung im gegenseitigen Grenzverkehr sind unter den vertragschließenden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart worden, welche sich in der Anlage B dem gegenwärtigen Vertrage angeschlossen finden. Art. 5. Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird beiderseits
gestanden, sofern die Identität der aus' und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist: 1. für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragschließenden Theile in das Gebiet des anderen 649 auf Märkte oder Messen, oder auf ungewissen Verkauf außer dem Meß- und Marktverkehr, oder als Muster eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im voraus
bestimmenden Frist unverkauft
rückgeführt werden; 2. Vieh, welches aus den) einen Gebiete auf Märkte des anderen gebracht und unverkauft Von dort
rückgeführt w i r d ; 3. Leere Fässer, Säcke u. s w,, welche entweder
m Einkauf von Oel, Getreide u, dergl. von dem einen Gebiete in das andere mit der Bestimmung des Wiederausgangs eingebracht werden oder, nachdem Oel, Getreide u. dergl. darin ausgeführt worden,
rückkommen; 4. Vieh, welches
r Fütterung oder auf Weiden aus dem einen Gebiete in das andere gebracht und von der Fütterung oder nach der Weidezeit in das erstere
rückgeführt wird. Art. 6.
r Regelung des Verkehrs
m Zweck der Veredelung von Waaren zwischen den Gebieten der vertragschließenden Theile wird festgesetzt, daß bei der Rückkehr aus dem Veredekungslande von Eingangsabgaben befreit bleiben: a) Gewebe und Garne, welche
m Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, Bedrucken und Sticken, sowie Garne, welche
m Stricken, b) Gespinnste (einschließlich der erforderlichen
thaten), welche
r Herstellung von Spitzen und Posamentirwaaren, c) Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schußgarn, welche
r Herstellung von Geweben, d) Seide, welche
m Färben, e) Häute und Felle, welche
r Leder- und Pelzwerkbereitung, f) Gegenstände, welche
m Lackiren, Poliren und Bemalen in das andere Gebiet ausgeführt worden sind, g) sonstige
r Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das andere Gebiet gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften
rückgeführten Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt, und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identität der aus- und wieder eingeführten Waaren und Gegenstände außer Zweifel ist. Außerdem kann bei Garnen und Geweben die Zollfreiheit von dem Nachweis der einheimischen Erzeugung der
r Veredelung ausgeführten Waaren abhängig gemacht werden. Ausgangsabgaben dürfen von Waaren, welche nach erfolgter Veredelung in das Versendungsland
rückgeführt werden, nicht erhoben werden. Art. 7.
r Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen werden die vertragschließenden Theile die Zollabfertigung im wechselseitigen Verkehr so weit erleichtern, als sich dies mit der Zollsicherheit verträgt. Art. 8. Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile, sei es für Rechnung des Staates (der Kantone) oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, auf der Hervorbringung, der
bereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer 56c 650 Welse treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes, mit Vorbehalt der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels. Art.
m Gewerbebetriebe berechtigt sind, sollen, wenn sie persönlich oder durch i n ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, auch unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles leine weitere Abgabe hierfür
entrichten verpflichtet sein. Art. 11. I n Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder deren Verpackung, sowie bezüglich der Fabrik- oder Handelsmarken sollen die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile in dem Gebiete des anderen denselben Schutz wie die eigenen Angehörigen genießen. Die Ungehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile haben jedoch die in dem Gebiete des anderen Theiles durch Gesetze oder Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten
erfüllen. Der Schutz von Fabrik- und Handelsmarken wird den Angehörigen des anderen Theiles nur insofern und auf so lange gewährt, als dieselben in ihrem Heimathsstaate in der Benutzung der Marken geschützt sind. Art, 12. Der gegenwärtige Vertrag soll vom 1. Juli 1881 an in Kraft treten und bis
m 30. Juni 1886 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragschließenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören
lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bis
m Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Theile denselben gekündigt hat. Die vertragschließenden Theile behalten sich die Befugniß vor, nach gemeinsamer Verständigung in diesen Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche mit dem Geiste und den Grundlagen desselben nicht im Widerspruch stehen und deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden wird. Art.
r Leimfabrikation geeignete Lederabfälle; Branntweinspülig; Treber; Weinhefe, trockene oder teigartige; Oelkuchen; Kleie; Spreu; Holzasche; Steinkohlenasche; Dünger, thierischer, und andere, jedoch nicht auf chemischem Wege
bereitete Düngungsmittel, als ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum,
ckererde und dergl.; 2. Kunstsachen, welche
Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunstinstitute und Sammlungen eingehen; 3. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur
m Gebrauche als solche geeignet sind; 4. Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht
m Verkauf eingehen; gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden
r eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Angehörigen der Staaten des einen Theiles sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung in dem Gebiete des anderen Theiles niederlassen; 652
ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler
r Ausübung ihres Berufes mit sich führen, s o w i e andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände
m Reiseverbrauche; 7. Wagen, einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, sowie Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze
m Personen- und Waarentransporte dienen und nur aus d i e s e r V e r anlassung eingehen, die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; auch leer
rückkommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, s o w i e die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahnverwaltungen; Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie
r Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon s e i t h e r im Gebrauche derselben sich befunden haben und
deren weiterem Gebrauche bestimmt sind ; Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang überzeugend hervorgeht, daß sie als
g- oder Lastthiere
r Bespannung eines Reise- oder Frachtwagens gehören,
m Waarentragen oder
r Beförderung von Reisenden dienen. Anlage B. Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs. § 1. — Um die Bewirthschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder
erleichtern, werden von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit: Getreide in Garben oder in Aehren, die Roherzeugnisse der Wälder, Holz und Kohlen, Sämereien, Stangen, Rebstecken, Thiere und Werkzeuge jeder A r t , die
r Bewirthschaftung der innerhalb eines Umkreises von 10 km auf beiden Seiten d e r G r e n z e gelegenen Güter dienen, vorbehaltlich der in beiden Ländern
r Verhütung von D e f r a u d a t i o n e n allfällig bestehenden Kontrolen. Von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben werden ferner befreit sämmtliche Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze zwischen beiden Gebieten durch« schnittenen Landgutes, bei der Beförderung
den Wohn- und Wirthschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Theilen. §
r Arbeit aus dem einen Gebiete in das andere vorübergehend g e b r a c h t wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere
rückkommt; desgleichen landwirthschastliche Maschinen und Geräthe, welche
r vorübergehenden Benutzung aus dem einen in das a n d e r e Gebiet gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in das erstere
rückgeführt w e r d e n ; 653 2. Holz, Lohe (Rinde), Getreide, Oelsamen, Hanf und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr
m Schneiden, Stampfen, Mahlen, Neiden u. s. w. aus dem einen Gebiete in das andere gebracht und geschnitten, gestampft, gemahlen, gerieben u. s. w. in das erstere Gebiet
rückgebracht werden; 3. Waaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr entweder
r Veredlung, namentlich
m Bedrucken, Bleichen, Färben, Gerben, Spinnen, Weben u. s. w. oder
r handwerksmäßigen Verarbeitung oder Ausbesserung aus dem einen Gebiete i n das andere aus und nachher veredelt, verarbeitet oder ausgebessert wieder eingehen; 4. die selbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welche von diesen aus dem einen Gebiete auf die benachbarten Märkte des anderen gebracht werden und als unverkauft
rückkommen, mit Ausschluß von Gegenständen der Verzehrung. § 3. — Z u m Schutze gegen Mißbrauch werden in den Fällen des vorhergehenden § 2 die erforderlichen Kontrolmaßregeln beiderseitig
r Anwendung kommen. Doch ist dabei verstanden, daß dieselben auf das geringste, mit dem bezeichneten Zweck vereinbare Maß beschränkt, und daß jedenfalls nicht mehr gefordert werden soll, als daß 1. die fraglichen Gegenstände bei der Einfuhr bezw. Ausfuhr an einer Grenzzollstelle behufs vormerklicher Behandlung nach Gattung und Menge angemeldet,
r Festhaltung der Identität, wo es angeht, bezeichnet und nachher bei der Wiederausfuhr bezw. Wiedereinfuhr der nämlichen Zollstelle wieder vorgeführt werden, und daß 2. die Wiederausfuhr bezw. Wiedereinfuhr innerhalb einer bestimmten, von der Grenzzollstelle angesetzten Frist stattfinde.
r Forderung einer Kaution sind die Grenzzollstellen berechtigt; doch soll dieselbe den einfachen Zollbetrag nicht übersteigen. Ueber die nähere Ausführung in Betreff dieser Kontrolmaßregeln soll, soweit nöthig, eine Uebereinkunft abgeschlossen werden. Schlußprotokoll. Verhandelt Berlin, den 23. Mai 1881. Die Unterzeichneten traten
sammen, um den unter ihnen heute vereinbarten Handelsvertrag
unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemerkungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt wurden: I.
Es soll i n keiner Weise dem Rechte jedes der vertragschließenden Theile vorgegriffen sein, i n
kunft Staaten oder Theile von Staaten, welche gegenwärtig seinem Zollverbande fremd sind, in denselben aufzunehmen und fortan als Inland
behandeln, ohne daß hierdurch mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz des Vertrags-Artikels 1 eine weitere Begünstigung für den anderen Theil erwächst. Die Bestimmungen im Art. 1 Absatz 3 schließen die Befugniß nicht a u s , zeitweise Einfuhrverbote aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten gegenseitig
erlassen. II.
Anlage A Nr. 4. M a n ist einverstanden, daß die in der Anlage A Nr. 4 vereinbarte gegenseitige Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben auch für solche in allen ihren Theilen gebrauchte Maschinen. 654 gelten soll, welche von bereits Niedergelassenen aus ihren Stamm- oder Filial-Etablissements i n dem einen Gebiete
r eigenen Benutzung in ihren Filial- oder Stamm Etablissements in dem andern Gebiete aus- und eingeführt werden. Die Bewilligung der Zollfreiheit für die gedachten Maschinen kann jedoch in jedem einzelnen Falle nur durch die Direktivbehörde erfolgen. III.
Durch die Bestimmung des Art. 3 soll dem Recht jedes der vertragschließenden Theile nicht Vorgegriffen sein, allfälligen Mißbräuchen durch angemessene Schutzmaßregeln (Verbleiung, Kontroloder Begleitscheine) vorzubeugen. IV.
Anlage B. Der kleine Grenzverkehr umfaßt den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 km von der Grenze entfernt gelegen sind Wo die Gebiete der vertragschließenden Theile durch Gewässer getrennt sind, welche beiderseitig als Ausland betrachtet werden, ist die vorstehend bezeichnete,. sowie die in Anlage B § 1 erwähnte Zone auf jeder Seite vom Ufer jenes Gewässers an landeinwärts
berechnen, so daß die Ausdehnung des zwischenliegenden Gewässers dabei außer Betracht fällt. V.
den Art. 5 und 6 des Vertrages. A. Die Begünstigung, wonach zollpflichtige Maaren, die
m Ungewissen Verkauf oder als Muster einge rächt werden, von Eingangs- und Ausgangsahgaben befreit sind (Art. 5 Nr. 1), kann von der Erfüllung nachstehender besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden: 1. Bei der Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr ist der Betrag des auf den Waaren oder Mustern haftenden Ausgangs- beziehungsweise Eingangszolls
ermitteln und bei dem abfertigenden Amte entweder baar niederzulegen oder vollständig sicherzustellen. 2
m Zweck der Festhaltung der Identität sind die einzelnen Waaren oder Musterstücke, soweit es angeht, durch aufgedruckte Stempel oder durch angehängte Siegel oder Bleie
bezeichnen 3. Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jedem der vertragschließenden Theile ergehen, soll enthalten: a) ein Verzeichniß der
r Ausfuhr bestimmten beziehungsweise der eingebrachten Waaren oder Musterstücke, in welchem die Gattung der Waare und solche Merkmale sich angegeben finden, die
r Festhaltung der Identität geeignet sind;
r Ertheilung der Abfertigung befugten Amte
m Zweck der Wiedereinfuhr beziehungsweise der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Packhofe (Niederlagshause) vorgeführt, so hat dieses Amt sich durch die vorzunehmende Prüfung davon
überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt worden sind, welche bei der Ausgangs- beziehungsweise Eingangs-Abfertigung vorgelegen haben. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Wiedereinfuhr beziehungsweise die Wiederausfuhr oder Niederlegung, und erstattet den früher niedergelegten Zoll oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung. B. Ueber die Kontrolmaßregeln, welche
m Schutz gegen Mißbrauch in den übrigen Fällen der Art. 5 und 6 beiderseitig in Anwendung kommen sollen, wird Verständigung vorbehalten. Dies selben werden auf das geringste mit dem bezeichneten Zweck vereinbare Maß beschränkt und demgemäß im wesentlichen innerhalb derjenigen Grenzen gehalten werden, welche durch die in Anlage B
m Vertrage enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs (§ 3) in Aussicht genommen worden sind; sodann sind dabei folgende Bestimmungen
beachten:
r Folge haben. C. Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im Versendungslande selbst gesponnenen Garne und selbst gewebten Gewebe, dann solche Garne und Gewebe verstanden, welche zwar im rohen
stande aus dem Auslande eingeführt und nach zollamtlicher Behandlung in den freien Verkehr gesetzt wurden, jedoch im Versendungslande gebleicht, oder gefärbt, oder bedruckt, oder gesengt, oder appretirt, oder mit Dessins versehen worden sind, um dann einer weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung im Veredelungslande
geführt
werden.
m Nachweise der einheimischen Erzeugung dient ein an der Waare anzubringender Fabrikstempel, beziehungsweise eine Bescheinigung des inländischen Erzeugers der Waare. D. Die
r Wahrung der Identität der aus- und wiedereingeführten beziehungsweise der einund wiederausgeführten Gegenstände amtlich angelegten Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Plomben u.) sollen gegenseitig geachtet werden, und zwar in dem Sinne, daß die von einer Zollbehörde des einen Gebietes angelegten Erkennungszeichen in dem andern Gebiete
m Beweise der Identität ebenfalls dienen können, jedoch mit der Beschränkung, daß beiderseits den Zollbehörden das Recht
steht, weitere Erkennungszeichen anzulegen. E. I n allen in Art. 5 vorangeführten Fällen sind im deutschen Zollgebiete alle Hauptzollämter und Nebenzollämter erster Klasse, sowie andere besonders mit Ermächtigung hierzu versehene Zollstellen, in der Schweiz die Haupt- und Nebenzollstätten
ständig, die zollfreie Abfertigung, wenn die Voraussetzungen derselben
treffen, von sich aus vorzunehmen. Dagegen sind in den Fällen von Art. 6 nur die von den Direktivbehörden dazu bezeichneten Zollstellen
r Ertheilung der Abfertigung befugt. F. Für die in dem Art. 6 lit. a bis g vorgesehene zollfreie Wiedereinfuhr ist eine Frist von 656 6 Monaten
gewähren. Durch besondere Genehmigung der Direktivbehörden kann dieselbe auf 12 Monate ausgedehnt werden. Diese letztere Frist, vom Tage der Ausfuhr an berechnet, soll, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, auf Antrag der Betheiligten für die zollfreie Wiedereinfuhr denjenigen Waaren bewilligt werden, welche
r Zeit des Ablaufs des gegenwärtigen Vertrages
m Zwecke der Veredlung noch im Gebiete des andern der vertragschließenden Theile sich befinden. VI.
den Art. 4, 5 und 6 des Vertrages. Die Abfertigungen in allen hierunter begriffenen Fällen werden durchaus gebührenfrei erfolgen. VII.
r Erreichung des endlichen Bestimmungsortes ein oder mehrere Male das Ausland berührt wird, einer weitern Abfertigung an zwischenliegenden Aemtern desselben Gebietes nicht unterzogen werden. Etwaige, dem Geleitpapier beizusetzende Bescheinigungen über erfolgten Aus- und Eintritt aus dem einen Gebiete in das andere sind jedoch nicht ausgeschlossen.
sicherung, bezüglich der Errichtung von Grenzzollstellen und der Bestimmung der Abfertigungsbefugnisse derselben, die durch wirkliche Verkehrsbedürfnisse veranlaßten Wünsche thunlichst
berücksichtigen. VIII.
Schweizerischer Seits wird dabei verstanden und erklärt, daß der im Art. 1 des. Vertrages aufgestellte Grundsatz der wechselseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation auch hinsichtlich der im Art. 9 bezeichneten Verbrauchssteuern Gültigkeit haben soll. Ein Verzeichniß der Sätze, welche nach den Bestimmungen des Art. 9 des Vertrages in den einzelnen schweizerischen Kantonen an innern Verbrauchssteuern von Getränken
r Hebung gelangen, wird der Kaiserlichen Regierung schweizerischer Seits ohne Verzug mitgetheilt werden. IX.
Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des andern vertragschließenden Theiles Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten
gelassen werden, welche von den Behörden des Heimathslandes ausgefertigt sind. Die mit einer Gewerbe Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen wohl Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen. Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem Unter C anliegenden Muster erfolgen. 657 Bis
m Schlusse des Jahres 1881 sollen Gewerbe Legitimationskarten der bisher vereinbart gewesenen Form i n Anwendung und Geltung bleiben; bis dahin sollen die Karten auch, wie bisher, den Reisenden die Befugniß gewähren, aufgekaufte Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Vom 1. Januar 1882 ab kommt dagegen die Befugniß, aufgekaufte Waaren mitzunehmen, in Wegfall. Die vertragschließenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung darüber machen, welche Behörden
r Ertheilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt fein sollen, und welche V o r schriften bei Ausübung des Gewerbebetriebes
beachten sind. Gegenwärtiges Protokoll soll ohne besondere Ratifikation, als durch den Austausch der Ratifikationen des heutigen Vertrages, auf welchen es Bezug hat, von den vertragschließenden Theilen genehmigt und bestätigt angesehen werden. Geschehen wie oben. (L. S.) Karl Heinrich von Boetticher. (L. S.) Roth. Anlagt C. (Muster.) Gewerbe-Legitimationskarte für Handlungsreisende. Auf das Jahr 18 Wappen. N° der Karte Gültig i n dem Deutschen Reich, in Luxemburg, in der Schweiz. Inhaber: (Vor- und
name.), (Ortsname), den 18 . (Behörde.) Unterschrift. Es wirb hiermit bescheinigt, daß Inhaber dieser Karte eine (Art der Fabrik oder Handlung) in als Handlungsreisender im Dienste der Firma . besitzt. in. steht, unter der Firma welche eine (Art der Fabrik oder Handlung) daselbst besitzt. Ferner wird, da Inhaber für Rechnung dieser Firma und außerdem nachfolgender Firmen: 1. in 2. in Waarenbeflellungen aufzusuchen und Waarenankäufe
machen beabsichtigt, bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb vorgedachter Firma en im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Abgaben
entrichten find. die vorgebachte (n) Firma en im hiesigen Lande
m Gewerbebetriebe berechtigt ist sind. Bezeichnung der Person des I n h a b e r s . Alter: . . . . . . . Gestalt: Haare: Besondere Kennzeichen: (Unterschrift,) B e m e r k u n g . Von den Doppelzeilen wird in das Formular, welches dafür den entsprechenden gewähren hat, die obere oder untere Zeile eingetragen, je nachdem es den Verhälmissen des Falles entspricht. Raum
einzelnen 56d 658 Avis. — Emprunt de l'État. Le tirage au sort des obligations de l'emDie Verlosung der am
r Heimzahlung präsentirt worden: Les numéros suivants, sortis aux tirages antérieurs, n'ont pas encore été présentés au remboursement : Lit, E. — Nos 438, 1601. Lit. F. — Nos 9 1 , 1684, 1862 , 2350. Die Heimzahlung geschieht pari
Händen der Inhaber und ohne Kosten,
Luxemburg durch die I n t e r n a t i o n a l e Bank;
Frankfurt a/M durch das Bankhaus von Erlanger und Sohn;
Amsterdam durch das Bankhaus L i p p m a n n , Rosenthal und Comp.;
Hamburg durch die Norddeutsche Bank. Die Zinsen hören auf vom Tage der Fälligkeit ab. Luxemburg den
Studien an der Universität Prag bestimmt, werden bei Beginn des academischen Jahres 1881—82 erledigt sein. Diejenigen jungen Leute, Luxemburger von Geburt, welche den Genuß dieser Börsen
beanspruchen wünschen, werden hiermit aufgefordert, ihre Gesuche nebst Belegstücken vor dem 30. September d. I . an mich gelangen
lassen. Les deux bourses de la fondation Germai de Lamormain , l'une de 525 frs. et l'autre de 5 0 0 frs., pour études à faire à l'université de Prague, seront vacantes à partir du commencement d e l'année académique 1881—
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.