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Arrêté rayai grand-ducal du 7 septembre 1881, portant formation des ressorts d'inspection scolaire. Wir Wilhelm III, von G o t t e s Gnaden, König Nou

661 Memorial MEMORIAL des Großherzogthums DU Luxemburg. Samstag, 10. September 1881. GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG Nr. Königl.-Großh. Beschluß vom 7. September 1881, die Bildung der Schulinspectionsbezirke betreffend. 57. SAMEDI, 10 septembre 1881. Arrêté rayai grand-ducal du 7 septembre 1881, portant formation des ressorts d'inspection scolaire. Wir Wilhelm III, von G o t t e s Gnaden, König Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Groß- Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, herzog von Luxemburg, u., u., u. Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Nach Einsicht des Art. 8 3 des Gesetzes vom Vu l'art. 83 de la loi du 20 avril 1881, sur 20. April 1881, über die Organisation des Pri- l'organisation de l'enseignement primaire; märunterrichtes ; Vu l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1866, porNach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Januar 1866, über die Organisation des tant organisation du Conseil d'État, et l'art- 22 Staatsrathes, und des Art. 22 Unseres Be- de Notre arrêté du 14 décembre 1866, portant schlusses vom 14. December 1866, wodurch das approbation du règlement d'ordre intérieur Reglement innerer O r d n u n g des Staatsrathes pour le Conseil d'État, et attendu qu'il y a genehmigt worden, und in Erwägung der Dring- urgence ; lichkeit; Sur le rapport de Notre directeur général de Auf den Bericht Unseres General - Directors l'intérieur et après délibération du Gouvernedes Innern und nach B e r a t h u n g der Regierung ment en conseil; im Conseil; Haben beschlossen u n d beschließen: Art. 1. Das Großherzogthum ist, hinsichtlich des Primärunterrichtes, in fünf Bezirke eingetheilt, deren Abgränzung folgendermaßen festgesetzt ist: Der 1. Bezirk begreift d i e Gemeinden Bartringen, Bous, Bürmeringen, Contern, Dalheim, Eich, Hamm, Hesperingen, Hollerich, Lenningen, Lintgen, Lorentzweiler, Luxemburg, Bad-Mondorf, Niederanven, Remerschen, Remich, Rollingergrund, Sandweiler, Schüttringen, Stadtbredimus, Steinsel, Straffen, Waldbredimus, Walferdingen, Weiler zum Thurm und Wellenstein. Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 er . Le Grand-Duché est divisé, sous l e rapport de l'enseignement primaire, en cinq; arrondissements, dont la circonscription est fixée comme suit : 1er arrondissement: communes de Bertrange, Bous, Burmerange, Contern, Dalheim, Eich, Hamm, Hesperange, Hollerich, Lenningen, Lintgen, Lorentzweiler, Luxembourg, Mondorfles-Bains, Niederanven, Remerscben, Remich, Rollingergrund, Sandweiler, Schuttrange, Stadtbredimus, Steinsel, Strassen, Waldbredimus,, Walferdange, Weiler-la-Tour et Wellenstein. 662 Der 5. Bezirk begreift die Gemeinden Alscheid, Asselborn, Niederbesslingen, Bögen, Bauschleiden, Clerf, Consthum, Esch an der Sauer, Eschweiler, Gösdorf, Helzingen, Harlingen, Heiderscheid, Heinerscheid, Hosingen, Mecher, Munshausen, Neunhausen, Oberwampach, Weiswampach, Wiltz, Wilwerwiltz und Winseler. 2e arrondissement : communes de Beaufort, Bech, Berdorf, Berg, Betzdorf, Bissen, Biver, Bœvange, Consdorf, Echternach, Fischbach, Flaxweiler, Grevenmacher, Heffingen, Junglinster, Larochette, Manternach, Mersch, Mertert, Mompach, Nomern, Rodenbourg, Rosport, Waldbillig et Wormeldange. 3e arrondissement : communes de Bascharage, Bettembourg, Clemency, Differdange, Dippach, Dudelauge, Esch-sur-l'AIzette, Frisange, Garnich, Hobscheid, Kayl, Kehlen, Kœrich, Kopslal, Leudelange, Marner, Mondercange, Petange, Reckange, Rœser, Sanem, Schifflange, Septfontaines, Steinfort et Tuntingen. 4e arrondissement : communes de Arsdorf, Bastendorf, Beckerich, Bettborn, Bellendorf, Bigonville, Bourscheid , Diekirch, Ell, Ermsdorf, Erpeldange, Ettelbruck, Feulen, Folschelte, Fouhren, Grosbous, Hoscheid, Medernach, Mertzig, Perlé, Putscheid, Redange, Reisdorf, Sæul, Schieren, Useldange, Vianden, Vichten et Wahl. 5e arrondissement : communes de Alscheid, Asselborn, Basbellain, Bœvange, Boulaide, Clervaux, Consthum, Esch-sur-la-Sûre, Eschweiler, Gœsdorf, Hachiville, Harlange, Heiderscheid, Heinerscheid, Hosingen, Mecher, Munshausen, Neunhausen, Oberwampach, Weiswampach, Wiltz, Wilwerwiltz et Winseler. Art. 2. Der Wohnsitz eines jeden der Vezirksinspectoren wird durch den mit dem betreffenden Dienstzweige betrauten General-Director bestimmt. Art. 2. La résidence de chacun des inspecteurs d'arrondissement sera déterminée par le directeur général du service afférent. A r t . 3. Unser General-Director des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt. Art. 3. Notre directeur général de l'intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Der 2. B e z i r k begreift die Gemeinden Befort, Bech, Berdorf, Berg, Betzdorf, Bissen, Biwer, Bövingen, Consdorf, Echternach, Fischbach, Flaxweiler, Grevenmacher, Heffingen, Junglinster, Fels, Manternach, Mersch, Mertert, Mompach, Nomern, Rodenburg, Rosport, Waldbillig und Wormeldingen. Der 3. B e z i r k begreift die Gemeinden Niederkerschen, Bettemburg, Küntzig, Differdingen, Dippach, Düdelingen, Esch a. d. Alzette, Frisingen, Garnich, Hobscheid, Kayl, Kehlen, Körich, Kopstal, Leudelingen, Mamer, Monnerich, Petingen, Reckingen, Röser, Sassenheim, Schisslingen, S i m mern, Steinfort und Tüntingen. Der 4. Bezirk, begreift die Gemeinden Arsdorf, Bastendorf, Beckerich, Bettborn, Vondorf, Burscheid, Diekirch, Ell, Ermsdorf, Erpeldingen, Ettelbrück, Feulen, Folscheid, Fuhren, Grosbous, Hoscheid, Medernach, Mertzig, Perle, Pütscheid, Redingen, Reisdorf, Säul, Schieren, Useldingen, Vianden, Nichten und Wahl. Im Loo den 7. September 1881. Au Loo, le 7 septembre 1881. Wilhelm. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. GUILLAUME. Le Directeur général de l'intérieur, H. KlRPACH. 663 Bekanntmachung. — Primär unterricht. Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 7. d. Mts. sind die HH. Eduard Thilges, Präsident des Obergerichtshofes und Staatsrats Bernhard Hubert N e u m a n , Obergerichtsrath und Staatsrath, und Mathias de Waha, Professor am Athenäum, zu Mitgliedern der Unterrichts-Commission, auf die Dauer von drei Jahren, vom nächstkünftigen 1. October ab, ernannt worden. Luxemburg den 9. September 1881. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Avis. — Enseignement primaire. Par arrêté royal grand-ducal du 7 septembre courant, MM. Edouard Thilges, président de la Cour supérieure de justice et conseiller d'État, Bernard-Hubert Neuman, conseiller à la même Cour et conseiller d'État, et Mathias de Waha, professeur à l'Athénée de Luxembourg, ont été nommés membres de la Commission d'instruction pour la durée de trois années, à partir du 1 er octobre prochain. Luxembourg, le 9 septembre 1881. Le Directeur général de l'intérieur, H . KIRPACH. Bekanntmachung. — Primärunterricht. Avis. — Enseignement primaire. Durch Beschluß vom heutigen Tage sind die Par arrêté en date de ce jour, MM. BernardHH. Bernhard Hubert N e u m a n , Obergerichts- Hubert Neuman, conseiller à la Cour supérieure rath und Mitglied des Staatsrates, und M . d e de justice et membre du Conseil d'État, et W a h a , Professor am Athenäum, berufen wor- Mathias de Waha, professeur à l'Athénée de den, aus die Dauer von drei Jahren, vom 1. Luxembourg, ont été désignés pour remplir, October k. ab, der erstere die Funktionen von pendant trois années, à partir du 1er octobre Vice-Präsident, und der zweite diejenigen von prochain, le premier les fonctions de vice-préSecretär bei der Unterrichts - Commission zu er- sident et le second celles de secrétaire de la füllen. Commission d'instruction. Luxemburg den 9. September 1881. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Luxembourg, le 9 septembre 1881. Le Directeur général de Intérieur, H. KIRPACH. Avis. — Enseignement primaire. Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 7. d. Mts. Par arrêté royal grand-ducal du 7 septembre ist Hr. Theodor Witry,, Director des Progym- courant, M. Théodore Witry, directeur du pronasiums zu Diekirch, zum Oberinspector der gymnase de Diekirch, a été nommé inspecteur Schulen des Großherzogthums ernannt worden. principal des écoles du Grand-Duché. Par le même arrêté ont été nommés proviDurch denselben Beschluß sind, provisorisch auf die Dauer von zwei Jahren, zu Schulinspectoren soirement, et pour le terme de deux ans, inspecteurs d'écoles : ernannt worden:

  1. a)1er arrondissement : M. Jean Duhr, profesa) für den 1. Bezirk: Hr. Johann D ü h r , seur au collége communal de Louvain ; Professor am Communal-Lycäum zu Löwen;
  2. b)2e arrondissement : M. Bernard Kiesel, insa) für den 1. Bezirk Hr. Bernhard Kiesel, tituteur à Echternach ; Lehrer zu Echternach; Bekanntmachung. — Primärunterricht. 664
  3. c)für den 3. Bezirk: Hr. Johann Faber, Lehrer an der Oberprimärschule zu Fels;
  4. d)für den 4. Bezirk: Hr. Nik. Breisch, Lehrer an der Oberprimär- und Ackerbauschule zu Ettelbrück;
  5. e)für den 5. B e z i r k : Hr. Reichard Urbany, Lehrer zu Hosingen. Luxemburg den 9. September 1881. Der General-Director des Innern, H. K i r p a c h .
  6. c)3e arrondissement : M.Jean Faber, instituteur à l'école primaire supérieure de Larochette ;
  7. d)4 e arrondissement : M.Nicolas Breisch, instituteur à l'école primaire supérieure et agricole d'Ettelbruck ;
  8. e)5e arrondissement : M. Richard Urbany, instituteur à Hosingen. Luxembourg, le 9 septembre 1881. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Bekanntmachung. — Normalschule. Avis. — École normale. Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 7. d. Mts. ist Hr. Jakob Meyers, Religionslehrer an der Normalschule, zum Director dieser Anstalt, in Ersetzung des in den Ruhestand getretenen Hrn. Müller, ernannt worden. Par arrêté royal grand-ducal du 7 septembre courant, M. Jacques Meyers, professeur de doctrine chrétienne à l'École normale, a été promu aux fonctions de directeur de l'établissement, en remplacement de M. Müller, démissionnaire. Luxemburg den 9. September 1881. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Luxembourg, le 9 septembre 1881. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Königl.-Großh. Beschluß vom 7. September 1881, wodurch verschiedene Abänderungen des Betriebs- Reglementes der WilhelmLuxemburg Eisenbahnen genehmigt und veröffentlicht werden. Arrêté royal grand-ducal du 7 septembre 1881, portant approbation et publication de différentes modifications au règlement d'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Wir W i l h e l m III, von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrages vom 11. Juni 1872, genehmigt durch Gesetz vom 12. J u l i desselben Jahres, den Betrieb der WilhelmLuxemburg Eisenbahnen betreffend; Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom 14. Juli 1874, wodurch das Betriebs-Reglement benannter Eisenbahnen veröffentlicht wird, sowie Unserer Beschlüsse vom 31. M a i 1876, 17. Februar 1877, 5. Februar und 23. J u n i 1878, 23. August 1879 und 28. J u l i 1880, verschiedene Abänderungen an besagtem Betriebs-Reglemente betreffend; Vu l'art. 7 de la convention du i\ juin 1872, approuvée par la loi du 12 juillet suivant, concernant l'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg; Vu Notre arrêté du 14 juillet 1874, portant publication du règlement d'exploitation pour les dits chemins de fer, ainsi que Nos arrêtés des 31 mai 1876, 17 février 1877, 5 février et 23 juin 1878, 25 août 1879, 28 juillet 1880 et 14 juin 1881, portant publication de différentes modifications audit règlement ; 665 Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Januar 1866, über die Organisation des Staatsrathes, und des Art. 22 Unseres Beschlusses vom 14. December 1866, über das Reglement innerer Ordnung des Staatsrathes, und in Erwägung der Dringlichkeit; Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Präsidenten der Regierung, und nach Berathung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: A r t . 1 . Nachstehende Abänderungen an dem Betriebs - Reglements der Wilhelm-Luxemburg Eisenbahnen sind, unter Beachtung des in Unfern vorbezogenen Beschlüssen enthaltenen Vorbehaltes, genehmigt; dieselben sollen durch's „Memorial" zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. Vu l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1866, portant organisation du Conseil d'État, et l'art. 22 de Notre arrêté du 14 décembre 1866, portant règlement d'ordre intérieur pour le Conseil d'État, et attendu qu'il y a urgence; Sur le rapport de Notre Ministre d'Etat, président du Gouvernement, et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 er . Sont approuvées, sous le mérite de la réserve insérée dans Nos arrêtés susvisés, les modifications ci-après relatées, à introduire au règlement d'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg; elles seront portées à la connaissance du public par la voie du Mémorial. I . An die Stelle der Bestimmungen unter A 3 a und c des § 48 (Memorial 1880, Nr. 52, Seite 518), treten folgende :
  9. a)Nitroglycerin (Sprengöl) als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin mit an sich explosiven Stoffen (wegen Sprenggelatine und Gelatinedynamit-Patronen, vergl. Anlage D Nr. 1, Memorial 1880, Nr. 68, Seite 633, Nr. 1) ; .
  10. c)pikrinsaure Salze, sowie explosive Gemische, welche pikrinsaure und chlorsaure Salze enthalten (Memorial 1880, Nr. 68, Seite 638 XV). II. Die Anlage D (Memorial 1880, Nr. 68, Seite 633) erhält ihrem Gesammtinhalte nach folgende Fassung : Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung auf Eisenbahnen zugelassene Gegenstände. — (Anlage D. — § 48 B 1.) I . Schiess- und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Gemenge, wie insbesondere der sogenannte brennbare Salpeter ; Pulvermunition einschliesslich fertiger Patronen (wegen Metallpalronen vergl. unten Nr. III) ; Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach § 48 A 3 Litt. a bis e (einschliesslich) von der Beförderung ausgeschlossen sind ; Sprengkräftige Zündungen als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen), elektrische Minenzündungen — vorbehaltlich der Bestimmung unter Nr. III — ; ferner Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (vergl. unten Nr. V) ; Patronen aus Dynamit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinösen Auflösung von Collodiumwolle in Nitroglycerin), Patronen aus Gelatinedynamit (einem Gemisch von durch Collodiumwolle gelatinirtem Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver ähnlichen Gemischen, d. h Gemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern mit oder ohne Schwefel) ; Nitrocellulose, insbesondere Schiessbaumwolle (auch Cotton-Powder) und daraus gefertigte 666 Patronen, ferner Collodiumwolle, sofern sie nicht bis zu mindestens 50 Prozent mit Wasser angefeuchtet ist (vergl. unten Nr. XXXVI), Pyropapier (sogenanntes Düpplerschanzenpapier) unterliegen nachstehenden Vorschriften : 1. Diese Gegenstände sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, dass ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. — Die zum Transport von Pulver verwendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muss loses Kornpulver in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte, Mehlpulver in lederne Säcke geschüttet werden. Zum Verpacken von losem prismalischen Pulver sind Kasten zu verwenden, welche aus Brettern von gesundem Holze (bei Kasten zu 50 Kilogramm Pulver von mindestens 25 Millimeter Stärke) hergestellt sind. Die Seitenwände der Kasten müssen verzinkt und der Boden und Deckel durch genügend lange, verleimte Holznägel oder messingene Holzschrauben befestigt sein. Innerhalb jedes Kastens müssen sich behufs Festlegung der Pulverprismen 2 Platten von Filz oder von einem ähnlichen elastischen Stoffe, die eine an einer Kopfwand des Kastens, die andere unter dem Deckel befinden. Dynamit-, Sprenggelatine- und Gelatinedynamit-Patronen und mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus gepresster (gemahlener) Schiessbaumwolk sind durch eine feste Umhüllung von Papier in Packele zu vereinigen. Die genannten Patronen, sowie Schiessbaumwolle und andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Gefässe oder in denselben Wagen verpackt werden. Schiessbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muss bis zu mindestens 20 Prozent Wassergehalt angefeuchtet in wasserdichte Behälter besonders fest verpackt sein, so dass eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann. Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalt mit der — deutlichen, gedruckten oder schablonirten — Aufschrift « Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamilpatronen, Sprenggelatinepalronen, Gelatinedynamitpatronen, Schiessbaumwolle» etc. versehen sein. Das Bruttögewicht der Schiessbaumwolle oder andere Nitrocellulose, Pulver, Pulvermunition, Feuerwerhlwrper oder sprengkräftige Zündungen enthallenden Behälter darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht der Dynamit-, Sprenggelatine- und Gelalinedynamit-Patronen, sowie der vorgedachte Schiessbaumwolle-Patronen enthaltenden Behälter 35 Kilogr. nicht übersteigen. Sprengkräftige Zündungen unterliegen in jedem Falle den unten zu I I I in Nr. 1 bis 6 folgenden Verpackungsvorschriften. 2. Auf dem Frachtbriefe muss vom Versender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, dass die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Sprengstoffe den hier gegebenen Vorschriften entspricht. Dynamit-, Sprenggelatine- und Gelatinedynamit-Patronen dürfen ausserdem nur dann zum Transport angenommen werden, wenn sie aus einer für die Herstellung des betreffenden Artikels konzessionirten deutschen oder aus einer zur Versendung desselben auf deutschen 667 Bahnen ermächtigten fremden Fabrik herstammen. Die Behälter müssen mit der Bezeichnung des Ursprungsortes (Fabrikmarke) versehen und jede Sendung von einem unter amtlicher Beglaubigung von dem Fabrikanten ausgestellten Ursprungszeugoiss begleitet sein. Ausserdem muss jeder derartigen Sendung die Bescheinigung eines vereideten Chemikers über die Beschaffenheit und ordnungsmäßige Verpackung beigegeben werden. Auch werden solche Patronen nur in den ursprünglichen Behältern und nur in der Originalverpackung zum Eisenbahntransport zugelassen. 3. Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit Extrazügen bewirkt wird, von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte Züge beschränkt werden. Die Bestimmung der Tage und Züge unterliegt der Genehmigung, nötigenfalls der Festsetzung der Landesaufsichtsbehörde. Jeder Transport muss — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den betreffenden Eisenbahnverwallungen im Einzelfalle —, sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt, mindestens 4 Tag, sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von Zweigbahnen bestimmt ist, mindestens 2 Tage, sofern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende Bahnen bewegt, mindestens 4 Tage vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefes bei der Versandtexpedition angemeldet und darf nur zu der von dieser schriftlich bestimmten Tageszeit eingeliefert werden. Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber nur da erfolgen, wo keine Güterzüge gefahren werden. Güterzügen, bezw. gemischten Zügen, dürfen nicht mehr als acht mit Pulver, Pulvermunition, Zündungen, Feuerwerkskörpern und Schiessbaumwolle, oder mit Dynamit-, Sprenggelatine- und Gelatinedynamit-Patronen beladene Achsen beigegeben werden. Grössere Mengen dürfen hur in Extrazügen befördert werden. Transporte in Extrazügen sind der Aufgabebahn mindestens acht Tage vor der Aufgabe unter Bezeichnung des Transportweges anzukündigen. 4. Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Güterperrons aus geschehen, muss vielmehr auf möglichst abgelegenen Seilensträngen und thunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, bewirkt werden. Dieselbe hat durch den Versender unter Bestellung sachverständiger Aufsicht zu erfolgen. Die besonderen Lade-Utensilien und Warnungszeichen (Decken, Flaggen u. dergl.) sind vom Versender herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute ausgeliefert. Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist zu verhindern. Dieselben sind, wenn ausnahmsweise das Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest- und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Bei dem Verladen, insbesondere von Dynamit-, Sprenggelatine- und Gelatinedynamit-Patronen sind Erschütterungen sorgfältig zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. Auch sind dieselben in dem Laderaum der Eisenbahnwagen so fest zu verpacken, dass sie gegen Scheuern, Rütteln, Stossen, Umkan- 668 ten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden , müssen vielmehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des Waggons verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung verwahrt werden. Zur Beladung und Beförderung dürfen nur bedeckte Güterwagen mit elastischen Stoss- und Zug-Apparaten und fester, sicherer Bedachung thunlichst ohne Bremsvorrichtungen benutzt werden. Die Wagenthüren, sowie die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluss zu halten und durch die Bahnverwaltung auf Kosten des Versenders zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden. Aeusserlich müssen solche Wagen durch viereckige schwarze Flaggen mit einem weissen «P» erkennbar sein, welche oben auf der Vorder- und Hinterwand oder an den beiden Längsseiten angebracht werden. Sprengstoffe dürfen nur in Mengen von höchstens 1000 Kilogramm mit anderen Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die Ietzeren nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die Sprengstoffe zur Ausladung kommen sollen. Es ist aber untersagt, in den mit Dynamit-, Sprenggelatine- und Gelatinedynamit-Patronen, Schiessbaumwolle oder anderer Nitrocellulose befrachteten Wagen zugleich Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder Zündungen unterzubringen. Jeder Wagen darf nur bis zu zwei Dritteln seiner Tragfähigkeit beladen werden. Bei dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten und Taback nicht geraucht werden, ebensowenig während des Transports in oder an den mit Sprengstoffen beladenen Wagen. Fährt innerhalb des Bahnhofs eine Lokomotive an der Ladestelle oder an bereits mit Sprengstoffen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuerthür und Aschenklappen geschlossen, und darf das Blaserohr nicht verengt werden. Während der Vorüberfahrt der Lokomotive müssen die Wagenthüren verschlossen gehalten und muss der ausserhalb der Eisenbahnwagen befindliche Theil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch die Verladung unterbrochen werden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Begegnen der Züge auf freier Strecke thunlichst zu beachten. 5. Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation wie unterwegs und auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich zwischen ersteren und letzterer mindestens vier nicht mit leicht Feuer fangenden Gegenständen befrachtete Wagen befinden. Als leicht Feuer fangende Gegenstände im Sinne dieser und der folgenden Nummer sind Steinkohlen, Braunkohlen, Coaks und Holz nicht zu betrachten. Wagen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestossen werden und sind auch zum Verkuppeln mit grossier Vorsicht anzuschieben. 6. Die mit Sprengstoffen beladeneu Wagen sind in die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, dass ihnen noch drei Wagen folgen, dienicht mit leicht Feuer fangenden Stoffen beladen sind. Mindestens vier solcher Wagen müssen den mit Sprengstoffen beladenen Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf jeder Zwischeostation, wo der Aufenthalt es gestaltet, einer sorgfältigen Revision zu unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilogramm Bruttogewicht oder andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilo- 669 gramm Bruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht erforderlich. Weder an den mit Sprengstoffen beladenen, noch, wenn die Beförderung mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt (siehe unter Nr. 3), an den nächstvorangehenden und an dem nächstfolgenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muss der am Schluss des Zuges befindliche Wagen mit einer Bremse versehen und dieselbe bedient sein. 7. Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Versender Begleitung mitzugeben, welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen während der Fahrt ihren Platz weder in noch auf den mit Sprengstoffen beladenen Wagen nehmen. 8. Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen, nebst dem Personal der Züge, mit welchem unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet, sind seitens der Bahnverwaltung von dem Abgange bezw. dem Eintreffen der Sendungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder unnöthige Aufenthalt vermieden und die durch die Natur des Bahnbetriebs bedingte Gefahr möglichst vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde. Bei längerem Halten sind die mit Sprengstoffen beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengeleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, um dieselbe in die Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinenden Vorsichtsmassregeln zu treffen. Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist die Verwaltung der letzteren sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in Kenntniss zu setzen. 9. Wird während der Beförderung an dem Wagen oder an der Ladung eine Unregelmässigkeit bemerkt, so ist der Wagen mit Beachtung aller Vorsichtsmassregeln auszusetzen und nöthigenfalls umzuladen. Abgesehen von einem solchen Falle ist das Umladen von Sprengstoffen und der etwa beigeladenen Güter während ihrer Beförderung unzulässig. 10. Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangsstation, welcher von einer der nächstliegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges von dem Eintreffen der Ladung Kenntniss zu geben ist, im voraus, ausserdem aber sofort nach Ankunft am Bestimmungsorte zu avisiren. Die Uebernahme hat innerhalb dreier Tagesstunden, die Entladung innerhalb weilerer neun Tagesstunden nach Ankunft und Avisirung zu erfolgen. Begleitete Sendungen (vergl. Nr. 7), welche innerhalb der vorgeschriebenen drei Stunden der Empfänger nicht übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug von den Begleitern zu übernehmen. Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist dasselbe der Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfügung zu übergeben und von der letzteren ohne Verzug vom Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anzuordnen. 11. Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten. Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Güterperrons oder in den Güterböden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen bezw. in räumlich von den Güterböden getrennten, gleichzeitig anderen Zwecken nicht dienenden Schuppen unter Anwendung der unter 4. gegebenen Bestimmungen erfolgen. 12. Die Frachtgebühren sind ausnahmslos bei der Aufgabe zu entrichten. Nachnahmen, des Versenders sind ausgeschlossen. 57a 670 Il. Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder Gyps verpackt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, dass die Blechkapseln sich weder seihst untereinander, noch einen andern Körper berühren können. Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens 2,6 Centimeler starken gespundeten Brettern angefertigt, durch Holzschrauben zusammengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste umgeben sein ; dabei darf die äussere Kiste keinen grösseren Raum als 0,06 Kubikmeter haben. Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Frachtbriefe mit einer amtlichen Bescheinigung über die vorschriftsmässig ausgeführte Verpackung versehen sind. III. Zündhütchen für Schusswaffen und Geschosse, Zündspiegel, nicht sprengkräftige Zündungen, Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen und fertige Metall-Patronen müssen sorgfällig in feste Kisten oder Fässer verpackt, und jedes Kollo muss mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung «Zündhütchen» oder «Zündspiegel» etc. tragenden Zettel beklebt sein. Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln {Sprengzündhütchen), elektrische Minenzündungen, sofern sie keinen grösseren Sprengsatz als 0,4 Grammenthalten, werden unter folgenden Bedingungen befördert : 1. Jede einzelne Sprengkapsel etc. ist in Seidenpapier so einzuwickeln, dass ein Herausfallen des Sprengsatzes verhüte! w i r d ; 2. die Sprengkapseln etc. müssen in starke Blechdosen zu höchstens 100 Stück verpackt und die Dosen ausserdem mit Sägespähnen oder ähnlichem Material ausgefüllt sein ; 3. die gefüllten Dosen sind bis zu höchstens 50 Stück in eine Kiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht unter 22 Millimeter betragen darf; 4. diese Kiste ist ausserdem in eine Ueberkisle zu verpacken , deren Wandstärke nicht weniger als 25 Millimeter betragen darf; 5. der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste ist mit Sägespähnen auszufüllen und muss diese Schicht mindestens 30 Millimeter betragen; 6. auf jeder äusseren und inneren Kiste, sowie auf den Blechschachleln muss der Inhalt («Sprengkapseln» etc.), der Name des Fabrikanten, die Zahl der Sprengkapseln etc. und das Gewicht des Sprengsatzes der einzelnen Sprengkapsel etc. verzeichnet sein, und müssen diese sämmtlichen Angaben, sowie die vorschriftsmässige Verpackung sowohl von dem absendenden Fabrikanten, als von einem vereideten Chemiker handschriftlich bescheinigt sein; 7. auf dem Frachtbriefe muss vom Versender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, dass die Beschaffenheit und die Verpackung dieser Fabrikate den hier gegebenen Vorschriften entspricht. IV. Streichhölzer und andere Reib- und Streichzünder (als Zündlichtchen, Zündschwämme etc.) müssen in Behältnisse von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 1,2 Kubikmeter Grösse, sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, dass der Raum der Kisten völlig ausgefüllt ist. Die Kisten sind äusserlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. V. Sicherheitszünder, d. h. solche Zündschnüre, welche aus einem dünnen, dichten Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine verhältnissmässig geringe Menge Schiesspulver 671 enthalten ist, unterliegen den unter Nr. IV gegebenen Vorschriften. Anstatt der hölzernen Kisten können jedoch auch sehr feste hölzerne Fässer verwendet werden. (Wegen anderer Zündschnüre vergl. Nr. 1.) VI. Bucher'sche Feuerlöschdosen in blechernen Hälsen werden nur in höchstens 10 Kilogramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig mit Papier verklebt und ausserdem in gleichfalls ausgeklebten grösseren Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen. VII. .Gewöhnlicher (weisser oder gelber) Phosphor muss mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche höchstens 30 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest verpakt sein. Die Kisten müssen ausserdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilogramm wiegen und müssen äusserlich als «gewöhnlichen gelben (weissen) Phosphor enthaltend» und mit «Oben» bezeichnet sein. Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlöthete Blechbüchsen, welche in starke Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und müssen äusserlich als «rothen Phosphor enthaltend» bezeichnet sein. VIII. Rohes, unkrystallisirtes Schwefeln atrium, sowie sogenannte Natroncoaks(ein bei der Bereitung der Theeröle erhaltenes Nebenprodukt) werden nur in dichten Blechbehällern ; raffinirtes, krystallisirtes Schwefelnatrium nur in wasserdichte Fässer oder andere wasserdichte Behälter verpackt zur Beförderung übernommen. IX. Die durch Vermischung von Petroleumrückständen, Harzen und dergleichen Gegenständen mit lockeren brennbaren Körpern erzeugten und unter der Bezeichnung « Pasta» in den Handel kommenden Feueranzünder werden nur in Behältern von Blech oder in dichte Holzgefässe verpackt zur Beförderung übernommen. X. Schwefeläther, sowie Flüssigkeiten,welcheSchwefelätheringrösseren Quantitäten enthalten (Hofmannstropfen und Collodium), dürfen nur in vollkommen dicht verschlossenen Gefässen aus Metall oder Glas versendet werden, deren Verpackung nachstehende Beschaffenheit haben muss: 1. Werden mehrere Gefässe mit diesen Präparaten in einem Frachtstück vereidigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substauzen fest verpackt sein ; 2. bei Einzelverpackung ist die Versendung der. Gefässe in soliden, mit einer gut verfestigten Schutzdecke versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig ; doch darf das Bruttogewicht 75 Kilogramm nicht übersteigen. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vgl. Nr. XXXIX. XI. Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) wird ausschliesslich auf offenen Wagen ohne Decken befördert und nur entweder 1. in dichten Gefässen aus starkem, gehörig vernieteten Eisenblech bis zu 500 Kilogramm Inhalt, oder 3. in Blechgefässen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefässe müssen entweder von geflochtenen Körben oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen verpackt sein, 672 oder 3. in Glassgefässen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder andern lockeren Substanzen eingefütterl sind. XII. Holzgeist in rohem und rektifizirtemZustande und Aceton werden — sofern sie nicht in besonders dazu konstruirten Wagen (Bassinwagen) oder in Fässern zur Aufgabe gelangen — nur in Metall- oder Glas-Gefässen zur Beförderung zugelassen. Diese Gefässe müssen in der unter Nr. X für Schwefeläther etc. vorgeschriebenen Weise verpackt sein. Wegen der Zusammenpackung mit andern Gegenständen vgl. Nr. XXXIX. XIII. Grünkalk wird nur auf offenen Wagen befördert. XIV. Chlorsaures Kali und andere chlorsaure Salze müssen sorgfällig in dichte mit Papier ausgeklebte Fässer oder Kisten verpackt sein. XV. Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem vereideten Chemiker auf dem Frachtbriefe auszustellende Bescheinigung über die Ungefährlichkeit der aufgegebenen Pikrinsäure befördert. Vgl. § 48 A 3 c. XVI. Flüssige Mineralsäuren aller Art (insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl, Salzsäure, Salpetersäure, Scheidewasser) unterliegen nachstehenden Vorschriften : 4. Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Falls dieselben in Metall-, Holz- oder Gummibehältern versendet werden, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXIX müssen Mineralsäuren stets getrennt verladen und dürfen namentlich mit andern Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht werden. 3. Die Vorschriften unter Nr. 1 und 2 gelten auch für die Gefässe, in welchen die genannten Gegenstände transportirt worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren. 4. Die Mineralsäuren werden, wenn die einzelnen Kolli, welche zu einer Frachtbriefsendung gehören, nicht über 75 Kilogramm schwer sind, zur Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte angenommen. Befinden sich bei einer Frachtbriefsendung ein oder mehrere Stücke im Einzelgewichte von mehr als 75 Kilogramm, so kann die Eisenbahnverwaltung, auch wenn die Gesammtmenge das Gewicht von 2000 Kilogramm nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2000 Kilogramm verlangen. Diese Berechtigung tritt jedoch nicht ein, wenn für ein im Gewichte von höchstens 75 Kilogramm angenommenes Kollo erst nach der Annahme ein höheres Gewicht ermittelt wird. Das Auf- und Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur ein Kollo im Gewichte von mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom Versender bezw. Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere Güter zulässigen Requisitionen Folge zu leisten. Falls das Abladen und Abholen solcher Ballons seitens der Empfänger nicht binnen drei Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation bezw. nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Ballons unter Beachtung der Bestimmungen im § 61 Alinea 1 in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern dies nicht thunlich ist, kann sie die Ballons ohne weitere Förmlichkeit verkaufen. 673 XVII. Aetzlauge (Aetznatronlauge, Sodalauge, Aetzkalilauge, Potaschenlange), ferner Oelsatz (Rückstände von der Oelraflinerie) und Brom unterliegen den Vorschriften unter XVI Nr. 1 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmung unter Nr. 2) und 4. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX. XVIII. Auf den Transport von rother rauchender Salpetersäure finden die unter Nr. X V I gegebenen Vorschriften mit der Massgabe Anwendung, dass die Ballons und Flaschen in den Gefässen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichen Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter trockenerdiger Substanzen umgeben sein müssen. XIX. Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydril, sogenanntes festes Oleum) dürfen nur betordert werden, entweder 1. in gut verlöthelen, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen, oder 2. in starken Eisen- oder Kupfer-Flaschen, deren Ausgüsse luftdicht verschlossen, verkittet und überdies m i t einer Hülle von Thon versehen sind. Die Büchsen und Flaschen müssen von einer sein zertheilten anorganischen Substanz, wie Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder dergleichen umgeben und in starke Holzkisten fest verpackt sein. Im Uebrigen finden d i e Bestimmungen unter Nr. XVI 2, 3 und 4 Anwendung. XX. Für Firnisse und mit Firniss versetzte Farben, ferner ätherische und fette Gele, sowie für sämmtliche Aetherarten mit Ausnahme von Schwefeläther (vergl. Nr. X) und von Petroleum— äther (vergl. Nr. XXII), für absoluten Alkohol, Weingeist [Spiritus), Sprit und andere unter Nr. XII nicht genannte Spirituosen sind, sofern sie in Ballons, Flaschen oder Kruken zur Beförderung gelangen, die Vorschriften unter XVI Nr. 1 Absatz 1 massgebend. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX. XXI. Petroleum, rohes und gereinigtes ; Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphta, sofern die hier aufgeführten Stoffe ein spezifisches Gewicht von mindestens0,680haben (Benzin, Ligroin und Putzöl); die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern dieselben mindestens das vorgenannte spezifische Gewicht haben (Solaröl, Photogen etc.) ; ferner Steinkohlentheeröle (Benzol, Toluol, Xylol, Cumol etc.), sowie Mirbanöl (Nitrobenzol} unterliegen nachstehenden Bestimmungen : 1.-Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden, entweder
  11. a)in besonders g u t e n , dauerhaften Fässern, oder
  12. b)in dichten Gefässen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech, oder
  13. c)unter Beobachtung der Verpackungsvorschriften in X 1 und 2 in Gefässen aus Metall oder aus Glas. 2. Während des Transports etwa schadhaft gewordene Blechgefässe werden sofort ausge— laden und mit dem n o c h vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders bestmöglichst verkauft. 674 3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecken erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen. 4. Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren. 5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX. 6. Aus dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die im Absatz 2 und 3 der Nr. XXI aufgeführten Gegenstände ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,680 haben. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird angenommen, dass das spezifische Gewicht ein geringeres ist, und finden dann die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII Anwendung. XXII. Petroleumäther (Gasolin, Neolin etc.) und ähnliche aus Petroleumnaphta oder Braunkohlentheer bereitete leichtentzündliche Produkte von einem spezifischen Gewicht unter 0,680 dürfen nur befördert werden, entweder 1. in dichten Gefässen aus starkem gehörig vernietetem Eisenblech, oder 2. unter Beachtung der Verpackungsvorschriften in X 1 und 2 in sonstigen Gefässen aus Metall oder aus Glas. In jedem Falle finden die Bestimmungen unter XVI 4 und unter XXI 2 bis 5 Anwendung. XXIII. Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechenden Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, findet nur in offenen Wagen statt. Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX. XXIV. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) etc. werden nur dann zum Transport angenommen, wenn 1. auf jedem Versandslücke in leserlichen Buchslaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte « Arsenik (Gift) » angebracht sind, und 2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist, entweder
  14. a)in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem trockenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen, oder
  15. b)in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem trockenem Holze verpackt sind, oder
  16. c)in verlötheten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfässern) bekleidet sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind. XXV. Flüssige Arsentkalien, insbesondere Arsen säure, unterliegen den Bestimmungen unter XXIV Nr. 1 und unter XVI Nr. 1 , 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmungen unter Nr. 2) und 4. 675 XXVI. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze etc.), wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als : Sublimat, Kalomel, weisses und rothesPräzipitat, Zinnober; ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als : Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate, als Bleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiss und andere Bleifarben, auch Zinkstaub sowie Zinn- und Antimonasche gehören , dürfen nur in dichten, von festem trockenem Holze gefertigten, mit Einlagereifen, bezw. Umfassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten zum Transporte aufgegeben werden. Die Umschliessungen müssen so beschaffen sein, dass durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, Stösse etc. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt. XXVII. Hefe, sowohl flüssige als feste, wird nur in Gefässen zugelassen, die nicht luftdicht geschlossen sind. XXVIII. Kienruss wird nur in kleinen, in dauerhafte Körbe verpackten Tönnchen oder in Gefässen zugelassen, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind. XXIX. Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur Beförderung zugelassen. Befindet sie sich in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung zu verwenden, entweder
  17. a)luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech, oder
  18. b)luftdichte, aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer), deren beide Enden mit eisernen Reifen versehen, deren Bodenslücke aus starkem abgedrehtem Holze mittelst eiserner Holzschrauben an die eisernen Reife geschraubt und deren Fugen mit Papier- oder Leinwandstreifen sorgfältig verklebt sind. Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transport aufgegeben, so muss aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie sich in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen. XXX. Die hochbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de soie- und Chappe-Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum Transport zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Centimeter innerer Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centimeter hohe Hohlräume von einander getrennt werden. Diese Hohlräume werden gebildet durch Holzroste, welche aus quadratischen Lallen von 2 Centimeter Seilein Absland von 2 Centimeter bestehen und durch zwei dünne Querleisten an den Enden verbunden sind. In den Seilenwänden der Kisten sind mindestens 1 Centimeter breite. Löcher anzubringen, welche auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so dass man mit einer Stange durch die Kiste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher nicht zugedeckt und dadurch unwirksam werden können, sind aussen an den Rand jeder Seite zwei Leisten anzunageln. Wird Seide zum Transport aufgegeben, so muss aus dem Frachtbrief zu ersehen sein, ob sie zu den vorbezeichneten Arien gehört oder nicht. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Berförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen. 676 XXXI. Wolle, insbesondere Kunstvolle (Mungo- oder Shoddy-Wolle) und Wollabfälle, Tuchtrümmer, Spinnerei-, Baumwollen- und Baumwollengarn-Abfälle, Weber- und Harnisch-Litzen sowie Geschirrlitzen, ferner Seide und Seiden-Abfälle, Flachs, Hanf, Werg, Lumpen und andere derartige Gegenstände werden, wenn sie gefettet sind, nur auf offenen Wagen unter Deckenverschluss befördert, sofern sich nicht der Versender mit der Eisenbahn über Versendung in bedeckt gebauten Wagen verständigt. Aus dem Frachtbriefe muss ersichtlich sein, ob die genannten Gegenstände gefettet sind oder nicht, andernfalls sie als gefettet betrachtet und behandelt werden. XXXII. Fäulnissfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische Häute, Fette, Flechsen Knochen, Hörner, Klauen, sowie andere in besonderem Grade übelriechende und ekelerregende Gegenstände, jedoch mit Ausschluss der unter Nr. X X X I I I aufgeführten, werden nur unter nachstehenden Bedingungen angenommen und befördert: 1. Die Transporte müssen der betreffenden Eisenbahn-Güterexpedition von dein Versender angemeldet und zu der von derselben zu bestimmenden Zeil zur Verladung gestellt werden. 2. Einzelsendungen werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen. 3. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie die Abfälle von beiden desgleichen ungesalzene frische Häute werden auch bei der Aufgabe in Wagenladungen nur in der zu 2 vorgeschriebenen Verpackung angenommen. 4. Die Beförderung aller übrigen Gegenstände dieser Kategorie in Wagenladungen findet in offenen Wagen unter Deckenverschluss statt. Die erforderlichen Decken sind von den Versendern zu stellen. 5. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen. 6. Die Kosten etwa nöthiger Desinfection fallen dem Versender bezw. dem Empfänger zur Last. XXXIII. Stalldünger, sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden nur in Wagenladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen zur Beförderung angenommen : 1. Die Be- und Entladung haben Versender und Empfänger zu bewirken, welchen auch die jedesmalige Reinigung der Be- und Entladestellen nach Massgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnung obliegt. 2. Die Bestimmung über die Zeil und Frist der Be- und Entladung wie der An- und Abfuhr, ingleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu. 3. Trockener Stalldünger wird in unverpacktem (losem) Zustande in offenen Wagen mit Deckenverschluss befördert, welchen der Versender zu beschaffen hat. 4. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen — sofern nicht besondere Einrichtungen für deren Transport bestehen — nur in ganz festen, dicht verschlossenen Gefässen und auf offenen Wagen befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der Masse und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruchs thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch für die Art der Be- und Entladung Bedacht zu nehmen. 5. Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft. 677 6. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen. 7. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender bezw. dem Empfänger zur Last. XXXIV. Schwefel in unverpacktem Zustande wird nur in bedeckt gebauten Wagen befördert. XXXV. Gegenstände, welche durch Funken der Locomotive leicht entzündet werden können, wie Heu, Stroh (auch Reis- und Flachs-Stroh), Rohr (ausschliesslich spanisches Rohr), Borke, Torf (mit Ausnahme von sogenanntem Maschinen- oder Press-Torf), ganze (unzerkleinerte) Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIX), vegetabilische Spinnstoffe und deren Abfälle, Papierspähne, Holzmehl, Holzzeugmasse, Holzspähne etc. dessgleichen Gyps, Kalkäscher und Trass werden in unverpacktem Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren Bedingung zum Transport zugelassen, dass der Versender und der Empfänger das Auf- und Abladen selbst besorgen. Auch hat der Versender auf Verlangen der Verwaltung die Bedeckung dieser Gegenstände selbst zu beschaffen. XXXVI. Collodiumwolle wird, sofern sie mil mindestens 50 Prozent Wasser angefeuchtet ist, in dicht verschlossenen Blechgefässen, weichein dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind, zum Versandt angenommen. Auf dem Frachtbriefe muss vom Versender und von einem vereideten Chemiker unter amtlicher Beglaubigung der Unterschriften bescheinigt sein, dass die Beschaffenheit der Waare und die Verpackung obigen Vorschriften entspricht. Enthält die Collodiumwolle einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, so finden die bezüglichen Vorschriften unter I Anwendung. XXXVII. Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen starken Metallgefässen und auf offenen Wagen befördert. In den Monaten April bis Oktober einschliesslich sind derartige Sendungen auf Kosten des Versenders mit Decken zu versehen. XXXVIII. Flüssige Kohlensäure undflüssigesStickoxydul dürfen nur in schmiedeeisernen Behältern von höchstens 120 Millimeter Durchmesser und höchstens 1000 Millimeter Länge, welche in Risten fest, verpackt sind, zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen für jede Aufgabe auf einen Druck von 150 Atmosphären amtlich geprüft sein. Das Attest hierüber ist dem Frachtbriefe beizufügen. XXXIX. Falls die unter X, X I I , XVI, XVII, XX bis XXIII einsebliesslich aufgeführten Chemikalien in, Mengen von nicht mehr als je 10 Kilogramm zum Versandt kommen, ist es gestattet, die unter X, XII, XVII (mit Ausnahme von Brom), XX bis XXIII einschliesslich aufgeführten Körper einerseits, Und die unter XVI (mit Einschluss von Brom bis zum Gewicht von 100 Gramm) andererseits sowohl mit einander als mit anderen bedingungslos zum Eisenbahntransport zugelassenen Gegenständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Jene Körper müssen in dicht verschlossenen Glas- oder Blech-Flaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sagemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen in starke Kisten fest eingebettel und im Frachtbriefe namentlich aufgeführt sein. 576 678 Art. 2. Unser Staatsminister, Präsident der Art. 2. Notre Ministre d'État, président du Regierung, ist mit der Ausführung gegenwär- Gouvernement, est chargé de l'exécution du présent arrêté. tigen Beschlusses beauftragt. I m Loo den 7. September 1881. Au Loo, le 7 septembre 1881. Wilhelm. Der Staatsminister, Präsident der Regierung. F. de Blochausen. GUILLAUME. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, F. DE BLOCHAUSEN. Chemins de fer et minières Prince-Henri. (Minières, Altert, Sûre.) Longueur eu exploitation en 1881 kilom. 139. 139. 1880 Moyenne au 31 août, 123 kilom. RECETTES. Voyageurs. Marchandises. Du 1er au 31 août 1881 . Du 1er janvier au 31 juillet 1881. . 19,766 97 116,852 10 195,242 28 1,121,418 57 2,844 64 16,867 32 217,853 89 1,255,137 99 Du 1er janvier au 31 août . 1881 1880 136,619 07 121,835 68 1,316,660 85 1,124,159 37 19,711 96 40,273 40 1,472,991 88 1,286,268 45 Différence en faveur de . 1881 1880 14,783 39 Produit kilométrique correspondant à Recettes diverses. Recettes totales. 186,723 43 20,561 44 1881 fr. 15,917 40, soit par jour-kilomètre fr. 43 61. 15,686 20, 42 86. 1880 192,501 48 Ligne de Wiltz. — Longueur en exploitation: 10 kilomètres. RECETTES. Du 1er au 31 août 1 8 8 1 . . . . . Du 1er juin au 31 juillet 1881 . . Voyageurs. Marchandises. 1,292 85 2,804 60 1,641 50 3,524 60 Recettes diverses. Recettes totales. 46 10 2,934 8! 6,129 30 4,097 45 4,966 10 56 Du 1er juin au 31 août 1881 . . . Produit kilométrique 1881, fr. 3,596 09, soit par jour-kilomètre fr. 9 85. 9,064 11 679 Marktpreise. — 1. Hälfte des Monats August 1881. Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Bezeichnung Maße oder der Lebensmittel Gewicht. u. dgl. Weizen.... 23 00 22 14 22 00 22 00 22 64 21 23 20 30 18 45 18 30 17 50 18 00 18 00 8 80 9 00 9 30 6 00 8 00 . . . Gerste . . . . — Spelz . . . . — Heidekorn . . Hafer . . . . Erbsen . . . . Bohnen. . . Linsen . . . . Kartoffeln. . Weizen-Mehl. . . . — — . Geschälte Gerste.. Butter . . . . Eier... 7 00 — — — 5 60 Kilogr. 0 54 0 30 0 30 0 30 0 49 0 42 0 40 0 49 0 34 0 30 Mischel-Mehl. . Roggen-Mehl. Ettel- EchterRemich Mersch. Greven- Eschbrück. nach. macher. a. d.A. 23 30 24 00 22 73 Roggen. . Wiltz. Hektoliter 23 35 23 00 — — Mischelfrucht . Luxem- Dieburg. kirch. 0 44 8 25 8 23 10 00 3 00 7 30 4 30 0 48 0 48 0 50 0 60 0 42 0 44 0 40 0 30 — — — 0 72½ 2 58 2 80 2 40 2 80 2 70 2 50 2 80 2 30 2 80 Dutzend. 0 77 0 63 0 70 0 63 0 75 0 70 0 65 0' 75 0 80 Heu. . . . . 100 Kilo. 12 08 Stroh . . . . — 10 00 Buchenholz. . . Stere. 14 20 Eichenholz. . . 8 00 Weichholz . . . — — Ochsenfleisch. . . Kilogr. 1 76 Kuh- od. Rindfleisch Kalbfleisch. . Hammelfleisch. . . Schweinefleisch . — — — — 1 44 1 40 1 84 1 80 11 00 10 00 7 00 1 20 1 33 1 00 1 10 0 80 1 70 1 20 090 1 80 1 60 0 80 1 80 1 40 1 20 1 06 1 06 1 47 1 00 0 90 1 80 1 30 1 20 1 00 1 10 1 00 1 00 1 10 1 60 1 70 1 30 1 80 680 Marktpreise. - 2. Hälfte des Monats August 1881. Bezeichnung Maße der Lebensmittel u. dgl. Weizen oder Luxem- DieGewicht. burg. kirch. Hectoliter . . . , — Mischelfrucht... Roggen.... — Gerste... — Spelz . . . . . — . . . . — . . . . — Bohnen. . . . — Linsen . . . . — Kartoffeln. . . Weizen-Mehl. . Wiltz. Ettel- Echter- Remich Mersch. Greven- Eschmacher. a. d. A. bruck. nach. 24 00 21 30 23 00 24 30 22 73 25 00 23 30 23 33 21 23 22 00 21 41 23 00 18 00 19 00 17 30 18 00 20 00 13 30 13 33 — . Heidekorn . Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkte! von 12 00 9 20 9 00 8 01 8 30 — 6 81 5 00 7 18 7 00 . Kilogr. 0 55 0 30 0 30 0 30 0 30 Mischel-Mehl. . 0 50 0 42 0 43 0 49 Roggen-Mehl. . — — 0 45 0 34 0 40 Geschälte Gerste.. — 0 85 B u t t e r — 2 65 2 30 2 30 0 75 0 70 0 70 Haser Erbsen Eier. . . . . . . . . Dutzend. 10 00 8 23 7 50 3 00 0 46 0 30 0 60 0 43 0 40 0 40 0 80 2 30 2 62 2 30 2 80 2 20 2 40 0 80 0 76 0 70 0 70 0 75 090 100 Kilo. 12 10 Heu... Stroh 8 36 . . . . - 10 38 Buchenholz. . . Stere. 14 25 Eichenholz. . . — 9 00 Weichholz.. . . — Ochsenfleisch . . Kilogr. — Kuh-od. Rindfleisch 10 00 10 00 1 73 1 23 1 40 1 10 1 20 1 20 1 20 1 60 1 30 1 00 1 03 1 00 1 20 1 00 1 10 1 30 . . — 1 13 0 83 1 00 0 80 1 20 1 10 1 20 1 00 1 40 Hammelfleisch. . — 1 82½ 1 70 1 60 1 60 1 43 1 40 1 40 1 60 1 70 — 1 80 1 70 1 60 1 60 1 80 Kalbfleisch. Schweinefleisch. Luxemburg. — Druck von V. Bück.

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