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Arrêté royal grand-ducal du 8 février 1882, qui autorise l'établissement de la société anonyme dite «Société des chemins de fer secondaires luxembourg

109 MÉMORIAL Memorial DU des GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Großherzogthums Luxemburg. JEUDI, 9 février 1882. N° 10. Donnerstag, 9. Februar 1882. Arrêté royal grand-ducal du 8 février 1882, qui autorise l

obenerwähnten, gegenwärtigem Gesetze beigefertigten Acte eingeschrieben sind, sind genehmigt. 110 Art.

  1. Die Genehmigung ist vorbehaltlich Art.
  2. L'approbation est accordée sans préder Rechte der Interessenten ertheilt; W i r behaljudice du droit des intéressés; Nous Nous réten Uns vor, dieselbe, i m Falle der Verletzung servons de la retirer dans le cas de violation ou de non-exécution des statuts ou de contra- oder Nichtausführung der Statuten oder der Zuv e n t i o n aux diverses obligations contractées widerhandlung gegen die verschiedenen von der besagten Gesellschaft eingegangenen Verbindlichpar ladite société. leiten, zurückzunehmen. A r t .
  3. Unser Staatsminister, Präsident der Art.
  4. Notre Ministre d'Etat, président du Gouvernement, est chargé de l'exécution du Regierung, ist mit der Ausführung gegenwärtigen p r é s e n t arrêté, qui sera inséré au Mémorial, Beschlusses beauftragt, welcher nebst Anlage in's „Memorial" eingerückt werden soll. avec l'annexe qui y fait suite. I m Haag am
  5. Februar
  6. L a Haye, le 8 février
  7. Wilhelm. GUILLAUME. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, F . DE BLOCHAUSEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, F. de B l o c h a u s e n . ACTE DE STATUTS, V o r

Notar Hippolyt Ransonnet, im Amtswohnsitze zu Luxemburg, Hauptstadt des Großherzogthums gleichen Namens, in Veisein der am Schlusse benannten Zeugen, erschien: H e r r Carl Meyer-Furrer, Kaufmann, in Winterthur wohnhaft, Mitglied der nach Züricherischem Privatrecht in Winterthur bestehenden gemeinen Gesellschaft: „Schweizerische Lokomotiv- und Maschinenfabrik und Genossen", handelnd:

  1. a)in seinem persönlichen Namen,
  2. b)in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter der Herrn 1 ° Ebald Lengstorff, Director des Schweizerischen Lloyd in Winterthur; 2° Conrad Keller-Egg Director der in Winterthur unter der Firma „Bank in Winterthur" bestehenden Actien-Gesellschaft; 3 ° Salomon Volkart, Präsident des Verwaltungsrathes der Bank in Winterthur; 4 ° Albert Busch-Steiner, Kaufmann; 5° Johann Jacob Schaeppi, Kaufmann, alle in Winterthur wohnhaft; 6° Der Bank in Winterthur: 7° Der Schweizerischen Lokomotiv- und Maschinenfabrik in Winterthur; K r a f t Vollmacht vom 1. October letzthin, attestirt durch den öffentlichen Notar der Stadt Wunterthur, Wenzler, am 3. desselben Monats. — Diese Vollmacht wurde ne varietur paraphirt und

gegenwärtigen Acte beigebogen, mit welchem sie der Einregistrirungs-Formalität unterworfen wird. Herr Comparent, sowie die Herrn Vollmachtgeber, die Bank in Winterthur, die Schweizerische Locomotiv- und Maschinenfabrik in Winterthur, als Inhaber der laut Vertrag vom

  1. August 1 8 6 0 , und Gesetz vom
  2. October 1880, durch die Großherzoglich-Luxemburgische Regierung der schweizerischen Locomotiov- und Maschinenfabrik und Genossen in Winterthur übertragenen 111 Concession für den Bau und Betrieb von Secundär- und Straßeneisenbahnen im Großherzogthum Luxemburg, haben die Statuten der hienachbenannten Actien-Gesellschaft festgestellt, wie folgt: I. Gründung, Sitz und Dauer. Art.
  3. — Es wird durch die gegenwärtigen Statuten eine Actiengesellschaft gegründet unter der Firma „ Luxemburger-Secundärbahnen (Chemin de fer secondaires Luxembourgeois)." Art.
  4. — Die Gesellschaft hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Luxemburg. Art.
  5. — Die Gesellschaft beginnt in

Augenblicke, wo die gegenwärtigen Statuten durch die Großherzoglich-Luxemburgische Regierung genehmigt sind und sie erreicht ihr Ende mit

jenigen Zeitpunkt, wo die längste der von der Gesellschaft erworbenen Concessionen ihr Ende findet. II. Zweck der Gesellschaft. Art.

  1. — Die Gesellschaft hat zum Zwecke, die Erwerbung und Ausbeutung einer der Schweizerischen Locomotiv- und Maschinenfabrik und sämmtlichen in Art. 5 genannten Genossen in Winterthur von der Großherzoglich - Luxemburgischen Regierung unter'm 6 August 1880 verliehene Concession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Luxemburg über Mondorf nach Remich und von Cruchten nach Fels, und die Verwerthung durch Selbstbetrieb, Toccage, Redevance oder Verkauf der Erze, der in der gleichen Concession verliehenen Eisenerzbesitzungen, sowie aller derjenigen Concessionen, welche die Gesellschaft von der Großherzoglich - Luxemburgischen Regierung im Verlauf der Zeit noch allsällig erwerben wird. Erwähnte Concession vom
  2. August 1880, nebst den beiden ausgebauten Linien mit allem vorgesehenen Nollmaterial (Locomotiven, Wagen, Ausrüstung u.), sowie den verliehenen Erzconcessionen wird ohne jedweden Vorbehalt von der Concessionärgesellschaft gegen feste Uebernahme der im Art. 5 aufgeführten Actien und Obligationen als Einlage abgetreten. Es ist selbstverständlich, daß die obengenannte Beibringung der Concessionärgesellschaft außerdem die Herstellung des für den Bahnbetrieb und für die Ausbeutung der Eisenerze erforderlichen Vetriebscapitals, wofür eine Minimalsumme von 185,000 Fr. vorgesehen ist, in sich schließt. Als Garantie für diese Leistung dürfen von den im Art. 5 vorgesehenen Obligationen nur 800,000 Fr. ausgegeben werden, bis die obgenannten Verpflichtungen erfüllt sind. Alle Geschäfte, welche nicht direkt mit diesem Gesellschaftszweck verbunden sind oder aus

selben hervorgehen, sind der Gesellschaft untersagt. III. Kapital der Gesellschaft. A r t .

  1. — Das Gesellschaftskapital besteht vorläufig aus 2,000,000 Fr., eingetheilt in 4,000 Actien à 500 Fr., welche auf den Inhaber lauten. Die Gesellschaft creirt sofort Obligationen für 935,000 Fr. gemäß Art. 9 der Concession vom
  2. August 1880, in Titeln à 300 Fr. Diese Obligationen tragen 5 pCt. Zins und werden innert längstens fünfzig Jahren vom
  3. März 1882 an gemäß

den Obligationen beigedruckten Verloosungsplan zurückbezahlt. Sämmtliche 2,000,000 Fr. in voll einbezahlten Actien und sämmtliche 985,000 Fr. in voll einbezahlten Obligationen, letztere unter Vorbehalt der im Art. 4 , Absatz 4 enthaltenen Be- 112 dingung, werden sofort von nachstehenden Personen als Ersatz der in Art. 4 abgetretenen Einlage fest übernommen: Von der Schweizerischen Locomotiv- und Maschinenfabrik, — Bank in Winterthur, Hr. Direct o r E. Lengstorff, - HH. Director C. Keller-Egg, S. Volkart, A. Busch-Steiner, J. J. Schæppi und Meyer-Furrer, in Winterthur. Die Gesellschaft ist berechtigt, nach Maßgabe der ihr von der Großherzoglich-Luxemburgischen Regierung im Verlaufe der Zeit allfällig weiter zu ertheilenden Concessionen weitere Emissionen Von Actien und Obligationen zu machen. Jedenfalls dürfen aber keine Obligationen creirt werden, welche besser im Range sind, als die jetzt creirten Obligationen, im Betrage von 985,000 Franken. A r t .

  1. — Die Zeichnung von Actien schließt die Anerkennung gegenwärtiger Statuten in sich. Jeder Actionär kann nur für die Summe seines Aktienbesitzes verantwortlich gemacht werden. A r t .
  2. —Die Actien sind untheilbar. Die Gesellschaft anerkennt für eine Actie nur einen Eigenthümer. A r t .
  3. — Die Uebertragung der Actien geschieht durch einfache Uebergabe des Titels. A r t .
  4. — Actien wie Obligationen werden von zwei Verwaltungsräthen unterzeichnet. Die eine dieser Unterschriften kann durch einfache Beisetzung eines Facsimile-Stempels vollzogen werden. A r t .
  5. — Für spätere Emissionen von Actien wie Obligationen setzt die Generalversamml u n g , auf Vorschlag des Verwaltungsrathes, die näheren Bestimmungen fest, namentlich auch d i e allfälligen Vorrechte für Uebernahme neuer Actien. A r t .
  6. — Die Gesellschaft ist berechtigt, sobald alle durch Ausgaben von Obligationen contrahirten Schulden zurückbezahlt sind, aus Beschluß der Generalversammlung ihre Actien aus einem Theil des jährlichen Reingewinnes zurückzubezahlen und an der Stelle der zurückbezahlten Titel Genußantheilscheine auszugeben. Die Generalversammlung wird den Zeitpunkt und den M o d u s einer solchen Operation feststellen. IV. — Organisation. A r t.
  7. Die Organe der Gesellschaft sind: A. Die General-Versammlung der Actionäre; B. Der Verwaltungsrath; C. Die Auffichtscommissäre; D. Die Verwaltung. A. Generalversammlung. A r t .
  8. — Die statutengemäßen Beschlüsse der Generalversammlung haben für alle Aktionäre rechtsverbindliche Kraft. Jedes Jahr im Monat April findet eine ordentliche Generalversammlung zu Luxemburg statt, zu welcher der Verwaltungsrath die Aktionäre mindestens drei Wochen vorher durch wenigstens zwei Luxemburgische Preßorgane unter Bezeichnung der Tractanden einladet. 113 Außerordentliche Generalversammlungen veranstaltet der Verwaltungsrath auf gleiche Weise entweder von sich aus, oder wenn es die Vertretung des vierten Theils der Aktien, unter schriftlicher Angabe der Gründe, verlangt. Der Ort dieser Generalversammlungen wird vom Verwaltungsrathe festgesetzt. A r t .
  9. — Zur Theilnahme an der Generalversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes in derselben ist die Vorweisung von Stimmkarten erforderlich. Die Verabsolgung dieser Stimmkarten erfolgt auf Deponirung der Aktien in

Gesellschaftslokale, oder an einem sonst vom Verwaltungsrache zu bestimmenden Orte. A r t . 15. — Das Stimmrecht beginnt mit

Besitze von mindestens 5 Aktien, welche zur Abgabe einer Stimme berechtigen. Je weitere 5 Aktien berechtigen zu einer ferneren Stimme; jedoch dürfen von einer und derselben Person nicht mehr als 40 Stimmen vertreten werden. Vorbehaltlich der in diesen Statuten enthaltenen Ausnahme-Bestimmungen erfolgen alle Beschlüsse und Wahlen mit absoluter Stimmen-Mehrheit. Der Präsident stimmt mit und entscheidet bei gleich getheilten Stimmen. A r t .

  1. — Zur Beschlußfähigkeit in der Generalversammlung ist die Vertretung mindestens des vierten Theils der Aktien erforderlich. Ist eine einberufene Generalversammlung nicht beschlußfähig, so werden in der sofort zu veranstaltenden neuen Generalversammlung die Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Aktien gefaßt. Handelt es sich aber u m : 1) Abänderung der Statuten, 2) Vermehrung des Aktienkapitals, 3) Auflösung der Gesellschaft, so ist für Beschlußfähigkeit der Versammlung für die Fälle 1) und 2) die Vertretung von mindestens der Hälfte; für den Fall 3) die Vertretung von zwei Drittel der ausgegebenen Aktien erforderlich Kommt eine beschlußfähige Versammlung in diesem Sinne nicht zu Stande, so soll unter genauer Angabe der Tractanden für die in 1) und 2) bezeichneten Fälle eine zweite Versammlung einberufen werden, welche auch bei geringer Vertretung gültige Beschlüsse fassen kann. Für Beschlüsse, betreffend die Auslösung der Gesellschaft, bleibt es aber unter allen Umständen bei der verlangten Vertretung von zwei Drittel der ausgegebenen Aktien. A r t .
  2. — Jeder stimmberechtigte Aktionär ist befugt, sich in der Generalversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. A r t .
  3. — Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder Vicepräsident des Verwaltungsrathes und, in deren Verhinderung, der Alterspräsident. Der Protokollführer des Verwaltungsrath es ist zugleich Protokollführer der Generalversammlung. A r t .
  4. — I n die Kompetenz der Generalversammlung fallen: a) Abnahme der Rechnungen und des Geschäftsberichtes, sowie des Berichtes der Auffichtscommissäre; d) Feststellung der Dividende; c) Wahl des Verwaltungsrathes durch Scrutinium; d) Entscheid über Vergrößerung des Aktienkapitals; 114 e) Abänderung der Statuten; f) Entscheid über Anträge, welche ihr vom Verwaltungsrathe gemacht werden; g) Auslösung der Gesellschaft; h) Beschlußfassung über Creirung neuer Obligationen und Festsetzung der Emissionsbedingungen; j) Wahl der Auffichtscommissäre. A r t .
  5. —Jeder Aktionär ist berechtigt, über Gegenstände, deren Entscheid der Generalversammlung zusteht, Motionen zu stellen; dieselben müssen jedoch vierzehn Tage vor der Versammlung

Verwaltungsrathe zur Begutachtung schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Abänderung oder Verwerfung der vorliegenden Tractanden können in der Versammlung selbst eröffnet werden. A r t . 21. — Die Protokolle der Generalversammlung müssen vom Vorsitzenden und

Protokollführer unterzeichnet werden. B. Verwaltungsrath. A r t.

  1. — Die Gesellschaft wird verwaltet durch neun Verwaltungsrathe, welche aus ihrer Mitte je für ein Jahr einen Präsidenten und einen Vicepräsidenten mit steter Wiedererwählbarkeit ernennen. Sollten beide verhindert sein, den Sitzungen beizuwohnen, so bezeichnet der Verwaltungsrath einen Stellvertreter. Wenigstens zwei Mitglieder dieses Verwaltungsrathes müssen Luxemburger sein und im Großherzogthum wohnen, Art.
  2. — Ter Verwaltungsrath wird von der Generalversammlung erwählt. Ter erste Verwaltungsrath wird unmittelbar nach der Constituirung der Gesellschaft gewählt, und zwar für eine Dauer von fünf Jahren Lücken, welche in diesem Verwaltungsrathe bis zu Ende vorerwähnten Termins eintreten, ersetzt der Verwaltungsrath durch eigene Wahl und gibt von solchen Wahlen den Aktionären Kenntniß bei der nächsten Generalversammlung. A r t .
  3. — Von den Verwaltungsrathsmitgliedern, welche durch die Generalversammlung gewählt sind, kommen jedes Jahr drei durch das Laos zu bezeichnende Mitglieder in Austritt. Die Generalversammlung wählt durch Scrutinium für dieselben neue Mitglieder; die Austretenden sind aber sofort wieder wählbar und treten bezüglich ihrerAmtsdauer in die Stelle ihrer Vorgänger. A r t .
  4. — Die Sitzungen des Verwaltungsrathes können in Luxemburg oder an einem andern vom Verwaltungsrathe zu bestimme! den Orte abgehalten werden. Die Mitglieder sind berechtigt, sich gegenseitig zu bevollmächtigen. Jedoch kann kein Mitglied inehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen. A r t .
  5. — I n die Competenz des Verwaltungsrathes fallen: 1) Die Wahl und Entlassung der Verwaltung und die Regulirung ihrer Stellung; 2) Die Ueberwachung ter ganzen Geschäftsführung nach Maßgabe der Statuten und Reglements; 3) Aufstellung des Reglementes für die Verwaltung, sowie Abänderung desselben; 4) Vorberathung des von der Verwaltung behufs Vorlage an die Generalversammlung zu entwerfenden Jahresberichtes und Festsetzung der Dividende; 115 5) Vorbereitung aller übrigen an die Generalversammlung zu machenden Vorschläge; 6) Entscheid über Anschaffungen, Neubauten und alle andern für die Geschäftsführung nöthigen; Ausgaben; 7) Beschlußfassung über alle diejenigen Gegenstände, welche nicht in die Competenz der Generalversammlung fallen, oder nicht durch die Statuten besonders geordnet sind. Der Verwaltungsrath ist überhaupt berechtigt, über alles, was die Gesellschastsinteressen beschlägt, Verträge oder Vergleiche abzuschließen, die Gesellschaft zu vertreten, eines oder mehrere seiner Mitglieder, oder auch dritte Personen für bestimmte Geschäfte mit den erforderlichen und ihm gutscheinenden Vollmachten zu versehen. Die Vertretung der Gesellschaft vor Gericht geschieht durch den Präsidenten. A r t .
  6. — Die Mitglieder des Verwaltungsrathes gehen durch Uebernachme dieses Mandates keine persönliche oder solidarische Verbindlichkeit für die Engagements der Gesellschaft ein, Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes soll Besitzer von wenigstens zehn Actien sein, welche in der Kasse der Gesellschaft zu deponiren sind. A r t .
  7. — Der Verwaltungsrath versammelt sich am Sitze der Gesellschaft, oder an einem anderen Orte auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, auch in Folge des Begehrens von drei Mitgliedern, oder auf Verlangen der Verwaltung; jedenfalls aber alle sechs Monate einmal. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, erforderlich. A r t . 29 — Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Über die Verhandlungen des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll geführt, welches vom Vorsitzenden und

durch freie Wahl gewählten Protokollführer unterzeichnet wird. A r t .

  1. — Der Verwaltungsrath bezieht für seine Mühewaltung eine von der Generalversammlung jeweilen festzusetzende Tantième vom Reingewinn, im Sinne des Artikels 39, welche aber 16 pCt. nicht übersteigen darf; ferner eine Präsenzmarks, deren Höhe jedes Jahr vom Verwaltungsrathe bestimmt wird, und endlich werden den Mitgliedern ihre effektiven Auslagen für Reifen u. vergütet. C. Auffichts-Commissäre. Art.
  2. — Das Collegium der Auffichts-Commissäre besteht aus drei Mitgliedern, welche ihren Präsidenten aus ihrer Mitte wählen. Die Mitglieder sind je für die Dauer von drei Jahren gewählt Ausnahmsweise kommt schon nach Ablauf des ersten Jahres das zuletzt gewählte Mitglied in Austritt; dasselbe ist aber sofort wieder wählbar. A r t .
  3. — Die Auffichts Commissäre versammeln sich so oft als es die Geschäfte erfordern, auf Einladung ihres Präsidenten, und führen über ihre Verhandlungen Protokoll. A r t .
  4. — Die Auffichts Commissäre haben die Rechnungsbücher der Gesellschaft zu controliren, ferner über die Bilanz und Rechnungs-Abschlüsse jedes Jahr Bericht abzustatten; dieser Bericht wird durch Vermittelung des Verwaltungsrathes der General-Versammlung vorgelegt. 116 A r t .
  5. — Die Auffichts-Commissäre beziehen keine feste Vergütung: es werden ihnen jedes Jahr durch die General-Versammlung entsprechende Präsenz-Marken zuerkannt. Jeder Auffichtscommissär soll Besitzer von wenigstens fünf Actien sein, welche in der Kasse der Gesellschaft zu deponiren sind. D. Die Verwaltung. Art
  6. — Die Verwaltung besteht aus einem oder zwei Geranien, welche weder ein anderes Geschäft betreiben, noch in einem andern Geschäft betheiligt sein dürfen. Die Verwaltung besorgt und leitet die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrathes. Sie erstattet

Letzteren in jeder ordentlichen Sitzung einen Bericht über den Gang des Geschäftes, bereitet die Rechnungs Abschlüsse, die Bilanz und den Bericht an die General Versammlung vor und macht

Verwaltungsrathe über die Organisation des Geschäftsbetriebes und die Anstellung des nöthigen Personals die geeigneten Vorschläge. Die Angestellten der Gesellschaft stehen unter den unmittelbaren Befehlen der Verwaltung. Die Pflichten und Competenzen der Verwaltung und ihrer einzelnen Mitglieder werden vom Verwaltungsrathe durch Reglemente oder einzelne Beschlüsse festgesetzt. Den Sitzungen des Verwaltungsrathes und der Auffichts-Commissäre wohnen die Mitglieder der Verwaltung bei, außer wenn über ihre persönliche Stellung und deren Verhältnisse verhandelt wird. Die Verwaltung führt, wo vom Verwaltungsrathe nichts Anderes verfügt wird, die verbindliche Unterschrift. Sämmtliche Dokumente, welche von der Verwaltung unter der Firma der Gesellschaft ausgehen, müssen von einem Geranten unterzeichnet sein. Sämmtliche der Gesellschaft gehörenden Werthpapiere und Dokumente kommen unter doppelten Verschluß, zu welchem der jeweilige Präsident oder ein anderes speciell dazu bezeichnetes Mitglied des Verwaltungsrathes den «inen und ein Mitglied der Verwaltung den andern Schlüssel verwahrt. V. Rechnungsabschluß. Gewinntheilung, Reservefond. Art.

  1. — Die Rechnungen der Gesellschaft werden jährlich auf den
  2. December, das erste M a l auf den
  3. December 1882 abgeschlossen. A r t .
  4. — Aus den jährlichen Betriebsergebnissen und sonstigen Einnahmen der Gesellschaft sind vorerst sämmtliche Auslagen für Passivzinsen, Amortisation von Anleihen und Kosten des Bahn- und Erzbetriebes zu bestreiten. Es wird sodann ein Fond zur Erneuerung des Oberbaues der Bahnen und zur Ersetzung der Locomotiven, Wagen u gebildet. Dieser Fond wird so lange aus den Erträgnissen der Erzconcessionen dotirt, als die Bahnen nicht die gemäß Art.
  5. Schlußsatz, der Concession vom
  6. August 1880 bedungenen Verzinsung von 5 pCt. ihres Anlagekapitals aufbringen. Für die Instandhaltung und Amortisation der Anlagen zu den Erzexploitationen wird ebenfalls ein Fond gebildet und besondere vom Verwaltungsrathe zu erlassende Regulative werden die erforderlichen Bestimmungen über die Einlagen in diese beiden Fonds, sowie über die denselben zu enthebenden Beträge aufstellen. Diesen beiden Fonds werden keine Zinsen zugeschrieben. Was nach Abzug obiger Verwendungen übrig bleibt, bildet den Reinertrag. 117 A r t .
  7. — A u s

sich ergebenden Reinertrag werden vorerst die Aktien-Zinsen à 5 pCt. ausgerichtet. Aus

Nest werden vergütet bis zu 10 Cpt. Tantièmes an den Verwaltungsrath (Art. 30) und über den verbleibenden Rest verfügt die Generalversammlung auf den Vorschlag des Verwaltungsrathes. Die Auszahlung von Zins und Dividende an die Aktionäre hat jeweilen auf den

  1. April zu geschehen. A r t .
  2. — Stellt ein Rechnungsjahr Verlust am Aktienkapital heraus, so ist so lange weder Zins noch Dividende an die Aktionäre zu bezahlen, bis das Aktienkapital wieder ergänzt ist. A r t . 4 0 . — Dividende, welche fünf Jahre nach Verfall nicht bezogen worden sind, fallen

Reservefonds zu; die betreffenden Coupons werden ungültig und jeder Anspruch an die Gesellschaft erlischt. V l . Aufsicht der Regierung. A r t . 4 1 . — D i e Regierung behält sich die ihr zustehende Ueberwachung durch einen von ihr zu bezeichnenden Commissär vor. Dieser Commissär hat das Recht, von den Geschäften der Gesellschaft Kenntniß zu nehmen, den Sitzungen des leitenden Ausschusses des Verwaltungsrathes und der General-Versammlung beizuwohnen, seine Bemerkungen zu machen, immerhin nur mit berathender Stimme, sofern er nicht als Besitzer der erforderlichen Anzahl von Actien stimmberechtigt ist. Er wird darüber zu wachen haben, daß die Gesellschaft die ihr durch die Concession vorgezeichneten Grenzen nicht überschreitet und daß sie genau die Bedingungen der Statuten und die allgemeinen Vorschriften beobachtet. VII. Umänderung und Auslösung der Gesellschaft. A r t . 4 2 . — Eine etwaige Abänderung der Statuten ist nur dann gültig, nachdem sie von der Regierung genehmigt worden ist. A r t . 4 3 . — D i e Auflösung der Gesellschaft kann nur erfolgen, wenn auf vorherige Begutachtung des Verwaltungsrathes eine Stimmenmehrheit der Aktionäre nach Art. 16 dieselbe beschließt. A r t . 44. — Der Verwaltungsrath ist verpflichtet, die Frage der Auflösung der Gesellschaft vor die Generalversammlung zu bringen, wenn das einbezahlte Aktienkapital durch Verlust um den dritten Theil geschwächt ist. A r t . 45. — Ein Auflösungsbeschluß ist sofort zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Die Generalversammlung bestimmt den Modus der Liquidation. Worüber Urkunde, vorgelesen

Hrn. Comparenten und Zeugen, in Beisein des Hrn. Comparenten, alle

Notar nach Namen, Stand und Wohnort bekannt. Verhandelt zu Luxemburg, in der Amtsstube, den 3. Februar 1882, in Beisein der Hrn. Michel Heyard, Buchbinder, und Johann Gredt, Drechsler, beide zu Luxemburg wohnhast, welche als hiezu erbetene Zeugen mit

Hrn. Comparenten und

Notar unterschrieben. (Folgen: Unterschriften, Einregistrierungs-Vermerk und Abschrift der Vollmacht.) Für Ausfertigung, ertheilt

Hrn. Carl Meyer obbenannt, am

  1. Februar
  2. gez. Ransonnet, not. 118 Loi du 1er février 1882, concernant l'organisation Gesetz vom
  3. Februar 1882 , die Organisation der Post- und Telegraphen - Verwaltung de l'administration des postes et des télégraphes. betreffend. N o u s GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc, etc., etc. ; Vu les lois du 29 mars 1871, celles du 17 mai 1 8 7 4 , ainsi que la loi du 4 mai 1877, toutes concernant l'organisation de l'administration des postes et des télégraphes; N o t r e Conseil d'État entendu ; De l'assentiment de la Chambre des députés; Vu l a décision prise par la Chambre des députés en sa séance du 26 janvier 1882, et celle du Conseil d'État du 27 du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à second vote; Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u, u.; Nach Einsicht der Gesetze vom
  4. März 1871, derjenigen vom
  5. Mai 1874, sowie des Gesetzes vom
  6. Mai 1877, welche alle die Organisation der Post- und Telegraphen-Verwaltung betreffen; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Mit Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordneten-Kammer vom
  7. Januar 1882, und derjenigen des Staatsrathes vom
  8. desselben Monats, gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht stattfinden wird; A v o n s ordonné et ordonnons : Haben verordnet und verordnen: er Art.
  9. Das höhere Personal der PostverwalArt. 1 . Le personnel supérieur de l'admitung besteht aus: nistration des postes comprend : 1° un directeur, qui est le chef de l'adminis
  10. einem Director, welcher an der Spitze der Verwaltung steht, mit einem Gehalte von 4300 tration , au traitement de 4300 à 4700 fr. ; 2° un contrôleur de première classe, au traitement de 3900 à 4200 fr.; 3° un contrôleur de deuxième classe, au traitement de 3500 à 3800 fr. A r t .
  11. Le nombre des percepteurs des postes est limité à
  12. L e u r s traitements sont fixés comme suit : Percepteur à Luxembourg-ville 3700 à 4000 fr.; percepteur de première classe 3100 à 3400 fr. ; deuxième classe 2700 à 3000 fr.; troisième classe 2300 à 2600 fr.; quatrième classe 1900 à 2200 f r . ; cinquième classe 1500 à 1800 fr. bis 4700 Fr.;
  13. einem Controleur erster Klasse, mit einem Gehalte von 3900 bis 4200 Fr.;
  14. einem Controleur zweiter Klasse, mit einem Gehalte von 3500 bis 3800 Fr. A r t .
  15. Die Zahl der Post-Perceptoren ist auf 23 beschränkt. Ihre Gehälter sind festgesetzt wie folgt: Für den Perceptor zu Luxemburg-Stadt 3700 bis 4000 Fr.; für die Perceptoren erster Klasse 3100 bis 3400 Fr.; zweiter Klasse 2700 bis 3000 Fr.; dritter Klasse 2300 bis 2600 Fr.; vierter Klasse 1900 bis 2200 Fr.; fünfter Klasse 1500 bis 1800 Fr. Ein Königl.-Großh. Beschluß wird die Postämter bestimmen, welchen diese Gehälter beizulegen sind. Un a r r ê t é royal grand-ducal désignera les perceptions auxquelles ces traitements seront applicables. A r t .
  16. Le personnel des bureaux des postes Art.
  17. Das Personal der Postbüreaux besteht comprend : aus: 1° u n chef de bureau de la direction, avec
  18. einem Büreauchef der Direktion, mit

119 Range eines Perceptors und einem Gehalte von 2700 bis 3000 F r . ;

  1. drei Unter-Büreauchefs, mit einem Gehalte von 2600 bis 2900 F r . ;
  2. sechs Commis erster Klasse, mit einem Gehalte von 2000 bis 2300 F r . ;
  3. zwölf Commis zweiter Klasse, mit einem Gehalte von 1600 bis 1800 F r . ; 5 Commis dritter Klasse und Supernumeraren, in einer den Bedürfnissen des Dienstes genügenden Anzahl. A r t . 4 . Das Personal des Telegraphendienstes besteht aus:
  4. einem Direktor, welcher an der Spitze des Dienstes steht, mit einem Gehalte von 3500 bis 3800 Fr ; 2° un percepteur, au traitement de 2700 à
  5. einem Perceptor, mit einem Gehalte von 2700 bis 3000 Fr. ; 3000 fr. ;
  6. einem Unter. Büreauchef der Direktion, mit 3° un sous-chef de bureau de la direction, einem Gehalte von 2600 bis 2900 F r . ; au traitement de 2600 à 2900 fr. ;
  7. zwei Commis erster Klasse, mit einem Ge4° deux commis de première classe, au traihalte von 2000 bis 2300 F r . ; tement de 2000 à 2300 fr. ;
  8. vier Commis zweiter Klasse, mit einem Ge5° quatre commis de deuxième classe, au halte von 1600 bis 1800 Fr ; traitement de 1600 à 1800 fr.;
  9. Commis dritter Klasse und Supernumeraren 6° des commis de troisième classe et des surnuméraires en nombre suffisant pour les in einer für die Bedürfnisse des Dienstes hinreichenden Anzahl. besoins du service. A r t .
  10. Die Commis dritter Klasse beziehen Art.
  11. Les commis de troisième classe jouissent d'un traitement qui ne peut excéder ein Gehalt, das 1400 Fr. nicht übersteigen darf. 1400 fr. Nach zehnjähriger guter Dienstleistung können Ils pourront, après dix années de bons services, obtenir le grade et le traitement de com- dieselben den Grad und das Gehalt eines Commis de deuxième classe. mis zweiter Klasse erhalten. A r t .
  12. Die Supernumerare haben Anspruch Art.
  13. Les surnuméraires ont droit à une indemnité qui ne peut dépasser 1200 fr. ; cette auf eine Vergütung, die nicht über 1200 Fr. indemnité pourra être convertie en traitement hinausgehen darf; dieselbe Vergütung kann nach après trois années de bons services. drei Jahren guter Dienstführung in Gehalt umgewandelt werden. Art.
  14. En cas de réunion des services de la A r t .
  15. Für den Fall, wo Post und Telegraposte et des télégraphes sous une seule direc- phen unter eine Direktion vereinigt werden, tion, soll 1° le traitement du directeur des postes et 1° das Gehalt des Post- und Telegraphendides télégraphes sera de 5600 à 6000 fr. ; rektors 5600 bis 6000 Fr. betragen, rang de percepteur, au traitement de 5700 à 3000 fr. ; 2° trois sous-chefs de bureau, au traitement de 2600 à 2900 fr. ; 3° six commis de première classe, au traitement de 2000 à 2300 f r . ; 4° douze commis de deuxième classe, au traitement de 1600 à 1800 fr. ; 5° des commis de troisième classe et des surnuméraires, en nombre suffisant pour les besoins du service. A r t . 4 . Le personnel du service télégraphique comprend : 1° un directeur, qui est le chef du service, au traitement de 3500 à 3800 fr. ; 120 2° les contrôleurs des postes auront le titre d'inspecteur des postes de première et resp. deuxième classe, avec conservation de leur traitement; 3° le directeur du service télégraphique aura le titre d'inspecteur des télégraphes, avec conservation de son traitement; 4° le traitement de chef de bureau de la d i rection des postes et des télégraphes sera de 3100 à 3400 fr. Après cinq années de bons services dans le même grade, il pourra obtenir le rang d'inspecteur de deuxième classe, au traitement de 3400 à 3700 fr. Art.
  16. Les art. 1, 2, 4 et 5 de la loi du 4 mai 1877 sont abrogés. Il est alloué à la direction générale des finances, pour couvrir les dépenses nouvelles nécessitées par la présente l o i , un crédit de 11,475 fr., dont 9000 fr. à rattacher à l'art. 127 du budget des dépenses de 1882, 375 fr. à rattacher à l'art. 129, et 2100 fr. à l'art. 140 du même budget. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. La Haye, le 1 er février
  17. 2° den Postcontroleuren, unter Belassung ihres Gehaltes, der Titel von Post-Inspektoren erster bezw. zweiter Klasse, und 3°

Telegraphen-Direktor, unter Belassung seines Gehaltes, der Titel von Telegraphen-Inspektor beigelegt werden: 4° das Gehalt des Büreauchefs der Post- und Telegraphen Direktion 3100 bis 3400 Fr. betragen Nach fünfjährigen in

selben Grade geleisteten guten Diensten kann derselbe den Rang eines Inspektors zweiter Klasse erhalten, mit einem Gehalte von 3400 bis 3700 Fr. A r t . 8 Die Art. 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes vom 4. M a i 1877 sind abgeschafft. Zur Deckung der durch das gegenwärtige Gesetz bedingten Mehr-Ausgaben ist der General-Direktion der Finanzen ein Credit von 11,475 Fr. bewilligt, wovon 9000 Fr.

Art. 127

des Ausgaben-Büdgets von 1882, 375 Fr.

Art. 129

, und 2100 Fr.

Art. 140desselben Büdgets beizuschreiben sind.

Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins Memorial eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Haag, den

  1. Februar
  2. Wilhelm. GUILLAUME. Le Directeur général des finances, Den General-Director der Finanzen, V. v. Röbe. V . DE R O E B É . Avis. — Chambre de commerce. Par arrêté royal grand-ducal du 1 er de ce mois ont été nommés : M. Victor Bück, imprimeur à Luxembourg, aux fonctions de président, et M. Michel Deny, fabricant à Luxembourg, à celles de vice-président de la Chambre de commerce, pour le terme de deux ans, à partir du 1er janvier
  3. Luxembourg, le 4 février
  4. Bekanntmachung. — Handelskammer. Durch Königl.-Großh. Beschluß vom
  5. d. Mts. sind auf die Dauer von zwei Jahren vom
  6. Januar ab ernannt worden: Hr. Victor B ü c k , Buchdrucker zu Luxemburg, zum Präsidenten, und Hr. Michel D e n y , Fabrikant zu Luxemburg, zum Vice-Präsidenten der Handelskammer. Luxemburg den
  7. Februar
  8. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, F . DE B L O C H A U S E N . LUXEMBOURG.- IMPRIMERIE V. BUCK. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, F. de Blochausen.

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