329 MEMORIAL Memorial DU des GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Großherzogthums Luxemburg. SAMEDI, 20 MAI 1882. Nr. Arrêté royal grand-ducal du 4 mai 1882, par lequel diverses modifications aux statuts de la Société anonyme Luxemburger Gaswerk sont approuvées. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Vu Notre arrêté du 9 septembre 1866, autorisant la formation de la Société anonyme Luxemburger Gaswerk et approuvant les statuts de celte société; Vu l'expédition authentique d'un procèsverbal dressé le 28 janvier 1882 par le ministère du notaire Michel-Eugène Rausch, de Luxembourg, et renfermant en son annexe litt. B, des modifications apportées aux statuts susdits ; Vu les art. 29 et suivants du Code de commerce; Notre Conseil d'État entendu; Sur le rapport de Notre Ministre d'État, président du Gouvernement, et après délibération du Gouvernement en conseil; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 e r . Les modifications aux statuts de la Société anonyme Luxemburger Gaswerk, telles qu'elles sont relatées dans l'annexe litt. B du procès-verbal du 28 janvier 1882, sont approuvées. 34. Samstag, 20. Mai 1882. Königl.-Großh. Beschluß vom 4. M a i 1882, wodurch verschiedene Abänderungen an den Statuten der anonymen Gesellschaft Luxemburger Gaswerk genehmigt werden. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom 9. September 1866, wodurch die Errichtung der anonymen Gesellschaft Luxemburger Gaswerk gestattet und deren Statuten genehmigt sind; Nach Einsicht der authentischen Ausfertigung eines am 28. Januar 1882 durch den Notar Michel-Eugen Rausch von Luxemburg aufgestellten Protokolles, welches in seiner Anlage Litt. B Abänderungen aufführt, welche an obenerwähnten Statuten vorgenommen worden sind; Nach Einsicht der Art. 29 und ff. des Handelsgesetzbuches Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Präsidenten der Regierung, und nach Berathung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: A r t . 1. Die an den Statuten der anonymen Gesellschaft Luxemburger Gaswerk vorgenommenen Abänderungen sind dem Wortlaute der Anlage Litt. B des Protokolls vom 28. Januar 1882 gemäß, genehmigt. 330 Art. 2. Notre Ministre d'État, président du Gouvernement, est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial. A r t . 2 . Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, ist mit der Ausführung gegenwärtigen Beschlusses, welcher ins Memorial eingerückt werden soll, beauftragt. I m Loo den 4. Mai 1882. Au Loo, le 4 mai 1882. Wilhelm. GUILLAUME. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, F . DE BLOCHAUSEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, F. de B l o c h a u s e n . Annexe B du procès-verbal du 28 janvier 1882. § 1. Die Gesellschaft ist in Form einer Actien-Gesellschaft (Société anonyme) auf Grund der Bestimmungen der A r t . 29 und folgenden des im Großherzogthum Luxemburg geltenden Code de commerce unter der Firma Luxemburger Gaswerk errichtet. § 3 Der Zweck der Gesellschaft i s t : 1° Die Bereitung und Verwerthung von Leucht- und Industrie-Gas; 2° Der Betrieb des Beleuchtungs-Geschäftes (mittelst zugeleiteten Gases) i n Luxemburg, dessen Vorstädten Pfaffenthal, Grund, Clausen und eventuell in den benachbarten Ortschaften; 3° Die Verwerthung der bei der Gasfabrikation zu gewinnenden Nebenprodukte; 4° Eventuell die Einrichtung und der Betrieb jeder andern Beleuchtungsart. § 4. Das Grundcapital der Gesellschaft besteht i n vierhundert und fünftausend Franken, vertheilt in achthundert zehn Actien auf den Inhaber lautend, 2 fünfhundert Franken jede. Diese Actien sind mit Dividenden-Coupons versehen. § 5. Sollte bei Ausbreitung des Betriebes das Stamm-Capital von vierhundert fünftausend Franken nicht hinreichend sein, so kann dasselbe i n Folge Beschlusses einer außerordentlichen General-Versammlung durch Ausgabe neuer Actien oder durch Aufnahme einer Prioritäts-Anleihe entsprechend vermehrt werden. Die Ausgabe der neuen Actien, respective Prioritäten, erfolgt i n erster Reihe an die Actionäre, nach Verhältniß ihres Actienbesitzes. § 6. Die Gesellschaft hat ihre Thätigkeit am 9. September 1866 begonnen, an welchem Tage die Statuten derselben durch Königl.-Großh. Beschluß genehmigt worden sind. Jedoch ist dieselbe in den Genuß des seit dem 1. August 1865 erzielten Nettogewinnes eingetreten. § 7. Das Bankhaus von Erlanger und Söhne hat i n die Gesellschaft als Aequivalent des ursprünglich festgesetzten Actien-Capitals i m Betrage von dreihundert fünfundzwanzigtausend Franken eingebracht:
- a)Die Concession, welche es durch Vertrag mit der Stadt Luxemburg erworben hat;
- b)Die Rechte, welche ihm nach demselben Vertrage auf das Gasmerk und seine Dependenzien zustanden;
- c)Das seit dem 1. August 1865 durch den Betrieb des Gaswerkes erzielte Nettoprodukt. Der Gesellschaft fallen ihrerseits sämmtliche von dem Bankhause Raphael Erlanger im Vertrage mit der Stadt Luxemburg übernommenen Verpflichtungen zur Last. Dagegen hat jeder Actionär einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen der Ge- 331 sellschaft. Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat, so lange die Gesellschaft besteht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser nach § 28 der Statuten zur Vertheilung unter die Actionäre bestimmt wird, sowie nach Auflösung der Gesellschaft die durch § 31 des Statuts bestimmten Rechte an dem Activvermögen der Gesellschaft. § 11. Die Angelegenheiten der Gesellschaft werden verwaltet und deren Interessen wahrgenommen:
- a)Durch die Generalversammlung der Aktionäre;
- b)Durch den Verwaltungsrath als Vorstand;
- c)Durch einen oder zwei von Letzterem anzustellende Directoren. § 12. Die Generalversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Vor die o r d e n t l i c h e Generalversammlung gehören:
- a)Vorlage des Jahresabschlusses, der Bilanz und des Geschäftsberichtes der Direction; eventuell Genehmigung der Bilanz;
- b)Decharge-Ertheilung für den Vermaltungsrath;
- c)Wahl der Verwaltungsräthe;
- d)Alle sonstige das Interesse der Gesellschaft berührenden Anträge der Gesellschaftsorgane und einzelnen Actionäre, welche nicht der Beschlußfassung einer außerordentlichen Generalversammlung vorbehalten sind. Vor die a u ß e r o r d e n t l i c h e Generalversammlung gehören:
- a)Die Erhöhung oder Verminderung des Gesellschaft Capitals;
- b)Abänderung der Statuten;
- c)Aufnahme von Anleihen;
- d)Umgestaltung oder Verkauf des Unternehmens oder Fusion mit einer andern Gesellschaft;
- e)Beschluß über Liquidation vor oder nach Ablauf der Concessionszeit. § 1 3 . Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spätestens im Monate September statt. Außerordentliche Generalversammlungen sind abzuhalten, wenn darauf antragen.
- a)Die Inhaber von zusammen dem fünften Theil der emittirten Actien;
- b)Der Verwaltungsrath. Bei ordentlichen sowie bei außerordentlichen Generalversammlungen kommen Anträge von Actionären nur dann zur Beschlußfassung, wenn selbe dem Verwaltungsrath schriftlich vor der Einberufung eingereicht worden; ist solches geschehen, so sind die betreffenden Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen. Besserungs-Anträge über in die Tagesordnung aufgenommenen Anträge können unter allen Umständen in der Generalversammlung gestellt und zur Abstimmung gebracht werden. § 14. Die Berufung zu den ordentlichen wie außerordentlichen Generalversammlungen erfolgt von dem Verwaltungsräthe und zwar mindestens vierzehn Tags vor ihrem Zusammentritt. Zum Erscheinen in den Generalversammlungen ist jeder Actien-Inhaber berechtigt. Eine Vertretung kann dabei geschehen: für Handlungshäuser durch ihre Procuristen, für Ehefrauen durch ihre Ehemänner, für Wittwen durch großjährige Söhne, für Bevormundete durch ihre Vormünder resp. Curatoren, für Actien-Gesellschaften, Corporationen und Institute, durch ihre gesetzlichen Vertreter. I n allen übrigen Fällen kann ein Actionär nur durch einen andern stimmberechtigten Actionär Vertreten werden. 332 Der Actionär legitimirt sich durch Vorlegung der Actien oder einer von einem Luxemburger Bankhause, einem Notar, dem Verwaltungsrathe oder der Direction ausgestellten Bescheinigung über die bei denselben deponirten Actien. Die Bevollmächtigung zur Stellvertretung ist dem Verwaltungsrathe spätestens vor Beginn der Sitzung vorzulegen. Letzterer ist ermächtigt, eine ihm genügende Beglaubigung der Vollmachten zu verlangen. Bei der Abstimmung berechtigt der Besitz von je einer Actie zur Abgabe je einer Stimme. Die Jouissance-Actien sind in dieser Hinsicht den Capital-Actien gleichgestellt. Doch kann an der Abstimmung Niemand mit einer größeren Actien-Anzahl als bis zu 1/5 des emittirten resp. 2/5 der bei der Abstimmung repräsentirten Actien Theil nehmen. § 15. Jede vorschriftsmäßig berufene ordentliche Generalversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Actien; für Beschlußfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit. I n den a u ß e r o r d e n t l i c h e n Generalversammlungen muß wenigstens die Hälfte der emittirten Actien vertreten sein. Zur Beschlußfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen erforderlich. Kann sich eine außerordentliche Generalversammlung nicht constituiren, weil die nothwendige Anzahl Actien nicht vertreten ist, so soll eine neue Generalversammlung einberufen werden« Letztere ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Actien, aber nur über die Gegenstände der früheren Tagesordnung. § 16. Den Vorsitz in den Generalversammlungen führt der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder ein durch den Verwaltungsrath zu bestimmendes Verwaltungsmitglied. Die Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen in diesem Falle das Loos. Der Vorsitzende ernennt zur Prüfung der Stimmenberechtigung und zur Aufzählung der Stimmen zwei Scrutatoren. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in ein dazu bestimmtes Register zu Protokoll genommen und von dem Vermaltungsrath und den Scrutatoren, sowie denjenigen Actionären, welche dieses wünschen, unterzeichnet. Neber die Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlungen ist jedesmal ein notarielles Protokoll aufzunehmen. Die Beschlüsse der Generalversammlungen sind für alle Actionäre bindend. § 17. Sollte ein Actionär oder eine Anzahl von Actionären, die einen Besitz von mindestens hundert sechzig Actien nachzuweisen im Stande sind, außer den Generalversammlungen genaue Kenntniß über das gesellschaftliche Unternehmen wünschen, so wird der Verwaltungsrath auf desfallsiges Ersuchen, ihnen diese, soweit es ohne offenbare Benachtheiligung der gemeinschaftlichen Interessen geschehen kann, jederzeit in möglichst umfassender Weise gewähren. § 18. Der Verwaltungsrath besteht aus fünf Mitgliedern, welche von der Generalversammlung erwählt werden und wovon mindestens drei in Luxemburg ihren Wohnsitz haben müssen. Der Verwaltungsrath erneuert sich alljährlich zu einem Fünftheil. Für den ersten Turnus der Erneuerung werden die ausscheidenden Verwaltungsräthe durch das Loos bestimmt. Sie können sofort wieder gewählt werden. 333 Scheidet vor Ablauf der Amtszeit ein Mitglied aus, so wird dessen Stelle nur bis zu deren Ablauf besetzt. Wenn ein Mitglied in Concurs geräth oder auch nur außergerichtlich seine Zahlungen einstellt, so scheidet dasselbe aus. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes hat bei Antritt seines Amtes zehn Stück Actien i n der Gesellschaft in die Kasse derselben oder bei einem von der Generalversammlung zu bestimmenden Bankhause niederzulegen. Dasselbe darf diese Actien während seiner Amtsdauer weder beschweren, veräußern, noch zurückfordern. Wenn die deponirten Actien dem betreffenden Verwaltungsmitgliede nicht als Eigenthum zugehören, so ist der Eigenthümer bei Hinterlegung der Actien und der nächsten Generalversammlung bekannt zu geben. § 19. Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte auf bestimmte Zeit seinen Vorsitzenden und für Behinderungsfälle desselben einen Stellvertreter, er wählt ferner einen Secretär oder Protokollführer. § 21. Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft in allen Beziehungen zu dem Staate, der Stadt Luxemburg und den betreffenden Behörden, sowie gegen Dritte bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen. Er kann Anwälte bestellen und alle Befugnisse ausüben, zu welchen eine Special-Vollmacht erforderlich ist, namentlich Vergleiche abschließen und Eide leisten und zuschieben. Er verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und hat insbesondere die Pflicht, die pünktliche Führung des Geschäftes zu überwachen. Er stellt die Directoren und andere Beamten a n , bestimmt deren Besoldung und die von denselben zu leistende Sicherheit; er ertheilt den Directoren die nöthigen Instructionen. Er kann den Directoren eine Tantieme am Reingewinn bewilligen. Dieselbe wird nach denselben Normen wie diejenige der Verwattungsrathsmitglieder (§28) berechnet. I h m allein steht auf Antrag der Direction der Ankauf von Rohmaterial und die Accordirung der Lieferung für den Bedarf der Fabrik zu. Er ordnet alle Bauten, Anlagen und Röhrenlegungen auf deren Bericht a n , setzt die Beleuchtungspreise, soweit sie nicht schon contractlich bestimmt sind, fest und schließt alle desfallsigen Verträge ab. Der Vorsitzende oder fein Stellvertreter, in Gemeinschaft mit dem Secretär oder einem andern Mitglieds des Verwaltungsrathes haben die Unterschrift der Gesellschaft und zeichnen alle für dieselbe auszufertigenden Urkunden und Verträge. Die Verwaltungsräthe beziehen, neben der Wiedererstattung der ihnen durch ihre Funktionen Verursachten Auslagen, für ihre Mühewaltung alljährlich eine Tantieme von fünf Prozent desjenigen Reinertrages, welcher nach Berücksichtigung aller der im § 27 vorgeschriebenen Abzüge verbleibt. § 22. Zum Betrieb der Fabrik und zur Erzeugung und Verwerthung der Produkte wird ein technischer, zur commerciellen Besorgung der Geschäfte ein kaufmännischer Director angestellt. Die unmittelbare Führung der Geschäfte der Gesellschaft ist denselben, einem jeden für seinen Geschäftszweig unter persönlicher Verantwortung anvertraut. Sie sind verbunden, ihre ganze Thätigkeit diesen Obliegenheiten zu widmen und dürfen bei einem gleichen oder ähnlichen Institute weder direkt noch indirekt beschäftigt oder betheiligt sein. Dieselben haben auf an sie ergehende Einladung den Sitzungen des Verwaltungsrathes beizuwohnen und alle i n ihr Fach einschlagenden Abrechnungen und Berichte abzufassen. Je nach 334 Beschluß des Verwaltungsrathes können die technischen und kaufmännischen Functionen auch nur einem Director übertragen werden. § 23. Der technische Director darf ohne Erlaubniß des Präsidenten des Verwaltungsrathes sich nicht über vier und zwanzig Stunden aus dem Geschäftsbezirke entfernen. Dem kaufmännischen Director ist die Comptabilität des Geschäftes übertragen. Er fuhrt die Bücher nach dem System der doppelten Buchhaltung. Die Kasse hat er täglich zu revidiren, Summen über fünfhundert Franken gleich nach Eingang zur zinstragenden Anlage dem Banquier der Gesellschaft zu übergeben und nur die für laufende Ausgaben nöthigen Gelder in der Kasse zu belassen. Er läßt am Schlusse jeden Monats sämmtliche Scheine über den Gasverbrauch ausfertigen und unterzeichnet sie eigenhändig. Bei Krankheit oder Verhinderung desselben unterzeichnet ein Mitglied des Verwaltungsrathes diese Scheine. § 24. Dem Fabrikpersonal ist der technische, den Comptoirfunctionen der kaufmännische Director vorgesetzt. Die verfügte Annahme oder Entlassung des Personals erfolgt durch ihre Vermittelung. Die Annahme und Entlassung von Tagarbeitern geschieht durch den betreffenden Director allein, ohne Mitwirkung des Verwaltungsrathes. Insofern es sich nicht um Urkunden und Verträge handelt, welche blos die Verwaltung zu zeichnen berechtigt ist (§ 21), kann die Firma von der Direction gezeichnet werben. Solches geschieht in der Weist, daß beide Directoren die Firma „Luxemburger Gaswert" unterzeichnen. Fungirt nur ein Director, so contrasignirt der von der Verwaltung dazu betraute Beamte die Unterschrift desselben. § 28. Zum Behufe einer allmählichen Amortisation des ursprünglichen Actien-Capitals, im Betrage von dreihundert fünfundzwanzigtausend Franken werden jährlich: während der ersten zehn Jahre ein Betrag von jährlich 3000 Franken, während der zweiten zehn Jahre ein Betrag von jährlich 6000 Franken, während der dritten zehn Jahre ein Betrag von jährlich 10000 Franken, während der vierten zehn Jahre ein Betrag von jährlich 13300 Franken Actien, welche durch Verloosung bestimmt werden, zu dem Nominalwerth eingezogen, zurück bezahlt und durch dm Verwaltungsrath vernichtet. Die Amortisation des im Jahre 1875 emittirten Kapitals von 60000 Franken geschieht durch Rückzahlung von 2500 Franken Actien während jedes der 29 ersten und von 75,00 Franken im 30 Jahre. Die zu amortisirenden Actien werden ebenfalls durch das Loos bestimmt. Die seitherigen Eigenthümer der verloosten Actien participiren auch ferner, und zwar während der ganzen Dauer der Gesellschaft, am Nein-Ertrag des Unternehmens. Sie erhalten statt der verloosten Actien Legitimationsscheine (actions de jouissance) nebst Dividenden-Coupons; letztere participiren, mit Ausnahme des bereits erfolgten Rembourses, an denselben Rechten wie die Kapitalactien; sie berechtigen namentlich zum Empfang der vollen Dividende abzüglich sechs Prozent des ursprünglichen Nominal-Capitals der Stammactien von 500 Franken. Können an die Kapitalactien nicht sechs Prozent Zinsen bezahlt werden, so erhallen die actions de jouissance so lange keine Dividende, bis den Ersteren die rückständigen Zinsen à sechs Prozent nachbezahlt worden sind. Von dem noch verbleibenden Jahresgewinne werden: 335
- a)fünf Prozent zur Bildung eines Reservefonds;
- b)fünf Prozent als Tantiemen an den Verwaltungsrath (§21) verwandt und
- c)der Rest als Jahresdividende an die Actionäre vertheilt. § 29. Der Reservefonds soll bis auf die Höhe von zwanzig Prozent des emittirten ActienCapitals gebracht und erhalten werden. Derselbe dient zur Deckung der Verluste und baulichen Reparaturen. Derselbe kann auch zur Vervollständigung einer Dividenden-Zahlung bis zu sechs Prozent herangezogen werden, wenn die Generalversammlung solches ausdrücklich beschließt. § 32. Alle statutenmäßigen Bekanntmachungen sind in mindestens zwei Luxemburgischen Blättern einzurücken, die vom Verwaltungsrath hierfür bestimmt werden. Arrêté royal grand-ducal du 11 mai 1882, décla- Königl.-Großh. Beschluß vom 11. M a i 1882, wodurch der Bau eines Gemeinde-Waschrant d'utilité publique la construction d'un hauses mit Bleichplatz zwischen Biwingen lavoir communal avec blanchisserie à Bivange- und Röser zum Gegenstand öffentlichen NuRœser. tzens erklärt wird. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Vu la loi du 17 décembre 1859 sur l'expropriation pour cause d'utilité publique ; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Conseil de Gouvernement ; Avons arrêté et arrêtons : er Art. 1 . La construction d'un lavoir communal avec blanchisserie au croisement de l'Alzette avec le chemin de Bivange à Rœser, d'après le plan approuvé par Notre Directeur général de l'intérieur le 8 mars 1882, est déclarée d'utilité publique. En conséquence, les terrains à emprendre pour la dite construction le seront conformément à la loi susvisée du 17 décembre 1859. Art. 2. Notre Directeur général de la justice est chargé de l'exécution du présent arrêté. Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. December 1859 über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres Conseils der Regierung; Haben beschlossen und beschließen: A r t . 1. Der Bau eines Gemeinde-Waschhauses mit Bleichplatz an der Kreuzung der Alzette mit dem Wege von Biwingen nach Röser, nach einem von Unserm General-Director des Innern am 8. März, 1882 genehmigten Plane, ist für Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt. Demzufolge werden die zu besagtem Bau erforderlichen Grundstücke gemäß vorerwähntem Gesetz vom 17. December 1859 m Besitz genommen. A r t . 2. Unser General-Director der Justiz ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Im Loo den 11. Mai 1882. Au Loo, le 11 mai 1882. Le Directeur général de la justice, Paul EYSCHEN. . Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u., u., u.; Wilhelm. GUILLAUME. Der General-Director der Justiz, Paul Eyschen. 336 Arrêté royal grand-ducal du 11 mai 1882, décla- Königl.-Großh. Beschluß vom 11. M a i 1882, wodurch die Erweiterung eines Ableitungsrant d'utilité publique l'élargissement d'un canal Canals zu Diekirch zum Gegenstand öffentde dérivation à Diekirch. lichen Nutzens erklärt wird. Nous GUILLAUME I I I , par la grâce de Dieu, Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc.; Großherzog von Luxemburg, u., u., u. ; Vu la loi du 17 décembre 1859 sur l'expropriation pour cause d'utilité publique ; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Conseil de Gouvernement ; Avons arrêté et arrêtons : er Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. December 1859 über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres Conseils der Regierung; . Haben beschlossen und beschließen: A r t . 1 . L'élargissement du canal de dérivation de la maison Schoren à la Sûre à Diekirch, au lieu dit im B r o u c h , d'après un plan approuvé par Notre Directeur général de l'intérieur le 2 mai 1882, est déclaré d'utilité publique, En conséquence, les terrains à emprendre pour le dit élargissement le seront conformément à la loi susvisée du 17 décembre 1859. A r t . 1. Die Erweiterung des AbleitungsCanals vom Schoren'schen Hause zu Diekirch nach der Sauer, im Ort genannt „ i m Brouch", gemäß einem von Unserm General-Director des I n n e r n am 2. M a i 1882 genehmigten Plane, ist für Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt. Demzufolge werden die zu besagter Erweiterung erforderlichen Grundstücke gemäß vorerwähntem Gesetz vom 17. December 1859 i n Besitz genommen. Art. 2. Notre Directeur général de la justice est chargé de l'exécution du présent arrêté. A r t . 2 . Unser General-Director der Justiz ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. I m Loo den 11. Mai 1882. Au Loo, le 11 mai 1882. Wilhelm. GUILLAUME. Le Diecteur général de la justice, Paul EYSCHEN. Der General-Director der Justiz, Paul E y s c h e n . Circulaire. — Surveillance des condamnés libérés. Rundschreiben — Ueberwachung der aus der Haft entlassenen Verurtheilten. L'art. 35 du Code pénal, qui règle les effets du renvoi sous la surveillance spéciale de la police, est conçu dans les termes suivants : Le renvoi sous la surveillance spéciale de la police donne au Gouvernement le droit de déterminer certains lieux dans lesquels i l sera interdit au condamné de paraître après qu'il aura subi sa peine. Art. 35 des Strafgesetzbuches, welcher die Wirksamkeit der Stellung unter die besondere Aufsicht der Polizei regelt, lautet wie folgt: „Die Stellung unter die besondere Aufsicht der Polizei gibt der Regierung das Recht, gewisse Orte zu bezeichnen, an welchen dem Verurtheilten der Aufenthalt nach Verbüßung seiner Strafe untersagt ist. 337 Avant sa mise en liberté, le condamné déclarera le lieu où il veut fixer sa résidence; i l recevra une feuille de route réglant l'itinéraire dont i l ne pourra s'écarter, et la durée de son séjour dans chaque lieu de passage. Il sera tenu de se présenter, dans les vingtquatre heures de son arrivée, devant le fonctionnaire désigné dans la feuille de route ; i l ne pourra changer de résidence, sans en avoir informé, trois jours à l'avance, le même fonctionnaire, qui lui remettra la feuille de roule primitive visée pour se rendre à sa nouvelle résidence.» Un arrêté royal grand-ducal, en date du 19 mai 1880, publié au n° 33 du Mémorial de l'année 1880, dispose que les attributions conférées au Gouvernement par la disposition c i dessus transcrite, seront exercées, sous la direction et surveillance du Directeur général de la justice, par le procureur général près la Cour supérieure de justice, et que les feuilles de route y mentionnées seront délivrées aux condamnés par les soins de ce magistrat. Le formulaire des feuilles de route a été arrêté par le parquet général, sous l'approbation du Gouvernement, dans les termes qui suivent: „Der Verurlheilte hat, bevor er in Freiheit gesetzt w i r d , den Ort anzugeben, an welchem er seinen Aufenthalt nehmen w i l l ; er erhält einen Zwangspaß, in welchem der von ihm inne zu haltende Reiseweg und die Dauer seines Verbleibens an jedem zu berührenden Orte vorgeschrieben sind. „ E r hat sich innerhalb vierundzwanzig Stunden nach seiner Ankunft vor dem in dem Zwangspaß bezeichneten Beamten zu stellen; er kann seinen Aufenthaltsort nicht ändern, ohne drei Tage vorher denselben Beamten davon in Kenntnis gesetzt zu haben, welcher ihm den ursprünglichen, zu dem BeHufe seiner Reise nach dem neuen Aufenthaltsorte visirten Zwangspaß zustellen wird". Ein in Nr. 33 des Memorials von 1880 veröffentlichter Königl.-Großh. Beschluß vom 19. M a i 1880 verfügt, daß die durch vorerwähnte Bestimmung der Regierung zugetheilten Befugnisse unter der Leitung und Aufsicht des GeneralDirectors, durch den General-Staatsanwalt beim Obergerichtshofe ausgeübt werden und die Zwangspässe den Verurtheilten durch diesen Beamten ausgestellt werden sollen. Das Formular der Zwangspässe ist durch das Parket des Obergerichtshofes, unter Genehmigung der Regierung, in folgendem Wortlaut festgestellt worden: Zwangs-Paß. Inhaber dieses, Jahre alt, geboren zu , zuletzt wohnhaft zu 18 . . , nach Verbüßung einer am zu . . , wegen . gegen ihn erkannten Strafe von , aus dem Gefängnisse zu entlassen worden. D u r c h denselben R i c h t e r s p r u c h w u r d e er a u ß e r d e m b i s z u m 18 . . u n t e r bie besondere Aufsicht d e r P o l i z e i gestellt. Um nach der Ortschaft , welche er zu seinem künftigen Wohnsitz gewählt hat, sich zu begeben, hat derselbe folgenden Weg einzuschlagen: , ist heute, den . 18 . . , durch Die Dauer feines Aufenthaltes darf i n jeder dieser Ortschaften Stunden nicht übersteigen. Derselbe hat sich innerhalb 24 Stunden nach seiner Ankunft zu . bei dem Herrn Bürgermeister anzumelden und demselben gegenwärtigen Paß zu übergeben. Bei späterer Verlegung seiner Wohnung in eine andere Lokalität, hat er dies drei Tage vor der Abreise dem 54a 338 Herrn Bürgermeister anzuzeigen. Liegt der zukünftige Wohnsitz in einer andern Gemeinde, so wird gegenwärtiger Paß von dem Herrn Bürgermeister zur Abreise visirt und dem Inhaber wieder eingehändigt. Dieser hat innerhalb 24 Stunden nach seiner Ankunft in der neu gewählten Gemeinde, bei bem dortigen Herrn Bürgermeister sich anzumelden und demselben gegenwärtigen Paß zu überreichen. Bei jedesmaliger Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Ortschaft, haben die Abmeldung resp. Anmeldung und die Uebergabe des gegenwärtigen Passes, in der angedeuteten A r t und Weise stattzufinden. Die Richtbefolgung einer der vorstehenden Vorschriften w i r d , nach Art. 338 des Strafgesetzbuches, mit Gefängß von 8 T i g e n bis zu einem Jahre bestraft. Luxemburg, den... 188 . Der General. Signalement des... Gesehen bei der Abmeldung nach Gesehen bei der Anmeldung. , den Groß... 18 , den 18 Der Bürgermeister, D e r Bürgermeister, Haare... Augenbraunen... Stirne... Augen... Gesehen bei der Anmeldung. , den 18 Der Bürgermeister, Nase:... Mund... Kinn... Gesicht... Gesehen bei der Abmeldung nach . . . . . . . . den 18 Der B ü r g e r m e i s t e r , Besondere Kennzeichen: Gesehen bei der Anmeldung. , den Gesehen bei der Abmeldung nach 18 Der Bürgermeister, . , den 18 D e r Bürgermeister, Ces prescriptions déterminent, avec une préciDiese Vorschriften bestimmen mit einer Genausion qui rend inutile tout commentaire, les igkeit, welche jede Erläuterung überflüssig erscheidevoirs qui incombent aux bourgmestres des nen läßt, die Obliegenheiten der Bürgermeister communes dans lesquelles les condamnés fixent derjenigen Gemeinden, wo die Verurtheilten ihren leur résidence, ou qu'ils quittent pour un sé- Wohnsitz aufschlagen, oder welche sie verlassen, jour nouveau. um einen andern Wohnsitz aufzusuchen. Je viens par les présentes prier MM. les bourgIch ersuche hiermit die HH. Bürgermeister mestres de s'acquitter scrupuleusement de ces diesen Verpflichtungen gewissenhaft nachzukommen obligations et de contribuer ainsi au fonction- und auf diese Weise zu der ergiebigen Wirknement fructueux d'une institution de' police samkeit einer polizeilichen Einrichtung beizutragen, intimement liée au bon ordre et à la sécurité welche mit der Handhabung der guten Ordnung publique dans le pays. und der öffentlichen Sicherheit im Lande innig verbunden ist. Luxembourg, le 12 mai 1882. Le Directeur général de la justice, PAUL EYSCHEN. Luxemburg den 12. Mai 1882. Der General-Director der Justiz, Paul Eyschen. 339 Avis. — Domaines. L'administration de l'enregistrement et des domaines est chargée de vendre, conformément à la loi du 17 décembre 1853 : 1° une parcelle domaniale provenant de l'ancienne roule de Luxembourg vers Arlon, mesurant 31 m 2 , située à Steinfort entre la propriété N . Bernardy, boucher, et un chemin d'accès ; 2° une parcelle domaniale d'une contenance de 25 m 2 , située au lieu dit «im Dieffert» ban de Stadtbredimus, à gauche de la roule de Remich à Grevenmacher, entre les propriétés Fr. Boss de Stadtbredimus, veuve Rosswinkel et J. Kieffer de Greiveldange. Luxembourg, le 12 mai 1882. Le Directeur général des finances, V. DE ROEBÉ. Arrêté concernant le classement d'un chemin vicinal. Bekanntmachung. — Domänen. Die Einregistrirungs- und Domänen-Verwaltung ist beauftragt, in Gemäßheit des Gesetzes vom 17. December 1853 zu verkaufen: 1° eine zu Steinfort zwischen N. Bernardy, Metzger, und einem Zufuhrwege, von der vormaligen Luxemburg-Arloner Straße herrührende Domanialparcelle von 31. M; 2° eine Domanial-Parcelle von 25 M., gelegen Bann Stadtbredimus, im Orte genannt „im Dieffert", links an der Straße von Remich nach Grevenmacher, zwischen Fr. Boss aus Stadtbredimus, Wittwe Rosswinkel und J. Kieffer aus Greiveldingen. Luxemburg den 12. Mai 1882. Der General-Director der Finanzen, V. v. Röbe. Beschluß, betreffend die Classirung eines Gemeindeweges. D e r G e n e r a l - D i r e c t o r des I n n e r n ; Nach Einsicht des Antrages der Cantonal-VerVu la proposition de l'assemblée cantonale sammlung von Echternach in Gemeindewege And'Echternach en matière de chemins vicinaux gelegenheiten für das Jahr 1881/82; pour l'exercice 1881/82; Nach Einsicht des Art. 11. des Gesetzes vom Vu l'art. 11 de la loi du 12 juillet 1844 ; 12. J u l i 1844; Arrête : Beschließt: er Art. 1 . Le chemin de Breidweiler au chemin A r t . 1 . Der Weg von Breidweiler nach dem de grande communication, repris par l'État, de vom Staate übernommenen HauptcommunicationsLarochette à Michelshof, d'une longueur de 540 wege von Fels nach Michelshof, von einer Länge mètres, est déclaré chemin vicinal de 1re classe von 540 Meter, ist zum Gemeindewege 1. Klasse et rattaché en celle qualité au chemin n° 62 de erhoben, und als solcher dem Wege Nr. 62 von Mörsdorf nach Breidweiler einverleibt. Mœrsdorf à Breidweiler. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ; Art. 2. Le présent arrêté sera publié par la voie du Mémorial. Luxembourg, le 12 mai 1882. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Art., 2. Gegenwärtiger Beschluß soll durch's „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg den 12. Mai 1882. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. 340 Avis. — Règlement communal. Par sa délibération du 23 février dernier, le conseil communal de Larochette a complété l'art. 63 § 2 du règlement de police du 6 novembre 1853, concernant la tenue des marchés hebdomadaires dans l'intérieur de Larochette. Cette délibération a été dûment approuvée et publiée. Luxembourg, le 13 mai 1882. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Avis. — Justice, Bekanntmachung. Gemeindereglement. Durch seine Berathung vom 23. Februar letzthin hat der Gemeinderath von Fels den Art. 63 § 2 des Polizeireglementes vom 6. November 1853, betreffend das Abhalten der Wochenmärkte im Innern von Fels, vervollständigt. Diese Berathung ist vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht worden. Luxemburg den 13. Mai 1882. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Justiz. Par arrêté royal grand-ducal du 17 de ce Durch Königl-Großh. Beschluß vom 17. d. mois, les nominations suivantes ont été faites Mts. sind folgende Ernennungen in der Gerichtsdans l'ordre judiciaire : ordnung erfolgt: M. Joseph Thilges, juge de paix du canton de Hr. Joseph T h i l g e s , Friedensrichter des Diekirch, a été nommé substitut du procureur Cantons Diekirch, ist zum Substituten des Staatsd'État près le tribunal d'arrondissement de Anwalts beim Bezirksgerichte zu Luxemburg, mit Luxembourg, avec le rang de juge ; Rang eines Richters, ernannt morden; M. Félix Neuman , substitut du procureur Hr. Felix N e u m a n , Substitut des Staatsd'État près le tribunal d'arrondissement de Lu- Anwalts beim Bezirksgerichte zu Luxemburg, ist xembourg, a été nommé juge près le même zum Richter bei demselben Gerichtshofe, in Ertribunal en remplacement de M. de Villers, qui setzung des Hrn. de V i l l e r s , welche zu andern a passé à d'autres fonctions ; Functionen übergegangen, ernannt morden; M. Jean-Pierre Kohn, juge de paix du canton Hr. Johann Peter K o h n , Friedensrichter des d'Esch-sur-l'Alzette, a été nommé juge de paix Cantons Esch an der Alzette, ist zum Friedensdu canton de Diekirch ; richter des Cantons Diekirch ernannt worden; M. Jean Reding, avocat-avoué à Diekirch, a Hr. Johann R e d i n g , Advocat Anwalt zu été nommé juge de paix du canton d'Esch-sur- Diekirch, ist zum Friedensrichter des Cantons l'Alzette. Esch an der Alzette ernannt worden. Luxembourg, le 19 mai 1882. Le Directeur général de la justice, Paul EYSCHEN. Luxemburg den 19. Mai 1882. Der General-Director der Justiz, Paul Eyschen. A vis. — Notariat. Bekanntmachung. — Notariat. Par arrêté royal grand-ducal du 17 de ce Durch Königl.-Großh. Beschluß vom 17. d. mois, M. Michel Auguste Witry, candidat en M s , ist Hr. Michel August W i t r y , Candidat droit et candidat-notaire à Lintgen, a été nommé der Rechtswissenschaft und Notariatscandidat zu notaire dans le canton de Vianden à la résidence Lintgen, zum Notar im Canton Wanden mit dem de ce nom, en remplacement de M. Schaack, Wohnsitz gleichen Namens in Ersetzung des nach nommé à la résidence de Wiltz. dem Wohnsitz zu Wiltz berufenen Hrn. Schaack ernannt worden. Luxembourg, le 19 mai 1882. Le Directeur général de la justice, Paul EYSCHEN. Luxemburg den 19. Mai 1882. Der General-Director der Justiz, Paul Eyschen.