217 MÉMORIAL Memorial DU des GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Mardi, 3 mars 1885. N° 13. Großherzogthums Luxemburg. Dinstag, 3. März 1885. Bekanntmachung — Zollwesen. Zu dem deutschen Reichsgesetze vom 20. Februar ct., betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs, sowie zur Bekanntmachung des deutschen Reichskanzlers, betreffend e vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Weizen, Roggen, Buchweizen und Gerste, vom (…). d Mts. (vergl. Memorial 1885, S. 214), hat der deutsche Bundesrath folgende, auch für as Großherzogthum Luxemburg maßgebende Bestimmungen erlassen : I. 1. — Wer auf Grund der Bestimmungen in Absatz 2 des § 1 des vorgedachten Gesetzes die Eingangsabfertigung von waaren, für welche durch eine auf Grund des Gesetzes erlassene verordnung des Reichskanzlers eine Zollabgabe vorläufig i n Hebung gesetzt ist, nach dem im Zollarifgesetz vom 15. Juli 1879 vorgeschriebenen Zollsatze in Anspruch nimmt, hat der Zolldirektivbehörde den Nachweis zu führen, daß durch einen vor dem 15. Januar d. Js. abgeschlossenen Bertrag die unmittelbare Lieferung dieser Waare nach dem Zollinlande bedungen worden ist. 2. — Der Nachweis ist i n der Regel durch Vorlage eines vor dem 15. Januar d. Js. im Zollinlande gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder beglaubigten Vertrags zu führen. Der Beweis durch mindestens zwei vereidigte Zeugen ist zwar gleichfalls zuzulassen, jedoch als genügend nur dann anzuerkennen, wenn die Zeugen Inländer sind und gegen ihre Glaubwürdigkeit nach den angestellten Erhebungen Bedenken nicht obwalten. II. 1. — Für denjenigen Roggen, welcher i n Spanien oder in einem der vertragsmäßig meistbegünstigten Staaten nachweislich produzirt worden ist, wird bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Eingangszoll nach dem im Tarif A zum Handels- und Schifffahrts-Vertrage zwischen dem deutschen Reiche und Spanien vom 12. Juli 1883 vereinbarten Satze von 1 M. für 100 Kgr. erhoben. 2. — Derjenige, welcher Roggen aus einem der in Ziffer 1 bezeichneten Ländern zu dem ermäßigten Zollsatze einführen will, hat dies dem für den betreffenden ausländischen Bezirk angestellten deutschen Konsul anzumelden und die Ausstellung eines Ursprungs-Zeugnisses zu beantragen. Hierbei ist zu deklarieren :
- a)ob der Roggen unverpakt oder verpakt eingeführt werden soll, i m letztern Fall, unter Angabe der Zahl der Colli, deren Verpackungsart und Signatur, 218
- b)mit welchem Transportmittel und, falls der Transport land- oder flußwärts erfolgt, über welches Grenzeingangsamt die Einführung geschehen soll. 3. — Zur Führung des Nachweises, daß der Roggen in einem der betreffenden Länder produzirt ist, sind dem Konsul die von demselben für erforderlich erachteten Beweisstücke vorzulegen. 4. — Falls der Konsul den Nachweis für erbracht hält, stellt derselbe hierüber ein entsprechendes Attest aus und vermerkt auf demselben, sofern der Transport land- oder flußwärts erfolgt, die Frist innerhalb welcher die Sendung dem Grenzeingangsamt zur Eingangs-Abfertigung gestellt sein muß, sowie die Bestimmung, daß weder eine Umpackung noch eine Lagerung der Aare während des Transports statthaft ist ; wenn aber der Transport seewärts erfolgt, die Bestimmung, daß das Schiff einen Hafen eines nicht meistbegünstigten Landes nicht anlaufen darf. 5. — Die Ursprungszeugnisse sind bei der Einfuhr der Sendung dem Grenzeingangsamt zu übergeben und werden daselbst zurückbehalten. Bei der überseeischen Einfuhr über einen der deutschen Zollausschlüsse tritt au die Stelle des Grenzeingangsamtes die von der Landesregierung bestimmte Behörde des betreffenden Zollausschlußgebiets. Bei der Versendung aus dem letztern in das Zollgebiet hat die bezeichnete Behörde dem Transport eine Bescheinigung dahin beizufügen, daß die Waare in Gemäßheit des nach den Vorstehenden Bestimmungen ausgestellten konsularischen Ursprungs-Attestes aus dem zu bezeichnenden meistbegünstigten Lande herstammt, und daß dieselbe während ihres Verweilens im Zollausschlußgebiet nachgewiesener Maßen eine Vertauschung nicht erfahren hat. Diese Bescheinigung ist dem Grenzeingangsamt zu übergeben. 6. — Für den kleinen Grenzverkehr können von den obersten Landesfinanzbehörden Erleichterungen hinsichtlich der Beibringung von Ursprungszeugnissen gewährt werden. 7. — Für Roggen, welcher seewärts verladen worden, bevor der betreffende Consul zur Ausstellung eines Ursprungszeugnisses ermächtigt war, kann bei unmittelbarer Einfuhr aus dem Ursprungslande die Abstammung aus einem meistbegünstigten Staate durch Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, kaufmännischen Correspondenzen oder in anderer geeigneter Weise der Zollbehörde bezw. der in Ziffer 5 bezeichneten Behörde des Zollausschlußgebiets nachgewiesen werden. Anmerkung 1. Der zu I. 1 erwähnte § 1 des deutschen Reichsgesetzes vom 20. d. Mts. lautet wie folgt : § 1. Die Eingangszölle von den nach Nr. 9 (Getreide
- u)Nr. 25 q. 1 (Kraftmehl, Puder u.) Nr. 25 q. 2 Mühlenfabrikate u.) und Nr. 26 a 4 (anderes Oel in Fässern) des gegenwärtig geltenden Zolltarifs zollpflichtigen Gegenständen so wie von den unter Nr. 25 c. 2 dieses Tarifs fallenden Schaumweinen können durch Anordnung des Reichskanzlers in derjenigen Höhe in vorläufige Hebung gesetzt werden, welche der Reichstag bei der zweiten Lesung des demselben vorliegenden Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879, genehmigt hat oder noch genehmigen wird. Insoweit die oben genannten Gegenstände in Folge von Verträgen eingeführt weiden, welche nachweislich vor dem 15. Januar d. J. abgeschlossen worden sind, finden die vorstehenden Bestimmungen auf dieselben keine Anwendung. 219 Anmerkung 2. Zu den vertragsmäßig meistbegünstigten gehören gegenwärtig die folgenden Staaten : Oesterreich-Ungarn. Argentinische Confederation. Persien. Belgien. Portugal. Chile. Rumänien. Costarica. Schweden und Norwegen. Frankreich. Schweiz. Griechenland. Serbien. Großbritannien. Spanien. Hawaiische Inseln. Italien. Türkei. Corea. Vereinigte Staaten von Amerika. Liberia. Bulgarien. Mexiko. Ostrumelien. Niederlande. Aegypten. Luxemburg den 28. Februar 1885. Für den General-Director der Finanzen : Der General-Director des Innern, H. K i r p a c h . Avis. — Règlement communal. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. Dans sa séance du 19 avril 1884, le conseil communal de Kayl a arrêté un règlement sur les inhumations dans le nouveau cimetière de Tetange. — Ce règlement a été dûment approuvé et publié. Luxembourg, le 20 février 1885. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. In seiner Sitzung vom 19. April 1864 hat der Gemeinderath von Kayl ein Reglement über die Beerdigungen auf dem neuen Kirchhof von Tetingen beschlossen. — Dieses Reglement ist gehörig genehmigt und veröffentlicht worden. Avis — Assurances. Bekanntmachung. — Versicherungswesen. Dans le courant du mois de février écoulé, les personnes ci-après ont été agréées comme agents d'assurances : Im Laufe des verflossenen Monats Februar sind nachbenannte Personen als VersicherungsAgenten bestätigt worden : Luxemburg den 26. Februar 1885. Der General-Director des Innern, H. K i r p a c h . N° Noms et domicile des agents. Qualités. Compagnie d'assurances. Date de l'agréation. 1 N. Servais,négociant à Wiltz. Agent. 24 février 1885. 2 N. Zahner, négociant à Mertzig. id. Allgemeene Matschappy van Levensverzekering en Lyfrente (vie). Nord British and Mercantile (incendie). Luxembourg, le 2 mars 1885. Pour le Directeur général des finances : Le Directeur général de la justice, id. Luxemburg den 2. März 1885. Für, den General-Director der Finanzen : Der General-Director der Justiz 220 Avis. — Service sanitaire. Listes des médecins, sages-femmes et vétérinaires établis dans les cantons français d'Audun-le-Roman, de Longuyon et de Longwy, autorisés, en vertu de la convention du 30 septembre 1879, à exercer pendant l'année courante leur art dans les communes limitrophes du Grand-Duché de Luxembourg. Bekanntmachung. — Gesundheitspflege. Verzeichniß der in den französischen Cantonen Audun-le-Roman, Longuyon und Longwy wohnenden Aerzte, Hebammen und Thierärzte, welche in Gemäßheit des Vertrages vom 30. September 1879 ermächtigt sind, während des laufenden Jahres ihre Praxis auf die Luxemburgischen Grenzgemeinden auszudehnen. Nicolas-Richard Mangin, médecin à Audun-le-Roman. à Longuyon. id. François-Charles Comon, id. Mathieu-Ernest Roman, id. Léon-Paul Marie, id. id. id. Emile Coliez, à Longwy. Joseph-Eugène Freschard, id. id. id. Jean Olinger, id. id. id. Jean-Baptiste Roch, id. Henri Lelorrain, à VilIiers-la-Montagne. sage-femme à Audun-le-Roman. Françoise Ory, Reine-Virginie Robin, id. à Longuyon. id. id. Olivia Chassy, Josephine Jost, à Pierrepont. id. Marguerite Verdeaux, id. id. Hélène Bouchet, à Hussigny. id. Femme Lonsberg, à Longwy. id. id. id. Veuve Geny, Marie Poussardier, id. id. id. id. Marie Thiéry, à Mont Saint-Martin. id. Pauline Dufour, f. Caillous à Saulnes. Marie Dufour, f. Ney, id. Adèle Louis, id. à Villiers-la-Montagne. Sidonie Priscal, id. à Villerupte. vétérinaire à Longwy. Gœrges-F. Robert, id. F.-Th.-E. Willemin. à Audun-le-Roman. Adolphe Flocon, id. à Longuyon. Luxembourg, le 24 février 1885. Luxemburg den 24. Februar 1885. Le Directeur général de la justice, P. EYSCHEN. Der General-Director der Justiz, P. Eyschen. Luxembourg. — Imprimerie de la Cour, V. Bück.