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Arrêté du 24 juin 1885, portant publication de la loi allemande sur le tarif douanier. L E DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ; Vu les art. 2, 3 et 4 du t

577 MÉMORIAL Memorial DU des GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Großherzogthums Luxemburg. SAMEDI, 27 Juin 1885. N°. 39. Arrêté du 24 juin 1885, portant publication de la loi allemande sur le tarif douanier. L E DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ; Vu les art. 2, 3 et 4 du traité du 8 février 1842, le § 8 du protocole final du traité du 26-31 décembre 1853, l'art. 2 de la loi du 23 janvier 1854, ainsi que l'arrêté royal grand-ducal du 1er mars 1854; Après délibération du Gouvernement en conseil ; Arrête : Les dispositions de la loi allemande du 22 mai 1885, portant modification du tarif douanier du 15 juillet 1879, seront publiées par la voie du Mémorial, pour avoir force de loi dans le Grand-Duché. Luxembourg, le 24 juin 1885. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Samstag, 27. Juni 1885. Beschluß vom 24. Juni 1885, wodurch die Veröffentlichung des Reichsgesetzes in Betreff des Zolltarifs verordnet wird. Der General-Director der Finanzen; Nach Einsicht der Art. 2, 3 und 4 des Vertrages vom 3. Februar 1842, des § 8 des Schlußprotokolles zum Vertrage vom 26.- 31. December 1853, des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1854, sowie des Königl.-Großh. Beschlusses vom 1. März 1854; Nach vorheriger Berathung der Regierung im Conseil; Beschließt: Die Bestimmungen des deutschen Reichsgesetzes vom 22. M a i d. Js., betreffend die Abänderung des Zolltarifs vom 15. Juli 1879, sollen durch das Memorial veröffentlicht werden, um i m Großherzogthum Gesetzeskraft zu erlangen. Luxemburg den 24. Juni 1885. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . § 1. - Die folgenden Theils des Gesetzes vom 15. J u l i 1879, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebietes und den Ertrag der Zölle und der Tabacksteuer (Reichs-Gesetzol. S . 207), erhalten nachstehende Fassung: I. § 5 Ziffer 1 : Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus bewirtschaftet werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirthschaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit dem 15. Juli 1679 eine Zubehör des inländischen Grundstücks bilden. 578 II- § 7 Ziffer 2 : Ebenso werden beziehungsweise können für das in Nr. 13 c des Tarifs aufgeführte Holz Transitlager ohne amtlichen Mitveischluß bewilligt werden. Dabei kann von der Umschließung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden, auch werden oder können die unter Nr. 13 c 1, 2 oder 3 fallenden Hölzer zeitweise aus dem Lager entnommen und, nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch welche sie unter Nr. c 2, 3 oder als Hobelwaare oder als grobe, rohe, ungefärbte Böttcherwaare oder Fournire unter d oder e fallen, in das Lager zurückgeführt werden. Für Abfälle, welche bei der Bearbeitung von Bau- und Nutzholz in den Transitlagern entstehen, tritt, wenn die Hölzer in das Ausland ausgeführt werden, ein entsprechender Nachlaß an dem zur Last geschriebenen Zoll ein, welcher beträgt:

  1. a)für Säge- und Schnittwaaren, vier- und mehrseitig i n der Längsachse geschnitten:
  2. a)in der ganzen Länge gleich stark und breit ' . . 33½ Prozent, 20 ß) nicht gleich stark oder breit .
  3. b)für ungesäumte Bretter
  4. c)für gesägte Fournire . 20 50
  5. d)für Hobelarbeit, wodurch Waaren der Klasse c 3 i n solche der Klasse cl 15 veredelt werden
  6. e)in allen übrigen Fällen Für Bau- und Nutzholz, welches auf Flößen eingeht und auf Begleitschein I weiter gesendet wird, kann der Bundesrath eine Erleichterung i n den allgemein vorgeschriebenen Abfertigungsformen anordnen. IIl. Dem § 7 wird als Ziffer 3 a hinzugefügt: 3 a./ Den Inhabern von Oelmühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Oelfabrikate eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Gingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende Menge der zur Mühle gebrachten ausländischen unter Nr. 9 d & des Tarifs bezeichneten Oelfrüchts nachgelassen wird. Der Ausfuhr der Oelfabrikate steht die Niederlage derselben in eine Zollniederlage unter amtlichem Verschluß gleich, Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältniß trifft der Bundesrath Bestimmung. Die zur Mühle zollamtlich abgefertigten ausländischen, sowie auch sonstigen Oelfrüchte, welche in die der Steuerbehörde zur Lagerung der erstbezeichneten Oelfrüchte angemeldeten Räume eingebracht sind, dürfen in unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Steuerbehörde veräußert werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark geahndet. § 2.— Der Zolltarif zu dem im § 1 bezeichneten Gesetze wird in nachstehender Weise abgeändert: I. Z u Nr. 2. Baumwolle und Baumwollenwaaren: 3) An Stelle der Positionen 4 und 5 der Nr. 2 c (Baumwollengarn) treten folgende Bestimmungen: 4. drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt gezwirnt, roh, gebleicht, gefärbt 48 Mark, 5. Fweidrahtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt; auch accommo70 dirter, zum Einzelverkauf hergerichteter Baumwollenzwirn jeder A r t . . . . für 100 Kilogramm.
  7. b)Für Position d 6, Spitzen und alle Stickereien, wird der Eingangszoll erhöht von 250 350 Mark Mark a u f . . . . . . für 100 Kilogramm. 579
  8. c)Die Anmerkung 3 zu d erhält folgende Fassung:. Schmirgeltuch. für 100 Kilogramm, 6 Mark 2. I n N r . 5 treten an Stelle der Positionen b bis e folgende Bestimmungen:
  9. b)U l t r a m a n n . .
  10. c)Wachholderöl, Rosmarinöl
  11. d)Zündhölzer und Zündkerzchen
  12. e)Oxalsäure und oxalsaures Kali;. gelbes, weißes und rothes blausames K a l i .
  13. f)Oelfirniß
  14. g)Aetzkali, Aetznatron
  15. h)Alaun; Barytweiß; Buchdruckerschwärze; Chlorkalk; Farbhohextrakte; Gelatine; Kitte; Leim; Nuß; Schuhwichse; Siegellack; Tinte und Tintenpulver; Wagenschmiere; Zündwaaren mit Ausnahme der Zündhölzer, und Zündkerzchen,. 15 Mark, 12 10 8 6 4 für 100 Kilogramm. Die Bestimmungen der bisherigen Positionen f bis i treten unter i bis m. Als neue Nummern sind einzustellen:
  16. n)Strontianpräparats 2 Mark,
  17. o)Kreide, geschlemmte 0,30 für 100 Kilogramm. 3. I n Nr. 6 e 3 y sind die Worte "Uhrfournituren und Uhrwerke aus unedlen Metallen" Zu ersetzen durch die Worte: „Uhrwerke zu anderen als Thurm und Taschenuhren, sowie Uhrfournituren aus. unedlen Metallen". 4. Die Nr. 7 erhält folgende Fassung: 7. Erden, Erze, edle Metalle, Asbest und Asbestwaaren:
  18. a)Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, imgleichen Erze, auch auf bereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind; edle Metalle, gemünzt, in Barren oder Bruch, Asbestfiber, auch gereinigt; Asbestkitt und . . frei. Asbestanstrichmafss
  19. b)Pappe und Papier aus Asbest in Bogen, Vollen oder Platte: 1. ungeformt 2 . g e f o r m t , auch durchlocht . . . . . . . . . . . . . . 10 24 Mark,
  20. c)Garne, Schnüre, Stränge, Stricke und Seile aus Asbest, auch in, Ver24 bindung mit anderen Spinnmaterialien ... .
  21. d)A s b e s t g e w e b e , auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien . . . . 40
  22. e)Asbestwaaren, anderweit nicht genannt, auch in Verbindung mit anderen 60 Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen für 100 Kilogramm. . 5. Die Nr. 9 erhält folgende Fassung:
  23. a)Weizen
  24. b)&) 3 3 Roggen ß) Hafer
  25. y)Buchweizen (...)) Hülsenfrüchte. . . Mark, . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 . . . . . . . . . . . . . . . . (...)) andere nicht besonders genannte Getreidearten 1 1 580 1,50
  26. e)Gerste
  27. d)&) Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit nicht genannte Oelfrüchte 2 ß) Leinsaat, Baumwollensamen, Ricinussamen, Palmkerne und Koprah . frei. 1 Mach
  28. e)Mais und syrischer D a n
  29. f)Malz 3
  30. g)Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel 3 15
  31. h)Weinbeeren, frische
  32. i)Cichorien, Rüben, getrocknet (gedarrt) für 100 Kilogramm. 1 frei,
  33. k)Erzeugnisse des Landbaues, anderweit nicht genannt 6. Der Eingangszoll für zugerichtete Schmuckfedern, Nr. 11 g, wird erhöht vonl 300 Mark auf 900 Mark für 100 Kilogramm. 7. I n Nr. 12 erhält die Position a folgende Fassung:
  34. a)Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene), zur Lederbereitung, auch enthaart. frei. 8. I n Nr. 13 treten an Stelle der Positionen a und c folgende Bestimmungen:
  35. a)Brennholz; Schleifholz, Holz zur Cellulosefabrikation, nicht über 1 Meter lang und nicht über 18 Centimeter am schwächeren Ende stark; Reisig, auch Besen von Reisig; Holzkohlen; Korkholz, auch in Platten und Scheiben; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial); vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, nicht besonders genannt frei.
  36. e)Bau- und Nutzholz: 1. roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet oder bewaldrechtet, mit oder ohne Rinde; eichene Faßdauben 0,20 Mark 100 Kilogramm oder 1,20 1 Festmeter. A n m e r k u n g zu c 1 : Vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung,
  37. a)Bau- und Nutzholz für Bewohner und Industrien des Grenzbezirks, mit Zugthieren gefahren, sofern es direkt aus dem Walde kommt und nicht auf einen Verschiffungsplatz oder Bahnhof gefahren wird frei,
  38. b)Bau- und Nutzholz in Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm, nicht mit der Eisenbahn frei. eingehend, für Bewohner des Grenzbezirks 2. in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche nicht unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden und Reisenstäde; Naben; Felgen und Speichen 100 Kilogramm . oder . . 0,40 Mark . 2.40 1 Festmeter A n m e r k u n g zu c 1. und 2: Nutzholz von Buchsbaum, Cedern, Kokos, Ebenholz, Mahagoni 100 Kilogramm oder 1 Festmeter. . . . . . . . . . . . . . 0,10 Mark . 0,60 581 3. in der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte Bretter; gesägte Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaaren 100 Kilogramm 1 Mark oder 1 Festmeter 6 Anmerkungen zu c 2 und 3 : 1. geschnittenes Holz von Cedern 0,25 für 100 Kilogramm. 2. Bruyère- (Erika-) Holz in geschnittenen Stücken frei. Hinter Nr. 13 g wird folgende Anmerkung angefügt: A n m e r k u n g e n zu g: 1. Hornstäbe aus Büffel- oder anderen Thierhörnern, geebnete, glatte oder sonst zur Verwendung bereits vorgerichtete 40 Mark, 2. gepreßte Hornknöpfe 100 für 100 Kilogramm. 9. I n Nr. 16 treten an Stelle der Positionen a, b und g folgende Bestimmungen:
  39. a)von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; gestickte und Spitzenkleider. 1200 Mark,
  40. b)von Halbseide 675
  41. g)künstliche B l u m e n , fertige, a u s Webe- oder Wirkwaaren allein oder i n V e r bindung m i t anderen S t o f f e n ; Pestandtheile künstlicher B l u m e n , d . i.. einzelne 900 Blätter, Stiele u . s . w . , ohne Verbindung unter einander . . . . . . . . für 100 Kilogramm. 10. I n Nr. 20 wird in Position a das Wort „Taschenuhren" gestrichen und als Position d folgende Bestimmung eingefügt:
  42. d)Taschenuhren, Werks und Gehäuse zu solchen: 3 1. Taschenuhren in goldenen Gehäusen 2. Taschenuhren in silbernen Gehäusen, auch vergoldeten oder mit vergoldeten oder plaltirten Rändern, Bügeln und Knöpfen, Werke ohne Gehäuse . . . . . Mark, 1,50 3. Taschenuhren in Gehäusen aus anderen Metallen 0,50 1,50 4. goldene Gehäuse ohne Werk 5. andere Gehäuse ohne Werk . 0,50 für 1 Stück. 11. Die Nr. 22 erhält folgende Fassung: 22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle:
  43. a)Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch dergleichen gezwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf: 1. bis Nr. 6 englisch. 2. über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch 3. „ „ 20 „ „ 4. „ „ 35 englisch 35 . A n m e r k u n g zu a : Kokosfasern, zu Strängen zusammengedreht (Kokosgarn), für Fabriken von Decken und ähnlicher Gegenstände, auf Erlaubnißschem unter Kontrole
  44. b)Garn, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch dergleichen gezwirntes Garn aus Jute, oder Manillachanf: 5 Mark, 6 9 12 frei. 582 1. bis zur Nr. 20 englisch 2. über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch. 12 Mark, 15 20
  45. c)accommodirtes Nähgarn; Zwirn unter 2, b und d nicht genannt. . . . . 36
  46. d)accommodirter Nähzwirn , . 70 3. 35 englisch 6) Seilerwaaren: 10 1. Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder getheert 2. aller Art, mit Ausnahme der unter 1 genannten 24
  47. f)Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht: 1. bis 40 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter; Fußdecken aus Manillahanf-, Kokos-, Juteund ähnlichen Fasern, ungefärbt. . . . . . . . . . . . 12 2. mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter; Fußdecken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, gefärbt 24 3. mit 81 bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eins quadratische Gewebeflächs von 4 Quadratcentimeter. 36 4. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter 60
  48. g)Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt: 1. bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von 4 Quadratcentimeter 60 2. mit mehr als 120 Fäoen in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebestäche von 4 Quadratcentimeter . 120 3. Damast aller Art 150 A n m e r k u n g zu f und g: Verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug aus leinenen, nicht unter g 2 und 3 fallenden Geweben, sowie dergleichen Kittel . . . 60
  49. h)Bänder, Vorten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Strumpfwaaren; Gespinnste und andere Waaren in Verbindung mit Metallfäden . . . . . . . 100
  50. j)Stickereien . 150
  51. k)Zwirnspitzen. . 800 für 100 Kilogramm. 12. Für Lichte, Nr. 23, wird der Eingangszoll erhöht von 15 Mark auf 18 Mark für 100 Kilogramm. 13. I n Nr. 24 kommen die Bestimmungen unter b: gestochene Metallplatten, geschnittene Holzslöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf Papier . . frei. in Wegfall; die Bestimmungen unter e treten unter b. 14. Zu Nr. 25:
  52. a)Für Branntwein aller Art, auch Arrak, Num, Franzbranntwein und versetzte Branntweine in Fässern und Flaschen, Position b, wird der Eingangszoll erhöht von 48 Mark auf 80 Mark für 100 Kilogramm. 583
  53. b)Die Position e 2 erhält folgende Fassung: 2. in Flaschen eingehend: &) ß) für 100 Kilogramm.
  54. e)Die Position g wird abgeändert wie folgt: Schaumweine... 80 Mark, andere... 46
  55. g)1. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes, Fleischsxtrakt und Tafelbouillon... für 100 Kilogramm. 20 Mark A n m e r k u n g zu g1: Einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen und zubereiteten Fleisches in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirks, vorbehaltlich der im Falle eines Mibrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung... . . frei. 2. Fische: &) frische... . . frei. ß) gesalzene (mit Ausnahme der Heringe), in Fässern eingehend; getrocknete, geräucherte, 3 Mark, geröstete, blos abgekochte (abgesottene)
  56. y)mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitete, in Fässern eingehend. . . . 12 (...)) zubereitete, andere; Fische aller Art, in hermetisch verschlossenen Gefäßen e i n g e h e n d . . . . 60 Mark für 100 Kilogramm. 3. Geflügel, Wild aller Art, nicht lebend... 30 Mark für 100 Kilogramm.
  57. d)Die Anmerkung zu i ist folgendermaßen zu fassen: Anmerkung zu i: Gewürze zur Darstellung ätherischer Oele, sowie Muskatnüsse zur Darstellung von Muskatbalsam (ol. nucislae expr.) auf Erlaubnißschein unter Kontrole ... frei.
  58. e)Für Honig, Position 1, wird der Eingangszoll erhöht von 3 Mark auf . . . 20 Mark für 100 Kilogramm.
  59. f)An Stelle der Position m 3 tritt folgende Bestimmung: 3. Kakao in Bohnen: &) roher... 35 Mark 45 ß)gebrannter.... für 100 Kilogramm.
  60. g)Für Kaviar und Kaviarsurrogate, Position n, wird der Eingangszoll erhöht von 100 Mark auf ... 150 für 100 Kilogramm.
  61. h)I n der Position p fallen unter Nr. 1 die Worte „Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokoladesurrogate", sowie „zubereitete Fische" fort; unter neuer Nummer wird folgende Bestimmung hinzugefügt: 80 Mark 3. Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokoladesurrogate für 100 Kilogramm. 584
  62. i)Die Position q 1 erhält folgende Fassung: &) Kraftmehl, Puder, Stärke, Stärkegummi, Kleber, Arrowroot, Sago und Sagosurrogate, Tapioka 9 Mark, 10 ß) Nudeln, Maccaroni für 100 Kilogramm.
  63. k)Für Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare), Position q 2, 7 50 Mark wird der Eingängszoll erhöht von 3 Mark auf . für 100 Kilogramm.
  64. l)Die Position r erhält folgende Fassung:
  65. r)1. Muscheln oder Schaalthiere aus der See, mit Ausnahme der unter r 2 24 Mark, genannten 2. Austern, Hummern und Schildkröten für 100 Kilogramm brutto.
  66. m)Für Reis, zur Stärkefabrikation, Anmerkung zu Position s, wird der Eingangszoll erhöht von 1.20 Mark auf 3 Mark für 100 Kilogramm.,
  67. n)Der Position w „ Thee" ist folgende Anmerkung hinzuzufügen: „Theo" zur Themfabrikation amtlich denaturirt unter Zollkontrole auf Erlaubnißschein frei. 15. Die Nr. 26 erhält folgende Fassung: 26. Oel, anderweit nicht genannt, und Fette: 20 Mark,
  68. a)Oel aller Art in Flaschen und Krügen
  69. b)Speiseöle, als: Oliven-, Mohn-, Sesam-, Erdnuß-, Bucheckern-, Sonnenblumenöl in Fässern . 10
  70. c)Leinöl, Baumwollensamenöl in Fässern, Oelsäure . 4 2
  71. d)Oliven- und Ricinusöl in Fässern, amtlich denaturirt
  72. e)Palm- und Kokosnußöl 2
  73. s)anderes Oel in Fässern 9 für 100 Kilogramm.
  74. g)Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oels, auch gemahlen. . . . ,. frei.
  75. h)Schmalz von Schweinen und Gänsen, sowie andere schmalzartige Fette, als: Oleomarssarin, Sparfett (Gemisch von talgartigen Fetten mit Oel), Rindsmark (beef marrow). A n m e r k u n g zu . 10 Mark, h: Schmalz und schmalzartige Fette für Seifen- oder Lichtefabriken auf Erlaubnißschein unter Kontrole... 2 Mark,
  76. i)Stearinsäure, Palmitinsaure, Paraffin, Wallrath und ähnliche Kerzenstoffe, anderweit nicht genannt... 10 Mark,
  77. k)Fischspeck, Fischthran... 3 „
  78. l)Talg von Rindern und Schafen, Knochenfett, und sonstiges Thierfett, anderweit nicht genannt . . . . . . . . . 2 Mark,
  79. m)Bienbnwachs, einschließlich sonstigen Insektenwachses; Pflanzenwachs (aus Palmen, Palm- blättern u.); Erdwachs, für 100 Kilogramm. gereinigt... 15 Mark 585 16. Die Nr. 29 erhält folgende Fassung:
  80. a)Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, anderweit nicht genannt, roh und gereinigt. 6 Mark, ausgenommen mineralische Schmieröle 10 Mark
  81. b)Mineralische Schmieröle für 100 Kilogramm. Anmerkungen: 1. Der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für anders gewerbliche Zwecke, als die Schmieröl oder Leuchtölfabritation bestimmt ist, unter Kontrole der Verwendung vom Eingangszoll freizulassen. 2. Der Bundesrach ist befugt, die Verzollung von Petroleum nach der Stückzahl der Gebinde (Barrels) unter Vorschrift eines Zollsatzes, welcher dem Maximalgewicht der handelsüdlichen Gebinde entspricht, zuzulassen. 3. Der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für die Reinigung, Raffinirung oder Destillirung in inländischen Betriebsanstalten bestimmt ist, unter Kontrole mit der Maßgabe vom Eingangszoll freizulassen, daß von den daraus gewonnenen Produkten: Benzin, Ligroin und Petroleumäther, soweit dieselben nicht zu Schmier- oder Beleuchtungszwecken Verwendung finden, unter Kontrole der Verwendung, auf Erlaubnißscheine zollfrei bleiben, die übrigen aber wie ausländische zu behandeln sind. 17. I n Nr. 30 treten an Stelle der Positionen d, e und f folgende Bestimmungen:
  82. d)Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopflochseide u.) gefärbt und ungefärbt. . 200 Mark,
  83. e)1. Maaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; Maaren aus Seide, gemischt mit anderen Spinnmaterialien und zugleich in Verbindung mit Metallfäden 800 Mark, 2. Spitzen, Blonden, und Stickereien, ganz oder theilweise aus Seide . . . . 600 1000 3. Gaze, Crèpe und Flor ganz oder theilweise aus Seide für 100 Kilogramm. Anmerkung zu e 1: 250 Mark. Tülls, roh oder gefärbt, ungemustert
  84. f)alle nicht unter e begriffenen Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen . 450 Mark für 100 Kilogramm. Anmerkungen: 1. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnste von Seidenabfällen, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen verwendet werden, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien oder einzelnen gefärbten Fäden . . . . 10 Mark. 2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des Gowebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht. 18. Die Nr. 33 erhält folgende Fassung: 33. Steine und Steinwaaren:
  85. a)Steine, roh oder blos behauen, auch gemahlen. frei. 39a 586 Anmerkung zu a: Zu den rohen oder blos behauenen Steinen gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen,
  86. b)Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; Flintensteine, gehauen oder geschnitten; Schleifund Wetzsteine aller Art 0.25 Mark,
  87. c)roher Tafelschiefer . . . 0.50
  88. d)gesägte Blöcke; grobe Steinmetzarbeiten (z. B. Fensterbänke, Gesimstheile, Plinthen) von schlichter, nicht verzierter Arbeit, mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster oder Marmor, zu welchem der sogenannte belgische Granit — écossines — petit, granit nicht gehört 1 Mark. Anmerkung zu d: Gesägte Blöcke und grobe Steinmetzarbeiten, soweit sie unter d fallen, seewärts eingehend frei. 1.50 Mark
  89. e)Dachschiefer und rohe Schiefsrplatten für 100 Kilogramm. Anmerkung zu e: Dachschiofer und rohe Schieferplatten seewärts eingehend für 100 Kilogramm . 0.50 Mark.
  90. f)geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen aller Art, ungeschliffen; Steinmetzarbeiten, 3, Mark. soweit sie nicht unter d begriffen sind, ungeschliffen Anmerkung zu e und e: Platten von mehr als 16 Centimeter Stärke sind als Blöcke zu behandeln,
  91. g)Edelsteine, auch nachgeahmte, und Korallen, bearbeitet; Perlen; alle diese Waaren ohne Fassung; bearbeitete Halbedelsteine und Waaren daraus, soweit sie nicht unter Nr. 20 60 Mark. fallen h), andere Waaren aus Steinen mit Ausnahme der Statuen und der Waaren aus Edelsteinen und Lava: 1. außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack: &) aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Porphyr oder ähnlichen harten Steineen 15 Mach ß) aus anderen Steinen; auch Schiefertafeln in polirten oder lackirten Holzrahm,en 6 3. in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen. 24 für 100 Kilogramm. 19. I n Nr. 35 werden die Positionen a und c durch folgende Bestimmungen ersetzt:
  92. a)grobe: 1. Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen, 3 Mark, ordinäre, gefärbt und ungefärbt . 2. andere ordinäre Waaren aus Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen: Körbe, ungefütterte, Flaschenumhüllungen und Schuhs aus Bast, Stroh oder Palmblatt, ordinäre; Bast- und Strohsitze; Strohsitze; alle diese ungefärbt . . . . . . . . . . 10 Mark
  93. c)feine, sowie alle nicht unter a, d und d begriffene Waaren aus Bast, Stroh, Schilf u, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen. 24 Mark für 100 Kilogramm. 20. In Nr 87 sind in Position a die Worts „frische Fische" zu streichen. 587 21. I n Nr. 38 treten an Stelle der Positionen a und b folgende Bestimmungen: 2) gewöhnliche Mauersteine; gebrannte grobe Pflastersteine (Klinker); gewöhnliche Dachziegel. . . . . . . . . frei.
  94. b)feuerfeste Steine 0.50 Mark,
  95. c)Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thonfliesen; architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta; glasirte Röhren; Platten, Krüge und andere Gefäße aus gemeinem Stewzeuge; genieine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; glasirtes Töpfergeschirr 1 Mark,
  96. d)Schmelztiegel; Muffeln, Kapseln,, Retorten, feuerfeste Röhren und Platten . 2 für 100 Kilogramm. Die Bestimmungen der bisherigen Positionen c und d treten unter e und f. 22. Die Nr. 39 erbält folgende Fassung:
  97. a)1. Pferde 1 Stück 20 Mark, 2. Maulesel, Maulthiere und Esel 1 „ 1 0 „ Anmerkung zu a 1 und 2: Füllen, welche der Mutter folgen frei.
  98. b)Stiere und Kühe 1 Stück 9 Mark, 1 „ 30 „
  99. e)Ochsen Anmerkung zu c: Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kontrolen Zugochsen von 2½ bis 5 Jahren zu dem Zollsatze von 20 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind. 1 Stück 6 Mark,
  100. d)Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren
  101. e)Kälber unter 6 Wochen 1 3
  102. f)Schweine 1 6
  103. g)Spanferkel unter 10 Kilogramm . , 1 1
  104. h)Schafvieh 1
  105. i)Lämmer. 0.50, 1
  106. k)Ziegen . frei 23. An Stelle der Nr. 41 e 2 des Tarifs tritt folgende Bestimmung: 2. Hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 Centimeter Länge, nicht gemischt mit anderen Spinnmaterialien; Genappes-, Mohair-, Alpakkagarn: &) einfach, ungefärbt oder gefärbt; dublirt ungefärbt . 3 Mark,*) ß) dublirt gefärbt; drei- oder mehrfach gezwirnt, ungefärbt oder gefärbt . 24 für 100 Kilogramm. § 3. — Der im § 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1885, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs (Reichs-Gesetzbl. S. 15), vorgesehene Nachweis für Einfuhren in Folge von Verträgen, welche vor dem 15. Januar d. I . abgeschlossen morden sind, kann durch alle in der deutschen Civilprozeßordnung zugelassenen Beweismittel erbracht werden. Die Bestimmungen des Absatzes 2 § 1 des erwähnten Gesetzes finden auch auf solche Maaren Anwendung, welche über Häfen des Zollauslandes eingeführt werden, wenn der Nachweis *) Auf die Abfertigung des harten Kammgarns aus Glanzwolle über 20 Centimeter Länge findet § 3 des Zolltarifgesetezes vom 15 Juni 1879 (...) (...) 588 erbracht wird, daß aus der Zeit vor dem 13. Januar d. J. Thatsachen vorliegen, aus welchen hervorgeht, daß die Maaren schon damals zur Einfuhr in das Zollinland bestimmt waren. Wird der im Absatz 1 beziehungsweise 2 geforderte Nachweis erbracht, so sind diejenigen Mehrbeträge zurückzuerstatten, welche in Folge des bezeichneten Gesetzes vom 20. Februar 1885 erhoben worden sind. Die betreffenden Ansprüche sind innerhalb vier Wochen nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes bei der Amtsstelle, an welcher die Waare zur Eingangsabfertigung angemeldet wird, geltend zu machen. § 4. — Dieses Gesetz tritt für die Tarifpositionen des § 2 in Kraft:
  107. a)Nr. 11 a, Anmerkung (Kokosfasern u), 14 a (Branntwein u.), 14 i & und ß (Kraftmehl u. Nudeln u.) vom 29. M a i 1885 ab;
  108. b)bezüglich der in Nr. 5 d & enthaltenen Artikel mit Ausnahme von Raps und Nübsaat, der Nr. 8 c 1 (Bau- und Nutzholz u.), ferner bezüglich des in Nr. 23 enthaltenen Artikels hartes Kammgarn u. am 1. Oktober 1885;
  109. c)bezüglich der Nr. 5 i (Cichorien u.) am 1. Januar 1886;
  110. d)bezüglich sämmtlicher übrigen, im Tarif aufgeführten Gegenstände, einschließlich Raps und Rübsaat, am 1. J u l i 1885. I n Betreff derjenigen Positionen des Zolltarifs, welche auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs, vom 20. Februar 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 15.) durch Anordnung des Reichskanzlers bereits in vorläufige Hebung gesetzt sind, bleibt diese Anordnung bis zum I. J u l i d. J. in Kraft. Für diejenigen in Spanien oder einem der vertragsmäßig meistbegünstigten Staaten nachweislich produzirten Roggen, welcher auf Grund von nachweislich vor dem 12. M a i 1885 abgeschlossenen Verträgen eingeführt wird, kommt der Zollsatz von 1 Mark für 100 Kilogramm zur Anwendung, sofern die Einfuhr der Maare bis zum 1. August 1885 erfolgt. Bezüglich der Führung des Nachweises über den Vertragsabschluß, sowie bezüglich der Einfuhr solchen Roggens über Häfen des Zollauslandes, finden die Bestimmungen des § 3 dieses Gesetzes analoge Anwendung. § 5. — Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Zolltarifgesetzes vom 15. J u l i 1879, wie er sich aus den Aenderungen ergibt, welche in diesem Gesetze und den Gesetzen vom 6. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 120), 19. Juni 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 119), 21. Juni 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 121) und 23. Juni 1832 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) festgestellt find, durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. 589 Bekanntmachung. — Zollwesen. Nach § 4 des vorstehenden deutschen Gesetzes vom 22. M a i d. Js, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. J u l i 1879, bleibt in Betreff derjenigen Positionen des Zolltarifs, welche auf Grund des § 1 des deutschen Gesetzes, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs vom 30. Februar d. Js. — Memorial Seite 218 — durch die Beschlüsse vom 23. und 26. Februar c. — Memorial Seite 212 und 214 — bereits in vorläufige Hebung gesetzt sind. Diese Anordnung bleibt bis zum 1. J u l i d. Js. in Kraft. Es tritt daher mit diesem Zeitpunkte die nur auf solche vorläufige Anordnungen bezüglichen Bestimmungen im § 1 Absatz 2 des gedachten deutschen Gesetzes vom 20. Februar d. Js. außer Kraft und kommen ausschließlich die im Gesetze vom 22. M a i d. Js. festgesetzten Zollsätze für die im § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Februar d. Js. genannten Gegenstände in Geltung, ohne Rücksicht darauf, ob diese Gegenstände in Folge von Verträgen eingeführt werden, welche nachweislich vor dem 15. Januar d. Js. abgeschlossen worden sind, oder nicht. Die Vorschrift des § 4 des Gesetzes vom 22. M a i d. Js., bezüglich des eingehenden, in Spanien oder einem der vertragsmäßig meist begünstigten Staaten nachweislich produzirten Roggens, wird hierdurch nicht berührt. Luxemburg, den 27. Juni 1885. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung. - Zollwesen. M i t Bezug auf § 4 vorletztes Alinea des deutschen Gesetzes vom 22. M a i 1885, betreffend die Abänderung des Zolltarifs vom 15. Juli 1879, wird bekannt gemacht, daß vom 25. d. Mts, ab nur für denjenigen in Spanien oder einem der vertragsmäßig meist begünstigten Staaten nachweislich produzirten Roggen, welcher auf Grund von nachweislich vor dem 12. Mai 1885 abgeschlossenen Verträgen bis zum 1. August 1885 eingeführt wird, der Zollsatz von 1 Mark für 100 Kilogramm in Anwendung kommt, für allen übrigen aus Spanien u. s. w. eingehenden Roggen dagegen vom 25. d. Mts. der Zoll mit 3 Mark für 100 Kilogramm zu erheben, resp. nachzufordern ist. Luxemburg den 27. Juni 1885. Der General-Director der Finanzen, M . Mongenast. Arrêté du 25 juin 1885, portant nomination des membres du jury d'examen pour les instituteurs et les institutrices. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR : Vu l'art. 54 de la loi du 20 avril 1881. sur l'organistion de l'enseignement primaire; Beschluß vom 23. Juni 1885, die Ernennung der Mitglieder der Prüfungsjury für Lehrer und Lehrerinnen betreffend. Der General-Director des Innern; Nach Einsicht des Art. 54 des Gesetzes vom 20. April 1881, über die Organisation des Primärunterrichtes ; 590 Beschließt: Arrête ; er Art. 1 . Sont nommés membres du jury devant lequel auront lieu, l'année courante, les examens prévus par l'art. 53 de la loi du 20 avril 1881, préalables à la collation des brevets de capacité aux membres du personnel enseignant des écoles primaires MM. : 1° Witry, inspecteur principal des écoles primaires; 2° de Waha, secrétaire de la Commission d'instruction ; 3° Breisch, inspecteur d'écoles du 4 e arrondissement ; 4° Faber, inspecteur d'écoles du 3e arrondissement; 5° Meyers, directeur de l'école normale; 6° Einigen, professeur à l'école normale ; 7° Stein, professeur au même établissement. A r t . 1 . Zu Mitgliedern der Jury, vor welcher die während des laufenden Jahres behufs Verleihung von Fähigkeitsbrevets an das Lehrerpersonal der Primärschulen durch Art. 53 des Gesetzes vom 20. April 1381 vorgesehenen Prüfungen stattzufinden haben, sind ernannt die HH. 1° Witry, Oberinspektor der Primarschulen; 2° de Waha, Sekretär der Uuterrichts-Commission; 3° Breisch, Schulinspektor des 4. Bezirkes; 4° Faber, Schulinspektor des 3. Bezirkes; 5° M e y e r s , Direktor der Normalschule; 6° Kintgen, Professor an der Normalschule, und 7° S t e i n , Professor an derselben Anstalt. Art. 2. Sont nommés membres suppléants :
  111. a)en remplacement de l'un ou de l'autre des membres sub n is 1, 2, 3 et 4, MM. Dühr et Urbany, inspecteurs d'écoles ;
  112. b)en remplacement de Tun des trois autres membres du jury, M. Blaise, professeur à l'école normale. Art. 2. Zu Ergänzungsmitgliedern sind ernannt:
  113. a)in Ersetzung' irgend eines der Mitglieder sub 1, 2, 3 und 4, die HH. D ü h r und U r b a n y , Schulinspektoren;
  114. b)in Ersetzung eines der brei andern Mitglieder, Hr. Blaise, Professor an der Normalschule. Art. 3. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial, et un exemplaire en sera transmis aux membres et aux membres suppléants du jury d'examen pour leur servir de litre. Luxembourg, le 25 juin 1885. Le Directeur général de l'intérieur, A r t . 3. Gegenwärtiger Beschluß soll ins „ M e morial" eingerückt und ein Exemplar desselben einem jeden der wirklichen und ergänzenden Mitglieder als Ernennungsurkunde zugestellt werden. H. KIRPACH. Avis. — Enseignement supérieur et moyen. Par arrêté du 26 juin 1885, M: Van Werveké, professeur à l'Athénée, a été désigné pour faire partie de la commission chargée de procéder à l'examen de passage des élèves de la IV e gymnasiale de l'Athénée, en remplacement de M. le professeur Schaack dûment empêché. Luxembourg, le 27 juin 1885. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Luxemburg den 25. Juni 1885. Der General-Director. des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Höherer und mittlerer Unterricht. Infolge Beschluß vom 26. Juni 1885 ist Hr. V a n W e r v e k e , Professor am Athenäum, zum Mitglied der Versetzungsprüfungs-Kommission für die IV. Gymnasialklasse des Athenäums in Ersetzung des rechtmäßig behinderten Mitgliedes, Hrn. Professors Schaack, bezeichnet worden. Luxemburg den 27. Juni 1885. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . 591 Circulaire relative à l'organisation des écoles primaires pour l'exercice scolaire 1885—86. Les administrations communales viennent de recevoir les imprimés nécessaires à la rédaction des délibérations organiques des écoles pour l'année scolaire 1885—86. Elles voudront s'occuper de cet objet dès le commencement du prochain mois et y vouer tous les soins que comporte l'importance de la matière. Je les engage surtout à revoir les circulaires qui ont été publiées sur la matière depuis la mise en vigueur de la nouvelle loi sur l'enseignement primaire, notamment l'instruction du 2 juin 1881. Elles y trouveront des indications utiles sur l'application de toutes les dispositions légales relatives à la délibération organique. Pour le surplus, elles se conformeront aux avis spéciaux que leur adresseront MM. les inspecteurs d'écoles en exécution de l'art. 90 de la loi du 20 avril 1881. Je me borne cette année à donner quelques instructions sur la manière de déterminer l'âge obligatoire des enfants fréquentant les écoles primaires. Jusqu'ici l'enfant âgé de cinq ans et six mois, admis à fréquenter l'école en conformité de l'art. 31 de la loi, était considéré comme élève de l'âge obligatoire. Comme corollaire de ce principe, les enfants âgés de douze ans et ayant fréquenté l'école pendant six années consécutives, pouvaient être dispensés de la fréquentation de l'école, même dans le courant d'un exercice scolaire. Cette interprétation de la loi présente des inconvénients tant sous le rapport de l'instruction des enfants qu'au point de vue de la comptabilité communale. Les administrations communales auront donc soin de ne porter à l'avenir sur la liste des élèves de l'âge obligatoire que les enfants âgés de six ans au commencement de l'année scolaire. De même, aucun enfant ne sera plus dispensé de fréquenter l'école, si avant le commencement de l'année scolaire il n'a achevé sa douzième année. Luxembourg, le 20 juin 1885. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Rundschreiben über die Einrichtung der Primärschulen für's Schuljahr 1885—86, Den Gemeindebehörden sind kürzlich die Druckformulare zum Eintragen der Beratungen über die Schulorganisation fürs Schuljahr 1885-1886 zugegangen. Genannte Verwaltungen wollen mit Anfang J u l i diese Angelegenheit in Angriff nehmen und alle Sorgfalt darauf verwenden, welche deren Wichtigkeit erheischt. Zuvörderst ersuche ich sie, alle unter dem neuen Gesetz über den Primärunterricht veröffentlichten Rundschreiben, namentlich die Unterweisung vom 2. Juni 1881 wieder vorzunehmen. Dieselben enthalten nützliche Fingerzeige betreffs der Handhabung aller gesetzlichen auf die organische Berathung bezüglichen Bestimmungen. Im Uebrigen richte man sich nach dem besondern Gutachten, welche die HH. Schulinspectoren zufolge Art. 90 des Gesetzes vom 20. April 1881 an die Gemeinden abzugeben haben. Ich werde mich dieses Jahr auf eine kurze Klarlegung der Art und Weife, wie für die Elementarschulen das schulpflichtige Alter der Kinder zu bestimmen ist, beschränken. Ein Kind, welches im Alter von 5 Jahren und 6 Monaten gemäß Art. 31 des Gesetzes zum Schulbesuch zugelassen war, galt nach bisheriger Auffassung für schulpflichtig. In Folge dessen kam es vor, daß Kinder, die während sechs aufeinander folgenden Jahren die Schule besucht und das Alter von 12 Jahren erreicht hatten, mitten im Schuljahre entlassen wurden. Eine derartige Auslegung des Gesetzes wäre sowohl für den Unterricht der Jugend, als für das Rechnungswesen der Gemeinden von Nachtheil. Die betreffenden Verwaltungen haben also darauf zu achten, daß auf die Liste der schulpflichtigen Kinder nur solche gebracht werden, welche zu Anfang des Schuljahres sechs Jahre alt sind. Desgleichen sind vom Schulbesuche nur diejenigen Kinder zu entbinden, welche vor Ablauf des Schuljahres ihr zwölftes Jahr zurückgelegt haben. Luxemburg den 20. Juni 1885. Der General-Director des Innern, (...) 592 Avis. — Règlement de police. Bekanntmachung — Polizeireglement. Dans sa séance du 5 mai dernier, le conseil In seiner Sitzung vom 5. M a i 1885 hat der communal de Lintgen a arrêté un règlement de Gemeinderath von Lintgen ein Polizeireglement police concernant ta salubrité publique. über die öffentliche Gesundheitspflege beschlossen. Ce règlement a-été dûment publié. Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxembourg, le24juin 1885. Luxemburg den 24. Juni 1885. Le Directeur général de la justice, Der General-Director der Justiz, P. Eyschen. P. EYSCHEN. Avis. — Assurances. Il est porté à la connaissance du public que le cautionnement déposé par la compagnie d'assurances contre l'incendie et le chômage «La Foncière», établie à Paris, ne sera pas restitué tant que celle compagnie aura à remplir un engagement dans le Grand-Duché. L'avis du 25 mars dernier est à considérer comme non avenu. Luxembourg, le 27 juin 1885. Le Directeur générai des finances, M . MONGENAST. Bekanntmachung. — Versicherungswesen. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Rückerstattung der durch die Versicherungsgesellschaft gegen Feuersgefahr und Betriebsunterbrechung "La Foncière", mit dem Sitze zu Paris, hinterlegte Caution erst nach Aufhörung ihrer Verbindlichkeiten im Großherzogthum erfolgen wird. Die Bekanntmachung vom 25. März letzthin ist als nichtig zu betrachten. Luxemburg den 27. Juni 1885. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Avis. — Cadastre. Bekanntmachung. - Kataster. Par arrêté royal grand-ducal du 19 juin couDurch Königl.-Großh. Beschluß vom 19. Juni rant, M. François Mullenherger de Luxembourg c. ist Hr. Franz M ü l l e n b e r g e r zum Supera été nommé surnuméraire du cadastre. numerar des Katasters ernannt worden. Luxembourg, le 27 juin 1885. Luxemburg den 27. Juni 1885. le Directeur général des finances, Der General-Director der Finanzen, M. MONGENAST. M. Mongenast. Luxembourg, — Imp. de la Cour, V. Bück.

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