dem
ckersteuergesetze (vergleiche "Memorial" für 1887, Nr. 43) beschlossen, welche hierdurch
r öffentlichen Kenntniß gebracht werden mit dem Bemerken, daß von den in denselben bezeichneten Formularen bei den Zollstellen Einsicht genommen werden kann. Luxemburg, den 16. Juli 1868. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Ausführungsbestimmungen
dem Gesetze vom 9. Juli 1887, die Besteuerung des
ckers betreffend. Nr. 1.
§ 1. — Auf Antrag kann
ckerfabrikanten von der Direktivbehörde des Bezirks,
welchem die Fabrik gehört, die Verarbeitung ausländischen
ckers der Klasse 2 im § 1 Absatz 1 des Gesetzes unter Freilassung von der Verbrauchsabgabe i n der A r t gestattet werden, daß der Gingangszoll nur i n dem nach Abzug der Verbrauchsabgabe von 12 Mk. für 100 Kilogramm sich ergebenden Betrage, also
dem Satze von 18 Mk. für 100 Kilogramm, erhoben wird. Im Weiteren unterliegt sodann der
cker der gleichen steuerlichen Behandlung wie der inländische
cker. Die vorbezeichnete Gingangsabfertigung geschieht durch die
ckersteuerstelle (vergl. § 2), welcher die etwa fehlenden Befugnisse
ertheilen sind. In den Belägen
m Zolleinnahmeregister muß die stattgehabte Aufnahme des
ckers i n die Fabrik amtlich unter Angabe des weiteren Nachweises (Seite und Nummer des betr. Registers) bescheinigt werden. Nr. 2.
§ 2. — F ü r die
ckerfabriken werden
r Vornahme der durch die Verbrauchsabgabe bedingten steuerlichen Abfertigungen (insbesondere beim Eingang von
cker i n die
ckerfabrik, bei der Aufnahme oder Entnahme von
cker i n das Fabriklager oder aus demselben, beim Ausgang von
cker aus der Fabrik) nach näherer Bestimmung der obersten Landes-Finanz- 390 behörden Steuerstellen unter dem Namen "
ckersteuerstelle" errichtet, welche je für eine Fabrik oder mehrere Fabriken
ständig sind. Die
ckersteuerstellen haben die Befugniß
allen Abfertigungen nach den §§ 34 bis 37 des Gesetzes und den bezüglichen Ausführungsvorschriften, soweit nicht
folge der Bestimmungen über die Abfertigung von Abläufen der
ckerfabrikation und über die Abfertigung von
cker mit dem Anspruch auf Steuervergütung oder nach Anordnung der obersten Landes-Finanzbehörden eine Beschränkung eintritt. § 3. — In der Regel soll die Vornahme der vorbezeichneten steuerlichen Abfertigungen nur an Wochentagen stattfinden und die tägliche Dienstzeit dafür 9 Stunden betragen. Für Sonnund Festtage können solche Abfertigungen außerhalb der Zeit des Gottesdienstes nach Maßgabe des Bedurfnisses gestattet werden. Das Nähere wegen der regelmäßigen Abfertigungsstunden für die einzelnen
ckerfabriken und wegen Gestattung von Ausnahmen bestimmen die Direktivbehörden; in eiligen Fällen können auch seitens der Hauptämter Ausnahmen bewilligt werden. Ueberall ist den Bedürfnissen des Fabrikbetriebs und Verkehrs thunlichft entgegenzukommen. Dem Fabrikinhaber kann im Falle einer ausnahmsweisen Bewilligung bezuglich der Abfertigungszeit die Entrichtung einer Gebühr oder eines Verwaltungskostenbeitrags nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde auferlegt werden. N r .
erlassen. § 5. — Die Feststellung des Gewichtsverhältnisses von getrockneten
rohen Rüben bleibt für den etwaigen Fall eines sich ergebenden Bedürfnisses vorbehalten. § 6. — Abläufe der
ckerfabrikation (Syrup, Melasse), deren Quotient, d. h. deren prozentualer
ckergehalt in der Trockensubstanz 70 oder mehr beträgt, unterliegen vom 1. August 1888 ab der Verbrauchsabgabe von 12 Mk. für 100 Kilogramm. Derartige Abläufe gehören
m inländischen Rübenzucker im Sinne des § 2 des Gesetzes. Als Quotient gilt derjenige Prozentsatz des
ckergehalts von Syrup oder Melasse, welcher sich auf Grund der Polarisation und des spezifischen Gewichts nach Brix berechnet. Auf Antrag kann die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen
ckergehalt des Ablaufs stattfinden (Centralblatt für das Deutsche Reich, 1888, S. 193). § 7. —
r Ermittelung des Quotienten auf Grund der Polarisation und des spezifischen Gewichts nach Brix sind die
r Polarisation von
cker bei der Abfertigung mit dem An- 391 spruch auf Steuervergütung ermächtigten Steuerstellen (§ 19 lit. a) befugt. Das Verfahren derselben
dieser Ermittelung ist in der als Anlage A beigefügten Anleitung vorgeschrieben. Führt die nach Ziffer 1 dieser Anleitung
nächst vorzunehmende Prüfung des Ablaufs auf den Gehalt an Invertzucker
dem Ergebniß, daß die weitere Untersuchung steueramtlich nicht stattfinden kann, oder wird von dem Anmelder die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen
ckergehalt des Ablaufs (bei Annahme des Vorhandenseins überpolarisirender Bestandtheile wie Raffinose u.s.w.) beantragt, so ist die Untersuchung einer seitens der obersten Landes-Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens der Direktivbehörde
r Ausführung solcher Untersuchungen bezeichneten Person oder Anstalt (vereidigte Handelschemiker u.s.w.)
übertragen. In beiden Fällen erfolgt die Uebersendung der Proben des Ablaufs an den Chemiker und die Untersuchung durch den letzteren auf Kosten des Anmelders. Für das Verfahren in diesen Fällen ist die Anleitung in Anlage B maßgebend. § 8. — Unter Syrupraffinerieen sind diejenigen nicht
den
ckerfabriken im Sinne des § 11 des Gesetzes gehörigen Gewerbsanstalten
verstehen, in welchen Abläufe der inländischen Rübenzuckerfabrikation oder ausländische
ckerabläufe (Syrup, Melasse) einem Reinigungsverfahren (z. B. durch Filtration über Knochenkohle) unterworfen werden. Auf die Syrupraffinerieen finden die in den §§ 11 bis 38 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen, betreffend die Steuerkontrole über die
ckerfabriken und den
cker, sowie die bezüglichen Ausführungsvorschriften entsprechende Anwendung. In Fällen des Bedürfnisses können mit Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde Erleichterungen gewährt oder abändernde Vorschriften ertheilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß von den in der Raffinerie
verwendenden
ckerabläufen von steuerpflichtiger Beschaffenheit die Verbrauchsabgabe bei der Einbringung in die Raffinerie, nach Befinden unter Gewährung eines Gewichtsabzugs für Raffinationsverlust,
erheben ist. Für solche Syrupraffinerieen, welche ausschließlich steuerfreie
ckerabläufe verarbeiten und deren Fabrikate niemals den Quotienten von 70 oder mehr erreichen, kann eine geeignete Buchkontrole über die Fabrikation, verbunden mit öfterer, steueramtlich oder durch den damit beauftragten Chemiker u.s.w. vorzunehmender Prüfung des Quotienten der bezogenen
ckerabläufe und der hergestellten Fabrikate, angeordnet werden. N r .
führenden Heberegister über die Einnahme aus der
ckersteuer (Materialsteuer, Verbrauchsabgabe, Steuer für
cker aus Niederlagen) wird von den obersten Landes-Finanzbehörden oder auf deren Ermächtigung von den Direktivbehörden bestimmt. Das Muster 1 dient dabei als Vorbild. § 10. — Inhabern von
ckerfabriken mit Rübenverarbeitung wird
r Entrichtung der Materialsteuer gegen Eicherheitsbestellung ein sechsmonatlicher Kredit mit der Maßgabe bewilligt, daß die Steuer für die während der Zeit von Anfang März bis
m Ende des Betriebsjahres (31. Juli) verarbeiteten Rüben im Monat August fällig wird. Die Verbrauchsabgabe für
cker wird den
ihrer Entrichtung verpflichteten Gewerbetreibenden gegen Sicherheitsbestellung auf sechs Monate gestundet. 392 D m Inhabern von
ckerraffinerieen, einschließlich der die Herstellung von raffinirten
ckern betreibenden Rübenzuckerfabriken und Melasse Entzuckerungsanstalten, kann
r Entrichtung der Steuer für
cker aus Niederlagen (Erstattung der Materialsteuervergütung für den gegen Steuervergütung niedergelegten und demnächst
Raffineriezwecken aus der Niederlage entnommenen Rohzucker) gegen Sicherheitsbestellung ein sechsmonatlicher Kredit mit der Maßgabe bewilligt werden, daß die Steuer für den während der Zeit von Anfang März bis Ende Juli aus der Niederlage entnommenen Rohzucker im Monat August fällig wird. Für die Höhe des Kredits ist die regelmäßige, bezüglich neu entstandener Betriebe
nächst durch Schätzung festzustellende jährliche Vebrauchsmenge der Raffinerie an Rohzucker maßgebend, vorbehaltlich einer etwaigen bei außerordentlicher Verstärkung des Betriebes vorübergehend
bewilligenden Erhöhung. § 11. — Die Sicherheitsleistung hat auf Höhe des
stundenden Abgabenbetrages
erfolgen und kann geschehen : a) durch Niederlegung einer gleich großen Summe kurshabender inländischer Staatspapiere oder sonstiger von der Reichsbank beleihbarer Effekten als Faustpfand. Inländische Staatspapiere und Steuervergütungsscheine über
ckersteuer sind
m Nennwerthe anzunehmen. Steuervergütungsscheine gelten nur bis
m Ablauf der Frist, innerhalb welcher sie anrechnungsfähig sind, als Sicherheit. Bei anderen Effekten ist der Kurswerth, soweit er nicht über den Nennwerth hinausgeht,
Grunde
legen, in jedem Falle jedoch nach den Grundsätzen
verfahren, welche von Serien des nächsten Neichsbankkomtors bei der Annahme von Werthpapieren als Unterpfand beobachtet werden; fällt der Kurs derartiger Effekten erheblich unter den Werth,
welchem dieselben bei der Annahme in Ansatz gebracht worden sind, so ist die Sicherheit
ergänzen. Die
den Werthpapieren gehörenden Zinsscheine (Coupons), Dividendenscheine und Anweisungen
Zinsschemen (Talons) sind mit
hinterlegen. M i t Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörden und unter den von denselben vorzuschreibenden Bedingungen können auch Effekten, welche von der Reichsdank nicht beleihbar sind, als Sicherheitsleistung
gelassen werden;
r Ausnahme von Taxen
ständigen Behörde oder amtlich verpflichteter Sachverständiger, bei städtischen Grundstücken innerhalb der ersten Hälfte des durch die Taxe einer
ständigen Behörde oder durch die Taxe einer öffentlichen Feuerversicherungsgesellschaft
ermittelnden Werthes derselben
stehen kommen. Für städtische Grundstücke bleibt bei besonderen örtlichen Verhältnissen der obersten LandesFinanzbehörde eine andere Bestimmung der Beleihungsgrenze vorbehalten; d) durch Bestellung eines Faustpfandes an
ckervorrathen oder anderen Waaren dergestalt, daß das Unterpfand gleich realisirt werden kann, wenn die gestundete Abgabe nicht rechtzeitig entrichtet wird. Die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen
lässige Stundung der
ckersteuer kann von den Hauptämtern selbständig bewilligt werden. Soll die Sicherstellung auf andere Weise z. B. durch Bürgschaftsleistung, erfolgen, so bleibt die Entscheidung den Direktivbehörden vorbehalten. 393 § 12. — Die Hauptämter sind ermächtigt, Fabrikanten bezw. Händler, welche als
verlässig und hinreichend sicher bekannt sind, von der Verpflichtung, für den
stundenden Abgabenbetrag Sicherheit
bestellen, ganz oder
m Theil
entbinden, sofern nur eine dreimonatliche Stundungsfrist in Anspruch genommen wird. §
ckersteuerbeträgen unter 100 Mk. findet, abgesehen von der im § 15 vorgesehenen Ausnahme, nicht statt. § 15. — Derjenige, welchem
ckersteuer (Materialsteuer, Verbrauchsabgabe, Steuer für
cker aus Niederlagen) gestundet wird, hat über jeden einzelnen im Heberegister anzuschreibenden Betrag der Hebestelle ein Kreditanerkenntniß
übergeben.
verlässigen Steuerpflichtigen kann indessen vom Hauptamt gestattet werden, über sämmtliche für sie im Laufe eines Tages
r Anschreibung kommende Einzelbeträge, auch wenn sich Beträge von weniger als 100 Mk. darunter befinden, am Schlusse der Dienststunden nur ein Anerkenntniß abzugeben; in diesem Falle sind die einzelnen Beträge in dem Anerkenntniß
bezeichnen. § 16. — Die Stundungsfrist beginnt mit dem Anfang desjenigen Monats, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Verarbeitung der Rüben stattgefunden hat, beziehungsweise für welchen jeder einzelne Steuerbetrag nach dem Gesetze fällig geworden ist. Die gestundeten Beträge sind bis
m 25. Tage des Monats, in welchem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, am Tage vorher baar einzuzahlen oder durch fällige Steuervergütungsscheine abzulösen. Erfolgt die Ablösung durch Steuervergütungsscheine, so können diejenigen Scheine, welche an einem Sonn- oder Feiertage fällig werden, am Tage vorher in Zahlung gegeben werden. Wer es einmal versäumt, die Zahlung der gestundeten Abgabe pünktlich
leisten, hat auf fernere Stundungsbewilligung keinen Anspruch. Nr. 5.
§ 17. — Bei der Ausfuhr von
cker oder dessen Niederlegung in öffentlichen u.s.w. Niederlagen findet eine Vergütung der entrichteten Verbrauchsabgabe nicht statt. M i t Rücksicht auf § 7 des Gesetzes ist in den diesen Ausführungsvorschristen beigegebenen Formularen die Vergütung der Verbrauchsabgabe insoweit vorgesehen, als es sich um die Ausfuhr oder Niederlegung von
ckerhaltigen Fabrikaten handelt. § 16. — Für
cker, welcher über die Zollgrenze ausgeführt oder in öffentliche Niederlagen oder Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß, seien es besondere oder
gleich
r Lagerung ausländischer unverzollter Waaren bestimmte, aufgenommen ist, wird, wenn die Menge wenigstens 500 Kilogramm netto beträgt, vom 1. August 1888 an eine Vergütung der Materialsteuer nach folgenden Sätzen für 100 Kilogramm gewährt: a) für Rohzucker von mindestens 90 Prozent
ckergehalt und für raffinirten
cker von unter 98, aber mindestens 90 Prozent
ckergehalt 8 50 M. 394 b) für Kandis und für
cker in weißen vollen harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln, oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert, für die sogenannten Crystals und für andere weiße, harte, durchscheinende
cker in Crystallform von mindestens 99½ Prozent
ckergehalt, insbesondere die im Handel als granulirte und granulated bezeichneten
cker; ferner fur sonstige
cker von mindestens 99½ Prozent
ckergehalt, welche vom Bundesrath etwa noch dieser Klasse
gewiesen werden 10 65 Mk. c) für alle übrigen harten
cker, sowie für alle weißen trocknen (nicht über 1 Prozent Wasser enthaltenden)
cker in Krystall-, Krümel und Mehlform von mindestens 98 Prozent
ckergehalt, soweit auf dieselben nicht der Vergütungssatz unter b Anwendung findet . . 10 Mk. Werden mit einer Anmeldung
cker verschiedener Vergütungsklassen
r Abfertigung gestellt, so wird die Steuervergütung gewährt, wenn auch nur das Gesammtgewicht der
cker wenigstens 500 Kilogramm netto beträgt. § 19. —
r Abfertigung des mit Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden oder niedergelegten
ckers sind berechtigt und zwar a)
r unbeschränkten Abfertigung von
cker aller Art : in Preußen : die Hauptzollämter Danzig, Stralsund, Swinemünde, Kiel, Flensburg, Altona, Harburg, Cleve, Aachen, die Hauptsteuerämter für ausländische Gegenstände
Berlin und Cöln, die Hauptsteuerämter Königsberg in Ostpreußen, Stettin, Posen, Breslau, Görlitz, Halle, Magdeburg, Itzehoe, Hannover, Hildesheim, Undingen, Duisburg. in Bayern : die Hauptzollämter München, Regensburg und Ludwigshafen am Rhein, sowie das Nebenzollamt
Frankenthal, in Sachsen : die Hauptzollämter Zittau und Leipzig, die Hauptsteuerämter Dresden und Meißen, in Würtemberg: die Hauptzollämter Stuttgart, Heilbronn und Friedrichshafen, in Baden : das Hauptzollamt Mannheim und die Zollabfertigungsstelle am badischen Bahnhof in Basel (Schweiz), in Hessen : die Hauptsteuerämter Mainz und Gießen, in M e c k l e n b u r g - S c h w e r i n : das Hauptzollamt Rostock und das Nebenzollamt I Wismar, in Oldenburg: das Hauptzollamt Brake, in Braunschweig: das Hauptsteueramt Braunschweig, in Anhalt: das Hauptsteueramt Dessau und die Zollabfertigungsstelle Wallwitzhafen bei Dessau, 395 in Luxemburg: das Hauptzollamt Luxemburg, in den Hansestädten : die Hauptzollämter Lübeck, Hamburg und Bremen unter der Bedingung, daß die Feststellung des
ckergehalts der vom Bundesrath der Klaffe b,
gewiesenen
cker von mindestens 99½ Prozent
ckergehalt von einer seitens der obersten Landes-Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens der Direktivbehörde
r Ausführung dieser Untersuchungen bezeichneten Person oder Anstalt (vereidigte Handelschemiker u.s.w.) auf Kosten der Anmelder vorgenommen wird; b)
r Abfertigung von Kandis und von
cker in weißen vollen harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert: alle Hauptzoll- und Hauptsteuerämter, die
ckersteuerstellen und die von den obersten LandesFinanzbehörden dazu bisher besonders ermächtigten oder künftig
ermächtigenden Unterämter. . Diese Aemter sind auch
r Abfertigung der der Klasse b
gewiesenen
cker von mindestens 99½ Prozent Polarisation unter der vorstehend
a gemachten Einschränkung ermächtigt; c)
r Abfertigung der in die Klassen a und c fallenden
cker mit der Maßgabe, daß von dem angemeldeten
cker Proben
entnehmen und auf Kosten des Anmelders behufs der Polarisation und Festsetzung des der weiteren Abfertigung
Grunde
legenden Befundes einer
r Polarisation des
ckers befugten Amtsstelle
übersenden sind, sofern nicht nach den Bestimmungen im § 46 und § 48 Abs. 2 von der Polarisation Abstand genommen werden kann : sämmtliche nicht unter a genannten Hauptzoll- und Hauptsteuerämter, die
ckersteuerstellen und die von den obersten Landes-Finanzbehörden besonders mit dieser Befugniß versehenen oder künftig
versehenden Unterämter. § 20. — Der Antrag
r Ausfuhr oder Niederlegung gegen Steuervergütung ist bei einer dazu befugten Steuerstelle auf den nach den Ausführungsvorschriften
bis 37 des Gesetzes abzugebenden Papieren (Fabrikbetriebs-, Fabriklager- oder Niederlageabmeldungen, Begleitscheinen, Begleitscheinauszügen)
stellen. Daneben ist eine nach Muster 2 angefertigte Anmeldung in einfacher Ausfertigung vorzulegen, welche die Art und Menge des
ckers, sowie die Verpackungsart und Bezeichnung der einzelnen Kolli angiebt und diejenige Steuerstelle benennt, über welche die Ausfuhr oder bei welcher die Niederlegung bewirkt werden soll. Bezieht sich der Antrag auf Steuervergütung auf
cker, welcher nicht unter steuerlicher Kontrole steht, so genügt die Abgabe der vorbezeichneten Anmeldung. § 21. — Die Art des
ckers ist in der Anmeldung im Anschluß an die im § 18 unter a bis c angegebene Klassifikation dergestalt
bezeichnen, daß sich die Klasse, deren Vergütungssatz in Anspruch genommen wird, mit Bestimmtheit erkennen läßt. Bezüglich der in die Klassen a und c fallenden und der vom Bundesrath
r Gewährung der Steuervergütung nach dem Satze der Klasse b
gelassenen
ckergattungen (crystals, granulated u.s.w.) ist der
ckergehalt nach dem Grade der Polarisation in vollen Prozenten und deren Bruchtheilen, letztere mindestens in halben Prozenten, anzugeben. Weicht die Angabe des
ckergehalts von dem bei der Revision ermittelten
ckergehalt ab, so findet eine Bestrafung nicht statt, wenn die Abweichung in Fällen des § 48 des Gesetzes nicht mehr als einhalb Prozent, in Fällen des § 49 des Gesetzes nicht mehr als ein Prozent beträgt. 396 § 22. — Die Menge des
ckers ist in der Regel nach Brutto- und Nettogewicht für jedes
der betreffenden Anmeldung gehörende Kollo anzugeben. Bei
cker derselben Vergütungsklasse und Art kann jedoch die Anmeldung des Bruttogewichtes auch partieweise, nach sogenannten Schalgängen erfolgen, wenn die abzufertigende Waarenpost aus einer größeren Anzahl von Kolli gleicher Verpackungsart mit annähernd demselben Brutto- und Nettogewicht besteht. Auch ist in diesem Falle die Anmeldung des Gesammtbruttogewichts sowie des Gesammtnettogewichts mit der Angabe
lässig, daß jedes Kollo das gleiche
bezeichnende Durchschnittsgewicht hat. § 23. — Wird
cker in Broten, Blöcken, Platten oder ähnlichen gleichmäßigen Stücken von annähernd gleichem Einzelgewicht unter amtlicher Aufsicht verpackt, oder soll solcher unverpackt nach erfolgter Abfertigung unter Raumverschluß versendet werden, so kann sich die Anmeldung auf Angabe der Art und der Stückzahl beschränken, der Versender oder dessen Vertreter hat aber in diesem Falle die Nichtigkeit der über das Ergebniß der amtlichen Gewichtsermittlung abgegebenen Bescheinigung durch Mitunterschrift anzuerkennen. § 24. — Wird anderer
cker unter amtlicher Aufsicht in Kolli von gleichem Nettoinhalte verpackt, so genügt die Anmeldung der Zahl, Art, Bezeichnung der Kolli, der Art des
ckers und des Nettogewichts für das Kollo mit besonderer Angabe des Gesammtnettogewichts. Die Bescheinigung der Abfertigungsbeamten über das ermittelte Bruttogewicht hat der Versender oder dessen Vertreter alsdann durch Mitunterschrist anzuerkennen. § 25. — Anmeldungen, welche den vorerwähnten Bedingungen nicht entsprechen, sind
r Vervollstandigung oder Umschreibung
rückzugeben. § 26. — Ueber die nach Vorschrift bewirkte Abfertigung des
ckers ist den darum nachsuchenden Anmeldern eine Bescheinigung
ertheilen, in welcher summarisch die Art, das Brutto- und das Nettogewicht, sowie die ermittelte Polarisation des
ckers anzugeben ist. § 27. — Ist der
cker, bezüglich dessen die Vergütung der Materialsteuer in Anspruch genommen wird,
r Ausfuhr angemeldet, so läßt die abfertigende Steuerstelle, sofern dieselbe
gleich das Ausgangsamt ist, die Ausfuhr unter ihrer Kontrole vor sich gehen, stellt dieselbe in der bei Begleitscheingütern gebräuchlichen Art fest und bescheinigt sie auf der Anmeldung und event. dem dazu gehörigen Begleitpapier. Soll dagegen die Ausfuhr über eine andere als die abfertigende Steuerstelle erfolgen, so wird der
cker mit der Anmeldung und, sofern derselbe sich nicht im freien Verkehr befindet, mit dem
gehörigen Begleitpapier (vergl. § 101) auf das Ausgangsamt abgelassen, wobei wegen der Verschlußanlage die Vorschriften im § 102 Anwendung finden. Das Ausgangsamt nimmt von der Ausfuhr Ueberzeugung, bescheinigt dieselbe auf dem Begleitschein und sendet die mit der Erledigungsbescheinigung versehene Anmeldung an das Ausfertigungsamt
rück. Ist dieses nicht ein Hauptamt, so hat dasselbe die bescheinigte Anmeldung alsbald dem vorgesetzten Hauptamt einzureichen. Bezüglich der Ertheilung der Begleitscheinerledigungsscheine wird nach den Vorschriften des Begleitscheinregulativs verfahren. In die Erledigungsbescheinigungen der Grenzausgangsämter ist stets dasjenige Gewicht des
ckers aufzunehmen, welches bei der Berechnung der Steuervergütung
Grunde gelegt wird und als solches in der Ausfuhr-Anmeldung von den Abfertigungs-Beamten ausdrücklich
bezeichnen ist. 397 § 2 8 . — Wenn
cker mit dem Anspruche auf Steuervergütung niedergelegt wird, so tritt an Stelle der Ausgangs-Bescheinigung die Bescheinigung über die erfolgte Niederlegung. Ist die abfertigende Steuerstelle nicht
gleich das Niederlage-Amt, so hat dieselbe nach der Vorschrift im § 27 Absatz 2
verfahren. Daß die Abfertigung
m Zweck der Steuervergütung stattgefunden hat, sowie demnächst welcher Vergütungsbetrag gewährt worden ist, hat das Niederlageamt im Niederlageregister anzuschreiben.
diesem Behufe hat das die Steuervergütung liquidirende Amt, sofern dasselbe nicht
gleich das Niederlageamt ist, dem letzteren alsbald nach Eingang des Vergütungsscheines den Vergütungsbetrag mitzutheilen. § 29. — Bei der Abfertigung des
ckers ist, insoweit nicht die Bestimmungen in die §§ 3 0 - 4 9 Platz greifen, für jedes einzelne Kollo das Brutto- und Nettogewicht, sowie die Art des
ckers durch Revision
ermitteln und das Ergebniß der Revision auf der Anmeldung
vermerken. § 30. — Bei der Abfertigung größerer, aus gleichartigen Kolli bestehender Sendungen von
cker derselben Vergütungsklasse und Art kann von Ermittelung des Bruttogewichtes der einzelnen Kolli abgesehen werden und die amtliche Verwiegung partieweise, nach sogenannten Schalgängen, erfolgen. Auch ist bei Sendungen der gedachten Art eine probeweise Ermittelung des Bruttogewichts in der Weise
lässig, daß die Verwiegung sich mindestens auf 5 Prozent der ganzen Waarenpost
erstrecken hat. Jedoch muß die Bruttoverwiegung der ganzen Waarenpost stets dann stattfinden, wenn entweder das ermittelte Gewicht irgend einer der brutto verwogenen Partien beziehungsweise irgend eines der brutto verwogenen Kolli um mehr als 2 Prozent hinter dem deklarierten Gewicht
rückbleibt, oder wenn sich bei jeder verwogenen Partie beziehungsweise einem jeden verwogenen Kolli ein geringeres Gewicht als das deklarierte ergiebt, ohne jedoch die Grenze von 2 Prozent
erreichen. Das deklarierte Bruttogewicht des nicht verwogenen Theils der probeweise verwogenen Waarenpost ist nur dann der Steuervergütung
Grunde
legen, wenn das durch die Probeverwiegung ermittelte Bruttogewicht des zwanzigsten oder eines größeren Theils der Waarenpost das auf diesen Theil entfallende deklarierte Bruttogewicht erreicht oder übersteigt. Ist dagegen das durch probeweise Verwiegung ermittelte Bruttogewicht bis
höchstens 2 Prozent geringer als das deklarirte, so ist auch das Bruttogewicht des. nicht verwogenen Theils der Waarenpost nach dem für das einzelne Kollo des verwogenen Theils
berechnenden Durchschnittsgewicht durch Reduktion
bestimmen. Sofern der Waarenführer sich hiermit nicht einverstanden erklärt, muh die Bruttoverwiegung der ganzen Waarenpost stattfinden. § 31. — Das Nettogewicht des mit dem Anspruch auf Steuervergütung auszuführenden oder niederzulegenden
ckers wird entweder durch Nettoverwiegung oder durch Abrechnung eines Tarasatzes von dem Bruttogewicht festgestellt. § 32. — Die Ermittelung des Nettogewichts durch Tara-Abzug ist für jetzt anwendbar bei Brotzucker, Roh-, Krystall- und gemahlenem
cker in Fässern von weichem Holze, sowie bei Roh-, Krystall- und gemahlenem
cker in einfachen Säcken. 44a 398 Der Tarasatz beträgt a) für
cker in Fässern von weichem Holze: bei Brotzucker, dessen einzelne Brote eine besondere Umschließung von Papier und Bindfaden haben… 17 Prozent, bei Brotzucker ohne solche Umschließung 11 " bei Roh-, Krystall- und gemahlenem
cker 8 " b) für Roh-, Krystall- und gemahlenen
cker in einfachen Säcken . . . 1,5 " § 33. — Statt des nach den vorgedachten Sätzen berechneten Nettogewichts wird der Feststellung der Steuervergütung das in der Anmeldung angegebene
Grunde gelegt, wenn das letztere geringer ist, als das durch die Berechnung ermittelte. § 34. — Dem Versender und der Steuerstelle steht in jedem Falle die Befugniß
, statt der Berechnung des Nettogewichtes nach dem Tarasatze die Ermittelung des Nettogewichtes durch wirkliche Verwiegung eintreten
lassen. Von Seiten der Abfertigungsstellen ist von dieser Befugniß Gebrauch
machen, wenn anzunehmen ist, daß das wirkliche Nettogewicht erheblich geringer ist, als das aus der Berechnung hervorgehende.
m Anhalt fur die Beurtheilung können einzelne Kolli der Nettoverwiegung unterworfen werden. Dies empfiehlt sich namentlich bei Fässern, deren Bruttogewicht weniger als 4,50 Doppelzentner betragt. § 35. —
r Ermittelung des Nettogewichts einer Waarenpost kann die probeweise Verwiegung eines Theils der Kolli stattfinden, wenn letztere von gleicher Verpackungsart, gleichem Inhalte und annähernd gleichem Bruttogewichte sind. § 36. — Solche probeweisen Verwiegungen haben sich bei
cker aller Art in Säcken und bei Kandiszucker in Kisten auf mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen auf mindestens 5 Prozent der
der gleichartigen Post gehörenden Kollizahl
erstrecken. § 37. — Wenn das nach dem Ergebniß der probeweisen Verwiegung sich berechnende durchschnittliche Gewicht der einzelnen Kolli um mehr als 2 Prozent hinter dem aus dem deklarirten Gesammtnettogewicht der gleichartigen Waarenpost sich ergebenden Durchschnittsgewichte der einzelnen Kolli
rückbleibt, so muß stets die Nettoverwiegung der ganzen Post stattfinden. Das deklarirte Nettogewicht des nicht verwogenen Theils der probeweise verwogenen Kolli ist nur dann der Berechnung der Steuervergutung
Grunde
legen, wenn das durch die Probeverwiegung ermittelte Nettogewicht des betr. Theils der Waarenpost das auf diesen Theil entfallende deklarirte Nettogewicht erreicht oder übersteigt. Ist dagegen das durch probeweise Verwiegung ermittelte Nettogewicht bis
höchstens 2 Prozent geringer als das deklarirte, so kann unter Abstandnahme von der Nettoverwiegung der ganzen Waarenpost das Nettogewicht des nicht verwogenen Theils derselben nach dem für das einzelne Kollo des verwogenen Theils
berechnenden Durchschnittsgewicht durch Reduktionen bestimmt werden. Sofern der Waarenführer sich hiermit nicht einverstanden erklärt, muß die Nettoverwiegung der ganzen Post erfolgen. § 38. — Bei der Abfertigung von rangirtem Würfelzucker in Kisten ist auch eine probeweise Feststellung des Nettogewichts in der Art
lässig, daß bei Posten 399 6 Kisten, von 6 bis einschließlich 18 Kisten 36 » 12 " 19 100 18 " 37 bei größeren Posten eine entsprechend größere Anzahl von Kisten ausgesondert und aus diesen durch Herausnahme je eines der verschiedenen Seitenbretter und des entsprechenden Theils der Einlagen und Ausfüllungen von Papier aus jeder Kiste 1 beziehungsweise 2, 3 oder mehr die Durchschnittstara darstellende leere Kisten gebildet oder vermogen werden. Bei dieser Feststellung wird das deklarirte Nettogewicht der Steuerberechnung dann
Grunde gelegt, wenn dasselbe das bei der Probeverwiegung ermittelte Gewicht bei keiner der neu gebildeten Kisten um mehr als zwei Prozent übersteigt. Ist der Unterschied erheblicher, oder ergiebt sich, daß das deklarirte Nettogewicht das für jede neu gebildete Kiste ermittelte Nettogewicht überschreitet, ohne jedoch die Grenze von zwei Prozent
erreichen, so ist die ganze Waarenpost netto
verwiegen. § 39. — Wird
cker in Broten in Umschließungen von Papier und Bindfaden
r Abfertigung gestellt, so ist
r Ermittelung des Nettogewichts das Gewicht dieser Umschließung mit einem Tarasatz von 2 ½ Prozent von dem Gewicht des
ckers in dieser Umschließung in Abzug
bringen, wenn nicht der Betheiligte vollständige Nettoverwiegung beantragt, oder solche von Seiten der Abfertigungsstelle für nothwendig erachtet wird. Diese Nettoverwiegung ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn die Vermuthung dafür spricht, daß das Gewicht der aus Papier und Bindfaden bestehenden unmittelbaren Umschließungen den Satz von 2 ½ Prozent übersteigt. . Tritt eine derartige Nettoverwiegung ein, so kann dieselbe auf eine geringere, als die dem zwanzigsten Theile der Waarenpost entsprechende Zahl von Broten beschränkt werden, wenn der Versender der
übergebenden Anmeldung eine Deklaration über das Gewicht der aus Papier und Bindfaden bestehenden unmittelbaren Umschließungen des
ckers beifügt, und wenn die probeweise Nettoverwiegung ein mit der Deklaration übereinstimmendes Ergebniß liefert. Hierbei können geringfügige Unterschiede zwischen dem nach der Deklaration und dem nach dem Ergebniß der Probeermittlung berechneten Tarasatz bis
2/10 Prozent unbeachtet bleiben. Jedoch ist bei Differenzen dieser Art stets das höhere Gewicht, also, wenn das deklarirte Gewicht der Umschließungen das nach dem Resultat der Probeermittlungen berechnete übersteigt, das erstere Gewicht der Feststellung des Nettogewichts
Grunde
legen. Die Feststellung des Nettogewichts von
cker in Broten, bei welchem erweislich das Gewicht der aus Papier und Bindfaden bestehenden unmittelbaren Umschließungen den Satz von 2 ½ Prozent nicht erreicht, kann auf Antrag ebenfalls unter den im Absatz 3 und 4 aufgeführten Bedingungen durch Probeermittelungen in bezeichnetem Umfange erfolgen. § 40. —
r Feststellung der Art des abzufertigenden
ckers findet eine Prüfung der letzteren auf die maßgebenden äußeren Merkmale statt, ferner in denjenigen Fällen, in welchen die Vergütungsfähigkeit ober die Bestimmung der
treffenden Bergütungsklasse von der Höhe des
ckergehalts abhängig und das Vorhandensein der entscheidenden Höhe aus der äußeren Beschaffenheit des
ckers nicht mit Sicherheit
erkenn ist, eine Ermittelung des
ckergehalts entnommener Proben durch Polarisation oder chemische Analyse. Die Polarisation ist nach der in Anlage C enthaltenen Anleitung vorzunehmen. 400 § 41. — Die Feststellung des
ckergehalts durch chemische Analyse ist geboten, wenn Grund
der Annahme vorliegt, daß der abzufertigende
cker überpolarisirende Bestandtheile (Raffinose u.s.w.) in verhältnißmäßig erheblicher Menge enthält, wie dies bei den durch Melasseentzuckerung, namentlich den im Strontianit- oder Ausscheidungsverfahren hergestellten
ckern, häufig der Fall ist. Die Steuerstelle hat daher, wenn ihr der
r Abfertigung gestellte
cker als ein Erzeugniß der Melasseentzuckerung bekannt ist, desgleichen wenn der
cker die als charakteristisches Merkmal der Raffinose beobachtete eigenthümlich spitze Krystallform, oder wenn eine vorgenommene Polarisation mehr als 100 Prozent oder überhaupt einen auffallend hohen
ckergehalt zeigt, eine Probe von dem betreffenden
cker
entnehmen und dieselbe
r Ermittelung des
ckergehalts einer dafür
ständigen Person oder Anstalt
übersenden. Diese Ermittelung erfolgt nach dem in der Anlage B beschriebenen Verfahren und auf Kosten des Anmelders. § 42. — Die Polarisirung der vom Bundesrath dem höchsten Vergütungssatze (Klasse b)
gewiesenen und ferner etwa
zuweisenden
cker von mindestens 99 ½ Prozent
ckergehalt geschieht ausschließlich durch die damit amtlich beauftragten Personen oder Anstalten (vergl. § 19), diejenige der übrigen
cker (Klasse a und c) durch die dazu ermächtigten Amtsstellen. Soweit die letzteren dieser Aufgabe wegen des Umfangs der bezüglichen Untersuchungen oder des Mangels an geeigneten Beamten
genugen nicht im Stande sein sollten, kann auf Grund der von der obersten Landes-Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens der Direktivbehörde ertheilten Genehmigung an Stelle der amtlichen Polarisation eine solche durch vereidigte approbirte Chemiker (Handelschemiker) auf Kosten der Verwaltung treten. § 43. — An der Feststellung der Art der
cker muß stets ein Oberbeamter, bei den Unterfteuerämtern und den Steuerstellen in den
ckerfabriken der Amtsvorstand theilnehmen. § 44. — Die Prüfung der
cker kann sich auf sämmtliche
r Abfertigung gestellte Kolli erstrecken. Bei umfangreichen Waarenposten von Kolli gleicher Art und gleicher Verpackung soll dieselbe jedoch in der Regel probeweise, und zwar in Bezug auf mindestens 10 Prozent der
einer Waarenpost gehörigen Kolli, erfolgen. Ergiebt sich bei der probeweisen Untersuchung eine Abweichung von der Anmeldung bezüglich der Art des
ckers und entstehen in Folge dessen Zweifel uber die Vergütungsfähigkeit des
ckers oder dessen
lassung
dem beanspruchten Vergütungssatze, so muß die Prufung auf sämmtliche Kolli der abzufertigenden Waarenpost erstreckt werden. Stellt sich hierbei eine durchgängige Gleichartigkeit des
ckers heraus, so kann bei größeren Posten die Probeentnahme und weitere Prüfung auf 10 Prozent der Gesammtzahl der Kolli beschränkt bleiben. Wird dagegen durch die vorläufige Prüfung das Vorhandensein von nach Augenschein, Gefuhl und Geschmack wesentlich abweichenden
ckersorten festgestellt, so ist eine Sortierung der letzteren
bewirken und die Probeentnahme zwecks spezieller Untersuchung auf jede der verschiedenen Sorten, und zwar bei einer größeren Kollizahl auf je mindestens 10 Prozent,
erstrecken. § 45. — Bei der Entnahme der Proben
r Ermittelung des
ckergehalts muß stets mit großer Sorgfalt verfahren werden. Es sind dazu bei Rohzucker, sowie bei allen
ckern in Krümel- und Mehlform in der Regel Sonden (vorn abgerundete etwa 50 Centimeter lange Löffel mit etwa 1 ½ bis 2 Centimeter innerem oberen Durchmesser von starkem Kupferblech mit hölzernem Griff)
verwenden. Mittelst derselben ist der
cker möglichst aus der Mitte der Kolli
ziehen. Die in einer Post hervorgetretenen Unterschiede müssen durch die entnommenen 401 Proben unter genauer Bezeichnung der Kolli, auf welche sich die Proben beziehen, ausgedrückt werden. Nachdem die in den Proben etwa enthaltenen Knötchen, Klümpchen und Stückchen zerdrückt sind, wird aus sämmtlichen Theilproben durch
sammenschütteln eine bezw. für jede Sorte eine Durchschnittsprobe für die Ermittelung des
ckergehalts gebildet. — Von Rohzuckern geringen Gehalts, aus verschiedenen
ckersorten gemischt, welche Knötchen, Klümpchen oder Stückchen in erheblicher Menge enthalten und nicht gleichfarbig erscheinen, ist die Durchschnittsprobe in der Weise
entnehmen, daß die
r Probeentnahme bestimmten Säcke durch Ausschüttung (Stürzen) vollständig entleert, der gesammte,
einem Haufen vereinigte
cket tüchtig durcheinandergeschaufelt, eine Zerdrückung der vorhandenen
sammenballungen von
cker und demnächstige Wiederbeimischung vorgenommen und hiermit solange fortgefahren wird, bis der
cker gut durcheinandergemischt ist und die darin enthaltenen Knötchen u. beseitigt sind, woraus aus dem oberen, mittleren und unteren Theil der auf diese Weise hergestellten
ckermenge je eine bestimmte Menge
cker
entnehmen und aus der innigen Vermischung dieser drei Proben die
r Feststellung des
ckergehalts erforderliche Durchschnittsprobe
bilden ist. Die Entnahme der Proben wird in Gegenwart des Anmelders oder dessen Vertreters in der Regel durch Steuerbeamte besorgt, kann aber unter amtlicher Betheiligung auch durch einen vereidigten Probezieher nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen vorgenommen werden.
m Zweck der etwaigen Versendung, welche mit möglichster Beschleunigung erfolgen muß, wird die Probe in einer Menge von mindestens 150 Gramm in eine vorher vollständig gereinigte Blechdose oder Glasflasche gefüllt, fest eingedrückt und amtlich versiegelt. Eine Kontrolprobe wird bis
r Erledigung der Sache bei der Steuerstelle aufbewahrt. § 46. — In Betreff der
cker, für welche der Vergütungssatz der Klasse a beansprucht wird, ist die Feststellung des
ckergehalts durch Polarisation bei Weißen
ckern nur dann, wenn sie sehr feucht sind, dagegen stets bei allen Rohzuckern (Nachprodukten) erforderlich, welche syrupiren, wenig scharfe Krystalle zeigen und stark nach Salzen schmecken. § 47. — Hutzucker in weißen vollen harten Broten oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert, für welchen der Vergütungssatz der Klasse b gewährt werden soll, muß bis in die Spitze ausgedeckt sein. Die vielfach gebräuchliche geringe Abdrehung der Spitze rechtfertigt zwar nicht die
rückweisung der sonst
m höchsten Satze
zulassenden Brote, jedoch ist bei deren Abfertigung durch Zerschlagen einzelner Brote auch von deren innerer Beschaffenheit Ueberzeugung
nehmen. Brots, welche bei der Revision sich als zerbrochen herausstellen, sind deshalb allein von der Gewährung des Vergütungssatzes der Klasse b nicht auszuschließen. § 48. —
den
ckern, für welche der Vergütungssatz der Klasse c in Anspruch genommen werden kann, gehören u. A. gelblich scheinender oder fleckiger, nicht ganz weißer Meliszucker, Stücks von Broten, sowie aller weißer
cket in Krümel- und Mehlform, soweit sie nicht etwa vom Bundesrath der Klasse d
gewiesen werden, ferner weißer Stückenzucker aus Platten, Broten u. (crushed) und die gemahlenen scharf getrockneten weißen Farine, wenn kein Zweifel besteht, daß sie nicht über 1 Prozent Wasser enthalten und mindestens 98 Prozent
ckergehalt haben. Bei Krystallzuckern, für welche der Vergütungssatz der Klasse c in Anspruch genommen wird, ist eine Feststellung des
ckergehalts durch Polarisation nicht erforderlich, sofern dieselben weiß und trocken sind. 402 Die Revisionsbeamten haben sich nur davor
hüten, helle Rohzucker mit den angeführten
ckern
verwechseln, die Polarisation aber stets
veranlassen, wenn Anlaß
Zweifeln über die Vergütungsklasse vorliegt. § 49. — Die Trockenheit der
cker der Klasse c wird in der Regel durch das Gefühl festzustellen sein; nur, wo begründete Zweifel darüber bestehen, daß der abzufertigende
cker mehr als 1 Prozent Wasser enthält, ist
r näheren Ermittelung
schreiten. Hierbei ist
nächst der Gehalt an reinem
cker durch Polarisation festzustellen und, wenn sich dabei ein solcher von mehr als 98 Prozent ergiebt, weiter kein Anstand
erheben. Ist jedoch der
ckergehalt von 98 Prozent nur eben erreicht und muß der
cker beim leisen Druck zwischen den Fingerspitzen als feucht bezeichnet werden, so ist schleunig die Feststellung des
ckergehalts durch einen
ständigen Chemiker auf Kosten des Anmelders herbeizuführen. § 50. — Ueber die Abfertigung von
cker mit dem Anspruche auf Steuervergütung sind von den Aemtern Register nach Muster 3
führen. Werden den Versendern auf deren Antrag Bescheinigungen über die Abfertigung des
ckers ertheilt, so ist im Abfertigungsregister hierüber Vermerk
machen. § 51. — Die Hauptämter, bei denen Anmeldungen
r Ausfuhr oder Niederlegung von
cker mit dem Anspruche auf Steuervergütung eingegangen sind, haben nach dem Ablaufe jedes Monats oder mit Genehmigung der Direktivbehörde zweimal monatlich, und zwar am 1. und 15. Tage, Steuervergütungs-Liquidation über den als ausgeführt oder niedergelegt nachgewiesenen
cker nach Muster 4 aufzustellen und mit den bescheinigten Anmeldungen und den etwa
gehörigen Attesten der Chemiker der Direktivbehörde vorzulegen. § 52. — Die Direktivbehörde hat die
vergütenden Beträge 'festzusetzen und darüber Steuervergütungsscheine nach Muster 5 auszustellen, und zwar für jede Anmeldung, bezw. sosern der mit einer Anmeldung ausgeführte oder niedergelegte
cker verschiedenen Klassen angehört und die Vergütung dafür nach Maßgabe der Bestimmungen im § 53 in zwei verschiedenen Monaten fällig wird, für jeden der beiden verschieden fälligen Theilbeträge der Vergütung einen besonderen. Entspricht ein solcher Theilbetrag einer geringeren
ckermenge als netto 500 Kilogramm, so ist der Angabe der
ckermenge der Vermerk: "Theil v o n . . . . (Gesammtgewicht der ausgeführten bezw. niedergelegten Menge) Kilogramm" hinzuzufügen. Jede Direktivbehörde führt über die von ihr ausgefertigten Steuervergütungsscheine sowie über die Erledigung derselben ein den Zeitraum eines Etatsjahres umfassendes Register nach Muster 6. Die fortlaufende Nummer dieses Registers wird auf den betr. Scheinen
r rechten Seite des Landeswappens vermerkt. § 53. — Die Steuervergütung für ausgeführten oder gegen Steuervergütung niedergelegten
cker wird am
cker der Klaffen a und c handelt, dagegen am
cker der Klasse b handelt. Indessen wird die Steuervergütung für den von Anfang März beziehungsweise April bis Ende J u l i
r Ausfuhr oder Niederlegung gelangten
cker schon am nächsten
ckersteuer (Materialsteuer, Verbrauchsabgabe, Steuer für
cker aus Niederlagen) in Anrechnung
bringen oder bei der in dem Steuervergütungsschein genannten Steuerstelle baar
erheben. Diese Steuerstelle muß dem Bundesstaate angehören, dessen Direktivbehörde den Steuervergütungsschein ausgestellt hat. § 55. — Die Annahme nicht fälliger Steuervergütungsscheine in Anrechnung auf nicht gestundete
ckersteuer oder auf fälligen
ckersteuerkredit ist unzulässig. Dagegen dürfen nicht fällige Steuervergütungsscheine
r Ablösung von
ckersteuerkredit verwendet werden, welcher gleichzeitig mit den Vergütungsscheinen oder später fällig wird. Es sind deshalb in der von dem Steuerpflichtigen auf der zweiten Seite der Vergütungsscheine beziehungsweise auf der letzten Seite der Nachweisungen über mehrere noch nicht fällige Scheine (vergl. § 58) abzugebenden Bescheinigung über die erfolgte Anrechnung der Vergütung die Fälligkeitstermine des mit den Scheinen abgelösten Kredits
bezeichnen. § 56. — Jeder Steuervergütungsschein wird, nur mit dem vollen darin genannten Betrage entweder angerechnet oder aber durch Baarzahlung eingelöst. Die Anrechnung eines Theils dieses Betrages unter Baarzahlung des Restes ist unzulässig. Je nachdem der Betrag der Vergütung angerechnet oder baar erhoben wird, hat der Inhaber die auf der Rückseite des Scheines vorgedruckte erste oder zweite Bescheinigung auszufüllen und
unterschreiben. Diese Bescheinigungen dienen als Kassenquittungen. § 57. — Der Inhaber mehrerer fälliger Steuervergütungsscheine hat, wenn er die angewiesenen Vergütungen
gleicher Zeit baar erheben will, die Scheine nach Ziffer 2 der darauf abgedruckten Zahlungsbedingungen der betr. Steuerstelle mit einem nach Muster 7 aufzustellenden Verzeichniß vorzulegen. Es genügt dann eine Quittung des Empfängers über den Gesammtbetrag der bezüglichen Vergütungen, welche auf der letzten Seite des Verzeichnisses unter Benutzung des Vordrucks auszustellen ist; der Vordruck auf der Rückseite der einzelnen Steuervergütungsscheine bleibt in diesem Falle unausgefüllt. Unmittelbar nach der Befriedigung des Zahlungsempfängers sind von den Kassenbeamten die
dem Verzeichniß gehörigen Steuervergütungsscheine auf der Vorderseite mit schwarzer Tinte kreuzweise
durchstreichen. Sodann erfolgt die Ausfüllung des Buchungsvermerks auf der letzten Seite des Verzeichnisses. § 58. — Ebenso hat derjenige Inhaber von Steuervergütungsschemen, welcher mehrere fällige Scheine auf schuldige
ckersteuer
gleicher Zeit in Anrechnung bringen will, dieselben der betreffenden Steuerstelle mittelst Verzeichnisses vorzulegen. Solche Verzeichnisse sind nach Muster 8 aufzustellen. Die Bestimmungen im § 57 finden hierbei entsprechende Anwendung. Sollen mehrere nicht fällige Steuervergütungsscheine nach der Bestimmung im § 55
r Ablösung von noch nicht fälligem Kredit verwendet werden, so ist über dieselben von dem Steuerpflichtigen ein besonderes Verzeichniß aufzustellen und der Hebestelle vorzulegen. § 59. — Gleich nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Hauptämter über die im Laufe desselben bei ihnen selbst und bei den Unterstellen ihres Bezirks in Anrechnung genommenen beziehungsweise durch Baarzahlung eingelösten Steuervergütungsscheine an die vorgesetzte Direktivbehörde Nachweisungen nach Muster 9 einzureichen, in welchen die Scheine 404 nach dem Etatsjahre ihrer Ausstellung, und zwar die im gleichen Etatsjahre ausgestellten nach der Reihenfolge der Ausfertigungsnummern aufzuführen sind. Die auf nicht fälligen Kredit in Anrechnung genommenen nicht fälligen Steuervergütungsscheine werden unter einem besonderen Abschnitte angesetzt. Wenn die betr. Scheine von verschiedenen Behörden ausgefertigt sind, ist für jede dieser Ausfertigungsstellen eine besondere Nachweisung aufzustellen. Die Nachweisung über die von der vorgesetzten Direktivbehörde ausgefertigten Scheine ist mit A
bezeichnen, die übrigen Nachweisungen erhalten die Bezeichnung B, C u. In jeder der Nachweisungen sind die in den Spalten 6 — 8 angesetzten Vergütungsbeträge
summiren. Demnächst werden die Schlußsummen derselben in der Nachweisung A.
sammengestellt und dort aufgerechnet. Daß die so ermittelte Hauptsumme der Vergütungen mit der betr. Angabe in der Reichssteuerübersicht übereinstimmt, hat der Hauptamtsdirigent unter der Nachweisung A.
bescheinigen. Wo Hauptamtsbezirke nicht bestehen, sind die Nachweisungen von den Steuerstellen aufzustellen und von den Bezirks-Oberkontrolören
bescheinigen. § 60. — Die Direktivbehörde hat die richtige Aufrechnung der Nachweisungen prüfen und bescheinigen, auch davon Ueberzeugung nehmen
lassen, daß die Schlußsumme der Nachweisung A. sich mit der Reichssteuerübersicht des betr. Amts in Uebereinstimmung befindet. Nachdem von sämmtlichen Hauptämtern beziehungsweise Steuerstellen des Direktivbezirks die in ihren Reichssteuerübersichten angesetzten Steuervergütungsbeträge für
cker in der vorgedachten Art speziell nachgewiesen worden sind, werden die Nachweisungen B, C u.s.w. nach den Ausfertigungsstellen geordnet und diesen letzteren behufs Löschung der erledigten Steuervergütungsscheine in ihren Ausfertigungsregistern übersandt. Gleichzeitig sind die in der Nachweisung A verzeichneten Steuervergütungsscheine in dem eigenen Ausfertigungsregister der Direktivbehörde
löschen. Sollten zwei Jahre nach dem Abschlusse des Ausfertigungsregisters einzelne Steuervergütungsscheine noch nicht gelöscht sein, so ist ein Verzeichniß der unerledigten Nummern nach den Spalten 1, 2 und 6—11 des Registers aufzustellen und bis Ende Juni an die oberste Landes-Finanzbehörde
r weiteren Veranlassung einzusenden. N r . 6.
§ 61. — Bei der Ausfuhr oder der Niederlegung von kondensirter Milch in einer öffentlichen Niederlage oder einer Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß wird eine Vergütung der Materialsteuer und der entrichteten Verbrauchsabgabe nach Maßgabe der in der Anlage D enthaltenen näheren Bestimmungen gewährt. Die Bestimmungen über die Gewährung einer solchen Vergütung für andere
ckerhaltige Fabrikate werden besonders erlassen werden. Nr. 7.
§ 62. — Es bleibt vorbehalten, wegen Gewährung der Steuerfreiheit für
cker
r Viehfütterung oder
r Herstellung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen nach Maßgabe des sich ergebenden Bedürfnisses Bestimmung
treffen. Nr. 8.
§ 63. — Außer den in §§ 6, 7, 9 und 10 des Gesetzes vorgesehenen Niederlagen für
cker 405 und
ckerhaltige Fabrikate
r Niederlegung mit dem Anspruch auf Steuervergütung können auch Niederlagen ausschließlich
dem Zwecke bewilligt werden, daß die Erhebung der Verbrauchsabgabe ausgesetzt bleibt. Die näheren Bestimmungen über die Niederlagen beider Arten sind in der Anlage E enthalten. Nr. 9.
§ 64. — Bezüglich der baulichen Einrichtungen der
ckerfabriken gelten folgende Bestimmungen (Centralblatt für das Deutsche Reich 1888 S. 74): I. Bezüglich bereits bestehender Z u c k e r f a b r i k e n : A. Für die Anforderungen, welche an die Fabrikinhaber in Bezug auf die bauliche Einrichtung der Fabriken
r Sicherung gegen heimliches Wegbringen von
cker
stellen sind, dienen die folgenden Bestimmungen als Grundlage: 1. Die sichernde Einrichtung besteht entweder a) in der geeigneten Abschließung derjenigen Fabrikräume, in welchen die Herstellung und weitere Bearbeitung von krystallisirtem
cker, sowie dessen Aufbewahrung außerhalb des Fabriklagers stattfindet, desgleichen, soweit nicht Ausnahmen gestattet werden, derjenigen Räume, in welchen
ckerhaltige Abläufe (Syrup, Melasse) sich befinden, gegen die übrigen Fabrikräume und nach außen, oder
setzenden Umfriedigung versehen sind. B. In Bezug auf die sichernde Abschließung der unter A 1 a bezeichneten Fabrikräume ist
beachten : 1. Der Abschluß der Räume, in welchen krystallisirter
cker hergestellt, weiter bearbeitet und außerhalb des Fabriklagers aufbewahrt wird, gegen die in demselben Gebäude befindlichen Vorräume der Fabrikation, soll in der Regel bei dem Koch- (Vakuum-)Raum, oder doch bei dem Raum, in welchen die Füllmasse
nächst vom Kochraum zwecks der Verarbeitung gelangt, in der Art stattfinden, daß der bezeichnete Raum mit eingeschlossen wird. Vorzugsweise soll der Abschluß durch eine Mauerwand oder ein Gitter von Eisendraht bewerkstelligt werden. 2. Die Zahl der inneren und äußeren
gänge (Thüren, Ladeluken und dergleichen)
den abzuschließenden Fabrikräumen ist soweit
beschränken, als es mit den Bedürfnissen des Fabrikbetriebes und Verkehrs vereinbar erscheint. 3. Die Fenster und ähnliche äußere Maueröffnungen sind in geeigneter Weise (durch Gitter von Eisenstäben, Eisendraht und dergleichen)
versichern Vorbehaltlich der bei bereits vorhandenen Gittern
gestattenden Ausnahmen dürfen die Gitterstäbe nicht weiter als 5 Centimeter von einander entfernt sein, die Maschen der Drahtgitter keine größere Weite als 5 Centimeter haben. Es kann eine Einrichtung der Versicherung, welche im Nothfalle das leichte Oeffnen der Fenster u.s.w. ermöglicht,
gelassen und für die oberen Stockwerke, sowie für die Bedachung der Gebäude von der Versicherung Abstand genommen werden. C. Bezüglich der Umfriedigung der Fabrikanlage ist
beachten : 44b 406
gestattenden Ausnahmen, die Stäbe höchstens 7 Centimeter von einander entfernt sein, die Drahtmaschen höchstens eine Weite von 7 Centimeter haben.
m Theil durch
r Fabrik gehörige Gebäude gebildet, so sind diese entweder nach dem Fabrikhofe
oder nach außen in der Art sichernd einzurichten, daß die betreffenden Thüren und dergleichen beseitigt oder unter Steuerverschluß genommen und die betreffenden Fenster und dergleichen vergittert werden. In letzterer Beziehung ist gemäß der Bestimmungen unter B 3
verfahren. D. Die näheren Anordnungen bezüglich der an die einzelnen Fabrikinhaber
stellenden Anforderungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen unter A bis C von den obersten LandesFinanzbehörden oder auf deren Ermächtigung von den Direktivbehörden
erlassen. Die bezeichneten Behörden haben insbesondere auch darüber
entscheiden : 1. welche Veränderungen in der baulichen Einrichtung der Fabrikräume etwa
r Erleichterung der Uebersicht über den Gang der Fabrikation (vergl. § 12 Absatz 1 des Gesetzes)
treffen sein möchten, 2. welche Thüren, Ladeluken u.s.w. der Fabrikgebäude verschlußfähig einzurichten und welche Gefäße etwa mit einer gegen heimliche Entfernung der darin befindlichen
ckersäfte, Füllmasse u.s.w. sichernden Vorrichtung
versehen sind,
r Fabrikanlage gehörigen Gebäude, Gärten u.s.w. in die Umfriedigung einzuschließen sind. II Bezüglich künftig
e r r i c h t e n d e r Z u c k e r f a b r i k e n . Auf diese Fabriken finden die obigen Bestimmungen unter I entsprechende Anwendung. § 65. — Nach näherer Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörden kann von der den Vorschriften im § 64 entsprechenden baulichen Einrichtung bezüglich bereits bestehender
ckerraffinerien, insbesondere Kandiskochereien, mit so unbedeutendem Betriebe, daß der Betrag der Verbrauchsabgabe von ihrem Fabrikat in einem Mißverhältniß
der Höhe der Kosten jener Einrichtung und der ständigen Bewachung sich befinden würde, Abstand genommen und für solche Raffinerien eine erleichterte Kontrole und Erhebung der Verbrauchsabgabe vorgeschrieben werden. Insbesondere ist es hierbei gestattet, die Steuererhebung an die Einbringung der
verarbeitenden
cker in die Raffinerie, unter Gewährung eines Gewichtsabzugs für Fabrikationsverlust, oder an die Produktion der Raffinerie auf Grund einer geeigneten Buchführung anzuschließen. 407 Das Gleiche gilt bezüglich solcher bereits bestehender größerer
ckerraffinerien, deren vorschriftsmäßiger baulicher Einrichtung unüberwindliche Schwierigkeiten entgegenstehen. Nr. 10.
§ 66. — Die näheren Anordnungen wegen Ausübung des Anspruchs der Steuerverwaltung auf Gemährung von Lokalen der nebenbezeichneten Art und wegen Feststellung der Vergütung des Fabrikinhabers sind von den obersten Landes-Finanzbehörden oder auf deren Ermächtigung von den Direktivbehörden
treffen. Nr. 11.
§ 67.— In Bezug auf Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung des Büreaus sind die Anforderungen der Steuerbehörde entscheidend. Dieselbe hat dabei die Vorschläge und Wünsche des Fabrikinhabers
berücksichtigen, soweit nicht das Interesse und Bedürsniß des Dienstes entgegensteht. In den
ckerfabriken mit Rübenverarbeitung bedarf es eines Büreaus, welches so gelegen und eingerichtet ist, daß aus demselben die Rübenwaage und der
gang
dem Rüben-Zeikleinerungsapparat (Reibe- oder Schneidemaschine) amtlich beaufsichtigt werden kann. Sofern es dem Dienstinteresse entspricht, für die nicht mit der Rübenverwiegung
sammenhängenden Büreaugeschäfte einen an anderer Stelle gelegenen Büreauraum
benutzen, ist auch ein solcher vom Fabrikinhaber
stellen. Jedoch soll bereits bestehenden Fabriken gegenüber in dieser Beziehung thunliche Nachsicht geübt werden. Nr. 12.
§ 68. —
den amtlichen Verwiegungen von Rüben und von
cker haben die Fabrikinhaber den Anforderungen der Steuerbehörde entsprechende, vorschriftsmäßig geaichte Waagen und Gewichte
halten. Es dürfen nur für steuer- und zollamtliche Ermittelungen überhaupt
gelassene Waagen, und zwar
r Rübenverwiegung in der Regel nur sogenannte Brückenwaagen, benutzt, und es müssen dieselben nach Anweisung der Steuerbehörde aufgestellt werden. Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Waagen und Gewichte nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde, die Rübenwaagen in der Regel jährlich einmal, aichamtlich prüfen
lassen. Die
r Rübenverwiegung bestimmten Waagen müssen eine Tragkraft von mindestens 250 kg haben. Im Falle des Umbaues oder Neubaues von
ckerfabriken, in welchen täglich eine Verarbeitung von 200,000 kg oder mehr Rüben stattfindet oder künftig stattfinden soll, sind die Waageeinrichtungen so
treffen, daß mindestens je 500 kg Rüben auf einmal
r Verwiegung gelangen können. Das Füllen und Entleeren der Rübenbehälter soll nicht auf der Waage selbst, sondern in angemessener Entfernung von derselben erfolgen. In den Fabriken, in welchen
r Zeit noch eine Einrichtung der ersteren Art benutzt wird, ist dieselbe spätestens bis
m Beginn des Betriebs in der Periode 1889/90
beseitigen. Die Direktivbehörde kann eine Fristverlängerung oder eine dauernde Ausnahme gestatten, sofern das steuerliche Interesse nicht gefährdet erscheint. 408 Nr. 13.
§ 69. — Die Vorlegung der Baupläne über den beabsichtigten Neubau oder Umbau einer
ckerfabrik hat seitens des Unternehmers bei dem Hauptamts, in dessen Bezirk die Fabrik errichtet werden soll beziehungsweise besteht,
erfolgen. Das Hauptamt unterzieht die betr. Pläne in Rücksicht auf das in Frage kommende Steuerinteresse einer Prüfung und erwirkt demnächst die Entscheidung der Direktivbehörde darüber, ob die Genehmigung
r Ausführung nach dem Plane oder unter welchen Abänderungen des letzteren
ertheilen ist. Bevor diese Entscheidung getroffen und dem Unternehmer bekannt gegeben, auch eventuell der Bauplan, dem Verlangen der Steuerbehörde gemäß geändert worden ist, darf mit der Ausführung des Baues nicht begonnen werden. Nr. 14.
§ 70. — Von den Geräthen sind nur die feststehenden anzumelden. Ueber die
ckerfabriken werden bei den Steuerhebestellen Inventarien, bei den Hauptämtern Hauptinventarien geführt und darin für jede Fabrik die der Anmeldung unterliegenden Geräthe nach Bestand,
gang und Abgang nachgewiesen. Die Formulare
r Nachweisung der Räume und Geräthe, sowie
r Anzeige von Veränderungen werden von den obersten Landes-Finanzbehörden vorgeschrieben. Die letzteren bestimmen auch das Nähere über die Numerirung der Geräthe und deren Bezeichnung mit der Angabe des deklarirten Rauminhalts, desgleichen in Bezug auf die etwaige steueramtliche Identifizirung oder Nachvermessung der Geräthe, ferner über die Führung der Inventarien und Hauptinventarien. Bezüglich der bereits bestehenden
ckerfabriken mit Rübenverarbeitung kann nach näherer Bestimmung der Direktivbehörden von der Einreichung einer neuen Nachweisung der Räume und Geräthe
dem im § 20 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Zeitpunkt Abstand genommen werden, Vorbehaltlich der Herbeiführung einer etwa erforderlichen Ergänzung der bisherigen Nachweisung. Nr. 15.
§ 71. — Die Anzeige von der Bestellung eines Betriebsleiters muß auch den Zeitpunkt des Beginnes der Funktion angeben und vor dem betreffenden Tage der Steuerhebestelle eingereicht werden. Von dem bestellten Betriebsleiter ist
r Beurkundung der Uebernahme der Funktion die Anzeige mit
unterzeichnen. Nr. 16.
§ 72. — Die Beschreibung des technischen Verfahrens der Fabrikation soll den Steuerbeamten einen Anhalt für die Kontrole des Betriebes gewähren. Dieselbe muß die einzelnen Hauptabschnitte der Fabrikation angeben und das in jedem derselben stattfindende Verfahren näher kennzeichnen, so daß sich ergiebt, in welcher Weise der gesammte Fabrikationsbetrieb verläuft und welche Arten von Fabrikaten hergestellt werden. Wenn in Bezug auf die herzustellenden Fabrikate je nach Umständen ein Wechsel beabsichtigt wird (z. A. wenn in einer Rohzuckerfabrik neben dem ersten Produkt jeweils entweder zweites und drittes oder nur zweites Produkt hergestellt werden soll), so kann dies ein- für allemal
m Voraus in der Beschreibung angegeben werden. 409 Als Hauptabschnitte des technischen Verfahrens der Fabrikation sind insbesondere anzusehen I. b e i den
ckerfabriken mit Rübenverarbeitung:
sätze an
ckerstoffen, wie Rübensaft,
ckerlalk, Rohzucker u.s.w. stattfinden,
cker u.s.w.),
r Gewinnung von festem
cker (z. B. Herstellung von Speisesyrup); II. bei den
ckerraffinerien :
ckerlösungen,
ckerplatten oder sonstigen
cker, Putzen u.s.w. der Brote, Zerschneiden von Platten in Würfel u.s.w., überhaupt die vollständige Fertigstellung des ersten Produkts),
r Gewinnung von festem
cker; III. bei den Anstalten, in welchen ohne Rübenverarbeitung
cker aus Rübenfäften oder Abläufen der
ckerfabrikation (Syrup, Melasse) bereitet wird:
r Entfernung des Strontians u.s.w. (Kühlhaus, Ausschlagekasten, Centrifugen u.s.w.), 4. die Behandlung der Ablaugen
r Gewinnung von
cker, 5. die Herstellung von
ckerlösungen aus dem Saccharat (Saturation, Filter- pressen), 6. die Gewinnung des ersten Produkts aus der
ckerlösung, unter Angabe der Art, z. B. Konsumwaare (Würfel u.s.w.),
r Gewinnung von festem
cker; IV. bei den Syrupraffinerien : 1. die Reinigung der
ckerabläufe (z. B. Filtration über Knochenkohle nach
voriger Verdünnung), 410 2. das E i n k o c h e n der gereinigten
ckerabläufe. Wie nach Maßgabe der obigen Grundzüge die Beschreibungen im Einzelnen einzurichten find, bestimmt das Hauptamt. Abänderungen in dem Verfahren der Fabrikation sind der Steuerhebestelle durch eine Ergänzung oder Erneuerung der Beschreibung anzuzeigen, und zwar bevor die Aenderung erstmals ausgeführt wird. Nr. 17.
§ 73. — Welche äußeren Eingänge der
ckerfabrik (nebst Umfriedigung) und welche innerhalb derselben vorhandenen
gänge als nicht für den gewöhnlichen Gebrauch dienend von dem Fabrikinhaber in der Regel verschlossen
halten sind, desgleichen wie viele und welche Eingänge
r Nachtzeit unverschlossen sein dürfen, bestimmt das Hauptamt. Dasselbe hat auch Anordnung dahin
treffen, daß der steueramtliche Mitverschluß äußerer Eingänge und innerer
gänge im Falle des Bedürfnisses thunlichst ohne Verzug abgenommen werden kann, und daß während der Offenhaltung, soweit es erforderlich scheint, amtliche Bewachung eintritt. Nr. 18.
§
r
ckererzeugung erforderlichen Gerüche während ruhenden Betriebes ist nicht weiter auszudehnen, als das Interesse der Steuersicherheit es nöthig macht. Bei der Auswahl der unter Verschluß
setzenden Geräthe sind die Wünsche des Fabrikinhabers thunlichst
berücksichtigen. Ueber die Handlung der Verschlußanlage ist ein Protokoll aufzunehmen, welches der Fabrikinhaber oder der Betriebsleiter mit
vollziehen hat. Nr. 19.
§ 76. — Für die Pferde oder Fuhrwerke der dienstlich die Fabrik besuchenden Beamten ist von dem Fabrikinhaber auf Verlangen ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Raum für die Dauer der dienstlichen Anwesenheit der Beamten
r Verfügung
stellen. Nr. 20.
§ 77. — Die Räume der
ckerfabrik, welche als Fabriklager benutzt werden sollen, sind rechtzeitig der Steuerhebestelle des Bezirks schriftlich anzumelden. Das Gleiche gilt, wenn demnächst dauernd oder vorübergehend andere Räume neben den ursprünglichen Lagerräumen oder an Stelle derselben in Gebrauch genommen werden sollen. § 78. — Ueber die
lassung der angemeldeten Räume als Fabriklager entscheidet das Hauptamt und trifft die geeigneten Anordnungen bezüglich der
r steueramtlichen Verschlußanlegung erforderlichen Einrichtungen. Als Fabriklager können insbesondere auch die Schüttböden
gelassen werden. In Bezug auf die Anforderungen an die sichernde Beschaffenheit der Lagerräume dienen die bezüglich der Privatniederlagen unter steueramtlichem Mitverschluß geltenden Grundsätze als Anhalt. Jedoch ist von deren strenger Anwendung bei bereits bestehenden
ckerfabriken in geeigneten Fällen des Bedürfnisses Abstand
nehmen. Insbesondere ist
nächst zeitweilig
r Erleichterung des Ueberganges thunliche Nachsicht
üben. 411 § 79. — Ist die Herstellung eines Fabriklagers in einer bereits bestehenden
ckerfabrik nach deren dermaliger baulicher Einrichtung unthunlich, so kann die Direktivbehörde
r Herstellung des Fabriklagers eine Frist bis längstens
m 1. Oktober 1889 ertheilen und hat die besonderen Anordnungen
treffen, welche einstweilen
r völligen Sicherung des Steuerinteresses etwa erforderlich erscheinen. § 80. — Der in der
ckerfabrik bereitete
cker ist im Sinne der §§ 34 und 35 des Gesetzes fertiggestellt, sobald er die vollständige Verpackung für den Transport erhalten hat. Eine solche Verpackung liegt vor, ohne daß der
cker mit Etikette, Zeichen oder Nummer versehen worden ist.
ckerbrote in Papier und mit Bindfaden umschnürt gelten noch nicht als vollständig für den Transport verpackt. Der Regel nach muß der fertig gestellte
cker spätestens am dritten auf den Tag der Fertigstellung folgenden Tage in das Fabriklager gebracht werden, soweit nicht vorher die Abfertigung aus der Fabrik stattfindet. Bei nachgewiesenem Bedürfnisse kann eine entprechende Fristverlängerung, und zwar für Einzelfälle vor der Steuerstelle, auf Dauer vom Hauptamt, jedoch nur widerruflich, ertheilt werden. § 81. — Von außerhalb bezogener
cker (Rohzucker für Raffinerien u.s.w.) ist in der Regel spätestens am Tage nach der Ankunft in der Fabrik
m Fabriklager
bringen. Ausnahmen kann in einzelnen Fällen die Steuerstelle, auf Dauer das Hauptamt, Widerruf vorbehaltlich, mit der Beschränkung gestatten, daß die außerhalb des Fabriklagers aufbewahrte
ckermenge den Verarbeitungsbedarf der Fabrik für höchstens 8 Tage nicht Übersteigen darf. §
ckers in das Fabriklager und haben
diesem Behufe sich insbesondere über die Fertigstellung von
cker durch Beobachtung des Betriebes und Einsichtnahme der Betriebsbücher fortlaufend in Kenntniß
erhalten. § 84. — Außer den Fällen der §§ 81 und 82 unterliegt der Verpflichtung
r Aufnahme in das Fabriklager auch aller fertige unverpackte
cker, welcher in
ckerfabriken mit Rübenverarbeitung 8 Tage nach der letzten Rübenverwiegung der Betriebsperiode vorhanden ist. Findet nach Beendigung der Rübenverarbeitung noch weiter ein regelmäßiger Betrieb statt (z. B. Melasseentzuckerung), so trifft die bezeichnete Verpflichtung den 8 Tage nach dem Schlusse dieses Betriebs vorhandenen betreffenden
cker. Die achttägige Frist kann vom Hauptamt verlängert werden. Tritt in
ckerfabriken ohne Rübenverarbeitung eine Betriebsunterbrechung auf mehr als 4 Wochen ein, so kann die Steuerbehörde fordern, daß aller 8 Tage nach dem Beginn der Betriebsunterbrechung vorhandene fertige
cker in das Fabriklager eingebracht wird. § 85. — Auf Antrag kann auch
cker,
dessen Verbringung in das Fabriklager noch keine Verpflichtung besteht,
r Aufnahme in dasselbe
gelassen werden. § 86. — Das Fabriklager steht, so lange darin nicht gearbeitet wird, unter Steuerverschluß und Mitverschluß des Fabrikinhabers oder Betriebsleiters; während der Offenhaltung findet Steuerbewachung statt. 412 Der Steuerverschluß geschieht durch Kunstschlösser, welche die Steuerverwaltung auf Kosten des Fabrikinhabers liefert und im Falle einer etwaigen Aufhebung des Lagers ohne Erstattung der Anschaffungskosten
rücknimmt. § 87.— Auf die An- und Abmeldung von
ckerprodukten
beziehungsweise von dem Fabriklager und deren steueramtliche Abfertigung finden die nachstehend unter II getroffenen Bestimmungen hinsichtlich des
- und Abgangs in den beziehungsweise aus dem Fabrikbetrieb entsprechende Anwendung; für die Fabriklagerregister, sowie die Au- und Abmeldungen sind die ebendaselbst vorgeschriebenen Formulare unter entsprechender Abänderung der Aufschrift
benutzen. Bei der Aufnahme in das Fabriklager kann von der amtlichen Revision Abstand genommen werden, insbesondere wenn der
cker
r Zeit der Genehmigung des Fabriklagers lose in dem betreffenden Raum gelagert war oder lose aus anderen Fabrikräumen in das Fabriklager gebracht werden soll. Wird in solchen Fällen eine amtliche Gewichtsermittelung für erforderlich erachtet, so genügt die Berechnung des Gewichts auf Grund kubischer Vermessung. § 88. — In der Behandlung des
ckers auf dem Fabriklager (Packung, Umpackung, Mischung, Sortirung u.s.w.) ist der Lagerinhaber nicht beschränkt. Die Steuerbeamten üben hierüber nur eine allgemeine Aufsicht. Der Lagerinhaber und jeder, welcher das Fabriklager betritt, hat sich den bezüglich der Kontrole getroffenen Anordnungen der Steuerbehörde
unterwerfen. § 89. — In den Fällen des § 84 hat der Fabrikinhaber nach Einbringung der
ckervorräthe in das Fabriklager eine Deklaration über den Lagerbestand in doppelter Ausfertigung bei der Steuerstelle einzureichen, welche darauf thunlichst unter Betheiligung eines Oberbeamten und unter
ziehung des Fabrikinhabers oder Betriebsleiters eine Bestandesaufnahme mittelst Feststellung des lagernden
ckers nach Art und Gewicht vornimmt. Eine Verpackung des lose lagernden
ckers zwecks der Bestandesaufnahme ist nicht erforderlich, und es genügt auch die Gewichtsermittelung durch Berechnung auf Grund kubischer Vermessung. Ergeben sich bei der Bestandesaufnahme Fehlmengen gegenüber der Anschreibung im Fabriklagerregister, so ist dieserhalb von weiterer Verfolgung abzusehen, falls nicht der Verdacht einer stattgehabten Defraudation vorliegt. Hierüber entscheidet das Hauptamt. Das Ergebniß der Bestandesaufnahme hat der Lagerinhaber durch Unterzeichnung der Aufnahmeverhandlung als richtig anzuerkennen und ebenfalls schriftlich für den Betrag der auf den
ckervorräthen ruhenden Derbrauchsabgabe bis
m Nachweis der Entrichtung derselben oder bis
r stattgehabten Abfertigung des
ckers aus der Fabrik im gebundenen Verkehr sich haftbar
erklären. Nach der amtlichen Feststellung des Lagerbestandes ist das Fabriklagerregister abzuschließen, und finden auf das Lager hinsichtlich der Kontrole und Abfertigung, sowie der Buchführung lediglich die Vorschriften des
ckerniederlage-Regulativs so lange Anwendung, bis die Fabrik mit Wiedereröffnung des Betriebs wieder unter volle Steuerbewachung tritt. M i t dem letzteren Zeitpunkt erlischt die vom Fabrikinhaber übernommene Haftung für die auf 413 dem Lagerbestand ruhende Verbrauchsabgabe. Einer amtlichen Aufnahme des Lagerbestandes bei Wiedereröffnung des Fabrikbetriebs bedarf es nur, wenn besondere Gründe dazu Anlaß bieten. Wird im Falle einer Betriebseinstellung der Fabrikbetrieb binnen Jahresfrist nicht wieder eröffnet, so kann seitens der Steuerverwaltung der Fabrikinhaber, wenn er binnen der ihm gesetzten Frist einen Antrag auf Abfertigung des
ckers nicht stellt,
r Entrichtung der Verbrauchsabgabe von dem vorhandenen Lagerbestand angehalten werden. § 90. — Ist ein Fabriklager in Gemäßheit des § 37 Absatz 3 des Gesetzes als steuerfreie Niederlage genehmigt worden, so gelten für dasselbe lediglich die Vorschriften des
ckerniederlage-Regulativs. Das
sammenlagern von bonifizirtem mit nicht bonisizirtem
cker ist jedoch nicht gestattet. § 91. —
m Zweck der Ausnahme in den Fabrikbetrieb ist über Art und Nettogewicht der
ckerprodukte der
ckersteuerstelle eine Anmeldung nach Muster 10
übergeben. Die etwa vorhandenen Begleitpapiere sind nach erfolgter Aufnahme der
ckerprodukte in den Betrieb nach Maßgabe der bezüglichen Bestimmungen gesondert
erledigen. Auf der Anmeldung ist die stattgefundene Aufnahme in den Fabrikbetrieb amtlich
bescheinigen. Ist die Kontrolirung der Fabrik auf den sichernden Abschluß der
r Herstellung u. von krystalifirtem
cker dienenden Räume gegründet, so hat sich die Bescheinigung auf die Aufnahme der
ckerprodukte in diese enger bewachten Räume oder deren sofortige Verwendung als Einwurf u.
erstrecken. War für die
ckerprodukte nach Ausweis des Begleitpapiers Vergütung der Materialsteuer gewährt, so ist gleichzeitig für deren Erstattung
sorgen und letztere im Begleitpapier nachzuweisen. Die übergebenen Anmeldungen werden in das nach Muster 11
führende Fabrikbetriebsregister eingetragen, in welchem die An- und Abschreibungen lediglich nach Art und Nettogewicht der
ckerprodukte erfolgen. Die Anschreibung im Fabrikbetriebsregister geschieht auf Grund der Anmeldung und es kann, insofern in Betreff der Richtigkeit derselben keine Bedenken bestehen, eine amtliche Revision unterbleiben, soweit eine solche nicht
r vorschriftsmäßigen Erledigung des Begleitpapiers geboten ist. § 92. — Der Fabrikinhaber hat der Steuerstelle schriftlich in zwei Exemplaren anzumelden, in welchen Räumen der Fabrik
cker weiter verarbeitet (z. B. getrocknet, gesiebt, zerkleinert), verpackt oder außerhalb des Fabriklagers aufbewahrt werden soll. Eine beabsichtigte Veränderung ist in gleicher Weise anzumelden. M i t den Duplikaten der Anmeldungen ist entsprechend dem § 30 des Gesetzes
verfahren. § 93. — Sollen in
ckerfabriken, deren Kontrolirung auf den sichernden Abschluß der
r Herstellung u.s.w. von krystallisirtem
cker dienenden Räume gegründet ist,
ckerprodukte aus den im Abschluß befindlichen Räumen in den vorhergehenden Fabrikbetrieb
rückgenommen werden, so ist die
rücknahme unter Angabe des Verwendungszwecks dem den Abschluß beaufsichtigenden Beamten schriftlich nach Maßgabe des Musters 12 anzumelden. 44c 414 Der Beamte hat die Anmeldung in ein nach Muster 13
führendes Notizregister einzutragen und auf derselben die Verwendung der
ckerprodukte
dem angegebenen Zweck
bescheinigen. § 94. — Demselben Beamten ist in Fabriken der vorbezeichneten Art die Entnahme von
ckerproben aus den im Abschluß befindlichen Räumen
m Zweck der Benutzung innerhalb der Fabrik (z. B. Untersuchung im Laboratorium) mündlich anzumelden. Häufig wiederkehrende derartige Probeentnahmen können ein- für allemal, nach näherer Anleitung der Steuerstelle, schriftlich angemeldet werden. § 95. — Jede Entnahme von
ckerprodukten aus dem Fabrikbetriebe ist der
ckersteuerstelle nach Muster 10
deklariren. Die in zweifacher Ausfertigung abzugebende Abmeldung muß enthalten : a) die Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, Brutto- und Nettogewicht, ferner die Art der
ckerprodukte, die Angabe der Abfertigungsweise, welche begehrt wird, und den Namen des Waarenempfängers; b) bei Versendung von Syrup und Melasse außerdem auch die Angabe des Quotienten (vergl. § 7). Bezüglich der
lässigkeit einer summarischen Gewichtsangabe für größere aus gleichartigen Kolli bestehende Waarenposten finden die über die steuerliche Behandlung von
cker
r Ausgangsabfertigung mit Steuervergütung ertheilten betreffenden Vorschriften Anwendung. Der Deklarant haftet für die Richtigkeit seiner Angaben, es sollen jedoch Abweichungen von dem deklarirten Gewicht, welche sich bei der Revision herausstellen, straffrei gelassen werden, wenn der Unterschied zehn Prozent des deklarirten Gewichts der einzelnen Kolli oder einer
sammen abgefertigten Waarenpost nicht übersteigt. Auch sind Abweichungen von dem angemeldeten Quotienten der
ckerabläufe straffrei, wenn sie zwei Prozent nicht übersteigen. Die abgegebenen Abmeldungen werden von der Steuerstelle in das Fabrikbetriebsregister fortlaufend eingetragen. § 96. — Sollen
ckerprodukte aus dem Fabrikbetrieb unter Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr treten, so ist der Abgabenberechnung, sofern nicht der Steuerpflichtige die Versteuerung nach dem Bruttogewicht beantragt, das Nettogewicht
Grunde
legen, welches bis auf Weiteres durch Verwiegung
ermitteln ist. An Stelle der Erhebung der Abgabe kann, wenn die Einzahlung bei einer anderen
ständigen Steuerstelle erfolgen soll, Abfertigung auf Begleitschein II (vergl. auch § 101) eintreten. Wird für Syrup und Melasse Abgabefreiheit beansprucht, so tritt Feststellung des Quotienten ein. Besitzt hierzu die Absertigungsstelle nicht die Besugniß (vergl. § 7), so ist eine Probe des
ckerablaufs unter
ziehung des Anmelders oder seines Vertreters
entnehmen und auf Kosten des Anmelders behufs der vorzunehmenden Untersuchung an ein befugtes Amt oder nach Antrag des Anmelders an einen
ständigen Chemiker
übersenden. Fehlt es bei der Abfertigungsstelle oder dem Amt, an welches die Probe versendet wird, an den erforderlichen Beamten für die Ermittelung des Quotienten, so findet die entsprechende Bestimmung im § 42 Anwendung. § 97. — Von der Feststellung der Quotienten kann mit Genehmigung des Hauptamts abgesehen werden : 415 1. in Rohzuckerfabriken bei Abläufen vom dritten Produkt oder von ferneren Nach Produkten, wenn
r Kontrole hat von Zeit,
Zeit nach Bestimmung des Hauptamts die Entnahme von Proben und deren Quotientbestimmung stattzufinden; 2. in anderen Fällen, in welchen die Beschaffenheit der
ckerabläufe als steuerfrei außer Zweifel steht (z. B. auf Grund der
verlässigen Betriebs- und Rechnungsbücher der Fabrik, oder nach dem Ergebniß vorhergegangener amtlicher Untersuchung eines unzweifelhaft gleichartigen Produkts derselben Fabrik). § 98. — Bei Zweifeln bezüglich der steuerfreien Beschaffenheit von
ckerabläufen kann
r Vermeidung der Ermittelung des Quotienten auf Antrag des Anmelders die Denaturirung stattfinden. Als Denaturirungsmittel dient ein
satz von zwei Prozent englischer Schwefelsäure, welche mit der drei- bis vierfachen Menge Wasser verdünnt worden ist, oder von zwei Prozent roher Salzsäure des Handels. Das Denaturirungsmittel hat der Antragsteller
liefern. § 99. — Sind die steuerfrei
belassenden Abläufe
r Versendung nach einer andern
ckerfabrik bezw. Syrupraffinerie bestimmt, so ist die
ckersteuerstelle derselben unter Uebersendung eines Exemplars der Abmeldung hiervon
benachrichtigen. § 100. — Sollen
ckerprodukte aus dem Fabrikbetriebe in das Fabriklager derselben
ckerfabrik übernommen werden, so genügt die Angabe der Art und das Nettogewicht der
ckerprodukte in der nur in einer Ausfertigung abzugebenden Abmeldung, welche
gleich als Anmeldung für den
gang
m Fabriklager dient. § 1 0 1 . — Wenn die aus dem Fabrikbetriebe abgemeldeten
ckerprodukte nicht in den freien Verkehr
treten bestimmt sind, so findet in der Negel Abfertigung auf Begleitschein I statt, und kommen dabei, sowie bei der Abfertigung auf. Begleitschein II (vergl. § 96) die Bestimmungen
r Anwendung, welche bezüglich dieser Kontrole im Vereinszollgesetze und im Begleitscheinregulativ getroffen sind. Gegebenen Falls sind außerdem die Vorschriften über die Abfertigung von
cker mit dem Auspruche auf Vergütung der Materialsteuer
beachten. Versendungen von Abläufen der
ckerfabrikation können auf Antrag auch erfolgen, ohne daß die Steuerpflichtigkeit festgestellt ist.
den
ckerbegleitscheinen I und II, den Annahmeerklärungen, den Begleitschein-Ausfertigungs- und Begleitschein-Empfangsregistern, den Begleitscheinauszügen und Erledigungsscheinen sind Formulare nach den Mustern 14 bis 20
verwenden. Sollen
ckerprodukte aus dem Fabrikbetriebe in eine Niederlage oder in eine andere Fabrik 416 desselben Orts und derselben Steuerstelle übergeführt werden, oder ist bei der Versendung der
ckerprodukte in das Ausland die Abfertigungsstelle
gleich das Ausgangsamt, so unterbleibt die Ausfertigung eines Begleitscheins I und genügt die Abgabe von Fabrikbetriebs-Abmeldungen nach Muster 10. Im ersten Falle ist die Abgabe von drei Ausfertigungen der Abmeldung, im zweiten von zwei derselben, im letzten Falle von nur einer erforderlich. In allen drei Fällen hat, sofern die Ueberführung beziehungsweise die Ausfuhr nicht unter den Augen der Abfertigungsbeamten stattfindet, in der Regel Begleitung durch Beamte einzutreten. Kann dieselbe nicht gewährt werden, so muß der Deklarant auf den Abmeldungen eine Annahmeerklärung nach Maßgabe des Vordrucks auf den
ckerbegleitscheinen I (Muster 14) abgeben. Die mit der Bescheinigung über den erfolgten Ausgang versehene Abmeldung, beziehungsweise das mit der Bescheinigung über die erfolgte Aufnahme in die betreffende Fabrik oder in die betreffende Niederlage versehene Exemplar dient als Belag des Fabrikbetriebsregisters. Im Falle der Aufnahme der
ckerprodukte in eine andere Fabrik wird das zweite Exemplar der Abmeldung Anmeldungsbelag
dem betreffenden Register dieser Fabrik. Bei der Aufnahme der
ckerprodukte in eine Niederlage dienen zwei Exemplare der Abmeldung als Niederlageanmeldungen und wird das eine als Belag
m Niederlageregister verwendet, das andere nach darin bescheinigter Niederlegung der
ckerprodukte dem Niederleger
gestellt. §
ckerproben, welche die Fabrik verlassen sollen, bedarf der vorherigen schriftlichen oder mündlichen Anmeldung bei der Steuerstelle. In dringlichen Fällen kann die Anmeldung auch bei einem Aufsichtsbeamten erfolgen, muß aber alsdann eine schriftliche sein; der Beamte hat die Anmeldung demnächst der Steuerstelle
übergeben. Die entnommenen Proben bleiben vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Vergünstigung steuerfrei, wenn deren Gewicht im Einzelnen weniger als 100 Gramm beträgt. Größere Proben werden nach amtlicher Feststellung des Gewichts in dem Fabrikbetriebs- beziehungsweise Fabriklageregister abgeschrieben und am Schlusse des Quartals auf Grund amtlich beglaubigter Registerauszüge im Ganzen
r Versteuerung gezogen. § 104. — Die Wegführung von
ckerprodukten jeder Art aus der Fabrik darf nur aus den von dem Fabrikinhaber der Steuerbehörde angemeldeten und von der letzteren ein- für allemal genehmigten Ausgängen des Fabrikgebäudes oder bei umfriedigten Fabriken den gleichermaßen bestimmten Thoren der Umfriedigung stattfinden. Für
ckerprodukte, welche aus der Fabrik ausgeführt werden, ist, sofern nicht das Abfertigungspapier dm Transport begleitet,
m Zweck des Ausweises eine Legitimation nach Muster 21 auszustellen. 417 Nr. 21.
§
ckerfabriken die nachbezeichneten statistischen Nachweisungen aufzustellen : 1. monatliche Betriebsnachweisungen auf Grund der Fabrikbücher, und zwar: a) die Inhaber von.
ckerfabriken mit Rübenverarbeitung (Rübenzuckerfabriken — nach dem anliegenden Muster 23, b) die Inhaber von
ckerraffinerien — nach dem anliegenden Muster 24, c) die Inhaber von Melasseentzuckerungsanstalten ohne Rübenverarbeitung — nach dem anliegenden Muster 25; 2. eine Nachweisung der am 31. J u l i jeden Jahres vorhandenen
ckerbestände — nach dem anliegenden Muster
ckerbestände am
den Nachweisungen (1 a, b, c; 2 ; 3) werden den Steuerstellen von dem Kaiserlichen Statistischen Amt geliefert. § 106. — Je ein Exemplar der im § 105 unter 1 und 2 gedachten Betriebs- und Bestandesnachweisungen ist bis
dem in der Anleitung auf den Formularmustern vorgeschriebenen betreffenden Termin der daselbst bezeichneten Amtsstelle (Steuerhebestelle, Hauptamt) einzureichen, das andere Exemplar aber in der Betriebsanstalt aufzubewahren. An die Stelle der Nachweisungen treten, wenn Einträge nicht
machen sind, Fehlanzeigen nach der Vorschrift auf den Formularen. § 107. — Von den unteren Steuerstellen beziehungsweise den Hauptämtern sind bei Einsendung der statistischen Nachweisungen (§ 105 unter 1, 2 und 3) und Fehlanzeigen an das Hauptamt beziehungsweise das Kaiserliche Statistische Amt die auf den Formularen bezeichneten Einsendungstermine
beachten. Den Einsendungen an das Kaiserliche Statistische Amt ist ein hinsichtlich der Vollständigkeit bescheinigtes Verzeichniß der Nachweisungen und Fehlanzeigen beizufügen. § 108. — Die Oberbeamten der Steuerverwaltung haben beim Besuch der Betriebsanstalten Kenntniß von den daselbst befindlichen Duplikaten der Betriebs- und Bestandesnachweisungen
nehmen, die Einträge
prüfen und nach Befinden eine Berichtigung
veranlassen.
m letzteren Zweck ist auch von der Befugniß
r Einsicht der Fabrikbücher über den Verbrauch an
ckerstoffen und die Produktion an
cker Gebrauch
machen, wenn es sich um Zweifel von Bedeutung handelt und eine genügende Aufklärung durch Benehmen mit dem Fabrikinhaber oder dessen Vertreter nicht erreicht wird. § 109. — Vom Kaiserlich Statistischen Amt sind die hauptsächlichen Ergebnisse der Betriebsund Bestandesnachweisungen thunlichst bald in geeigneter Weise
veröffentlichen. In der Veröffentlichung dürfen die Angaben der einzelnen Fabriken nicht erkennbar sein. 416 § 110. — Die bisher vorgeschriebenen halbmonatlichen Nachweisungen der Steuerstellen über die mit dem Anspruch auf Steuervergütung abgefertigten
ckermengen u.s.w. (Bundesrathsbeschluß vom
§
machen, sofern die gleichen Verpflichtungen nicht schon bisher für die Fabriken (z. B. als Stärkezuckerfabriken) Platz gegriffen haben. § 113. — Auf Grund der nach § 39 des Gesetzes erstatteten Anzeigen über das Bestehen und den Besitzes- oder Ortswechsel von Stärkezucker- oder Stärkesyrupfabriken, von Maltoseoder Maltosesyrupfabriken, von Fabriken, welche Saccharin herstellen oder weiter verarbeiten, sowie von gewerblichen Betrieben, in denen aus unversteuerten Rüben Säfte und
ckerhaltige Produkte gewonnen werden, ist von den Steuerhebestellen ein nach den bezeichneten Klassen geordnetes Verzeichniß der Betriebsanstalten
führen, welches für jede der letzteren den Inhaber und den Ort angiebt. Die unteren Steuerstellen haben bis Mitte September 1888, soweit dies nicht schon nach den bisherigen Bestimmungen geschehen, dem Hauptamt eine Abschrift des Verzeichnisses einzureichen und demselben sodann fortlaufend Mittheilung von den
gängen, Abgängen und sonstigen Veränderungen
machen. Bei den Hauptämtern wird danach ein Hauptverzeichniß geführt. Den obersten Landes-Finanzbehörden bleibt es bis auf Weiteres überlassen, Inhaber gewerblicher Betriebe, welche aus unversteuerten Rüben, Säfte oder
ckerhaltige Produkte gewinnen, ausnahmsweise von der Anzeigepflicht nach § 39 Absatz 1 des Gesetzes
befreien. Die im § 39 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehene Kontrole über die nach Absatz 1 daselbst anzeigepflichtigen Betriebsanstalten ist unter Vermeidung von Störungen des Betriebs und nur in dem Umfange auszuüben, welcher durch den Zweck der Kenntnißnahme vom Betriebe bedingt ist. Die näheren Anordnungen werden nach Bedürfniß bis auf Weiteres von den obersten Landes-Finanzbehörden erlassen. § 114. — Ueber die Produktion von Stärkezucker sind von den Inhabern der Stärkezuckerfabriken auf Grund der Fabrikbücher Jahresnachweisungen nach dem anliegenden Muster 28 419 in doppelter Ausfertigung aufzustellen. Das eine Exemplar ist
dem im Formular bezeichneten Termin der Steuerhebestelle des Bezirks einzureichen, das andere in der Betriebsanftalt aufzubewahren. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung liegt ob, die Einträge
prüfen, nach Befinden eine Berichtigung
veranlassen und
diesem Zweck nöthigenfalls auch von der Befugniß
r Einsicht der Fabrikbücher Gebrauch
machen. Die Formulare sind vom Kaiserlichen Statistischen Amt
. liefern. § 115. — Ueber die Produktion der Syrupraffinerien, der Maltose- und Maltosesyrupfabriken und der Fabriken, welche Saccharin herstellen oder weiter verarbeiten, haben die Hauptämter, in deren Bezirk die Fabriken sich befinden, auf Grund der von den Fabrikinhabern nach Maßgabe der Fabrikbücher
machenden Angaben Nachweisungen nach Betriebsjahren1.August/31.Juliaufzustellen, welche die Art und Menge der verarbeiteten Materialien, sowie der fertiggestellten Produkte enthalten. Diese Nachweisungen sind bis
m 15. September dem Kaiserlichen Statistischen Amt einzureichen, welches geeignete
sammenstellungen in Verbindung mit den Uebersichten über den Betrieb der Stärkezuckerfabriken veröffentlicht. Dabei dürfen die Angaben der einzelnen Fabriken nicht erkennbar gemacht werden. Anlage A. Anleitung für die Steuerstellen
r Bestimmung des Quotienten der Syrupe oder Melassen. Die Bestimmung des Quotienten von
ckerabläufen (Syrup oder Melasse) kann vom Steuerbeamten nur ausgeführt werden, wenn weniger als 2 Prozent Invertzucker in der betr. Probe enthalten sind.
vörderst ist daher 1. festzustellen, ob der Gehalt an Invertzucker unter 2 Prozent, oder höher ist.
diesem Zweck wird eine Porzellanschale auf einer Waage, wie sie bei der Polarisation der festen
cker Verwendung findet, tarirt und alsdann in derselben genau die Menge von 10 Gramm des
vor durch Anwärmen dünnflüssig gemachten Syrups u.s.w. abgewogen. Darauf wird durch
satz von etwa 50 ccm warmen Wassers und durch Umrühren mit einem Glasstab der Syrup u.s.w.
r Lösung gebracht. Einer Filtration der erhaltenen dünnen Flüssigkeit bedarf es in der Regel nicht, auch wenn dieselbe getrübt erscheinen sollte. Man bringt die Lösung des Syrups sodann in eine sogenannte Erlenmeyersche Kochstasche von etwa 200 ccm Inhalt oder in eine entsprechend große Porzellanschale und fügt dazu 50 ccm Fehlingsche Lösung. In 2 Flaschen getrennt bewahrt man im Laboratorium einerseits eine Lösung von Kupfervitriol, andererseits Seignettesalz-Natronlauge auf; gleiche Theile von beiden Flüssigkeiten bilden die Fehlingsche Lösung. Wenn man gerade viele Analysen vor hat, kann man größere Mengen beider Lösungen mischen, also vielleicht von jeder derselben 250 ccm verwenden, und der Mischung für die Analyse 50 ccm entnehmen; sind dagegen nur wenige Analysen auszuführen, so entnimmt man direkt der Seignettesalz-Natronlaugenflasche und der Kupfervitriolstasche je 25 ccm mittelst zweier Pipetten und bringt dieselben in die Erlenmeyersche Kochflasche. Gemischte Fehlingsche Lösung darf nur 3 Tage lang
m Gebrauch aufbewahrt werden, da sie bei längerem Stehen
r Analyse, untauglich wird. Man kocht alsdann die Flüssigkeit im Kochkolben über einem sogenannten BunsenBrenner auf, indem man dieselbe auf ein darüber befindliches, durch einen Dreifuß getra- 420 genes Drahtnetz stellt, und erhält die Flüssigkeit mindestens 2 Minuten im Sieden. Die Zeit des Kochens darf nicht abgekürzt, kann aber ohne Gefahr für den Ausfall der Analyse ewige Minuten verlängert werden. Man nimmt alsdann die Flamme weg, wartet einige Minuten, bis ein in der Flasche entstehender Niederschlag sich abgesetzt hat, hält dieselbe darauf gegen das Licht und beobachtet, ob die Flüssigkeit noch blau gefärbt ist. Deutlicher noch erkennt man die Färbung, wenn man ein Blatt Weißes Schreibpapier hinter die Flasche hält und dieselbe im auffallenden Licht beobachtet. Nur in dem Falle, daß die blaue Farbe noch vorhanden ist, enthält die Lösung weniger als 2 Prozent Invertzucker und kann der Beamte die weitere Untersuchung des Syrups vornehmen; andernfalls muß die Untersuchung durch einen Chemiker ausgeführt werden. Häufig wird die Flüssigkeit nach dem Kochen, trotzdem daß noch unzersetzte blaue Kupferlösung in derselben vorhanden, nicht blau, sondern gelbgrün erscheinen, weil die blaue Farbe durch die gelbbraune Färbung des Syrups verdeckt wird. In solchen Fällen hat der Beamte folgendes Verfahren einzuschlagen : Er filtrirt durch ein kleines Papierfilter aus gutem dicken Filtrirpapier, welches in einen Glastrichter eingesetzt ist, wenige Kubikcentimeter (vielleicht 10 ccm) von der gekochten Flüssigkeit ab. Dabei wird die Vorsicht gebraucht, daß das Filter
nächst mit etwas Wasser angefeuchtet und am Rande des 'Trichters gut festgedrückt wird. Das Filtrat fängt man in einem sogenannten Reagenzgläschen auf, setzt dazu ungefähr die gleiche Menge Essigsäure, wie sie in den Laboratorien gebräuchlich ist, und einen oder zwei Tropfen einer Lösung von gelbem Blutlaugensalz hinzu, die man sich entweder durch Lösen des Salzes in Wasser frisch bereiten oder auch vorräthig halten kann. Falls noch Kupfer in Lösung war, entsteht sofort eine intensiv rothe Färbung. Nur wenn dieselbe beobachtet worden ist, kann der Beamte selbst den Syrup Weiler untersuchen. 2. Bestimmung des Gehalts des Syrups nach Brix. In einem tarirten Becherglase werden etwa 200—300 Gramm des
untersuchenden Syrups abgewogen. Man fügt alsdann dazu 100 — 200 ccm heißes destillirtes Wasser, rührt mit einem Glasstab, Welcher mit tarirt wurde, so lange vorsichtig (um das Glas nicht
zerstoßen) u m , bis der Syrup sich darin vollständig gelöst hat, und stellt alsdann das Becherglas so lange in kaltes Wasser, bis der Inhalt ungefähr Zimmertemperatur angenommen hat. Darauf stellt man das Becherglas wiederum auf die Waage und setzt vorsichtig aus einer Spritzflasche soviel Wasser
, daß das Gewicht desselben gleich dem des angewandten Syrups ist; waren also beispielsweise 251 Gramm Syrup abgewogen worden, so sind in Summa 251 Gramm Wasser
zusetzen. Nach dem
fügen des Wassers rührt man nochmals um und gießt alsdann die Flüssigkeit in einen Glascylinder, welcher
r Vornahme der Spindelung dient. Die Weite des Cylinders muß derartig sein, daß die Spindel frei in demselben schwimmen kann, ohne an der Wandung anzuhaften; auch muß derselbe
r Verhinderung eines solchen Anhaftens möglichst senkrecht stehen, also auf eine horizontale Fläche aufgestellt werden. Man senkt die Spindel vorsichtig und langsam in die Flüssigkeit ein und trägt Sorge, daß der außerhalb verbleibende Theil derselben möglichst wenig benetzt wird. Nachdem das Instrument
r Ruhe gekommen ist, liest man den Gehalt an derjenigen Stelle der Spindel ab, welche mit dem Niveau der Flüssigkeit im Cylinder sich in einer Linie be- 421 findet. Man erfährt ferner die Temperatur der Flüssigkeit aus dem Stande eines Thermometers, welches an dem Bauch der Spindel angebracht ist, und korrigirt die abgelesenen Grade, falls die Flüssigkeit nicht
fällig die Normaltemperatur von 17,5° C besaß, mittelst der folgenden von Stammer entworfenen Tabelle, für deren Anwendung eine besondere Erklärung nicht nöthig ist : Berichtigung der Prozente Brix nach der Temperatur 17½° C. Prozente Brix der Lösung Temperatur nach 25 30 35 40 50 60 70 75 1,25 0,91 0,58 0,50 0,42 0,35 0,28 0,21 0,16 0,05 1,29 0,94 0,61 0,53 0,46 0,39 0,32 0,25 0,18 0,06 0,03 0,08 0,15 0,22 0,29 0,36 0,43 0,51 0,58 0,65 0,72 0,80 0,88 1,27 1,69 2,56 3,43 4,47 5,50 0,02 0,06 0,11 0,18 0,25 0,33 0,40 0,48 0,55 0,62 0,70 0,78 0,86 1,25 1,65 2,51 3,41 4,35 5,33 Celsius. von 0° 5° 10° 11° 12° 13° 14° 15° 16° 17° 0,72 0,59 0,39 0,34 0,29 9,24 0,19 0,15 0,10 0,04 0,82 0,65 0,42 0,36 0,31 0,26 0,21 0,16 0,11 0,04 der 0,92 0,72 0,45 0,39 0,33 0,27 0,22 0,17 0,12 0,04 Aräometeranzeige 0,98 0,75 0,48 0,41 0,34 0,28 0,22 0,16 0,12 0,04 1,11 0,80 0,50 0,43 0,36 0,29 0,23 0,17 0,12 0,04 abzuziehen. 1,22 0,88 0,54 0,47 0,40 0,33 0,26 0,19 0,14 0,05
r Aräometeranzeige hinzuzufügen. 18° 19° 20° 21° 22° 23° 24° 25° 26° 27° 28° 29° 30° 35° 40° 50° 60° 70° 80° 0,03 0,10 0,18 0,25 0,32 0,39 0,46 0,53 0,60 0,68 0,76 0,84 0,92 1,32 1,79 2,80 3,88 5,13 6,46 0,03 0,10 0,18 0,25 0,32 0,39 0,46 0,54 0,61 0,68 0,76 0,84 0,92 1,33 1,79 2,80 3,88 5,10 6,38 0,03 0,10 0,18 0,25 0,32 0,39 0,47 0,55 0,62 0,69 0,78 0,86 0,94 1,35 1,80 2,80 3,88 5,08 6,30 0,03 0,10 0,19 0,26 0,33 0,40 0,47 0,55 0,62 0,70 0,78 0,86 0,94 1,36 1,82 2,80 3,90 5,06 6,26 0,03 0,10 0,19 0,26 0,34 0,42 0,50 0,58 0,66 0,74 0,82 0,90 0,98 1,39 1,83 2,79 3,82 4,90 6,06 0,03 0,10 0,18 0,25 0,32 0,39 0,46 0,54 0,62 0,70 0,78 0,86 0,94 1,34 1,78 2,70 3,70 4,72 5,82 Nachdem die Korrektur angebracht ist, wird das erhaltene Resultat noch mit 2 multiplizirt, da ja der Syrup mit Wasser auf die Hälfte verdünnt worden war. Beispiel: 200 Gramm Syrup seien mit 200, Gramm Wasser verdünnt worden. Die Ablesung an der Spindel betrage 40,3° bei einer Temperatur von 20° C. Aus der Tabelle ergiebt sich, daß dieser Betrag um 0,19
vergrößern ist; wir runden diese Zahl auf 0,2 ab, da wir nur Zehntel, nicht Hundertstel bei der Spindelung berücksichtigen, finden demgemäß 44d 422 den korrigirten Weich 40,3 + 0,2 = 40,5 und den Werth für den ursprünglichen Syrup
40,5 x 2 = 81,0° Brix. Die Abrundung der gefundenen Hundertstel der Grade Brix auf Zehntel erfolgt stets nach oben. 3. Polarisation des Syrups.
r Polarisation des Syrups wiegt man das halbe Normalgewicht des Syrups, also 13,024 Gramm in einer ebensolchen Porzellanschale ab, wie dieselbe
r Wägung des festen
ckers gebraucht w i r d ; darauf bringt man in die Schale etwa 40 bis 50 ccm destillirtes, am besten lauwarmes Wasser und rührt mit einem Glasstab um, bis sich der Syrup gelöst hat. Die Flüssigkeit wird in derselben Weise wie bei der Polarisation der festen
cker in den Kolben gespült, überhaupt die Polarisation bis auf geringe Abweichungen genau in derselben Weise wie bei Untersuchung der letzteren ausgeführt. Die eine dieser Abweichungen besteht darin, daß man
r Klärung der dunkleren Flüssigkeit hier viel mehr Bleiessig anwenden muß. Man läßt deshalb vor dem Auffüllen
r Marke mit destillirtem Wasser in den Kolben so lange Bleiessig einfließen, bis die Flüssigkeit genügend geklärt erscheint. Man verfährt so, daß man
nächst, vielleicht 5 ccm Bleiessig
laufen und den entstehenden Niederschlag absetzen läßt. Dieses geschieht
meist in wenigen Minuten; ist die Flüssigkeit sehr dunkel gefärbt, so fährt man für den Fall, daß Bleiessig überhaupt noch einen Niederschlag darin hervorruft, so lange mit
satz desselben fort, bis die genügende Helligkeit erreicht ist. Man verbraucht oftmals bis ungefähr 12 ccm Bleiessig, ehe dieser Punkt erreicht ist. Keinesfalls darf aber überschüssiger Bleiessig hinzugesetzt werden; ein neuer Tropfen davon muß in der filtrirten Flüssigkeit immer noch einen Niederschlag hervorbringen. Läßt sich trotzdem die Polarisation im 200 mm langen Rohr nicht ausführen, so versucht man, ob dieselbe mittelst eines nur 100 mm langen Rohres, also in halb so langer Schicht möglich ist. Ist dieselbe auch in dieser Weise nicht ausführbar, so wiederholt man die ganze Procedur der Analyse von Anfang an und giebt vor dem Bleiessigzusatz etwa 10 ccm einer Lösung von Alaun oder Gerbsäure; diese Flüssigkeiten geben mit Bleiessig starke Niederschläge, die klärend wirken, und gestatten weit mehr Bleiessig anzuwenden, als ohne
satz derselben gebraucht Herben darf. Die zweite Abweichung gegenüber dem Untersuchungsverfahren für feste
cker beruht darin, daß das Resultat der Polarisation, welches mittelst des Apparats gefunden wird, hier mit 2 multiplizirt werden muß, da nur das halbe Normalgewicht an Syrup angewandt wurde, der Apparat aber nur für das ganze Normalgewicht Prozente angiebt. Hat man statt des 200-Millimeter-Nohrs ein solches von nur 100 Millimeter Länge angewendet, so muß das abgelesene Resultat aus leicht ersichtlichen Gründen sogar mit 4 multiplizirt werden, wenn man die Prozente
cker im Syrup erhalten will. 4. Berechnung des Quotienten aus den ermittelten Zahlen. Den Quotienten berechnet man nach der Formel Q = 100 . P / B, wo P die gefundene Polarisation bedeutet und B den Gehalt des Syrups, wie er mit der Brixspindel gefunden wurde. Beispiel: Die Polarisation sei
50,4 gefunden, der Gehalt nach Brix mittelst der Spindel
70,
setzen. 423 Anlage B. Anweisung
r Untersuchung solcher Syrupe, welche 2 Prozent oder mehr Invertzucker enthalten, stärkezuckerhaltiger und raffinosehaltiger Syrupe, sowie raffinosehaltiger fester
cker. Bei der Untersuchung derjenigen Syrupe, welche in Folge des Invertzuckergehalts von 2 Prozent und mehr dem Chemiker überwiesen worden sind, kann die Bestimmung des spezifischen Gewichts beziehungsweise der Grade Brix i n derselben Weise geschehen, wie in Anlage A, Anleitung für die Steuerstellen
r Bestimmung des Quotienten der Syrupe und Melasse, vorgeschrieben ist. Selbstverständlich kann an Stelle dieser Methode auch die direkte Bestimmung des spezifischen Gewichts mittelst des Pyknometers genommen werden, keinesfalls aber ist es gestattet, die Trockensubstanzbestimmung an Stelle derselben treten
lassen, da einerseits damit eine ungleiche Art der Feststellung des Quotienten seitens der Beamten und Chemiker eingeführt werden würde, andererseits die Bestimmung der Trockensubstanz in invertzuckerhaltigen Syrupen viel
zeitraubend und schwierig für den Gebrauch in der Praxis ist. Bei der Berechnung des Quotienten ist nicht so
verfahren wie im Fabrikbetriebe, daß nämlich nur der Rohrzucker als
cker gerechnet wird, sondern der vorhandene Invertzucker ist dadurch, daß 1/20 der gefundenen Menge abgezogen wird, in Rohrzucker umzurechnen,
der direkt gefundenen Menge des letzteren
addiren und die Summe des Gesammtzuckers der Berechnung
Grunde
legen. Für die Bestimmung des
ckergehalts sind verschiedene Methoden anzuwenden, je nachdem mehr oder weniger Invertzucker oder auch Stärkezucker oder Raffinose
gegen ist.
r Erläuterung seien folgende Bemerkungen vorausgeschickt: Der Invertzucker in den Syrupen pflegt zwar häufig inaktiv
sein, kann aber doch auch die normale Linksdrehung, welche nach neueren Untersuchungen 0,33 mal, nach älteren 0,34 mal so groß ist als die Rechtsdrehung des Rohrzuckers, besitzen. Sobald sehr viel Invertzucker
gegen ist, kann daher die Polarisation des vorhandenen Rohrzuckers entsprechend herabgedrückt werden. Bekanntlich ist deshalb von Meißl für die Untersuchung der festen Kolonialzucker vorgeschlagen worden, man solle den gefundenen Invertzucker mit 0,34 multipliziren und die erhaltene Zahl der Polarisation
zählen, um auf diese Weise den richtigen
ckergehalt
berechnen. Ein solches Verfahren bei der Syrupanalyse anzuwenden, wäre jedoch unstatthaft, weil, wie erwähnt, in den Syrupen der Invertzucker häufig nicht das normale Drehungsvermögen zeigt, sondern ein geringeres, beziehungsweise optisch inaktiv wird. Hier würde eine derartige Korrektur, wie sie Meißl anwendet, den Charakter der Willkür tragen und in vielen Fällen dazu führen, daß der
ckergehalt
hoch gefunden wird. Immerhin wird aber die Möglichkeit im Auge
behalten sein, daß in Folge des Drehungsvermögens des Invertzuckers nach links die Menge des Rohrzuckers viel
niedrig gefunden wird. Im Hinblick auf diese Verhältnisse erscheint im Allgemeinen die Berechnung des Gesammtzuckers aus der Polarisation und dem gefundenen Invertzucker nur in solchen Fällen statthaft, wo die Menge des Invertzuckers nicht über ein gewisses Maß hinausgeht. Beispielsweise würde bei Anwesenheit von 6 Prozent Invertzucker die Polarisation des Rübenzuckers bereits um 6 x 0,33=1,98 Prozent
niedrig ausfallen können, demgemäß so viel
cker
wenig gefunden werden können. Es empfiehlt sich daher, da die dem Chemiker
r Untersuchung übergebenen Syrupe beträchtliche Mengen Invertzucker enthalten können, dessen Drehungsvermögen wir nicht kennen, im Allgemeinen von der optischen Methode der
ckerbestimmung gänzlich abzusehen und die gewichts- 424 analytische anzuwenden, für welche weiter unten unter I eine neue, rasch auszuführende Modifikation angegeben ist. Eine Ausnahme tritt ein bei Anwesenheit von Stärkezucker oder Raffinose. Da wir die Menge des vorhandenen Stärkezuckers nicht genau bestimmen können und da ferner das Reduktionsvermögen des Stärkezuckers, welches bei der Handelswaare entsprechend einem Gehalt von ungefähr 40 bis 60
cker schwankt, unter denjenigen Bedingungen, unter welchen die Inversion der
ckersyrupe behufs Ausführung der gewichtsanalytischen
ckerbestimmung vorgenommen wird, fast unverändert bleibt, so ist in Fällen, wo solcher vorhanden ist, die gewichtsanalytische Methode
r Feststellung des gesammten Gehalts an Rübenzucker beziehungsweise des Quotienten' nicht mehr anwendbar. Sie würde im Gegentheil
großen Irrthümern führen, und es würden Syrupe von über 70 Quotient, nach dieser Methode untersucht, nach
satz einer gewissen Menge Stärkezucker als solche von unter 70 Quotient erscheinen. In solchen Fällen, wo Stärkezucker
gegen ist, wird dann aber der deprimirende Einfluß der Linksdrehung des Invertzuckers auf die Polarisation des
ckers gar nicht mehr in Betracht kommen können, weil der Stärkezucker ein ungleich höheres Rechtsdrehungsvermögen besitzt als die anderen vorhandenen
ckerarten. Um Täuschungen
verhüten, welche sonst durch Vermischen von Syrupen über 70 Quotient mit Stärkezucker leicht möglich sein würden, ist deshalb in allen Fällen, wo Stärkezucker
gegen ist, der Gesammtzuckergehalt a u s d e r Polarisation und dem direkt
bestimmenden Invertzucker
berechnen. Näher beschrieben ist die Methode unter II. Für den Fall endlich, daß Raffinose
gegen ist, muß wieder anders verfahren werden; die nähere Beschreibung der Methode findet sich unter III angegeben. I. Es braucht auf die Anwesenheit von Stärkezucker überhaupt keine Rücksicht genommen werden. Untersuchungen von Syrupen, welche notorisch frei von Stärkezuckersyrup sind, werden vielfach vorkommen, da die meisten Fabriken nicht selbst Stärkezuckersyrup
mischen, sondern diese Mischung erst von zweiter oder dritter Hand vorgenommen
werden pflegt. Die Gesammtzuckerbestimmung kann hier in einer einzigen Operation ausgeführt werden. Man wägt das halbe Normalgewicht (13,024 Gramm) Syrup ab, löst in einem Hundertkölbchen in 75 ccm Wasser, setzt 5 ccm Salzsäure (von 36,8 Prozent llClgehalt) hinzu und erwärmt auf 67 bis 70° C. im Wasserbade. Sobald der Inhalt des Kolbens diesen Grab erreicht hat, wird die Temperatur noch 5 Minuten auf 67 bis 70 ° unter häufigem Umschütteln gehalten. Da das Anwärmen 2 ½ bis 5 Minuten in Anspruch nehmen kann, so wird die Ausführung dieser Operation im Ganzen 7 ½ bis 10) Minuten in Anspruch nehmen. Man füllt
r Marke auf, verdünnt darauf 50 ccm von den 100 ccm
m Liter, nimmt davon 25 ccm (entsprechend 0,1628 Substanz) in eine Kochslasche und setzt dazu, um die vorhandene freie Säure
neutralisiren, 25 ccm einer Lösung von kohlensaurem Natron, welche durch Lösen von 1,7 Gramm wasserfreien Salzes
m Liter bereitet und vorräthig gehalten wird. Darauf versetzt man mit 50 ccm der allgemein gebräuchlichen Soxhletschen Lösung, erhitzt in derselben Weise wie bei der Invertzuckerbestimmung
m Sieden und hält die Flüssigkeit 3 Minuten im Kochen. Da hier sämmtlicher
cker invertirt ist, Rohrzucker somit das Resultat der Reduktion bei längerem Erhitzen nicht beeinflussen kann, so braucht man bezüglich des Innehaltens der Zeit des Erwärmens nicht so ängstlich
sein, als bei der Invertzuckerbestimmung. 2 auch 3 Minuten längeres Erwärmen beeinflußt das Resultat, wie aus Soxhlets Versuchen hervorgeht, nicht merklich. Nach beendetem Erhitzen verdünnt man die Flüssigkeit in 425 der Kochflasche mit dem gleichen Volumen luftfreien Wassers und verfährt im Uebrigen genau wie bei der Invertzuckerbestimmung.
r Berechnung des Resultats können selbstverständlich die in der Literatur vorhandenen Tabellen nicht dienen, weil dieselben nicht für Invertzucker, sondern nur für Glukose oder auch Gemenge von Invertzucker mit Saccharose gelten. Es ist deshalb die folgende Tabelle für Invertzucker bei 3 Minuten Kochdauer aufgestellt worden, welche gestattet, aus der gefundenen Kupfermenge sogleich die entsprechende Menge an Saccharose
berechnen. Der Umrechnung des Invertzuckers in Rohrzucker ist man demnach beb Benutzung derselben überhoben. Tabelle
r Berechnung des dem vorhandenen Invertzucker entsprechenden Rohrzuckergehaltes aus der gefundenen Kupfermenge bei 3 Minuten Kochdauer. Rohrzucker. Kupfer. Rohrzucker. Kupfer. Rohrzucker. Kupfer. Rohrzucker. Kupfer. mgr. mgr. mgr. mgr mgr. mgr. mgr mgr 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 79,0 81,0 83,0 85,2 87,2 89,2 91,2 93,3 95,3 97,3 99,3 101,3 103,3 105,3 107,3 109,4 111,4 113,4 115,4 117,4 119,5 121,5 123,5 125,4 127,4 129,4 131,4 133,4 135,3 137,3 139,3 141,3 143,2 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 145,2 147,1 149,1 151,0 153,0 155,0 156,9 158,9 160,8 162,8 164,7 166,6 168,6 170,5 172,4 174,3 176,3 178,2 180,1 182,0 183,9 185,8 187,8 189,7 191,6 193,5 195,4 197,3 199,2 201,1 202,9 204,8 206,7 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 208,6 210,5 212,3 214,2 216,1 217,9 219,8 221,6 223,5 225,3 227,2 229,0 230,9 232,8 234,6 236,4 238,3 240,2 242,0 243,9 245,7 247,5 249,3 251,2 252,9 254,7 256,5 258,3 260,1 261,9 263,7 265,5 267,3 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 269,1 270,9 272,7 274,5 276,3 278,1 279,9 281,6 283,4 285,2 286,9 288,8 290,5 292,3 294,0 295,7 297,5 299,2 309,9 302,6 304,4 306,1 307,8 309,5 311,3 313,0 314,7 316,4 318,1 319,9 321,6 323,3 426 Beispiel: 25 ccm der wie oben beschrieben berechneten Lösung des invertirten Syrups = 0,1626 Gramm Substanz geben bei der Reduktion 0,1628 Gramm Kupfer, diese entsprechen 0,082 Gramm
cker, demnach vorhanden im Syrup 50,4 Prozent
cker. Angenommen, derselbe Syrup habe einen Gehalt von 80° Brix gezeigt, so ist demnach sein Quotient 63,0. Der Quotient wird nur bis auf Zehntel, nicht auf Hundertstel berechnet, die Abrundung der sich durch Rechnung ergebenden Hundertstel auf Zehntel erfolgt bezüglich der Grade Brix nach oben, des Quotienten nach unten, so daß also bei einem Befunde der Brixgrade von 82,85 82,9 des Quotienten von 69,99 dagegen nicht 70,0, sondern 69,9 anzugeben ist. II. Der
untersuchende Syrup kann Stärkezuckersyrup enthalten. In diesem Falle führt man
nächst eine Polarisation des Syrups direkt in bekannter Weise aus. Ergiebt die Quotientenberechnung aus dieser und den Graden Brix bereits ein höheres Resultat als 70, so ist eine weitere Untersuchung nicht von Nöthen, da dieselbe doch nur dazu führen könnte, den Quotienten
erhöhen, niemals aber ihn erniedrigen könnte. Ergiebt dagegen diese Berechnung einen niederen Werth als 70, so ist die Anwesenheit von Stärkezucker immer noch nicht ausgeschlossen. Um festzustellen, ob solcher vorhanden ist oder nicht, wird daher das halbe Normalgewicht in der unter I bereits beschriebenen Welse im Hundertkolben in 75 ccm Wasser gelöst und mit 5 ccm Salzsäure von 38,8 Prozent HCI bei 67 bis 70° invertirt. Darauf wird
Hundert aufgefüllt und mit ½ bis 1, bei dunklen Syrupen auch mit 2 bis 3 Gramm mit Salzsäure ausgewaschener Knochenkohle oder mit Blutkohle, die man im trockenen
stande direkt in den Hundertkolben bringt, entfärbt. Wendet man Blutkohle an, so ist der Absorptionsfaktor für Invertzucker für das betreffende Präparat
bestimmen und je nach der angewandten Menge eine Korrektur der am Polarimeter abgelesenen Zahl anzubringen, falls die Linksdrehung genau festgestellt wird. Im vorliegenden Falle genügt es, bei annähernder Temperatur von 20° dieselbe festzustellen. Unverfälschte Syrupe nehmen zwar erfahrungsgemäß häufig nicht ganz die normale Linksdrehung an, welche 0,33 mal so groß als die ursprüngliche Rechtsdrehung ist, doch beträgt dieselbe immer mindestens den fünften Theil der ursprünglichen Rechtsdrehung. Es muß also ein Syrup von 55 Polarisation beispielsweise mindestens nach der Inversion eine Linksdrehung von — 11, auf das ganze Normalgewicht berechnet, zeigen. Würde dieser Syrup statt dessen alsdann nur eine Drehung von —10 oder weniger oder gar Rechtsdrehung annehmen, so ist derselbe als mit Stärkezuckersyrup versetzt
betrachten. Ist in der vorbeschriebenen Weise die Abwesenheit von Stärkezucker nachgewiesen, so wird die unter I beschriebene gewichtsanalytische Methode
r Bestimmung des Gesammtzuckers angewendet und in der dort angegebenen Weise das Resultat berechnet. Ist dagegen die Anwesenheit von Stärkezucker erwiesen, so muß
r Feststellung des Gesammtzuckergehalts der Weg eingeschlagen werden, daß
der Polarisation der bereits vorhandene Invertzucker, welcher sich aus dem direkten Reduktionsvermögen des Syrups gegen Fehlingsche Lösung berechnet, hinzugerechnet wird. Man verfährt dabei genau so, wie jetzt im Handel üblich, indem man die bekannte Fehlingsche Lösung nach Soxhlets V
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.