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Arrêté royal grand-ducal du 7 novembre 1888, concernant la police, la sûreté et l'exploitation des chemins de fer à petite section de Nœrdange à Marte

585 Memorial MÉMORIAL DU des Großherzogthums Luxemburg GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. SAMEDI, 17 novembre

  1. Arrêté royal grand-ducal du 7 novembre 1888, concernant la police, la sûreté et l'exploitation des chemins de fer à petite section de Nœrdange à Martelange et de Diekirch à Vianden. Samstag,
  2. November
  3. Königl.-Großh. Beschluß vom
  4. November 1888, betreffend die Polizei, die Sicherheit und den Betrieb der Schmalspurbahnen NördingenMartelingen und Diekirch-Vianden. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, der Niederlande, Prinz von Oranien - Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, etc., etc., etc. ; Großherzog von Luxemburg, u, u., u.; Vu la loi du 28 avril 1886, concernant la Nach Einsicht des Gesetzes vom
  5. April 1886, concession de trois lignes de chemins de fer die Concession von drei Sekundäreisenhahnen besecondaires, ainsi que la convention et le treffend, sowie des Vertrages und Bedingungsheftes, welche diesem Gesetze beigefügt sind ; cahier des charges y annexés ; Vu l'art. 13 du dit cahier des charges ; Nach Einsicht des Art. 13 des gen. Bedingungsheftes; Nach Einsicht der Vorschläge der anonymen Vu également les propositions de la société anonyme des chemins de fer cantonaux luxem- Gesellschaft der luxemburger Kantonaleisenbahbourgeois ; nen; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes ; Notre Conseil d'État entendu ; Auf den Bericht Unseres General Directors Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der Regierung i m Conseil ; Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen : Art. 1 er . Le règlement du 25 janvier 1882, concernant la police, la sûreté et l'exploitation des chemins de fer à petite section, ainsi que l'arrêté du 23 juin 1887, sont déclarés applicables aux lignes de Nœrdange à Martelange et de Diekirch à Vianden. Art.
  6. Das Reglement vom
  7. Januar 1882, betreffend die Polizei, die Sicherheit und den Betrieb der Schmalspurbahnen, sowie der Beschluß vom
  8. Juni 1887, sind auf die Eisenbahnlinien von Nördingen nach Martelingen und von Diekirch nach Vianden anwendbar. A r t .
  9. Notre Directeur général des travaux Art.
  10. Unser General-Director der öffentlichen 586 publics est chargé de l'exécution du présent arrêté. Au Loo, le 7 novembre
  11. GUILLAUME. Le Directeur général des travaux publics, V. THORN. Arbeiten ist mit der Ausführung gegenwärtigen Beschlusses beauftragt. Im Loo, den
  12. November
  13. Wilhelm. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, V. T h o r n . Arrêté royal grand-ducal du 7 novembre 1888, Königl.-Großh Beschluß vom
  14. November 1888, wodurch verschiedene Abänderungen und approuvant différentes dispositions modificaErgänzungen des Betriebs-Reglements der tives et complémentaires du règlement d'exploiWilhelm-Luxemburg -Eisenbahnen genehtation des chemins de fer Guillaume-Luxemmigt werden. bourg. Wir W i l h e l m III, von Gottes Gnaden, König Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u, u., u. Grand-Duc du Luxembourg, etc., etc., etc.; Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrages vom Vu l'art. 7 du traité du 11 juin 1872, approuvé par la loi du 12 juillet suivant, concernant l'ex-
  15. Juni 1872, genehmigt durch Gesetz vom ploitation des chemins de fer Guillaume-
  16. J u l i desselben Jahres, den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen betreffend ; Luxembourg ; Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom
  17. Juli Vu Notre arrêté du 14 juillet 1874, portant publication du règlement d'exploitation pour 1874, wodurch das Betriebs Reglement benannter Eisenbahnen veröffentlicht wird ; les dits chemins de fer ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Notre Conseil d'État entendu ; Auf den Bericht Unseres General-Directors Sur le rapport de Notre Directeur général der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der des travaux publics, et après délibération du Regierung im Conseil; Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen : Art. 1er. Sont approuvées, sous le mérite de la réserve insérée dans Notre arrêté susvisé, les modifications ci-après relatées, à introduire au règlement d'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg : Art.
  18. Nachstehende Abänderungen an dem Betriebs - Reglements der Wilhelm-LuxemburgEisenbahnen sind unter Beachtung des in Unserm Vorbezogenen Beschlusse enthaltenen Vorbehaltes genehmigt : I. Die Bestimmung im §§ 48 A 3 d erhält folgende Fassung : „Knallquecksilber, Knallsilber und Knallgold, sowie die damit dargestellten Präparate (wegen Zündungen, Zündhütchen, Knalldonbons und Knallerbsen vergl. Anlage D, l, III, III b u. III c ) ; " II
  19. In l der Anlage D ist am Schlusse des dritten Absatzes hinter den Worten „ausge- schlossen sind" einzuschalten: (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver siehe III d und wegen bengalischer Schellackpräparare IV a); 587
  20. Hinter III c ist unter III d folgende Bestimmung einzuschalten: III d. Feuerwerkskörper, welche aus gepreßtem Mehlpulver und ähnlichen Gemischen bestehen, werden unter folgenden Bedingungen befördert:
  21. Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit Schwefel und salpetersauren Salzen, ferner von chlorsaurem Kali und Blutlaugensalz, sowie kein Quecksilbersublimat, keine Ammonsalze jeder Art, keinen Zinkstaub und kein Magnesiumpulver, überhaupt keine Stoffe enthalten, welche durch Reibung, Druck oder Schlag leicht zur Entzündung gebracht werden können. Sie sollen vielmehr nur aus gepreßtem Mehlpulver oder aus ähnlichen, wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden Mischungen, ebenfalls in gepreßtem Zustande hergestellt sein. Gekörntes Pulver darf der einzelne Feuerwerkskörper nur höchstens 30 Gramm enthalten.
  22. Das Gesammtgewicht des Satzgemenges der Feuerwerkskörper, welche zu einem Frachtstück verpackt sind, darf 20 kg., das gekörnte Pulver, welches sie enthalten, 2,5 kg. nicht übersteigen.
  23. Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mit festem Papier umhüllte Kartons, oder in Pappe oder starkes Packpapier verpackt und die Zündstellen jedes einzelnen Körpers mit Papier oder Kattun überklebt sein. Die zur Verpackung dienenden Kisten müssen vollständig ausgefüllt und etwaige Lücken mit Stroh, Heu, Werg, Papierspänen oder dergleichen so ausgestopft sein, daß eine Bewegung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
  24. Die Kisten sind im Innern mit zähem Papier vollständig auszukleben und müssen aus mindestens 22 mm. starken Brettern gefertigt sein. Der Fassungsraum einer Kiste darf 1,2 cdm., das Bruttogewicht 75 kg. nicht übersteigen. Aeußerlich sind die Kisten mit der deutlichen Aufschrift „Feuerwerkskörper aus Mehlpulver" und dem Namen des Absenders zu versehen.
  25. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beobachtung der oben unter 1 bis 4 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen.
  26. Hinter lV der Anlage D ist unter IV a nachstehende Bestimmung einzuschalten : IV a. Bengalische Schellackpräparate ohne Zünder (Flammenbücher, Salonkerzen, Fackeln, Belustigungshölzchen, Leuchtstangen, bengalische Streichhölzer und dergleichen), werden zu den vorstehend unter IV vorgeschriebenen Bedingungen befördert. III.
  27. Der erste Absatz der Bestimmung unter XVl der Anlage D ist wie folgt zu lassen : „Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl und Salzsäure — mit Ausnahme von gewöhnlicher Salpetersäure und Scheidewasser (wegen dieser vergleiche XVI a) und von rother, rauchender Salpetersäure (wegen dieser vergleiche XVIll) — unterliegen den nachstehenden Vorschriften."
  28. Hinter X V l ist unter XVl a folgende Bestimmung einzuschalten : XVl a. Für den Transport von gewöhnlicher Salpetersäure und Scheidewasser gelten die vorstehend unter XVl gegebenen Vorschriften. Außerdem finden, sofern diese Artikel in Glasballons, Glasflaschen oder Kruken zur Auflieferung gelangen, noch folgende Bestimmungen Anwendung :
  29. Die zur Umhüllung der Ballons, Flaschen oder Kruken in den Gefäßen oder geflochtenen 588 Körben verwendeten Materialien, als Stroh, Heu und dergleichen, müssen so stark mit Chlorcalciumlösung getränkt sein, daß sie durch directe Flammenberührung nicht entzündet werden. Statt der Chlorcalciumlösung kann auch eine Lösung von schwefelsaurem Natrium, von Chlornatrium, von Chlormagnesium, von schwefelsaurem Magnesium oder von Eisenchlorur als Tränkungsmaterial verwendet werden.
  30. Bei der Ver- und Entladung dürfen die Gefäße oder Körbe nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur an den daran angebrachten Handhaben getragen werden.
  31. Die Gefäße oder Körbe sind an den Wänden des Eisenbahnwagens, sowie unter einander durch Stricke zu befestigen. Die Verladung darf nicht übereinander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander erfolgen. IV. Die Bestimmung unter XXVll der Anlage D erhält folgende Fassung : „Hefe, sowohl flüssige als feste ist in Gefäßen, welche nicht luftdicht geschlossen sind, zur Beförderung aufzugeben. Falls die Eisenbahnverwaltung die Aufgabe in anderen Gefäßen gestattet, ist dieselbe berechtigt, von dem Absender zu verlangen, daß er sich verpflichtet :
  32. keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von den Anschlußbahnen zurückgewiesen worden;
  33. für allen Schaden aufzukommen, der anderen Gütern oder dem Material in Folge dieser Transportart erwächst, und zwar gegen Vorlage einer einfachen Kostenrechnung, deren Richtigkeit in jeder Beziehung ein für allemal zum Voraus anerkannt wird ;
  34. keinerlei Ansprüche wegen der in Folge der fraglichen Transportart an den Gefäßen oder an deren Inhalt entstehenden Beschädigungen oder Abgänge zu erheben." V. Hinter XXlX der Anlage 1) ist unter XXIX a folgende Bestimmung einzuschalten: XXIX g. Gefettete Eisen- und Stahlspäne (Dreh- Bohr- und dergleichen Späne) und Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol aus Anilinfabriken werden, sofern sie nicht in luftdicht verschlossenen Behältern aus starkem Eisenblech verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen mit Deckeln oder unter Deckenverschluß befördert. Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen- und Stahlspäne gefettet sind oder nicht, andernfalls werden sie als gefettet behandelt. VI. Der erste Absatz der Bestimmung unter XXXI der Anlage D erhält folgende Fassung: „Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hanf, Jute, im rohen Zustande, in Form von Abfällen vom Verspinnen und Verwehen, als Lumpen oder Putzlappen, ferner Seilerwaaren, Weber-, Harnisch- und Geschirrlitzen (wegen gebrauchter Putzwolle vergleiche Abs. 3) werden, wenn sie gefettet sind, nur auf offenen Wagen unter Deckenverschluß befördert, sofern nicht der Versender sich mit der Eisenbahn Über Versendung in bedeckt gebauten Wagen verständigt." VII. Die Bestimmungen unter XXXVlll der Anlage D erhalten folgende Fassung: X X X V I I I . 1 . Flüssige Kohlensaure und flüssiges Stickoxidul dürfen nur in Behältern aus Schweißeisen ; Flußeisen öder Gußstahl, welche bei amtlicher Prüfung einen Druck von 250 Atmosphären ohne bleibende Veränderung der Form ausgehalten haben, zur Beförderung aufgeliefert werden, Ein amtlicher Vermerk auf den Behältern muß deutlich erkennen lassen, daß die Prüfung hierauf, und zwar innerhalb der drei letzten Jahre vor der Aufgabe stattgefunden 589 hat. Zum Schutze der Ventile an den Behältern müssen Kappen aufgeschraubt sein. Auf dem oberen Theil der Kappen ist ein Kranz fest aufzuziehen, der nach außen hin viereckig ist und über den Umfang der Behälter derart hervorragt, daß jedes Rollen der Behälter verhindert wird. Die Schutzkappen und Kränze müssen aus demselben Material wie die Behälter selbst gefertigt sein.
  35. Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Beförderung nur dann angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht übersteigt, und wenn sie in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl aufgeliefert werden, welche bei einer innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe stattgehabten amtlichen Prüfung ohne bleibende Veränderung der Form mindestens das Anderthalbfache desjenigen Drucks ausgehalten haben, unter welchem die Kohlensäure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder Behälter muß. mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen gestattet, einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn, einem Füll- beziehungsweise Ablaßventil, sowie mit einem Manometer versehen sein und muß alljährlich auf seine gute Beschaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß deutlich erkennen lassen, wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden hat. In dem Frachtbriefe ist anzugeben, daß der Druck der aufgelieferten Kohlensäure oder des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad Celsius den Druck von 20 Atmosphären nicht Übersteigen kann. Die Versandstation hat sich von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch Vergleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerk davon zu überzeugen, daß die Prüfung der Behälter auf Druck in ausreichendem Maaße stattgefunden hat. Art. 2, Notre Directeur général des travaux publics est chargé do l'exécution du présent arrêté. Au Loo, le 7 novembre
  36. A r t .
  37. Unser General-Director der öffentlichen Arbeiten ist mit der Ausführung gegenwärtigen Beschlusses beauftragt. Im Loo, den
  38. November
  39. Wilhelm. GUILLAUME. Le Directeur général des travaux publics, V. THORN. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, V. Thorn. Avis. — Administration de l'enregistrement et des domaines. Bekanntmachung — Einregistrirungs- und Domänen-Verwaltung. Il est porté à la connaissance des intéressés qu'il sera procédé le 1 e r avril 1889 et les jours suivants, dans une des salles de l'hôtel du Gouvernement à Luxembourg, aux examens à subir au vœu de l'arrêté royal grand-ducal du 24 décembre 1879, par les candidats aspirants aux différents grades de premier commis de la direction, de receveur et de surnuméraire de l'administration. Les demandes d'admission devront être Es wird hiermit zur Kenntnis der Betheiligten gebracht, daß am
  40. April 1889 und an den darauffolgenden Tagen in einem der Säle dos Regierungsgebäudes zu Luxemburg, in Gemäßheit des Königl.-Großh. Beschlusses vom
  41. Dezember 1879 zur Prüfung der Candidaten für die verschiedenen Grade von erstem Commis der Direction, Einnehmer und Supernumerar der Einregistrirungsverwaltung geschritten wird. Die Annahmegesuche sind vor dem
  42. März 390 adressées au directeur de l'administration avant le 15 mars prochain. Luxembourg, le 12 novembre
  43. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Téléphone. Il est porté à la connaissance du public que l'agence des postes à Weiswampach, avec la cabine publique du téléphone y installée, est reliée au réseau téléphonique central de Luxembourg depuis le 8 novembre
  44. Les heures d'ouverture sont les mêmes que pour le service postal, c'est-à-dire, pendant les jours de la semaine de 9 à 12 h. m. et de 3 à 7 h. s. et pendant les dimanches et jours légalement fériés de 9 à 10 h, m. et de 4 à 6 h. s. Luxembourg, le 17 novembre
  45. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Téléphone. er En vertu de l'art. 1 de l'arrêté royal grandducal du 17 décembre 1884, le Gouvernement a décidé de cirer un réseau téléphonique à Useldange. Les personnes qui n'ont pas encore contracté et qui désirent se faire relier au réseau dont il s'agit, sont priées de s'adresser dans un délai rapproché à M. le directeur des postes et télégraphes, qui est chargé de recevoir les contrats d'abonnement. Luxembourg, le 17 novembre
  46. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. künftig an den Director der Verwaltung einzureichen. Luxemburg, den
  47. November
  48. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Telephonwesen. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Postagentur in Weiswampach sowie die daselbst errichtete öffentliche Fernsprechstelle seit dem
  49. November 1888 mit dem Centralnetze in Luxemburg telephonisch verbunden ist. Die Büreaustunden sind dieselben wie für den Postdienst, d. h. an den Wochentagen von 9 bis 12 U. M. und von 3 bis 7 U. A. und an den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 9 bis 10 U. M. und von 4 bis 6 U. A. Luxemburg, den
  50. November
  51. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Telephonwesen. Gemäß Art. 1 des Königl.-Großh. Beschlusses vom
  52. Dezember 1884 hat die Regierung die Errichtung eines Fernsprechnetzes in Useldingen beschlossen. Diejenigen, welche noch nicht abonnirt sind und sich an genanntes Netz anschließen wollen, sind gebeten, sich in kürzester Frist an den Hrn. Postund Telegraphendirektor zu wenden, welcher mit der Aufnahme der Abonnementskontrakte beauftragt ist. Luxemburg, den
  53. November
  54. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. 591 Marktpreise. —
  55. Hälfte des Monats September
  56. Bezeichnung der Lebensmittel u. dgl. Weizen Mischelfrucht Maße oder M i t t e l p r e i s e der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Luxem- Die- Gewicht. burg. kirch. Wiltz. Ettelbrück. Echter- Remich Mersch. Greven- Eschmacher. a.d.A. nach. 19 50 Hectoliter 20 00 20 00 21 00 21 00 20 49 18 25 18 00 19 00 19 50 18 00 18 50 16 75 Roggen 15 00 15 00 15 00 13 50 15 10 14 50 Gerste 15 00 12 50 13 50 15 48 Spelz 13 75 Heidekorn 7 Erbsen 20 00 18 26 Bohnen 18 00 15 23 Linsen 17 00 22 20 Kartoffeln Weizen-Mehl Mischel-Mehl Roggen-Mehl Geschälte Gerste Butter Eier Heu Stroh Buchenholz Eichenholz Weichholz 5 00 4 83 5 00 0 60 0 44 0 46 0 50 0 38 0 35 0 40 0 34 0 30 Ochsenfleisch Kuh-od.Rindfleisch Kalbfleisch Hammelfleisch Schweinefleisch. id. geräuchert. Kilogr. 50 7 50 6 65 Haser 7 50 7 50 8 50 8 25 6 00 5 00 5 50 0 40 0 42 0 44 0 46 0 38 0 34 0 38 0 35 0 70 Dutzend. 2 40 2 10 2 00 2 50 2 13 2 40 2 00 2 50 2 40 0 80 0 85 0 80 0 75 0 88 0 75 0 80 0 90 0 90 100 Kilo. 11 00 9 00 Stere. Kilogr. 14 00 11 50 12 00 8 00 1 40 1 45 1 80 1 40 1 40 1 40 1 40 1 30 1 20 1 20 1 20 1 00 1 40 1 30 1 25 1 40 1 10 1 40 1 20 1 40 1 00 1 50 1 40 1 55 1 80 1 40 1 60 1 80 1 45 1 60 1 50 1 60 1 45 1 50 1 40 1 40 1 50 1 60 1 60 1 60 2 00 1 75 592 Marktpreise. —
  57. Hälfte des Monats September
  58. Bezeichnung der Lebensmittel Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Maße Gewicht. u. dgl. Luxem- Dieburg. kirch. Wiltz. Ettel- brück. Echter- Remich Mersch Greven- Eschnach. macher. a.d.A. Hektoliter 20 00 19 50 20 00 18 76 18 25 19 00 18 00 18 50 17 26 16 75 18 00 Roggen 15 00 15 00 15 00 15 34 14 00 Gerste 15 00 12 00 17 88 12 50 Weizen Mischelfrucht Spelz 13 50 Heidekorn 7 00 Erbsen 20 00 18 11 Bohnen 18 00 15 20 Linsen 19 00 Karroffeln 5 00 4 85 5 50 0 60 0 44 0 45 Mischel-Mehl 0 50 0 38 0 35 Roggen-Mehl 0 40 0 34 0 30 1 90 2 00 0 85 0 80 Kilogr. 0 70 Geschälte Gerste. 2 20 Butter Dutzend. 0 80 Eier 100 Kilo. 11 00 Heu 9 00 Stroh Buchenholz Stere. 14 00 12 00 Eichenholz Weichholz Kilogr. 1 80 Ochfenfleisch 1 40 Kuh-od. Rindfleisch 1 60 Kalbfleisch Hammelfkeisch Schweinefleisch 1 60 ID. geräuchert. 2 00 8 25 7 50 9 50 Weizen-Mehl 6 75 7 00 Hafer 7 50 6 00 5 00 6 00 0 40 0 42 0 44 0 47 0 36 0 34 0 38 0 36 2 50 1 95 2 40 2 20 2 40 2 35 0 80 0 90 0 75 0 70 0 90 0 95 1 40 1 30 1 40 11 50 8 00 1 40 1 40 1 40 1 30 1 20 1 20 1 25 1 00 1 40 1 30 1 30 1 20 1 40 1 40 1 40 1 00 1 50 1 40 1 60 1 40 1 60 1 40 1 42 1 60 1 50 1 60 l 40 1 40 1 50 1 40 1 40 1 50 1 60 1 60 Luxembourg. — Imprimerie de la Cour V. BÜCK. 1 30

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