17 MEMORIAL Memorial DU des GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG. Großherzogthums Luxemburg. MERCREDI, 30 janvier 1889. N°. 4. Mittwoch, 30. Januar 1889. Bekanntmachung. — Zollwesen. An Stelle der im Memorial pr
Bundesrathsbeschlusses vom 30. Mai 1879 beziehungsweise der Ziffer 2 des Schlußprotokolls zum Zollvereinsvertrag vom 8. J u l i 1867 nach der im Zollinlande erfolgten Verwendung zum Bau von Seeschiffen zollfrei abgelassen werden, und die daher nach § 4 Ziffer 10 nicht anmeldepflichtig, also auch in den Nachweisungen I bis VI überhaupt nicht anzuschreiben sind. Diese Eisenmengen werden vielmehr nach § 33 nur in die Nachweisung über die ausnahmsweise zu ermäßigten Zollsätzen oder zollfrei abgelassenen Gegenstände (Anläge 11) aufgenommen. 26 6. Hat während der Lagerung oder Kontierung eine Vermischung der zollausländischen mit zollinländischer Waare stattgefunden, oder ist erstere mit letzterer verarbeitet worden, wie dies z. B. bei der Herstellung von Stahl aus in- und ausländischem Robeisen vorkommt, so ist in allen Fällen darauf zu halten, daß der Niederlegen wenn die Abschreibung des Gemisches, beziehungsweise Produkts vom betreffenden Konto erfolgt, das Mischungsverhältnis, in welchem die zollausländische zur zollinländischen Waare steht, zu deklarieren hat. Die danach zu berechnenden Mengen der zollausländischen und zollinländischen Waaren sind sodann bei der Ausfuhr je für sich nach § 40 in den betreffenden Nachweisungen anzuschreiben. Dabei sind Flüssigkeiten, welche auf vorgängige Anmeldung nach § 3, I I des Weinlagerregulativs aus dem freien Verkehr des Zollinlandes in ein Theilungslager überführt worden, bei der Abschreibung vom Lagerkonto unter der Benennung derjenigen Waare statistisch nachzuweisen, deren Eigenschaft, beziehungsweise Zollsatz sie durch die Verarbeitung angenommen haben, so daß z. B. diejenigen Mengen von Wasser, Branntwein, Zuckerauflösung, Eiweiß u . s . w . , welche auf einem Theilungslager dem ausländischen Wein zugesetzt werden, als Wein zollinländischer Herkunft zu behandeln sind. Ergeben sich bein Lagersturz erhebliche Fehler in den Anschreibungen, die bei den häufig nur schätzungsweise möglichen Deklarationen nicht ganz zu vermeiden sein werden, so ist nach der Bestimmung im § 31 für deren Berichtigung Sorge zu tragen. 7. Waaren, die zur Veredelung eingeführt und deshalb in Niederlagen aufgenommen oder kontiert, jedoch ohne Veredelung wieder ausgeführt werden, sind in Nachweisung III und V anzuschreiben. C. In Bezug auf den Verkehr mit Getreide und Mühlenfabrikaten, sowie mit Oelfrüchten und Oelfabrikaten in Mühlenlagern. 1. Die Zoll- oder Steuerstellen, welche nach Vorschrift des Regulativs, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, vom 27. Juni 1882, Zollkonten für Mühlenlager führen, haben:
- a)das zu einem Mühlenlager abgefertigte (kontierte) zollausländische Getreide sofern dasselbe vom Zollaustande unmittelbar oder mit Begleitpapieren eingeführt ist, in Nachweisung I anzuschreiben und die betreffenden Eintragungen mit dem Vermerk: „für Mühlenlager" zu versehen;
- b)das aus Zollniederlagen unter amtlichem Verschluß oder aus gemischten Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß zu einem Mühlenlager abgefertigte (kontierte) zollausländische Getreide, da dasselbe bereits in Nachweisung l l l angeschrieben ist, in Nachweisung l l aufzunehmen und den bezüglichen Eintragungen gleichfalls den Vermerk: „für Mühlenlager" beizufügen;
- c)das aus anderen Mühlenlagern zu einem Mühlenlager abgefertigte zollausländische Getreide nicht noch einmal in einer Nachweisung anzuschreiben;
- d)die auf Grund der vierteljährigen regulativ mätzigen Abrechnung in den Zollkonten zollfrei abgeschriebenen oder verzollten zollausländischen Getreidemengen, sowie die auf Grund des § 4 des bezeichneten Regulativs vorgenommenen außergewöhnlichen Verzollungen von Getreide nach der im § 35 gegebenen Vorschrift nachzuweisen. 2. Die Ausgangsämter, welche in den Ausfuhranmeldungen die Aussuhr von Müblenfabrikaten aus Mühlenlagern bescheinigen, haben die mit dem Anspruch auf Nachlaß des Eingangszolls für zollausländisches Getreide zur Ausfuhr gelangten Mühlenfabrikate in Nachweisung IV auf- 27 zunehmen und die bezüglichen Eintragungen mit dem Vermerk: „von Mühlenlagern" zu versehen. 3 Mühlenfabrikate, welche nach § 1 Absatz 2 des oben bezeichneten Regulativs mit dem Anspruch auf Nachlaß des Eingangszolls für zollausländisches Getreide in Zollniederlagen unter amtlichem Verschluß aufgenommen und von da ausgeführt werden, find von den betreffenden Zoll- und Steuerstellen bei der Aufnahme in die Niederlagen überhaupt nicht und bei der Ausfuhr aus denselben in Rachweisung IV unter Beifügung des Vermerks: „von Mühlenlagern" zu verzeichnen. Um die Grenzausgangsämter (§ 18 IV
- b)hiezu in den Stand zu setzen, haben die Niederlageämter in den zur Kontrollierung der Ausfuhr auszufertigenden Zollbegleitpapieren zu bemerken, daß die Mühlenfabrikate von Mühlenlagern kommen und deshalb in Nachweisung IV anzuschreiben sind. Die vorstehenden Bestimmungen find ebenmäßig auch für die Nachweisung des Verkehrs mit Oelfrüchten und Oelfabrikaten in Mühlenlagern (§ 7 Ziffer 3 a des Zolltarifgesetzes) maßgebend. D. I n Bezug a u f W a a r e n , deren B e s t i m m u n g a u f dem T r a n s p o r t geändert w i r d . 1. Die nach Maßgabe der §§ 37 und 40 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen zur Durchfuhr beziehungsweise Wiedereinfuhr angemeldeten Waaren, deren Bestimmung auf dem Transport geändert wird, sind auf Grund der nach §§ 39 und 40 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zurückgelieferten Anmeldescheine, der veränderten Bestimmung entsprechend, nachträglich in die Nachweisungen I beziehungsweise lV aufzunehmen. 2. Gegenstände zollinländischer Herkunst, welche ohne vormerkliche Behandlung in das Zollausland ausgeführt worden sind und dabei nach Maßgabe ihrer Bestimmung als Ausfuhren aus dem freien Verkehr anzuschreiben waren, sind, wenn sie infolge veränderter Bestimmung wieder eingeführt und auf Grund der §§ 113 oder 118 Absatz 2 des Vereinszollgesetzes zollfrei abgelassen werden, als Waareneinfuhr in Nachweisung 1 beziehungsweise II zu verzeichnen. Als Herkunftsland ist in diesem Falle dasjenige Land zu benennen, welches beim Ausgang als Bestimmungsland angegeben wurde. 3. Zur Waareneinfuhr (Nachweisungen I und II) sind ferner alle aus dem Zollauslande eingegangenen Waaren zu rechnen, welche unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr in den freien Verkehr gesetzt, demnächst jedoch nicht wieder ausgeführt worden sind. 4. Die im vormerklichen Verkehr auf Grund der §§ 112, 113, 115 Absatz 2 und 116 des Vereinszollgesetzes unter dem Vorbehalt der zollfreien Wiedereinfuhr zum Ausgange abgefertigten Waaren sind nach Ablauf der für die Wiedereinfuhr festgesetzten Frist nachträglich in die Nachweisung IV aufzunehmen. E. I n Bezug auf sonstige besondere F ä l l e . 1. Schiffswracks, welche mit der Bestimmung zum Zerschlagen oder schon in Theilen und Trümmern eingebracht werden, sowie Schiffsinventarienstücke mit Ausnahme der von der Anmeldepflicht befreiten (§ 5) sind, erstere unter namentlicher Bezeichnung und unter Angabe des bei dem öffentlichen Verkaufe erzielten Erlöses, in die betreffenden Nachweisungen aufzunehmen. 2. Bei der Ein- und Durchfuhr von Strandgut sind, sofern das Land der Herkunft nicht angegeben werden kann, die Eintragungen in den Nachweisungen mit dem Vermerk: „Strandgut" zu versehen. Wird dergleichen Strandgut auf andere Aemter abgefertigt, so ist dieser Vermerk in die bezüglichen Zollbegleitpapiere zu übernehmen. 28 3. Bei der Aus- oder Durchfuhr von Gegenständen, die zur Verproviantierung oder Ausrüstung von Schiffen bestimmt und der Anmeldepflicht unterworfen sind, ist in den Nachweisungen als Land der Bestimmung stets dasjenige Land anzugeben, welchem das betreffende Schiff angehört. 4. Werden Eisenbahnwagen ausgeführt, welche im Zollinlande aus zollinländischem und zollausländischem Material hergestellt sind (§ 18 der Ausführungsbestimmungen), so ist von den Ausgangsämtern in der Nachweisung I V Stückzahl und Werth der Wagen anzuschreiben. Außerdem ist von diesen Aemtern Gattung und Menge der zum Bau solcher Eisenbahnwagen verwendeten und vormeiklich abgefertigten zollausländischen Materialien dem Kaiserlichen Statistischen Amt in einer besonderen Nachweisung (Anlage 9) mitzutheilen. 5. Bei der Anschreibung von Waaren, welche infolge von Aenderungen des Zolltarifs mit einem anderen Zollsatze belegt oder vom Zoll befreit werden, ist von dem Tage der Einführung des höheren Zollsatzes beziehungsweise des Eintritts der Zollbefreiung an bis auf weitere Anordnung in den Nachweisungen I und I I der Zollsatz anzugeben, nach welchem dergleichen Waaren zur Verzollung gezogen wurden. Bei der Anschreibung von Waaren, die bei der Einfuhr aus Vertragsstaaten zu anderen als den Sätzen des allgemeinen Zolltarifs verzollt werden, ist nach den zu den betreffenden Nummern des statistischen Warenverzeichnisses gegebenen Vorschriften zu verfahren. 6. I m freien Verkehr des Zollgebiets befindliche und zum unmittelbaren Ausgang nach dem Zollauslande bestimmte Waaren, welche unter amtlicher Kontrolle zur Durchfuhr durch das Zollgebiet bestimmten Raumverschlußladungen unverzollter Waaren auf deren Transport beigeladen werden, sind auch dann, wenn sie durch diese Beiladung die Eigenschaft unverzollter zollausländischer Waaren angenommen haben, bei dem Ausgang aus dem Zollgebiet von dem Grenzausgangsamt in Nachweisung IV und nicht in Nachweisung V oder VI anzuschreiben. ?. Die infolge von Zollprozessen oder aus anderem Anlaß nachträglich verzollten Waaren find für den Monat, m welchem der Eingangszoll definitiv verrechnet wird, als Waareneinfuhr zu verzeichnen. § 21. — Hinsichtlich der Bezeichnung der Waarengattung und der Angabe der Menge der Waaren in den Nachweisungen wird folgendes bemerkt: A. Hinsichtlich der Bezeichnung der Waarengattung. 1. Für die Bezeichnung der Waarengattung durch die statistische und die Tarifnummer ist das statistische Waarenverzeichnis beziehungsweise das amtliche Waarenverzeichnis zum Zolltarif maßgebend. 2. Bevor der Inhalt einer Anmeldung in die Nachweisung übertragen wird, ist in dem betreffenden Anschreibungsbelag (Anmeldeschein, Zolldeklaration u.) neben der Angabe der Gattung der Waaren die Nummer des statistischen Namenverzeichnisses, unter welche dieselben einzureihen sind, anzumerken oder, falls sie bereits notirt war, auf ihre Richtigkeit zu prüfen und nöthigenfalls richtig zu stellen. 3. Bei der Gattung nach unvollständig deklarirten Waaren ist im Falle des § 27 der Ausführungsbestimmungen, oder wenn eine vollständige Deklaration nicht erlangt werden kann, statt der Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses und der Tarifnummer die Gattung möglichst genau in die für die Aufnahme dieser Nummern bestimmten Spalten der bezüglichen Nachweisung einzuschreiben. Werden dergleichen Waaren in Niederlagen ohne spezielle Revision (§ 7 des Niederlage- 29 regulativs) aufgenommen, so ist der Niederleger zu näheren Angaben anzuhalten. Sollte dies nicht ausführbar sein oder nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen, so ist außer den Angaben, welche über die Gattung der Waaren zu erlangen gewesen find, in den Spalten 8 und 9 der Nachweisung I I I der Vermerk zu machen: nach § 7 Nr. 2 des Niederlageregulativs abgefertigt. Bei der Ausfuhr mit der Post sind die in den Duplikaten der den Postsendungen nach dem Zollauslande beizufügenden Zolldeklarationen (§ 25 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen) angegebenen Werthe der Postsendungen unter Beobachtung der nachstehend unter B Ziffer 9 getroffenen Vorschriften in die Verkehrsnachweisungen mit aufzunehmen, wenn die Gattung der Waaren in diesen Duplikaten nicht nach dem statistischen Waarenverzeichnisse angegeben oder bei in einer Sendung zusammen verpackten, verschieden tarifirten Waaren die Angabe des Nettogewichts der einzelnen Waarengattungen unterlassen ist. 4. Lagerabgänge im Sinne des § 103 Absatz 2 des Vereinszollgesetzes sind weder in Nachweisung I I , noch in die Nachweisung über die zu ermäßigten Sätzen oder zollfrei abgelassenen Gegenstände (Anlage 11) aufzunehmen. 5. Waaren, welche beim Eingang in inneren Umschließungen nach § 7 der Bestimmungen über die Tara mit ihrem Gesammtgewicht nicht nach Maßgabe des Inhalts, sondern nach Beschaffenheit der Umschließung zur Verzollung gelangen, sind in den Nachweisungen I und I I unter derjenigen Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses anzuschreiben, welche der bei der Verzollung in Anwendung gebrachten Tarifnummer entspricht. B. Hinsichtlich der Angabe der Menge der Waaren. 1. Der Maßstab für die in den Nachweisungen anzugebenden Waarenmengen ist wie folgt zu bezeichnen: Kilogramm durch " k g " , Festmeter durch " f m " , Mark durch " M . " , Stück durch "Stck.", Tonnen Häringe durch "Faß". 2. Bei den nach dem Gewicht anzuschreibenden zollpflichtigen Waaren ist in den Nachweisungen I und II die Menge nach dem zollpflichtigen (Brutto- oder Netto-) Gewicht anzugeben. Außerdem ist bei der Anschreibung von Getreide, Hülsenfrüchten, Oelfrüchten und Mehl in diesen Nachweisungen, und zwar in Spalte 10 beziehungsweise 9 derselben, der Vermerk " b r " (brutto) oder "n" (netto) aufzunehmen, je nachdem die bezeichneten Waaren mit ihrem Bruttooder Nettogewicht verzollt wurden. I m übrigen ist die Menge der nach dem Gewicht anzuschreibenden Waaren ausschließlich nach dem Nettogewicht zu verzeichnen. 3. Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Sirup, Melasse, Zuckerkouleur (Rhum-, Bierkouleur u.) und Zuckerfarben (Konditorfarben), sowie bei gasförmigen Körpern wird die um mittelbare Umschließung (Fässer, Flaschen, Krücken und dergleichen) zu dem Nettogewicht gerechnet. 4. Insoweit bei verpackten, nach dem Nettogewicht anzuschreibenden Waaren nur das Bruttogewicht bekannt ist, wird das Nettogewicht derselben mit Zugrundelegung der in dem statistischen Waarenverzeichniß bei den einzelnen Nummern angegebenen Tarasätze berechnet. Ist bei der Anschreibung unvollständig deklarirter Waaren in den Nachweisungen I I I und VI das Nettogewicht nicht bekannt, auch nicht durch Abzug der vorgeschriebenen Tara zu ermitteln, so ist in Spalte 10 beziehungsweise I I dieser Nachweisungen der Vermerk " b r " (brutto) aufzunehmen und die Verpackungsart mit anzugeben. 5. Wenn Gegenstände, die gewöhnlich nur in Kisten, aber nicht in Fässern verpackt vorkommen, ausnahmsweise in Fässern, oder Gegenstände, die gewöhnlich nur in Fässern und nicht in Kisten verpackt zu werden Pflegen, ausnahmsweise in Kisten verpackt zur Ein-, Aus- oder 30 Durchfuhr gelangen, so ist, sofern die Tara für Fässer beziehungsweise Kisten im statistischen Waarenverzeichnis bei den betreffenden Waarennummern nicht ausdrücklich erwähnt ist, bei der Berechnung des Nettogewichts ebenso zu verfahren, als wenn bestimmungsmäßig Fässer und Kisten mit gleicher Tara benannt wären. 6. Gelangen zollfreie Waaren, für welche eine Taravergütung im statistischen Waarenverzeichnis zugestanden ist, in einer Verpackung zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr, welche in diesem Verzeichnisse überhaupt nicht vorgesehen ist, so ist, sofern die Verpackung in Ballen oder Säcken besteht, eine Taravergütung von 4 beziehungsweise 2 Prozent zu gewähren. 7. Gehen Waaren, die nach dem Bruttogewicht zu verzollen und e i n e r Tarifnummer, aber verschiedenen Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses zu unterstellen sind, zusammen in e i n e m Kollo verpackt ein, so ist, wenn die Verzollung des Inhalts des Kollo nach dem Gesammtbruttogewicht des letztern erfolgt, das Gewicht der einzelnen Waaren durch Vertheilung des Gesammtbruttogewichts nach Verhältniß der in der Deklaration 2c. angegebenen Mengen zu berechnen. Dieselbe Bestimmung ist anzuwenden, wenn zwar verschiedenen Tarifnummern, jedoch gleichen Zollsätzen ungehörige, der Bruttoverzollung unterliegende Waaren in einer und derselben Umschließung eingehen und auf Antrag des Deklaranten nach dem Gesammtbruttogewicht des betreffenden Kollo verzollt werden. 8. Ist bei den nach der Stückzahl anzuschreibenden Waaren die Stückzahl weder bekannt noch ohne spezielle Revision zuverlässig zu ermitteln und daher bei der unmittelbaren Durchfuhr, sowie beim Niederlageverkehr eine Anschreibung nur nach dem Gewicht zu erreichen, so ist den bezüglichen Eintragungen in den Nachweisungen I I I , V und VI der Vermerk „Stückzahl unbekannt" hinzuzufügen. 9. Ist der Werth der Waaren anzugeben, so sind die beiden Spalten „Maßstab" und „Menge der Waaren" durch einen wagerechten Strich in zwei Abtheilungen zu theilen, in deren obere die Menge (unter Vorschrift des Maßstabes), in die untere der Werth (unter Vorschrift von M) einzutragen ist. 10. Wird bei Bier, welches mit dem Anspruch auf Steuervergütung in Fässern ausgeht, in den Ausfuhranmeldungen u. nur die Literzahl angegeben, so ist hieraus das Nettogewicht einschließlich des Fasses durch Reduktion in der Art zu ermitteln, daß 1 hl Bier = 150 kg gerechnet wird. Das gefundene Gewicht ist sowohl in der Mengenspalte der Nachweisung IV, als auch nachrichtlich auf den Ausfuhranmeldungen u. zu verzeichnen. Bei Wem, welcher in Fässern unter landessteuerlicher Kontrolle ausgeht, ist in gleicher Weise zu verfahren, wobei jedoch für jedes Hektoliter des im Ausfuhrschein 2c. angegebenen Maßgehalts 117 kg gerechnet werden. Beim Ausgang von Bier oder Wein in Flaschen, in Kisten oder Körben verpackt, muß das anzuschreibende Nettogewicht aus dem Bruttogewicht unter Zugrundelegung der in dem statistischen Waarenverzeichnisse angegebenen Tarasätze berechnet werden. I n Fässern eingegangener Wein, welcher i n Flaschen umgefüllt über Wemtheilungslager durchgefühlt wird, ist als „Wein in Fässern" mit dem aus dem Maßgehalte nach Vorschrift des Weinlagerregulativs berechneten Gewicht in Nachweisung V anzuschreiben. C. Besondere Bestimmungen i n Bezug auf die Angabe v o n G a t t u n g und M e n g e bei der A u s f u h r von B r a n n t w e i n und alkoholhaltigen Fabrikaten. 1. Bei der Anschreibung von Branntwein jeder Art in Nachweisung IV ist bei jeder Ein- 31 tragung (unter der statistischen und Tarifnummer) zu vermerken, ob sich der Branntwein in Bassinwagen, in Fässern oder in Flaschen befunden hat. 2. Alle alkoholhaltigen Fabrikate, welche nicht eigentliche Trinkbranntweine oder alkoholhaltige Essenzen zum Genuß, wie Cognac-, Rhum-, Punschessenz und dergleichen sind, trotzdem aber unter Nr. 605 des statistischen Warenverzeichnisses in der Fassung vom 1. J u l i 1888 nachgewiesen werden müssen, sind bei der Anschreibung namentlich zu bezeichnen. 3. I n allen Fällen, in welchen Branntwein oder alkoholhaltige Fabrikate unter steuerlicher Kontrolle ausgeführt werden, sind außer der Gattung und dem vorschriftsmäßigen Gewicht auch die in den steueramtlichen Begleitpapieren angegebenen Alkoholliterprozente zu verzeichnen, und zwar letzteres in der Weise, daß entsprechend den Bestimmungen im § 21 unter B Ziffer 9, in den betreffenden Zählstreifen unter der Gewichtsmenge die Zahl der Alkoholliterprozente (unter Vorschrift von "L%") angewiesen wird. I m Falle eine Feststellung der Alkoholliterprozente nicht stattgefunden hat, ist der Maßgehalt der ausgeführten Sendungen in Litern in der bezeichneten Weise (unter Vorschrift von „I") anzugeben. 4. Bei der Ausfuhr von Branntwein ohne steuerliche Kontrolle sind die betreffenden Eintragungen (unter der statistischen und Tarifnummer) mit dem Vermerk: „ohne Steuertontrolle" zu versehen. § 22. — Nach Anordnung des Hauptamtsvorstandes können bei Aemtern mit erheblichem Geschäftsumfang, insofern die Zuverlässigkeit der Anschreibungen darunter nicht leidet, die Notizen über die der Zollabfertigung nicht unterliegenden Gegenstände, hinsichtlich deren die mündliche Anmeldung zugelassen ist (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes), unmittelbar in die Nachweisungen eingetagen werden, und bedarf es alsdann besonderer Aufzeichnungen über diese Gegenstände nach § 9 bei den betreffenden Aemtern nicht. Es können ferner nach näherer Anweisung des Hauptamtsvorstandes die Angaben über häufig vorkommende gleichartige Waaren zunächst in besondere Vornotizen und aus diesen seitenweise summarisch in die Nachweisung eingetragen werden. § 23. — Bei der Uebertragung der Summen für die dem Gewicht nach anzuschreibenden Gegenstände aus den Anschreibebelägen in die Nachweisungen sind die in ersteren enthaltenen Gewichtsangaben auf volle Kilogramm abzurunden, wobei Mengen unter 0,5 kg außer Ansatz gelassen und Mengen von 0,5 bis unter 1 kg als 1 kg gerechnet werden. I n ähnlicher Weise sind die nach Maß oder Werth nachzuweisenden Waaren auf ganze Einheiten abgerundet anzugeben. Eine Aufrechnung der Angaben über die Menge der Waaren in den Nachweisungen findet nicht statt. § 24. — Die Eintragungen für jede einzelne Waarenpost in den Nachweisungen werden bei dem Kaiserlichen Statistischen Amt durch horizontale Schnitte abgetrennt, um die abgeschnittenen Papierstreifen als Zählblättchen benützen zu können. Die Nachweisungen sind daher auf einzelne Blätter zu schreiben, deren Rückseiten unbeschrieben bleiben. Auch ist es nothwendig, daß in jeder Zeile alle Spalten ausgefüllt, und daß bei den Mengenangaben jede Zahl genau in den ihr in den Formularen durch die vorgedruckten Unterscheidungslinien angewiesenen Platz in der Art eingetragen wird, daß die Zahlen genau auf die Punkte, die Einer auf den am weitesten gegen rechts stehenden Punkt, gestellt werden. Die Anwendung von Streusand bei Anfertigung der Nachweisungen ist zu vermeiden. 32 § 25. — Die einzelnen Blätter, aus welchen die Nachweisungen bestehen, find in der oberen Ecke rechts mit fortlaufenden Nummern, welche am 1. und 16. eines jeden Monats mit der Zahl 1 zu beginnen haben, sowie in der betreffenden Spalte mit Ordnungszahlen, bei denen auf jedem neuen Blatt mit der Zahl 1 begonnen wird, zu versehen. Die Nummer des Blattes und die lausenden Nummern der Waarenpost sind in den betreffenden Anschreibebelägen anzumerken. § 26. — Der Hauptamtsbezirk und die einzelnen Anmeldestellen, feiner die Grenzstrecken des Eingangs und Ausgangs der Waaren, sowie die Länder der Herkunft und Bestimmung derselben sind in den Nachweisungen in abgekürzter Bezeichnung anzugeben. Die anzuwendenden Abkürzungen werden von dem Kaiserlichen Statistischen Amt mitgetheilt werden. § 27. — Der Inhalt der von den Anmeldeposten nach § 11 abgelieferten Anmeldescheinen und Auszeichnungen ist von den Hauptämtern in die von ihnen aufzustellenden Nachweisungen mit aufzunehmen. § 28. — Dem Hauptamte bleibt es überlassen, die Aufstellung der Nachweisungen auch für die untergeordneten Zoll- und Steuerstellen, soweit dies räthlich erscheint, bei dem Hauptamt selbst auf Grund der an dasselbe einzusendenden Anschreibebeläge vornehmen zu lassen. § 29. — Die von den Unterstellen aufgestellten Nachweisungen sind zu dem im § 11 bezeichneten Termin an das Hauptamt und von letzterem zusammen mit den bei dem Hauptamt aufgestellten Nachweisungen innerhalb der nächstfolgenden drei Tage nebst einem Gesammtverzeichnis derselben an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. Die zu diesem Gesammttverzeichnis zu verwendenden Formulare werden von dem Kaiserlichen Statistischen Amt geliefert werden. § 30. — Bei den Kassen- und Geschäftsrevisionen sind die von dem Zoll- und den Steuerstellen geführten Verkehrsnachweisungen und Vornotizen durch die revidirenden Beamten mit den Belägen probeweise zu vergleichen und zu prüfen. Ueber das Ergebniß der Prüfung ist ein Vermerk in der betreffenden Verhandlung zu machen. § 31. — Das Hauptamt hat dafür Sorge zu tragen, daß Fehler, welche bei der Führung der Nachweisungen untergelaufen sind, nachträglich zur Kenntniß des Kaiserlichen Statistischen Amts gebracht werden. Jedenfalls haben diese Mittheilungen zu erfolgen, sobald der Fehler Warenmengen von mindestens 100 kg betrifft, in Bezug auf die Nachweisungen I und I I auch bei geringeren Waarenmengen, falls Zollwerthe von mindestens 3 M in Frage kommen. I m Uebrigen bleibt die Mittheilung vorgekommener Fehler dem fachgemäßen Ermessen der Hauptämter, beziehungsweise den Entscheidungen der Revisionsprotokolle überlassen. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß ein Zollbetrag wegen irgend welcher I r r thümer bei der Revision hinsichtlich der Waarengattung oder Waarenmenge, oder aus anderen Gründen ganz oder theilweise restituirt oder nacherhoben wurde, sofern die Restitution beziehungsweise Nacherhebung in demselben Kalenderjahre erfolgte, in welchem die betreffenden Gegenstände in Nachweisung I oder II zur Anschreibung gelangt sind. Für die Form solcher Mittheilungen (Berichtigungen) find die Formulare der Verkehrsnachweisungen zu benützen, und zwar mit der Maßgabe, daß darin die ursprünglichen Eintragungen mit schwarzer Dinte vorgetragen, die erforderliche Berichtigung mit rother Dinte vorgenommen und vor jeder einzelnen Eintragung die Monatshälfte bemerkt wird, in welcher die ursprüngliche Anschreibung stattgefunden hat. 33 2. Nachweisungen über die m i t einem Zollzuschlage belegten Gegenstände. § 32. - Ueber die in das Zollgebiet eingeführten zollpflichtigen Gegenstände, welche auf Orund des § 6 des Zolltarifgesetzes mit einem Zollzuschlage belegt werden, hat das Hauptamt chronologische Nachweisungen nach dem Muster der Anlage 10 für jedes Vierteljahr zu führen und bis zum 25. des auf den Quartalsschluß folgenden Monats mit der Nach Weisung über die ausnahmsweise zu ermäßigten Zollsätzen oder zollfrei abgelassenen Gegenstände (§ 33) an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. Die Einsendung von Fehlanzeigen an Stelle dieser Nachweisungen ist nur dann erforderlich, wenn die Erhebung eines Zollzuschlages durch Kaiserliche Verordnung angeordnet ist und Einträge in die Nachweisungen nicht zu machen waren. 3. Nachweisungen über die zu ermäßigten Sätzen oder zollfrei abgelassenen zollpflichtigen Gegenstände. § 33. — Ueber die in das Zollgebiet eingeführten, ihrer Gattung nach zollpflichtigen Gegenstände, welche ausnahmsweise zu ermäßigten Zollsätzen oder zollfrei abgelassen worden sind, sowie die auf eisernen Kredit angeschriebenen Weinmengen hat das Hauptamt vierteljährlich chronologische Nachweisungen nach dem Muster der Anlage 11 aufzustellen und bis zum 25. des auf den Quartalsschluß folgenden Monats mit den im § 34 bezeichneten Anlagen an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. Bei der Anfertigung dieser Nachweisung sind folgende besondere Vorschriften zu beachten: A. Von zollpflichtigen Waaren, welche nicht zu dem tarifmäßigen Satze verzollt oder welche zollfrei abgelassen wurden, sind in die Nachweisung aufzunehmen: 1. Retourwaaren, welche seitens der Zollstellen nicht vormerklich behandelt wurden, also solche aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets nach dem Auslande gesandte Gegenstände, welche nach Maßgabe ihrer Bestimmung als Ausfuhr aus dem freien Verkehr in Nachweisung IV angeschrieben, infolge veränderter Bestimmung aber wieder eingeführt und als Einfuhr in Nachweisung I oder I I verzeichnet, jedoch auf Grund der §§ 113 oder 118 Abs. 2 des Vereinszollgesetzes zollfrei abgelassen wurden. 2. Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), welches ohne vorherige Denaturirung für gewisse Zwecke und in besonderen Fällen bis zu dem Betrage von 12 M für je 100 kg netto a u f gemeinschaftliche R e c h n u n g vom Zoll befreit worden ist. 3. G e g e n s t ä n d e , w e l c h e für die beim D e u t s c h e n R e i c h beglaubigten Gesandten eingingen und auf Rechnung des Reichs zollfrei abgelassen wurden. 4. G e g e n s t ä n d e a u s Zollprozessen, welche im Wege öffentlichen Verkaufs zur Einfuhr in den freien Verkehr gelangten, ohne daß der bei dem Verkauf derselben erzielte Erlös den tarifmäßigen Eingangszoll deckte. 5. Niederlagegüter, sowie im Grenzbezirk gefundene und von der Zollverwaltung gemäß § 157 des Vereinszollgesetzes in Beschlag genommene zollpflichtige Gegenstände, welche bei dem nach .§ 104 dieses Gesetzes veranlaßten öffentlichen Verkauf an den Meistbietenden einen so geringen Erlös aufbrachten, daß der tarifmäßige Zollbetrag nicht gedeckt wurde. 6. Die in dem Vierteljahre, für welches die Nachweisung gilt, auf eisernen Kredit angeschriebenen Weinmengen. 7. P r o d u k t e der deutschen Seefischerei, welche nach den Vorschriften, betreffend 4b 34 die zollfreie Einfuhr der Produkte der deutschen Seefischerei (Beschlüsse des Bundesraths vom 6. Mai 1374 und 24. Februar 1887), auf gemeinsame Rechnung zollfrei eingelassen wurden. 8. B e n z i n , L i g r o i n , Petroleumäther und andere Petroleumdestillate unter 790 Dichtigkeitsgraden, welche aus dem für die R e i n i g u n g , R a f f i n i r u n g , oder Destillirung in inländischen Betriebsanftalten bestimmten M i n e r a l ö l (Petroleum) — Nr. 769 desstatistischenWaarenverzeichnisses in der Fassung vom 1. Juli 1888 — gewonnen und auf Grund der unter Zolltarisnummer 29 Anmerkung 3 getroffenen Bestimmung auf Erlaubnißscheine zollfrei geblieben sind. 9. Z o l l p f l i c h t i g e Erzeugnisse der badischen Zollausschlüsse,
Art. 3des Vertrags vom 12.
Mai 1835 und der Vollzugsbestimmungen hierzu in das deutsche Zollgebiet zollfrei eingeführt worden sind. 10. Zollpflichtige Gegenstände,
§ 116
des Vereinszollgesetzes im kleinen Grenzverkehr zollfrei eingeführt wurden, wie z. B. (nach den Vorschriften für den Grenzverkehr mit Weide- und Futtervieh an der bayerisch-österreichischen Grenze) Milchprodukte, welche von den aus dem Zollinlande in das Zollausland zur Weide getriebenen Kühen und Ziegen gewonnen werden, oder Jungvieh, welches den zur Weide im Auslande befindlichen zollinländischen Viehherden in der Zwischenzeit zugewachsen ist und dergleichen, jedoch stets mit Ausschluß der vormerklich behandelten.
- W e i n t r ü b , Weinhefe, sowie die auf W e i n t h e i l u n g s l a g e r n verdorbenen und u n b r a u c h b a r g e w o r d e n e n F l ü s s i g k e i t e n , welche von den Konten zollfrei abgeschrieben wurden (§ 8 Absatz 1 des Weinlager-Regulativs).
- Andere verdorbene W a a r e n , auch erweislich a u f dem T r a n s p o r t durch Z u f a l l zu Grunde gegangene oder am B e s t i m m u n g s o r t e in verdorbenem oder in zerbrochenem Zustande a n g e k o m m e n e , für welche nach §§ 103 Abs. 4 beziehungsweise 48 des Veremszollgesetzes ein Zollerlaß eingetreten ist, sofern diese Waaren nach ihrer ursprünglichen Beschaffenheit in Verkehrsnachweisung I beziehungsweise II zur Anschreibung gelangt waren, und nicht, wie z. B. zu Dünger bestimmte Häringe, unter besonderer Nummer desstatistischenWaarenverzeichnisses anzuschreiben sind.
- G e g e n s t ä n d e , für welche ein Zollbetrag wegen irgend welcher Irrthümer bei der Revision hinsichtlich der Waarengattung oder Waarenmenge, oder weil dieselben nach ihrer Verzollung in das Zollausland zurückgeführt wurden, r e s t i t u i r t wurde, mit Ausnahme der gegen baare Niederlegung des Eingangszolles auf Musterpaß abgefertigten zollausländischen Waarenmuster; alle diese Gegenstände jedoch nur dann, wenn die Restitution des Zolles in einem a n d e r e n K a l e n d e r j a h r e erfolgt, als die Eintragung in Verkehrsnachweisung I oder I I geschehen ist, und wenn der Zollweith für die einzelne Waarenpost 3 M oder mehr beträgt. Das Kalenderjahr, auf welches die Eintragung sich bezieht, ist in Spalte 3 der Nachweisung stets mit anzugeben. Feiner hat die Nachweisung sich auf die nach § 5 Nr. 10 des Zolltarifgesetzes zollfrei abgelassenen Schiffsbaumaterialien zu erstrecken. Dieselben sind unter einer besonderen Abtheilung der Nachweisung unter der Ueberschrift „Zollfrei abgelassene Schiffsbaumaterialien" aufzuführen. Bei allen diesen Eintragungen sind die Mengenangaben nach Maßgabe der im § 23 getroffenen Bestimmung auf volle Kilogramm abzurunden. Der Grund der Zollermäßigung oder Zollbefreiung ist in Spalte 10 der Nachweisungen kurz anzugeben. 35 B. Auszuschließen von der Aufnahme in die in Rede stehende Nachweisung s i n d : a) alle diejenigen Gegenstände, welche in den Verkehrsnachweisungen I oder I I unter den hierfür bestimmten beziehungsweise unter den aus der betreffenden Tarifnummer resultirenden Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses angeschrieben und schon dadurch dem Kaiserlichen Statistischen Amt als zollfrei beziehungsweise als zu einem ermäßigten, indessen dem Zolltarife entsprechenden Zollsatze abgelassen bezeichnet werden, wie z. V. Gewürze zur Darstellung „ätherischer Oele", verdorbene Datteln, Korinthen und Rosinen, welche für andere als Brennereizwecke untauglich gemacht sind (Nr. 1 d des Zolltarifs), auf gemeinschaftliche Rechnung zollfrei abgelassenes denaturirtes Salz, amtlich denaturirtes Olivenöl (Baumöl) in Fässern; b) die von der Aufnahme in die Verkehrsnachweisungen gemäß § 17 Absatz 2 überhaupt ausgenommenen Gegenstände; c) Gegenstände, für welche ein Zollbetrag wegen irgend welcher Irrthümer bei der Revision hinsichtlich der Waarengattung oder Waarenmenge, oder weil dieselben in das Zollausland zurückgeführt wurden, ganz oder theilweise restituirt wurde, sofern die Restitution i n demselben K a l e n d e r j a h r e erfolgte, in welchem die betreffenden Gegenstände in Verlehrsnachweisung l oder II zur Anschreibung gelangt sind (vergl. § 31 Abs. 2 ) ; d) diejenigen Mengen von zollausländischem Getreide und zollpflichtigen zollausländischen Oelfrüchten,
§ 7
Ziffer 3 und 3 a des Zolltarifgesetzes und der hierzu erlassenen Regulative in den Zollkonten für Mühlenlager zollfrei abgeschrieben wurden. Diese Mengen sind nach der im § 35 getroffenen Vorschrift nachzuweisen;
- e)die bei der Einfuhr aus Vertragsstaaten zu ermäßigten Sätzen oder zollfrei abgelassenen Gegenstände;
- f)diejenigen Gegenstände, für welche der Eingangszoll auf privative Rechnung freigeschrieben worden ist. Sollten noch andere als die vorstehend erwähnten Fälle ausnahmsweiser zollfreier Einfuhr von zollpflichtigen Waaren oder ausnahmsweiser Verzollung von Waaren zu einem ermäßigten Zollsätze vorkommen, so hat das Hauptamt zu untersuchen, ob diese Zollbefreiung beziehungsweise Zollermäßigung auf gemeinschaftliche Rechnung des deutschen Zollgebiets oder auf privative Rechnung erfolgte. Ersterenfalls sind die in Frage kommenden Waarenmengen in die Nachweisung aufzunehmen, in dem anderen Falle nicht. § 34. — Als Anlagen zur Nachweisung über die zu ermäßigten Sätzen oder zollfrei abgelassenen zollpflichtigen Gegenstände (§ 33) sind von dem Hauptamte vierteljährlich aufzustellen und gleichzeitig mit dieser Nachweisung an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden: 1. eine Nachweisung über die infolge eines Manko oder der Herabsetzung oder des Erlöschens des eisernen Weinkredits in dem betreffenden Vierteljahr verzollten Weinmengen; 2. eine Nachweisung derjenigen Waaren des freien Verkehrs, welche in Niederlagen aufgenommen, von letzteren aber in dem betreffenden Vierteljahr wieder in den freien Verkehr zu rückgeführt und verzollt wurden; 3. eine Nachweisung derjenigen Produkte, welche aus dem für die Reinigung, Raffinierung oder Destillierung in zollinländischen Betriebsanftalten bestimmten Mineralöl (Petroleum) — Nr. 769 des statistischen Waarenverzeichnisses in der Fassung vom 1. J u l i 1888 — gewonnen und aus Grund der unter Zolltarifnummer 29 Anmerkung 3 getroffenen Bestimmung in dem betreffenden Vierteljahr wie zollausländische verzollt worden find; 4. eine Nachweisung derjenigen Gegenstände, für welche ein Zollbetrag wegen irgend welcher 36 Irrthümer bei der Revision hinsichtlich der Waarengattung oder Waarenmenge in dem betreffenden Vierteljahr nacherhoben wurde, sofern die Nacherhebungen in ein anderes Kalenderjahr fallen, als die Eintragung der detreffenden Gegenstände in Verkehrsnachweisung I oder II geschehen ist, und der Zollwerth für die einzelne Waarenpost 3 Mark oder mehr beträgt (stehe auch § 31 Absatz 2). Für diese Nachweisungen, welche als Anlagen zur Nachweisung über die zu ermäßigten Sätzen oder zollfrei abgelassenen zollpflichtigen Gegenstände zu bezeichnen sind, kann das zur Aufstellung dieser dienende Muster (Anlage 11) benützt werden. Die Spalte 4 des Musters bleibt in diesem Falle unausgefüllt; der Vordruck zur Spalte 10 desselben ist entsprechend abzuändern. § 35. — Ueber diejenigen Mengen von zollausländischem Getreide und zollpflichtigen zollausländischen Oelfrüchten,
§ 7
Ziffer 3 und 3a des Zolltarifgesetzes und der hierzu erlassenen Regulative zu Mühlenlagern abgefertigt (kontiert) und in den Zollkonten zollfrei abgeschrieben oder verzollt werden, haben die Aemter, welche die Zollkonten führen, vierteljährlich Uebeisichten nach dem Muster der Anlage 12 aufzustellen und bis zum
- des auf das Quartal, in welchem die Abrechnung stattgefunden hat, folgenden Monats an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. Diese Uebersichten sind nicht auf Grund der Abfertigungspapiere (Deklarationen, Begleitscheine, Niederlageabmeldungen), sondern auf Grund der betreffenden Zollkonten und Abrechnungen aufzustellen. I n den Abtheilungen II und l l l derselben sind die im Abrechnungsquartal (§ 8 des Regulativs, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten) zur Anschreibung gelangten Mengen von zollausländischem Getreide und zollausländischen Oelfrüchten vorzutragen, je nachdem sie zollfrei abgeschrieben oder verzollt worden sind. Außergewöhnliche Verzollung von zollausländischem Getreide oder zollausländischen Oelfrüchten, welche auf Grund der bezüglichen Regulative vorgenommen werden, wie z. B. Verzollungen infolge Aufgabe der Zollkonten, sind für das Quartal, in welchem die Verzollungen stattgefunden haben, in die Abtheilung l l l der Uebersicht mit aufzunehmen. Am Schlüsse derselben unter „Bemeikungen" ist in diesem Falle ein kurzer, den Sachverhalt erläuternder Vermerk zu machen. Die Uebereinstimmung der Uebersichten mit den betreffenden Zollkonten und Abrechnungen ist vom Amtsvorstand oder in Vertretung desselben von einem Oberbeamten zu bescheinigen.
- Nachweisungen über die Niederlagen f ü r unverzollte Waaren. §
- — Ueber die Art und Zahl der in den einzelnen Hauptamtsbezirken am Schlüsse des Kalenderjahres vorhandenen Niederlagen für unverzollte Gegenstände find von seiten der Hauptämter jährlich Nachweisungen nachdem Muster der Anlage 13 aufzustellen und bis zum
- Febr. nach Ablauf des betreffenden Jahres an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. An die Stelle der Nachweisungen treten, wenn Einträge nicht zu machen sind, Fehlanzeigen.
- N a c h w e i s u n g e n ü b e r den Veredelungsverkehr. §
- — Ueber die auf Grund der §§ 115 und 116 des Vereinszollgesetzes in Bezug auf den Veredelungsverkehr gewährten Erleichterungen find durch die betreffenden Eingangsabfertigungsämter vierteljährlich Nachweisungen nach den Mustern der Anlagen 14 und 15 aufzustellen und spätestens bis zum
- des auf den Quartalschluß folgenden Monats durch Ver- 37 Mittelung des Hauptamts an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. Bei der jedesmaligen Einsendung hat das Hauptamt die Zahl der Blätter der aufgestellten Nachweisungen, gesondert nach den einzelnen Eingangsabfertigungsämtern, in einem Verzeichnis anzugeben. Die zu diesem Verzeichnis zu verwendenden Formulare werden von dem Kaiserlichen Statistischen Amt geliefert werden. §
- — I n die Nachweisungen sind sämmtliche Zollerleichterungen aufzunehmen, welche auf Grund der §§ 115 und 116 des Vereinszollgesetzes oder auf Grund des § 7 Ziffer 2 des Zolltarifgesetzes, beziehungsweise der bestehenden Zoll- und Handelsverträge und besonderer Anordnungen in Bezug auf die zur Verarbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr eingehenden und für die zu einem der bezeichneten Zwecke nach dem Zollauslande gehenden und in vervollkommnetem Zustande zurückkommenden Gegenstände gewährt werden. Hinsichtlich der Zollerleichterungen,
§ 7
Ziffer 3 und 3 a des Zolltarifgesetzes für Getreide und Oelfrüchte bewilligt sind, gelten die im § 20 unter C und im § 35 enthaltenen Bestimmungen. § 39. — Die Aufnahme in die Nachweisungen erfolgt bei den im Zollauslande veredelten Gegenständen nach der Zeit der Eingangsabfertigung und bei den im Zollinlande veredelten Gegenständen nach der Zeit der Wiederausfuhr. Gehen die zur Veredelung abgefertigten, im Ganzen verwogenen Waarenposten in einzelnen Theilposten in veredeltem Zustande wieder ein, beziehungsweise aus, so ist das Gewicht, das diese einzelnen Posten vor ihrer Veredelung gehabt haben, durch Verhältnisberechnung oder Schätzung festzustellen und in die Nachweisungen (Anlagen 14 und 15) aufzunehmen. Bei dem Ein- beziehungsweise Ausgang des letzten Theilpostens ist als Gewicht desselben vor der Veredelung die Differenz zwischen dem Gesammtgewicht und der Summe der seither nachgewiesenen Einzelgewichte anzugeben. § 40. — Hat während der Veredelung im Zollinlande eine Vermischung oder Verarbeitung der zollausländischen mit zollinländischer Waare stattgefunden, wie dies z. B. bei der Herstellung von Stahl aus in- und ausländischem Roheisen vorkommt, so sind in die Nachweisung der in Bezug auf den Veredelungsverkehr im Zollinlande gewährten Erleichterungen (Anlage 14) nur die Mengen des zur Veredelung eingeführten ausländischen Materials beziehungsweise die hieraus gewonnenen Mengen der ausgeführten Waaren, letztere nach dem Mischungsverhältnis, in welchem die verarbeitete ausländische zur verarbeiteten inländischen Waare steht, aufzunehmen. Dagegen sind seitens derselben Zoll- und Steuersttlle die aus inländischem Material gewonnenen Mengen der ausgeführten Waaren in der Nachweisung IV, und diejenigen Mengen von ausländischem Material, welche zur Verzollung gezogen wurden, in Nachweisung I anzuschreiben. § 41. — Sind zum Zweck der Veredelung eingeführte zollausländische Waaren nach ihrer Veredelung zu einer öffentlichen Niederlage oder Privatniederlage an einem anderen Orte oder in einen Freibezirk abgefertigt worden, so hat die Zoll- oder Steuerstelle, welche die Veredelungsregister oder Lagerkonten führte, diese Waaren nach Erledigung der betreffenden Begleitscheine oder der diese vertretenden Abfertigungspapiere in der Nachweisung der in Bezug auf den Veredelungsverkehr im Zollinlande gewährten Erleichterungen (Anlage 14) anzuschreiben. Dabei ist an Stelle des Bestimmungslandes die Niederlage (allgemeine Niederlage, Privatlager, laufendes Konto) oder der Freibezirk, wohin die gedachten Waaren abgefertigt wurden, und der Ott anzugeben, woselbst die Niederlage sich befindet. 38 Das Begleitschein-Erledigungsamt hat diese Waaren als Eingang auf Niederlagen oder Konten in Nachweisung l l l nicht anzuschreiben. Erfolgt später bei diesem Amt die Einfuhr der Waaren in den freien Verkehr oder deren Ausfuhr, oder werden die Waaren noch einer weiteren Veredelung daselbst unterworfen und dann erst ausgeführt, so hat dasselbe dem Amt, bei welchem die erste Veredelung stattgefunden hatte, darüber Mittheilung zu machen und dabei im Falle der Ausfuhr der in Frage stehenden Waaren nicht nur das Land, wohin die Ausfuhr erfolgte, sondern, im Falle vor derselben die Waaren noch weiter veredelt wurden, auch die Art dieser weiteren Veredelung anzugeben, um hiedurch das letztgedachte Amt in den Stand zu setzen, die Nachweisung über die in Bezug auf den Veredelungsverkehr im Zollinlande gewährten Erleichterungen (Anlage 14) zu berichtigen beziehungsweise zu ergänzen. Sofern es sich dabei um die Ausfuhr von zollausländischen Waaren handelt, welche während ihrer Veredelung unter Lagerungskontrolle mit zollinländischer Waare vermischt oder verarbeitet wurden, hat das Amt, bei welchem die erste Veredelung stattgefunden hatte, auch die Nachweisung IV entsprechend zu ergänzen. I n ähnlicher Weise ist zu verfahren, wenn eine zum Zweck der Veredelung eingeführte zollausländische Waare nach ihrer Veredelung zum Eingang auf ein anderes Lager oder Konto an demselben Orte abgefertigt wurde. Werden dagegen die in Frage stehenden Waaren von dem Niederlageamt mit neuem Begleitschein auf ein anderes Amt zum Zweck der Einfuhr oder Ausfuhr daselbst abgefertigt, so hat dieses letzte Amt dem Niederlageamt (Begleitschein-Ausfertigungsamt) nach Vorschrift des § 42 Kenntnis davon zu geben, welche Schlußabfertigung die Veredellen Waaren gefunden haben. Die zur Berichtigung beziehungsweise Ergänzung der Nachweisung über die in Bezug auf den Veredelungsverkehr im Zollinlande gewährten Erleichterungen (Anlage 14) erforderliche M i t theilung an das Amt, bei welchem die erste Veredelung stattgefunden hatte, hat sodann dieses Niederlageamt zu bewirken. Die in den freien Perkehr eingeführten Mengen der veredelten zollausländischen Waaren sind in beiden Fällen von derjenigen Zoll- oder Steuerstelle, welche die Schlußabfertigung vollzog, in Nachweisung l anzuschreiben, und zwar, sofern nicht besondere Bestimmungen entgegenstehen, nach ihrer Beschaffenheit und Menge vor der Veredelung. § 42. — Bei allen nach erfolgter Veredelung im Zollinlande auf ein anderes Amt abgefertigten zollausländischen oder aus zoll-in- und zoll-ausländischem Material hergestellten Waaren hat die Zoll- oder Steuerstelle, welche die Veredelungsregister beziehungsweise Lagerkonten führte, in den betreffenden Begleitscheinen oder den diese vertretenden Abfertigungspapieren zu bemerken, daß die Waaren dem Veredelungsverkehr angehören, damit dieselben vom Begleitschein-Erledigungsamt im Falle ihrer Ausfuhr nicht in den Nachweisungen IV oder V, im Falle ihrer Einlagerung oder Kontirung nicht in Nachweisung I I I , und im Falle weiterer Veredelung an einem anderen Orte nicht noch einmal in der Nachweisung für den Veredelungsverkehr angeschrieben werden. Das Begleitschein-Erledigungsamt hat im Falle der Einlagerung, Kontirung oder nochmaligen Veredelung der gedachten Waaren diesen Vermerk nach § 14 in die betreffenden Abfertigungspapiere (Begleitscheinauszüge, Anmeldungen zur Niederlage) und Register aufzunehmen und darin bei stattfindenden Uebertragungen bis zur Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr der Waaren in den freien Verkehr festzuhalten. Auch ist von demselben Amt bei der Erledigung von Begleitscheinen über veredelte Waaren dem Begleitschein-Ausfertigungsamt Nachricht darüber zu geben, welche Bestimmung, beziehungsweise welche weitere Veredelung die bereits einmal 39 veredelten Waaren gefunden haben, um dieses Amt in den Stand zu setzen, die Nachweisung der in Bezug auf den Veredelungsverkehr im Zollinlande gewährten Erleichterungen (Anlage 14) lichtig aufzustellen beziehungsweise zu berichtigen oder zu ergänzen. Diese Benachrichtigung hat in der Weise zu erfolgen, daß in die Spalte „Bemerkungen" der Begleitschein-Erledigungsscheine (Muster H zum Begleitscheinregulativ) die Vermerke: „ausgeführt nach . .", beziehungsweise „verzollt", „aufgenommen in die Niederlage (Privatlager, Konto) zu " oder im Falle weiterer Veredelung der Vermerk über die beantragte Veredelungsalt eingetragen wird. Gelangen die eingelagerten oder nochmals veredelten Waaren zur Ein- oder Ausfuhr, so ist dem Begleitschein-Ausfertigungsamt zu dem gleichen Zweck eine entsprechende weitere Mittheilung zu machen. § 43. — Auf Anordnung des Hauptamtsvorstandes können bei Aemtern mit erheblichem Veredelungöverkehr Angaben über Maaren, welche bei diesem Verkehr häufig vorkommen, sofern nicht nur hinsichtlich der Gattung, sondern auch hinsichtlich der Veredelungsart, der Grenzstrecke und des Landes, mit welchem der Veredelungsverkehr stattfand, Uebereinstimmung besteht, in geeigneten Zeitabschnitten entweder unmittelbar aus den Veredelungsregistern oder aus besonderen, den Belägen beizufügenden Vornotizen summarisch in die Nachweisungen über den Veredelungsverkehr übernommen weiden. § 44. — Bei der Anschreibung in den Nachweisungen sind folgende Vorschriften zu beachten: 1. Die einzelnen Arten der im Zoll-In- oder Auslande vorgenommenen Veredelung sind möglichst genau anzugeben. Kommen, wie dies bei den zur Veredelung ein- oder ausgeführten Textilwaaren häusig der Fall ist, bei einer und derselben Waarengattung mehrere Veredelungsarten in Frage, wie z. B. Bleichen, Färben, Bedrucken und Appretiren von rohen Geweben u., so dürfen diese verschiedenen Manipulationen nur dann, wenn sie bei einer und derselben Waarenpost zusammen vorkommen, ohne Unterscheidung nachgewiesen werden. Anderenfalls müssen diejenigen Mengen derselben Waarengattung genau unterschieden und unter besonderen laufenden Nummern aufgeführt werden, welche zum Bleichen, welche zum Färben, zum Bedrucken u. einoder ausgeführt sind. 2. Die Unterscheidung der Maaren nach den Grenzstrecken des Eingangs und Ausgangs beziehungsweise nach den Ländern der Herkunft und Bestimmung hat nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 zu erfolgen. 3. Den Angaben über die Waarengattung ist das statistische Waarenverzeichnis für die Einfuhr zu Grunde zu legen. Gegenstände der Begünstigung, welche dies Waarenverzeichnis nicht namentlich aufführt, sind in der Nachweisung nach Anlage 14 in den Spalten 6 und 7 beziehungsweise 13 und 14, in der Nachweisung nach Anlage 15 in den Spalten 6 und 7 beziehungsweise 12 und 13 möglichst genau zu bezeichnen. Haben bei einer und derselben Waarenpost mehrere Veredelungsarten stattgefunden, so ist für die Bezeichnung der Waarengattung nach der Veredelung die Beschaffenheit der Maare im letzten beziehungsweise höchsten Grade der Veredelung maßgebend. 4. Den Maßstab für die Anschreibuna bildet das Gewicht in Kilogramm, soweit nicht bei einzelnen Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses ausdrücklich andere Maßstäbe angegeben sind. Die Menge der nach dem Gewicht anzuschreibenden Maaren ist ausschließlich nach dem Nettogewicht zu verzeichnen. 40 Wenn bei dem Eingang oder Ausgang zu veredelnder oder veredelter Waaren, welche nach dem Gewicht anzuschreiben sind, zollfeitig keine Verwiegung stattgefunden hat, so ist die Menge der betreffenden Waare nach Maßgabe der Gewichtsdeklaration oder, wenn keine solche vorhanden ist, nach Maßgabe des Frachtbriefes, oder aber auf Grund einer Schätzung anzuschreiben, wobei das infolge der Veredelung entstandene Minder- oder Mehrgewicht zu berücksichtigen ist. 5. Haben bei der Veredelung Gegenstände verschiedener Art zur Herstellung einer und derselben Waare gedient, wie z. B. Zeugstoffe und Garn zu Stickereien, so find die Gegenstände in auf einander folgenden Zeilen der Nachweisung, und zwar jeder Gegenstand (sofern er das Minimalgewicht von 0,5 kg erreicht — vergl. den folgenden § 45 und den § 23 —) in einer besonderen Zeile, unter fortlaufenden Nummern aufzuführen und in jeder Zeile die Spalten 1 bis 11, in der Nachweisung nach Anlage 14 auch die Spalte 12 auszufüllen. I n den Spalten 13 bis 16 beziehungsweise 12 bis 15 sind dann aber Gattung und Menge der hergestellten Waaren n u r in der Zeile des zuerst aufgeführten Gegenstandes nachzuweisen, während in den Zeilen der folgenden Gegenstände, in jeder besonders, dieselben Spalten lediglich zur Hinweisung auf die Blattnummer und die laufende Nummer, neben welcher die hergestellte Waare aufgeführt ist, zu dienen haben. S. Entsprechend ist zu verfahren, wenn bei der Veredelung aus einer und derselben Waare Gegenstände verschiedener Art hergestellt worden sind. Diese letzteren Gegenstände sind dann je in einer besonderen Zeile aufzuführen und in diesen Zeilen die Spalten 1 bis 5 und 10 bis 16 beziehungsweise 15 auszufüllen, während die Spalten 6 bis 9 nur in der eisten von diesen Zeilen zum Nachweis von Gattung und Menge der ursprünglichen Waaren, die folgenden Zeilen dagegen zur Hinweisung auf die Blattnummern und die laufende Nummer jener ersten Zeilen zu benützen sind. § 45. — Die im § 21 A Ziffer 2 und 6 Ziffer 4 Absatz 1 und Ziffer 5, sowie in den §§ 23 bis 26, 27 Absatz 2, 30 und 31 getroffenen Bestimmungen finden auf die Nachweisungen, welche über die in Bezug auf den Veredelungsverkehr gewährten Erleichterungen aufzustellen sind (Anlage 14 und 15), Anwendung. III. Allgemeine Bestimmungen. § 46. — Bei den Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes oder die Ausführungsbestimmungen kann, wenn die Untersuchung ergibt, daß die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend entschuldigt ist, nach der Bestimmung des Amtsvorstandes beziehungsweise der betreffenden Zolldirektivbehörde innerhalb der ihnen beigelegten Befugnisse von einer Strafe abgesehen werden. § 47. — Die Anmeldescheine und die sonstigen besonderen Aufzeichnungen über die der Zollabfertigung nicht unterworfenen Gegenstände sind von den Hauptämtern vierteljährlich gleichzeitig mit den Belägen zu den Zolleinahme-Journalen zur Revision einzusenden. § 48. — Die Kacherhebung zu wenig und die Restitution zu viel entrichteter statistischer Gebühr erfolgt nach den wegen der Ausgleichung von Irrthümern bei der Erhebung der Zollgefälle erlassenen Vorschriften. Nacherhebungen sind, soweit sie von den Anmeldestellen bei der Abnahme der Anmeldungen (§ 6 ) verabsäumt werden, durch nachträgliche Verwendung und Entwerthung von Stempelmarken herbeizuführen, welche der für die Entrichtung der statistischen 41 Gebühr dem Reich gegenüber Verhaftete ( A r t 13 Absatz 2 des Gesetzes) anzukaufen hat. Die entwertheten Marken hat die Anmeldestelle der Beantwortung des Revisionsprotokolls als Beläge beizufügen. R e s t i t u t i o n e n sind baar oder in Marken zu leisten, jedoch findet eine Restitution an solche Absender, welche außerhalb des Deutschen Reichs oder des deutschen Zollgebiets ihren Wohnsitz haben, nicht statt. Dem Waarenführer steht es frei, die Rückzahlung des Betrages für zu viel verwendete Stempelmarken auf der Anmeldung zu beantragen. Die Anweisung zur Zurückzahlung ertheilt in allen Fällen die mit der Prüfung der betreffenden Anmeldung betraute Direktivbehörde. Den betheiligten Regierungen werden Restitutionen für zu viel verwendete Marken in derselben Weise, wie die nach § 37 der Ausführungsbestimmungen zu leistenden Zurückzahlungen an statistischer Gebühr aus der Reichskasse erstattet. Auf die Verjährung der statistischen Gebühr finden die Bestimmungen im § 15 des Vereinzollgesetzes Anwendung. § 49. — Der Verkauf erledigter Anmeldescheine für die Statistik des Waarenverkehrs kann geschehen, sobald dieselben nach erfolgter Entscheidung der Revisionsprotokolle ein Jahr lang aufbewahrt worden find; er ist jedoch von der Ertheilung der Decharge über die Rechnung, in welcher der Nachweis der Revision erfolgt, abhängig zu machen. Bei dem Verkauf ist die Einstampfung der Anmeldescheine zur Bedingung zu machen. Der Erlös für dergleichen verkaufte Anmeldescheine verbleibt den Landesregierungen, welche die Kosten der Aufbewahrung und des Verkaufs zu tragen haben. § 50. — Das Kaiserliche Statistische Amt hat den Druck der Formulare zu den Anmeldescheinen und Nachweisungen zu besorgen. Die Formulare zu den Nachweisungen werden unentgeltlich an das Hauptamt verabfolgt und sind vom Kaiserlichen Statistischen Amt zu entnehmen. § 51. — Zum Zweck des Umtausches unbrauchbar gewordener Formulare zu statistischen Anmeldescheinen mit eingedruckten Werthzeichen, welche amtlich noch nicht eutwerthet sind (§ 31 der Ausführungsbestimmungen), gegen neue dergleichen Formulare hat das Hauptzollamt einen angemessenen Vorrath von der nächstgelegenen Postanstalt zu entnehmen. Aus dem so erhaltenen Bestande sind die bei ihnen zum Umtausch eingereichten verdorbenen Anmeldescheine zu ersetzen und letztere nach Bedarf ein- bis zweimal jährlich bei den betreffenden Postämtern gegen neue Formulare einzutauschen. Die Postämter sind mit einer bezüglichen Anweisung zu versehen. Bei den Postagenturen findet ein solcher Umtausch von Anmeldescheinen nicht statt. M i t dem Verkauf von Anmeldescheinen hat das Hauptzollamt sich nicht zu befassen. Unterstellen dürfen mit dem Umtausch verdorbener Anmeldescheine nicht beauftragt werden. Anlasse 1. Nachweisung der mündlich angemeldeten Waaren bei der Anmeldestelle in dem Hauptamtsbezirk für die Zeit vom . . ten . . . . bis . . ten . . . . 18 (Für diese Nachweisungen sind die betreffenden Formulare zu den Anmeldescheinen zu verwenden; in dieselben sind die Waaren in chronologischer Folge einzutragen.) 4c 42 Anlage 2. Hauptamtsbezirk Anmeldestelle Nachweisung l. Einfuhr in den freien Verkehr, unmittelbar oder mit Begleitpapieren für die Zeit vom . . ten bis zum . . ten Bezeich- Numnung des mer Hauptder amts und der NachAnmeldeweistelle. sung. N° Iit. . . . 18 . . Nummer des Blatts . . . Gattung Beim Eingang über BeModer Waaren. die Grenze gegen das nats- zeich- Grenz- hamburgische Frei- Land hälfte, nung strecke hafengebiet mit Zollder Nummer Tarif- MaßBlatt- und begleit-Papieren ist des und Numdes hieranzugeben: Art, lauHer- statististab. mer Nr. u. Tag der Ausschen numEinfende des Waarenfertigung des betrefNum- Vorre- gangs. fenden Zollbegleitkunft. verzeich- mer. nisses. mer. gisters. papiers. 5 4 3 2 1 . 6 10. 9. 8. 7 Menge der Waaren *). 11 *) Diese Spalte und die entsprechenden Spalten der Nachweisungen I I — V I werden m i t Unterscheidungslinien und Punkten (§ 24 d. Dienst-Borschriften) versehen. Anlage 3. Hauptamisbezirk Anmeldestelle Nachweisung I I . Einfuhr in den freien Verkehr von Niederlagen und fortlaufenden Konten für die Zeit vom . . ten bis zum . . ten . . . . 18 . . Nummer des Blatts . . . Bezeichnung des Hauptamts und der Anmeldestelle. N° Nummer der Nachweisung. lit. 1 Gattung Monats- Bezeich- Grenzder Waaren. Land hälfte, nung und strecke BlattNummer Nummer des der des sta- Tarifund des Eintistischen numlaufende Vorgangs. WallrenHerkunft. Nummer. registers. mer. verzeich- Menge Matzstob. der Waaren. nisses. 2 3 4 5 6 7 8, 9 10. 43 Anlage 4. Hauptamlsbezirk . . . . . Anmeldestelle Nachweisung lll. Waareneingang auf Niederlagen und fortlaufende Konten für die Zeit vom . . ten bis zum . . ten Gattung Beim Eingang über BeModer Waaren. nats- zeich- Grenz- die Grenze gegen das Land hamburgische Freihälfte, nung strecke hafengebiet mit ZollBlatt- und der Nummer Tarifdes des begleit-Papieren ist und Numhier anzugeben: Art, Her- statistimer lauschen Ein- Nr. u. Tag d,er Ausnumdes fende WarenNum- Borre- gangs. fertigung des betref- kunft. verzeichmer. fenden Zollbegleitnisses. mer. gisters. papiers. Bezeich- Numnung des mer Hauptder amts und der NachAnmeldeweistelle. sung. N° lit. 2. 3. 1. 18 . . Nummer des Blatts . . . 5. 4. 9. 8. 7. 6. Menge Maßder stab. Waaren. 10. 11. Anlage 5. Hauptamtsbezirk Anmeldestelle . . . . Nachweisung lV. Ausfuhr aus dem freien Verkehr für die Zeit vom . . ten bis zum . . ten Bezeichnung des Hauptamts und der Anmeldestelle. N° Nummer der Nachweisung. Monats- Bezeichhälfte, nung und Grenzstrecke BlattNummer des und des Auslaufende VorNummer. registers. gangs. Land der Bestimmung. lit. 1. 2. 3. 4. 5. 6. . . . . 18 . . Nummer des Blatts . . . Gattung der Waaren. Menge Maß- Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses. Tarifnummer. 7. 8. der stab. Waaren. 9 10. 44 Anlage 6. Hauptamtsbezirk Anmeldestelle . . . . . Nachweisung V. Waarenausgang von Niederlagen und fortlaufenden Konten für die Zeit vom . . ten bis zum . . ten 18 . . Nummer des Blatts . . . Bezeichnung des Hauptamts und der Anmeldestelle. N° lit. Nummer der Nachweisung. 2 1 Monats- Bezeich- Grenzhälfte. nung und strecke Nummer Blattdes des und AusVorlaufende Nummer. registers. gangs. 3 der Nummer Bestim- des statistischen mung. Waaren- 6, 7 5 4 Gattung der Waaren. Land verzeichnisses. Menge Maßder Tarifnummer. stab. 8, 9. Waaren. 10 Anlage 7. Hauptamtsbezirk Anmeldestelle Nachweisung Vl. Unmittelbare Durchfuhr für die Zeit vom . . ten bis zum . . ten . . . . 18 . . Nummer des Blatts . . . BezeichMoBe- Grenznung nats- zeichdes Haupt- hälfte, nung strecke Blattund amts des und Numund laumer der Eindes Anmelde- sende Num- Vorrestelle. mer. gisters. gangs. N° lit. 1 2 3 4 Beim Eingang über die Grenze gegen das hamburgische F r e i hafengebiet mit Zollbegleitpapieren oder Durchfuhr-Anmeldeschein ist hier anzugeben: A r t , Nummer u. Tag der Ausfertigung der betr. Zollbegleitpapiere, bezw. Nummer des Anmelde-Scheins und die hamburgische Zollstelle. 5, Grenz- Land Gattung der Waaren. Land Menge strecke der der des Be- HerAus- stim- kunft. gangs, mung. 6 7 8 Nummer des Tarif- Maß- statistischen numWaarenverzeichmer. nisses. 9 10 der stab. Waaren. 11 12 45 Anlage 8. Uebersicht der zu unterscheidenden Grenzstrecken des Eingangs und Ausgangs. Orenzstrecken des E i n g a n g s u n d A u s g a n g s . 2) Dänemark;
- i)die Nordsee;
- b)die Ostsee;
- k)Freihafengebiet Hamburg und andere deutsche Freihäfen * ) :
- c)Rußland; I . Hamburg,
- d)Oesterreich; 2. Cuxhaven,
- e)die Schweiz; 3. Bremerhafen,
- f)Frankreich; 4. Geestemünde;
- g)Belgien;
- h)Niederlande; I) badische Zollausschlüsse;
- m)nicht ermittelt. *) Beim Verkehr mit dem Freihafengebiet Hamburg und den anderen deutschen Freihäfen oder über dieselben, mag dieser Verkehr land- oder stußwärts, oder mag er seewärts stattfinden, und mag die Waare von einem dieser Freihäfen kommen beziehungsweise dahin gehen oder durch dieselben nur durchgeführt werden, ist als Grenzstrecke des Eingangs beziehungsweise Ausgangs stets die Grenze gegen den — jedesmal speziell zu benennenden — Freihafen anzuschreiben (vergl. jedoch die Ausnahme im § 56 Absatz 2). 46 Anlage 9. Anmeldestelle . . . . . Zeitraum der Ausfuhr: Hauptamtsbezirk 1. bis 15 18 . . Nachweisung derjenigen zollausländischen Materialien, welche bei der Anfertigung von zur Ausfuhr bestimmten Eisenbahnwagen u. aus zollinländischem und zollausländischem Material zollfrei verwendet wurden und daher vom Werthe der Ausfuhr abzusetzen sind. Bezeichnung der Lausende Ausfuhr- statistische WallrenZählstreifen. Nummer 1 2. Der verwendeten zollausländischen M a terialien Gattung und Menge: Der ausgeführten Eisenbahnwagen u. deklaNr. 256 rierter Nr. 248 Stück. Werth. pos. 6 e 2 & Pos. 6 e 3 & Tarifnummer. Bemerkungen. u. u. Mark. 2 3 4. 5. 6. Bl.3 Nr. 11 473 3 9000 2354 1074 Bl. 5/Nr. 10 474 15c 1 & 15c 1ß 10000 825 3479 156 1230 l 7 Summe u. 8. 9. 10 11. 12. Güterwagen. s. u. Personenwagen. w. Königliches Hauptzollamt. Unterschriften. Anlage 1 0 . Anmeldestelle Hauptamtsbezirk Nachweisung der mit einem Zollzuschlage belegten Gegenstände für das Kalenderjahr 18 . . Waarengattung. Bezeichnung und Nummer des Vorregisters. 1 Nummer des statistischen Warenverzeichnisses. 2 Tarif- Maßstab. nummer. ErI n AnWaaren- wendung hobener gebrachter Zollmenge. Zollsatz. betrag. Mark. 3 4 5, 6 Verordnung, auf Grund welcher der Zollzuschlag erhoben wurde. Mark. 7 8, 47 Anlage 1 1 . Hauptamtsbezirk Anmeldestelle Nachweisung über die ausnahmsweise zu ermäßigten Zollsätzen oder zollfrei abgelassenen Gegenstände für das . . Vierteljahr 18 . . Bezeichnung des Hauptamts und der Anmeldestelle N°. lit. Waarengattung. des der Numr ner des der BorNachweisung lauregisters Monatsstatistiund fenden Zollhälfte, schen dessen Blatt- und Waaren NumNumlaufenden tarifs. Verzeichmer. mer. Nummer. nisses. Angabe der Gründe Maß- Waaren- Erhobener der menge. Zollbetrag. eingetretenen Zollermäßigungen stab. beziehungsweise Zollbefreiungen. Mark Pf. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 39 a 1 B. E. R. I 132 I b 43 761 27 f 3 kg 154 - - Retourwaare. 39 a 2 N. N. A 127 1 II e 1 7 699 5 v 2 & kg 78 - - Gesandtschaftsgut. 39 a 3 I 32 4 I s 410 235 6H 981 39 a 4 N. N. A 27,4 I I d 39 248 6 e 2 & 320 39 a 5 Pr. R. I I 56 699 25 v 2 & kg 2 1. D. R. 10. 9. 10% vom Auktionserlös 7 50 Auktionserlös 12 40 Strandgut, beschädigtes. Niederlagegut (§ 104 des Vereinszollgesetzes). Auktionserlös 1 86 3 00 Erlös aus dem Verkauf von Zollkonfiskaten. - Auf eisernen Kredit. 39 a 6 D. R. 150 I t 67 611 25 e 1 kg 6 848 186 7 D. R. I 22,3 I m 37 615 25 f kg 10 - - Aus badischen Zollausschlüssen. 136 8 I n 49 871 39 d Stück 4 - - Jungvieh, der im Ausland geweideten Heerde zugewachsen (§ 116 des Vereinszollgesetzes) 36 9 I u 53 611 25 e 1 kg 214 - - 84 10 I n 52 689 25 t kg 203 300 - D. R. I 14 3 B. E. R. I 27 D. R. III5 Auf dem Transport verdorben und unter amtlicher Aufsicht vernichtet (§ 48 des Vereinszollgesetzes). Zur Pütelung von Häringen. Anlage 12. Anmeldestelle . . . . Hauptamtsbezirk Nachweisung des Mühlenlagerverkehrs für das . . Vierteljahr 18 . . W a a r e n g a t t u n g . I . Anschreibungen auf Zollkonten für Mühlenlager im Raps Oelfrüchte RogenHafer Buchweizen Bohnen Erbsen Hirse Gerste Mais Erdnüsse Mohn und Gesam nicht Weizen 317 318 319 320 321 324 326 37 327 328 Rübsaat 331 namentlich 316 genannt kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg kg 329 332 I. Kalenderquartal 1888 II. . . . . . . III. „ IV. „ „ . . . . Summe . . . W a a r e n g a t t u n g . 48 I I . Zollfreie Abschreibungen auf Grund der regulativmäßigen vierteljährigen Abrechnungen für das in dem I I . Kalenderquartal 1887 II. „ „ IV. „ „ I. „ 1888 I. Kalenderquartal 1888 II. „ „ III. „ IV. „ „ III Weizen 316 kg Roggen 317 kg Buch- BohHafer weizen nen 318 kg 319 320 kg kg für das m dem II. Kalenderquartal 1887 III. „ ,, IV. „ I. „ 1888 I. Kalenderquartal 1888 II. „ „ III. „ „ IV. „ „ Bemerkungen. Mais 321 324 326 337 kg kg kg kg Erdnüsse 327 kg Mohn 328 kg Velfruchte, Raps nicht und Sesam namentlich Rüb331 genannt, saat kg kg kg kg W a a r e n g a t t u n g . Verzollungen auf Grund der regulativmäßigen vierteljährigen Abrechnungen Hirse Gerste Erbsen Weizen Roggen 816 317 kg kg Buch- BohHafer weizen nen 318 kg 319 320 kg kg Erbsen Hirse Gerste Mais 321 324 326 337 kg kg kg kg Erdnüsse 327 kg Oelfrüchte, Raps nicht und Mohn Rüb- Sesam namentlich 331 328 genannt, saat kg kg kg kg kg 49 Anlage 1 3 . Hauptamtsbezirk Anmeldestelle . . . . . Nachwetsnng über die Art und Zahl der am Schlüsse des Kalenderjahres 18 . . vorhandenen Niederlagen für unverzollte Waaren. Zahl Art der Niederlagen. 1 der Niederlagen. Bemerkungen. 2. 3 I. Oeffentliche Niederlagen 1. Allgemeine Niederlagen (Vereinszollgesetz §§ 98 bis 104) . . . . 2. Beschränkte Niederlagen (Vereinszollgesetz § 105) 3. Freie Niederlagen (Bereinszollgefetz § 107) I I . P r i v a t l a g e r (Vereinszollgesetz § 108). A. Transitlager unter amtlichem Mitverschluß (§ 12 des Privatlagerregulativs) :
- a)f ü r Wein
- b)„ u. . . B. Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß (§ 13 des Regulativs):
- a)für rohen Kaffee
- b)u C. Theilungslager unter amtlichem Mitverschluß (§ 17 des Regulativs):
- a)für Roheisen
- d)„ u D. Theilungslager ohne amtlichen Mitverschluß (§ 22 des Regulativs):
- a)für Thee
- d)„ E. Kreditlager (§ 23 des Regulativs):
- a)für rohen Kaffee
- b)„ u u I I I . Lager f ü r den Handel m i t fremden Weinen und S p i r i t u o s e n . A. Theilungslager unter amtlichem Mitverschluß (§ 2 des Weinlagerregul.) B. Weinlager mit eisernem Zollkredit (§ 11 des Weinlagerregulativs). I V . Andere P r i v a t l a g e r und fortlaufende Konten. A. Transitlager für Getreide (§ 1 des Regulativs für Privattransitlager von Getreide u. ohne Mitverschluß der Zollbehörde):
- a)reine
- d)gemischte B. Transitlager für Holz (§ 1 des Regulativs für Privattransitlager von Bau- und Nutzholz ohne Mitverschluß der Zollbehörde):
- a)reine
- b)gemischte . u. s. w. 4d 50 Anlage 1 4 . Hauptamtsbezirk . . . . Anmeldestelle . . . . Nachweisung der lit. Hauptamtsbezirk 9. 8 6 1 10. Grenz- Land strecke der des Be- Aus- stim- gangs. mung. 11. Waarengattung nach der Veredelung. Nummer des statistischen Warenverzeichnisses. Tarifnummer. No. WaarenErmittelte Art der gattung oder vor der VerBezeich- Grenzabgeschätzte arbeiVeredelung nung Land strecke Maß- u. Menge tung ! und Nummer der oder Nummer des der des Berdes stab. Waaren statistiEinHerkunft vor der vollVorreschen Veredegisters. gangs. kommWarenlung. nung. verzeichnisses. Tarifnummer. Bezeichnung des Hauptamts und der Anmeldestelle. Laufende Nummer. in Bezug auf den Veredelungsveikehr gewährten Erleichterungen für das Vierteljahr . . . . . 18 . . I. Veredelung im Zollinlande Nummer des Blattes . . 13. 12. Menge der Maßstab. Waaren nach der Veredelung. 15. 16. Anlage 1 5 . Anmeldestelle . . . . . . . . Nachweisung der Hauptamts und der Anmeldestelle. No. lit. Maß- 4. , 5. , stab. 8. 6 ! A r t der Ermittelte Veroder arbeiabgeschätzte tung u. Menge oder der Waaren Vervollvor der kommVeredelung. nung. 9. 10. ! ! Grenzstrecke Waarengattung nach der Veredelung. Nummer des Einstatistischen gangs. Waarenverzeichnisses. Tarifnummer. des Waarengattung vor Land, der Bezeich- Grenzmit Veredelung. nung strecke welchem und der Ver- Nummer Nummer des edeldes des Aus- ungsver- statistiVorrekehr schen gisters. gangs. stattfand Waarenverzeichnisses. Tarifnummer. Bezeichnung Laufende Nummer. in Bezug auf den Veredelungsverkehr gewährten Erleichterungen für das Vierteljahr 18 . . II. Veredelung im Zollauslande. Nummer des Blattes . 11. 13. des 12. Menge der Maßstab. Waaren nach der Veredelung. 14. > 15. 51 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz, die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Ausland betreffend, vom 17. Dezember 1879 (Mem pro 1879, S 901 st.) I. Gattung und Menge der Waaren. § 1. — Bei den Anmeldungen für die Verkehrsstatistik ist den Angaben über die Gattung und Menge der Waaren (Art. 1 und 2 des Gesetzes) das statistische Waarenverzeichniß (z. Z- gültig in der Fassung vom 1. J u l i 1888) (Beilage zu Nr. 34 des Memorials pro 1888) zu Grunde zu legen. Kann die Gattung der Waare nicht nach diesem Waarenverzeichniß angegeben werden, so ist dieselbe doch so genau zu bezeichnen, daß sich die Waarenpost unter die entsprechende Nummer des Waarenverzeichnisses einreihen läßt. I n Fällen, wo an Stelle der Anmeldescheine die Zoll- und Steuer-Deklarationen treten (Art. 4 des Gesetzes), bewendet es rücksichtlich der Verpflichtung zur Anmeldung der Gattung und Menge der Waaren bei den betreffenden Zoll- undsteuergesetzlichenVorschriften. I I . Herkunft und Bestimmung der Waaren. § 2. — Als Land der Herkunft ist dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendung der Waare mit der Bestimmung nach dem deutschen Zollgebiet beziehungsweise über dasselbe hinaus ursprünglich erfolgt ist, und als Land der Bestimmung dasjenige Land, nach dessen Gebiet die Versendung der Waare als schließlich dorthin bestimmt gerichtet ist, anzusehen; dabei bleiben die Länder, durch welche die Waare auf dem Transport, sei es auch mit Umladung oder Umspedition, durchgeführt wird, außer Betracht. Bei Handelswaaren ist demnach in der Regel als Land der Herkunft das Land, aus dessen Eigenhandel die versendete Waare herstammt (die Provenienz), und als Land der Bestimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare übergeht, zu deklariren. Ist das Herkunftsland nicht zu ermitteln, so ist statt dessen das Ursprungsland der Waare anzugeben. Die Bezeichnung der Länder erfolgt durch Angabe der betreffenden Staaten (Zollgebiete), Kolonien oder Schutzgebiete, wobei mindestens die in der Anlage 1 genannten Länder u. zu unterscheiden sind; an deren Stelle können, falls ihrer Lage nach allgemein bekannte größere Handelsplätze in Frage stehen, diese angegeben werden.' Das hamburgische Freihafengebiet und die badischen Zollausschlüsse sind stets speziell zu benennen. Andere deutsche Freihäfen, sowie die Freibezirke Bremen und Brake dürfen als Herkunfts oder Bestimmungsländer nicht angegeben werden, vielmehr ist beim Verkehr über die Zollgebietsgrenzen von oder nach den anderen Freihäfen oder durch die Freibezirke das weitere Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsland zu deklariren. § 3. — Werden Waaren auf Bestellung oder im Auftrage eines in- oder ausländischen Exporteurs, Kommissionärs u. nach dem Zollauslande versendet, und weiß der Absender, daß die Waaren durch das Land, wohin er sie zunächst sendet, nur durchgeführt werden sollen, ohne daß ihm doch das eigentliche Bestimmungsland bekannt ist, so hat er der Bezeichnung des nächsten Bestimmungslandes das Wort „ t r a n s i t " beizufügen. I I I . Anmeldestellen. § 4. — Die Errichtung von Anmeldestellen im Grenzbezirk außer den Zollämtern (Art. 3 des Gesetzes) liegt der Regierung ob. 52 Jeder Anmeldestelle im Grenzbezirk (Art. 3 des Gesetzes) ist von Seiten der Zolldirektivbehörde eine bestimmte Strecke der Zollgrenze zuzutheilen. Die Orte, an welchen sich Anmeldestellen befinden, und die den einzelnen Anmeldestellen zugetheilten Grenzstrecken beziehungsweise Verkehrsarten sind öffentlich bekannt zu machen. § 5. — Die im Art. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen können, insoweit nicht die Bestimmungen des Art. 4 des Gesetzes Anwendung finden, nur bei der Anmeldestelle bewirkt werden, welcher die betreffende Grenzstrecke beziehungsweise Verkehrsart hiernach überwiesen ist. Die Bestimmung der Geschäftsstunden für die Anmeldestellen liegt den Zolldirektivbehörden ob. Erfolgt die Ankunft der Waarensendung oder deren Aufgabe zur Beförderung am Sitze der Anmeldestelle außerhalb der Geschäftsstunden der letzteren, so müssen die Waarenführer die Anmeldung der Sendung, unter Gestellung der Waaren, alsbald beim Wiederbeginn der Geschäftsstunden der Anmeldestelle bewirken. Für den Eisenbahnverkehr sind die Geschäftsstunden der Anmeldestellen unter Berücksichtigung der jeweiligen Fahrpläne dergestalt zu regeln, daß Zugverspätungen und Betriebsstörungen vermieden werden. § 6. — Die von den Zolldirektivbehörden für die Fälle, in welchen Sendungen den Sitz einer Anmeldestelle nicht berühren, nach Art. 7 Absatz 1 des Gesetzes zu treffenden Bestimmungen werden öffentlich bekannt gemacht. IV. Anmeldescheine. § 7. — Zu den nach Art. 3 des Gesetzes abzugebenden Anmeldescheinen sind, sofern nicht die Bestimmung im letzten Absatze dieses Paragraphen Platz greift, Formulare nach den anliegenden Mustern (Anlagen 2a bis
- d)zu verwenden, und zwar:
- a)für die Einfuhr weiße.
- b)für die Ausfuhr grüne.
- c)für die Durchfuhr (Art. 12 Nr. 2 a des Gesetzes) gelbe,
- d)für den Inlandsverkehr mit Berührung des Zollauslandes (Art. 12 Nr. 2 b des Ges.) rothe. Den Mustern entsprechend ist bei der Einfuhr das Land der Herkunft, bei der Ausfuhr das Land der Bestimmung und bei der Durchfuhr sowohl das Herkunfts- als das Bestimmungsland anzugeben. Am Schlüsse der Eintragungen ist der Anmeldeschein mit Ort und Datum der Ausstellung und der Unterschrift des Ausstellers zu versehen. Diese Unterschrift wird durch einen bloßen Stempelabdruck oder einen Vordruck der Firma des Ausstellers nicht ersetzt. Ist bei der Ausfuhr von Waaren in das Zollausland der Absender ein Spediteur, so hat derselbe für den von ihm abzugebenden Ausfuhr-Anmeldeschein (grün) das in der Anlage 2 e vorgeschriebene Formular zu verwenden und eine von seinem Auftraggeber unterschriebene Erklärung anzufügen, aus welcher die Nichtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Anmeldescheine festgestellt werden kann. Die Erklärung muß zu diesem Zweck Angaben über Galtung, Menge und Bestimmung der Waaren in der für die Ausstellung von Amneldeschemen vorgeschriebenen Ausführlichkeit enthalten und mit dem Anmeldeschein fest verbunden sein. Wird zu derselben das Formular des Ausfuhr-Anmeldescheins benutzt, so ist in der Ueberschrift dieses Formulars das Wort „ Anmeldeschein " durchzustreichen und durch das Wort „ Erklärung " zu ersetzen. 53 § 8. — Einzeln werden die gedruckten Formulare zu den Anmeldescheinen unentgeltlich von den Anmeldestellen und den übrigen Zoll- und Steuerstellen verabfolgt. I n größerer Anzahl können dieselben von denjenigen Zoll- und Steuerstellen, welche zugleich Anmeldestellen sind oder von der Direktivbehörde besonders dazu beauftragt werden, gegen Erstattung der Kosten entgegengenommen werden. § 9. — Oeffentliche Transportanstalten können die von Privatdruckereien bezogenen Formulare zu Anmeldescheinen mit ihrem Stempel versehen lassen. § 10. — Insofern der zur Eintragung vorgesehene Raum in den Formularen zu den Anmeldescheinen nicht ausreicht, ist es gestattet, über die betreffenden Waaren ein die nöthigen Angaben enthaltendes besonderes Verzeichniß aufzustellen und dem Anmeldeschein, in welchem auf letzteres verwiesen wird, als Anlage fest anzuheften. Ein Anmeldeschein darf nicht den Inhalt mehrerer Frachtbriefe umfassen, dagegen können einem Frachtbriefe mehrere Anmeldescheine beigegeben werden, sofern der Inhalt derselben sich nur auf diesen einen Frachtbrief bezieht. V. Anmeldung der Waaren. a. A n m e l d u n g e i n g e h e n d e r W a a r e n . § 11. — I m Falle der Ausfertigung der Zolldeklaration durch den Warenempfänger oder durch einen Bevollmächtigten desselben an Stelle des Waarenführels (§ 22 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 des Vereinszollgesetzes) hat der Warenempfänger beziehungsweise dessen Bevollmächtigter auch die Herkunft der Waaren zu deklariren. § 12. — Der Waarenführer, sowie der Waarenempfänger ist berechtigt, bei dem Grenzzollamt oder einem Amt im Innern, an welches die Waaren im Ansageverfahren (§ 33 des Vereinszullgesetzes) abgelassen sind, eine bereits abgegebene Deklaration auch hinsichtlich der Herkunft der Waaren zu vervollständigen oder zu berichtigen. I n gleicher Weise können die Angaben des Begleitscheins l (§ 33 des Vereinszollgesetzes) und des Ladungsverzeichnisses (§§ 63 und 6ß des Vereinszollgesetzes) in betreff der Herkunft der Waaren vervollständigt oder berichtigt werden. § 13. — Bei der Abfertigung von Waaren auf Ladungsverzeichniß im Eisenbahnverkehr ist in demselben das Herkunftsland, bei der Abfertigung zur Durchfuhr auch das Bestimmungsland der Waare anzugeben. I n den Fällen des Absatzes 2 des § 27 des Vereinszollgesetzes ersetzt der Revisionsbefund die Anmeldung in Bezug auf Gattung und Menge der Waaren. Doch bleibt der Waarenführer zur Angabe des Landes der Herkunft verpflichtet. Bei den zollfreien Gegenständen, welche bei dem Grenzzollamt auf Grund von Frachtbriefen in den freien Verkehr gesetzt werden, bedarf es der Uebergabe von Anmeldescheinen nach Art. 3 des Gesetzes. Für diese Anmeldescheine können die Formulare zu den speziellen Zolldeklarationen benutzt werden. b. Abmeldung ausgehender Waaren. § 14. — Der Absender ist berechtigt, bei der Versendung von Waaren nach dem Zollauslande Angaben über die Bestimmung derselben, welche er zur Wahrung geschäftlicher Interessen geheim halten will, dem Ausfuhr-Anmeldeschein in verschlossenem, an die Anmeldestelle, über 54 welche die Maaren ausgehen sollen, adressirten Briefumschlag beizufügen. Die gleiche Berechtigung hat der Auftraggeber eines Spediteurs hinsichtlich der nach der Bestimmung im letzten Absatze des § 7 von ihm auszustellenden Erklärung. Derartige Briefumschläge müssen mit den Anmeldescheinen fest verbunden sein. I n dem Ausfuhr-Anmeldeschein selbst ist in diesem Falle dasjenige fremde Land, wohin die Waaren zunächst gelangen sollen, anzugeben und dabei auf den beigefügten Brief Bezug zu nehmen. § 15. — Werden im freien Verkehr des Zollgebiets befindliche, zur Ausfuhr nach dem Zollauslande bestimmte Waaren von e i n e m Spediteur zu einer Sendung (Sammelladung) vereinigt, so sind in dem Anmeldeschein die Waaren, aus welchen die Sammelladung sich zusammensetzt, einzeln aufzuführen und daneben Name und Wohnort der einzelnen Auftraggeber des Spediteurs ersichtlich zu machen: auch sind dem Anmeldeschein von den Auftraggebern unterschriebene Erklärungen anzulügen, deren Inhalt der im § 7 am Schlüsse gegebenen Vorschrift entspricht. Diese Erklärungen müssen mit fortlaufenden Nummern versehen und mit dem Anmeldeschein fest verbunden sein. § 16. — Sollen im freien Verkehr des Zollgebiets befindliche Waaren mit Waaren, auf welchen ein Zollanspruch haftet, zusammen verladen unter Zollkontrole mit der Eisenbahn ins Zollausland versendet werden, so kann die Eisenbahnverwaltung in dem nach § 43 des Eisenbahn-Zollregulativs anzufertigenden Verzeichnisse statt näherer Angaben sich lediglich auf die betreffenden mitzuübergebenden Ausfuhr-Anmeldescheine beziehen. Das Amt am Verladungsorte hat die ihm obliegende Prüfung dieses Verzeichnisses auch auf die Angaben hinsichtlich der Bestimmung der Waaren zu erstrecken. Erfolgt die Zuladung von zur Ausfuhr bestimmten Waaren des freien Verkehrs zu Waaren, deren Ausgang zollamtlich zu erweisen ist, unter Raumverschluß nicht in Wagenräume der Eisenbahn, so sind die zugeladenen Waaren des freien Verkehrs bei der Ausfuhr nach Vorschrift des Gesetzes durch den Waarenführer mittelst Uebergabe der Anmeldescheine bei dem Grenzausgangsamt anzumelden. § 17. — Sollen Waaren des freien Verkehrs mit Waaren, auf welchen ein Zollanspruch haftet, in einem Kollo zusammengepackt unter Zollkontrole ins Zollausland versendet werden, so müssen die nach Art. 1 des Gesetzes erforderlichen Angaben über Gattung, Menge und Bestimmung der beigepackten Waaren in die betreffenden Zollpapiere vollständig übernommen werden. § 18. — Bei der Ausfuhr von Eisenbahnwagen, welche aus inländischen und ausländischen — vormerklich behandelten — Materialien innerhalb des deutschen Zollgebiets hergestellt sind, haben die Absender in den Ausfuhr-Anmeldescheinen entweder neben der statistischen Nummer, der Stückzahl und dem Werth der Wagen auch Gattung und Menge der zum Bau dieser Wagen verwendeten und vormerklich abgefertigten ausländischen Materialien anzugeben oder darin auf die zugehörigen Zollbegleitscheine über das zum Bau der zur Ausfuhr gelangenden Eisenbahnwagen verwendete ausländische Material Bezug zu nehmen. I m ersteren Falle sind Gattung und Menge der verarbeiteten ausländischen Materialien (Achsen, Radeisen, Räder, Puffer u.) nach Maßgabe des statistischen Waarenverzeichnisses aufzuführen. § 19. — Sollen im freien Verkehr des Zollgebiets befindliche Waaren aus einem Hafen des deutschen Zollgebiets seewärts nach dem Zollauslande verschifft werden, so sind dieselben vom Schiffsführer oder in dessen Vertretung vom Schiffsexpedienten vor der Verladung in das Schiff 55 durch Nebergabe der Anmelde- beziehungsweise Interimsscheine (Art. 6 Absatz 2 des Gesetzes) der Anmeldestelle am Verladungsorte anzumelden. Die Anmeldung ist zu bewirken, sobald eine Sendung solcher Waaren an der Ladestelle des Schiffes angekommen und zur Beförderung aufgegeben ist. Erfolgt die Ankunft an der Ladestelle außerhalb der Geschäftsstunden der Anmeldestelle, so hat der Schiffsführer oder in dessen Vertretung der Schiffsexpedient die Anmeldung alsbald beim Wiederbeginn derselben zu bewirken. Der Schiffsführer muß den von der Anmeldestelle zur Revision der Waaren und Prüfung der Anmelde- beziehungsweise Interimsscheine (Art. 8 des Gesetzes) angewiesenen Beamten zu jeder Zeit freien Zutritt zu dem Schiffe und den Laderäumen gewähren, auch auf deren Erfordern die über die Ladung sprechenden Papiere vorzeigen und sonstige zweckdienliche Auskunft ertheilen. Die vorstehenden Bestimmungen sind auch bei der Einnahme von Ballast zu beachten, soweit derselbe der Anmeldepflicht für die Verkehrsstatistik unterliegt. Nach Beendigung der Verladung hat der Schiffsführer oder in dessen Vertretung der Schiffsexpedient der Anmeldestelle am Verladungsorte eine Abschrift des Schiffsmanifestes einzureichen und darin zu erklären, daß die her Anmeldestelle in Bezug auf die Ladung des Schiffes (Name desselben) übergebenen Anmelde- oder Interimsscheine alle verladenen, der Anmeldepflicht unterliegenden Waaren umfassen (Art. 7 Absatz 2 des Gesetzes). c. Anmeldung im kleinen Grenzverkehr. § 20. — Der kleine Grenzverkehr, bei welchem nach Art. 3 des Gesetzes mündliche Anmeldung genügt und nach Art. 9 des Gesetzes weitere Erleichterungen bezüglich der Verpflichtung zur Anmeldung eintreten können, umfaßt in vorliegender Hinsicht den nachbarlichen Verlehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 km von der Zollgebietsgrenze entfernt gelegen sind. Bei Gegenständen, welche auf weiteren Strecken transportirt werden, sowie bei Waaren, welche als Roh- oder Hülfsstoffe in Fabriken oder anderen Anstalten für die Großindustrie oder zum Zweck des Großhandels ein- oder ausgeführt werden, bedarf es der schriftlichen Anmeldung. VI. Prüfung der Anmeldescheine durch die Waarenführer. § 21. — Die öffentlichen Transportanstalten und diejenigen Personen, welche Güter gewerbsmäßig befördern, sind velpflichtet, bei der Entgegennahme der Anmeldescheine von den Absendern solche zum Nachweis der erfolgten Prüfung zu unterschreiben oder mit dem Expeditionsstempel zu versehen (§ 30). Bei dieser Prüfung ist der Inhalt der Anmeldescheine mit demjenigen der Frachtbriefe zu vergleichen; außerdem hat dieselbe sich darauf zu erstrecken, ob der Anmeldeschein in formeller Hinsicht den ertheilten Vorschriften entspricht. W e n n der Anmeldeschein dem F r a c h t b r i e f e beziehungsweise der D e k l a r a t i o n hinsichtlich der G a t t u n g und der M e n g e nicht w i d e r s p r i c h t , so ist d a m i t die F o r d e r u n g des A r t . 6 Absatz des Gesetzes hinsichtlich der U e b e r e i n s t i m m u n g zwischen beiden e r f ü l l t . Uebereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Herkunfts- und Bestimmungslandes mit dem Absende- und Bestimmungsorte des Frachtbriefes ist nicht erforderlich. I m Falle der Versendung von Waaren in Sammelladungen (§ 15) ist insbesondere zu prüfen, ob alle zu einer Sammelladung gehörigen Erklärungen der Auftraggeber des Spediteurs dem Anmeldeschein beigefügt find. Unvollständige oder als unrichtig befundene Angaben in den Anmeldescheinen oder hierzu ge- 56 hörigen Verzeichnissen (§§ 7, 10 und 15) hat der Waarenführer vor der Beförderung der Waare ergänzen beziehungsweise berichtigen, auf unrichtige Formulare geschriebene Anmeldungen durch neue Scheine ersetzen zu lassen. VII. Prüfung der Anmeldungen durch die Anmeldestellen. § 22. — Die Anmeldestellen haben von der ihnen nach Art. 8 des Gesetzes beigelegten Befugniß zur Prüfung der Richtigkeit der Anmeldungennach Anleitung der Oberbeamten der Zollverwaltung in einem dem Zweck entsprechenden Umfange Gebrauch zu machen und bei unvollständigen Anmeldungen deren Ergänzung durch den Waarenführer oder nach den eigenen Ermittelungen herbeizuführen, sowie die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften in betreff der Anmeldungen zur Anzeige zu bringen (Art. 16 des Gesetzes). I m Falle der Anmeldung von Sammelladungen (§ 15) haben sich die Anmeldestellen auch davon zu überzeugen, ob der Bestimmung des § 21 Absatz 2 Genüge geleistet ist. § 23. — Bei den Waaren, welche der zollamtlichen Abfertigung unterliegen, sind die lach den zollgesetzlichen Vorschriften vorzunehmenden allgemeinen und speziellen Revisionen (§ 28 des Vereinszollgesetzes) auf die Prüfung und Richtigstellung der für die Verkehrsstatistik vorgeschriebenen Angaben zu erstrecken. Insbesondere ist bei den zum Zweck der Verzollung zollpflichtiger oder der Abfertigung zollfreier Waaren für den Eingang in den freien Verkehr oder zum Zweck der Aufnahme von Waaren in eine Zollniederlage vorzunehmenden speziellen Revisionen die Gattung der Waaren von den revidirenden Beamten stets so genau festzustellen, daß die Waaren nach dem Revisionsbefund der bezüglichen Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses mit Sicherheit zugerechnet werden können. VIII. Erleichterungen. § 24. — Von der Anmeldepflicht nach § 1 des Gesetzes find ausgenommen: I. die zollfreien Gegenstände, welche von Reisenden bei der Benutzung öffentlicher Transportanstalten unter dem Reisegepäck mitgeführt werden, auch wenn diese Gegenstände ihrer Beschaffenheit nach nicht als Reisegeräth angesehen werden können; 2. die mit der Post stattfindenden Durchfuhren, sowie die Postsendungen aus dem deutschen Zollgebiet durch das Zollausland nach dem Zollgebiet. Gegenstände der im § 5 des Zolltarifgesetzes bezeichneten Art find auch bei der Ausfuhr, wenn die entsprechenden Voraussetzungen zutreffen, von der Anmeldepflicht befreit. § 25. — Einer besondern Anmeldung für die Verkehrsstatistik bedarf es nicht bei Waaren des freien Verkehrs, welche mit Waaren, auf denen ein 'Zollanspruch haftet, in einem Kollo zusammengepackt unter Zollkontrole nach dem Zollauslande versendet werden, sofern dieselben zollamtlich deklarirt sind. Bei der Ausfuhr mit der Post können an die Stelle der nach Art. 3 des Gesetzes abzugebenden Anmeldescheins Duplikate der den Postsendungen beizufügenden Zolldeklarationen treten. Die Bestimmung des Art. 8 des Gesetzes findet auf Postsendungen keine Anwendung. Zu den als Ersatz der Anmeldescheine geltenden Zolldeklarationen (Art. 4 des Gesetzes) gehören auch die nach § 111 des Vereinszollgesetzes ausgestellten zollamtlichen Begleitpapiere. Bei Versendungen im freien Verkehr auf Grund direkter Begleitpapiere aus dem Zollgebiet 57 durch das Ausland nach dem Zollgebiet (Art. 12 Nr. 2b des Gesetzes) genügt eine allgemeine Bezeichnung der Gattung der Waare und die Angabe des Bruttogewichts derselben. § 26. — Die Zolldirektivbehörde ist auf Grund des Art. 9 des Gesetzes ermächtigt, die auf kurzen Straßenstrecken im freien Verkehr stattfindenden Versendungen vom Zollgebiet durch das Zollausland nach dem Zollgebiet und die Durchfuhren auf kurzen Straßenstrecken von der Anmeldepflicht auszunehmen. Gleiche Aufnahmen können in Fällen des örtlichen Bedürfnisses von der Zolldirektiobehörde im kleinen Grenzverkehr (§ 20 Absatz 1), bei der Ausfuhr von Gegenständen des Marktverkehrs (Erzeugnisse des Garten- und Ackerbaues, der Viehzucht, des Fischfangs, Brennmaterial u . s . w ) und bei der Einfuhr von zollfreien Gegenständen dieser Art bewilligt werden. Von den hiernach gewährten Erleichterungen ist dem Kaiserlichen Statistischen Amt Mittheilung zu machen. § 27. — Die Vergünstigung des Art. 2 Absatz 3 des Gesetzes, bei Zusammenpackung verschiedener Waaren den Gesammtinhalt des Kollo hinsichtlich der Galtung allgemein und hinsichtlich der Menge nach dem Bruttogewicht nebst Verpackungsart anzumelden, kann von den Zolldirektivbehörden nach Bedürfniß solchen Handeltreibenden ertheilt werden, welche darauf antragen und nachweisen, daß sie die spezielle Angabe der Waarengattung und das Nettogewicht jeder Gattung ohne Schädigung ihres Geschäfts anzugeben nicht vermögen, auch sich verpflichten, den Werth der Sendung mit anzumelden. Die Formulare für solche Anmeldungen find im voraus vom Hauptamt des Wohnorts des betreffenden Handeltreibenden mit der Firma des letzteren und der Bemerkung „Gattung allgemein" unter Beidruck des hauptamtlichen Stempels zu versehen. Für die Ertheilung dieser Vergünstigung ist diejenige Zolldirektivbehörde zuständig, in deren Bezirk der Waarenversender wohnt. § 28. — Die im Art. 6 Absatz 2 des Gesetzes zugelassene Vergünstigung der Nachlieferung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr binnen längstens achttägiger Frist gegen Einreichung eines Interimsscheins wird beim unmittelbaren Ausgang zur See allgemein in denjenigen Seehäfen gewährt, welche Sitz einer die Funktionen einer Anmeldestelle wahrnehmenden Zollstelle sind IX. Statistische Gebühr. § 29. — Die nach Art. 13 des Gesetzes zur Entrichtung der statistischen Gebühr dienenden Stempelmarken werden zum Preise des Stempelbetrages, auf welchen dieselben lauten, bei den Postanstalten verkauft. Diese halten auch Formulare zu den Ausfuhr-Anmeldescheinen, welche mit einem zur Entrichtung der statistischen Gebühr dienenden Stempel von 5 Pfennig versehen find, zum Verkauf bereit. Die Stempelmarken sind mit der Umschrift „Deutsches Zollgebiet, Statistische Gebühr" und der Angabe des Betrages, für welchen sie gelten, nämlich für Werthbeträge von 5, 10, 20 und 50 Pfennig, sowie von 1, 2 und 5 M bezeichnet. § 30. — Die Stempelmarken sind auf den Anmeldescheinen oder den nach Art. 4 des Gesetzes dieselben vertretenden Papieren aufzukleben und demnächst bei der Anmeldestelle durch Abstempelung zu entwerthen. Den öffentlichen Transportanstalten ist gestattet, die Stempelmarken auf den statistischen Anmeldescheinen außer mit der Bezeichnung der Expeditionsstelle mittelst Feder oder Stempel (8 21 Absatz 1) auch mit der Angabe des Datums in Zahlen und des Namens des expedirenden 4e 58 Beamten in möglichst kleiner Schrift zu versehen, und zwar in der Art, daß die eine Hälfte der Stempelmarke zur amtlichen Entwerlhung freibleibt. § 31. —Unbrauchbar gewordene Formulare zu statistischen Anmeldescheinen mit eingedruckten Werthzeichen, welche amtlich noch nicht entwerthet sind, können durch die Haupt Zoll- und Haupt-Steuerämter gegen neue dergleichen Formulare unentgeltlich umgetauscht werden. Anträgen auf unentgeltlichen Umtausch bereits ausgefüllter derartiger Formulare darf nur dann entsprochen werden, wenn der Aussteller des Anmeldescheins im Deutschen Reich oder Zollgebiet wohnt, und der Antrag durch ihn selbst, oder durch einen von ihm mit schriftlichem, eventuell amtlich zu beglaubigendem Auftrag versehenen Dritten gestellt wird. § 32. — Die statistische Gebühr wird bei verpackten Waaren, sofern das Nettogewicht, angegeben ist, nach diesem, andernfalls nach dem Bruttogewicht berechnet. Für die Berechnung der statistischen Gebühr von Massengütern Art. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes) ist lediglich die Menge der zur Anmeldung gelangenden Massengüter und nicht der Umstand entscheidend, ob die deklarirten Mengen eine volls Wagenladung bilden. Gelangen Massengüter in Mengen zur Anmeldung, welche, wenn die Waaren nicht Massengüter wären, nach Art. 11 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes einer geringeren Gebühr als 10 Pfennig unterliegen würden, so ist der niedrigere Satz zu entrichten. Unter „Wagenladungen" im Sinne des Art. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes sind nicht blos Ladun en in Eisenbahnwagen, sondern auch andere Wagenladungen zu verstehen. § 33. — Bei Sendungen von Massengütern (Art. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes), für welche nach Art. 3 des Gesetzes e i n Anmeldeschein genügen würde, bei denen jedoch in Folge der Bestimmungen im vorstehenden § 10 Absatz 2 und im § 50 Ziffer 1 Absatz 3 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. M a i 1874*) mehrere Anmeldescheine zu übergeben sind, kann die nach Art. 11 Absatz 4 des Gesetzes erforderliche Anrechnung der vollen statistischen Gebühr für Bruchtheile der Mengeneinheiten bei Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften auf die bei der Gesammtmenge sich ergebenden Bruchtheile beschränkt werden:
- a)Der Absender hat außer den einzelnen speziellen Anmeldescheinen einen den Inhalt derselben umfassenden generellen Anmeldeschein über die ganze zusammengehörige Sendung zu übergeben.
- b)I n den speziellen Anmeldescheinen ist auf den zugehörigen generellen Anmeldeschein und in letzterem auf die mit fortlaufenden Ordnungszchlen zu bezeichnenden speziellen Anmeldescheine zu verweisen.
- c)Die nach Art. 13 des Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken s i n d nach Maßgabe des § 30 auf dem generellen Anmeldeschein anzubringen.
- d)Der generelle Anmeldeschein ist der Anmeldestelle zusammen mit den speziellen Anmeldescheinen, beziehungsweise, wenn die einzelnen T