197 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Mardi, 19 avril 1892. N° 22. Dinstag, 19. April 1892. Bekanntmachung. — Zollwesen. Zu den unter dem 20. Januar 1889 (
Bundesrathsbeschlusses vom 30. Mai 1879 beziehungsweise der Ziffer 2 des Schlußprotokolls zum Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 nach der im Zollinlande erfolgten Verwendung zum Bau von Seeschiffen zollfrei abgelassen werden, und die daher nach § 1 Absatz 3 Ziffer 1 des Gesetzes nicht anmeldepflichtig, also auch in den Nachweisungen I bis VI überhaupt nicht anzuschreiben sind. Diese Eisenmengen werden vielmehr nach § 34 Ziffer 4 in eine besondere Nachweisung aufgenommen. § 20 C. Aeberschrift. — C. I n Bezug auf den V e r k e h r m i t G e t r e i d e und M ü h l e n f a b r i k a t e n , sowie m i t Oelfrüchten und Oelfabrikaten in Mühlenlagern und m i t Reis und Reisstärke i n R e i s s t ä r k e f a b r i k e n . § 20 C Nr. 1 a und b. — Die Zoll- oder Steuerstellen, welche nach Vorschrift des Regulativs, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten vom 27. Juni 1882 (Central-Blatt S. 290) Zollkonten für Mühlenlager führen, haben:
- a)das zu einem Mühlenlager abgefertigte (kontirte) zollausländische Getreide, sofern dasselbe vom Zollauslande unmittelbar oder mit Begleitpapieren eingeführt ist, in Nachweisung I anzuschreiben:
- h)das aus Zollniederlagen unter amtlichem Verschluß oder aus gemischten Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß zu einem Mühlenlager abgefertigte (kontirte) zollauslän- 201 dische Getreide, da dasselbe bereits in Nachweisung I I I angeschrieben ist, in Nachweisung I I aufzunehmen. § 2 0 C Nr. 3 Absatz 2. — Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenmäßig auch für die Nachweisungen des Verkehrs mit Oelfrüchten und Oelfabrikaten in Mühlenlagern (§ 7 Ziffer 3 a des Zolltarifgesetzes) und des Verkehrs mit Reis und Reisstärke in Reisstärkefabriken (Zollregulativ für Reistärkefabriken) maßgebend. § 20 E Nr. 5. — In Spalte 11 der Nachweisung I und in Spalte 10 der Nachweisung II ist bei jeder Eintragung der Zollsatz anzugeben, welcher bei der Abfertigung der Waaren in den freien Verkehr zur Anwendung kam. Werden zollpflichtige Waaren ausnahmsweise zollfrei abgelassen, so ist in diesen Spalten der Zollsatz anzugeben, welcher im Falle der Verzollung der Waaren hätte angewandt werden müssen. Außerdem ist in solchen Fällen in Spalte 12 der Nachweisung I und in Spalte 11 der Nachweisung I I der Grund der Zollbefreiung in abgekürzter Bezeichnung einzutragen. Die anzuwendenden Abkürzungen werden von dem Kaiserlichen Statistischen Amt mitgetheilt werden. Insbesondere gilt diese Vorschrift für folgende Waaren:
- a)Retourwaaren, welche seitens der Zollstellen nicht vormerklich behandelt wurden, also solche aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets nach dem Auslande gesandte Gegenstände, welche nach Maßgabe ihrer Bestimmung als Ausfuhr aus dem freien Verkehr in Nachweisung IV angeschrieben, in Folge veränderter Bestimmung aber wieder eingeführt, jedoch auf Grund der §§ 113 oder 118 Absatz 2 des Vereinszollgesetzes zollfrei abgelassen wurden.
- b)Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), welches ohne vorherige Denaturirung für gewisse Zwecke und in besonderen Fällen bis zu dem Betrage von 12 M. für je 100 kg. netto auf gemeinschaftliche Rechnung vom Zoll befreit worden ist.
- c)Gegenstände, welche für die beim Deutschen Reich beglaubigten Gesandten eingingen und auf Rechnung des Reichs zollfrei abgelassen wurden.
- d)Die in der Monatshälfte, für welche die Nachweisung gilt, auf eisernen Kredit angeschriebenen Weinmengen. 6) Produkte der deutschen Seefischerei, welche nach den Vorschriften, betreffend die zollfreie Einfuhr der Produkte der deutschen Seefischerei (Beschlüsse des Bundesraths vom 6. M a i 1874 und 24. Februar 1887), auf gemeinsame Rechnung zollfrei eingelassen wurden.
- f)Zollpflichtige Erzeugnisse der badischen Zollausschlüsse,
Art. 3des Vertrages vom 12.
M a i 1835 und der Vollzugsbestimmungen hierzu in das deutsche Zollgebiet zollfrei eingeführt worden sind. g) Zollpflichtige Gegenstände,
§ 116
des Vereinszollgesetzes im kleinen Grenzverkehr zollfrei eingeführt wurden, wie z. B. (nach den Vorschriften für den Grenzverkehr mit Weide- und Futtervieh an der bayerisch-österreichischen Grenze) Milchprodukte, welche von den aus dem Zollinlande in das Zollausland zur Weide getriebenen Kühen und Ziegen gewonnen werden, oder Jungvieh, welches den zur Weide im Auslande befindlichen zollinländischen Viehherden in der Zwischenzeit zugewachsen ist und dergleichen, jedoch stets mit Ausschluß der vormerklich behandelten.
- h)Waaren, welche erweislich auf dem Transport durch Zufall zu Grunde gegangen oder am Bestimmungsorte in verdorbenem oder in zerbrochenem Zustande angekommen sind (§ 48 202 des Vereinszollgesetzes), sofern sie nicht, wie z. B. zu Dünger bestimmte Heringe, unter eine besondere Nummer des Zolltarifs fallen.
- i)Ausländisches Getreide und zollpflichtige ausländische Oelfrüchte, sowie Reis, sofern diese Waaren in den Zollkonten für Mühlenlager beziehungsweise für Reisstärkefabriken zollfrei angeschrieben wurden. Ist bei der Abfertigung von Retourwaaren in den freien Verkehr der Eingangszoll nicht definitiv verbucht, sondern nur deponirt worden, so hat die Eintragung in die Nachweisung I oder I I erst zu erfolgen, nachdem entschieden ist, ob die Waare zollfrei abzulassen oder zu verzollen ist. Wird dagegen der für eine Retourwaare definitiv vereinnahmte Zoll restituirt, so ist davon dem Kaiserlichen Statistischen Amt nach Vorschrift des § 31 unter Bezeichnung der Waare als Retourwaare Mittheilung zu machen. Der erhobene Zollbetrag ist in den Nachweisungen I und II, und zwar unter der Linie der betreffenden Eintragung, anzugeben bei der Anschreibung von:
- a)Gegenständen aus Zollprozessen, welche im Wege öffentlichen Verkaufs zur Einfuhr in den freien Verkehr gelangten, ohne daß der bei dem Verkauf derselben erzielte Erlös den tarifmäßigen Eingangszoll deckte;
- b)Niederlagegütern oder im Grenzbezirk gefundenen und von der Zollverwaltung gemäß § 157 des Vereinszollgesetzes in Beschlag genommenen zollpflichtigen Gegenständen, welche bei dem nach § 104 dieses Gesetzes veranlaßten öffentlichen Verkauf an den Meistbietenden einen so geringen Erlös aufbrachten, daß der tarifmäßige Zollbetrag nicht gedeckt wurde;
- c)beschädigten Gütern, welche aus den an den Küsten des deutschen Zollgebiets gestrandeten Schiffen geborgen sind und im Wege öffentlichen Aufgebots zum Verkauf gelangten (§ 82 des Vereinszollgesetzes). § 21 A Nr. 3 Absatz 2. — Werden dergleichen Waaren in Niederlagen ohne spezielle Revision (§ 7 des Niederlage-Regulativs) aufgenommen, so ist der Niederleger zu näheren Angaben anzuhalten. Sollte dies nicht ausführbar sein oder nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen, so ist außer den Angaben, welche über die Gattung der Waaren zu erlangen gewesen sind, in den Spalten, 7 und 8 der Nachweisung III der Vermerk zu machen: «nach § 7 Nr. 2 des Niederlage-Regulativs abgefertigt". § 21 A Nr. 4. — Weintrüb, Weinhefe, sowie die auf Weintheilungslagern verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Flüssigkeiten, welche von den Konten zollfrei abgeschrieben wurden (§ 8 Absatz 1 des Weinlager-Regulativs), andere auf Niederlagen verdorbene und unbrauchbar gewordene Waaren, von welchen ein Zoll nicht erhoben wird (§ 103 Absatz 4 des Vereinszollgesetzes), sowie Lagerabgänge im Sinne des § 103 Absaß 2 des Vereinszollgesetzes sind in Nachweisung I I nicht aufzunehmen. § 21 B Nr. 2. — Bei den nach dem Gewicht anzuschreibenden zollpflichtigen Waaren ist in den Nachweisungen I und I I die Menge nach dem zollpflichtigen (Brutto- oder Netto-) Gewicht anzugeben. Außerdem ist bei der Anschreibung von Getreide, Hülsenfrüchten, Oelfrüchten und anderen tarifmäßig nach dem Bruttogewicht zu verzollenden Waaren, die sowohl verpackt als unverpackt eingeführt zu werden Pflegen, sowie von Mehl in den Nachweisungen l und II, und zwar in Spalte 9 beziehungsweise 8 derselben, der Vermerk « b r » (brutto) oder « n » (netto) aufzunehmen, je nachdem die bezeichneten Waaren mit ihrem Brutto- oder Nettogewicht verzollt wurden. I m übrigen ist die Menge der nach dem Gewicht anzuschreibenden Waaren ausschließlich nach dem Nettogewicht zu verzeichnen. , 203 § 21 B Nr. 4 Absatz 2. — Ist bei der Anschreibung unvollständig deklarirter Waaren in den Nachweisungen III, V und VI das Nettogewicht nicht bekannt, auch nicht durch Abzug der vorgeschriebenen Tara zu ermitteln, so ist in Spalte 9 beziehungsweise 8 dieser Nachweisungen der Vermerk « b r » (brutto) aufzunehmen und die Verpackungsart anzugeben. § 26. — Die Hauptamtsbezirke, die einzelnen Anmeldestellen, die Herkunfts- und Bestimmungsländer, sowie die Wege, auf welchen die Waaren bei ihrem Ein-oder Ausgang befördert wurden (§ 19 Absatz 1), sind in den Nachweisungen in abgekürzter Bezeichnung anzugeben. Die anzuwendenden Abkürzungen werden von dem Kaiserlichen Statistischen Amt mitgetheilt werden. § 27 Absatz 1. — Der Inhalt der von den Anmeldeposten nach § 11 abgelieferten Anmeldescheine und Aufzeichnungen ist von den Hauptämtern in Nachweisungen aufzunehmen. § 29. — Die von den Hauptzollämtern und Hauptsteuerämtern, von Nebenzollämtern I. Klasse, Zoll-Abfertigungsstellen und Zoll-Exposituren an Eisenbahnhöfen oder in Hafenplätzen, sowie von Unterämtern mit Niederlagen unverzollter Waaren (§§ 97 bis 110 des Vereinszollgesetzes) aufgestellten Nachweisungen sind zweimal monatlich, und zwar für die Zeit vom 1. bis 15., spätestens am 16., und für den Nest des Monats spätestens am 1. des folgenden Monats, nebst einem Gesammtverzeichniß derselben unmittelbar (von allen oben genannten Unterämtern also ohne Vermittlung durch die ihnen vorgesetzten Hauptämter) an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. Dagegen sind die von den übrigen Unterämtern aufgestellten Nachweisungen Zu den im § 1 1 bezeichneten Terminen an das Hauptamt und von letzterem zusammen mit den bei dem Hauptamt nach § 27 Absatz 1 aufgestellten Nachweisungen innerhalb der nächstfolgenden drei Tage nebst einem Gesammtverzeichniß dieser Nachweisungen an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. Die zu den Gesammtverzeichnissen zu verwendenden Formulare werden von dem Kaiserlichen Statistischen Amt geliefert werden. § 31 Absatz 2. — Diese Bestimmung gilt auch für den Fall, daß ein Zollbetrag wegen irgend welcher Irrthümer bei der Revision hinsichtlich der Waarengattung oder Waarenmenge oder aus anderen Gründen ganz oder theilweise restituirt oder nacherhoben wurde. § 34. — Die Hauptämter haben zum Zweck der Zollberechnung vierteljährlich folgende Nachweisungen aufzustellen und bis zum 25. des auf den Quartalsschluß folgenden Monats an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden: 1. eine Nachweisung über die in Folge eines Manko oder der Herabsetzung oder des Erlöschens des eisernen Weinkredits in dem betreffenden Vierteljahr verzollten Weinmengen; 2. eine Nachweisung derjenigen Waaren des freien Verkehrs, welche in Niederlagen aufgenommen, von letzteren aber in dem betreffenden Vierteljahr wieder in den freien Verkehr zurückgeführt und verzollt wurden; 3. eine Nachweisung derjenigen Produkte, welche aus dem für die Reinigung, Raffinirung oder Destillirung in inländischen Betriebsanstalten bestimmten Mineralöl (Petroleum) — Nr. 769 des statistischen Waarenverzeichnisses — gewonnen und auf Grund der unter Zolltarifnummer 29 Anmerkung 3 getroffenen Bestimmung in dem betreffenden Vierteljahr
- a)zollfrei abgelassen,
- b)wie ausländische verzollt worden sind; 204 4. eine Nachweisung der nach § 5 Nr. 10 des Zolltarifgesetzes in dem betreffenden Vierteljahr zollfrei abgelassenen Schiffsbaumaterialien; 5. eine Nachweisung der Verzollungen von Rückständen aus zollfrei abgelassenem Petroleum (Tarifnummer 29 Anmerkung 1 und Nr. 767 des statistischen Waarenverzeichnisses), welche auf Grund der Bestimmungen, betreffend die zollfreie Ablassung von Petroleum für gewerbliche Zwecke (Nr. 4 A C des Bundesrathsbeschlusses vom 12. November 1885 — Central-Blatt S. 527 —), nachträglich vorgenommen wurden. Außerdem ist von den Hauptämtern eine Nachweisung über den am Schlüsse des Kalenderjahres verbliebenen Bestand der auf eisernen Kredit angeschriebenen Weinmengen aufzustellen und bis zum 1. Februar nach Ablauf des betreffenden Jahres an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. § 35. — Ueber diejenigen Mengen von zollausländischem Getreide, zollpflichtigen, zollausländischen Oelfrüchten und von Reis,
§ 7
Ziffer 3 und 3 a des Zolltarifgesetzes und der hierzu erlassenen Regulative zu Mühlenlagern oder auf Grund des Zollregulativs für Reisstärkefabriken abgefertigt (kontirt) und in den Zollkonten zollfrei abgeschrieben oder verzollt werden, haben die Aemter, welche die Zollkonten führen, vierteljährlich Uebersichten nach dem Muster der Anlage 12 aufzustellen und bis zum
- des auf das Quartal, in welchem die Abrechnung stattgefunden hat, folgenden Monats an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. Diese Uebersichten sind nicht auf Grund der Abfertigungspapiere (Deklarationen, Begleitscheine, Niederlageabmeldungen), sondern auf Grund der betreffenden Zollkonten und Abrechnungen aufzustellen. I n den Abtheilungen II und III derselben sind die im Abrechnungsquartal (§ 8 des Regulativs vom
- Juni 1882, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, und § 8 des Zollregulativs für Reisstärkefabriken vom
- Juli 1891) zur Anschreibung gelangten Mengen von zollausländischem Getreide, zollausländischen Oelfrüchten und Reis vorzutragen, je nachdem sie zollfrei abgeschrieben oder verzollt worden sind. Die verzollten Mengen sind unter Angabe des in Anwendung gebrachten Zollsatzes besonders nachzuweisen. Außergewöhnliche Verzollungen von zollausländischem Getreide, zollausländischen Oelfrüchten oder Reis, welche auf Grund der bezüglichen Regulative vorgenommen werden, wie z. B. Verzollungen in Folge Aufgabe der Zollkonten, sind für das Quartal, in welchem die Verzollungen stattgefunden haben, in die Abtheilung III der Uebersicht mit aufzunehmen. Am Schlusse derselben unter „Bemerkungen" ist in diesem Falle ein kurzer, den Sachverhalt erläuternder Vermerk zu machen. Die Uebereinstimmung der Übersichten mit den betreffenden Zollkonten und Abrechnungen ist vom Amtsvorstand oder in Vertretung desselben von einem Oberbeamten zu bescheinigen. §
- — I n die Nachweisungen sind sämmtliche Zollerleichterungen aufzunehmen, welche au Grund der §§ 115 und 116 des Vereinszollgesetzes oder auf Grund des § 7 Ziffer 2 des Zolltarifgesetzes, beziehungsweise der bestehenden Zoll- und Handelsverträge und besonderer Anordnungen in Bezug auf die zur Verarbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr eingehenden und für die zu einem der bezeichneten Zwecke nach dem Zollauslande gehenden und in vervollkommnetem Zustande zurückkommenden Gegenstände 205 gewährt werden. Hinsichtlich der Zollerleichterungen,
§ 7
Ziffer 3 und 3 a des Zolltarifgesetzes für Getreide und Oelfrüchte und des Zollregulativs für Reisstärkefabriken bewilligt sind, gelten die im § 20 unter C und im § 35 enthaltenen Bestimmungen. §
- — Auf Anordnung des Hauptamts-Vorstandes können bei Aemtern mit erheblichem Veredlungsverkehr Angaben über Waaren, welche bei diesem Verkehr häufig vorkommen, sofern nicht nur hinsichtlich der Gattung, sondern auch hinsichtlich der Veredelungsart, der Transportwege (§ 19 Absatz 1) und des Landes, mit welchem der Veredelungsverkehr stattfand, Uebereinstimmung besteht, in geeigneten Zeitabschnitten entweder unmittelbar aus den Veredelungsregistern oder aus besonderen, den Belägen beizufügenden Vornotizen summarisch in die Nachweisungen über den Veredelungsverkehr übernommen werden. § 44 Nr.
- — Die Unterscheidung der Waaren nach den Ländern der Herkunft und Bestimmung hat nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 zu erfolgen. §
- — Beim Verkehr mit diesem Freihafengebiet oder über dasselbe, mag dieser Verkehr land- oder flußwärts, oder mag er seewärts stattfinden, und mag die Waare vom Freihafengebiet kommen, beziehungsweise dahin gehen oder durch dasselbe nur durchgeführt werden, ist in den Verkehrsnachweisungen stets anzugeben, daß der Ein- oder Ausgang über die Grenze gegen das hamburgische Freihafengebiet erfolgt ist. §
- — Wenn aus einem Hafen des Zollgebiets Waaren seewärts mit der Bestimmung nach dem hamburgischen Freihafengebiet ausgehen, so hat die Anmeldestelle in den von den Schiffsführern oder Schiffsexpedienten abzugebenden Manifestabschriften (§§ 19 und 44 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen) die Nummern der Verkehrsnachweisungen, in welchen die Waaren angeschrieben sind, ferner die Blatt- und laufenden Nummern, unter welchen die Anschreibung erfolgt ist, endlich die Monatshälfte, auf welche die Verkehrsnachweisungen sich beziehen, ersichtlich zu machen. Die so vervollständigten Manifestabschriften sind von der Anmeldestelle, sobald alle darin verzeichneten Waaren in die Verkehrsnachweisungen aufgenommen sind, zugleich mit diesen nach Maßgabe der im § 29 gegebenen Vorschrift dem Kaiserlichen Statistischen Amt zu übersenden. Die Zahl der eingesandien Manifestabschriften ist in dem Gesammtverzeichniß der Nachweisungen (§ 29) mit aufzuführen. § 60 a. — Bei der Einfuhr über See aus dem hamburgischen Freihafengebiet in einen Hafen des Zollgebiets hat die Anmeldestelle in dem Ankunftshafen darauf zu achten, daß in den von dem Schiffsführer oder dem Waarenempfänger einzureichenden speziellen Deklarationen (§ 81 des Vereinszollgesetzes) das hamburgische Freihafengebiet als Herkunftsland nur für die daselbst erzeugten oder bearbeiteten Waaren deklarirt wird (§ 41 Absatz 1 und 2 der Ausführungsbestimmungen). Zu dem Ende hat die Anmeldestelle sich von dem Schiffsführer das von demselben geführte Manifest oder Ladungsverzeichniß vorlegen zu lassen und die in diesem enthaltenen Angaben über das Herkunftsland der Waaren mit den Angaben in den speziellen Deklarationen zu vergleichen, eventuell diese zu berichtigen. Bestehen über die Nichtigkeit der Angaben in dem Manifest Zweifel, oder fehlen die Angaben über die Herkunft der Waaren in dem Manifest, so hat die Anmeldestelle einen Auszug aus 22 a 206 demselben dem zuständigen Hauptzollamt behufs Einsendung an das Kaiserliche Statistische Amt vorzulegen. §
- — I n die Zollbegleitpapiere, mit welchen Waaren aus einem Freibezirk auf andere Aemter abgefertigt werden, ist außer der Bezeichnung des Weges, auf welchem die Waare ursprünglich eingegangen ist (§ 19 Absatz 1), sowie des Herkunfts- oder Ursprungslandes und beim Ausgang nach dem Zollauslande, des Bestimmungslandes der Waare der Vermerk aufzunehmen, daß die Waaren aus dem (zu benennenden) Freibezirk kommen. § 69 I. — Monatliche Nachweisung der Einfuhr in den freien Verkehr des Zollgebiets und der Ausfuhr aus demselben, mit Angabe der Herkunfts- und Bestimmungsländer bei jedem wichtigeren Waarenartikel, soweit diese Länder für die betreffenden Artikel von Bedeutung sind. § 69 II B. — Die Einfuhr auf Niederlagen und fortlaufende Konten, sowie die Ausfuhr von denselben, mit Unterscheidung der einzelnen Waarengattungen. § 69 II D. — Die Einfuhrverzollungen nach den einzelnen zollpflichtigen Waarengattungen, unter Angabe der in den freien Verkehr getretenen Menge, der davon zum vollen Satze oder mit einem Zollzuschlage belegten oder zu ermäßigten Sätzen verzollten oder zollfrei abgelassenen Menge — in den beiden letzteren Fällen mit Hinweis auf die Veranlassung — und des danach berechneten Zollertrages. Die Nachweisung ist in zweierleiweise zu geben, nämlich einmal für das Etatsjahr in der Reihenfolge der Waarengattungen nach den Abtheilungen des Zolltarifs, sodann für das Kalenderjahr in der Reihenfolge dieser Abtheilungen nach der Höhe des berechneten Zollertrages. § 69 II E. — Die unmittelbare Durchfuhr durch das Zollgebiet nach den einzelnen Waarengattungen und den einzelnen Ländern der Herkunft beziehungsweise Bestimmung; beide Nachweisungen sind nicht nur im allgemeinen, sondern diejenige nach den Waarengattungen auch für jede derselben, jedoch unter thunlichster Zusammenfassung verwandter Nummern, nach den wichtigeren Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsländern, diejenigen nach den einzelnen Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsländern auch für jedes nach Waarengruppen, die den Hauptabtheilungen des Zolltarifs entsprechen, zu liefern. § 69 II F. — Der allgemeine Waarenverkehr des deutschen Zollgebiets nach den einzelnen Waarengattungen. §
- — Die Jahres nachweisungen über die gesammte Ein- und Ausfuhr des Zollgebiets (mit Ausschluß der unmittelbaren Durchfuhr) sind sowohl bezüglich der einzelnen Waarengattungen, als auch bezüglich des Verkehrs mit den einzelnen Herkunfts- und Bestimmungsländern (diesen Verkehr für jedes Land nicht nur im ganzen, sondern auch in seiner Zergliederung nach den verschiedenen Waarengattungen genommen), auf die Werthe der Waaren zu erstrecken. Zu dem Ende hat das Kaiserliche Statistische Amt die Einheitspreise der einzelnen Waarengattungen alljährlich schätzungsweise zu ermitteln. Zum Zweck dieser Preisermittelung ist dasselbe befugt:
- geeignete Sachverständige zu vernehmen, welchen, soweit sie von auswärts berufen werden, Tagegelder und Reisekosten zu gewähren sind;
- die Hauptzollämter und Hauptsteuerämter betreffs solcher Waarennummern, welche verschiedene Waarengattungen ohne Unterscheidung zusammenfassen, um die namentliche Bezeich- 207 nung der Gattung der Waaren in den Nachweisungen über die Einfuhr in den freien Verkehr und die Ausfuhr aus demselben, sowie für einzelne Waarennummern, deren Preisermittelung ohne Kenntniß der Versendungsorte oder der besonderen Art der Waare zu große Schwierigkeiten bietet, um Einsendung der von den Waarenführern eingelieferten Anmeldescheine der Waarenabsender zu ersuchen. Diese Anmeldescheine sind nach ihrer Benutzung den betreffenden Hauptzollämtern u mit thunlichster Beschleunigung zurückzugeben. Uebergangsbestimmungen. I . — Zu den nach § 3 des Gesetzes vom
- Juli 1879, die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande betreffend, abzugebenden Anmeldescheinen können, sofern nicht § 7 Absatz 4 der neuen Ausführungsbestimmungen Platz greift, bis zum
- J a nuar 1889 Formulare nach den bisherigen Mustern (Anlage 2 a bis d der Bekanntmachung vom
- November 1879) verwendet werden. Die seitherigen im § 7 erwähnten Formulare Anlagen 2 a bis c und e dürfen noch bis Ende 1892 benutzt werden. II. — Die Bestimmungen in §§ 32, 33, 36, 56, 57, 68 und 69 II G, H der Dienstvorschriften kommen in Wegfall. III. — Die Anlagen zu §§ 16, 35 und 37 der Dienstvorschriften werden wie folgt geändert: Anlage
- — Spalte:
- Angabe, ob die Waare see-, land- oder flußwärts oder über die Grenze gegen ein Freihafengebiet eingegangen ist.
- Land der Herkunft.
- Tarifnummer.
- Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses.
- Maßstab.
- Menge der Waaren.
- Zollsatz.
- Grund ausnahmsweiser Zollbefreiung. Anlage
- — Spalte:
- Land der Herkunft.
- Tarifnummer.
- Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses.
- Maßstab.
- Menge der Waaren.
- Zollsatz.
- Grund ausnahmsweiser Zollbefreiung. Anlage 4 . — Spalte:
- Angabe, ob die Waare see-, land- oder flußwärts oder über die Grenze gegen ein Freihafengebiet eingegangen ist.
- Land der Herkunft.
- Tarifnummer.
- Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses.
- Maßstab.
- Menge der Waaren. — Die Spalte
- kommt in Wegfall. Anlagen 5 n.
- — Spalte:
- Angabe, ob die Waare see-, land- oder flußwärts oder über die Grenze gegen ein Freihafengebiet ausgegangen ist.
- Land der Bestimmung.
- Tarifnummer.
- Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses.
- Maßstab.
- Menge der Waaren. Anlage
- — Spalte:
- Land der Herkunft,
- Land der Bestimmung.
- Tarifnummer.
- Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses.
- Maßstab.
- Menge der Waaren. — Die Spalten 10 bis 12 kommen in Wegfall. Anlage 12 (siehe nebenstehend). Anlage
- Hauptamtsbezirk... Anmeldestelle Hachweisung .Vierteljahr 189 des Verkehrs in Mühlenlagern und Reisftärkefabriken für das Waarengattung. I. Anschreibungen auf Zollkonten für Mühlenlager und Reisstärkcfabriken Weizen 316 im I . Kallenderquartal 189 . . . . . III. . . . . . Summe Kg Kg Wei- Rogzen gen 316 317 BuchHafer wei- Bohzen nen 320 313 319 Kg Kg 208 688 Kg Kg Oelfrüchte, Erb- Hirse Gerste Mais Erd- Wohn Raps u. Se- nicht nament sen Rüdsaat sam lich genannt nüsse 321 324 337 329 326 331 327 328 332 Kg Kg Kg Kg Kg Kg Kg Reis 687 688 Kg I. Kalenderquartal 1891 III. IV. i n dem für das H. Kalenderquart.*) 1899 I . Kalenderquart. 1891 III. II. 1891 687 II. auf Grund der regulativmäßigen vierteljährigen Abrechnung „ Kg Kg Waarengattung. Waarengattung. III. Verzollungen I. Kg Reis . . . . in dem IV. Kg Oelfrüchte, Se- nicht namentsam lich genannt 331 332 686 . auf Grund der regulativmäßigen vierteljährigen Abrechnungen I I . Kallenderquart.*) 1890 III. IV. I. 1891 Kg Kg II. Zollfreie Abschreibungen für das 337 Erd- Mohn Rabs u Rübsaa nüsse 329 327 328 . II. IV. BuchRog- Hafer wei- Boh- Erb- Hirse Gerste zen gen nen sen 319 317 318 320 321 324 326 Wei- Rogzen gen 316 817 Hafer Weizen 318 319 Reis Boh- Erb- Hirse Gerste Mais Erd- Mohn Raps u. Se- nicht namentRübsaat sam lich genannt. nüsse nen sen 329 338 331 332 326 337 327 320 321 Kg 324 Kg Kg Kg Kg Kg 687 688 Kg Kg III. IV. Bemerkungen. *) Für Reis ist das Kalenderquartal bei der Abrechnung gemäß § 8 II des Regulativs namentlich zu bezeichnen. Kg 209 Anlagen 1 4 u.
- — Die Ueberschriften in Spalte 4 der Anlage 14 und in Spalte 11 der Anlage 15 lauten: Angabe, ob die Waare see-, land- oder flußwärts oder über die Grenze gegen ein Freihafengebiet eingegangen ist. Die Ueberschriften in Spalte 11 der Anlage 14 und in Spalte 4 der Anlage 15 lauten: Angabe, ob die Waare see-, land- oder flußwärts oder über die Grenze gegen ein Freihafengebiet ausgegangen ist. Bekanntmachung. — Zollwesen. Nach einem Beschlusse des Bundesraths des Deutschen Reichs vom
- März d. Js. haben vom
- M a i d. Js. ab in den für die Verzollung maßgebenden Tarasätzen die in der nachstehenden Uebersicht ersichtlich gemachten Aenderungen einzutreten. Nummer des Benennung der Gegenstände. Art der Umschließung. Zolltarifs. 1 1 2 3 4 2 4 3 Ungefärbte Leinwand. 25 gl Gesalzener, ungeräucherter Schweinespeck. 25 q2 Mehl aus Getreide. 25 x2 Rohzucker. 22 f Ballen. Kisten. Säcke. Körper mit Dauben von Eichen u. anderm harten Holz. Tarasätze. Prozente' des Bruttogewicht s Bisher. Künftig. 5 6 6 3 16 12 2 1 13 12 Luxemburg, den
- April
- Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Avis. — Caisse d'épargne. Par arrêté de ce jour, l'agent des postes à Boulaide a été chargé de faire des opérations comptables pour la Caisse d'épargne, à partir du 1er mai prochain. Le bureau est ouvert tous les jeudis de 2 à 4 heures de relevée. Luxembourg, le 14 avril
- Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Bekanntmachung. — Sparkasse. Durch Beschluß vom heutigen Tage ist der Postagent von Bauschleiden beauftragt, vom
- M a i k. ab Operationen für die Sparkasse zu besorgen. Das Amt ist geöffnet an den Donnerstagen von 2 bis 4 Uhr Nachmittags. Luxemburg, den
- April
- Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. 210 Avis. — Justice. Bekanntmachung. — Justiz. Par arrêté grand-ducal du 12 avril ct., MM. J.-P. Speyer et Ch. de la Fontaine, juges près le tribunal de Luxembourg, ont été nommés commissaires aux ordres de l'arrondissement judiciaire de Luxembourg pour le terme d'un an, à partir de la date du présent arrêté. Durch Großh: Beschluß vom
- April ct. sind die HH. J. P. S p e y e r und K. de la Fontaine, beide Richter am Bezirksgerichte zu Luxemburg, zu Richter-Commissaren für den Gerichtsbezirk Luxemburg, auf die Dauer von einem Jahre, vom Datum gegenwärtigen Beschlusses an, ernannt worden. Durch denselben Beschluß ist Hr. Paul U l v e ling, Richter am Bezirksgerichte zu Diekirch, zum Richter-Commissar für den Gerichtsbezirk Diekirch, auf die Dauer von einem Jahr, vom
- Mai künftig ab, ernannt worden. Par le même arrêté, M. Paul Ulveling, juge au tribunal de Diekirch, a été nommé commissaire aux ordres de l'arrondissement judiciaire de Diekirch, pour le terme d'un an, à partir du 16 mai
- Luxembourg, le 16 avril
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Notariat. Par jugement rendu le 9 avril ct., le tribunal d'arrondissement de Diekirch a désigné le notaire Schaack de Wiltz comme dépositaire provisoire des actes et minutes de feu le notaire Merlens de Wiltz. Luxembourg, le 16 avril
- Le Ministre d'Ètat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den
- April
- Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Notariat. Durch Erkenntniß vom
- d. Mts. hat das Bezirksgericht von Diekirch den Notar Schaack aus Wiltz zum provisorischen Depositar der Urkunden und Urschriften des verstorbenen Rotars Mertens von ebendaselbst ernannt. Luxemburg, den
- April
- Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 211 Marktpreise. — 1 . Hälfte des Monats November
- u. dgl. Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Maße oder Luxem- DieGreven- EschEttel- EchterGewicht. burg. kirch. Wiltz. brück. nach. Remich Mersch. macher. a. d. A. Weizen. . . Hectoliter 19 25 19 50 22 60 20 00 49 00 18 75 Bezeichnung der Lebensmittel Mischelfrucht . . — 17 20 18 25 Roggen. — 15 00 16 50 17 50 16 50 — 14 00 43 00 . . . 49 00 17 50 47 76 —. 9 00 Erbsen . . . . — 14 00 46 60 46 00 Bohnen. . — 13 00 46 00 . . Linsen . . . . Kartoffeln . . . Weizen-Mehl. . 42 00 12 25 12 50 8 00 7 65 8 00 3 76 4 85 3 76 Kilogr. 0 60 0 40 0 46 0 45 0 80 0 38 0 40 0 38 . — — 0 32 0 30 Geschälte Gerste . — 0 70 Roggen-Mehl. 8 00 9 26 9 00 48 00 4 00 MM-Mehl. . 47 00 48 00 Gerste . . . . Spelz . . . . Heidekorn . . . Haser ... — — 19 00 0 40 6 25 7 60 4 00 0 42 0 42 0 80 0 60 0 38 0 38 0 46 0 50 2 30 2 40 2 00 2 30 2 26 2 40 2 60 2 60 2 50 Eier. . . Dutzend. 4 40 Heu. . . 100 Kilo. 7 09 5 00 — Stroh . . . . Buchenholz. . . Stere. 12 50 8 00 Eichenholz. . . — Weichholz. . . . 4 40 0 92 0 95 4 22 4 20 4 40 4 30 1
- Ochsenfleisch . . Kilogr. 1 90 1 60 1 50 1 60 1 40 4 40 1 90 Kuh- od. Rindfleich Kalbfleisch. . . Hammelfleisch. . Schweinefleisch. id. geräuchert. — — — 1 50 1 50 1 40 1 50 1 50 1 40 4 40 1 40 1 50 1 60 1 60 1 20 1 80 1 60 1 40 1 30 1 60 1 60 1 90 1 70 1 60 1 80 1 75 1 50 1 50 — 4 90 1 60 1 60 1 60 1 60 1 60 4 60 Butter . . . 2 50 42 00 9 00 1 90 1 50 1 90 2 80 212 Marktpreise. —
- Hälfte des M o n a t s Februar
- Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Bezeichnung Maße «der der Lebensmittel Gewicht. u. dgl. Luxem- Dieburg. kirch. Wiltz. Ettel- EchterGreven- Eschbrück. nach. Remich Mersch. macher. a.d.A. Hektoliter 21 00 24 00 25 00 23 00 22 00 Weizen.... 22 00 20 00 19 00 49 00 Mischelfrucht . . Roggen. . . Gerste Spelz . . . . . . . . Heidekorn . . . Hafer Erbsen . . . . . . . . Bohnen. . . Linsen . . . . — — 18 00 48 00 20 00 19 00 — — 17 00 13 50 15 00 7 50 7 30 5 75 6 50 Kilogr. 0 70 0 55 0 50 0 55 0 60 0 48 0 44 0 48 0 38 0 44 Geschälte Gerste.. — — Butter . — 2 60 2 10 2 35 Dutzend. 0 90 0 85 0 80 100 Kilo. 7 00 — 6 00 Mischel-Mehl. . Roggen-Mehl. . Eier. . . Heu. . . . . . Stroh . . . 44 00 9 25 8 50 18 75 20 00 24 00 7 00 Weizen-Mehl. 18 00 17 00 7 00 7 50 7 50 . . 20 78 8 00 20 00 Kartoffeln. 20 00 14 50 — — — . 24 78 25 00 0 50 7 50 8 25 6 75 0 48 0 48 0 50 0 60 0 43 0 42 0 44 0 50 2 40 2 30 2 40 2 30 2 30 2 65 0 90 0 84 1 10 0 95 1 00 1 20 1 40 1 50 1 80 0 70 Buchenholz. . . Stere. 14 00 12 00 Eichenholz. . . 10 00 9 00 Weichholz . . . — — Kilogr. — 1 90 1 60 1 40 1 60 1 50 1 50 1 40 1 50 1 38 1 30 1 40 1 50 1 55 — 1 50 1 50 1 20 1 40 1 40 1 20 1 30 1 40 1 60 — — 1 60 1 90 1 35 1 60 1 90 1 40 1 50 1 60 1 65 1 60 1 60 1 30 1 60 1 40, 1 40 1 50 1 50 1 60 Ochsenfleisch. . . Kuh- od. Rindfleisch Kalbfleisch. . . Hammelfleisch. . Schweinefleisch . 2 00 id. geräuchert. Luxbg. Imp. Lib. d. I. C. V. Bück; L. Bück, Suce.