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333 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 18 juin 1892. N° 36. Samstag,

Obsah (13)§ 3§ 6§ 12§ 13§ 15§ 26§ 30§ 40§ 41§ 42§ 65§ 67§ 68

333 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 18 juin 1892. N° 36. Samstag, 18. Juni 1892. Bekanntmachung. — Ausführungsbestimmungen

dem

ckersteuergesetz. Der General-Director der Finanzen; Nach Einsicht der Art. 2, 3 und 9 des Vertrags vom 8. Dezember 1842, der Nr. 1 des Separatartikels

m Vertrage vom 26./31. Dezember 1853, des § 8 des Schlußprotokolls

demselben Vertrage, des Art. 2 des Gesetzes vom

  1. Januar 1854 sowie des Kgl.-Großh. Beschlusses vom
  2. März 1854; Beschließt: Die vom Bundesrathe des Deutschen Reichs unterm
  3. April 1892 beschlossenen, auch für das Großherzogthum Luxemburg maßgebenden Ausführungsbestimmungen

dem

ckersteuergesetze vom

  1. M a i 1891 (Memorial pro 1891, Seite 683 ff.), sollen durch das Memorial veröffentlicht werden. Luxemburg, den
  2. M a i
  3. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Ausführungsbestimmungen

dem

ckersteuergesetz vom

  1. Mai
  2. Nr. 1.

§ 3des Gesetzes.

§ 1. — Die bei der

ckerfabrikation ursprünglich gewonnenen oder weiter bearbeiteten Abläufe (Syrup, Melasse), deren Quotient, d. h. deren prozentualer

ckergehalt in der Trockensubstanz 70 oder mehr beträgt, unterliegen der

ckersteuer

m Satze von 12 M. für 100 kg Nettogewicht. Als Quotient gilt derjenige Prozentsatz des

ckergehalts von Syrup oder Melasse, welcher sich auf Grund der Polarisation und des spezifischen Gewichts nach Brix berechnet. Auf Autrag kann die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen

ckergehalt des Ablaufs stattfinden. § 2. —

r Ermittelung des Quotienten der

ckerabläufe, welche weniger als 2 Prozent Invertzucker enthalten, sind, sofern nicht die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen

ckergehalt beantragt ist, nachfolgende Amtsstellen berechtigt : In Preussen: die Hauptzollämter Danzig, Swinemünde, Kiel, Flensburg, Altona, Harburg, Cleve, Aachen, die Hauptsteuerämter für ausländische Gegenstände

Berlin und Cöln, die Hauptsteuerämter Königsberg in Ostpreussen, Stettin II, Posen, Breslau I, Görlitz, Halle, Magdeburg I, Itzehoe, Hannover, Hildesheim, Duisburg und das Steueramt Uerdingen, in Bayern : das Hauptzollamt Ludwigshafen am Rhein sowie das Nebenzollamt Frankenthal, in Sachsen:die Hauplzollämter Zittau und Leipzig, die Hauptsteuerämter Dresden und Meissen, in Württemberg : die Hauptzollämter Stuttgart und Heilbronn, in Baden : das Hauptzollamt Mannheim, in Hessen : die Hauptsteuerämter Mainz und Giessen, 334 inMecklenburg-Schwerin:das Hauptzollamt Rostock, das Hauptsteueramt Güstrow und das Nebenzollamt I Wismar, in Oldenburg : das Hauptzollami Brake, in Braunschweig : das Hauptsteueramt Braunschweig, in Anhalt : das Hauptsteueramt Dessau und die Zollabfertigungsstelle Wallwitzhafen bei Dessau, in Luxemburg : das Hauptzollamt Luxemburg, in den Hansestädten : die Hauptzollämter Lübeck, Hamburg und Bremen. Die

nächst vorzunehmende Untersuchung auf Invertzuckergehalt kann mit Genehmigung der Direktivbehörde ausser von den voraufgeführten Amisstellen auch von den

ckersteuerstellen (§ 34) ausgeführt werden. Dus Verfahren für diese Untersuchung sowie für die Feststellung des Quotienten der weniger als 2 Prozent Invertzucker enthaltenden Abläufe ist in der als Anlage A beigefügten Anleitung vorgeschrieben. Führt die Prüfung auf den Gehalt an Invertzucker

dem Ergebniss, dass die weitere Untersuchung Steueramtlich nicht stattfinden darf, oder wird von dem Anmelder die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen

ckergehalt des Ablaufs beantragt, so ist die Untersuchung einem seitens der obersten Landes-Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens der Direktivbehörde bezeichneten, in derartigen Untersuchungen erfahrenen, auf die Wahrnehmung des Interesses der Steuerverwallung vereidigten Chemiker oder einer von solchen Chemikern geleiteten Anstalt

übertragen. In beiden Fällen erfolgt die Uebersendung der Proben des Ablaufs an den Chemiker und die Untersuchung durch diesen auf Kosten des Anmelders. Für das Verfahren in diesen Fällen ist die Anleitung in Anlage B massgebend. Dabei sind Abläufe mit einem Gehalt von 2 Prozent Invertzucker und darüber

r Untersuchung auf Raffinosegehalt in der Regel nicht

zulassen. Ausnahmsweise ist jedoch bei solchen Abläufen die Feststellung des Quotienten unter Anwendung der Raffinoseformel dann statthaft, wenn die Fabrik auf Vermischung ihrer Abläufe mit Stärkezucker oder Stärkesyrup verzichtet und durch die von der obersten Landes-Finanzbehörde anzuordnenden besonderen Kontrolen die Möglichkeit einer Beimischung von Stärkezucker oder Stärkesyrup

den Abläufen vor deren steueramtlicher Abfertigung aus der Fabrik mit genügender Sicherheit ausgeschlossen erscheint. Sowohl die Amtsstellen, als auch die Chemiker haben bei der Polarisation der Abläufe die Vorschriften der Anlage C

beachten, § 3. — Auf Syruprafflnerien, in welchen

ckerabläufe einem Reinigungsverfahren unterworfen werden, finden die in den §§ 8 bis 41 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen sowie die bezüglichen Ausführungsvorschriften entsprechende Anwendung, In Fällen des Bedürfnisses können mit Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde Erleichterungen gewährt oder abändernde Vorschriften ertheilt werden. Insbesondere kann für Raffinerien, welche ausschliesslich steuerpflichtige Abläufe verarbeiten, vorgeschrieben worden, dass von diesen die

ckersteuer bei der Einbringung in die Raffinerie, nach Befinden unter Gewährung eines Gewichtsabzuges für Raffinationsverlust,

erheben ist. Für solche Syruprafflnerien, welche ausschliesslich steuerfreie

ckerabläufe verarbeiten und deren Fabrikate niemals den Quotienten von 70 erreichen, kann die Beaufsichtigung auf Grund einer geeigneten Buchführung, verbunden mit öfterer Ermittelung des Quotienten der bezogenen Abläufe und der hergestellten Fabrikate, angeordnet werden. Nr. 2.

§ 3des Gesetzes.

§ A. — Die Einrichtung der Heberegister über die Einnahme aus der

ckersteuer wird von den obersten Landes-Finanzbehöfden oder auf deren Ermächtigung von den Direktivbehörden vorgeschrieben. Das Muster 1 dient dabei als Vorbild. § 5. — Die

ckersteuer wird den

ihrer Entrichtung Verpflichteten gegen Bestellung voller Sicherheit auf 6 Monate gestundet. Wird nur eine dreimonatliche Stundung beansprucht, so kann von der Sicherbeitsbestellung ganz oder

m Theil abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige als

verlässig und hinreichend sicher bekannt ist. Die obersten Landes-Finanzbehörden bestimmen, in welcher Weise Sicherheit

leisten ist und unter welchen Voraussetzungen die gestundeten Steuerbeträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können. 335 Sämmtliche Stundungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des die Stundung gewährenden Bundesstaates. § 6. — Eine Stundung von Steuerbeträgen unter 100 M. findet, abgesehen von dem im § 7 Absatz 2 gedachten Falle, nicht statt, § 7. — Derjenige, welchem

ckersteuer gestundet wird, hat über jeden einzelnen, im Heberegister anzuschreibenden Betrag der Hebestelle ein Stundungsanerkenntniss

übergehen.

verlässigen Steuerpflichtigen kann vom Hauptamt gestattet werden, über sämmtliche im Laufe eines Tages

r Anschreibung kommende Einzelbeträge am Schlusse der Dienststunden nur ein Anerkenntniss abzugeben In diesem Falle genügt es, dass der Gesammtbetrag der im Laufe des Tages angeschriebenen Steuer mindestens 100 M. beträgt. In dem Anerkenntnisse sind die Einzelbeträge aufzuführen. §

  1. — Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit. Die gestundeten Beträge sind am
  2. Tage des Monats, in welchem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser auf einen Sonn- oder Festtag fällt, am vorhergehenden Werktage einzuzahlen. Wer es einmal versäumt, die Zahlung pünktlich

leisten, hat auf fernere Stundungsbewilligung keinen Anspruch. Nr. 3.

§ 6des Gesetzes.

§ 9. — Die näheren Bestimmungen

r Ausführung des § 6 des Gesetzes enthält die Anlage D nebst der

gehörigen Anleitung Anlage E. Nr. 4.

den §§ 8 bis 11 des Gesetzes. § 10. — Die Anordnungen über die im einzelnen Falle hinsichtlich der baulichen Einrichtung der Fabriken

stellenden Anforderungen, sowie über eine spätere Abänderung oder Vervollständigung der ursprünglich getroffenen sichernden Einrichtungen sind von den Direktivbehörden

erlassen. §

  1. — Nach näherer Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörden kann bei denjenigen bereits seit dem
  2. August 1888 bestehenden

ckerraffinerien, insbesondere Kandiskochereien, welchen bisher die sichernde bauliche Einrichtung erlassen worden ist, auch künftig von einer solchen Einrichtung Abstand genommen und für diese Raffinerien eine erleichterte Kontrole und Erhebung der

ckersteuer vorgeschrieben werden. Insbesondere ist es hierbei gestaltet, die Steuererhebung an die Einbringung der

verarbeitenden

cker in die Raffinerie, unter Gewährung eines Gewichtsabzuges oder an die Produktion der Raffinerie auf Grund einer geeigneten Buchführung anzuschliessen. In beiden Fällen ist jedoch

kontroliren, dass die in die Raffinerie eingebrachten

cker auch wirklich einer Umarbeitung unterworfen werden. An die Einbringung der

verarbeitenden

cker darf die Steuererhebung nur dann angeschlossen werden, wenn der Fabrikinhaber sich verpflichtet, steuerfreie Abläufe in die Raffinerie nicht einzubringen. Der nach Absatz 1

gewährende Gewichtsabzug hat bei solchen Raffinerien, deren Abläufe regelmässig einen Quotienten unter 70 haben, den bei der Verarbeitung entstehenden Verlust und die Abläufe

umfassen. Für diejenigen Raffinerien, deren Abläufe einen Quotienten von 70 oder darüber haben, ist ein Gewichtsabzug für den entstehenden Verlust und ausserdem ein weiterer Abzug

gewähren, der auf den dritten Theil des Gewichts der Abläufe

bemessen ist. Nr. 5.

§ 12des Gesetzes.

§ 12. — Die näheren Bestimmungen wegen Gewährung von Lokalen

m Aufenthalt und

r Uebernachtung für die Steuerbeamten und von Wohnungen für die

r Beaufsichtigung der Fabrik ständig angestellten Steuerbeamten sowie wegen Feststellung der hierfür

zahlenden Vergütungen sind von den obersten Landes-Finanzbehörden oder auf deren Ermächtigung von den Direktivbehörden

treffen. Nr. 6.

§ 13des Gesetzes.

§ 13. — Es dürfen nur für Steuer- und zollamtliche Ermittelungen überhaupt

gelassene Waagen benutzt werden. Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Waagen und Gewichte nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde aichamtlich prüfen

lassen. Nr. 7.

§ 15des Gesetzes.

§ 14. — Die Vorlegung der Baupläne über den beabsichtigten Neubau oder Umbau einer

ckerfabrik hat seitens des Unternehmers bei dem Hauptamt

erfolgen. Dieses unterzieht die betreffenden Pläne in Rücksicht 336 auf die Sicherung des Steueraufkommens einer Prüfung und erwirkt demnächst die Entscheidung der Direktivbehörde darüber, ob die Genehmigung

r Ausführung nach dem Plane oder unter welchen Abänderungen sie

ertheilen ist. Bevor diese Entscheidung getroffen und dem Unternehmer bekannt gegeben, auch gegebenenfalls der Bauplan dem Verlangen der Direktivbehörde gemäss geändert ist, darf mit der Ausführung des Baues nicht begonnen werden. Auf Umbauten, welche nicht die im § 8 unter A 1 des Gesetzes bezeichneten Räume oder die Umfriedigung der Fabrikanlage betreffen, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. Nr. 8.

den §§ 16 bis 23 des Gesetzes. §

  1. — Die in den §§ 16 bis 23 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen u. s. w. sind bei der Steuerhebestelle des Bezirks einzureichen. Bei der Anzeige einer Betriebsunterbrechung ist deren voraussichtliche Dauer anzugeben. §
  2. — Die Muster

r Nachweisung der Fabrikräume werden von den obersten Landes-Finanzbehörden vorgeschrieben. Bei bereits bestehenden

ckerfabriken kann nach näherer Bestimmung der Direktivbehörden vor der Einreichung einer neuen Nachweisung der Räume abgesehen werden, vorbehaltlich einer etwa erforderlichen Ergänzung der bisherigen Nachweisung. §

  1. — Von der Anmeldung der feststehenden Geräthe, sowie der Führung von Gerätheverzeichnissen ist bis auf weiteres abzusehen. §
  2. — Die Anzeige von der Bestellung eines Betriebsleiters muss auch den Zeitpunkt des Beginns der Funktion angeben und vor dem betreffenden Tage der Steuerhebestelle eingereicht werden. Von dem bestellten Betriebsleiter ist

r Beurkundung der Uebernahme der Funktion die Anzeige mit

unterzeichnen. § 19. — Die Beschreibung des technischen Verfahrens der Fabrikation soll den Steuerbeamten einen Anhalt für die Kontrole des Betriebs gewähren. Sie muss die einzelnen Hauptabschnitte der Fabrikation angeben und das in jedem von ihnen stattfindende Verfahren näher kennzeichnen, so dass sich ergiebt, in welcher Weise der gesammte Fabrikationsbetrieb verläuft und welche Arten von Fabrikaten hergestellt werden. Wenn in Bezug auf die herzustellenden Fabrikate je nach Umständen ein Wechsel beabsichtigt wird (z. B. wenn in einer Rohzuckerfabrik neben dem ersten Produkt jeweils entweder zweites und drittes oder nur zweites Produkt hergestellt Werden soll}, so kann dies ein- für allemal

m voraus in der Beschreibung angegeben werden. Als Hauptabschnitte des technischen Verfahrens der Fabrikation sind insbesondere anzusehen : I , bei den

ckerfabriken mit Rübenverarbeilung :

  1. die Zerkleinerung der Rüben (Reiben, Schnitzeln u. s. w.),
  2. die Saftgewinnung (Pressen, Diffusion u. s. w.).
  3. die Sastreinigung, unter Angabe, ob und welche

sätze an

ckerstoffen, wie Rübensaft,

ckerkalk, Rohzucker u. s. w., stattfinden,

  1. die Eindampfung der Säste undHersmemmungder Füllmasse,
  2. die Gewinnung des ersten Produkts aus der Füllmasse (Centrifugenarbeit u. s. w.), unter Angabe der Art, z. B. Rohzucker, Konsumwaare (Würfel-, gemahlene

cker u. s. w.),

  1. die Gewinnung der Nachprodukte (wie viele, welcher Art),
  2. die Melasseentzuckerung (Osmose, Elation, Strontlanverfahren u. s. w.),
  3. die Verarbeitung der Abläufe (Syrup, Melasse) ausser

r Gewinnung von festem

cker (z. B. Herstellung von Speisesyrup); II. bei den

ckerraffinerien ;

  1. das Schmelzen und Klären des Rohzukers (einschliesslich des etwaigen Schleuderns vor dem Schmelzen),
  2. die Reinigung der aus dem Rohzucker gewonnenen

ckerlösungen,

  1. die Herstellung der Deckkläre,
  2. die Herstellung der Füllmasse,
  3. die Gewinnung des ersten Produkts aus der Füllmasse, unter Angabe der Art (Bodenarbeit, Centrifugenarbeit, Decken der Brote, Trocknen der Brote beziehungsweise

ckerplatten oder sonstigen

cker, Putzen 337 u. s. w. der Brote, Zerschneiden von Platten in Würfel u. s. w . , überhaupt die vollständige Fertigstellung des ersten Produkts), 6. die Gewinnung der Nachprodukte (wie viele, welcher Art), 7. die Melasseent

ckerung, 8. die Verarbeitung der Abläufe (Syrup, Melasse) ausser

r Gewinnung von festem

cker ; III. bei den Anstalten, in welchen ohne Rübenverarbeitung

cker aus Rübensäften oder Abläufen der

ckerfabrikation (Syrup, Melasse) bereitet wird :

  1. die Herstellung und Abscheidung des Saccharats,
  2. die Reinigung des Saccharats (Decken auf Nutschen oder in Filterpressen),
  3. die weitere Behandlung des Saccharats

r Entfernung des Strontians u. s. w. (Kühlhaus, Ausschlagekasten, Centrifugen u. s. w.), 4. die Behandlung der Ablaugen

r Gewinnung von

cker, 5. die Herstellung von

ckerlösungen aus dem Saccharat (Saturation, Filterpressen), 6. die Gewinnung des ersten Produkts aus der

ckerlösung, unter Angabe der Art, z. B. Konsumwaare (Würfel u. s. w.),

  1. die Gewinnung der Nachprodukte (wie viele, welcher Art),
  2. die Verarbeitung der Restmelassen ausser

r Gewinnung von festem

cker ; IV. bei den Syrupraffinerien: 1. die Reinigung der

ckerabläufe (z. B. Filtration über Knochenkohle nach

voriger Verdünnung), 2. das Einkochen der gereinigten

ckerabläufe. Wie nach Massgabe der obigen Grundzüge die Beschreibungen im Einzelnen einzurichten sind, bestimmt das Hauptamt. Abänderungen in dem Verfahren der Fabrikation sind der Steuerhebestelle durch eine Ergänzung oder Erneuerung der Beschreibung anzuzeigen, und zwar bevor die Aenderung erstmals ausgeführt wird. Nr. 9.

§ 26des Gesetzes.

§ 20. — Welche äusseren Eingänge der

ckerfabrik (nebst Umfriedigung) und welche innerhalb derselben vorhandenen

gänge als nicht für den gewöhnlichen Gebrauch dienend von dem Fabrikinhaber in der Regel verschlossen

halten sind, desgleichen wie viele und welche Eingänge

r Nachtzeit unverschlossen sein,dürfen, bestimmt das Hauptamt. Dieses hat auch Anordnung dahin

treffen, dass der steueramtliche Mitverschluss äusserer Eingänge und innerer

gänge im Falle des Bedürfnisses thunlichst ohne Verzug abgenommen werden kann, und dass während der Offenhaltung, soweit es erforderlich scheint, amtliche Bewachung eintritt. Nr. 10.

den §§ 27 bis 29 des Gesetzes, § 21. — Die Räume der

ckerfabrik, welche

r Aufbewahrung von fertigem

cker und von

ckerabläufen dienen sollen, sind rechtzeitig der Steuerhebestelle schriftlich anzumelden. Das gleiche gilt, wenn demnächst dauernd oder vorübergehend andere Räume neben oder an Steife der ursprünglichen Lagerräume in Gebrauch genommen werden sollen. § 22. — Ueber die

lassung der angemeldeten Räume als Lagerräume entscheidet das Hauptamt. § 23. — Soll eine

ckerfabrik auf längere Zeit als 4 Wochen aus der ständigen Bewachung treten, so hat der Fabrikinhaber binnen 8 Tagen nach ergangener Aufforderung den fertigen

cker in die steuersicher abschliessbaren Lagerräume einzubringen und eine Anmeldung über den Bestand in doppelter Ausfertigung der

ckersteuerstelle einzureichen. Die achttägige Frist kann von dem Hauptamt verlängert werden. Die

ckersteuerstelle hat darauf thunlichst unter Beiheiligung eines Oberbeamten und unter

ziehung des Fabrikinhabers oder des Betriebsleiters eine Bestandsaufnahme mittelst Feststellung des

ckers nach Art und Gewicht vorzunehmen. Sofern der Fabrikinhaber oder der Betriebsleiter damit einverstanden ist, kann die Feststellung des Gewichts auf Grund einer Vergleichung der Fabrikbücher mit der Bestandsanmeldung stattfinden. § 24. — Das Ergebniss der Bestandsaufnahme hat der Lagerinhaber durch Unterzeichnung der Aufnahmeverhandlung als richtig anzuerkennen und

gleich ebenfalls schriftlich

erklären, dass er für den Betrag der

ckersteuer, welche auf den festgestellten

ckermengen ruht, soweit diese nicht etwa auf dem Lager erweis- 338 lich durch

fall

Grunde gehen, bis

m Nachweis der Entrichtung der Steuer oder bis

r stattgehabten Abfertigung des

ckers in gebundenem Verkehr die Haftung übernehme. Nach der amtlichen Feststellung des Lagerbestandes ist das Lager unter Steuerverschluss und Mitverschluss des Fabrikinhabers oder Betriebsleiters

nehmen und finden alsdann auf dieses Lager solange, bis die Fabrik mit Wiedereröffnung des Betriebs wiederum unter volle Steuerbewachung tritt, die Vorschriften des

ckerniederlage-Regulativs mit der Massgabe sinngemäss Anwendung, dass bei der Abmeldung von

cker nach den für die Abmeldung aus der Fabrik bestehenden Vorschriften (§§ 38 ff.)

verfahren ist. Mit der Wiedereröffnung des Betriebs erlischt die vom Fabrikinhaber übernommene Haftung für die auf dem Lagerbestande ruhende

ckersteuer. Einer amtlicher Aufnahme des Lagerbestandes bei Wiedereröffnung des Fabrikbetriebs bedarf es nur, wenn besondere Gründe dazu Anlass bieten. Ergeben sich dabei oder bei einer früheren Räumung des Lagers Fehlmengen, so ist von Erhebung der Steuer für die Fehlmengen abzusehen, wenn der Steuerverschluss unverletzt geblieben und der Verdacht einer stattgehabten Defraudation nicht vorliegt. Wird im Falle einer Betriebseinstellung der Fabrikbetrieb binnen Jahresfrist nicht wieder eröffnet, so kann seitens der Steuerverwaltung der Fabrikinhaber, wenn er binnen der ihm gesetzten Frist einen Antrag auf Abfertigung des

ckers nicht stellt,

r Entrichtung der

ckersteuer von dem vorhandenen Lagerbestand angehalten werden. §25. — Der Steuerverschluss geschieht durch Kunstschlösser, welche die Steuerverwaltung auf Kosten des Fabrikinhabers liefert und im Falle des Eingehens der Fabrik ohne Erstattung der Anschaffungskosten

rücknimmt. Nr. 11.

§ 30Absatz 2 und § 31 des Gesetzes.

§ 26. — Die Einrichtung der gemäss § 31 Absatz 1 des Gesetzes den Inhabern der

ckerfabriken obliegenden Anschreibungen über Art und Menge der verwendeten

ckerhaltigen Stoße und

cker, sowie der in den verschiedenen Abschnitten der Fabrikation gewonnenen Produkte bleibt bis auf weiteres den Inhabern der

ckerfabriken überlassen; jedoch müssen die Anschreibungen mindestens diejenigen Ermittelungen umfassen, welche erforderlich sind, um für die Steuerbehörde Betriebsübersichten nach Muster 2 aufstellen

können. Die Anschreibungen können unter Verantwortlichkeit des Fabrikinhabers oder Betriebsleiters von einem

vor der Steuerstelte schriftlich namhaft

machenden Beamten der Fabrik bewirkt werden. § 27. — Betriebsübersichten sind für jeden Kalendermonat aufzustellen und bis

m 10. des folgenden Monats der Steuerstelle in doppelter Ausfertigung

übergeben. Nach Schluss des Betriebsjahres ist ausserdem eine das ganze Betriebsjahr umfassende Uebersicht aufzustellen und bis

m 10. August der

ckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung auszuhändigen. In dieser Jahresübersicht sind die Angaben der monatlichen Betriebsübersichten, soweit sie auf Schätzung beruht haben, richtig

stellen, auch sonstige etwa vorgekommene Fehler

berichtigen. § 28. — Die

ckerabläufe sind In den Betriebsübersichten nur insoweit nachzuweisen, als sie in der betreffenden Fabrik im gewöhnlichen Betriebe nicht weiter

r Verarbeitung (auf Nachprodukte etc.) gelangen, mithin nur insoweit, als sie in der Fabrik durch ein besonderes Verfahren (Osmose, Elution etc.) entzuckert worden sind oder die Fabrik nicht entzuckert oder entzuckert (als Restmelassen) verlassen haben. § 29. — Die Anschreibungen (§ 26) müssen das Ergebniss jeder Arbeitswoche gesondert nachweisen. Das Hauptamt kann im Bedürfnissfalle genehmigen, dass die Anschreibungen bezüglich der Herstellung einzelner

ckerprodukte grössere Zeiträume umlassen. Es ist jedoch darauf

achten, dass in den Betriebsübersichten stets die gesammten Erzeugnisse des betreffenden Monats nachgewiesen werden können, § 30. —

m Zweck der Anschreibungen ist

ermitteln : a) das Gewicht der

r Verarbeitung gelangenden rohen Rüben durch Verwiegung derselben in demjenigen

stande, in welchem sie in die Zerkleinerungsgerät he verbracht werden, oder nach Wahl des Fabrikinhabers durch Berechnung aus der Zahl der mit Rübenschnitzeln gefüllten Diffuseure und dem wöchentlich mindestens einmal

ermittelnden Durchschnittsgewichte der Schnitzel, und b) die Menge der verwendeten

ckerhaltigen Stoffe und

cker, einschliesslich der von anderen Fabriken bezogenen Füllmassen, ferner der gewonnenen

ckerprodukte, einschliesslich der die Fabrik verlassenden Fullmassen, durch Verwiegung oder durch Berechnung des Gewichts auf Grund der Vermessung des Rauminhalts der

r Aufbewahrung oder

r Versendung verwendeten Behälter oder Geräthe. 339 Die Gewichtsermittelung des in Rohzuckerfabriken gewonneneu Rohzuckers ist im Anschluss an die Ausschleuderung, spätestens bei der Einbringung in die Vorrathsräume, diejenige der sonstigen

cker nach ihrer Fertigstellung vorzunehmen. § 31. — Die Anzeigen über Art und Zeit der Ermittelungen sind, bevor der Betrieb der

ckerfabrik erstmals eröffnet oder

erst nach dem 1. August 1892 fortgesetzt wird, der

ckersteuerstelle schriftlich einzureichen. Im Falle einer Aenderung sind die Anzeigen vorher

ergänzen oder

erneuern. §

  1. — Die Nachweisung des am
  2. Juli vorhandenen Bestandes an

ckerprodukten (§ 31 Absatz 5 des Gesetzes) ist nach Muster 5 aufzustellen und spätestens bis

m 6. August jedes Jahres der

ckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung einzusenden. Diese Uebersicht tritt bereits für den

  1. Juli 1892 an die Stelle der bisherigen Bestandsübersicht. §
  2. — Von den Betriebs- und Bestandsübersichten (§§ 27 und 32) wird eine Ausfertigung

statistischen Zwecken verwendet, während die andere bei der

ckersteuerstelle aufzubewahren ist. Die Oberbeamten der Steuerverwaltung haben die Uebersichten und die ihnen

Grunde liegenden Anschreibungen

prüfen und nach Befinden ihre Berichtigung

veranlassen.

diesem Zweck ist von der Befuguiss

r Einsicht der Fabrikbücher Gebrauch

machen, wenn es sich um Zweifel von Bedeutung handelt und eine genügende Aufklärung durch Benehmen mit dem Fabrikinhaber oder dessen Vertreter nicht erreicht wird. Nr. 12.

§ 30Absatz 1 und §§ 36 bis 39 des Gesetzes.

§ 34. — Die steuerlichen Abfertigungen in den

ckerfabriken erfolgen durch die seitens der obersten LandesFinanzbehörden hierfür bestimmten Amtsstellen, welche die Bezeichnung «

ckersteuerstelle» führen und für eine Fabrik oder mehrere Fabriken

ständig sind. Die Abfertigungen sind in der Regel durch zwei Beamte

bewirken. Die

ckersteuerstellen haben die Befugniss

allen Abfertigungen von

cker, soweit nicht

folge der Bestimmungen über die Abfertigung von

ckerabläufen und über die Abfertigung von

cker mit dem Anspruch auf Gewährung eines

schusses nach § 68 des Gesetzes oder nach Anordnung der obersten Laudes-Finanzbehörden eine Beschränkung eintritt. Die Vornahme der steuerlichen Abfertigungen soll in der Regel nur an Werktagen stattfinden. Für Sonn- und Festtage können solche Abfertigungen ausserhalb der Zeit des Gottesdienstes nach Massgabe des Bedürfnisses gestattet werden. Die regelmässigen Abfertigungstage und Stunden sind für die einzelnen Fabriken dem Bedürfnisse entsprechend von den Hauptämtern festzusetzen ; auch können von ihnen Ausnahmen bewilligt werden. § 35. — Soll von ausserhalb bezogener

cker in die Fabrik aufgenommen werden, so ist über Art und Nettogewicht des

ckers der

ckersteuerstelle eine Anmeldung nach Muster 4

übergeben. Die etwa vorhandenen Begleitpapiere sind nach erfolgter Aufnahme des

ckers in die Fabrik nach Massgabe der bezüglichen Bestimmungen gesondert

erledigen. Auf der Anmeldung ist die stattgehabte Aufnahme in die Fabrik amtlich

bescheinigen. Bei der Aufnahme von

cker aus einer anderen Fabrik derselben

ckersteuerstelle bedarf es einer besonderen Anmeldung nicht. Die übergebenen Anmeldungen werden in das nach Muster 5

führende Anmeldungsregister eingetragen. In dasselbe sind auch diejenigen

ckermengen einzutragen, über welche nach Absatz 1 Anmeldungen nicht abgegeben werden. Insofern bezüglich der Richtigkeit der Anmeldungen keine Bedenken bestehen, kann eine amtliche Revision unterbleiben, soweit eine solche nicht

r vorschriftsmässigen Erledigung des Begleitpapiers geboten ist. § 36. — Sollen in

ckerfabriken, deren Kontrolirung auf den Abschluss der

r Herstellung u. s. w. von krystallisirtem

cker dienenden Räume gegründet ist,

ckerprodukte aus den im Abschluss befindlichen Räumen in den vorhergehenden Fabrikbetrieb

rückgenommen werden, so ist die

rücknahme unter Angabe des Verwendungszwecks dem den Abschluss beaufsichtigenden Beamten schriftlich nach Massgabe des Musters 6 anzumelden. Die Anmeldung ist in ein nach Muster 7

führendes Notizregister einzutragen und auf derselben die Verwendung der

ckerprodukte

dem angegebenen Zweck amtlich

bescheinigen. § 37. - Dem den Abschluss beaufsichtigenden Beamten ist in Fabriken der vorbezeichneten Art die Entnahme von

ckerproben aus den im Abschluss befindlichen Räumen

m Zweck der Benutzung innerhalb der Fabrik 340 (z. B. Untersuchung im Laboratorium) mündlich anzumelden. Häufig wiederkehrende derartige Probeentnahmen können ein- für allemal, nach näherer Anleitung der Steuerstelle, schriftlich angemeldet werden. § 38. — Jede Entnahme von

cker aus der Fabrik ist der

ckersteuerstelle mittelst einer Abmeldung nach Muster 4, und zwar, sofern der

cker nicht in den freien Verkehr abgefertigt werden soll, in zwei Ausfertigungen anzumelden. Die Abmeldung muss enthalten : a) die Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, etwaige Zeichen und Nummern, Brutto- und Nettogewicht, ferner die Art des

ckers, die Angabe der begehrten Abfertigungsweise und den Namen und Wohnort des Waarenempfängers, 6) bei der Entnahme von Syrup und Melasse ausserdem auch eine Angabe darüber, ob der Quotient unter 70 oder 70 und mehr beträgt (vergl. § 1). Soll der abgemeldete

cker mit Begleitschein I oder II versendet werden, so genügt die Abmeldung des

ckers in dem Begleitscheine. § 39. — Wenn der abzufertigende

cker aus einer grösseren Anzahl von Kolli gleicher Verpackungsart mit annähernd demselben Brutto- und Nettogewicht besieht, so kann die Angabe des Bruttogewichts auch partieweise, nach sogenannten Schalgängen erfolgen. Auch ist in diesem Falle die Anmeldung des Gesammtbruttogewichts sowie des Gesammtnettogewichts mit der Angabe

lässig, dass jedes Kollo das gleiche

bezeichnende Durchschnittsgewicht hat. §40. — Wird

cker in Broten, Blöcken, Platten oder ähnlichen gleichmässigen Formen von annähernd gleichem Einzelgewicht unter amtlicher Aufsicht verpackt oder soll solcher unverpackt

m freien Verkehr abgefertigt oder unter Raumverschluss versendet werden, so kann sich die Anmeldung auf Angabe der Art und der Stückzahl beschränken ; der Anmelder hat aber in diesem Falle die Richtigkeit der amtlichen Gewichtsermittelung durch Mitunterzeichnung der Revisionsbescheinigung anzuerkennen. § 41. —Wird anderer

cker unter amtlicher Aufsicht in Kolli von gleichem Nettogewicht verpackt, so genügt die Anmeldung der Zahl, Art, Bezeichnung der Kolli, der Art des

ckers und des Nettogewichts für das Kollo mit besonderer Angabe des Gesammtnettogewichts. Die Richtigkeit der amtlichen Ermittelung des Bruttogewichts soweit solche stattfindet (vergl. § 46), hat der Anmelder alsdann unterschriftlich anzuerkennen. § 42. — Soll

cker, welcher in Kolli von gleichem Nettogewicht verpackt ist,

m freien Verkehr abgefertigt werden, so genügt die Angabe des Nettogewichts gemäss § 41 auch dann, wenn die Verpackung nicht unter amtlicher Aufsicht stattgefunden hat. Giebt der Anmelder die schriftliche Erklärung ab, dass er aussei Stande sei, über das Gewicht des in den freien Verkehr abzufertigenden

ckers eine

verlässige Angabe

machen, so kann ihm diese Angabe erlassen werden, sofern das Gewicht der

r Aufnahme des

ckers bestimmten Umschliessungen vor der Verpackung amtlich festgestellt und letztere unter amtlicher Aufsicht erfolgt ist. Es hat aber in einem solchen Falle der Anmelder die Richtigkeit der amtlichen Gewichtsermittelung unterschriftlich anzuerkennen. § 43. — Abmeldungen, welche den vorerwähnten Bedingungen nicht entsprechen, sind

r Vervollständigung oder Umschreibung

rückzugeben. Die abgegebenen Abmeldungen werden von der Steuerstelle in das nach Muster 8

führende Abmeldungsregister fortlaufend eingetragen. Die Abmeldungen sind, soweit aus ihnen eine Steuererhebung entspringt, dem

ckersteuer-Heberegister als Beläge beizufügen und von der Revisionsbehörde

r demnächstigen Prüfung dos Abmeldungsregisters

rückzubehalten. § 44. — Der Anmelder haftet für die Richtigkeit seiner Angaben. Es sind jedoch Abweichungen von dem angemeldeten Gewicht, welche sich bei der Revision herausstellen, straffrei, wenn der Unterschied zehn Prozent des angemeldeten Gewichts nicht übersteigt. Auch sind Abweichungen von den Angaben über den Quotienten der

ckerabläufe straffrei

lassen, insofern nicht in den Fällen, in welchen der Quotient auf weniger als 70 angegeben ist, der ermittelte Quotient 73 oder mehr beträgt. § 45. — Soweit nicht die Bestimmungen in den nachfolgenden Paragraphen Platz greifen, ist für jedes einzelne Kollo das Brutto- und Nettogewicht

ermitteln. Die An des

ckers kann probeweise ermittelt werden. Das Ergebniss ist auf der Abmeldung

vermerken. Bei der Feststellung des Nettogewichts sind in der Schlusssumme Gewichtsmengen unter 50 Gramm ausser Ansatz

lassen. 341 § 46. — Bei der Abfertigung grösserer Mengen von

cker derselben Art in gleichartiger Verpackung kann von Ermittelung des Bruttogewichts der einzelnen Kolli abgesehen werden und die amtliche Verwiegung partieweise erfolgen. Auch ist in diesem Falle eine probeweise Ermittelung des Bruttogewichts

lässig, wenn sich bei den einzelnen

r Verwiegung gelangenden Kolli oder Partien keine Abweichungen ergeben, welche zwei Prozent des angemeldeten Gewichts überschreiten. Die probeweisen Verwiegungen müssen sich auf mindestens zwei Prozent der ganzen Waarenpost erstrecken. Ist der in den freien Verkehr

setzende

cker unter amtlicher Aufsicht in Kolli von gleichem Nettogewicht verpackt worden, so ist die Ermittelung des Bruttogewichts überhaupt nicht erforderlich. §

  1. — Das Nettogewicht wird entweder durch Nettoverwiegung oder durch Abrechnung eines Tarasalzes von dem Bruttogewicht festgestellt. §
  2. — Der Ermittelung des Nettogewichts durch Abrechnung einer Tara sind die für jede

ckerfabrik bezüglich jeder Gattung und Verpackungsart von

cker von dem Hauptamt festgesetzten und nach Bedürfniss abzuändernden Tarasätze

Grunde

legen. § 49. — Statt des durch Abrechnung eines Tarasalzes vom Bruttogewicht berechneten Nettogewichts ist der Versteuerung das in der Abmeldung angegebene Nettogewicht

Grunde

legen, wenn das letztere höhet ist, als das durch Berechnung ermittelte. § 50. — Dem Anmelder und der Steuersteile steht in jedem Falle die Befugniss

, statt der Berechnung des Nettogewichts nach dem Tarasatze die Ermittelung des Nettogewichts durch wirkliche Verwiegung eintreten

lassen. Von Seiten der Abfertigungstellen ist von dieser Befugniss Gebrauch

machen, wenn anzunehmen ist, dass das wirkliche Nettogewicht erheblich höher ist, als das aus der Berechnung hervorgehende.

m Anhalt für die Beurteilung können einzelne Kolli der Nettoverwiegung unterworfen werden. § 51. —

r Ermittelung des Nettogewichts einer Waarenpost kann die probeweise Verwiegung eines Theils der Kolli stattfinden, wenn diese von gleicher Verpackungsart, gleichem Inhalt und annähernd gleichem Bruttogewicht sind. § 52. — Solche probeweise Verwiegungen haben sich auf mindestens zwei Prozent der

der gleichartigen Post gehörigen Kollizahl

erstrecken. Im Falle des Bedürfnisses kann für einzelne Fabriken durch die Direktivbehörde gestattet werden, dass die Ermittelung des Nettogewichts auf zwei Prozent der an einem Tage

r Versteuerung gelangenden gleichartigen Kolli beschränkt bleibt. § 53. — Ergeben sich bei den probeweisen Verwiegungen Abweichungen von mehr als zwei Prozent des angemeldeten Gewichts, so muss die Nettoverwiegung der ganzen Post stattfinden. Andernfalls ist bezüglich der verwogenen Kolli das ermittelte, bezüglich der nicht verwogenen das angemeldete Nettogewicht der weiteren Abfertigung

Grunde

legen. § 54. — Ist der

cker unter amtlicher Aufsicht in Umschliessungen verpackt worden, deren Gewicht vorher amtlich festgestellt ist, so kann das Nettogewicht durch Abrechnung des ermittelten Taragewichts von dem durch Verwiegung ermittelten Bruttogewicht festgestellt werden. Der Verpackung unter amtlicher Aufsicht ist gleich

erachten die Verpackung in den amtlich überwachten Fabrikräumen, sofern eine Vertauschung der vorher verwogenen Umschliessungen ausgeschlossen ist. § 55. — Soll die Erhebung der

ckersteuer einer anderen

ständigen Steuerstelle überwiesen werden, so tritt Abfertigung auf Begleitschein II ein (vergl. § 61). § 56. — Wird für Syrup und Melasse Steuerfreiheit beansprucht, so tritt Feststellung des Quotienten ein. Besitzt hierzu die Abfertigungsstelle nicht die Befugniss, so ist eine Probe des

ckerablaufs unter

ziehung des Anmelders oder seines Vertreters

entnehmen, mit amtlichem Siegel, welchem der Anmelder sein eigenes Siegel beifügen darf,

verschliessen und auf dessen Kosten

r Untersuchung an ein befugtes Amt oder, wenn der Anmelder es beantragt beziehungsweise der Ablauf einen Invertzuckergehalt von 2 Prozent oder mehr enthält, an einen

ständigen Chemiker oder an eine

ständige Anstalt

übersenden. Fehlt es bei der Abfertigungsstelle oder dem Amt, an welches die Probe versendet wird, an den erforderlichen Beamten für die Ermittelung des Quotienten, so hat die Untersuchung durch einen

stündigen Chemiker auf Kosten der Verwaltung

erfolgen. 36 a 342 § 57. — Die

r Untersuchung

verwendende Probe muss die durchschnittliche Beschaffenheit des Ablaufe zeigen und ist desshalb erst nach seiner sorgfältigen Durchmischung

entnehmen. Eine zweite Probe, welche ebenso wie die erste

verschliessen ist, wird bis

r Erledigung der Sache bei der Amtsstelle aufbewahrt. § 58. — Von der Feststellung des Quotienten kann mit Genehmigung des Hauptamts abgesehen werden : 1. in Rolizuckerfabriken bei Abläufen vom dritten Produkt oder von ferneren Nachprodukten, wenn

  1. a)der Fabrikaul die Abläufe als solche vom dritten Produkt oder von ferneren Nachprodukten anmeldet,
  2. b)diese Abläufe erfahrungsmässig den Quotienten 70 nicht erreichen,
  3. c)die vorbezeichneten Abläufe stets in besonderen, vom Fabrikinhaber angegebenen Gelassen aufbewahrt werden und
  4. d)die Abfertigungsbeamten hiernach die Ueberzeugung gewinnen, dass Abläufe der fraglichen Art vorliegen, worüber in dem Abfertigungspapier eine entsprechende Bescheinigung abzugeben ist.

r Kontrole hat von Zeit

Zeit nach Bestimmung des Hauptamts die Entnahme von Proben und deren Quotientbestimmung stattzufinden ; 2. in anderen Fällen, in welchen die Beschaffenheit der

ckerabläufe als steuerfrei ausser Zweifel steht (z. B auf Grand der

verlässigen Betriebsbücher der Fabrik oder nach dem Ergebniss vorhergegangener amtlicher Untersuchung eines unzweifelhaft gleichartigen Produkts derselben Fabrik). § 59. — Behufs steuerfreier Abfertigung von

ckerabläufen kann

r Vermeidung der Quotientbestimmung auf Antrag des Anmelders die Denaturirung stattfinden. Als Denaturirungsmittel dient ein

satz von zwei Prozent englischer Schwefelsäure, welche mit der drei- bis vierfachen Menge Wasser verdünnt worden ist, oder von zwei Prozent roher Salzsäure des Handels. Das Denaturirungsmittel hat der Antragsteller

liefern. § 60. — Bei steuerfrei

belassenden Abläufen ist, abgesehen von dem Falle des § 42 Absatz 2, in der Regel von einer Gewichtsermittelung Abstand

nehmen. Sind derartige Abläufe

r Versendung nach einer anderen

ckerfabrik oder Syrupraffinerie bestimmt, so ist der

ckersteuerstelle des Bestimmungsorts Zahl und Art der Kolli, sowie das Gesammt-Brutto- und Nettogewicht amtlich mitzutheilen. § 61. — Wenn die aus der Fabrik abgemeldeten

ckerprodukte nicht in den freien Verkehr

treten bestimmt sind, so findet in der Regel Abfertigung auf Begleitschein 1 statt, und kommen dabei, sowie bei der Abfertigung auf Begleitschein I I (vergl. § 55), soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen etwas anderes angeordnet ist, die Bestimmungen

r Anwendung, welche bezüglich dieser Kontrole im Vereinszollgesetze und im Begleitschein-Regulativ getroffen sind. Werden

ckerabläufe in Eisenbahn-Kesselwagen versendet, so kann die Gewichtsermittelung mittelst der Centesimalwage nach Anleitung der Anweisnug

r Ausführung des Vereinszollgesetzes erfolgen. Versendungen von

ckerabläufen mit Begleitschein I sind auf Antrag auch

lässig, ohne dass die Steuerpflichtigkeil festgestellt ist. Bis

dieser Feststellung sind die Abläufe als steuerpflichtig

behandeln und entweder unter amtlichem Verschluas oder, falls sämmtliche Kolli ein gleichartiges Produkt enthalten, unter Beifügung einer amtlich verschlossenen Probe

versenden. Die Denaturirung (§ 59) ist auch am Bestimmungsorte

lässig. § 62. —

den

ckerbegleitscheinen I und II, den Annahmecrklärungen, den Begleitschein-Ausfertigungsund Begleitschein-Empfangsregistern, den Begleitscheinauszügen und Erledigungsscheinen sind Formulare nach den Mustern 9 bis 15

verwenden. Von der Anlegung eines amtlichen Verschlusses kann Abstand genommen werden. Die Verschlussanlage hat jedoch

erfolgen, wenn der Versender sie beantragt. § 63. — In den

ckerbegleitscheinen ist bei der Angabe des Gewichts auch das in der betreffenden

ckerfabrik vor der Verpackung des

ckers ermittelte Taragewicht (§ 54) beziehungsweise der für Umschliessungen der betreffenden Art festgesetzte Tarasalz (§ 48) anzugeben. Diese Angaben können am Bestimmungsort, sofern dort die Ermittelung des Nettogewichts stattzufinden hat, der letzteren

Grunde gelegt werden. § 64. — Wird

cker, welcher mit Begleitschein I abgelassen ist, am Bestimmungsorte

r Aufnahme in die Fabrik angerneidet, so kommen für die Revision die Bestimmungen des § 40 des Begleitschein-Regulativs in Anwendung, Bei der Vornahme von Nettogewichtsermittelungen ist nach den Vorschriften der §§ 47 bis 54

verfahren. 343 § 65. — Stellt sich beim Empfangsamt ein Mindergewicht gegen das im Begleitschein angegebene Nettogewicht heraus, so finden bezüglich der Erhebung der

ckersteuer von dem Mindergewicht die Vorschriften ira § 47 des Vereinszollgesetzes und im § 57 des Begleitschein-Regulativs entsprechende Anwendung. Es ist jedoch auch bei unverschlossen abgelassenem

cker von der Erhebung der

ckersteuer für das Mindergewicht abzusehen, wenn das letztere ein Prozent des überwiesenen Nettogewichts nicht übersteigt und anzunehmen ist, dass dasselbe lediglich durch natürliche Einflüsse herbeigeführt worden sei, namentlich kein Grund

dem Verdacht vorliegt, dass ein Theil des

ckers unterwegs heimlich entfernt worden. §66.— Bei der Ausfertigung eines Begleitscheines I über

cker, welcher in mehreren Eisenbahnwagen unter Raumverschluss

r Versendung gelangt, ist in den Begleitschein die Anzahl, Bezeichnung und das Gewicht der in jedem Wagen verladenen Kolli aufzunehmen ; auch sind dem Begleitschein, der die Ladung bis

m Bestimmungsorte begleiten muss,

den Schlössern jeder besonderen Kunstschloss-Serie 2 Schlüssel in gesonderter Verpackung beizugeben. Falls unterwegs in Folge von Naturereignissen oder aus Eisenbahn-Betriebsrücksichten ein oder mehrere Wagen

rückbleiben müssen, ist von der Güterexpedition eine beglaubigte Abschrift von dem Begleitschein

fertigen und auf der Urschrift, sowie auf der Abschrift mit rother Tinte ein Vermerk über die

rückgebliebenen Wagen

machen, welchem etwa folgende Fassung

geben ist : « Eisenbahnwagen Nr. . . . laufunfähig und behufs Umladung in Station N.

rückgeblieben, Duplikatschlüssel

rückbehalten. (Datum, Stempel und Unterschrift der Güterexpedition.)» Die lauffähig gebliebenen Wagen können sodann mit der Urschrift des Begleitscheins weitergesandt und am Bestimmungsorte alsbald nach dem Eintreffen abgefertigt werden. Eine Anzeige von der Trennung der Wagen an das nächste Zoll- oder Steueramt ist nur erforderlich, wenn eine Verlängerung der Transportfrist oder eine Umladung mit Aenderung des Verschlusses nothwendig ist. Das benachrichtigte Amt beziehungsweise der von ihm beauftragte Beamte hat nach § 28 des Begleitschein-Regulativs

verfahren und das Geschehene in der Begleitscheinabschrift

bemerken. Eine Aenderung der Bestimmung für die

rückgebliebenen Wagen ist ausgeschlossen. Beim Empfangsami ist die Abfertigung auf Grund der der Urschrift als Belag beizufügenden Begleitscheinabschrift

bewirken und demnächst der Begleitschein vorschriftsmässig

erledigen. § 67. — Sollen

ckerprodukte aus der Fabrik in eine Niederlage oder in eine andere Fabrik derselben Steuerstelle übergeführt werden oder ist bei der Versendung in das Ausland die Abfertigungsstelle

gleich das Ausgangsamt, so unterbleibt die Ausfertigung eines Begleitscheins I und genügt die Abgabe von Abmeldungen nach Muster 4. Im ersten Falle ist die Abgabe von drei Ausfertigungen der Abmeldung, im zweiten von zwei, im letzten Falle von nur einer erforderlich. Sofern die Ueberführung oder die Ausfuhr nicht unter den Augen der Abfertigungsbeamten stattfindet, hat in den beiden ersten Fällen in der Regel, im dritten Falle stets Begleitung durch Beamte einzutreten. Kann diese in den beiden ersten Fällen nicht gewährt werden, so muss der Anmelder auf den Abmeldungen eine Annahmeerklärung nach Massgabe des Vordrucks auf den

ckerbegleitscheinen 1 abgeben. Die mit der Bescheinigung über den erfolgten Ausgang versehene Abmeldung beziehungsweise die mit der Bescheinigung über die erfolgte Aufnahme in die betreffende Niederlage oder Fabrik versehene Ausfertigung dient als Belag des Abmeldungsregisters. Im Falle der Aufnahme in eine andere Fabrik wird die zweite Ausfertigung der Abmeldung Anmeldungsbelag

dem Anmeldungsregister dieser Fabrik. Bei der Aufnahme in eine Niederlage dienen zwei Ausfertigungen der Abmeldung als Niederlageanmeldungen und wird die eine als Belag

m Niederlageregister verwendet, die andere nach darin bescheinigter Niederlegung dem Niederleger

gestellt, Verzichtet der Niederleger auf die

stellung einer Abmeldung, so kann von der Einreichung der dritten Ausfertigung der Abmeldung abgesehen werden. § 68. — Jede Entnahme von

ckerproben, welche die Fabrik verlassen sollen, bedarf der vorherigen schriftlichen oder mündlichen Anmeldung bei der Steuerstelle. In dringlichen Fällen kann die Anmeldung auch bei einem Aufsichtsbeamten erfolgen, muss aber alsdann eine schriftliche sein. Der Beamte hat die Abfertigung vorzunehmen und die Anmeldung demnächst der Steuerstelle

übergeben. Die entnommenen Proben bleiben vorbehaltlich der im Falle eines Missbrauchs anzuordnenden Aufhebung 344 oder Beschränkung dieser Vergünstigung steuerfrei, wenn deren Gewicht im einzelnen weniger als 100 g beträgt. Grössere Proben werden nach amtlicher Feststellung des Gewichts in dem Abmeldungsregister angeschrieben und am Schlusse des Quartals auf Grund amtlich beglaubigter Registerauszüge im Ganzen

r Versteuerung gezogen. Von

cker, welcher bereits auf Begleitschein 1 abgefertigt ist, sich aber noch in den Fabrikräumen befindet, kann im Bedürlnissfalle die Entnahme von Proben durch die Abfertigungsbeamten gestaltet werden. In den Begleitschein ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen; im Uebrigen sind die entnommenen Proben nach Absatz 2

behandeln, § 69. — Die Wegführung von

cker jeder Art aus der Fabrik darf nur aus den von dem Fabrikinhaber der Steuerhebestelle angemeldeten und von dem Hauptamt genehmigten Ausgängen des Fabrikgebäudes oder bei umfriedigten Fabriken den gleichermassen bestimmten Thoren der Umfriedigung stattfinden. Für

cker, welcher aus der Fabrik ausgeführt wird, ist, sofern nicht das Abfertigungspapier den

cker begleitet, ein Ausweis nach Muster 16 auszustellen. Die Aufsichtsbeamten, welche die Ausgänge der Fabrik bewachen, haben die ausgehenden

cker auf Grund der Abfertigungspapiere und der vorbezeichneten Ausweise in einem nach näherer Anorduung des Hauptamtes

führenden Ausgangsregister anzuschreiben. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung liegt es ob, die Ausgangsregister mindestens monatlich einmal mit den Abfertigungsregistern und den betreffenden Fabrikbüchern (§ 31 Absatz 4 des Gesetzes)

vergleichen. Nr. 13.

§ 40des Gesetzes, § 70.

— Die näheren Bestimmungen über die Niederlagen für

cker und

ckerhaltige Fabrikate sind in der Anlage F enthalten. Nr. 14.

§ 41des Gesetzes.

§ 71. — Die steuerlichen Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den

ckerfabriken und in den den

ckerfabrikanten bewilligten, auf ihren Fabrikgrundstücken oder in einer Entfernung von nicht mehr als 1 km davon belogenen Privatniederlagen erfolgen kostenfrei, wenn sie an Werktagen stattfinden und einen Zeitraum von zehn Stunden für den Kalendertag nicht übersteigen. § 72. — Eine Gebührenerhebung findet statt : a) für amtliche Abfertigungen — einschliesslich der bei Umladungen,

ladungen, Leichterungen, Verschlussverletzungen u. s. w, während des Transports erforderlichen Amtshandlungen — an anderen Orten als an der ordentlichen Amtsslelle, der

ckerfabrik oder der dazu gehörigen Privatniederlage, ausserhalb der erlaubten Lösch- und Ladeplätze ;

  1. b)für amtliche Abfertigungen an Sonn- und Festtagen ;
  2. c)für an sich gebührenfreie Abfertigungen, sofern sie auf Antrag über den Zeitraum von 10 Stunden für den Kalendertag hinaus stattfinden, bezüglich der übersehiessenden Zeit;
  3. d)für die Ueberwachung der Herstellung von

ckerfabrikaten, welche mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit oder Steuervergütung ausgeführt oder niedergelegt werden sollen ;

  1. e)für die amtliche Bewachung einer unter steuerlichem Mitverschluss stehenden Privatniederlage, sofern die Bewachung auf Antrag des Lagerinhabers eintritt, damit Arbeiten i n der Niederlage ausgeführt werden ;
  2. f)für die amtliche Begleitung oder Bewachung unter Steueraufsicht stehender Sendungen von

cker oder

ckerhaltigen Fabrikaten. Befreit bleiben jedoch

  1. die amtliche Begleitung zwischen dem Grenzausgangsamt und der Zollgrenze,
  2. die amtliche Begleitung bei der Ueberführung von

cker aus einer Fabrik oder Niederlage in eine andere Fabrik oder Niederlage desselben Ortes und

gleich desselben Besitzers, sofern der von der Sendung

rückzulegende Weg nicht mehr als 1 km beträgt,

  1. die Schiffsbegleitungen und Schiffsleichterungen auf dem Rhein und dessen konventionellen Nebenflüssen, insoweit nicht die Fahrt ohne genügenden Grand von dem Schiffsführer verzögert oder unterbrochen wird, bezw. die Leichterung nicht durch ein Verschulden des Schiffsführers nothwendig geworden ist,
  2. die Schiffsbegleitungen auf den

m Zollgebiet gehörigen Theilen der Unterelbe und der Unterweser nach 345 Massgabe der in den Zollregulativen für die Unterelbe beziehungsweise die Unterweser hinsichtlich des Zollverkehrs getroffenen Bestimmungen. § 75. — Die Höhe der für Rechnung der einzelnen Bundesstaaten

erhebenden Gebühren beträgt : a) bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen aller Art in dem Stationsorte oder in einer Entfernung von weniger als 2 km von seiner Ortsgrenze oder, falls den betreffenden Beamten ein Dienstbezirk

gewesen ist, in diesem Dienstbezirk für Aufseher und Beamte gleichen oder niederen Ranges für jede angefangene Stunde 30 Pfennig, höchstens jedoch 3 M. für den Tag und den Beamten, für Beamte höheren Ranges das Doppelte. Bei an sich gebührenfreien Amtshandlungen (s. § 72 unter c) ist die auf den Hin- und Rückweg verwendete Zeit nicht mit in Ansatz

bringen, bei an sich gebührenpflichtigen Amtsbandlungen alsdann, wenn der Ort der Amtshandlung ausserhalb des Stationsortes der mit der Abfertigung betrauten Beamten liegt; b) bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen ausserhalb des Stationsortes in einer Entfernung von 2 km und mehr von demselben oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Dienstleistungen ausserhalb dieses : 1. für die Begleitung von Ladungen auf der Eisenbahn oder dem Land- oder Wasserwege, wenn die Begleitung einschliesslich der

m Antritt der Begleitung etwa nothwendigen Hinreise und der Rückreise nach der Station, nicht länger als 8 Stunden dauert, 1,50 M., bei längerer, jedoch 24 Stunden nicht überschreitender Dauer, sowie für jede weiter angefangenen 24 Stunden 3 M. ; 2. für alle sonstigen Amtshandlungen sind Gebühren in Höhe der den ausführenden Beamten nach den landesrechtlichen Bestimmungen

stehenden Tagegelder

erheben. Bei Schiffsbegleitungen ist der Schiffsführer verpflichtet, die Begleiter an den üblichen Mahlzeiten unentgeltlich theilnehmen

lassen. § 74. — Erwachsen der Steuerverwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger Amtshandlungen beauftragten Beamten Ausgaben an Fuhrkosten, so erhöhen sich die Gebühren um den Betrag dieser Ausgaben. Dem Zahlungspflichtigen bleibt überlassen, statt Entrichtung der Fuhrkosten für die angemessene Beförderung der Beamten selbst Sorge

tragen. § 75. — sind

einzelnen gebührenpflichtigen Amtshandlungen, welche für gewöhnlich von Aufsehern oder Beamten gleichen oder niederen Ranges ausgeführt werden, in Ermangelung solcher höhere Beamte verwendet worden, so gelangen gleichwohl nur die Sätze für die ersteren

r Erhebung. § 76. — Werden

einem Geschäfte mehrere Beamte gleichzeitig erforderlich, so ist die Gebühr für jeden von ihnen

berechnen und einzuziehen. Dasselbe gilt, wenn

einem Geschäfte mehrere Beamte wegen der nothwendigen Ablösung nacheinander verwendet werden ; jedoch darf alsdann an Gebühren, welche nach der Stundenzahl

berechnen sind (vergl. § 73a und b 1), im Ganzen nicht mehr erhoben werden, als wenn ein Beamter das Geschäft allein ausgeführt hätte. Bei gleichzeitiger Bewachung mehrerer Schiffe etc. durch denselben Beamten ist die Gebühr nur einmal

berechnen und auf die einzelnen Schiffe etc. gleichmässig

vertheilen. § 77. — Werden

gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so kann auf Anordnung der obersten Landes-Finanzbehörde den betheiligten Gewerbetreibenden vom Beginn der ständigen Dienstthätigkeit ab an Stelle der Gebührensätze des § 73 die Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages in Höhe des Durchschnittsgehaltes und

treffenden Falls des Wohnungsgeldzuschusses, sowie des Dienstbekleidungszuschusses der verwendeten Beamten auferlegt werden. Bei Bewilligung ständiger Beamter auf Kosten der Gewerbetreibenden sind letztere

verpflichten, im Falle die ständige Diensthätigkeit oder Bereithaltung auf ihren Antrag endgültig aufhören soll, dies dem

ständigen Hauptamt drei Monate vorher anzuzeigen und die Verwaltungskostenbeiträge bis

r anderweiten Unterbringung der Beamten, längstens jedoch für einen dreimonatlichen Zeitraum, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiter

zahlen. Falls auf Antrag eines

r Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages verbundenen Gewerbetreibenden die Ausdehnung der Amtshandlungen über den Zeitraum von 10 Stunden für den Kalendertag hinaus oder die Vornahme von Abfertigungen an Sonn- und Festtagen bewilligt wird, sind für die überschiessende beziehungsweise für die ganze Zeit Einzelgebühren gemäss § 73 einzuziehen. Für alle anderen in der betreffenden Gewerbsaustalt vorzunehmenden Amtshandlungen derjenigen Beamten, deren Diensteinkommen als Verwaltungskostenbeitrag voll 346 Nr. 15.

§ 42des Gesetzes.

§ 78. — Die Bestimmungen des § 42 des Gesetzes finden auf solche Gewerbsanstalten keine Auwendung, welche zwar aus versteuertem inländischen Rübenzucker wieder

cker (z. B. Raffinade) bereiten, diesen

cker aber nicht als solchen, sondern nur nach weiterer Verarbeitung

ckerhaltigen Fabrikaten in den Verkehr bringen. Ferner finden die Bestimmungen des § 42 des Gesetzes auf Syrupraffinerien keine Anwendung, da diese durch § 3 unter die Steuerkontrole nach den §§ 8 bis 41 des Gesetzes gestellt worden sind. § 79. — Die Vorschriften in den Absätzen 1 bis 3 des § 42 des Gesetzes treten auch für die nicht unter Absatz 1 fallenden Fabriken in Kraft, in welchen Saccharin oder ähnliche Süsstoffe bereitet oder mit Rübenzucker, Stärkezucker und dergleichen vermischt werden. Den Hauptämtern liegt ob, die Inhaber der betreffenden Fabriken auf die hiernach sie treffenden Verpflichtungen aufmerksam

macheu. § 80. — Auf Grund der erstatteten Anzeigen über das Bestehen und den Besitz- oder Ortswechsel der im Absatz 1 des § 42 des Gesetzes unter den Ziffern 1 und 3 bis 5 aufgeführten Fabriken, sowie der Fabriken welche Saccharin oder andere ähnliche Süsstoffe herstellen oder weiter verarbeiten, ist von den Steuerhebestellen ein nach den bezeichneten Klassen geordnetes Verzeichniss der Betriebsanstalten

führen, welches für jede der letzteren den Inhaber und den Ort angiebt. Die unteren Steuerstellen haben bis Mitte September 1892, soweit dies nicht schon nach den bisherigen Bestimmungen geschehen, dem Hauptamt eine Abschrift des Verzeichnisses einzureichen und demselben sodann fortlaufend Mittheilung von den

gängen, Abgängen und sonstigen Veränderungen

machen. Bei den Hauptämtern wird danach ein Hauptverzeichniss geführt. Den obersten Landes-Finanzbehörden bleibt es bis auf weiteres überlassen, Inhaber gewerblicher Betriebe, welche Rübensäfte bereiten, ausnahmsweise von der Anzeigepflicht nach § 42 Absatz 1 des Gesetzes

befreien. Die im § 42 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Kontrole über die nach Absatz 1 daselbst anzeigepflichtigen Betriebsanstalten ist unter Vermeidung von Störungen des Betriebes und nur in dem Umfange auszuüben, welcher durch den Zweck der Kenntnissnahme vom Betriebe bedingt ist. Die näheren Anordnungen werden nach Bedürfniss bis auf weiteres von den obersten Landes-Finanzbebörden erlassen. § 81. — Ueber die Produktion von Stärkezucker sind von den Inhabern der Stärkezuckerfabriken auf Grund der Fabrikbücher Jahresnachweisungen nach dem anliegenden Muster 17 in doppelter Ausfertigung aufzustellen. Die eine Ausfertigung ist

dem im Muster bezeichneten Termin der Steuerliebesteile des Bezirks einzureichen, das andere in der Betriebsanstalt aufzubewahren. Den Oberbeamten der Steuerverwallung liegt ob, die Einträge

prüfen, nach Befinden eine Berichtigung

veranlassen und

diesem Zweck nöthigenfalls auch von der Befugniss

r Einsicht der Fabrikbücher Gebrauch

machen. § 82. — lieber die Produktion der Syrupraffinerien, der Maltose- und Maltosesyrupfabriken und der Fabriken, welche Saccharin herstellen oder weiter verarbeiten, haben die Hauptämter, in deren Bezirk die Fabriken sich befinden, auf Grund der von Fabrikinhabern nach Massgabe der Fabrikbücher

machenden Angaben Nachweisungen nach Betriebsjahren i. August/31. Juli aufzustellen, welche die Art und Menge der verarbeiteten Materialien, sowie der fertiggestellten Produkte enthalten. Nr. 16.

§ 65Absatz 2 des Gesetzet.

§ 83. — Auf Antrag kann

ckerfabrikanten von der Direktivbehörde des Bezirks,

welchem die Fabrik gehört, die Verarbeitung ausländischen

ckers in der Art gestaltet werden, dass der Eingangszoll

nächst nur in dem nach Abzug der

ckersteuer von 18 M. für 100 kg sich ergebenden Betrage, also

dem Satze von 18 M. für 100 kg, erhoben wird. Im weiteren unterliegt sodann der

cker der gleichen steuerlichen Behandlung wie der unversteuerte inländische Rübenzucker. Die vorbezeichnete Eingangsabfertigung geschieht durch die

ckersteuerstelle, welcher die etwa fehlenden Befugnisse

erlheilen sind. In den Belägen

m Zolleinnahmeregister muss die stattgehabte Aufnahme des

ckers in die Fabrik amtlich unter Angabe des weiteren Nachweises (Nummer des betreffenden Anmeldungsregisters) bescheinigt werden. Nr. 17.

§ 67des Gesetzes.

§ 84. — Die amtliche Festnaltung der Identität des

ckers geschieht durch Lagerung unter steueramtlichem Mitverschluss. Die Lagerung ist nur

lässig an Orten, an welchen sich ein

der demnächstigen Abfertigung des

ckers

ständiges Steuerami befindet, und für

ckerfabrikanten in der

ckerfabrik. 347 §

  1. — Wer von den Befugnissen im § 67 Absatz 1 und 2 des Gesetzes Gebrauch machen will, hat dies spätestens am
  2. Juli 1892 dem Hauptamt, in dessen Bezirk der

cker gelagert werden soll, schriftlich anzuzeigen und

gleich den

r Lagerung bestimmten Raum

bezeichnen, über dessen

lassung das Hauptami entscheidet. §

  1. — Spätestens am
  2. Juli 1892 ist dem Hauptamt eine doppelt ausgefertigte Anmeldung des

ckers einzureichen. Ausnahmsweise kann vom Hauptamt die Anmeldung unverpackten

ckers gestattet werden, wenn derselbe in dem bisherigen Lagerraum demnächst unter Steuerverschluss weiter lagern soll. §

  1. — Am
  2. Juli 1892 und an den nächstfolgenden Tagen findet eine steueramtliche Revision des

ckers und sodann die Anlegung des Steuerverschlusses statt. Die Revision kann auf eine äussere Vergleichung der Waare mit der Anmeldung beschränkt, namentlich kann von der Verwiegung und der näheren Ermittelung der Art des

ckers Abstand genommen werden, soweit nicht die Erstreckung der Revision hierauf aus besonderen Gründen erforderlich erscheint. Eine Ausfertigung der Anmeldung wird, versehen mit amtlicher Bescheinigung über die Einreichung und die stattgehabte Revision, dem Aumelder

rückgegeben. § 88. — Der identifizirte

cker wird, sofern sich bezüglich der Festhaltung der Identität kein Bedenken ergiebt, bis

m 51. Oktober 4892, je nach den Anträgen des Berechtigten entweder unter Gewährung der Vergütung nach den bisherigen Sätzen

r Ausfuhr beziehungsweise Niederlegung oder unter Erhebung der bisherigen Verbrauchsabgabe von 12 M. für 100 kg in den freien Verkehr des Inlandes abgefertigt. Ist der

cker nicht vor Ablauf des Monats Oktober 1892 der

ständigen Steuerstelle

r Abfertigung gestellt worden, so hat derselbe, nur Anspruch auf den

schuss nach § 68 des Gesetzes, beziehungsweise unterliegt der

ckersteuer von 18 M. für 100 kg. § 89. — Eines besonderen Antrages der

ckerfabrikanten auf

lassung

dem im § 67 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehenen Verfahren bedarf es nicht. Beginnt in einer Fabrik die Verarbeitung von Rüben vor dem 1. November 1892 oder werden in dieselbe vor diesem Zeitpunkte

cker oder

ckerabläufe eingebracht, welche nicht unzweifelhaft aus der Zeit vor dem 1. August 1892 herstammen, so wird von da ab der aus der Fabrik ausgehende

cker, soweit er nicht bereits der

ständigen Steuerstelle

r Abfertigung gestellt war, steuerlich als

cker des Betriebsjahres 1892/93 behandelt. Die Abstammung von

cker und

ckerabläufen aus der Zeit vor dem

  1. August 1892 ist als erwiesen anzusehen, wenn dieselben im gebundenen Verkehr unter Verschluss oder unter amtlicher Begleitung anlangen und in dem Begleitpapiere ihre Abstammung aus der Zeit vor dem
  2. August 1892 amtlich bescheinigt ist. §
  3. — Inhaber von Rohzuckerfabriken mit einem solchen Verfahren der Melasseentzuckerung, dass aus der Melasse nur unter Mitverwendung von Rübensaft fester

cker gewonnen werden kann, haben, wenn sie von der im § 67 Absatz A des Gesetzes gewährten Befugniss Gebrauch machen wollen, dies spätestens am

  1. Juli 1892 dem Hauptamt anzuzeigen. Sodann ist dem Hauptamt spätestens am
  2. Juli 1892 eine Anmeldung des aufzunehmenden Melassebestandes sowie eine Berechnung des voraussichtlich

erwartenden Ausbringens an Rohzucker von mindestens 90 Prozent

ckergehalt in je zwei vom Fabrikinhaber unterschriebenen Ausfertigungen einzureichen. Die Anmeldung muss enthalten :

  1. a)die Melassemengen nach Maass oder Gewicht, welche am 1. August 1892 vorhanden, sein werden,
  2. b)ihre Beschaffenheit, und zwar die Höhe der Polarisation nach vollen und halben Prozenten und den Quotienten,
  3. c)die Angabe der Räume und Geräthe, in welchen die Melasse

r Revision gestellt werden soll. Die Anmeldung muss übersichtlich und i n einer die amtliche Bestandesaufnahme thunlichst erleichternden Weise eingerichtet sein und hat der Fabrikinhaber den in dieser Beziehung ergebenden Anweisungen des Hauptamts Folge

leisten. §

  1. — Am
  2. August 1892 und an den nächstfolgenden Tagen findet die steuerliche Bestandesaufnahme statt. Die Bestandesaufnahme geschieht unter Leitung des Hauptamtsvorstandes oder eines anderen Oberbeamten der Steuerverwaltung sowie unter

ziehung des Fabrikinhabers oder dessen Stellvertreters. 348 Die Feststellung der Melassebeslände nach Maass oder Gewicht erfolgt nach näherer Bestimmung des die Bestandesaufnahme leitenden Oberbeamten.

r Untersuchung der Melasse auf ihre Beschaffenheit sind Proben

entnehmen und geeigneten Sachverständigen

übergeben. § 92. — Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Hülfsdienste

leisten oder leisten

lassen, welche erforderlich sind, damit die Bestandesaufnahme in den vorgeschriebenen Grenzen schnell und

verlässig ausgeführt werden kann. Auch hat derselbe dem leitenden Oberbeamten und dem Hauptamt auf Erfordern die Betriebsbücher aus den letzten 3 Betriebsjahren vorzulegen, dieselben

erläutern und überhaupt jede gewünschte Auskunft

r Sache

ertheilen. § 93. — Nach dem Abschluss der Bestandesaufnahme stellt das Hauptamt die Melassebeslände nach Beschaffenheit und Menge fest. Bei Abweichungen der ermittelten Ergebnisse von den Angaben der Anmeldung gelten die letzteren, soweit sie dem Fabrikanten weniger günstig sind. Alsdann prüft das Hauptamt unter

ziehung von Sachverständigen die von dem Fabrikinhaber eingereichte Ausbeuteberechnung und stellt die voraussichtlich

erwartende Ausbeute an Rohzucker von mindestens 90 Prozent

ckergehalt fest. Dabeiist mit grossier Vorsicht

verfahren, damit die Möglichkeit einer Schädigung der Reichskasse ausgeschlossen wird. Keinesfalls darf über die von dem Fabrikinhaber berechnete Ausbeutemenge hinausgegangen werden. Gegen die Festsetzungen nach Absatz 1 und 2, wovon dem Fabrikinhaber schriftliche Mittheilung

machen ist, kann dieser innerhalb 8 Tagen nach dem Tage des Empfanges Beschwerde beim Hauptamt einlegen. lieber die Beschwerde wird von der Direktivbehörde endgültig entschieden. § 94. — Bis

r Höhe der amtlich festgestellten Ausbeulemenge kann die Fabrik während der Monate August, September und Oktober 1892 Rohzucker von mindestens 90 Prozent

ckergehalt, welcher aus den Melassebeständen unter Mitverwendung von Rübensaft hergestellt ist, mit dem Anspruch auf Steuerbehandlung nach § 67 Absatz 1 und 2 des Gesetzes

r Abfertigung stellen. § 95. — Der Fabrikinhaber hat alle Kosten

erstatten, welche der Steuerverwaltung in Folge des Antrags auf die Bestandesaufnahme erwachsen, insbesondere auch die Reisekosten der Steuerbeamten und

gezogenen Sachverständigen, sowie die den letzteren für ihre Arbeilen gewährten Vergütungen. Der Betrag der Kosten wird von der Direktivbehörde festgestellt und durch das Hauptamt eingezogen. § 96. — Die im § 67 Absatz 5 des Gesetzes angegebene Vergünstigung ist nur denjenigen

ckerhaltigen Fabrikaten

gewähren, deren Identität vom 1. August 1892 ab bis

r Ausfuhr oder Niederlegung amtlich festgehalten worden ist. Bezüglich der Festhaltung der Identität der Fabrikate linden die Vorschriften der §§ 84 bis 87 sinngemässe Anwendung. Gleich den vor dem 1. August 1892 hergestellten Fabrikaten kann die in Rede stehende Vergünstigung auch denjenigen

ckerhaltigen Fabrikaten gewährt werden, welche in zollsicher abgeschlossenen Räumen unter ständiger amtlicher Bewachung lediglich aus

cker hergestellt worden sind, für den nach den vorhergehenden Bestimmungen die Materialsteuervergütung nach den bisherigen Sülzen

gewähren ist. Während der Zeit ihrer Herstellung darf anderer als der vorbezeichnete

cker in der Fabrik nicht vorbanden sein. § 97. — Auf die Anmeldung und Abfertigung der im § 67 des Gesetzes bezeichneten

cker und

ckerhaltigen Fabrikate finden die Vorschriften der §§ 98 bis 119 beziehungsweise die bezüglichen Bestimmungen der Anlage D, auf die Zahlbarmachung der Vergütungen die Vorschriften der §§ 120 bis 125 mit der Massgabe sinngemässe Anwendung, dass bezüglich der Liquidation der Beträge, der Ausstellung der Vergütungsscheine und der Einlösung derselben durch Anrechnung oder Baarzahlung die bisherigen Bestimmungen in Kraft bleiben, Nr. 18.

§ 68des Gesetzes.

§ 98. — Werden mit einer Anmeldung (§ 100)

cker verschiedener Klassen

r Abfertigung gestellt, so werden die Ausfuhrzuschüsse gewährt, wenn auch nur das Gesammtgewicht der

cker wenigstens 500 kg netto beträgt. § 99. —

r Abfertigung des mit dem Anspruche auf Gewährung von Ausfuhrzuschüssen ausgehenden oder niederzulegenden

ckers sind berechtigt, und zwar : a)

r unbeschränkten Abfertigung von

cker aller Art : 349 die im § 2 bezeichneten Amtsstellen, sowie das Hauplzollamt Friedrichshafen und die Zollabfertigungsstelle am Ladischen Bahnhofe in Basel mit der Massgabe, dass die Feststellung des

ckergehalts der sogenannten Krystalls und anderen weissen harten durchscheinenden

cker in Krystallform von mindestens 99½ Prozent

ckergehalt von einem seitens der obersten Landes-Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens der Direktivbehörde bezeichneten, in derartigen Untersuchungen erfahrenen Chemiker oder von einer von solchen Chemikern geleiteten Anstalt auf Kosten der Anmelder vorgenommen wird ; b)

r Abfertigung aller

cker der Klasse b mit der vorstehend unter a angegebenen Einschränkung : sämmtliche nicht im § 2 oder vorstehend unter a genannten Hauptzoll- und Hauptsteuerämter, die

ckersteuerstellen und die von den obersten Landes-Finanzbehörden dazu bisher besonders ermächtigten oder künftig

ermächtigenden Unterämter ; c)

r Abfertigung der in die Klassen a und c fallenden

cker mit der Massgabe, dass, sofern nicht nach den Bestimmungen im § 110 und § 112 Absatz 2 von der Polarisation Abstand genommen werden kann, von dem angemeldeten

cker Proben

entnehmen und auf Kosten des Anmelders behufs der Feststellung des

ckergehalts einer

r Polarisation von

cker befugten Amtsstelle oder gegebenenfalls dem

ständigen Chemiker

übersenden sind : sämmtliche nicht im § 2 oder vorstehend unter a genannten Hauptzoll- und Hauptsteuerämter, die

ckersteuerstellen und die von den obersten Landes-Finanzbehörden besonders mit dieser Befugniss versehenen oder künftig

versehenden Unterämter. § 100. — Der Antrag auf Gewährung eines Ausfuhrzuschusses ist bei einer nach dem § 99

r Abfertigung befugten Amtsslelle

stellen, und zwar bezüglich des unter Steuerkontrole befindlichen

ckers in demjenigen Abfertigungspapiere, mit welchem der

cker

r Ausfuhr oder

r Niederlage abgefertigt werden soll. Bezüglich des im freien Verkehr befindlichen

ckers ist der Antrag in einer Anmeldung

stellen, für welche das Formular der Fabrikabmeldungen (Muster 4 beziehungsweise 9)

benutzen ist. § 101. — Die Art des

ckers ist in der Anmeldung im Auschluss an die im Absatz 1 des § 67 des Gesetzes unter a, b und c angegebene Eintheilung dergestalt

bezeichnen, dass sich die Klasse, deren Ausfuhrzuschuss in Anspruch genommen wird, mit Bestimmtheit erkennen lässt. Ergiebt die amtliche Untersuchung auf den

ckergehalt, dass ein

schuss überhaupt nicht oder

einem niedrigeren Salze

gewähren ist, so findet eine Bestrafung nicht stall, wenn die Abweichung des ermittelten

ckergehalls von dem für die Gewährung des beanspruchten

schusses gesetzlich erforderlichen Mindestzuckergehalte in den Fällen des § 43 des Gesetzes nicht mehr als ein halbes, in den Fällen des § 52 des Gesetzes nicht mehr als ein Prozent beträgt. Bezüglich des im freien Verkehr befindlichen

ckers gellen für die Anmeldung des Gewichts des

ckers die Vorschriften in den §§ 38 bis 44. § 102. —

r Feststellung der Art des abzufertigenden

ckers findet eine Prüfung auf die massgebenden. äusseren Merkmale statt, ferner in denjenigen Fällen, in welchen die Gewährung eines

schusses oder die Bestimmung der

treffenden

schussklasse von der Höhe des

ckergehalts abhängig und das Vorhandensein der entscheidenden Höhe aus der äusseren Beschaffenheit des

ckers nicht mit Sicherheit

erkennen ist, eine Ermittelung des

ckergehalts entnommener Proben durch Polarisation oder chemische Analyse. § 103. — Die Feststellung des

ckergehalts durch chemische Analyse hat

erfolgen, wenn der

cker in Melassezucker oder in einer Mischung von Melassezucker und anderem

cker besieht ; desgleichen wenn der

cker sich im freien Verkehr oder in einer Privatniederlage ohne amtlichen Mitverschluss befunden hat. Als Melassezucker ist aller

cker

behandeln, welcher als ein aus Melasse ohne oder mit

ckereinwurf in einem der verschiedenen Entzuckerungsverfahren (Strontian-, Kalk-, Osmose- etc. Verfahren) gewonnenes Erzeugniss bekannt ist oder bei der Revision i n Folge seiner Beschaffenheit eines Gehalts an überpolarisirenden Bestandtheilen (Raffinose etc,) verdächtig erscheint. Ausgeschlossen von der Anwendung dieser Vorschrift bleiben die

cker, welche als weisse volle harte Brote, Blöcke, Platten, Stangen oder Würfel, oder als aus solchen

ckern durch Zerkleinerung in Gegenwart der Steuerbehörde gewonnen, amtlich festgestellt worden sind. Bei Rohzucker, welcher als erstes Produkt in der Weise hergestellt worden ist, dass dem Rübensafte verhältnissmässig geringe Mengen in einem Melasseentzuckerungsverfahren gewonnenen

ckerkalkes oder

ckersaftes

gesetzt werden, kann von der Behandlung desselben als Melassezucker abgesehen werden, wenn er mindestens 36 b 350 93 Prozent polarisirt und nicht in Folge seiner Beschaffenheit eines erheblichen Gehalts an überpolarisirenden Bestandtheilen verdächtig erscheint. Auch kann die Abfertigungsstelle bei Mischungen von Melassezucker und anderem

cker im Einzelfalle von der Herbeiführung der Feststellung des

ckergehalls durch chemische Analyse absehen, wenn nach dem ihr bekannten Mischungsverhältnisse und den sonstigen Umständen kein Grund

der Annahme vorliegt, dass die Mischung überpolarisirende Bestandtheile (Raffinose etc.) in verbältnissmässig erheblicher Menge enthalte, § 104.— Die Abfertigungsstellen haben den Melassezucker und die Mischungen von solchem mit anderem

cker von der Erzeugungs- oder Mischungsstätte ab beziehungsweise von dem Zeitpunkte der Revision ab, bei welcher der

cker eines Gehalts an überpolarisirenden Bestandtheilen verdächtig erscheint, in den Abfertigunpspapieren und Abfertigungsregistern so lange amtlich festzuhalten, bis entweder

folge beantragter Gewährung eines Ausfuhrzuschusses der

ckergehalt auf Grund chemischer Analyse amtlich festgestellt oder der

cker in eine

ckerfabrik oder in eine Privatniederlage ohne amtlichen Mitverschluss aufgenommen oder in den freien Verkehr abgefertigt worden ist. Die Festhallung der Eigenschaft des

ckers als Melassezucker etc. erfolgt durch einen entsprechenden

satz

der amtlichen Angabe der Art des

ckers in den bezüglichen Spalten der Abfertigungspäpiere und Abfertigungsregister. § 105. — Die chemische Analyse hat auf Kosten des Anmelders ausschliesslich durch die im § 2 Absatz 4 bezeichneten Chemiker oder Anstalten

erfolgen, welche dabei nach Massgabe der Vorschriften in dem Abschnitte I I der Anlage B, sowie in der Anlage C

verfahren gehalten sind. § 106. — Soweit nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen der

ckergehalt durch chemische Analyse festzustellen ist, hat die Feststellung desselben durch Polarisation nach Massgabe der Vorschriften in Anlage C

erfolgen. Die Polarisation der sogenannten Krystalls und der anderen weissen harten durchscheinenden

cker in Krystallform von mindestens 99½ Prozent

ckergehalt geschieht ausschliesslich durch die im § 2 Absatz 4 bezeichneten Chemiker oder Anstalten, diejenige der übrigen in Betracht kommenden

cker dagegen durch eine der im § 99 unter a bezeichneten Amtsstellen, Soweit die letzteren dieser Aufgabe wegen des Umfanges der bezüglichen Untersuchungen oder des Mangels an geeigneten Beamten

genügen nicht im Stande sein sollten, kann auf Grund der von der obersten Landes-Finanzbehörde oder auf deren Ermächtigung seitens der Direktivbehörde ertheilten Genehmigung an Stelle der amtlichen Polarisation eine solche durch Chemiker auf Kosten der Verwaltung treten. § 107. — An der Feststellung der Art der

cker muss stets ein Oberbeamter oder der Amtsvorstand der Abfertigungsstelle theilnehmen. § 108. — Die Prüfung der

cker kann sich auf sämmtliche

r Abfertigung gestellte Kolli erstrecken. Bei umfangreichen Waarenposten von Kolli gleicher Art und gleicher Verpackung soll dieselbe jedoch in der Regel probeweise, und zwar in Bezug auf mindestens 3 Prozent der

einer Waarenpost gehörigen Kolli, erfolgen. Ergiebt sich bei der probeweisen Untersuchung eine Abweichung von der Anmeldung bezüglich der Art des

ckers und entstehen in Folge dessen Zweifel darüber, ob ein

schuss

gewähren ist, oder über die

lassung des

ckers

dem beanspruchten

schusssalze, so muss die Prüfung auf sämmtliche Kolli der abzufertigenden Waarenpost erstreckt werden. Stellt sich hierbei eine durchgängige Gleichartigkeit des

ckers heraus, so kann bei grösseren Posten die Probeentnahme und weitere Prüfung auf 3 Prozent der Gesammtzahl der Kolli beschränkt bleiben. Wird dagegen durch die vorläufige Prüfung das Vorhandensein von nach Augenschein, Gefühl und Geschmack wesentlich abweichenden

ckersorten festgestellt, so ist eine Sortirung der letzteren

bewirken und die Probeentnahme zwecks spezieller Untersuchung auf jede der verschiedenen Sorten, und zwar bei einer grösseren Kollizahl auf je mindestens 5 Prozent,

erstrecken. § 109. — Bei der Entnahme der Proben

r Ermittelung des

ckergehalts muss stets mit grosser Sorgfalt verfahren werden. Es sind dazu bei Rohzucker, sowie bei allen

ckern in Krümel- und Mehlform in der Regel Sonden (vorn abgerundete etwa 50 cm lange Löffel mit etwa 1½ bis 2 cm innerem oberen Durchmesser von starkern Kupferblech mit hölzernem Griff)

verwenden!. Mittelst derselben ist der

cker möglichst aus der Mitte der Kolli

ziehen. Die in einer Post hervorgetretenen Unterschiede müssen durch die entnommenen Proben unter genauer Bezeichnung der Kolli, auf weiche sich die Proben beziehen, ausgedrückt werden. Nachdem die in den Proben etwa enthaltenen Knötchen, Klümpchen und Stückchen zerdrückt sind, wird aus sämmt- 351 lichen Theilproben durch

sammenschütteln eine, beziehungsweise für jede Sorte eine Durchschnittsprobe für die Ermittelung des

ckergehalts gebildet. — Von Rohzuckern geringen Gehalts, aus verschiedenen

ckersorten gemischt, welche Knötchen, Klümpchen oder Stückchen in erheblicher Menge enthallen und nicht gleichfarbig erscheinen, ist die Durchschnittsprobe in der Weise

entnehmen, dass die

r Probenentnahme bestimmten Säcke durch Ausschüttung (Stürzen) vollständig entleert, der gesammte,

einem Haufen vereinigte

cker tüchtig durcheinandergeschaufelt, eine Zerdrückung der vorhandenen

sammenballungen von

cker und demnächstige Wiederbeimischung vorgenommen und hiermit so lange fortgefahren wird, bis der

cker gut durcheinandergemischt ist und die darin enthaltenen Knötchen etc. beseitigt sind, worauf aus dem oberen, mittleren und unteren Theil der auf diese Weise hergestellten

ckermenge eine bestimmte Menge

cker

entnehmen und aus der innigen Vermischung dieser drei Proben die

r Feststellung des

ckergehalts erforderliche Durchschnittsprobe

bilden ist. Die Entnahme der Proben wird in Gegenwart des Anmelders oder dessen Vertreters in der Regel durch Steuerbeamte besorgt, kann aber unter amtlicher Betheiligung auch durch einen vereidigten Probezieher nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen vorgenommen werden.

m Zweck der etwaigen Versendung, welche mit möglichster Beschleunigung erfolgen muss, wird die Probe in einer Menge von mindestens 150 g in eine vorher vollständig gereinigte Blechdose oder Glasflasche gefüllt, fest eingedrückt und mit amtlichem Siegel verschlossen, welchem der Anmelder sein eigenes Siegel beifügen darf. Eine zweite ebenso verschlossene Probe wird bis

r Erledigung der Sache bei der Steuerstelle aufbewahrt. § 110. — In Betreff der

cker, für welche der

schusssatz der Klasse a beansprucht wird, ist die Feststellung des

ckergehalts durch Polarisation bei weissen

ckern nur dann, wenn sie sehr feucht sind, dagegen stets bei allen Rohzuckern (Nachprodukten) erforderlich, welche syrupiren, wenig scharfe Krystalle zeigen und stark nach Salzen schmecken. § 111. — Hutzucker in weissen vollen harten Broten oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert, für welchen der

schusssatz der Klasse b gewährt werden soll, muss bis in die Spitze ausgedeckt sein. Die vielfach gebräuchliche geringe Abdrehung der Spitze rechtfertigt zwar nicht die

rückweisung der sonst

m höchsten Salze

lassenden Brote, jedoch ist bei deren Abfertigung durch Zerschlagen einzelner Brote auch von deren innerer Beschaffenheit Ueberzeugung

nehmen. Brote, welche bei der Revision sich als zerbrochen herausstellen, sind desshalb allein von der Gewährung des

schusssatzes der Klasse b nicht auszuschliessen. § 112. —

den

ckern, für welche der

schuszsatz der Klasse c in Anspruch genommen werden kann, gehören u. A. gelblich scheinender oder fleckiger, nicht ganz weisser Meliszucker, Stücke von Broten, sowie aller weisser

cker in Krümel- und Mehlform, soweit sie nicht der Klasse b

gewiesen sind, ferner weisser Stückenzucker aus Platten, Broten etc. (crushed) und die gemahlenen scharf getrockneten weissen Farine, wenn kein Zweifel besteht, dass sie nicht über 1 Prozent Wasser enthalten und mindestens 98 Prozent

ckergehalt haben. Bei Krystallzuckern, für welche der

schuszsatz der Klasse c in Anspruch genommen wird, ist eine Feststellung des

ckergehalts durch Polarisation nicht erforderlich, wenn dieselben weiss und trocken sind. Die Revisionsbeamten haben sich nur davor

hüten, helle Rohzucker mit den angeführten

ckern

verwechseln, die Polarisation aber stets

veranlassen, wenn Anlass

Zweifeln über die

schussklasse vorliegt. § 113. — Die Trockenheit der

cker der Klasse c wird in der Regel durch das Gefühl festzustellen sein ; nur wo begründete Zweifel darüber bestehen, dass der abzufertigende

cker mehr als 1 Prozent Wasser enthält, ist

r näheren Ermittelung

schreiten. Hierbei ist

nächst der Gehalt an reinem

cker durch Polarisation festzustellen und, wenn sich dabei ein solcher von mehr als 98 Prozent ergiebt, weiter kein Anstand

erheben. Ist jedoch der

ckergehalt von 98 Prozent nur eben erreicht, und muss der

cker beim leisen Druck zwischen den Fingerspitzen als feucht bezeichnet werden, so ist schleunig die Feststellung des

ckergehalts durch einen

ständigen Chemiker auf Kosten des Anmelders herbeizuführen. § 114. — Die Feststellung des der Berechnung des

schusses

Grunde

legenden Nettogewichts erfolgt nach den Vorschriften in den §§ 45 bis 34 mit der Massgabe jedoch, dass statt des durch Abrechnung eines Tarasatzes vom Bruttogewicht berechneten Nettogewichts das seitens des Anmelders, Versenders oder Niederlegers angemeldete Nettogewicht

Grunde

legen ist, wenn das letztere hinter dem durch Berechnung ermittelten

rückbleibt. Mit der vorstehend angegebenen Massgabe kann das voramtlich etwa bereits festgestellte Nettogewicht der Berechnung

Grunde gelegt werden. 352 § 115. —

cker, für welchen die Gewährung eines Ausfuhrzuschusses beantragt ist, darf von dem Zeitpunkte der Abfertigung nach den vorstehenden Vorschriften ab nur unter amtlichem Verschluss oder unter amilicher Begleitung versendet werden. § 116. — Wenn bei der Ausfertigung von

ckerbegleitscheinen I der Antrag auf

scbussgewährung gestellt worden ist, sind über die Erledigung der Begleitscheine Einzel-Erledigungsscheine nach der Vorschrift im § 11 der Anlage D auszufertigen und dorn Ausfertigungsamt ohne Verzug

übersenden. § 117. — Wird der Antrag auf

schussgewährung erst bei dem Begleitschein-Erledigungsamt gestellt, so ist der Revisionsbefund des Voramts durch einen in den Spalten 20 bis 25 des Begleitscheins I einzutragenden Nachtrags-Revisionsbelund, soweit ein solcher

m Behufe der Feststellung des

schusses erforderlich ist,

ergänzen. § 118. — Im Uebrigen gelten bezüglich der Abfertigung des in Rede stehenden

ckers die Vorschriften der §§ 61 bis

  1. §
  2. — Ueber die Abfertigung von

cker mit dem Anspruch auf

schussgewährung sind von den Aemtern Register (Ausfuhrzuschuss-Register) nach Muster 22 — vergl. § 12 der Anlage D —

führen. In den betreffenden Abfertigungspapieren sind die Nummern des Ausfuhrzuschuss-Registers

vermerken. § 120. — Die

schussbeträge sind in der im § 17 der Anlage D vorgeschriebenen Weise bei der vorgesetzten Direktivbehörde

Iiquidiren. Die Liquidation braucht jedoch nur in einfacher Ausfertigung vorgelegt

werden. § 121. — Die Direktivbehörde hat die

zahlenden

schussbeträge festzusetzen und darüber Ausfuhrzuschussscheine nach Muster 18 auszustellen. Au die Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung der Scheine durch den Vorstand der Direktivbehörde kann der Abdruck des Namenszuges desselben treten. Der Ausfertigungsvermerk ist von einem Kalkulaturbeamten handschriftlich

vollziehen, welcher dadurch die Verantwortung für die Richtigkeit der Ausfertigung übernimmt. Jede Direktivbehörde führt über die von ihr ausgefertigten Ausfuhrzuschuszscheine ein den Zeitraum eines Etatsjahres umfassendes Register nach Muster 19. Die laufende Nummer dieses Registers wird auf dem betreffenden Scheine vermerkt, Die Beläge der Liquidationen bleiben bei der Direktivbehörde

rück. Der festgesetzte

schussbetrag ist, wenn die

ckerprodukte in eine Niederlage aufgenommen worden sind, in dorn Niederlageregister anzuschreiben und

diesem Zweck von dem liquidirenden Amt, falls es nicht

gleich das Niederlageamt ist, dem letzteren mitzutheilen. § 122. — Der

schuss kann vom Augenblick der Aushändigung des

schuszscheins ab von jedem Inhaber desselben bei einer beliebigen Steuerstelle im deutschen Zollgebiete auf nicht gestundete

ckersteuer (einschliesslich der Erstattung von

ckersteuervergütungen oder Ausfuhrzuschuss) stall baarer Zahlung in Anrechnung gebracht oder vom fünfundzwanzigsten Tage des sechsten Monats nach dem Monat der Ausfuhr oder Niederlegung des

ckers ab bei der im

schuszscheine genannten Amtsslelle haar erhoben werden. Auch können nicht fällige

schuszscheine auf gestundete

ckersteuer, welche gleichzeitig mit den Scheinen oder später fällig wird, in Anrechnung gebracht werden. Ist der Tag der Fälligkeit des

schusses ein Sonn- oder Festtag, so kann die Baarzahlung bereits am vorhergehenden Werktag erfolgen. Die Gültigkeit des

schuszscheins erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats an gerechnet. § 123. — Jeder Ausfuhrzuschuszsehein wird nur mit dem vollen darin genannten Betrage angerechnet; die Anrechnung eines Theils dieses Betrages unter Baarzahlung des Restes ist unzulässig, Je nachdem der Betrag des

schusses angerechnet oder baar erhoben wird, hat der Inhaber die auf der Rückseite des Scheins vorgedruckte erste oder zweite Bescheinigung auszufüllen und

unterschreiben. Diese Bescheinigungen dienen als Kassenquittungen. § 124. — Bei gleichzeitiger Einreichung mehrerer

schuszscheine

r Anrechnung oder Baarzahlung ist ein nach den Ausfertigungsstellen und der Nummerfolge der Scheine geordnetes Verzeichniss derselben mit vorzulegen. In diesem Falle kann das Anerkenntniss der erfolgten Anrechnung beziehungsweise die Quittung über die erfolgte Baarzahlung statt auf den einzelnen

schuszschelnen auf dem Verzeichnisse summarisch abgegeben werden. Unmittelbar nach der Anrechnung oder Baarzahlung sind die auf Grund summarischer Anerkenntnisse oder Quittungen angerechneten oder haar eingelösten

schussscheine von dem Kassenbeamten auf der Vorderseite 333 mit schwarzer Tinte kreuzweise

durchstreichen. Die Buchungsvermerke der Kassenbeamten können ebenfalls statt auf die einzelnen

schussscheine auf das Verzeichniss gesetzt werden. § 123. — Nach Ablauf jedes Rechnungsmonats haben die Hauptämter über die während desselben von ihnen selbst und von den Unterstellen ihres Bezirks in Anrechnung genommenen oder durch Baarzahlung eingelösten

schussscheine Nachweisungen nach Muster 20 der vorgesetzten Direktivbehörde einzureichen. Sind die von einem Hauptamt nachzuweisenden Scheine von verschiedenen Direktivbehörden ausgefertigt worden, so ist für jede Ausfertigungsbehörde eine besondere Nachweisung aufzustellen. In jeder Nachweisung sind die Scheine nach Etatsjahren und nach den Ausfertigungsnummern

ordnen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweisungen ist vom Hauptamtsvorstande

bescheinigen. Wo Hauptamtsbezirke nicht bestehen, sind die Nachweisungen von den damit beauftragten Steuerstellen

fertigen und von den Amtsvorständen

bescheinigen. Die vorgesetzte Direktivbehörde hat die Nachweisungen über die von ihr selbst ausgefertigten

schussscheine mit dem Ausfertigungsregister

vergleichen und die erledigten Scheine in dem letzteren

löschen, die übrigen Nachweisungen aber

dem gleichen Behufe den betreffenden Direktivbehörden

übersenden. Anlage A. Anleitung für die Steuerstellen

r Untersuchung der

ckerabläufe auf Invertzuckergehalt und

r Feststellung des Quotienten der weniger als 2 Prozent Invertzucker enthaltenden

ckerabläufe. 1. Untersuchung der

ckerabläufe auf Invertzuckergehalt. In einer tarirten Porzellanschale werden genau 10 g des

vor durch Anwärmen dünnflüssig gemachten Ablaufs abgewogen und durch

satz von etwa 50 ccm warmem Wasser, sowie durch Umrühren mit einem Glasstabe in Lösung gebracht. Die Lösung bedarf, auch wenn sie getrübt erscheinen sollte, in der Regel einer Filtration nicht. Man bringt sie in eine sogenannte Erlenmeyersche Kochflasche von etwa 200 cem Rauminhalt oder in eine entsprechend grosse Porzellanschale und fügt 50 ccm Fehlingsche Lösung hinzu. Die Fehlingsche Lösung erhält man durch

sammengiessen gleicher Theile von Kupfervitriollösung (34,859 g reiner krystallisirter Kupfervitriol, in 500 ccm Wasser gelöst) und Seignettesalz-Natronlauge (173 g krystallisirtes Seignettesalz, in 400 ccm Wasser gelöst; die Lösung vermischt mit 100 ccm einer Natronlauge, welche 500 g Natronhydrat im Liter enthält). Beide Flüssigkeiten, welche fertig von einer Chemikalienhandlung

beziehen sind, müssen getrennt aufbewahrt werden ; von jeder derselben sind 25 ccm mittelst besonderer Pipette

entnehmen und der Lösung des

ckerablaufs unter Umschütteln

zusetzen. Soll eine grössere Zahl von Untersuchungen nach einander stattfinden, so dürfen beide Bestandtheile der Fehlingsehen Lösung in entsprechender Menge mit einander vermischt werden ; doch ist die Verwendung der Mischung nur innerhalb 5 Tagen

lässig, weil sie bei längerem Stehen

r Analyse untauglich wird. Die mit der Fehlingschen Lösung versetzte Flüssigkeit wird im Kochkolben auf ein durch einen Dreifuss getragenes Drahtnetz gestellt, welches sich über einem Bunsenbrenner oder einer guten Spirituslampe befindet, aufgekocht und 2 Minuten im Sieden erhallen. Die Zeit des Siedens darf nicht abgekürzt werden. Hierauf entfernt man den Brenner beziehungsweise die Lampe, wartet einige Minuten, bis ein in der Flüssigkeit entstandener Niederschlag sich abgesetzt hat, hält den Kolben gegen das Licht und beobachtet, ob die Flüssigkeit noch blau gefärbt ist. Ist noch Kupfer in der Lösung vorhanden, was durch die blaue Farbe angezeigt wird, so enthält die Lösung weniger als 2 Prozent Invertzucker. Die Färbung erkennt man deutlicher, wenn man ein Blatt weisses Schreibpapier hinter den Kolben hält und die Flüssigkeit im auffallenden Lichte beobachtet. Sollte die Flüssigkeit nach dem Kochen gelbgrün oder bräunlich erscheinen, so liegt die Möglichkeit vor, dass Doch unzersetzte Kupferlösung vorhanden ist und die blaue Farbe derselben nur durch die gelbbraune Farbe des. Ablaufs verdeckt wird. In solchen Füllen ist wie folgt

verfahren: Man fertigt aus gutem, dickern Filtrirpapier ein kleines Filier, feuchtet es mit etwas Wasser an und setzt es in einen Glastrichter ein, wobei es am Rande des Trichters gut festgedrückt wird. Der letztere wird auf ein Reagenzgläschen gesetzt. Hierauf filtrirt man etwa 10 ccm der gekochten Flüssigkeit durch das Filter und setzt dem 354 Filtrat ungefähr die gleiche Menge Essigsäure und einen oder zwei Tropfen einer wässerigen Lösung von gelbem Blutlaugensalz hinzu. Entsteht hierbei eine intensiv rothe Färbung des Filtrats, so ist noch Kupfer in Lösung und somit erwiesen, dass der

ckerablauf weniger als 2 Prozent

cker enthält. 2. Feststellung des Quotienten der weniger als 2 Prozent Inertzucker enthaltenden

ckerabläufe. Als Quotient gilt nach § 1 Absatz 2 der Atisführungsbestimmungen derjenige Prozentsatz des

ckergehalts des betreffenden Ablaufs, welcher sich auf Grund der Polarisation und des spezifischen Gewichts nach Brix berechnet. 0° 5° 10° 11° 12° 13° 14° 15 ° 16° 17° und bei 30 35 40 50 60 Graden der Lösung 70 75 Bei einer Temperatur nach Celsius von Bei einer Temperatur nach Celsius von a) Ermittelung des spezifischen Gewichts nach Brix. In einem tarirten Becherglase werden 200 bis 300 g des

untersuchenden

ckerablaufs abgewogen. Mau fügt alsdann 100 bis 200 ccm heisses distillirtes Wasser hinzu, rührt mit einem Glasstabe solange vorsichtig (um das Glas nicht

zerstossen) um, bis der Ablauf sich vollständig im Wasser gelöst hat, und stellt das Becherglas in kaltes Wasser, bis der Inhalt ungefähr Zimmertemperatur angenommen hat. Hierauf stellt man das Becherglas wiederum auf die Waage und setzt aus einer Spritzflasche vorsichtig noch soviel Wasser hinzu, dass das Gewicht des im Ganzen hinzugesetzten Wassers gleich demjenigen der verwendeten Menge des

ckerablaufs ist. Waren beispielweise 251 g

ckerablauf

r Untersuchung abgewogen worden, so ist so lange Wasser hinzuzusetzen, bis die Flüssigkeit 502 g wiegt. Nach dem Hinzufügen des Wassers rührt man die Flüssigkeit nochmals um und füllt damit den

r Vornahme der Spindelung bestimmten Glascylinder soweit, dass die Flüssigkeit durch das Einsenken der Brixschen Spindel nicht ganz bis

m oberen Rande steigt. Der Cylinder muss senkrecht aufgestellt werden, so dass die Spindel frei in der Flüssigkeit schwimmen kann, ohne seine Wandung

berühren. Man senkt die Spindel langsam in die Flüssigkeit ein und achtet dabei darauf, dass derjenige Theil des Instruments nicht benetzt wird, welcher ausserhalb der Flüssigkeit verbleibt, nachdem es frei schwimmend

r Ruhe gekommen ist. Ist letzteres geschehen, so liest man an der Spindel den Saccharometergrad an derjenigen Linie ab, in welcher der Flüssigkeitspiegel die Spindel schneidet. Die an der Spindel abgelesenen Grade gelten nur für die Normaltemperatur von 17,5° C. Besitzt die Flüssigkeit nicht

fällig die Normaltemperatur, so müssen die abgelesenen Grade, nachdem die wirkliche Temperatur an dem am Bauche der Spindel angebrachten Thermometer ermittelt worden ist, nach Massgabe der folgenden Tabelle berichtigt werden : Tabelle für die Berichtigung der Grade Brix hei einer von der Normaltemperatur (17,5° C.) abweichenden Temperatur. sind von der Saccharometeranzeige abzuziehen : Grade. 0,72 0,82 0,92 0,98 1,11 1,22 1,25 1,29 18° 0,89 0,65 0,72 0,75 0,80 0,88 0,91 0,94 19° 0,39 0,42 0,45 0,48 0,50 0,54 0,58 0,61 20° 0,54 0,36 0,59 0,41 0,43 0,47 0,50 0,53 21° 0,29 0,31 0,33 0,34 0,36 0,40 0,42 0,46 22° 0,24 0,26 0,27 0,28 0,29 0,33 0,35 0,39 23° 0,19 0,21 0,22 0,22 0,23 0,26 0,28 0,32 24° 0,15 0,16 0,17 0,16 0,17 0,19 0,21 0,25 25° 0,10 0,11 0,12 0,12 0,12 0,14 0,16 0,18 26° 0,04 0,04 0,04 0,04 0,04 0,05 0,05 0,06 27° 29° 30° und bei 25 30 35 40 50 60 70 75 Graden der Lösung sind

r Saccharorneteranzeige hinzuzurechnen : Grade. 0,03 0,03 0,03 0,03 0,03 0,03 0,03 0,02 0,10 0,10 0,10 0,10 0,10 0,10 0,08 0,06 0,18 0,18 0,18 0,19 0,19 0,18 0,15 0,11 0,25 0,25 0,25 0,26 0,26 0,25 0,2-2 0,18 0,32 0,32 0,32 0,33 0,34 0,32 0,29 0,25 0,39 0,39 0,39 0,40 0,42 0,39 0,36 0,33 0,46 0,46 0,47 0,47 0,50 0,46 0,43 0,40 0,33 0,54 0,55 0,55 0,58 0,54 0,51 0,48 0,60 0,61 0,62 0,62 0,66 0,62 0,58 0,55 0,68 0,68 0,69 0,70 0,74 0,70 0,65 0,62 0,76 0,76 0,78 0,78 0,82 0,78 0,72 0,70 0,84 0,84 0,86 0,86 0,90 0,86 0,80 0,78 0,92 0,92 0,94 0,94 0,98 0,94 0,88 0,86 355 Nach der Berichtigung sind die Grade Brix in der Weise auf volle Zehntelgrade abzurunden, dass 5 und mehr Hundertstel als 1 Zehntelgrad gerechnet und geringere Beträge weggelassen werden. Die ermittelten Grade sind schliesslich mit 2

multipliziren, weil die

r Spindelung verwendete Menge des Ahlaufs mit der gleichen Menge Wasser verdünnt worden ist. b. Polarisation. Bei der Polarisation der

ckerabläufe ist mit Rücksicht auf deren dunkele Färbung von den in der Anlage C der Ausführungsbestimmungen ertheilten bezüglichen Vorschriften in folgenden Beziehungen abzuweichen :

r Untersuchung wird nur das halbe Normalgewicht — 13,024 g — des

ckerabäaufs verwendet. Man wiegt diese Menge in einer Porzellanschale ab, fügt 40 bis 50 ccm lauwarmes destillirtes Wasser hinzu und rührt mit einem Glasstabe solange um, bis der Ablauf im Wasser sich vollständig gelöst hat. Hierauf wird die Flüssigkeit in den Kolben gespült und vor dem Auffüllen

r Marke geklärt. Behufs der Klärung lässt man

nächst etwa 5 ccm Bleiessig in den Kolben einfliessen. Ist die Flüssigkeit, nachdem der entstehende Niederschlag sich abgesetzt hat — was meist in wenigen Minuten geschieht —, noch

dunkel, so fährt man mit dem

satze von Bleiessig fort, bis die genügende Helligkeit erreicht ist. Oft sind bis

12 ccm Bleiessig

r Klärung erforderlich. Dabei ist jedoch

beachten, dass Bleiessig zwar genügend, aber in nicht

grossen Mengen hinzugesetzt werden darf; jeder neu hinzugesetzte Tropfen Bleiessig muss noch einen Niederschlag in der Flüssigkeit hervorbringen. Gelingt es nicht, die letztere durch den

satz von Bleiessig soweit

klären, dass die Polarisation im 200 mmRohre ausgeführt werden kann, so ist

versuchen, ob dies im 100 mm-Rohre möglich ist. Gelingt auch dies nicht, so muss eine neue Untersuehungsprobe hergestellt und diese vor dem Bleiessigzusatze mit etwa 10 ccm Alaun- oder Gerbsäure-Lösung versetzt werden; diese Lösungen geben mit Bleiessig starke Niederschläge, welche klärend wirken, und gestatten die Anwendung grosser Mengen Bleiessig. Nachdem die Polarisation ausgeführt ist, sind die abgelesenen Polarisationsgrade mit 2

multipliziren, weil nur das halbe Normalgewicht

r Untersuchung verwendet worden ist. Hat man statt eines 200 mm-Rohres nur ein 100 mm-Rohr angewendet, so sind die abgelesenen Grade mit 4

multipliziren. c. Berechnung des Quotienten. Bezeichnet man die ermittelten Grade Brix mit B und die ermittelten Polarisalionsgrade mit P, so berechnet 100 P sich der Quotient Q nach der Formel Q = Bei der Angabe des Endergebnisses sind geringere Bruchtheile als volle Zehntel fortzulassen. Beispiel für die Feststellung des Quotienten. 200 g eines

ckerabläufs sind mit 200 g Wasser verdünnt worden. Die Brixsche Spindel zeigt 35,2° bei einer Temperatur von 21° C. ; nach der obigen Tabelle sind 0,25° hinzuzurechnen ; es berechnen sich daher 35,45 oder abgerundet 35,5 und nach der Verdoppelung 71° Brix. Die Polarisation des halben Normalgewichts im 200 min-Rohre zeigt 25,2° an ; daher beträgt die wirkliche Polarisation 25,2 × 2 = 50,4°. Der Quotient be100 , 50,4 = 70,9. rechnet sich hiernach auf 71 Schlussbestimmung. Der Revisionsbefund hat folgende Angaben

enthalten : das Ergebniss der Prüfung auf Invertzuckergehalt, die abgelesenen Spindelgrade, die Temperatur der Lösung, die berechneten Spindelgrade für den unverdünnten

ckerablauf, die Polarisation für das ganze Normalgewicht und den Quotienten, Anlage B. Anleitung für die Chemiker I.

r Feststellung des Quotienten der 2 Prozent oder mehr lnvertzucker enthaltenden

ckerabläufe und der auf Raffinosegehalt

untersuchenden

ckerabläufe, sowie I I .

r Feststellung des

ckergehalts raffinoseverdächtiger krystallisirter

cker. J. Feststellung des Quotienten von

ckerabläufen. Nach den Ausführungsbestimmungen

m

ckersteuergesetze soll die Feststellung des Quotienten eines

ckerablaufs einem Chemiker übertragen werden, wenn 356 a) bei der Abfertigungsstelle oder dem Amt, an welches die Probe versendet wird,

r Ermittelung des Quotienten geeignete Beamte nicht vorhanden sind, b) der

ckerablauf 2 Prozent oder mehr Invertzucker enthält oder c) der Anmelder die Berechnung des Quotienten nach dem chemisch ermittelten reinen

ckergehalt beantragt hat. Den Chemikern wird bei der Uebersendung der Proben von der Amtsstelle jedesmal milgetheilt werden, aus welchem der vorangpgebenen Gründe die Untersuchung erfolgen soll, sowie in den unter c bezeichneten Fällen ausserdem, ob die Anwendung der Raffinoseformel gemäss der Vorschrift des § 2 Absatz 3 im letzten Satz der Ausführungsbestimmungen ohne vorgängige Prüfung auf Invertzuckergehalt

lässig ist. In den unter a bezeichneten Fällen haben die Chemiker nach den Vorschriften der Anlage A der Ausführungsbestimmungen

verfahren, jedoch mit der Massgabe, dass die Grade Brix in der im nachstehenden Abschnitt 1 angegebenen Weise

ermitteln sind. In den unter b bezeichneten Fällen erfolgt die Feststellung des Quotienten nach den Vorschriften des nachstehenden Abschnitts 1. In den unter c bezeichneten Fällen ist, sofern die Anwendung der Raffinoseformel

lässig ist, nach den Vorschriften des nachstehenden Abschnitts 2, andernfalls nach denjenigen des nachstehenden Abschnitts 1

verfahren. Hängt die

lässigkeit der Anwendung der Raffmoseformel davon ab, dass der Ablauf weniger als 2 Prozent Invertzucker enthält, so ist derselbe

nächst unter Anwendung der Vorschriften im Abschnitt 1 der Anlage A auf Invertzuckergehalt

prüfen. 1. Feststellung des Quotienten der 2 Prozent oder mehr Invertzucker enthaltenden Abläufe. Bei der Untersuchung der Abläufe von 2 Prozent oder mehr Invertzuckergehalt sind die Grade Brix aus dem vermittelst des Pyknometers festgestellten spezifischen Gewicht des unverdünnten Ablaufs

berechnen. Ergiebt sich aus den Graden Brix und der jedesmal

nächst

ermittelnden direkten Polarisation ein Quotient von 70 oder mehr, so ist jede weitere Untersuchung

unterlassen, du eine solche doch nur

einer Erhöhung des Quotienten führen würde. Ergiebt sich aber bei der vorläufigen Ermittelung ein Quotient unter 70, so ist die genaue Ermittelung des

ckergehalts erforderlich. Dabei ist nicht wie im Fabrikbetriede nur der Rohrzucker als

cker

rechnen, sondern der vorhandene Invertzucker durch Abzug von 1/20 auf Rohrzucker umgerechnet

der direkt gefundenen Menge des letzteren hinzuzurechnen und die Summe der Berechnung

Grunde

legen. Der Invertzucker pflegt in don Abläufen zwar häufig inaktiv

sein, kann aber doch auch die normale Linksdrehung besitzen und somit die Polarisation des vorhandenen Rohrzuckers

gering erscheinen lassen. Deshalb ist es bei der Untersuchung von

ckerabläufen nicht

lässig, in gleicher Weise wie dies von Meissl für den festen Kolonlatzucker vorgeschlagen worden ist, den gefundenen Invertzucker mit 0,34;

multiplizieren und die erhaltene Zahl der Polarisation

zuzählen. Wollte man in dieser Weise verfahren, so würde in vielen Fällen der

ckergehalt der Abläufe ihrem wirklichen

ckergehalte gegenüber

hoch ermittelt werden. Immerhin wird aber die Möglichkeit ira Auge

behalten sein, dass in Folge des Drehungsvermögens des Intvertzuckers nach links bei Anwendung grösserer Mengen desselben der Rohrzuckergphalt viel

niedrig gefunden wird. Im Hinblick auf diese Verhältnisse erscheint im Allgemeinen die Berechnung des Gesammtzuckers aus der Polarisation und dem gefundenen Invertzucker nur in solchen Fällen statthaft, wo die Menge des Invertzuckers nicht über ein gewisses Mass hinausgeht. Beispielsweise würde bei Anwesenheit von 6 Prozent Invertzucker die Polarisation des Rübenzuckers bereits um 6×0,34 = 2,04 Prozent

niedrig ausfallen können. Es empfiehlt sich daher, bei

ckerabläufen im Allgemeinen von der optischen Methode der

ckerbestimmung gänzlich abzusehen und die geunchtsanalylische anzuwenden, für welche weiter unten unter a eine rasch auszuführende Arbeitsweise angegeben ist. Eine Ausnahme tritt ein bei Anwesenheit von Stärkezucker in den Abläufen. Da wir die Menge des vorhandenen Stärkezuckers nicht genau bestimmen können, und da ferner das Reduktionsvermögen des Stärkezuckers, welches bei der Handelswaare entsprechend einem Gehalt von ungefähr 40 bis 60 Prozent Glukose schwankt, unter denjenigen Bedingungen, unter welchen die Inversion der

ckerabläufe behufs Ausführung der gewichtsanalytischen

ckerbestimmung vorgenommen wird, fast unverändert bleibt, so ist in Fällen, in denen solcher vorhanden ist, die gewichtsanalytische Methode

r Feststellung des gesammten Gehalts an Rohrzucker bezich- 357 ungsweise des Quotienten nicht mehr anwendbar. Sie würde im Gegentheil

grossen Irrthümern führen und es würden Abläufe von einem Quotienten über 70, nach dieser Methode uniersucht, nach

satz einer gewissen Menge Stärkezucker als solche von einem Quotienten unter 70 erscheinen. Ist aber Stärkezucker

gegen, so wird die Linksdrehung des Invertzuckers auf die Polarisation des

ckers gar nicht mehr wie bei unverschnittenen Abläufen wirken, weil der Stärkezucker ein ungleich höheres Rechisdrehungsvermögen besitzt als die anderen vorhandenen

ckerarten. Um Täuschungen

verhüten, welche durch Vermischen von Abläufen von einem Quotienten über 70 mit Stärkezucker leicht möglich sein würden, ist deshalb in allen Fällen, in denen Stärkezucker

gegen ist, der Gesammtzuckergehalt aus der Polarisation und dem direkt

bestimmenden Invertzucker

berechnen, wie nachstehend unter b vorgeschrieben ist. Jeder Ablauf von 2 Prozent oder mehr Invertzuckergchalt ist demnach

vörderst daraufhin

prüfen, ob er etwa Stärkezucker enthält. In den

ckerfabriken wird Stärkezucker den Rohrzuckerabläufen nur selten

gesetzt. Namentlich werden Melassen, welche

r Versendung nach Branntweinbrennereien oder Melasseentzuckerungsanstalten bestimmt sind, Stärkezucker in der Regel nicht enthalten, weil sie sich in diesen Gewerbsanstalten nur schwierig würden verarbeiten lassen. Glaubt nun der untersuchende Chemiker auf Grund seiner Kenntniss des Ursprungs oder der Bestimmung des betreffenden

ckerablaufs nach pflichmassigem Ermessen mit genügender Sicherheit annehmen

können, dass der

untersuchende Ablauf Stärkezucker nicht enthält, so kann er von der bezüglichen Prüfung auf chemischem Wege absehen. Andernfalls hat die chemische Untersuchung auf Stärkezuckergehalt in folgender Weise stattzufinden : Das halbe Normalgewicht wird im Hundertkolben in 75 ccm Wasser gelöst und mit 5 ccm Salzsäure von 1,19 spezifischem Gewicht bei 67 bis 70° C. invertirt. Darauf wird

Hundert aufgefüllt und mit ½ bis 1, bei dunklen Abläufen auch mit 2 bis 5 g mit Salzsäure ausgewaschener Knochen- oder Blutkohle entfärbt, welche man in trockenem

stande in den Hundertkolben bringt. Wendet man Blutkohle an, so ist ihr Absorptionsfaktor für Invertzucker, welcher nicht für alle Sorten gleich ist,

bestimmen und die am Polarimeter abgelesene Zahl entprechend

berichtigen. Unverfälschte Abläufe nehmen zwar erfahrungsgemäss häufig nicht ganz die normale Linksdrehung an, welche bei 20° C. gleich 0,527 der ursprünglichen Rechtsdrehung ist, doch beträgt dieselbe immer mindestens den fünften Theil der letzteren. Es sollen daher nur solche Abläufe als mit Stärkezucker versetzt behandelt werden, deren Linksdrehung nach der Inversion geringer ist als 1/5 der Rechtsdrehung vor der Inversion. Beispielsweise würde ein Syrup von 55° Polarisation, welcher nach der Inversion eine Linksdrehung von weniger als — 11 oder etwa gar Rechtsdrehung zeigt, als mit Stärkezucker vorsetzt

bezeichnen sein. a. Stärkezuckerfreie Abläufe. Bei stärkezuckerfreien Abläufen kann die Gesammtzuckerbestimmung in einer einzigen Operation ausgeführt werden. Man wägt das halbe Normalgewicht (15,024 g) ab, löst in einem Hundertkölbchen in 75 ccm Wasser, setzt 5 ccm Salzsäure von 1,19 spezifischem Gewicht hinzu und erwärmt auf 67 bis 70° C. im Wasserbade. Auf dieser Temperatur von 67 bis 70° C. wird der Kolbeninhalt noch 5 Minuten unter häufigem Umschütteln gehalten. Da das Anwärmen 2½ bis 5 Minuten in Anspruch nehmen kann, so wird die Ausführung dieser Operation im Ganzen 7½ bis 10 Minuten in Anspruch nehmen ; in jedem Falle soll sie in 10 Minuten beendet sein. Man füllt

r Marke auf, verdünnt darauf 30 ccm von den 100 ccm

m Liter, nimmt davon 23 ccm (entsprechend 0,1628 g Substanz) in eine Erlenmeyorsche Kochflasche und setzt, um die vorhandene freie Säure

neutralisiren, 25 ccm einer Lösung von kohlensaurem Natron hinzu, welche durch Lösen von 1,7 g wasserfreiem Salze

m Liter bereitet ist. Darauf versetzt man mit 50 ccm Fehlingscher Lösung nach Soxhlets Vorschrift, erhitzt in derselben Weise wie bei der Invcrtzuckerbestimmung

m Sieden und hält die Flüssigkeit genau 3 Minuten im Kochen. Das Anwärmen der Flüssigkeit soll möglichst rasch mittelst eines guten Dreibrenners geschehen und unter Benutzung eines Drahtnetzes mit übergelegter aufgeschnittener Asbestpappe 3½ bis 4 Minuten in Anspruch nehmen ; sobald die Flüssigkeit kräftig siedet, wird der Dreibrenner mit einem Einbrenner vertauscht. Nach beendetem Erhitzen verdünnt man die Flüssigkeit in der Kochflasche mit dem gleichen Volumen luftfreiem Wasser und verfährt im Uebrigen genau wie bei der Invertzuckerbestimmung.

r Berechnung des Resultats können die 56 c 358 i n der Literatur vorhandenen Tabellen nicht dienen, weil dieselben nicht für Invertzucker, sondern nur für Glukose oder auch Gemenge von Invertzucker mit Saccharose gelten; der der gefundenen Kupfermenge entsprechende Robrzuckergehalt des Ablaufs ist vielmehr ausschliesslich mit Benutzung der folgenden Tabelle

ermitteln, welche ihn unmittelbar in Prozenten angiebt. Der Umrechnung des Invertzuckers i n Rohrzucker ist man demnach bei Benutzung der Tabelle überhoben. Tabelle

r Berechnung des dem vorhandenen Invertzucker entsprechenden prozentualen Rohrzuckergehalls aus der gefundenen Kupfermenge bei 3 Minuten Kochdauer und 0,1628 g Substanz. Rohr- Kupfer Rohr- Kupfer Rohr- Kupfer Rohr- Kupfer Rohr- Kupfer Rohr- Kupfer RohrKupfer

cker.

cker.

cker.

cker.

cker.

cker.

cker. mg Prozent mg Prozent mg Prozent mg Prozent rag Prozent mg Prozent mg 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 02 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 24,37 24,87 25,17 25,47 25,78 26,08 26,38 26,68 26,98 27,29 27,59 27,89 28,19 28,50 28,80 29,10 29,40 29,71 50,02 30,32 30,63 30,93 31,24 31,54 31,85 32,15 32,45 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 32,76 33,06 33,36 33,67 33,97 34,27 34,58 34,88 35,19 35,49 35,80 36,10 36,41 36,71 37,01 37,32 37,63 37,94 38,23 38,56 38,87 39,18 39,49 39,80 40,11 40,42 40,73 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 41,04 41,35 41,66 41,98 42,20 42,60 42,91 43,22 43,53 43,83 44,16 44,48 44,79 45,10 45,42 45,73 46,05 46,36 46,68 46,99 47,30 47,62 47,93 48,25 48,56 48,88 49,19 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 49,50 49,82 50,13 50,45 50,76 51,08 51,40 51,72 52,04 52,35 52,67 52,99 53,31 53,63 53,95 54,27' 54,59 54,91 55,23 55,55 55,87 56,19 56,51 56,83 57,15 57,47 57,79 187 188 189 190 191 192 193 194 193 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 58,11 58,43 58,75 59,07 59,39 59,72 60,04 60,36 60,69 61,01 61,33 61,65 61,98 62,30 62,63 62,95 63,28 63,60 63,93 64,26 64,58 64,91 65,23 65,56 65,89 66,22 66,55 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 66,88 67,21 67,55 67,88 68,21 68,54 68,87 69,20 69,53 69,87 70,20 70,53 70,86 71,19 71,53 71,86 72,19 72,52 72,85 73,18 73,51 73,85 74,18 74,51 74,84 75,17 75,50 241 75,83 242 76,17 243 76,51 151 152 153 154 155 156 157 158 159 212 213 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258 259 260 261 262 263 264 265 266 Prosent 76,84 77,18 77,51 77,85 78,18 78,52 78,85 79,19 79,53 79,88 80,22 80,56 80,90 81,24 81,59 81,93 82,27 82,61 82,95 83,30 83,64 83,98 84,32 Bei der Berechnung des Quotienten sind geringere Bruchtheile als volle Zehntel fortzulassen. Beispiel : 25 ccm des invertirten

ckerablaufs = 0,1628 g Substanz geben bei der Reduktion 171 mg Kupfer; diese entprechen 52,99 oder abgerundet 52,9 Prozent

cker. Angenommen, der Ablauf zeige 75,6° Brix, so ist sein Quotient 69,97 oder abgerundet 69,9. b, Stärkezuckerhaltige Abläufe. Bei stärkezuckerhaltigen Abläufen muss, wie schon eingangs erwähnt ist,

r Feststellung des Gesammtzuckergehalts der Weg eingeschlagen werden, dass

der Polarisation der bereits vorhandene Invertzucker, welcher sich aus dem direkten Reduktionsvermögen des Ablaufs gegen Fehlingsche Lösung berechnet, hinzugerechnet Wird. 359 Bei der Bestimmung des Invertzuckers muss man im vorliegenden Falle, da für 10 g Substanz, welche sonst gewöhnlich dazu verwendet werden, die Fehlingsche Lösung nicht ausreichen würde, erst versuchen, welche Substanzmenge genommen werden darf. Dies geschieht am bequemsten, indem man 10 g Syrup

100 ccm lost, in mehrere Reagenzgläser je 5 ccm Fehlingsche Lösung und verschiedene Mengen der Substanzlösung, nämlich in das erste 8, in das zweite 6, in das dritte 4 und in das letzte 2 ccm bringt und aufkochen, lässt; dasjenige Reagenzgläschen, in welchem die Fehlingsche Lösung nicht mehr entfärbt wird, bestimmt alsdann die Menge der anzuwendenden Substanz. Tritt beispielsweise die Entfärbung in demjenigen Reagenzgläschen nicht mehr ein, welches 6 ccm der Substanzlösung enthält, so sind 6 g Substanz

r Analyse abzuwägen. Die abgewogene Substanzmenge löst man in 50 ccm Wasser und versetzt, ohne vorher mit Bleiessig

klären, mit 50 ccm Fehlingscher Lösung, kocht 2 Minuten und verfährt weiter in der Weise, wie bei der Untersuchung der festen

cker auf Invertzucker üblich ist. Die Berechnung des Invertzuckers geschieht wie folgt : Es sei Pol die Polarisation der Substanz, p die

r Invertzuckerbestimmung angewandte Menge derselben, welche Cu g Kupfer ergeben hat. Cu Die Menge des Invertzuckers kann annähernd = 2 gesetzt werden und soll mit A bezeichnet werden« P × Pol Es ergiebt sich alsdann aus der Proportion A + : A = 100 : B für B diejenige Menge Invertzucker, welche 100 in 100 Theilen Rohrzucker + Invertzucker vorhanden ist. Cu Den prozentualen Invertzuckergehalt der Substanz erhält man mit der Formel — × F = % Invertzucker, p worin p die angewandte Menge der Substanz und F einen aus der folgenden Tabelle

entnehmenden Faktor bedeutet. Man benutzt dabei diejenige Spalte und diejenige Zeile der Tabelle, deren Bezeichnungen den für A und B gefundenen Werthen am nächsten kommen ; am Kreuzungspunkte findet sich der gesuchte Faktor F. Tabelle der bei der Bestimmung des Invertzuckers neben Rohrzucker in Rechnung

stellenden Faktoren. Invertzucker auf 100 Gesammtzucker = B 100 90 80 70 60 50 40 30 20 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 Milligramm Invertzucker = A 200 175 150 125 100 75 50 56,4 56,3 56,2 56,1 55,9 55,7 55,6 55,4 55,3 55,2 55,1 55,0 54,9 54,7 54,5 54,3 53,6 53,6 53,1 53,1 52,6 32,1 51,2 50,3 48,9 47,3 54,5 54,4 54,3 54,2 54,1 54,0 53,8 53,5 53,3 53,1 52,6 52,1 52,1 51,6 51,2 50,7 49,8 48,5 46,5 53,8 53,8 53,7 53,7 53,6 53,5 53,2 52,9 52,7 52,6 52,1 51,6 51,2 50,7 50,3 49,8 48,9 47,3 45,1 53,2 53,2 53,2 53,2 53,1 53,1 52,8 52,5 52,2 52,1 51,6 51,2 50,7 50,3 49,4 48,9 47,7 45,8 43,3 53,0 52,9 52,7 52,6 52,5 52,3 52,1 51,9 51,7 51,6 51,2 50,7 50,3 49,8 48,9 47,7 46,2 43,3 41,2 53,0 52,9 52,7 52,6 52,4 52,2 51,9 51,6 51,3 51,2 50,7 50,3 49,8 48,9 48,5 46,9 45,1 40,0 38,1 55,4 54,6 34,1 53,6 53,8 53,1 52,6 52,1 50,7 49,9 47,7 360 Beispiel : Angenommen, die Polarisation des Ablaufs sei 86,4 und es seien für 3,256 g Substanz (p) 0,290 g Kupfer (Cu) gefunden, so ist : p X Pol 3,256 × 86,4 A + : A = 0,145 + : 0,145 = 2,958 : 0,145 = 100 : 4,9; 100 100 mithin B = 4,9. Dem Werthe von A mit 140 mg kommt in der Tabelle der Werth von 150 mg, dem Invertzucker auf 100 Gesammtzucker mit 4,9 die Zahl 5 am nächsten ; am Kreuzungspunkte der mit 5 Prozent lnvertzucker bezeichneten Cu Zeile mit der Spalte für 150 mg findet sich der Faktor 51,2. Wird dieser in die Formel — × F eingesetzt, so P 0,290 erhall man0,200/3,256X 51,2 = 4,56 Prozent Invertzucker. Hierauf wird der Invertzucker durch Abzug von 1/20 auf Saccharose umgerechnet und die erhaltene Zahl (4,56 — 0,23 = 4,33)

derjenigen der Polarisation hinzugezählt. Aus der Summe und den Graden Brix ermittelt man alsdann den Quotienten in bekannter Weise. 2. Feststellung des Quotienten der auf Raffmosegehalt

untersuchenden

ckerabläufe. Nachdem die Grade Brix des betreffenden

ckerablaufs in der im Abschnitt 1 angegebenen Weise ermittelt worden sind, wird der

ckergehalt desselben aus der direkten Polarisation (P) und der bei 20° C. oder bei einer wenig davon abweichenden Temperatur unter entsprechender Korrektur

ermittelnden Polarisation nach 0,5124 P — J der Inversion (J) vermittelst der Formel Z (

cker) = festgestellt. 0,839 P-Z Will man ausserdem den Gehalt an Raffinose ermitteln, so dient dazu die Formel R (Raffinose) = 1,832 Die Inversion ist in der im Abschnitt 1 unter a angegebenen Weise

bewirken. Beispiel; Für einen Ablauf von 85,6° Brix, 76,6° direkter Polarisation und — 3,0° Polarisation nach der Inversion (für das ganze Normalgewicht) berechnet sich der

ckergehalt auf 0,5124 76,6 + 3 = 50,4 Prozent und der Quotient auf 58,8. 0,839 II. Feststellung des

ckergehalts rafflinoseverdächtiger Krystallisirter

cker. Die Feststellung des

ckergehalts raffinoschalliger krystallisirter

cker erfolgt ebenso wie diejenige raffinosehaltiger

ckerabläufe nach den Vorschriften unter 12. Als raffinosehaltig sollen nur solche

cker angesehen werden, bei denen die Differenz des

ckergehalts nach der direkten Polarisation und desjenigen, welcher sich unter Anwendung der Raffinoseformel ergeben hat, für

cker der Klasse a mehr als 1 Prozent, für Zacker der Klassen b und c mehr als 0,6 Prozent beträgt, weil geringere Differenzen mitunter auch bei raffinosefreien

ckern gefunden werden und möglicherweise die Folge von Untersuchungsfehlern sind. Bei Differenzen von 1 beziehungsweise 0,6 Prozent oder weniger ist sonach das Ergebniss der direkten Polarisation als der wirkliche

ckergehalt des untersuchten

ckers anzusehen. Bei der Angabe des Endergebnisses sind geringere Bruchtheile als volle Zehntel unberücksichtigt

lassen. Beispielsweise ist ein

ckergehalt von 97,19 auf 97,1 abzurunden. Schlussbestimmung. Ueber jede Untersuchung ist eine schriftliche Befundsbescheinigung auszustellen und der Amtsstelle, welche die betreffende Probe eingesendet hat,

übermitteln. Die Bescheinigung hat ausser der genauen Bezeichnung der Probe

enthalten : 1. bei der Feststellung des Quotienten von

ckerabläufen:

  1. in den eingangs unter a bezeichneten Fällen : Das spezifische Gewicht, die daraus berechneten Grade Brix, die direkte Polarisation und den berechneten Quotienten; 361
  2. in den eingangs unter b bezeichneten Fällen : das Ergebniss der Prüfung auf Invertzuckergehalt, das spezifische Gewicht, die daraus berechneten Grade Brix, die direkte Polarisation; ferner, falls aus den bisher bezeichneten Angaben ein Quotient von weniger als 70 sich berechnet, entweder die Angabe der Gründe, aus denen die Untersuchung der Probe auf Stärkezuckergehalt unterblieben ist, oder das Ergebniss dieser Untersuchung mit Angabe der ermittelten Polarisation nach der Inversion; ferner bezüglich stärkezuckerfreier Abläufe die gefundene Kupfermenge und den daraus sich berechnenden

ckergehalt, bezüglich stärkezuckerhalliger Abläufe die gefundene Kupfermenge, den derselben entsprechenden Invertzuckergehalt und den Gesammtzuckergehalt (Polarisation + Invertzucker); schliesslich den berechneten Quotienten ; 5. in den eingangs unter c bezeichneten Fällen : das Ergebniss der Prüfung auf Invertzuckergehalt, soweit solche erforderlich ist, sowie falls die Anwendung der Raffinoseformel

lässig ist, das spezifische Gewicht, die daraus berechneten Grade Brix, die direkte Polarisation, die Polarisation nach der Inversion, den daraus mit Hülfe der Raffinoseformel berechneten

ckergehalt und den Quotienten, anderenfalls aber die vorstehend unter Ziffer 2 aufgeführten Angaben ; I I . bei der Feststellung des

ckergehalts raffinoseverdächtiger krystallisirter

cker : die direkte Polarisation, die Polarisation nach der Inversion, den daraus berechneten

ckergehalt nach der Raffinoseformel und sodann den bestimmungsgemäss als ermittelt geltenden prozentualen

ckergehalt. Anlage C. Anleitung

r Ausführung der Polarisation.

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