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Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance Beschluß vom 6. März 1893, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der légale et approbation des

77 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 11 mars 1893. N°.11. Samstag, 1 1 . März 1893. Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance Beschluß vom 6. März 1893, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der légale et approbation des statuts de la société Statuten des "Luxemburger Sterbekassende secours mutuels « Luxemburger SterbekassenVereins" betreffend. Verein». LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Der Staatsminister, Präsident der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesuches des Luxemburger Sterbekassen-Vereins wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereines ; Nach Einsicht der Schreiben der Gemeindeverwaltung der Stadt Luxemburg, Sitz des Vereins, vom 23. November 1892 und 2. März 1893 ; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 16. Februar 1893 ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la société de secours mutuels dite « Luxemburger Sterbekassen-Verein », ensemble les statuts de cette société ; Vu les lettres de l'administration communale de Luxembourg, siège de ladite société, en date des 23 novembre 1892 et 2 mars 1893 ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 16 février 1893 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte société sont suffisantes pour faire face à ses der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsdépenses obligatoires ; mäßigen Ausgaben derselben hinreichen ; Arrête : Art. 1er. La société de secours mutuels dite « Luxemburger Sterbekassen-Verein » est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Beschließt: Art. 1 . Der Luxemburger Sterbekassen-Verein wird hiermit gesetzlich anerkannt und dessen Statut genehmigt. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß, nebst dem dazu gehörigen Vereinsstatut, soll im Memorial veröffentlicht werden. Luxemburg, den 6. März 1893. Luxembourg, le 6 mars 1893. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 78 Statuten des Luxemburger Sterbekassen-Vereins. KAPITEL J. — Bildung und Zweck des Vereins. Art. 1. Vom 8. Februar 1880 ab ist zu Luxemburg unter der Benennung « Luxemburger Sterbekassenverein » eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse errichtet, deren Bezirk das ganze Grossherzogthum Luxemburg umfasst. Art. 2. Der Sterbekassenverein hat den Zweck beim Tode eines Mitgliedes den Hinterbliebenen die Mittel zur Beerdigung des Verstorbenen und eine Unterstützung zur Bestreitung anderer Kosten zu gewähren. KAPITEL 11. — Zusammensetzung des Vereins. Art. 3. Der Verein besteht aus wirklichen und Ehrenmitgliedern. Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche die Verpflichtung, sich gegenwärtigem Statut zu lügen, unterschrieben haben, und demgemäss an den Vortheilen der Gesellschaft theilnehmen. Art. 4. Ehrenmitglieder sind diejenigen, welshe durch ihre Wohlthaten, ihre Rathschläge und ihre Baarzeichnungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne an deren Unterstützung theil zu haben. Sie sind berechtigt, den Sitzungen beizuwohnen. KAPITEL III. — Aufnahme- und Ausschlussbedingungen. Art. 5. Aufnahmefähig sind alle, vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum 40. einschliesslich, wofern sie einer guten Gesundheit und eines untadelhaften Rufes theilhaftig sind. Wer dem Sterbekassenverein beizutreten wünscht, hat sich direkt an den Vorstand des Vereins oder an den bevollmächtigten Boten desselben zu wenden, und die zu seiner Aufnahme erforderlichen Nachweise, nämlich Geburtsschein und Gesundheitsattest vorzuzeigen. Das Gesundheitsattest muss von einem durch den Vorstand zu bezeichnenden Arzt ausgestellt sein, und die Kosten dieses Attestes fallen dem Aufzunehmenden zur Last. Art. 6. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Dem Vorstande steht die Entscheidung über die Aufnahme zu. Abweisungen erfolgen mit Angabe der Motive. Die Ehrenmitglieder werden durch den Verwaltungsrath ohne Rücksicht auf Alter oder Wohnsitz aufgenommen. Art. 7. Findet die Aufnahme statt, so sorgt der Vorstand für die Eintragung des Namens des Aufgenommenen in das Vereinsregister und fertigt für denselben ein auf seinen Namen lautendes Exemplar dieser Vereinsstatuten aus. Diese von dem Vorstande vollzogene Ausfertigung bildet die alleinige Urkunde über die erfolgte Aufnahme in den Sterbekassenverein, und ist von dem aufgenom- menen Mitgliede durch Erlegung eines Eintrittsgeldes gemäss dem Lebensalter bei dem Veremskassirer binnen einem Monat einzulösen. Art. 8. Die Aufnahme des Mannes gilt auch für dessen Frau. Ist letztere aber kränklich, dann ist die Aufnahme des Mannes nur persönlich, so dass alsdann das Sterbegeld nach dem Tode des Mannes an die Frau entrichtet wird, aber nicht umgekehrt. Personen, die im Konkubinate leben, sind vom Vereine ausgeschlossen. Art. 9. Zahlt eine aufgenommene Frau nach Ableben ihres Mannes den Beitrag fort, so bleibt sie Mitglied ohne Stimmberechtigung. Art. 10. Heiralhet ein in den Verein aufgenommenem Mitglied, so muss dessen Ehegattin ein Gesundheitsattest vorlegen, um der Vortheile theilhaft zu werden, welche der Verein bietet. Dem Verein angehörende Wittwer oder Wittwen, welche schon einmal der Vereinswohlthaten theilhaftig geworden sind, müssen bei einer nochmaligen Verheirathung ihre jedesmalige Ehehälfte förmlich aufnehmen lassen und die statutenmässige Einschreibegebühren entrichten. Art. 11. Hat ein Mitglied den Beitrag in Zeit von 14. Tagen nach der Benachrichtigung nicht bezahlt, so hat es alle seine Ansprüche an den Verein verloren. Art. 12. Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwaltungsrathes, durch Abstimmen in der General-Versammlung, und ohne Besprechung verhängt : 1° wegen Verurtheilung zu einer Kriminalstrafe oder zu einer Gefängniszstrafe, welche einen Makel auf die Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft; 2° wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesellschaftsinteressen ; 3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügellosen Lebenswandels. Ausser dem unter № 1 vorgesehenen Fall einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden ; findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur bestimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der Generalversammlung verhängt. Von rechtswegen ausgeschlossen sind die wirklichen Mitglieder, die seit zwei Monaten ihren Beitrag nicht mehr entrichtet haben ; doch kann der Verwaltungsrath die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweisst, dass es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand befindet. Art. 13. Wandert ein Mitglied aus, oder verlässt es seinen bisherigen Wohnort, so bleibt dasselbe nicht 79 destoweniger Mitglied, insofern es die Beiträge nebst Postporto für Benachrichtigung rechtzeitig entrichtet. Sollte besagtes Mitglied sich jedoch entfernen, ohne Meldung an den Vorstand gemacht zu haben, so wird seine Entfernung als Austritt betrachtet. Ueberseeische Auswanderer können nicht mehr als dem Verein Angehörige betrachtet werden. mit Seitenzahl und Namensauszug versehenes Kassenbuch ein. In jeder General-Versammlung legt er Rechnung über die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder, die sich In der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegirten Mitglied des Verwaltungsrathes visirt sein müssen. Art. 2 0 . Die Verwaltungscommissäre haben die Kassenoperationen und das Abstimmungsgeschäft zu überKAPITEL IV. — Verwaltung. Art. 14. Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen wachen. Sie sorgen für Aufrechthaltung der Ordnung In Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem den Sitzungen. Art. 2 1 . Die Gesellschaft tritt periodisch nach MaassVice-Präsidenten, zwei Schriffiührern, einem Kassirer und sechs Verwaltungs-Commissaren besteht. Die Mit- gabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Ausser diesen glieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich, Zusammenkünften werden jedes Jahr zwei General-Vermit Ausnahme der Schriftführer und Kassirer, für welche sammlungen abgehalten, welche speziell für die Ablage eine Entschädigung für ihre Arbeit bewilligt werden kann. und Prüfung der Rechnungen und die Erörterung der die Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die Gesellschaft interessirenden Fragen bestimmt sind ; sie -General-Versammlung In geheimer Abstimmung und mit finden statt im Februar und bezw. Juli. In der Generalabsoluter Stimmenmehrheit In der Zusammenkunft er- Versammlung des Monats Februar legt der Verwalnannt, welche durch Art. 22 für die Rechnungsablage an- tungsrath Rechnung ab über seine Thätigkeit, die geberaumt ist. Sie werden unter den wirklichen Mitgliedern sammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres erwählt. Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungs- und über die am 31. Dezember abgeschlossene Finanzrathes findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner lage. Diese Rechnungsablage wird 8 Tage vor der. Ververstorbenen oder abdankenden Mitglieder, zur Hälfte sammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die durch Anschlag mitgetheilt. Nach Gutheissen dieser austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Das ersetzte Rechnungsablage schreitet die Versammlung zur gänzoder abdankende Mitglied bleibt im Amt bis zum Monat, lichen oder theilweisen Neuwahl des Verwaltungsrathes welcher auf seine Ersetzung oder seine Abdankung folgt. und zur Ersetzung der abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. Der Vorsitzende kann ausserdem die GeneralArt. 15. Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mit- Versammlung entweder eigenmächtig, oder auf Verlangen gliedern einen Vice-Präsidenten, zwei Schriftführer und des Verwaltungsrathes, oder auf ein von 25 wirklichen einen Kassirer. Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Art. 16. Der Vorsitzende überwacht und sichert die Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei In den A r t . 2 2 . Der Vorstand ist verpflichtet, eine ausserVersammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Be- ordentliche General-Versammlung einzuberufen, wenn schlüsse und Berathungen, und vertritt die Gesellschaft dieselbe von 45 Mitgliedern schriftlich begehrt wird. In ihrem Verkehr mit der öffentlichen Behörde. Er erA r t . 2 3 . In der General-Versammlung kann jedes lässt die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des Verwaltungsrathes und die Einberufung der General- stimmberechtigte Mitglied erscheinen. Stimmberechtigt sind nur die männlichen Vereinsmitglieder. Versammlungen. Art. 17. Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand In allen seinen Amtsausübungen. Art. 18. Die Schriftführer sind betraut mit der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Sie führen das Mitglieder-Register und legen dem Verwaltungsrath die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten. Art. 19. Der Kassirer besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und trägt sie In ein durch den Präsidenten Art. 2 4 . In den halbjahrigen Versammlungen gibt der Präsident nach Verlesen des Protokolls eine Uebersicht des Vereinsstandes und sonstige den Verein betreffende Nachrichten. Der Kassirer gibt einen übersichtlichen Stand der Kasse und dann legt der Präsident etwaige zu verhandelnde Punkte vor. A r t . 2 5 . Die Beschlüsse der General-Versammlung werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefasst. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder, also auch für die Nichterschienenen gültig. Alle Wahlen werden durch geheime Abstimmungen (Stimmzettel) vollzogen. 80 A r t . 2 6 . Zur Abfassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von 40 stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Herr Präsident. Sollten jedoch In der ersten Versammlung die 40 Mitglieder nicht zugegen sein, so können In der darauffolgenden Versammlung die gültigen Beschlüsse gefasst werden, wenngleich die erforderliche Anzahl Mitglieder wicht vorhanden ist. A r t . 2 7 . Ruhestörer werden zur Ordnung verwiesen. Bei anhaltender Störung hat der Präsident das Recht, die Versammlung aufzulösen. A r t . 2 8 . Jedes Jahr, In der im Monat Februar abzuhaltenden General-Versammlung wird der Vorstand zur Hälfte neugewählt. Der Präsident wird für die Dauer von 3 Jahren, und die andern Vorstandsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In derselben Sitzung werden 5 Revisoren gewählt, welche die Rechnungen und Bücher des Vereins prüfen und die Kasse revidiren. Dieselben fertigen einen Bericht aus, welcher In der nächsten Versammlung verlesen wird. A r t . 2 9 . Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte des Vereines erfordern. Der Präsident benachrichtigt die Vorstandsmitglieder mindestens 2 Tage vorher. A r t . 3 0 . Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Wenn aber In eiligen Fällen Mitglieder an der Verhandlung theilzunehmen verhindert sind, so können auch die übrigen Mitglieder sich zu gültigen Beschlüssen vereinen. A r t . 3 1 . Sollte ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer ausfallen oder sich dauernd verhindert sehen, an den Geschäften theilzunehmen, so hat der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied In der nächsten General-Versammlung In Vorschlag zu bringen. A r t . 3 2 . Ehrenmitglieder sind nicht In den Vorstand wahlbar, jedoch haben dieselben das Recht, allen Versammlungen und Vorstandssitzungen beizuwohnen und an den Berathungen theilzunehmen. nahmegebühr. Ausserdem ist beim Ableben eines Mitgliedes eine Taxe zu entrichten, die einstweilen auf Fr. 1,25 festgesetzt ist. Sollten binnen einer kurzen Frist mehrere Mitglieder sterben, so bezahlen die Mitglieder, jedoch nach vorheriger Délibération des Vorstandes, blos die Hälfte. Treten aber In 14 Tagen 2 oder mehrere Sterbefälle ein, so bezahlen die Mitglieder den ersten Sterbefall. Die anderen Sterbefälle bezahlen sie In einer vom Vorstande festgesetzten Frist. Bricht eine Epidemie aus, so wird die zu entrichtende Taxe, sowie die auszubezahlende Unterstützung auf ein Fünftheil reduzirt. Nach erloschener Epidemie wird jedoch die zu entrichtende Taxe ganz erhoben, wogegen die Unterstützung auch gänzlich ausbezahlt wird. Bei herrschender Epidemie können jedoch keine neuen Mitglieder aufgenommen werden. Der Vorstand bestimmt die Zeit, In welcher die zu entrichtenden Taxen durch den Vereinsboten zu erheben sind, jedoch können im Maximum nur zwei Taxen pro Monat erhoben werden. Die beitretenden Mitglieder müssen die Taxen bezahlen, welche von dem Tage ihrer Aufnahme In den Verein zu erheben sind. A r t . 3 4 . Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 5 Fr. A r t . 3 5 . Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag erhöhen für Zwecke, die nicht In den Statuten vorgesehen sind. KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder. A r t . 3 6 . Beim Tode eines Mitgliedes erhält dessen Familie eine Unterstützungssumme. Die Unterstützungssumme beträgt im 1. Jahre 125 Fr., im 2. Jahre 250 Fr., im 3. Jahre 375 Fr. und im 4. Jahre die ganze Unterstützungssumme 500 Fr. Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt beim Tode eines Mitgliedes auf die beigebrachte glaubhafte Todesbescheinigung (des Amts- oder Ortsvorstandes) gegen Empfangsbescheinigung auf Verfügung des Vorstandes durch den Kassirer an den hinterbliebenen Ehegatten des Verstorbenen, wenn aber kein Ehegatte KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen vorhanden ist an den oder die legitimirten Erben, und die Gesellschaft. kann unter keinen Umständen mit Beschlag belegt oder abArt. 3 3 , Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem getreten werden. Der Vorstand ist zwar befugt, aber nicht Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Auf- verpflichtet, diese Legitimation zu prüfen. Bei ihm zweifelnahmegebühren richten sich nach dem Lebensalter der haft erscheinenden Ansprüchen kann er die ihm nachgeMitglieder und betragen : wiesenen Begräbnisskosten auszahlen und der etwaige

  1. a)bei einem Aller von 18 bis 21 Jahren Fr. 1,25 Rest des Sterbegeldes wird der Vereinskasse überwiesen.
  2. b)» » » » 21 » 25 » » 2,50 A r t . 3 7 . Als bezugsberechtigt werden nur angesehen
  3. c)» » » » 25 » 30 » » 7,50 1° der Wittwer, 2° die Wittwe, 3° Kinder, 4° Eltern, 5° Ged) » » » » 30 » 35 » » 10,00
  4. e)» « » » 33 » 40 » 10 + 2,50 pro schwister, 6° auch eine testamentarisch bezeichnete Person. Hinterlässt der Verstorbene mehrere Kinder oder Jahr mehr bis zu 40 Jahren. Das Aller des ältesten Ehegatten bestimmt die Auf- Erben, so müssen dieselben, oder deren Vormund, eine 81 Gesammtquittung ausstellen , wenn nicht ein Kind oder Erbe speziell von dem Verstorbenen als alleinig bezugsberechtigt ist. Hinterlässt der Verstorbene aber keine Anverwandten und kein Testament, so bezahlt der Verein nur die Begräbnisskosten und das übrige wird der Vereinskasse überwiesen. Art. 3 8 . Weil der Verein eben die Unterstützung der Hinterbliebenen seiner Mitglieder bezweckt, so wird auch Selbstmord als Krankheit betrachtet. Liegt ein Selbstmord von Seiten eines Mitgliedes vor, so wird die fällige Unterstützungssumme nur dann vollständig ausbezahlt, wenn dasselbe verheirathet war und Frau oder Kinder hinterlässt. Im andern Falle werden nur die Begräbnisskosten gedeckt und das Uebrige der Vereinskasse überwiesen. Art. 3 9 . Selbstmordversuch, sowie Mord oder Mordversuch gegen Mitglieder von Seiten seiner Bezugsberechtigten hat den unverzüglichen Ausschluss des Schuldigen vom Vereine zur Folge. Ist der Mord gegen Mitglieder von Seiten seiner Bezugsberechtigten begangen, so haben selbe keinen Rekurs an den Verein um Auszahlung des Sterbegeldes. Art. 4 0 . Beim Ableben eines Ehren- und Vorstandsmitgliedes sind sämmtliche Vorstandsmitglieder gehalten der Begräbnissfeier beizuwohnen. Leichenfeierlichkeiten auswärts, aber noch In den Landesgrenzen wohnender Ehrenmitglieder und Verstandsmitglieder wohnt der Vorstand als Deputation bei, und werden die Reisekosten aus Vereinsmitlein bestritten. KAPITEL VII. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage. Art. 4 1 . Das Gesellschaftskapital besteht aus : 1) Den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ; 2) den Eintrittsgeldern ; 3) den Beiträgen der Ehrenmitglieder ; 4) den Privat-Schenkungen oder Vermächtnissen ; 5) den Staats- und Gemeindezuschüssen ; 6) den Zinsen der angelegten Kapitalien. nach Erachten des Verwaltungsrathes. dem Gesetze gemäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es In Luxemburger Staatsrente, sei es, mit Genehmigung der Regierung, In anderen öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen, sowie sie angekauft werden, bei der General-Einnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der Luxemburgischen Staatsschuldentilel wird eine Erklärung gegen eine auf den Namen der Gesellschaft lautende Nominativbescheinigung aufgenommen. A r t . 4 4 . Die Gesellschaftsgelder dürfen In keinem Fall zu einem andern, als dem ausdrücklich In dem Statut angewiesenen Zweck verwendet werden. KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung. — Auflösung und Liquidirung. — Schlichten etwaiger Streitsachen. Art. 4 5 . Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten oder Réglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht. Eine Statutänderung ist nur durch eine General-Versammlung zulässig, welche wenigstens einen Monat voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied, oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zusammenberufen sein, und aus mindestens drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um gültig zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der Regierung In der Form genehmigt sein, welche durch Art. 2 des Grossherzogl. Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist. Art. 4 2 . Von dem jetzigen Vereinsvermögen wird eine Summe von 10,000 Franken zur Bildung eines Reservefonds herangezogen. Der so gebildete Reservefonds darf nur mit Zustimmung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der GeneralVersammlung angegriffen werden. Der Verkauf von Rententileln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, welche zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch den Verwaltungsrath gutgeheissen werden, dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist. A r t . 4 6 . Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die Auflösung kann nur In einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens einen Monat im Voraus durch Einzelbriefe, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, In welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein müssen. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem diese Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung neuer Hilfsmittel berathschlagt hat und muss mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde gültig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge den Bestimmungen der Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt. Art. 4 3 . Wenn über 1000 Franken Vereinsgelder sich In der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen, oder, je A r t . 4 7 . Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer, und dem 82 Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer durch zwei von den betheiligten Partheien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Partheien diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie, oder In ihrer Ermangelung der Präsident einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat, und dessen Entscheidung endgültig ist. Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage interes- sirt, so halt statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der Präsident der höhern Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, den In den beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu ernennen. Also beschlossen In der Generalversammlung vom 5. Februar 1893. Der Präsident, Mich. PFEIFFER. Avis. — Règlement communal. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. Dans sa séance du 25 janvier dernier, le conseil communal de Bœvange a arrêté un règlement de police sur les abreuvoirs publics des sections de Hamiville et de Deiffelt. — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 6 mars 1893. Le Directeur général de l'intérieur, In feiner Sitzung vom 25. Januar letzthin hat der Gemeinderath von Bögen ein Polizeireglement über die öffentlichen Viehtränken der Sektionen Heisdorf und Deiffelt erlassen, welches vorschriftsmäßig veröffentlicht ist worden. H. KIRPACH. Avis. — Règlement communal. Dans sa séance du 25 novembre 1892, le conseil communal de Hesperange a arrêté un règlement de police sur l'usage du lavoir public de Fentange. — Ce règlement a été dûment approuvé et publié. Luxembourg, le 9 mars 1893. Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH. Avis. — Jury d'examen. Le jury d'examen pour le notariat, composé de MM. Ch. Rischard, conseiller à la Cour supérieure de justice, président, Lefort, conseiller à la même Cour, Hemmer, notaire à Capellen, Knepper, notaire à Remich, membres, et Risch, avocat-avoué à Luxembourg, membre-secrétaire, se réunira en session extraordinaire du 17 au 19 avril prochain, dans une des salles du palais de justice à Luxembourg, pour procéder a l'examen de MM. André Salentiny et Auguste Stronck de Luxembourg, récipiendaires pour l'examen de candidat-notaire. Der Secretär, A. STEFFEN. Luxemburg, den 6. März 1893. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seiner Sitzung vom 25. November 1892 hat der Gemeinderath von Hesperingen ein Polizeireglement über die Benutzung des öffentlichen Waschbrunnens zu Fentingen erlassen, welches vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht ist worden. Luxemburg, den 9. März 1893. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Prüfungsjury. Die Prüfungsjury für das Notariat, bestehend aus den HH. K. Rischard, Obergerichtsrath zu Luxemburg, Präsident, Lefort, Obergerichtsrath, Hemmer, Notar zu Capellen, Knepper, Notar zu Remich, Mitglieder, und Risch, Advokat-Anwalt zu Luxemburg, Mitglied-Sekretär, wird In außerordentlicher Sitzung, vom 17. bis 19. April nächsthin, In einem der Hörsäle des Justizpalastes zu Luxemburg zusammentreten behufs Prüfung der HH. Andreas Salentiny und August S t r o n c k aus Luxemburg, Recipienden für die Prüfung von Notar-Candidat. 83 L'examen écrit aura lieu pour les deux récipiendaires le 17 avril prochain, à 9 heures du matin et à 3 heures de relevée. L'examen oral de M. Salentiny est fixé au 18 avril, à 3 heures de relevée; celui de M. Stronck au 19 avril, à 3 heures de relevée. Die schriftliche Prüfung wird für beide Recipienden am 17. April k., um 9 Uhr Morgens und um 3 Uhr Nachmittags, stattfinden. Die mündliche Prüfung ist für Hrn. S a l e n t i n y auf den 18. April, um 3 Uhr Nachmittags, und für Hrn. Stronck auf den 19. April, ebenfalls um 3 Uhr des Nachmittags, anberaumt. Luxemburg, den 10. März 1893. Luxembourg, le 10 mars 1893. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Postes. Il est porté à la connaissance du public qu'à partir du 1er avril prochain une agence de la poste aux colis est établie à la station des chemins de fer à Tétange. La dite agence, dont la gestion est confiée au chef de station, est attachée à la perception des postes à Rumelange. Bekanntmachung. — Postwesen. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. April k. ab In der Eisenbahnstation zu Tetingen eine Packetpost-Agentur errichtet ist. Die Verwaltung dieser dem Postamte In Rümelingen unterstellten Agentur ist dem Stationsvorsteher übertragen. Luxemburg, den 10. März 1893. Luxembourg, le 10 mars 1893. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché: 170 kilom.*) Voyageurs. RECETTES. Du 1er au 31 octobre... Du 1er janvier au 30 septembre 1892 Du 1er janvier au 31 octobre .. 1892 1891 1,050,000 00 1,146,875 00 Différence en faveur 1892 1891 96,875 00 de... fr. 96,250 00 953,750 00 fr. Marchandises. Recettes diverses. Recettes totales. 690,000 00 5,903,750 00 fr. fr. 6,593,750 00 6,105,000 00 56,250 00 446.250 00 502,500 00 551,250 00 488,750 00 Produit kilométrique correspondant à 842,500 00 7,305,750 00 8,146,250 00 7,783,123 00 363,125 00 28,750 00 1892 fr. 1891 fr. 57,502 94. 54,939 71. *) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et du bassin de Rumelange, ainsi que celui de la section de la ligne d'Esch-Redange située dans le Grand-Duché, ne sont pas compris dans les recettes. 84 Chemins de fer et minières Prince-Henri. — Recettes des lignes. (1 e r et 2e réseau.) Longueur en exploitation : 167 kilomètres. Voyageurs. RECETTES. Du 1er au 31 octobre 1892 Du 1er janvier au 30 septembre *)... Du 1er janvier au 31 octobre fr. 1892 1891 28,862 81 252,973 66 fr. 281,856 47 325,949 08 Marchandises. Recettes diverses. Recettes totales. 240,237 01 2,151,649 29 fr. fr. 1,919 17 15,036 11 16,955 28 11,316 69 2,391,886 30 2,005,505 00 271,018 99 2,419,659 06 2,690,678 05 2,340,768 77 1892 1891 5,638 59 , 588,383 30 549,909 28 44,112 61 1892 fr. 19,534 21, soit par jour-kilomètre fr. 52,83. Produit kilométrique correspondant à 1891 » 17,456 13, » » fr. 47,83. Différence en faveur de *) Recettes arrêtées au 30 juin. Chemins de fer secondaires. — Lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich et de Cruchten-Larochette. Longueur eu exploitation : 41 kilomètres. Voyageurs. RECETTES. fr. Du 1er au 31 octobre 1892 Du 1er janvier au 30 septembre 1892 Du 1er janvier au 31 octobre 1891 1892 Différence en faveur de 1891 7,765 40 76,691 80 84,457 20 88,085 05 Marchandises. fr. 4,414 70 40,195 55 44,610 25 38,055 65 6,554 60 Recettes diverses. Recettes totales. fr. fr. 381 30 3,370 20. 3,751 50 3,739 20 12 30 12,561 40 120,257 55 152,818 95 129,879 90 2,939 05 3,627 85 Produit kilométrique correspondant à 1892 fr. 3,887 38. 1891 fr. 3,801 24. Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch- Vianden: 44 kilom. Voyageurs. RECETTES. Du 1er au 31 octobre Du 1er janvier au 30 septemb. 1892 Du 1er janvier au 31 octobre . 1892 1891 28,808 51 30,960 25 Différence en faveur de 1892 1891 2,151 74 fr. 2,517 78 26,290 75 Recettes diverses. Recettes totales. Marchandises. fr. 4,724 80 40,549 60 fr. 242 15 2,303 20 fr. 7,484 75 69,143 53 45,274 40 34,597 43 2,545 35 2,476 62 76,628 26 68,034 30 10,676 97 68 73 8,593 96 Produit kilométrique correspondant à 1892 fr. 2,089 86. 1891 fr. 1,855 48. Luxbg. lmp. Lib. d. l. C. V. Bück ; L. Bück, Succ

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