77 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 11 mars 1893. N°.11. Samstag, 1 1 . März 1893. Arrêté du 6 mars 1893, portant reconnaissance Beschluß vom 6. März 1893, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der légale et approbation des statuts de la société Statuten des "Luxemburger Sterbekassende secours mutuels « Luxemburger SterbekassenVereins" betreffend. Verein». LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Der Staatsminister, Präsident der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesuches des Luxemburger Sterbekassen-Vereins wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereines ; Nach Einsicht der Schreiben der Gemeindeverwaltung der Stadt Luxemburg, Sitz des Vereins, vom 23. November 1892 und 2. März 1893 ; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 16. Februar 1893 ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la société de secours mutuels dite « Luxemburger Sterbekassen-Verein », ensemble les statuts de cette société ; Vu les lettres de l'administration communale de Luxembourg, siège de ladite société, en date des 23 novembre 1892 et 2 mars 1893 ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 16 février 1893 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte société sont suffisantes pour faire face à ses der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsdépenses obligatoires ; mäßigen Ausgaben derselben hinreichen ; Arrête : Art. 1er. La société de secours mutuels dite « Luxemburger Sterbekassen-Verein » est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Beschließt: Art. 1 . Der Luxemburger Sterbekassen-Verein wird hiermit gesetzlich anerkannt und dessen Statut genehmigt. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß, nebst dem dazu gehörigen Vereinsstatut, soll im Memorial veröffentlicht werden. Luxemburg, den 6. März 1893. Luxembourg, le 6 mars 1893. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 78 Statuten des Luxemburger Sterbekassen-Vereins. KAPITEL J. — Bildung und Zweck des Vereins. Art. 1. Vom 8. Februar 1880 ab ist zu Luxemburg unter der Benennung « Luxemburger Sterbekassenverein » eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse errichtet, deren Bezirk das ganze Grossherzogthum Luxemburg umfasst. Art. 2. Der Sterbekassenverein hat den Zweck beim Tode eines Mitgliedes den Hinterbliebenen die Mittel zur Beerdigung des Verstorbenen und eine Unterstützung zur Bestreitung anderer Kosten zu gewähren. KAPITEL 11. — Zusammensetzung des Vereins. Art. 3. Der Verein besteht aus wirklichen und Ehrenmitgliedern. Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche die Verpflichtung, sich gegenwärtigem Statut zu lügen, unterschrieben haben, und demgemäss an den Vortheilen der Gesellschaft theilnehmen. Art. 4. Ehrenmitglieder sind diejenigen, welshe durch ihre Wohlthaten, ihre Rathschläge und ihre Baarzeichnungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne an deren Unterstützung theil zu haben. Sie sind berechtigt, den Sitzungen beizuwohnen. KAPITEL III. — Aufnahme- und Ausschlussbedingungen. Art. 5. Aufnahmefähig sind alle, vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum 40. einschliesslich, wofern sie einer guten Gesundheit und eines untadelhaften Rufes theilhaftig sind. Wer dem Sterbekassenverein beizutreten wünscht, hat sich direkt an den Vorstand des Vereins oder an den bevollmächtigten Boten desselben zu wenden, und die zu seiner Aufnahme erforderlichen Nachweise, nämlich Geburtsschein und Gesundheitsattest vorzuzeigen. Das Gesundheitsattest muss von einem durch den Vorstand zu bezeichnenden Arzt ausgestellt sein, und die Kosten dieses Attestes fallen dem Aufzunehmenden zur Last. Art. 6. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Dem Vorstande steht die Entscheidung über die Aufnahme zu. Abweisungen erfolgen mit Angabe der Motive. Die Ehrenmitglieder werden durch den Verwaltungsrath ohne Rücksicht auf Alter oder Wohnsitz aufgenommen. Art. 7. Findet die Aufnahme statt, so sorgt der Vorstand für die Eintragung des Namens des Aufgenommenen in das Vereinsregister und fertigt für denselben ein auf seinen Namen lautendes Exemplar dieser Vereinsstatuten aus. Diese von dem Vorstande vollzogene Ausfertigung bildet die alleinige Urkunde über die erfolgte Aufnahme in den Sterbekassenverein, und ist von dem aufgenom- menen Mitgliede durch Erlegung eines Eintrittsgeldes gemäss dem Lebensalter bei dem Veremskassirer binnen einem Monat einzulösen. Art. 8. Die Aufnahme des Mannes gilt auch für dessen Frau. Ist letztere aber kränklich, dann ist die Aufnahme des Mannes nur persönlich, so dass alsdann das Sterbegeld nach dem Tode des Mannes an die Frau entrichtet wird, aber nicht umgekehrt. Personen, die im Konkubinate leben, sind vom Vereine ausgeschlossen. Art. 9. Zahlt eine aufgenommene Frau nach Ableben ihres Mannes den Beitrag fort, so bleibt sie Mitglied ohne Stimmberechtigung. Art. 10. Heiralhet ein in den Verein aufgenommenem Mitglied, so muss dessen Ehegattin ein Gesundheitsattest vorlegen, um der Vortheile theilhaft zu werden, welche der Verein bietet. Dem Verein angehörende Wittwer oder Wittwen, welche schon einmal der Vereinswohlthaten theilhaftig geworden sind, müssen bei einer nochmaligen Verheirathung ihre jedesmalige Ehehälfte förmlich aufnehmen lassen und die statutenmässige Einschreibegebühren entrichten. Art. 11. Hat ein Mitglied den Beitrag in Zeit von 14. Tagen nach der Benachrichtigung nicht bezahlt, so hat es alle seine Ansprüche an den Verein verloren. Art. 12. Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwaltungsrathes, durch Abstimmen in der General-Versammlung, und ohne Besprechung verhängt : 1° wegen Verurtheilung zu einer Kriminalstrafe oder zu einer Gefängniszstrafe, welche einen Makel auf die Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft; 2° wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesellschaftsinteressen ; 3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügellosen Lebenswandels. Ausser dem unter № 1 vorgesehenen Fall einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden ; findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur bestimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der Generalversammlung verhängt. Von rechtswegen ausgeschlossen sind die wirklichen Mitglieder, die seit zwei Monaten ihren Beitrag nicht mehr entrichtet haben ; doch kann der Verwaltungsrath die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweisst, dass es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand befindet. Art. 13. Wandert ein Mitglied aus, oder verlässt es seinen bisherigen Wohnort, so bleibt dasselbe nicht 79 destoweniger Mitglied, insofern es die Beiträge nebst Postporto für Benachrichtigung rechtzeitig entrichtet. Sollte besagtes Mitglied sich jedoch entfernen, ohne Meldung an den Vorstand gemacht zu haben, so wird seine Entfernung als Austritt betrachtet. Ueberseeische Auswanderer können nicht mehr als dem Verein Angehörige betrachtet werden. mit Seitenzahl und Namensauszug versehenes Kassenbuch ein. In jeder General-Versammlung legt er Rechnung über die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder, die sich In der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegirten Mitglied des Verwaltungsrathes visirt sein müssen. Art. 2 0 . Die Verwaltungscommissäre haben die Kassenoperationen und das Abstimmungsgeschäft zu überKAPITEL IV. — Verwaltung. Art. 14. Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen wachen. Sie sorgen für Aufrechthaltung der Ordnung In Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem den Sitzungen. Art. 2 1 . Die Gesellschaft tritt periodisch nach MaassVice-Präsidenten, zwei Schriffiührern, einem Kassirer und sechs Verwaltungs-Commissaren besteht. Die Mit- gabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Ausser diesen glieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich, Zusammenkünften werden jedes Jahr zwei General-Vermit Ausnahme der Schriftführer und Kassirer, für welche sammlungen abgehalten, welche speziell für die Ablage eine Entschädigung für ihre Arbeit bewilligt werden kann. und Prüfung der Rechnungen und die Erörterung der die Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die Gesellschaft interessirenden Fragen bestimmt sind ; sie -General-Versammlung In geheimer Abstimmung und mit finden statt im Februar und bezw. Juli. In der Generalabsoluter Stimmenmehrheit In der Zusammenkunft er- Versammlung des Monats Februar legt der Verwalnannt, welche durch Art. 22 für die Rechnungsablage an- tungsrath Rechnung ab über seine Thätigkeit, die geberaumt ist. Sie werden unter den wirklichen Mitgliedern sammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres erwählt. Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungs- und über die am 31. Dezember abgeschlossene Finanzrathes findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner lage. Diese Rechnungsablage wird 8 Tage vor der. Ververstorbenen oder abdankenden Mitglieder, zur Hälfte sammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die durch Anschlag mitgetheilt. Nach Gutheissen dieser austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Das ersetzte Rechnungsablage schreitet die Versammlung zur gänzoder abdankende Mitglied bleibt im Amt bis zum Monat, lichen oder theilweisen Neuwahl des Verwaltungsrathes welcher auf seine Ersetzung oder seine Abdankung folgt. und zur Ersetzung der abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. Der Vorsitzende kann ausserdem die GeneralArt. 15. Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mit- Versammlung entweder eigenmächtig, oder auf Verlangen gliedern einen Vice-Präsidenten, zwei Schriftführer und des Verwaltungsrathes, oder auf ein von 25 wirklichen einen Kassirer. Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Art. 16. Der Vorsitzende überwacht und sichert die Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei In den A r t . 2 2 . Der Vorstand ist verpflichtet, eine ausserVersammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Be- ordentliche General-Versammlung einzuberufen, wenn schlüsse und Berathungen, und vertritt die Gesellschaft dieselbe von 45 Mitgliedern schriftlich begehrt wird. In ihrem Verkehr mit der öffentlichen Behörde. Er erA r t . 2 3 . In der General-Versammlung kann jedes lässt die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des Verwaltungsrathes und die Einberufung der General- stimmberechtigte Mitglied erscheinen. Stimmberechtigt sind nur die männlichen Vereinsmitglieder. Versammlungen. Art. 17. Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand In allen seinen Amtsausübungen. Art. 18. Die Schriftführer sind betraut mit der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Sie führen das Mitglieder-Register und legen dem Verwaltungsrath die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten. Art. 19. Der Kassirer besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und trägt sie In ein durch den Präsidenten Art. 2 4 . In den halbjahrigen Versammlungen gibt der Präsident nach Verlesen des Protokolls eine Uebersicht des Vereinsstandes und sonstige den Verein betreffende Nachrichten. Der Kassirer gibt einen übersichtlichen Stand der Kasse und dann legt der Präsident etwaige zu verhandelnde Punkte vor. A r t . 2 5 . Die Beschlüsse der General-Versammlung werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefasst. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder, also auch für die Nichterschienenen gültig. Alle Wahlen werden durch geheime Abstimmungen (Stimmzettel) vollzogen. 80 A r t . 2 6 . Zur Abfassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von 40 stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Herr Präsident. Sollten jedoch In der ersten Versammlung die 40 Mitglieder nicht zugegen sein, so können In der darauffolgenden Versammlung die gültigen Beschlüsse gefasst werden, wenngleich die erforderliche Anzahl Mitglieder wicht vorhanden ist. A r t . 2 7 . Ruhestörer werden zur Ordnung verwiesen. Bei anhaltender Störung hat der Präsident das Recht, die Versammlung aufzulösen. A r t . 2 8 . Jedes Jahr, In der im Monat Februar abzuhaltenden General-Versammlung wird der Vorstand zur Hälfte neugewählt. Der Präsident wird für die Dauer von 3 Jahren, und die andern Vorstandsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In derselben Sitzung werden 5 Revisoren gewählt, welche die Rechnungen und Bücher des Vereins prüfen und die Kasse revidiren. Dieselben fertigen einen Bericht aus, welcher In der nächsten Versammlung verlesen wird. A r t . 2 9 . Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte des Vereines erfordern. Der Präsident benachrichtigt die Vorstandsmitglieder mindestens 2 Tage vorher. A r t . 3 0 . Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Wenn aber In eiligen Fällen Mitglieder an der Verhandlung theilzunehmen verhindert sind, so können auch die übrigen Mitglieder sich zu gültigen Beschlüssen vereinen. A r t . 3 1 . Sollte ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer ausfallen oder sich dauernd verhindert sehen, an den Geschäften theilzunehmen, so hat der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied In der nächsten General-Versammlung In Vorschlag zu bringen. A r t . 3 2 . Ehrenmitglieder sind nicht In den Vorstand wahlbar, jedoch haben dieselben das Recht, allen Versammlungen und Vorstandssitzungen beizuwohnen und an den Berathungen theilzunehmen. nahmegebühr. Ausserdem ist beim Ableben eines Mitgliedes eine Taxe zu entrichten, die einstweilen auf Fr. 1,25 festgesetzt ist. Sollten binnen einer kurzen Frist mehrere Mitglieder sterben, so bezahlen die Mitglieder, jedoch nach vorheriger Délibération des Vorstandes, blos die Hälfte. Treten aber In 14 Tagen 2 oder mehrere Sterbefälle ein, so bezahlen die Mitglieder den ersten Sterbefall. Die anderen Sterbefälle bezahlen sie In einer vom Vorstande festgesetzten Frist. Bricht eine Epidemie aus, so wird die zu entrichtende Taxe, sowie die auszubezahlende Unterstützung auf ein Fünftheil reduzirt. Nach erloschener Epidemie wird jedoch die zu entrichtende Taxe ganz erhoben, wogegen die Unterstützung auch gänzlich ausbezahlt wird. Bei herrschender Epidemie können jedoch keine neuen Mitglieder aufgenommen werden. Der Vorstand bestimmt die Zeit, In welcher die zu entrichtenden Taxen durch den Vereinsboten zu erheben sind, jedoch können im Maximum nur zwei Taxen pro Monat erhoben werden. Die beitretenden Mitglieder müssen die Taxen bezahlen, welche von dem Tage ihrer Aufnahme In den Verein zu erheben sind. A r t . 3 4 . Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 5 Fr. A r t . 3 5 . Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag erhöhen für Zwecke, die nicht In den Statuten vorgesehen sind. KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder. A r t . 3 6 . Beim Tode eines Mitgliedes erhält dessen Familie eine Unterstützungssumme. Die Unterstützungssumme beträgt im 1. Jahre 125 Fr., im 2. Jahre 250 Fr., im 3. Jahre 375 Fr. und im 4. Jahre die ganze Unterstützungssumme 500 Fr. Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt beim Tode eines Mitgliedes auf die beigebrachte glaubhafte Todesbescheinigung (des Amts- oder Ortsvorstandes) gegen Empfangsbescheinigung auf Verfügung des Vorstandes durch den Kassirer an den hinterbliebenen Ehegatten des Verstorbenen, wenn aber kein Ehegatte KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen vorhanden ist an den oder die legitimirten Erben, und die Gesellschaft. kann unter keinen Umständen mit Beschlag belegt oder abArt. 3 3 , Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem getreten werden. Der Vorstand ist zwar befugt, aber nicht Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Auf- verpflichtet, diese Legitimation zu prüfen. Bei ihm zweifelnahmegebühren richten sich nach dem Lebensalter der haft erscheinenden Ansprüchen kann er die ihm nachgeMitglieder und betragen : wiesenen Begräbnisskosten auszahlen und der etwaige
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