Obsah (6)
Art. 1Art. 14Art. 10Art. 7Art. 3Art. 1513 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 21 janvier 1893. N°.3. Samstag, 2 1 . Januar 1893. Arrêté grand-ducal du 13 janvier 1893, concernant Großh. Be
Art. 1des Gesetzes vom 11.
Juli 1891 verpflichtet der Verein sich In keinem Falle zur Zahlung von Lebensrenten. KAPITEL II. — Die Mitglieder des Vereines. Art. 5. Der Verein besieht aus aktiven Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern. Die aktiven Mitglieder zerfallen In amtirende und In pensionirte Mitglieder. Art. 6. Ehrenmitglieder werden alle Personen, Gesellschaften, etc., welche eine einmalige Summe von wenigstens 10 Franken In die Vereinskasse zahlen. Art. 7. Aktive Mitglieder können alle brevetirten Lehrer werden, die an einer Gemeindeschule des Grossherzogthums angestellt sind und nicht über 5 Dienstjahre zählen. Art. 8. Um aktives Mitglied zu werden, muss man :
- a)ein schriftliches Gesuch an den Präsidenten des Vereines richten, welches das Datum der Geburt und das des Eintrittes ins Lehrfach angibt ;
- b)einen monatlichen Beitrag von 0,75 Franken an die Vereinskasse entrichten. Art. 9. Jedes neu eintretende Mitglied muss soviel mal 9 Franken bezahlen, als es bei seiner Aufnahme In den Verein Dienstjahre zählt. Art. 10. Betragen die Dienstjahre bei der Aufnahme mehr als zwei, so entrichtet das neue Mitglied jährlich einen Beitrag von wenigstens 18 Franken, bis alle erfallenen Beiträge nachgezahlt sind. Art. 11. Der erste Jahresbeitrag von 9 resp. 18 Fr. ist sofort bei der Aufnahme In den Verein zu entrichten. Art. 12. Die Namen der Vereinsmitglieder werden mit Angabe des Alters, der Dienstjahre und dem Datum der Aufnahme In das Vereinsregister eingetragen. Art. 13. Die Aufnahme In den Verein datirt vom I . des Monats nach der Einzahlung des ersten Beitrags resp. Doppelbeitrags. Jedem aktiven Mitglied wird ein mit dem Vereinsstempel und dem Datum der Aufnahme versehenes Exemplar der Statuten zugestellt. Art. 14. Ihre Rechte als aktive Mitglieder verlieren :
- a)die Lehrer, welche am 31. Dezember des laufenden Rechnungsjahres ihren Beitrag nicht entrichtet haben. Jedoch kann der Verwaltungsrath die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand befindet.
- b)die, welche aus dem von der Gemeinde organisirten Primärunterricht scheiden, mit Ausnahme derjenigen, von denen In den Art. 17, 18 und 19 gesprochen wird ;
- c)die, welche dem Präsidenten ihren freiwilligen Austritt schriftlich mittheilen. Art. 15. Die
Art. 14
ausgetretenen Mitglieder werden durch den Verwaltungsrath von der Liste der aktiven Mitglieder gestrichen. Die freiwillig austretenden und die von der Liste gestrichenen Mitglieder behalten keinerlei Recht weder auf Unterstützung, noch auf Rückerstattung der eingezahlten Gelder, noch auf das Vereinsvermögen. Art. 16. Jedes aus dem Verein geschiedene Mitglied kann wieder, ohne Rücksicht auf das Dienstalter, In denselben aufgenommen werden, wenn es an einer Gemeindeschule angestellt ist oder eine Staatsanstellung im Unterricht übernimmt und alle seit seinem Austritt erfallenen Beiträge
Art. 10nachzahlt.
Art. 17. Jedes aktive Mitglied, das vom Staate pensionirt wird, bleibt Mitglied des Vereines, wenn es bei seiner Pensionirung wenigstens 20 Dienstjahre zählt. Es braucht vom 1. Januar nach seiner Pensionirung an keinen Jahresbeitrag mehr zu entrichten und verliert vom Tage der Pensionirung an das Recht auf die In Art. 23 vorgesehene Unterstützung. Im übrigen ist es den amtirenden Mitgliedern des Vereines vollständig gleichgestellt. Betragen die Dienstjahre weniger als 20, so zahlt das pensionirte Mitglied für die noch fehlenden Jahre seinen Jahresbeitrag von je 9 Franken. Art. 18. Diejenigen Lehrer, die aus einer Gemeindeschule scheiden, um eine Staatsanstellung im Unterricht zu Übernehmen, können auf schriftliches Ersuchen aktive Mitglieder des Vereines bleiben. Art. 19. Die aktiven Mitglieder, welche zeitweilig ohne Anstellung bleiben oder einen längern Urlaub erhalten, sind für diese Zeit den pensionirten Lehrern gleichgestellt. Die Dauer des Nichtamtirens darf jedoch zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten. Nach dieser Zeit hört die Mitgliedschaft auf, und die betreffenden Mitglieder werden nach Art. 15 behandelt. Art. 2 0 . Ueberall, wo die Statuten von Mitgliedern ohne nähere Bezeichnung sprechen, sind darunter sowohl die aktiven als die Ehrenmitglieder zu verstehen. 16 KAPITEL I I I . — Die Unterstützungen. Art. 2 1 . Das Recht auf Unterstutzung beginnt erst 6 Monate nach der Aufnahme In den Verein. Die Mitglieder, von denen In Art. 10 und 16 die Rede ist, haben ebenfalls 6 Monate nach ihrer Aufnahme resp. Wiederaufnahme In den Verein Recht auf Unterstutzung. Jedoch kann von dem auszuzahlenden Unterstutzungsbetrag nach Ermessen des engern Ausschusses eine Summe bis zur Hohe der erfallenen Beitrage zuruckbehalten werden. Art. 2 2 . Gemass Art. 8 des Gesetzes uber die Hilfskassen konnen die den Mitgliedern zukommenden Unterstutzungen weder abgetreten noch mit Beschlag belegt werden. Art. 2 3 . Krankheiten der aktiven Mitglieder, welche eine Unterbrechung der Amtsthatigkeit von wenigstens 10 aufeinanderfolgenden Tagen zur Folge haben, oder solche, die wahrend der Fenen eine arztliche Behandlung von derselben Dauer beanspruchen, berechtigen vom ersten Tage der Krankheit an zu einer Unterstutzung von 1.25 Franken per Tag. Dauert die Krankheit uber 100 Tage, so wird fur die weitere Dauer derselben eine Unterstutzung von 0,625 Fr. per Tag bewilligt. In der Regel kann die Unterstutzung nicht über 300 Tage hinaus gewahrt werden. Nach dieser Zeit entscheidet der engere Ausschuss, ob die Unterstutzung noch ferner bezahlt, oder ob sie eingeschrankt werden oder ganzlich wegfallen soll. A r t 2 4 . Die Ausbezahlung erfolgt gegen Einsendung eines ärztlichen Attestes, das die Dauer der Dienstunfahigkeit genau angibt, sowie der Bescheinigung des betreffenden Delegirten, dass das kranke Mitglied mit der Einzahlung seiner Beitrage In Ordnung ist. Art. 2 5 . Jedes aktive Mitglied erhalt beim Tode seiner Gattin sofort auf Bescheinigung des Delegirten eine Unterstutzung von 100 Franken. Art. 2 7 . Jedem Kinde eines verstorbenen aktiven Mitgliedes bezahlt der Verein vom 1. Januar resp. 1. Juli nach dem Todesfall an durch Vermittlung des Vormundes eine jahrliche Unterstutzung von 50 Franken, wenn nur ein Kind vorhanden ist, von je 40 Frauken, wenn es zwei, von je 35 Franken, wenn es drei, von je 30 Franken, wenn es vier oder mehr Kinder sind. Zur Feststellung dieser Unterstutzungen werden alle am 1. Januar resp. 1. Juli des laufenden Rechnungsjahres lebenden Kinder ohne Rucksicht auf ihr Alter mitgezahlt. Die Unterstutzung hort auf, wenn das Kind vor dem 1. Januar resp. 1. Juli des laufenden Rechnungsjahres 16 Jahre alt geworden ist. Die Auszahlung findet zur Halfte am 3 1 . Juni, zur Halfte am 31. Dezember statt. Art. 2 8 Wenn die Summe der nach Art. 27 zu zahlenden Unterstutzungen 1000 Franken per Jahr ubersteigen sollte, so kann der Verwaltungsrath, falls die Finanzen es erheischen, diese Unterstutzungen zeitweilig reduziren. Art. 2 9 . Der Verwaltungsrath stellt jedes Jahr dem engern Ausschuss eine im Verhaltniss zur Finanzlage des Vereines stehende Summe zur Verfugung, welche nach Anhorung des betreffenden Delegirten als aussergewohnliche Unterstutzungen gemass Art. 3 vertheilt wird. Der engere Auschuss legt dem Verwaltungsrath Rechenschaft ab uber die Verwendung dieser Summe. Art. 3 0 . Wenn die Finanzen des Vereines es erlauben, so kann der Verwaltungsrath die In den Art. 23, 25, 26 und 27 der Statuten oder bloss die In einzelnen dieser Artikel vorgesehenen Unterstutzungen fur das verflossene Vereinsjahr erhohen. KAPITEL IV. — Die Finanzen des Vereines. Art. 3 1 . Die Einnahmen des Vereines zerfallen In gewohnliche und In aussergewohnliche. Die gewohnlichen Einnahmen bestehen aus :
- a)den jahrlichen Beitragen der aktiven Mitglieder;
- b)den von den Ehrenmitgliedern eingezahlten Summen ;
- c)den Zinsen der angelegten Vereinsgelder ;
- d)den Zuschussen seitens der Verfasser und Verleger von Schulbuchern, sowie der Redaktionen von padagogischen Zeitschriften ;
- e)den Staatssubsidien. Die aussergewohnlichen Einnahmen bestehen aus :
- a)den dem Verein eventuell gemachten Schenkungen und Vermachtnissen ;
- b)den Nachzahlungen neu eingetretener oder wieder eingetretener Mitglieder ;
- c)allen andern Einnahmen, die der Verein haben kann. Art. 2 6 . Beim Tode eines aktiven Mitgliedes erhalten die Witwe resp. die gesetzlichen Erben desselben gegen Bescheinigung des Delegirten eine Unterstutzung von 200 Franken. Beim Tode der nicht wieder verheiratheten Gattin eines verstorbenen aktiven Mitgliedes erhalten die gesetzlichen Erben derselben eine Unterstutzung von 100 Fr. In Zeiten einer Epidemie konnen die In Art. 25 und 26 vorgesehenen Unterstutzungen für die laut arztlichen Zeugnisses an der herrschenden Epidemie Gestorbenen vom Verwaltungsrath auf die Halfte reduzirt werden. Bestehen In Bezug auf gesetzliche Erben Zweifel, so Art. 3 2 . Gemass Art. 4 des Gesetzes uber die Hilfswird obige Summe ohne Zinsen erst nach Feststellung kassen darf kein Beitrag von den Mitgliedern erhoben der gesetzlichen Erbfolge ausbezahlt. und das Vereinsvermogen nicht zu Zwecken verwendet 17 werden, die In gegenwärtigen Statuten nicht vorgesehen sind. Art. 3 3 . Die Beiträge der aktiven Mitglieder werden von den betreffenden Delegirten bei jeder Gelegenheit, besonders aber In den Kantonal- und Bezirkskonferenzen gegen Empfangschein erhoben. Die Beiträge der Ehrenmitglieder werden von den einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrates gegen Empfangschein entgegengenommen. Art. 3 4 . Alle eingenommenen Gelder werden nebst einem Namensverzeichniss, das den Betrag der von jedem Mitglied gezahlten Summe angiebt, spätestens acht Tage nach Schluss des Vereinsjahres dem Kassierer Übermacht, der Quittung darüber ausstellt. Werden die Gelder dem Kassierer per Post zugestellt, so dient die Postquittung dem Absender als Beleg seiner Einzahlung. Art. 3 5 . Die Vereinsgelder können bis zu einer Summe von 500 Franken In der Vereinskasse bleiben. Jede Summe von 100 Franken über diesen Betrag hinaus wird sofort vom Kassierer im Namen des Vereines auf die Sparkasse niedergelegt. Art. 3 6 . Der verfügbare Ueberschuss der Einnahmen kann In luxemburger Staatsschuld angelegt werden, oder mit Erlaubniss der Regierung zum Ankauf von Gemeindeobligationen und andern Werthpapieren verwendet werden. Die Obligationen werden sofort bei der Generalkasse hinterlegt gegen Ausstellung einer Nominativbescheinigung auf den Namen des Vereines. Art. 3 7 . Der Kassirer kann auf schriftliche Ermächtigung des Präsidenten Rückzahlungen verlangen und Quittung darüber ausstellen. Art. 3 8 . Eine aus dem Vice-Präsidenten oder dessen Vertreter und zwei vom Verwaltungsrath auf ein Jahr ernannten , jedoch nicht zum Verwaltungsrath gehörenden Mitgliedern des Vereines bestehende Kommission verificirl jährlich einmal die Bücher des Kassirers und die Einzahlungen der Mitglieder des Verwaltungsrathes. Ein detaillirtes, von allen Mitgliedern der Kommission unterzeichnetes Protokoll über das Ergebniss der Verifikation wird dem Präsidenten früh genug Übermacht, damit es dem Verwaltungsrath In seiner nächsten Sitzung zur Prüfung resp. Genehmigung unterbreitet werden könne. Art. 3 9 . Der Verein besitzt einen Reservefonds von wenigstens 15,000 Franken, der erforderlichen Falles bis zu dieser Höhe ergänzt wird. Die aussergewöhnlichen Einnahmen werden zum Reservefonds hinzugefügt, falls die Geber nicht anders bestimmen. Der Ueberschuss an gewöhnlichen Einnahmen kann zum Reservefonds hinzugefügt werden, bis dieser die Höhe von 50,000 Franken erreicht hat. Von da an werden alle gewöhnlichen Einnahmen jährlich als Unterstutzung vertheilt. Die Unterstutzungen In Art. 27 werden alsdann für das verflossene Rechnungsjahr nach Ermessen des Verwaltungsrathes, die In Art. 25 und 26 gleichmässig erhöht. Art. 4 0 . Wenn die gewöhnlichen Einnahmen nicht zur Bestreitung der durch die Statuten vorgesehenen Ausgaben hinreichen und der Reservefonds unter 15,000 Franken herunlersinkt, so wird eine Generalversammlung berufen, welche entweder neue Einnahmen schallt oder die Unterstutzungen verhältnissmässig reduzirt. KAPITEL V. — Der Verwaltungsrath und dessen Wahl. Art. 4 1 . An der Spitze des Vereines befindet sich ein Verwaltungsrath, der aus 15 Mitgliedern besteht, nämlich :
- a)dem Präsidenten ; 6) dem Sekretär ;
- c)dem Kassirer ;
- d)je einem Delegirten für jeden Kanton. Aus diesem Verwaltungsrath bildet sich ein engerer Ausschuss bestehend aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassirer. Art. 4 2 . Der Präsident kann auf Vorschlag von wenigstens 20 aktiven Mitgliedern In der Generalversammlung per Acclamation aus den Ehrenmitgliedern gewählt werden. Dieser Vorschlag muss dem Verwaltungsrath wenigstens 14 Tage vor der Generalversammlung Übermacht werden. Alle andern Mitglieder des Verwaltungsrathes werden aus den aktiven Mitgliedern gewählt. Art. 4 3 . Der Sekretär und der Kassirer werden In der gewöhnlichen Generalversammlung In geheimer Abstimmung durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Dasselbe Verfahren gilt für die Wahl des Präsidenten, wenn dieser aus den aktiven Mitgliedern gewählt werden soll. Art. 4 4 . Die Delegierten werden bei Gelegenheit der Konferenzen oder In eigens dazu anberaumten Versammlungen unter dem Vorsitz des Präsidenten des Vereines oder eines von ihm delegirten Vereinsmitgliedes In geheimer Abstimmung durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des betreffenden Kantons gewählt. Der gewählte Delegirte Übermacht dem Präsidenten sofort ein Protocoll über die Wahl. Art. 4 5 . Der Vice-Präsident wird vom Verwaltungsrath aus dessen Mitte In geheimer Abstimmung durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Funktionen des Vice-Präsidenten sind nicht vereinbar mit denen des Sekretärs oder des Kassirers. 18 Art. 46. Die Funktionen sämmtlicher Mitglieder des Verwaltungsrathes dauern 3 Jahre. Sie beginnen nach dem Schluss der gewöhnlichen Generalversammlung und hören auf sofort nach der nächsten gewöhnlichen Generalversammlung. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. Art. 47. Kann der Präsident zeitweilig seines Amtes nicht walten, so wird er durch den Vice-Präsidenten ersetzt. Ist auch dieser verhindert, so vertritt ihn der dienstälteste Delegirte. Stirbt oder demissionirt der Präsident, so fungirt der Vice-Präsidenl bis zur nächsten gewöhnlichen Generalversammlung. In diesem Fall schreitet, wenn der engere Ausschuss es für angemessen hält, der betreffende Kanton zur Wahl eines neuen Delegirten für die noch übrige Amtsdauer. Art. 48. Bei Erledigung der Stelle des Sekretärs oder des Kassirers ernennt der Verwaltungsrath In geheimer Abstimmung durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder einen Vertreter für die noch übrige Amtsdauer. Art. 49. Bei Erledigung der Stelle eines Delegirten wird für die noch bleibende Amtsdauer nach Art. 44 verfahren. KAPITEL V I . — Funktionen des engern Ausschusses. Art. 50. Der engere Ausschuss besorgt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Er erstattet dem Verwaltungsrathe Bericht über seine Amtsthätigkeit. Art. 5 1 . Der Prasident vertritt den Verein In seinem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er überwacht und sichert die Ausführung der Statuten, unterschreibt alle Schriftstücke, kontrollirt alle Register und Dokumente, revidirt die Kasse wenigstens alle drei Monate selbst oder durch ein von ihm delegirtes Vereinsmitglied, eröffnet und schliesst die Sitzungen des engern Ausschusses, des Verwaltungsrathes und der Generalversammlung, leitet die Besprechungen, unterbreitet die Anträge zur Abstimmung und macht deren Ergebniss bekannt. Art. 52. Der Sekretär nimmt ein detaillirtes Protokoll über die Verhandlungen des engern Ausschusses, des Verwaltungsrathes und der Generalversammlung auf und hilft dem Präsidenten bei allen auf den Verein bezüglichen Arbeiten. Art. 53. Der Kassirer besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und führt das Rechnungswesen nach dem vom Verwaltungsrath aufgestellten und von der Regierung genehmigten Schema. In jeder Generalversammlung legt er Rechnung ab über die Finanzlage des Vereines. Er haftet für die Gelder, die sich In der Kasse befinden. Zu diesem Zweck leistet er Bürgschaft im Betrag von 1000 Franken. Der Verein bezahlt dem Kassirer von dieser Summe 5 % Zinsen und erstattet ihm das Geld spätestens 3 Monate nach Austritt aus dem Amt. Art. 54. Der engere Ausschuss hat die Register und Dokumente des Vereines In Verwahr und ist dafür verantwortlich. KAPITEL VII. — Funktionen des Verwaltungsrathes. Art. 55. Der Verwaltungsrath beräth über alle Fragen, die den Verein betreffen. Er arbeitet auf Grund der Statuten ein detaillirtes Verwaltungsreglement aus, nach dessen Bestimmungen In allen Fällen zu verfahren ist. Art. 56. Der Verwaltungsrath tritt sofort nach jeder gewöhnlichen Generalversammlung zusammen. Er wird vom Präsidenten spätestens im Monat Februar jeden Jahres berufen. Der Präsident versammelt denselben ausserdem, so oft das Interesse des Vereines es erheischt oder solches von wenigstens 5 Mitgliedern des Rathes schriftlich nebst Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Art. 57. Der Verwaltungsrath beschliesst durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag verworfen. Zur Aufnahme einer Berathung ist die Gegenwart von wenigstens 9 Mitgliedern erfordert. Die Abstimmung findet In alphabetischer Ordnung statt ; der Präsident stimmt zuletzt. KAPITEL VIII. — Die Generalversammlung. Art. 58. Alle drei Jahre, am ersten Donnerstag nach Ostern, findet zu Luxemburg eine Generalversammlung statt. Wenigstens 14 Tage vor der Versammlung wird allen Vereinsmitgliedern eine vom Verwaltungsrath aufgestellte Tagesordnung zugesandt. Art. 59. Auf Vorschlag des Verwaltungsrathes oder von wenigstens einem Drittel der aktiven Mitglieder kann eine aussergewöhnliche Generalversammlung unter den In Art. 60 ausgesprochenen Redingungen stattfinden. Art. 60. In der Generalversammlung legt der Verwaltungsrath Rechenschaft ab über seine Amtsthätigkeit sowie über die gesammten Geschäfte und die Finanzlage des Vereines. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, falls es sich nicht um Abänderung der Statuten handelt, durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag verworfen. 19 Art. 6 9 . NachArt.5 des Gesetzes über die Hilfskassen Art. 6 1 . Vor jeder gewöhnlichen Generalversammlung wird auf Kosten des Vereines In der Kathedrale zu Luxem- werden die im Schooss des Vereines entstehenden Schwieburg ein feierliches Hochamt abgehalten für alle lebenden rigkeiten durch zwei von den betheiligten Parteien erund verstorbenen Mitglieder und Wohlthäter des Vereines. nannten Schiedsrichter geschlichtet. Kein aktives Mitglied soll ohne dringende Ursache bei Wenn eine der Parteien diese Ernennung unterlässt, so diesem Hochamte und der darauf folgenden Generalver- kann dieselbe vom Präsidenten der höhern Kommission sammlung fehlen. zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vorgenommen werden. KAPITEL IX. — Die Verwaltungskosten. Sind die Schiedsrichter getheilter Ansicht, so entscheidet Art. 6 2 . Alle Verwaltungskosten sind zu Lasten der ein dritter Schiedsrichter, welcher durch die beiden ersten, Vereinskasse. und falls diese es unterlassen, durch den Präsidenten der Art. 6 3 . Der Sekretär erhält eine jährliche Entschädi- höhern Kommission ernannt wird. gung von 50, der Kassirer eine solche von 125 Franken. Die Entscheidung dieser Schiedsrichter ist endgültig. Die übrigen Funktionen sind unentgeltlich. Art. 7 0 .
Art. 7des Reglementes über die Jedes Mitglied des Verwaltungsrates und der Revisions
Hilfskassen kann die Auflösung des Vereines nur nach kommission hat jedoch Recht auf Rückerstattung der für konstatirter Unzulänglichkeit seiner Mittel In einer GeneKorrespondenz, Anschaffung von Registern, Drucksachen, ralversammlung beschlossen werden, welch« eigens zu für Geldsendungen, Reisen, etc., auserlegten Summen. diesem Zweck zusammen berufen worden ist, und zwar Art. 6 4 . Der Kassirer zahlt die zur Bestreitung oben wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe, erwähnter und anderer Verwaltungskosten nöthigen Sum- welche die Tagesordnung ausdrücklich angeben. men der eingereichten Rechnung zufolge auf Anweisung Wenigstens drei Viertel aller eingeschriebenen aktiven des Präsidenten gegen Quittung seitens des Empfängers Mitglieder müssen zugegen sein. Der Beschluss muss mit aus und trägt dieselben genau detaillirt In die Rechnungs- drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder gebücher ein. fasst sein. KAPITEL X. — Allgemeine Bestimmungen. Art. 7 1 . Die Liquidirung findet eventuell nach den Art. 65. Auszüge aus den Verwaltungsberichten, so- Bestimmungen des Gesetzes und des Reglementes über wie alle den Verein betreffenden Mittheilungen werden die Hilfskassen statt. den inländischen Schulzeitungen behufs Veröffentlichung Art. 7 2 .
Art. 3des Reglementes über die zugetheilt. Hilfskassen können voranstellende Statuten nur auf Vor
Art. 66. Alle drei Jahre wird ein gedruckter Bericht, schlag des Verwaltungsrathes oder von wenigstens 20 enthaltend das Verzeichniss sämmtlicher Mitglieder des aktiven Mitgliedern In der Generalversammlung, deren Vereines und des Verwaltungsrathes, die Verhandlungen Zusammenberufung und Verhandlungen In der statutender seit dem letzten Bericht stattgefundenen Versamm- mässig vorgeschriebenen Form stattgefunden haben, ablungen, die Vereinslage, etc., allen Mitgliedern des Ver- geändert werden. eines, allen inländischen Schul- und Tagesblättern, etc., Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist übersandt. erfordert, dass sie mit drei Viertel der Stimmen der anArt. 6 7 .
Art. 15
des Gesetzes über die Hilfs- wesenden Mitglieder gefasst und durch die Regierung kassen legt der Verein jedes Jahr, im Laufe des Monats gutgeheissen worden seien. Februar, dem zuständigen Regierungsmitglied und der Alle Anträge auf Abänderung der Statuten müssen dem Gemeindebehörde der Stadt Luxemburg Rechnung ab Präsidenten wenigstens vierzehn Tage vor der Generalverüber seine finanzielle Lage
dem von der Regierung sammlung übermacht werden. aufgestellten Schema. Art. 7 3 . Der jetzige Verwaltungsrat bleibt im Amt bis Er beantwortet jederzeit alle ihm von der Behörde zunach der gewöhnlichen Generalversammlung von
- gestellten Auskunftsfragen über Thatsachen, die den Also beschlossen zu Luxemburg In der aussergewöhnVerein betreffen. Art.
- Der Verein verpflichtet sich, nachArt.12 des lichen Generalversammlung vom
- September
- Der engere Ausschuss ; Gesetzes über die Hilfskassen, dem zuständigen RegieJ. DÜHR, Präsident. rungsmitglied oder dem Spezialdelegirten desselben seine J.-P. BISDORUF, Sekretär. Bücher, Register, Protokolle und sämmtlichen SchriftM. ADAM, Kassirer. stücke jederzeit auf Verlangen zu unterbreiten. 20 Avis. — Association syndicale. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, i l sera ouvert du 26 janvier au 9 février 1893, dans la commune de Bech, une enquête sur le projet et les statuts d'une association à créer pour construction de chemins d'exploitation à Hemsthal, Zittig et Rippig. Le plan de situation, le devis détaillé des travaux. un relevé alphabétique des propriétaires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal de Bech à partir du 26 janvier. M. Henri Even à Beaufort est nommé commissaire à l'enquête. I l donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 9 février prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, à l'école de Hemsthal. Bekanntmachung. — Syndicatsgenossenschaft. Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom
- Dezember 1883 wird vom
- Januar auf den
- Februar 1893 in der Gemeinde Bech eine Untersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Feldwegebau zu Hemsthal, Zittig und Rippig. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichniß der betheiligten Eigenthümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat zu Bech vom
- Januar c. ab, hinterlegt. Hr. Heinrich Even zu Befort ist zum Untersuchungskommissar ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird er den Interessenten, am
- Februar k., von 9 – 11 Morgens, an Ort und Stelle geben, und am selben Tage, von 2 - 4 Uhr Nachmittags, etwaige Einsprüche im Schulsaale zu Hemsthal entgegennehmen. Luxembourg, le 20 janvier
- Luxemburg, den
- Januar
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom. Voyageurs. RECETTES. Marchandises. Recettes diverses. Recettes totales. fr. fr. Du 1 e r au 31 juillet… Du 1 e r janvier au 30 juin . . . 1892 fr. 3,002 90 15,801 20 Du 1 e r janvier au 31 juillet. 1892 1891 18,804 10 18,702 35 27.910 85 23,637 63 1,749 75 1,690 72 48,464 90 44,030 70 Différence en faveur de 1892 1891 101 75 4,273 22 59 03 4,434 20 fr. 5.673 60 22,237 25 Produit kilométrique correspondant à 352 30 1,397 45 1892 fr. 1,888
- 1891 fr. 1,715 .48 Luxbg. Imp. Lib. d. l. C. V. Bück; L. Bück, Succ. 9,029 00 39,435 90