597 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Lundi, 30 octobre 1893. N° 55. Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de
Mitglied dies schriftlich vom Vorstande verlangt und nachihre Wohlthaten, ihre Rathschläge oder ihre Baarzeich- weist, dass es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand nungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne an befindet. 599 Diejenigen Personen, welche ihre Anstellung als Strassen- oder Wegewärter verlieren , müssen dies sofort dem Vorstaude schriftlich mitteilen ; dieselben bleiben Mitglieder des Vereins bis zur nächsten General-Versammlung, welche sie aus dem Verein ausschliessen oder auf ihr Begehren als Mitglieder beibehalten kann. A r t .
- Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwaltungsrathes, durch Abstimmen in der General-Versammlung und ohne Besprechung verhängt : 1° wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder zu einer Gelangnissstrafe, welche einen Makel auf die Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ; 2° wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesellschaftsinteressen ; 3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügellosen Lebenswandels. Ausser dem oben unter Nr. 1 vorgesehenen Fall einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden; findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur bestimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der General-Versammlung verhängt. A r t .
- Das aktive Miglied, welches den Bezirk der Hillbkasse d. h. das Luxemburger Land verlässt, um sich anderswo niederzulassen, geht seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch bei seiner Rückkehr, ohne Zahlung einer nochmaligen Aufnahmegebühr, wiedererlangen, wenn es den laufenden Monatsbeitrag entrichtet, vorausgesetzt, dass es vor seiner Entfernung :
- seine Beiträge bis zum Augenblick der Abreise bezahlt ;
- seine Abreise dem Verwaltungsrathe schriftlich angezeigt hatte. Bei seiner Wiederaufnahme muss es sich neuerdings der ärztlichen Untersuchung unterziehen ; kehrt es krank oder verwundet zurück, so kann es keine Unterstützung beanspruchen. A r t .
- Aus dem Vereine einmal ausgetretene Mitglieder können wieder aufgenommen werden, wenn selbe die seit ihrem Austritt nicht geleisteten Beiträge nachzahlen. A r t .
- Die Entlassung, der freiwillige Austritt, die Streichung und der Ausschluss geben auf keine Rückerstattung Recht. Doch können die eingezahlten Beträge dem austretenden Mitglied ganz oder theilweise und abzüglich der demselben etwa geleisteten Unterstützungen heimgezahlt werden in jedem besonderen Fall, wo eine General-Versammlung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder es für billig erklart. KAPITEL IV. — Verwaltung. A r t .
- Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassirer und drei Verwaltungskommissaren besteht. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes uben uhr Amt unentgeltlich. Jedoch kann dem Schriftführer und Kassner eine Entschädigung durch Beschluss der General-Versammlung zuerkannt werden. A r t .
- Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die General-Versammlung in geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammenkunft ernannt,
Art. 23für die Rechnungsablage anberaumt ist.
Sie werden unter den wirklichen oder den Ehrenmitgliedern erwählt. Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbenen oder abdankenden Mitglieder, jahrlich zur Hälfte statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amt bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung folgt. A r t .
- Der Verwaltungsrath fasst seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Um beschlussfähig zu sein, müssen wenigstens vier Mitglieder anwesend sein. A r t .
- Der Vorsitzende überwacht und sichert die Ausführung des Statuts. Er handhabt die Polizei in den Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Beschlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er erlässt die nötigen Anordnungen fur die Zusammenkünfte des Verwaltungsrathes und die Einberufung der General-Versammlungen. A r t .
- Der Vice-Prasident vertritt nöthigenfalls den Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen kann; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen Amtsausübungen. Art.
- Der Schriftführer ist betraut mit der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondes, den Einberufungen und der Aufbewahrung des Archives. Er führt das Mitglieder-Register und legt dem Verwaltungsrath die Aufnahmegesuche und sonstige Mitteilungen vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten. A r t . 2 0 . Der Kassirer besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch ein. In jeder General-Versammlung legt er einen detaillirten schriftlichen Rechnungsbericht über die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder, die sich in der Kasse befinden. 600 Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden oder dem hierzu delegirten Mitgliede des Verwaltungsrathes visiert sein müssen. Er behändigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme Karten oder Büchlein, worauf die Zahlung der Aufnahmegebühr vermerkt wird. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln, die Hinterlegung von solchen bei der General-Einnahme und die Hinterlegungs-Erklärung gegen Nominativbescheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf eine vom Präsidenten und einem durch den Verwaltungsrath hiermit betrauten Mitgliede unterzeichnete Anweisung, worin die gesetzmässig zu hinterlegende Summe angegeben ist. A r t . 2 1 . Die Verwaltungs-Commissäre haben die Kassenoperationen zu überwachen, alle Rechnungen und Bücher, sowie die Rechnungsberichte des Kassirers genau zu prüfen und wenigstens zweimal im Jahre die Kasse zu revidiren. Dieselben fertigen einen Bericht aus, welcher in der nächsten Generalversammlung verlesen wird. Sie haben ausserdem das Abstimmungsgeschäft zu überwachen und für Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitzungen zu sorgen. Die eingegangenen Erkundigungen theilen sie in den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit. A r t . 2 2 . Der Verwaltungsrath tritt bei Einberufung durch den Präsidenten zusammen. Derselbe stellt das Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, über die innere Ordnung u.s.w. auf. A r t . 2 3 . Die Gesellschaft tritt periodisch nach Massgabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Zur Abfassung gültiger Beschlüsse der Versammlungen ist die Anwesenheit von zwanzig Mitgliedern erforderlich. Eine zweite neu einberufene Versammlung ist über eine schon vorgelegte Tagesordnung in allen Fällen beschlussfähig. Ausser diesen Zusammenkünften wird jedes Jahr eine Generalversammlung abgehalten, welche speziell für die Ablage und Prüfung der Rechnungen und die Erörterung der die Gesellschaft interessirenden Fragen bestimmt ist; sie findet statt im Februar. In der Generalversammlung des Monats Februar legt der Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsthätigkeit, die gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres und über die am
- Dezember abgeschlossene Finanzlage. Diese Rechnungsablage wird acht Tage vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder durch Anschlag mitgetheilt. Nach Gutheissen dieser Rechnungsablage schreitet die Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen Neuwahl des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. Der Vorsitzende kann ausserdem die Generalversammlung entweder eigenmäch- tig, oder auf Verlangen des Verwaltungsrathes, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordentlichen Generalversammlung muss einem jeden derselben, wenigstens fünf Tage vor dem für die Versammlung anberaumten Tage schriftlich angezeigt werden. KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die Gesellschaft. A r t . 2 4 . Die aktiven Mitglieder haben bei ihrem Eintritt eine Aufnahmegebühr von fünf Franken zu entrichten. Die Zahlung dieser Gebühr muss binnen längstens drei Monaten erfolgen. A r t . 2 5 . Des Weileren verpflichten sich die aktiven Mitglieder : 1° einen jährlichen Beitrag von fünf Franken zu zahlen; 2° wenn mehr als zehn Sterbefälle im Vereinsjahre, d. h. vom
- März bis zum
- März des folgenden Jahres, vorkommen, für jeden weiteren Sterbefall einen Beitrag von Frk. 1.50 zu entrichten ; 3° die in Art. 31 vorgesehenen aussergewöhnlichen Beiträge zu leisten ; 4° sich allen durch das Statut festgesetzten Bestimmungen und den Beschlüssen der Generalversammlungen zu unterwerfen ; 5° die Funktionen, die ihnen von dem Verwaltungsrath. oder der Versammlung übertragen werden, auszuüben. Die General-Versammlung bestimmt die Art der Beitragserhebung. Dem Mitglied steht es frei seine Beiträge auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten. Die Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu zahlen. Art. 2 6 . Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag erhoben für Zwecke, die nicht in dem Statut vorgesehen sind. KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder. A r t . 2 7 . Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge vollständig beglichen haben. A r t . 2 8 . Das Mitglied hat sofort nach Zahlung der Aufnahmegebühr Anspruch auf die Vortheile der Gesellschaft. A r t . 2 9 . Die in Art. 1 erwähnte Unterstützung ist festgestellt auf drei hundert Franken. Diese Summe wird ausbezahlt beim Tode 1° des aktiven Mitgliedes, 2° dessen Ehegattin, sofern der Gatte noch lebt. 601 Nach dem Tode des Gatten kann die Wittwe nicht Mitglied des Vereins werden ; sie hat daher keine Beiträge zu zahlen und es wird auch nach ihrem Tode keine Unterstützung an die Erben ausbezahlt. Die Auszahlung der Unterstützungssumme erfolgt gleich nach dem Todesfalle und haben die Interessenten zu dem Zwecke einen vom Bürgermeister ausgestellten Todtenschein mit Angabe der empfangsberechtigten Erben an den Präsidenten des Vereins einzusenden. Als Empfangsberechtigte werden angesehen: der Wittwer, die Wittwe, Kinder, Enkel, Geschwister, Eltern und Grosseltern des resp. der Verstorbenen oder eine von diesen testamentarisch bezeichnete Person, sofern solche unmittelbar nach dem Tode bekannt ist. Diejenige Person, welche die Unterstützungssumme in Empfang nimmt und hierfür quittirt, hält sich stark für die übrigen Erbberechtigten und hat sich mit diesen über den ihnen zukommenden Theil zu verständigen sowie denselben auszuzahlen. Sind keine Bezugsberechtigte vorhanden, so fällt die Unterstützung an den Verein zurück. In letzterem Falle sorgt der Verein für ein anständiges Begräbniss des Verstorbenen. KAPITEL VII. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage. A r t . 3 0 . Das Gesellschaftskapital besteht aus : 1° den Einzahlungen der aktiven Mitglieder ; 2° den Eintrittsgeldern ; 3° den freiwilligen Beiträgen der Ehrenmitglieder ; 4° den Privatschenkungen oder Vermächtnissen ; 3° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ; 6° den Zinsen der angelegten Kapitalien. A r t . 3 1 . Der Verein besitzt einen Reservefonds von wenigstens 5,000 Franken. So lange diese Summe nicht erreicht ist, bezahlen die Mitglieder bei jedem Sterbefall einen aussergewöhnlichen Beitrag von 1 Franken 50 Cts. Dieser aussergewöhnliche Beitrag wird ebenfalls jedesmal erhoben, wenn der Reservefonds unter 5,000 Fr. heruntersinkt. Die aussergewöhnlichen Einnahmen werden zum Reservefonds hinzugefügt, falls die Geber nichts anders bestimmen. Der Ueberschuss an gewöhnlichen Einnahmen kann zum Reservefonds beigefügt werden. Der also gebildete Reservefonds darf nur mit Zustimmung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der Generalversammlung angegriffen werden. Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinterlegtet Gelder, welche zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch den Verwaltungsrath gutgeheissen werden , dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist. Art.
- Wenn über 1000 Franken Vereinsgelder sich in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen, oder, je nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gemäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in luxemburger Staatsrente, sei es, mit Genehmigung der Regierung, in andern öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen, sowie sie angekauft werden, bei der General-Einnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der luxemburgischen Staatsschuldentitel wird eine Erklärung gegen eine auf den Namen der Gesellschaft lautende Nominativbescheinigung aufgenommen. A r t . 3 3 . Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem Fall zu einem andern, als dem ausdrücklich in dem Statut angewiesenen Zweck verwendet werden. KAPITEL VIII. — Statut-Abänderung. Auflösung und Li- quidirung. Schlichten etwaiger Streitsachen. A r t . 3 4 . Jeder Antrag auf Abänderung des Statuts oder Reglements muss dem Verwaltungsrath unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht. Eine Statutabänderung ist nur durch eine Generalversammlung zulässig, welche wenigstens einen Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zusammenberufen sein muss. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der Regierung in der Form genehmigt werden,
Art. 2des Grossh.
Beschlusses vom
- Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist. Art.
- Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck wenigstens schon zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein müssen. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe General-Versammlung über die eventuelle Beschaffung neuer Hilfsmittel beratschlagt hat und muss mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde giltig. 602 Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom
- Juli 1891 bewerkstelligt. A r t . 3 6 . Alle Schwierigkeilen oder Zwistigkeiten, welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer durch zwei von den betheiligten Partheien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Partheien diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident, einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung endgiltig ist. Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage interessirt, so hat, statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der Präsident der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden vorstehenden Abschuitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu ernennen. Der Verwaltungsrath. (Folgen die Unterschritten.) Arrêté du 25 octobre 1893, portant reconnais- Beschluß vom
- Oktober 1893, die gesetzliche sance légale et approbation des statuts de Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des „Escher Handwerker-Unterstützl'Escher Handwerker - Unterstutzungsverein à ungsvereins" betreffend Esch-sur-l'Alzette. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT ; Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Vu la demande en reconnaissance légale préNach Einsicht des Gesuches des „Escher Handsentée par la Société de secours mutuels dite werker Unterstützungsvereins" wegen gesetzlicher «Escher Handwerker- Unterstützungsverein», Anerkennung sowie Genehmigung des Statuts ensemble les statuts de cette société; dieses Vereines; Vu l'avis émis le 29 juillet 1893 par l'admiNach Einsicht des Schreibens der Gemeindenistration communale d'Esch-sur-l'Alzette, siège verwaltung von Esch a. d. Alzette,Sitz des Vereins, de ladite société; vom
- J u l i 1893; Vu lavis de la Commission supérieure d'enNach Einsicht des Gutachtens der höheren Comcouragement des sociétés de secours mutuels mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom
- Oktober 1893; en date du 16 octobre 1893 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandNach Einsicht des Gesetzes vom
- J u l i 1891 ducal du 22 du même mois ; und des Großh. Beschlusses vom
- dess. Mts.; Attendu que les statuts de ladite société sont I n Anbetracht, daß das Statut genannten en concordance avec les dispositions des lois Vereines mit den Bestimmungen der Gesetze und et règlements ; Reglements in Einklang steht; Attendu que les recettes assurées de la même I n Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte société sont suffisantes pour faire face à ses der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichen; dépenses obligatoires ; Arrête : Art. 1 . La Société de secours mutuels dite « Escher Handwerker - Unterstützungsverein» est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. er Beschließt : Art. 1 . Der „Escher Handwerker-Unterstützungsverein" in Esch a. d. Alzette wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 603 A r t .
- Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Art.
- Gegenwärtiger Beschluß nebst dem dazu gehörigen Vereinsstatut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 25 octobre
- Luxemburg, den
- Oktober
- Le Minisire d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Statuten des Escher Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Handwerker-Unterstützungsvereins. a) einen Auszug aus seiner Geburtsurkunde oder ein anderes authentisches Schriftstück, wodurch sein Alter A r t .
- Vom
- Januar 1893 ab ist zu Esch an der Al- festgestellt wird ; zette unter der Benennung « Havdwerker-Unterstützungs- b) die Bescheinigung eines von der Gesellschaft genehverein» eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse er- migten Arztes, wonach der Gesuchsteller frei von Krankrichtet, deren Bezirk die Ortschaft Esch an der Alzett heit oder geheimen Gebrechen ist. umfasst. A r t .
- Die Ehrenmitglieder werden durch den VerSie hat. den Zweck ihren Mitgliedern während deren Arbeitsunfähigkeit eine zeitweilige Entschädigung zu ge- waltungsrath , ohne Rücksicht auf Alter oder Wohnsitz, währen, und beim Tode eines ihrer Mitglieder einen aufgenommen. Theil der Begräbnisskosten zu zahlen. A r t .
- Von rechtswegen ausgeschlossen sind die wirklichen Mitglieder, die seit fünf Monaten ihren Beitrag KAPITEL II. — Zusammensetzung der Hilfkasse. nicht mehr entrichtet haben; doch kann der VerwaltungsA r t .
- Die Hilfskasse besteht aus wirklichen und rath die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben, wenn Ehrenmitgliedern. das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes VerA r t .
- Wirkliche, Mitglieder sind diejenigen Hand- schulden im Rückstand befindet. Art.
- Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwalwerker, welche die Verpflichtung, sich gegenwärtigem Statut zu fügen, unterschrieben haben und demgemäss tungsrathes, durch Abstimmen in der Generalversammlung und ohne Besprechung verhängt : an den Vortheilen der Gesellschaft theilnehmen. 1° wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe oder A r t . 4 . Ehrenmitglieder sind diejenigen,
zu einer Gefängnissstrafe, welche einen Makel auf die ihre Wohlthaten, ihre Rathschläge und ihre Baarzeich- Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft; nungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne 2° wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesellan deren Unterstützungen Theil zu haben. Sie sind beschaftsinteressen ; rechtigt, den Sitzungen beizuwohnen. 3° wegen offenkundig Aergerniss gebenden oder zügellosen Lebenswandels. KAPITEL. III. — Aufnahme- und Ausschluss-Bedingungen. Ausser dem oben unter Nr. 1 vorgesehenen Fall einer A r t .
- Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder er- Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beanfolgt durch das Büreau vermittelst Abstimmen, mit Stim- tragt ist, vor den Verwaltungsrath geladen, um über die menmehrheit. ihm zu Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden ; Um in dieser Eigenschaft zugelassen zu werden, muss findet dasselbe sich am bestimmten Tag und zur beman eine ordentliche Aufführung haben und frei von stimmten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der Krankheit oder heimlichen Gebrechen sein, was durch Generalversammlung verhängt. eine Bescheinigung des von der Gesellschaft genehmigten A r t .
- Das wirkliche Mitglied, das den Bezirk der Arztes nachzuweisen ist. Hilfskasse verlässt, um sich anderswo niederzulassen, Die Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens geht seiner Mitgliedschaft verlustig, kann dieselbe jedoch zwanzig und auf höchstens vierzig Jahre festgesetzt. bei seiner Rückkehr, ohne Zahlung einer nochmaligen A r t .
- Wer Mitglied werden will, hat an den Schrift- Aufnahmegebühr, wiedererlangen, wenn es den laufenden führer der Gesellschaft ein von ihm unterzeichnetes Auf- Monatsbeitrag entrichtet, vorausgesetzt, dass es vor seiner nahmegesuch mit folgenden Schriftstücken einzusenden : Entfernung : KAPITEL
- — Bildung und Zweck der Gesellschaft. 604 1° seine Beiträge bis zum Augenblick der Abreise bezahlt 2° seine Abreise dem Verwaltungsrathe schriftlich angezeigt hatte. Bei seiner Wiederaufnahme muss es sich neuerdings der ärztlichen Untersuchung unterziehen ; kehrt es krank oder verwundet zurück, so kann es keine Unterstützung beanspruchen. A r t .
- Die Entlassung, die Streichung und der Ausschluss geben auf keine. Rückerstattung Recht. Doch können die eingezahlten Beträge dem austretenden Mitglied ganz (oder theilweise), und abzüglich der demselben etwa geleisteten Unterstützungen heimgezahlt werden. In jedem besonderen Fall, wo eine aus wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder bestehende General-Versammlung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder es für billig erklärt, einem Mitglied eine derartige Heimzahlung zu bewilligen. KAPITEL IV. — Verwaltung. A r t .
- Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen Verwaltungsrath, welcher aus einem Präsidenten, einem Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassirer und neun Verwaltungs-Commissaren besteht. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes üben ihr Amt unentgeltlich. A r t .
- Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die General-Versammlung in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit in der Zusammenkunft ernannt,
Art. 25für die Rechnungsablage anberaumt ist.
Sie werden unter den wirklichen oder den Ehrenmitgliedern erwählt. Die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbenen oder abgedankten Mitglieder, jedes Jahr zur Hälfte statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Das ersetzte oder abdankende Mitglied bleibt im Amt bis zum Monat, welcher auf seine Ersetzung oder seine Abdankung folgt. A r t .
- Der Verwaltungsrath wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten, einen Vice-Präsidenten, einen Schriftführer und einen Kassirer. Art.
- Der Vorsitzende überwacht und sichert die Ausführung der Statuten. Er handhabt die Polizei in den Versammlungen; er unterzeichnet alle Urkunden, Beschlüsse und Berathungen und vertritt die Gesellschaft in ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er erlässt die nöthigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des Verwaltungsrathes und die Einberufung der General-Versammlungen. Art.
- Der Vice-Präsident vertritt nöthigenfalls den Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen kann ; er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seinen Amtsausübungen. Art.
- Der Schriftführer ist betraut mit der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er führt das Mitglieder-Register und legt dem Verwaltungsrath die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten. A r t .
- Der Kassirer besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch ein. In jeder General-Versammlung legt er Rechnung über die Finanzlage ab. Er haftet für die Gelder, die sich in der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegirten Mitglied des Verwaltungsrathes visirt sein müssen. Er behändigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme Karten oder Büchlein, worauf die Zahlung der Beiträge vermerkt wird. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Reutentiteln, die Hinterlegung von solchen bei der General-Einnahme und die Hinterlegungs-Erklärung gegen Nominalivbescheinigung auf den Namen der Gesellschaft, auf eine vom Präsidenten und einem durch den Verwaltungsrath hiermit betrauten Mitgliede unterzeichnete Anweisung, worin die gesetzmässig zu hinterlegende Summe angegeben ist. A r t .
- Die Verwaltungs-Commisäre haben die Kassenoperationen und das Abstimmungsgeschaft zu überwachen. Sie sorgen für Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitzungen. Ausserdem haben sie die unten vorgesehenen Visitoren zu kontrolliren und sich persönlich über das Befinden der Kranken zu vergewissern. Die eingezogenen Erkundigungen theilen sie in den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit. Art. 2 0 . Dem Verwaltungsrath stehen zur Seile die Visitoren oder Sektionsführer, welche die Kranken zu besuchen, und sich über die Ausführung der Verpflichtungen des Vereins denselben gegenüber zu vergewissern haben. Die Visitoren werden durch den Verwaltungsrath bezeichnet. Art. 2 1 . Der Verwaltungsrath tritt jeden Monat an einem durch das Reglement über die innere Ordnung festgesetzten Tage, und ausserdem bei jedesmaliger Einberufung durch den Präsidenten zusammen. Derselbe stellt das Reglement über die Polizei in seinen Sitzungen, über die innere Ordnung u.s.w. auf. 605 Art. 2 2 . Die Gesellschaft tritt periodisch nach Maassgabe der jeweiligen Bedürfnisse, auf Berufung durch den Verwaltungsrath zusammen. Ausser diesen Zusammenkünften wird jedes Jahr eine Generalversammlung abgehalten, welche zpeziell für die Ablage und Prüfung der Rechnungen und die Erörterung der die Gesellschaft interessierenden Fragen bestimmt ist ; sie findet statt im Februar. In der Generalversammlung des Monats Februar legt der Verwaltungsrath Rechnung ab über seine Amtsthätigkeit, die gesammten Geschäfte des ganzen letztvergangenen Jahres und über die am
- Dezember abgeschlossene Finanzlage. Diese Rechnungsablage wird acht Tage vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich, gedruckt oder durch Anschlag mitgetheilt. Nach Gutheissen dieser Rechnungsablage schreitet die Versammlung zur gänzlichen oder theilweisen Neuwahl des Verwaltungsrathes und zur Ersetzung der abdankenden oder verstorbenen Mitglieder. Der Vorsitzende kann ausserdem die Generalversammlung entweder eigenmächtig, oder auf Verlangen des Verwaltungsrathes, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordentlichen Generalversammlung muss einem jeden derselben wenigstens drei Tage vor dem für die Versammlung anberaumten Tage schriftlich angezeigt werden. KAPITEL V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen die Gesellschaft. Art. 2 3 . Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem Eintritt eine Aufnahmegebühr von fünf Franken zu entrichten. Die Zahlung dieser Gebühr muss binnen längstens drei Monaten erfolgen. A r t . 2 4 . Des Weiteren verpflichten sich die wirklichen Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von 0,50 Fr., und zur Ausübung der Funktionen, die ihnen von dem Verwaltungsrath oder der Versammlung übertragen werden. Dieser Beitrag wird zeitweilig auf 0,75 Fr. erhöht, sobald der durch Art. 36 festgesetzte Reservefonds angegriffen wird, und zwar wird der so erhöhte Beitrag so lange erhoben bis der Reservefonds die statutenmässige Höhe wieder erreicht haben wird. Ein Reglement über die innere Ordnung bestimmt, die Art der Beitragserhebung. Dem Mitglied steht es frei seine Beiträge auf eine beliebige Zeit im Voraus zu leisten. Art. 2 5 . Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens vier Franken. Art. 2 6 . Beim Tode eines Mitgliedes müssen die wirklichen Mitglieder dem Begräbniss beiwohnen bei Strafe einer durch das Reglement über die innere Ordnung festzusetzenden Geldbusse. Für einen Theil der Begräbnisskosten zahlt die Vereinskasse 16 Franken
- Art. 2 7 . Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorgesehen sind. KAPITEL VI. — Verpflichtungen der Gesellschaß gegen ihre Mitglieder. A r t . 2 8 . Die Entschädigung bei Krankheit oder Unfall wird auf 0,75 Franken pro Tag festgesetzt. Wähn die Krankheit länger als sechs Monate, so entscheidet der Verwaltungsrath, mit Rücksicht auf die Lage der Vereinskasse, ob die Entschädigung auch ferner bezahlt, oder ob sie eingeschränkt werden oder gänzlich wegfallen soll; eventuell stellt er deren Betrag und Dauer auf das zustimmende Gutachten einer eigens hierzu einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung hin fest. Art. 2 9 . Ein Unwohlsein von weniger als drei Tagen gibt kein Recht auf Entschädigung. Bei einer Krankheit \on längerer Dauer beginnt der Anspruch auf Entschädigung vom ersten Tage ab. A r t . 3 0 . Um Recht auf die Vortheile der Gesellschaft zu haben, muss das Mitglied seine fälligen Beiträge vollständig beglichen haben. A r t . 3 1 . Das Mitglied hat erst sechs Monate nach seiner Aufnahme Anspruch auf die Vortheile der Gesellschaft. A r t .
- Bei Krankheilen, die auf Ausschweifung oder Unmässigkeit zurückzuführen sind, bei Verwundungen, welche das Mitglied in einer Schlägerei empfangen, wo es erwiesenermaszen der Angreifer war, oder bei Verwundungen, die es in einem Aufstand, woran es sich freiwillig betheiligte, oder im Wirthshaus empfangen, besteht kein Recht auf Unterstützung. A r t .
- Jedem Kranken , welcher ausser dem Hause betroffen wird, ohne zum Ausgehen ermächtigt zu sein, oder welcher Arzneien oder Nahrung, die gegen die Verordnungen des Arztes verstossen, oder ausser bei ärztlicher Vorschrift geistige Getränke zu sich nimmt, wird die Geldentschädigung entzogen. Desgleichen hört die Baarunterstützung auf, wenn der Kranke in der Ausübung seines Berufes oder über jeder anderen mit seinem Gesundheitszustand unerträglichen Arbeit betroffen wird. A r t .
- Das Mitglied, welches als unheilbar oder kränklich gilt, kann eine ausserordentliche zeitweilige Unterstützung geniessen, deren Betrag jedes Jahr durch den Verwaltungsrath im Verhältniss zu den Kassenmitteln festgesetzt wird. 53a 606 KAPITEL VII. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage. werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben Art.
- Das Gesellschaftskapital besteht aus : 1° den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder ; 2° den Straf- und Eintrittsgeldern ; 3° den Beiträgen der Ehrenmitglieder ; 4° den Privat-Schenkungen oder Vermächtnissen ; 5° den Staats- oder Gemeindezuschüssen ; 6° den Zinsen der angelegten Kapitalien. A r t . 3 6 . Von den bei der Sparkasse deponirten Geldern des Vereins sind sofort tausend Franken als Reservefonds angewiesen. Die Zinsen dieser Summe sowie zehn Prozent sämmtlicher Einnahmen werden in Zukunft ebenfalls diesem Reservefonds überwiesen, bis derselbe vierzig Franken pro wirkliches Mitglied des Vereins beträgt. Die Gesellschaft entscheidet alsdann, ob diese Abzüge fortgesetzt werden sollen. Der also gebildete Reservefonds darf nur mit Zustimmung der Gesellschaft und gemäss einem Votum der General-Versammlung angegriffen werden. Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, welche zu diesem Reservefonds gehören, müssen durch den Verwaltungsrath gutgeheissen werden, dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist. Sobald der Reservefonds angegriffen werden muss, ist der monatliche Beitrag der wirklichen Mitglieder auf fünfundsiebenzig Centimes fetzgesetzt, bis derselbe wieder die Summe von vierzig Franken pro Mitglied erreicht haben wird. A r t . 3 7 . Wenn über tausend Franken Vereinsgelder sich in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen oder, je nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gemäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in Luxemburgischer Staatsrente, sei es, mit Genehmigung der Regierung, in andern öffentlichen Werthpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen , so wie sie angekauft werden, bei der GeneralEinnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der Luxemburgischen Staatsschuldentitel wird eine Erklärung gegen eine auf den Namen der Gesellschaft lautende Nominativbescheinigung aufgenommen. ist oder nicht. Eine Statutabänderung ist nur durch eine Generalversammlung zulässig, welche wenigstens einen Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied oder durch Anschlag, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zusammenberufen sein und aus mindestens drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der Regierung in der Form genehmigt werden,
Art. 2des Grossh.
Beschlusses vom
- Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist. A r t . 4 0 . Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein müssen. Dieser Beschluss kann nur erfolgen , nachdem dieselbe Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung neuer Hilfsmittel berathschlagt hat und muss mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde giltig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom
- Juli 1891 bewerkstelligt. Art. 4 1 . Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem Verwaltungsrath anderseits entstehen, werden immer durch zwei von den betheiligten Pariheien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Partheien diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheiller Ansicht, so ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident, einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen A r t . 3 8 . Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem Entscheidung endgiltig ist. Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage inteFall zu einem anderen, als dem ausdrücklich in dem Staressirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der tut angewiesenen Zweck verwendet werden. Präsident der höheren Commission zur Förderung der auf KAPITEL VIII. — Statuten-Abänderung. — Auflösung und Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden vorstehenden Abschnitten vorgeseheneu Schiedsrichter Liquidirung. — Schlichten etwaiger Streitsachen. A r t . 3 9 . Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten und dritten Schiedsrichter zu ernennen. oder Reglemente muss dem Verwaltungsrath unterbreitet 607 KAPITEL I X . — Vorübergehende Bestimmung. A r t . 4 2 . Der Verwaltungsrath ist ermächtigt die von der Oberbehörde für gut befundenen Abänderungen an diesen Statuten vorzunehmen und gibt die General-Versammlung hierzu im Voraus ihre gänzliche Zustimmung. Also beschlossen zu Esch an der Alzett, am
- März
- Der Präsident, (Gz.) J. WEBER. Avis. — Élections pour la Chambre des députés. Bekanntmachung —Wahlen zur AbgeordnetenKammer. Les bureaux du collège électoral du canton de Grevenmacher, convoqué au samedi, 4 novembre prochain, pour l'élection d'un député, ont été composés, selon le prescrit de l'art. 69 de la loi électorale, de la manière suivante : Bureau principal : Président, M. Prosper Petry, juge de paix à Grevenmacher ; — scrutateurs, MM. Félix Putz, bourgmestre à Bourglinter ; Math. Dühr-Zimmer, échevin à A h n ; Math. Schütz, échevin à Manternach, et Nic. Neierburg, conseiller communal à Junglinster ; — scrutateurs suppléants, MM. P.-N. Toussaint, conseiller communal à Machtum ; P. Hoffmann, conseiller communal à Munschecker ; Fr. Hoffmann, échevin à Olingen, et Nic. Faber, conseiller communal à Biver ; — secrétaire, M. Jos. Dupont, greffier de la justice de paix à Grevenmacher. Die Büreaux des zur Wahl eines Deputirten auf Samstag, den
- November künftig, einberufenen Wahlcollegiums des Cantons Grevenmacher sind, gemäß Art. 69 des Wahlgesetzes, zusammengesetzt wie folgt : Hauptbüreau: Präsident, Hr. Prosper P e t r y , Friedensrichter zu Grevenmacher; — Scrutatoren, die HH. Felix Pütz, Bürgermeister zu Burglinster, Math. D ü h r - Z i m m e r , Schöffe zu Ahn, Math. Schiltz, Schöffe zu Manternach, und Nikolaus N e i e r b u r g , Gemeinderath zu Junglinster; —stellvertretendeScrutatoren, die HH.P. N. Toussaint, Gemeinderath zu Machthum, P. H o f f m a n n , Gemeinderath zu Münschecker, Franz H o f f m a n n , Schöffe zu Olingen, uno Nik. Faber, Gemeinderath zu Biver; — Sekretär, Hr. Joseph D ü p o n t , Friedensgerichtsschreiber zu Grevenmacher. Zweite Sektion : Präsident, Hr. O . J . M . Feyder,
- stellvertretender Friedensrichter zu Grevenmacher; — Scrutatoren, die HH. Joh. Paul Bech, Gemeinderath zu Grevenmacher, W. B i r o n g , Gemeinderath zu Grevenmacher, Heinr. Hirt, Schöffe zu Lellig, und Peter Pier, Gemeinderath zu Imbringen;—stellvertretendeScrutatoren, die HH. Math. Bast, Gemeinderath zu Wasserbillig, Joh. Schwartz, Gemeinderath zu Wasserbillig, Joh. Welter, Gemeinderath zu Mensdorf, und P. Wirtz-Hansen, Gemeinderath zu Eschweiler; - Sekretär, Hr. Ed. Faber, Distrikts-Sekretär zu Grevenmacher. Deuxième section: Président, M. O.-J.-M. Feyder, premier suppléant de la justice de paix à Grevenmacher; — scrutateurs, MM. J.-Paul Bech, conseiller communal à Grevenmacher ; Guill. Birong, conseiller communal à Grevenmacher ; H. Hirt, échevin à Lellig, et P. Pier, conseiller communal à Imbringen ; — scrutateurs suppléants, MM. Math. Bast, conseiller communal à Wasserbillig ; J. Schwartz, conseiller communal à Wasserbillig; J. Weiter, conseiller communal à Mensdorf, et P. WirtzHansen, conseiller communal à Eschweiler ; — secrétaire, M. Ed. Faber, secrétaire de district à Grevenmacher. Troisième section : Président, M. Ern. Wurth, second suppléant de la justice de paix a Wormeldange ; — scrutateurs, MM. J. Kirsch, conseiller communal à Grevenmacher ; André Duchscher, échevin à Wecker ; J. Molitor, éche- Dritte Sektion : Präsident, Hr. E. W ü r t h , zweiter stellvertretender Friedensrichter zu Wormeldingen; —Scrutatoren, die HH. Joh. Kirsch, Gemeinderath zu Grevenmacher, A. Duchscher, Schöffe zu Wecker, Joh. Molitor, Schöffe zu 608 vin à Oberdonven, et Ch. Schergen, échevin à Godbrange ; — scrutateurs suppléants, MM. N . Steimes, échevin à Gonderange; N . Konert, conseiller communal à Wormeldange ; N . Huberty, conseiller communal à Flaxweiler, et Ch. Meyers, conseiller communal à Berbourg ; — secrétaire, M. Léon Federmeyer, instituteur en chef à Grevenmacher. Quatrième section : Président, M. Théodore Waldbillig, bourgmestre à Grevenmacher ; — scrutateurs, MM. J.-P. Flammant, échevin à Junglinster ; N. Pundel-Mousel, échevin à Wormeldange ; Ad. Musquar, bourgmestre à Buchholtz, et Math. Paulus-Bamberg, bourgmestre à Mertert ; — scrutateurs suppléants, MM. Bern. Fischer, échevin à Wasserbillig ; Hub. Scholtes, conseiller communal à Berbourg; Mich. Steichen, conseiller communal à Gonderange, et Mich. Schmit-Reichling, conseiller communal à Gostingen ; — secrétaire, M. Jean Wagner, secrétaire communal à Grevenmacher. Luxembourg, le 28 octobre
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Oberdonven, und K. Schergen, Schöffe zu Godbringen; — stellvertretende Scrutatoren, die H H . Nikolas S t e i m e s , Schöffe zu Gonderingen, Nik. K o n e r t , Gemeinderath zu Wormeldingen, N. H u b e r t y , Gemeinderath zu Flaxweiler, und Karl M e y e r s , Gemeinderath zu Berburg; — Sekretär, Hr. Leon F e d e r m e y e r , Oberlehrer zu Grevenmacher. Vierte Sektion: Präsident, Hr. Th. W a l d billig, Bürgermeister zu Grevenmacher;—Scrutatoren, die HH. J . P . F l a m m a n t , Schöffe zu Junglinster, Nik. P ü n d e l - M o u s e l . . Schösse zu Wormeldingen, Ad. Musquar, Bürgermeister zu Buchholtz, und Math. P a u l u s - B a m b e r g , Bürgermeister zu Mertert;—stellvertretende Scrutatoren, die HH Bern. Fischer, Schöffe zu Wasferbillig, Hubert S c h o l t e s , Gemeinderath zu Berburg, Michel S t e i c h e n , Gemeinderath zu Gonderingen, und Mich. Schmit- Reichling, Gemeinderath zu Gostingen; — Sekretär, Hr. Joh. W a g n e r , Gemeindesekretär zu Grevenmacher. Luxemburg, den
- Oktober
- Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Avis. — Ecole normale. Bekanntmachung. — Normalschule. Par arrêté grand-ducal en date du 27 octobre courant, M . J.-A. Blaise a obtenu démission honorable de ses fonctions de professeur à l'école normale avec le titre de professeur honoraire, et M. Jean-Pierre Kauder de Niederanven, docteur en philosophie et lettres, a été nommé professeur de deuxième classe au même établissement. Durch Großh. Beschluß vom
- d. Mts. ist Hrn. J.A. B l a i s e ehrenvolle Entlassung als Professor an der Nomalschule sowie demselben der Ehrentitel eines Professoren verliehen worden. Durch Großh. Beschluß selben Datums ist Hr. Joh. Peter K a u d e r aus Niederanven, Doctor der Philosophie und Philologie, zum Professor
- Klasse an derselben Anstalt ernannt worden. Luxembourg, le 30 octobre
- Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH. Avis. — Notarial. Par arrêté grand-ducal en date du 22 octobre courant, M. Alphonse Majerus, juge et candidat-notaire à Luxembourg, a été nommé notaire dans le canton de Remich, à la résidence de Luxemburg, den
- Oktober
- Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Notariat. Durch Großh. Beschluß vom
- Oktober 1893 ist Hr. Alphons Majerus, Richter und Notariatskandidat zu Luxemburg, zum Notar i m Kanton Remich, mit dem Amtswohnsitze zu Bad- 609 Mondorf-les-Bains, en remplacement de M. Th. Kirpach, décédé. Par arrêté grand-ducal en date du même jour, M. Nicolas Meyers, candidat-notaire à Grevenmacher, a été nommé notaire dans le canton et à la résidence de Mersch, en remplacement de M. Ruth, démissionnaire. Luxembourg, le 25 octobre
- Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Mondorf, in Ersetzung des verstorbenen Hrn. Th. Kirpach, ernannt worden. Durch Großh. Beschluß selben Datums ist Hr. Nik. Meyers, Notariatskandidat zu Grevenmacher, zum Notar im Kanton und mit dem Amtswohnsitze zu Mersch, in Ersetzung des Hrn. Ruth, ernannt worden. Luxemburg, den
- Oktober
- Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis. — Vétérinaires du Gouvernement. Par arrêté de ce jour, M. Charles Siegen, médecin-vétérinaire à Luxembourg, a été nommé provisoirement et pour un terme de trois années, vétérinaire du Gouvernement à la résidence de Luxembourg, pour exercer ces fonctions dans le ressort du canton de ce nom, en remplacement de M. Eugène Fischer. Luxembourg, le 25 octobre
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Bourses d'études. Une des bourses d'études de la fondation Putz-d'Adlersthurm est vacante depuis le 1 e r octobre courant. Le droit de conférer cette bourse a été reconnu, conformément a l'acte de fondation, à MM. Georges Guillaume, né et demeurant à Beggen le 13 nivôse an VIII, et Mathias Schmit, né et demeurant à Berdorf le 19 mars
- Luxembourg, le 9 octobre
- Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Avis. — Autorisation de résider. Par arrêté grand-ducal du 20 octobre 1893, M. Jean Palgen, cultivateur, demeurant actuellement à Steinheim, commune de Rosport, né à Godesdorf, cercle et régence de Trèves, le 4 Bekanntmachung. — Staatsthierärzte. Durch Beschluß vom heutigen Tage ist Hr. Karl S i e g e n , Thierarzt zu Luxemburg, provisorisch auf eine Dauer von drei Jahren zum Staatsthierarzt mit dem Wohnsitz zu Luxemburg ernannt worden, um dieses Amt im Kanton gleichen Namens, in Ersetzung des Hrn. Eugen Fischer, zu versehen. Luxemburg, den
- Oktober
- Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Studienbörsen. Eine der Studienbörsen der Stiftung P ü t z d'Adlersthurm ist seit dem
- Oktober d. I. erledigt. Das Verleihungsrecht bes. Studienbörse ist zufolge Stiftungsurkunde dem HH. Georg Guillaume, geboren und wohnhaft zu Beggen den
- Nivose Jahr VIII, und Mathias Schmit, geboren und wohnhaft zu Berdorf den
- März 1809, zuerkannt worden. Luxemburg, den
- Oktober
- Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung. — Wohnsitz. Durch Großh. Beschluß vom
- Oktober 1893 ist Hr. Joh. Palgen. Ackerer, gegenwärtig wohnhaft zu Steinheim, Gemeinde Rosport, geboren am
- April 1858 zu Godesdorf, Kreis 610 avril 1858, a été autorisé à établir sa résidence dans le Grand-Duché. Luxembourg, le 25 octobre
- und Regierungsbezirk Trier, ermächtigt worden, seinen Wohnsitz im Großherzogthum zu nehmen. Luxemburg, den
- Oktober
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis. — Autorisation de résider. Par arrêté grand-ducal du 20 octobre 1893, M. Mathias Clemens, cultivateur, né à Obersteden, commune de Wolsfeld, cercle de Bitbourg (Prusse rhénane), le 16 novembre 1866, demeurant actuellement à Rosport, a été autorisé à établir sa résidence dans le Grand-Duché. Bekanntmachung. — Wohnsitz. Durch Großh. Beschluß vom
- Oktober 1893 ist Hr. Math. C l e m e n s , Ackerer, geboren zu Obersteden, Gemeinde Wolsfeld, Kreis Bitburg, Rheinpreußen, den
- November 1866, gegenwärtig wohnhaft zu Rosport, ermächtigt worden, seinen Wohnsitz im Großherzogthum zu nehmen. Luxemburg, den
- Oktober
- Luxembourg, le 25 octobre
- Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Eyschen. EYSCHEN. Relevé des personnes qui ont fait la déclaration prévue pour acquérir la qualité de Luxembourgeois. *) N° 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Noms et prénoms des déclarants. Profession. Domicile. Maisch, Aug.-Ed. Employé de com. Schleifmuhl. Cultivateur. Bins, Jean-Pierre. Junglinster. Dominick, Antoine. Luxembourg. Journalier. Thinnes, Pierre. Tisserand. Untereisenbach Cultivateur. Spoo, Mathias. Rodershausen Backes, Mathias. Hosingen. Journalier. Bazard, Pierre. Ouvrier-mineur. Differdange. Scheidweiler, Pierre. Employé de com. Steinfort. de Maringh, L.-F.-Em. Marchand. Remich. Schæffer, G.-Ch.-H. Lithographe. Luxembourg. Klasen, Théodore. Tailleur de pierres. Vianden. Charcutier. Bidinger, Charles. Esch-s.-l'Alz. Jæger, Henri. Journalier. Bertrange. Sellier. Jæger, Nicolas. Bertrange. Cultivateur. Steichen, Antoine. Tuntange. Bazard, Joseph. Ouvrier-mineur. Differdange. Date de la naissance. Date des déclarations. 18 sept.
- 21 mai
- 7 juillet
- 10 oct.
- 21 juin
- 14 mars
- 24 déc.
- 26 fév.
- 2 avril
- 10 juillet
- 23 février
- 23 sept.
- 1 er juillet
- 22 juillet
- 1 er août
- 9 mars
- 25 sept.
- 26 sept.
- 6 août
- 16 juillet
- 16 juillet
- 16 juillet
- 5 août
- 26 juin
- 17 juillet
- 21 août
- 11 sept.
- 11 juillet
- 6 juillet
- 6 juillet
- 22 août
- 5 août
- *) Les onze premiers ont fait la déclaration en vertu de l'art. 9 du Code civil, et les cinq suivants celle prévue à l'art. 10 du même Code. Luxembourg, le 20 octobre
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. 611 Marktpreise. —
- Hälfte des Monats Juli
- Bezeichnung der Lebensmittel u. dgl. Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Maße oder Luxem- DieGewicht. burg. kirch. Wiltz. Greven EschEttel- EchterRemich Mersch. macher. a. d. A. brück. nach. Hectoliter 17 00 17 25 17 00 18 00 16 25 Mischelfrucht... 16 00 16 00 16 00 17 00 14 75 Roggen... 14 00 15 00 14 00 Gerste... 14 00 Weizen... Spelz... 12 00 Heidekorn... Hafer... 12 50 11 00 10 50 11 00 12 25 Erbsen... 18 00 16 00 15 00 Bohnen... 15 00 Linsen... 25 00 Kartoffeln... 5 00 3 00 3 75 3 00 0 40 0 40 0 45 0 33 0 32 0 38 0 37 0 32 0 34 0 30 Weizen-Mehl... Kilogr. 0 60 0 50 Mischel-Mehl... 5 00 3 75 0 38 0 40 0 50 0 34 0 34 0 40 Roggen-Mehl... 0 40 Geschälte Gerste . 0 70 Butter... 2 80 2 50 3 00 2 30 2 20 2 30 2 50 2 65 0 80 0 65 0 75 0 70 0 75 0 80 0 85 0 90 Eier... Dutzend. Heu... 100 Kilo. 20 00 Stroh 11 00 . . . . Buchenholz... Stere. Eichenholz... 14 00 12 00 10 00 9 00 Weichholz... 1 20 1 00 1 50 1 20 1 10 1 00 1 05 0 85 1 20 1 00 1 20 1 10 1 40 1 69 1 50 1 20 1 15 1 60 1 40 1 50 1 60 1 30 1 00 1 20 Kuh- od. Rindfleisch 1 20 1 20 1 00 0 90 1 00 Kalbfleisch... 1 20 1 00 0 90 1 10 Hammelfleisch... 1 60 1 30 1 70 Schweinefleisch. 1 80 1 30 1 40 Ochsenfleisch... id. geräuchert. Kilogr. 2 00 1 35 1 75 612 Marktpreise. —
- Hälfte des Monats J u l i
- Bezeichnung der Lebensmittel u. dgl. vder verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Maße oder Gewicht. Luxemburg. Die- Wiltz. Ettel- Echter- Remich Mersch. Greven Eschmacher. a. d. A. kirch. brück. nach. Hektoliter 17 00 17 00 18 00 17 40 16 25 Mischelfrucht... 16 00 15 50 16 50 16 65 14 75 Roggen... 14 00 14 50 Gerste... 14 00 Weizen... Spelz... Herdekorn... Hafer... 12 00 10 50 10 50 11 25 11 00 12 25 Erbsen... 18 00 Bohnen... 15 00 Linsen... 25 00 Kartoffeln... 4 50 15 00 3 45 4 50 5 00 5 00 4 00 0 60 0 40 0 40 0 45 0 40 0 38 0 40 0 50 Mischel-Mehl... 0 50 0 32 0 36 0 37 0 36 0 34 0 34 0 40 Roggen-Mehl... 0 40 0 34 0 30 Geschälte 0 70 Weizen-Mehl... Kilogr. Gerst... Butter... 2 50 2 60 2 30 2 50 2 20 2 50 2 20 2 70 0 80 0 70 0 64 0 70 0 80 0 80 0 85 0 95 Eier... Dutzend. Heu... 100 Kllo. 20 00 11 00 Stroh... Buchenholz... Stere. Eichenholz... 14 00 42 00 10 00 9 00 Weichholz... 1 60 1 30 1 00 1 40 Kuh-od. Rindfleisch' 1 20 1 20 1 00 0 90 0 82 Kalbfleisch... 1 20 1 00 1 00 1 20 Hammelfleisch... 1 80 1 30 1 50 Schweinefleisch. 1 80 1 30 1 35 id. geräuchert. 2 00 Ochsenfleisch... Kilogr. 1 40 1 00 1 35 1 20 1 30 1 00 1 10 0 92 1 20 1 20 1 20 1 15 1 60 1 60 1 50 1 40 1 20 1 60 1 38 1 50 Luxbg Impr. Lib. d.l. C.V. Bück, L Bück, Succ 1 40 1 80