657 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 16 décembre 1893. N° 60. Samstag, 16. Dezember 1893. Arrêté du 13 décembre 1893, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société de secours mutuels des anciens sousofficiers du Grand-Duché de Luxembourg. Beschluß vom 13. Dezember 1893, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Unterstützungsvereines chemaliger Unterofsiziere des Großherzogthums betreffend. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT; Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la «Société de secours mutuels des anciens sous-officiers du Grand-Duché de Luxembourg», ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 5 mai 1893 par l'administration communale de Luxembourg, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 1 e r décembre 1893 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société sont suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Nach Einsicht des Gesuches des „Unterstützungsvereines ehemaliger Unteroffiziere des Großherzogthums Luxemburg" wegen gesetzlicher Anerkennung sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereines; Arrête : Art. 1 . La « Société de secours mutuels des anciens sous-officiers du Grand-Duché de Luxembourg» est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. er Nach Einsicht des Schreibens der Gemeindeverwaltung von Luxemburg, Sitz des Vereins, vom 5. M a i 1893; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom 1. Dezember 1893; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereines mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichen; Beschließt: Art. 1 . Der „Unterstützungsverein ehemaliger Unteroffiziere des Großherzogthums Luxemburg" wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 658 Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 13 décembre 1893. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß nebst dem dazu gehörigen Vereinsstatut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 13. Dezember 1893. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Vereins ehemaliger Unteroffiziere des Grossherzogthums Luxemburg. Bildung und Zweck des Vereines. A r t . 1. Vom 1. Januar 1890 ah ist zu Luxemburg unter der Benennung « Verein ehemaliger Unteroffiziere des Grossherzogthums » eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse gegründet, an welcher die gewesenen Militärpersonen sowie die im aktiven Dienste stehenden Unteroffiziere theilnehmen können. A r t . 2. Die Hilfskasse hat den Zweck, beim Tode eines Mitgliedes den Hinterbliebenen die Mittel zur Beerdigung des Verstorbenen und eine Unterstützung zur Bestreitung anderer Kosten zu gewähren. Zusammensetzung des Vereines. A r t . 3. Der Verein besteht aus wirklichen und Ehrenmitgliedern. Wirkliche Mitglieder sind solche Personen, welche beim luxemburgischen Militär dienen und gedient haben, und die Verpflichtung, sich gegenwartigern Statut zu fügen, unterschrieben haben. A r t . 4 . Ehrenmitglieder sind solche Personen, die durch ihre höhere Stellung im öffentlichen Leben, oder ihres vermögenden Einflusses durch ihre Wohltaten, Rathschläge und Baarzeichnungen zum Gedeihen des Vereines beitragen ; ferner diejenigen Militärpersonen, welche wegen überschrittenen Altersgrenze nicht wirkliches Mitglied sein können, und solche, die im Auslande dienen oder gedient haben, gleichviel welcher Nationalität sie angehören. Sie werden ohne Rücksicht auf Alter und Wohnsitz vom Vorstande aufgenommen. A r t . 5. Die Ehrenmitglieder gemessen die den wirklichen Mitgliedern zustehenden finanziellen Vortheile nicht ; sie haben das Recht den Versammlungen anzuwohnen, sowie auch die Ausübung des Stimmrechtes in allen Vereinsangelegenheiten. Aufnahme- und Ausschlussbedingungen. A r t . 6. Zu wirklichen Mitgliedern sind aufnahmeberechtigt alle im Art. 3 bezeichneten Personen, vom voll- endeten einundzwanzigsten bis zum vierzigsten Lebensjahr einschliesslich, wofern sie einer guten Gesundheit und eines untadelhaften Rufes theilhaftig sind. Wer dem Vereine beizutreten wünscht, hat sich an den Vorstand zu wenden und die zu seiner Aufnahme erforderlichen Nachweise — den Militärabschied oder einen Auszug desselben und Gesundheitsattest — vorzulegen. A r t 7. Findet die Aufnahme statt, so sorgt der Vorstand für die Eintragung des Namens des Aufgenommenen in das Vereinsregister, und fertigt für denselben ein auf seinen Namen lautendes Exemplar der Vereinsstatuten aus. Diese von dem Vorstande vollzogene Ausfertigung bildet die alleinige Urkunde über die erfolgte Aufnahme in den Verein, und ist von dem aufgenommenen Mitgliede durch Erlegung eines Eintrittsgeldes gemäss dem Lebensalter bei dem Vereinskassirer binnen einem Monate einzulösen. Ehemalige und active Unteroffiziere werden vom Vorstande, alle anderen Militarpersonen von der Generalversammlung aufgenommen. Zur Aufnahme ist absolute Stimmenmehrheit erfordert. A r t . 8. Die Mitgliedschaft hört auf: 1. durch freiwilligen Austritt mittelst schriftlicher Anzeige an den Vorstand ; 2. wenn die einzuzahlenden Beiträge beim Beginn des zweiten Semesters, nach Verlauf von sechs Monaten, ausstehen. Ferner wird der Ausschluss auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung verhängt :
- a)wegen Verurtheilung zu einer Criminalstrafe, oder zu einer Gefängnissstrafe, welche einen Makel auf die Sittlichkeit oder die Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ; 6) wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Vereinsinteressen ;
- c)wegen offenkundig ärgernissgebenden oder zügellosen Lebenswandels. Ausser dem oben unter
- a)vorgesehenen Fall einer Verurtheilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt ist, vor den Vorstand geladen, um über die ihm zur Last gelegten Thatsachen vernommen zu werden ; findet das- 659 sen wird. Die Mission der Kassenrevisoren dauert zwei Jahre mit dem nächsten Monate Januar beginnend, und besteht hauptsächlich in der Ueberwachung der KassenOperationen sowie der Abstimmungsgeschäfte, und haben für die Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitzungen A r t . 9. Freiwillig austretende Mitglieder, sowie solche, zu sorgen. A r t . 16. Der Präsident oder dessen Vertreter überdie durch nicht rechtzeitige Einzahlung der Beiträge die Mitgliedschaft verloren haben, können in den Verein wie- wacht und sichert die Ausführung der Statuten. Er handder aufgenommen werden. Dieselben werden jedoch in habt die Polizei in den Versammlungen, unterzeichnet jeder Hinsicht wie neu beitretende Mitglieder behandelt. alle. Urkunden, Beschlüsse und Berathungen, und vertritt den Verein in seinem Verkehr mit den öffentlichen BehörA r t . 10. Der Verein wird verwaltet durch einen Vor- den. Er ordnet die Zusammenkünfte des Vorstandes und stand , dessen Mitglieder in einem Unteroffiziers- oder die Einberufung der Generalversammlungen an. Er kann höheren Grade gedient haben, oder noch dienen, so lange eine ausserordentliche Generalversammlung, entweder vierzehn solcher Mitglieder dem Verein angehören. Der aus eigenem Antriebe, oder auf Verlangen der Mehrzahl Vorstand besteht aus einem Präsidenten, welcher auf die der Vorstandsmitglieder, und endlich, auf ein von zwanDauer von drei, einem Vicepräsidenten und fünf Mitglie- zig wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes, die Gegendern, welche auf die Dauer von zwei Jahren gewählt wer- stände der Tagesordnung enthaltendes Ansuchen , einbeden. Alle üben ihr Amt unentgeltlich aus. rufen. Diese aussergewöhnlichen Einberufungen müssen A r t . 11. Am ersten Sonntage eines jeden Monates fin- sämmtlichen Mitgliedern wenigstens acht Tage vorher det eine Zusammenkunft, und an jedem zweiten Sonntage schriftlich angezeigt werden. In zeitweiliger Abwesender Monate Januar, April, Juli und Oktober, jedesmal heit des Präsidenten übernimmt der Vicepräsident oder um 3 Uhr Nachmittags eine Generalversammlung statt. In das älteste Mitglied des Vorstandes dessen Befugnisse. . diesen Versammlungen werden die Beiträge des laufenden A r t . 17. Der Schriftführer hat die Ablassung der Quartals eingezahlt. Sitzungsberichte, der Correspondenzen, so wie die FühA r t . 12. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch rung der Journale zu besorgen, und ist mit der Aufbedie Generalversammlung im Monate Januar in geheimer wahrung des Archivs betraut. Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit ernannt. A r t . 18. Der Kassirer besorgt die Einnahmen und Sie werden unter den wirklichen Mitgliedern erwählt. Die Auszahlungen, trägt selbe in die durch den Präsidenten Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes findet, abgesehen mit Seitenzahl und Namenszug versehenen Kassenbücher von der Ersetzung einzelner verstorbenen oder abdanken- ein. Er haftet für die Gelder, die sich in der Kasse befinden Mitglieder, zur Hälfte statt. Die zuerst austretende den, und bezahlt auf Sicht von Anweisungen, Welche vom Serie wird ausgeloost. Die austretenden Mitglieder sind Präsidenten oder dessen Vertreter visirt sein müssen. wieder wählbar. Das ersetzte oder abdankende Mitglied Ferner behändigt derselbe den Mitgliedern bei der Aufbleibt im Amte bis zum Monat, welcher auf seine Ersetz- nahme Karten, worauf die Zahlung der Beit äge verung oder seine Abdankung folgt. merkt ist; er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung A r t . 13. Der Vorstand wählt unter seinen Mitgliedern der Gelder bei der Sparkasse auf Grund einer vom Präsieinen Vicepräsidenten , einen Schriftführer und einen denten unterzeichneten Anweisung, worin die gesetzmässig zu hinterlegende Summe angegeben ist. Der BaarKassirer. bestand in Kasse des Kassirers darf nicht mehr als die für A r t . .14. In der Generalversammlung pro April stattet zwei Sterbefälle erforderlichen Gelder betragen. der Vorstand über seine Gesammt-Amtsthätigkeit für das A r t . 19. Dem Präsidenten steht es jederzeit frei, mit verflossene Jahr Bericht ab. Hierauf erfolgt seitens der den dazu berufenen Revisoren die Kasse zu revidiren. Kassenrevisoren die Berichterstattung des Cassenstandes, Ausserdem findet durch Letztere im Laufe des ersten wie solcher beim Jahresschlusse festgestellt wurde. Jahresquartals eine spezielle Revision statt, durch welche A r t . 15. In der Generalversammlung pro Oktober der der Kassenabschluss vom verflossenen Jahr geprüft und geraden Jahre werden drei Kassenrevisoren gewählt, festgestellt wird. Dieselben erstatten bis zum 15. März welche die Rechnungen und die Bücher des Vereines einen Bericht an den Präsidenten, aus welchem zu ersehen prüfen und die Kasse revidiren. Dieselben fertigen einen ist, ob die Rechte der Statuten gewahrt worden sind. Bericht aus, welcher in der nächsten Versammlung verleA r t . 2 0 . Die Beschlüsse der General-Versammlung selbe sich am bestimmten Tage und zur festgesetzten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der Generalversammlung verhängt. Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Einlagen. 660 werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder, also auch für die nicht erschienenen Mitglieder gültig. Alle Wahlen werden durch geheime Abstimmung vollzogen. A r t . 2 1 . Zur Abfassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von fünfunddreissig Mitgliedern erforderlich. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Sollten jedoch in der ersten Versammlung die fünfunddreissig Mitglieder nicht anwesend sein, so können in der darauffolgenden Versammlung die Beschlüsse endgültig gefasst werden, wenn auch die erforderliche Anzahl Mitglieder nicht anwesend sind. A r t . 2 2 . Der Vorstand versammelt sich so oft die Geschäfte des Vereines es erfordern. Der Präsident benachrichtigt die Vorstandsmitglieder mindestens zwei Tage vorher. A r t . 2 3 . Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Wenn aber in eiligen Fällen Mitglieder an der Versammlung theilzunehmen behindert sind, so können die übrigen Mitglieder sich zu gültigen Beschlüssen vereinen. A r t . 2 4 . Sollte ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer ausfallen, oder sich dauernd verhindert sehen, an den Geschäften theilzunehmen, so hat der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied in der nächsten GeneralVersammlung in Vorschlag zu bringen. A r t . 2 5 . Ehrenmitglieder sind nicht in den Vorstand wählbar, jedoch haben dieselben das Recht, allen Versammlungen und Vorstandssitzungen beizuwohnen und an den Berathungen theilzunehmen. Verpflichtungen der Mitglieder gegen den Verein. A r t . 2 8 . Die Ehrenmitglieder haben einen Beitrag von wenigstens Fr. 7,50 jährlich zu entrichten. A r t . 2 9 . Von den Mitgliedern wird keinerlei Beitrag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorgesehen sind. Verpflichtungen des Vereins gegen die Mitglieder. A r t . 3 0 . Beim Ableben eines Mitgliedes wird dessen Angehörigen eine Unterstützungssumme verabfolgt. Die Unterstützungssumme beträgt im ersten Jahre 100 Fr., im zweiten Jahre 150 Fr., im dritten Jahre 200 Fr., im vierten Jahre 250 Fr., Höchstbetrag der einstweilen geleistet wird. Die Angehörigen des Verstorbenen haben dem Präsidenten sofort Kenntniss zu geben, und wenn das Ableben sämmtlichen Mitgliedern des Vereins bekannt werden soll, circa 250 Todesanzeigen an den Vorstand gelangen zu lassen. Die erwachsenen Portokosten werden in Abzug gebracht. A r t . 3 1 . Die Auszahlung der Unterstützungssumme erfolgt beim Tode eines Mitgliedes auf die beigebrachte glaubhafte Todesbescheinigung des Amts- oder Ortsvorstandes gegen Empfangsbescheinigung durch den Kassirer an die Hinterbliebenen des Verstorbenen, und kann unter keinen Umständen mit Beschlag belegt oder abgetreten werden. Art. 3 2 . Als bezugsberechtigt werden nur angesehen : die Wittwe, die Kinder oder eine testamentarisch bezeichnete Person. Hinterlässt der Verstorbene mehrere Kinder oder Erben, so müssen dieselben, oder deren Vormund, eine Gesammtquittung ausstellen, wenn nicht ein Kind oder Erbe speziell \on dem Verstorbenen als allein bezugsberechtigt bezeichnet ist. Hinterlässt der Verstorbene keine der oben bezeichneten Verwandten und kein Testament, so bezahlt der Verein die Begräbnisskosten und das übrige wird der Vereinskasse überwiesen. A r t . 2 6 . Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrem Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese richtet sich nach dem Lebensalter und beträgt :
- a)bei einem Aller von 21 bis 25 Jahren, Fr. 5 » » 25 » 30 » » 10
- b)» » »
- c)» » 30 » 35 » 15 » »
- d)» » 35 » 40 » » 20 Die Zahlung dieser Gebühr ist bei der Aufnahme-Benachrichtigung zu leisten, oder muss spätestens nach Monatsfrist geleistet sein. A r t . 33. Beim Ableben eines Ehren- und Vorstandsmitgliedes sind sämmtliche Vorstandsmitglieder gehalten, der Begräbnissfeier beizuwohnen. Leichenteierlichkeiten auswärts, aber noch in den Landesgrenzen wohnender Ehrenmitglieder, wohnt eine Deputation des Vorstandes bei, und werden die Reisekosten aus Vereinsmitteln bestritten. A r t . 2 7 . Des Weiteren verpflichten sich die wirklichen Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrags von Fr. 0,62½, welcher beim Beginn eines jeden Quartals zu entrichten ist. Die Beiträge dürfen auf beliebige Zeit im Voraus gezahlt werden. Eintretenden Falls werden Ueberzahlungen zurückerstattet. Art. 3 4 . Das Vereinskapital besteht aus : 1. den Einzahlungen der wirklichen Mitglieder; 2. den Beiträgen der Ehrenmitglieder; 3. den Privatschenkungen und Vermächtnissen ; 4. den Staats- und Gemeindezuschüssen ; 5. den Zinsen der angelegten Kapitalien. Das Vereinskapital und seine Anlage. 661 A r t . 35. Von dem vorhandenen Vereins vermögen wird eine Summe von 3000 Fr. zur Beschaffung eines Reservekapitals. herangezogen. Das angelegte Reservekapital darf nur mit Zustimmung des Vereins und gemäss einem Votum der Generalversammlung angegriffen werden. Die Erhebung der hinterlegten Gelder, welche zu diesem Reservekapital gehören, hat der Vorstand gutzuheissen, dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist. So lange das Reservekapital nicht wieder zur bestimmten Höhe von 3000 Fr. gebracht ist, wird bei Jedem Sterbefalle von den Mitgliedern 1,25 Fr. erhoben. Wenn, ausser dem Reservekapital, das Vereinsvermögen genügend angewachsen ist, kann die bei Sterbefällen zu zahlende Summe mit Genehmigung der Regierung verhältnissmässig gesteigert werden. Art. 36. Die Vereinsgelder werden bei der Sparkasse, oder durch Ankauf inlandischer Staats- oder GemeindeObligationen angelegt. Dieselben dürfen in keinem Falle zu einem andern als dem ausdrücklich in dem Statut angewiesenen Zwecke verwendet werden. Art. 37. Die Vereinsfahne wird bei den vom Staate und der hiesigen Gemeindeverwaltung angeordneten Festlichkeiten dem Vereine vorgetragen. Ferner, bei allen offiziellen Ausgängen und Betheiligung an Festlichkeiten der Waffengefahrten benachbarter Länder, sowie bei Beerdigung von Vereinsmitgliedern in allen Fällen, wo die Betheiligung des Vereines möglich ist. Statuten-Abänderung. Auflösung und Liquidirung. Schlichten etwaiger Streitsachen. A r t . 38. Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten muss dem Vorstande unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht. Eine Statutabänderung ist nur durch eine Generalversammlung zulässig, welche wenigstens einen Monat voraus, eigens zu diesem Zwecke, durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied, oder durch Anschlag mit ausdrucklicher Angabe der Tagesordnung festzustellen ist. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um gültig zu sein, mit dreiviertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der Regierung in der Form geneh- Avis. — Postes et télégraphes. Pour faciliter et accélérer l'expédition et assurer la remise en temps utile des envois postaux expédiés à l'occasion du jour de Tan, l'administration des postes et télégraphes a pris, comme les années précédentes, les dispositions suivantes : 1° Le public est autorisé à remettre aux guichets, à partir du 20 décembre, les envois pos- migt sein, welche durch Art. 2 des Grossherzoglichen Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist. Art. 3 9 . Der Verein kann sich eigenmächtig nur bei erwiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auflösen. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem die Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung neuer Hilfsmittel berathschlagt hat, und muss mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde gültig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossherzoglichen Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt. Art. 4 0 . Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, welche im Schoosse des Vereines, entweder zwischen Mitgliedern, oder zwischen Mitgliedern einer und dem Vorstande anderseits entstehen, werden immer durch zwei von den beiheiligten Partheien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Partheien diese Ernennung, so kann der Vorsitzende des Vereines dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung endgiltig ist. Ist der Verein als solcher bei der Streitfrage interessirt, so hat statt des Vorsitzenden des Vereines, der Präsident der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, den in den beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu ernennen. Also beschlossen in der Generalversammlung vom 8. Oktober 1893. Der Vorstand. (Folgen die Unterschriften.) Bekanntmachung. — Post- u. Telegraphenwesen. Zur Erzielung einer schnelleren Beförderung und rechtzeitigen Abgabe der Correspondenzen für Neujahr sind, wie in den vorigen Jahren, seitens der Post- und Telegraphenverwaltung folgende Maßnahmen getroffen worden: 1° Das Publikum kann, vom 20. Dezember ab, Postsendungen sowohl für das In- als für 662 das Ausland, welche am 1. Januar zur Abgabe an den Empfänger gelangen sollen, bei den Postschaltern einliefern. 2° Diese Postsendungen müssen frankirt und links, oberhalb der Aufschrift, mit dem Vermerk „ N . A." oder „N. J." versehen sein. Diejenigen Personen, welche in einem Male mehrere solcher Sendungen aufliefern, können dieselben in einem Bunde mit dem Vermerk „Nouvel an" oder „Neues Jahr" bei den Postschaltern abgeben; in diesem Falle ist es nicht erfordert, daß jede einzelne Sendung den obigen Vermerk trage. Die Verwaltung wird Maßregeln dahin treffen, daß die so beschaffenen Sendungen für das Inland dem Adressaten bei der ersten Vertheilung am l. Januar zugestellt und diejenigen für das Ausland mit der ersten Expedition vom 31. Dezember ihrem Bestimmungsorte zugeführt werden. Am 1. Januar wird die Zahl der Lokalbestellgänge in Luxemburg Stadt auf zwei beschränkt, nämlich: um 8 Uhr Vm. und 4 Uhr Nm.; am 2. und 3. Januar auf drei, nämlich um 7½, 10½ Uhr Vm. und um 4 Uhr Nm.; am 4. und 5. Januar auf vier, nämlich: um 7½ und 10½ Uhr Vm., sowie um 3 und 5 Uhr Nm. Der Bestellgang von 7.30 Uhr Nm. wird am Le 31 décembre, la tournée de 7 h. 30 du 31. Dezember nicht ausgeführt. soir sera supprimée. Die Correspondenz wird am 1., 2. und 3. Les 1 er , 2 et 3 janvier, les faubourgs et le Limpertsberg seront desservis deux fois par Januar in den Vorstädten und auf dem Limpertsberg nur zwei M a l und zwar um 8 Uhr Vm. jour : à 8 h. du matin et à 4 h. du soir. und 4 Uhr Nm. bestellt. taux qu'il entend voir présenter au destinataire le jour de l'an, que ces envois soient destinés pour l'intérieur ou pour Fetranger. 2° Ces envois doivent être affranchis et porter en haut de l'adresse, au coin gauche, les initiales « N. A. » ou « N. J. » les personnes qui déposent en une seule fois plusieurs envois de l'espèce peuvent les remettre aux guichets dans un seul paquet étiqueté «Nouvel an » où « Neues Jahr »; en ce cas, ces personnes sont dispensées de munir chaque envoi de l'annotation ci-dessus. L'administration prendra des mesures pour que les envois ainsi conditionnés, à destination de l'intérieur, soient compris dans la première distribution du 1 e r janvier et que ceux pour l'étranger soient expédiés par le premier courrier du 31 décembre. Le 1 er janvier, le nombre des tournées locales à Luxembourg-ville sera réduit à deux, savoir: à 8 h. du matin et à 4 h. du soir ; les 2 et 3 janvier à trois, savoir : à 7½, 10½ h. du matin et à 4 h. du soir; les 4 et 5 janvier à quatre, savoir: à 7½ et 10½ h. du matin, à 3 et 5 h. du soir. Luxembourg, le 11 décembre 1893. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Avis. — Règlement communal. Dans ses séances des 15 avril et 19 septembre dernier, le conseil communal de Diekirch a arrêté un règlement de police au sujet des concessions de tombes aux cimetières de la dite ville. — Ce règlement a été dûment approuvé et publié. Luxembourg, le 9 décembre 1893. Le Directeur général de l'intérieur H. KIRPACH. Luxemburg, den 11. Dezember 1893. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seinen Sitzungen vom 15. April und 19. September letzthin hat der Gemeinderath von Diekirch ein Polizeireglement inbetreff der Concessionen von Grabstätten auf den Kirchhöfen besagter Stadt erlassen. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht worden. Luxemburg, den 9. Dezember 1893. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. 663 Avis. — Commission des pensions. Bekanntmachung. — Pensions-Commission. Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist die durch Art. 27 des Pensionsgesetzes vom 16. Januar 1863 vorgesehene Commission fürs Jahr 1894 zusammengesetzt, wie folgt :
- a)Gerichtspersonen: Die HH. Heuardt, Vice-Präsident desObergerichtshofes,und Speyer, Vice-Präsident des Bezirksgerichtes zu Luxemburg, wirkliche Mitglieder; L e f o r t , Obergerichtsrath, und Thilges, Präsident des Bezirksgerichtes zu Luxemburg,stellvertretendeMitglieder. Par arrêté grand-ducal de ce jour, la commission instituée par l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1863, sur les pensions, a été formée comme suit pour l'année 1894 :
- a)Pour l'ordre judiciaire : MM. Heuardt, viceprésident de la Cour supérieure de justice, et Speyer, vice-président du tribunal d'arrondissement à Luxembourg, membres effectifs ; Lefort, conseiller à la Cour supérieure de justice, et Thilges, président du tribunal d'arrondissement à Luxembourg, membres suppléants.
- b)Pour la Chambre des députés : MM. Bech
- b)A b g e o r d n e t e : die HH. Bech und et Mersch, membres effectifs ; Risch et Jules Mersch, wirkliche Mitglieder; Risch und Jul. Fischer, stellvertretende Mitglieder. Fischer, membres suppléants.
- c)V e r w a l t u n g s b e a m t e : 1° wenn der zu
- c)Pour Vordre administratif : 1° lorsque le fonctionnaire à mettre à la retraite appartient à pensionirende Beamte der Zoll Verwaltung angel'administration de la douane : MM. Hammerel, hört, die HH. Hammerel, Ober-Zollinspektor, inspecteur en chef des douanes, membre effectif; wirkliches Mitglied; Weber, Zollrath und DiWeber, conseiller-secrétaire de la direction des rektions-Sekretär, stellvertretendes Mitglied; 2° für douanes, membre suppléant ; 2° pour le corps das Freiwilligen-Corps und die Gendarmerie, die des volontaires et de gendarmerie: MM. Trausch, HH. Trausch, Hauptmann, wirkliches Mitglied; capitaine, membre effectif; Weydert, capitaine, Weydert, Hauptmann, stellvertretendes Mitmembre suppléant; 3° dans tous les autres cas: glied; 3° in jedem anderen Falle: die HH. MM. Monbrun, conseiller à la Chambre des M o n b r u n , Rechnungsrath, wirkliches Mitglied, comptes, membre effectif, et Leclerc, contrôleur und Leclerc, Steuerkontroleur, stellvertretendes Mitglied. des contributions, membre suppléant. Durch Beschluß des Regierungs-Conseils vom Par arrêté du Conseil de Gouvernement en date du même jour, ont été adjoints à cette com- selben Tage sind vorerwähnter Commission für mission, avec voix consultative et pour la durée das Jahr 1894 die HH. Aerzte Bourggraff de l'année 1894, MM. les médecins Bourggraff und Metzler aus Luxemburg, und als Stellet Metzler à Luxembourg, et comme membres vertreter, die HH. K i n t g e n und Schumacher suppléants, MM. les médecins Kintgen et Schu- aus Luxemburg, mit berathender Stimme beigegeben. macher à Luxembourg. Luxembourg, le 13 décembre 1893. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Luxemburg, den 13. Dezember 1893. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. 664 Marktpreise. — 2. Hälfte des Monats September 1893. Mittelpreise der verkauften Lebensmittel auf den Märkten von Bezeichnung Maße der Lebensmittel oder Gewicht. u. dgl. Luxemburg. Die- Wiltz. Ettel- Echter- Remich Mersch. Greven- Eschmacher. a. d. A. kirch. brück. nach. 17 30 16 63 16 25 Hektoliter 17 00 16 30 16 00 16 00 Weizen... Mischelfrucht... 13 30 14 75 Roggen... 14 00 13 00 13 75 13 00 13 73 Gerste... 14 00 Spelz... Heidekorn... Hafer... 11 00 10 00 Erbsen... 18 00 Bohnen... 15 00 Linsen... 25 00 Kartoffeln... 3 50 3 30 2 70 3 50 0 60 0 40 0 43 0 45 0 33 0 34 0 30 0 33 0 33 0 38 0 30 0 38 0 28 0 30 Weizen-Mehl... Kilogr. Mischel-Mehl... 8 23 9 30 11 25 9 00 13 00 5 00 4 50 0 40 0 50 0 40 . 0 40 Geschälte Gerste.. 0 70 Butter... 2 30 2 50 2 00 2 40 2 16 2 30 2 40 2 50 2 80 1 25 1 00 0 85 1 05 1 05 1 00 1 25 1 15 1 00 1 40 1 40 1 45 Roggen-Mehl. Eier... Dutzend. Heu... Stroh... 100 Kilo. 20 00 9 00 Buchenholz... Stere. Eichenholz... 14 00 12 00 10 00 9 00 Weichholz... Ochsenfleisch. . . Kilogr. 1 60 1 30 1 20 1 40 1 40 1 20 1 10 1 30 1 25 1 20 1 40 1 40 l 20 1 80 1 00 1 20 1 40 1 43 1 20 1 20 1 60 1 25 Kuh- od. Rindfleisch Kalbfleisch... Hammelfleisch... Schweinefleisch . 1 20 1 30 1 10 1 60 1 45 1 40 1 40 1 40 1 30 1 80 1 30 1 50 1 60 1 40 1 40 1 40 1 60 1 50 id. geräuchert. 2 00 Luxbg. Impr. Lib. d. I. C. V. Bück; L. Bück, Succ.