537 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembour. Samedi, 4 août 1894. Großherzogthums Luxemburg. N°. 41. Avis. — Administration communale. Par arrêté grand-ducal du 1e août ct., démission Honorable a été accordée, sur sa demande, à M. Hilger de ses fonctions de bourgmestre de la commune de Walferdange. Par le même arrêté, M. Victor Servais, ingénieur civil à Helmsange, a été nommé bourgmestre de la dite commune. Luxembourg, le 2 août 1894. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Samstag, 4. August 1894. Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung. Durch Großh. Beschluß vom 1. August d.I. ist auf sein Ersuchen, dem Hrn. H i l g e r ehrenvolle Entlassung als Bürgermeister der Gemeinde Walferdingen bewilligt worden. Durch denselben Beschluß ist Hr. V. Servais, Civilingenieur zu Helmfingen, zum Bürgmeister besagter Gemeinde ernannt worden. Luxemburg, den 2. August 1894. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Circulaire concernant la vérification des projets de Rundschreiben, bettrefend die Prüfung der Entwürfe zu Gemeindebauten. constructions communales. Je reçois encore fréquemment des projets de Es gehen mir noch häusig Entwürse zu Geconstructions communales qui ne contiennent meindebauten zu, welche nicht alle nöthigen Anpas toutes les pièces nécessaires dans l'intérêt gaben zu einer eingehendem Prüfung enthalten. de leur vérification. Ces projets devant être ren- Da diese Entwürfe zur Vervollständigung zurüvoyer pour être complétés, leur approbation geschickt werden müssen, so erleidet ihre Genehmigung oft bedauerliche Verzögerungen. subit des retards souvent fâcheux. Ich ersuche demnach die betreffenden Fachleute, J'invite en conséquence les hommes de l'art intéressés et les administrations communales à sowie die Gemeindeverwaltungen, in Zukunft observer à l'avenir strictement ma circulaire du mein Rundschreiben vom 24. M a i 1887 genau 24 mai 1887, qui prescrit de joindre aux projets zu befolgen, gemäß welchem für die Entwürfe folgende Angaben vorgeschrieben sind: les pièces indiquées ci-après :
- a)ein Situationsplan, welcher die Lage, die
- a)un plan de situation indiquant clairement l'emplacement et les abords du futur bâtiment, Zugänge, sie Richtung u.s.w. des zu errichtenson orientation, etc. Lorsqu'il s'agit d'une mai- den Baues genau angibt. Bei einem Schulhause son d'école, i l y a lieu d'indiquer la disposition ist ebenfalls die Lage der Erholungsplätze, der des cours de récréation, l'emplacement des Aborte, des Schuppens u . s . w . zu verzeichnen; communs, remise, etc. ;
- b)Nivellirungsprofile, welche die Gestaltungen
- b)des profils de nivellement accusant la configuration du terrain et sa structure géo- des Terrains, sowie dessen aus den veranstalteten 538 logique résultant des sondages effectués à l'avancé; C) des détails d'exécution, profils et épures dessinés à l'échelle de 1:10 ou de 1 : 20, et en nombre suffisant pour bien préciser le style et l'exécution technique de la construction;
- d)un métré détaillé précédant le devis;
- e)une analyse de pris d'unité;
- f)une préface motivant le choix de l'emplacement, les dimensions et dispositions du bâtiment, la dépense, etc. ;
- g)pour les salles d'école, il y aura lieu d'indiquer l'emplacement des bancs, de l'estrade, du fourneau, des canaux de ventilation, etc. ;
- h)pour les bâtiments du culte, il conviendra d'indiquer dans les plans et coupes la place et la dimension des objets mobiliers requis. Luxembourg, le 31 juillet 1894. Sondirungen sich ergebende geologische Bilbung anzeigt;
- c)Detailzeichnungen, Profile und Musterrisse im Maßstabe von 1:10 oder 1:20, und in genügender Anzahl, um den Stil und die technische Ausführung des Gebäudes genau zu bestimmen;
- d)detaillirte Abmessungen, welche dem Kostenanschläge vorangehen sollen;
- e)eine Uebersicht der Einheitspreise;
- f)ein Vorbericht, welcher die Wahl der Lage, die Dimensionen und die Eintheilung des Gebäudes, sowie die Ausgabe begründet;
- g)bei Schulsälen ist es angezeigt, die Stellung der Bänke, des Katheders, des Ofens, der Lust, röhren u . s . w . zu vermerken;
- h)bei Kultusgebäuden ist es von Nutzen, auf den Plänen und Durchschnitten die Stellung und die Dimensionen der erforderlichen Mobiliargegenstände anzugeben. Luxemburg, den 31. Juli 1894. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Zollwesen. Vom 1. August dieses Jahres ab sind die nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die Zollbehandlung der Verschnitt-Weine und -Moste für Deutschland und Luxemburg in Kraft getreten. 1. Die Einfuhr von Wein und Most, welcher unter Inanspruchnahme des ermäßigten Zollsatzes von 10 Mark für 100 kg. im deutschen Zollgebiet und Luxemburg zum Verschneiden verwendet werden soll, muß unmittelbar aus dem Ursprungslande erfolgen d. h. es darf keine zwischenzeitige Lagerung in einem dritten Lande stattgefunden haben. Die beabsichtigte Verwendung als Verschnitt-Wein und -Most ist bei der speziellen Deklaration des Weines und Mostes anzugeben. Falls das Grenzeingangsamt zur Untersuchung von Verschnitt-Wein und -Most (Ziffer 2) nicht zuständig ist, so s i n d die eingehenden Verschnitt-Weine und -Moste auf eine zuständige Zoll- oder Steuerstelle abzufertigen Ebenso ist zu verfahren, wenn das Grenzeingangsamt zwar die Befugniß besitzt, die Untersuchung aber bei einer anderen befugten Zoll- oder Steuerstelle beautragt wird. 2. Zur Untersuchung der deklarirten Verschnitt-Weine und -Moste auf ihre Eigenschaft als solche sind nur die von den obersten Landesfinanzbehörden dazu ermächtigten Zoll- oder Steuerstellen befugt. 3. Die deklarirten Berschnitt-Weine und -Moste sind bis zur Untersuchung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlager und, in Ermangelung solcher Lager, in einem andern geeigneten, vom Antragsteller zu beschaffenden und ö39 und Theilung der deklarirten Verschnitt-Weine und -Mofie ist vor der Untersuchung derselben auf den Alkohol, beziehungsweise Fruchtzuckergehalt und Extraktgehalt lZiffer 4) unzulässig« 4. Die Untersuchung der Verschnitt-Weine und -Moste auf den Alkohol- beziehungsweise Fruchtzuckergehalt und Ertraktgehalt erfolgt nach Maßgabe der Anleitung durch die vorstehend in Ziffer 2 bezeichneten Zoll- und Steuerftellen. Falls die zollamtliche Untersuchung ergibt, haß die Sendung oder ein Teil derselben den vertragsmäßig festgefetzten Mindestgehalt an A l kohol beziehungsweise Fruchtzucker und trockenem Extrakt nicht besitzt, so ist eine Untersuchung der beanstandeten Warenpost durch Chemiker herbeizuführen, welche von der Mrektwbehorde zu bestellen und auf das Zollinteresse zu vereidigen sind. Zu dem Zweck werden unter Beachtung der Vorschrift in Ziffer l Absatz 1 der Anleitung nochmals Proben entnommen und unter amtlichem Verschluß dem Chemiker übersandt. Für die chemische, auf jede einzelne Probe M sich zu erstreckende Untersuchung sind mit den durch das für Deutschland erlassene Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und wemähnlichen Getränken, vom ÜU. April 18Ä2 iReichs-Gesetzbl. S. 597'600) bedingten Änderungen, die Beschlüsse maßgebend, welche von der im Jahre 1884 im Kaiserlich-deutschen Gesundheitsamt Zur Berathung einheitlicher Methoden für die Analyse des Weines versammelt gewesenen Kommission vereinbart und in der Nr. 152 des Deutschen NeichZ-Anzeigers von 1684 veröffentlicht sind. Wenn durch ein Seitens der zuständigen Kaiserlichen Konsularbehörde beglaubigtes Attest eines staatlich angestellten imotechnischen Beamten oder einer staatlichen önolechmschen Anstalt des Produktionslandes dargethan ist, daß der zur Abfertigung vorgeführte Wein und Most die vorschriftsmäßigen Eigenschaften eines Verschnitt-Weines oder -Mostes besitzt, so kann nach dem Ermessen der Zoll- oder Steuerstelle die Untersuchung auf eine probeweise beschränkt oder auch von einer Untersuchung ganz abgesehen werden. Dabei wird aber vorausgesetzt, daß die ausländischen Chemiker die Untersuchung nicht auf Durchschnitts (Misch-) Proben beschränkt, sondern Proben aus jedem einzelnen zur Sendung gehörigen Gefäß für sich untersucht haben, und daß im Attest das Ergebniß der Untersuchung für jedes einzelne Gefäß unter Beifügung von Bruttogewicht, Zeichen und Nummer angegeben, daß ferner unmittelbar nach der Probeentnahme jedes Gefäß mit einem M t Iichen Verschluß versehen und hierüber im Attest das Geeignete vermerkt ist. Auch muß den in fremder Sprache ausgestellten Attesten eine von der zuständigen Kaiserlichen KonsulardchKrde beglaubigte deutsche Übersetzung beigefügt sein. Muß nach dem Grgebniß der Untersuchung die Zulassung als Verschnitt-Wein und -Most zum begünstigten Zollsatz auch nur.für ein einziges Gebinde versagt werden, so sind sämmtliche Gebinde auf den Alkohol-, beziehungsweise Fruchtzucker- und Extraktgehalt zu untersuchen. Die Zoll- oder Steusrstelle hat sich zu überzeugen, daß der deklarirte Verschnitt-Wein in rothem Naturwein und der deklarirte Verschnitt-Most in Most zu rothem Wein besteht. Ist dies zweifelhaft, so ist auf Kosten des Antragstellers das Gutachten eines geeigneten Sachverständigen, welcher entweder von Fall zu Fall durch Handgelübde auf das Zollinteresse verpflichtet werden oder ein- für allemal auf das Iollinteresse vereidigt fein muß, einzuholen. Zum Nachweis der unmittelbaren Einfuhr des Verschnitt-Weines und -Mostes aus dem Ursprungslands sind vom Antragsteller die Originalfrachtbriefe und auf Verlangen auch die bezüglichen Geschäftsbriefe vorzulegen. 3. Als Verschnitt-Weine und -Moste, welche im Fall der vorschriftsmäßigen Verwendung zum Verschneiden Anspruch auf Verzollung zum Satz von 10 Mark für 100 Kilogramm haben, sind m r solche rothe Natmwe'me und Moste zu rothem Wein anzuerkennen, welche nach dem Ergeb- 540 niß der Untersuchung oder nach dem vorgelegten önotechnischen Atteste mindestens 12 Volumenprozente Alkohol, beziehentlich im Most das entsprechende Aequivalent von Fruchtzucker, sowie im Liter bei 100 Grad Celsius mindestens 28 Gramm trockenen Extrakt enthalten und bei denen die Eigenschaft als rothe Naturweine und Moste zu rothem Wein, sowie der unmittelbare Eingang aus dem Ursprungslande nicht zweifelhaft ist. Falls nur ein Theil der Gebinde auf den Alkohol-, beziehungsweise Zucker- und Extraktgehalt untersucht worden ist, so ist für die nicht untersuchten Gebinde das Ergebniß der Untersuchung anzunehmen. Die Kosten der Untersuchung einschließlich der Versendung der Proben find vom Antragsteller zu tragen. 6. Ueber das Ergebniß der Untersuchung hat die Zoll- oder Steuerstelle beziehungsweise der amtliche Chemiker ein schriftliches Zeugniß auszustellen, in welchem für jedes untersuchte Gefäß der Alkohol-, beziehungsweise Fruchtzucker- und Extraktgehalt anzuführen ist. Das Zeugniß ist den zollamtlichen Ubfertigungspapieren, erforderlichenfalls in amtlich beglaubigten Abschriften oder Auszügen beizufügen. Ebenso ist mit den vorgelegten önotechnischen Attesten, wenn und insoweit wegen derselben von einer Untersuchung des Verschnitt-Weines und -Mostes abgesehen wurde, und mit den etwaigen Gutachten über die Eigenschaft des Verschnitt-Weines und Mostes als rother Naturwein und Most zu rothem Wein zu verfahren. Amtsseits ist die in letzterer Beziehung gewonnene Ueberzeugung und der Befund über die unmittelbare Einfuhr des Verschnitt-Weines und -Mostes aus dem Ursprungslande in den Abfertigungspapieren schriftlich niederzulegen. 7. Erfolgt die Verwendung Zum Verschneiden oder die Versendung der Verschnitt-Weine und -Moste nicht sofort nach der Untersuchung, so sind dieselben getrennt von noch nicht untersuchten Verschnitt-Weinen und -Mosten unter amtlicher Controle zu halten. 8. Die Verwendung der Verschnitt-Weine und -Moste zum Verschneiden von Wem hat unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen. Die Verwendung kann bei den mit der Untersuchung der Weine und Moste beauftragten Zoll- und Steuerstellen, ferner bei allen mit Niederlagebefugniß versehenen Zoll- und Steuerstellen und außerdem in Weinbau treibenden Bezirken auch bei anderen, von den obersten Landesfinanzbehörden dazu ermächtigten Zoll- und Steuerstellen auf Antrag vorgenommen werden. Die amtliche Ueberwachung des Verschneidens kann auf Antrag auch außerhalb der zuständigen Amtsstelle stattfinden. Hierfür werden vom Antragsteller Gebühren nach Maßgabe der für den Zollverkehr bestehenden allgemeinen Bestimmungen erhoben. Die Anmeldung zum Verschneiden hat außer den sonstigen deklarationsmäßigen Angaben zu enthalten:
- a)Menge des zu verwendenden Verschnitt-Weines und -Mostes in Litern und
- b)Art (Weiß- oder Rothwein), Abstammung (inländisch oder ausländisch) und Menge (Zahl und Art der Gefäße sowie Litermenge) des zu verschneidenden Weines. 9. Ausländischer Verschnitt-Wein und -Most darf mit dem Ansprüche auf den begünstigten Zollsatz nur zum Verschneiden von Wein, nicht aber auch von Most verwendet werden. Die Vermischung gleicher oder gleichartiger Weine ist nicht als Verschnitt im Sinne der vertragmäßigen Abmachungen zu erachten; der Zur Herstellung eines solchen Gemisches verwendete Verschnittwein hat keinen Anspruch auf Zulassung zum begünstigten Zollsatz von 10 Mark. Behufs Verhinderung einer derartigen mißbräuchlichen Ausnutzung der Begünstigung sind die zu verschneidenden Rothweine, insbesondere wenn es sich um ausländische Rothweine handelt, auf ihre Beschaffenheit einer allgemeinen Prüfung und in Zweifelsfallen einer Untersuchung durch Sachverständige beziehungsweise Chemiker auf Kosten der Antragsteller zu unterwerfen. 541 Der zu verschneidende Rothwein ist als ein gleichartiger Wein schon dann zu erachten, wenn derselbe einen Alkohol- und Extraktgehalt besitzt, welcher den für Berschnitt-Wein vorgeschriebenen Mindestgehalt erreicht. Weinhaltige und weinähnliche Getränke (Tresterwein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein u.), welche unter Verwendung 1) eines Aufgusses von Zuckerwasser auf ganz oder theilweise ausgepreßte Trauben; 2) eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Weinhefe; 3) von Rosinen, Korinthen, Sacharie oder anderen Süßstoffen (mit Ausnahme von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker und technisch reinem Stärkezucker); 4) von Säuren oder säurehaltigen Körpern oder von Bouquetstoffen; 5) von Gummi oder anderen Körpern, durch welche der Extraktgehalt erhöht wird, hergestellt werden, sind zum Verschneiden mit zollbegünstigtem Verschnitt-Wein und -Most Nicht zuzulassen; der zu verschneidende weiße und rothe Wein muß vielmehr Naturwein, und zwar solcher von Trauben sein. In Zweifelsfällen sind über die Beschaffenheit der zum Verschneiden vorgeführten Weine auf Kosten der Antragsteller Gutachten von Sachverständigen bezichungsweise Chemikern einzuholen. 10. Die mindeste, auf einmal zum Verschneiden zu verwendende Menge von ausländischem Verschnitt-Wein und -Most wird auf 100 Liter festgesetzt. Der Zusatz von Verschnitt-Wein und -Most darf beim Verschnitt von Weißwein nicht mehr als das 1½ fache Volumen des zu verschneidenden Weines (60 Prozent des ganzen Gemisches) und beim Verschnitt von Nothwein nicht mehr als die Hälfte des Volumens des zu verschneidenden Weines (331 , Prozent des ganzen Gemisches) betragen. Unbeschadet der Bestimmung über die auf einmal zu verwendende Mindestmenge wird eine untere Grenze für den Zusatz von Verschnitt-Wein und -Most zu dem zu verschneidenden Wein nicht gezogen. Abgesehen von den Vorschriften in Ziffer 9 ist beim Verschnitt von Weißwein lediglich die Menge desselben festzusetzen behufs Berechnung der Maximalzusatzmenge von Verschnitt-Wein und -Most. Beim Verschnitt von Rothwein bedarf es außer der Festsetzung der Menge, sowie der nach Ziffer 9 vorzunehmenden Prüfung des zum Verschneiden vorgeführten Weines auch der Prüfung, daß der Wem im Inlande noch nicht verschnitten worden ist. Zu dem Zweck muß das Verschneiden ausländischen Rothweines bewirkt werden, bevor derselbe aus der Zollkontrole tritt. Weine, welche unter zollamtlichem Verschluß lagern, dürfen wiederholt verschnitten werden, sofern der Gesammtzusatz von Verschnitt-Wein die zulässige Höchstmenge nicht überschreitet. Bei der Vorführung von inländischem Nothwein zum Verschnitt ist der Nachweis zu erbringen, daß der Wein aus dem Inlande stammt und daß mit demselben, abgesehen von der am Schluß des vorigen Absatzes bezeichneten Ausnahme, ein Verschnitt noch nicht vorgenommen worden ist. Der aus ausländischen Trauben im Inlande hergestellte Wein ist dem inländischen Wein gleichzuachten. 11. Die amtliche Feststellung der Litermenge des Verschnitt-Weines und -Mostes sowie des zu verschneidenden Weines hat in der Regel durch Vermessung mittelst geaichter Gefäße zu erfolgen. Soweit sich die Flüssigkeit in vollen Fässern der gewöhnlich zum Transport von Wein benutzten Art befindet, kann die Litermenge aus dem Bruttogewicht in der Weise berechnet werden, daß für 1 Kilogramm brutto 0 , 5 5 4 7 Liter in Ansatz gebracht werden. Ebenso kann dieselbe bei nicht vollgefüllten Fässern durch Reduktion aus dem Eigengewicht des Weines nach Maßgabe des § 4A 2b des Weinlagerregulativs ermittelt werden. 842 Bleibt gegenüber der Menge des zu verschneidenden We'mes die Menge des Verschnitt-Weines und -Mostes offenbar beträchtlich hinter der zulässigen Maximalgrenze zurück, so kann von der Ermittelung der Litermenge des zu verschneidenden Weines abgesehen werden. 12. Für Verfchmtt-Wein und Most entsteht der Anspruch auf Verzollung zum vertragsmäßigen Satz von 19 Mark für 100 Kilogramm erst nach erfolgter vorschriftsmäßiger Verwendung zum Verschneiden. T r i t t M r Verschnitt-Wein und -Most aus irgend einem Grunde vor diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Zollentrichtung ein, so hat letztere nach dem Satz von 20 Mark für 100 Kilogramm zu erfolgen. 13. Die zum Verschnitt in öffentliche Niederlagen oder in Privatlager unter amtlichem M i t verschluß eingebrachten inländischen Weine behalten ihre Eigenschaft als Güter des freien Verkehrs bei Dieselben sind jedoch abgesondert zu lagern. Innerhalb dessen Theilungslaaers können Verschnittweine und andere Faßweine gelagert werden, ohne daß dadurch der höhere Zollsatz der letzteren für den ganzen Lagerbestand begründet wird, wenn die Verschnitlweine von den anderen Faßweinen räumlich getrennt gehalten werden. Das durch Verschneiden von ausländischem Wein erhaltene Gemisch ist, wenn es nicht sofort in dm freien Verkehr gesetzt wird, bis dahin in einem abgegrenzten Räume der öffentlichen Niederlage oder eines unter amtlichem Mitveischluß stehenden Pnvatlagers und, in Ermangelung solcher Räume, auf Kosten des Antragstellers m einem anderweiten geeigneten, unter amtlichem Mitverschluß Zu nehmenden Räume aufzubewahren. Das durch Verschneiden von ausländischem Wein erhaltene Gemisch bleibt auch bei Versendung auf Begleitschein I, sowie im Fall seiner Belassung in der öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlager nach dem antheiligen Verhältniß des darin enthaltenen ausländischen Verschnitt-Weines und -Mostes und anderen ausländischen Fatzweines zollpflichtig. Das Gemisch ist im Niederlageregister unter Anschreibung des Zollbetrages, welcher nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses auf dem Gemisch lastet, als verschnittene! Hein festzuhalten. 14. Für die am 1. Februar 1892 in öffentlichen Zollniederlagen oder in Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß vorhanden gewesenen Verschnittweme bedarf es des Nachweises des unnnttelbaren Eingangs aus dem Ursprungslands nicht iGesetz, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf Getreide, Holz und Wein, vom 30. Januar 1892. (Mem. 1892, S . 36.) 15. Die obersten Landessinanzbehdrden sind ermächtigt, weitere im Interesse der Zollsicherheit erforderliche. Bestimmungen für die zollamtliche Behandlung des verschnittenen Weines auf den öffentlichen Niederlagen sowie den unter amtlichem Mitveischluß stehenden Privatlagern zu erIMen, sowie auch die erforderlichen Ergänzungen bezüglich der Registerführung u.s. w. vorzuschreiben. 1K. Die obersten Landessinanzbehörden sind ferner ermächtigt, für diejenigen Weinbauern welche nicht mehr als 1 Hektar Weinland besitzen, nur selbstgewonnenen Wein verschneiden und Nicht zuMch Weinhändler sind, Erleichterungen bezüglich der Kontrole der Verwendung von VerschnAwemm eintreten zu lassen. Die Vornahme des Verschnitts darf jedoch nur unter ftewranMcher Aufsicht stattfinden. Luxemburg, den 2. Augnst 1894. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. 543 Assurances. — Relevé des personnes qui ont été agrées comme agents d'assurances dans le courant du mois de juillet 1894. Nos Noms et domicile des agents. Compagnie d'assurances. Qualités. 1 Arthur Duscherer à Mersch. 2 A. Mitsch, commis au commissariat de district a Luxembourg, demeurant a Strassen. Agent. Date de l'agréation. 1. North British aad Mercantile (In- 5 Juillet 1894. cendie). 2. La France (vie) à Paris. 25 id. Compagnies Belges d'assurances gles 31 id. sur la vie et contre l'incendie. id. Luxembourg, le 1 e r août 1894. Le Directeur général des finances. Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. — Recettes des lignes du Grand-Duché: 170 kilom.*) RECETTES. Voyageurs i Marchandises. Recettes diverses. Recettes totales. Du 1er au 30 avril Du 1 e r janvier au 31 mars 1891 fr. 111,250 00 217,500 00 Fr. 708,750 00 2,035,000 00 fr. 68,700 00 180,000 00 fr. 888,730 00 2,462,500 00 Du 1er janvier au 30 avril 1894 fr. 338,750 00 1893 327,000 00 fr. 2,743,750 00 2,658,750 00 fr, 248,730 00 215,500 00 fr. 3,351.250 00 3,198,750 00 Différence en faveur de 1894 1893 85,000 00 36,230 00 31.250 00 132,500 00 . . . 1894 fr. 59,39 70. Produit kilométrique correspondant à 1893 fr, 56.448 53. *) Les produits des embranchements de Bettembourg-Dudelange et do bassin de Rumelange, ainsi que ceux des lignes d'Esch-Redange ct de Trois-Vierges-St.-Vith, pour les sections de ces lignes qui sont situées dans le GrandDuché, ne sont pas compris dans les recettes. Chemins de fer Prince-Henri. — Recettes des lignes. (1 e r et 2e réseau.) Longueur en exploitation : 167 kilomètres. Recettes diverses. Recettes totales. 306,080 34 823,391 16 fr. 1,343 55 3.241 38 fr. 357 ,236 24 900,191 12 105,568 73 100,950 45 fr. 1,129,471 70 999,976 81 fr. 4,380 93 4,122 49 fr. 1,257,427 36 1,105,049 75 2.418 28 129,494 89 464 44 132,377 61 Marchandises. RECETTES. Voyageurs. Du 1 e r au 30 avril jl894 fr. Du 1 e r janvier au 31 mars . .*) 29,810 15 75,558 58 fr. Du 1 e r janvier au 30 avril . Différence en faveur de . . 1894 1893 1894 1893 fr. Produit kilométrique correspondant à *) Recettes arrêtées au 31 janvier. 1894 fr. 22,537 97, soit par jour-kilomètre fr. 61,75. 1893 » 20,126 90, » » fr. 33,14. 344 Ckemim de fer secondaires. — Lignes de Luxembowg-Mondorf-Remich et de Crucnten~Larochette» Longueur en exploitation : i l kilomètres. Du 1 e r a» 30 avril... Da in janvier au 31 mars 1804 fr. D« 1« janvier au 30 a v r i l . . . . fl894 fr. 11893 fi 894 Différence en faveur de " 11893 Recettes diverses. Recettes totales. Marchandises. Voyageurs. RECETTES. 12,127 OS 19,691 00 fr. 31,818 05 28,006 40 6,811 6S fr. 3,765 70 9,692 60 fr. 13,438 30 14,949 05 fr. 369 00 1,107 00 fr. 1,476 00 1,476 00 fr. 16,26 ffe 30,40% 60 s j 1,490 7S f 1894 fr. 3,420 90. Produit kilométrique correspondant à \ ^^ ft 3 Q 3 l ^j 46,752 3S 41,431 48 3,520 90 [ Chemins de fer cantonaux, — Lignes de Nœrdange-Martelcmge et Diekirch-Vianden: 44 kilotnu Voyageurs. RECETTES, Du 1« au 30 avril Dti 1 er janvier au 31 mars.. 1894 Du 1« janvier au 30 avril .. 1894 l 1893 Différence en faveur de 1 1894 1893 Marchandises. Recettes diverses. Recettes totales. fr. 3336 41 7,236 38 fr. 5,407 85 10,325 10 fr. 274 85 860 60 fr. 8,919 11 18,422 28 fr. 10,472 99 9,717 50 fr. 15,732 95 14,463 10 fr. 1,135 45 1,002 35 fr, 27,341 39 25,182 95 755 49 1,269 85 133 10 2,158 44 . . ,., , . (1894 fr. 1,864 48. Produit kilométrique correspondant à | l g 9 3 fj, j 7 1 7 Q» n Caisse d'épargne. — Opérations effectuées du 15 juillet au 31 juillet 1894. Yersements par 697 déposants, dont 152 nouveaux fr. 93,235 92 Versements antérieurs et intérêts capitalisés >> 8,472,511 49 . Total des versements fr. 8,567,747 41 Aérnboursements à 195 déposants, dont 13 pour solde . . . . . . fr. 59 237 38 Remboursements depuis le 1 e r janvier, année ct., intérêts compris . . » 895,337 87 Total des remboursements fr. 954,575 25 Solde au 31 Juillet 1 8 9 4 . . . . fr. 7,613,172 16 L&xfcg imp Llb d l U V,ßüok;L. Btiek, Suça