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Arrêté grand-ducal du 16 septembre 1894, réglant Großh. Beschluß vom 16. September 1894, die Ausübung des Berufes als Droguist bel'exercice de la prof

649 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 20 octobre

  1. Großherzogthums Luxemburg. N°
  2. Samstag,
  3. October
  4. loi du 9 juin 1894, concernant l'approbation de la convention conclue le 5 novembre 1892 avec la Prusse au sujet de la réglementation de la pêche dans les eaux frontières. Gesetz vom
  5. Juni 1894, betreffend die Genehmigung desam5.November1892mitPreußen abgeschlossenen Bertrages wegen Regelung der Fischerei in den Grenzgewässern. Nous ADOLPHE par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u, u., u.; Notre Conseil d'Etat entendu ; De l'assentiment de la Chambre des députés ; Vu la décision de la Chambre des députés du 27 avril 1894 et celle du Conseil d'Etat du 28 du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à second vote ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom
  6. April 1894, und derjenigen des Staatsrathes vom
  7. dess. Monats gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird; Avons ordonne et ordonnons : A r t . 1 er . Le Gouvernement est autorise a ratifier la convention conclue avec la Prusse, à la date du 5 novembre 1892, pour l'accession du Grand-Duché au traité international du 30 juin 1885 sur la protection du saumon et de l'alose dans le bassin du Rhin, et pour la réglementation de la pêche dans les eaux mitoyennes entre le Luxembourg et la Prusse. Haben verordnet und verordnen: Art. 1 . Die Regierung ist ermächtigt, die Uebereinkunft zu ratifiziren, welche am
  8. November 1892 mit Preußen wegen des Beitritts Luxemburgs zum internationalen Vertrage, betreffend die Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiete des Rheins, vom
  9. Juni 1885, sowie inbetreff der Regelung der Fischereiverhältnisse der unter gemeinschaftlicher Hoheit beider Staaten stehenden Art.
  10. Notre Directeur général de l'intérieur est autorisé à arrêter, par un règlement d'administration publique, les mesures nécessaires pour l'exécution de la dite convention. Il est pareillement autorisé à règler la pêche du saumon et de l'alose dans les eaux exclusivement luxembourgeoises, à. modifier le régime de la pêche de la partie luxembourgeoise de l'Our, par dérogation à la loi du 6 avril 1872, enfin à déterminer les pénalités pour les infractions, Art.
  11. Unser General-Director des Innern ist ermächtigt, im Wege eines öffentlichen Verwaltungsreglements die Zur Ausführung jener Uebereinkunft erforderlichen Bestimmungen zu treffen. Auch ist er befugt, abweichend von dem Gesetze vom
  12. April 1872, den Fang der Lachse und der Maifische in dem ausschließlich luxemburgischen Theile der Our zu regeln, sowie die Strafen für die Zuwiderhandlungen sowohl gegen den Vertrag selbst als auch gengen die Vorschriften Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Groß- Gewässer abgeschlossen worden ist. 650 tant au traité qu'aux arrêtés d'exécution. Les peines ne dépasseront pas le taux déterminé par le § 21 de l'art. II du traité. der Ausführungsbeschlüsse zu bestimmen, ohne daß indeß diese Strafen über das in Art. II § 21 des Vertrages festgestellte Maaß hinausgehen können. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins „Memorial" eingeruckt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Schloß Walferdingen, den 9 Juni
  13. Château de Walferdange, le 9 juin
  14. ADOLPHE. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Adolph. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Vertrug zwischen Luxemburg und Preussen, vom
  15. November
  16. Nachdem die Grossherzoglich Luxemburgische und die Koniglich Preussische StaatsRegierung ubereingekommen sind, zur Regelung der Fischerei-Verhaltnisse in den Grenzgewassern — zugleich auch im Sinne des Artikels V I , Absatz 2 des Vertrages zwischen Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz, betreffend die Regelung der Lachstischerei im Stromgebiet des Rheins, vom
  17. Juni 1885 — ein Abkommen abzuschliessen und zu diesem Behufe den Grossherzoglich Luxemburgischen Staatsrath und Prasidenten des Obergerichtshofes Vannerus zu Luxemburg und den Koniglich Preussischen Regierungs-Prasidenten von Heppe zu Trier, zu ihren Bevollmachtigten ernannt haben, wurden unter Vorbehalt der Ratifikation die nachstehenden Bestimmungen vereinbart. Artikel I . Das Grossherzogthum Luxemburg tritt dem Vertrage zwischen Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz, betreffend die Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiete des Rheins, vom
  18. Juni 1885, mit der Massgabe bei, dass 1° der Vertrag auf die Sauer vom Wehr der Erpeldinger Muhle, auf die Alzette vom Wehr bei der Dagois-Muhle zu Ettelbruck, und auf die Wark von dem Linden'schen Wehr aufwarts, keine Anwendung findet, 2° der Art. I des Vertrages durch folgende Bestimmung ersetzt wird : «Standige Fischereivorrichtungen dürfen den Stromlauf nicht vollstandig versperren. In der Mosel und Sauer muss neben diesen Vorrichtungen in dem Flussbett eine mindestens neun Meter freie Rinne, bei gewohnlichem niederen Wasserstande in der kurzesten geraden Linie gemessen, für die Schifffahrt und den Zug der Wanderfische verbleiben » ; 3° die in Art. IV des Vertrages vorgesehene wochentliche Schonzeit auf Freitag Abend sechs Uhr bis Samstag Abend sechs Uhr verlegt wird. Artikel II. Hinsichtlich der unter gemeinschaftlicher Staatshoheit stehenden Gewasser wird zwischen dem Königreich Preussen und dem Grossherzogthum Luxemburg nachstehende Ueberein- 651 §
  19. Die Fischerei auf Fischlaich ist verboten.
  20. Fische der nachbenannten Arten durfen nicht gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen, nicht mindestens folgende Länge haben : Lachs (Salm, Salmo salar L.) 35 Cm. Barbe (Bigge, Barbus fluviatilis Ag.) Blei (Brachsen, Brasse, Abramis brama L.) Lachsforelle (Meerforelle, Silberlachs, Strandlachs, Trump, Salmo trutta L.) Maifisch ( AIse, Clupea alosa L.) 28 Finte (Clupea finta Cos. Karpfen (Cyprinus carpio L.) Hecht (esox lucius L ) Schlei (Schlerhe, Liebe, Tinca vulgaris Cuv.) Dobel (Aitel, Dickkopf, Mmne, Mohne, Leuciscus cephalus L.) Lauben (Squalius leuciscus) 20 Forelle (Salmo fario L.) Nase Mackrele, Redfisch, Mundfisch, Chondrostoma nasus L . Aesche (Thymallus vulgaris Nilsson) Karausche (Carassius vulgaris Nordmann Rothfeder (Leuciscus erythophtalmus L.) 15 Barsch (Perca fluviatilis L.) Plotze (Rothauge, Leuciscus rutilus L. 10 Flusskrebs (Astacus fluviatilis) Steinkrebs (Astacus fluviatilis Rondeler und astacus fluviatilis Var. nobilis Schrank. 6 Beide letzteren von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen. Im Einverstandnisse beider Regierungen kann das Mindestmass für Lachsforellen erhoht und auch fur vorher nicht genannte Fischarten ein Mindestmass vorgeschrieben werden.
  21. Fischlaich, ingleichen Fische und Krebse der unter Ziffer 2 bezeichneten Arten, welche das daselbst vermerkte Mass nicht erreichen, sind sofort mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen.
  22. Auf die in den Fischzuchtanstalten vorhandene junge Fischbrut finden die Vorschriften dieses Paragraphen keine Anwendung. Auch kann von jeder Regierung im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnutziger Versuche einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Masse zeitweilig und widerruflich gestattet werden. §
  23. — Den Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern, Taucher, Eisvogel, Reiher, Kormorane und Fischaare ohne Anwendung von Schusswaffen zu todten oder zu fangen und fur sich zu behalten. §
  24. — Fur den Betrieb der Fischerei in der Mosel, Sauer und Our, soweit dieselben unter gemeinschaftlicher Staatshoheit stehen, treten folgende Bestimmungen ein :
  25. Fur die Mosel, Sauer und Our unterhalb Gemund findet vom
  26. März bis zum
  27. Juni einschliesslich eine Schonzeit statt (Fruhjahrsschonzeit). 652 2 Für die Our in ihrem oberen Laufe von Gemünd aufwärts findet eine Schonzeit vom
  28. Oktober bis zum
  29. April statt (Winterschonzeit). Diejenige Stelle der Our, von welcher an aufwarts die Winterschonzeit beginnt, soll durch ortliche, auf gemeinschaftliche Kosten beider Regierungen festzustellende Merkmale kenntlich gemacht werden. Die beiden Regierungen behalten sich vor, im Wege der Verständigung und, soweit nothwendig, durch Erlass von Polizeiverordnungen, den Fischereibetrieb für längere Zeit für einzelne Gewasser oder Gewasserstrecken gänzlich zu untersagen oder über das vorstehende Mass einzuschranken, sowie den Fang einzelner Fischarten oder den Gebrauch bestimmter Fangmittel zu verbieten. §
  30. — Der Betrieb des Lachstanges ist verboten :
  31. von Freitag Abend sechs Uhr bis Samstag Abend sechs Uhr (wochentliche Schonzeit) ;
  32. vom
  33. November bis zum
  34. Dezember einschliesslich. Jede Regierung ist jedoch ermächtigt, einzelnen zur Fischerei berechtigten Angehorigen ihres Staatsgebietes den Fang von Lachsen und Forellen zu gestatten, wenn die Benutzung der Fortpflanzungselemente (Rogen und Milch) der gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahestehenden Fische zum Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist. Vom
  35. Oktober bis zum
  36. November einschliesslich ist die Lachsfischerei in dem oberen Laufe der Our, von Gemund aufwärts, gestattet, jedoch muss die wöchentliche Schonzeit eingehalten werden. §
  37. — Jede der beiden Regierungen ist ermachtigt, ausnahmsweise den Fang der Maifische während der jahrlichen Schonzeiten zu gestatten. Jedoch soll der Fang dieser Fische von Freitag Abend sechs Uhr Ms Samstag Abend sechs Uhr verboten bleiben. Im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche oder fur Zwecke der kunstlichen Fischzucht oder endlich zum Schutz der anderen Fische gegen Raubfische kann, soweit erforderlich unter geeigneten Kontrollmassregeln, jede Regierung den Fang einzelner oben nicht genannter Fischarten ausnahmsweise gestatten. Bei jeder Gestattung des Fischfanges wahrend der Schonzeiten ist indessen die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschliessen, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstoren. §
  38. — Wahrend der Dauer der jahrlichen Schonzeiten sowie wahrend der Dauer des Verbotes des Lachsfanges müssen die standigen Fischereivorrichtungen hinweggeräumt oder abgestellt sein. Soweit die Rucksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es zulasst, kann jedoch jede Regierung Ausnahmen von dieser Bestimmung, insbesondere auch dann zulassen, wenn die Genehmigung zum Betriebe der Lachsfischerei unter der Voraussetzung der Benutzung der Fortpflanzungselemente zur künstlichen Fischzucht ausnahmsweise erteilt worden ist. §
  39. — Die Bestimmungen der §§ 3 und 4 finden auf den Krebsfang keine Anwendung. In der Zeit vom
  40. Oktober bis zum
  41. Juni einschliesslich ist der Fang von Krebsen verboten. Gelangen Krebse während der angeordneten Schonzeit i n die Gewalt des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort wieder in's Wasser zu setzen. 653 §
  42. — Beim Fischfange ist verboten :
  43. Die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder oder Mittel zur Betaubung oder Vernichtung der Fische, Sprengpatronen oder anderer Sprengmittel u.s.w.).
  44. Die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen, Schiesswaffen, u . s . w . Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.
  45. Das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder Fackeln.
  46. Der Lachsfang bleibt bei Nacht mit Fackeln jedoch ohne Anwendung von Speeren und Stecheisen noch für die Jahre 1892, 1893 und 1894 gestattet. Alle bisher erlassenen auf Fanggerathe und Fangweisen bezuglichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen der Ordonnanz von 1669, treten fur die bezüglichen Gewässer und für die Dauer des Vertrages ausser Kraft. §
  47. — Die der Uebereinkunft unterworfenen Gewasser durfen zum Zwecke des Fischfanges weder abgedammt noch abgelassen oder ausgeschopft werden. §
  48. — Fischwehre, Fischzaune und damit verbundene sogenannte Selbstfange fur Lachs und Aal dürfen ausser dem Falle einer bestehenden Berechtigung nicht neu angelegt werden. §
  49. — Soweit nicht die in den beiderseitigen Staatsgebieten bestehende Gesetzgebung die zur Zeit schon vorhandenen Ableitungen schutzt, ist es verboten, in die Gewässer aus landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solcher Menge einzuwerfen, einzuleiten oder einfliessen zu lassen, dass dadurch dem Fischbestande Nachtheile erwachsen oder fremde Fischereirechte geschadigt werden konnen. Bei uberwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der Industrie kann im Einverständnisse beider Regierungen das Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe in die Gewässer gestattet werden, wobei dem Inhaber der Anlage die Austuhrung von Einrichtungen aufzugeben ist, welche geeignet sind, den Schaden fur die Fischerei moglichst zu beschranken. §
  50. — Das Roten von Flachs und Hanf in den dieser Uebereinkunft unterworfenen Gewassern ist verboten. Ausnahmen von diesem Verbote konnen im Einverstandnisse beider Regierungen, jedoch immer nur widerruflich, fur solche Gemeindebezirke oder Gebietstheile zugelassen werden, wo die Oertlichkeit fur die Anlage zweckdienlicher Rotegruben nicht geeignet ist und die Benutzung des Gewassers zur Flachs- und Hanfbereitung zur Zeit nicht entbehrt werden kann. §
  51. — Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Vertrages durfen beim Fischfange, vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen, keine Fanggerathe (Netze, Geflechte pp.) jeder Art und Benennung angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande an jeder Seite (von der Mitte des einen Knotens bis zur Mitte des andern Knotens gemessen) nicht mindestens eine Weite von 3 Centimeter haben. Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fanggerathe, insbesondere auch auf die an den ständigen Fischereivorrichtungen (den Thalfangen, der Fischwehre pp.) angebrachten Stabe pp. Die Weite der Maschen darf jedoch für das Senkgarn von 1 M. 25 ins Geviert und für das Sackgarn von 0 M. 25 Durchmesser am weiteren Ende bis auf 12 Millimeter ermässigt werden. Ferner dürfen für den ausschliesslichen Fang des Aales die Stäbe an den Thalfangen in der Zeit vom
  52. Juli bis zum
  53. August auf 2 Centimeter gestellt werden. 654 Bei Fanggerathen (aus Korbweiden), welche ausschliesslich zum Fange von Aal und Neunauge bestimmt und geeignet sind, wird von einer Kontrole der Weite der Oeffnungen zwischen den Stallen abgesehen. Jede Regierung ist im Einverstandniss der andern Regierung ermachtigt, Ausnahmen von der vorgeschriebenen Maschenweite im Falle des Bedurfnisses fur bestimmte Fanggerathe und den Fang bestimmter Fischarten zuzulassen. Wenn dringende Rucksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes oder einer wertin ollen Fischart dies erfordern, kann im Wege zu vereinbarender gleichlautender Polizeiverordnungen fur alle oder einzelne Gewasser oder Gewasserstrecken die Anwendung bestimmter schadlicher Fanggerathe ganz ausgeschlossen oder meiner uber die obigen Vorschriften hinausgehenden Art und Weise eingeschrankt werden. §
  54. — Beim Fischfange durten fliessende Gewasser weder mittelst standiger Vorrichtungen noch mittelst am Ufer oder im Flussbette befestigter oder verankerter Fischereivorrichtungen (Reusen, Sperrnetze) auf mehr als auf die halbe Breite bei gewohnlichem niedrigen Wasserstande in der kürzesten geraden Linie von Ufer zu Ufer gemessen, versperrt werden. Mehrere derartige Fischereivorrichtungen durfen gleichzeitig auf derselben oder auf der entgegengesetzten Uterseite nur in einer Entfernung von einander ausgeworfen oder angebracht sem, welche mindestens das Dreilache der Langenausdehnung des grossten Netzes betragt. Auf die Fischweine in der Sauer findet die Bestimmung in Absatz 1 keine Anwendung. §
  55. — Der Betrieb der Fischerei darf die Schifffahrt nicht hindern oder storen. Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonstigen Fanggerathe mussen so aufgestellt oder ausgelegt sein, dass die freie Fahrt der Schiffe und Fahren, sowie der Wasserabfluss in nachtheiliger Weise nicht behindert wird. Insbesondere muss auch bei den Fischwehren in der Sauer eine freie Rinne von mindestens 9 M. Breite, bei gewohnlichem niederen Wasserstande gemessen, fur die Schifffahrt frei bleiben. §
  56. — Wer die Fischerei in den dem Vertrage unterworfenen Gewassern ausuben will, muss einen von der zustandigen Behorde ausgestellten Ausweis bei sich fuhren, welchen er auf Erfordern den kontrollirenden Beamten beider Staaten vorzuzeigen hat. §
  57. — Das bei dem Fischen in Gegenwart des Fischereiberechtigten, des Fischereipachters oder des Inhabers eines Erlaubnissscheines beschastigte Hulfspersonal bedarf keines Ausweises. §
  58. — Jeder hat die Befugniss in der Mosel und in dem gemeinschaftlichen Theile der Sauer die Fischerei mit der Handangel zu betreiben. Ein Ausweis ist nicht erfordert. §
  59. — Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegenden Fischerzeuge mussen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die Person des Fischers ermittelt werden kann. Ueber die Art der Kennzeichnung sind die nahern Vorschriften im Wege einer gleichlautenden Polizei-Verordnung zu erlassen. §
  60. — Alle mit Fischfang beschaftigten Personen sind durch zwischen den beiderseitigen Regierungen zu vereinbarende gleichlautende Polizei-Verordnungen zu verpflichten, auf erste Aufforderung der mit Handhabung der Fischerei-Polizei beauftragten Beamten beider Staaten, welche als solche durch Uniform oder Abzeichen kenntlich gemacht sein müssen, mit ihren Kähnen anzulegen und dieselben untersuchen zu lassen, bezw. wenn sie sich am Ufer befin- 655 den, stellen zu bleiben und nicht eher von der Stolle zu weichen, als bis sie dam ausdrucklich ermachtigt sind. §
  61. — Die vertragschliessenden Regierungen verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zur Ausfuhrung dieses Vertrages und namentlich auch dazu zu treffen, dass Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Vertrages, sowie der bezuglichen Polizerverordnungen unter Strate gestellt werden. Die Bussen durfen die Summe von 125 Franken bezw. 100 Mark nicht uberschreiten ; dieselben sollen in beiden Staaten moglichst in Einklang gebracht werden. Fur den Fall der Zahlungsunfahigkert ist auf Haft zu erkennen. §
  62. — Jedes Verurtheilungserkenntniss wird die Contiskation der Fischereigerathe und Werkzeuge aussprechen. Es kann ausserdem die Vernichtung der unstatthaften Gerathe verordnen. §
  63. — Die Strafverfolgung der Zuwiderhandlungen wider die Bestimmungen des gegenwartigen Vertrages oder der bezuglichen Polizerverordnungen verjahrt in drei Monaten vom Tage der Zuwiderhandlung an gerechnet. §
  64. — Beide Regierungen verpflichten sich, das zur Handhabung der Vorschriften dieser Ueberemkunft, sowie der aut Grund derselben erlassenen Anordnungen erforderliche Aufsichtspersonal zu stellen. §
  65. — Alle auf den Gegenstand dieses Vertrages bezuglichen, auf Gesetz oder Verordnung beruhenden Vorschritten treten fur den Bereich der betreffenden Gewasser und fur die Dauer des Vertrages, soweit sie den vereinbarten Vorschriften entgegenstehen, in dem Zeitpunkte ausser Kraft, in welchem die auf Grund dieses Vertrages zu erlassenden Strafvorschritten in beiden betheiligten Staaten m Geltung getreten sein werden. §
  66. — Von jeder auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von einer der beiden Regierungen ausnahmsweise ertheilten Ermachtigung oder Genehmigung ist die Regierung des andern Staates zu benachrichtigen. §
  67. — Diese Ueberemkunft tritt sofort nach ihrer Ratifikation in Kraft, bleibt von diesem Tage an zehn Jahre lang in Wirksamkeit und, wenn sie nicht zwolf Monate vor diesem Zeitpunkte von einer der beiden vertragschhessenden Regierungen gekundigt worden ist, weiter von Jahr zu Jahr bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem eine der beiden vertragschliessenden Regierungen die Kundigung erklart hat. Sollten sich die beiderseitigen Regierungen nicht uber anderweitige Satzungen verstandigen, so treten nach Ablauf des Vertrages die jetzt geltenden Bestimmungen wieder in Kraft. Zur Beurkundung haben die beiderseitigen Bevollmachtigten die vorstehende Uebereinkunft, wie folgt, unterzeichnet. Luxemburg, Trier den
  68. November
  69. (Gez.) VANNERUS, Grossh. Luxemburgischer Staatsrath, Prasident des Obergerichtshofes. (Gez.) VON HEPPE. Konigl. Preussischer Regierungs-Prasident. (Diese Uebereinkunft ist ratifizirt worden und der Austausch der Ratifikations-Urkunden hat am
  70. Oktobe 1894 zu Luxemburg stattgefunden.) 656 Vertrag zwischen Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz, vom
  71. Juni
  72. Artikel l. — Im Rheinstrom vom Fall bei Schaffhausen an abwarts und allen Ausflussen desselben, durch welche Wasser von dem bei Lobith ungetheilten Rhein in das Meer abfliessen kann, soll beim Fischfange weder mittels standiger Vorrichtungen (Fischwehr, Fach, Zalmsteek), noch mittelst am Ufer oder im Flussbette befestigter oder verankerter Fischereivorrichtungen (Reusen, Sperrnetze) der Stromlauf auf mehr als auf die Halfte seiner Breite bei gewohnlichem niedrigen Wasserstande in der kurzesten geraden Linie von Ufer zu Ufer gemessen, fur den Zug der Wanderfische versperrt werden dürfen. Diese Vorschrift soll auch auf die Nebenflusse des Rheins Anwendung sinden ; jedoch auf diejenigen Strecken der Nebenflüsse, welche Grenzgewasser mit einem an der Uebereinkunft nicht betheiligten Staate bilden, nur soweit, als in dem Nachbarlande ein gleiches Vorgehen beobachtet wird. Die an einzelnen Nebenflussen bestehenden ständigen Fischereivorrichtungen sollen dieser Vorschrift nicht unterliegen, wenn mit denselben eine auf dieses besondere Faugnuttel gerichtete Fischereiberechtigung verbunden ist. Artikel II. — In dem Artikel I (Abs. I) bezeichneten Strecken des Rheinstroms und m den daselbst Abs. 2) bezeichneten Nebenflussen des Rheins, soweit sie den Durchzug der Lachse und Maitische zu den Laiehplatzen vermitteln, durfen Treibnetze beim Fischfange nur angewendet werden, wenn sie zwischen Ober-und Unter-Simm (Ober-und Unter-Leine) nicht über 2,5 m breit sind. Einwandige Netze, welche nur zum Fange von Stor bestimmt und geeignet sind, sollen dieser Beschrankung nicht unterworfen sein. Mehrere Treibnetze durfen nur in einer Entfernung von einander ausgeworfen werden, welche mindestens, das Doppelte der Lange des grossten Netzes betragt. Artikel III. — Im Rheinstrom vom Fall bei Schaffhausen an abwarts, in allen Ausflüssen desselben, durch welche Wasser von dem bei Lobith ungetheilten Rhein in das Meer abfliessen kann, und in allen Nebenflussen desselben soll jede Lachsfischerei mit Zegensbetrieb alljahrlich auf die Dauer von zwei Monaten verboten sein. Die Einstellung dieser Fischereibetriebe soll umfassen :
  73. auf Koniglich niederländischem Gebiete die Zeit vom
  74. August bis zum
  75. Oktober einschliesslich ;
  76. auf der Strecke von der niederlandisch-preussischen Grenze an aufwarts die Zeit vom
  77. August bis zum
  78. Oktober einschliesslich. Die Regierungen der betheiligten Uferstaaten werden fur ihr Gebiet feststellen, welche Fischereibetriebe dieser Vorschrift zu unterwerfen sind, und dabei Vorsorge treffen, dass nicht unter dem Vorwande der Fischerei auf andere Fischarten thatsachlich Lachsfischerei betrieben wird. Ueber die getroffenen Anordnungen werden sich die Regierungen gegenseitig Mittheilung machen. Artikel IV. — Von Basel an abwarts soll im Rheinstrom und in denjenigen Strecken seiner Nebenflüsse, welche den Durchzug der Lachse und Maifische zu den Laichstellen vermitteln, Sowie in seinen im Artikel I bezeichneten Ausflüssen die Fischerei auf Lachse und Maifische 657 mit Gerathen jeder Art auf die Dauer von 24 Stunden in jeder Woche von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr eingestellt werden. Der Koniglich niederlandischen Regierung bleibt vorbehalten, fur die Lachsfischerei mit Reusen (Steekfischerei) im Fluthgebiete den Beginn dieser wochentlichen Schonzeit auf die erste tiefste Ebbe (lang water) nach Samstag Abend 6 Uhr und die Dauer der Schonzeit auf 2 Tiden festzusetzen. Artikel V. — In denjenigen Strecken der Nebenflusse des Rheins, in welchen sich geeignete Laichstellen fur den Lachs finden, und im oberen Stromlaufe des Rheins selbst von Mannheim-Ludwigshafen an aufwarts bis zum Fall von Schaffhausen soll die Lachsfischerei wahrend der Dauer von mindestens 6 Wochen innerhalb der Zeit vom
  79. Oktober bis
  80. Dezember nur mit ausdrucklicher obrigkeitlicher Genehmigung betrieben und diese nur ertheilt werden durfen, wenn die Benutzung der Fortpflanzungselemente (Rogen und Milch) der gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahestehenden Lachse zum Zweck der künstlichen Fischzucht gesichert ist. Unter dieser Voraussetzung darf die Lachsfischerei auch wahrend der wochentlichen Schonzeit (Artikel IV) obrigkeitlich gestattet werden. Artikel VI. — Die Vorschriften der Artikel I bis V dieser Uebereinkunft finden auf die Mosel von ihrem Austritt aus Elsass-Lothringen bis Trier und auf alle diejenigen linksseitigen. Nebenflusse der Mosel. welche in ihrem Laufe preussisches und luxemburgisches Gebiet berühren, keine Anwendung. Der Königlich preussischen Regierung bleibt vorbehalten, die Fischereiverhaltnisse dieser Gewasser durch Verstandigung mit der Grossherzoglich luxemburgischen Regierung im Sinne dieser Uebereinkunft zu regeln. Artikel VII. — Zur Hebung des Lachsbestandes im Rheingebiete soll darauf Bedacht gedacht genommen werden, dass
  81. die natürlichen Laichplätze in den Nebenflüssen den aufsteigenden Lachsen wieder möglichst erschlossen und zuganglich gemacht werden ;
  82. Die Fortpflanzungselemente (Rogen und Milch) der gefangenen Lachse möglichst zu Zwecken der künstlichen Zucht verwendet werden. Artikel VIII. — Die Regierungen der betheiligten Uferstaaten werden für ihr Gebiet ein Mindestmaas feststellen, unter welchem Lachse weder gefangen, noch in den Verkehr gebracht werden dürfen. Artikel IX. — Die Regierungen der betheiligten Uferstaaten werden die zum Vollzuge dieser Uebereinkunft erforderlichen Vorschriften erlassen und deren Uebertretung mit angemessenen Strafen bedrohen, auch das sur Handhabung dieser Vorschriften erforderliche Aufsichtspersonal bestellen. Durch gegenwartige Uebereinkunft wird die Befugniss der einzelnen Staaten nicht ausgeschlossen, für ihre Gebiete strengere Bestimmungen zum Schutz der Fische zu treffen. Artikel X. — Jede Regierung der betheiligten Uferstaaten wird für ihr Gebiet einen Bevollmächtigten stellen. Diese Bevollmächtigten werden sich die von ihren Regierungen getroffenen Anordnungen über das Fischereiwesen im Rheingebiete gegenseitig mittheilen und von Zeit zu Zeit zusam51 a 658 menkommen, um über die zur Forderung der Lachsfischerei im Rheingebiete zu ergreifenden Massregeln zu berathen. Artikel XI. — Diese Uebereinkunft tritt sofort nach ihrer Ratification in Kratt, bleibt von diesem Tage an zehn Jahre lang in Wirksamkeit und, wenn sie nicht zwolf Monate vor diesem Zeitpunkte von einer der vertragschliessenden Regierungen gekündigt worden ist, weiter von Jahr zu Jahr bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die eine oder andere der vertragschliessenden Regierungen die Kündigung erklart hat. Artikel XII. — Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Auswechselung der Ratificationen soll binnen moglichst kurzer Frist in Berlin bewirkt werden. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die Uebereinkunft unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt. So geschehen zu Berlin, am
  83. Juni
  84. (Folgen die Unterschriften.) Arrêté grand-ducal du 16 septembre 1894, réglant Großh. Beschluß vom
  85. September 1894, die Ausübung des Berufes als Droguist bel'exercice de la profession de droguiste dans treffend. le Grand-Duché. Wir Adolph, von Gottes Gnaden, GroßNous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u, u., u.; etc., etc., etc. ; Nach Einsicht des Art. 54 des Gesetzes vom Vu l'art, 54 de la loi du 8 mars 1875, sur la
  86. Marz 1875, über die Verleihung der Grade; collation des grades ; Nach Einsicht des Gutachtens des MedizinalVu l'avis du Collége médical ; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général de l'intérieur et après délibération du Gouvernement en conseil ; Collegiums; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres General-Directors des Innern und nach Berathung der Regierung im Conseil; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: Art. 1 . L'exercice de la profession de droArt. 1 . Die Ausübung des Berufes als Droguiste est permis à tout luxembourgeois ayant guist ist jedem Luxemburger gestattet, der mit subi avec succès soit l'examen de pharmacien Erfolg entweder die Prüfung als Apotheker oder ou de proviseur de pharmacie, soit un examen als Provisor, oder eine Spezialprüfung über die spécial portant sur les matières suivantes : nachfolgenden Gegenstände bestanden hat: A. Histoire des drogues et des principaux objets A. Geschichte der D r o g u e n u n d h a u p t du magasin de droguiste : Synonymie. Définition. sächlichsten G e r ä t s c h a f t e n e i n e r D r o Origine et préparation. Phénomènes de la pré- g u e r i e : Synonyma. Beschreibung. Herkunft und paration. Lieux de provenance. Variétés. Carac- Herstellung. Erscheinungen bei der Herstellung. tères physiques. Caractères chimiques. Qualités. Bezugsquellen. Arten. Physikalische und chemische Identités. Marques particulières. Conservation. Eigenschaften. Qualitäten. Identitäten. Besondere Défectuosités. Falsifications. Kennzeichen. Aufbewahrung. Besondere Mängel. er Fälschungen. 659 B. a) Indication des arrêtés et règlements qui B. a) Angabe der Beschlüsse und Rerégissent l'exercice de la profession ; glemente, betreffend die Ausübung des Berufes; b) Poisons : Devoirs des droguistes pour b) G i f t e : Pflichten der Droguisten zur Veréviter les accidents ; conservation, débit ; hütung von Unglücksfällen; Aufbewahrung und c) Balances : Qualités d'une bonne balance ; parties qui la composent ; différentes sortes de balances ; causes d'erreurs dans les pesées ; méthode de la double pesée ; d) Poids et mesures : Vérification de leur bonne qualité ; usage des mesures ; causes d'erreur ; obligations imposées par la loi ; e) Aréomètres : Application à la droguerie ; différentes sortes d'aréomètres ; indications qu'ils donnent ; vérification de leur bonne qualité ; cause d'erreurs dans leur emploi ; f) Densité : Application à la droguerie ; constatation ; rapports avec les degrés et les poids ; g) Nomenclature usitée en droguerie ; h) Eaux et drogues : Eau libre, combinée ; corps anhydres ; hydratés, déliquescents, efflorescents, hygroscopiques ; fusion aqueuse ; ignée ; décrépitation ; i) Choix des drogues : 1° à employer comme médicaments ; 2° à employer pour l'extraction de leurs principes actifs ; 3° soins a apporter dans la réception des drogues ; j) Récolte des substances végétales, animales, minérales ; k) Emondation des substances récoltées, achetées ; l) Dessication: Action de la chaleur ; m) Conservation des drogues : Causes d'altération ; humidité ; air ; chaleur ; lumière ; animaux etc. ; n) Pulvérisation : Poudres ; règles à observer ; parties à rejeter de la pulvérisation. Art.
  87. Pour être admis à subir l'examen Spécial de droguiste, le candidat doit : 1° être muni d'un certificat de passage de la IV° à la IIIe gymnasiale ou de la IIIe à la IIe in- Verkauf; c) Waagen: Eigenschaften einer guten Waage; Bestandtheile derselben; verschiedene Systeme von Waagen; Ursachen falscher Wägungen; das Wägen durch Substitution; d) Maaße und Gewichte: Gebrauch und Prüfung auf Richtigkeit; Ursache der Irrungen; Gesetzesbestimmungen; e) Areometer: Verwendung derselben in der Droguerie; verschiedene Arten von Areometern; Zwecksangaben; Richtigkeitsprüfung und Ursache von Irrthümern bei deren Gebrauch; s) Dichtigkeit: Deren Anwendung in der Droguerie; Bestimmung derselben; Verhältniß zu den Graden und den Gewichten; g) Verzeichniß der gebräuchlichsten Droguen; h) Wasser und Droguen: Freies und gebundenes Wasser; wasserfreie und wasserhaltige, zerfließende und verwitternde, hygroscopische Körper; Schmelzen und Verpuffen; i) Auswahl der Droguen: 1° bei Verwendung zu Medicamenten; 2° zur Bereitung ihrer wirksamen Bestandtheile; 3° Sorgfalt bei der Annahme der Droguen; j) Einsammeln vegetabilischer, animalischer und mineralischer Substanzen; k) Bearbeitung der geernteten oder gekauften Substanzen; l) Austrocknen: Wirkung der Wärme; m) Aufbewahrung der Droguen: Ursachen von Verderbniß; Feuchtigkeit; Luft; Wärme; Licht; Ungeziefer, u . s . w . ; n) Das Pulverisiren: Pulver; zu befolgende Regeln; zu entfernende Theile beim Pulverisiren. Art.
  88. Behufs Zulassung zum Spezialexamen als Droguist wird vom Candidaten erfordert: 1° ein Uebergangszeugniß aus der IV. in die III. Gymnasialklasse oder aus der III in die 660 dustrielle, ou en cas d'études faites à l'étranger, II. Industrieklasse, oder, bei auswärts gemachten d'un certificat jugé équivalent par le Gouver- Studien, ein von der Regierung gleichwerthig erachtetes Zeugniß; nement ; 2° der Nachweis der bewirkten Zahlung des 2° justifier du payement d'un droit d'admission, fixé à cent francs ; en cas d'ajournement Aufnahmerechtes im Betrage von hundert Franken; ce droit est réduit à la moitié de cette somme bei Zurücksetzung des Candidaten ist dieser Betrag für das demnächstige Examen auf die Hälfte pour l'examen ultérieur ; ermäßigt; 3° justifier d'avoir travaillé pendant deux 3° der Nachweis einer wenigstens zweijährigen années au moins dans une ou au plus dans deux Thätigkeit in einer, oder höchstens in zwei Drodrogueries ou pharmacies. guerien oder Apotheken. Art.
  89. Das Examen besteht in einer schriftArt.
  90. L'examen se divisera en une épreuve par écrit et une épreuve orale, laquelle sera lichen und in einer mündlichen Prüfung, welch' publique. letztere öffentlich ist. Le jury d'examen sera composé, à Notre Die Prüfungsjury wird, gemäß Unserer Wahl, choix, de cinq membres effectifs et de trois aus fünf thatsächlichen und aus drei Ersatzmitmembres suppléants. gliedern zusammengesetzt. Art.
  91. Le luxembourgeois qui, au jour de la A r t 4 . Der Luxemburger, welcher bei Verpublication du présent arrêté, aura fait un stage öffentlichung des gegenwärtigen Beschlusses wed'un an au moins chez un pharmacien du pays, nigstens ein Jahr als Stagiär bei einem Apotheker sera en droit, s'il réclame cette faveur en déans des Landes in Stellung gewesen, ist, falls er les deux années qui suivront cette publication, diese Begünstigung beansprucht, berechtigt, innerd'exercer la profession de droguiste, moyennant halb der Zwei Jahre, welche auf besagte Veroffentl'accomplissement préalable des conditions pré- lichung folgen, den Beruf als Droguist ausvues par tes dispositions antérieurement en zuüben, wenn er den durch die vorher in Kraft vigueur sur cet objet. gewesenen, diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Bedingungen genügt. Pour l'exécution de la prescription générale Zur Ausführung der vorstehenden allgemeinen qui précède, le stage biennal d'élève-droguiste Bestimmung wird die zweijährige Droguisten-Lehrprévu par l'art. 30 de l'ordonnance du 12 oc- zeit, welche durch Art. 30 der Verordnung vom
  92. tobre 1841, sera suppléé par un stage en phar- October 1841 vorgeschrieben ist, durch eine Stage macie de même durée. von gleicher Dauer in einer Apotheke ersetzt. Art.
  93. Alle Bestimmungen, welche durch geArt.
  94. Toutes les dispositions non prevues par le présent arrêté seront réglées par le genwärtigen Beschluß nicht vorgesehen sind, werGouvernement. den durch die Regierung geregelt. Art.
  95. Unser General-Director des Innern ist Art.
  96. Notre Directeur général de l'intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Vereinsalpe, le 16 septembre
  97. Vereins-Alpe, den
  98. September
  99. Adolph. ADOLPHE. Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. 661 Avis. — Association syndicale. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, il sera ouvert du 29 octobre au 12 novembre 1894, dans la commune de Hosingen, une enquête sur le projet et les statuts d'une association a créer pour construction de chemins d'exploitation à Hosingen. Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal de Hosingen, à partir du 29 octobre prochain. M. Thinnes, membre de la Commission d'agriculture a Binsfeld, est nommé commissaire à l'enquête. Il donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 12 novembre prochain, de 9 a 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, au secrétariat communal. Luxembourg, le 15 octobre
  100. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. — Association syndicale. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, il sera ouvert du 29 octobre au 12 novembre 1894, dans la commune de Differdange, une enquête sur le projet et les statuts d'une association à créer pour chemins d'exploitation à Obercorn. Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires intéressés ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal de Differdange, à partir du 29 octobre prochain. M. de Wacquant, député à Fœtz, est nommé commissaire à l'enquête. Il donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 12 novembre prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, AVIV. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom
  101. Dezember 1683 wird vom
  102. Oktober auf den
  103. November 1894 in der Gemeinde Hosingen eine Untersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage von Feldwegen zu Hosingen. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigenthümer, sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes, sind auf dem Gemeindesekretariate von Hosingen vom
  104. October k. ab, hinterlegt. Hr. Thinnes, Mitglied der Ackerbau Commission zu Binsfeld, ist zum Untersuchungscommissar ernannt. Die nothigen Erklärungen wird er den Interessenten, v
  105. November k, von 9 —11 Uhr Morgens, an Ott und Stelle geben und am selben Tage, von 2 bis 4 Uhr Nachmittags, etwaige Einsprüche im Gemeindesekretariate entgegen nehmen. Luxemburg, den
  106. October
  107. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Syschen. Bekanntmachung. - Syndikatsgenossenschaft. Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom
  108. Dezember 1883 wird vom
  109. October auf den
  110. November 1894 in der Gemeinde Differdingen eine Untersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage von Felowegen zu Oberkorn. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichniß der betheiligten Eigenthümer, sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Differdingen, vom
  111. October k. ab, hinterlegt. Hr. de Wacquant, Deputirter zu Fötz, ist zum Untersuchungscommissar ernannt. Die nöthigen Erklärungen wird er den Interessenten, am
  112. November k., von 9 —11 Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, 662 de 2 à 4 heures de relevée, au secrétariat communal Luxembourg, le 15 octobre
  113. von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige Einsprüche im Gemeindesekretariate entgegennehmen. Luxemburg, den
  114. October
  115. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Eyschen. EYSCHEN. AVIS. — Administration communale. Par arrêté grand-ducal en date du 10 octobre et., M. Henri Donckel, cultivateur à Herborn, a été nommé bourgmestre de la commune de Mompach. Luxembourg, le 16 octobre
  116. Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung. Durch Großh. Beschluß vom
  117. d. Mts. ist Hr. Heinrich D o n c k e l , Landwirth zu Herborn, Zum Bürgermeister der Gemeinde Mompach ernannt worden. Luxemburg, den 16 October 1894 Le Directeur général de l'intérieur, Der General-Director des Innern, H. Kirpach. H. KIRPACH. Avis. — Bourses d'études. Une bourse d'étude de la fondation Penninger est vacante depuis le 1er octobre et. Les prétendants à la jouissance de cette bourse sont invités à me faire parvenir leurs demandes, accompagnées des pièces justificatives de leurs droits, pour le 1er novembre prochain, au plus tard. Luxembourg, le 10 octobre
  118. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Avis. — Caisse d'epargne. Il est porté à la connaissance du public qu'en vertu d'une autorisation du conseil d'administration de la Caisse d'épargne du 10 octobre et., le livret n° 12350 du bureau central, qui a été perdu, est annulé et a été remplacé par un duplicata. Luxembourg, le 13 octobre
  119. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Règlements communaux. Dans leurs séances des 13 et resp. 21 septembre 1894, les conseils communaux de Wellen- Bekanntmachung. — Studienbörsen Eine Studienbörse der Stiftung P e n n i n g e r ist feit dem
  120. October c fällig. Bewerber um deren Genuß sind gebeten, ihre desfallsigen Gesuche nebst Belegstücken für spätestens den
  121. November k. anher gelangen zu lassen. Luxemburg, den 10 October
  122. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung. — Sparkasse. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß gemäß einer Ermachtigung des Verwaltungsrathes der Sparkasse vom
  123. October ct. das verloren gegangene Livret Nr. 12350 des Hauptamtes für nichtig erklärt und durch ein Duplikat ersetzt worden ist. Luxemburg, den
  124. October
  125. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung. — Gemeindereglemente. In ihren Sitzungen vom
  126. bezw.
  127. September 1894 haben die Gemeinderäthe von Wel- 663 stem et de Bous ont arrêté des règlements de police pour les bans de vendanges en
  128. — Ces règlements ont été dûment publiés. Luxembourg, le 10 octobre
  129. lenstein und Bous Polizeireglemente in betreff der Sperrung der Weinberge für 1894 erlassen. — Besagte Reglemente sind vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den
  130. October
  131. Le Directeur général de l'intérieur, H. KlRPACH. Der General-Director des Innern, H. Kirpach. Relevé des personnesqui ont fait la déclaration prévue pour acquérir la qualité de Luxembourgeois pendant le 3e trimestre 1894.*) Noms et prénoms des declarants. Profession. 1 Lamarle, Ad.-Aug. 2 3 4 6 7 8 Date de la naissance. Domicile. Cuisinier. Cultivateur. Glesener, Michel. Etudiant. Niederprum, Jacq. Maître-tailleur. Femer, Alphonse. Wolwert, Jos.-Séb. Ouvrier. Schweitzer, Jean-Th. Maréchal-ferrant. Cultivateur. Antony, Jean, Cornu, Gust.-Norb. Ajusteur. Luxemb.-gare. Basbellain. Luxembourg. Esch-s.-l'Alz. Kautenbach. Rodange. Basbellain. Luxembourg. Date des declarations. 1er nov.
  132. 21 juin
  133. 20 mai
  134. 3 juillet
  135. 25 juillet
  136. 3 août
  137. 20 août
  138. 19 août
  139. 17 mars
  140. 16 août
  141. 28 juin
  142. 18 août
  143. 3 sept.
  144. 5 mars
  145. 5 sept.
  146. 29 déc.
  147. *) Les sept premiers ont fait la declaration prevue à l'art. 9 du Code civil, le dernier celle prévue à l'art. 10 du même Code. Luxembourg, le 10 octobre
  148. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Emprunts communaux. — Tirage du 1er octobre
  149. COMMUNES. Emprunts. Échéance. Numéros sortis à 500 fr. 100 fr. Basbellain. Beaufort. 10,300 fr. 11,000 fr. 1er janv.
  150. 7, 30, 38, 64, 75,
  151. 8,
  152. 1er octob.
  153. Beaufort-Dillingen Bœvange s/A. Hosingen. Kayl. 7,000 fr. 18,000 fr. 22,800 fr. 28,400 fr. 1er nov.
  154. 1er janv.
  155. id. id. Luxembourg, le 11 octobre
  156. 14, 28, 46 42,
  157. 16, 20, 30,
  158. 22, 68,
  159. Caisse de remboursement. 10 Caisse communale. Banque Werling, Lambert et Cie. 2,
  160. Caisse communale Banque Internationale. Caisse communale. id. Le Directeur géneral de l'intérieur, H . KIRPACH. 664 Bekanntmachung. — Zollwesen. I m Anschluß an die Seite 538 ff. des Memorials für 1894 abgedruckten Bestimmungen über die Zollbehandlung der Verschnittweine und Moste ist beschlossen worden: „Daß bis auf Weiteres die zollamtliche Untersuchung von in Gebinden eingehendem Verschnitt Wein und Most nach dem Ermessen der Zoll- oder Steuerstelle auch dann auf eine probeweise beschränkt werden kann, wenn das beigebrachte Attest eines staatlich angestellten önotechnischen Beamten oder einer staatlichen önotechnischen Anstalt des Produktionslandes auf die Untersuchung von Durchschnitts- (Misch) Proben gegründet ist, welche aus den zu der Sendung „gehörigen Gefäßen entnommen sind. „Die Untersuchung hat sich jedoch mindestens auf den zehnten Theil der Gebinde zu erstrecken." Luxemburg, den
  161. October
  162. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Caisse d'épargne. — Opérations effectuées du 1er au 15 octobre
  163. Versements par 357 déposants, dont 95 nouveaux fr. 43,180 18 Versements antérieurs et intérêts capitalisés 8,856,115 47 Total des versements Remboursements à 154 déposants, dont 51 pour solde Remboursements depuis le 1er janvier, année et., intérêts compris fr. Total des remboursements Solde au 15 octobre 1894 Luxbg imp. Lib d.l C.V. Bück; L. Bück, Suce fr. 8,899,295 65 fr. 1,170,962 88 36,306 48 1,134,656 40 fr. 7,728,332 77

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